Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 64/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme
bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung
zum Einbau und zur Benutzung eines
Geschwindigkeitsbegrenzers
COM(2025) 999 final
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission und unterstützt das
Regelungsziel, die Wettbewerbsnachteile von leichten Elektronutzfahrzeugen
abzubauen.
2. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Verbreitung
leichter Elektronutzfahrzeuge, die bei gleicher Nutzlast aufgrund ihres
Batteriegewichts schwerer als äquivalente Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind und
dadurch der Ausstattungspflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern der Klasse
N2 unterliegen, deutlich erschwert wird. Diese zusätzliche Belastung behindert
die Marktetablierung von leichten Elektronutzfahrzeugen und erschwert es den
Fahrzeugherstellern, die CO2-Flottenzielwerte für leichte Nutzfahrzeuge gemäß
der europäischen CO2-Gesetzgebung zu erreichen.
3. Der Bundesrat hält es daher für sachgerecht und notwendig, die Gewichtsgrenze
für verpflichtende Geschwindigkeitsbegrenzer bei leichten
Elektronutzfahrzeugen von 3,5 auf 4,25 t anzuheben. Die Maßnahme steht zudem in engem
Kontext zu den Verordnungsvorschlägen der Kommission über saubere
Unternehmensfahrzeuge (COM(2025) 994 final) und über CO2-Emissionsnormen für
neue leichte Nutzfahrzeuge (COM(2025) 995 final), in denen
Neuzulassungsquoten für leichte Elektronutzfahrzeuge vorgegeben und die bisherigen CO2-
Emissionsziele für neue leichte Nutzfahrzeuge angepasst werden.
4. Um die Wettbewerbsfähigkeit von leichten Elektronutzfahrzeugen im Vergleich
zu Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu verbessern, fordert der
Bundesrat die Bundesregierung auf, sich in den bevorstehenden Verhandlungen
zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine unverzügliche und
schnelle Einigung im Sinne des Vorschlages einzusetzen.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, im
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zur Gleichstellung von leichten Elektronutzfahrzeugen und
Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor unverzüglich das Erfordernis einer
Güterkraftverkehrslizenz für die Beförderung von Gütern mit leichten
Elektronutzfahrzeugen von 3,5 auf 4,25 t anzuheben und dazu § 2 Absatz 1
Nummer 10 GüKG entsprechend zu ändern. Dies entspricht dann auch dem
geltenden Fahrerlaubnisrecht, wonach gemäß § 6 Absatz 3b der Fahrerlaubnis-
Verordnung in der Fahrerlaubnisklasse B höhere Fahrzeugmassen im
Güterverkehr bis 4,25 t zulässig sind, wenn Mehrgewichte aufgrund der alternativen
Antriebsart verursacht werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektro (Beschlussdrucksache)