Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 64/26
04.02.26
EU - In - U - Vk
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge der Klasse N2 von der
Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines Geschwindigkeitsbegrenzers
COM(2025) 999 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 553/91 = AE-Nr. 912271
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 999 final
2025/0424 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge
der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines
Geschwindigkeitsbegrenzers
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Zum weiteren Kontext siehe COM(2025) 993 final.
Diese Initiative ist Teil eines Maßnahmenpakets, mit dem regulatorische Hindernisse für die
Verbreitung von leichten Elektronutzfahrzeugen beseitigt werden sollen.
Mit der Richtlinie 92/6/EWG des Rates1 wurden der Einbau und die Benutzung von
Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmte schwere Nutzfahrzeuge aus Gründen der
Straßenverkehrssicherheit (aufgrund der starken Motorleistung, die sie zur Überwindung von
Steigungen benötigen, können schwere Lastfahrzeuge und Kraftomnibusse auf ebener Strecke
mit weit überhöhten Geschwindigkeiten fahren, für die andere Bauteile dieser Fahrzeuge, wie
Bremsen und Reifen, nicht ausgelegt sind) und aus Gründen des Umweltschutzes in
bestimmten Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Mit der Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates2 wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG auf alle
Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 ausgeweitet. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der
Richtlinie 92/6/EWG dürfen „Kraftfahrzeuge der Klassen N2 und N3 nur dann im
Straßenverkehr eingesetzt werden, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so
eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht
überschreiten kann.“
Leichte Elektronutzfahrzeuge (E-Vans) sind aufgrund des Gewichts ihrer Batterie schwerer
als mit fossilen Kraftstoffen betriebene äquivalente Fahrzeuge. Sie haben zwar die gleiche
Nutzlast und die gleichen Anwendungsfälle wie leichte Nutzfahrzeuge mit einem
Verbrennungsmotor mit einer zulässigen Höchstmasse von weniger als 3,5 Tonnen, fallen
aber aufgrund des zusätzlichen Gewichts der Batterie in die Klasse N2 und damit in den
Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften, in denen der Einbau von
Geschwindigkeitsbegrenzern vorgeschrieben wird – der Verordnung (EU) 2019/2144 des
Europäischen Parlaments und des Rates3 und der Richtlinie 92/6/EWG.
Durch diese Anforderung sind E-Vans mit einer Masse von mehr als 3,5 Tonnen aufgrund der
Kosten für den Einbau und die Benutzung des Geschwindigkeitsbegrenzers für Kunden, unter
denen zahlreiche KMU und Kleinstunternehmen sind, weniger attraktiv. Diese zusätzliche
Belastung verlangsamt die Zunahme der Zahl elektrischer Lieferwagen auf der Straße im
Vergleich zu ähnlichen Lieferwagen mit Verbrennungsmotor, was es auch
Fahrzeugherstellern erschweren kann, die CO2-Leistungsziele für leichte Nutzfahrzeuge zu
erreichen.
Die Verordnung (EU) 2019/2144 wird in einem parallelen Legislativvorschlag (der in
COM(2025) 993 final enthalten ist) geändert, in dem E-Vans der Klasse N2 mit einer
zulässigen Höchstmasse zwischen 3,5 t und 4,25 t von der Verpflichtung ausgenommen
werden, mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet zu sein, wodurch sie mit ihrem
Äquivalent an fossilen Brennstoffen, d. h. Diesel-Vans der Klasse N1, gleichgestellt werden.
Die Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144 hätte keine Auswirkungen, wenn die
betreffenden Fahrzeuge – bei denen es sich um Fahrzeuge der Klasse N2 handelt – nicht im
Straßenverkehr eingesetzt werden könnten, weil sie nicht mit einem
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind. Daher muss Artikel 3 der Richtlinie 92/6/EWG
1 ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1992/6/oj.
2 ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2002/85/oj.
3 ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj.
geändert werden, der derzeit vorschreibt, dass alle Fahrzeuge der Klassen N2 (und N3) nur
dann im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer
eingebaut ist. Die Richtlinie sollte eine ähnliche Ausnahmeregelung vorsehen, damit die
betreffenden Fahrzeuge auch ohne Geschwindigkeitsbegrenzer im Straßenverkehr eingesetzt
werden können.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Diese Initiative steht im Einklang mit der gemeinsamen Verkehrspolitik, die auf eine
Dekarbonisierung des Verkehrs ausgerichtet ist und eine verbreitete Einführung
emissionsarmer und -freier Fahrzeuge unterstützt4. Die Politik im Bereich der
Straßenverkehrssicherheit zielt darauf ab, die Zahl der Toten und Schwerverletzten auf den
Straßen der Union zwischen 2020 und 2030 um 50 % zu verringern und diese Zahl bis 2050
auf nahezu null zu senken5. Der Einsatz im Straßenverkehr von E-Vans mit einer zulässigen
Höchstmasse zwischen 3,5 t und 4,25 t ohne Geschwindigkeitsbegrenzer dürfte nicht im
Widerspruch zu dieser Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit stehen, da moderne
Fahrzeuge mit einer Reihe fortschrittlicher Fahrerassistenzsysteme, einschließlich
intelligenter Geschwindigkeitsassistenten, ausgestattet sind, die es zum Zeitpunkt der
Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/6/EWG auf Fahrzeuge der Klasse N2
im Jahr 2002 nicht gab.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die betreffenden E-Vans, sofern sie
nicht von Berufskraftfahrern mit einem Führerschein der Klasse C oder C1 gesteuert werden,
nur von erfahrenen Fahrern gefahren werden dürfen: Gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c
der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6 können die
Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet den Inhabern eines Führerscheins der
Klasse B nur dann gestatten, Fahrzeuge mit alternativem Antrieb mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, jedoch weniger als 4,25 t, für die Güterbeförderung zu
führen, sofern wenn ihr Führerschein mindestens zwei Jahre vorher ausgestellt wurde. Mit der
kürzlich angenommenen vierten Führerscheinrichtlinie7 ist diese Option zu einer
obligatorischen unionsweiten Vorschrift geworden, die zusätzlich auf andere Fahrzeuge als
solche für die Güterbeförderung ausgeweitet wurde und ab dem 26. November 2027 gelten
soll. Die Behandlung von Fahrzeugen der Klasse N2 mit alternativem Antrieb, wie z. B. E-
Vans, mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t, jedoch weniger als 4,25 t, in einer
Weise, als ob es sich um Fahrzeuge der Klasse N1 handelte, steht im Einklang mit dieser
Politik.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Automobilindustrie. Es zielt darauf ab, die Verwaltungs- und Anpassungskosten für die
Industrie zu senken, um einen gut funktionierenden Binnenmarkt für Kraftfahrzeuge zu
gewährleisten und gleichzeitig das im Rechtsrahmen festgelegte hohe Sicherheits- und
Umweltschutzniveau aufrechtzuerhalten.
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/2144 müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die der UN-Regelung Nr. 89 entsprechen.
Da Fahrzeuge der Klasse N2 mit Elektroantrieb und mit einer technisch zulässigen
4 Siehe COM(2020) 789: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0789.
5 Siehe „Nachhaltige Mobilität für Europa: sicher, vernetzt und umweltfreundlich“ COM(2018) 293
final; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018DC0293.
6 ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2006/126/oj.
7 ABl. L, 2025/2205, 5.11.2025. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2025/2205/oj.
Höchstmasse zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen in einem parallelen Gesetzgebungsverfahren von
dieser Anforderung ausgenommen werden (siehe COM(2025) 993 final), sollten dieselben
Fahrzeuge vom Anwendungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG ausgenommen werden, damit
sie ohne Geschwindigkeitsbegrenzer im Straßenverkehr eingesetzt werden können. Diese
Richtlinie gewährleistet somit die Kohärenz mit dem Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2144.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g AEUV teilt die EU die Zuständigkeit für Regelungen
im Verkehrsbereich mit den Mitgliedstaaten. Da Kraftfahrzeuge zunehmend
grenzüberschreitend genutzt werden, senkt ein einheitlicher Rechtsrahmen die Befolgungs-
und Durchsetzungskosten in der gesamten Union. Mit der Richtlinie 92/6/EWG des Rates
wurde ein gemeinsamer Rahmen für den Einbau und die Benutzung von
Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Union geschaffen.
Eine Änderung dieser Richtlinie kann nur auf Unionsebene erfolgen.
• Verhältnismäßigkeit
Dieser Vorschlag geht nicht über nicht über das für die Gewährleistung der Kohärenz mit den
gleichzeitig vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 (siehe
COM(2025) 993 final) hinaus.
• Wahl des Instruments
Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um eine Richtlinie handelt, sollte der
Änderungsrechtsakt grundsätzlich auch eine Richtlinie sein.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Siehe COM(2025) 993 final.
• Konsultation der Interessenträger
Siehe COM(2025) 993 final.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Siehe COM(2025) 993 final.
• Folgenabschätzung
Siehe COM(2025) 993 final.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Siehe COM(2025) 993 final.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union8 verankerten Grundrechten und achtet die darin anerkannten Grundsätze.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Diese Initiative wird mit keinen zusätzlichen Kosten für die Kommission verbunden sein.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan. Die Kommission wird die Umsetzung,
Durchführung und Anwendung der neuen Bestimmungen sowie deren Einhaltung
überwachen.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 92/6/EWG
Dieser Artikel ersetzt Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG. Fahrzeuge der Klasse N2
mit Elektroantrieb und mit einer zulässigen Höchstmasse zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen sind
vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen. Aus Gründen der Klarheit wird
der gesamte Absatz ersetzt.
Artikel 2 Umsetzung
Die Mitgliedstaaten haben [bis drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung auf der
Grundlage von COM(2025) 993 final] Zeit, diese neue Bestimmung in ihr jeweiliges
nationales Recht umzusetzen.
Diesem Vorschlag wurde kein Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten beigefügt. Er ist im
einschlägigen Bogen, der dem Legislativvorschlag in COM(2025) 993 final beigefügt ist,
berücksichtigt.
8 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/char_2012/oj.
2025/0424 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG zur Ausnahme bestimmter Elektrofahrzeuge
der Klasse N2 von der Anforderung zum Einbau und zur Benutzung eines
Geschwindigkeitsbegrenzers
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Laut Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG des Rates11 über Einbau und
Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen
müssen in Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut
und benutzt werden. Diesem Artikel zufolge dürfen solche Fahrzeuge nur dann im
Straßenverkehr eingesetzt werden, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist.
Die Anforderung bezüglich des Einbaus wurde mit der Verordnung (EU) 2019/2144
des Europäischen Parlaments und des Rates12 in die Rechtsvorschriften über die
Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen aufgenommen.
(2) Das zusätzliche Gewicht der Batterie kann dazu führen, dass das Gewicht
batteriebetriebener leichter Elektronutzfahrzeuge 3,5 Tonnen übersteigt. Aufgrund des
so erhöhten Gewichts unterliegen diese Fahrzeuge der Anforderung eines
Geschwindigkeitsbegrenzers, obwohl ihre Nutzlast und ihr Anwendungsfall dem von
leichten Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor entspricht, die nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/6/EWG fallen. Durch diese Anforderung
entstehen den Fahrzeugherstellern und den Unternehmen, die solche Fahrzeuge
erwerben, ungerechtfertigte Kosten, wodurch sich die Zunahme der Zahl
emissionsfreier leichter Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr verlangsamt. Daher sollten
Fahrzeuge der Klasse N2 mit Elektroantrieb und einer technisch zulässigen
Höchstmasse zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen von der Anforderung zum Einbau eines
Geschwindigkeitsbegrenzers ausgenommen werden.
9 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
10 ABl. C [...] vom [...], S. [...].
11 ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1992/6/oj.
12 ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj.
(3) Die Verordnung (EU) 2019/2144 wird gleichzeitig geändert, um Fahrzeuge der
Klasse N2 mit Elektroantrieb und einer technisch zulässigen Höchstmasse zwischen
3,5 und 4,25 Tonnen von der Anforderung zum Einbau eines
Geschwindigkeitsbegrenzers gemäß der UN-Regelung Nr. 89 auszunehmen.
(4) Die Richtlinie 92/6/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 92/6/EWG
Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/6/EWG erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Kraftfahrzeuge der
Klassen N2 und N3, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse N2 mit Elektroantrieb und mit einer
zulässigen Höchstmasse zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen nur dann im Straßenverkehr
eingesetzt werden dürfen, wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut ist, der so
eingestellt ist, dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h nicht
überschreiten kann.“
Artikel 2
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [drei Monate nach
Inkrafttreten der Verordnung auf der Grundlage von COM(2023) 993 final] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum der
Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2144 in COM(2023) 993
final] an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 5
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
Drucksache 64/26 - 8 -]
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