Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Text
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 94/25 (Beschluss)
11.04.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der
GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender
Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b (§ 20 Absatz 2 GAPInVekoSV)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b ist § 20 Absatz 2 wie folgt zu fassen:
„(2) Sofern der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist und er die
Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
erhalten hat, hat er bei Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
zusätzlich
1. im Sammelantrag
a) anzugeben, welche natürliche Person oder natürliche Personen, für die
die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in
Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Artikel 50 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der Fassung vom 31. Dezember 2022 bei
der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung
nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorlagen,
weiterhin den Betriebsinhaber kontrolliert oder kontrollieren,
b) zu bestätigen, dass keine Personen nach Buchstabe a als natürliche
Person für einen anderen Betriebsinhaber für die Gewährung der
Junglandwirte-Einkommensstützung berücksichtigt wird oder in früheren
Jahren berücksichtigt worden ist, und
2. für die in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Angaben geeignete
Nachweise vorzulegen.“
Begründung:
Die Umformulierung dient der Klarstellung des Gewollten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 – neu – GAPInVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 21 sind in § 34 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 nach dem Wort
„der“ die Wörter „im Rahmen der Zufallsauswahl“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung des Gewollten.]
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