Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
[Bundesrat Drucksache 553/25 (Beschluss)
21.11.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9b Absatz 1 Satz 1 BÄO), Artikel 2 Nummer 11
(§ 10a Absatz 1 Satz 1 BApO) und Artikel 4 Nummer 9 (§ 12 Absatz 1 Satz 1
ZHG)
a) In Artikel 1 Nummer 9 § 9b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen
Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 Nummer 11 § 10a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen
Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat“ zu ersetzen.
c) In Artikel 4 Nummer 9 § 12 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen
Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat“ zu ersetzen.
Begründung:
In Fällen, in denen die fachliche Qualifikation auf eine Berufsqualifikation
gestützt wird, die im Ausland abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung
über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen.
Erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation sollen die weiteren
Voraussetzungen der Approbationserteilung geprüft werden. Dies betrifft auch die
Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache.
Bei Drittstaatsausbildungen erscheint dies nicht sinnvoll, denn bei solchen ist
die Überprüfung der fachlichen Eignung besonders aufwändig, sodass es zu
einer Verfahrensbeschleunigung beitragen kann, die Fachsprachkenntnisse
bereits parallel zur Prüfung der Berufsqualifikation zu überprüfen. Da die
Regelung der Umsetzung von EU-Recht dient, sollte sie auf Fälle von Personen mit
EU-, EWR- oder einer eidgenössischen Ausbildung begrenzt werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9c Absatz 7 Satz 4 – neu – BÄO)
Nach Artikel 1 Nummer 9 § 9c Absatz 7 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes als gegeben.“
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen
festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend
frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich
absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur
Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung
absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und
antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren
müssen.
Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch
wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen
Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung.
Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer
Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der
bestandenen Prüfung sichergestellt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 2 Satz 4 BÄO)
Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 2 Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Nach der genannten Vorschrift ist der Antragsteller über die Möglichkeit der
Entscheidung für das Verfahren nach § 9d Absatz 3 BÄO (dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung) und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen
aufzuklären. Wer aufzuklären hat und welche Konsequenzen eine Verletzung der
Aufklärungspflicht haben soll, wird nicht geregelt. Es besteht hier die Gefahr,
dass sich in der Praxis eine – dem Behandlungsvertragsrecht vergleichbare –
„Haftung“ für Aufklärungsfehler ergibt. So könnten Gerichte urteilen, dass
Teilnahmen an der Kenntnisprüfung ungültig sind, wenn nicht korrekt
aufgeklärt wurde.
Die Aufklärungspflicht sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden, zumal sie
dem allgemeinen Gedanken eines Bürokratieabbaus widerspricht. Nach den
neuen Vorschriften zur Kenntnisprüfung muss der Antragsteller bei
Antragstellung die Gelegenheit erhalten, sich für das Verfahren nach § 9d Absatz 3 BÄO
zu entscheiden. Sollte er in diesem Zusammenhang Fragen haben, kann er auf
öffentlich zugänglichen Informationsseiten zum Anerkennungsverfahren
recherchieren oder sich beraten lassen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 3 Satz 1 BÄO)
Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Ablegen einer Kenntnisprüfung
nach Absatz 2 Satz 1, so ist die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass es um die Entscheidung
gegen die Kenntnisprüfung geht. Die aktuelle Formulierung ist missverständlich,
weil in § 9d Absatz 2 BÄO wiederum auf das Verfahren nach § 9d Absatz 3
BÄO verwiesen wird. Durch diese gegenseitigen Verweise zwischen den
beiden Absätzen ist der Regelungsgehalt nicht gut zu erfassen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 4 BÄO)
In Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 4 ist die Angabe „zum Nachweis der
erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1“
durch die Angabe „zur Prüfung der Gleichwertigkeit“ zu ersetzen.
Begründung:
Zwar wird in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs darauf
verwiesen, dass § 9d Absatz 4 BÄO-E dem bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 4 BÄO
entspräche (BR-Drucksache 553/25, S. 59). Der Wortlaut von § 9d Absatz 4
BÄO-E geht jedoch über die bisherigen Regelung hinaus. § 9d Absatz 4
BÄO-E sieht die Kenntnisprüfung auch für Antragstellende vor, die die
Nachweise über eine abgeschlossene Berufsqualifikation nicht vorlegen können. Es
wäre nach diesem Wortlaut im Bereich der akademischen Heilberufe möglich,
ohne Nachweis einer abgeschlossenen Berufsqualifikation das
Anerkennungsverfahren zu durchlaufen.
Dies kann der aktuellen Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 4 BÄO in dieser
Deutlichkeit nicht entnommen werden. Diese bezog sich lediglich auf etwaig
fehlende „erforderliche Unterlagen und Nachweise zur Prüfung des Antrags“. § 3
Absatz 3 Satz 4 BÄO war bisher nicht zu entnehmen, dass die Kenntnisprüfung
auch Qualifikationsanalyseverfahren sein sollte (also ein Verfahren zur
Feststellung, ob es sich überhaupt um einen Berufsangehörigen handelt). Vielmehr
ist in der Literatur zumeist bloß von einer Methode zur subjektiven
Gleichwertigkeitsfeststellung die Rede.
Die Kenntnisprüfung als Qualifikationsanalyseverfahren ist abzulehnen. Über
die Abgeschlossenheit der ausländischen Berufsqualifikation darf kein Zweifel
bestehen. Die Abgeschlossenheit der ausländischen Ausbildung stellt eine
wichtige Trennlinie im Anerkennungsverfahren dar.
Daher muss zweifelsfrei feststehen, ob die antragstellende Person über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Angesichts der Heterogenität der
ausländischen Ausbildungen muss die Abgeschlossenheit zumeist umfänglich
überprüft werden. Insbesondere müssen zumindest Abschlusszeugnisse und /
oder Berufslizenzen vorgelegt werden. Die Erteilung der Approbation auf
Grundlage eines lediglich behaupteten Abschlusses ist unvereinbar mit der
Patientensicherheit.
Die Änderung hätte zur Konsequenz, dass im Falle unverschuldet fehlender
Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit (also Curricula, Lehrpläne etc.)
im Rahmen der optionalen dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung
unschwer die Kenntnisprüfung angeordnet werden könnte.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO), Artikel 2 Nummer 11
(§ 10c Absatz 5 – neu – BApO) und Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 5
– neu – ZHG)
a) Nach Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2
Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im
Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz
geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der
Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“
b) Nach Artikel 2 Nummer 11 § 10c Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2
Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im
Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz
geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der
Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“
c) Nach Artikel 4 Nummer 9 § 12b Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2
Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im
Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz
geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der
Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“
Begründung:
Mit den genannten Vorschriften wird die Kenntnisprüfung zum Regelfall
aufgewertet, was ausdrücklich zu begrüßen ist. Dadurch ergibt sich aber ein
Folgeproblem für den Weiterbildungsbereich. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 3 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018
der Bundesärztekammer in der Fassung vom 3. Juli 2025 setzt die
Anerkennung einer ausländischen Weiterbildung die Feststellung der „Gleichwertigkeit
der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige
Behörde“ voraus.
Der direkte Zugang zur Kenntnisprüfung ohne vorherige dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung kann vor diesem Hintergrund dazu führen, dass
regelhaft keine in Drittstaaten absolvierten Weiterbildungen mehr anerkannt
werden. Deshalb sollte eine Regelung ergänzt werden, wonach die erworbene
Berufsqualifikation, also die ärztliche Grundausbildung, als gleichwertig gilt,
wenn die Kenntnisprüfung erfolgreich absolviert wurde.
Einschränkend ist dabei zu regeln, dass die erworbene Berufsqualifikation trotz
bestandener Kenntnisprüfung nicht als gleichwertig gilt, sofern im Rahmen
einer Prüfung der Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde. Denn sonst
würde auch eine vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation, deren
Gleichwertigkeit auf Wunsch des Antragstellers nach Absatz 3 der genannten
Vorschriften mit negativem Ergebnis geprüft worden ist, nach einer
erfolgreichen Teilnahme an der dann folgenden Kenntnisprüfung als von Beginn an
gleichwertig gelten. In einem solchen Fall kann ein gleichwertiger
Kenntnisstand erst mit der erfolgreichen Teilnahme an der Kenntnisprüfung
angenommen werden.
Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer und die
Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer enthalten – soweit
ersichtlich – keine mit § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3
Satz 3 der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer
vergleichbare Regelung, doch sollten vorbeugend und aus Gründen der
Einheitlichkeit auch die Vorschriften in der Bundes-Apothekerordnung und im
Zahnheilkundegesetz angepasst werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3a BÄO)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 10 Absatz 3a ist durch den folgenden
Absatz 3a zu ersetzen:
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Fällen besonderer Härte
unbefristet erteilt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine
Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann.“
Begründung:
Die im Gesetzentwurf in § 10 Absatz 3a BÄO vorgesehene Möglichkeit, eine
unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen, wenn der antragstellenden Person vor
dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden war und eine
Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt
der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist zu streichen.
Das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung bzw. eines Abschnitts der
ärztlichen Prüfung sollte ein hinreichender Beleg für das Fehlen von
erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Zudem besteht die Gefahr, dass eine
unbefristete Berufserlaubnis auf Dauer wie eine Approbation gesehen und
verstanden wird. Dies könnte zu Lasten von Patientinnen und Patienten gehen, die
nicht erkennen können, ob eine Approbation – mit allen Rechten und Pflichten
– vorliegt oder eine unbefristete Berufserlaubnis, die dauerhaft nur zur
Tätigkeit unter Aufsicht berechtigt.
Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird einerseits dem Anliegen
Rechnung getragen, eine unbefristete Berufserlaubnis erteilen zu können, wenn
gesundheitliche Einschränkungen die Erteilung einer Approbation unmöglich
machen. Dabei dürfte es sich um Ausnahmefälle handeln.
Andererseits wird mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte
in § 10 Absatz 3a Satz 1 BÄO die Möglichkeit eröffnet, in weiteren
untypischen Einzelfällen eine unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 12 Absatz 2a Satz 2a – neu –, Satz 2b
– neu – und Satz 2c – neu – BÄO), Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b (§ 12
Absatz 2 Satz 2a – neu –, Satz 2b – neu – und Satz 2c – neu – BApO) und
Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b (§ 16 Absatz 2 Satz 2a – neu –, Satz 2b – neu –
und Satz 2c – neu – ZHG)
a) In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 12 Absatz 2a sind nach Satz 2 die
folgenden Sätze einzufügen:
„Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf
die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen
neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde
übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige
Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr
zuständige Behörde zustimmt.“
b) In Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b § 12 Absatz 2 sind nach Satz 2 die
folgenden Sätze einzufügen:
„Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf
die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen
neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde
übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige
Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr
zuständige Behörde zustimmt.“
c) In Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b § 16 Absatz 2 sind nach Satz 2 die
folgenden Sätze einzufügen:
„Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf
die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen
neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde
übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige
Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und
zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr
zuständige Behörde zustimmt.“
Begründung:
Angesichts der Notwendigkeit der effektiven Eindämmung des virulenten
Verfahrenstourismus im Bereich der Anerkennungsverfahren wird eine
Konkretisierung bezüglich eines etwaigen Zuständigkeitswechsels für notwendig
erachtet. Zwar kann die Vorschrift aktuell dahingehend verstanden werden, dass eine
prinzipielle Unterscheidung zwischen „Antragstellung“ (aus dem Ausland) und
„Entscheidung“ nach Wohnsitzzuständigkeit im Inland getroffen werden sollte.
Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes deuten jedoch eher
darauf hin, dass es bei Antragstellungen aus dem Ausland bei der bisherigen
Zuständigkeitsregelung (beabsichtigter Tätigkeitsort) bleiben soll (BR-
Drucksache 553/25, S. 62). Ob es zu einem automatischen
Zuständigkeitswechsel kommen soll für den Fall, dass die im Ausland befindliche
antragstellende Person nicht in das Bundesland zieht, in dem sie den Antrag gestellt hat,
bleibt jedoch unklar. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, diese Unklarheit zu
beseitigen. Der automatische Übergang des Verfahrens nach Zuzug ins
Bundesgebiet kann verhindert werden, indem die betroffenen Behörden sich
dagegen aussprechen. Satz 2c ist insoweit jeweils an § 3 Absatz 3 VwVfG
angelehnt.
9. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10b Absatz 8 Satz 4 – neu – BApO)
Nach Artikel 2 Nummer 11 § 10b Absatz 8 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes als gegeben.“
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen
festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend
frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich
absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur
Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung
absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und
antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren
müssen.
Dies ist auf die Bundesapothekerordnung übertragbar.
Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch
wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen
Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung.
Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer
Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der
bestandenen Prüfung sichergestellt werden.
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10c Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 BApO) und
Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 ZHG)
a) Artikel 2 Nummer 11 § 10c ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
bezieht (Kenntnisprüfung).“
bb) Absatz 3 und Absatz 4 sind zu streichen.
b) Artikel 4 Nummer 9 § 12b ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung
bezieht (Kenntnisprüfung).“
bb) Absatz 3 und Absatz 4 sind zu streichen.
Begründung:
Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im Bereich der
Zahnmedizin und der Pharmazie sollte gänzlich gestrichen werden.
Zuvorderst wird dies mit der Erfolglosigkeit des Gutachtensverfahren in diesen
Bereichen begründet. Im Bereich der Zahnmedizin gibt es nahezu keine
gleichwertigen ausländischen Grundausbildungen. Allein Berufserfahrung und
lebenslanges Lernen können (selten) zu einem positiven Gutachtenergebnis
führen. Nach den hiesigen Erfahrungswerten führen die Gutachtenverfahren in
der Zahnmedizin im Vergleich zur Humanmedizin zu einem 6- bis 8-fach
höheren Verwaltungsaufwand. Nahezu kein Bescheid bleibt unwidersprochen.
Die Klagequote ist hoch. Zumeist wird versucht, über verfahrensangepasste
Dokumente die Gleichwertigkeit im Ausbildungstand herzustellen. Dies ist mit
der Patientensicherheit nicht vereinbar. Es erscheint auch sachgerecht, im
Bereich der Zahnmedizin allein auf ein Prüfungsformat zu setzen. Es handelt sich
um ein einheitliches Berufsbild, in dem den praktischen Fertigkeiten eine
erhebliche Bedeutung zukommt. Bestimmte Behandlungsverfahren müssen
bekannt sein und regelhaft angewendet werden. Praxisnah kann dies am besten
im Rahmen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen werden.
Im Bereich der Pharmazie verhält es sich vergleichbar. Der Apothekerberuf ist
maßgeblich von gesetzlichen Aufgaben und Pflichten geprägt, die sich
länderspezifisch teils gravierend unterscheiden können, bspw. im Arznei- und
Betäubungsmittelrecht, im Betriebsrecht für Apotheken, im Wettbewerbsrecht etc.
Der bisher in der Bundes-Apothekerordnung niedergelegte Grundgedanke, dass
die Gleichwertigkeit im Ausbildungsstand im Bereich der Pharmazie im Wege
der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung erreicht werden könnte, hat
sich angesichts der Heterogenität der ausländischen Ausbildungen und der
Notwendigkeit vertiefter Kenntnisse des deutschen Rechts als nicht belastbar
erwiesen.
Im Gegensatz hierzu hat sich die dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung im Bereich Humanmedizin mit einer Gleichwertigkeitsquote von ca.
30 Prozent durchaus bewährt, so dass diese beibehalten werden kann. Hier
eröffnet das Gutachtenverfahren die Möglichkeit, bestimmte Abschlüsse direkt
anzuerkennen (ca. 10 bis 15 Prozent aller Fälle) oder mit gezielten
Anpassungsvorschlägen die Gleichwertigkeit herzustellen, etwa durch die Nutzung
der ärztlichen Berufserlaubnis oder gezielte Fortbildungsangebote.
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e (§ 11 Absatz 5 und Absatz 6 BApO) und
Nummer 15 Buchstabe b (§ 12 Absatz 3 Satz 1 – neu – BApO)
Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 Buchstabe e ist zu streichen.
b) In Nummer 15 Buchstabe b § 12 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „und 5“ zu
streichen.
Begründung:
Die Einführung einer Ausbildungserlaubnis für Apothekerinnen und Apotheker
stößt auf erhebliche Bedenken. Die schon seit mehreren Jahren in § 10
Absatz 5 BÄO identisch geregelte Ausbildungserlaubnis für Ärztinnen und Ärzte
hat sich bereits als nicht praxistauglich erwiesen, da die Erteilung der
Berufserlaubnis von der Vorlage oft nicht beschaffbarer Zusicherungen der Behörden
des Ausbildungsstaates abhängig gemacht wird, vgl. § 35a ÄApprO.
Die Ausbildungserlaubnis im Bereich der Pharmazie scheitert zudem auch an
fachlichen Hürden. Der Apothekerberuf ist maßgeblich von gesetzlichen
Aufgaben und Pflichten geprägt, die sich länderspezifisch teils gravierend
unterscheiden können. Es gibt von Land zu Land Unterschiede im Arznei- und
Betäubungsmittelrecht, im Betriebsrecht für Apotheken, im Wettbewerbsrecht etc.
Der Grundgedanke hinter der Ausbildungserlaubnis ist, dass eine ausländische
Ausbildung beendet werden soll. Es käme also gerade auf die Besonderheiten
des Apothekerwesens im Ausbildungsland an. Ausländische Besonderheiten
können naturgemäß nicht von deutschen Berufsangehörigen vermittelt werden.
Es handelt sich praktisch um ein nicht umsetzbares Konzept.
Insgesamt erscheint es sinnvoller, die Problematik der Nichtabgeschlossenheit
ausländischer Ausbildungen im Bereich der Humanmedizin und Pharmazie
über eine Anpassung der Anrechnungsvorschriften zu lösen. Die Vorschriften
zur Ausbildungserlaubnis sollten gestrichen werden.
12. Zu Artikel 3a – neu – (§ 18 Absatz 2 Nummer 2, § 37 und § 43 ATA-OTA-
APrV)
Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen:
‚Artikel 3a
Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295 (Nr. 50)),
die zuletzt durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl.
2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahreszeugnisse“ die
Angabe „für den jeweiligen Ausbildungsteil“ eingefügt.
2. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
‚§ 37 Bestehen des mündlichen Teils
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im
mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die
gesamte Prüfungsleistung jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet
worden sind.‘
3. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt:
‚§ 43 Bestehen des praktischen Teils
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im
praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesamte
Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.‘ ‘
Folgeänderung:
In Artikel 6 Absatz 2 ist nach der Angabe „Artikel 3“ die Angabe „ , Artikel 3a“
einzufügen.
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Anpassung von § 18 ATA-OTA-APrV ist für die
Prüfungszulassung die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nicht insgesamt,
sondern für den jeweiligen Ausbildungsteil mindestens mit „ausreichend“ zu
bewerten. Dadurch wird verhindert, dass eine ungenügende Note in einem der
Ausbildungsteile durch eine gute Note in einem anderen Ausbildungsteil
ausgeglichen werden kann. Diese Regelung ist notwendig, da die
Durchschnittsnoten der Jahreszeugnisse für die Berechnung der Vornoten des jeweiligen
Prüfungsteils nach § 26 ATA-OTA-APrV wieder in einzelne Noten aufgetrennt
werden. Ohne diese Regelung könnte eine ungenügende Vornote durch die
Einberechnung mit 25 Prozent in die Gesamtnote der mündlichen und
praktischen Prüfung gemäß § 36 Absatz 3 und § 42 Absatz 3 ATA-OTA-APrV zu
einem Nichtbestehen des jeweiligen Prüfungsteils führen, obwohl die im
mündlichen oder praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung
mit ausreichend gewertet wurde. Ebenfalls wäre es ohne die Klarstellung
möglich, dass durch eine ungenügende Vornote die schriftliche Prüfung als
Nichtbestanden gilt, obwohl der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 33 Absatz 2
ATA-OTA-APrV bestanden worden ist. Die staatliche Prüfung ist gemäß § 46
ATA-OTA-APrV erst bestanden, wenn die Gesamtnote des jeweiligen
Prüfungsteils mindestens ausreichend beträgt. Da die Aufsichtsarbeiten jedoch als
bestanden gewertet wurden, sieht die aktuelle ATA-OTA-APrV in diesem Fall
keine Wiederholungsmöglichkeit des schriftlichen Prüfungsteil vor. Dies ist zu
korrigieren durch das Erfordernis einer mit mindestens „ausreichend“
gewerteten Vornote.
Nach dem Wortlaut der aktuellen ATA-OTA-APrV ist gemäß §§ 36 und 37 für
den mündlichen Teil sowie gemäß §§ 42 und 43 für den praktischen Teil die
jeweilige Vornote unmittelbar in die Berechnung des Prüfungsergebnisses
einzubeziehen. Dadurch ist es auch möglich eine mangelhafte Prüfungsleistung
mit einer guten Vornote auszugleichen. Um diese Problematik zu lösen, wird
vorgeschlagen, das Bestehen des mündlichen sowie praktischen Teils der
staatlichen Prüfung durch Anpassungen in §§ 37 und 43 ATA-OTA-APrV –
ähnlich wie für den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 31 ATA-OTA-APrV – an
das Bestehen der in den jeweiligen Prüfungen erbrachten Leistungen zu
knüpfen. Die Begründung zu § 37 ATA-OTA-APrV (BR-Drucksache 491/20,
Seite 94) stellt dagegen ausdrücklich fest, dass der mündliche Prüfungsteil als
bestanden gilt, wenn die dort gezeigte Leistung mindestens mit „ausreichend“
bewertet worden ist – ohne Rückgriff auf Vornoten. Die aktuelle Verordnung
sieht hingegen eine unmittelbare Einbeziehung der Vornoten in die
Berechnung des Prüfungsergebnisses (§§ 36, 37 ATA-OTA-APrV) vor. Damit
widerspricht der geltende Wortlaut der Verordnung dem in der Begründung erklärten
Willen des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drucksache 491/20, Seite 94 zu § 37
und Seite 99 zu § 46).
13. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 12a Absatz 7 Satz 4 – neu – ZHG)
Nach Artikel 4 Nummer 9 § 12a Absatz 7 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes als gegeben.“
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen
festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend
frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich
absolviert wurde“ OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge,
dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert
wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende
Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen.
Dies ist auf das Zahnheilkundegesetz übertragbar.
Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch
wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen
Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung.
Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer
Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der
bestandenen Prüfung sichergestellt werden.
14. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 13 Absatz 2 Satz 4 – neu – HebG)
In Artikel 5 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann
ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an
der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der
hochschulischen Ausbildung ersetzt werden.“ ‘
Begründung:
Das Hebammenstudium umfasst nach § 11 Absatz 3 HebG mindestens 4 600
Stunden. Von denen entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den
berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil. Die
konkrete Stundenverteilung der Praxiseinsätze im Rahmen des
Hebammenstudiums ergeben sich aus Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Studien- und
Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
Die Sicherstellung der Praxiseinsätze im Rahmen dieses Studiums wird
zunehmend schwerer. Ursache dafür ist u. a., dass die Anzahl der Geburten sinkt.
Dies erschwert die Durchführung der praktischen Ausbildung.
Um eine Erleichterung zu schaffen, ohne die Qualität der Ausbildung zu
senken, wird die Aufnahme einer Regelung ähnlich der in § 38 Absatz 3 Satz 5
PflBG enthaltenen als zielführend angesehen. Danach soll die Möglichkeit
eröffnet werden, einen geringen Anteil der Praxiseinsätze durch praktische
Lerneinheiten zu ersetzen. In den Skills Labs oder SimLabs der Hochschulen
können viele praktische Anwendungen realitätsnah abgebildet werden.
Davon unberührt bleiben jedoch die sich aus der EU-Anerkennungsrichtlinie
(Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L
255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 (ABl. L
vom 20. Juni 2025, S. 1) geändert worden ist) ergebenden Beschränkungen.
Die zuständige Behörde hat bei der Genehmigung die sich aus der EU-
Anerkennungsrichtlinie ergebenden Vorgaben, insbesondere hinsichtlich des
Mindestumfangs der Praxisstunden zu beachten. Außerdem ist bei der
Genehmigung das Ausbildungsziel, das mit dem jeweiligen Praxiseinsatz erreicht
werden soll, zu berücksichtigen.
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 59 Absatz 3 Satz 6 – neu – HebG)
Nach Artikel 5 Nummer 3 § 59 Absatz 3 Satz 5 ist der folgende Satz
einzufügen:
„In der Rechtsverordnung nach § 71 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d können
einheitliche Vorgaben für die Kenntnisprüfung und den Anpassungslehrgang im
Falle des Verzichts geregelt werden.“
Begründung:
Die Anfügung des neuen Satzes 6 in § 59 Absatz 3 HebG ermöglicht eine
bundeseinheitliche Standardisierung der Vorgaben für den Anpassungslehrgang
bzw. die Kenntnisprüfung im Falle eines Verzichts auf die Prüfung der
Gleichwertigkeit. Standardisierte Vorgaben machen die Rechtsfolgen des
Verzichts transparent und bundeseinheitlich direkt aus dem Gesetz bzw. der
Verordnung ablesbar. Solche Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen sogar
zwingend geboten, da mit dem Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit
gerade kein Anspruch auf individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber
eine gleichmäßige Behandlung dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet
sein.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Beschlussdrucksache)