Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
11.06.26
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem
Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen
für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
C(2026) 4052 final
Herrn Dr. Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
ALLEMAGNE/DUITSLAND
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, 10.6.2026
C(2026) 4052 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung
(EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die
Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
(COM(2025) 995 final).
Dieser Vorschlag ist Teil des von der Kommission am 16. Dezember 2025 vorgelegten
Automobilpakets, mit dem ein ehrgeiziger, und dennoch pragmatischer politischer Rahmen
festgelegt wird, um den Übergang des Automobilsektors zu sauberer Mobilität zu
unterstützen
Die Kommission nimmt die Ansichten des Bundesrates zur Überarbeitung der CO2-
Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zur Kenntnis und stellt
fest, dass der Vorschlag der Kommission weiterhin deutliche Signale für eine emissionsfreie
Mobilität sendet, gleichzeitig aber für mehr Technologieneutralität sorgt und den
Herstellern Flexibilität bietet, um ihre CO2-Zielvorgaben zu erreichen. In der Anlage finden
Sie eine ausführliche Antwort auf die in der Stellungnahme angesprochenen Punkte.
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde den Vertretern der Kommission im Rahmen der
laufenden Verhandlungen mit den gesetzgebenden Organen, dem Europäischen
Parlament und dem Rat, übermittelt und fließt in die Beratungen ein.
zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat angesprochenen Punkte mit diesen
Ausführungen geklärt werden können, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs
erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Maroš Šefčovič Wopke Hoekstra
Mitglied der Kommission Mitglied der Kommission
zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
Anhang
Die Kommission hat alle in der Stellungnahme des Bundesrates aufgeworfenen Fragen
sorgfältig geprüft und merkt dazu Folgendes an:
In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass sich der Bundesrat für
Technologieoffenheit ausspricht und insbesondere die Einführung einer eigenen Kategorie
für nur mit klimaneutralen Kraftstoffen betankte Fahrzeuge befürwortet, die seiner Ansicht
als Nullemissionsfahrzeuge auf die Flottengrenzwerte angerechnet werden sollten. Gemäß
dem Legislativvorschlag ist es angezeigt, Emissionseinsparungen durch die Verwendung
nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe im Rahmen der CO2-Emissionsnormen anzuerkennen,
um den Herstellern mehr Flexibilität einzuräumen und Investitionen in die Entwicklung der
Wertschöpfungskette für nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe zu unterstützen, da solche
Kraftstoffe bei der Dekarbonisierung des Verkehrs weiterhin eine Rolle spielen werden. Die
Option, Fahrzeuge zu berücksichtigen, die ausschließlich mit nachhaltigen erneuerbaren
Kraftstoffen betrieben werden, wurde in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung
geprüft, aber aufgrund ihrer aufwendigen Umsetzung und der Tatsache, dass nachhaltige
erneuerbare Kraftstoffe bereits unter das vorgeschlagene Kraftstoffgutschriftensystem
fallen, nicht weiterverfolgt.
In Bezug auf die Auffassung des Bundesrates, dass der Nutzfaktor für Plug-in-
Hybridfahrzeuge und Elektrofahrzeuge mit Reichweitenverlängerer nicht weiter verschärft
werden sollte, stellt die Kommission fest, dass nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz
zwischen den CO2-Emissionswerten dieser Fahrzeuge im tatsächlichen Fahrbetrieb und im
Labor besteht, wobei die CO2-Emissionswerte im tatsächlichen Fahrbetrieb
durchschnittlich 3,5-mal höher sind. Die für 2027 geplante Anpassung der Nutzfaktoren
wird sicherstellen, dass die Ergebnisse der Laborprüfungen für alle Antriebsstränge die
tatsächliche Nutzung ähnlich gut wiedergeben.
In Bezug auf die Auffassung des Bundesrates, dass die Gutschriftenmechanismen vor 2035
beginnen und eine höhere, flexible Anrechenbarkeit ohne Verwaltungsaufwand vorsehen
sollten, stellt die Kommission fest, dass die Einführung der Mechanismen ab 2035 geplant
ist, um die Technologieneutralität zu verbessern und zu ermöglichen, dass ab diesem
Zeitpunkt alle Fahrzeugantriebsstränge in Verkehr gebracht werden können, sofern die
CO2-Emissionen ausgeglichen werden. Vor 2035 ermöglichen die Zielvorgaben bereits das
Inverkehrbringen aller Antriebsstrangarten, weshalb die Gutschriftenmechanismen nicht
erforderlich sind. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Gutschriften gedeckelt
wurden, um weiterhin ein starkes langfristiges Signal für emissionsfreie Mobilität und
Investitionen in die emissionsfreie Wertschöpfungskette zu senden. Die Kommission möchte
zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
zudem klarstellen, dass die Gutschriften für nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe auf der
Grundlage der tatsächlich in Verkehr gebrachten Kraftstoffe bestimmt werden und dass es
nicht erforderlich ist, Zertifikate zu erwerben.
In Bezug auf die Auffassung des Bundesrates, dass das Erreichen der Flottengrenzwerte im
Zeitraum bis 2035 durch eine Durchschnittsberechnung über mehrere Jahre bewertet
werden sollte, stellt die Kommission fest, dass sie einen solchen Ansatz für den Zeitraum
2030 bis 2032 vorgeschlagen hat, um den Herstellern mehr Flexibilität zu bieten, da die
Hersteller in den ersten Jahren eines neuen fünfjährigen Erfüllungszeitraums bei der
Anpassung ihres Produktangebots und der Erreichung ihrer Zielvorgaben in der Regel mit
den größten Herausforderungen konfrontiert sind.
Die Kommission nimmt erfreut zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Harmonisierung der
Fahrzeugkennzeichnung, die Ausweitung der Kennzeichnungsvorschriften auf leichte
Nutzfahrzeuge, die Bereitstellung spezifischer Informationen für emissionsfreie Fahrzeuge
und die Einführung einer Produktdatenbank zur Bereitstellung von Informationen über die
Klima- und Energieeffizienz der in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle begrüßt.
Die Stellungnahme des Bundesrates enthält detaillierte Ansichten zu einigen Bestimmungen
über die Fahrzeugkennzeichnung. Insbesondere hält es der Bundesrat für erforderlich, für
das Format der Kennzeichnung spezifische Vorgaben für Mindestabmessungen festzulegen,
in gedruckter Werbung alternativ auch die textliche Darstellung der Informationen zu
gestatten und in der Fahrzeugkennzeichnung klarzustellen, wenn ein Modell mehrerer CO2-
Klassen umfassen kann. Die Kommission weist darauf hin, dass sie vorgeschlagen hat, bei
allen Aspekten, die in ihrem Vorschlag nicht genannt werden, z. B. den Abmessungen, den
Leitlinien zur Verordnung (EU) 2017/1369 zu folgen. Die Kommission stellt ferner fest, dass
Werbematerial zu einem oder mehreren Fahrzeugmodellen die Werte der technischen
Parameter sämtlicher Fahrzeuge, auf die es sich bezieht, oder die Spanne zwischen dem
niedrigsten und dem höchsten Wert sämtlicher technischen Parameter dieser Fahrzeuge
enthalten muss. Die technischen Parameter sind in Anhang IIIa Teil 2 festgelegt, darunter
die CO2-Klasse. Die Kennzeichnung selbst muss nur für einzelne Fahrzeuge und nicht für
Werbematerial zu einem oder mehreren Fahrzeugmodellen angezeigt werden.
Der Bundesrat hält es ferner für erforderlich, den Zeitpunkt und die Mindestanforderungen
bezüglich der Verbraucherinformation in Online-Fahrzeugkonfiguratoren zu regeln. Die
Kommission weist darauf hin, dass sie vorgeschlagen hat, dass Online-
Fahrzeugkonfiguratoren den Verbraucherinnen und Verbrauchern deutlich aufzeigen
sollten, wie sich die jeweilige spezifische Ausrüstung und optionale Zusatzausrüstung auf
die Werte der technischen Parameter auswirken. Dies gilt ab zwölf Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Produktdatenbank so gestaltet werden
sollte, dass das Risiko von Fehleingaben und der Verwaltungsaufwand minimiert werden,
zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
und äußert Bedenken hinsichtlich des Risikos von Unstimmigkeiten zwischen der
Produktdatenbank und der elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung, wobei er
betont, dass die Marktüberwachungsbehörden die in die Produktdatenbank eingegebenen
Daten nicht überprüfen können. Die Kommission weist darauf hin, dass die Hersteller dafür
zuständig sein werden, die Daten in die Produktdatenbank einzugeben und sicherzustellen,
dass sie korrekt und aktuell sind. Zu diesem Zweck können sie sich auf digitale Mittel,
einschließlich der elektronischen Übereinstimmungsbescheinigungen ihrer Fahrzeuge,
stützen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
dafür zuständig sind, die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und dass die
Mitgliedstaaten Vorschriften über die Durchsetzungsmechanismen festlegen müssen, die bei
Verstößen gegen die Vorschriften für die Kennzeichnung von Fahrzeugen anzuwenden sind.
zu Drucksache 68/26 (Beschluss) (2)
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