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Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · 207/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 207/26 17.04.26 BRFuss G Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit – Drucksache 21/4990 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsquali ikationen in Heilberufen – Drucksache 21/3207 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 08.05.26 Erster Durchgang: Drs. 553/25 1. Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) § 9b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“ b) § 9d wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Berufszulassungsprüfung“ ersetzt. bb) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“ cc) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert: a) § 10a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“ b) § 10c wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“ bb) Absatz 4 wird gestrichen. 3. Artikel 4 Nummer 9 wird wie folgt geändert: a) § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“ b) § 12b wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“ bb) Absatz 4 wird gestrichen. 4. Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: ‚1. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden.“ ‘ b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: ‚2. § 54 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn 1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist, 2. für den Fall, dass sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die antragstellende Person die nach § 57 Absatz 1 erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert oder 3. eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat, die nach Absatz 1a endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichtet, die gewählte Anpassungsmaßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert. (1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären.“ ‘ c) Nummer 3 wird gestrichen. d) Nummer 4 wird zu Nummer 3. e) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: ‚4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder vollständig ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob die antragstellende Person bei diesen Behörden Beteiligte eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“ ‘ 5. In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2026“ durch die Angabe „1. November 2026“ ersetzt. Drucksache 207/26 - 4 -

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