Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
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Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 173/26
25.03.26
U - G - In
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
A. Problem und Ziel
Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026 als internationale Sportveranstaltung von
herausragender Bedeutung, deren Spiele teilweise bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr
hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die
Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten
werden können. Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von
öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2026, an
denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet
werden. Die Verordnung entspricht weitgehend den jeweils seinerzeit für viele Fußball-Welt-
und Europameisterschaften seit 2006 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits
analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen
getroffen worden waren.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen
der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) entsprechend für öffentliche
Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 zur Anwendung
bringen. Dabei wird sowohl § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen
Sonderregelungen für seltene Ereignisse in Bezug genommen als auch § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung, der anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 eingefügt
worden war und der weitergehende Ausnahmen für internationale und nationale
Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr
ermöglicht.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 173/26
25.03.26
U - G - In
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM2026LärmSchV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 25. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen
im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026
(WM2026LärmSchV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026
(WM2026LärmSchV)
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien
geeignet sind und die nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an
die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen
im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026.
§ 2
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
(1) Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft der
Männer 2026 die Immissionsrichtwerte nach § 2 Absatz 2 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist,
auch unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer solcher Anlagen nicht
überschritten werden.
(2) Im Übrigen gelten für Anlagen nach § 1 der § 1 Absatz 3, der § 2 Absatz 4 bis 7,
die §§ 3 und 4, der § 5 Absatz 1, 2 und 5 sowie die §§ 6 und 7 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung entsprechend. Bei der Festsetzung von Betriebszeiten
für Anlagen entsprechend § 5 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind der
Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026
gegeneinander abzuwägen. Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung,
einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines
Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, sind nur zulässig für öffentliche
Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft
2026 direkt übertragen werden.
§ 3
Landesvorschriften
Abweichende Vorschriften der Länder gehen den vorstehenden Regelungen vor.
§ 4
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien
über die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 vom 11. Juni bis 19. Juli 2026 sollen
Vorschriften zum Schutz gegen Lärm geschaffen werden, der von Freizeitanlagen und
ähnlichen Anlagen ausgeht, auf denen im Freien Fernsehsendungen über die Fußball-
Weltmeisterschaft 2026 öffentlich dargeboten werden. Die sogenannten „Public-Viewing“-
Veranstaltungen erfreuen sich sehr großer Beliebtheit. Dies hat sich bei vielen Fußball-
Welt- und -Europameisterschaften seit 2006 gezeigt. Auch bei der Fußball-
Weltmeisterschaft 2026 mit Spielorten in Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von
Amerika wird „Public-Viewing“ die zeitlich unmittelbare Anteilnahme eines großen
Publikums in Deutschland ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass hierzulande erneut
ein großes Interesse an diesem Sportereignis internationaler Bedeutung und an einem
gemeinsamen Erleben bei Übertragungen auf Großleinwänden besteht.
Anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 sind vielerorts Übertragungen der Spiele auf
Großleinwänden an zentralen Plätzen oder an verkehrsgünstig gelegenen Orten zu
erwarten. Da der damit einhergehende Lärm in Abhängigkeit von den örtlichen
Verhältnissen vor allem in den Abend- und Nachtstunden ein Problem im Hinblick auf die
derzeit zum Schutz der Nachtruhe zugrunde gelegten Anforderungen darstellen kann,
bedarf die Durchführung dieser Veranstaltungen besonderer Vorschriften, um die
erforderliche Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) entsprechend für öffentliche
Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 zur Anwendung
bringen. Dabei wird sowohl § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen
Sonderregelungen für seltene Ereignisse in Bezug genommen als auch § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung, der anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006
eingefügt worden war und der weitergehende Ausnahmen für internationale und nationale
Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach
22 Uhr ermöglicht. Im Unterschied zu den früheren Fußball-Welt- und Europa-
Meisterschaften seit 2006 werden die Spiele bei der Fußball-WM 2026 aufgrund der
Zeitverschiebung von 6 bis 9 Stunden und den 16 über den gesamten Tag verteilten
Anstoßzeiten auf dem amerikanischen Kontinent zu einem erheblichen Teil erst spät in der
Nacht Mitteleuropäischer Sommerzeit stattfinden. Bei einem etwaigen Hinausschieben des
Beginns der besonders schützenswerten Nachtzeit, insbesondere auf den Zeitraum nach
24 Uhr, sind das zu erwartende öffentliche Interesse an den Spielübertragungen und der
Schutz der Nachtzeit für die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Auch bei Veranstaltungen
von herausragendem öffentlichem Interesse besteht ein Mindestschutzanspruch der
Bevölkerung gegen nächtliche Lärmstörungen, der mit Augenmaß zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der zeitlichen Rahmenbedingungen ist daher gegenüber früheren Turnieren mit
einem deutlich höheren Anteil an Spielen zu rechnen, deren öffentliche Fernsehdarbietung
im Freien im Einzelfall von den zuständigen Behörden nicht ermöglicht wird.
Die grundlegenden Anforderungen für den Lärmschutz bei öffentlichen
Fernsehdarbietungen im Freien ergeben sich aus § 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann
die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung erforderlichen Anforderungen
treffen bzw. soll sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise
untersagen, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Die Anforderungen werden für
Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten, wo öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien
angeboten werden können, zwar konkretisiert durch die Freizeitlärmrichtlinie der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6. März 2015, die in
verschiedenen Ländern durch Erlass in den Vollzug eingeführt worden ist. Die LAI-
Freizeitlärmrichtlinie kann aber trotz ihrer fachlichen Validität keine rechtliche
Verbindlichkeit vermitteln. Insbesondere enthält sie keine Regelungen, die den
Besonderheiten der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 mit ihren 104 Spielen an 34 Spieltagen
(11. Juni bis 19. Juli 2026) in vier unterschiedlichen Zeitzonen, 16 verschiedenen
Anstoßzeiten und ihren öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien Rechnung trägt.
Sowohl die 72 Spiele der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von
90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, als auch die 32 Spiele der
Finalrunde werden teilweise während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr Mitteleuropäischer
Sommerzeit stattfinden. Die insgesamt drei Vorrundenspiele der deutschen
Nationalmannschaft beginnen um 19 Uhr und zwei Spiele um 22 Uhr. Das Finale, Halbfinale
und Spiel um Platz 3 beginnen um 21 bzw. 23 Uhr. Die vier häufigsten Anstoßzeiten sind
21 Uhr (19 Spiele), 3 Uhr (12 Spiele) und 22 Uhr (10 Spiele) und 0 Uhr (9 Spiele). Während
der Turnierdauer von 39 Tagen wird es fünf spielfreie Tage geben.
Bereits für Spiele, die ab 20 Uhr beginnen, ist davon auszugehen, dass sich Teilnehmende
von „Public-Viewing“-Veranstaltungen nach 22 Uhr noch im Freien aufhalten, um sich über
das Gesehene auszutauschen. Darüber hinaus findet nach 22 Uhr der – „Public-Viewing“-
Veranstaltungen zuzurechnende – Abfahrtsverkehr statt. Dies gilt insbesondere für die
neun Spiele der Finalrunde mit Spielbeginn um 21 Uhr, bei denen eine Verlängerung von
zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit
sowie ein Elfmeterschießen möglich sind. Die den „Public-Viewing“-Veranstaltungen
zuzurechnenden Lärmbelastungen erstrecken sich somit bis in die ersten Nachtstunden.
Vor diesen Hintergründen empfiehlt sich der Erlass einer „Public-Viewing“-Verordnung vor
allem für die Spiele, die ab 20 Uhr beginnen.
Um die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für „Public-Viewing“-Veranstaltungen
zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 einheitlich im gesamten Bundesgebiet zu erreichen, ist
vor diesem Hintergrund der Erlass von bundesrechtlichen Vorschriften geboten, die speziell
den Schutz gegen Lärm bei diesen öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum
Gegenstand haben. Vor dem Hintergrund, dass bereits für „Public-Viewing“-
Veranstaltungen vielen Fußball-Welt- und -Europameisterschaften seit 2006 jeweils eine
Verordnung mit befristeter Geltung erlassen worden war und sich diese Verordnungen im
Vollzug bewährt hatten, bietet es sich an, den Regelungsgehalt dieser Verordnungen
aufzugreifen und auf die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 auszurichten. Die Verordnungen
waren als Parallelregelung zur Sportanlagenlärmschutzverordnung erlassen worden, die
anlässlich der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 geändert worden war, um im Hinblick auf
internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung
Ausnahmen zu ermöglichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnung wird auf § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) gestützt. Da die Nummern 1 bis 5 des Satzes 1 von § 23 Absatz 1 BImSchG
nicht einschlägig sind, bezieht sich die Zitierung der Ermächtigungsgrundlage in der
Eingangsformel der Verordnung nur auf den ersten Teil von Satz 1.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Diese Änderungsverordnung gewährleistet Rechts- und Planungssicherheit für die
Durchführung öffentlicher Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Änderungsverordnung trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, da sie
Regelungen für Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die
Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 trifft.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte sind durch die Verordnung nicht betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der öffentlichen Hand entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen durch die vorliegende Verordnung nicht.
Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung ist für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 befristet.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da die Verordnung nur für wenige Wochen gilt. Es
handelt sich um kein wesentliches Rechtsetzungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 bestimmt den Anwendungsbereich der Verordnung. Sie gilt für Anlagen im Sinne des
§ 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche
Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung
Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten, Festplätze,
Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die für die Öffentlichkeit
zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei
Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung gilt somit nicht für den
privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim privaten Betrieb von
Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten und an anderen Orten, noch
trifft sie überhaupt Aussagen zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen
Betriebs. Insoweit bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt, welche die
Benutzung von Tongeräten näher regeln. Demgegenüber legt die Verordnung
Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der genannten Anlagen fest, soweit es
auf oder in den Anlagen um öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über
Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 geht. Die Anforderungen beziehen sich
damit nicht nur auf „live“-Übertragungen oder das sportliche Geschehen im engeren Sinne,
sondern auch auf das Rahmenprogramm in den Fußballstadien. Fernsehdarbietungen an
Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z. B. in
Zelten, unter Regenschutzdächern oder in offenen Bauten), sind als Darbietungen im
Freien anzusehen.
Zu § 2 (Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen)
§ 2 regelt die Anforderungen zum Lärmschutz an die Errichtung und den Betrieb der
Anlagen nach § 1, die bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien zum Tragen
kommen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ist der Regelung des § 2 Absatz 1 und 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung
nachgebildet; es wird auf die dortigen Immissionsrichtwerte verwiesen und auch
entsprechend geregelt, dass es für die Berechnung der Geräuschimmissionen nicht nur auf
die fragliche Anlage ankommt, sondern die Geräuschimmissionen anderer Anlagen im
Sinne des § 1 einzurechnen sind.
Zu Absatz 2
Absatz 2 greift die sonstigen Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf, die
im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind. Zunächst wird in Satz 1 wegen der
weiteren Anforderungen an den Lärmschutz auf alle weiteren Vorschriften der
Sportanlagenlärmschutzverordnung verwiesen, mit Ausnahme von § 2 Absatz 3 und § 5
Absatz 3, 4, 6 und 7, die vorliegend nicht einschlägig sind. In Satz 2 wird sodann eine
Maßgabe für die entsprechende Anwendung des § 5 Absatz 2 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt; danach sind bei der Festsetzung von
Betriebszeiten der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an
öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-
Weltmeisterschaft 2026 gegeneinander abzuwägen.
In Satz 3 wird schließlich eine Maßgabe für die entsprechende Anwendung des § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung geregelt. Danach ist bei der entsprechenden
Anwendung die Zulassung von Ausnahmen beschränkt auf öffentliche
Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft
2026 direkt übertragen werden. Derartige Ausnahmen sind nur für „live“-Übertragungen zu
rechtfertigen und im Ergebnis nur möglich, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse
angenommen werden kann.
§ 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ermöglicht es den zuständigen Behörden für
internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung im
öffentlichen Interesse Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung zuzulassen. Die Zulassung von Ausnahmen bezieht
sich auf die Überschreitung der Höchstwerte (erhöhte Immissionsrichtwerte) und auch der
Anzahl seltener Ereignisse (18 p a.), für die die Höchstwerte gelten. Schließlich gilt die
Ausnahmemöglichkeit entsprechend auch für den Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs
einschließlich der durch den Zu- und Abgang der Zuschauerinnen und Zuschauer
verursachten Geräusche. Bei der Zulassung einer Ausnahme von den Bestimmungen des § 5
Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung kann im Einzelfall auch in Frage
kommen, die Ruhezeiten nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung zu reduzieren oder aufzuheben und den Beginn der
Nachtzeit nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung
hinauszuschieben.
Voraussetzung für die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der
Sportanlagenlärmschutzverordnung ist zunächst das Vorliegen bestimmter
Tatbestandsmerkmale: Es muss sich um internationale oder nationale
Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung handeln. Nur bei Vorliegen dieser
qualifizierenden Tatbestandsmerkmale kann ein öffentliches Interesse in Betracht kommen,
das die Zulassung von Ausnahmen zu rechtfertigen vermag. Bei dem nach Satz 3
entsprechend anzuwendenden § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung geht es hier
allerdings nicht um Ausnahmen für die Sportveranstaltungen selbst, sondern um
Ausnahmen für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien, bei denen die
Sportveranstaltungen „live“ übertragen werden. Insoweit liegt dem Erlass der vorliegenden
Verordnung mit ihrem § 2 Absatz 2 Satz 3 jedoch schon zugrunde, dass Übertragungen
von Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 grundsätzlich ein öffentliches Interesse an
der Zulassung von Ausnahmen zu tragen vermögen.
Ob in jedem Einzelfall aber auch eine Ausnahme gerechtfertigt ist und zugelassen wird, ist
damit noch nicht entschieden. Vielmehr steht die Zulassung einer Ausnahme von den
Bestimmungen des § 5 Absatz 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung im Ermessen der
zuständigen Behörden. Es besteht kein Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein
Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des
öffentlichen Interesses gebunden ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu
berücksichtigen, die den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur
einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen
Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass
Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.
Im Hinblick auf eine Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten am Abend und ein
Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit, insbesondere nach 24 Uhr, sind im Rahmen
der Ermessensausübung im Einzelfall insbesondere die Adäquanz und Akzeptanz der
öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für
den Turnierverlauf, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen,
die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur
Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die
Geräuschminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen
Ausnahmen zu berücksichtigen.
Zu § 3 (Landesvorschriften)
§ 3 regelt das Verhältnis der Verordnung zu immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der
Länder, die ebenfalls den Geltungsbereich der Verordnung betreffen. Da einige Länder auf
der Grundlage des § 23 Absatz 2 BImSchG abweichende Vorschriften erlassen und diese
Vorschriften unter Berücksichtigung der landesspezifischen Belange und Besonderheiten
den Lärmschutz regeln, sollen abweichende Vorschriften der Länder der Verordnung
vorgehen. Eine entsprechende Regelung ist erforderlich, da andernfalls die Verordnung als
Bundesrecht vorginge. Die grundlegenden Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben dabei unberührt.
Zu § 4 (Außerkrafttreten)
§ 4 regelt das Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Juli 2026. Die Fußball-
Weltmeisterschaft der Männer 2026 endet am 19. Juli 2026.
Zu § 5 (Inkrafttreten)
§ 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 beginnt
am 11. Juni 2026. Für die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die Zulassung
von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ist das Inkrafttreten der Verordnung am
Tag nach der Verkündung angezeigt.
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