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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung

dip / drucksache 11.02.2026 · WP 21 · 75/26 · Verordnung · Original ↗

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Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung [Bundesrat Drucksache 75/26 11.02.26 AV - Fz - U Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung A. Problem und Ziel Die GAPInVeKoS-Verordnung bildet den zentralen Baustein der nationalen Rechtsvorschriften für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der EU- Agrarförderung, einschließlich Antragstellung, Bescheidung sowie Planung und Durchführung von Kontrollen. Nach Ablauf des dritten Jahres der Förderperiode 2023-2027 hat sich im praktischen Vollzug der Vorschriften verschiedentlich Bedarf für Ergänzungen und Anpassungen der bestehenden Rechtslage gezeigt, dem durch diese Verordnung Rechnung getragen werden soll. Darüber hinaus erfordern vor allem Änderungen der GAP- Direktzahlungen-Verordnung Anpassungen im Verfahrensrecht. B. Lösung Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung Die Verordnung generiert signifikanten Nutzen für private und öffentliche Interessenträger. Die Belastung der mit dem Vollzug der EU-Agrarförderung beauftragten öffentlichen Verwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird durch gelockerte Fristen bei Vor-Ort-Kontrollen und niedrigere Kontrollquoten bei Nutzhanf verringert. Die Nutzung einer Ökoregelung wird für kleine Weinbaubetriebe verfahrenstechnisch zugänglich gemacht. Verfahrensvorgaben, wie die bei der Ankündigung von Vor- Ort-Kontrollen bei gekoppelten Zahlungen werden vereinfacht. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Rund 125 000 EUR einmaliger Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der Länder durch die erforderliche Umprogrammierung der elektronischen Antragssysteme und Datenbanken der 13 Agrarzahlstellen. Rund 130 000 EUR wiederkehrender jährlicher Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der Länder durch die zusätzliche Prüfung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen nach dem Weingesetz. Der Erfüllungsaufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert sich durch die geringere Kontrollquote geringfügig (um < 100 000 Euro jährlich). F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 75/26 11.02.26 AV - Fz - U Verordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS- Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung Vom ... Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund: – des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 7, 8 10 und 12 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), – des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 und der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, und des § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Absatz 4 Satz 1 und der §§ 15 und 16 und des § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, – des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, und den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, – des § 6 Absatz 4 Satz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes und des § 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ im Falle einer Bevollmächtigung den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten.“ 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,“. b) Satz 2 wird gestrichen. 3. § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar, ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,“. 4. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „mit dem Sammelantrag elektronisch“ gestrichen. 5. § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Erklärungen und Darlegungen nach den Nummern 2 und 4 durch geeignete Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, es sei denn, dass diese Nachweise der zuständigen Behörde bereits vorliegen und sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit ihrer Einreichung nicht geändert haben.“ 6. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat“ ersetzt. 7. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „48 Stunden“ durch die Angabe „zwei Kalendertage“ ersetzt. 8. In § 38 Nummer 3 wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt. 9. § 42a wird gestrichen. 10. In § 48 Absatz 3 wird die Angabe „Kapitel 3 Abschnitt 3“ durch die „Angabe Kapitel 4 Abschnitt 4“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die GAPInVeKoS-Verordnung bildet den zentralen Baustein der nationalen Rechtsvorschriften für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der EU- Agrarförderung, einschließlich Antragstellung, Bescheidung sowie Planung und Durchführung von Kontrollen. Nach Ablauf des dritten Jahres der Förderperiode 2023-2027 hat sich im praktischen Vollzug der Vorschriften verschiedentlich Bedarf für Ergänzungen und Anpassungen der bestehenden Rechtslage gezeigt, dem durch diese Verordnung Rechnung getragen werden soll. Darüber hinaus erfordern vor allem Änderungen der GAP- Direktzahlungen-Verordnung Anpassungen im Verfahrensrecht. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Verordnung enthält Änderungen des zugehörigen Verfahrensrechts infolge der Fünften Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Redaktionelle Unklarheiten werden beseitigt. Die Belastung der mit dem Vollzug der EU-Agrarförderung beauftragten öffentlichen Verwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird durch gelockerte Fristen bei Vor-Ort-Kontrollen und niedrigere Kontrollquoten bei Nutzhanf verringert. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit der EU-Agrarförderung sicherzustellen, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116. Die Verordnung dient genau diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt daher auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung genannten Ermächtigungsgrundlagen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des Marktorganisationsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar, sie hält insbesondere den durch die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126, die delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 gezogenen Rahmen ein. Sie ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderungsverordnung nicht negativ beeinflusst. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, Rechnung getragen, da ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung keine Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für landwirtschaftliche Betriebe durch das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ist in den Entwürfen des GAPInVeKoS-Gesetzes (BR-Drs. 19/29488, S. 18 ff.) und der GAPInVeKoS-Verordnung (BR-Drs. 346/22, S. 37 ff.) ausführlich dargestellt. Diese Verordnung hebt die grundsätzlichen Verpflichtungen der Landwirtschaftsbetriebe nicht auf, sondern trifft Verfahrensbestimmungen, modifiziert die Art und Weise ihrer Durchführung, präzisiert die Textierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und berichtigt redaktionelle Versehen. Soweit hierdurch Entlastungen entstehen, sind diese in den eingangs bezeichneten materiellen Vorschriften berücksichtigt oder in ihren einzelbetrieblichen Auswirkungen marginal und bewirken keine substantiellen Abweichungen von dem in den vorgenannten Entwürfen ermittelten Aufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann sich nur aus Artikel 1 Nummer 3 ergeben. Die geforderte Angabe ist durch einmaliges Ankreuzen im elektronischen Formular des Sammelantrages für das jeweilige Antragsjahr zu machen. Der generelle Aufwand für das Ausfüllen des Sammelantrages wurde im Grundsatz schon bei der Darstellung des Erfüllungsaufwands anlässlich der Einführung des elektronischen Antragssystems durch das GAP- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz berücksichtigt. Der durch das Ankreuzen erhöhte Aufwand so ist geringfügig, dass eine gesonderte Ausweisung nicht sachgerecht wäre. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die öffentlichen Verwaltungen der Länder, insbesondere bei den 13 Agrarzahlstellen, ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die erforderlichen Arbeiten zur Umprogrammierung der elektronischen Antragssysteme und weiteren Datenbanken (u. a. Förderantrag, Flächenverzeichnis). Der in den 13 Agrarzahlstellen dafür erforderliche Arbeitsaufwand beläuft sich auf rund 60 Stunden und verursacht Kosten von rund 160 EUR/Stunde für externe IT-Dienstleister. Im Ergebnis beträgt der Erfüllungsaufwand daher (60 Stunden x 160 EUR/Stunde x 13 Zahlstellen) ca. 124 800 EUR. Für die neue Regelung in Artikel 1 Nummer 3 wird der neue, zusätzliche Erfüllungsaufwand Aufwand, der dadurch jährlich entsteht, für die 13 Agrarzahlstellen zusammen auf 130 000 EUR geschätzt. Der Erfüllungsaufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert sich durch die geringere Kontrollquote geringfügig (um < 100 000 Euro jährlich). 5. Weitere Kosten Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere nicht für die mittelständische Wirtschaft. 6. Weitere Regelungsfolgen Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demographische Fragestellungen sind nicht gegeben. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristeten GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-Strategieplans für Deutschland jährlich überprüft. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung) Zu Nummer 1 Angleichung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/127. Künftig ist die Auszahlung nicht nur an den Betriebsinhaber, sondern auch an einen Bevollmächtigten möglich. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Individuelle Erläuterungen sind für den Vollzug der Vorschrift nicht erforderlich. Sie werden im Interesse des Bürokratieabbaus künftig nicht mehr gefordert und durch eine Angabe der Tatsache ersetzt. Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung. Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung war auf das Antragsjahr 2025 beschränkt. Sie kann daher bereinigt werden. Zu Nummer 3 Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a der Fünften Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Zu Nummer 4 Redaktionelle Änderung. Die Streichung der Angabe „mit dem Sammelantrag elektronisch“ führt nicht dazu, dass diese Belege und Nachweise künftig wieder nach Wahl des Antragstellers auch in physischer Form eingereicht werden könnten. Es gilt hier wie in allen Fällen der Vorlage von Nachweisen und Belegen, dass diese grundsätzlich mit dem Sammelantrag und folglich in der Form des Sammelantrages, also elektronisch einzureichen sind. Dieser Grundsatz wird zusätzlich gestärkt, indem durch die Streichung des nur noch an dieser Stelle auftretenden Hinweises auf die elektronische Einreichung mit dem Sammelantrag ein möglicher Anknüpfungspunkt für die unzutreffende Überlegung beseitigt wird, dass die elektronische Einreichung von Belegen und Nachweisen nur an dieser Stelle zwingend und überall sonst optional sei. Zu Nummer 5 Sofern keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind, ist das jährliche erneute Einreichen der unveränderten Unterlagen eine nicht erforderliche bürokratische Belastung. Das Nachweiserfordernis wird durch den Zusatz auf das tatsächlich notwendige Maß beschränkt. Zu Nummer 6 Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 7 Die Änderung dient der Erhöhung der Wirksamkeit von Vor-Ort-Kontrollen. Die Umstellung der Beschreibung des Zeitraums zwischen Ankündigung und Durchführung von Stunden auf Kalendertage wird den praktischen Anforderungen des Vollzuges besser gerecht. Zu Nummer 8 Folgeänderung zur Änderung des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Zu Nummer 9 Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 und 6 der Fünften Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung. Zu Nummer 10 Redaktionelle Änderung. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die geänderten Regelungen sollen noch vor dem Ablauf der Frist für die Stellung der Sammelanträge auf Agrarförderung (15. Mai) in Kraft treten. Daher wäre ein Termin für das Inkrafttreten, der mit dem 1. Tag eines Quartals, hier der 1. Juni 2025, zusammenfiele, zu spät und nicht sachgerecht. Demgegenüber ist ein frühestmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung ganz klar vorzugswürdig. Drucksache 75/26- 7 -]

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