Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 65/26
04.02.26
EU - In - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen
Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie
70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates
COM(2025) 993 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 884/01 = AE-Nr. 013254;
Drucksache 49/16 = AE-Nr. 160061;
Drucksache 186/18 = AE-Nr. 180436;
Drucksache 665/22 = AE-Nr. 221251
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 993 final
2025/0422 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144
und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für
Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der
Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
{SWD(2025) 1056 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Wertschöpfungskette der Automobilindustrie ist eine Säule der EU-Wirtschaft. Auf sie
entfallen 589,3 Mrd. EUR und 3,7 % der gesamten Wertschöpfung des europäischen BIP und
sie beschäftigt 10,6 Millionen Europäer direkt1.
In einem zunehmend unberechenbaren Handelsumfeld ist eine anhaltend robuste und
wettbewerbsfähige Automobilindustrie ausschlaggebend, um die strategische Autonomie und
die globale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der EU zu wahren.
In ihren jüngsten hochrangigen Berichten kommen Enrico Letta und Mario Draghi2 in ihrer
Analyse zu dem Schluss, dass es oberste Priorität haben muss, den Regelungsaufwand zu
verringern und die EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Der bestehende Regelungsrahmen
bietet zwar Berechenbarkeit und trägt dazu bei, dass wir unsere gemeinsamen politischen
Ziele erreichen, doch sollte er der Industrie keine unangemessenen Belastungen und Kosten
auferlegen. Wie Vertreter der Automobilindustrie in der EU kürzlich betonten, hat die große
Zahl von Gesetzen3, welche die europäischen Fahrzeughersteller vom jetzigen Zeitpunkt bis
2030 einhalten müssen, in bestimmten Fällen Forschungs- und Entwicklungskosten von bis zu
25 %4 zur Folge.
In ihren politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2024-20295 legte Präsidentin
von der Leyen eine Vision dar, deren Schwerpunkt auf nachhaltigem Wohlstand und der
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in ganz Europa liegt, und betonte, dass die
Geschäftstätigkeit beschleunigt und erleichtert werden muss. Mit der Annahme des
Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit im Januar 20256, gefolgt vom Deal für eine saubere
Industrie im Februar 20257 und der Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung „Ein
einfacheres und schnelleres Europa“ wurde diese Aussage weiter ausgeführt8. Ein gestraffter
Regelungsrahmen mit verringertem Verwaltungsaufwand war dort als ein Eckpfeiler dieses
neuen Fahrplans zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit genannt.
1 Zahlen gemäß von Eurostat-FIGARO-Daten: https://ec.europa.eu/eurostat/web/esa-supply-use-input-
tables/information-data#figaro.
2 Draghi-Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit der
EUhttps://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en.
3 Vorschlag der ACEA für einen vereinfachten Rechtsrahmen https://www.acea.auto/publication/acea-
proposal-for-simplified-regulatory-framework/.
4 Strategiepapier der ACEA „EU regulatory framework for the decarbonisation of road transport“ (EU-
Rechtsrahmen für die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs), https://www.acea.auto/files/ACEA-
policy-paper-EU-regulatory-framework-for-the-decarbonisation-of-road-transport.pdf.
5 Politische Leitlinien 2024-2029, https://commission.europa.eu/priorities-2024-2029_de.
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, COM(2025) 30 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0030.
7 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final),
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52025DC0085.
8 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung
über die Umsetzung und Vereinfachung (COM(2025) 47 final), https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0047.
Im Einklang mit dieser Agenda zur Vereinfachung wurde in dem im März 2025
angenommenen Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie9 festgelegt, dass die
Kommission in Absprache mit den Interessenträgern ein Paket zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften für die Automobilindustrie ausarbeitet, das für eine verbesserte Kohärenz
und Einheitlichkeit der verschiedenen rechtlichen Anforderungen sorgt. Darüber hinaus
wurde in diesem Zusammenhang auch die Absicht der Kommission angekündigt, beim
Ausarbeiten neuer Legislativvorschläge genügend Vorlaufzeit für die Branche vorzusehen,
damit diese die Produktentwicklungsprozesses auf die neuen rechtlichen Anforderungen für
Kraftfahrzeuge abstimmen können. Angesichts der zunehmend komplexen
Fahrzeugentwicklungen und -architekturen, einschließlich Software und KI-Modellen, und
des zunehmenden Autonomiegrads ist diese Vereinfachungsagenda besonders wichtig.
Gemäß den oben genannten Verpflichtungen werden durch das Omnibus-Paket für die
Automobilindustrie einige Bestimmungen und Verfahren der folgenden Rechtsakte
vereinfacht und gestrafft, um die folgenden spezifischen Ziele zu erreichen:
– Beseitigung regulatorischer Hindernisse für die weitere Verbreitung
leichter Elektronutzfahrzeuge
Aufgrund des Gewichts ihrer Batterie sind leichte Elektronutzfahrzeuge schwerer. Zwar
entsprechen ihre Nutzlast und ihre Anwendungsfälle denen leichter Nutzfahrzeuge mit
Verbrennungsmotor und einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 Tonnen, doch unterliegen
sie den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, die den Einbau und Einsatz eines
Fahrtenschreibers für Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse über 3,5 Tonnen
vorschreiben, wie auch die Ausstattung mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer. Wegen dieser
Anforderungen und aufgrund der mit dem Einbau und Einsatz eines Fahrtenschreibers10 und
eines Geschwindigkeitsbegrenzers verbundenen Kosten sind solche leichten Elektrofahrzeuge
mit einer Masse über 3,5 Tonnen für die Kunden – darunter viele KMU und
Kleinstunternehmen – weniger attraktiv. Dieser zusätzliche Aufwand behindert die weitere
Verbreitung elektrischer Vans im Vergleich zu ähnlichen Vans mit Verbrennungsmotor, was
es den Fahrzeugherstellern möglicherweise erschwert, die CO2-Leistungsziele für leichte
Nutzfahrzeuge zu erreichen.
Bei der jüngsten Überarbeitung der EU-Führerscheinrichtlinie wurde dieses Problem erkannt
und berücksichtigt11. Demnach wird ein Führerschein der Klasse B nach Erstausstellung zwei
Jahre lang für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen gelten, nicht
aber für Fahrzeuge von über 4,25 Tonnen.
9 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie,
COM(2025) 95 final, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52025DC0095.
10 Der Fahrtenschreiber ist das Gerät, mit dem Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhepausen sowie
sonstige Arbeitszeiten und die Bereitschaft von Fahrern im Bereich der Güter- oder
Personenbeförderung im Straßenverkehr aufgezeichnet werden.
11 Richtlinie (EU) 2025/2205 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 über den
Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des
Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission (ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025,
http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2205/oj).
Verordnung (EG) Nr. 561/200612: Diese Verordnung regelt Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen im Güter- sowie
Personenkraftverkehr auf der Straße. Sie soll einen fairen Wettbewerb der
Kraftverkehrsunternehmen gewährleisten, die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern und
zur Straßenverkehrssicherheit beitragen. Das wichtigste Gerät zur Überwachung der Lenk-
und Ruhezeiten ist der Fahrtenschreiber. Einbau, Bauart und Verwendung von
Fahrtenschreibern sind in der Verordnung (EU) Nr. 165/201413 geregelt.
Verordnung (EU) 2019/214414: Sie ist auch als Verordnung über die allgemeine
Produktsicherheit bekannt und in ihr sind die EU-Anforderungen an die Fahrzeugsicherheit
für die Typgenehmigung festgelegt, einschließlich der Anforderungen, welche die besonderen
Anliegen ungeschützter Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer berücksichtigen.
Außerdem schreibt diese Verordnung Geschwindigkeitsbegrenzer für Fahrzeuge der
Klasse N2
15 vor.
– Senkung der Anpassungskosten bezüglich der Euro-7-
Emissionsprüfungen
Nach Artikel 14 Absatz 7 der Euro-7-Verordnung (EU) 2024/125716 müssen die Methoden
zur Messung von Abgasemissionen den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/115117 (Euro 6)
12 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj/deu).
13 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj/deu).
14 Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine
Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU)
Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU)
Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU)
Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der
Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj/deu).
15 Gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858:
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen.
16 Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der
Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der
Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der
Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257,
8.5.2024, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj/deu).
17 Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen
entsprechen. Zwar waren in Euro 6 spezifische – deutlich höhere – Emissionsgrenzwerte für
Laborprüfungen bei niedrigen Temperaturen festgelegt, doch enthält die Euro-7-Verordnung
keine speziellen Emissionsgrenzwerte für dieses spezifische Prüfverfahren. Die Anforderung
zur Einhaltung der allgemeinen Emissionsgrenzwerte im Zuge solcher Laborprüfungen bei
niedrigen Temperaturen läuft der Absicht von Artikel 14 Absatz 7 zuwider und würde den
Regelungsaufwand für die Fahrzeughersteller und die nationalen Typgenehmigungsbehörden
erhöhen, ohne dass sich Vorteile hinsichtlich der Umweltleistung ergeben.
Darüber hinaus sieht der Anhang V der Euro-7-Verordnung Prüfungen je nach Fahrzeugtyp
zur Typgenehmigung von Motoren schwerer Nutzfahrzeuge vor. Diese Anforderung generiert
unnötigen Verwaltungs- und Regelungsaufwand, denn dadurch vervielfachen sich die
Prüfungen, ohne zusätzlichen Umweltnutzen zu bieten. Das steht nicht im Einklang mit der
Absicht der gesetzgebenden Organe, die Emissionsgrenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge zu
verschärfen und dabei die etablierten Prüfverfahren gemäß der Euro-6-Verordnung
beizubehalten.
Abschließend enthält die Euro-7-Verordnung keine konkreten Vorgaben zu den
Verarbeitungsmethoden für Daten, die aus On-Board-Überwachungssystemen (OBM-
Systemen) und On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder
Stromverbrauch (OBFCM-Einrichtungen) in Euro-7-Fahrzeugen stammen, was zu
uneinheitlichen, ineffizienten Ansätzen führen könnte, durch die sich die Kosten für die
Fahrzeughersteller und Behörden erhöhen.
Verordnung (EU) 2024/1257: Auch als Euro-7-Verordnung bekannt. Sie gilt für die
Typgenehmigung von Fahrzeugen, Motoren und diesbezüglichen Systemen und Bauteilen
hinsichtlich ihrer Emissionen und der Haltbarkeit von Batterien. Außerdem sind darin
Maßnahmen zur On-Board-Überwachung von Emissionen, Batterieleistung und
Emissionsleistung während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs eingeführt.
– Verbesserung der Kohärenz und Vermeidung der Marktfragmentierung
(Geräuschpegel, Interoperabilität von Fahrzeugen mit Ladeinfrastruktur und
Stromnetz)
In der Verordnung (EU) Nr. 540/201418 sind verbindliche Geräuschpegelgrenzwerte für
verschiedene Fahrzeugklassen und die Entwicklung akustischer Fahrzeug-Warnsysteme
(AVAS) für Elektrofahrzeuge festgelegt. Gleichzeitig ist in der EU-
Fahrzeuggenehmigungsverordnung die Einhaltung der UN-Regelungen über Geräuschpegel
und akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) als Alternative anerkannt. Da die
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 keinen Mechanismus zur Aktualisierung der Anforderungen
im Einklang mit den Entwicklungen auf Ebene der Vereinten Nationen vorsieht, ist ein
paralleles Regelwerk für Kraftfahrzeug-Typgenehmigungen entstanden, was potenzielle
(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG)
Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1,
https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2017/1151/oj/deu).
18 Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung
der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 131, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/540/oj/deu).
Schlupflöcher öffnet und für die Automobilindustrie und die nationalen Behörden, die für
Typgenehmigungen und Marktüberwachung zuständig sind, zu Unstimmigkeiten führt.
Verordnung (EU) Nr. 540/2014: Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 soll die
Hauptgeräuschquellen, die von Kraftfahrzeugen ausgehen, senken. In der Verordnung sind
Geräuschpegelgrenzwerte für die diversen Fahrzeugklassen festgelegt, und sie enthält
Vorschriften zur Kennzeichnung und zu Verbraucherinformationen sowie zur Entwicklung
akustischer Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) für Elektrofahrzeuge.
Da sich die Technologie batteriebetriebener Elektrofahrzeuge rasant weiterentwickelt und die
Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen zunimmt, wird die Interoperabilität von
Fahrzeugen, Ladeinfrastruktur und Stromnetz immer wichtiger und kritischer. Ein
harmonisierter Ansatz für Interoperabilität ist – auf EU-Ebene – entscheidend, um die
Fragmentierung bestimmter technischer Anforderungen zu vermeiden, die gegenwärtig
außerhalb des Rahmens der Fahrzeug-Typgenehmigungen entwickelt werden. Das gilt
insbesondere für die Umsetzung der überarbeiteten Netzkodizes (DDC 2.0 – Verordnung
(EU) 2016/138819 und RfG 2.0 – Verordnung (EU) 2016/63120). Es wird daher nötig sein,
dass batteriebetriebene Elektrofahrzeuge bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit
gewährleistet ist, dass sie harmonisierte Fähigkeiten aufweisen, und interoperable
„Vehicleto-Grid“-Dienste (V2G) möglich sind. Aus diesen Gründen sollte die Kommission in der
Verordnung (EU) 2018/85821 eine diesbezügliche Befugnis erhalten.
Verordnung (EU) 2018/858: Diese Verordnung bildet den allgemeinen Rahmen der EU-
weiten Vorschriften über technische Anforderungen und Verfahren. Damit soll gewährleistet
werden, dass neue Typen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern die von der EU
genehmigten Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen erfüllen. Mit ihr wird
beabsichtigt, das Qualitätsniveau und die Unabhängigkeit der Fahrzeug-Typgenehmigungen
zu erhöhen.
– Die Verbreitung kleiner, bezahlbarer Elektrofahrzeuge beschleunigen
Gegenwärtig mangelt es auf dem europäischen Markt an kleinen, bezahlbaren
Elektrofahrzeugen. Im Vergleich zum Jahr 2019 haben die Fahrzeugsegmente A und B
insgesamt eine Verkaufsmenge in Höhe von 1,6 Mio. eingebüßt. Im Jahr 2024 entfielen 70 %
der verkauften neuen batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge auf große Fahrzeuge (Segmente E
19 Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2016/1388/oj/deu).
20 Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0631&qid=1765439921702).
21 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02018R0858-20240701).
und F) und SUV22. Dies geht mit einem allgemeinen Trend steigender Fahrzeugpreise in der
gesamten EU einher. Damit wird der Besitz eines eigenen Fahrzeugs für viele Haushalte der
Mittelschicht zunehmend unerreichbar. Daher kündigte die Kommissionspräsidentin im
September 2025 eine Initiative zugunsten kleiner bezahlbarer Kraftfahrzeuge an, die Anreize
für den Markt der kleinen Elektrofahrzeuge schaffen soll. Dies erfordert gezielte
Regulierungsmaßnahmen. Die Kommission wird sich bemühen, neue Anforderungen zehn
Jahre lang nicht zu verändern, und sie wird in den CO2-Emissionsnormen für kleine
Elektrofahrzeuge gezielte Anreize vorschlagen. Unter anderem kann diese Initiative auch zu
steuerlichen Anreizen (wie Subventionsregelungen) und zu nichtsteuerlichen Anreizen (etwa
reservierte Parkplätze) führen, die gegebenenfalls mit den Vorschriften über staatliche
Beihilfen vereinbar sind. Für diese Zwecke ist es erforderlich, in den Rechtsvorschriften für
Kraftfahrzeuge eine Bestimmung des Begriffs „kleines Elektrofahrzeug“ einzufügen, die für
gezielte Maßnahmen in den EU-Rechtsvorschriften und seitens der Mitgliedstaaten
anwendbar ist. Das würde den Unternehmen Vereinfachungen bringen, das Geschäftsszenario
für den rentablen Bau kleiner erschwinglicher Elektrofahrzeuge in Europa stärken und die
Preise für die Verbraucher senken.
Der vorliegende Vorschlag ist nur ein erster Schritt zur Umsetzung der Agenda zur
Vereinfachung für die europäische Automobilindustrie. Er umfasst nur eine begrenzte Zahl
gezielter und wirksamer Vereinfachungsmaßnahmen. Im Kontext der Vereinfachung brachten
Interessenträger weitere Themen zur Vereinfachung des Regelungsrahmens für die
Automobilindustrie zur Sprache. Diese Fragestellungen sind in diesem Omnibus-Paket nicht
behandelt, werden aber im Zuge der Weiterentwicklung und bei der Umsetzung der
Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge berücksichtigt. Im Rahmen der Konsultationen mit den
Interessenträgern hatte der Verband der europäischen Automobilhersteller (ACEA) rund 130
anstehende, die Automobilindustrie betreffende Rechtsvorschriften angeführt. 23
Jedoch enthält diese Liste des ACEA fast 70 in UN-Regelungen aktualisierte Punkte, die
gegenwärtig nicht alle im EU-Recht verbindlich geregelt sind. Daraus hat die Europäische
Kommission etwa 40 Änderungen bestehender oder neuer UN-Regelungen ermittelt, die sie in
der EU aufschieben oder nicht annehmen wird.
Darüber hinaus wird sich die Agenda zur Vereinfachung auf die folgenden allgemeinen
Grundsätze stützen:
Gruppierung rechtlicher Anforderungen
22 Der Begriff „Fahrzeugsegmente“ bezieht sich auf informelle, auf dem europäischen Markt
gebräuchliche Größenklassen. Segment A: Kleinstwagen (z. B. sehr kleine Stadtfahrzeuge). Segment B:
Kleinwagen. Segment C: Wagen der unteren Mittelklasse. Segment D: Wagen der oberen Mittelklasse.
Segment E: Wagen der Oberklasse. Segment F: Luxuswagen. Diese Kategorien sind beschreibende
Konventionen, keine gesetzlich festgelegten Klassen.
23 REACH-Verordnung; Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen; Verordnung persistente organische Schadstoffe; Batterieverordnung; Erneuerbare-
Energien-Richtlinie; Datenverordnung; Verordnung über fluorierte Treibhausgase; Richtlinie zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe; Verordnung zu kritischen Rohstoffen;
europäische Verordnung für nachhaltige Produkte; Funkanlagenrichtlinie; Niederspannungsrichtlinie;
Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit; Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände;
Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe; Verordnung über künstliche
Intelligenz; Marktüberwachungsverordnung; Richtlinie über Druckeinrichtungen; Richtlinie über
einfache Druckbehälter; Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte; Richtlinie über intelligente
Verkehrssysteme; Netzkodex für Netzanschlüsse; Cyberresilienzverordnung; Maschinenverordnung;
Richtlinie über die technische Überwachung.
Bei der Vorgabe verbindlicher Fristen im Hinblick auf den Geltungsbeginn im Sekundärrecht
könnte die Kommission neue fahrzeugspezifische rechtliche Anforderungen in Gruppen
zusammenfassen, es sei denn, der Gesetzgeber hat per Rechtsakt ein anderes Datum
festgelegt. So ergäbe sich ein einheitliches „Datum für die Einhaltung der Kraftfahrzeug-
Vorschriften“, was den Unternehmen deren Einhaltung erleichtern würde.
Darüber hinaus wird die Kommission, soweit rechtlich möglich, dafür sorgen, dass ein
Mechanismus für nicht automobilbezogene spezifische Rechtsvorschriften eingesetzt wird,
der gewährleistet, dass Anforderungen, die für die Automobilindustrie relevant sind,
zeitgleich mit dem genannten „Datum der Einhaltung“ in Kraft treten.
Berücksichtigung von Vorlaufzeiten für die Industrie
Im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie hat sich die Kommission verpflichtet,
in ihren Legislativvorschlägen dem Industriezweig ausreichend Vorlaufzeit einzuräumen,
damit er die neuen rechtlichen Anforderungen in den Produktentwicklungsprozess integrieren
kann. Die Kommission steht bereit, diesen allgemeinen Grundsatz zu achten, doch lässt er
sich nicht mittels Omnibus-Rechtsakt in eine rechtliche Verpflichtung umwandeln.
Anwendungsbereich der neuen rechtlichen Anforderungen
In den fahrzeugspezifischen Rechtsvorschriften gibt es für neue Fahrzeugtypen und für
Neufahrzeuge bestehender Typen stets unterschiedliche Fristen für den Geltungsbeginn, um
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Neuentwicklungen notwendig sind. In bestimmten
Fällen, etwa bei der eCall-Verordnung, sind nur für neue Fahrzeugtypen Anforderungen
festgelegt worden. Die Entscheidung, bestehende Fahrzeugtypen nicht zu regulieren, ist von
Fall zu Fall zu treffen. Dabei sind die Kosten der Neuentwicklung bestehender Fahrzeuge zu
berücksichtigen – diese können sich stark auf Kleinfahrzeuge mit geringeren Gewinnspannen
auswirken – sowie die Vorteile der neuen rechtlichen Anforderungen.
Vereinfachung des Typgenehmigungsrahmens
Angesichts der zunehmend schnellen Innovation in der Industrie, insbesondere unter
Beachtung der Trends im Bereich des autonomen Fahrens und der Software-Updates, ist es
angemessen, das Vereinfachungspotenzial des EU-Typgenehmigungsrahmens für
Kraftfahrzeuge abzuschätzen. Die Komplexität der Rechtsvorschriften kann den EU-
Herstellern im globalen Wettbewerb mit Herstellern aus anderen Ländern zum Nachteil
gereichen.
Im Jahr 2026 wird die Kommission die Verordnung (EU) 2018/858 über den Rahmen der
Kraftfahrzeug-Typgenehmigungen evaluieren. Das wird dazu beitragen, das Potenzial zur
Senkung der Prüf- und Berichterstattungskosten für die Automobilindustrie zu untersuchen.
Eine vorläufige Analyse seitens der Kommissionsdienststellen hat Potenzial in Bezug darauf
zutage gefördert, die Zahl der Laborprüfungen bei der Typgenehmigung zu verringern, und
zwar mittels verstärkter virtueller Prüfverfahren und Risikobewertungsverfahren, um die
bestmögliche Kombination von Ex-ante-Prüfungen mit der Überwachung im Betrieb (wie
bereits in der Euro-7-Verordnung angewendet, wo eine On-Board-Überwachung des
Emissionsverhaltens die weniger strengen Ex-ante-Prüfungen ergänzt) zu ermitteln.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Automobilindustrie. Es zielt darauf ab, die Verwaltungs- und Anpassungskosten für die
Industrie zu senken, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Kraftfahrzeuge zu
gewährleisten und gleichzeitig das im Rechtsrahmen festgelegte hohe Sicherheits- und
Umweltschutzniveau aufrechtzuerhalten.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative trägt zur Vereinfachung des Regelungsrahmens für die Automobilindustrie
bei, wie im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie angekündigt. Sie gehört
zu einem Automobilpaket, wie auch die Überarbeitung der CO2-Leistung von Pkw und
Kleinlastwagen, die Dekarbonisierung von Unternehmensflotten und der Batterie-Booster, um
die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie beim Wandel hin zu einer
emissionsfreien Mobilität zu stärken.
Im Einklang mit dem Aktionsplan wird durch die vorliegende Initiative die Kohärenz und
Einheitlichkeit der verschiedenen rechtlichen Anforderungen verbessert. So werden mit
diesem Plan die Ziele der Agenda zur Vereinfachung und der Binnenmarktstrategie für die
Automobilindustrie umgesetzt. Die Maßnahmen zur Vereinfachung wirken sich nicht auf die
den einschlägigen Verordnungen zugrunde liegenden politischen Ziele aus. Die Maßnahmen
tragen zur Dekarbonisierung der Automobilindustrie bei, denn sie beseitigen, im Einklang mit
der CO2-Leistung von Pkw und Vans, regulatorische Hürden, die die weitere Verbreitung
leichter Elektronutzfahrzeuge behindern. Die Maßnahmen zur Vereinfachung wirken sich
nicht auf die Umweltleistung von Fahrzeugen aus und sind voll und ganz mit den
Umweltzielen – weniger Luftverschmutzung und Umgebungslärm durch Kraftfahrzeuge –
vereinbar. Die Vereinfachungsmaßnahmen beeinträchtigen nicht die Sicherheitsleistung der
Fahrzeuge und sind gänzlich mit der EU-Politik zur Straßenverkehrssicherheit vereinbar.
Darüber hinaus enthält die Digital-Omnibus-Verordnung24 technische Änderungen der
Rechtsvorschriften für den Digitalbereich bezüglich der Automobilbranche, die unter anderem
den Geltungsbeginn von Bestimmungen über Hochrisiko-KI, die restliche Verarbeitung
besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Training, Erprobung und Betrieb von KI
und die Konsolidierung der Bestimmungen des EU-Datenrechts umfassen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich im Einklang mit den ursprünglichen Rechtsgrundlagen für die
Annahme der sektorspezifischen Rahmenregelungen, die mit dem vorliegenden Vorschlag
geändert werden sollen, auf die Artikel 91 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Bei den zu ändernden Verordnungen handelt es sich um EU-Rechtsakte. Dementsprechend
müssen diese Verordnungen auf EU-Ebene geändert werden.
24 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2016/679, (EU) 2018/1724, (EU) 2018/1725, (EU) 2023/2854 und
der Richtlinien 2002/58/EG, (EU) 2022/2555 und (EU) 2022/2557 hinsichtlich der Vereinfachung des
digitalen Rechtsrahmens und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1807, (EU) 2019/1150, (EU)
2022/868 und der Richtlinie (EU) 2019/1024 (Digital-Omnibus-Verordnung) (COM(2025) 837 final
https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/digital-omnibus-regulation-proposal).
• Verhältnismäßigkeit
Die Initiative geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vereinfachung
und der Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen, ohne den Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gefährden.
• Wahl des Instruments
Mit diesem Vorschlag werden Verordnungen geändert, die im ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren angenommen wurden, weshalb die Änderungen dieser
Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch eine Verordnung
angenommen werden müssen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Im Kontext des strategischen Dialogs im Januar 2025 und der öffentlichen Konsultation,
beide zum Thema der Zukunft der europäischen Automobilindustrie25, wiesen führende
Branchenvertreter auf die Notwendigkeit hin, den Regelungsrahmen zu vereinfachen.
Anschließend erkundigte sich die Kommission in mehreren bilateralen Gesprächen, anhand
schriftlicher Beiträge von Interessenträgern, die Vorschläge zur Vereinfachung der
Rechtsvorschriften enthielten, und in einer Sitzung mit der Arbeitsgruppe „Kraftfahrzeuge“
nach den Perspektiven der Branche und anderer Interessenträger26. Aus diesen Beiträgen der
Interessenträger ergaben sich mehrere Vorschläge zur Vereinfachung oder Klarstellung
bestimmter Bestimmungen in den Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge und zur
Beseitigung des unnötigen, durch diese Bestimmungen entstandenen Verwaltungsaufwands.
Am 14. Oktober 2025 führte die Europäische Kommission eine gezielte Konsultation der
Interessenträger als Online-Umfrage durch, um Rückmeldungen über eine vorläufige Liste
von Änderungen bestehender, die Automobilindustrie betreffender Vorschriften einzuholen.
Diese Umfrage richtete sich an über 130 Interessenträger (68 Antworten) der
Automobilbranche, darunter Fahrzeughersteller, Automobilzulieferer, Wirtschaftsverbände,
Nichtregierungsorganisationen, Flottenbetreiber, nationale Typgenehmigungsbehörden,
Marktüberwachungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden. Darin waren die
Interessenträger aufgefordert, zu einer vorläufigen Liste von Änderungen Stellung zu nehmen,
nämlich zur Frage, ob sich die Maßnahmen ihren Erwartungen zufolge in wirtschaftlicher,
sozialer oder umweltbezogener Hinsicht und bezüglich des Regelungsaufwands positiv,
neutral oder negativ auswirken werden. Darüber hinaus erhielt die Kommission mehrere
Positionspapiere von Interessenträgern mit zusätzlichen Vorschlägen, Daten und
Kostenabschätzungen und berücksichtigte diese bei der Ausarbeitung des vorliegenden
Vorschlags.
25 Öffentliche Konsultation zur Zukunft der europäischen Automobilindustrie,
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14487-Future-of-the-Europ
eanautomotive-industry_de,
26 Expertengruppe der Kommission mit Vertretern der Mitgliedstaaten und einem breiten Spektrum von
Interessenträgern aus der Automobilindustrie und der Zivilgesellschaft.
Alle Interessengruppen sprachen sich nachdrücklich für die vorgeschlagenen Maßnahmen
aus.
• Folgenabschätzung
Da dringend ein Vorschlag zur Lösung der festgestellten Probleme vorgelegt werden muss,
um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Behörden zu verringern, war es nicht
möglich, eine Folgenabschätzung zu erstellen.
Jedoch ist diesem Vorschlag, gemäß den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung, eine
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen beigefügt, die eine Analyse der Auswirkungen
der vorgeschlagenen Maßnahmen enthält. Diese Analyse stützt sich auf vorhandene Daten
und auf die im Zuge der gezielten Konsultation der Interessenträger und aus ihren
schriftlichen Beiträgen erhobenen Informationen.
Auf Grundlage der verfügbaren Informationen wird davon ausgegangen, dass die Änderungen
erhebliche jährliche Kosteneinsparungen von 706 Mio. EUR für die Branche, einschließlich
KMU, Bürger und öffentliche Verwaltungen mit sich bringen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag ist Teil der Verpflichtung der Europäischen Kommission, den
Regelungsaufwand für die Menschen, Unternehmen und die öffentliche Verwaltung in der EU
zu verringern, um den Wohlstand und die Resilienz der EU zu fördern. Der Vorschlag zielt
somit darauf ab, die Bestimmungen in Rechtsvorschriften für Automobile zu vereinfachen
und unnötige Belastungen und Kosten für Unternehmen und Behörden zu verringern, ohne
den Schutz der Umwelt und die Sicherheitsleistung von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union27 verankerten Grundrechten und achtet die darin anerkannten Grundsätze. Die
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen sollte zu gesellschaftlichen Vorteilen in
Bezug auf die Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation führen. Gleichzeitig zielt
der Vorschlag darauf ab, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Sicherheit von
Fahrzeugen zu gewährleisten.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative wird mit keinen zusätzlichen Kosten für die Kommission verbunden sein.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Anwendung neuer Bestimmungen sowie deren
Einhaltung überwachen. Darüber hinaus unterliegen die durch diesen Vorschlag zu ändernden
Verordnungen einer regelmäßigen Bewertung ihrer Effizienz und Wirksamkeit bei der
Erreichung ihrer Ziele und der Bewertung ihrer Relevanz, ihrer Kohärenz und ihres
Mehrwerts im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Dieser Vorschlag
erfordert keinen Umsetzungsplan.
27 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2012/oj.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorgeschlagene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006: Die erste vorgeschlagene
Änderung soll es den Mitgliedstaaten erlauben, ausschließlich im Inlandstransport eingesetzte
Elektro-Vans der Klasse N2
28 – mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, aber nicht
über 4,25 Tonnen – von der Verpflichtung zum Einbau intelligenter Fahrtenschreiber
auszunehmen und sie so ihren fossil angetriebenen Äquivalenten, den Diesel-Vans der Klasse
N1
29, gleichzustellen.
Die hauptsächlich erwartete Auswirkung der vorgeschlagenen Maßnahme sind
Kostensenkungen für die Unternehmen, insbesondere für KMU, die die Hauptnutzer und
Käufer solcher Vans sind, denn sie müssen in dem besagten Typ von Elektro-Van keine
intelligenten Fahrtenschreiber mehr einbauen. Darüber hinaus wird die Abschaffung der
Fahrtenschreiberpflicht auch den Verwaltungsaufwand bzw. die Kosten für Unternehmen und
Fahrer verringern, da sie keine Fahrtenschreiber-Daten mehr herunterladen müssen (2 bis
4 Stunden pro Monat). Ferner werden durch günstigere Preise für Elektro-Vans der Klasse N2
faire Wettbewerbsbedingungen mit den Diesel-Vans der Klasse N1 geschaffen und so die
weitere Verbreitung dieser Elektro-Vans gefördert.
Wohnmobile oder Wohnmobil-Gespanne über 7,5 Tonnen fallen ebenso in den
Anwendungsbereich der Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten sowie über Einbau und
Betrieb eines Fahrtenschreibers.
In der Rechtssache C-666/21 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)30
argumentierte ein Bürger, die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 seien
nicht für nichtgewerbliche Nutzer bestimmt und derartige Fahrzeuge seien nicht als
gewerbliche Transportmittel zu behandeln. Der Gerichtshof entschied jedoch, dass solche
Vorschriften für nichtgewerbliche Nutzer von Fahrzeugen über 7,5 Tonnen gelten könnten.
Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass „der Begriff ‚Güterbeförderung im
Straßenverkehr‘ … die Beförderung umfasst, die mit einem Fahrzeug erfolgt, dessen zulässige
Höchstmasse im Sinne von Art. 4 Buchst. m der Verordnung Nr. 561/2006 in geänderter
Fassung 7,5 t übersteigt, und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug seiner Ausstattung nach
nicht nur als gelegentlicher privater Wohnbereich, sondern auch der Beladung mit Gütern zu
nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, ohne dass es dabei auf die Frage ankommt, wie
schwer das Fahrzeug beladen werden darf und unter welcher Kategorie es im nationalen
Straßenverkehrsregister eingetragen ist.“
Um den Rechtsrahmen im spezifischen Fall privat genutzter Wohnmobile mit einer zulässigen
Höchstmasse über 7,5 Tonnen zu präzisieren und den Herstellern und Kunden solcher
Fahrzeuge Rechtsklarheit zu verschaffen, umfasst die zweite vorgeschlagene Änderung die
Anfügung eines neuen Buchstabens s in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der
den Mitgliedstaaten gestattet, Wohnmobile aus den Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten
und über den Fahrtenschreiber auszunehmen. Darüber hinaus wird die geplante Ausnahme
von der Fahrtenschreiberpflicht für diese Fahrzeuge zu geringeren Kosten und mehr
Vertrauen bei jenen Fahrern führen, die Wohnmobile zu touristischen Zwecken nutzen.
28 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/858 sind Fahrzeuge der
Klasse N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens
12 Tonnen.
29 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/858 sind Fahrzeuge der
Klasse N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.
30 Urteil des Gerichtshofs vom 2.3.2023, Åklagarmyndigheten, C-666/21, EU:C:2023:149.
Vorgeschlagene Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2144: Gemäß der vorgeschlagenen
Änderung sind Elektro-Vans der Klasse N2 mit einer zulässigen Höchstmasse von 3,5 Tonnen
bis 4,25 Tonnen von der Pflicht zum Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern auszunehmen.
Das stellt sie den fossil angetriebenen Diesel-Vans der Klasse N1 gleich. .
Die vorrangig erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme sind geringere
Kosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, die die Hauptnutzer und Käufer solcher
Vans sind. Über die Kostenersparnis durch das Wegfallen des Geschwindigkeitsbegrenzers
hinaus erhöht sich auch die Flexibilität im Betrieb, denn es wird möglich, diese Fahrzeuge auf
der Straße mit etwas höherer Geschwindigkeit zu fahren. Darüber hinaus wird durch faire
Wettbewerbsbedingungen zwischen Diesel-Vans der Klasse N1 und Elektro-Vans der Klasse
N2 in Form günstigerer Preise für Letztere die weitere Verbreitung dieser Elektro-Vans
gefördert. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Ausnahme voraussichtlich
nicht nachteilig auf die Umweltverträglichkeit oder die Sicherheitsleistung der betroffenen
Fahrzeuge auswirken wird. Vorgeschlagene Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1257:
Die Prüfung „Gasförmige Schadstoffe und PN bei Prüfung auf der Straße“ (RDE) deckt die
Temperaturbedingungen der „Laborprüfung des Einflusses niedriger Temperaturen auf
Emissionen“ gemäß den Tabellen 1 und 2 in Anhang V mit ab. Darüber, dass die
Anforderungen an die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (von -7 °C bis 38 °C) erfüllt
sein müssen, ist der Nachweis der Einhaltung der Emissionsanforderungen bei niedrigen
Temperaturen (bei -7 °C) möglich, und es wird daher als gerechtfertigt betrachtet, die
spezielle Niedertemperatur-Laborprüfung (Typ 6) abzuschaffen.
In der Frage der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme geht es vorwiegend darum,
die Absicht der gesetzgebenden Organe zu wahren, die Euro-6-Vorschriften gemäß Artikel 14
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1257 zu erfüllen, nämlich den Regelungsaufwand zu
verringern, ohne Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften zu schaffen, und
Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Eine weitere vorgeschlagene Maßnahme besteht darin, zur Typgenehmigung von Euro-7-
Motoren (selbstständigen technischen Einheiten) nicht auf „Fahrzeugtypen“ sondern auf
„Fahrzeugklassen“ Bezug zu nehmen, das heißt „Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für
alle Kraftstoffe, für die die Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jeden Fahrzeugtyp jede
Fahrzeugklasse, sowie Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle
abgedeckten Fahrzeugklassen“, jeweils in den Tabellen 3, 4, 7 und 8 von Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/1257“.
Gemäß den Erwartungen dürfte die vorgeschlagene Maßnahme den Regelungsaufwand –
sowohl bezüglich der Verwaltung als auch bei den Prüfungen – erheblich verringern, ohne die
Umweltstandards herabzusetzen. Wiederholte Motorprüfungen in unterschiedlichen
Fahrzeugtypen mit identischer Technologie werden vermieden und die Kosten, die durch
mehrfache Typgenehmigungen und Prüfverfahren entstehen, gesenkt. Die Maßnahme fördert
die Marktstabilität und kann potenziell die Fahrzeugpreise senken, was Betreibern und
Verbrauchern zugutekommt.
Eine weitere vorgeschlagene Maßnahme dient der Klarstellung, dass die Kommission die
Befugnis besitzt, Maßnahmen zu entwickeln, die gewährleisten, dass die Daten aus der On-
Board-Überwachung (OBM) und der On-Board-Überwachung für den Kraftstoffverbrauch
(OBFCM) wirksam und auf harmonisierte Weise empfangen, zusammengestellt, verarbeitet
und gespeichert werden, um die Leistung von Euro-7-Fahrzeugtypen im praktischen
Fahrbetrieb zu überwachen.
Im Vergleich zur Entwicklung und Wartung eigener Systeme in jedem Mitgliedstaat könnte
eine harmonisierte OBM/OBFCM-Dateninfrastruktur auf EU-Ebene erhebliche
Kosteneinsparungen ermöglichen. Die Einsparungen ergeben sich aus Skaleneffekten,
weniger Doppelarbeit und harmonisierten Compliance-Prozessen. Anstatt mit vielen
nationalen Systemen zu interagieren, werden die Fahrzeughersteller in der Lage sein,
standardisierte Daten einmalig zu übermitteln und so die Kosten der Software-Integration und
Zertifizierung zu senken.
Da die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 nunmehr hinfällig ist, lautet der Vorschlag, sie mit
Wirkung zum 1. Juli 2027 aufzuheben. Darüber hinaus wird gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 die Richtlinie 70/157/EWG des Rates31 mit Wirkung zum
1. Juli 2027 aufgehoben. Um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, bestätigt der
vorliegende Vorschlag, dass die Aufhebung zum selben Datum wie das Inkrafttreten erfolgt.
Um den Verweis auf die aufgehobene Verordnung zu ersetzen, umfasst der Vorschlag eine
Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 durch Bezugnahme auf die
Regelungen über Geräuschpegel der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (UNECE): Regelung Nr. 5132 über die Geräuschemissionen von Fahrzeugen der
Klassen M und N, Regelung Nr. 5933 über Austauschschalldämpferanlagen und Regelung
Nr. 13834 über geräuscharme Straßenfahrzeuge oder akustische Fahrzeug-Warnsysteme
(AVAS).
Die vorgeschlagenen Änderungen durch Bezugnahme auf UN-Regelungen würden faire
Wettbewerbsbedingungen für die EU-Automobilhersteller beim weltweiten Verkauf ihrer
Fahrzeuge schaffen, da durch sie verhindert wird, dass im Bereich der Geräuschpegel zwei
Regelwerke zu befolgen sind. Außerdem würden die vorgeschlagenen Änderungen
potenzielle Schlupflöcher beseitigen und einen einfacheren bzw. kohärenteren Rahmen für die
Automobilindustrie, die Typgenehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden schaffen.
Darüber hinaus käme der erweiterte Anwendungsbereich, der Lärmbelästigungen durch
Fehlzündungen, Sound-Aktuatoren und Sound-Systemen einschränkt, der Gesellschaft und
der Umwelt zugute. Vorgeschlagene Übergangsbestimmungen sollen einen reibungslosen
Übergang der Branche zum geänderten Rechtsrahmen gewährleisten.
Vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EU) 2018/858: Die erste vorgeschlagene
Maßnahme zur Änderung dieser Verordnung ist eine neue Nummer 2.4 in Anhang I Teil A
Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/858, in der eine Unterklasse der kleinen
Elektrofahrzeuge definiert wird.
31 Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16, https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1970/157/oj/deu).
32 Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen (ABl. L 138 vom 4.6.2018, S. 1, https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2018/798/oj/deu#).
33 Regelung Nr. 59 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen (ABl. L,
2025/844, 30.4.2025, http://data.europa.eu/eli/reg/2025/844/oj).
34 Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) —
Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer
verringerten Hörbarkeit (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33, https://eur-
lex.europa.eu/eli/reg/2017/71/oj/deu).
Durch die vorgeschlagene Änderung wird es möglich, Regulierungsmaßnahmen im EU-Recht
gezielt auf diese spezifische Unterklasse auszurichten und damit Anreize zur Herstellung und
weiteren Verbreitung kleiner Elektrofahrzeuge zu schaffen. Zum Beispiel wird die
Kommission bei der Entscheidung über den Geltungsbeginn künftiger
Kraftfahrzeugvorschriften berücksichtigen, dass sich neue Anforderungen verhältnismäßig
stärker auf die Entwicklungskosten kleiner Elektrofahrzeuge auswirken können als auf
schwerere und teurere Fahrzeuge. Darüber hinaus wird im Kontext der CO2-Emissionsnormen
für Fahrzeuge als gezielter Anreizmechanismus eine Begünstigung eingeführt [Verweis auf
den Vorschlag zur CO2-Emissionsprüfung einfügen]. Das ermöglicht es Fahrzeugherstellern,
die Beiträge kleiner Elektrofahrzeuge dazu zu nutzen, das flottenweite CO2-
Gesamtemissionsziel zu erreichen, und es bietet ihnen somit einen starken Anreiz, mehr
kleine Elektrofahrzeuge herzustellen und zu vermarkten. Darüber hinaus wird die
Kommission, wie im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie angekündigt, eine
Empfehlung mit Optionen für Anreizregelungen vorlegen, die sich, gegebenenfalls im
Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, zur Förderung der weiteren
Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge als wirksam erwiesen haben. Die Empfehlung der
Kommission wird wahrscheinlich allen Elektrofahrzeugen zugutekommen, einschließlich
kleiner Elektrofahrzeuge gemäß der Begriffsbestimmung der neuen Unterklasse.
Die EU-Bürger sollten den erwarteten Nutzen dieser Änderung in Form größerer Vorteile
beim Kauf oder Besitz eines kleinen Elektrofahrzeugs wahrnehmen, was jedoch von der
jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene abhängt.
Eine weitere vorgeschlagene Änderung ist ein neuer Absatz 4 in Artikel 5 der Verordnung
(EU) 2018/858.
Mit dieser Maßnahme erhält die Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte,
die technische Anforderungen an reine Elektrofahrzeuge (PEV) und extern aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV) in Bezug auf deren Kommunikations- und Hardware-
Schnittstelle mit der Ladeinfrastruktur, dem Stromnetz und den stationären
Stromversorgungssystemen, die in der Lage sind, intelligente und bidirektionale
Ladefunktionen zu unterstützen, festlegen.
Die Elektrofahrzeug-Technologie schreitet rasch voran, und nicht sektorspezifische
Rechtsvorschriften (DDC 2.0 – Verordnung (EU) 2016/1388 und RfG 2.0 – Verordnung
(EU) 2016/631) regeln zunehmend die Interaktion zwischen Fahrzeugen, Ladeinfrastruktur
und Stromnetz. Somit ist ein harmonisierter Ansatz für technische Anforderungen an
Fahrzeuge in diesem Bereich entscheidend, um Fragmentierung, unnötigen
Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten zu vermeiden.
In Zukunft wird ein einheitlicher Ansatz zur Interoperabilität unerlässlich sein, um die
Entwicklung neuer Dienste wie „Vehicle-to-Grid“ (V2G) zu beschleunigen. Diese Dienste
sind in der Lage, die Netzstabilität zu stützen, Lastspitzen zu glätten, die Energiekosten für
die Eigentümer von Elektrofahrzeugen zu senken, und ermöglichen so eine breitere Nutzung
erneuerbarer Energien.
2025/0422 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144
und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für
Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der
Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 91 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses35,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen36,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Draghi-Bericht 2024 über europäische Wettbewerbsfähigkeit37 wurde
hervorgehoben, dass die Anzahl und Komplexität der Vorschriften den
Handlungsspielraum der Unternehmen der Union einschränken und sie daran hindern
könnten, wettbewerbsfähig zu bleiben. Eine detaillierte Analyse der Verordnungen
(EG) Nr. 561/200638, (EU) 2018/85839, (EU) 2019/214440 und (EU) 2024/1257 des
35 ABl. C, , S. .
36 ABl. C, , S. .
37 https://commission.europa.eu/topics/competitiveness/draghi-report_en.
38 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur
Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/561/oj).
39 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie
2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
40 Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine
Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU)
Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU)
Europäischen Parlaments und des Rates41 deutete zudem auf einen übermäßigen
Verwaltungsaufwand und übermäßige Kosten im Zusammenhang mit den darin
festgelegten Anforderungen hin. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse ist es angezeigt,
bestimmte in den Rechtsvorschriften für die Automobilindustrie festgelegte
Verpflichtungen für die Hersteller und zuständigen Behörden zu vereinfachen und
unnötige Belastungen und Kosten für Unternehmen und Behörden zu verringern, ohne
dass dies zulasten des Umweltschutzes und der Sicherheitsleistung von Fahrzeugen
geht.
(2) Im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie42 wurde ein Paket zur
Vereinfachung der Rechtsvorschriften für die Automobilbranche gefordert, das die
Kohärenz und Einheitlichkeit der verschiedenen rechtlichen Anforderungen
verbessert.
(3) Artikel 114 AEUV ist die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen,
die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.
Zusätzlich zu Artikel 114 AEUV sollte diese Verordnung eine weitere spezifische, auf
Artikel 91 AEUV gestützte Grundlage besitzen, die Änderungen der Verordnung (EG)
Nr. 561/2006 abdeckt.
(4) Zwar wird diese Verordnung für die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarkts erlassen, doch unterstützt die Vereinfachung und Straffung von
technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, von Prüfverfahren und
Typgenehmigungsvorschriften auch das übergeordnete Ziel der Union, die
schrittweise Integration der Bewerberländer in den Unionsmarkt zu fördern. Die
vorliegende Verordnung fördert die Konvergenz regulatorischer Vorschriften, die
Angleichung an die Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa (UNECE) und eine kohärente Umsetzung des Besitzstands der Union und
trägt damit zum Abbau technischer Handelshemmnisse, zur Stärkung der integrierten
europäischen Wertschöpfungsketten im Automobilsektor sowie zur Stärkung der
Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Automobil-
Ökosystems bei, ohne sich auf die Autonomie des Unionsrechts oder der
Beschlussfassung auszuwirken.
(5) Um die Arbeitsbedingungen der Fahrer, die Straßenverkehrssicherheit und den fairen
Wettbewerb zu verbessern, schreiben die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)
Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates43 den Einbau eines
Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU)
Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der
Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj).
41 Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der
Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
(EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der
Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der
Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257,
8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).
42 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie,
COM(2025) 95 final.
43 Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über
Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates
Fahrtenschreibers in Nutzfahrzeugen eines Gewichts von über 3,5 Tonnen vor. Jedoch
ist den Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
gestattet, die in Artikel 13 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
genannten Fahrzeuge von dieser Anforderung auszunehmen.
(6) Aufgrund des Batteriegewichts überschreiten batteriebetriebene leichte
Elektronutzfahrzeuge möglicherweise das Gewicht von 3,5 Tonnen und unterliegen
somit den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU)
Nr. 165/2014, obgleich ihre Nutzlast und ihr Nutzungsszenario denen leichter
Nutzfahrzeuge mit Verbrennungsmotor entsprechen, die nicht unter diese
Verordnungen fallen. So stellt die Einhaltung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006
und (EU) Nr. 165/2014 einen erheblichen Aufwand für Fahrzeugbetreiber und Fahrer
dar und bremst die weitere Verbreitung batteriebetriebener leichter
Elektronutzfahrzeuge aus.
(7) Um unnötige Kosten für Fahrzeughersteller und -betreiber, darunter viele kleine und
mittlere Unternehmen, gering zu halten, sollte die Pflicht zum Einbau eines
Fahrtenschreibers in batteriebetriebene leichte Elektronutzfahrzeuge eines Gewichts
bis 4,25 Tonnen gestrichen werden.
(8) Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie diese Ausnahmeregelung
nutzen, und sie sollte daher nur für leichte Elektro-Nutzfahrzeuge gelten, die
ausschließlich im Inlandstransport eingesetzt werden.
(9) Um den Aufwand zu verringern, der nicht berufsmäßigen Fahrern, die große
Wohnmobile zu nichtgewerblichen Zwecken nutzen, durch den Einbau und die
Nutzung eines Fahrtenschreibers entsteht, und diesbezüglich mögliche Auswirkungen
auf die Nachfrage nach solchen Fahrzeugen abzumildern, sollten die nationalen
Behörden solche Fahrzeuge und deren Betrieb von den Vorschriften über Lenk- und
Ruhezeiten und vom Einsatz eines Fahrtenschreibers ausnehmen dürfen, sofern die
Ziele gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung nicht gefährdet sind.
(10) Die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates gestattet
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf Geräuschpegel und
akustische Fahrzeug-Warnsysteme entweder nach der Verordnung (EU) Nr. 540/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates44 oder über die UN-Regelungen, darunter
die Regelungen Nr. 13845, Nr. 5146 und Nr. 5947 der UNECE. Dieses Parallelsystem
über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im
Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/165/oj).
44 Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung
der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/540/oj)
45 Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) —
Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer
verringerten Hörbarkeit [2017/71] (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/71(1)/oj).
46 Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) —
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern
hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen [2018/798] (ABl. L 138 vom 4.6.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/798/oj).
birgt die Gefahr einer Marktfragmentierung. Darüber hinaus ist die Verordnung (EU)
Nr. 540/2014 aufgrund mangelnder Aktualisierung im Vergleich zu den drei oben
genannten UNECE-Regelungen inzwischen veraltet. Um einen kohärenten Rahmen
und eine vollständige Angleichung an die UN-Regelungen zu gewährleisten, sollte die
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 aufgehoben und Anhang II der Verordnung
(EU) 2018/858 dahin gehend geändert werden, dass nur die Einhaltung der geltenden
UN-Regelungen maßgeblich ist.
(11) Da sich die Technologie batteriebetriebener Elektrofahrzeuge rasant weiterentwickelt
und die Zahl der Elektrofahrzeuge auf dem Markt zunimmt, wird die Interoperabilität
zwischen Fahrzeugen, der Ladeinfrastruktur und dem Stromnetz zunehmend kritisch.
Ein harmonisierter Ansatz der Interoperabilität auf Unionsebene ist unverzichtbar, um
die Fragmentierung bestimmter, außerhalb des Fahrzeug-Typgenehmigungsrahmens
entwickelter technischer Anforderungen zu vermeiden. Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Umsetzung der überarbeiteten Netzkodizes (ein in der Verordnung
(EU) 2016/138848 der Kommission festgelegter Netzkodex für den Lastanschluss und
ein in der Verordnung (EU) 2016/63149 der Kommission festgelegter Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger). Daher müssen die Fahrzeuge
bestimmte technische Anforderungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass
batteriebetriebene Elektrofahrzeuge harmonisierte Fähigkeiten aufweisen, und eine
interoperable Netzintegration der Fahrzeuge („Vehicle-to-Grid“) möglich ist. Um die
Interoperabilität von Fahrzeugen, Ladeinfrastruktur und Stromnetz zu gewährleisten,
sollte die Kommission daher in der Verordnung (EU) 2018/858 befugt werden,
technische Anforderungen in Bezug auf die Kommunikations- und Hardware-
Schnittstelle von reinen Elektrofahrzeugen (PEV) und extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen (OVC-HEV) mit der Ladeinfrastruktur, dem Stromnetz und
den stationären Stromversorgungssystemen festzulegen.
(12) Motor des Übergangs zu einem nachhaltigeren Straßenverkehr war hauptsächlich der
Anstieg der Verkaufszahlen bei Premium-Elektrofahrzeugmodellen. Elektrofahrzeuge
müssen jedoch erschwinglicher werden, damit sich dieser Übergang weiterhin
kontinuierlich vollzieht. Gezielte Regulierungsmaßnahmen (längerer
Übergangszeitraum im Fall neuer Anforderungen, gezielte Anreize im Bereich der
CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge), steuerliche Vorteile (etwa
Subventionsregelungen) und nichtsteuerliche Vorteile (z. B. reservierte Parkplätze),
gegebenenfalls im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen, können zur
Erschwinglichkeit kleiner Elektrofahrzeuge beitragen. Allerdings enthält der
Typgenehmigungsrahmen derzeit keine verbindliche Bestimmung des Begriffs
„kleines Elektrofahrzeug“. Daher ist es an der Zeit, eine Unterklasse in die bestehende
Fahrzeugklasse M1 einzufügen.
(13) Bei der Entscheidung über den Geltungsbeginn künftiger Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, die sich auf diese neue Unterklasse kleiner Elektrofahrzeuge
47 Regelung Nr. 59 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –
Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen [2025/844] (ABl.
L, 2025/844, 30.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/844/oj).
48 Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1388/oj).
49 Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit
Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/631/oj).
auswirken, ist zu berücksichtigen, dass sich neue Anforderungen mitunter
verhältnismäßig stärker auf die Entwicklungskosten dieser Fahrzeuge auswirken als
auf schwerere und teurere Fahrzeuge.
(14) Wie im Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie angekündigt, wird die
Kommission eine Empfehlung mit Optionen für Anreizregelungen vorlegen, die sich
als dahin gehend wirksam erwiesen haben, die Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge
zu fördern, und die mit Wettbewerbsregeln vereinbar sind. Auch Empfehlungen an die
Mitgliedstaaten hinsichtlich steuerlicher Maßnahmen (Kaufsubventionen,
Steuerbefreiungen, Befreiungen von Mautgebühren) und nichtsteuerlicher
Maßnahmen (Zuteilung von Parkrechten nach Größe, spezielle Ladeinfrastrukturen
usw.) könnten auf die neue Unterklasse der kleinen Elektrofahrzeuge gestützt werden.
(15) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG50 des Rates über Einbau und Benutzung
von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen schreibt den
Einbau und Einsatz dieser Vorrichtungen in Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 vor.
Nach diesem Artikel dürfen solche Fahrzeuge nur dann im Straßenverkehr eingesetzt
werden, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist. Mit der Verordnung
(EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde diese
Einbauvorschrift in die Rechtsvorschriften über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen aufgenommen.
(16) Aufgrund des Batteriegewichts wird bei batteriebetriebenen leichten
Elektronutzfahrzeugen möglicherweise das Gewicht von 3,5 Tonnen überschritten,
wodurch sie der Pflicht zur Ausstattung mit Geschwindigkeitsbegrenzern unterliegen,
obwohl ihre Nutzlast und ihr Nutzungsszenario denen leichter Nutzfahrzeuge mit
Verbrennungsmotor entsprechen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2144
fallen. Diese Anforderung verursacht Fahrzeugherstellern und Unternehmen, die
solche Fahrzeuge erwerben, unnötige Kosten und bremst die weitere Verbreitung
emissionsfreier leichter Nutzfahrzeuge aus. Daher ist es angezeigt, emissionsfreie
Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem
Zustand von 3,5 bis 4,25 Tonnen von der Geschwindigkeitsbegrenzerpflicht
auszunehmen.
(17) Die Hersteller von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 sind verpflichtet,
Laborprüfungen von Motoren bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang V der
Verordnung (EU) 2024/1257 durchzuführen. Die Temperaturbedingungen der
Laborprüfung des Einflusses niedriger Temperaturen auf Emissionen sind durch
„Gasförmige Schadstoffe und PN bei Prüfung auf der Straße“ (Emissionen im
praktischen Fahrbetrieb) mit abgedeckt, daher ist darüber, dass die Anforderungen an
die Emissionen im praktischen Fahrbetrieb (von -7 °C bis 38 °C) erfüllt sein müssen,
der Nachweis eingehaltener Emissionsgrenzwerte bei niedrigen Temperaturen (bei -
7 °C) möglich. Um die Kosten aufgrund der spezifischen Anforderungen gemäß
Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 für die Hersteller zu senken, ist es daher
angezeigt, diese spezielle Anforderung einer Laborprüfung bei niedrigen
Temperaturen zu streichen, da es hierdurch nicht zu einer Herabsetzung von
Umweltstandards kommt, da diese durch die Prüfung der Emissionen im praktischen
Fahrbetrieb gesichert sind.
50 Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom
2.3.1992, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/6/oj).
(18) Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 schreibt bezüglich der Motorprüfung
schwerer Nutzfahrzeuge Nachweisprüfungen für alle anwendbaren Kraftstoffe
innerhalb jedes Fahrzeugtyps vor. Um die mit diesen Prüfungen verbundenen
Verwaltungskosten ohne Abstriche bei den Umweltstandards deutlich zu senken, ist
die Einführung von Prüfanforderungen auf Ebene der Fahrzeugklassen in Anhang V
Tabellen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 angemessen.
(19) Mit der Verordnung (EU) 2024/1257 werden On-Board-Überwachungssysteme
(OBM) und On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder
Stromverbrauch (OBFCM) eingeführt, deren Ziel es ist, Echtzeit-Prüfungen auf
Einhaltung, Harmonisierungsbemühungen und Lebenszyklus-Überwachungen zu
erleichtern, Prüfkosten zu verringern und Durchsetzungsmaßnahmen zu straffen.
Damit sich OBM- und OBFCM-Daten effizient empfangen, verarbeiten und speichern
lassen, ist klarzustellen, dass sich die Befugnis der Kommission,
Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, auch auf die Einführung von Methoden und
Anforderungen erstreckt, die für die Einhaltung der Bestimmungen zur Überwachung
bei den Fahrzeugtypen erforderlich sind.
(20) Um nach der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 540/2014, die eine Bestimmung
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 70/157/EWG51 des Rates enthielt,
Rechtsklarheit zu gewährleisten, muss die vorliegende Verordnung notwendigerweise
die Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vorsehen. Um den
Fahrzeugherstellern genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produktionsverfahren zu
geben, ist es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, in dem die
Genehmigung von Fahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 noch
möglich ist.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Buchstabe fa wird eingefügt:
„fa) Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung mit Elektroantrieb benutzt werden und deren
zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,
jedoch 4,25 t nicht übersteigt;“
2. Folgender Buchstabe s wird angefügt:
„s) Wohnmobile im Sinne des Anhangs I Teil A Nummer 5.1 der Verordnung (EU)
2018/858, die ausschließlich für die nichtgewerbliche Beförderung verwendet
werden.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858
51 Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen
(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1970/157/oj).
Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte
Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, mit denen technische
Anforderungen an die Kommunikations- und Hardwareschnittstelle zwischen reinen
Elektrofahrzeugen (PEV) und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (OVC-
HEV) und der Ladeinfrastruktur, dem Stromnetz und den stationären
Stromversorgungssystemen, die intelligente und bidirektionale Ladefunktionen
unterstützen, festgelegt werden.“
2. Die Anhänge I und II werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung
geändert.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144
In Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2144 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Fahrzeuge der Klasse N2 mit Elektroantrieb und mit einer technisch zulässigen
Gesamtmasse in beladenem Zustand zwischen 3,5 t und 4,25 t müssen nicht mit
Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen gemäß der UN-Regelung Nr. 89 ausgerüstet
sein.“
Artikel 4
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1257
Die Verordnung (EU) 2024/1257 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j) die Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen,
zur Sicherstellung der Leistung der OBFCM-Einrichtungen, OBD- und OBM-
Systeme und der Sensoren dieser Einrichtungen und Systeme, für die Übermittlung
der von diesen Einrichtungen und Systemen aufgezeichneten Daten nach außen,
einschließlich zu Zwecken der Überwachung der Konformität von Fahrzeugtypen,“
2. Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 5
Aufhebungen
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 wird aufgehoben.
(2) Die Richtlinie 70/157/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2027 aufgehoben.
Artikel 6
Übergangsbestimmungen
Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge, die nach dem [Amt für
Veröffentlichungen: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] hergestellt
und vor dem 1. Juli 2028 gemäß der Verordnung (EU) 540/2014 typgenehmigt wurden, gelten
für die Zwecke der Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2018/858 weiterhin.
Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
(2) Sie gilt ab dem [zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union]. Artikel 3 gilt jedoch ab dem … [Datum der Umsetzung im
Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/6/EG].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2. Politikbereich(e)
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme52
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
52 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post)
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen
Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen
mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
Drucksache 65/26- 29 -
DE 15 DE
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Haushaltslinie Art der
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Nummer
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GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
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GM/NGM JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN JA/NEIN
53 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
54 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
55 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
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DE 27 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL + EXTERNE
ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 28 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
DE 29 DE
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
DE 30 DE
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
– erfordert eine Änderung des MFR.
DE 31 DE
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative58
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Anforderun
g
Beschreibung der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffene oder
sie betreffende
Verfahren auf
übergeordnete
r Ebene
Kategorie
n
58 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 32 DE
Akteure
Artikel 2
Absatz 1
Der Kommission wird die
Befugnis übertragen,
gemäß Artikel 82
delegierte Rechtsakte zur
Änderung und Ergänzung
dieser Verordnung zu
erlassen, um technische
Anforderungen an reine
Elektrofahrzeuge (PEV)
und extern aufladbare
Hybridelektrofahrzeuge
(OVC-HEV) hinsichtlich
ihrer Kommunikations-
und Hardware-
Schnittstelle mit der
Ladeinfrastruktur, dem
Stromnetz und den
stationären
Stromversorgungssysteme
n, die in der Lage sind,
intelligente und
bidirektionale
Ladefunktionen zu
unterstützen, festzulegen.
Europäische
Kommission
Nationale
Behörden
Wirtschaftsakteur
e
Datenaustausc
h
Daten
Artikel 4
Absatz 1
Falls erforderlich, ergreift
die Kommission
gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten
Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass OBM-
und OBFCM-Daten
wirksam und auf
harmonisierte Weise
empfangen, verarbeitet
und gespeichert werden.
Europäische
Kommission
Nationale
Behörden
Wirtschaftsakteur
e
Datenaustausc
h
Daten
Artikel 4
Absatz 2
die Methoden,
Maßnahmen,
Anforderungen und
Prüfungen, einschließlich
Einhaltungsgrenzen, zur
Sicherstellung der
Leistung der OBFCM-
Einrichtungen, OBD- und
OBM-Systeme und der
Sensoren dieser
Einrichtungen und
Systeme sowie der
Europäische
Kommission
Nationale
Behörden
Wirtschaftsakteur
e
Daten
DE 33 DE
Übermittlung der von
diesen Einrichtungen und
Systemen aufgezeichneten
Daten nach außen
4.2. Daten
Art der Daten Anforderung(en) Standard und/oder
Spezifikation (falls
zutreffend)
Daten aus der Kommunikation
reiner Elektrofahrzeuge (PEV) und
extern aufladbarer
Hybridelektrofahrzeuge (OVC-
HEV) mit der Ladeinfrastruktur,
dem Stromnetz und den stationären
Stromversorgungssystemen, die in
der Lage sind, intelligente und
bidirektionale Ladefunktionen zu
unterstützen
Artikel 2 Die Kommission ergreift
Maßnahmen zur Festlegung
der technischen
Spezifikationen.
OBM- und OBFCM-Daten Artikel 4 Die Kommission ergreift
Maßnahmen zur Festlegung
der technischen
Spezifikationen.
Vereinbarkeit mit der europäischen Datenstrategie
Erläuterung, inwiefern die Anforderung(en) mit der Europäischen Datenstrategie vereinbar
ist/sind.
Die Kommission ergreift Maßnahmen zur Abstimmung auf die europäische Datenstrategie.
Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung
Erläuterung, inwiefern der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt wurde und
inwiefern die Möglichkeit der Weiterverwendung vorhandener Daten geprüft wurde.
In den delegierten Rechtsakten wird der Grundsatz der einmaligen Erfassung berücksichtigt.
Erläuterung, inwiefern neu geschaffene Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und
wiederverwendbar sind und hohen Standards entsprechen.
Nähere Einzelheiten werden in den künftigen delegierten Rechtsakten beschrieben sein.
Datenströme
Allgemeine Beschreibung der Datenströme
Art der Daten Anforderun
g(en)
Akteure, die
die Daten
bereitstellen
Akteure, die
die Daten
empfangen
Auslöser
für den
Datenausta
Häufigk
eit (falls
zutreffe
DE 34 DE
usch nd)
Daten aus der
Kommunikation
reiner
Elektrofahrzeuge
(PEV) und extern
aufladbarer
Hybridelektrofahrze
uge (OVC-HEV)
mit der
Ladeinfrastruktur,
dem Stromnetz und
den stationären
Stromversorgungssy
stemen, die
intelligente und
bidirektionale
Ladefunktionen
unterstützen
Artikel 2 Fahrzeughers
teller
Netzbetreiber
Sonstige
Wirtschaftsak
teure
Fahrzeughers
teller
Netzbetreiber
Sonstige
Wirtschaftsak
teure
// //
OBM- und
OBFCM-Daten
Artikel 4 Fahrzeughers
teller
Europäische
Kommission
Mitgliedstaat
en
// //
4.3. Digitale Lösungen
Digitale
Lösung
Anforder
ung(en)
Wichtigs
te
vorgesch
riebene
Funktion
en
Zustän
dige
Stelle
Inwiefern wird
Zugänglichkeit
gewährleistet?
Wie wird die
Wiederverwe
ndbarkeit
berücksichtig
t?
Einsatz
von KI-
Techno
logien
(falls
zutreffe
nd)
Harmonisi
erte
OBM/OB
FCM-
Dateninfra
struktur
auf EU-
Ebene
Artikel 4 Die
Kommiss
ion
ergreift
Maßnahm
en zur
Festlegun
g der
Funktione
n.
Europä
ische
Komm
ission
Die
Barrierefreiheitsa
nforderungen
werden in den
Maßnahmen
berücksichtigt.
Die
Anforderunge
n an die
Wiederverwe
ndbarkeit
werden in den
Maßnahmen
berücksichtigt
.
//
Digitale Lösung 1
Digitale und/oder sektorspezifische Erläuterung der Vereinbarkeit
DE 35 DE
Strategie (falls anwendbar)
KI-Verordnung //
EU-Rahmen für Cybersicherheit Wird in den Maßnahmen berücksichtigt.
eIDAS Wird in den Maßnahmen berücksichtigt.
Einheitliches digitales Zugangstor und
IMI
Wird in den Maßnahmen berücksichtigt.
Sonstige //
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Digitaler
öffentlicher
Dienst oder
Kategorie
digitaler
öffentlicher
Dienste
Beschreibung Anforderung(
en)
Lösung(en)
für ein
interoperabl
es Europa
(ENTFÄLL
T)
Andere
Interoperabilitätslösung
(en)
Gestraffte
Überwachung
der
tatsächlichen
Fahrzeugleistu
ng im Rahmen
von Euro 7
Gestraffte
Überwachung
der
tatsächlichen
Fahrzeugleistu
ng im Rahmen
von Euro 7
Artikel 4 //
Digitaler öffentlicher Dienst 1
Bewertung Maßnahme(n) Mögliche verbleibende
Hindernisse (falls zutreffend)
Vereinbarkeit mit
bestehenden digitalen und
sektorspezifischen
Strategien
Organisatorische
Maßnahmen für eine
reibungslose
grenzüberschreitende
Erbringung digitaler
öffentlicher Dienste
Werden mit den
Maßnahmen festgelegt.
DE 36 DE
Maßnahmen, die ergriffen
wurden, um ein
gemeinsames Verständnis
der Daten zu gewährleisten
Werden mit den
Maßnahmen festgelegt.
Verwendung gemeinsam
vereinbarter offener
technischer Spezifikationen
und Standards
Werden mit den
Maßnahmen festgelegt.
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Beschreibung
der
Maßnahme
Anforderung(en
)
Rolle der
Kommissio
n
(falls
zutreffend)
Zu beteiligende
Akteure
(falls zutreffend)
Voraussichtliche
r Zeitplan
(falls zutreffend)
Die
Kommission
ergreift
Maßnahmen
zur Festlegung
der
gemeinsamen
technischen
Spezifikationen
.
Artikel 2
Artikel 4
Die
Kommission
erlässt
solche
Rechtsakte
Mitgliedstaaten
Wirtschaftsakteur
e
/ /
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 993 final
ANNEXES 1 to 2
ANHÄNGE
der
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung und Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858,
(EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren
für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der
Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
{SWD(2025) 1056 final}
DE 1 DE
ANHANG I
Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 wird wie folgt geändert:
1. In Tabelle 1 wird der Eintrag für „Laborprüfung des Einflusses niedriger
Temperaturen auf Emissionen“ gestrichen;
2. In Tabelle 2 wird der Eintrag für „Laborprüfung des Einflusses niedriger
Temperaturen auf Emissionen“ gestrichen;
3. In Tabelle 3 erhält der Eintrag für „Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der
Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3,
N2 und N3)“ folgende Fassung:
„Gasförmige
Schadstoffe, PN bei
Prüfung auf der
Straße (RDE) für
jeden Kraftstoff und
für die abgedeckten
Fahrzeugklassen
(M2, M3, N2 und
N3)
Vorgeschriebene
Nachweisprüfungen
für alle Kraftstoffe,
für die die
Typgenehmigung
erteilt wird, einzeln
für jeden
Fahrzeugtyp, sowie
Konformitätserklärun
g für alle Kraftstoffe,
alle Nutzlasten und
alle abgedeckten
Fahrzeugklassen (*4)
Nicht
vorgeschrieben
Vorgeschriebene Prüfung
an einem Fahrzeug einer
beliebigen Fahrzeugklasse
mit beliebigem Kraftstoff
und beliebiger Nutzlast
für alle Motortypen alle
zwei Jahre (*5)“
4. In Tabelle 4 erhält der Eintrag für „Gasförmige Schadstoffe und PN bei Prüfung auf
der Straße (RDE) für jeden Kraftstoff und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2,
M3, N2 und N3)“ folgende Fassung:
„Gasför
mige
Schadsto
ffe und
PN bei
Prüfung
auf der
Straße
(RDE)
für jeden
Kraftstof
f und für
die
abgedec
kten
Fahrzeu
gklassen
(M2, M3,
N2 und
Vorgeschrie
bene
Nachweisprü
fungen für
alle
Kraftstoffe,
für die die
Typgenehmi
gung erteilt
wird, einzeln
für jeden
Fahrzeugtyp,
sowie
Konformitäts
erklärung für
alle
Kraftstoffe,
alle
Nutzlasten
(siehe
Anforderun
gen an den
Motor)
Jährlich
erforderlich
für eine
angemessen
e Anzahl
von
Fahrzeugkl
assen
ungeachtet
des
Kraftstoffs
und für alle
unter die
Typgenehm
igung
hinsichtlich
der
Emissionen
fallende
Option
al
Vorgeschrieben/
Optional
Optiona
l“
DE 2 DE
N3) und alle
abgedeckten
Fahrzeugklas
sen (*7)
Fahrzeugkl
assen (*8)
5. In Tabelle 7, Eintrag für „Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße
(RDE) für jede Kraftstoffart und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2
und N3)“, erhält der Text in Spalte 2 folgende Fassung:
„Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die
Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jede Fahrzeugklasse, sowie
Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten
Fahrzeugklassen“
6. In Tabelle 8, Eintrag für „Gasförmige Schadstoffe, PN bei Prüfung auf der Straße
(RDE) für jede Kraftstoffart und für die abgedeckten Fahrzeugklassen (M2, M3, N2
und N3)“, erhält der Text in Spalte 2 folgende Fassung:
„Vorgeschriebene Nachweisprüfungen für alle Kraftstoffe, für die die
Typgenehmigung erteilt wird, einzeln für jede Fahrzeugklasse, sowie
Konformitätserklärung für alle Kraftstoffe, alle Nutzlasten und alle abgedeckten
Fahrzeugklassen“
DE 3 DE
ANHANG II
Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/858 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I Teil A wird nach Nummer 2.3.1 die folgende Nummer 2.4 eingefügt:
„2.4. Kleines Elektrofahrzeug
2.4.1. ‚Kleines Elektrofahrzeug‘: Reines Elektrofahrzeug der Klasse M1 mit einer Länge von
höchstens 4,2 Metern.
Für diese Unterklasse von Fahrzeugen ist der Buchstabe ‚E‘ dem Buchstaben und der Zahl
hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse (M1) bestimmt wird.“
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert:
i) Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung
Nr. 138*
[Änderungsserie 01]
X X X X X X “
_________
* Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche
Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit
[2017/71] (ABl. L 9 vom 13.1.2017, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/71(1)/oj).“;
ii) Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung
Nr. 51**
[Änderungsserie 03]
X X X X X X
UN-Regelung
Nr. 59***
[Änderungsserie 03]
X
_________
**Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer
Geräuschemissionen [2018/798] (ABl. L 138 vom 4.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/798/oj).
*** Regelung Nr. 59 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche
Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpferanlagen [2025/844] (ABl. L, 2025/844,
30.4.2025, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/844/oj).“;
b) Anlage 1 wird wie folgt geändert:
i) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung Nr. 138 A A A A“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 A A A A“
ii) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
DE 4 DE
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung Nr. 138 X X X “
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 A A X (für
manuellen
Fahrbetrieb)
A (für
vollautomatis
ierten
Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich.
Der Hersteller muss in
Absprache mit dem
technischen Dienst
festlegen, wie die Prüfung
gemäß der technischen
Begründung
durchzuführen ist. Für die
Typgenehmigung ist der
höchste Wert, der im
manuellen oder/und im
autonomen Fahrbetrieb
gemessen wird, zu
berücksichtigen.
Fahrzeuge, deren
Gesamtschallpegel den
Vorschriften in
Absatz 6.2.8 der UN-
Regelung Nr. 138(1) mit
einer Marge von
+3 dB(A) entsprechen,
brauchen nicht mit einem
akustischen Fahrzeug-
Warnsystem ausgerüstet
zu sein. Die Vorschriften
in Absatz 6.2.8 der
genannten Regelung für
Terzbänder und die
Vorschriften in
Absatz 6.2.3 der
genannten Regelung für
die Frequenzverschiebung
nach Absatz 2.4 der
genannten Regelung (im
Folgenden
„Frequenzverschiebung“)
gelten nicht für diese
Fahrzeuge, um
festzustellen, ob ein
akustisches Fahrzeug-
Warnsystem erforderlich
ist, unabhängig davon,
ob sich die Fahrzeuge
während der Prüfung im
manuellen oder
autonomen Fahrbetrieb
befinden.
Der R-Punkt des
Fahrersitzes gilt als der
niedrigste R-Punkt der
Fahrgastsitze in der ersten
Sitzreihe.
DE 5 DE
Das angewandte
Prüfverfahren bzw.
spezielle Vorkehrungen
ist bzw. sind im
Prüfbericht zu
vermerken.“
c) Im Teil II der Tabelle werden die Einträge für die Nummern B14 und G1
gelöscht.
d) Teil III wird wie folgt geändert:
i) In Anlage 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B1
Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung Nr. 138 X
X X
X“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 X
Die
Verlängerung der
Auspuffanlage
nach dem letzten
Schalldämpfer
um bis zu 2,0 m
ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu
2,0 m ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu
2,0 m ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu
2,0 m ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA
Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 X
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem letzten
Schalldämpfer
um bis zu 2,0 m
ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlag
e nach dem
letzten
Schalldämpfe
r um bis zu
2,0 m ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu 2,0 m
ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu 2,0 m
ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.“
ii) In Anlage 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung
Nr. 138
X X X X X X Außer
halb
des
Außer
halb
des
Außer
halb
des
Außerh
alb des
Geltun
DE 6 DE
Geltun
gsbere
ichs
Geltun
gsbere
ichs
Geltun
gsbere
ichs
gsberei
chs“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung
Nr. 51
X X X X X X Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 X X X X X X Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsberei
chs“
iii) In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B1
Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung
Nr. 138
X“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 G
Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche
Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 G
Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche
Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.“
iv) In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung Nr. 138 X X X X X Außerh
alb des
Geltun
gsberei
chs
Außer
halb
des
Geltun
gsbere
ichs
Außerh
alb des
Geltun
gsberei
chs
Außerha
lb des
Geltungs
bereichs
“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschp
egel
UN-
Regelung
Nr. 51
G
Die
G
Die
G
Die
G
Die
G
Die
Auß
erha
lb
Auß
erha
lb
Auß
erha
lb
Auß
erha
lb
DE 7 DE
Verläng
erung
der
Auspuff
anlage
nach
dem
letzten
Schalld
ämpfer
um bis
zu
2,0 m
ist ohne
zusätzli
che
Prüfung
en
zulässig
.
Verlängerun
g der
Auspuffanla
ge nach
dem letzten
Schalldämp
fer um bis
zu 2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
Verläng
erung
der
Auspuff
anlage
nach
dem
letzten
Schalldä
mpfer
um bis
zu 2,0 m
ist ohne
zusätzlic
he
Prüfung
en
zulässig.
Verlängerun
g der
Auspuffanla
ge nach dem
letzten
Schalldämpf
er um bis zu
2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
Verlängerun
g der
Auspuffanla
ge nach dem
letzten
Schalldämpf
er um bis zu
2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
des
Gelt
ungs
bere
ichs
des
Gelt
ungs
bere
ichs
des
Gelt
ungs
bere
ichs
des
Gelt
ungs
bere
ichs
“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA1 Geräus
chpege
l
UN-
Regelung
Nr. 51
G
Die
Verlängeru
ng der
Auspuffanl
age nach
dem
letzten
Schalldäm
pfer um
bis zu
2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängeru
ng der
Auspuffanl
age nach
dem letzten
Schalldämp
fer um bis
zu 2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlän
gerung
der
Auspuf
fanlage
nach
dem
letzten
Schalld
ämpfer
um bis
zu
2,0 m
ist ohne
zusätzli
che
Prüfun
gen
zulässi
g.
G
Die
Verlängerung
der
Auspuffanlage
nach dem
letzten
Schalldämpfer
um bis zu
2,0 m ist ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
G
Die
Verlängeru
ng der
Auspuffanla
ge nach
dem letzten
Schalldämp
fer um bis
zu 2,0 m ist
ohne
zusätzliche
Prüfungen
zulässig.
Auß
erha
lb
des
Gelt
ungs
bere
ichs
Auß
erha
lb
des
Gelt
ungs
bere
ichs
Auß
erha
lb
des
Gelt
ungs
bere
ichs
Auß
erha
lb
des
Gelt
ungs
bere
ichs
“
v) In Anlage 5 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B1
Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung
Nr. 138
X“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpegel UN-Regelung Nr. 51 G
Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug
durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der UN-Regelung
DE 8 DE
Nr. 51 oder der Richtlinie 70/157/EWG (bis zum 30. Juni 2027)
geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig
von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und
etwaigen Unterklassen:
a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
weniger als 75 kW;
b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von
mindestens 150 kW.“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA1 Geräuschpege
l
UN-Regelung Nr. 51 G
Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das
Fahrzeug kann gemäß der UN-Regelung Nr. 51 oder der
Richtlinie 70/157/EWG (bis zum 30. Juni 2027) geprüft werden. Es gelten die
folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie
Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:
a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als
75 kW;
b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens
75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens
150 kW.“
vi) In Anlage 6 wird die Tabelle wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Nummer B14 erhält folgende Fassung:
„B14 Akustische
Fahrzeug-
Warnsysteme
UN-Regelung
Nr. 138
X Außerhalb des
Geltungsbereichs“
2. Der Eintrag für Nummer G1 erhält folgende Fassung:
„G1 Geräuschpege
l
UN-Regelung
Nr. 51
G
Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug
durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der UN-
Regelung Nr. 51 oder der Richtlinie 70/157/EWG (bis zum
30. Juni 2027) geprüft werden. Es gelten die folgenden
Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen
wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:
a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer
Motorleistung von weniger als 75 kW;
b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer
Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch
weniger als 150 kW;
Außerhalb des
Geltungsbereichs“
DE 9 DE
c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer
Motorleistung von mindestens 150 kW.“
3. Der Eintrag für Nummer GA1 erhält folgende Fassung:
„GA1 Geräuschpege
l
UN-Regelung
Nr. 51
G
Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug
durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der UN-Regelung
Nr. 51 oder der Richtlinie 70/157/EWG (bis zum 30. Juni
2027) geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte,
unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp,
Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:
a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung
von weniger als 75 kW;
b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung
von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung
von mindestens 150 kW.“
außerhalb des
Geltungsbereichs“
Drucksache 65/26- 61 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) (Unterrichtung)