Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 265/1/26
29.05.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - AIS - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und
Geschäftsraummiete
A.
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stimmt mit dem Ziel der Bundesregierung überein, dass die
Situation auf dem Mietmarkt verbessert werden muss, sodass Menschen leichter
bezahlbaren Wohnraum finden können. Bei der Gestaltung der
Rahmenbedingungen ist allerdings darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen
Vermietenden und Mietenden ausreichend berücksichtigt wird.
Der Wohnungsmarkt besteht sowohl aus kommunalen Wohnungsunternehmen,
Genossenschaften und Immobilienkonzernen als auch im besonderen Maße aus
Einzeleigentümern, die nur wenige Immobilien in der Vermietung haben und
diese einen Teil der Altersvorsorge darstellen.
Wi
...
Die Wohnungswirtschaft steht insgesamt großen Herausforderungen gegenüber,
die bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu einer Investitionszurückhaltung geführt
haben. Hierzu gehören unter anderem stark gestiegene Bau- und Betriebskosten,
Zinssteigerungen und erhöhte Finanzierungskosten sowie regulatorische
Unsicherheiten (z. B. Änderung des GEG, Anpassung der rechtlichen
Rahmenbedingungen bei Vermietung).
Der Bundesrat bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
dahingehende Änderungen vorzunehmen, dass Anreize geschaffen werden,
leerstehenden Wohnraum zügig zu vermieten, neuen Wohnraum zu schaffen und
der Aufbau weiterer bürokratischer Hemmnisse vermieden wird. Ferner sollen
für Kleinvermietende Regelungen mit angemessenen Gestaltungspielräumen
eingeführt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 556g Absatz 1b Satz 2 BGB)
In Artikel 1 Nummer 7 § 556g Absatz 1b Satz 2 ist die Angabe „zwei Jahre
nach“ durch die Angabe „zur“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Regelung, dass eine Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe
weiterhin für zwei Jahre als unmöbliert vermietet gilt, obwohl die zunächst
unterlassene Auskunft über den Möblierungszuschlag nach §556d Absatz 1a
BGB-E vom Vermieter formgemäß nachgeholt wird, stellt eine
unverhältnismäßige Bestrafung des Vermieters dar, sofern der Verstoß gegen die
Mitteilungspflicht oder das Textformerfordernis unbeabsichtigt erfolgt. Die
weitreichenden finanziellen Folgen können insbesondere bei privaten Kleinvermietern
zu unbilligen Härten führen.
Ein ausreichend starker Anreiz, tatsächlich vor Vertragsschluss Auskunft über
den Möblierungszuschlag zu erteilen, kann bereits dadurch erreicht werden,
dass die gesetzliche Fiktion der Unmöbliertheit bis zur Nachholung der
Auskunft durch den Vermieter gilt.
3. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a (§ 573 Absatz 4 Satz 3, 5 BGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a § 573 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist nach der Angabe „§ 569 Absatz 3 Nummer 2“ die Angabe
„Satz 1“ zu streichen.
Wo
AIS
b) Satz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Neuregelungen zur ordentlichen Kündigung im § 573 BGB mit einem neu
eingefügten Absatz 4 sind eindeutig zu begrüßen.
Dies betrifft sowohl die vorprozessualen Heilungsmöglichkeiten als auch die
Schonfristzahlung nach ausgesprochener Kündigung, die analog zur
außerordentlichen fristlosen Kündigung gelten sollen. Die Schonfristzahlung ist hier
allerdings während eines Mietverhältnisses nur einmalig möglich.
Auch die ordentliche Kündigung sollte mehrfach durch Schonfristzahlungen
geheilt werden können, wie es aktuell der § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB für
die außerordentliche fristlose Kündigung bereits vorsieht.
Für die Vermietenden besteht im Fall von wiederholten Pflichtverletzungen der
Mietenden weiterhin die Möglichkeit, die Kündigung auszusprechen und am
Ende damit den Zugang zu ihrem Eigentum zurückzuerlangen. Das berechtigte
Interesse der Vermietenden am eigenem Eigentum nach Artikel 14 Absatz 1
des Grundgesetzes bleibt dadurch gewahrt. Auch das wirtschaftliche Interesse
der Vermietenden bliebe bei einer Angleichung der Regelungen für
Schonfristzahlungen unberührt. In der Arbeitspraxis mit der Übernahme von
Mietschulden befasster öffentlicher Stellen würde eine vollständige Angleichung
sicherlich für mehr Rechtsklarheit sorgen. Auch die Bevölkerung könnte eine
einheitliche Vorgehensweise grundsätzlich leichter nachvollziehen.
B.
4. Der federführende Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete (Empfehlungen der Ausschüsse)