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Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 788/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 788/25 (Beschluss) 30.01.26 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 bis 4 ChemKlimaschutzV) Artikel 1 § 5 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Sachkundebescheinigung nach Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen. b) In Absatz 3 ist nach der Angabe „Auffrischungskurs nach Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen. c) In Absatz 4 ist nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einzufügen. Begründung: Es handelt sich um redaktionelle Änderungen (Korrektur der jeweiligen Bezugnahme). 2. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 – neu – ChemKlimaschutzV) Nach Artikel 1 § 7 Absatz 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Auf der Sachkundebescheinigung ist zudem in einem Bemerkungsfeld darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet.“ Begründung: Bei neu auszustellenden Sachkundebescheinigungen ist nach § 6 Absatz 7 darauf hinzuweisen, dass die Sachkundebescheinigung keinen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle begründet. Mit der Ergänzung von § 7 Absatz 2 wird dies aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auch für Sachkundebescheinigungen, die auf die Verordnung (EU) 2024/573 umgestellt werden, festgeschrieben. Damit enthalten zukünftig alle Sachkundebescheinigungen diesen Hinweis. 3. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 4 – neu – und Satz 5 – neu – ChemKlimaschutzV) Nach Artikel 1 § 10 Absatz 2 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Das Unternehmenszertifikat kann insbesondere widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung der Erteilung nach Satz 1 oder 3 rechtfertigen würden. Das Unternehmenszertifikat kann auch widerrufen werden, wenn Nebenbestimmungen nach Absatz 4 oder die Anforderungen des Absatz 5 nicht eingehalten werden oder wiederholt gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstoßen wird.“ Begründung: Für den Vollzug der Verordnung bedarf es praktikabler und rechtssicherer Möglichkeiten, Zertifikate nach § 10 ChemKlimaschutzV zu widerrufen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass zum Beispiel Betriebe, die nicht mehr über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen, das Unternehmenszertifikat weiter nutzen. Die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Aufhebung von Verwaltungsakten reichen, wie die bisherige Praxis hinlänglich gezeigt hat, nicht aus. Auch bei anderen Zulassungen oder Zertifizierungen sind spezialgesetzliche Widerrufsregelungen üblich und vorgesehen.]

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