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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 321/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 321/1/26 26.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - U zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG) Artikel 1 Nummer 2 § 5 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen: „(4) Ein Beihilfeantrag für eine Intervention als Teil des Sammelantrags sowie der vollständige Sammelantrag können jederzeit insgesamt zurückgenommen werden. Der Sammelantrag und die enthaltenen Beihilfeanträge für einzelne Interventionen können nach Maßgabe des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“ ... Begründung: Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ist ein Beihilfeantrag ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention. Die Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge in einem Sammelantrag nach Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung ändert nichts am interventionsbezogenen Charakter des einzelnen Beihilfeantrags. Die vollständige Rücknahme des Beihilfeantrags für eine Intervention stellt daher keine teilweise Rücknahme dar. Eine solche vollständige Rücknahme eines Beihilfeantrags für eine Intervention lässt die im Sammelantrag enthaltenen Beihilfeanträge für andere Interventionen unberührt. Dieses Verständnis wird durch die Systematik des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestätigt und ist im Einklang mit der interventionsbezogenen Ausgestaltung der Kontroll-, Kürzungs- und Sanktionsvorschriften der GAPInVeKoSV. 2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GAPKondG) Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. im Fall von anderem Dauergrünland < … weiter wie Vorlage Nummer 3…>.“ ‘ Folgeänderung: Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: ‚2a. In § 6 Satz 1 ist die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2015“ zu ersetzen.‘ Begründung: Im Sinne der Europäischen Kommission ein „einfacheres und schnelleres“ Europa zu gestalten und durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wird die Vereinfachung der GLÖZ- Standards im Bereich des Dauergrünlanderhalts angeregt. Derzeit sind verschiedene Antragsverfahren etabliert, die sich je nach Entstehungszeitpunkt des Dauergrünlandes unterscheiden. Neu hinzukommen wird eine weitere Unterscheidung der Flächenkategorien aufgrund der Einführung der Stichtagsrege- ... lung, nach welcher alle Flächen, die zum 01.01.2026 den Status Ackerland hatten, auf Dauer Ackerland bleiben sollen, sofern der Bewirtschafter nicht widerspricht. Es wird daher im Sinne der Vereinfachung eine Straffung der Regelungen für den Dauergrünlanderhalt vorgeschlagen. Das Dauergrünland, welches zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2020 entstanden ist, darf nach aktuellem Stand nur mit einer Genehmigung in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Eine Ersatzfläche ist hier nicht notwendig. Bereits nach aktueller Rechtslage werden die Umwandlungsanträge für „neues Dauergrünland ab 2015“ genehmigt, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GAPKondG. Dauergrünland, welches ab dem 01.01.2021 entstanden ist, darf gemäß § 6 GAPKondG ohne Genehmigung und ebenfalls ohne Ersatzfläche in eine andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Über 92 Prozent der DGL-Fläche in Schleswig-Holstein sind durch den Status „altes DGL vor 2015“ oder „umweltsensibles DGL“ geschützt. Dazu kommen Flächen in der GLÖZ 2 Kulisse sowie weitere Schutzgebiete, in Schleswig-Holstein beispielsweise durch das Dauergrünlanderhaltungsgesetz. Im Rahmen des § 5 GAPKondG bestehen daher kleinteilige Verfahrensregelungen, die sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch auf Seite der Verwaltung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge haben. Ein größerer DGL-Verlust ist nicht zu befürchten, zumal die letzte Abfrage für 2025 im Mittel von Deutschland einen statistischen Zuwachs von 0,77 Prozentpunkten, mit einer Spannbreite von einer Abnahme in Höhe von 0,56 und einer Zunahme von 3,18 Prozent, ergab. Durch die beabsichtigte Verfahrensvereinfachung wird der Dauergrünlandschutz nicht herabgesetzt. Der weit überwiegende Teil der Flächen ist nach wie vor durch die rechtlichen Grundlagen geschützt. Die Kapazitäten sollten vielmehr auf die sensiblen Flächen und das alte Dauergrünland gebündelt werden. Da diese Anpassung keine finanziellen Auswirkungen haben wird und nicht strategischer Natur ist, besteht eine günstige Erfolgsaussicht einer Anpassung im GAP-SP. Die derzeitige Umsetzung liegt in Deutschland zudem über dem Niveau im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten. 3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG) In Artikel 2 Nummer 5 § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe „Betriebsfläche“ durch die Angabe „Fläche“ zu ersetzen. Begründung: Änderung aufgrund eines redaktionellen Fehlers. Es wird angenommen, dass hier ebenfalls die Fläche gemeint ist, so wie in § 16 Absatz 3. Die Formulierung „Betriebsfläche“ wird bislang nicht verwendet. Zur Vereinheitlichung und Klarstellung sollte sie nicht verwendet werden und stattdessen sollte lediglich auf die „Fläche“ abgestellt werden. B 4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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