Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe
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Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 316/26
28.05.26
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-
Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung
(EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen
Betriebe
A. Problem und Ziel
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein
einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die
Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die
Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu
wollen. In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“
betont die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und
einfacheren Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst
geringen Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen
Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von
Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung
des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen
Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die
Verordnung 2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die
Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu
erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung
2021/2116 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen GAP-
Basisrechts. Die Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das
nationale GAP-Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen
anwendbar und vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-
Basisrecht muss deshalb spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen
Durchführungsrechts folgen. Die in der Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen
betreffen Regelungssachverhalte aus den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen
GAP-Durchführungsrechts erfolgt sowohl durch Änderung der einschlägigen Gesetze als
auch durch die Änderung von Verordnungsrecht – hier der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung, GAP-InVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Bei
dieser Gelegenheit wird auf Anregung der für die EU-Agrarförderung zuständigen
Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis Aufbewahrungsfrist für georeferenzierte Fotos
verkürzt.
B. Lösung
Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
und der GAP-InVeKoS-Verordnung.
Die Belastung der Landwirtschaftsbetriebe, ganz besonders der zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden, durch die Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-
Standards sowie durch Kontrollen oder Verwaltungssanktionen wird reduziert. Durch ein
Gestaltungsrecht im Hinblick auf die Entstehung von Dauergrünland aus Ackerland wird
die Entscheidungsfreiheit der Betriebe gestärkt und der Erhalt des Ackerstatus für die
Landwirtschaftsbetriebe vereinfacht. Für die öffentlichen Verwaltungen der Länder führt
die unwiderlegliche Vermutung der Erfüllung der Bewirtschaftungsauflagen bestimmter
GLÖZ-Standards durch zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende oder in der
Umstellung befindliche Betriebe sowie die Ausnahme von Betrieben bis zu 30 Hektar Fläche
von Kontrollen und Verwaltungssanktionen bei GLÖZ 7 zu einer signifikanten
Verringerung der Kontrollaufgaben.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keine.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch die neuen Dauergrünlanddefinition eine durch das
nationale GAP-Durchführungsrecht bedingte Entlastung von rund 3,25 Mio. EUR. Einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht in Höhe von 5 725 Euro. Im Sinne der „one in, one out“-Regel
führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem „out“ von rund 3,25 Mio. EUR.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Einmalig 310 000 EUR.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 316/26
28.05.26
AV - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-
Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung
(EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen
Betriebe
Bundeskanzleramt Berlin, 28. Mai 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-
Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der
GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der
landwirtschaftlichen Betriebe
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der
GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung
der landwirtschaftlichen Betriebe
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet jeweils in
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 6. August 2002
(BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.
1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 131) aufgrund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 sowie des § 16 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S.
3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 2 sowie des § 20 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit,
– des § 2 sowie des § 17 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 12 des GAP-Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523;
2022 I S. 2262) und
– des § 2 sowie des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 322)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die
Erzeugung genutzt werden, die
1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
Hiervon ausgenommen sind Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren. Satz 2
findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber bis spätestens zum Ablauf des
30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass Satz 2 auf eine
bestimmte Fläche seines Betriebes nicht angewendet werden soll. Die Erklärung kann
nicht geändert und nicht zurückgenommen werden.“
2. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2.8 wird durch die folgende Nummer 1.2.8 ersetzt:
„Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn
dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf
des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder
die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen
der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt
worden ist und begünstigungsfähig war. Die Zerkleinerung und ganzflächige
Verteilung des Aufwuchses sind erst ab dem 1. September des zweiten
aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig.“
b) Nummer 4.5 wird durch die folgende Nummer 4.5 ersetzt:
„Dauergrünlandflächen des Betriebs dürfen im Antragsjahr nicht gepflügt werden.
Zur Wiederherstellung der Grasnarbe nach einer Zerstörung durch höhere Gewalt
oder außergewöhnliche Umstände sowie zur naturschutzfachlichen Aufwertung
kann die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einzelfall auf Antrag
Ausnahmen zulassen.“
c) Nummer 7.1 wird durch die folgende Nummer 7.1 ersetzt:
„Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen, die in Gebieten
nach Nummer 7.3 liegen und die die Voraussetzungen der Nummer 7.2 erfüllen.“
d) Nummer 7.4 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 123) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 41 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen
bestehen, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche
Unterlagen und Belege nach dieser Verordnung für die Dauer von sechs Jahren ab der
Antragsbewilligung aufzubewahren. Für Rückstellproben und georeferenzierte Fotos endet
die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach
Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der
nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser
Verordnung verwendet werden.“
Artikel 3
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 357)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person
gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese
Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für die Einreichung des
Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-
Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
unterliegt. Die Ersatzfläche darf zu dem auf die Erteilung der Genehmigung folgenden
Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrages nach § 6 des GAP-Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes nicht zu dem Betrieb eines begünstigten
Dritten gehören, dessen Betrieb
1. bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche bewirtschaftet,
2. insgesamt gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist oder
3. sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 insgesamt in der Umstellung auf die
ökologische/biologische Produktionsweise befindet.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Eine Ackerfläche, die zur Wassererosionsgefährdungsklasse KWasser2
nach Anlage 3 gehört, darf vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt
werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30.
November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt
der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Kulturen mit einem
Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkulturen) ist das Pflügen
verboten.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird zu Absatz 4.
Artikel 4
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1-92; ABl. L 260 vom
17.10.2018, S. 25; L 262 vom 19.10.2018, S. 90; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59;
L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert
worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 12. Februar 2025 „Ein einfacheres
und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“ die
Notwendigkeit betont, durch Vereinfachung und geringeren Verwaltungsaufwand die
Wettbewerbsfähigkeit stärken, Innovation fördern und das Wachstum in der Union ankurbeln zu wollen.
In ihrer Mitteilung vom 19. Februar 2025 „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“ betont
die Europäische Kommission das Erfordernis einer zielgerichteteren und einfacheren
Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen
Verwaltungsaufwand. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments
und des Rats vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in
Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von
Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen
Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU)
2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss
sowie Kontrollen und Sanktionen soll dieses Ziel umgesetzt werden. Die Verordnung
2025/2649 enthält Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der
von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und
durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Verordnung 2021/2116 des
Europäischen Parlamentes und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung,
Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 als Bestandteile des europäischen GAP-Basisrechts. Die
Vorschriften dieser Verordnungen werden in Deutschland durch das nationale GAP-
Durchführungsrecht für Landwirtschaftsbetriebe und öffentliche Verwaltungen anwendbar und
vollzugsfähig gemacht. Den Änderungen im europäischen GAP-Basisrecht muss deshalb
spiegelbildlich eine Anpassung des nationalen Durchführungsrechts folgen. Die in der
Verordnung (EU) 2025/2649 vorgenommenen Änderungen betreffen Regelungssachverhalte aus
den Bereichen Direktzahlungen, Konditionalität und Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem (InVeKoS). Die Anpassung des nationalen GAP-Durchführungsrechts erfolgt
sowohl durch Änderung der einschlägigen Gesetze wie auch durch die Änderung von
Verordnungsrecht – hier der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, GAP-InVeKoS-Verordnung und
der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Bei dieser Gelegenheit wird auf Anregung der für
die EU-Agrarförderung zuständigen Behörden der Länder aus der Vollzugspraxis
Aufbewahrungsfrist für georeferenzierte Fotos verkürzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit Artikel 1 wird die GAP-Direktzahlungen-Verordnung geändert. Es wird eine in der
Verordnung (EU) 2025/2649 vorgesehene Option ausgeübt, die eine Stichtagsregelung für die
Entstehung von Dauergrünland aus Ackerland vorsieht. Flächen, die am 1. Januar 2026
Ackerland waren, werden in der Zukunft auch dann nicht vom Begriff Dauergrünland
umfasst, wenn sie länger als 5 Jahre mit Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden.
Flächen, für die der Landwirt der zuständigen Behörde gegenüber bis zum 30. September
2026 erklärt hat, dass er dies nicht wünscht, sind davon nicht umfasst. Für
Landwirtschaftsbetriebe erleichtert dies den Erhalt des Ackerstatus.
In Artikel 2 werden in der GAPInVeKoS-Verordnung Regelungen getroffen, die die
Aufbewahrungsfrist georeferenzierter Fotos im Betrieb verkürzen.
Im Hinblick auf die Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung durch Artikel 3 werden
Sonderregelungen aufgehoben, die für zertifizierte ökologisch/biologisch wirtschaftende
Betriebe bei den GLÖZ-Standards 5 und 7 bestehen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie Beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben für die EU-Agrarförderung einen
Rechtsrahmen in Übereinstimmung mit dem nationalen GAP-Strategieplan festzulegen und
umzusetzen sowie wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten, um die
Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-
Agrarförderung sicherzustellen. Die Verordnung dient diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt
daher aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung
genannten Ermächtigungsgrundlagen des Marktordnungsgesetzes, des GAP-
Konditionalitäten-Gesetzes sowie des GAP-InVeKoS-Gesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar. Sie hält insbesondere den durch die
Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116, die delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die
delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173
gezogenen Rahmen ein. Soweit in den Vorschriften des GAP-Basisrechts
Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten eingeräumt werden, sieht diese Verordnung keine
Belastungen vor, die über das unionsrechtlich geforderte Mindestmaß hinausgehen.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist Leitmotiv der Europäischen Union bei der
Änderung des europäischen GAP-Basisrechtes. Diese Verordnung, die die Anpassung des
nationalen Durchführungsrechtes an diese Änderungen bewirkt, fördert daher die
Erreichung des Zieles der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung unmittelbar.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des
Nachhaltigkeitszieles 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere
Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern.“ Ferner wird dem Prinzip einer
nachhaltigen Entwicklung - 4 c) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie -, wonach eine
nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern auch
umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, weil die Verordnung die Attraktivität des
Erhalts von Grünland erhöht und ein funktionierendes Kontrollsystem eine
umweltverträgliche Landwirtschaft unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aus Artikel 1 Nummer 1 kann sich eine substantielle Entlastung für Ackerbaubetriebe
ergeben. Während der Geltung der bisherigen Dauergrünlanddefinition wurden vor Ablauf des
fünften Zähljahres jährlich ca. 25 000 Hektar Grünland gepflügt, um den Status als
Ackerland zu bewahren und die Entstehung von Dauergrünland abzuwenden. Mit der neuen
Dauergrünlanddefinition entfällt dieses Motiv zum Pflügen der Grünlandfläche. Das Pflügen
eines Hektars Ackerland verursacht Kosten (Schlepper, Pflug, Diesel, Arbeitszeit) von ca.
130 EUR. Damit ergibt sich eine jährlich wiederkehrende Entlastung der Ackerbaubetriebe
in Höhe von 3,25 Millionen EUR.
Artikel 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe b der Verordnung kann zu Erfüllungsaufwand für
Wirtschaftsbeteiligte führen.
Aus Artikel 3 Nummer 1 kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe entstehen. Sie müssen gegebenenfalls eine ausdrückliche Erklärung zum
Status einer oder mehrerer Flächen gegenüber der zuständigen Behörde abgeben. Es ist
mit rund 500 Fällen bundesweit zu rechnen. Das Vorbereiten und Übersenden der
Erklärung an die zuständige Behörde nimmt etwa 15 Minuten Arbeitszeit in Anspruch. Als
Bruttostundensatz des Inhabers eines Landwirtschaftsbetriebes werden (lt. Lohnkostentabelle
2025) 45,80 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von 5 725 EUR für Wirtschaftsbeteiligte.
Aus Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b kann sich eine Entlastung für Landwirtschaftsbetriebe
ergeben, da Speicherplatz für georeferenzierte Fotos eingespart werden kann. Die
Entlastung ist geringfügig, es wird daher davon abgesehen, diese zu beziffern.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Artikel 1 sowie Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung können zu Erfüllungsaufwand für die
öffentlichen Verwaltungen der Länder führen.
Im Hinblick auf Artikel 1 ist der grundsätzliche Aufwand der öffentlichen Verwaltung durch
die Notwendigkeit der Zuordnung landwirtschaftlicher Flächen zu den Kategorien,
Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkultur, die in den elektronischen Datenbanken
automatisiert erfolgt, bereits in der Darstellung des Erfüllungsaufwandes bei dem Erlass des GAP-
InVeKoS-Gesetz und der GAP-InVeKoS-Verordnung berücksichtigt. Er muss deshalb hier
nicht erneut ausgewiesen werden. Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer
spezifischen Gebietskulisse entstehen einmalige Programmierkosten. Für die erforderlichen
Arbeiten an den IT-Systemen werden 10 Arbeitstage à 8 Stunden nötig. Als Bruttostundensatz
eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst eines Landes werden (lt.
Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz gebracht. Der Programmieraufwand fällt in jeder der 13
Agrarzahlstellen an. Daraus ergibt sich ein Erfüllungsaufwand von 44 928 EUR, der
einmalig im Jahr 2026 entsteht.
Aus Artikel 3 Nummer 1 kann spiegelbildlich zu den Wirtschaftsbeteiligten
Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen entstehen. Die Mitarbeiter müssen nach Eingang
der Erklärung eines Landwirtes in der elektronischen Datenbank den Flächenstatus
manuell von Ackerland auf (potentielles) Dauergrünland ändern. Die Bearbeitung des Vorganges
dauert rund 15 Minuten. Es ist mit rund 500 Fällen bundesweit zu rechnen. Als
Bruttostundensatz eines Verwaltungsmitarbeiters im gehobenen Dienst eines Landes werden (lt.
Lohnkostentabelle 2025) 43,20 EUR in Ansatz gebracht. Daraus ergibt sich ein
Erfüllungsaufwand von 5 400 EUR für die Verwaltung. Der Erfüllungsaufwand entsteht einmalig im
Jahr 2026.
Darüber hinaus verbinden sich sämtliche Änderungen der Artikel 1-3 mit der Notwendigkeit,
die im Rahmen des Vollzuges eingesetzten elektronischen Systeme der Agrarzahlstellen
der Länder durch Umprogrammierungen an die geänderte Rechtslage anzupassen. Die
Länder schätzen den dafür erforderlichen Aufwand für Konzeption und Ausführung (u. a.
durch Beauftragung externer IT-Dienstleister) auf 15 000-20 000 EUR in jeder der 13
Agrarzahlstellen. Damit ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 260 000 EUR für die
Anpassung von IT-Systemen.
5. Weitere Kosten
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau,
insbesondere das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht
für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen auf gleichstellungspolitische und demographische Fragestellungen sind nicht
gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristet geltenden GAP-Direktzahlungen-
Gesetzes, des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sowie des GAP-InVeKoS-Gesetzes. Die
Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-
Strategieplanes für Deutschland jährlich überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung)
Zu Nummer 1
Im Zuge des Vereinfachungspaketes der Europäischen Kommission wurde auch Artikel 4
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Definition Dauergrünland) geändert. Die
Mitgliedstaaten erhalten die Option vorzusehen, dass am 1. Januar 2026 bestehendes
Ackerland mit Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nicht mehr nach der bisherigen
Definition insbesondere durch Zeitablauf (5 Jahre nicht gepflügt und 5 Jahre nicht
Bestandteil der Fruchtfolge) zu Dauergrünland wird. Von dieser Option soll Gebrauch gemacht
werden. Für die Landwirte erleichtert dies den Erhalt des Ackerstatus‘, da das bisherige
regelmäßige Umpflügen zum Erhalt des Ackerstatus entfällt. Für die Verwaltung entfällt durch
die Regelung für den Großteil der förderfähigen Flächen die Notwendigkeit, die Jahre für
die Dauergrünlandentstehung nachzuverfolgen.
Nicht erfasst sind allerdings am 1. Januar 2026 bestehende Dauerkulturflächen, die nach
diesem Zeitpunkt zu Ackerflächen umgewandelt werden. Diese Flächen unterliegen bei
einer künftigen Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen weiterhin der Definition
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (5 Jahre nicht gepflügt
und5 Jahre nicht Bestandteil der Fruchtfolge).
Satz 2 legt fest, dass Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, in der Zukunft auch
dann nicht vom Begriff Dauergrünland umfasst werden, wenn sie länger als 5 Jahre mit
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Ein Pflügen oder eine Einbeziehung
in den Fruchtwechsel ist nicht mehr erforderlich, um den Ackerstatus zu erhalten.
Satz 3 nimmt davon jedoch die Fläche(n) aus, für die der Landwirt der zuständigen Behörde
gegenüber erklärt hat, dass sie nicht von Satz 2 umfasst sein soll(en). Das Recht der
Europäischen Union schreibt aus Vertrauensschutzgründen vor, dass der Landwirt für die von
ihm bestimmte(n) Fläche(n) Flächen einmalig im Jahr 2026 erklären kann, dass die
Ausnahmeregelung des Satzes 2 nicht gelten soll.
Satz 4 legt fest, dass die Erklärung, nachdem sie abgegeben wurde, nicht
zurückgenommen und nicht geändert werden kann. Letzteres bedeutet zum Beispiel, dass die Angaben
zur Größe der in der Erklärung benannten Fläche nicht nachträglich verändert, etwa auf die
Hälfte reduziert, werden können.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Bei der Öko-Regelung 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland) wird
klargestellt, dass die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen)
erst ab dem 1. September des zweiten aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig sind.
Zu Buchstabe b
Einfügung einer Ausnahmeregelung zum Umbruch von Dauergrünland aus Gründen der
naturschutzfachlichen Aufwertung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe d.
Zu Buchstabe d
Die Verordnung (EU) 2025/2649 sieht vor, dass Zahlungen auch für bestehende nationale
Standards gewährt werden können, wenn diese über das EU-Recht hinaus gehen. Von
dieser Möglichkeit soll bei der Öko-Regelung Nummer 7 (Natura 2000) Gebrauch gemacht
werden, um den Prüfaufwand für die Verwaltung zu reduzieren. Die bisherige Benennung
des nationalen Standards wird gestrichen, damit entfällt eine Kontrollverpflichtung für die
zuständigen Behörden der Länder.
Zu Artikel 2 (Änderung der Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung)
Die Speicherung georeferenzierter Fotos beim Antragsteller nimmt viel Speicherplatz in
Anspruch. Gleichzeitig sinken ihre Aussagekraft und Relevanz für das Förderverhältnis mit
fortschreitender Zeit erheblich. Die sechsjährige Aufbewahrungspflicht erscheint daher als
unverhältnismäßige Belastung für die Landwirte. Die Aufbewahrungsfrist wird signifikant
verkürzt und erstreckt sich auf die verbleibende Dauer des Antragsjahres, in dem das
georeferenzierte Foto erstellt wurde, zuzüglich eines weiteren Kalenderjahres (n+1).
Zu Artikel 3 (Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649.
Zertifizierte ökologisch wirtschaftende Betriebe können nur dann keine
Dauergrünlandersatzflächen für einen anderen Betrieb stellen, wenn sie insgesamt zertifiziert sind oder sich
insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden.
Teilzertifizierte Betriebe beziehungsweise sogenannte „Teilumsteller“ dürfen
Dauergrünlandersatzflächen für Dritte stellen, da sie den Kontroll- und Sanktionsvorschriften der
Konditionalität vollständig unterliegen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2025/2649. Die Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt
in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden,
unwiderleglich vermutet wird, dass sie die Bewirtschaftungsauflagen der im Gesetz genannten GLÖZ-
Standards einhalten.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu der Änderung in Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a. Mit der Streichung
von § 16 Absatz 2 Satz 3 entfällt die darin enthaltene Legaldefinition des Begriffes
Reihenkultur. Da der Begriff Reihenkultur in weiteren Absätzen des § 16 Verwendung findet, wird
die bisherige Legaldefinition dieses Begriffes nunmehr in Absatz 3 Satz 4 eingefügt. Die
Streichung der bisherigen Sätze 5 und 6 ist eine Folgeänderung zur Anpassung an Artikel
1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/2649. Die Regelungen sind nicht mehr
erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt in der Umstellung auf die ökologische/
biologische Produktionsweise befinden, unwiderleglich vermutet wird, dass die die
Bewirtschaftungsauflagen der im Gesetz genannten GLÖZ -Standards einhalten.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zur Anpassung an Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2025/2649. Die Regelung ist nicht mehr erforderlich, da bei insgesamt zertifizierten
ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben beziehungsweise Betrieben, die sich insgesamt
in der Umstellung auf die ökologische/biologische Produktionsweise befinden,
unwiderleglich vermutet wird, dass die die Bewirtschaftungsauflagen der GLÖZ-Standard einhalten.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Verordnung (EU) 2025/2649 ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Anpassung
des nationalen Durchführungsrechts der GAP muss daher schnellstmöglich in Kraft treten,
um die notwendige Rechtsklarheit für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe
herbeizuführen. Ein Aufschieben bis zum folgenden Quartalsbeginn wäre nicht vertretbar und scheidet
daher aus.
- 10 -Drucksache 316/26