Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
[Bundesrat Drucksache 553/25
10.10.25
G - AIS - K
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in
Heilberufen
A. Problem und Ziel
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen
bestehen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter
verschärfen. Solche Engpässe lassen sich auch bei den Heilberufen feststellen. Daher ist es
zwingend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem deutschen
Arbeitsmarkt und insbesondere dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend
Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, eine optimale Berufsausbildung
in Deutschland zu ermöglichen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am
Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an
Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen
Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder
einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für antragstellende Personen
mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in
Deutschland ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
vereinfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als
solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische
Kommission wegen Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (2018/2171)
sowie eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-940/19) ist die
Möglichkeit eines partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der automatischen Anerkennung
unterliegen, umzusetzen.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste
Priorität.
Fristablauf: 21.11.25
B. Lösung
Dieser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um dem Fachkräfteengpass im
Gesundheitswesen entgegenzutreten. Er beschränkt sich auf die Berufe Ärztin und Arzt,
Zahnärztin und Zahnarzt, Apothekerin und Apotheker sowie Hebamme und wird durch
Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen beziehungsweise in der Studien- und
Prüfungsverordnung ergänzt werden, die in einem eigenen Verordnungsgebungsverfahren
zeitnah folgen sollen.
Mit den Änderungen werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels
4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis
für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Die
Einführung des partiellen Zugangs zum ärztlichen, zahnärztlichen sowie zum pharmazeutischen
Beruf ist aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens (2018/2171) zeitnah umzusetzen.
Darüberhinausgehend enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Beschleunigung und
Vereinfachung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen. Diese
basieren insbesondere auf dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die
21. Legislaturperiode, der BR-Entschließung aus Juli 2024 (BR-Drs. 319/24 (B)) sowie
dem Umlaufbeschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder vom 6. Dezember 2024 (BK-MPK-Beschluss).
Zur besseren Lesbarkeit und um die Gesetzesanwendung zu erleichtern, werden in der
Bundesärzteordnung (BÄO), dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
sowie der Bundes-Apothekerordnung (BApO) Begriffsbestimmungen eingeführt und
Regelungen, die sich in anderen heilberuflichen Rechtsgrundlagen typischerweise in der
Verordnung befinden, in die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) beziehungsweise in die
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) verschoben. Dies betrifft beispielsweise die
Regelung zu den vorzulegenden Unterlagen.
Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten,
werden Regelungen eingeführt, die es den Ländern ermöglichen, bei anderen Ländern
abzufragen, ob dort bereits ein Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer
Erlaubnis zur Berufsausübung anhängig ist.
Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie die
dazugehörigen Unterrichtungs-, Prüf- und Mitteilungspflichten werden neu strukturiert und in
einem neuen Abschnitt der BÄO, des ZHG beziehungsweise der BApO zusammengefasst.
Hierbei wird das Verfahren der Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten eines direkten
Einstiegs in die Kenntnisprüfung den antragstellenden Personen nur noch wahlweise
angeboten. Für Personen mit einer ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat wird damit die direkte Kenntnisprüfung zum Regelfall.
Eine ähnliche Regelung existiert bereits im Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 12.
Dezember 2023 (BGBl. I S. 1 ff.). Die Regelung entlastet antragstellende Personen wie auch
die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen. Die antragstellenden Personen sind
nicht mehr in der Pflicht, umfangreiche Unterlagen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit ihrer
Berufsqualifikation einzureichen. Die zuständigen Stellen der Länder können im
Gegenzug von einer aufwändigen Gleichwertigkeitsprüfung absehen.
Im Hebammengesetz wird für Personen mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat ein
Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten
Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen. Es kann nunmehr ein Verzicht auf die dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden, sodass die antragstellende Person direkt eine
Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.
Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde
kann künftig auch unbefristet erteilt werden. Dies betrifft zum einen Personen, denen vor
dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden ist und denen eine Approbation
nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche oder zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt
der ärztlichen oder zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, sowie
Personen, denen eine Approbation aufgrund erheblicher und andauernder gesundheitlicher
Einschränkungen nicht erteilt werden kann. Die Möglichkeit der Erteilung einer
unbefristeten Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde
schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden und
trägt damit höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9.
Dezember 1998, 3 C 4.98) Rechnung. Diese Ausnahmeregelung soll es Personen mit
erheblichen Einschränkungen wie beispielsweise einer Sehbehinderung, die ansonsten
nicht oder nur zeitlich begrenzt hätten ärztlich oder zahnärztlich tätig werden können,
erlauben unbefristet ärztlich oder zahnärztlich tätig zu werden.
Der Gesetzentwurf regelt auch ausdrücklich, dass als Alternative zur schriftlichen
Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung (Beispiel: Datenaustausch zwischen
Behörden) sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form (Beispiel:
Verzicht auf die Approbation) zulässig ist.
Die Straf- und Bußgeldvorschriften werden um Tatbestände zur Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung ergänzt.
Mit den Änderungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes (ATA-OTA-G) wird einem dringenden Wunsch der Länder Rechnung getragen,
indem die Frist der Schulen zum Nachweis der in § 22 ATA-OTA-G genannten
Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung um vier Jahre verlängert wird. Zudem werden
rechtliche Klarstellungen vorgenommen.
Zur Klarstellung werden im Hebammengesetz in der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass
der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen Ergänzungen vorgenommen,
nämlich zum einen, im Ausland durchgeführte praktische Einsätze anrechnen zu können, und
zum anderen, bei der Konzeption der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen
digitale Lehrformate berücksichtigen zu können.
C. Alternativen
Keine.
Die Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland
erworbene Berufsqualifikationen im Bereich der Heilberufe, insbesondere für
ausländische Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, sind angesichts der
notwendigen Sicherung von u.a. ärztlichem und pharmazeutischem Personal dringend
erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz entlastet.
Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der Anerkennung
beziehungsweise durch die Einführung eines Wahlrechts mit der Möglichkeit des Verzichts auf
eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im Anerkennungsverfahren entfällt für
die überwiegende Anzahl der antragstellenden Personen die Verpflichtung zur Vorlage
der Unterlagen, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich
wären. Dokumente, wie etwa konkrete Curricula ausländischer Hochschulen, müssen
künftig weder vervielfältigt, noch übersetzt, noch beglaubigt werden.
Für die Zusammenstellung und die Übersendung aller für eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung erforderlichen Dokumente in der von der Behörde geforderten
Form wird von einem Zeitaufwand für eine antragstellende Person von etwa zwei Stunden
ausgegangen. Die Dokumente müssen beschafft, vervielfältigt, in der Regel übersetzt und
beglaubigt sowie versendet werden. Die hierfür entstehenden Kosten werden auf 3.000
Euro pro Person geschätzt.
Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis 2022
pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der anzuerkennenden
Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen. Von diesen antragstellenden Personen
mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat werden sich nach Inkrafttreten der
Regelungen schätzungsweise 20 Prozent für eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung entscheiden. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich nach Einführung der
direkten Kenntnisprüfung als Regelfall Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen
einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte, dennoch
nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen.
Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Es wird davon
ausgegangen, dass die Anzahl an Kenntnisprüfungen von etwa 70 Prozent der
antragstellenden Personen auf etwa 80 Prozent, also um etwa 10 Prozent steigt. Ausgehend davon,
dass das Absolvieren einer Kenntnisprüfung etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro
antragstellender Person verursacht, sparen sich 10 Prozent der antragstellenden Personen zwar
die Kosten in Höhe von 3.000 Euro, der zeitliche Aufwand wiegt sich jedoch auf. Für etwa
70 Prozent der antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat, ergibt sich eine Verringerung auch des zeitlichen des Erfüllungsaufwands.
Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden den Aufwandschätzungen der folgenden
Berufe zugrunde gelegt.
Im Bereich der Ärztinnen und Ärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 6.231 neuen
Anträgen auf Anerkennung, etwa 3.925 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit
einer ärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also
etwa 3.140, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen.
Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des
Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 6.280 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa
393 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der
zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser
rund 768 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa
5.512 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand in Höhe von 3.000 Euro für die 3.140
antragstellenden Personen verringert sich insgesamt um rund 9,42 Millionen Euro pro Jahr.
Im Bereich der Apothekerinnen und Apotheker gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 568
neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 358 neue Anträge auf Anerkennung von
Personen mit einer pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa
80 Prozent, also etwa 286, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung
gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine
Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 572 Stunden pro Jahr. Bei 10
Prozent, also etwa 36 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt
sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach
Abzug dieser rund 72 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe
von etwa 500 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen
verringert sich um rund 858.000 Euro pro Jahr.
Im Bereich der Zahnärztinnen und Zahnärzte gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 757
neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 477 neue Anträge auf Anerkennung von
Personen mit einer zahnärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80
Prozent, also etwa 382, dieser Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung
gehen. Ausgehend von etwa zwei Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine
Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 764 Stunden pro Jahr. Bei 10
Prozent, also etwa 48 Personen, die künftig mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt
sich der zeitliche Vorteil durch das Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach
Abzug dieser rund 96 Stunden bleibt eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe
von etwa 668 Stunden pro Jahr. Der Sachaufwand für die antragstellenden Personen
verringert sich um rund 1,15 Millionen Euro pro Jahr.
Im Bereich der Hebammen gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 347 neuen Anträgen auf
Anerkennung, etwa 219 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat pro Jahr. Etwa 80 Prozent, also etwa 175, dieser
Personen werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Ausgehend von etwa zwei
Stunden Zeitaufwand pro Person ergibt sich eine Verringerung des Erfüllungsaufwands in
Höhe von etwa 350 Stunden pro Jahr. Bei 10 Prozent, also etwa 22 Personen, die künftig
mehr in die Kenntnisprüfung gehen werden, hebt sich der zeitliche Vorteil durch das
Absolvieren der Kenntnisprüfung wieder auf. Nach Abzug dieser rund 44 Stunden bleibt eine
Verringerung des Erfüllungsaufwands in Höhe von etwa 306 Stunden pro Jahr. Der
Sachaufwand für die antragstellenden Personen verringert sich um rund 525.000 Euro pro
Jahr.
Durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung für Personen mit einer ärztlichen,
zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat sowie der
Aufnahme eines Wahlrechts bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten
Gleichwertigkeitsprüfung im Hebammengesetz ergeben sich Erleichterungen hinsichtlich
des Erfüllungsaufwands von Bürgerinnen und Bürgern in Höhe von etwa 7.000 Stunden
sowie etwa 12 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dem Bund entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
Länder
Für die Länder verringert sich durch die Einführung der direkten Kenntnisprüfung als
Regelfall der Anerkennung der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 3,9 Millionen Euro. Dem
liegen insbesondere Daten aus dem Bericht zum Anerkennungsgesetz 2023 und dem
BIBB-Anerkennungsmonitoring zugrunde.
Zugrunde gelegt wurden die durchschnittlichen Antragszahlen der Jahre 2015 bis 2022
pro Jahr. Die statistischen Daten legen nahe, dass etwa 63 Prozent der anzuerkennenden
Berufsqualifikationen aus Drittstaaten stammen.
Für die Ärztinnen und Ärzte wird davon ausgegangen, dass derzeit etwa 67 Prozent der
antragstellenden Personen nach einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung
eine Kenntnisprüfung ablegen müssen. Schätzungsweise 20 Prozent der antragstellenden
Personen werden sich nach Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall der
Anerkennung für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung ihrer ausländischen
Berufsqualifikation entscheiden. Der Verwaltungsaufwand für die Feststellung der
Gleichwertigkeit beträgt etwa 500 Euro pro Fall. Nach Angaben der Länder muss in
durchschnittlich 35 Prozent aller dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen zusätzlich
ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. In Fällen, in denen ein
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich ist, kommen etwa 1.773 Euro
pro Fall hinzu. Für die Durchführung der Kenntnisprüfung fallen nach Angaben der Länder
durchschnittlich Kosten in Höhe von etwa 740 Euro pro antragstellender Person an.
Im Fall der Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit einer Berufsqualifikation aus einem
Drittstaat ergeben sich bei etwa 3.925 neuen Anträgen auf Anerkennung
(Durchschnittswert der Jahre 2015 bis 2022) Einsparungen in Höhe von etwa 3,23 Millionen Euro pro
Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur
Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die
antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (3.140 Personen), also etwa 1,57
Millionen Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 1,95 Millionen Euro.
Bislang wird in etwa 35 Prozent aller 3.925 neuen Anträge aus Drittstaaten ein
Sachverständigengutachten erstellt (1.374 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 2,44
Millionen Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen
mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 785) eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 785 neuen Anträgen auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 275 Fällen (35 Prozent
von 785) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich
sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 488.000 Euro. Das ergibt die
o.g. Ersparnis von 1,95 Millionen Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten
Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer
Berufsqualifikation, die im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung
anerkannt werden könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern
direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde
jährlich in etwa 33 Prozent der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die
Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen
Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der
3.925 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr Kenntnisprüfungen (393 Kenntnisprüfungen
mehr), entsteht bei Kosten von etwa 740 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung,
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 291.000 Euro.
Die oben beschriebenen Kennzahlen wurden, soweit nicht abweichend angegeben, auch
den Aufwandschätzungen der folgenden Berufe zugrunde gelegt:
Bei der Anerkennung von Apothekerinnen und Apothekern mit einer Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat ergeben sich bei etwa 358 neuen Anträgen auf Anerkennung
Einsparungen in Höhe von 210.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall
des Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500
Euro in den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht
(286 Personen), also etwa 143.000 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch
den Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe
von 85.000 Euro. Bislang wird in etwa 30 Prozent aller 358 neuen Anträge aus
Drittstaaten ein Sachverständigengutachten erstellt (107 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in
Höhe von 107.000 Euro, ausgehend von geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig werden
nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat (etwa 72) eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung
beantragen. Bei etwa 72 neuen Anträgen auf eine dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 22 Fällen (30 Prozent von 72) ein
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein. Künftig entstehen also nur
noch Kosten in Höhe von 22.000 Euro. Das ergibt eine Ersparnis von 85.000 Euro pro
Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall wird davon
ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im Rahmen einer
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnten, dennoch nicht für
eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung gehen. Im
Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch eine mögliche
Verschiebung von etwa 10 Prozent der 358 neuen Anträge pro Jahr hin zu mehr
Kenntnisprüfungen (36 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von etwa 500 Euro pro Person
pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 18.000 Euro.
Im Fall der Anerkennung von Zahnärztinnen und Zahnärzten mit ausländischer
Berufsqualifikation ergeben sich bei etwa 477 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen
in Höhe von 355.000 Euro pro Jahr. Dies ergibt sich zum einen durch den Wegfall des
Verwaltungsaufwands zur Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in
den Fällen, in denen die antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (382
Personen), also etwa 191.000 Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den
Wegfall von Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von
284.000 Euro. Bislang wird in etwa 42 Prozent aller 477 neuen Anträge aus Drittstaaten
ein Sachverständigengutachten erstellt (200 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe
von 355.000 Euro. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller antragstellenden
Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 95) eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 95 neuen Anträgen auf eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 40 Fällen (42 Prozent
von 95) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit erforderlich sein.
Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 71.000 Euro. Das ergibt eine
Ersparnis von 284.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung der direkten Kenntnisprüfung als
Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die
im Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden
könnte, dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die
Kenntnisprüfung gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent
der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der
ausländischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt.
Durch eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 477 neuen Anträge pro Jahr
hin zu mehr Kenntnisprüfungen (48 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei Kosten von
etwa 2.500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 120.000 Euro.
Im Fall der Anerkennung von Hebammen mit ausländischer Berufsqualifikation ergeben
sich bei etwa 219 neuen Anträgen auf Anerkennung Einsparungen in Höhe von 129.500
Euro pro Jahr nach Abzug von Mehrkosten durch mehr Kenntnisprüfungen. Die
Einsparungen ergeben sich zum einen durch den Wegfall des Verwaltungsaufwands zur
Feststellung der Gleichwertigkeit in Höhe von etwa 500 Euro in den Fällen, in denen die
antragstellende Person direkt in die Kenntnisprüfung geht (175 Personen), also etwa 87.500
Euro. Zum anderen ergeben sich Einsparungen durch den Wegfall von
Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit in Höhe von 53.000 Euro. Bislang wird in
etwa 30 Prozent aller 219 neuen Anträge aus Drittstaaten ein Sachverständigengutachten
erstellt (66 Fälle). Hierdurch entstehen Kosten in Höhe von 66.000 Euro, ausgehend von
geschätzt 1.000 Euro pro Fall. Künftig werden nur noch etwa 20 Prozent aller
antragstellenden Personen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat (etwa 44) eine
dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung beantragen. Bei etwa 44 neuen Anträgen auf
eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung pro Jahr wird künftig in etwa 13 Fällen
(30 Prozent von 44) ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit
erforderlich sein. Künftig entstehen also nur noch Kosten in Höhe von 13.000 Euro. Das
ergibt eine Ersparnis von 53.000 Euro pro Jahr. Aufgrund der Einführung des Wahlrechts
wird davon ausgegangen, dass sich Personen mit einer Berufsqualifikation, die im
Rahmen einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden könnte,
dennoch nicht für eine solche Prüfung entscheiden, sondern direkt in die Kenntnisprüfung
gehen. Im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2022 wurde jährlich in etwa 33 Prozent der
dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfungen die Gleichwertigkeit der ausländischen
Berufsqualifikation aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung festgestellt. Durch
eine mögliche Verschiebung von etwa 10 Prozent der 219 neuen Anträge pro Jahr hin zu
mehr Kenntnisprüfungen (22 Kenntnisprüfungen mehr), entsteht bei geschätzten Kosten
von etwa 500 Euro pro Person pro Kenntnisprüfung, zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von 11.000 Euro.
Kommunen
Den Kommunen entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 553/25
10.10.25
G - AIS - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in
Heilberufen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren
ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der
Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesärzteordnung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 99) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 3a ersetzt:
(2) „ Die Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
auch aufgrund einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 10 Absatz 1, 1a, 3a, 5, § 10a Absatz
1 oder 2 zulässig.
(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder
eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des
ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen
jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(3a) Zur Ausübung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten nach § 10b Absatz 3 Satz 1
(partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1
erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 10b Absatz 1 erteilt worden ist,
dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" führen, sondern haben die
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 10b
Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist.“
2. Nach § 2a wird der folgende § 2b eingefügt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10.
April 2025 (ABl. L, 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden ist.
„§ 2b
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4
ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle
Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4
ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere
Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 4 ist
ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 4 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem
Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
4 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem ein Arzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von
mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen
mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in
Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung
entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der
ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 1 endgültig nicht
bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach
der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder
sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur
Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(4) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den
anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der
Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf
Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt
das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck
des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die
Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen
Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen sowie das
Nähere über die ärztliche Prüfung und über die Approbation. Die
Approbationsordnung für Ärzte soll auch Vorschriften über die Urkunden für die Approbation, die
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs und die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung enthalten.“
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „Bereichen“ die Angabe „sowie
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der Anwendung neuer
Technologien“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rechtsverordnung können ein vor Beginn oder während der
vorlesungsfreien Zeiten des Studiums abzuleistender Krankenpflegedienst, eine
Ausbildung in Erster Hilfe sowie eine während der vorlesungsfreien Zeiten des
Studiums abzuleistende Famulatur vorgeschrieben werden.“
bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „und zu den Vorprüfungen“ gestrichen.
cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „der ärztlichen Krankenversorgung“
gestrichen.
d) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die
Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den
Abschluss einer ärztlichen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in denen
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der Medizin
abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat geltenden Recht
kein Abschluss der ärztlichen Ausbildung erreicht worden ist. Dabei kann auch
vorgesehen werden, dass das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin an die Stelle von in der
Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der ärztlichen Ausbildung tritt.“
e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1. die Durchführung und der Inhalt der Eignungsprüfung nach § 9c Absatz 7
sowie der Kenntnisprüfung nach § 9d Absatz 2 bis 4,
2. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis
zur Ausübung des ärztlichen Berufs,
3. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung nach § 10b,
4. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 und die von der zuständigen Behörde entsprechend Artikel
50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG
durchzuführenden Ermittlungen,
5. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
6. das Verfahren und die Fristen für die Erteilung der Approbation und
7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen
Unterlagen geregelt werden.“
f) Absatz 6a wird gestrichen.
g) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 3, 5 und
6“ durch die Angabe „Absätzen 1 bis 5“ ersetzt.
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3“
durch die Angabe „§ 9c oder § 9d“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 9c Absatz 4 bis
7 oder § 9d“ ersetzt.
c) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine nach § 9c Absatz 4 bis 7 oder § 9d oder nach § 14b Absatz 2 erteilte
Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung
tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in
der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat
oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung
tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.“
6. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“
eingefügt.
7. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten
Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis
zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des
ärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
4. das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs oder der partiellen
Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines
Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der
Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung
des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation,
die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs, die Erteilung der
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit
ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person, insbesondere
über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass
diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU)
2015/983 zu beachten.“
8. Nach § 9a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen“ eingefügt.
9. Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen“ werden die folgenden §§ 9b bis 9e eingefügt:
„§ 9b
(1) Wird die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine
Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation
zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach Anerkennung der
Berufsqualifikation sollen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft
werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die
Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 9c bis 9e von
einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
§ 9c
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
einem gleichgestellten Staat abgeschlossene ärztliche Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines ärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.1.1. der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag
ausgestellt ist,
3. eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen
Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaats oder
4. eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten
Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates nachgewiesen wird.
Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die
nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts
oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, oder bei
ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der
Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG getroffen worden
ist, das hiernach maßgebende Datum.
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen
Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im Anhang
V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat aufgeführten
Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen
Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine
Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.1.1.
der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(3) Der Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen
dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Ist die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht
unter Absatz 1 oder 2 oder unter § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in
diesem Gesetz und in der auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelt
ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der
beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre Berufsqualifikation erworben
hat, eine oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund
des § 4 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Arztes nicht
Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Arztes entspricht, und wenn
sich dadurch die von der antragstellenden Person erworbene Berufsqualifikation
oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der
Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 4 erlassenen
Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller
erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und
Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs des Arztes in Deutschland sind.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im
Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des Arztes
entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat. Die
Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben
wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen
Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in welchem Staat
die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der
Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die
zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Drittstaat
ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten anerkannt
hat.
§ 9d
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt
die Voraussetzung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Arztes entsprechenden Beruf
erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung
des Berufs des Arztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1
Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich
nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren
nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer
des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die
Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als
Arzt verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach Absatz
2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 9c Absatz 5 und 6 entsprechend.
Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Arztes
erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf
den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die
Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die zum Nachweis der erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation
nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.
§ 9e
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des Arztes
ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten,
wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die
Ausübung des Berufs des Arztes auswirken kann,
2. die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs oder die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen worden
ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angeordnet worden ist
oder
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2
genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen
Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Arztes in
Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche
Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 9c, die Entgegennahme der
Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 10c oder sonstige
Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind. Das
Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kommission
unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen
über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 9c, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen
Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten
statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf
nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt.
Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 9c Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 8
bleibt unberührt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine
Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs unbefristet erteilt werden, wenn
1. dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden
ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung
oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung nach §
4 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht bestanden wurde,
oder
2. eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen.“
e) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen
Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung.“
f) In Absatz 5 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
g) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die §§ 5, 6, 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.“
11. Nach § 10a wird der folgende § 10b eingefügt:
„§ 10b
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation im ärztlichen Bereich nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen
Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Arztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht, und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des
Arztes nach diesem Gesetz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet
ist und
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die
Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend
erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene
Qualifikation im ärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang
dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer
Approbation als „Arzt“ oder „Ärztin“.
(5) Die §§ 5, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.“
12. Der bisherige § 10b wird zu § 10c und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der anderen
Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen
Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie
2005/36/EG, in § 9c Absatz 2 oder in § 14b Absatz 1 genannten ärztlichen
Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach
Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich
oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedstaats“ durch die Angabe
„anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten
Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe
„Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“ durch die Angabe „, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder
eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass
1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Entscheidungen nach den §§ 9b bis 9d trifft, sofern der Antragsteller
in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes in dem der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige
Behörde des Landes zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die
zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt
wird oder ausgeübt werden soll.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Entscheidungen nach § 10 Absatz 1 bis 3a und 5, § 10a Absatz 1 und
2, § 10b, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie § 14b trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Die Länder
können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2a und Satz 1 übertragenen
Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung
wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2“ durch die Angabe „§ 9e Absatz
2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10b Abs. 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 10c
Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Approbation“ die Angabe „, die Erlaubnis zur
Ausübung des ärztlichen Berufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung“
eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 10c Absatz 2“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10c Absatz 3 Satz 3
und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 10c Absatz 3 Satz 5 erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 10c Absatz 4“
ersetzt.
f) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein
gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der
Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in
Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen,
erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die
Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete
Bundesoberbehörde übertragen.“
g) In Absatz 8 wird die Angabe „Aufnahmemitgliedstaats“ durch die Angabe
„Aufnahmestaats“ ersetzt.
14. Die §§ 13 und 13a werden durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt:
§ 13„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 7 oder § 10b Absatz 5, den
ärztlichen Beruf ausübt.
§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte
Berufsbezeichnung führt oder
2. entgegen § 2 Absatz 3a Satz 2 die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
geahndet werden.“
15. § 14b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3
und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem
nach § 9c Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum
ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Mitgliedstaats, eines
anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats beantragen, ist die
Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die ärztliche Ausbildung
des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie
2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer
Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass
der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens
drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf
ausgeübt hat.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 9c Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
16. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen
Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 3 Absatz
2 und 3 in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung weiter.“
17. § 16 wird gestrichen.
18. Die Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3a des Gesetzes vom 27.
September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder
eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur
Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich
als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig
werden.“
b) Nach Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a
Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach §
11a Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 11a Absatz
1 erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder
„Apotheker“ führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu
führen mit dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 11a
Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist.“
2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5
ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle
Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5
ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere
Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 5 ist
ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 5 ist ein Drittstaat, der hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen
nach dem Recht der Europäischen Union einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
5 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem ein Apotheker niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
(1) Die Approbation als Apotheker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der
Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet
ist,
4. nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf
die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(2) Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder
ein Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 5
endgültig nicht bestanden wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage anzuerkennenden
Ausbildungsnachweis besitzt.
(3) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein
gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(4) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachtes einer Straftat, aus der sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf
Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung bis zur
Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(5) Die nach § 12 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den
anderen nach § 12 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der
Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf
Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs oder der
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt
das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck
des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten
Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis
zur Ausübung des Apothekerberufs oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des
Apothekerberufs oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des
Apothekerberufs oder die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung,
4. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufs oder der partiellen
Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie ist über das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu übermitteln.“
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder
eines Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die
zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die
Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle
unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede
Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die
zuständige Stelle löscht Warnmitteilungen im IMI unverzüglich, spätestens jedoch
drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder
5 oder nach Widerruf des Verzichts nach Absatz 1 Nummer 3.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation,
die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs, die Erteilung der
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit
ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort, und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
verwendet hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU)
2015/983 zu beachten.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Außerdem können in der Rechtsverordnung auch die Voraussetzungen für die
Fortführung und die fachlichen und zeitlichen Ausbildungserfordernisse für den
Abschluss einer pharmazeutischen Ausbildung für die Fälle festgelegt werden, in
denen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ein Hochschulstudium der
Pharmazie abgeschlossen, damit aber nach dem in dem betreffenden Staat
geltenden Recht kein Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung erreicht worden
ist. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass das außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Hochschulstudium der Pharmazie an die
Stelle von in der Rechtsverordnung vorgesehenen Inhalten der pharmazeutischen
Ausbildung tritt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren, die Durchführung und der Inhalt
a) der Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 sowie
b) der Kenntnisprüfung nach § 10c Absatz 2 bis 4,
2. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis
zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11,
3. das Verfahren und die Fristen zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung nach § 11a und
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des
Aufnahmestaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 2 an neue
Abkommen und an Änderungen bestehender Abkommen der Europäischen Union
mit Drittstaaten in Bezug auf die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und 3, § 10b Absatz 1 bis 3 und § 15, insbesondere die vom
Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen
Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln,
soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG
erforderlich ist.“
d) Absatz 2a wird gestrichen.
e) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe
„Absätzen 1 bis 2“ ersetzt.
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
§ 6„
Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
1. eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen
hat,
2. die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht bestanden oder
3. die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach den §§ 10b, 10c oder 14
Absatz 1a nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 10b Absatz 5, § 10c Absatz 1, § 15 Absatz 1 und 2 erteilte Approbation
kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung in tatsächlicher
Hinsicht doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in
diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur
Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht
nachgewiesen worden sind.“
7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
(1) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der
Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich die
Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.“
8. § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr gegeben ist,
3. Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 noch erfüllt
ist und der Apotheker sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde
angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen oder“.
9. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9„
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des
Apothekers ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sich auf die
Ausübung des Berufs des Apothekers auswirken kann,
2. die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung des pharmazeutischen Berufs oder
die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen
worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung des
pharmazeutischen Berufs oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
angeordnet worden ist oder
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in Nummer 2
genannten Maßnahmen rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen
Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Apothekers
in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche
Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 10b, die Entgegennahme
der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 11b oder sonstige
Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische
Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen
über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach § 10b, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen
Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten
statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“
eingefügt.
11. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 10c eingefügt:
„§ 10a
(1) Wird die Voraussetzung des § 4 Absatzes 1 Nummer 4 auf eine
Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen
worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die
Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation sollen
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die
Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 10b
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
einem gleichgestellten Staat abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten
pharmazeutischen Ausbildungsnachweises, der sich auf eine nach dem dort genannten
Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
3. eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 genannten pharmazeutischen
Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats, der sich auf eine
nach dem dort genannten Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, nachgewiesen
wird.
(2) Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in Anhang V Nummer 5.6.2.
der Richtlinie 2005/36/EG oder dem in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten
jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des
jeweiligen Staats nach Absatz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der
zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung
den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) Gleichwertig den in Absatz 1 genannten pharmazeutischen
Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat ausgestellte pharmazeutische Ausbildungsnachweise, die den
im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4
Absatz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber
mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats
darüber vorgelegt werden, dass sie
1. eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der
Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
2. den für diesen Staat in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder
in der Anlage zu § 4 Absatz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(4) Der Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen
dieses Gesetzes Anwendung.
(5) Ist die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
Antragstellern, die ihre pharmazeutische Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht
unter § 15 Absatz 1 fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation gegeben ist.
(6) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in
diesem Gesetz und in der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung geregelt
ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der
beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 5 erlassenen Rechtsverordnung
vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine
oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 5
erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Apothekers nicht Bestandteil
der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Apothekers entspricht, und
wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation oder
einzelne Bestandteile seiner Berufsqualifikation wesentlich von der
Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 5 erlassenen
Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller
erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und
Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs des Apothekers in Deutschland sind.
(7) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im
Rahmen seiner tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs, der dem des
Apothekers entspricht, in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat.
Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen
erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat
zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in
welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind.
(8) Liegen wesentliche Unterschiede nach Absatz 6 Satz 2 vor, muss der
Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur
Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 6 und 7 gelten auch für
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem
Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten
anerkannt hat.
§ 10c
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt
die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Apothekers entsprechenden Berufs
erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung
des Berufs des Apothekers erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1
Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich
nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren
nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer
des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die
Möglichkeiten der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller, der über einen Ausbildungsnachweis als
Apotheker verfügt, der in einem Drittstaat ausgestellt ist, gegen das Verfahren nach
Absatz 2, ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der
Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt § 10b Absatz 6 und 7
entsprechend. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen die Antragsteller
nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des
Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nachweis wird durch eine
Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die
Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die zum Nachweis der erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation
nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 2 Absatz 2 kann
auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den
Apothekerberuf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die
über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in einem
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt
wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch in den Fällen nicht erteilt, in denen
Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis als Apotheker verfügen, der in
einem Drittstaat ausgestellt und in einem anderen Mitgliedstaat, einem andern
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat anerkannt wurde.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen
Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung.“
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur beaufsichtigten Ausübung
pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 auf Antrag Personen erteilt
werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine pharmazeutische
Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn
1. der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende
Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestanden hat und
2. die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluss der
ausländischen pharmazeutischen ausländischen Ausbildung erforderlich ist.
(6) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.“
13. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation für bestimmte, den Apothekerberuf prägende
pharmazeutische Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 3 nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen
Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Apothekers nach diesem Gesetz nur partiell entspricht
und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des
Apothekers nach diesem Gesetz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung des Berufs ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung des Berufs ungeeignet
ist und
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die
Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend
erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken, für die der Antragsteller gemäß Absatz 1 Nummer
1 eine abgeschlossene Qualifikation nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt
unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang
dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Apotheker.
(5) Die §§ 6, 7, 8 und 10 gelten entsprechend.“
14. Der bisherige § 11a wird zu § 11b und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der anderen
Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie
2005/36/EG, eines in der Anlage zu § 4 Absatz 2 oder in § 10b Absatz 2 und 3
genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im
Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 10b Absatz 5 bis 8
berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und
gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn
sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat niedergelassen
sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach
Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich
oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
rechtmäßig als Apotheker niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses
Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Behörden können bei berechtigten Zweifeln von den
zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder
des gleichgestellten Staats, in dem der Dienstleistungserbringer
niedergelassen ist, für jede Erbringung einer Dienstleistung die folgenden Informationen
anfordern:
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
gute Führung des Dienstleisters sowie
2. Informationen über
a) das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme,
eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation
oder Erlaubnis,
b) die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
c) das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
Maßnahmen rechtfertigen würden.“
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe
„Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats,
eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats haben die
zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf
Antrag für Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmestaat
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufs
niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
15. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 1a wird die Approbation von der zuständigen
Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein
Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Die Entscheidungen nach den §§ 10a bis 10c trifft, sofern der
Antragsteller in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes in dem der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, ist der Antrag an die zuständige
Behörde des Landes zu richten, in dem der pharmazeutische Beruf ausgeübt
werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
ist die Behörde des Landes zuständig, in dem der pharmazeutische Beruf
ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(3) Die Entscheidungen nach § 11 Absatz 1 bis 2 und 5, §§ 11a, 14 sowie
15 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt
werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Absatz 2 und
Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer
gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11a Abs. 3 Satz 7“ durch die Angabe „§ 11b
Absatz 3 Satz 7“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Die Meldung nach § 11b Absatz 2 nimmt die zuständige Behörde des
Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung
der Informationsanforderungen nach § 11b Absatz 3 Satz 3 und die Unterrichtung
des Herkunftsstaats nach § 11b Absatz 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so
legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11b
Absatz 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den
Beruf des Apothekers ausübt.
(6) Wenn ein anderer Mitgliedstaat, ein anderer Vertragsstaat oder ein
gleichgestellter Staat zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der
Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in
Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen,
erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die
Durchführung der Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete
Bundesoberbehörde übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen
Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die
zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen
zwei Monaten zu erfolgen.“
16. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
§ 13„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Approbation nach § 2 Absatz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 den
Apothekerberuf ausübt,
2. ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2b Satz 1 eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt
oder
3. entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 6 oder § 11a Absatz
5, den Apothekerberuf oder eine pharmazeutische Tätigkeit ausübt.“
17. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:
„§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Absatz 2b Satz 2 die
Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
geahndet werden.“
18. Nach § 14 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs, die
in den Ausbildungsstätten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
erworben worden ist, gilt als Ausbildung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 4.“
19. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt:
§ 15„
(1) Die von einem Mitgliedstaat, von einem Vertragsstaat oder von einem
gleichgestellten Staat ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen
in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der
Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen
gleichgestellt, sofern
1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang
V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG oder in der Anlage zu § 4 Absatz 2
aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staats darüber
beigefügt wird, dass der Inhaber in dem Mitgliedstaat, dem Vertragsstaat oder dem
gleichgestellten Staat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig
eine pharmazeutische Tätigkeit nach § 2 Absatz 3 Satz 2 ausgeübt hat.
In den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers nicht den
Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und die
geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt § 10b Absatz 5 bis 8
entsprechend.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
1. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen
wurden und die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren
Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen
Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder
2. deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und
die Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren
Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August
1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11.
März 1990 aufgenommen wurde, oder
3. deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die
Aufnahme des Berufs des Apothekers gestatten oder aus deren
Ausbildungsnachweisen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni
1991 aufgenommen wurde,
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser
Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der
Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine
von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass
der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem
Hoheitsgebiet ausgeübt hat; in den Fällen, in denen die pharmazeutische Ausbildung des
Antragstellers nicht den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt
§ 10b Absatz 5 bis 8 entsprechend.
§ 16
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen
Berufsqualifikation, die bis zum 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 4 Absatz 3 der
Bundes-Apothekerordnung in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung.“
20. Die Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1) wird durch die folgende Anlage (zu § 4 Absatz 2)
ersetzt:
„Anlage (zu § 4 Absatz 2)
Land
Ausbildungsnachweis
Ausstellende Stelle Zusätzliche
Bezeichnung
Stichtag
Ísland/Island Próf i lyfjafræði Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Liechtenstein Die in diesem
Anhang aufgeführten
Diplome,
Prüfungszeugnisse und
sonstigen
Befähigungsnachweise,
die in einem
anderen Staat
ausgestellt wurden, für
den die Richtlinie
85/433/EWG gilt,
zusammen mit
einem
1. Januar 1995
Prüfungsnachweis
über die
abgeschlossene
praktische Ausbildung,
ausgestellt von der
zuständigen
Behörde
Norge/
Norwegen
Vitnemål for fullført
grad
candidata/candidatus
pharmaciae,
Kurzform:
cand.pharm.
Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Schweiz Eidgenössisches
Apothekerdiplom
Diplôme fédéral de
pharmacien
Diploma federale di
farmacista
Eidgenössisches
Departement des
Innern
Département
fédéral de l’
intérieur
Dipartimento
federale dell‘interno
1. Juni 2002“.
Artikel 3
Änderung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes
Das Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vom 14.
Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 68 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2028“ durch die Angabe „2032“ ersetzt.
2. In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bei der zuständigen Behörde“ durch die
Angabe „bei der nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 oder § 2 Absatz 4 Nummer 1 zuständigen
Behörde“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „dauernd“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ausübung der Zahnheilkunde ist auch aufgrund einer Erlaubnis nach den
§§ 7a, 13 oder 20 zulässig.“
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:
(2) „ Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den zahnärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne
Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und
gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses
Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem
Gesetz.
(2a) Zur Ausübung bestimmter zahnärztlicher Tätigkeiten nach § 13a Absatz
3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 13a
Absatz 1 erteilt worden ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 13a Absatz 1
erteilt worden ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin"
führen, sondern haben die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu führen mit
dem zusätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staats und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die Erlaubnis gemäß § 13a
Absatz 3 Satz 1 beschränkt ist.“
2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3
ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitgliedstaaten sind alle
Mitgliedstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3
ist ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Andere
Vertragsstaaten sind alle Vertragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 3 ist
ein Staat, der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung
nach § 3 ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem
Mitgliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach §
3 ist der andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der gleichgestellte Staat,
in dem ein Zahnarzt niedergelassen ist oder Dienstleistungen erbringt.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
(1) Die Approbation als Zahnarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1. (weggefallen)
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. nach einem Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule
von mindestens 5 000 Stunden und einer Dauer von mindestens fünf Jahren die
zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt.
Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn die naturwissenschaftliche Vorprüfung, die
zahnärztliche Vorprüfung oder die zahnärztliche Prüfung nach der Rechtsverordnung
gemäß § 3 Absatz 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 2 findet keine Anwendung,
wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden
Ausbildungsnachweis besitzt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder
sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(3) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich
seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs
ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den
Antrag auf Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(4) Die nach § 16 zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den
anderen nach § 16 zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob der
Antragsteller bei diesen Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf
Erteilung der Approbation, der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder eine
Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ist und gegebenenfalls, zu
welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden ist. Die angefragten Behörden haben
die Auskunft unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Länder können
zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird durch die folgenden Absätze 2a und 2b ersetzt:
„(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt
der Eignungsprüfung nach § 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach §
12b Absatz 2 bis 4 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der
Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für
das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
(2b) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus die Pflicht von
Berufsqualifikationsinhabern zu regeln, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und eine
Abkürzung zu verwenden.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe
„Absätzen 1 bis 2b“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die
zahnärztliche Prüfung nicht bestanden oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten
Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Absatz 1 Satz 2 oder in einem Fall
des § 20 Absatz 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen
war oder die Ausbildung nach den §§ 12a oder 12b oder die nach § 20a
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 12a Absatz 4 bis 7 oder § 12b erteilte Approbation
kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte
gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 12a Absatz
4 bis 7 oder § 12b oder nach § 20a Absatz 5 erteilte Approbation kann
zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche
Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 3
Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des
zahnärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten in der Eignungs- oder Kenntnisprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen
worden sind.“
6. In § 7 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftliche“ die Angabe „oder elektronische“
eingefügt.
7. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten
Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation, der Erlaubnis
zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen Ausübung
der Zahnheilkunde, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind,
2. die sofort vollziehbare oder unanfechtbare Einschränkung der Ausübung des
zahnärztlichen Berufs oder der partiellen Berufsausübung,
3. den Verzicht auf die Approbation, die Erlaubnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde oder die Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde,
4. das Verbot der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder der partiellen
Berufsausübung durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
5. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.“
b) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines
Widerrufs des Verzichts unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen
Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der
Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts. Die zuständige Stelle unterrichtet
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten ebenfalls unverzüglich über jede Änderung
des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation,
die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde, die Erteilung der
Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde oder die Feststellung der
Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die
zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen
Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über die Identität dieser Person,
insbesondere über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den
Umstand, dass diese Person gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet
hat.“
e) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU)
2015/983 zu beachten.“
8. Nach § 11a wird die Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen“ eingefügt.
9. Nach der Angabe „IIa. Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen“ werden die folgenden §§ 12 bis 12c
eingefügt:
„§ 12
(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine
Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation
zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach Anerkennung der
Berufsqualifikation sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft
werden.
(2) Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die
Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von
Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12c
von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen
werden.
§ 12a
(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in
einem gleichgestellten Staat abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn sie durch Vorlage
1. eines Europäischen Berufsausweises,
2. eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises, der im Anhang V Nummer 5.3.2. der
Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt und nach dem dort genannten Stichtag
ausgestellt ist,
3. eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweises eines Vertragsstaats oder
4. eines nach dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt ausgestellten
Ausbildungsnachweises eines gleichgestellten Staates nachgewiesen wird.
Bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der
Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt,
die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des
Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, oder
bei zahnärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der
Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG getroffen
worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Die Ausbildungsnachweise nach Satz 1
gelten auch dann als Nachweis einer abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn die Ausbildung aus einer Dauer von
mindestens fünf Jahren und weniger als 5 000 Stunden theoretischer und praktischer
Ausbildung auf Vollzeitbasis bestand, sofern der Antragsteller diese Ausbildung
spätestens am 18. Januar 2016 begonnen hat.
(2) Gleichwertig den in Absatz 1 Satz 1 genannten zahnärztlichen
Ausbildungsnachweisen sind von einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
einem gleichgestellten Staat ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den im
Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Staat
aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der
zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunftsstaats darüber vorgelegt werden, dass sie eine
Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.3.2.
der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(3) Der Anhang V Nummer 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen
dieses Gesetzes Anwendung.
(4) Ist die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist
Antragstellern, die ihre zahnärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat, einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworben haben und die nicht
unter Absatz 1 oder 2 oder unter § 20a fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die
Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.
(5) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie
keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die in
diesem Gesetz und in der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
geregelt ist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die von dem Antragsteller erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der
beruflichen Tätigkeit Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 3 Absatz 1 erlassenen
Rechtsverordnung vorgeschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem der Antragsteller seine Berufsqualifikation erworben hat, eine
oder mehrere Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf Grund des § 3
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Berufs des Zahnarztes nicht
Bestandteil der Tätigkeit des Berufs ist oder sind, der dem des Zahnarztes
entspricht, und wenn sich dadurch die von dem Antragsteller erworbene
Berufsqualifikation oder einzelne Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von der
Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und nach der auf Grund des § 3 Absatz 1
erlassenen Rechtsverordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich, wenn die von dem Antragsteller
erworbene Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Art und
Weise der Ausbildungsvermittlung oder wesentliche inhaltliche Abweichungen
hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für
die Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland sind.
(6) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 5 Satz 2 können ganz oder teilweise
durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die der Antragsteller im
Rahmen seiner zahnärztlichen Berufspraxis, in Voll oder Teilzeit oder durch lebenslanges
Lernen erworben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch
lebenslanges Lernen erworben wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem
jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. Es ist nicht
entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben
worden sind.
(7) Liegen wesentliche Unterschiede nach den Absätzen 5 und 6 vor, muss der
Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur
Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine
Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
Unterschiede bezieht. Die Sätze 1 und 2 sowie die Absätze 5 und 6 gelten auch für
Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem
Drittstaat ausgestellt ist und den ein anderer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten
anerkannt hat.
§ 12b
(1) Eine in einem Drittstaat erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den
unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Zahnarztes entsprechenden Beruf
erforderlich ist und
2. der Antragsteller über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung
des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind.
(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1
Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung), sofern der Antragsteller sich
nicht für das Verfahren nach Absatz 3 entscheidet. Die Entscheidung für das Verfahren
nach Absatz 3 ist nur bis vier Wochen nach Antragstellung möglich. Sie ist für die Dauer
des Verfahrens zur Erteilung der Approbation bindend. Der Antragsteller ist über die
Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach Absatz 3 und die sich daraus
ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären.
(3) Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Verfahren nach Absatz 2, ist der
Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2
erbracht, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist. Für die Prüfung
der Gleichwertigkeit gilt § 12a Absatz 5 und 6 entsprechend. Liegen wesentliche
Unterschiede vor, muss der Antragsteller nachweisen, dass er über die Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlich sind.
Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Abschlussprüfung bezieht.
(4) Die Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch abzulegen, wenn die
Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
möglich ist, weil die zum Nachweis der erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation
nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
nicht in der Person des Antragstellers liegen, von diesem nicht oder nicht vollständig
vorgelegt werden können.
§ 12c
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf des
Zahnarztes ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaats unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Daten, über
1. das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
2. die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation,
der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde oder der Erlaubnis zur partiellen
Ausübung der Zahnheilkunde,
3. die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und
4. über Tatsachen, die eine der genannten Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen
Behörden von Aufnahmestaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Zahnarztes
in Deutschland auswirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den
Aufnahmestaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu
ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Gesundheit mit, welche
Behörden für die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach § 12b, die Entgegennahme
der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach § 13b oder sonstige
Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig sind.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten, die
anderen Vertragsstaaten, die gleichgestellten Staaten und die Europäische
Kommission unverzüglich über die Benennung dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten Behörden übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entscheidungen
über Anträge auf Anerkennung der Berufsqualifikation nach §12a, die die Europäische
Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen
Bericht benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten
statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.“
10. Nach § 12c wird die Angabe „III. Sonderbestimmungen“ durch die Angabe „III.
Erlaubnis, Erbringen von Dienstleistungen“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann auf Antrag
Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen
Ausbildungsnachweis als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine
Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 12a Absatz 7 Satz 3 erteilt. § 7a bleibt
unberührt.“
b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten
Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen
Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann.“
d) Absatz 3a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines anderen
Vertragsstaats und eines gleichgestellten Staats, die über einen Ausbildungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 verfügen, keine Anwendung.“
e) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde unbefristet erteilt werden, wenn
1. dem Antragsteller vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden
ist und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil die zahnärztliche
Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach der
Rechtsverordnung nach § 3 vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis endgültig nicht
bestanden wurde, oder
2. eine Approbation wegen des Fehlens der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann, insbesondere bei
erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen.“
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde kann mit der Auflage
verbunden werden, dass die Ausübung der Zahnheilkunde unter Aufsicht eines
Zahnarztes erfolgt, der die Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung der
Zahnheilkunde nach Absatz 1 besitzt.“
g) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die §§ 4, 5, 7 und 7a finden entsprechende Anwendung.“
12. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist im Einzelfall auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
1. eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitgliedstaat, dem jeweiligen
Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit eines Zahnarztes nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die den Beruf des
Zahnarztes nach diesem Gesetz prägen und
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde
ungeeignet ist und
6. über die für die partielle Ausübung der Zahnheilkunde erforderlichen Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu versagen, wenn die
Versagung
1. zum Schutz von Patienten oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend
erforderlich ist oder
2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis im Fall des Satzes 1 Nummer 1
mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten und
Beschäftigungsstellen zu beschränken, in denen der Antragsteller eine abgeschlossene
Qualifikation im Bereich des Berufs eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin nach
diesem Gesetz nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbefristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang
dieser Erlaubnis die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer
Approbation als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
(5) Die §§ 4, 5, 7 und 7a gelten entsprechend.“
13. § 13a wird zu § 13b und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines
gleichgestellten Staats, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der
anderen Mitgliedstaaten, in einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in Anhang V Nummer 5.2.3. der
Richtlinie 2005/36/EG, in § 12a Absatz 2 oder in § 20a Absatz 1 bis 4 genannten
zahnärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und
gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt,
insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und
der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht,
wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer
Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher
Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur
Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat nach
Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich
oder elektronisch Meldung zu erstatten.“
bb) Satz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Bescheinigung darüber, dass er in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht
vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen,“.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „Niederlassungsmitgliedsstaats“ durch die Angabe
„anderen Mitgliedstaats, des anderen Vertragsstaats oder des gleichgestellten
Staats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Herkunftsmitgliedstaats“ durch die Angabe
„Herkunftsstaats“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird die Angabe „der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen
entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben“ durch die Angabe „, eines anderen
Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder
eines gleichgestellten Staats, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den
zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur
Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der
Dienstleistungserbringung in einem Aufnahmestaat Bescheinigungen darüber auszustellen,
dass
1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.“
14. Nach § 14 wird die Angabe „IIIa. Gebührenordnung und weitere Bestimmungen“
eingefügt.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Entscheidungen nach den §§ 12 bis 12b trifft, sofern der Antragsteller
in Deutschland wohnhaft ist, die zuständige Behörde des Landes in dem der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Antragsteller nicht in
Deutschland wohnhaft ist, ist der Antrag an die zuständige Behörde des Landes
zu richten, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10, 13, 13a, 20 Absatz 2 Satz 2
und § 20a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf
ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch
Absatz 1a und Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Die Entscheidungen
nach § 12c Absatz 2, §§ 4 und 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Sie
übermittelt die Informationen nach § 13b Absatz 3 Satz 7. Satz 3 gilt entsprechend für
die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Absatz 3 Satz 2 bleibt
unberührt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 2“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13b Absatz 3 Satz 3
und die Unterrichtung des Herkunftsstaats nach § 13b Absatz 3 Satz 5 erfolgt
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 13a Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 4“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Wenn ein Mitgliedstaat, ein Vertragsstaat oder ein gleichgestellter Staat
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG
eine Bescheinigung des Herkunftsstaats verlangt, dass die in Deutschland
ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der
Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese
Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Es kann die Durchführung der
Erteilung dieser Bescheinigungen auf eine ihm nachgeordnete Bundesoberbehörde
übertragen. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach
Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des
Aufnahmestaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.“
16. § 18 wird durch den folgenden § 18 ersetzt:
§ 18„
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ohne Approbation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1
Satz 3 die Zahnheilkunde ausübt,
2. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 2a Satz 1 eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt oder
3. entgegen § 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6 oder § 13a Absatz 5,
den zahnärztlichen Beruf oder eine zahnärztliche Tätigkeit ausübt.“
17. Nach § 18 wird der folgende § 18a eingefügt:
„§ 18a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Absatz 2a Satz 2 die
Berufsbezeichnung des dort genannten Staats nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro
geahndet werden.“
18. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines
vor dem nach § 12a Absatz 1 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum
ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen
Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats
beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen
die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des
Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, kann die zuständige Behörde
die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsstaats des Antragstellers
verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor
der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und
rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 12a Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
19. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen
Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 2 Absatz
2 und 3 in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung weiter.“
20. Die Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 4) wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 5a Informationsaustausch unter den Ländern“.
2. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
„§ 5a
Informationsaustausch unter den Ländern
Die zuständige Behörde kann schriftlich oder elektronisch bei den anderen
zuständigen Behörden Auskunft darüber verlangen, ob die antragstellende Person bei diesen
Behörden Beteiligter eines nicht abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung der
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung ist und gegebenenfalls, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren eingeleitet worden
ist. Die angefragten Behörden haben die Auskunft unverzüglich schriftlich oder
elektronisch zu erteilen. Die Länder können zum Zweck des Datenaustauschs ein Land oder
eine gemeinsame Stelle beauftragen.“
3. Nach § 59 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine antragstellende Person mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat
kann endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes durch
die zuständige Behörde verzichten. In diesem Fall hat die antragstellende Person eine
Ausgleichsmaßnahme nach Absatz 1 durchzuführen. Der Verzicht ist gegenüber der
zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht widerrufen werden. Er hat zur Folge,
dass weder eine dokumentenbasierte Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes noch ein Wechsel der Anpassungsmaßnahme möglich ist. Die antragstellende
Person ist über diese Rechtsfolgen und über die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2
aufzuklären.“
4. In § 61 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.
5. § 65 Absatz 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den
Hebammenberuf partiell oder vollständig ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die
zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches sich auf die
partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs auswirken kann,
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen worden ist
oder das Ruhen der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
3. dieser Person die partielle oder vollständige Ausübung des Hebammenberufs
untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1
bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen
Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die partielle oder vollständige Ausübung
des Hebammenberufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes
auswirken könnten, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,
2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen
sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Konsequenzen, die aus
den übermittelten Auskünften zu ziehen sind, zu unterrichten.“
6. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Verbot der“ die Angabe „partiellen
oder vollständigen“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
7. In § 69 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
8. § 71 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des
berufspraktischen Teils des Studiums, der Ausgestaltung und der Möglichkeit der
Anrechenbarkeit von im Ausland durchgeführten praktischen Einsätzen sowie die
Berücksichtigung digitaler Lehrformate bei der Konzeption der theoretischen und
praktischen Lehrveranstaltungen,“.
9. Nach § 77a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Für Anträge auf Anerkennung einer in einem Drittstaat erworbenen
Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 gestellt worden sind, gilt § 59
in der bis zum 30. September 2026 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 Nummer 5, Artikel 3, Artikel 4 Nummer 4 und
Artikel 5 Nummer 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung
der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
(ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. L 165
vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167 vom 30.6.1975, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie
93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien
Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
4. Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/100/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141) geändert worden ist
5. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18;
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die
Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 vom 10. April 2025 (ABl. L 2025/1223, 20.6.2025) geändert worden
ist
6. Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17)
geändert worden ist
7. Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren
zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus
gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015,
S. 27), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1190 vom 11. August 2020 (ABl. L 262 vom
12.8.2020, S. 4) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Fachkräfteengpässe, die derzeit in vielen Berufen, Branchen und Unternehmen
bestehen, werden sich teilweise auch angesichts des demografischen Wandels weiter
verschärfen. Diese Engpässe haben insbesondere auch das Gesundheitswesen erreicht. Daher ist
es zwingend erforderlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass dem deutschen
Arbeitsmarkt und dem Gesundheitswesen in Zukunft ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung
stehen. Hierzu ist es einerseits wichtig, diejenigen optimal auszubilden, die in Deutschland
aufwachsen. Daneben ist die Weiterbildung von aktuell am Arbeitsmarkt vorhandenen
Arbeitskräften in Zeiten des Strukturwandels unabdingbar.
Zum anderen braucht es eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen. Im Bereich der Heilberufe muss diese Anerkennung an Bedingungen
geknüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen.
Dementsprechend setzt die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation
in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation
voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für antragstellende Personen mit
ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre
Ausbildung abgeschlossen haben.
Maßnahmen, die die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
vereinfachen und beschleunigen sollen, erstrecken sich auf die Anerkennungsverfahren als
solche, nicht auf die fachlichen Anforderungen.
Vor dem Hintergrund eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Europäische
Kommission wegen Nichtumsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG (2018/2171) sowie
eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-940/19) ist die Möglichkeit eines
partiellen Berufszugangs auch für Berufe, die der automatischen Anerkennung unterliegen,
umzusetzen.
Bei allen Anpassungen hat die Sicherheit der Patientinnen und Patienten höchste Priorität.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Dieser Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um dem Fachkräfteengpass im
Gesundheitswesen entgegenzutreten. Er beschränkt sich auf die Berufe Ärztin und Arzt, Zahnärzt
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Gesetzentwurf)