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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 64/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 64/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers COM(2025) 999 final Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission und unterstützt das Regelungsziel, die Wettbewerbsnachteile von leichten Elektronutzfahrzeugen abzubauen. 2. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Verbreitung leichter Elektronutzfahrzeuge, die bei gleicher Nutzlast aufgrund ihres Batteriegewichts schwerer als äquivalente Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind und dadurch der Ausstattungspflicht von Geschwindigkeitsbegrenzern der Klasse N2 unterliegen, deutlich erschwert wird. Diese zusätzliche Belastung behindert die Marktetablierung von leichten Elektronutzfahrzeugen und erschwert es den Fahrzeugherstellern, die CO2-Flottenzielwerte für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der europäischen CO2-Gesetzgebung zu erreichen. 3. Der Bundesrat hält es daher für sachgerecht und notwendig, die Gewichtsgrenze für verpflichtende Geschwindigkeitsbegrenzer bei leichten Elektronutzfahrzeugen von 3,5 auf 4,25 t anzuheben. Die Maßnahme steht zudem in engem Kontext zu den Verordnungsvorschlägen der Kommission über saubere Unternehmensfahrzeuge (COM(2025) 994 final) und über CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge (COM(2025) 995 final), in denen Neuzulassungsquoten für leichte Elektronutzfahrzeuge vorgegeben und die bisherigen CO2- Emissionsziele für neue leichte Nutzfahrzeuge angepasst werden. 4. Um die Wettbewerbsfähigkeit von leichten Elektronutzfahrzeugen im Vergleich zu Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu verbessern, fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, sich in den bevorstehenden Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat für eine unverzügliche und schnelle Einigung im Sinne des Vorschlages einzusetzen. 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zur Gleichstellung von leichten Elektronutzfahrzeugen und Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor unverzüglich das Erfordernis einer Güterkraftverkehrslizenz für die Beförderung von Gütern mit leichten Elektronutzfahrzeugen von 3,5 auf 4,25 t anzuheben und dazu § 2 Absatz 1 Nummer 10 GüKG entsprechend zu ändern. Dies entspricht dann auch dem geltenden Fahrerlaubnisrecht, wonach gemäß § 6 Absatz 3b der Fahrerlaubnis- Verordnung in der Fahrerlaubnisklasse B höhere Fahrzeugmassen im Güterverkehr bis 4,25 t zulässig sind, wenn Mehrgewichte aufgrund der alternativen Antriebsart verursacht werden.

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