Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
[Bundesrat Drucksache 75/26
11.02.26
AV - Fz - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
A. Problem und Ziel
Die GAPInVeKoS-Verordnung bildet den zentralen Baustein der nationalen
Rechtsvorschriften für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der EU-
Agrarförderung, einschließlich Antragstellung, Bescheidung sowie Planung und
Durchführung von Kontrollen. Nach Ablauf des dritten Jahres der Förderperiode 2023-2027 hat
sich im praktischen Vollzug der Vorschriften verschiedentlich Bedarf für Ergänzungen und
Anpassungen der bestehenden Rechtslage gezeigt, dem durch diese Verordnung
Rechnung getragen werden soll. Darüber hinaus erfordern vor allem Änderungen der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung Anpassungen im Verfahrensrecht.
B. Lösung
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Die Verordnung generiert signifikanten Nutzen für private und öffentliche Interessenträger.
Die Belastung der mit dem Vollzug der EU-Agrarförderung beauftragten öffentlichen
Verwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird durch
gelockerte Fristen bei Vor-Ort-Kontrollen und niedrigere Kontrollquoten bei Nutzhanf
verringert. Die Nutzung einer Ökoregelung wird für kleine Weinbaubetriebe
verfahrenstechnisch zugänglich gemacht. Verfahrensvorgaben, wie die bei der Ankündigung von Vor-
Ort-Kontrollen bei gekoppelten Zahlungen werden vereinfacht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Rund 125 000 EUR einmaliger Erfüllungsaufwand für die öffentlichen Verwaltungen der
Länder durch die erforderliche Umprogrammierung der elektronischen Antragssysteme
und Datenbanken der 13 Agrarzahlstellen.
Rund 130 000 EUR wiederkehrender jährlicher Erfüllungsaufwand für die öffentlichen
Verwaltungen der Länder durch die zusätzliche Prüfung von
Wiederbepflanzungsgenehmigungen nach dem Weingesetz.
Der Erfüllungsaufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert
sich durch die geringere Kontrollquote geringfügig (um < 100 000 Euro jährlich).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 75/26
11.02.26
AV - Fz - U
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 10. Februar 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-
Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund:
– des § 17 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5, 7, 8 10 und 12 des
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262),
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 und der §§ 15 und 16 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017
(BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, und des § 2 des GAP-Integriertes
Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S.
2262) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Absatz 4 Satz 1 und der §§ 15 und 16 und des § 2 des
GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, und
den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit,
– des § 6 Absatz 4 Satz 1 und des § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes und des
§ 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
Die GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ im Falle einer Bevollmächtigung den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse
sowie die Bankverbindung des Bevollmächtigten.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ anzugeben, dass die Gehölzpflanzen mit dem vorrangigen Ziel der
Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion angebaut werden,“.
b) Satz 2 wird gestrichen.
3. § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes:
Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des
förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar,
ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem
Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr
angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß
§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,“.
4. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „mit dem Sammelantrag elektronisch“ gestrichen.
5. § 19 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Erklärungen und Darlegungen nach den Nummern 2 und 4 durch geeignete
Nachweise zu belegen, im Fall der Nummer 4 insbesondere durch eine Kopie des
Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer mit dieser vergleichbaren Urkunde,
die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sowie sonstiger Beschlüsse oder
Auszüge aus amtlichen Registern, es sei denn, dass diese Nachweise der
zuständigen Behörde bereits vorliegen und sich die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse seit ihrer Einreichung nicht geändert haben.“
6. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft“ durch die Angabe „Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat“ ersetzt.
7. In § 35 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „48 Stunden“ durch die Angabe „zwei
Kalendertage“ ersetzt.
8. In § 38 Nummer 3 wird die Angabe „30 Prozent“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt.
9. § 42a wird gestrichen.
10. In § 48 Absatz 3 wird die Angabe „Kapitel 3 Abschnitt 3“ durch die „Angabe Kapitel 4
Abschnitt 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die GAPInVeKoS-Verordnung bildet den zentralen Baustein der nationalen
Rechtsvorschriften für das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung der EU-
Agrarförderung, einschließlich Antragstellung, Bescheidung sowie Planung und Durchführung
von Kontrollen. Nach Ablauf des dritten Jahres der Förderperiode 2023-2027 hat sich im
praktischen Vollzug der Vorschriften verschiedentlich Bedarf für Ergänzungen und
Anpassungen der bestehenden Rechtslage gezeigt, dem durch diese Verordnung Rechnung
getragen werden soll. Darüber hinaus erfordern vor allem Änderungen der GAP-
Direktzahlungen-Verordnung Anpassungen im Verfahrensrecht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung enthält Änderungen des zugehörigen Verfahrensrechts infolge der Fünften
Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie der Änderung der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126. Redaktionelle Unklarheiten werden beseitigt. Die
Belastung der mit dem Vollzug der EU-Agrarförderung beauftragten öffentlichen
Verwaltungen der Länder und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird durch
gelockerte Fristen bei Vor-Ort-Kontrollen und niedrigere Kontrollquoten bei Nutzhanf verringert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben wirksame Verwaltungs- und
Kontrollsysteme einzurichten, um die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im
Zusammenhang mit der EU-Agrarförderung sicherzustellen, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2021/2116. Die Verordnung dient genau diesem Ziel. Ein Verzicht auf den Erlass kommt
daher auch aus unionsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus den in der Eingangsformel der Verordnung
genannten Ermächtigungsgrundlagen des GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetzes, des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und des Marktorganisationsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem EU-Recht vereinbar, sie hält insbesondere den durch die
Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 sowie die Delegierte Verordnung (EU)
2022/126, die delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 und die Durchführungsverordnung
(EU) 2022/1173 gezogenen Rahmen ein. Sie ist mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wird durch die Änderungsverordnung nicht
negativ beeinflusst.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) dauerhaft tragfähig. Sie fördern die Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 2 „Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere
Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern“. Ferner wird dem Prinzip
einer nachhaltigen Entwicklung, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv
und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, Rechnung
getragen, da ein funktionierendes Kontrollsystem eine umweltverträgliche Landwirtschaft gezielt
unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung keine Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für landwirtschaftliche Betriebe durch das Integrierte Verwaltungs-
und Kontrollsystem ist in den Entwürfen des GAPInVeKoS-Gesetzes (BR-Drs. 19/29488,
S. 18 ff.) und der GAPInVeKoS-Verordnung (BR-Drs. 346/22, S. 37 ff.) ausführlich
dargestellt. Diese Verordnung hebt die grundsätzlichen Verpflichtungen der
Landwirtschaftsbetriebe nicht auf, sondern trifft Verfahrensbestimmungen, modifiziert die Art und Weise ihrer
Durchführung, präzisiert die Textierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften und berichtigt
redaktionelle Versehen. Soweit hierdurch Entlastungen entstehen, sind diese in den
eingangs bezeichneten materiellen Vorschriften berücksichtigt oder in ihren
einzelbetrieblichen Auswirkungen marginal und bewirken keine substantiellen Abweichungen von dem in
den vorgenannten Entwürfen ermittelten Aufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft kann sich nur aus Artikel 1 Nummer 3 ergeben. Die
geforderte Angabe ist durch einmaliges Ankreuzen im elektronischen Formular des
Sammelantrages für das jeweilige Antragsjahr zu machen. Der generelle Aufwand für das
Ausfüllen des Sammelantrages wurde im Grundsatz schon bei der Darstellung des
Erfüllungsaufwands anlässlich der Einführung des elektronischen Antragssystems durch das GAP-
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz berücksichtigt. Der durch das
Ankreuzen erhöhte Aufwand so ist geringfügig, dass eine gesonderte Ausweisung nicht
sachgerecht wäre.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die öffentlichen Verwaltungen der Länder, insbesondere bei den 13 Agrarzahlstellen,
ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand durch die erforderlichen Arbeiten zur
Umprogrammierung der elektronischen Antragssysteme und weiteren Datenbanken (u. a.
Förderantrag, Flächenverzeichnis). Der in den 13 Agrarzahlstellen dafür erforderliche
Arbeitsaufwand beläuft sich auf rund 60 Stunden und verursacht Kosten von rund 160 EUR/Stunde
für externe IT-Dienstleister. Im Ergebnis beträgt der Erfüllungsaufwand daher (60 Stunden
x 160 EUR/Stunde x 13 Zahlstellen) ca. 124 800 EUR.
Für die neue Regelung in Artikel 1 Nummer 3 wird der neue, zusätzliche Erfüllungsaufwand
Aufwand, der dadurch jährlich entsteht, für die 13 Agrarzahlstellen zusammen auf 130 000
EUR geschätzt.
Der Erfüllungsaufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung verringert
sich durch die geringere Kontrollquote geringfügig (um < 100 000 Euro jährlich).
5. Weitere Kosten
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Es entstehen keine weiteren Kosten, insbesondere
nicht für die mittelständische Wirtschaft.
6. Weitere Regelungsfolgen
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher.
Auswirkungen auf gleichstellungspolitische oder demographische Fragestellungen sind
nicht gegeben.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung dient der Durchführung des unbefristeten GAP-Integriertes Verwaltungs-
und Kontrollsystem-Gesetzes. Die Regelungen werden im Rahmen der
Leistungsüberprüfung und der Evaluierung des GAP-Strategieplans für Deutschland jährlich überprüft.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung)
Zu Nummer 1
Angleichung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/127. Künftig ist die Auszahlung
nicht nur an den Betriebsinhaber, sondern auch an einen Bevollmächtigten möglich.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Individuelle Erläuterungen sind für den Vollzug der Vorschrift nicht erforderlich. Sie werden
im Interesse des Bürokratieabbaus künftig nicht mehr gefordert und durch eine Angabe der
Tatsache ersetzt.
Zu Buchstabe b
Redaktionelle Änderung. Der zeitliche Anwendungsbereich der Regelung war auf das
Antragsjahr 2025 beschränkt. Sie kann daher bereinigt werden.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a der Fünften Verordnung zur Änderung
der GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Zu Nummer 4
Redaktionelle Änderung.
Die Streichung der Angabe „mit dem Sammelantrag elektronisch“ führt nicht dazu, dass
diese Belege und Nachweise künftig wieder nach Wahl des Antragstellers auch in
physischer Form eingereicht werden könnten. Es gilt hier wie in allen Fällen der Vorlage von
Nachweisen und Belegen, dass diese grundsätzlich mit dem Sammelantrag und folglich in
der Form des Sammelantrages, also elektronisch einzureichen sind. Dieser Grundsatz wird
zusätzlich gestärkt, indem durch die Streichung des nur noch an dieser Stelle auftretenden
Hinweises auf die elektronische Einreichung mit dem Sammelantrag ein möglicher
Anknüpfungspunkt für die unzutreffende Überlegung beseitigt wird, dass die elektronische
Einreichung von Belegen und Nachweisen nur an dieser Stelle zwingend und überall sonst
optional sei.
Zu Nummer 5
Sofern keine inhaltlichen Änderungen eingetreten sind, ist das jährliche erneute Einreichen
der unveränderten Unterlagen eine nicht erforderliche bürokratische Belastung. Das
Nachweiserfordernis wird durch den Zusatz auf das tatsächlich notwendige Maß beschränkt.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 7
Die Änderung dient der Erhöhung der Wirksamkeit von Vor-Ort-Kontrollen. Die Umstellung
der Beschreibung des Zeitraums zwischen Ankündigung und Durchführung von Stunden
auf Kalendertage wird den praktischen Anforderungen des Vollzuges besser gerecht.
Zu Nummer 8
Folgeänderung zur Änderung des Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
Zu Nummer 9
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5 und 6 der Fünften Verordnung zur Änderung der
GAP-Direktzahlungen-Verordnung.
Zu Nummer 10
Redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die geänderten Regelungen
sollen noch vor dem Ablauf der Frist für die Stellung der Sammelanträge auf Agrarförderung
(15. Mai) in Kraft treten. Daher wäre ein Termin für das Inkrafttreten, der mit dem 1. Tag
eines Quartals, hier der 1. Juni 2025, zusammenfiele, zu spät und nicht sachgerecht.
Demgegenüber ist ein frühestmögliches Inkrafttreten nach der Verkündung ganz klar
vorzugswürdig.
Drucksache 75/26- 7 -]
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