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Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung

dip / drucksache 10.10.2025 · WP 21 · 566/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung [Bundesrat Drucksache 566/25 10.10.25 AIS - U - Wi - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2668 umgesetzt. Diese enthält Änderungen der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (EU-Asbestrichtlinie). Die Richtlinie (EU) 2023/2668 ist bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für eine vollständige Umsetzung der Änderungen der EU-Asbestrichtlinie müssen zwei Regelungen der Gefahrstoffverordnung geändert werden. Es handelt sich um eine 1:1- Umsetzung. Zusätzlich wird die Gefahrstoffverordnung auf Grund der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 geändert und vereinfacht. B. Lösung Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung durch die vorliegende Verordnung. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand durch zusätzliche Angaben im Rahmen bereits bestehender Anzeigepflichten in Höhe von 675 000 EUR. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der jährliche Erfüllungsaufwand entfällt vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht auf Länderebene inklusive Kommunen einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 39 000 EUR und jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 600 EUR. F. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Bundesrat Drucksache 566/25 10.10.25 AIS - U - Wi - Wo Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, – des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, des § 19 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, 8 bis 10 und des § 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung1 Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 3 (weggefallen)“. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. gefährliche Stoffe und Gemische,“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Gefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen.“ 3. § 3 wird gestrichen. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3“ gestrichen. 1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2668 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023; 2024/90312, 27.5.2024). 5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die“ gestrichen. 6. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder § 17 Absatz 1“ gestrichen. bb) In Satz 4 wird die Angabe „, § 17 Absatz 1“ gestrichen. b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a) Betriebe bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde, wenn Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen Risikos oder im Bereich mittleren Risikos durchgeführt werden sollen.“ 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 6 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 11“ ersetzt. b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Die zuständige Behörde hat eine Liste der Betriebe, die eine Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a erhalten haben, zu veröffentlichen.“ 9. § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinien 98/24/EG, 2004/37/EG und 2009/148/EG zu berücksichtigen.“ 10. Nach § 25 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt: „(6a) Bei Tätigkeiten mit Asbest nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b, die nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Nummer 1 Absatz 1 in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung nicht zulässig waren und die nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen einem Bereich niedrigen Risikos oder einem Bereich mittleren Risikos zuzuordnen sind, ist eine Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.7 spätestens bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen. Wird Satz 1 in Anspruch genommen ist für die aufsichtführende Person nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 nachzuweisen.“ 11. Anhang I wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4b“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4c“ ersetzt. b) Nummer 3.5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „anzugeben“ die Angabe „beziehungsweise vorzulegen“ eingefügt. bbb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a und 5b eingefügt: „5a. Vor- und Nachname der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten, 5b. einen Nachweis der Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,“. bb) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2 erteilt, wenn der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass 1. die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und 2. die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist. Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen als erteilt. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Eingang der vollständigen unternehmensbezogenen Anzeige nach Absatz 2. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt.“ c) In Nummer 5.3 Absatz 9, Nummer 5.4.2.1 Absatz 1, Nummer 5.5.1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Zubereitungen“ durch die Angabe „Gemische“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anhang II Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ Stoffen und Gemischen, die den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien entsprechen für aa) Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, bb) Entzündbare Flüssigkeiten oder Akute Toxizität (jeweils Kategorie 1 oder 2) oder cc) Keimzellmutagenität, Karzinogenität oder Reproduktionstoxizität (jeweils Kategorie 1A oder 1B),“. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/869 (ABl. L, 2024/869, 19.3.2024; 2024/90309, 24.5.2024) geändert worden ist 2. Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; L 229 vom 29.6.2004, S. 23; L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/869 (ABl. L, 2024/869, 19.3.2024; 2024/90309, 24.5.2024) geändert worden ist 3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8; L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1222 (ABl. L, 2025/1222, 20.6.2025) geändert worden ist 4. Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2668 (ABl. L, 2023/2668, 30.11.2023; 2024/90312, 27.5.2024) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Änderung der Gefahrstoffverordnung wird die Richtlinie (EU) 2023/2668 umgesetzt. Diese enthält Änderungen der Richtlinie 2009/148/EG, der EU-Asbestrichtlinie. Die Richtlinie ist bis zum 21. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen. Für eine vollständige Umsetzung der Asbestrichtlinie müssen daher zwei Regelungen der Gefahrstoffverordnung geändert werden. Es handelt sich um eine 1:1-Umsetzung der Asbestrichtlinie. Da die meisten Regelungen der EU-Asbestrichtlinie bereits in der Gefahrstoffverordnung enthalten sind, sind für eine vollständige Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie nur noch zwei Vorschriften der Gefahrstoffverordnung zu ändern. Dabei werden die Regelungen der EU- Asbestrichtlinie 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Zusätzlich wird die Gefahrstoffverordnung auf Grund der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 geändert und vereinfacht, da zukünftige Anpassungen aufgrund von Änderungen der Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung entfallen. Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 werden in die CLP-Verordnung neue Gefahrenklassen eingeführt. Da die Gefahrenklassen nach CLP in der Praxis allgemein bekannt sind, ist ihre ohnehin nur deklaratorische Nennung in der Gefahrstoffverordnung nicht mehr notwendig. § 3 wird daher aufgehoben. Da die Baustellenverordnung einen entsprechenden Verweis auf § 3 der Gefahrstoffverordnung enthält, wird auch dieser angepasst. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Gefahrstoffverordnung muss in zwei Punkten geändert werden, um die EU- Asbestrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dies betrifft:  zusätzliche Angaben, die der Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige an die zuständige Behörde machen muss und  die erforderliche Genehmigung von Abbrucharbeiten. Die mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in die CLP-Verordnung neu aufgenommenen Gefahrenklassen sind in § 3 der Gefahrstoffverordnung noch nicht berücksichtigt. Um zukünftig die Anpassung von § 3 der Gefahrstoffverordnung durch die Änderung oder Neueinführung von Gefahrenklassen entbehrlich zu machen wird analog zu § 3a des Chemikaliengesetztes die Bezugnahme auf die Kriterien nach Anhang I der CLP-Verordnung in die Definition in § 2 Absatz 1 aufgenommen. Die lediglich deklaratorische Nennung der Gefahrenklassen ist nicht erforderlich, sodass § 3 insgesamt aufgehoben werden kann. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. IV. Alternativen Alternativen zur vorliegenden Verordnung sind nicht erkennbar, da diese lediglich eine 1:1 Umsetzung der genannten EU-Regelungen darstellt. Insbesondere ist eine Umsetzung über das technische Regelwerk nicht möglich, da entsprechende Anknüpfungspunkte in der Gefahrstoffverordnung mit dieser Änderung erst geschaffen werden. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den Ermächtigungsnormen der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes sowie denen der §§ 17, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Mit der Aufhebung von § 3 ist eine Verwaltungsvereinfachung verbunden, da damit zukünftige Anpassungen der Gefahrstoffverordnung aufgrund von Änderungen der Gefahrenklassen in der CLP-Verordnung entfallen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch die Anpassungen an die EU-Asbestrichtlinie soll langfristig die Zahl der asbestbedingten Krebserkrankungen reduziert und damit ein wichtiger Beitrag zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit geleistet werden. Die Regelungsänderungen tragen damit zur Erreichung der Ziele im Bereich des Sustainable Development Goals (SDG) 3 bei: Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergeben fördern. Weiterhin trägt es zur Erreichung des Ziels 8 bei: Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern. Die Regelungen stehen auch im Einklang mit den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und fördern insbesondere die Prinzipien 4 (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und 5 (Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern). 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Bund, Länder und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Durch die geplanten Regelungen sind für die Bürgerinnen und Bürgern keine Be- oder Entlastungen zu erwarten. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 675 Tsd. EUR, die insgesamt auf Bürokratiekosten für neu eingeführte Informationspflichten in Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 entfallen. Diese ergeben sich aus den zusätzlichen Angaben, die im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemacht werden müssen. Eine Kompensation des jährlichen Erfüllungsaufwands im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Bürokratiebremse nach dem Prinzip „One in, one out“ erfolgt nicht, da es sich um eine 1:1-Umsetzung von EU-Vorgaben handelt. Eine digitale Ausführung der Anzeigepflicht wurde durch die Länder bereits realisiert. Davon betroffen sind zum einen Arbeitgeber im Bereich des Ausbaugewerbes, von denen es gemäß der Handwerkszählung 2022 insgesamt 220 867 gab. Diese führen im Wesentlichen Tätigkeiten im Bereich mittleren und niedrigen Risikos durch, die alle sechs Jahre unternehmensbezogen angezeigt werden müssen. Daraus folgen pro Jahr 36 800 Anzeigen. Zum anderen sind davon etwa 1 165 Betriebe betroffen, die über eine Zulassung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten verfügen. Es wird angenommen, dass diese Betriebe auch Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos durchführen, die objektbezogen angezeigt werden müssen. Es wird geschätzt, dass pro Betrieb und Jahr 20 solche Anzeigen - insgesamt 23 300 - erstellt werden. Da die bereits bestehende Anzeigepflicht lediglich um zwei zusätzliche Angaben ergänzt wird (Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2, Nummern 5a und 5b), entsteht lediglich Zeitaufwand durch die Beschaffung und das Ausfüllen von Formularen mit den zusätzlichen Daten. Da diese Daten bereits vorliegen, wird dieser Aufwand auf Basis von Standardaktivitäten mittlerer Komplexität auf 20 Minuten pro Fall geschätzt (siehe Anhang 4 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung), was insgesamt einem Aufwand von 20 Tsd. Stunden entspricht. Für die Berechnung der Personalkosten wird der mittlere Lohnsatz des Wirtschaftszweigs Baugewerbe mit 33,70 EUR/Stunde angesetzt. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt gerundet 675 Tsd. EUR beziehungsweise 3 EUR pro Betrieb. Der KMU-Test wurde mit dem Ergebnis durchgeführt, dass KMU von der Regelung betroffen sind, jedoch flankierende Maßnahmen zur Unterstützung von KMU zur Verfügung stehen. Im Bereich Asbest besteht beispielsweise eine Plattform auf der Homepage der BAuA, deren Zielgruppe insbesondere KMU sind, um diese bei der Umsetzung der Regelungen zu Asbest zu unterstützen. Zudem erhalten KMU Hilfestellung durch technische Regeln, die die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung praxisnah konkretisieren. Zusätzlich stellen auch die Länder, Verbände und die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen, zum Teil branchenbezogen, zur Verfügung. 4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Auf Länderebene inklusive Kommunen entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 39 Tsd. EUR und jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,6 Tsd. EUR. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Änderung von Formularen, die aufgrund der zusätzlichen Angaben, die Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest gemäß Anhang I Nummer 3.5 zu übermitteln haben, erforderlich werden. Hierbei müssen zwei zusätzliche Angaben hinzugefügt werden. Kosten könnten durch eine eventuell notwendige Erweiterung von Speicherplatz sowie Kosten für die Einrichtung eines erweiterten Ablagesystems für diese Anzeigen anfallen. Die Gesamtkosten für diese Umstellung werden auf 10 Tsd. EUR geschätzt. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht auch durch die in § 11a Absatz 4a neu eingeführte Genehmigung von asbestbezogenen Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos. Derzeit besitzen etwa 1 165 Betriebe eine Zulassung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Es wird geschätzt, dass alle diese Betriebe anteilig auch Abbrucharbeiten durchführen, die zu 50 % (583) im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos liegen. Da die Daten bereits im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige von der Behörde bearbeitet werden müssen entsteht lediglich zusätzlicher Aufwand durch die formelle und inhaltliche Prüfung (50 Minuten) und die Erstellung eines einfachen Bescheides (10 Minuten). Pro Fall wird daher von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 60 Minuten ausgegangen. Bei Anwendung des Lohnsatzes für den gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 43,29 EUR/Stunde ergibt sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von 25 Tsd. EUR. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht weiterhin durch die in § 19 Absatz 6 eingeführte Pflicht der zuständigen Behörde, eine Liste der Betriebe, die eine Zulassung nach § 11a Absatz 3 oder eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a erhalten haben, zu veröffentlichen. Auch hier wird die Anzahl der Betriebe auf 1 165 geschätzt. Um die Liste erstellen zu können sind die vorhandenen Daten zur Bezeichnung und Anschrift der Betriebe aus den bereits vorliegenden erteilten Zulassungen und Genehmigungen zu erfassen und in eine Liste einzutragen. Hierfür wird pro Fall gemäß einer einfachen Prüfung und Erfassung von Daten ein Zeitaufwand von 5 Minuten geschätzt. Bei Anwendung des Lohnsatzes für den gehobenen Dienst der Länder in Höhe von 43,29 EUR/Stunde ergibt sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Verwaltung in Höhe von 4.300 EUR. Diese Liste ist im Anschluss zu veröffentlichen, wobei die Art und Weise von der zuständigen Behörde bestimmt werden kann. Es wird geschätzt, dass hierfür kein relevanter zusätzlicher Aufwand entsteht. Entsprechender jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht dadurch, dass die Genehmigung spätestens nach sechs Jahren erneut erforderlich ist. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 4,2 Tsd. EUR. Jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht weiterhin durch die Aktualisierung der gemäß § 19 Absatz 6 zu führenden Liste. Es wird geschätzt, dass pro Jahr die Angaben zu 10 % der Unternehmen geändert, gelöscht oder neu aufgenommen werden müssen. Hieraus entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 430 EUR. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine weiteren Kosten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung wurde auf ihre Gleichstellungsrelevanz überprüft. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit der Geschlechter. Die Regelungen beziehen sich in gleichem Maße auf Frauen und Männer. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Auswirkungen der Änderungsverordnung auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht gegeben. Langfristig wird es durch die Verbesserung der Prävention bei Tätigkeiten mit Asbest zu einer Entlastung der sozialen Sicherungssysteme kommen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht sinnvoll. Eine Evaluierung erfolgt im Rahmen des Vollzugshandelns der Länder und der Unfallversicherungsträger. Ziel ist dabei die Reduzierung berufsbedingter Krebserkrankungen, die durch Asbest verursacht werden. Als Indikator kann die Zahl der als Berufskrankheit anerkannten asbestbedingten Erkrankungen herangezogen werden. Diese sind zum Beispiel im alle zwei Jahre erscheinenden Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" aufgeführt. Positive Auswirkungen werden dabei jedoch erst in einigen Jahrzehnten feststellbar sein, weil es sich im Allgemeinen um langfristige gesundheitliche Effekte handelt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Gefahrstoffverordnung ) Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht an die Aufhebung von § 3 angepasst. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Mit Buchstabe a wird der bislang in § 2 Absatz 1 Nummer 1 enthaltene Verweis auf § 3 gestrichen. Zu Buchstabe b Buchstabe b überführt die bislang in § 3 Absatz 1 enthaltene Definition des Begriffs „gefährlich“ in § 2 Absatz 1a. Dies ist systematisch nachvollziehbarer, da es sich um eine wichtige Begriffsbestimmung handelt, die an verschiedenen Stellen der Gefahrstoffverordnung relevant ist. Zu Nummer 3 Mit Nummer 3 wird § 3 aufgehoben. Dies kann erfolgen, da die in § 3 Absatz 1 enthaltene Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1a übernommen wurde. § 3 Absatz 2 war ohnehin nur eine deklaratorische Auflistung der in Anhang I der CLP-Verordnung enthaltenen Gefahrenklassen. Da hier in Zukunft mit weiteren Änderungen zu rechnen und die Gefahrenklassen allgemein bekannt ist, wird die Auflistung in der Gefahrstoffverordnung als nicht mehr erforderlich angesehen. Zudem können die Gefahrenklassen in ihrer aktuellen Fassung auf der Homepage der BAuA (https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/CLP/Einstu- fung/Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien) nachgesehen werden. § 3 wird daher insgesamt aufgehoben. Zu Nummer 4 Aufgrund der Aufhebung von § 3 wird der entsprechende Verweis in § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gestrichen. Die Bezugnahme auf eine Gefahrenklasse  gemeint ist eine Gefahrenklasse nach Anhang I der CLP-Verordnung  ist auch ohne weitere Konkretisierung eindeutig. Zu Nummer 5 Mit Nummer 5 wird der Verweis in § 11 Absatz 1 Satz 2 auf § 17 Absatz 1 aufgrund dessen Wegfalls gestrichen. Zu Nummer 6 Mit Nummer 6 wird § 11a geändert. Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit Doppelbuchstabe aa wird in § 11a ein Absatz 4a eingeführt. Damit wird die Regelung in Artikel 1 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2023/2668 in nationales Recht umgesetzt, wonach Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchzuführen beabsichtigen, vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen müssen. Da Abbrucharbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung auch Asbestsanierungsarbeiten im Sinne der EU-Asbestrichtlinie umfassen und Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ohnehin einer Zulassung bedürfen, bestand im Rahmen einer 1:1-Umsetzung lediglich Anpassungsbedarf bei Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos. Mit einer bereits vorhandenen Zulassung dürfen erst Recht Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ausgeübt werden, sodass keine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist. Der Begriff der Abbrucharbeiten ist eng auszulegen, wobei auch der Zweck der Tätigkeiten maßgeblich ist. Insbesondere fallen Tätigkeiten der funktionalen Instandhaltung nicht unter Abbrucharbeiten. Unter anderem für diese Tätigkeiten ist bereits jetzt mindestens alle sechs Jahre eine unternehmensbezogene Anzeige erforderlich, die nun mit der nach Artikel 1 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2023/2668 geforderten Genehmigung verknüpft wird. Für die insoweit betroffenen Arbeitgeber entsteht daher auch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Anzeige ohnehin gemacht werden muss. Zu Doppelbuchstabe bb Mit Doppelbuchstabe bb wird der Verweis in § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf § 17 Absatz 1 aufgrund dessen Wegfalls gestrichen. Zu Buchstabe b Mit Buchstabe b wird der Verweis in § 11a Absatz 1 Satz 4 auf § 17 Absatz 1 aufgrund dessen Wegfalls gestrichen. Zu Nummer 7 Die Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten lediglich eine bis zum 1. Juli 2025 zeitlich befristete Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen ein. Nach dem Ablauf dieses Datums ist Ausnahme nach § 17 Absatz 1 daher im Interesse der Rechtsklarheit zu streichen. Zu Nummer 8 Mit Nummer 8 wird § 19 geändert. Zu Buchstabe a Mit Buchstabe a wird ein fehlerhafter Verweis in § 19 Absatz 4 korrigiert. Zu Buchstabe b Mit Buchstabe b wird Artikel 15 Absatz 2 der EU-Asbestrichtlinie umgesetzt. Dieser verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Liste über die Betriebe, die Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten durchführen, öffentlich zugänglich zu machen. Da solche Betriebe entweder eine Zulassung oder eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen müssen, kann auch dort eine entsprechende Liste geführt und öffentlich zugänglich gemacht werden. Zu Nummer 9 Mit Nummer 9 werden die in § 20 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b genannten EU- Richtlinien als dynamischer Verweis gefasst. Dies deshalb, weil es insbesondere bei den dort enthaltenen Grenzwerten zu häufigen Änderungen kommt und gerade neue beziehungsweise aktualisierte Grenzwerte vom Ausschuss für Gefahrstoffe zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 10 Mit Nummer 10 wird die bereits in § 25 Absatz 6 enthaltene Übergangsfrist für die Sachkunde der aufsichtführenden Person bei Tätigkeiten mit Asbest auch auf solche Tätigkeiten erweitert, die nach alter Rechtslage nicht zulässig waren und in den Bereich funktionaler Instandhaltung niedrigen oder mittleren Risikos fallen. Diese Übergangsfrist ist erforderlich, da zu erwarten ist, dass entsprechende Sachkundelehrgänge über längere Zeit ausgebucht sein werden. Wird die Übergangsfrist in Anspruch genommen, muss die aufsichtführende Person die Fachkundeanforderungen nach § 11 a Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.6 Absatz 1 erfüllen, auch wenn sie selbst keine Tätigkeiten mit Asbest ausübt. Arbeitgeber haben durch eine rechtzeitige Anmeldung zu einem entsprechenden Lehrgang dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bis zum 5. Dezember 2027 eine Sachkunde erworben wurde. Bei den Tätigkeiten sind bezüglich Maßnahmen, welche die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub verhindern und minimieren, die gemäß § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse einzuhalten. Dabei ist insbesondere die TRGS 519 maßgeblich. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Mit Buchstabe a wird ein fehlerhafter Verweis in Anhang I Nummer 3.2 korrigiert. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Mit Dreifachbuchstabe aaa erfolgt bezüglich der Pflichten im Rahmen der Anzeige eine Ergänzung, da der unter Nummer 5b eingeführte Nachweis der Fachkunde nicht genannt, sondern vorgelegt wird. Zu Dreifachbuchstabe bbb Mit Dreifachbuchstabe bbb wird die Regelung in Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2668, die ergänzende Angaben im Rahmen der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest enthält, in nationales Recht umgesetzt. Es ist daher im Sinne einer 1:1-Umsetzung notwendig, dass in der Anzeige auch die Namen der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise der Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 sowie der letzten Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vorgelegt werden. Zu Doppelbuchstabe bb Mit Doppelbuchstabe cc wird die in § 11a Absatz 4a neu aufgenommene Genehmigung in Anhang I Nummer 3.5 konkretisiert. Diese wird an die unternehmensbezogene Anzeige gekoppelt und gilt für sechs Jahre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Einreichung einer vollständigen unternehmensbezogenen Anzeige die unter den Nummern 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Mit Satz 2 und 3 wird zudem eine Genehmigungsfiktion mit einer zu § 42a VwVfG kürzeren Frist von zwei Wochen eingeführt. Zu Buchstabe c Mit Buchstabe c werden die in Anhang I Nummer 5 noch an verschiedenen Stellen enthaltenen Begriffe „Zubereitungen“ durch die richtigen Begriffe „Gemische“ ersetzt und damit an die Terminologie der CLP-Verordnung angepasst. Zu Artikel 2 (Änderung der Baustellenverordnung) Artikel 2 enthält eine Folgeänderung, mit der Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Baustellenverordnung an die Aufhebung von § 3 der Gefahrstoffverordnung angepasst wird. Es wird nun direkt auf die entsprechenden Gefahrenklassen in Anhang I der CLP-Verordnung verwiesen. Eine inhaltliche Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Die Regelung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. - 12 -Drucksache 566/25]

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