Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)*)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug
auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und
die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/94/EG
COM(2025) 995 final; Ratsdok. 17010/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit
der EU-Automobilindustrie zu steigern. Aus Sicht des Bundesrates ist der
Verordnungsvorschlag aber nicht geeignet zur Erreichung dieses Ziels. Die
Auflagen und Vorgaben für die unter starkem weltweiten
Wettbewerbsdruck stehende Automobilindustrie müssen tatsächlich reduziert statt durch
neue Regularien ersetzt werden. Der Bundesrat bittet daher die
Bundesregierung, sich im weiteren Verlauf der Verhandlungen für umfassende
Verbesserungen einzusetzen.
b) Der Bundesrat spricht sich für eine echte Technologieoffenheit aus. Dazu
gehört die Einführung einer eigenen Kategorie für nur mit klimaneutralen
Kraftstoffen betankte Fahrzeuge, die ebenfalls als Nullemissionsfahrzeuge
auf die Flottengrenzwerte angerechnet werden dürfen. Auch darf der sog.
Utility-Faktor für Plug in-Hybride und Fahrzeuge mit
Reichweitenverlängerer nicht weiter verschärft werden, damit diese Fahrzeuge weiterhin zu den
Flottenzielen beitragen können. Andernfalls drohen sie bereits ab 2027
sukzessive aus dem Markt gedrängt zu werden, was die von der Kommission
*) Erster Beschluss des Bundesrates vom 27.03.2026, BR-Drucksache 68/26 (Beschluss)
vorgeschlagene Möglichkeit zur Zulassung über 2035 hinaus konterkarieren
würde.
c) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass erst ab 2035 eine Kompensation von
verbleibenden CO2-Emissionen durch Quoten für grünen Stahl und
klimaneutrale Kraftstoffe eingeführt werden soll. Statt dieser späten und
restriktiven Anrechnung fordert der Bundesrat eine bereits früher einsetzende,
unbürokratische, flexible und höhere Anrechenbarkeit von klimafreundlichen
Werk- und Kraftstoffen. Nur so kann deren Produktionshochlauf bereits vor
2035 wirksam angereizt werden. Die Kompensation durch klimaneutrale
Kraftstoffe sollte zudem über eine Erhöhung der Beimischungsquoten statt
– wie vorgesehen – über verpflichtende Zertifikatskäufe erfolgen, um auch
bei Bestandsfahrzeugen Einsparungen von CO2-Emissionen zu erreichen.
d) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Erreichen der Flottengrenzwerte
im Zeitraum bis 2035 durch eine Durchschnittsberechnung über mehrere
Jahre zu bewerten. Dies würde mehr Flexibilität in den Fahrplan bis 2035
bringen und helfen, unnötige und wirtschaftspolitisch schädliche
Strafzahlungen zu vermeiden.
2. Der Bundesrat begrüßt die Harmonisierung der Fahrzeugkennzeichnung, die
Ausweitung der Kennzeichnungspflichten (im Vergleich zur Richtlinie
1999/94/EG) auf leichte Nutzfahrzeuge, die Bereitstellung spezifischer
Informationen für emissionsfreie Fahrzeuge sowie die Einführung einer
Produktdatenbank zur Bereitstellung von Informationen über die Klima- und
Energieeffizienz der in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle. Der Bundesrat stimmt der
Auffassung der Kommission zu, dass mit der Harmonisierung
Kosteneinsparungen für die nationalen Behörden verbunden sind.
3. Aus Gründen der Rechtssicherheit bei der praktischen Anwendung der
Regelungen zur Fahrzeugkennzeichnung hält der Bundesrat in einigen Punkten
detailliertere Regelungen für erforderlich.
a) Für das Format der Kennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstaben a
und b hält der Bundesrat Vorgaben für die Mindestabmessungen für
erforderlich. Der Hinweis auf das Format der „einschlägigen Leitlinien, die der
Verordnung (EU) 2017/1369 beigefügt sind“, greift ins Leere, weil es keine
entsprechenden Regelungen gibt. Der Bundesrat empfiehlt ferner, neben
den oben genannten Kennzeichnungsvorgaben nach Anhang IIIa in der
Printwerbung alternativ auch die textliche Darstellung der Informationen zu
gestatten – und auch hierbei Vorgaben an die Mindestgröße der Schrift zu
machen.
b) Ein Fahrzeugmodell kann Fahrzeuge aus ein, zwei oder mehreren CO2-
Emissionsklassen umfassen. Der Bundesrat hält es für erforderlich,
aufzuzeigen, wie in der Werbung die Standard-Fahrzeugkennzeichnung nach
Anhang IIIa Teil II Buchstabe a so gestaltet werden kann, dass ein
Fahrzeugmodell dargestellt werden kann, welches mehrere CO2-
Emissionsklassen umfasst. Auch für die Abbildung der Vereinfachten
Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstabe b hält der Bundesrat eine
Klarstellung für erforderlich, ob sich diese auf ein Fahrzeugmodell bezieht,
das mehrere CO2-Emissionsklassen umfasst, und ob bei Fahrzeugmodellen,
die ausschließlich eine CO2-Emissionsklasse umfassen, das Zeigen eines
einzigen Pfeils ausreicht.
c) Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, dass der Zeitpunkt sowie die
Mindestanforderungen bezüglich der Verbraucherinformation in Online-
Fahrzeugkonfiguratoren über die Auswirkung der spezifischen
Fahrzeugausrüstung auf CO2-Emissionen und weitere Parameter detaillierter geregelt
werden.
4. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Produktdatenbank für die
Fahrzeugkennzeichnung so gestaltet werden sollte, dass das Risiko von
Fehleingaben sowie der Aufwand für Hersteller, Importeure und Händler bei Nutzung der
Datenbank minimiert wird. Ferner hält es der Bundesrat für erforderlich, dass
alle vorhandenen, digitalen Datenquellen genutzt werden, um allen Beteiligten
die Umsetzung der Pflichten und auch die Nutzung von Informationsrechten in
Bezug auf Fahrzeugkennzeichnung zu erleichtern. Der Bundesrat weist auf die
Online-Bereitstellung der Übereinstimmungsbescheinigungen aller neu
hergestellten Fahrzeuge nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/858 hin. Der
Bundesrat hält es für erforderlich, den Vorschlag der Kommission hinsichtlich
der Digitalisierung der Fahrzeugkennzeichnung zu verbessern.
a) Der Bundesrat sieht das Risiko, dass die fahrzeugindividuellen
Informationen der online bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen nach
Verordnung (EU) 2018/858 einerseits und die modellbezogenen
Informationen der Produktdatenbank andererseits Unstimmigkeiten aufweisen
können. So besteht die Möglichkeit, dass die Übereinstimmungsbescheinigung
eines Fahrzeugs höhere CO2-Emissionen aufweist als für das entsprechende
Fahrzeugmodell in der Produktdatenbank eingetragen ist, sodass diese
Daten nicht im Einklang sind. Der Bundesrat hält daher Mechanismen für
erforderlich, die die Unstimmigkeiten der beiden Datenbanken durch
automatisierte Verfahren verhindern. Der Bundesrat empfiehlt, die online
bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen zu verwenden, um daraus die
modellbezogenen Daten der Produktdatenbank zu erzeugen und zu
aktualisieren. Dies würde einerseits die Hersteller von der Pflege der
Produktdatenbank entlasten und andererseits das Risiko abweichender Informationen
in den beiden Datenbanken ausschließen. Der Bundesrat weist darauf hin,
dass ein Vergleich der beiden Datenbanken im Rahmen der
Marktüberwachung einen erheblichen Zusatzaufwand bedeuten würde und daher aus
Ressourcengründen nicht geleistet werden kann.
b) Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass den
Marktüberwachungsbehörden keine geeigneten Tools zur Verfügung stehen, um die in
der Produktdatenbank für ein Fahrzeugmodell angegebene Spanne der
Emissionen und Strom- bzw. Kraftstoffverbräuche zu überprüfen. Auch aus
diesem Grund hält der Bundesrat den automatisierten Abgleich der beiden
Datenbanken für dringend erforderlich, um die Zuverlässigkeit der Angaben
in der Produktdatenbank sicherzustellen.
c) Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Marktüberwachung erwartet der
Bundesrat, dass im Gebrauchtwagenhandel eine hohe Fehlerquote bei der
Erstellung der Standard-Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II
Buchstabe a zu erwarten ist. Daraus, dass die Kontrolle des
Gebrauchtwagenhandels auch für die Marktüberwachungsbehörden neu hinzukommt und
hierbei zudem ein hohe Fehlerquote zu erwarten ist, ergibt sich ein erhöhter
Ressourcenbedarf in den Marktüberwachungsbehörden. Der Bundesrat hält
es daher für dringend erforderlich, dem Fahrzeughandel ein digitales Tool
zur Verfügung zu stellen, das auf die Daten der – gemäß Verordnung (EU)
2018/858 – online bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen
zugreift und mit dem die Standard-Fahrzeugkennzeichnung erzeugt werden
kann. Auf diese Weise kann die Fehlerquote im Gebrauchtwagenhandel
deutlich gesenkt werden.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Kontrolle der von den Herstellern
in der Produktdatenbank freiwillig eingegebenen Informationen nach Nr. 14
bis 16 der Anlage IIIa Teil 3 (zum Beispiel CO2-Emissionen über den
gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs nach Artikel 7a Absatz 2) mit
erheblichem Aufwand verbunden ist und deshalb durch die
Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15b Absatz 1 aufgrund der erheblichen,
erforderlichen Ressourcen nicht geleistet werden kann. Der Bundesrat lehnt daher die
Kontrolle dieser Angaben im Rahmen der Marktüberwachung ab.
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Fahrzeuge eines Modells
hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften, wie zum Beispiel Kraftstoffbedarf und
Emissionen, in einer gewissen Spanne variieren. Die Produktdatenbank
enthält daher lediglich aggregierte Informationen über die Spanne der
technischen Eigenschaften eines Fahrzeugmodells. In der Standard-
Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstabe a sind dagegen die
fahrzeugindividuellen Informationen angegeben. Der Bundesrat sieht das
Risiko, dass diese unterschiedlichen Informationen einerseits in der Standard-
Fahrzeugkennzeichnung und andererseits in der dort über den QR-Code
verlinkten Produktdatenbank bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu
Verwirrung führen könnten. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich,
Verbraucherinnen und Verbraucher in geeigneter Weise zu informieren,
sodass sie die Daten aus den unterschiedlichen Quellen einordnen können.
5. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissions (Beschlussdrucksache)