Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 75/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 9 Nummer 12 GAPInVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 1 § 9 Nummer 12 ist nach der Angabe „Bankverbindung des
Bevollmächtigten“ die Angabe „ , sofern diese für die Abwicklung erforderlich
sind“ einzufügen.
Begründung:
Das Gebot der Datensparsamkeit gebietet es auf unnötige Datenerhebungen zu
verzichten.
Durch § 9 Nummer 12 soll es den Betriebsinhabern im Einklang mit den EU-
rechtlichen Regelungen (Anhang I Nummer 1 A Ziffer ii sowie Nummer 2 B
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127) gestattet werden, anstelle der
eigenen Kontoverbindung auch die Kontoverbindung eines
empfangsberechtigten Dritten im Sammelantrag anzugeben.
Inhalt und Reichweite einer Bevollmächtigung variieren von Fall zu Fall. Im
Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung wird der Betriebsinhaber häufig
bei der elektronischen Antragstellung und der sonstigen Kommunikation mit
der Bewilligungsbehörde von seinen Bevollmächtigten vertreten. Zum
Empfang der Fördergelder sind dabei nur die wenigsten dieser Bevollmächtigten
berechtigt. Dementsprechend wird von diesen Bevollmächtigten für die
Abwicklung in der Regel auch keine Bankverbindung, sondern lediglich die E-
Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation benötigt.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung (Beschlussdrucksache)