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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

dip / drucksache 11.04.2025 · WP 21 · 94/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung [Bundesrat Drucksache 94/25 (Beschluss) 11.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 GAPInVekoSV) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist § 20 Absatz 2 wie folgt zu fassen: „(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung zusätzlich 1. im Sammelantrag a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen, weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren, b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren Jahren berücksichtigt worden ist, und 2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete Nachweise vorzulegen.“ Begründung: Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten. 2. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 – neu – GAPInVeKoSV) In Artikel 1 Nummer 21 sind in § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 nach dem Wort „der“ die Wörter „im Rahmen der Zufallsauswahl“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.]

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