polradar

Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 316/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 316/26 28.05.26 AV - U Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen- Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP- Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe A. Problem und Ziel Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die Verordnung 2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen GAP- Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP- Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt sowohl durch Änderung der einschlägigen Gesetze als auch durch die Änderung von Verordnungsrecht – hier der GAP-Direktzahlungen- Verordnung, GAP-InVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Bei dieser Gelegenheit wird auf Anregung der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis Aufbewahrungsfrist für georeferenzierte Fotos verkürzt. B. Lösung Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAP-Konditionalitäten-Verordnung und der GAP-InVeKoS-Verordnung. Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ- Standards sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird reduziert. Durch ein Gestaltungsrecht im Hinblick auf die Entstehung von Dauergrünland aus Ackerland wird die Entscheidungsfreiheit der Betriebe gestärkt und der Erhalt des Ackerstatus für die Landwirtschaftsbetriebe vereinfacht. Für die öffentlichen Verwaltungen der Länder führt die unwiderlegliche Vermutung der Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen bestimmter GLÖZ-Standards durch zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende oder in der Umstellung befindliche Betriebe sowie die Ausnahme von Betrieben bis zu 30 Hektar Fläche von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei GLÖZ 7 zu einer signifikanten Verringerung der Kontrollaufgaben. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keine. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht durch die neuen Dauergrünlanddefinition eine durch das nationale GAP-Durchführungsrecht bedingte Entlastung von rund 3,25 Mio. EUR. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von 5 725 Euro. Im Sinne der „one in, one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem „out“ von rund 3,25 Mio. EUR. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Einmalig 310 000 EUR. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 316/26 28.05.26 AV - U Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen- Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP- Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen- Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) aufgrund – des § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 sowie des § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 2 sowie des § 20 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, – des § 2 sowie des § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 12 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) und – des § 2 sowie des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Artikel 1 Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die 1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, 2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und 3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind. Hiervon ausgenommen sind Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass Satz 2 auf eine bestimmte Fläche seines Betriebes nicht angewendet werden soll. Die Erklärung kann nicht geändert und nicht zurückgenommen werden.“ 2. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.2.8 wird durch die folgende Nummer 1.2.8 ersetzt: „Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses sind erst ab dem 1. September des zweiten aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig.“ b) Nummer 4.5 wird durch die folgende Nummer 4.5 ersetzt: „Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden. Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände sowie zur naturschutzfachlichen Aufwertung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen.“ c) Nummer 7.1 wird durch die folgende Nummer 7.1 ersetzt: „Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten nach Nummer 7.3 liegen und die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen.“ d) Nummer 7.4 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 41 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben und georeferenzierte Fotos endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden.“ Artikel 3 Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem- Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten Dritten gehören, dessen Betrieb 1. bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet, 2. insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder 3. sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befindet.“ 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2 nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkulturen) ist das Pflügen verboten.“ 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 5 wird zu Absatz 4. Artikel 4 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92; ABl. L 260 vom 17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die Verordnung 2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung 2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP- Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt sowohl durch Änderung der einschlägigen Gesetze wie auch durch die Änderung von Verordnungsrecht – hier der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, GAP-InVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Bei dieser Gelegenheit wird auf Anregung der für die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis Aufbewahrungsfrist für georeferenzierte Fotos verkürzt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit Artikel 1 wird die GAP-Direktzahlungen-Verordnung geändert. Es wird eine in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgesehene Option ausgeübt, die eine Stichtagsregelung für die Entstehung von Dauergrünland aus Ackerland vorsieht. Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, werden in der Zukunft auch dann nicht vom Begriff Dauergrünland umfasst, wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden. Flächen, für die der Landwirt der zuständigen Behörde gegenüber bis zum 30. September 2026 erklärt hat, dass er dies nicht wünscht, sind davon nicht umfasst. Für Landwirtschaftsbetriebe erleichtert dies den Erhalt des Ackerstatus. In Artikel 2 werden in der GAPInVeKoS-Verordnung Regelungen getroffen, die die Aufbewahrungsfrist georeferenzierter Fotos im Betrieb verkürzen. Im Hinblick auf die Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung durch Artikel 3 werden Sonderregelungen aufgehoben, die für zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe bei den GLÖZ-Standards 5 und 7 bestehen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EU-Agrarförderung einen Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit dem nationalen GAP-Strategieplan festzulegen und umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EU- Agrarförderung sicherzustellen. Die Verordnung dient diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt daher aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen des Marktordnungsgesetzes, des GAP- Konditionalitäten-Gesetzes sowie des GAP-InVeKoS-Gesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar. Sie hält insbesondere den durch die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116, die delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 gezogenen Rahmen ein. Soweit in den Vorschriften des GAP-Basisrechts Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten eingeräumt werden, sieht diese Verordnung keine Belastungen vor, die über das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist Leitmotiv der Europäischen Union bei der Änderung des europäischen GAP-Basisrechtes. Diese Verordnung, die die Anpassung des nationalen Durchführungsrechtes an diese Änderungen bewirkt, fördert daher die Erreichung des Zieles der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unmittelbar. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des Nachhaltigkeitszieles 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.“ Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung - 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie -, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern auch umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, weil die Verordnung die Attraktivität des Erhalts von Grünland erhöht und ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Aus Artikel 1 Nummer 1 kann sich eine substantielle Entlastung für Ackerbaubetriebe ergeben. Während der Geltung der bisherigen Dauergrünlanddefinition wurden vor Ablauf des fünften Zähljahres jährlich ca. 25 000 Hektar Grünland gepflügt, um den Status als Ackerland zu bewahren und die Entstehung von Dauergrünland abzuwenden. Mit der neuen Dauergrünlanddefinition entfällt dieses Motiv zum Pflügen der Grünlandfläche. Das Pflügen eines Hektars Ackerland verursacht Kosten (Schlepper, Pflug, Diesel, Arbeitszeit) von ca. 130 EUR. Damit ergibt sich eine jährlich wiederkehrende Entlastung der Ackerbaubetriebe in Höhe von 3,25 Millionen EUR. Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung kann zu Erfüllungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte führen. Aus Artikel 3 Nummer 1 kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe entstehen. Sie müssen gegebenenfalls eine ausdrückliche Erklärung zum Status einer oder mehrerer Flächen gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Es ist mit rund 500 Fällen bundesweit zu rechnen. Das Vorbereiten und Übersenden der Erklärung an die zuständige Behörde nimmt etwa 15 Minuten Arbeitszeit in Anspruch. Als Bruttostundensatz des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 45,80 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5 725 EUR für Wirtschaftsbeteiligte. Aus Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b kann sich eine Entlastung für Landwirtschaftsbetriebe ergeben, da Speicherplatz für georeferenzierte Fotos eingespart werden kann. Die Entlastung ist geringfügig, es wird daher davon abgesehen, diese zu beziffern. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Artikel 1 sowie Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung können zu Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der Länder führen. Im Hinblick auf Artikel 1 ist der grundsätzliche Aufwand der öffentlichen Verwaltung durch die Notwendigkeit der Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zu den Kategorien, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur, die in den elektronischen Datenbanken automatisiert erfolgt, bereits in der Darstellung des Erfüllungsaufwandes bei dem Erlass des GAP- InVeKoS-Gesetz und der GAP-InVeKoS-Verordnung berücksichtigt. Er muss deshalb hier nicht erneut ausgewiesen werden. Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer spezifischen Gebietskulisse entstehen einmalige Programmierkosten. Für die erforderlichen Arbeiten an den IT-Systemen werden 10 Arbeitstage à 8 Stunden nötig. Als Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz gebracht. Der Programmieraufwand fällt in jeder der 13 Agrarzahlstellen an. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 44 928 EUR, der einmalig im Jahr 2026 entsteht. Aus Artikel 3 Nummer 1 kann spiegelbildlich zu den Wirtschaftsbeteiligten Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen entstehen. Die Mitarbeiter müssen nach Eingang der Erklärung eines Landwirtes in der elektronischen Datenbank den Flächenstatus manuell von Ackerland auf (potentielles) Dauergrünland ändern. Die Bearbeitung des Vorganges dauert rund 15 Minuten. Es ist mit rund 500 Fällen bundesweit zu rechnen. Als Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst eines Landes werden (lt. Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 5 400 EUR für die Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand entsteht einmalig im Jahr 2026. Darüber hinaus verbinden sich sämtliche Änderungen der Artikel 1-3 mit der Notwendigkeit, die im Rahmen des Vollzuges eingesetzten elektronischen Systeme der Agrarzahlstellen der Länder durch Umprogrammierungen an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die Länder schätzen den dafür erforderlichen Aufwand für Konzeption und Ausführung (u. a. durch Beauftragung externer IT-Dienstleister) auf 15 000-20 000 EUR in jeder der 13 Agrarzahlstellen. Damit ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 260 000 EUR für die Anpassung von IT-Systemen. 5. Weitere Kosten Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen auf gleichstellungspolitische und demographische Fragestellungen sind nicht gegeben. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristet geltenden GAP-Direktzahlungen- Gesetzes, des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP- Strategieplanes für Deutschland jährlich überprüft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung) Zu Nummer 1 Im Zuge des Vereinfachungspaketes der Europäischen Kommission wurde auch Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Definition Dauergrünland) geändert. Die Mitgliedstaaten erhalten die Option vorzusehen, dass am 1. Januar 2026 bestehendes Ackerland mit Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht mehr nach der bisherigen Definition insbesondere durch Zeitablauf (5 Jahre nicht gepflügt und 5 Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge) zu Dauergrünland wird. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht werden. Für die Landwirte erleichtert dies den Erhalt des Ackerstatus‘, da das bisherige regelmäßige Umpflügen zum Erhalt des Ackerstatus entfällt. Für die Verwaltung entfällt durch die Regelung für den Großteil der förderfähigen Flächen die Notwendigkeit, die Jahre für die Dauergrünlandentstehung nachzuverfolgen. Nicht erfasst sind allerdings am 1. Januar 2026 bestehende Dauerkulturflächen, die nach diesem Zeitpunkt zu Ackerflächen umgewandelt werden. Diese Flächen unterliegen bei einer künftigen Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen weiterhin der Definition nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (5 Jahre nicht gepflügt und5 Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge). Satz 2 legt fest, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, in der Zukunft auch dann nicht vom Begriff Dauergrünland umfasst werden, wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Ein Pflügen oder eine Einbeziehung in den Fruchtwechsel ist nicht mehr erforderlich, um den Ackerstatus zu erhalten. Satz 3 nimmt davon jedoch die Fläche(n) aus, für die der Landwirt der zuständigen Behörde gegenüber erklärt hat, dass sie nicht von Satz 2 umfasst sein soll(en). Das Recht der Europäischen Union schreibt aus Vertrauensschutzgründen vor, dass der Landwirt für die von ihm bestimmte(n) Fläche(n) Flächen einmalig im Jahr 2026 erklären kann, dass die Ausnahmeregelung des Satzes 2 nicht gelten soll. Satz 4 legt fest, dass die Erklärung, nachdem sie abgegeben wurde, nicht zurückgenommen und nicht geändert werden kann. Letzteres bedeutet zum Beispiel, dass die Angaben zur Größe der in der Erklärung benannten Fläche nicht nachträglich verändert, etwa auf die Hälfte reduziert, werden können. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Bei der Öko-Regelung 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland) wird klargestellt, dass die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) erst ab dem 1. September des zweiten aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig sind. Zu Buchstabe b Einfügung einer Ausnahmeregelung zum Umbruch von Dauergrünland aus Gründen der naturschutzfachlichen Aufwertung. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe d. Zu Buchstabe d Die Verordnung (EU) 2025/2649 sieht vor, dass Zahlungen auch für bestehende nationale Standards gewährt werden können, wenn diese über das EU-Recht hinaus gehen. Von dieser Möglichkeit soll bei der Öko-Regelung Nummer 7 (Natura 2000) Gebrauch gemacht werden, um den Prüfaufwand für die Verwaltung zu reduzieren. Die bisherige Benennung des nationalen Standards wird gestrichen, damit entfällt eine Kontrollverpflichtung für die zuständigen Behörden der Länder. Zu Artikel 2 (Änderung der Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung) Die Speicherung georeferenzierter Fotos beim Antragsteller nimmt viel Speicherplatz in Anspruch. Gleichzeitig sinken ihre Aussagekraft und Relevanz für das Förderverhältnis mit fortschreitender Zeit erheblich. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht erscheint daher als unverhältnismäßige Belastung für die Landwirte. Die Aufbewahrungsfrist wird signifikant verkürzt und erstreckt sich auf die verbleibende Dauer des Antragsjahres, in dem das georeferenzierte Foto erstellt wurde, zuzüglich eines weiteren Kalenderjahres (n+1). Zu Artikel 3 (Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) Zu Nummer 1 Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Zertifizierte ökologisch wirtschaftende Betriebe können nur dann keine Dauergrünlandersatzflächen für einen anderen Betrieb stellen, wenn sie insgesamt zertifiziert sind oder sich insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden. Teilzertifizierte Betriebe beziehungsweise sogenannte „Teilumsteller“ dürfen Dauergrünlandersatzflächen für Dritte stellen, da sie den Kontroll- und Sanktionsvorschriften der Konditionalität vollständig unterliegen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Die Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden, unwiderleglich vermutet wird, dass sie die Bewirtschaftungsauflagen der im Gesetz genannten GLÖZ- Standards einhalten. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a. Mit der Streichung von § 16 Absatz 2 Satz 3 entfällt die darin enthaltene Legaldefinition des Begriffes Reihenkultur. Da der Begriff Reihenkultur in weiteren Absätzen des § 16 Verwendung findet, wird die bisherige Legaldefinition dieses Begriffes nunmehr in Absatz 3 Satz 4 eingefügt. Die Streichung der bisherigen Sätze 5 und 6 ist eine Folgeänderung zur Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Die Regelungen sind nicht mehr erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/ biologische Produktionsweise befinden, unwiderleglich vermutet wird, dass die die Bewirtschaftungsauflagen der im Gesetz genannten GLÖZ -Standards einhalten. Zu Nummer 3 Folgeänderung zur Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Die Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden, unwiderleglich vermutet wird, dass die die Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standard einhalten. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Die Verordnung (EU) 2025/2649 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Anpassung des nationalen Durchführungsrechts der GAP muss daher schnellstmöglich in Kraft treten, um die notwendige Rechtsklarheit für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe herbeizuführen. Ein Aufschieben bis zum folgenden Quartalsbeginn wäre nicht vertretbar und scheidet daher aus. - 10 -Drucksache 316/26

Relationen