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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V., Arbeitsring Lärm der DEGA

lobbyregister / register_entry 13.10.2022 · Original ↗

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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V., Arbeitsring Lärm der DEGA Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Der Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) will politische Entscheidungsprozesse im Sinne der Bewahrung der Umweltqualität durch besseren Schutz vor Lärm beeinflussen. Das bedeutet, fachkompetent Stellung zu beziehen zu aktuellen Fragen des Umgebungslärms und seiner Regulierung durch Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gebietskörperschaften. Er tut dies anhand von Stellungnahmen zu Entwürfen für gesetzliche Regelungen oder Verwaltungsvorschriften der Bundesministerien, die den Schutz vor Lärm tangieren. Der ALD setzt sich mit Gesetzesinitiativen auseinander, deren Inhalte Einfluss auf die Regelungen zum Schutz vor Lärm haben und unterstützt den Diskurs durch Informationsveranstaltungen und Podien, zu denen Politikerinnen und Politiker, Mitglieder der Länderverwaltungen, Vertreterinnen und Vertreter der Kommunen und Fachleute auf den Gebieten Lärmwirkung, physikalischer Schallschutz und Sozialwissenschaften eingeladen werden. Die Podiumsdiskussionen werden im Allgemeinen aufgezeichnet und stehen der interessierten Öffentlichkeit auf der Webseite des ALD zur Verwertung dauerhaft zur Verfügung. Informationsveranstaltungen zu aktuellen Problemen des Lärms werden (oft in Kooperation mit Länderministerien und dem Umweltbundesamt) für eine breite Zielgruppe durchgeführt. Der ALD ist über Anfragen zu situativen Problemen des Lärms mit Bürgerinnen und Bürgern im Dialog und nutzt diese lebenspraktische Erkenntnisquelle, neben der Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse der eigenen Organisation, Akteurinnen und Akteure aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik zum Handlungsbedarf beim Schutz gegen Lärm direkt anzusprechen. Er will damit auch Impulsgeber sein für Legislative, Exekutive und Wirtschaft. Interessenbereiche: Verkehrspolitik; Immissionsschutz; Stadtentwicklung; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Schienenverkehr; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Luft- und Raumfahrt; Straßenverkehr; EU-Gesetzgebung Regelungsvorhaben: - keine Änderung der TA Lärm, um das geltende Schutzniveau aufrechtzuerhalten und das Leitbild einer kompakten Stadt zu erfüllen: Der Arbeitsring Lärm der DEGA (ALD) setzt sich dafür ein, dass die vorgesehenen Regelungsanpassungen im Entwurf einer 2. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm in dieser Form nicht umgesetzt werden. Dem ALD ist wichtig, dass die aktuell geltenden Schutzniveaus (Immissionsrichtwerte) aufrecht erhalten werden und das Leitbild der kompakten Stadt mit anspruchsvollen Lösungen für den Schutz vor Lärm und die Anpassung an den Klimawandel erfüllt wird. Er befürwortet die im Änderungsentwurf vorgenommenen überfälligen Aktualisierungen und Korrekturen (z.B. Hinweise auf alte Normen entfernen). - zeitliche Einschränkung der Übertragung von Veranstaltungen in der "Public Viewing"-Verordnung: Der ALD stimmt grundsätzlich der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentl. Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-EM 2024 zu. Er fordert aber eine zeitliche Begrenzung der Übertragung von Veranstaltungen, um den nächtlichen Schutz vor Lärm sicherzustellen, d.h.die Fernsehübertragung nach Ende des Spiels zu beenden, wenn eine achtstündige Nachtruhe nicht gewährleistet ist. Die Zulässigkeit von Ausnahmen nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist stringent auszulegen. - Aufrechterhaltung der Sorgfalt bei der behördlichen Prüfung trotz Kürzung der Fristen im Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413: Der ALD sieht die Bewahrung der Sorgfalt bei der behördlichen Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen im Planungs- und Genehmigungsverfahren nach dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie durch die Straffung der Verfahrensschritte in Gefahr. Er fordert die Anpassung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristen für die behördliche Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen so, dass Mängel in den schalltechnischen Gutachten rechtzeitig erkannt werden können. Die Straffung der Verfahrensschritte ist grundsätzlich positiv zu bewerten, soweit die proaktiv betriebene Öffentlichkeitsbeteiligung Teil des Genehmigungsprozesses bleibt. - Ablehnung der Regelung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung: Insgesamt begrüßt der ALD die Gesetzesinitiative zur Schaffung und Sicherung von bezahlbarem Wohnraum. Bei der vorgesehenen Erleichterung der Umnutzung von Büro- und Gewerbeflächen zu Wohnraum, fehlt, dem ALD jedoch eine Regelung, die sicherstellt, dass bei einer Umnutzung die dann möglicherweise strengeren Anforderungen der TA Lärm einzuhalten sind. Die Degradierung der TA Lärm zu einer bloßen „Orientierungshilfe“ stellt einen Freibrief dar, um die Lösung von Lärmkonflikten von der planerischen Ebene generell auf die Ebene der Baugenehmigung zu verschieben. Diese Verschiebung lehnt der ALD entschieden ab, da sie die Lösung von potentiellen Lärmkonflikten erschwert oder sogar erst Lärmkonflikte durch diese Art der Bebauungsplanung schafft. - Befürwortung der Änderungen zur Vereinfachung und Digitalisierung des Kostenerstattungverfahrens für baulichen Schallschutz gegen Fluglärm: Der ALD befürwortet, dass die Neufassung des §10 FluLärmG das Kostenerstattungsverfahren für baulichen Schallschutz vereinfacht, digitalisiert und voraussichtlich auch beschleunigt. Außerdem entfällt durch die Ermöglichung eines Vorschussverfahrens und einer direkten Beauftragung von Bauleistungen der Zwang zur Vorfinanzierung. Der ALD unterstützt diese Erleichterung der bisherigen Praxis der Vorfinanzierung von Bauleistungen durch die Anspruchsberechtigten, weil dadurch minimaler Schutz gegen Fluglärm durch passiven Schallschutz gesichert wird. Die Auswirkungen der Einschränkung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach §10 BImSchG auf die Möglichkeiten, in Genehmigungsverfahren auf den Schutz vor Lärm hinzuwirken, konnte der ALD aufgrund der sehr kurzen Fristsetzung nicht prüfen. - zeitliche Einschränkung der Übertragung von Veranstaltungen in der "Public Viewing"-Verordnung: Der ALD stimmt grundsätzlich der Verordnung über den Lärmschutz bei öffentl. Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2026 zu. Er kann allerdings nicht erkennen, dass ein Konzept verfolgt wird, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf das in §22 BImSchG geforderte Mindestmaß zu beschränken. Es ist nicht nachvollziehbar, warum auf die Prüfung der Zulässigkeit von Orten für Fernsehdarbietungen verzichtet wird, obwohl eine Vielzahl der Spiele in der für Geräuschimmissionen besonders empfindlichen Nachtzeit stattfinden wird. Der ALD erwartet, dass zukünftig auch der Bedarf einer temporären Verordnung auf Bundesebene sorgfältiger analysiert wird.

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