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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

dip / drucksache 28.03.2025 · WP 21 · 94/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 94/1/25 28.03.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - AIS - U zu Punkt … der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 12 GAPInVeKoSV) In Artikel 1 Nummer 9 ist § 12 wie folgt zu fassen: „§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 der GAP- Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich zu erklären, dass die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung erfüllt sind und kein Fall nach § 4 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt.“ Begründung: Die Einhaltung jedweder Anforderungen zu Agroforstsystemen nach § 4 Absatz 2 und 3 der GAPDZV wird entweder im Rahmen der Erfassung eines Ag- ... roforstsystems System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen oder im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle durch die Länder zu 100 Prozent geprüft. Flächen, die die Voraussetzungen eines Agroforstsystems nicht erfüllen, werden somit nicht als solches betrachtet. Aus diesem Grund bedarf es keine weiteren Antragsangaben. Durch die ohnehin erforderliche Prüfung wird der Antragsteller nicht zusätzlich durch erforderliche Antragsangaben im Zusammenhang mit Agroforstsystemen belastet. Dies stellt eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung im Vergleich zu dem Vorschlag des Bundes dar. 2. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 GAPInVekoSV) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist § 20 Absatz 2 wie folgt zu fassen: „(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich 1. im Sammelantrag a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren, b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und 2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.“ Begründung: Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten. 3. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 – neu – GAPInVeKoSV) In Artikel 1 Nummer 21 sind in § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 nach dem Wort „der“ die Wörter „im Rahmen der Zufallsauswahl“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten. B 4. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]

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