Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 68/26
06.02.26
EU - U - Vk - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte
Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/94/EG
COM(2025) 995 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 804/98 = AE-Nr. 982978;
Drucksache 28/18 = AE-Nr. 180091;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 106/25 = AE-Nr. 250201;
Drucksache 129/25 = AE-Nr. 250254;
Drucksache 320/25 = AE-Nr. 250655
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 995 final
2025/0420 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für
neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/94/EG
{SEC(2025) 995 final} - {SWD(2025) 1057 final} - {SWD(2025) 1058 final} -
{SWD(2025) 1059 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die EU erkennt den Klimawandel als existenzielle Bedrohung an, die eng mit globaler
Sicherheit, Frieden und nachhaltiger Entwicklung verbunden ist. Die Bekämpfung des
Klimawandels bietet die Gelegenheit, gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und die
Unabhängigkeit der EU zu stärken. Die EU hat sich verpflichtet, ihre gesamtwirtschaftlichen
Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken und
bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Die Kommission hat zudem eine Änderung des
Europäischen Klimagesetzes vorgeschlagen, in der das Ziel einer Verringerung um 90 % bis
2040 verankert ist1. Sowohl der Rat als auch das Europäische Parlament haben ihre
Standpunkte zu dem Dossier festgelegt, das sich derzeit im Mitentscheidungsverfahren
befindet.
Die Dekarbonisierungspolitik ist ein starker Wachstumsmotor, wenn sie gut in die Industrie-,
Wettbewerbs-, Wirtschafts- und Handelspolitik integriert ist, wie im Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit2 und im Deal für eine saubere Industrie3 erläutert.
Die Verringerung der aus dem Straßenverkehr stammenden CO2-Emissionen ist zum
Erreichen der Klimaneutralität unerlässlich. Im Jahr 2023 machten sie rund 30 % der
gesamten Netto-CO2-Emissionen der EU (und 24 % der Treibhausgasemissionen) aus und
sind immer noch höher als 1990.
Die Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen
und für neue leichte Nutzfahrzeuge4 (Vans) ist ein wesentliches Element im Katalog der EU-
Maßnahmen, mit denen die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs erreicht werden soll. Sie
regelt den schrittweisen Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen. Während sie den
Investoren entlang der Wertschöpfungskette langfristige Sicherheit und Berechenbarkeit
bietet, sorgt sie zugleich für ausreichend Vorlaufzeit, damit dieser Übergang gerecht erfolgen
kann.
Die europäische Automobilindustrie trägt 1 Billion EUR zu unserem Bruttoinlandsprodukt bei
und steht für ein Drittel der in der Union getätigten privaten Investitionen in Forschung und
Entwicklung. Direkt oder indirekt beschäftigt sie drei Millionen Europäerinnen und Europäer
im verarbeitenden Gewerbe. Die Branche durchläuft derzeit eine globale strukturelle
Transformation im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel und ist mit
schwerwiegenden Herausforderungen in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit konfrontiert.
Im Januar 2025 hat die Kommission einen strategischen Dialog mit der Automobilbranche
eingeleitet. Ziel ist es, sich den genannten Herausforderungen zu stellen und konkrete
1 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der
Klimaneutralität, COM(2025) 524 final vom 2.7.2025.
2 Europäische Kommission, Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“,
COM(2025) 30 final vom 29.1.2025.
3 Europäische Kommission, Mitteilung „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan
für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“, COM(2025) 85 final vom 26.2.2025.
4 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur
Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte
Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl.
L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
Strategien und Lösungen zu entwickeln, damit dieser europäische Schlüsselsektor eine solide
Zukunft hat. Ergebnis war der Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie5. Dieser
sieht in den folgenden fünf Schlüsselbereichen konkrete Maßnahmen zur Sicherung der
globalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und zur
Aufrechterhaltung einer starken europäischen Produktionsbasis vor: 1) Innovation und
Digitalisierung, 2) saubere Mobilität, 3) Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der Lieferketten,
4) Kompetenzen und soziale Dimension sowie 5) faire Wettbewerbs- und
Rahmenbedingungen für Unternehmen.
Um die Ziele des Aktionsplans zu erreichen, werden rund 50 Leitinitiativen eingeführt. Dazu
gehören die Überarbeitung der Verordnung zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge und die Überarbeitung der Richtlinie über die
Kennzeichnung von Personenkraftwagen6, womit für eine bessere Verbraucherinformation
gesorgt und der Nachhaltigkeit förderliche Entscheidungen im Einklang mit den Klima- und
Umweltzielen der EU erleichtert werden sollen.
Da die in der Verordnung festgelegten CO2-Emissionsziele im Laufe der Zeit strenger
werden, können die Vorschriften nur durch den zunehmenden Einsatz emissionsfreier
Fahrzeuge eingehalten werden. Sonstige vorhandene Instrumente zur Verringerung der CO2-
Emissionen haben nur begrenzte Auswirkungen und reichen allein nicht aus, um die
derzeitigen und künftigen CO2-Ziele zu erreichen. Obgleich es wesentlich ist, dass die Ziele
weiterhin einen Anreiz für den Übergang zu emissionsfreier Mobilität bilden und Sicherheit
und Berechenbarkeit für Investitionen bieten, kann ein Mangel an Spielraum für die
Einhaltung der Vorschriften zusammen mit den erheblichen Veränderungen der
wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen zu einem Risiko der
Nichteinhaltung durch die Fahrzeughersteller führen.
Die Technologieneutralität muss gestärkt werden, da der derzeitige Rechtsrahmen die
kontinuierliche Innovation und Entwicklung anderer Technologien als emissionsfreier
Antriebsstränge, die für bestimmte Anwendungsfälle und/oder eine Übergangsphase nützlich
sein können, einzuschränken droht. Aufgrund von Hindernissen für die Einführung
emissionsfreier leichter Nutzfahrzeuge, die kurzfristig zu einem Mangel an Nachfrage führen,
stehen die Hersteller dieser Fahrzeuge vor besonderen Herausforderungen. Um die
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie zu stärken und sie nachhaltiger zu
machen, sollten zudem gezielte Anreize für die Entwicklung von in der EU hergestellten
kleinen Elektro-Personenkraftwagen geschaffen werden.
Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher klare und harmonisierte
Informationen über die Umweltverträglichkeit von neuen Personenkraftwagen und von
Fahrzeugen, die von Einzelhändlern auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden,
erhalten. Dies sollte die Kennzeichnung aller Arten von Fahrzeugen, einschließlich
emissionsfreier Fahrzeuge, einschließen, womit fundierte Kaufentscheidungen erleichtert und
den Übergang zu emissionsfreier Mobilität gefördert würde.
In diesem Zusammenhang zielt der Vorschlag darauf ab, einen flexibleren und
technologieneutralen Ansatz zu bieten, mit dem den Technologie- und Marktentwicklungen
Rechnung getragen wird und wir gleichzeitig weiter auf Kurs hin zur Klimaneutralität bleiben
5 Europäische Kommission, Mitteilung „Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie“,
COM(2025) 95 final vom 5.3.2025.
6 Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die
Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim
Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16).
und die Berechenbarkeit für Hersteller und Investoren beim gerechten Übergang zur
emissionsfreien Mobilität gewährleisten können. Der Vorschlag sieht vor,
1. den Herstellern mehr Flexibilität einzuräumen, ihre CO2-Emissionsziele zu
erreichen;
2. die Technologieneutralität der CO2-Emissionsnormen zu stärken;
3. den Beitrag der CO2-Emissionsnormen zu den im EU-Klimagesetz festgelegten
Klimazielen aufrechtzuerhalten;
4. die Sicherheit und Berechenbarkeit für Hersteller und Investoren in der
Wertschöpfungskette für emissionsfreie Mobilität aufrechtzuerhalten;
5. für die Bereitstellung angemessener Informationen zu sorgen und damit den
potenziellen Käufern eine bessere Orientierungshilfe zu bieten, was letztlich auch die
Hersteller bei der Einhaltung der CO2-Emissionsnormen unterstützt.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen des Europäischen Klimagesetzes, wie in
Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgeschrieben. Der Vorschlag steht im
Einklang mit der sonstigen Politik der EU in den Bereichen Klima, Energie und Verkehr,
darunter
– die Verordnung (EU) 2023/1804, mit der eine angemessene Infrastruktur für
alternative Kraftstoffe in der gesamten EU gewährleistet wird, was durch die
Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure
Facility, AFIF) für Ladeprojekte unterstützt wird. Der EU-Aktionsplan für
Stromnetze und die kommenden Rechtsvorschriften zur Netzmodernisierung zielen
darauf ab, die Elektromobilität effizient zu integrieren, während im Rahmen des
Aktionsplans für erschwingliche Energie die Ladekosten gesenkt werden sollen. Ein
Vorschlag zur Dekarbonisierung der Unternehmensflotte wird für mehr Nachfrage
nach emissionsfreien Fahrzeugen sorgen;
– die Verordnung zu kritischen Rohstoffen, mit der eine nachhaltige Batterie-
Wertschöpfungskette gefördert wird, wobei strategische Projekte zur Sicherung der
Rohstoffversorgung genehmigt werden. Mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung
werden Nachhaltigkeit und Resilienz sowie die Fertigungskapazitäten der EU für
Netto-Null-Technologien wie Batterien gestärkt. Die Entwicklung der EU-
Batterielieferkette wird durch den Batterie-Booster weiter unterstützt. Mit
kommenden Rechtsvorschriften, etwa dem „Industriebeschleunigungsgesetz“, soll
gewährleistet werden, dass wichtige Bauteile für Elektrofahrzeuge, die in der EU
verkauft werden, weiter in der EU hergestellt werden, indem die öffentliche
Unterstützung für die Automobilindustrie von Resilienz- und
Nachhaltigkeitskriterien abhängig gemacht wird. Solche Kriterien sind ein sehr
wirksames Instrument zur Unterstützung der europäischen Automobilindustrie. Im
Rahmen des Industriebeschleunigungsgesetzes soll auch eine Kennzeichnung für die
Kohlenstoffintensität von Industrieprodukten, zunächst von Stahl, sowie Parameter
für „hergestellt in der EU“ entwickelt werden. Dies ist wichtig, um gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwicklungen die Kohärenz der
Methoden zu gewährleisten. Dasselbe gilt für „hergestellt in der EU“ bei kleinen
Elektro-Personenkraftwagen;
– das EHS2, das den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen durch CO2-Bepreisung
unterstützt;
– die Lastenteilungsverordnung, die nach wie vor von zentraler Bedeutung für die
Strategie der EU zur Verringerung der Emissionen ist, wobei das Ziel für 2030 für
Nicht-EHS-Sektoren auf eine Verringerung um 40 % gegenüber 2005 festgelegt
wurde und die Mitgliedstaaten ihre nationalen Haushalte und Flexibilitätsregelungen
kontinuierlich anpassen, da die Union die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer
Klimaziele überwacht.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Europa hat einen ambitionierten Rahmen für das Vorhaben geschaffen, seine Wirtschaft bis
2050 klimaneutral zu machen. Der Deal für eine saubere Industrie ist darauf ausgerichtet, die
EU – auch für energieintensive Industrien – als wettbewerbsfähigen und attraktiven
Fertigungsstandort zu erhalten und saubere Technologien und neue kreislauforientierte
Geschäftsmodelle zu fördern, um die vereinbarten Dekarbonisierungsziele zu erreichen. Mit
ihrer Umsetzung wird auch die Energieunabhängigkeit der EU von importierten fossilen
Brennstoffen gestärkt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 191 und Artikel 192 Absatz 1 AEUV muss die
Europäische Union zur Verfolgung unter anderem der nachstehenden Ziele beitragen:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität; Förderung von
Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler
Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. Auf der Grundlage
von Artikel 192 AEUV hat die Union bereits Maßnahmen ergriffen, um die CO2-Emissionen
von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu verringern (mit der Verordnung
(EU) 2019/631, die seit dem 1. Januar 2020 Anwendung findet) und für Verbraucher
Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer
Personenkraftwagen, die zum Kauf oder Leasing angeboten werden, bereitzustellen (mit der
Richtlinie 1999/94/EG).
• Subsidiarität
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, und koordinierte Maßnahmen auf EU-
Ebene können eine wirksame Ergänzung und Verstärkung nationaler, regionaler und lokaler
Maßnahmen sein. Ein Tätigwerden der EU ist gemäß Artikel 191 des Vertrags von Lissabon
aus Gründen der Subsidiarität gerechtfertigt.
Da die CO2-Emissionsnormen für Fahrzeuge und die Vorschriften für die
Fahrzeugkennzeichnung auf EU-Ebene festgelegt werden, können die Ziele der vorliegenden
Initiative nur auf Unionsebene erreicht werden.
• Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das
hinaus, was notwendig ist, um die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen
kosteneffizient zu senken und gleichzeitig Fairness und Umweltintegrität zu gewährleisten, zu
erreichen.
• Wahl des Instruments
Mit dem Vorschlag wird die Verordnung (EU) 2019/631 geändert – daher ist eine Verordnung
das einzige geeignete Rechtsinstrument.
Was die Fahrzeugkennzeichnung betrifft, so wird die Richtlinie 1999/94/EG durch den
Vorschlag aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht der Ergebnisse der Bewertung, der
wichtigsten Änderungen, die an den bestehenden Vorschriften vorgenommen werden müssen,
und des Ziels, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, stellt eine Verordnung das
geeignete Rechtsinstrument dar, um die Richtlinie zu ersetzen, da sie klare, detaillierte und
unmittelbar anwendbare Bestimmungen enthält. Darüber hinaus wird so sichergestellt, dass
die rechtlichen Anforderungen in der gesamten Union gleichzeitig und einheitlich umgesetzt
werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Unter den Interessenträgern herrscht allgemein Einvernehmen darüber, dass die
Dekarbonisierungsbemühungen der EU auf Kurs bleiben müssen und die Elektrifizierung für
die Transformation und die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Automobilindustrie von zentraler Bedeutung sein wird. Einige Interessenträger sind jedoch
der Meinung, dass der derzeitige EU-Rechtsrahmen zu starr sei und den Fahrzeugherstellern
bei der Transformation Probleme bereiten könnte. Dieser Gefahr sollte daher begegnet
werden.
Die Bewertung der Richtlinie über die Kennzeichnung von Personenkraftwagen hat ergeben,
dass ihr eigentliches Ziel – die Information der Verbraucher über die CO2-Emissionen von
Neuwagen – zwar bis zu einem gewissen Grade erreicht wurde, jedoch mehrere Faktoren ihre
potenziellen Auswirkungen und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher einschränken. Ihre
Relevanz wird weiter dadurch vermindert, dass der Einsatz emissionsfreier Fahrzeuge
zunimmt, für die bisher nur sehr begrenzte und unzureichende Informationen bereitgestellt
werden, und potenzielle Käufer zunehmend digitale Plattformen nutzen, um sich vor dem
Kauf zu informieren.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat eine Reihe von wichtigen Interessengruppen für die Konsultation
ermittelt, darunter die Mitgliedstaaten (nationale und regionale Behörden), Fahrzeughersteller,
Zulieferer von Bauteilen und Werkstoffen, Kraftstoff- und Energielieferanten, Fahrzeugkäufer
(Privatpersonen, Unternehmen, Logistikunternehmen), Nichtregierungsorganisation in den
Bereich Umwelt, Verkehr und Verbraucherschutz sowie Sozialpartner.
Um Rückmeldungen dieser Gruppen einzuholen, veröffentlichte die Kommission eine
Aufforderung zur Stellungnahme und eine öffentliche Online-Konsultation (7. Juli bis
10. Oktober 2025). Sie hat sich auch mit den Branchenverbänden der Hersteller von
Fahrzeugen und Komponenten und der Energieversorger getroffen, bilaterale Konferenzen
mit den Behörden der Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen
durchgeführt und die Interessenträger aufgefordert, Positionspapiere vorzulegen.
Auf die Aufforderung zur Stellungnahme zur Überarbeitung der Verordnung zur Festsetzung
von CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge gingen
963 Antworten ein, während auf die gesondert veröffentlichte Aufforderung zur
Stellungnahme zur Überarbeitung der Richtlinie über die Kennzeichnung von
Personenkraftwagen7 39 Antworten eingingen. Die öffentliche Online-Konsultation, die auf
der Website „EU Survey“8 durchgeführt wurde, betraf sowohl die Überarbeitung der
Verordnung über CO2-Normen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge als auch
die Überarbeitung der Richtlinie über die Kennzeichnung von Personenkraftwagen. Im
Rahmen der Konsultation gingen 1115 Antworten ein, davon 859 (77 %) von EU-
Bürgerinnen und -Bürgern, 120 (11 %) von Unternehmen, 57 (5 %) von KMU, 76 (7 %) von
Wirtschaftsverbänden, 14 (1 %) von Nichtregierungsorganisationen und die übrigen von
akademischen Einrichtungen, Verbraucherorganisationen und Gewerkschaften.
In ihren Antworten auf die öffentliche Konsultation äußerten die Interessenträger ein breites
Spektrum an Meinungen zu den CO2-Zielvorgaben. Die Stabilität der politischen
Rahmenbedingungen wurde von einigen Mitgliedstaaten, lokalen Behörden,
Nichtregierungsorganisationen im Umweltbereich, Wissenschaftlern und dem
Elektrizitätssektor als wesentlich erachtet. Demgegenüber waren die meisten anderen
Interessenträger aus der Industrie – im Einklang mit einer Kampagne mobilisierter
Bürgerinnen und Bürger – der Ansicht, dass die Ziele für 2035 nicht erreicht werden könnten,
da die Verbreitung emissionsfreier Fahrzeuge langsamer voranschreite als erwartet. Vertreter
der Industrie sprachen sich allgemein dafür aus, dass nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe und
extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Rahmen der Verordnung über die CO2-
Emissionsnormen eine Rolle spielen sollten, um mehr Flexibilität zu erreichen und die
Technologieneutralität zu stärken, während Nichtregierungsorganisationen und Behörden
zumeist die gegenteilige Ansicht vertraten. Die Interessenträger aus der Industrie forderten
zudem mehr Flexibilität bei der Verwendung von Geldbußen und schlugen vor, dass diese als
Unterstützungsmechanismus statt als Sanktionsmaßnahme dienen sollten. Bürgerinnen und
Bürger und Nichtregierungsorganisationen sprachen sich allgemein dafür aus, die Einnahmen
zur Unterstützung von Arbeitnehmern, zum Ausbau der Ladeinfrastruktur und für
nachfrageseitige Maßnahmen zu verwenden.
Eine deutliche Mehrheit der Interessenträger befürwortete es, die Fahrzeugkennzeichnung zu
harmonisieren und zu vereinfachen sowie spezifische Informationen für emissionsfreie
Fahrzeuge in dieser aufzuführen, nicht aber sonstige zusätzliche Informationen, die nicht ohne
Weiteres verfügbar sind, z. B. die Gesamtbetriebskosten. Die meisten Interessenträger halten
es für wichtig, die Kennzeichnung auf neue leichte Nutzfahrzeuge auszuweiten. Die
Verbraucherorganisationen forderten, die Kennzeichnung auch auf Gebrauchtwagen
auszuweiten.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der quantitativen Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen
der in Betracht gezogenen Politikoptionen lag eine Reihe von Szenarien zugrunde, die für das
PRIMES-Modell entwickelt wurden. Diese Analyse wurde durch die Anwendung anderer
Modellierungstools wie GEM-E3 und E3ME und das DIONE-Modell der JRC ergänzt.
Daten zur Überwachung der Treibhausgasemissionen und andere Merkmale der Flotte neuer
leichter Nutzfahrzeuge wurden den jährlichen Überwachungsdaten entnommen, die gemäß
der Verordnung (EU) 2019/631 von den Mitgliedstaaten gemeldet und von der Europäischen
Umweltagentur (EUA) erfasst werden.
7 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14750-Uberarbeitung-der-EU-
Vorschriften-uber-die-Fahrzeugkennzeichnung_de.
8 https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14765-Revision-of-the-CO2-
emission-standards-for-cars-and-vans_de.
Weitere Informationen wurden von externen Vertragspartnern im Rahmen von
Dienstleistungsaufträgen eingeholt.
• Folgenabschätzung
Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die eine detaillierte Analyse
umfasst. In der Folgenabschätzung hat die Kommission die Kohärenz der Initiative mit den
Zielen des Europäischen Klimagesetzes, wie in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung
vorgeschrieben, bewertet.
Es wurden verschiedene Politikoptionen untersucht, die sich in drei Hauptkategorien
unterteilen lassen: i) CO2-Emissionsziele für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge
sowie verschiedene Flexibilitätsregelungen zur Erleichterung der Einhaltung (nachhaltige
erneuerbare Kraftstoffe, extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, mehrjährige Einhaltung,
Begünstigungen für kleine Elektro-Personenkraftwagen) ii) finanzielle Unterstützung durch
die Verwendung von Geldbußen iii) Fahrzeugkennzeichnung
Es wurde eine bevorzugte Kombination von Optionen in Bezug auf Ziele und
Flexibilitätsregelungen ermittelt, die für mehr Flexibilität und Technologieneutralität sorgt
und gleichzeitig ein starkes Signal für Investitionen in emissionsfreie Mobilität auf längere
Sicht aufrechterhält. Was die Fahrzeugkennzeichnung angeht, so wird die Option bevorzugt,
die ein möglichst breites Spektrum von Gebrauchtfahrzeugen abdeckt.
Die bevorzugte Option in Bezug auf die CO2-Emissionsziele und die Flexibilitätsregelungen
bietet den Herstellern Vorteile im Zeitraum 2030-2034. Zugleich stärkt sie die
Technologieneutralität, indem extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen und nachhaltigen
erneuerbaren Kraftstoffen auch über 2035 hinaus eine Rolle zuerkannt wird, wobei die 100%-
Reduktionsziele für 2035 beibehalten werden. Dies wird einen Anreiz für fortlaufende
Investitionen in andere Technologien als emissionsfreie Antriebsstränge, die für bestimmte
Anwendungsfälle und/oder für eine Übergangsphase nützlich sein können, und deren
Weiterentwicklung bieten sowie möglicherweise auch die Wettbewerbsfähigkeit einiger
europäischer Hersteller auf anderen Märkten fördern. Wie aus der Bewertung hervorgeht, sind
die Auswirkungen der bevorzugten Option auf Energie und Klima begrenzt, insbesondere
aufgrund der eingebauten Schutzvorkehrungen. Somit steht die Initiative mit dem EU-
Klimaneutralitätsziel für 2050, dem Klimaziel für 2030 und den Fortschritten auf dem
Anpassungspfad im Einklang.
Die bevorzugte Option in Bezug auf die CO2-Emissionsziele und die Flexibilitätsregelungen
bringt einige zusätzliche Gesamtsystemkosten (Kapital-, Kraftstoff- und sonstige
Betriebskosten) mit sich, weist jedoch keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem
Ausgangsszenario auf.
Die durch die Initiative geschaffene regulatorische Flexibilität sollte kurzfristig die
Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die bevorzugte Option umfasst Elemente, mit denen das
erforderliche Gleichgewicht zwischen regulatorischer Flexibilität und gestärkter
Technologieneutralität einerseits und der Berechenbarkeit und Stabilität des langfristigen
Signals für emissionsfreie Fahrzeuge andererseits gewährleistet werden soll.
Mit der bevorzugten Option für die Fahrzeugkennzeichnung wird dafür gesorgt, dass
potenziellen Käufern emissionsfreier Fahrzeuge angemessenere Informationen zur Verfügung
gestellt werden. Sie deckt alle Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise ab, während mit der
Harmonisierung auf EU-Ebene das System der Fahrzeugkennzeichnung wirksam vereinfacht
wird. Durch die Harmonisierung entfällt die Notwendigkeit, eine nationale
Fahrzeugkennzeichnung zu entwickeln, was zu Kosteneinsparungen für die nationalen
Behörden führt.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Einklang mit dem Engagement der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde der
Vorschlag inklusiv, d. h. beruhend auf dem Grundsatz der Transparenz und der
kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den Interessenträgern, ausgearbeitet.
Verglichen mit der derzeitigen Verordnung wird der Vorschlag die durch die Rechtsvorschrift
verursachten Verwaltungskosten voraussichtlich nicht erhöhen. Die Komplexität des
Rechtsrahmens wird durch den Vorschlag ebenfalls nicht erhöht.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Er trägt
insbesondere zu dem Ziel eines hohen Umweltschutzniveaus nach dem Grundsatz der
nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union9 bei.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Finanzbogen, in dem die Auswirkungen auf die Haushalts-, Personal- und
Verwaltungsressourcen dargelegt sind, war dem Vorschlag beigefügt, der zur Annahme der
Verordnung (EU) 2019/631 und ihrer durch die Verordnung (EU) 2023/851 überarbeiteten
Fassung führte.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Da der Inhalt der Vorschriften durch den Vorschlag nicht geändert wird, bleibt die Bewertung
der Umsetzung dieselbe wie die des Vorschlags, der zur Annahme der durch die Verordnung
(EU) 2023/851 geänderten Verordnung (EU) 2019/631 geführt hat.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 enthält folgende Änderungsvorschläge:
– Mit Artikel 1 Nummer 1 wird Artikel 1 geändert, um gegenüber dem Ausgangswert
von 2021 das EU-weite Flottenziel für CO2-Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge für
2030 von 50 % auf 40 % und das EU-weite Flottenziel für CO2-Emissionen für
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für 2035 von 100 % auf 90 % zu
senken. Außerdem wird die Fahrzeugkennzeichnung dem Gegenstand der
Verordnung hinzugefügt.
– Mit Artikel 1 Nummer 2 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b geändert, um
klarzustellen, dass tatsächlich alle emissionsfreien Fahrzeuge der Klasse N
(einschließlich Fahrzeuge der Klassen N1 und N2), deren Masse ohne die Masse der
9 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.
Batterie 2 840 kg nicht übersteigt, im Hinblick auf die Erfüllung der in dieser
Verordnung festgelegten CO2-Emissionsziele bewertet werden. Außerdem wird der
Geltungsbereich der Verordnung auf die Fahrzeugkennzeichnung ausgeweitet.
– Mit Artikel 1 Nummer 3 wird Artikel 3 geändert, um die Definition des Begriffs
„Prüfmasse“ zu präzisieren und Begriffsbestimmungen einzuführen, die für die
Vorschriften über die Fahrzeugkennzeichnung relevant sind.
– Mit Artikel 1 Nummer 4 wird Artikel 4 geändert, um die Einhaltung der Vorschriften
über mehrere Jahre hinweg einzuführen. Für sich daraus ergebende Anpassungen
wird mit Artikel 1 Nummer 7 Artikel 6 und mit Artikel 1 Nummer 9 Artikel 8
geändert.
– Mit Artikel 1 Nummer 5 wird Artikel 5 geändert, um Begünstigungen für in der EU
hergestellte kleine Elektrofahrzeuge vorzusehen.
– Mit Artikel 1 Absatz 6 werden neue Bestimmungen über die Rolle bestimmter
nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe eingeführt.
– Mit Artikel 1 Nummer 6 werden neue Bestimmungen über die Rolle von in der EU
hergestelltem kohlenstoffarmem Stahl eingeführt.
– Mit Artikel 1 Absätze 10 und 14 werden die neuen Artikel 15a und 15b sowie der
neue Anhang IIIa eingeführt, die die Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung
enthalten.
2025/0420 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für
neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/94/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses10,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen11,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/1119 (Klimagesetz) hat die Union ein
verbindliches Ziel, die gesamte Wirtschaft bis 2050 klimaneutral zu machen und so
die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null zu reduzieren, sowie das Ziel,
danach negative Emissionen zu erreichen, rechtlich verankert; zudem hat sie ein
verbindliches Zwischenziel der Union für 2030 festgelegt und die Voraussetzungen für
die Festlegung eines unionsweiten Zwischenziels für 2040 geschaffen.
(2) Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, kommt es unter anderem darauf an, die
Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Industrie zu sichern und zu
stärken, Übergangspfade zu beschreiten, die sich auf die besten verfügbaren –
kosteneffizienten, sicheren und skalierbaren – Technologien stützen, mehr Nachdruck
auf die Gerechtigkeit des Übergangs zu legen, den fairen Wettbewerb mit unseren
internationalen Partnern zu gewährleisten und unsere Energieversorgung mit allen
Lösungen für kohlenstofffreie bzw. kohlenstoffarme Energie zu dekarbonisieren.
(3) Mit dem Deal für eine saubere Industrie und dem Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie hat die EU die Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Transformation geschaffen, wobei sie sich sowohl auf die Dekarbonisierung als auch
auf die industrielle Erneuerung konzentriert, etwa durch Unterstützungsmechanismen
für die europäische Industrie, Vorgaben für einen europäischen Wertschöpfungsanteil
an Batteriezellen und -komponenten in Elektrofahrzeugen, die in der EU verkauft
10 ABl. C, […], [...], S. .
11 ABl. C, […], [...], S. .
werden, einen besseren Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, weltweit
gleiche Wettbewerbsbedingungen und klare Rahmenbedingungen für die Einführung
und den Ausbau sauberer Technologien, mit dem Ziel der Stärkung der industriellen
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation in der Union.
(4) Die Automobilindustrie ist eine tragende Säule der Wirtschaft der Union und befindet
sich derzeit an einem Wendepunkt, an dem sie einem harten globalen Wettbewerb und
tiefgreifenden strukturellen Veränderungen im Zusammenhang mit der
Dekarbonisierung und Digitalisierung ausgesetzt ist. Der Weg zu emissionsfreier
Mobilität erfordert einen integrierten Ansatz, der die Verringerung der CO2-
Emissionen, industrielle Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und
technologische Exzellenz miteinander verbindet. Um sicherzustellen, dass die
Transformation die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie stärkt
und gleichzeitig der ökologischen und sozialen Ambition der Union gerecht wird, hat
die Kommission am 5. März 2025 den Aktionsplan für die europäische
Automobilindustrie angenommen.
(5) Leichte Nutzfahrzeuge werden in einem gewerblichen Kontext angeschafft und
eingesetzt. In einer Reihe spezifischer Anwendungsfälle kann es in diesem Segment
kurzfristige Hindernisse für die Einführung emissionsfreier Fahrzeuge geben. Daher
sollte das CO2-Emissionsziel für 2030 für die genannten Fahrzeuge angepasst werden,
um dazu beizutragen, dass die Hersteller auch weiterhin Investitionen tätigen können,
insbesondere in den Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen.
(6) Die Förderung der Entwicklung und Herstellung kleiner Elektro-Personenkraftwagen
in der EU wird dafür sorgen, dass saubere Mobilität für die Verbraucher
erschwinglicher und leichter zugänglich wird, und die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Automobilindustrie stärken und sie nachhaltiger machen. Daher sollten
Anreize für die Entwicklung und Herstellung von kleinen Elektro-Personenkraftwagen
in der EU geschaffen werden – und zwar in Form von CO2-Gutschriften für Hersteller,
die solche Fahrzeuge in der Union in Verkehr bringen.
(7) Obwohl es wesentlich darauf ankommt, dass die CO2 -Emissionsziele weiterhin einen
Anreiz für den Übergang zu emissionsfreier Mobilität bilden und Sicherheit und
Berechenbarkeit für Investitionen bieten, kann ein Mangel an regulatorischer
Flexibilität den Fahrzeugherstellern insofern Schwierigkeiten bereiten, als er ihre
Optionen, die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, einschränkt. Daher sollte
ein technologieneutraler Ansatz verfolgt werden, indem für regulatorische Flexibilität
im Hinblick auf nicht emissionsfreie Technologien gesorgt wird.
(8) Um den Herstellern zusätzliche Flexibilität zu gewähren, sollten diese im
Zeitraum 2030 bis 2032 sicherstellen, dass die durchschnittlichen spezifischen CO2-
Emissionen ihrer Fahrzeuge ein Emissionsziel, das als Durchschnitt ihrer jährlichen
spezifischen Emissionsziele in diesem Zeitraum berechnet wird, nicht überschreiten.
Die Einhaltung der betreffenden Ziele sollte am Ende dieses Zeitraums für jeden
Hersteller einzeln bewertet werden. Abgaben wegen Emissionsüberschreitung sollten
entsprechend berechnet werden.
(9) Das Emissionsreduktionsziel für die gesamte Flotte ab 2035 sollte von 100 % auf
90 % gesenkt werden, sofern die verbleibenden Emissionen durch die Verwendung
von Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl oder von Gutschriften für nachhaltige
erneuerbare Kraftstoffe ausgeglichen werden.
(10) Für die Verwendung von Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl und von
Gutschriften für nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe sollte eine Deckelung vorgesehen
sein, um die Investitionen in die emissionsfreie Wertschöpfungskette abzusichern.
Indem mit diesen Gutschriften ab 2035 Emissionen von bis zu 10 % des EU-weiten
Flottenziels für 2021 ausgeglichen werden können, unterstützen sie – in Kombination
mit dem Emissionsreduktionsziel von 90 % – das allgemeine Ziel der Klimaneutralität.
(11) Im Jahr 2035 und danach alle fünf Jahre sollte die Kommission die Wirksamkeit der
Verordnung bewerten, damit die Ausrichtung auf das verbindliche Ziel der
Klimaneutralität bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen
Parlaments und des Rates („Klimagesetz“) aufrechterhalten wird.
(12) Es ist angezeigt, Emissionseinsparungen durch nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe im
Rahmen der CO2-Emissionsnormen anzuerkennen, den Herstellern mehr Flexibilität
einzuräumen und Investitionen in die Entwicklung der Wertschöpfungskette für
nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe zu unterstützen. Solche Kraftstoffe werden bei der
Dekarbonisierung des Verkehrs weiter eine Rolle spielen. Zur Förderung innovativer
Technologien enthält der derzeitige Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001
verbindliche Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe im Verkehrssektor. Deren
Umsetzung kommt allerdings nur langsam voran. Für Ende 2026 ist eine Überprüfung
der Richtlinie (EU) 2018/2001 geplant, bei der die erzielten Fortschritte und die
Notwendigkeit einer Aktualisierung des künftigen Rahmens für die Bioökonomie
bewertet werden.
(13) Die Förderung von kohlenstoffarmem Stahl ist von entscheidender Bedeutung, um die
Klimaziele der Union zu erreichen und gleichzeitig ihre industrielle
Wettbewerbsfähigkeit und strategische Autonomie zu stärken. Da der
Automobilsektor ein wichtiger Nutzer von Stahl ist, sollten Anreize für die
Verwendung von kohlenstoffarmem Stahl in der Fahrzeugproduktion geschaffen
werden, um damit einen Leitmarkt zu errichten. Nach 2035 sollten die Hersteller daher
Gutschriften für in der EU hergestellten kohlenstoffarmen Stahl verwenden dürfen, um
CO2-Emissionen ihrer Neufahrzeuge auszugleichen – sofern diese nicht bereits durch
Gutschriften für nachhaltige erneuerbare Kraftstoffe ausgeglichen wurden.
(14) Um den Herstellern leichter Nutzfahrzeuge mehr Sicherheit zu bieten, sollte eine
technische Anpassung der Formel vorgesehen werden, nach der die spezifischen
Emissionsziele eines Herstellers in Abhängigkeit von der durchschnittlichen
Prüfmasse der EU-Flotte angepasst werden.
(15) Die Bewertung der Richtlinie über die Kennzeichnung von Personenkraftwagen hat
ergeben, dass die Kennzeichnung in den Mitgliedstaaten nicht harmonisiert ist,
potenzielle Käufer von emissionsfreien und emissionsarmen Personenkraftwagen und
leichten Nutzfahrzeugen sowie Gebrauchtwagen im Rahmen der geltenden
Vorschriften nicht angemessen informiert werden und die Verbraucher zunehmend
digitale Instrumente nutzen, während die derzeitigen Vorschriften auf physische
Verkaufsstellen – mit einem Leitfaden auf Papier und einem Plakataushang –
abstellen. Die Richtlinie 1999/94/EG muss daher überarbeitet und aktualisiert werden.
(16) Es sollte eine Fahrzeugkennzeichnung mit für emissionsfreie Fahrzeuge relevanten
Informationen verfügbar sein, damit die potenziellen Käufer solcher Fahrzeuge
fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Darüber hinaus sollte eine
Fahrzeugkennzeichnung nicht nur für neue Personenkraftwagen, sondern auch für
leichte Nutzfahrzeuge und Gebrauchtwagen verfügbar sein, damit sichergestellt ist,
dass auch die potenziellen Käufer letzterer Fahrzeuge angemessen informiert werden.
(17) Die Kennzeichnung für Einzelfahrzeuge sollte die wichtigsten Informationen aus der
Übereinstimmungsbescheinigung enthalten. Sie sollte den Verbrauchern auch die
Möglichkeit bieten, Zugang zu zusätzlichen Informationen zu erhalten. Angesichts der
Weiterentwicklung der technischen Anforderungen, der Überwachung und
Berichterstattung sowie der verfügbaren Daten könnten die Kunden künftig etwa
zusätzliche Informationen über die Leistung von Plug-in-Hybridfahrzeugen erhalten,
aufgeschlüsselt nach Nutzerverhalten in Bezug auf den Anteil des Fahrens im
Elektrobetrieb.
(18) Da die Käufer von Fahrzeugen zunehmend digitale Instrumente nutzen – und damit
die Verbraucher verschiedene Fahrzeugmodelle, auch von verschiedenen Herstellern,
vergleichen können –, sollten Informationen über alle Fahrzeugmodelle, für die neue
Fahrzeuge in der Union in Verkehr gebracht werden, in einer Produktdatenbank
zugänglich gemacht werden.
(19) Die Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung sollten für Fahrzeughersteller und -
händler oder andere natürliche oder juristische Personen gelten, die Fahrzeuge im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitstellen, womit Privatpersonen,
die gelegentlich einen Gebrauchtwagen verkaufen, ausgenommen sind.
(20) Die Vorschriften für die Fahrzeugkennzeichnung sollten in die Verordnung
(EU) 2019/631 aufgenommen werden, um die einheitliche und harmonisierte
Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten.
(21) Um Methoden zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeugs als
„hergestellt in der EU“ und für die Einstufung von Stahl als kohlenstoffarm
festzulegen und den Anhang über die Fahrzeugkennzeichnung zu ändern, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um technologischen
und rechtlichen Entwicklungen sowie Entwicklungen im Zusammenhang mit der
Verbraucherinformation Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass
die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in
Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über
bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine
gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen,
erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie
die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben
systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission,
die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(22) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung
detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Überwachung der für die Berechnung
der Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl erforderlichen Daten und deren Meldung
durch die Hersteller sowie die operativen Einzelheiten der Produktdatenbank für die
Fahrzeugkennzeichnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
ausgeübt werden.
(23) Da die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele – zusätzliche Flexibilität für die
Fahrzeughersteller bei der Einhaltung der Vorschriften bei gleichzeitiger
Aufrechterhaltung der Ambition der CO2-Reduktionsziele sowie Harmonisierung und
Aktualisierung der Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung – auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des
Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Unionsebene zu
verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche
Maß hinaus.
(24) Die Verordnung (EU) 2019/631 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2019/631
Die Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge ein EU-
weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 40 % entspricht
und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.2 ermittelt wird.“
b) Absatz 5a erhält folgende Fassung:
„Ab dem 1. Januar 2035 gelten die folgenden EU-weiten Flottenziele:
a) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer Personenkraftwagen ein EU-weiter
Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 90 % entspricht und
gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.1.3 ermittelt wird;
b) für die durchschnittlichen Emissionen der Flotte neuer leichter Nutzfahrzeuge ein EU-
weiter Flottenzielwert, der einer Verringerung des Ziels für das Jahr 2021 um 90 % entspricht
und gemäß Anhang I Teil B Nummer 6.1.3 ermittelt wird.“
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Fahrzeugkennzeichnung
festgelegt, um sicherzustellen, dass potenziellen Käufern einschlägige Informationen über
Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die in der Union zum Kauf oder Leasing
angeboten werden, zur Verfügung stehen.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe b erhält der Text nach dem Punkt folgende Fassung:
„Emissionsfreie Fahrzeuge der Klasse N werden ab dem 1. Januar 2025 für die Zwecke dieser
Verordnung und unbeschadet der Verordnung (EU) 2018/858 und der Verordnung (EG)
Nr. 715/2007 als leichte Nutzfahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen,
gezählt, wenn die Bezugsmasse abzüglich der Masse des Energiespeichersystems 2 840 kg
nicht überschreitet.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Artikel 15a und 15b der vorliegenden Verordnung gelten für alle in der Union zum
Kauf oder Leasing angebotenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 im Sinne von Artikel 4
der Verordnung (EU) 2018/858, die nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für
leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission typgenehmigt
sind.“
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) ‚Prüfmasse‘ oder ‚TM‘ die Masse eines Personenkraftwagens oder eines leichten
Nutzfahrzeugs wie in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben und gemäß der
Definition in Absatz 3.2.25 der UN-Regelung Nr. 154“.
b) Die folgenden Buchstaben n bis r werden angefügt:
„n) ‚emissionsfreies Fahrzeug‘ einen Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug mit
Abgasemissionen von 0 g CO2/km, ermittelt gemäß dem geltenden EU-
Typgenehmigungsverfahren;
o) ‚Fahrzeugkennzeichnung‘ eine grafische Darstellung in gedruckter oder elektronischer
Form, die den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
p) ‚Verkaufsstelle‘ einen Ort, an dem Fahrzeuge ausgestellt oder potenziellen Kunden zum
Kauf oder Leasing angeboten werden, einschließlich Messen, auf denen Fahrzeuge der
Öffentlichkeit vorgestellt werden;
q) ‚Werbematerial‘ jede Form von Informationen in gedruckter oder online oder offline
verfügbarer elektronischer Form, die beim Verkauf oder Leasing von Fahrzeugen oder bei der
Vermarktung, Werbung oder Absatzförderung in Bezug auf Fahrzeuge, die der Öffentlichkeit
oder einem potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden, verwendet
werden;
r) ‚Fahrzeugmodell‘ eine Gruppe von Fahrzeugen, die zu demselben Typ, derselben Variante
und derselben Version gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858 gehören.“
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe c wird folgender Text angefügt:
„Ab dem Kalenderjahr 2035 stellt der Hersteller außerdem sicher, dass seine
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die Summe seiner Kraftstoffgutschriften
gemäß Artikel 5a und seiner Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl gemäß Artikel 5b nicht
übersteigen.“
b) Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 stellt ein Hersteller, auch wenn er Mitglied einer
Emissionsgemeinschaft ist, während der Zeiträume der Kalenderjahre 2025 bis 2027 und
2030 bis 2032 sicher, dass seine durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen in diesen
Zeiträumen sein spezifisches Emissionsziel für diese Zeiträume nicht überschreiten.
Diese durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen werden als Durchschnitt der
durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-Emissionen über den jeweiligen Zeitraum
hinweg berechnet und nach der Anzahl der in jedem Kalenderjahr neu zugelassenen
Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.
Das spezifische Emissionsziel wird als Durchschnitt des gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.3
oder Anhang I Teil B Nummer 6.3 ermittelten jährlichen spezifischen Emissionsziels über den
jeweiligen Zeitraum hinweg oder, wenn einem Hersteller eine Ausnahme gemäß Artikel 10
gewährt wird, im Einklang mit dieser Ausnahme berechnet und nach der Zahl der in jedem
Kalenderjahr neu zugelassenen Fahrzeuge des Herstellers gewichtet.
Für jedes Kalenderjahr, in dem ein Hersteller Mitglied einer Emissionsgemeinschaft war, sind
die für diese Berechnungen zu verwendenden durchschnittlichen jährlichen spezifischen CO2-
Emissionen und das jährliche spezifische Emissionsziel die für diese Emissionsgemeinschaft
relevanten Werte.“
5. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 5
Begünstigungen für kleine emissionsfreie Fahrzeuge
(1) Bis 2034 zählt für die Zwecke der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-
Emissionen eines Herstellers jedes neue emissionsfreie Fahrzeug der Klasse M1, das gemäß
Anhang I Teil A Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 als kleines Elektrofahrzeug
eingestuft und in der EU hergestellt ist, als 1,3 Fahrzeuge.
(2) Für jedes Kalenderjahr stellt jeder Mitgliedstaat im Rahmen seiner Verpflichtungen gemäß
Artikel 7 für jedes neue emissionsfreie Fahrzeug der Klasse M1 fest, ob es gemäß Anhang I
Teil A Nummer 2.4 der Verordnung (EU) 2018/858 als kleines Elektrofahrzeug eingestuft
und in der EU hergestellt ist, einschließlich der Werte der Parameter, die dies belegen, und
teilt der Kommission die betreffenden Informationen mit.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode zur Bestimmung der
Kriterien für die Einstufung eines Personenkraftwagens als ‚hergestellt in der EU‘ zu
ergänzen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft gebildet haben, sofern
nicht alle Hersteller der Emissionsgemeinschaft derselben Gruppe verbundener Hersteller
angehören.“
6. Die folgenden Artikel 5a und 5b werden eingefügt:
„Artikel 5a
Rolle nachhaltiger erneuerbarer Kraftstoffe
(1) Ab dem Jahr 2035 berechnet die Kommission auf der Grundlage der
Treibhausgaseinsparungen, die durch die Nutzung der in Absatz 2 genannten Kraftstoffe
erzielt werden, für jeden Hersteller Kraftstoffgutschriften gemäß Anhang I Teil A Nummer 7
und Anhang I Teil B Nummer 7, um Emissionen von in dem Kalenderjahr zugelassenen
neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeugen auszugleichen. Diese
Kraftstoffgutschriften werden unter Berücksichtigung der für den Straßenverkehr auf den
Unionsmarkt gebrachten Menge solcher Kraftstoffe, ihrer Treibhausgasemissionsintensität,
die gemäß den Artikeln 29a und 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ermittelt und an die gemäß
Artikel 31a der genannten Richtlinie eingerichtete Unionsdatenbank gemeldet wird, des
Anteils des für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffs, der für Personenkraftwagen und
leichte Nutzfahrzeuge genutzt wird, der durchschnittlichen Gesamtkilometerleistung der
Fahrzeuge und der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge berechnet.
(2) Die in Betracht kommenden Kraftstoffe sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs im Sinne von Artikel 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die
Kriterien des Artikels 29a der genannten Richtlinie erfüllen, sowie Biokraftstoffe im Sinne
von Artikel 2 Nummer 33 der genannten Richtlinie und Biogas im Sinne von Artikel 2
Nummer 28 der genannten Richtlinie, die aus den in Anhang IX der genannten Richtlinie
aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden und die Kriterien des Artikels 29 der genannten
Richtlinie erfüllen.
(3) Die Gutschriften aus allen in Absatz 2 genannten Kraftstoffen dürfen die
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers nicht um mehr als 3 % des
EU-weiten Flottenziels2021 gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.0 und Anhang I Teil B
Nummer 6.0 verringern.
Die Gutschriften aus den Mengen an Biokraftstoffen und Biogas, die aus den in Anhang IX
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Rohstoffen hergestellt werden, dürfen die
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers nicht um mehr als 1 % des
EU-weiten Flottenziels2021 gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.0 und Anhang I Teil B
Nummer 6.0 verringern.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft gebildet haben, sofern
nicht alle Hersteller der Emissionsgemeinschaft derselben Gruppe verbundener Hersteller
angehören.
Artikel 5b
Rolle kohlenstoffarmen Stahls
(1) Ab dem Jahr 2035 erhält ein Hersteller Gutschriften für in der EU hergestellten
kohlenstoffarmen Stahl (im Folgenden ‚Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl‘), um
Emissionen von in dem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen
leichten Nutzfahrzeugen auszugleichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, deren Beitrag zu den durchschnittlichen Emissionen
unter Artikel 5a fällt.
(3) Die Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl werden gemäß Anhang I Teil A Nummer 7
und Anhang I Teil B Nummer 7 unter Berücksichtigung der Menge und der nach der Methode
in Absatz 6 ermittelten CO2-Emissionsintensität des in der EU hergestellten kohlenstoffarmen
Stahls, der in den in dem Kalenderjahr in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen
oder neuen leichten Nutzfahrzeugen des Herstellers verwendet wird, der Zahl der in dem
Kalenderjahr zugelassenen Fahrzeuge und der Gesamtkilometerleistung der Fahrzeuge
berechnet.
(4) Die Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl dürfen die durchschnittlichen spezifischen
CO2-Emissionen eines Herstellers nicht um mehr als 7 % des EU-weiten Flottenziels2021
gemäß Anhang I Teil A Nummer 6.0 und Anhang I Teil B Nummer 6.0 verringern.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften
und Verfahren für die Überwachung aller für die Berechnung der Gutschriften für
kohlenstoffarmen Stahl erforderlichen Daten und deren Meldung durch die Hersteller fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung einer Methode zur Bestimmung der
Merkmale von kohlenstoffarmem Stahl sowie der CO2-Emissionsintensität von
kohlenstoffarmem Stahl und der CO2-Emissionsintensität von herkömmlichem Stahl als
Referenzrahmen für die Berechnung der Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl zu ergänzen.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Hersteller, die eine Emissionsgemeinschaft gebildet haben, sofern
nicht alle Hersteller der Emissionsgemeinschaft derselben Gruppe verbundener Hersteller
angehören.“
7. Artikel 6 Absatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Vereinbarung über die Bildung einer
Emissionsgemeinschaft für das Kalenderjahr 2025 oder 2026 bis zum 31. Dezember 2027 und
eine Vereinbarung über die Bildung einer Emissionsgemeinschaft für das Kalenderjahr 2030
oder 2031 bis zum 31. Dezember 2032 geschlossen werden.“
8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Hersteller, auf die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1 000 Neuzulassungen von
Personenkraftwagen oder weniger als 1 000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der
Union entfallen, übermitteln der Kommission vollständige Informationen über die mit ihnen
verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, es sei denn, sie haben diese
Informationen zuvor übermittelt und seither sind keine Änderungen eingetreten.“
b) Folgender Absatz 6b wird eingefügt:
„(6b) Jeder Hersteller benennt eine Kontaktstelle für etwaigen Schriftverkehr gemäß diesem
Artikel.“
9. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 erhebt die Kommission für die Kalenderjahre 2025 bis 2027
und 2030 bis 2032 von jedem Hersteller, dessen durchschnittliche spezifische CO2-
Emissionen während des betreffenden Zeitraums sein spezifisches Emissionsziel für den
Zeitraum überschreiten, eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhebt die Kommission für jedes Kalenderjahr ab
2035 von einem Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe
wegen Emissionsüberschreitung, wenn die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen
eines Herstellers seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen oder seine
durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen die Summe seiner Kraftstoffgutschriften
gemäß Artikel 5a und seiner Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl gemäß Artikel 5b
übersteigen.
Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung wird nach folgender Formel berechnet:
(durchschnittliche spezifische CO2-Emissionen – (Kraftstoffgutschriften + Gutschriften für
kohlenstoffarmen Stahl) × 95 EUR) × Anzahl neu zugelassener Fahrzeuge.
In der vorstehenden Berechnung darf die Summe der Kraftstoffgutschriften und der
Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl 10 % des EU-weiten Flottenziels2021 nicht
überschreiten.“
10. Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Jahr 2035 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission die Wirksamkeit der
Verordnung im Hinblick auf die Verwirklichung einer emissionsfreien Mobilität. Zudem
bewertet die Kommission – insbesondere auf der Grundlage der Umsetzung der einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften – die Auswirkungen, die Durchführbarkeit und die Angemessenheit
einer Aufnahme von Vorgaben für einen lokalen Wertschöpfungsanteil. Unter
Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklungen überprüft die Kommission diese
Verordnung und ändert sie gegebenenfalls, insbesondere im Hinblick auf Anpassungen der
Flottenziele, damit die Ausrichtung auf das verbindliche Ziel der Klimaneutralität bis 2050
gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates
aufrechterhalten wird.“
11. Die folgenden Artikel 15a und 15b werden eingefügt:
„Artikel 15a
Pflichten der Hersteller und Händler in Bezug auf die Fahrzeugkennzeichnung
(1) Die Händler stellen sicher, dass die Fahrzeugkennzeichnung gemäß Anhang IIIa Teil 2
deutlich sichtbar und in Gänze lesbar an jedem in ihren Verkaufsstellen zum Kauf oder
Leasing angebotenen Fahrzeug angebracht oder auf einer Schautafel in Fahrzeugnähe
angezeigt wird.
Das Fahrzeugkennzeichnung muss die in Anhang IIIa Teil 2 genannten Informationen
enthalten, die dem betreffenden Fahrzeug entsprechen.
Zusätzlich zur Fahrzeugkennzeichnung unterrichtet der Händler auf der Grundlage der auf der
Fahrzeuganzeige gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) 2025/1707 verfügbaren
Informationen den potenziellen Käufer eines gebrauchten emissionsfreien Fahrzeugs oder
eines gebrauchten extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs über den aktuellen
Alterungszustand der Antriebsbatterie des Fahrzeugs.
(2) Die Hersteller bzw. Händler stellen sicher, dass in Werbematerial für den Verkauf oder
das Leasing einzelner Fahrzeuge für jedes Fahrzeug – auch für im Internet zum Kauf oder
Leasing angebotene Fahrzeuge – die Fahrzeugkennzeichnung gemäß Anhang IIIa Teil 2
angezeigt wird.
Betrifft das Werbematerial ein oder mehrere Fahrzeugmodelle, so enthält es für alle in
Anhang IIIa Teil 2 genannten technischen Parameter die Werte sämtlicher entsprechender
Fahrzeuge oder die Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert sämtlicher
entsprechender Fahrzeuge.
Wenn auf elektronischem Wege verbreitetes Werbematerial es den Verbrauchern ermöglicht,
ein spezifisches Fahrzeug z. B. mittels Online-Fahrzeugkonfiguratoren zu konfigurieren, muss
den Verbrauchern deutlich aufgezeigt werden, wie sich die jeweilige spezifische Ausrüstung
und optionale Zusatzausrüstung auf die Werte aller in Anhang IIIa Teil 2 genannten
technischen Parameter auswirken.
(3) Spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die Kommission
eine öffentlich zugängliche Produktdatenbank ein, die Informationen über die Kennzeichnung
der in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle bereitstellt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten die
operativen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Produktdatenbank festzulegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen.
(4) Die Hersteller geben für jedes Fahrzeugmodell, für das neue Fahrzeuge in Verkehr
gebracht werden, unverzüglich die in Anhang IIIa Teil 3 aufgeführten Informationen in die
Produktdatenbank ein.
Die Hersteller stellen sicher, dass die in die Produktdatenbank eingegebenen Informationen
zutreffend und präzise sind, und aktualisieren sie erforderlichenfalls.
(5) Die Hersteller und Händler dürfen weder Fahrzeugkennzeichnungen, die die
Fahrzeugkennzeichnung gemäß dieser Verordnung nachbilden, noch
Fahrzeugkennzeichnungen, -marken, -symbole oder -aufschriften angeben oder anzeigen, die
dieser Verordnung nicht entsprechen und die die Endnutzer in Bezug auf die in Anhang IIIa
aufgeführten Informationen aller Wahrscheinlichkeit nach irreführen oder verwirren.
(6) Gestattet ein Diensteanbieter im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 den
Verkauf von Fahrzeugen über seine Website, so ermöglicht er die Anzeige der
Fahrzeugkennzeichnung gemäß Absatz 2.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte
zur Änderung der Datenanforderungen und Datenparameter in Anhang IIIa Teile 2 und 3 zu
erlassen, um zusätzliche Informationen, die für Verbraucher relevant sind, in die
Produktdatenbank aufzunehmen und die Methode zur Bestimmung des Parameters
‚hergestellt in der EU‘ festzulegen.
Artikel 15b
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Fahrzeugkennzeichnung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Verordnung
(EU) 2019/1020, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der in Artikel 15a festgelegten
Maßnahmen sicherzustellen. Die Marktüberwachungsbehörden können sich die Kosten der
Dokumentenprüfung erstatten lassen, wenn die einschlägigen Artikel dieser Verordnung nicht
eingehalten werden.
(2) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die Vorschriften über die
Fahrzeugkennzeichnung Sanktionen und Durchsetzungsmechanismen fest und treffen die für
ihre Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese
Vorschriften und Maßnahmen spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen daran.“
12. Artikel 17 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5a Absatz 5, Artikel 7 Absatz 8, Artikel 7a
Absatz 2, Artikel 10 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 13 Absatz 4,
Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 8 und 9 sowie Artikel 15a Absatz 7 erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist
von zwei Monaten ab Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den
Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament
und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“
13. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
14. Anhang IIIa wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung eingefügt.
Artikel 2
Aufhebung
Die Richtlinie 1999/94/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absatz 5 gilt ab dem 1. Januar [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Jahr nach
dem Geltungsbeginn der Omnibus-Verordnung über die Automobilindustrie einfügen].
Artikel 1 Nummer 11 und Artikel 2 gelten ab dem [Datum: 12 Monate nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 3
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 4
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 4
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 4
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 4
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 5
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 5
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 6
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 6
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ............................................................................ 8
2.1. Überwachung und Berichterstattung ............................................................................ 8
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ........................................................................... 8
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ........................................................................... 8
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ....................................................... 8
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................... 8
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ......................................................... 9
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 10
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 10
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 12
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 12
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 12
3.2.1.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 17
3.2.2. Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird ................................ 22
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 24
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 24
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................... 24
3.2.3.3. Mittel insgesamt ......................................................................................................... 24
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 25
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 25
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ............................................. 26
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt ....................................................................... 26
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 28
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 28
3.2.7. Beiträge Dritter........................................................................................................... 28
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 29
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 29
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 30
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 31
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 31
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 32
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/94/EG
1.2. Politikbereich(e)
Klimapolitik
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Der Vorschlag zielt auf Folgendes ab:
1) zusätzliche Flexibilitätsregelungen für Hersteller zur Unterstützung des Übergangs
zu emissionsfreier Mobilität;
2) harmonisierte und aktuelle Vorschriften zur Kennzeichnung im Hinblick auf CO2-
Emissionen.
1.3.2. Einzelziel(e)
Die Einzelziele des Vorschlags sehen vor,
1) den Herstellern mehr Flexibilität einzuräumen, ihre CO2-Emissionsziele zu
erreichen;
2) die Technologieneutralität der CO2-Emissionsnormen zu stärken;
3) den Beitrag der CO2-Emissionsnormen zu den im EU-Klimagesetz festgelegten
Klimazielen aufrechtzuerhalten;
4) die Sicherheit und Berechenbarkeit für Hersteller und Investoren in der
Wertschöpfungskette für emissionsfreie Mobilität aufrechtzuerhalten;
5) harmonisierte Verbraucherinformationen einzuführen, auch für emissionsfreie
Fahrzeuge.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken
sollte.
Die bevorzugte kombinierte Option in Bezug auf die CO2-Emissionsziele und die
Flexibilitätsregelungen bietet den Herstellern Vorteile im Zeitraum 2030-2034.
Zugleich stärkt sie die Technologieneutralität, indem extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen, nachhaltigen erneuerbaren Kraftstoffen und
kohlenstoffarmem Stahl auch über 2035 hinaus eine Rolle zuerkannt wird, wobei die
100%-Reduktionsziele für 2035 beibehalten werden. Dies wird einen Anreiz für
fortlaufende Investitionen in andere Technologien als emissionsfreie
Antriebsstränge, die für bestimmte Anwendungsfälle und/oder für eine
Übergangsphase nützlich sein können, und deren Weiterentwicklung bieten sowie
möglicherweise auch die Wettbewerbsfähigkeit einiger europäischer Hersteller auf
anderen Märkten fördern. Wie aus der Bewertung hervorgeht, sind die
Auswirkungen der bevorzugten Option auf Energie und Klima begrenzt,
insbesondere aufgrund der eingebauten Schutzvorkehrungen. Somit steht die
Initiative mit dem EU-Klimaneutralitätsziel für 2050, dem Klimaziel für 2030 und
den Fortschritten auf dem Anpassungspfad im Einklang.
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden
sollen.
Folgende Indikatoren wurden bestimmt (Folgenabschätzung):
– Die durchschnittlichen CO2-Emissionen der EU-Flotte neu zugelassener
Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge werden jährlich pro Fahrzeug,
Hersteller und Mitgliedstaat überwacht.
– Die Treibhausgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten
Nutzfahrzeugen werden anhand der jährlichen Treibhausgasemissionsinventare
der Mitgliedstaaten überwacht.
– Die Anzahl und der Anteil neu zugelassener emissionsfreier und
emissionsarmer Fahrzeuge werden anhand der jährlich von den Mitgliedstaaten
übermittelten Überwachungsdaten überwacht.
– Das Beschäftigungsniveau wird auf der Grundlage der öffentlich zugänglichen
Eurostat-Statistiken über die sektoralen Beschäftigungsdaten für die EU
überwacht.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme12
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Änderungsvorschlag zielt darauf ab, den Herstellern zusätzliche Modalitäten für
die Einhaltung der CO2-Emissionsreduktionsziele zu bieten und gleichzeitig die im
EU-Recht verankerten Gesamtziele für die CO2-Reduktion beizubehalten.
12 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der Klimawandel ist ein grenzübergreifendes Problem, das durch nationale oder
lokale Maßnahmen allein nicht gelöst werden kann. Die Koordinierung der
Klimapolitik muss auf europäischer Ebene erfolgen und EU-Maßnahmen sind nach
dem Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Angesichts der Notwendigkeit, die
Verordnung (EU) 2019/631 durch die Gewährung zusätzlicher Modalitäten für die
Einhaltung der CO2-Emissionsreduktionsziele zu ändern, können die Ziele dieser
Initiative nicht von den Mitgliedstaaten selbst erreicht werden.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Der Vorschlag stützt sich auf bestehende Rechtsvorschriften, die während der letzten
zehn Jahre eine kontinuierliche Reduktion der CO2-Emissionen der EU-Flotte neuer
Personenkraftwagen und leichter Nutzfahrzeuge sichergestellt haben.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
– Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
– Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ
und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
– Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
– Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
– über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung
einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende
finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im
Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in
dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
– in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht
kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Überwachung und Berichterstattung werden nicht geändert, da das derzeitige System
ebenfalls die Überwachung der Anwendung der vorgeschlagenen zusätzlichen
Modalitäten ermöglicht.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Der Vorschlag dient nicht der Umsetzung eines Finanzierungsprogramms. Zu der
Methode der Mittelverwaltung, den Durchführungsmechanismen für die
Finanzierung, den Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie je nach
Fehlerquoten sind keine Angaben erforderlich.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Dieser Vorschlag bezieht sich nicht auf ein Ausgabenprogramm. Eine wirksame
Überwachung der Fahrzeugzulassungsdaten ist unerlässlich, um die Rechtssicherheit
bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen
für die verschiedenen Hersteller zu gewährleisten.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Diese Initiative bringt keine neuen erheblichen Kontrollen/Risiken mit sich, die nicht
durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären. Über die
Haushaltsordnung hinausgehende Einzelmaßnahmen sind nicht geplant.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Abgesehen davon, dass die Haushaltsordnung angewendet wird, um der Gefahr
betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, werden die in
diesem Vorschlag vorgesehenen Modalitäten für die Einhaltung der CO2-
Reduktionsanforderungen von einer Überwachung und Meldung verschiedener
Datensätze gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 begleitet.
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
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Nummer
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13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
Drucksache 68/26 - 32 -
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DE 21 DE
3.2.3. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.2. Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE
EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.3.3. Mittel insgesamt
SUMME DER
BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2021-2027
INSGESAMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
DE 22 DE
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der
Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt.
Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD
nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4. Geschätzter Personalbedarf
– Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.2. Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
DE 23 DE
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
3.2.4.3. Geschätzter Personalbedarf insgesamt
SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL + EXTERNEN
ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
Personal aus den
Dienststellen der
Kommission
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
Zu finanzieren
aus Rubrik 7 oder
Forschung
Zu finanzieren
aus einer
Haushaltslinie für
administrative
Unterstützung
Zu finanzieren
aus Gebühren
Planstellen Nicht zutreffend
Externes Personal
(VB, ANS, LAK)
DE 24 DE
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
Beamte und Zeitbedienstete
Externes Personal
3.2.5. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten
die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie
ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung
für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf
die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung
von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem
Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen
Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser
Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale
Aspekte“ vereinbar sein.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 202
1-2027
INSGES
AMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
– kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Keine zusätzlichen Ressourcen benötigt. Das derzeitige Team wird die Initiative
weiterhin verwalten.
– erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente
im Sinne der MFR-Verordnung.
DE 25 DE
Nicht zutreffend
– erfordert eine Änderung des MFR.
Nicht zutreffend
3.2.7. Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
– sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
– sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
– Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
– auf die Eigenmittel
– auf die übrigen Einnahmen
– Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten
Ausgabenlinien zugeordnet sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative18
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Nicht zutreffend
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Nicht zutreffend
18 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 26 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
Der Vorschlag enthält keine digitalen Aspekte, mit Ausnahme der Produktdatenbank für die
Fahrzeugkennzeichnung.
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz
Der Vorschlag enthält keine Anforderungen von digitaler Relevanz in Bezug auf die
Überwachung der CO2-Emissionen und die Berichterstattung darüber. Es gelten die
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/631. Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von
Flexibilitätsregelungen eingeführt, um den Herstellern die Erreichung der CO2-
Emissionsziele zu ermöglichen, ohne dass dies digitale Auswirkungen oder eine
Verbesserung der Umsetzung durch digitale Instrumente zur Folge hat.
In Bezug auf die Fahrzeugkennzeichnung wird in Artikel 15a Absatz 3 mit der Einrichtung
einer Produktdatenbank für die Fahrzeugkennzeichnung eine Anforderung von digitaler
Relevanz eingeführt, um Informationen über die Kennzeichnung der in Verkehr gebrachten
Fahrzeugmodelle öffentlich zugänglich zu machen. Die Datenbank soll von der
Kommission eingerichtet werden, von den Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellte
Daten über die von ihnen in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle erfassen und öffentlich
zugänglich sein, womit die derzeitige Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten,
Leitfäden in Papierform zur Verfügung zu stellen, entfällt. Zu den Anforderungen gehören
die Verwaltung von Registern, die Erhebung von Daten, Notifizierungen und die
Zugänglichkeit der Datenbank für die Öffentlichkeit.
4.2. Daten
Was die Produktdatenbank für die Fahrzeugkennzeichnung betrifft, so sollen die in die
Datenbank einzugebenden Daten Informationen über die Klima- und Energieeffizienz der
in Verkehr gebrachten Fahrzeugmodelle liefern. Von den Herstellern wird erwartet, dass sie
Daten auf der Grundlage der förmlichen Dokumentation der von ihnen in Verkehr
gebrachten Fahrzeuge in aggregierter Form (was den Aufwand verringert, indem
Informationen zu Einzelfahrzeugen auf der Ebene der Fahrzeugmodelle aggregiert werden)
und nur einmal für jedes in Verkehr gebrachte Fahrzeugmodell bereitstellen. Diese
aggregierten Informationen liefern potenziellen Fahrzeugkäufern zusätzliche Informationen
über den Leistungsbereich, der für ein bestimmtes Fahrzeugmodell zu erwarten ist, und
ermöglichen einen modellübergreifenden Vergleich.
4.3. Digitale Lösungen
4.4. Interoperabilitätsbewertung
Die Produktdatenbank für die Fahrzeugkennzeichnung soll Informationen aufnehmen,
speichern und öffentlich zugänglich machen sowie Funktionen zur Suche und zum
Vergleich von Fahrzeugmodellen bieten, um fundierte Kaufentscheidungen zu unterstützen.
Für die Produktdatenbank wäre es möglich, bestimmte Funktionen aus der Europäischen
Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) wiederzuverwenden.
Es besteht derzeit keine Absicht, KI zu nutzen.
Nicht zutreffend
DE 27 DE
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Mit dem Vorschlag wird eine Reihe von Flexibilitätsregelungen eingeführt, um den
Herstellern die Einhaltung der CO2-Emissionsziele zu ermöglichen. Diese haben keine
digitalen Auswirkungen oder eine Verbesserung der Umsetzung durch digitale Instrumente
zur Folge.
Die Produktdatenbank für die Fahrzeugkennzeichnung muss von der Kommission
entwickelt werden, wobei erforderlichenfalls auf interne IT-Kapazitäten oder
Auftragnehmer zurückzugreifen ist und Erfahrungen, auch aus der Entwicklung der
EPREL-Datenbank, so weit wie möglich zu nutzen sind. Der Vorschlag sieht vor, dass die
Datenbank spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung zur Verfügung gestellt
wird, was eine Testphase unter Einbeziehung der Interessenträger (Fahrzeughersteller)
umfassen sollte. Sobald die Datenbank zur Verfügung steht, sollen die Hersteller die
erforderlichen Informationen in die Datenbank eingeben. Der Vorschlag sieht auch die
Möglichkeit vor, im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Einzelheiten im
Zusammenhang mit der Produktdatenbank festzulegen, falls dies erforderlich erscheint.
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Straßburg, den 16.12.2025
COM(2025) 995 final
ANNEX
ANHANG
des
Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für
neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/94/EG
{SEC(2025) 995 final} - {SWD(2025) 1057 final} - {SWD(2025) 1058 final} -
{SWD(2025) 1059 final}
DE 1 DE
ANHANG
Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Teil A wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Kraftstoffgutschriften und Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl
7.1. Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl
dabei ist:
Treibhausgaseinsparungenkohlenstoffarmer
Stahl
die CO2-Emissionsintensität von herkömmlichem
Stahl – die durchschnittliche Emissionsintensität des
in der EU hergestellten kraftstoffarmen Stahls, der
von einem Hersteller im Kalenderjahr für
Personenkraftwagen verwendet wird
[kg CO2 / t Stahl];
Neuwagen die Anzahl der im Kalenderjahr zugelassenen neuen
Personenkraftwagen eines Herstellers;
Kilometerleistung die durchschnittliche Gesamtkilometerleistung von
Personenkraftwagen, die auf 240 000 [km] festgelegt
ist.
7.2. Kraftstoffgutschriften
Kraftstoffgutschriften ist die Summe der wie folgt berechneten Beträge für alle gemäß
Artikel 5a Absatz 2 in Betracht kommenden Kraftstoffe:
𝑀𝐾𝑟𝑎𝑓𝑡𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓
∗ 𝑇𝑟𝑒𝑖𝑏ℎ𝑎𝑢𝑠𝑔𝑎𝑠𝑒𝑖𝑛𝑠𝑝𝑎𝑟𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 ∗
𝐾𝑟𝑎𝑓𝑡𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙𝑃𝑘𝑤
𝑁𝑒𝑢𝑤𝑎𝑔𝑒𝑛 ∗ 𝐾𝑖𝑙𝑜𝑚𝑒𝑡𝑒𝑟𝑙𝑒𝑖𝑠𝑡𝑢𝑛𝑔
unter Berücksichtigung aller in Artikel 5a festgelegten
Vorschriften.
dabei ist:
Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl = Treibhausgaseinsparungenkohlenstoffarmer Stahl
[kg CO2 / t Stahl] * Menge des in der EU hergestellten kohlenstoffarmen Stahls, der vom
Hersteller im Kalenderjahr für Personenkraftwagen verwendet wird [t] / (Neuwagen *
Kilometerleistung)
unter Berücksichtigung aller in Artikel 5b festgelegten Vorschriften.
DE 2 DE
MKraftstoff für jeden Kraftstoff die Energiemenge, die für den
Straßenverkehrssektor auf den Unionsmarkt gebracht wurde, wie
in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001
eingerichteten Unionsdatenbank angegeben [MJ];
Treibhausgaseinsparungen für jeden Kraftstoff die Differenz zwischen dem Vergleichswert
für fossile Brennstoffe und der Treibhausgasemissionsintensität
des Kraftstoffs, wie in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank angegeben
[g CO2e/MJ];
Vergleichswert für fossile
Brennstoffe
wie in Anhang 5 Teil C Nummer 19 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe, in Anhang 6 Teil B
Nummer 19 der genannten Richtlinie für Biogas und in Teil A
Nummer 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/1185 der Kommission für erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs definiert;
KraftstoffanteilPkw die Gesamtmenge der von Personenkraftwagen verbrauchten
Kraftstoffe als Anteil an der Gesamtmenge der im
Straßenverkehr in der Union verbrauchten Kraftstoffe, wie im
Treibhausgasinventar der Union gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System
für die Energieunion und für den Klimaschutz (‚Governance-
Verordnung‘) veröffentlicht;
Neuwagen die Anzahl zugelassener neuer Personenkraftwagen;
Kilometerleistung die durchschnittliche Gesamtkilometerleistung von
Personenkraftwagen, die auf 240 000 [km] festgelegt ist.
Für die Parameter MKraftstoff, Treibhausgaseinsparungen, KraftstoffanteilPkw und
Neuwagen sind die Daten für das Kalenderjahr zwei Jahre vor dem Zieljahr oder, wenn diese
Daten nicht verfügbar sind, für das letzte Kalenderjahr, für das Daten verfügbar sind, zu
verwenden. “
b) In Teil B Nummer 6.3.1 erhält die Zeile „øZiele“ folgende Fassung:
„
øZiele der (nach der Anzahl der 2024 zugelassenen neuen leichten
Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller
Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die
gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurden, wobei jedoch TM und
TM0 auf der Grundlage der Prüfmasse der 2024 zugelassenen
Fahrzeuge berechnet werden;
“
DE 3 DE
c) In Teil B Nummer 6.3.2 erhält die Zeile „øZiele“ folgende Fassung:
„
øZiele der (nach der Anzahl der 2028 zugelassenen neuen leichten
Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller
Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die
gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden, wobei jedoch TM und
TM0 auf der Grundlage der Prüfmasse der 2028 zugelassenen
Fahrzeuge berechnet werden;
“
d) In Teil B Nummer 6.3.2 erhält die Zeile „øZiele“ folgende Fassung:
„
øZiele der (nach der Anzahl der 2033 zugelassenen neuen leichten
Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller
Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, die
gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurden, wobei jedoch TM und
TM0 auf der Grundlage der Prüfmasse der 2033 zugelassenen
Fahrzeuge berechnet werden;
“
e) In Teil B wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7. Kraftstoffgutschriften und Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl
7.1. Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl
Gutschriften für kohlenstoffarmen Stahl = Treibhausgaseinsparungenkohlenstoffarmer Stahl
[kg CO2 / t Stahl] * Menge des in der EU hergestellten kohlenstoffarmen Stahls, der vom
Hersteller im Kalenderjahr für leichte Nutzfahrzeuge verwendet wird [t] / (Neuwagen *
Kilometerleistung)
unter Berücksichtigung aller in Artikel 5b festgelegten Vorschriften.
dabei ist:
Treibhausgaseinsparungenkohlenstoffarmer
Stahl
die CO2-Emissionsintensität von herkömmlichem
Stahl – die durchschnittliche Emissionsintensität des
in der EU hergestellten kraftstoffarmen Stahls, der
von einem Hersteller im Kalenderjahr für leichte
Nutzfahrzeuge verwendet wird [kg CO2 / t Stahl];
Neue leichte Nutzfahrzeuge die Anzahl der im Kalenderjahr zugelassenen neuen
leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers;
Kilometerleistung die durchschnittliche Gesamtkilometerleistung von
DE 4 DE
leichten Nutzfahrzeugen, die auf 300 000 [km]
festgelegt ist.
7.2. Kraftstoffgutschriften
Kraftstoffgutschriften ist die Summe der wie folgt berechneten Beträge für alle gemäß
Artikel 5a Absatz 2 in Betracht kommenden Kraftstoffe:
𝑀𝐾𝑟𝑎𝑓𝑡𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓
∗ 𝑇𝑟𝑒𝑖𝑏ℎ𝑎𝑢𝑠𝑔𝑎𝑠𝑒𝑖𝑛𝑠𝑝𝑎𝑟𝑢𝑛𝑔𝑒𝑛 ∗
𝐾𝑟𝑎𝑓𝑡𝑠𝑡𝑜𝑓𝑓𝑎𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 𝑙𝑒𝑖𝑐ℎ
𝑁𝑒𝑢𝑒 𝑙𝑒𝑖𝑐ℎ𝑡𝑒 𝑁𝑢𝑡𝑧𝑓𝑎ℎ𝑟𝑧𝑒𝑢𝑔𝑒
unter Berücksichtigung aller in Artikel 5a festgelegten
Vorschriften.
dabei ist:
MKraftstoff für jeden Kraftstoff die Energiemenge, die für den
Straßenverkehrssektor auf den Unionsmarkt gebracht wurde,
wie in der gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001
eingerichteten Unionsdatenbank angegeben [MJ];
Treibhausgaseinsparungen für jeden Kraftstoff die Differenz zwischen dem
Vergleichswert für fossile Brennstoffe und der
Treibhausgasemissionsintensität des Kraftstoffs, wie in der
gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001
eingerichteten Unionsdatenbank angegeben [g CO2e/MJ];
Vergleichswert für fossile
Brennstoffe
wie in Anhang 5 Teil C Nummer 19 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe, in Anhang 6 Teil B
Nummer 19 der genannten Richtlinie für Biogas und in Teil A
Nummer 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/1185 der Kommission für erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs definiert;
Kraftstoffanteil leichte
Nutzfahrzeuge
die Gesamtmenge der von leichten Nutzfahrzeugen
verbrauchten Kraftstoffe als Anteil an der Gesamtmenge der
im Straßenverkehr in der Union verbrauchten Kraftstoffe, wie
im Treibhausgasinventar der Union gemäß Artikel 26 der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-
System für die Energieunion und für den Klimaschutz
(‚Governance-Verordnung‘) veröffentlicht;
Neue leichte
Nutzfahrzeuge
die Anzahl neu zugelassener leichter Nutzfahrzeuge;
Kilometerleistung die durchschnittliche Gesamtkilometerleistung von leichten
Nutzfahrzeugen, die auf 300 000 [km] festgelegt ist.
DE 5 DE
Für die Parameter MKraftstoff, Treibhausgaseinsparungen, Kraftstoffanteil leichte
Nutzfahrzeuge und neue leichte Nutzfahrzeuge sind die Daten für das Kalenderjahr zwei
Jahre vor dem Zieljahr oder, wenn diese Daten nicht verfügbar sind, für das letzte
Kalenderjahr, für das Daten verfügbar sind, zu verwenden.“
Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Teil A Nummer 1a werden folgende Ziffern 22 und 23 angefügt:
„22. Länge;
23. ‚hergestellt in der EU‘.“
b) In der Tabelle in Teil B Abschnitt 2a werden die folgenden Zeilen 22 und 23
angefügt:
„
22) Länge 5
23) hergestellt in der EU
“
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt:
„Anhang IIIa
Fahrzeugkennzeichnung
TEIL 1: Einstufung des Fahrzeugparameters ‚CO2-Emissionen‘
Die CO2-Emissionsklasse wird gemäß der in der nachstehenden Tabelle angeführten Skala
von ‚A‘ bis ‚G‘ auf der Grundlage des in Teil 2 dieses Anhangs definierten Wertes von
Parameter 5 (‚CO2-Emissionen‘) bestimmt.
CO2-Emissionsklasse CO2-Emissionen in g/km
für Fahrzeugklasse M1
CO2-Emissionen in g/km
für Fahrzeugklasse N1
A 0 0
B 1 bis 25 1 bis 25
C 26 bis 50 26 bis 50
D 51 bis 75 51 bis 100
E 76 bis 100 101 bis 150
F 101 bis 125 151 bis 200
G 126 und höher 201 und höher
DE 6 DE
TEIL 2: Inhalt und Format der Fahrzeugkennzeichnung
a) Standard-Fahrzeugkennzeichnung
Aufzunehmende Informationen:
1 Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers)
2 Fahrzeugklasse (M1 oder N1)
3 Handelsname(n)
4 QR-Code, der den Zugang zu allen in Teil 3 dieses Anhangs beschriebenen
Informationen in der Produktdatenbank über das Fahrzeugmodell ermöglicht, das
dem Fahrzeug entspricht, an dem die Kennzeichnung angebracht oder in dessen
Nähe die Kennzeichnung angezeigt wird. Darf nicht angezeigt werden, wenn in der
Produktdatenbank keine Informationen über das Fahrzeugmodell verfügbar sind.
5 kombinierte CO2-Emissionen in g CO2/km
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: gewichtete kombinierte CO2-
Emissionen in g CO2/km
6 gegebenenfalls kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: kombinierter Kraftstoffverbrauch bei
gleichbleibender Ladung (charge-sustaining, CS) (in l/100 km)
DE 7 DE
7 gegebenenfalls kombinierter Stromverbrauch (in kWh/100 km)
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: kombinierter Stromverbrauch bei
Entladung (charge depleting, CD) in kWh/100 km, berechnet wie folgt:
kombinierter Stromverbrauch CD = gewichteter kombinierter Stromverbrauch *
(kombinierte CO2-Emissionen CS – kombinierte CO2-Emissionen CD) /
(kombinierte CO2-Emissionen CS – gewichtete kombinierte CO2-Emissionen)
8 gegebenenfalls
für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb: elektrische Reichweite in km
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: gleichwertige vollelektrische
Reichweite in km
9 CO2-Emissionsklasse gemäß Teil 2 dieses Anhangs
10 Nummer der vorliegenden Verordnung: ‚202x/xxx‘.
Diese Informationen beruhen auf Werten aus der Übereinstimmungsbescheinigung des
Fahrzeugs.
Bei bestimmten Fahrzeugen werden die folgenden Änderungen am Inhalt der
Fahrzeugkennzeichnung vorgenommen:
– bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb: das Piktogramm und der Wert für das
Informationselement 6 (Kraftstoffverbrauch) werden gestrichen;
– bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor und nicht extern aufladbaren
Hybridelektrofahrzeugen werden die Piktogramme und die Werte für das
Informationselement 7 (Stromverbrauch) und das Informationselement 8 (elektrische
Reichweite) gestrichen;
– bei mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen: die Piktogramme und die Werte für das
Informationselement 7 (Stromverbrauch) und das Informationselement 8 (elektrische
Reichweite) werden gestrichen, während die Einheit des Wertes für das
Informationselement 6 (Kraftstoffverbrauch) durch kg/100 km ersetzt wird;
– bei mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas betriebenen Fahrzeugen: die Piktogramme
und die Werte für das Informationselement 7 (Stromverbrauch) und das
Informationselement 8 (elektrische Reichweite) werden gestrichen, während die
Einheit des Wertes für das Informationselement 6 (Kraftstoffverbrauch) durch
m³/100 km ersetzt wird.
Bei den in Artikel 15a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten technischen Parametern im
Zusammenhang mit Werbematerial handelt es sich um die Informationselemente 5 bis 9.
b) Vereinfachte Fahrzeugkennzeichnung (‚Pfeil für die Klasse‘)
DE 8 DE
Bei Werbematerial im Internet kann die Fahrzeugkennzeichnung alternativ zu der unter
Buchstabe A beschriebenen Standard-Fahrzeugkennzeichnung wie in der vorstehenden
Abbildung angegeben als ‚Pfeil für die Klasse‘ dargestellt werden:
Der Pfeil für die Klasse enthält den Buchstaben der CO2-Emissionsklasse gemäß Teil 1 dieses
Anhangs. Die Farbe des Pfeils für die Klasse entspricht der Farbe der CO2-Emissionsklasse
des Fahrzeugs in der Standard-Fahrzeugkennzeichnung.
Die in Teil 3 dieses Anhangs beschriebenen Informationen in der Produktdatenbank für das
Fahrzeugmodell, das dem Fahrzeug entspricht, für das der Pfeil für die Klasse angezeigt wird,
sind durch einen Klick auf den Pfeil für die Klasse über einen Weblink direkt zugänglich, es
sei denn, es sind keine Informationen über das Fahrzeugmodell in der Produktdatenbank
verfügbar.
c) Format
Bei Aspekten, die nicht unter den Buchstaben A und B aufgeführt sind, richtet sich das
Format der Standard-Fahrzeugkennzeichnung und der vereinfachten Fahrzeugkennzeichnung
nach den einschlägigen Leitlinien, die der Verordnung (EU) 2017/1369 beigefügt sind.
TEIL 3: Vom Hersteller in die Produktdatenbank einzugebende Informationen
Bei der Eingabe von Informationen über ein Fahrzeugmodell in die Produktdatenbank stellt
der Hersteller die nachstehend aufgeführten Informationen bereit. Für die Nummern 5 bis 10
entsprechen die für ein bestimmtes Fahrzeugmodell einzugebenden Werte den
Einzelfahrzeugen mit den jeweils niedrigsten und höchsten Werten innerhalb dieses
Fahrzeugmodells.
1 Fabrikmarke (Handelsmarke des Herstellers)
2 Fahrzeugklasse (M1 oder N1)
3 Handelsname(n)
4 Kennung des Fahrzeugmodells: Typ, Variante, Version
5 kombinierte CO2-Emissionen in g CO2/km
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: gewichtete kombinierte CO2-
Emissionen in g CO2/km
DE 9 DE
6 gegebenenfalls kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: kombinierter Kraftstoffverbrauch bei
gleichbleibender Ladung (charge-sustaining, CS) (in l/100 km)
7 gegebenenfalls kombinierter Stromverbrauch (in kWh/100 km)
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: kombinierter Stromverbrauch bei
Entladung (charge depleting, CD) in kWh/100 km, berechnet wie folgt:
kombinierter Stromverbrauch CD = gewichteter kombinierter Stromverbrauch *
(kombinierte CO2-Emissionen CS – kombinierte CO2-Emissionen CD) /
(kombinierte CO2-Emissionen CS – gewichtete kombinierte CO2-Emissionen)
8 gegebenenfalls
für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb: elektrische Reichweite (in km)
für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge: gleichwertige vollelektrische
Reichweite in km
9 Prüfmasse in kg
10 angegebener Höchstwert für eine vollständige RDE-Fahrt (real driving emissions,
RDE): NOx in mg/km und Partikel (Anzahl)
11 gegebenenfalls Klasse des Hybrid(elektro)fahrzeugs
12 gegebenenfalls Kraftstoff
13 Datum des Produktionsendes des Fahrzeugmodells (sobald bekannt)
Zusätzlich kann der Hersteller die folgenden optionalen Informationen eingeben:
14 CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs, berechnet und
gemeldet nach der in Artikel 7a Absatz 2 genannten Methode, sobald diese Methode
festgelegt ist
15 ‚hergestellt in der EU‘ (ja/nein) gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 15a
Absatz 7
16 kleines Elektrofahrzeug gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.4 der Verordnung
(EU) 2018/858
“.
Drucksache 68/26- 59 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissions (Unterrichtung)