Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
Text
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung
[Bundesrat Drucksache 566/25
10.10.25
AIS - U - Wi - Wo
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2668
umgesetzt. Diese enthält Änderungen der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (EU-Asbestrichtlinie). Die
Richtlinie (EU) 2023/2668 ist bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für
eine vollständige Umsetzung der Änderungen der EU-Asbestrichtlinie müssen zwei
Regelungen der Gefahrstoffverordnung geändert werden. Es handelt sich um eine 1:1-
Umsetzung.
Zusätzlich wird die Gefahrstoffverordnung auf Grund der Delegierten Verordnung (EU)
2023/707 geändert und vereinfacht.
B. Lösung
Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung durch die vorliegende
Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand durch zusätzliche Angaben im
Rahmen bereits bestehender Anzeigepflichten in Höhe von 675 000 EUR.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der jährliche Erfüllungsaufwand entfällt vollständig auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht auf Länderebene inklusive Kommunen einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 39 000 EUR und jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 600
EUR.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 566/25
10.10.25
AIS - U - Wi - Wo
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der
Baustellenverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7.
August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist,
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, des § 19 Absatz 1, 2 und 3
Nummer 1, 8 bis 10 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert
worden ist:
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung1
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. gefährliche Stoffe und Gemische,“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und
bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
dargelegten Kriterien entsprechen.“
3. § 3 wird gestrichen.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen.
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023;
2024/90312, 27.5.2024).
5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von
Beschränkungen und die“ gestrichen.
6. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder § 17 Absatz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „, § 17 Absatz 1“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde,
wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren
Risikos durchgeführt werden sollen.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 11“
ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die zuständige Behörde hat eine Liste der Betriebe, die eine Zulassung
nach § 11a Absatz 3 oder eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a erhalten
haben, zu veröffentlichen.“
9. § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert
in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter
Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind
die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und
2009/148/EG zu berücksichtigen.“
10. Nach § 25 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Bei Tätigkeiten mit Asbest nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, die
nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 1 in der am 1.
Oktober 2021 geltenden Fassung nicht zulässig waren und die nach den in § 20 Absatz
4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen einem Bereich niedrigen Risikos oder
einem Bereich mittleren Risikos zuzuordnen sind, ist eine Sachkunde nach § 11a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 spätestens bis zum
5. Dezember 2027 nachzuweisen. Wird Satz 1 in Anspruch genommen ist für die
aufsichtführende Person nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 die Fachkunde nach §
11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1
nachzuweisen.“
11. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4b“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 4c“ ersetzt.
b) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „anzugeben“ die
Angabe „beziehungsweise vorzulegen“ eingefügt.
bbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt:
„5a. Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten
Beschäftigten,
5b. einen Nachweis der Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 der
voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und der letzten
arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge,“.
bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer
unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber
nachgewiesen hat, dass
1. die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische
Ausstattung gegeben ist und
2. die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet
ist.
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen als erteilt. Die
Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang der vollständigen
unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von
sechs Jahren erteilt.“
c) In Nummer 5.3 Absatz 9, Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, Nummer 5.5.1 Satz 2 wird
jeweils die Angabe „Zubereitungen“ durch die Angabe „Gemische“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Anhang II Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) „ Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
dargelegten Kriterien entsprechen für
aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff,
bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder
cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils
Kategorie 1A oder 1B),“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/869 (ABl. L, 2024/869, 19.3.2024; 2024/90309, 24.5.2024) geändert worden
ist
2. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung)
ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; L 229 vom 29.6.2004, S. 23; L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2024/869 (ABl. L, 2024/869, 19.3.2024; 2024/90309, 24.5.2024) geändert worden
ist
3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349
vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8;
L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 (ABl. L,
2025/1222, 20.6.2025) geändert worden ist
4. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (ABl. L
330 vom 16.12.2009, S. 28, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2668 (ABl. L, 2023/2668,
30.11.2023; 2024/90312, 27.5.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2668 umgesetzt.
Diese enthält Änderungen der Richtlinie 2009/148/EG, der EU-Asbestrichtlinie. Die
Richtlinie ist bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für eine vollständige
Umsetzung der Asbestrichtlinie müssen daher zwei Regelungen der Gefahrstoffverordnung
geändert werden. Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der Asbestrichtlinie.
Da die meisten Regelungen der EU-Asbestrichtlinie bereits in der Gefahrstoffverordnung
enthalten sind, sind für eine vollständige Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie nur noch zwei
Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu ändern. Dabei werden die Regelungen der EU-
Asbestrichtlinie 1:1 in nationales Recht umgesetzt.
Zusätzlich wird die Gefahrstoffverordnung auf Grund der delegierten Verordnung (EU)
2023/707 geändert und vereinfacht, da zukünftige Anpassungen aufgrund von Änderungen
der Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung entfallen.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 werden in die CLP-Verordnung neue
Gefahrenklassen eingeführt. Da die Gefahrenklassen nach CLP in der Praxis allgemein bekannt
sind, ist ihre ohnehin nur deklaratorische Nennung in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr
notwendig. § 3 wird daher aufgehoben. Da die Baustellenverordnung einen
entsprechenden Verweis auf § 3 der Gefahrstoffverordnung enthält, wird auch dieser angepasst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Gefahrstoffverordnung muss in zwei Punkten geändert werden, um die EU-
Asbestrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies betrifft:
zusätzliche Angaben, die der Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige an die
zuständige Behörde machen muss und
die erforderliche Genehmigung von Abbrucharbeiten.
Die mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in die CLP-Verordnung neu
aufgenommenen Gefahrenklassen sind in § 3 der Gefahrstoffverordnung noch nicht berücksichtigt.
Um zukünftig die Anpassung von § 3 der Gefahrstoffverordnung durch die Änderung oder
Neueinführung von Gefahrenklassen entbehrlich zu machen wird analog zu § 3a des
Chemikaliengesetztes die Bezugnahme auf die Kriterien nach Anhang I der CLP-Verordnung in
die Definition in § 2 Absatz 1 aufgenommen. Die lediglich deklaratorische Nennung der
Gefahrenklassen ist nicht erforderlich, sodass § 3 insgesamt aufgehoben werden kann.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum
Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Alternativen zur vorliegenden Verordnung sind nicht erkennbar, da diese lediglich eine 1:1
Umsetzung der genannten EU-Regelungen darstellt. Insbesondere ist eine Umsetzung
über das technische Regelwerk nicht möglich, da entsprechende Anknüpfungspunkte in der
Gefahrstoffverordnung mit dieser Änderung erst geschaffen werden.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des
Arbeitsschutzgesetzes sowie denen der §§ 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Aufhebung von § 3 ist eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da damit
zukünftige Anpassungen der Gefahrstoffverordnung aufgrund von Änderungen der
Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung entfallen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Durch die Anpassungen an die EU-Asbestrichtlinie soll langfristig die Zahl der
asbestbedingten Krebserkrankungen reduziert und damit ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der
Arbeitsfähigkeit geleistet werden.
Die Regelungsänderungen tragen damit zur Erreichung der Ziele im Bereich des
Sustainable Development Goals (SDG) 3 bei: Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden
Alters gewährleisten und ihr Wohlergeben fördern. Weiterhin trägt es zur Erreichung des
Ziels 8 bei: Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.
Die Regelungen stehen auch im Einklang mit den Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie und fördern insbesondere die Prinzipien 4 (Nachhaltiges Wirtschaften
stärken) und 5 (Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die geplanten Regelungen sind für die Bürgerinnen und Bürgern keine Be- oder
Entlastungen zu erwarten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 675
Tsd. EUR, die insgesamt auf Bürokratiekosten für neu eingeführte Informationspflichten in
Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 entfallen. Diese ergeben sich aus den zusätzlichen
Angaben, die im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemacht werden müssen. Eine
Kompensation des jährlichen Erfüllungsaufwands im Rahmen der von der Bundesregierung
beschlossenen Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“ erfolgt nicht, da es
sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt. Eine digitale Ausführung der
Anzeigepflicht wurde durch die Länder bereits realisiert.
Davon betroffen sind zum einen Arbeitgeber im Bereich des Ausbaugewerbes, von denen
es gemäß der Handwerkszählung 2022 insgesamt 220 867 gab. Diese führen im
Wesentlichen Tätigkeiten im Bereich mittleren und niedrigen Risikos durch, die alle sechs Jahre
unternehmensbezogen angezeigt werden müssen. Daraus folgen pro Jahr 36 800
Anzeigen. Zum anderen sind davon etwa 1 165 Betriebe betroffen, die über eine Zulassung für
Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten verfügen. Es wird angenommen, dass
diese Betriebe auch Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen, die objektbezogen
angezeigt werden müssen. Es wird geschätzt, dass pro Betrieb und Jahr 20 solche
Anzeigen - insgesamt 23 300 - erstellt werden.
Da die bereits bestehende Anzeigepflicht lediglich um zwei zusätzliche Angaben ergänzt
wird (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2, Nummern 5a und 5b), entsteht lediglich Zeitaufwand
durch die Beschaffung und das Ausfüllen von Formularen mit den zusätzlichen Daten. Da
diese Daten bereits vorliegen, wird dieser Aufwand auf Basis von Standardaktivitäten
mittlerer Komplexität auf 20 Minuten pro Fall geschätzt (siehe Anhang 4 des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung), was insgesamt einem Aufwand von 20 Tsd. Stunden entspricht. Für die
Berechnung der Personalkosten wird der mittlere Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Baugewerbe mit
33,70 EUR/Stunde angesetzt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von insgesamt gerundet 675 Tsd. EUR beziehungsweise 3 EUR pro Betrieb.
Der KMU-Test wurde mit dem Ergebnis durchgeführt, dass KMU von der Regelung
betroffen sind, jedoch flankierende Maßnahmen zur Unterstützung von KMU zur Verfügung
stehen. Im Bereich Asbest besteht beispielsweise eine Plattform auf der Homepage der BAuA,
deren Zielgruppe insbesondere KMU sind, um diese bei der Umsetzung der Regelungen
zu Asbest zu unterstützen. Zudem erhalten KMU Hilfestellung durch technische Regeln, die
die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung praxisnah konkretisieren. Zusätzlich stellen
auch die Länder, Verbände und die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen, zum Teil
branchenbezogen, zur Verfügung.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
39 Tsd. EUR und jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,6 Tsd. EUR.
Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Änderung von Formularen, die
aufgrund der zusätzlichen Angaben, die Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten
mit Asbest gemäß Anhang I Nummer 3.5 zu übermitteln haben, erforderlich werden. Hierbei
müssen zwei zusätzliche Angaben hinzugefügt werden. Kosten könnten durch eine
eventuell notwendige Erweiterung von Speicherplatz sowie Kosten für die Einrichtung eines
erweiterten Ablagesystems für diese Anzeigen anfallen. Die Gesamtkosten für diese
Umstellung werden auf 10 Tsd. EUR geschätzt.
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht auch durch die in § 11a Absatz 4a neu eingeführte
Genehmigung von asbestbezogenen Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren
Risikos. Derzeit besitzen etwa 1 165 Betriebe eine Zulassung für Abbruch-, Sanierungs-
und Instandhaltungsarbeiten. Es wird geschätzt, dass alle diese Betriebe anteilig auch
Abbrucharbeiten durchführen, die zu 50 % (583) im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos
liegen. Da die Daten bereits im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige von der
Behörde bearbeitet werden müssen entsteht lediglich zusätzlicher Aufwand durch die
formelle und inhaltliche Prüfung (50 Minuten) und die Erstellung eines einfachen Bescheides
(10 Minuten). Pro Fall wird daher von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 60
Minuten ausgegangen. Bei Anwendung des Lohnsatzes für den gehobenen Dienst der Länder
in Höhe von 43,29 EUR/Stunde ergibt sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung in Höhe von 25 Tsd. EUR.
Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht weiterhin durch die in § 19 Absatz 6 eingeführte
Pflicht der zuständigen Behörde, eine Liste der Betriebe, die eine Zulassung nach § 11a
Absatz 3 oder eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a erhalten haben, zu veröffentlichen.
Auch hier wird die Anzahl der Betriebe auf 1 165 geschätzt. Um die Liste erstellen zu
können sind die vorhandenen Daten zur Bezeichnung und Anschrift der Betriebe aus den
bereits vorliegenden erteilten Zulassungen und Genehmigungen zu erfassen und in eine Liste
einzutragen. Hierfür wird pro Fall gemäß einer einfachen Prüfung und Erfassung von Daten
ein Zeitaufwand von 5 Minuten geschätzt. Bei Anwendung des Lohnsatzes für den
gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 43,29 EUR/Stunde ergibt sich somit ein einmaliger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von 4.300 EUR. Diese Liste ist im Anschluss
zu veröffentlichen, wobei die Art und Weise von der zuständigen Behörde bestimmt werden
kann. Es wird geschätzt, dass hierfür kein relevanter zusätzlicher Aufwand entsteht.
Entsprechender jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht dadurch, dass die Genehmigung
spätestens nach sechs Jahren erneut erforderlich ist. Hieraus ergibt sich ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,2 Tsd. EUR.
Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht weiterhin durch die Aktualisierung der gemäß § 19
Absatz 6 zu führenden Liste. Es wird geschätzt, dass pro Jahr die Angaben zu 10 % der
Unternehmen geändert, gelöscht oder neu aufgenommen werden müssen. Hieraus
entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 430 EUR.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine weiteren Kosten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen
beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer.
Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen der Änderungsverordnung auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht
gegeben.
Langfristig wird es durch die Verbesserung der Prävention bei Tätigkeiten mit Asbest zu
einer Entlastung der sozialen Sicherungssysteme kommen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung erfolgt im Rahmen des
Vollzugshandelns der Länder und der Unfallversicherungsträger. Ziel ist dabei die
Reduzierung berufsbedingter Krebserkrankungen, die durch Asbest verursacht werden. Als
Indikator kann die Zahl der als Berufskrankheit anerkannten asbestbedingten Erkrankungen
herangezogen werden. Diese sind zum Beispiel im alle zwei Jahre erscheinenden Bericht
"Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" aufgeführt. Positive Auswirkungen werden dabei
jedoch erst in einigen Jahrzehnten feststellbar sein, weil es sich im Allgemeinen um
langfristige gesundheitliche Effekte handelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Gefahrstoffverordnung )
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht an die Aufhebung von § 3 angepasst.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Mit Buchstabe a wird der bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 enthaltene Verweis auf § 3
gestrichen.
Zu Buchstabe b
Buchstabe b überführt die bislang in § 3 Absatz 1 enthaltene Definition des Begriffs
„gefährlich“ in § 2 Absatz 1a. Dies ist systematisch nachvollziehbarer, da es sich um eine
wichtige Begriffsbestimmung handelt, die an verschiedenen Stellen der Gefahrstoffverordnung
relevant ist.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 wird § 3 aufgehoben. Dies kann erfolgen, da die in § 3 Absatz 1 enthaltene
Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1a übernommen wurde. § 3 Absatz 2 war ohnehin nur
eine deklaratorische Auflistung der in Anhang I der CLP-Verordnung enthaltenen
Gefahrenklassen. Da hier in Zukunft mit weiteren Änderungen zu rechnen und die
Gefahrenklassen allgemein bekannt ist, wird die Auflistung in der Gefahrstoffverordnung als nicht mehr
erforderlich angesehen. Zudem können die Gefahrenklassen in ihrer aktuellen Fassung auf
der Homepage der BAuA (https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Einstu-
fung/Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien) nachgesehen werden. § 3 wird daher
insgesamt aufgehoben.
Zu Nummer 4
Aufgrund der Aufhebung von § 3 wird der entsprechende Verweis in § 9 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 gestrichen. Die Bezugnahme auf eine Gefahrenklasse gemeint ist eine
Gefahrenklasse nach Anhang I der CLP-Verordnung ist auch ohne weitere Konkretisierung
eindeutig.
Zu Nummer 5
Mit Nummer 5 wird der Verweis in § 11 Absatz 1 Satz 2 auf § 17 Absatz 1 aufgrund dessen
Wegfalls gestrichen.
Zu Nummer 6
Mit Nummer 6 wird § 11a geändert.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit Doppelbuchstabe aa wird in § 11a ein Absatz 4a eingeführt. Damit wird die Regelung in
Artikel 1 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2023/2668 in nationales Recht umgesetzt, wonach
Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen,
vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen müssen.
Da Abbrucharbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung auch Asbestsanierungsarbeiten
im Sinne der EU-Asbestrichtlinie umfassen und Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos
ohnehin einer Zulassung bedürfen, bestand im Rahmen einer 1:1-Umsetzung lediglich
Anpassungsbedarf bei Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos. Mit einer
bereits vorhandenen Zulassung dürfen erst Recht Tätigkeiten im Bereich niedrigen und
mittleren Risikos ausgeübt werden, sodass keine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist. Der
Begriff der Abbrucharbeiten ist eng auszulegen, wobei auch der Zweck der Tätigkeiten
maßgeblich ist. Insbesondere fallen Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht unter
Abbrucharbeiten.
Unter anderem für diese Tätigkeiten ist bereits jetzt mindestens alle sechs Jahre eine
unternehmensbezogene Anzeige erforderlich, die nun mit der nach Artikel 1 Nummer 14 der
Richtlinie (EU) 2023/2668 geforderten Genehmigung verknüpft wird. Für die insoweit
betroffenen Arbeitgeber entsteht daher auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die
Anzeige ohnehin gemacht werden muss.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit Doppelbuchstabe bb wird der Verweis in § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf § 17
Absatz 1 aufgrund dessen Wegfalls gestrichen.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b wird der Verweis in § 11a Absatz 1 Satz 4 auf § 17 Absatz 1 aufgrund
dessen Wegfalls gestrichen.
Zu Nummer 7
Die Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
(REACH-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten lediglich eine bis zum 1. Juli 2025 zeitlich
befristete Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen ein.
Nach dem Ablauf dieses Datums ist Ausnahme nach § 17 Absatz 1 daher im Interesse der
Rechtsklarheit zu streichen.
Zu Nummer 8
Mit Nummer 8 wird § 19 geändert.
Zu Buchstabe a
Mit Buchstabe a wird ein fehlerhafter Verweis in § 19 Absatz 4 korrigiert.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b wird Artikel 15 Absatz 2 der EU-Asbestrichtlinie umgesetzt. Dieser
verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Liste über die Betriebe, die Abbruch- und
Asbestsanierungsarbeiten durchführen, öffentlich zugänglich zu machen. Da solche Betriebe entweder
eine Zulassung oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, kann
auch dort eine entsprechende Liste geführt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Zu Nummer 9
Mit Nummer 9 werden die in § 20 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b genannten EU-
Richtlinien als dynamischer Verweis gefasst. Dies deshalb, weil es insbesondere bei den dort
enthaltenen Grenzwerten zu häufigen Änderungen kommt und gerade neue
beziehungsweise aktualisierte Grenzwerte vom Ausschuss für Gefahrstoffe zu berücksichtigen sind.
Zu Nummer 10
Mit Nummer 10 wird die bereits in § 25 Absatz 6 enthaltene Übergangsfrist für die
Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest auch auf solche Tätigkeiten
erweitert, die nach alter Rechtslage nicht zulässig waren und in den Bereich funktionaler
Instandhaltung niedrigen oder mittleren Risikos fallen.
Diese Übergangsfrist ist erforderlich, da zu erwarten ist, dass entsprechende
Sachkundelehrgänge über längere Zeit ausgebucht sein werden. Wird die Übergangsfrist in Anspruch
genommen, muss die aufsichtführende Person die Fachkundeanforderungen nach § 11 a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 erfüllen, auch
wenn sie selbst keine Tätigkeiten mit Asbest ausübt. Arbeitgeber haben durch eine
rechtzeitige Anmeldung zu einem entsprechenden Lehrgang dafür Sorge zu tragen, dass
spätestens bis zum 5. Dezember 2027 eine Sachkunde erworben wurde. Bei den Tätigkeiten
sind bezüglich Maßnahmen, welche die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von
Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub verhindern und minimieren, die
gemäß § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse einzuhalten. Dabei ist
insbesondere die TRGS 519 maßgeblich.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Mit Buchstabe a wird ein fehlerhafter Verweis in Anhang I Nummer 3.2 korrigiert.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Mit Dreifachbuchstabe aaa erfolgt bezüglich der Pflichten im Rahmen der Anzeige eine
Ergänzung, da der unter Nummer 5b eingeführte Nachweis der Fachkunde nicht genannt,
sondern vorgelegt wird.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Mit Dreifachbuchstabe bbb wird die Regelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU)
2023/2668, die ergänzende Angaben im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest
enthält, in nationales Recht umgesetzt. Es ist daher im Sinne einer 1:1-Umsetzung
notwendig, dass in der Anzeige auch die Namen der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten
sowie Nachweise der Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 sowie der letzten Vorsorge
nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgelegt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit Doppelbuchstabe cc wird die in § 11a Absatz 4a neu aufgenommene Genehmigung in
Anhang I Nummer 3.5 konkretisiert. Diese wird an die unternehmensbezogene Anzeige
gekoppelt und gilt für sechs Jahre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei
Einreichung einer vollständigen unternehmensbezogenen Anzeige die unter den Nummern 1 und
2 genannten Anforderungen erfüllt sind.
Mit Satz 2 und 3 wird zudem eine Genehmigungsfiktion mit einer zu § 42a VwVfG kürzeren
Frist von zwei Wochen eingeführt.
Zu Buchstabe c
Mit Buchstabe c werden die in Anhang I Nummer 5 noch an verschiedenen Stellen
enthaltenen Begriffe „Zubereitungen“ durch die richtigen Begriffe „Gemische“ ersetzt und damit
an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst.
Zu Artikel 2 (Änderung der Baustellenverordnung)
Artikel 2 enthält eine Folgeänderung, mit der Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der
Baustellenverordnung an die Aufhebung von § 3 der Gefahrstoffverordnung angepasst wird. Es
wird nun direkt auf die entsprechenden Gefahrenklassen in Anhang I der CLP-Verordnung
verwiesen. Eine inhaltliche Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- 12 -Drucksache 566/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung (Verordnung)