Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 65/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006,
(EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung
der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für
Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des
Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates
COM(2025) 993 final
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, die technischen
Anforderungen und Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge zu vereinfachen und unterstützt
im Besonderen das Regelungsziel, die Wettbewerbsnachteile von leichten
Elektronutzfahrzeugen abzubauen.
2. Der Bundesrat teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Verbreitung
leichter Elektronutzfahrzeuge, die bei gleicher Nutzlast aufgrund ihres
Batteriegewichts schwerer als äquivalente Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind und
dadurch der Ausstattungspflicht mit Fahrtenschreiber und
Geschwindigkeitsbegrenzern unterliegen, deutlich erschwert wird. Diese zusätzlichen Belastungen
behindern die Marktetablierung von leichten Elektronutzfahrzeugen und
erschweren es auch Fahrzeugherstellern, die CO2-Flottenzielwerte für leichte
Nutzfahrzeuge gemäß der europäischen CO2-Gesetzgebung zu erreichen.
3. Der Bundesrat hält es daher für sachgerecht und notwendig, entsprechend dem
Vorschlag die Einbaupflicht von Fahrtenschreibern in leichte
Elektronutzfahrzeuge bis 4,25 t zu streichen und außerdem die Gewichtsgrenze für
verpflichtende Geschwindigkeitsbegrenzer bei leichten Elektronutzfahrzeugen von
3,5 auf 4,25 t anzuheben. Diese Maßnahmen stehen zudem in engem Kontext
zu den Verordnungsvorschlägen der Kommission über saubere
Unternehmensfahrzeuge (COM(2025) 994 final) und über CO2-Emissionsnormen für neue
leichte Nutzfahrzeuge (COM(2025) 995 final), in denen Neuzulassungsquoten
für leichte Elektronutzfahrzeuge vorgegeben und die bisherigen CO2-
Emissionsziele für neue leichte Nutzfahrzeuge angepasst werden.
4. Um die Wettbewerbsfähigkeit von leichten Elektronutzfahrzeugen im Vergleich
zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu verbessern, fordert der Bundesrat die
Bundesregierung auf, sich in den bevorstehenden Verhandlungen zwischen dem
Europäischen Parlament und dem Rat für eine unverzügliche und schnelle
Einigung im Sinne des Vorschlages einzusetzen.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung außerdem auf, im
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zur Gleichstellung von leichten Elektronutzfahrzeugen und
Nutzfahrzeugen mit Verbrennungsmotor unverzüglich das Erfordernis einer
Güterkraftverkehrslizenz für die Beförderung von Gütern mit leichten
Elektronutzfahrzeugen von 3,5 auf 4,25 t anzuheben und dazu § 2 Absatz 1
Nummer 10 GüKG entsprechend zu ändern. Dies entspricht dann auch dem
geltenden Fahrerlaubnisrecht, wonach gemäß § 6 Absatz 3b Fahrerlaubnis-
Verordnung in der Fahrerlaubnisklasse B höhere Fahrzeugmassen im
Güterverkehr bis 4,25 t zulässig sind, wenn Mehrgewichte aufgrund der alternativen
Antriebsart verursacht werden.
6. Der Bundesrat begrüßt ferner die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für
privat genutzte Wohnmobile, weist jedoch darauf hin, dass der gewählte
Umsetzungsmodus dem Ziel der Rechtsklarheit nicht vollumfänglich gerecht wird.
7. Der Vorschlag der Kommission zur Aufnahme einer Ausnahmemöglichkeit für
die einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
würde nationale Umsetzungsakte erfordern. Wohnmobile der betroffenen
Klasse (über 7,5 t) werden jedoch tendenziell grenzüberschreitend und für
internationale Reiseziele genutzt. Daher sollte die Ausnahme unmittelbar über eine
Regelung in Artikel 3 der VO (EU) Nr. 561/2006 erfolgen, um einen EU-weit
einheitlichen Vollzug zu gewährleisten und Rechtsklarheit für die privaten
Nutzenden von Wohnmobilen über 7,5 t zu bieten.
8. Der Bundesrat begrüßt die Anstrengungen der Kommission, die emissionsfreie
Elektromobilität zu stärken. Er unterstützt deshalb nicht nur die im Vorschlag
angelegte Standardisierung der fahrzeugseitigen Schnittstellen zur
Ladeinfrastruktur, sondern auch die vorgesehene Einführung einer neuen Unterklasse der
Fahrzeugklasse M1 für kleine Elektrofahrzeuge. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, in den europäischen Verhandlungen darauf hinzuwirken, dass bei
der Ausgestaltung der Unterklasse tatsächlich solche Kriterien festgelegt
werden, die die Produktion kleinerer und somit bezahlbarer Fahrzeuge anreizen, da
das Angebot emissionsfreier Modelle insbesondere in diesem Fahrzeugsegment
derzeit noch gering ist. Dies betrifft beispielsweise das Kriterium der
maximalen Fahrzeuglänge in dieser Unterklasse.
9. Der Bundesrat nimmt die im Vorschlag vorgesehenen Streichungen bestimmter
Abgas-Laborprüfungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung sowie die
Zusammenführung von Prüfanforderungen im Rahmen von Fahrzeugklassen
zur Kenntnis. Er erinnert an die ab dem Jahr 2015 aufgedeckten Manipulationen
an Abgasanlagen zur Umgehung der Grenzwerte und betont, dass auch die
anschließend verbesserten EU-Vorschriften maßgeblich dazu beigetragen haben,
solche Manipulationen deutlich zu erschweren und einzudämmen. Der
Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Vorschlag vorgesehenen Änderungen vor
diesem Hintergrund deshalb genau zu prüfen und in den europäischen
Verhandlungen sicherzustellen, dass im Rahmen der sogenannten Vereinfachung von
EU-Vorschriften keine Anpassungen erfolgen, die Abgasmanipulationen
künftig wieder leichter möglich machen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) (Beschlussdrucksache)