Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
[Bundesrat Drucksache 657/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der
Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt1
A. Problem und Ziel
Der Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unangemessen hohen Mieten bei
Beginn eines Mietverhältnisses ist das Ziel des § 556d BGB. Dort ist geregelt,
dass die zu Beginn des Mietverhältnisses festzulegende Miete in durch
Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die
ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf
(Mietpreisbremse). Durch die Vermietung möblierten Wohnraums, für den die
Mietpreisbremse ebenfalls gilt, besteht derzeit die Möglichkeit, die Mietpreisbremse
zu umgehen, wodurch der Mieterschutz nicht mehr ausreichend gewährleistet
ist. Die Möglichkeit einer Umgehung der Mietpreisbremse resultiert daraus,
dass der Möblierungszuschlag, der zusätzlich auf die Nettokaltmiete addiert
wird, gesetzlich nicht geregelt ist. Dies hat zur Folge, dass der
Möblierungszuschlag nicht gesondert ausgewiesen werden muss und in Folge dessen hohe
Mieten verlangt werden können. Um diese Folge zu vermeiden, soll nunmehr
der Möblierungszuschlag durch Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB gesetzlich
geregelt werden. Vermieterinnen und Vermieter werden verpflichtet, sowohl die
Nettokaltmiete als auch den Möblierungszuschlag transparent auszuweisen, und
die zulässige Höhe des Zuschlags wird geregelt. Für Mieterinnen und Mieter
wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Miethöhe zu überprüfen und ggf. zu
viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.
1 Die Vorlage entspricht – mit Ausnahme einiger redaktioneller Abweichungen – dem vom Bundesrat am 16. Juni 2023 beschlossenen
Gesetzentwurf in der Drucksache 218/23 (Beschluss).
Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis nach einem verbesserten Mieterschutz
hinsichtlich der Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt. Es ist festzustellen, dass sich Vermieterinnen und
Vermieter sowie einige Vermietungsportale vermehrt auf die
Kurzzeitvermietungen spezialisiert haben, mit denen vergleichsweise hohe Mieten erzielt
werden können. Die Regelungen zur Mietpreisbremse werden hierbei nicht
angewendet, da bei der Vermietung von Wohnraum nur zu einem vorübergehenden
Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB zahlreiche
Mieterschutzvorschriften nicht gelten. Im Hinblick auf diese Entwicklung ist zu
befürchten, dass die große Nachfrage nach Wohnungen, die langfristig vermietet
werden, einem immer kleiner werdenden Angebot gegenüberstehen wird.
Mitursächlich hierfür dürfte auch die unscharfe gesetzliche Formulierung „zum
vorübergehenden Gebrauch“ sein, die einer weiten Auslegung zugänglich ist.
Durch die Einführung einer Regelvermutung in einem neuen Absatz 4 in § 549
BGB soll die Anwendung dieses Rechtsbegriffs in der Praxis erleichtert werden
und hierdurch eine höhere Rechtssicherheit sowie ein stärkerer Mieterschutz
erzielt werden.
B. Lösung
Zur Lösung der aufgeworfenen Frage werden die betroffenen Normen geändert.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Durch die Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter, den Mieterinnen
und Mietern auf Verlangen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, aus denen
sich die Höhe des Möblierungszuschlags ergibt, entsteht diesen ein geringer
Aufwand, der nicht allgemein beziffert werden kann.
Bundesrat Drucksache 657/25 (Beschluss)
21.11.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der
Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 657/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der
Kurzzeitvermietung von Wohnraum in Gebieten mit einem
angespannten Wohnungsmarkt
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 549 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Liegt der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d
Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, so ist in
der Regel nicht von einem Mietverhältnis über Wohnraum, der im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 1 nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
auszugehen, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum
insgesamt sechs Monate oder mehr beträgt. Bei der Berechnung des Mietzeitraums
werden auch vorangegangene Mietverhältnisse derselben Vertragsparteien über
denselben Wohnraum berücksichtigt, sofern zwischen den einzelnen
Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen.“
2. Nach § 556d Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Wird eine Wohnung mit Mobiliar vermietet, ist der für die Vermietung der
Möbel erhobene Zuschlag neben der Miete gemäß Satz 1 gesondert
auszuweisen, soweit nicht ein auf das Mietverhältnis anzuwendender Mietspiegel
im Sinne der §§ 558c und 558d die Vermietung des Mobiliars bereits
berücksichtigt. Der Möblierungszuschlag darf monatlich höchstens 1 Prozent
des Zeitwertes der überlassenen Möbel im Zeitpunkt der erstmaligen
Überlassung an den jeweiligen Mieter betragen. Der Zeitwert ist der
Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes
abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für die Möblierung gesondert
ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe im Sinne des
Satzes 1 als unmöbliert vermietet. § 556g Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Am Ende von Artikel 229 wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeichnung] eingefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des Mieterschutzes bei der
Vermietung von möbliertem Wohnraum und bei der Kurzzeitvermietung von
Wohnraum in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt
Auf ein bis einschließlich … [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] entstandenes Mietverhältnis
sind die §§ 549 und 556d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis dahin
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfes
Ziel des Gesetzentwurfes ist es, die Position von Mieterinnen und Mietern zu
stärken, indem der Möblierungszuschlag in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt transparent geregelt wird, wodurch eine Umgehung der
Mietpreisbremse verhindert werden soll. Zusätzlich wird die Position für Mieterinnen und Mieter
bei der Vermietung von Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch in Gebieten
mit einem angespannten Wohnungsmarkt dadurch gestärkt, dass bei Vermietungen
über einen Zeitraum von sechs Monaten oder mehr nunmehr regelmäßig die in
§°549°Absatz°2 BGB genannten Mieterschutzvorschriften gelten. Sofern die
Vermieterinnen und Vermieter sich auf den Ausschlusstatbestand des § 549 Absatz 2
Nummer 1 BGB berufen möchten, müssten diese die Regelvermutung durch
Erbringung eines Nachweises entkräften, der trotz dieses langen Zeitraums
ausnahmsweise die Annahme einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch im
Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB begründet.
Die Vermietung von möbliertem Wohnraum birgt derzeit das Risiko, dass die
Mietpreisbremse im Sinne des § 556d BGB umgangen werden kann, da der zusätzlich zu
der Nettokaltmiete erhobene Möblierungszuschlag von Vermieterinnen und
Vermietern nicht gesondert ausgewiesen werden muss. Dies führt zu Intransparenz, und
es ist Mieterinnen und Mietern erschwert bis unmöglich nachzuvollziehen, ob die
Mietpreisbremse, die auch bei möbliertem Wohnraum gilt, eingehalten wurde. Auch
ein etwaiges Mieterhöhungsverlangen können sie im Hinblick auf die ortsübliche
Vergleichsmiete nicht nachvollziehen. Da ferner die Art und Weise der
vertraglichen Ausgestaltung des Möblierungszuschlags gesetzlich nicht geregelt ist, besteht
zudem Rechtsunsicherheit über die zulässige Höhe des Zuschlags. Für
Vermieterinnen und Vermieter besteht dadurch die Möglichkeit, die Mietpreisbremse zu
umgehen, da der Möblierungszuschlag nach eigenem Ermessen ausgestaltet werden kann.
Um zu verdeutlichen, dass die Mietpreisbremse auch für möblierten Wohnraum gilt,
ist eine zusätzliche Regelung aufzunehmen, die festlegt, dass ein Zuschlag für die
von Vermieterinnen und Vermietern bereitgestellte Möblierung zwar grundsätzlich
neben der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden kann, dieser jedoch separat
auszuweisen ist. Für die Nettokaltmiete ohne den Möblierungszuschlag gilt § 556d
Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Höhe des Möblierungszuschlags ist auf einen
angemessenen Betrag, 1 Prozent des Zeitwertes monatlich, begrenzt. Der Zeitwert ist zum
Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung der Möbel an die jeweiligen Mieterinnen
und Mieter zu bestimmen. Für die Festlegung des Zeitwertes tragen die
Vermieterinnen und Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Weisen Vermieterinnen und
Vermieter den Möblierungszuschlag nicht aus, so gilt die Wohnung nach dem
Gesetzentwurf im Hinblick auf die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet. In
diesem Fall kann die Möblierung keine höhere Miete als die in § 556d Absatz 1
Satz 1 BGB zulässige begründen. Dies schafft einen starken Anreiz für die
Vermieterinnen und Vermieter, den Möblierungszuschlag tatsächlich auszuweisen.
Daneben wird in der Praxis deutlich, dass Mieterinnen und Mieter hinsichtlich der
in den letzten Jahren vermehrt angebotenen Kurzzeitvermietung einen zusätzlichen
Schutz benötigen. Besonders in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist
die Kurzzeitvermietung, auf die sich mittlerweile einige Portale spezialisiert haben,
für Vermieterinnen und Vermieter besonders attraktiv, da sie in der
Mietpreisgestaltung nicht an die Regelung zur Mietpreisbremse gebunden sind. Grund hierfür ist,
dass die Geltung der Mietpreisbremse bei Mietverhältnissen über Wohnraum, der
nur zum vorübergehenden Gebrauch im Sinne des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB
vermietet ist, in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In der Folge existiert mittlerweile
ein breites und hochpreisiges Angebot an möblierter Kurzzeitvermietung ab sechs
Monaten Mietdauer. Aufgrund dieser Entwicklung ist zu befürchten, dass
Wohnraum zum Zwecke der „klassischen“ Vermietung immer weniger angeboten werden
wird und die bisherigen wohnungspolitischen Maßnahmen in angespannten
Wohnungsmärkten zur Sicherstellung bezahlbaren Wohnens bereits unterlaufen werden.
Mitursächlich hierfür dürfte der unscharfe Begriff der Vermietung „zum
vorübergehenden Gebrauch“ sein, der einer weiten Auslegung zugänglich ist. Es ist davon
auszugehen, dass aufgrund der damit verbundenen Rechtsunsicherheit Mieterinnen
und Mieter überhöhte Mieten zahlen, obwohl die Regelungen zur Mietpreisbremse
in vielen Fällen gelten. Um der derzeitigen Entwicklung entgegentreten zu können,
soll geregelt werden, dass Mietverhältnisse über Wohnraum zum vorübergehenden
Gebrauch in der Regel nicht vorliegen, wenn der Mietzeitraum sechs Monate oder
mehr beträgt. Dies hat zur Folge, dass in diesen Fällen sämtliche mieterschützende
Vorschriften, insbesondere die Mietpreisbremse sowie die Vorschriften über die
Miethöhe, zum Tragen kommen, falls Vermieterinnen und Vermieter sich nicht auf
eine Ausnahmekonstellation berufen können.
II. Wesentlicher Inhalt
Durch die Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB wird geregelt, dass neben der
Nettokaltmiete erhobene Zuschläge für Mobiliar im Mietvertrag in Gebieten mit
angespannten Wohnungsmärkten gesondert auszuweisen sind, wodurch die
Ausgestaltung der Miethöhe im Rahmen der möblierten Vermietung für Mieterinnen und
Mieter transparent und nachvollziehbar gestaltet werden soll. Die
Nachvollziehbarkeit wird dadurch verstärkt, dass die Berechnung des Möblierungszuschlags
gesetzlich geregelt wird. Es wird auf einen bestimmten Prozentsatz des Zeitwerts der
Möbel monatlich abgestellt. Sofern eine gesonderte Ausweisung nicht erfolgt, gilt die
Wohnung im Hinblick auf die zulässige Miethöhe durch gesetzliche Fiktion als
unmöbliert vermietet, was einen starken Anreiz für die Vermieterinnen und Vermieter
schafft, die vorgeschriebene Ausweisung tatsächlich vorzunehmen.
Hierdurch werden Mieterinnen und Mieter in die Lage versetzt, die Miethöhe und
die Höhe des Möblierungszuschlags zu Beginn des Mietverhältnisses auf ihre
Zulässigkeit zu überprüfen und ggf. nicht geschuldete Beträge zurückzuverlangen.
Durch die Anfügung eines neuen Absatzes 4 in § 549 BGB wird für die Fälle, in
denen sich der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2
BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnraum befindet, eine
Regelvermutung eingeführt, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Absatz 2
Nummer 1 BGB gilt. Hierdurch soll in der Regel nicht von einem Mietverhältnis über
Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, ausgegangen
werden, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt
sechs Monate oder mehr beträgt. Die Regelvermutung bewirkt, dass bei
Überschreitung dieses Zeitraums regelmäßig die in § 549 Absatz 2 BGB genannten
Mieterschutzvorschriften Anwendung finden. Die Position der Mieterinnen und Mieter
soll dadurch gerade in denjenigen Fällen gestärkt werden, in denen die Beurteilung,
ob eine Vermietung nur zum vorübergehenden Gebrauch vorliegt, nach den
bisherigen in der Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien schwierig ist.
Zukünftig würde den Vermieterinnen und Vermietern in einer solchen Konstellation
lediglich in Ausnahmefällen die Möglichkeit verbleiben, durch die Erbringung eines
tauglichen Nachweises die Regelvermutung zu widerlegen.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Artikel 72 des Grundgesetzes.
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Die Regelung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
V. Erfüllungsaufwand
Vermieterinnen und Vermieter sollen durch die neue Regelung verpflichtet werden,
auf Verlangen die Grundlagen für die Berechnung des Möblierungszuschlags
darzulegen und gesondert auszuweisen. Hierdurch entsteht ihnen ein geringer
Verwaltungsaufwand, der nicht allgemein beziffert werden kann.
VI. Weitere Kosten
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 549 Absatz 2 BGB)
Nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB gelten mehrere Mieterschutzvorschriften (u.a.
über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten) nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet ist. Es handelt sich hierbei um solche Mietverhältnisse, bei denen
beide Vertragsparteien annehmen, dass das Mietobjekt nicht zum dauernden
Lebensmittelpunkt der Mieterin oder des Mieters wird, sondern nur aufgrund solcher
Anlässe genutzt wird, die ihrer Natur nach von kurzer Dauer sind. 2 Von Bedeutung
ist nicht nur die kurzzeitige Überlassung. Zusätzlich muss auch eine besondere
Zwecksetzung des Gebrauchs vorliegen, bei der nicht das Wohnen in dem Sinne
2 BeckOK BGB/Wiederhold, 57. Edition, § 549 Rn. 13 m.w.N.
von „zu Hause sein“ oder der Begründung „Heimstatt im Alltag“ vorrangig ist.3 In
diesen Fällen gelten bestimmte Vorschriften zum Schutz der Mieterin oder des
Mieters nicht, weil der Wohnraum keinen schützenswerten Lebensmittelpunkt darstellt.4
Die Abgrenzung in den einzelnen Fällen kann aufgrund der weiten Formulierung
„vorübergehender Gebrauch“ schwierig sein.
Die derzeitige Praxis zeigt, dass Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch
vermehrt angeboten wird. Es ist anzunehmen, dass der weite Begriff des
„vorübergehenden Gebrauchs“ durch Vermieterinnen und Vermieter genutzt wird, um sich der
Geltung der Mietpreisbremse zu entziehen und für sich möglichst lukrative
Vermietungsmodelle zu entwickeln. Dies kann gerade in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten dazu führen, dass bezahlbarer Wohnraum noch knapper wird und die
hochpreisige Kurzzeitvermietung die langfristige Vermietung unter Geltung der
Mietpreisbremse zu erheblichen Teilen ersetzt. Es ist zu befürchten, dass
Mieterinnen und Mieter, die dringend auf eine Wohnung angewiesen sind, sich mangels
eines hinreichenden Alternativangebots für die Anmietung von Wohnungen
entscheiden, die formal „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet werden, obwohl sie
erkennbar eine langfristige Mietwohnung anmieten möchten. Eine Anpassung der
Gesetzeslage ist daher auch unter Beachtung des Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des
Grundgesetzes, nach dem der Gebrauch von Eigentum auch dem Wohle der
Allgemeinheit dienen soll, notwendig.
Durch die Anfügung des neuen Absatzes 4 in § 549 BGB soll für die Fälle, in denen
sich der Wohnraum in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d Absatz 2 BGB
bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnraum befindet, eine
Regelvermutung eingeführt werden, die für den Ausnahmetatbestand des § 549 Absatz 2
Nummer 1 BGB gelten soll. Künftig soll in der Regel nicht von einem „Mietverhältnis
über Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist“ auszugehen
sein, wenn der Zeitraum des Mietverhältnisses über den Wohnraum insgesamt sechs
Monate oder mehr beträgt. Dies bedeutet, dass sich Vermieterinnen und Vermieter
in diesen Fällen nur noch in Ausnahmekonstellationen auf den Geltungsausschluss
von Mieterschutzregelungen berufen können. Durch die Einführung einer solchen
Regelvermutung soll auch die Anwendung des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB in
der Praxis erleichtert werden, da in einigen Konstellationen eine ansonsten nur
schwer durchführbare Abgrenzung leichter erfolgen können wird. Für die
Vertragsparteien bedeutet dies eine höhere Rechtssicherheit. Aufgrund der Ausgestaltung als
3 BeckOGK/H.Schmidt, BGB, § 549 Rn. 16 m.w.N.
4 Vgl. MüKoBGB/Bieber, 8. Aufl., BGB, § 549 Rn. 1.
Regelvermutung sollen allerdings auch weiterhin Mietverhältnisse, die einen
Mietzeitraum von sechs Monaten oder mehr andauern, unter den Ausschlusstatbestand
des § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB fallen können, wenn es sich um Ausnahmefälle
handelt. In Betracht kommen hier insbesondere Konstellationen, in denen etwa
arbeitsbedingt ein von vornherein begrenzter Aufenthalt von beispielsweise zehn
Monaten beabsichtigt ist. In derartigen Fällen ist absehbar, dass das Mietobjekt nicht
zum dauernden Lebensmittelpunkt der Mieterin oder des Mieters werden soll,
sondern lediglich einen noch als kurzfristig einzustufenden Sonderbedarf decken soll.
Mit § 549 Absatz 4 Satz 2 BGB-E soll einer missbräuchlichen Umgehung der
Regelvermutung durch einen mehrfachen Neuabschluss von Mietverträgen derselben
Vertragsparteien über denselben Wohnraum entgegengewirkt werden, indem auch
derartige vorangegangene Mietverhältnisse bei der Berechnung des Mietzeitraums
berücksichtigt werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, sofern zwischen den
einzelnen Mietzeiträumen weniger als drei Monate liegen. Bei längeren Pausen ist
ein Fall einer missbräuchlichen Umgehung der Regelvermutung eher fernliegend.
Zu Nummer 2 (Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB)
Durch die Ergänzung des § 556d Absatz 1 BGB wird geregelt, dass Vermieterinnen
und Vermieter auch in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend ausgewiesen sind, berechtigt sind,
zusätzlich zur Nettokaltmiete einen Möblierungszuschlag zu verlangen, dass der
Zuschlag jedoch separat auszuweisen ist.
Durch den Regelungsort in § 556d Absatz 1 BGB wird sichergestellt, dass die
Regelung nur für solche Mietverhältnisse gilt, in denen das dargestellte Risiko einer
Umgehung der Regelungen der §§ 556d ff. BGB besteht. Zudem sind so
Wohnraumüberlassungen zum kurzfristigen Gebrauch gemäß § 549 Absatz 2 Nummer 2
BGB von der Vorschrift ausgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Hotels,
Pensionen oder Ferienwohnungen auch in mittels Rechtsverordnung ausgewiesenen
Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt keine Pflicht zum separaten Ausweis
eines Möblierungszuschlags trifft, da dies für diese Fälle unnötig und unangemessen
wäre.
Durch die separate Ausweisung des Zuschlages werden Mieterinnen und Mieter in
die Lage versetzt zu überprüfen, ob die Nettokaltmiete im Rahmen des Zulässigen
erhoben wurde, und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen.
Zudem ist es für Mieterinnen und Mieter möglich, die Höhe des jeweiligen
erhobenen Zuschlages nachzuvollziehen.
Die Regelung sieht vor, dass bereits im Rahmen von Mietenspiegeln berücksichtigte
Ausstattungsmerkmale, beispielsweise Kücheneinrichtungen, im Rahmen des
Möblierungszuschlags nicht zu berücksichtigen sind. Damit wird die Regelung mit den
verschiedenen Arten von Mietenspiegeln einschließlich Regressionsmietenspiegeln
harmonisiert.
Der Möblierungszuschlag selbst soll 1 Prozent des Zeitwertes monatlich betragen,
was eine angemessene Amortisierung ermöglicht. Der Betrag soll während eines
laufenden Mietverhältnisses unveränderlich bleiben. Eine andauernde Anpassung
im laufenden Mietverhältnis wäre nicht praktikabel. Wird die Wohnung aber mit
den gebrauchten Möbeln erneut vermietet, ist der Betrag neu festzusetzen, denn die
neue Mieterin oder der neue Mieter erhält bei erstmaliger Überlassung Möbel, deren
Zeitwert nicht mehr dem durch die Vermieterin oder den Vermieter aufgewendeten
Anschaffungspreis entspricht. Der Zeitwert wird in diesem Fall durch den
Anschaffungspreis abzüglich eines Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr
berechnet. Dabei ist zunächst der Betrag, der sich aus dem Vertrag über die
Anschaffung der bereitgestellten Möbel ergibt, zugrunde zu legen. Für jedes abgelaufene
Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages über die
Anschaffung dieser Möbel sind von dem ursprünglichen Anschaffungspreis 5
Prozent abzuziehen. Dieser Betrag berücksichtigt die Interessen beider Vertragsparteien
angemessen. Damit wird für den Möblierungszuschlag ein abschließendes
Berechnungssystem geschaffen, was eine Erhöhung des Zuschlags während des laufenden
Mietverhältnisses ausschließt. Die Anwendung der Vorschrift des § 558 BGB
(Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete) kommt damit von vornherein
nicht in Betracht.
Bei der Berechnung ist hingegen nicht auf den „Neuwert“ oder „Neupreis“
abzustellen, da dieser angesichts des inhomogenen Marktes für Möbel in jedem Einzelfall
nur mittels Sachverständigengutachten ermittelt werden könnte. Dies gilt es zur
Beschleunigung der Verfahren und zur Vermeidung unnötiger erheblicher Kosten zu
vermeiden. Zudem kann es vorkommen, dass die Vermieterin oder der Vermieter
die für die Möblierung verwendeten Möbel selbst gebraucht kauft (Möblierung
einer einfachen Studierendenwohnung, Möblierung mit Antiquitäten) und daher einen
Neupreis selbst nicht kennt. Auch diesen Fällen wird ein Abstellen auf den Preis,
den die Vermieterin oder der Vermieter bei erstmaliger Anschaffung aufgewendet
hat, gerecht. Im Streitfall hat die Vermieterin oder der Vermieter den Zeitwert des
Mobiliars zu Beginn der erstmaligen Überlassung an die jeweilige Mieterin oder an
den jeweiligen Mieter darzulegen und zu beweisen.
Weist die Vermieterin oder der Vermieter keinen Zuschlag für die Möblierung
gesondert aus, ist im Wege einer gesetzlichen Fiktion vorgesehen, dass die Wohnung
im Hinblick auf die zulässige Miethöhe i. S. d. Satzes 1 als unmöbliert vermietet
gilt. Der geforderte Mietzins ist dann insgesamt an § 556d Absatz 1 BGB zu
messen, die Möblierung bleibt außer Betracht. Hiermit wird ein starker Anreiz für die
Vermieterinnen und Vermieter geschaffen, den Mietzins tatsächlich gesondert
auszuweisen, da andernfalls die Möblierung bei der Vermietung wirtschaftlich nicht
berücksichtigt werden kann.
Im Hinblick auf etwaige überhöhte Möblierungszuschläge wird durch den Verweis
auf § 556g Absatz 2 BGB klargestellt, dass die Einschränkungen bezüglich der
Rückforderung hinsichtlich des Mietzinses in gleicher Weise für die Rückforderung
eines überhöhten Möblierungszuschlags gelten. Die Rechtslage betreffend die
Rückforderung sollte innerhalb eines einheitlichen Mietverhältnisses nicht
bezüglich Mietzins und Möblierungszuschlag auseinanderfallen. Um die Mieterinnen und
Mieter in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Höhe des
Möblierungszuschlags zu überprüfen, finden auch der Auskunftsanspruch des § 556g Absatz 3
BGB und das Textformerfordernis des § 556g Absatz 4 BGB entsprechende
Anwendung.
Die Gesetzesänderung ist für die betroffenen Vermieterinnen und Vermieter ein
zulässiger Eingriff in ihr Recht aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Auch das
Besitzrecht der Mieterinnen und Mieter an der gemieteten Wohnung wird durch
Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt.5 Der soziale Bezug, der dem
Wohnraum innewohnt,6 gewinnt hier umso mehr an Bedeutung, als Mieterinnen und
Mieter sich überhöhten Mietforderungen ausgesetzt sehen, die aufgrund der Umgehung
von mieterschützenden Vorschriften entstehen. Bei der Ausgestaltung
mietrechtlicher Vorschriften muss der Gesetzgeber sowohl die Belange der Mieterin oder des
Mieters als auch die der Vermieterin oder des Vermieters in gleicher Weise
berücksichtigen.7 Bei der Abwägung der betroffenen Belange, insbesondere des Eigentums
als Sicherung der Freiheit des Einzelnen im persönlichen Bereich einerseits und des
Eigentums in seinem sozialen Bezug sowie seiner sozialen Funktion andererseits,
verfügt der Gesetzgeber angesichts des Umstands, dass sich grundrechtlich
geschützte Positionen gegenüberstehen, über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die-
5 Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.72.
6 Vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
7 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.69.
ser wird durch die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse geprägt.8
Insbesondere kann der Gesetzgeber die jeweiligen Verhältnisse und Umstände auf
dem Wohnungsmarkt berücksichtigen.9 Der Gesetzgeber kann sich zudem auf das
gesellschaftspolitische Interesse an einer durchmischten Wohnbevölkerung in
innerstädtischen Stadtvierteln berufen.10 Insofern ist der Gesetzgeber grundsätzlich
berechtigt, Regelungen zu schaffen, die Mieterinnen und Mieter davor schützen, dass
klassischer Wohnraum dem möblierten Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch
weicht, wodurch Mieterinnen und Mieter in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten in eine Zwangslage gebracht werden und in die Anmietung
möblierten Wohnraums zum vorübergehenden Gebrauch zu hohen Mietpreisen gezwungen
werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche)
Mit dem Artikel 229 EGBGB neu angefügten „§ … [einsetzen: nächste bei der
Verkündung freie Zählbezeichnung] soll eine Übergangsregelung für die Änderungen
der § 549 BGB und § 556d BGB eingeführt werden. Hierdurch soll lediglich
klargestellt werden, dass sich die neuen Regelungen nicht auf bereits vor ihrem
Inkrafttreten entstandene Mietverhältnisse rückwirkend auswirken sollen. § 549 BGB-E
und § 556d Absatz 1 BGB-E sollen nur für Mietverhältnisse gelten, die ab dem
ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats entstehen
werden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es soll durch Inkrafttreten rund ein
halbes Jahr nach Verkündung gewährleistet werden, dass sich die Vermieterinnen
und Vermieter auf die neue Rechtslage hinsichtlich der Vermietung möblierten
Wohnraums und hinsichtlich der Kurzzeitvermietung in Gebieten mit einem
angespannten Wohnraum rechtzeitig einstellen können.
8 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
9 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.74.
10 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 – 1 BvL 1/18, Rn.72.]
Relationen
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