Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 321/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - U
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des GAP- Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU)
2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen
Informationsaustauschs
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 5 Absatz 4 GAPInVeKoSG)
Artikel 1 Nummer 2 § 5 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Ein Beihilfeantrag für eine Intervention als Teil des Sammelantrags
sowie der vollständige Sammelantrag können jederzeit insgesamt
zurückgenommen werden. Der Sammelantrag und die enthaltenen Beihilfeanträge für
einzelne Interventionen können nach Maßgabe des Artikels 7 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bis zum Ablauf des 30. September des
Antragsjahres geändert oder teilweise zurückgenommen werden.“
...
Begründung:
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ist ein
Beihilfeantrag ein Antrag auf Unterstützung im Rahmen einer Intervention. Die
Zusammenfassung mehrerer Beihilfeanträge in einem Sammelantrag nach
Artikel 3 Absatz 4 derselben Verordnung ändert nichts am
interventionsbezogenen Charakter des einzelnen Beihilfeantrags. Die vollständige Rücknahme des
Beihilfeantrags für eine Intervention stellt daher keine teilweise Rücknahme
dar. Eine solche vollständige Rücknahme eines Beihilfeantrags für eine
Intervention lässt die im Sammelantrag enthaltenen Beihilfeanträge für andere
Interventionen unberührt. Dieses Verständnis wird durch die Systematik des
Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestätigt und ist im
Einklang mit der interventionsbezogenen Ausgestaltung der Kontroll-,
Kürzungs- und Sanktionsvorschriften der GAPInVeKoSV.
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GAPKondG)
Artikel 2 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind durch die folgende Nummer 2 zu
ersetzen:
„2. im Fall von anderem Dauergrünland < … weiter wie Vorlage
Nummer 3…>.“ ‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. In § 6 Satz 1 ist die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1.
Januar 2015“ zu ersetzen.‘
Begründung:
Im Sinne der Europäischen Kommission ein „einfacheres und schnelleres“
Europa zu gestalten und durch Vereinfachung und geringeren
Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wird die Vereinfachung der GLÖZ-
Standards im Bereich des Dauergrünlanderhalts angeregt. Derzeit sind
verschiedene Antragsverfahren etabliert, die sich je nach Entstehungszeitpunkt des
Dauergrünlandes unterscheiden. Neu hinzukommen wird eine weitere
Unterscheidung der Flächenkategorien aufgrund der Einführung der Stichtagsrege-
...
lung, nach welcher alle Flächen, die zum 01.01.2026 den Status Ackerland
hatten, auf Dauer Ackerland bleiben sollen, sofern der Bewirtschafter nicht
widerspricht.
Es wird daher im Sinne der Vereinfachung eine Straffung der Regelungen für
den Dauergrünlanderhalt vorgeschlagen. Das Dauergrünland, welches
zwischen dem 01.01.2015 und dem 31.12.2020 entstanden ist, darf nach aktuellem
Stand nur mit einer Genehmigung in eine andere landwirtschaftliche Nutzung
umgewandelt werden. Eine Ersatzfläche ist hier nicht notwendig. Bereits nach
aktueller Rechtslage werden die Umwandlungsanträge für „neues
Dauergrünland ab 2015“ genehmigt, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GAPKondG.
Dauergrünland, welches ab dem 01.01.2021 entstanden ist, darf gemäß § 6
GAPKondG ohne Genehmigung und ebenfalls ohne Ersatzfläche in eine
andere landwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden. Über 92 Prozent der
DGL-Fläche in Schleswig-Holstein sind durch den Status „altes DGL vor
2015“ oder „umweltsensibles DGL“ geschützt. Dazu kommen Flächen in der
GLÖZ 2 Kulisse sowie weitere Schutzgebiete, in Schleswig-Holstein
beispielsweise durch das Dauergrünlanderhaltungsgesetz. Im Rahmen des § 5
GAPKondG bestehen daher kleinteilige Verfahrensregelungen, die sowohl auf
Seiten der Antragsteller als auch auf Seite der Verwaltung einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Folge haben.
Ein größerer DGL-Verlust ist nicht zu befürchten, zumal die letzte Abfrage für
2025 im Mittel von Deutschland einen statistischen Zuwachs von 0,77
Prozentpunkten, mit einer Spannbreite von einer Abnahme in Höhe von 0,56 und
einer Zunahme von 3,18 Prozent, ergab.
Durch die beabsichtigte Verfahrensvereinfachung wird der
Dauergrünlandschutz nicht herabgesetzt. Der weit überwiegende Teil der Flächen ist nach wie
vor durch die rechtlichen Grundlagen geschützt. Die Kapazitäten sollten
vielmehr auf die sensiblen Flächen und das alte Dauergrünland gebündelt werden.
Da diese Anpassung keine finanziellen Auswirkungen haben wird und nicht
strategischer Natur ist, besteht eine günstige Erfolgsaussicht einer Anpassung
im GAP-SP. Die derzeitige Umsetzung liegt in Deutschland zudem über dem
Niveau im Vergleich zu anderen EU-Mitgliedstaaten.
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 GAPKondG)
In Artikel 2 Nummer 5 § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe
„Betriebsfläche“ durch die Angabe „Fläche“ zu ersetzen.
Begründung:
Änderung aufgrund eines redaktionellen Fehlers. Es wird angenommen, dass
hier ebenfalls die Fläche gemeint ist, so wie in § 16 Absatz 3. Die
Formulierung „Betriebsfläche“ wird bislang nicht verwendet. Zur Vereinheitlichung und
Klarstellung sollte sie nicht verwendet werden und stattdessen sollte lediglich
auf die „Fläche“ abgestellt werden.
B
4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt
dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben de (Empfehlungen der Ausschüsse)