Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 68/1/26
16.03.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug
auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und
die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/94/EG
COM(2025) 995 final; Ratsdok. 17010/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit
der EU-Automobilindustrie zu steigern. Aus Sicht des Bundesrates ist der
Verordnungsvorschlag aber nicht geeignet zur Erreichung dieses Ziels. Die
Auflagen und Vorgaben für die unter starkem weltweiten Wettbewerbsdruck
stehende Automobilindustrie müssen tatsächlich reduziert statt durch neue
Regularien ersetzt werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung,
sich im weiteren Verlauf der Verhandlungen für umfassende Verbesserungen
einzusetzen.
EU
Vk
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 3
bis
Ziffer 11)
...
b) Der Bundesrat spricht sich für eine echte Technologieoffenheit aus. Dazu
gehört die Einführung einer eigenen Kategorie für nur mit klimaneutralen
Kraftstoffen betankte Fahrzeuge, die ebenfalls als Nullemissionsfahrzeuge
auf die Flottengrenzwerte angerechnet werden dürfen. Auch darf der sog.
Utility-Faktor für Plug in-Hybride und Fahrzeuge mit
Reichweitenverlängerer nicht weiter verschärft werden, damit diese Fahrzeuge weiterhin zu den
Flottenzielen beitragen können. Andernfalls drohen sie bereits ab 2027
sukzessive aus dem Markt gedrängt zu werden, was die von der Kommission
vorgeschlagene Möglichkeit zur Zulassung über 2035 hinaus konterkarieren
würde.
c) Der Bundesrat sieht es kritisch, dass erst ab 2035 eine Kompensation von
verbleibenden CO2-Emissionen durch Quoten für grünen Stahl und
klimaneutrale Kraftstoffe eingeführt werden soll. Statt dieser späten und
restriktiven Anrechnung fordert der Bundesrat eine bereits früher einsetzende,
unbürokratische, flexible und höhere Anrechenbarkeit von klimafreundlichen
Werk- und Kraftstoffen. Nur so kann deren Produktionshochlauf bereits vor
2035 wirksam angereizt werden. Die Kompensation durch klimaneutrale
Kraftstoffe sollte zudem über eine Erhöhung der Beimischungsquoten statt
– wie vorgesehen – über verpflichtende Zertifikatskäufe erfolgen, um auch
bei Bestandsfahrzeugen Einsparungen von CO2-Emissionen zu erreichen.
d) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das Erreichen der Flottengrenzwerte
im Zeitraum bis 2035 durch eine Durchschnittsberechnung über mehrere
Jahre zu bewerten. Dies würde mehr Flexibilität in den Fahrplan bis 2035
bringen und helfen, unnötige und wirtschaftspolitisch schädliche
Strafzahlungen zu vermeiden.
Die gesteigerte Berücksichtigung kleiner Elektrofahrzeuge in Artikel 1 Absatz 5
(Änderung von Artikel 5 der aktuellen Verordnung (EU) 2019/631) ist nicht
geeignet, die Ziele der Nutzung sauberer und erschwinglicher Mobilität durch den
Verbraucher und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit
der europäischen Automobilindustrie zu erreichen. Die Länge eines PKW lässt
keine Rückschlüsse auf dessen Erschwinglichkeit, Klimafreundlichkeit oder
Nachhaltigkeit zu. Angesichts der traditionellen Modellgestaltung der Hersteller
bevorteilt sie zudem einseitig bestimmte Hersteller. Sie lässt außer Acht, dass
die Hersteller damit gezwungen werden, kleinere (nicht günstigere oder nach-
EU
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9)
...
haltigere) Modelle anzubieten. Die Kundennachfrage wird sich aber nach deren
Bedürfnissen und dem Preis (nicht der Länge) orientieren.
Der Bundesrat ist davon überzeugt, dass die Zukunftsfähigkeit der
Automobilwirtschaft in Deutschland und der Europäischen Union angesichts zunehmender
internationaler Konkurrenz wesentlich davon abhängt, dass ihr der Umstieg auf
emissionsfreie Antriebssysteme gelingt.
Aus Sicht des Bundesrates sind Investitions- und Planungssicherheit für die
Automobilwirtschaft wesentliche Erfolgsfaktoren für ihren
Transformationsprozess. Er sieht daher mit Sorge, dass die Kommission durch erneute
Anpassungen des Transformationsziels den in zahlreichen Unternehmen der
Automobilwirtschaft bereits eingeleiteten Transformationsprozess behindern oder
verlangsamen könnte. Dies könnte sich letztlich auch nachteilig auf die
Wirtschaftskraft der Länder auswirken.
5. Der Bundesrat lehnt die Absenkung des Ziels für die durchschnittliche
Emissionsminderung bei der Neufahrzeugflotte auf 90 Prozent für das Zieljahr 2035
ab. Eine solche Änderung würde den Umstieg auf die Elektromobilität
schwächen, die Einhaltung rechtlich bindender Klimaschutzziele ohne hinreichende
Alternativmaßnahmen erschweren und zudem den Wettbewerbsvorteil solcher
Automobilunternehmen schmälern, die im Vertrauen auf die geltende
Regulierung bereits erhebliche Investitionen in die Umstellung der Antriebssysteme
investiert haben. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den
europäischen Verhandlungen für eine Beibehaltung der bestehenden Minderungsziele
einzusetzen.
6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine verzögerte Flottenumstellung hin zu
emissionsfreien Fahrzeugen die Einhaltung der ambitionierten Grenzwerte zum
Schutz der menschlichen Gesundheit aus der novellierten Luftqualitätsrichtlinie
(EU) 2024/2881 ab dem Jahr 2030 zusätzlich erschweren kann. Ein reduzierter
Beitrag der Fahrzeugflotte zur Minderung von Luftschadstoffen erhöht das
Risiko, dass strengere lokale Maßnahmen gemäß Anhang VIII der
Luftqualitätsrichtlinie, beispielsweise Niedrig- oder Nullemissionszonen, im Rahmen der
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
...
Luftreinhalteplanung ergriffen werden müssen, um das fehlende Wirkpotenzial
mindestens temporär aufzufangen.
7. Der Bundesrat erkennt in den vorgelegten Vorschlägen verschiedene neue
Regulierungselemente, die regelungssystematisch nicht zum Ziel der bestehenden
Verordnung, den CO2-Ausstoß von Fahrzeugen im Betrieb zu reduzieren,
passen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass dieses Vorgehen im Widerspruch zur
seitens der Kommission geplanten Vereinfachung des europäischen Rechts
steht. Durch die vorgesehenen Änderungen würde die europäische Regulierung
im Gegenteil deutlich bürokratischer, komplexer und schwieriger zu
überprüfen.
8. Der Bundesrat hält einen Produktionshochlauf kohlenstoffarmen Stahls für
erforderlich, um die Industriestandorte in Deutschland und Europa zukunftsfest zu
machen. Eine geeignete Unterstützung des Transformationsprozesses dieser
Branche ist unverzichtbar. Der Bundesrat hält es jedoch für ungeeignet, diese
Unterstützung über die vorgesehene Anrechenbarkeit kohlenstoffarmen Stahls
auf die CO2-Emissionsnormen für Neufahrzeuge zu erreichen, weil die
vorgesehene Anrechenbarkeit nicht zur mit der bestehenden Verordnung intendierten
Reduktion klimaschädlicher CO2-Emissionen im Fahrzeugbetrieb beiträgt. Ein
Fahrzeug stößt im Betrieb nicht weniger CO2 aus, weil im Fahrzeug –
richtigerweise – grüner Stahl verbaut wurde. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, sich in den europäischen Verhandlungen für eine entsprechende
Anpassung des Vorschlags einzusetzen.
9. Der Bundesrat würdigt den industriepolitischen Ansatz, die Produktion von in
der EU hergestellten kleinen Elektrofahrzeugen anzureizen, auch um die
Elektromobilität bezahlbarer zu machen und die Industriestandorte in Deutschland
und der Europäischen Union zu stärken. Er gibt jedoch zu bedenken, dass die
vorgesehene Multiplikatorregelung dazu führt, dass Hersteller weniger reale
Emissionsminderungen im Fahrzeugbetrieb erbringen müssen, was somit dem
Ziel der bestehenden Verordnung entgegensteht. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, sich in den europäischen Verhandlungen für eine entsprechende
Anpassung des Vorschlags einzusetzen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d)
oder
Ziffer 2)
...
10. Der Bundesrat erneuert seine bereits mehrfach festgelegte Position, dass
erneuerbare Kraftstoffe gerade im Luft- und Schiffsverkehr eingesetzt werden sollten,
weil sich für diese Bereiche keine geeigneten Alternativen zur
Dekarbonisierung abzeichnen (zum Beispiel BR-Drucksache 686/25 (Beschluss) und BR-
Drucksache 778/25 (Beschluss)). Wie in diesen Beschlüssen ausgeführt, hält er
es weiterhin für erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, damit die begrenzten
Mengen erneuerbarer Kraftstoffe vorrangig für diese Bereiche vorgehalten
werden. Im Umkehrschluss hält der Bundesrat die vorgesehene Einführung von
Anrechnungsmechanismen für erneuerbare Kraftstoffe auf die Zielwerte von PKW
somit nicht für den richtigen Weg. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
sich in den europäischen Verhandlungen für eine entsprechende Anpassung des
Vorschlags einzusetzen.
11. Der Bundesrat nimmt Untersuchungen zur Kenntnis, nach denen der Vorschlag
der Kommission im Ergebnis zu einem deutlich geringeren Anteil von
emissionsfreien PKW an allen Neuzulassungen ab dem Jahr 2035 führen könnte. Er
nimmt zudem zur Kenntnis, dass aufgrund der regulatorischen Annahmen zum
elektrischen und somit emissionsfreien Fahranteil bei Hybridfahrzeugen noch
deutlich geringere Neuzulassungsanteile möglich werden. Er regt in diesem
Zusammenhang an, den sogenannten „Utility Factor“ von Hybridfahrzeugen, mit
dem der elektrische und somit emissionsfreie Fahranteil bei Hybridfahrzeugen
definiert wird, an die oftmals geringeren realen elektrischen Fahranteile
angepasst wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den europäischen
Verhandlungen für einen realistischen Faktor einzusetzen.
12. Der Bundesrat begrüßt die Harmonisierung der Fahrzeugkennzeichnung, die
Ausweitung der Kennzeichnungspflichten (im Vergleich zur Richtlinie
1999/94/EG) auf leichte Nutzfahrzeuge, die Bereitstellung spezifischer
Informationen für emissionsfreie Fahrzeuge sowie die Einführung einer
Produktdatenbank zur Bereitstellung von Informationen über die Klima- und
Energieeffizienz der in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle. Der Bundesrat stimmt der
Auffassung der Kommission zu, dass mit der Harmonisierung
Kosteneinsparungen für die nationalen Behörden verbunden sind.
13. Aus Gründen der Rechtssicherheit bei der praktischen Anwendung der
Regelungen zur Fahrzeugkennzeichnung hält der Bundesrat in einigen Punkten
detailliertere Regelungen für erforderlich.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffern 1
a) bis d))
U
U
...
a) Für das Format der Kennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstaben a
und b hält der Bundesrat Vorgaben für die Mindestabmessungen für
erforderlich. Der Hinweis auf das Format der „einschlägigen Leitlinien, die der
Verordnung (EU) 2017/1369 beigefügt sind“, greift ins Leere, weil es keine
entsprechenden Regelungen gibt. Der Bundesrat empfiehlt ferner, neben
den oben genannten Kennzeichnungsvorgaben nach Anhang IIIa in der
Printwerbung alternativ auch die textliche Darstellung der Informationen zu
gestatten – und auch hierbei Vorgaben an die Mindestgröße der Schrift zu
machen.
b) Ein Fahrzeugmodell kann Fahrzeuge aus ein, zwei oder mehreren CO2-
Emissionsklassen umfassen. Der Bundesrat hält es für erforderlich,
aufzuzeigen, wie in der Werbung die Standard-Fahrzeugkennzeichnung nach
Anhang IIIa Teil II Buchstabe a so gestaltet werden kann, dass ein
Fahrzeugmodell dargestellt werden kann, welches mehrere CO2-
Emissionsklassen umfasst. Auch für die Abbildung der Vereinfachten
Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstabe b hält der Bundesrat eine
Klarstellung für erforderlich, ob sich diese auf ein Fahrzeugmodell bezieht,
das mehrere CO2-Emissionsklassen umfasst, und ob bei Fahrzeugmodellen,
die ausschließlich eine CO2-Emissionsklasse umfassen, das Zeigen eines
einzigen Pfeils ausreicht.
c) Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, dass der Zeitpunkt sowie die
Mindestanforderungen bezüglich der Verbraucherinformation in Online-
Fahrzeugkonfiguratoren über die Auswirkung der spezifischen
Fahrzeugausrüstung auf CO2-Emissionen und weitere Parameter detaillierter geregelt
werden.
14. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Produktdatenbank für die
Fahrzeugkennzeichnung so gestaltet werden sollte, dass das Risiko von
Fehleingaben sowie der Aufwand für Hersteller, Importeure und Händler bei Nutzung der
Datenbank minimiert wird. Ferner hält es der Bundesrat für erforderlich, dass
alle vorhandenen, digitalen Datenquellen genutzt werden, um allen Beteiligten
die Umsetzung der Pflichten und auch die Nutzung von Informationsrechten in
Bezug auf Fahrzeugkennzeichnung zu erleichtern. Der Bundesrat weist auf die
Online-Bereitstellung der Übereinstimmungsbescheinigungen aller neu
hergestellten Fahrzeuge nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/858 hin. Der
U
...
Bundesrat hält es für erforderlich, den Vorschlag der Kommission hinsichtlich
der Digitalisierung der Fahrzeugkennzeichnung zu verbessern.
a) Der Bundesrat sieht das Risiko, dass die fahrzeugindividuellen
Informationen der online bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen nach
Verordnung (EU) 2018/858 einerseits und die modellbezogenen
Informationen der Produktdatenbank andererseits Unstimmigkeiten aufweisen
können. So besteht die Möglichkeit, dass die Übereinstimmungsbescheinigung
eines Fahrzeugs höhere CO2-Emissionen aufweist als für das entsprechende
Fahrzeugmodell in der Produktdatenbank eingetragen ist, sodass diese
Daten nicht im Einklang sind. Der Bundesrat hält daher Mechanismen für
erforderlich, die die Unstimmigkeiten der beiden Datenbanken durch
automatisierte Verfahren verhindern. Der Bundesrat empfiehlt, die online
bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen zu verwenden, um daraus die
modellbezogenen Daten der Produktdatenbank zu erzeugen und zu
aktualisieren. Dies würde einerseits die Hersteller von der Pflege der
Produktdatenbank entlasten und andererseits das Risiko abweichender Informationen
in den beiden Datenbanken ausschließen. Der Bundesrat weist darauf hin,
dass ein Vergleich der beiden Datenbanken im Rahmen der
Marktüberwachung einen erheblichen Zusatzaufwand bedeuten würde und daher aus
Ressourcengründen nicht geleistet werden kann.
b) Darüber hinaus weist der Bundesrat darauf hin, dass den
Marktüberwachungsbehörden keine geeigneten Tools zur Verfügung stehen, um die in
der Produktdatenbank für ein Fahrzeugmodell angegebene Spanne der
Emissionen und Strom- bzw. Kraftstoffverbräuche zu überprüfen. Auch aus
diesem Grund hält der Bundesrat den automatisierten Abgleich der beiden
Datenbanken für dringend erforderlich, um die Zuverlässigkeit der Angaben
in der Produktdatenbank sicherzustellen.
c) Aufgrund der Erfahrungen im Rahmen der Marktüberwachung erwartet der
Bundesrat, dass im Gebrauchtwagenhandel eine hohe Fehlerquote bei der
Erstellung der Standard-Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II
Buchstabe a zu erwarten ist. Daraus, dass die Kontrolle des
Gebrauchtwagenhandels auch für die Marktüberwachungsbehörden neu hinzukommt und
hierbei zudem ein hohe Fehlerquote zu erwarten ist, ergibt sich ein erhöhter
Ressourcenbedarf in den Marktüberwachungsbehörden. Der Bundesrat hält
es daher für dringend erforderlich, dem Fahrzeughandel ein digitales Tool
zur Verfügung zu stellen, das auf die Daten der – gemäß Verordnung (EU)
2018/858 – online bereitgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen
zugreift und mit dem die Standard-Fahrzeugkennzeichnung erzeugt werden
kann. Auf diese Weise kann die Fehlerquote im Gebrauchtwagenhandel
deutlich gesenkt werden.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Kontrolle der von den Herstellern
in der Produktdatenbank freiwillig eingegebenen Informationen nach Nr. 14
bis 16 der Anlage IIIa Teil 3 (zum Beispiel CO2-Emissionen über den
gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs nach Artikel 7a Absatz 2) mit
erheblichem Aufwand verbunden ist und deshalb durch die
Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15b Absatz 1 aufgrund der erheblichen,
erforderlichen Ressourcen nicht geleistet werden kann. Der Bundesrat lehnt daher die
Kontrolle dieser Angaben im Rahmen der Marktüberwachung ab.
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Fahrzeuge eines Modells
hinsichtlich ihrer technischen Eigenschaften, wie zum Beispiel Kraftstoffbedarf und
Emissionen, in einer gewissen Spanne variieren. Die Produktdatenbank
enthält daher lediglich aggregierte Informationen über die Spanne der
technischen Eigenschaften eines Fahrzeugmodells. In der Standard-
Fahrzeugkennzeichnung nach Anhang IIIa Teil II Buchstabe a sind dagegen die
fahrzeugindividuellen Informationen angegeben. Der Bundesrat sieht das
Risiko, dass diese unterschiedlichen Informationen einerseits in der Standard-
Fahrzeugkennzeichnung und andererseits in der dort über den QR-Code
verlinkten Produktdatenbank bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu
Verwirrung führen könnten. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich,
Verbraucherinnen und Verbraucher in geeigneter Weise zu informieren,
sodass sie die Daten aus den unterschiedlichen Quellen einordnen können.
15. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
EU
U
Vk
Wi
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissions (Empfehlungen der Ausschüsse)