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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 553/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen [Bundesrat Drucksache 553/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - AIS - K zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen A Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9b Absatz 1 Satz 1 BÄO), Artikel 2 Nummer 11 (§ 10a Absatz 1 Satz 1 BApO) und Artikel 4 Nummer 9 (§ 12 Absatz 1 Satz 1 ZHG) a) In Artikel 1 Nummer 9 § 9b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat“ zu ersetzen. b) In Artikel 2 Nummer 11 § 10a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat“ zu ersetzen. c) In Artikel 4 Nummer 9 § 12 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die Angabe „in einem anderen Mitgliedsstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat“ zu ersetzen. ... Begründung: In Fällen, in denen die fachliche Qualifikation auf eine Berufsqualifikation gestützt wird, die im Ausland abgeschlossen worden ist, ist bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst die Berufsqualifikation zu prüfen. Erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation sollen die weiteren Voraussetzungen der Approbationserteilung geprüft werden. Dies betrifft auch die Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Bei Drittstaatsausbildungen erscheint dies nicht sinnvoll, denn bei solchen ist die Überprüfung der fachlichen Eignung besonders aufwändig, sodass es zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen kann, die Fachsprachkenntnisse bereits parallel zur Prüfung der Berufsqualifikation zu überprüfen. Da die Regelung der Umsetzung von EU-Recht dient, sollte sie auf Fälle von Personen mit EU-, EWR- oder einer eidgenössischen Ausbildung begrenzt werden. 2. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9c Absatz 7 Satz 4 – neu – BÄO) Nach Artikel 1 Nummer 9 § 9c Absatz 7 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung. Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 2 Satz 4 BÄO) Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 2 Satz 4 ist zu streichen. Begründung: Nach der genannten Vorschrift ist der Antragsteller über die Möglichkeit der Entscheidung für das Verfahren nach § 9d Absatz 3 BÄO (dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung) und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aufzuklären. Wer aufzuklären hat und welche Konsequenzen eine Verletzung der Aufklärungspflicht haben soll, wird nicht geregelt. Es besteht hier die Gefahr, dass sich in der Praxis eine – dem Behandlungsvertragsrecht vergleichbare – „Haftung“ für Aufklärungsfehler ergibt. So könnten Gerichte urteilen, dass Teilnahmen an der Kenntnisprüfung ungültig sind, wenn nicht korrekt aufgeklärt wurde. Die Aufklärungspflicht sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden, zumal sie dem allgemeinen Gedanken eines Bürokratieabbaus widerspricht. Nach den neuen Vorschriften zur Kenntnisprüfung muss der Antragsteller bei Antragstellung die Gelegenheit erhalten, sich für das Verfahren nach § 9d Absatz 3 BÄO zu entscheiden. Sollte er in diesem Zusammenhang Fragen haben, kann er auf öffentlich zugänglichen Informationsseiten zum Anerkennungsverfahren recherchieren oder sich beraten lassen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 3 Satz 1 BÄO) Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Ablegen einer Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1, so ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.“ Begründung: Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass es um die Entscheidung gegen die Kenntnisprüfung geht. Die aktuelle Formulierung ist missverständlich, weil in § 9d Absatz 2 BÄO wiederum auf das Verfahren nach § 9d Absatz 3 BÄO verwiesen wird. Durch diese gegenseitigen Verweise zwischen den beiden Absätzen ist der Regelungsgehalt nicht gut zu erfassen. ... 5. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 4 BÄO) In Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 4 ist die Angabe „zum Nachweis der erworbenen abgeschlossenen Berufsqualifikation nach Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „zur Prüfung der Gleichwertigkeit“ zu ersetzen. Begründung: Zwar wird in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs darauf verwiesen, dass § 9d Absatz 4 BÄO-E dem bisherigen § 3 Absatz 3 Satz 4 BÄO entspräche (BR-Drucksache 553/25, S. 59). Der Wortlaut von § 9d Absatz 4 BÄO-E geht jedoch über die bisherigen Regelung hinaus. § 9d Absatz 4 BÄO-E sieht die Kenntnisprüfung auch für Antragstellende vor, die die Nachweise über eine abgeschlossene Berufsqualifikation nicht vorlegen können. Es wäre nach diesem Wortlaut im Bereich der akademischen Heilberufe möglich, ohne Nachweis einer abgeschlossenen Berufsqualifikation das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Dies kann der aktuellen Regelung in § 3 Absatz 3 Satz 4 BÄO in dieser Deutlichkeit nicht entnommen werden. Diese bezog sich lediglich auf etwaig fehlende „erforderliche Unterlagen und Nachweise zur Prüfung des Antrags“. § 3 Absatz 3 Satz 4 BÄO war bisher nicht zu entnehmen, dass die Kenntnisprüfung auch Qualifikationsanalyseverfahren sein sollte (also ein Verfahren zur Feststellung, ob es sich überhaupt um einen Berufsangehörigen handelt). Vielmehr ist in der Literatur zumeist bloß von einer Methode zur subjektiven Gleichwertigkeitsfeststellung die Rede. Die Kenntnisprüfung als Qualifikationsanalyseverfahren ist abzulehnen. Über die Abgeschlossenheit der ausländischen Berufsqualifikation darf kein Zweifel bestehen. Die Abgeschlossenheit der ausländischen Ausbildung stellt eine wichtige Trennlinie im Anerkennungsverfahren dar. Daher muss zweifelsfrei feststehen, ob die antragstellende Person über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Angesichts der Heterogenität der ausländischen Ausbildungen muss die Abgeschlossenheit zumeist umfänglich überprüft werden. Insbesondere müssen zumindest Abschlusszeugnisse und / oder Berufslizenzen vorgelegt werden. Die Erteilung der Approbation auf Grundlage eines lediglich behaupteten Abschlusses ist unvereinbar mit der Patientensicherheit. Die Änderung hätte zur Konsequenz, dass im Falle unverschuldet fehlender Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit (also Curricula, Lehrpläne etc.) im Rahmen der optionalen dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung unschwer die Kenntnisprüfung angeordnet werden könnte. ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO), Artikel 2 Nummer 11 (§ 10c Absatz 5 – neu – BApO) und Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 5 – neu – ZHG) a) Nach Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“ b) Nach Artikel 2 Nummer 11 § 10c Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“ c) Nach Artikel 4 Nummer 9 § 12b Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation als im Zeitpunkt ihres Abschlusses gleichwertig mit der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung, sofern nicht im Rahmen einer Prüfung der Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde.“ Begründung: Mit den genannten Vorschriften wird die Kenntnisprüfung zum Regelfall aufgewertet, was ausdrücklich zu begrüßen ist. Dadurch ergibt sich aber ein Folgeproblem für den Weiterbildungsbereich. Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 3 der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 3. Juli 2025 setzt die Anerkennung einer ausländischen Weiterbildung die Feststellung der „Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde“ voraus. Bei Annahme entfallen Ziffer 7, Ziffer 14 und Ziffer 19 ... Der direkte Zugang zur Kenntnisprüfung ohne vorherige dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung kann vor diesem Hintergrund dazu führen, dass regelhaft keine in Drittstaaten absolvierten Weiterbildungen mehr anerkannt werden. Deshalb sollte eine Regelung ergänzt werden, wonach die erworbene Berufsqualifikation, also die ärztliche Grundausbildung, als gleichwertig gilt, wenn die Kenntnisprüfung erfolgreich absolviert wurde. Einschränkend ist dabei zu regeln, dass die erworbene Berufsqualifikation trotz bestandener Kenntnisprüfung nicht als gleichwertig gilt, sofern im Rahmen einer Prüfung der Gleichwertigkeit etwas anderes festgestellt wurde. Denn sonst würde auch eine vom Antragsteller erworbene Berufsqualifikation, deren Gleichwertigkeit auf Wunsch des Antragstellers nach Absatz 3 der genannten Vorschriften mit negativem Ergebnis geprüft worden ist, nach einer erfolgreichen Teilnahme an der dann folgenden Kenntnisprüfung als von Beginn an gleichwertig gelten. In einem solchen Fall kann ein gleichwertiger Kenntnisstand erst mit der erfolgreichen Teilnahme an der Kenntnisprüfung angenommen werden. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer und die Musterweiterbildungsordnung der Bundeszahnärztekammer enthalten – soweit ersichtlich – keine mit § 19 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 3 der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer vergleichbare Regelung, doch sollten vorbeugend und aus Gründen der Einheitlichkeit auch die Vorschriften in der Bundes-Apothekerordnung und im Zahnheilkundegesetz angepasst werden. 7. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 9d Absatz 5 – neu – BÄO)* Nach Artikel 1 Nummer 9 § 9d Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreichem Absolvieren der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens "gegeben" [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. * Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. Entfällt bei Annahme von Ziffer 6 ... Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. 8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3a BÄO) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 10 Absatz 3a ist durch den folgenden Absatz 3a zu ersetzen: „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Fällen besonderer Härte unbefristet erteilt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann.“ Begründung: Die im Gesetzentwurf in § 10 Absatz 3a BÄO vorgesehene Möglichkeit, eine unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen, wenn der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden war und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist zu streichen. Das endgültige Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung bzw. eines Abschnitts der ärztlichen Prüfung sollte ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Zudem besteht die Gefahr, dass eine unbefristete Berufserlaubnis auf Dauer wie eine Approbation gesehen und verstanden wird. Dies könnte zu Lasten von Patientinnen und Patienten gehen, die nicht erkennen können, ob eine Approbation – mit allen Rechten und Pflichten – vorliegt oder eine unbefristete Berufserlaubnis, die dauerhaft nur zur Tätigkeit unter Aufsicht berechtigt. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird einerseits dem Anliegen Rechnung getragen, eine unbefristete Berufserlaubnis erteilen zu können, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Erteilung einer Approbation unmöglich machen. Dabei dürfte es sich um Ausnahmefälle handeln. Andererseits wird mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte in § 10 Absatz 3a Satz 1 BÄO die Möglichkeit eröffnet, in weiteren untypischen Einzelfällen eine unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen. Bei Annahme entfällt Ziffer 9 ... 9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 10 Absatz 3a Nummer 2 BÄO) und Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe e (§13 Absatz 3b Nummer 2 ZHG)* a) In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 10 Absatz 3a Nummer 2 ist die Angabe „ , insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen“ zu streichen. b) In Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe e § 13 Absatz 3b Nummer 2 ist die Angabe „ , insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen“ zu streichen. Begründung: Bei der Regelung der Berufserlaubnis aufgrund besonderer Härte sollte der Halbsatz „insbesondere bei erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen“ gestrichen werden. Im Hauptsatz wird bereits auf das Fehlen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BÄO-E bzw. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ZHG-E, die gesundheitliche Eignung, abgestellt. Es sollte neben dem Begriff der gesundheitlichen Eignung keine weitere – dann auslegungsbedürftige – Formulierung betreffend den Gesundheitszustand der antragstellenden Person verwendet werden. 10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a (§ 12 Absatz 2a Satz 2a – neu –, Satz 2b – neu – und Satz 2c – neu – BÄO), Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b (§ 12 Absatz 2 Satz 2a – neu- –, Satz 2b – neu – und Satz 2c – neu – BApO) und Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b (§ 16 Absatz 2 Satz 2a – neu –, Satz 2b – neu – und Satz 2c – neu – ZHG) a) In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a § 12 Absatz 2a sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen: „Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und * Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 8 und Ziffer 20 beschlossen. Entfällt bei Annahme von Ziffer 8 oder von Ziffer 20 ... zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.“ b) In Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b § 12 Absatz 2 sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen: „Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.“ c) In Artikel 4 Nummer 15 Buchstabe b § 16 Absatz 2 sind nach Satz 2 die folgenden Sätze einzufügen: „Begründet der Antragsteller nach Antragstellung einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, geht die Zuständigkeit für das weitere Verfahren auf die zuständige Behörde des Landes über, in dem der Antragsteller seinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die bisher zuständige Behörde übermittelt die Verfahrensunterlagen unverzüglich an die nun zuständige Behörde. Die bisher zuständige Behörde kann das Verfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.“ Begründung: Angesichts der Notwendigkeit der effektiven Eindämmung des virulenten Verfahrenstourismus im Bereich der Anerkennungsverfahren wird eine Konkretisierung bezüglich eines etwaigen Zuständigkeitswechsels für notwendig erachtet. Zwar kann die Vorschrift aktuell dahingehend verstanden werden, dass eine prinzipielle Unterscheidung zwischen „Antragstellung“ (aus dem Ausland) und „Entscheidung“ nach Wohnsitzzuständigkeit im Inland getroffen werden sollte. Die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfes deuten jedoch eher darauf hin, dass es bei Antragstellungen aus dem Ausland bei der bisherigen Zuständigkeitsregelung (beabsichtigter Tätigkeitsort) bleiben soll (BR- Drucksache 553/25, S. 62). Ob es zu einem automatischen Zuständigkeitswechsel kommen soll für den Fall, dass die im Ausland befindliche antragstel- ... lende Person nicht in das Bundesland zieht, in dem sie den Antrag gestellt hat, bleibt jedoch unklar. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, diese Unklarheit zu beseitigen. Der automatische Übergang des Verfahrens nach Zuzug ins Bundesgebiet kann verhindert werden, indem die betroffenen Behörden sich dagegen aussprechen. Satz 2c ist insoweit jeweils an § 3 Absatz 3 VwVfG angelehnt. 11. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10b Absatz 8 Satz 4 – neu – BApO) Nach Artikel 2 Nummer 11 § 10b Absatz 8 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. Dies ist auf die Bundesapothekerordnung übertragbar. Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung. Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. 12. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10c Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 BApO) und Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4 ZHG) a) Artikel 2 Nummer 11 § 10c ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung er- Bei Annahme entfallen Ziffer 13 und Ziffer 18 ... bracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung).“ bb) Absatz 3 und Absatz 4 sind zu streichen. b) Artikel 4 Nummer 9 § 12b ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (Kenntnisprüfung).“ bb) Absatz 3 und Absatz 4 sind zu streichen. Begründung: Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im Bereich der Zahnmedizin und der Pharmazie sollte gänzlich gestrichen werden. Zuvorderst wird dies mit der Erfolglosigkeit des Gutachtensverfahren in diesen Bereichen begründet. Im Bereich der Zahnmedizin gibt es nahezu keine gleichwertigen ausländischen Grundausbildungen. Allein Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können (selten) zu einem positiven Gutachtenergebnis führen. Nach den hiesigen Erfahrungswerten führen die Gutachtenverfahren in der Zahnmedizin im Vergleich zur Humanmedizin zu einem 6- bis 8-fach höheren Verwaltungsaufwand. Nahezu kein Bescheid bleibt unwidersprochen. Die Klagequote ist hoch. Zumeist wird versucht, über verfahrensangepasste Dokumente die Gleichwertigkeit im Ausbildungstand herzustellen. Dies ist mit der Patientensicherheit nicht vereinbar. Es erscheint auch sachgerecht, im Bereich der Zahnmedizin allein auf ein Prüfungsformat zu setzen. Es handelt sich um ein einheitliches Berufsbild, in dem den praktischen Fertigkeiten eine erhebliche Bedeutung zukommt. Bestimmte Behandlungsverfahren müssen bekannt sein und regelhaft angewendet werden. Praxisnah kann dies am besten im Rahmen einer Kenntnisprüfung nachgewiesen werden. Im Bereich der Pharmazie verhält es sich vergleichbar. Der Apothekerberuf ist maßgeblich von gesetzlichen Aufgaben und Pflichten geprägt, die sich länderspezifisch teils gravierend unterscheiden können, bspw. im Arznei- und Betäubungsmittelrecht, im Betriebsrecht für Apotheken, im Wettbewerbsrecht etc. Der bisher in der Bundes-Apothekerordnung niedergelegte Grundgedanke, dass die Gleichwertigkeit im Ausbildungsstand im Bereich der Pharmazie im Wege der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung erreicht werden könnte, hat sich angesichts der Heterogenität der ausländischen Ausbildungen und der Notwendigkeit vertiefter Kenntnisse des deutschen Rechts als nicht belastbar erwiesen. ... Im Gegensatz hierzu hat sich die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung im Bereich Humanmedizin mit einer Gleichwertigkeitsquote von ca. 30 Prozent durchaus bewährt, so dass diese beibehalten werden kann. Hier eröffnet das Gutachtenverfahren die Möglichkeit, bestimmte Abschlüsse direkt anzuerkennen (ca. 10 bis 15 Prozent aller Fälle) oder mit gezielten Anpassungsvorschlägen die Gleichwertigkeit herzustellen, etwa durch die Nutzung der ärztlichen Berufserlaubnis oder gezielte Fortbildungsangebote. 13. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10c Absatz 3 Satz 1 BApO)* Artikel 2 Nummer 11 § 10c Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Ablegen einer Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1, so ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.“ Begründung: Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass es um die Entscheidung gegen die Kenntnisprüfung geht. Die aktuelle Formulierung des § 10c Absatz 3 Satz 1 BApO-E ist missverständlich, weil in Absatz 2 wiederum auf das Verfahren nach Absatz 3 verwiesen wird. Durch diese gegenseitigen Verweise zwischen den beiden Absätzen ist der Regelungsgehalt nicht gut zu erfassen. 14. Zu Artikel 2 Nummer 11 (§ 10c Absatz 5 – neu – BApO)** Nach Artikel 2 Nummer 11 § 10c Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreichem Absolvieren der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des * Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen. ** Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. Entfällt bei Annahme von Ziffer 12 Entfällt bei Annahme von Ziffer 6 ... Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. Dies ist auf die Bundesapothekerordnung übertragbar. Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. 15. Zu Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe e (§ 11 Absatz 5 und Absatz 6 BApO) und Nummer 15 Buchstabe b (§ 12 Absatz 3 Satz 1 – neu – BApO) Artikel 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 12 Buchstabe e ist zu streichen. b) In Nummer 15 Buchstabe b § 12 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „und 5“ zu streichen. Begründung: Die Einführung einer Ausbildungserlaubnis für Apothekerinnen und Apotheker stößt auf erhebliche Bedenken. Die schon seit mehreren Jahren in § 10 Absatz 5 BÄO identisch geregelte Ausbildungserlaubnis für Ärztinnen und Ärzte hat sich bereits als nicht praxistauglich erwiesen, da die Erteilung der Berufserlaubnis von der Vorlage oft nicht beschaffbarer Zusicherungen der Behörden des Ausbildungsstaates abhängig gemacht wird, vgl. § 35a ÄApprO. Die Ausbildungserlaubnis im Bereich der Pharmazie scheitert zudem auch an fachlichen Hürden. Der Apothekerberuf ist maßgeblich von gesetzlichen Aufgaben und Pflichten geprägt, die sich länderspezifisch teils gravierend unterscheiden können. Es gibt von Land zu Land Unterschiede im Arznei- und Betäubungsmittelrecht, im Betriebsrecht für Apotheken, im Wettbewerbsrecht etc. Der Grundgedanke hinter der Ausbildungserlaubnis ist, dass eine ausländische Ausbildung beendet werden soll. Es käme also gerade auf die Besonderheiten des Apothekerwesens im Ausbildungsland an. Ausländische Besonderheiten können naturgemäß nicht von deutschen Berufsangehörigen vermittelt werden. Es handelt sich praktisch um ein nicht umsetzbares Konzept. Insgesamt erscheint es sinnvoller, die Problematik der Nichtabgeschlossenheit ausländischer Ausbildungen im Bereich der Humanmedizin und Pharmazie über eine Anpassung der Anrechnungsvorschriften zu lösen. Die Vorschriften zur Ausbildungserlaubnis sollten gestrichen werden. ... 16. Zu Artikel 3a – neu – (§ 18 Absatz 2 Nummer 2, § 37 und § 43 ATA-OTA- APrV) Nach Artikel 3 ist der folgende Artikel 3a einzufügen: ‚Artikel 3a Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische- Assistenten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295 (Nr. 50)), die zuletzt durch Artikel 8z6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahreszeugnisse“ die Angabe „für den jeweiligen Ausbildungsteil“ eingefügt. 2. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt: ‚§ 37 Bestehen des mündlichen Teils Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesamte Prüfungsleistung jeweils mit mindestens „ausreichend“ benotet worden sind.‘ 3. § 43 wird durch den folgenden § 43 ersetzt: ‚§ 43 Bestehen des praktischen Teils Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung sowie die gesamte Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden sind.‘ ‘ Folgeänderung: In Artikel 6 Absatz 2 ist nach der Angabe „Artikel 3“ die Angabe „ , Artikel 3a“ einzufügen. Begründung: Durch die vorgeschlagene Anpassung von § 18 ATA-OTA-APrV ist für die Prüfungszulassung die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse nicht insgesamt, sondern für den jeweiligen Ausbildungsteil mindestens mit „ausreichend“ zu bewerten. Dadurch wird verhindert, dass eine ungenügende Note in einem der Ausbildungsteile durch eine gute Note in einem anderen Ausbildungsteil aus- ... geglichen werden kann. Diese Regelung ist notwendig, da die Durchschnittsnoten der Jahreszeugnisse für die Berechnung der Vornoten des jeweiligen Prüfungsteils nach § 26 ATA-OTA-APrV wieder in einzelne Noten aufgetrennt werden. Ohne diese Regelung könnte eine ungenügende Vornote durch die Einberechnung mit 25 Prozent in die Gesamtnote der mündlichen und praktischen Prüfung gemäß § 36 Absatz 3 und § 42 Absatz 3 ATA-OTA-APrV zu einem Nichtbestehen des jeweiligen Prüfungsteils führen, obwohl die im mündlichen oder praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit ausreichend gewertet wurde. Ebenfalls wäre es ohne die Klarstellung möglich, dass durch eine ungenügende Vornote die schriftliche Prüfung als Nichtbestanden gilt, obwohl der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 33 Absatz 2 ATA-OTA-APrV bestanden worden ist. Die staatliche Prüfung ist gemäß § 46 ATA-OTA-APrV erst bestanden, wenn die Gesamtnote des jeweiligen Prüfungsteils mindestens ausreichend beträgt. Da die Aufsichtsarbeiten jedoch als bestanden gewertet wurden, sieht die aktuelle ATA-OTA-APrV in diesem Fall keine Wiederholungsmöglichkeit des schriftlichen Prüfungsteil vor. Dies ist zu korrigieren durch das Erfordernis einer mit mindestens „ausreichend“ gewerteten Vornote. Nach dem Wortlaut der aktuellen ATA-OTA-APrV ist gemäß §§ 36 und 37 für den mündlichen Teil sowie gemäß §§ 42 und 43 für den praktischen Teil die jeweilige Vornote unmittelbar in die Berechnung des Prüfungsergebnisses einzubeziehen. Dadurch ist es auch möglich eine mangelhafte Prüfungsleistung mit einer guten Vornote auszugleichen. Um diese Problematik zu lösen, wird vorgeschlagen, das Bestehen des mündlichen sowie praktischen Teils der staatlichen Prüfung durch Anpassungen in §§ 37 und 43 ATA-OTA-APrV – ähnlich wie für den schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 31 ATA-OTA-APrV – an das Bestehen der in den jeweiligen Prüfungen erbrachten Leistungen zu knüpfen. Die Begründung zu § 37 ATA-OTA-APrV (BR-Drucksache 491/20, Seite 94) stellt dagegen ausdrücklich fest, dass der mündliche Prüfungsteil als bestanden gilt, wenn die dort gezeigte Leistung mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist – ohne Rückgriff auf Vornoten. Die aktuelle Verordnung sieht hingegen eine unmittelbare Einbeziehung der Vornoten in die Berechnung des Prüfungsergebnisses (§§ 36, 37 ATA-OTA-APrV) vor. Damit widerspricht der geltende Wortlaut der Verordnung dem in der Begründung erklärten Willen des Verordnungsgebers (vgl. BR-Drucksache 491/20, Seite 94 zu § 37 und Seite 99 zu § 46). 17. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 12a Absatz 7 Satz 4 – neu – ZHG) Nach Artikel 4 Nummer 9 § 12a Absatz 7 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei erfolgreichem Absolvieren der Eignungsprüfung gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ ... Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. Dies ist auf das Zahnheilkundegesetz übertragbar. Die rechtliche Problematik ist im Bereich der Eignungsprüfung dieselbe, auch wenn hier die praktische Relevanz aufgrund der grundsätzlich automatischen Anerkennung nicht vergleichbar hoch ist wie im Bereich der Kenntnisprüfung. Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. 18. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 3 Satz 1 ZHG)* Artikel 4 Nummer 9 § 12b Absatz 3 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Entscheidet sich der Antragsteller gegen das Ablegen einer Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1, so ist die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation gegeben ist.“ Begründung: Die vorgeschlagene Formulierung stellt klar, dass es um die Entscheidung gegen die Kenntnisprüfung geht. Die aktuelle Formulierung in § 12b Absatz 3 Satz 1 ZHG-E ist missverständlich, weil in Absatz 2 wiederum auf das Verfahren nach Absatz 3 verwiesen wird. Durch diese gegenseitigen Verweise zwischen den beiden Absätzen ist der Regelungsgehalt nicht gut zu erfassen. * Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 beschlossen. Entfällt bei Annahme von Ziffer 12 ... 19. Zu Artikel 4 Nummer 9 (§ 12b Absatz 5 – neu – ZHG)* Nach Artikel 4 Nummer 9 § 12b Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen: „(5) Bei erfolgreichem Absolvieren der Kenntnisprüfung nach Absatz 2 Satz 1 gilt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben.“ Begründung: Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 hat das OVG Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass „im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 BÄO die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bei Durchführung einer Kenntnisprüfung dementsprechend frühestens „gegeben“ [ist], wenn diese nachgewiesenermaßen erfolgreich absolviert wurde“ (OVG NRW, Az. 13 A 1952/22, juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass Weiterbildungszeiten, die vor Ablegen einer Kenntnisprüfung absolviert wurden, von Ärztekammern nicht anerkannt werden und antragstellende Personen daher nochmals eine Weiterbildung vollständig absolvieren müssen. Dies ist auf das Zahnheilkundegesetz übertragbar. Um die Anerkennung von Weiterbildungen auch nach Absolvieren einer Kenntnisprüfung zu ermöglichen, muss daher eine ex-tunc-Wirkung der bestandenen Prüfung sichergestellt werden. 20. Zu Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe e (§ 13 Absatz 3b ZHG) Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe e § 13 Absatz 3b ist durch den folgenden Absatz 3b zu ersetzen: „(3b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 kann eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde in Fällen besonderer Härte unbefristet erteilt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf Dauer nicht erteilt werden kann.“ Begründung: Die im Gesetzentwurf in § 13 Absatz 3b ZHG-E vorgesehene Möglichkeit, eine unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen, wenn der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 erstmals eine Erlaubnis erteilt worden war und eine Approbation nicht erteilt werden kann, weil eine zahnärztliche Prüfung oder ein * Im G als Hilfsempfehlung zu Ziffer 6 beschlossen. Entfällt bei Annahme von Ziffer 6 Bei Annahme entfällt Ziffer 9 ... Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, ist zu streichen. Das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung bzw. eines Abschnitts der zahnärztlichen Prüfung sollte ein hinreichender Beleg für das Fehlen von erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein. Zudem besteht die Gefahr, dass eine unbefristete Berufserlaubnis auf Dauer wie eine Approbation gesehen und verstanden wird. Dies könnte zu Lasten von Patientinnen und Patienten gehen, die nicht erkennen können, ob eine Approbation – mit allen Rechten und Pflichten – vorliegt oder eine unbefristete Berufserlaubnis, die dauerhaft nur zur Tätigkeit unter Aufsicht berechtigt. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung wird einerseits dem Anliegen Rechnung getragen, eine unbefristete Berufserlaubnis erteilen zu können, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Erteilung einer Approbation unmöglich machen. Dabei dürfte es sich um Ausnahmefälle handeln. Andererseits wird mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte in Satz 1 des Antrags die Möglichkeit eröffnet, in weiteren untypischen Einzelfällen eine unbefristete Berufserlaubnis zu erteilen. 21. Zu Artikel 5 Nummer 2a – neu – (§ 13 Absatz 2 Satz 4 – neu – HebG) In Artikel 5 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. Nach § 13 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Ausbildung ersetzt werden.“ ‘ Begründung: Das Hebammenstudium umfasst nach § 11 Absatz 3 HebG mindestens 4 600 Stunden. Von denen entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den berufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf den hochschulischen Teil. Die konkrete Stundenverteilung der Praxiseinsätze im Rahmen des Hebammenstudiums ergeben sich aus Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV). Die Sicherstellung der Praxiseinsätze im Rahmen dieses Studiums wird zunehmend schwerer. Ursache dafür ist u. a., dass die Anzahl der Geburten sinkt. Dies erschwert die Durchführung der praktischen Ausbildung. Um eine Erleichterung zu schaffen, ohne die Qualität der Ausbildung zu senken, wird die Aufnahme einer Regelung ähnlich der in § 38 Absatz 3 Satz 5 PflBG enthaltenen als zielführend angesehen. Danach soll die Möglichkeit eröffnet werden, einen geringen Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten zu ersetzen. In den Skills Labs oder SimLabs der Hochschulen können viele praktische Anwendungen realitätsnah abgebildet werden. Davon unberührt bleiben jedoch die sich aus der EU-Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1223 (ABl. L vom 20. Juni 2025, S. 1) geändert worden ist) ergebenden Beschränkungen. Die zuständige Behörde hat bei der Genehmigung die sich aus der EU- Anerkennungsrichtlinie ergebenden Vorgaben, insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs der Praxisstunden zu beachten. Außerdem ist bei der Genehmigung das Ausbildungsziel, das mit dem jeweiligen Praxiseinsatz erreicht werden soll, zu berücksichtigen. 22. Zu Artikel 5 Nummer 3 (§ 59 Absatz 3 Satz 6 – neu – HebG) Nach Artikel 5 Nummer 3 § 59 Absatz 3 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „In der Rechtsverordnung nach § 71 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d können einheitliche Vorgaben für die Kenntnisprüfung und den Anpassungslehrgang im Falle des Verzichts geregelt werden.“ Begründung: Die Anfügung des neuen Satzes 6 in § 59 Absatz 3 HebG ermöglicht eine bundeseinheitliche Standardisierung der Vorgaben für den Anpassungslehrgang bzw. die Kenntnisprüfung im Falle eines Verzichts auf die Prüfung der Gleichwertigkeit. Standardisierte Vorgaben machen die Rechtsfolgen des Verzichts transparent und bundeseinheitlich direkt aus dem Gesetz bzw. der Verordnung ablesbar. Solche Vorgaben sind aus Gleichbehandlungsgründen sogar zwingend geboten, da mit dem Verzicht auf die Prüfung der Gleichwertigkeit gerade kein Anspruch auf individuelle Prüfung mehr besteht. Dann muss aber eine gleichmäßige Behandlung dieser Fälle in ganz Deutschland gewährleistet sein. B 23. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Kulturfragen empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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