Mietrechtsnovelle nachschärfen - Mieterinnen und Mieter wirklich schützen
Text
Mietrechtsnovelle nachschärfen - Mieterinnen und Mieter wirklich schützen
Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Clara Bünger,
Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Katalin Gennburg, Dr. Gregor Gysi, Mareike
Hermeier, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke,
Sahra Mirow, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Isabelle
Vandre, Donata Vogtschmidt, Sascha Wagner, Christin Willnat und der
Fraktion Die Linke
Mietrechtsnovelle nachschärfen – Mieterinnen und Mieter wirklich schützen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Mietenkrise in Deutschland ist ungebremst: In den vergangenen zehn Jahren sind
die Mietpreise in Deutschlands 14 größten Städten im Schnitt um 43 Prozent
angehoben worden. In Städten wie Berlin oder Leipzig gab es in diesem Zeitraum
Steigerungen der Erst- und Wiedervermietungsmieten von 69 Prozent (Berlin) bzw. 67 Prozent
(Leipzig) – mehr als zwei Drittel in zehn Jahren (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 117 der Abgeordneten Caren Lay auf Bundestagsdrucksache
21/4372). Das Pestel-Institut stellte zuletzt eine Versorgungslücke von 1,4 Millionen
Wohnungen in Deutschland fest. Vorwiegend handelt es sich dabei um bezahlbare
Wohnungen und vor allem auch Sozialwohnungen (Pressemitteilung: https://ig-
bau.de/Binaries/Binary22519/2026-PM-02-Sozial-Drama-auf-dem-Wohnungs-
markt.pdf; Studie: https://igbau.de/Binaries/Binary22521/Studie-Sozialer-Wohn-Mo-
nitor-2026.pdf).
Die explodierenden Angebotsmieten und der Mangel an bezahlbaren Wohnraum
führen zu einer Stagnation auf dem Wohnungsmarkt. Wohnungssuchende finden keine
angemessene Wohnung und sind aufgrund des fehlenden Angebots gezwungen,
schlicht zu nehmen, was sie kriegen. Diese Notlage der Wohnungssuchenden
ermöglicht es Vermieter:innen rechtliche Grauzonen von möbliertem Wohnen und
Kurzzeitwohnen auszunutzen. So zeigt sich ein rasender Zuwachs an möblierten Inseraten und
Angeboten zur Kurzzeitmiete – zwei rechtliche Schlupflöcher, die es Vermieter:innen
ermöglichen in angespannten Wohnungsmärkten Mieten noch oberhalb der zulässigen
Höchstmieten zu heben (BBSR – Startseite – Starker Zuwachs bei möblierten
Zeitmietwohnungen in Metropolen).
Aber auch wer bereits eine Wohnung mietet, ist nicht ausreichend geschützt. Laut einer
Studie des Deutschen Mieterbundes fürchten fast ein Drittel (29 Prozent) aller Mieter
in Deutschland, sich die eigene Wohnung in Zukunft nicht mehr leisten zu können.
Rund 16 Prozent (etwa 7 Millionen Menschen) befürchten konkret, ihr Zuhause zu
verlieren (Mietenreport_2025_final03Nov.pdf). Ein unzureichender Kündigungs-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6924
21. Wahlperiode 07.07.2026
schutz bei mieterseitigen Zahlungsrückständen sowie die Gefahr vor explodierenden
Mietkosten in Phasen hoher Inflation bei Indexmietverträgen zeigen, wie berechtigt
diese Sorgen sind.
Die Bundesregierung hat am 29.04.2026 einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vorgelegt. Dieser befasst sich mit den
angesprochenen Regelungslücken des sozialen Mietrechts, doch greifen die darin
vorgelegten Lösungsvorschläge zu kurz. Um den ursprünglichen Zweck des sozialen
Mietrechts zu entsprechen, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Mieter:innen
und der Vermieter:innen herzustellen, müssen die Regelungsvorschläge der
vorgelegten Mietrechtsnovelle dringend zugunsten der Mieter:innen verschärft werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und
Geschäftsraummiete für ein wirksames, soziales Mietrecht und einen starken Mieter:innenschutz
durch folgende Maßnahmen nachzuschärfen:
1. Regulierung der Vermietung von möblierten Wohnungen durch
a) Pflicht zur differenzierten Darlegung von Nettokaltmiete und
Möblierungszuschlag im Mietvertrag sowie Pflicht zur Darlegung der
Berechnungsmethode des Möblierungszuschlags;
b) Festlegung eines Möblierungszuschlages von maximal 1 Prozent des
Zeitwertes. Der Zeitwert ist der Anschaffungspreis der Möbel abzüglich eines
Betrags von 5 Prozent für jedes abgelaufene Jahr. Wird kein Zuschlag für
die Möblierung gesondert ausgewiesen, gilt die Wohnung im Hinblick auf
die zulässige Miethöhe als unmöbliert vermietet. § 556g Absatz 2 bis 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gilt entsprechend;
c) Ahndung und Sanktionierung von Verstößen;
2. Regulierung von Kurzzeitwohnen durch
a) Unterstellung des Kurzzeitwohnens zum vorrübergehenden Gebrauch unter
die gängigen mietpreisregulierenden Bestimmungen;
b) klarere Definition der Nutzung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine
zeitliche Festlegung auf maximal drei Monate sowie eine inhaltliche
Festlegung von Gründen wie z. B. temporäre Arbeitsaufenthalte, Pflege von
Angehörigen, Sprachkurse;
c) Verbot von befristeten Kettenmietverhältnissen, die insgesamt über drei
Monate hinausgehen, stattdessen Übergang in normale, unbefristete
Mietverhältnisse mit den üblichen Regelungen des sozialen Mietrechts;
3. Verbesserung des Kündigungsschutzes für Mieter:innen durch Ermöglichung von
Schonfristzahlungen bei einer fristgerechten, ordentlichen Kündigung analog zur
Schonfristzahlung einer außerordentlichen Kündigung;
4. Verbot von neuen Indexmietverträgen und Neuregelung von bestehenden
Indexmietverträgen durch
a) Abschaffung der Möglichkeit, neue Indexmietverträge abzuschließen;
b) Klarstellung, dass auch für bestehende Indexmietverträge die
Mietpreisbegrenzungsregelung der Kappungsgrenze und des § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) gelten;
5. Beibehaltung der Wertgrenze bei Modernisierungen im vereinfachten Verfahren
bei bis zu 10.000 Euro und Stärkung der Möglichkeit für Mieter:innen
Härtefallregelungen geltend zu machen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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