Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 75/1/26
13.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV - Fz - U
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
A
1. Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik
und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 9 Nummer 12 GAPInVeKoSV)
In Artikel 1 Nummer 1 § 9 Nummer 12 ist nach der Angabe „Bankverbindung
des Bevollmächtigten“ die Angabe „ , sofern diese für die Abwicklung
erforderlich sind“ einzufügen.
Begründung:
Das Gebot der Datensparsamkeit gebietet es auf unnötige Datenerhebungen zu
verzichten.
Durch § 9 Nummer 12 soll es den Betriebsinhabern im Einklang mit den EU-
rechtlichen Regelungen (Anhang I Nummer 1 A Ziffer ii sowie Nummer 2 B
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127) gestattet werden, anstelle der
eigenen Kontoverbindung auch die Kontoverbindung eines
empfangsberechtigten Dritten im Sammelantrag anzugeben.
Inhalt und Reichweite einer Bevollmächtigung variieren von Fall zu Fall. Im
Rahmen der landwirtschaftlichen Förderung wird der Betriebsinhaber häufig
bei der elektronischen Antragstellung und der sonstigen Kommunikation mit
der Bewilligungsbehörde von seinen Bevollmächtigten vertreten. Zum
Empfang der Fördergelder sind dabei nur die wenigsten dieser Bevollmächtigten
berechtigt. Dementsprechend wird von diesen Bevollmächtigten für die
Abwicklung in der Regel auch keine Bankverbindung, sondern lediglich die E-
Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation benötigt.
B
2. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80
Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)