Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 94/1/25
28.03.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - AIS - U
zu Punkt … der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der
GAP-Konditionalitäten-Verordnung
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 12 GAPInVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 9 ist § 12 wie folgt zu fassen:
„§ 12
Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche
mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich zu erklären, dass die
Anforderungen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllt
sind und kein Fall nach § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vorliegt.“
Begründung:
Die Einhaltung jedweder Anforderungen zu Agroforstsystemen nach § 4
Absatz 2 und 3 der GAPDZV wird entweder im Rahmen der Erfassung eines Ag-
...
roforstsystems System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder
im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die Länder zu 100 Prozent geprüft.
Flächen, die die Voraussetzungen eines Agroforstsystems nicht erfüllen,
werden somit nicht als solches betrachtet. Aus diesem Grund bedarf es keine
weiteren Antragsangaben. Durch die ohnehin erforderliche Prüfung wird der
Antragsteller nicht zusätzlich durch erforderliche Antragsangaben im
Zusammenhang mit Agroforstsystemen belastet. Dies stellt eine erhebliche
Verwaltungsvereinfachung im Vergleich zu dem Vorschlag des Bundes dar.
2. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 GAPInVekoSV)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist § 20 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
„(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die
Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
zusätzlich
1. im Sammelantrag
a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die
die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei
der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen,
weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche
Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der
Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren
Jahren berücksichtigt worden ist, und
2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete
Nachweise vorzulegen.“
Begründung:
Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten.
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 – neu – GAPInVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 21 sind in § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 nach dem Wort
„der“ die Wörter „im Rahmen der Zufallsauswahl“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.
B
4. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem
Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes
zuzustimmen.]
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