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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

dip / drucksache 13.03.2026 · WP 21 · 75/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 75/1/26 13.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - U zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung A 1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 9 Nummer 12 GAPInVeKoSV) In Artikel 1 Nummer 1 § 9 Nummer 12 ist nach der Angabe „Bankverbindung des Bevollmächtigten“ die Angabe „ , sofern diese für die Abwicklung erforderlich sind“ einzufügen. Begründung: Das Gebot der Datensparsamkeit gebietet es auf unnötige Datenerhebungen zu verzichten. Durch § 9 Nummer 12 soll es den Betriebsinhabern im Einklang mit den EU- rechtlichen Regelungen (Anhang I Nummer 1 A Ziffer ii sowie Nummer 2 B der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127) gestattet werden, anstelle der eigenen Kontoverbindung auch die Kontoverbindung eines empfangsberechtigten Dritten im Sammelantrag anzugeben. Inhalt und Reichweite einer Bevollmächtigung variieren von Fall zu Fall. Im Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung wird der Betriebsinhaber häufig bei der elektronischen Antragstellung und der sonstigen Kommunikation mit der Bewilligungsbehörde von seinen Bevollmächtigten vertreten. Zum Empfang der Fördergelder sind dabei nur die wenigsten dieser Bevollmächtigten berechtigt. Dementsprechend wird von diesen Bevollmächtigten für die Abwicklung in der Regel auch keine Bankverbindung, sondern lediglich die E- Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation benötigt. B 2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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