Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Text
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 207/26
17.04.26 BRFuss
G
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 26. März 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit
– Drucksache 21/4990 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsquali ikationen in Heilberufen
– Drucksache 21/3207 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 08.05.26
Erster Durchgang: Drs. 553/25
1. Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) § 9b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine
Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über
die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über
einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist
und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“
b) § 9d wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe
„Berufszulassungsprüfung“ ersetzt.
bb) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“
cc) Absatz 4 wird gestrichen.
2. Artikel 2 Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) § 10a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 auf eine Berufsqualifikation
gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die
Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des § 4
Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über einen
Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist
und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“
b) § 10c wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der
Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“
bb) Absatz 4 wird gestrichen.
3. Artikel 4 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
a) § 12 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine
Berufsqualifikation gestützt, die in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung
über die Erteilung der Approbation die Berufsqualifikation vor den Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 zu prüfen. Gleiches gilt für Antragsteller, die über
einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Drittstaat ausgestellt ist
und den einer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.“
b) § 12b wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Kenntnisprüfung ist auch abzulegen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person
der Antragsteller liegen, von diesen nicht vollständig vorgelegt werden können.“
bb) Absatz 4 wird gestrichen.
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer
Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei
der verantwortlichen Praxiseinrichtung ersetzt werden.“ ‘
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
‚2. § 54 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch
anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist,
2. für den Fall, dass sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation
nicht gleichwertig ist, die antragstellende Person die nach § 57 Absatz 1
erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert oder
3. eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat,
die nach Absatz 1a endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres
Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichtet, die gewählte
Anpassungsmaßnahme nach § 59 erfolgreich absolviert.
(1a) Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres
Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die
antragstellende Person eine Ausgleichsmaßnahme nach § 59 Absatz 1 durchzuführen. Der
Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht
widerrufen werden. Er hat zur Folge, dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung
der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der
Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende Person ist über diese
Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach § 59 Absatz 2 aufzuklären.“ ‘
c) Nummer 3 wird gestrichen.
d) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
e) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
‚4. § 64 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf der Hebamme partiell oder
vollständig ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann schriftlich oder
elektronisch bei den anderen zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen,
ob die antragstellende Person bei diesen Behörden Beteiligte eines nicht
abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem
Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die
Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können
zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle
beauftragen.“ ‘
5. In Artikel 6 Absatz 1 wird die Angabe „1. Oktober 2026“ durch die Angabe „1.
November 2026“ ersetzt.
Drucksache 207/26 - 4 -
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