Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 334/1/26
30.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wo - AV - In - U - Vk - Wi
zu Punkt 40 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und
Raumordnung (Wo),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 ist nach der
Angabe „Versorgungsbereiche“ die Angabe „sowie der ortsnahen Erzeugung
von Lebensmitteln zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung“
einzufügen.
AV
...
Begründung:
Der Katalog der in § 1 Absatz 6 BauGB-E aufgeführten Belange soll nach dem
Gesetzentwurf gestrafft und übersichtlicher gestaltet werden. Dieses Anliegen
wird grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl erscheint es erforderlich, den Aspekt
der Ernährungssicherstellung ausdrücklich im Gesetz zu verankern.
Die Gewährleistung einer resilienten, möglichst ortsnahen
Lebensmittelversorgung gewinnt vor dem Hintergrund zunehmender Störungen globaler
Lieferketten sowie wachsender Anforderungen an eine nachhaltige Flächennutzung
erheblich an Bedeutung. Ortsnahe Erzeugungsstrukturen, beispielsweise in
Form von Mikrolandwirtschaft oder Kleingartenanlagen, können hierzu einen
wichtigen Beitrag leisten.
Zwar bestehen bereits Anknüpfungspunkte zu bestehenden Belangen,
insbesondere im Hinblick auf die Landwirtschaft. Die Bedeutung der Sicherstellung
der Ernährung der Bevölkerung wird hierdurch jedoch nicht hinreichend
hervorgehoben. Eine eigenständige Benennung erscheint daher aus Gründen der
Versorgungssicherheit und planerischen Vorsorge sachgerecht.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist die
Angabe „sowie städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes von
Altbäumen“ zu streichen.
Begründung:
Die städtische Baumüberschirmung und der Schutz von Altbäumen sind keine
sozialen Belange im Sinne des Baugesetzbuchs und sollten daher in § 1
Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 BauGB-E gestrichen werden. Die
Baumüberschirmung ist primär dem ökologischen oder städtebaulich-gestalterischen Bereich
zuzuordnen. Zudem existiert kein objektiver Maßstab, um eine „ausreichende
und qualitativ hochwertige Versorgung“ mit städtischer Baumüberschirmung
einschließlich des Schutzes von Altbäumen zu definieren. Hierfür fehlen
bundesweite Standards, um eine nachvollziehbare Bewertung in der
Planungspraxis zu ermöglichen, was zu rechtlicher Unsicherheit führen würde. Im Übrigen
ist der grundsätzliche Baumschutz im Regelfall durch kommunale
Baumschutzsatzungen gewährleistet.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 ist nach der Angabe
„Immissionsschutzes,“ die Angabe „des Bodenschutzes,“ einzufügen.
Wo
U
...
Begründung:
Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass auch Bodenschutzbelange zu
den Belangen des Umweltschutzes gehören und zu berücksichtigen sind.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 ist nach der
Angabe „insgesamt“ die Angabe „unter Berücksichtigung der sozialen Lage“
einzufügen.
Begründung:
Verschiedene Datenerhebungen verdeutlichen, dass sozial benachteiligte
Bevölkerungsgruppen zumeist stärker von gesundheitsrelevanten
Umweltbelastungen betroffen sind. Umweltbezogene Auswirkungen wirken somit auf
Bevölkerungsschichten in unterschiedlichem Ausmaß. Mit der Berücksichtigung
der sozialen Lage im Rahmen der Abwägungsentscheidungen bei der
Aufstellung von Bauleitplänen wird diesem Umstand Rechnung getragen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 ist nach der
Angabe „Land- und Forstwirtschaft“ die Angabe „einschließlich ihrer Bestands-
und Entwicklungsinteressen“ einzufügen.
Begründung:
Durch die geplanten Änderungen werden die wirtschaftlichen Belange
konkretisiert. Insbesondere fallen unter die Belange der Wirtschaft die Belange von
Industrie, Gewerbe und Handwerk einschließlich ihrer Bestands- und
Entwicklungsinteressen.
Zwar werden die Belange der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kontext
genannt, jedoch nicht deren Bestands- und Entwicklungsinteressen. Dies führt zur
Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Branchen.
Es bedarf daher einer Klarstellung, dass ebenfalls die Bestands- und
Entwicklungsinteressen der Land- und Forstwirtschaft zu den wirtschaftlichen
Belangen zu zählen sind.
U
AV
...
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 ist die
Angabe „Freiraumentwicklungskonzeptes,“ durch die Angabe
„Freiraumentwicklungskonzept oder“ zu ersetzen und die Angabe „oder eines Plans für die
Kälteversorgung“ zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Nennung eines Kälteplans in
der Aufzählung von § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB-E ist systematisch
unpassend. Die Regelung sollte sich bei der Aufzählung beispielhafter
sonstiger städtebaulicher Planungen auf die Bestandteile der dreifachen
Innenentwicklung beschränken. Zudem ist unklar, warum allein der Kälteplan an dieser
Stelle explizit genannt wird, nicht aber der Wärmeplan. Beide gehören
inhaltlich zu den Umweltbelangen und wären daher gemeinsam in § 1 Absatz 6
Satz 3 Nummer 6 BauGB-E zu verorten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 1 ist die Angabe „in
einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“
zu streichen.
Begründung:
Die Bindungen an Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach
§ 201a BauGB sowie an die Beschränkung auf die Aufstellung von
Bebauungsplänen erscheinen angesichts der Herausforderungen der Schaffung neuen
Wohnraums nicht sachgerecht. Die Rechtsverordnung nach § 201a BauGB
bedarf eines aufwendigen Verfahrens zur Aufstellung und erforderlichenfalls
einer Verlängerung. Eine Bindung an das Vorliegen einer Rechtsverordnung
wird hierbei einschränkend wirken.
Die vorgeschlagene Änderung stärkt damit die praktische Wirksamkeit der
Wohnraumoffensive, reduziert unnötige verfahrensrechtliche Hürden und trägt
zu einer beschleunigten Bereitstellung dringend benötigten Wohnraums bei.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 1 ist die Angabe
„zumindest auch“ durch die Angabe „überwiegend“ zu ersetzen.
Wo
Wo
U
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Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht mit der Einfügung des § 1 Absatz 7a BauGB vor, in
Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs für die
vorgesehene Wohnbebauung ein überragendes öffentliches Interesse festzulegen und
in diesen Fällen die vorgesehene Wohnnutzung einschließlich ergänzender
Nutzungen in der bauleitplanerischen Abwägung vorrangig zu berücksichtigen.
Um das Ziel des Gesetzentwurfs, den Wohnraummangel zu beheben, besser zu
erreichen, sollte der Vorrang der Wohnbebauung eine stärkere Bedeutung
erhalten, indem das auszuweisende Baugebiet auch eine überwiegende
Wohnbebauung festsetzt. Diese Verbesserung soll mit der hier vorgeschlagenen
Änderung umgesetzt werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 2 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist zu streichen.
b) In Satz 3 ist die Angabe „Die Sätze 1 und 2 sind“ durch die Angabe „Satz 1
ist“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht mit der Einfügung des § 1 Absatz 7a BauGB vor, in
Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs für die
vorgesehene Wohnbebauung ein überragendes öffentliches Interesse festzulegen und
in diesen Fällen die vorgesehene Wohnnutzung einschließlich ergänzender
Nutzungen in der bauleitplanerischen Abwägung vorrangig zu berücksichtigen.
Untergeordnete Nutzungen, die der Wohnbebauung zweckdienlich sind,
können untergeordnet im Sinne der BauNVO zugelassen werden, sollten aber nicht
unter dem Begriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ subsumiert
werden. Die pauschale Festsetzung für die untergeordneten Nutzungen könnte die
angestrebten Ziele des Gesetzentwurfs konterkarieren. Als Ergebnis gäbe es
eine zu breite Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, bei der die
ergänzenden Nutzungen untereinander abgewogen werden müssten, was der
Beschleunigungsintention des Gesetzentwurfs zuwiderlaufen könnte. Zudem
sollten die Kommunen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein, um
zu vermeiden, dass eine übermäßige Belastung des Freiraumes erfolgt. Es
sollte beispielsweise nicht dazu führen, dass bestimmte weitere wichtige Belange
in Zielkonflikten strukturell zurückgedrängt werden.
U
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10
...
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 2 ist die Angabe „oder
der“ durch die Angabe „ , sie der“ zu ersetzen und ist nach der Angabe
„Dienstleistungen“ die Angabe „oder sie dem Schutz dieser sowie umliegender Gebiete
vor den Folgen von Extremwetterereignissen“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einführung eines gesetzlich normierten überragenden öffentlichen
Interesses für die Wohnbebauung sowie die sie ergänzenden Nutzungen wird in
Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine vorrangige Berücksichtigung
wohnungsbaulicher Belange im Rahmen der planerischen gegenüber anderen
öffentlichen Belangen vorgesehen. Diese Regelung wird – ungeachtet des
unbestritten großen Interesses an einer bedarfsgerechten Ausstattung mit
Wohnraum – der Komplexität der im Zusammenhang mit der Erschließung neuer
Baugebiete entstehenden Fragen in Bezug auf den notwendigen Schutz vor
Extremwetterereignissen nicht gerecht. Die vorgesehene Privilegierung ist
daher in der jetzigen Formulierung zu ergänzen. Die im Kabinettsentwurf
ergänzend aufgenommene Berücksichtigung der „Versorgung mit städtischen
Grünstrukturen“ vermag die bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Die
Regelung bleibt insoweit hinter den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung
zurück, als weder konkrete quantitative Maßstäbe für eine ausreichende
Grünversorgung festgelegt werden noch Anforderungen an die qualitative
Ausgestaltung der Flächen, insbesondere im Hinblick auf ihre Funktion für die
Klimaanpassung, näher bestimmt werden. Zudem fällt der Hochwasserschutz
bislang nicht unter die Belange mit überragendem öffentlichem Interesse. Die
Entwicklung von Wohnbauflächen müssten demnach höher priorisiert werden
als die Sicherung von Flächen für einen zukunftsfähigen Hochwasserschutz.
Dies ist insbesondere in dicht bebauten, aber hochwassergefährdeten Gebieten
nicht verhältnismäßig.
Im Hinblick auf den Klimawandel sind die privilegierten Bebauungen und
Nutzungen deshalb mindestens resilient gegenüber Extremwetterereignissen zu
gestalten. Die Ergänzung um den Schutz vor Extremwetterereignissen soll
diesem Aspekt Rechnung tragen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 3 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Die Sätze 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, sofern das Wohl der
Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung oder der
Hochwasserschutz, gefährdet wird.“
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
U
...
Begründung:
Die gemäß § 1 Absatz 7a BauGB-E vorgesehene Berücksichtigung der
Wohnbebauung als vorrangiger Belang wirkt sich insbesondere auf die
bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB aus, betrifft aber auch die weiteren
durchzuführenden Abwägungen im Baurecht sowie im Wasserrecht. Mit der
Änderung soll zugleich sichergestellt werden, dass der lebensnotwendige
Trinkwasser- und der gleichermaßen bedeutsame Hochwasserschutz nicht
gefährdet werden.
Der Hoch- und Trinkwasserschutz genießt bereits qua Verfassungsrecht eine
besondere Bedeutung. Das wichtigste Fundament des Hoch- und
Trinkwasserschutzes in der deutschen Rechtsordnung ist Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
Grundgesetz, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Für den
Trinkwasserschutz besteht auf dieser Grundlage und dem Staatsschutzziel nach
Artikel 20a Grundgesetz die herausragende Bedeutung. Dies entspricht auch
der ständigen Rechtsprechung – zuletzt BayVGH m. U. v. 04.07.2024. Für den
Hochwasserschutz hebt auch das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14
Grundgesetz seine besondere Bedeutung hervor. Die Hochwasserschutzvorsorge soll
zudem in Bayern im bayerischen Landesrecht nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 2
Bayerisches Wassergesetz als vorrangiger Belang in die Güterabwägung
eingebracht werden.
In Fällen des § 1 Absatz 7a BauGB-E wird der Belang der Bauleitplanung zum
Zwecke der dringenden Versorgung mit Wohnbebauung (§ 201a BauGB)
bundesgesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Das überragende öffentliche
Interesse an der Wohnraumschaffung wird sich daher künftig gegenüber Belangen
gleichen oder niederen Ranges regelmäßig durchsetzen, während
Abweichungen von dieser Regel zwar möglich sind, jedoch einen höheren Darlegungs-
und Begründungsaufwand nach sich ziehen werden. Wegen der ausdrücklichen
Regelung des überragenden öffentlichen Interesses im Bundesrecht besteht
jedoch die Gefahr, dass diese Regel sich auch dann durchsetzt, wenn es um
Belange des Hochwasser- und Trinkwasserschutzes geht. Die besondere
Bedeutung dieser Belange muss rechtlich erst noch von der Bauleitplanungsbehörde
hergeleitet werden. Es ist daher zu befürchten, dass ohne die vorgeschlagene
Änderung mangels einer vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung für den
Hoch- und Trinkwasserschutz die Abwägungsentscheidung vermehrt zulasten
des lebensnotwendigen Hoch- und Trinkwasserschutzes ausfallen wird.
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 2a – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bebauung von Moorbodenflächen soll vermieden werden.“ ‘
U
...
Begründung:
Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den Klimaschutz sollten
Moorbodenflächen von einer Bebauung im Sinne des Städtebaus grundsätzlich
ausgeschlossen sein. Daher wird vorgeschlagen, die Moorbodenflächen nicht wie im
Gesetzentwurf vorgesehen in die Aufzählung in § 1a Absatz 2 Satz 2 BauGB
aufzunehmen, sondern einen gesonderten Satz zu den Moorbodenflächen
aufzunehmen. Mit dieser Formulierung als „Soll-Regelung“ wird eine Bebauung
nicht per se ausgeschlossen.
Die nicht wiederherstellbare natürliche Bodenfunktion der klimarelevanten
kohlenstoffreichen Böden, umgangssprachlich Moorböden, verlangt einen
besonders sensiblen Umgang, der eine Standortalternativenprüfung zur
Vermeidung erheblicher Eingriffe in den Boden beinhaltet. Kohlenstoffreiche Böden
(Moore, Anmoore, hydromporphe Böden) sind besonders schutzwürdig
(gemäß Bodenfunktionsbewertung M-V i. d. R. mindestens „hohe
Schutzwürdigkeit“ und „vor baulicher Nutzung zu schützen“) da sie einen hohen
Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 BBodSchG aufweisen. Sie sind
sehr empfindlich gegenüber Einwirkungen und haben eine hohe
Klimarelevanz. Ihre Bebauung soll deshalb grundsätzlich vermieden werden. Das gilt
auch für entwässerte, degradierte Niedermoore.
Massive bauliche Eingriffe, insbesondere mit schwerer Technik, zerstören
diese besonders sensiblen Böden irreversibel in ihrer natürlichen Bodenfunktion.
Je tiefgründiger das Moor, desto höher ist seine Klimarelevanz als auch
Sensibilität gegenüber baulichen Eingriffen sowie die klimaschädliche Freisetzung
von Treibhausgasen infolge der baubedingten Schäden. Die Bebauung
kohlenstoffreicher Böden führt nicht nur zu erheblichen THG-Emissionen. Einmal
verdichtet oder durch Umlagerungen zerstört, ist das verloren gegangene
Kohlenstoffspeicherpotenzial dieser Böden nicht wiederherstellbar (auch nicht
durch Wiedervernässung).
Klimaschutz, und besonders im damit verbundenen Falle des Moorschutzes
auch der Bodenschutz, ist ein überragendes öffentliches Interesse und ist damit
dem Bedarf an Wohnraum nicht untergeordnet.
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und
Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 1a Absatz 2 Satz 2a – neu – und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>
U
...
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wird die Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes durch bauliche
Maßnahmen oder Nutzungen beeinträchtigt, ist sie im räumlichen und
funktionalen Zusammenhang wiederherzustellen.“
cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Grundsätze nach den Sätzen 1 bis 3 sind in der Abwägung nach
§ 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Stärkung des Biotopverbundes als
wesentlichem Bestandteil des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Schutz der biologischen Vielfalt erfordert nicht nur die Sicherung
einzelner Lebensräume, sondern auch die Erhaltung und Wiederherstellung ihrer
funktionalen Vernetzung. Die ökologische Funktionsfähigkeit von
Lebensräumen hängt maßgeblich davon ab, dass zwischen ihnen ausreichende
Austausch-, Wanderungs- und Ausbreitungsmöglichkeiten für Tier- und
Pflanzenarten bestehen. Der Biotopverbund stellt hierfür ein zentrales Instrument dar
und ist bereits Gegenstand der §§ 20 ff. BNatSchG.
Bauliche Entwicklungen, Infrastrukturmaßnahmen sowie sonstige
Flächennutzungen können zu einer Zerschneidung von Lebensräumen und damit zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Biotopverbundes führen. Solche
Beeinträchtigungen wirken sich häufig nicht nur auf einzelne Arten oder Biotope aus,
sondern beeinträchtigen die ökologische Funktionsfähigkeit ganzer
Landschaftsräume.
Die Wiederherstellung funktionsfähiger Biotopverbundstrukturen gewinnt
zudem im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels zunehmend an
Bedeutung. Wanderungs- und Ausbreitungsbewegungen von Arten sind eine
wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich Populationen an veränderte
klimatische Bedingungen anpassen können. Intakte Biotopverbundsysteme leisten
damit zugleich einen wichtigen Beitrag zur Klimaanpassung und zur Resilienz
von Ökosystemen.
Die vorgeschlagene Ergänzung steht darüber hinaus im Einklang mit den
Zielen der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur.
Diese verfolgt ausdrücklich das Ziel, degradierte Ökosysteme
wiederherzustellen und die ökologische Konnektivität von Lebensräumen zu verbessern. Auch
die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt sowie die EU-
Biodiversitätsstrategie 2030 betonen die besondere Bedeutung funktionierender
Biotopverbundsysteme.
Die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in § 1a Absatz 2 BauGB stellt
sicher, dass Beeinträchtigungen des Biotopverbundes bereits auf der Ebene der
Bauleitplanung berücksichtigt werden und erforderlichenfalls Maßnahmen zur
Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit vorgesehen werden.
...
Dadurch wird die Verzahnung von Bauleitplanung und Naturschutz gestärkt
und ein Beitrag zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt geleistet.
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „sowie von
Moorbodenflächen“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Einfügung ist folgerichtig, weil neben der Umnutzung bei
landwirtschaftlich genutzten sowie Waldflächen auch die Umnutzung von Moorbodenflächen
einer Begründung der Notwendigkeit einer Umnutzung bedarf.
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 4 Satz 1a – neu – und Satz 1b
– neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 4 Satz 1 sind die folgenden
Sätze einzufügen:
„Bei Planungen und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie bei
Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne
des § 29 Absatz 1 richtet sich die Berücksichtigung des Ziels des Klimaschutzes
nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz allein nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs. § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes findet keine Anwendung.“
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, eine zu § 1a Absatz 5 Sätze 4 und 5 BauGB-E analoge
Änderung in § 1a Absatz 4 BauGB-E aufzunehmen. Die Anwendung von § 13
Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Kontext der Bauleitplanung ist in der
Praxis teilweise umstritten und führt mangels höchstrichterlicher
Rechtsprechung zu Rechtsunsicherheiten. Eine sektorübergreifende Bewertung der
Auswirkungen von Treibhausgasemissionen einer Planung oder eines Vorhabens
auf die nationalen Klimaschutzziele, wie sie durch § 13 KSG intendiert ist,
U
Wo
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 19
...
kann auf kommunaler Ebene aufgrund fehlender methodischer Vorgaben und
Handreichungen kaum adäquat umgesetzt werden. Insbesondere für die
Bauleitplanung, die durch ihren Querschnittscharakter geprägt ist, bedeutet eine
solche umfassende Prüfung in der Regel einen unzumutbaren
Ermittlungsaufwand. Mit der Ergänzung von § 1a Absatz 4 BauGB-E könnte daher
klargestellt werden, dass bei Planungen und Entscheidungen nach dem
Baugesetzbuch sowie bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben die
Berücksichtigung der Klimaschutzziele ausschließlich nach den jeweiligen
Vorschriften des Baugesetzbuches zu erfolgen hat. Dies würde in der Praxis zu
einer erheblichen Steigerung der Rechtssicherheit führen und zukünftig die
jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren entlasten.
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 ist nach der Angabe
„Hitzebelastungskarten“ die Angabe „sowie Mehrfachbelastungskarten
(Kartographische Darstellung der Verschneidung von Umwelt- und Sozialdaten)“
einzufügen.
Begründung:
Mehrfachbelastungskarten wie beispielsweise der Berliner
Umweltgerechtigkeitsatlas verknüpfen gesundheitsrelevante Umweltbelastungen wie zum
Beispiel Lärm, Luftschadstoffe, thermische Belastung und Versorgung mit Grün-
und Freiflächen mit Daten zur sozialen Lage. Dadurch wird die Überlagerung
von Umweltbelastungen mit sozialer Benachteiligung kartographisch sichtbar
gemacht und verdeutlicht, wo die Herausforderungen am größten und die
Dringlichkeit für Maßnahmen am höchsten sind.
Diese ganzheitliche Betrachtung ermöglicht eine nachhaltige Stadtentwicklung,
die auf aktuelle Herausforderungen angemessen reagiert.
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Hervorhebung des naturnahen Wasserhaushalts in § 1a Absatz 5 Satz 2
BauGB-E ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch bleibt die Umsetzung,
insbesondere der Teilziele „ausreichend versickerungsfähige Flächen,
Verdunstungsmöglichkeiten und geringer Oberflächenabfluss“ in ihrer derzeitigen
Form zu unspezifisch. In der Praxis wird sich die Frage stellen, welche konkre-
U
Wo
...
ten Zielwerte für die Größen Versickerung, Verdunstung und Abfluss jeweils
erreicht werden sollen und in welchem Umfang der Vorgabe „ausreichend“
entsprochen wird. Dies führt in der Praxis voraussichtlich zu aufwendigen
Abstimmungsprozessen zwischen den beteiligten Fachdienststellen und Träger
öffentlicher Belange, um zu klären, welche Bewirtschaftungsform im jeweiligen
Einzelfall tatsächlich möglich und im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu
wählen ist. Ein gesetzliches Optimierungsgebot für einen in hohem Maße
flächenrelevanten Belang einzuführen, ist daher kritisch zu sehen, zumal es für
vergleichbare Belange bislang keine entsprechende Regelung gibt.
Zudem steht das Ziel, sich dem naturnahen Wasserhaushalt anzunähern, im
Spannungsfeld zur im BauGB ausdrücklich verankerten Zielsetzung der
Innenentwicklung und Nachverdichtung. Die dreifache Innenentwicklung führt
zwangsläufig zu einer höheren baulichen Dichte und einem erhöhten Maß an
Flächenversiegelung im Siedlungsbestand. Ein naturnaher Wasserhaushalt
orientiert sich jedoch an den Verhältnissen unbebauter, natürlicher Flächen, bei
denen insbesondere die Verdunstung dominiert, gefolgt von der Versickerung,
während die direkte Ableitung von Niederschlagswasser eine untergeordnete
Rolle spielt.
Gerade im urbanen Kontext ist es jedoch faktisch nicht möglich, die für einen
naturnahen Wasserhaushalt typischen Verdunstungsraten zu erreichen.
Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung, wie intensive Begrünungen oder
offene Regenrückhaltesysteme, sind in der Regel flächenintensiv und stehen häufig
im Zielkonflikt mit den Anforderungen der Nachverdichtung und der
effizienten Flächennutzung. Auch die Versickerung ist aufgrund begrenzter
Flächenverfügbarkeit sowie technischer und natürlicher Restriktionen oftmals nur
eingeschränkt realisierbar. Die Ableitung von Niederschlagswasser bleibt daher,
zumindest in Teilen, in vielen Fällen unvermeidbar.
18. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 sind durch die
folgenden Sätze zu ersetzen:
„Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden,
insbesondere durch Maßnahmen der wassersensiblen Stadtentwicklung. Dabei sind
insbesondere Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte,
Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen.“
Begründung:
Die Hervorhebung des naturnahen Wasserhaushalts in § 1a Absatz 5 Satz 2
BauGB-E ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch bleibt die Umsetzung,
insbesondere der Teilziele „ausreichend versickerungsfähige Flächen,
Verdunstungsmöglichkeiten und geringer Oberflächenabfluss“ in ihrer derzeitigen
Wo
...
Form zu unspezifisch. In der Praxis wird sich die Frage stellen, welche
konkreten Zielwerte für die Größen Versickerung, Verdunstung und Abfluss jeweils
erreicht werden sollen und in welchem Umfang der Vorgabe „ausreichend“
entsprochen wird. Dies führt in der Praxis voraussichtlich zu aufwendigen
Abstimmungsprozessen zwischen den beteiligten Fachdienststellen, um zu klären,
welche Bewirtschaftungsform im jeweiligen Einzelfall tatsächlich möglich und
im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu wählen ist. Ein gesetzliches
Optimierungsgebot für einen in hohem Maße flächenrelevanten Belang
einzuführen, ist daher kritisch zu sehen, zumal es für vergleichbare Belange bislang
keine entsprechende Regelung gibt.
Zudem steht das Ziel, sich dem naturnahen Wasserhaushalt anzunähern, im
Spannungsfeld zur im BauGB ausdrücklich verankerten Zielsetzung der
Innenentwicklung und Nachverdichtung. Die dreifache Innenentwicklung führt
zwangsläufig zu einer höheren baulichen Dichte und einem erhöhten Maß an
Flächenversiegelung im Siedlungsbestand. Ein naturnaher Wasserhaushalt
orientiert sich jedoch an den Verhältnissen unbebauter, natürlicher Flächen, bei
denen insbesondere die Verdunstung dominiert, gefolgt von der Versickerung,
während die direkte Ableitung von Niederschlagswasser eine untergeordnete
Rolle spielt.
Gerade im urbanen Kontext ist es jedoch faktisch nicht möglich, die für einen
naturnahen Wasserhaushalt typischen Verdunstungsraten zu erreichen.
Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung, wie intensive Begrünungen oder
offene Regenrückhaltesysteme, sind in der Regel flächenintensiv und stehen häufig
im Zielkonflikt mit den Anforderungen der Nachverdichtung und der
effizienten Flächennutzung. Auch die Versickerung ist aufgrund begrenzter
Flächenverfügbarkeit sowie technischer und natürlicher Restriktionen oftmals nur
eingeschränkt realisierbar. Die Ableitung von Niederschlagswasser bleibt daher,
zumindest in Teilen, in vielen Fällen unvermeidbar.
Es sollte daher lediglich zusammenfassend auf Maßnahmen der
wassersensiblen Stadtentwicklung im Normtext abgestellt werden, um die Findung von
Abwägungsentscheidungen in der kommunalen Planungspraxis nicht unnötig
zu erschweren.
19. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 BauGB)
Der Bund wird gebeten, § 1a Absatz 5 Satz 4 und 5 BauGB-E zu überdenken,
zumal bei der Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung nach dem
Klimaanpassungsgesetz ggf. auch Anforderungen anderer Gesetze als allein des
BauGB relevant sein können, z.B. umweltrechtliche Fachgesetze, oder
zumindest den Anwendungsbereich auf diese anderen Anforderungen entsprechend zu
erweitern.
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 15
...
20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 1a Absatz 6 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
,c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Schädliche Umwelteinwirkungen sind durch Zuordnung der für
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen oder durch andere geeignete
Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden.“ ‘
Begründung:
Insbesondere im Rahmen der Innenentwicklung soll die kleinräumige
Mischung von Wohnen und Arbeiten erleichtert werden. Bislang gilt nach dem
immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, dass
Flächen für bestimmte Nutzungen so angeordnet werden müssen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich
vermieden werden. Diese räumliche Trennung von störenden Gewerbe- und
Industriegebieten und Wohngebieten bzw. ähnlichen schutzbedürftigen
Nutzungen bleibt weiterhin geboten. Das gilt insbesondere für Betriebe, die der
Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit der vorgeschlagenen
Erweiterung des § 1a BauGB um einen neuen Absatz 6 soll die grundsätzliche
Prämisse, dass schädliche Umwelteinwirkungen zunächst durch räumliche
Trennung unverträglicher Nutzungen vermieden werden sollen, ergänzt
werden. Gleichberechtigt zur räumlichen Trennung sollen danach auch andere
geeignete – vornehmlich bauliche oder technische – Maßnahmen zum Einsatz
kommen dürfen.
Damit wird ein Beitrag zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen
§ 50 BImSchG und der Bodenschutzklausel des § 1b Absatz 2 BauGB
geleistet, nach denen einerseits eine Flächeninanspruchnahme für die räumliche
Trennung einander störender Nutzungen und andererseits ein sparsamer
Flächenverbrauch gefordert sind. In der planerischen Praxis zeigt sich nämlich
zunehmend, dass diese beiden Anforderungen nicht gleichermaßen den
gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt werden können. Dies stellt ein
bedeutendes rechtliches Hemmnis für die städtebaulich angestrebte
nutzungsdurchmischte Stadt der kurzen Wege dar, welches im Zuge der BauGB-Novelle
beseitigt werden sollte.
Wo
...
21. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 ist nach der Angabe „(BAnz AT
08.02.2018 B5)“ die Angabe „vollvektoriell“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 4 BauGB-E gewählte Formulierung, dass „bei der Erstellung
von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen
[…] der Standard XPlanung zu verwenden“ ist, legt nach ihrem Wortlaut und
dem erkennbaren Regelungszweck bereits nahe, dass XPlanung ab dem ersten
verfahrensrelevanten Entwurf verpflichtend anzuwenden ist. Die Systematik
des Gesetzes und die Zielsetzung, Planungsverfahren zu digitalisieren und
medienbruchfrei zu gestalten, sprechen eindeutig dafür, dass die Nutzung des
Standards nicht erst am Ende des Verfahrens, sondern bereits mit dem ersten
Entwurf, der in das Verfahren eingebracht wird, erfolgen muss.
Diese Auslegung wird durch den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz
zur Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 gestützt, die
explizit fordert, das gesamte Bauleitplanungsverfahren zu digitalisieren. Damit ist
klar, dass Digitalisierung nicht auf die Endphase oder die Veröffentlichung
beschränkt bleiben darf, sondern von Beginn an, also ab dem ersten Entwurf, zu
erfolgen hat.
Die Erfahrungen zum Beispiel aus Sachsen-Anhalt bestätigen, dass eine späte
Anwendung von XPlanung, etwa erst nach Rechtskraft eines Plans, die
eigentlichen Vorteile der Digitalisierung nicht realisiert. Vielmehr wird XPlanung
dann lediglich als zusätzliches Datenformat genutzt, ohne dass die Prozesse
tatsächlich effizienter, transparenter oder interoperabler werden. Die
nachträgliche Digitalisierung ist zudem mit erheblichem Aufwand verbunden, wie die
landesweite Nacherfassung der Bestandsbauleitplanung in Sachsen-Anhalt
zeigt, die mit rund 3,5 Millionen Euro gefördert werden musste.
Hinsichtlich der Erfassungstiefe ist zu berücksichtigen, dass der IT-
Planungsratsbeschluss aus dem Jahr 2017 die teilvektorielle Erfassung
lediglich als sanften Einstieg für einen späteren Übergang zur vollvektoriellen
Erfassung beschrieben hat. Diese Einstiegsphase ist mittlerweile längst
überschritten. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine
vollvektorielle Erfassung sind heute flächendeckend gegeben. Der Unterschied
im Aufwand zwischen teil- und vollvektorieller Erfassung ist gering, sobald die
Umstellung auf XPlanung erfolgt ist, und die Marktentwicklung wird die
Kosten weiter angleichen.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist die frühzeitige und einheitliche Nutzung
von XPlanung ein wichtiger Schritt zu effizienteren und transparenteren
Planungsprozessen. Die standardisierte, verlustfreie und herstellerunabhängige
Datenstruktur ermöglicht einen reibungslosen Austausch zwischen allen
Beteiligten, entlastet die Verwaltung und schafft Planungssicherheit für
Unternehmen und Kommunen. Unterschiedliche Erfassungstiefen und späte Anwendung
führen zu Inkonsistenzen, er-schweren den Datenaustausch und verhindern die
Wo
...
Nutzung moderner Beteiligungs- und Analysewerkzeuge.
Mit dem Änderungsantrag werden die Forderungen aus der Länderanhörung
konsequent weiterverfolgt. Ziel ist es, die im Gesetz bereits angelegte
Zielrichtung klarzustellen und die Umsetzung in der Praxis zu sichern, indem die
vollvektorielle Erfassungstiefe explizit als Standard festgeschrieben und die
Anwendung ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf konkretisiert wird. Dies
entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen politischen Beschlüssen
und ist für die Erreichung der Digitalisierungsziele unerlässlich.
22. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 BauGB) und Artikel 9 Nummer 1
– neu – (§ 36 Satz 1 Nummer 3 – neu – und Satz 2 BNatSchG)
a) In Artikel 1 Nummer 5 § 2a Absatz 4 ist nach der Angabe „§ 36 Satz 1“ die
Angabe „und 2“ zu streichen.
b) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
‚Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „sowie“
eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches“
b) In Satz 2 wird die Angabe „und bei Bauleitplänen und Satzungen
nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches“
gestrichen.
2. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>‘
AV
...
Begründung:
Die Regelung verweist für die Durchführung der Natura 2000-
Verträglichkeitsprüfung auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.
Laut der Gesetzesbegründung wurde der Verweis auf das BNatSchG aus
rechtsförmlichen Gründen angepasst. Der Verweis auf § 36 Satz 2 BNatSchG
ist aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen.
Die Regelung in § 36 Satz 2 BNatSchG erfolgte aus rein rechtssystematischen
Gründen lediglich zu dem Zweck, eine Doppelverweisung bzw. -regelung zu
vermeiden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die
Durchführung der Verträglichkeitsprüfung spezialgesetzlich für Raumordnungspläne
in § 7 Absatz 6 ROG und für Bauleitpläne in § 1a Absatz 4 BauGB-E geregelt
ist. Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber, durch den Verweis auf § 36 Satz 1
BNatSchG auf eine eigenständige spezialgesetzliche Regelung im BauGB zu
verzichten. Dann muss aber in § 36 Satz 2 BNatSchG der 2. Halbsatz
gestrichen und in § 36 Satz 1 BNatSchG Bauleitpläne und Satzungen nach dem
BauGB ergänzt werden.
23. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vor
dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem frühzeitigen
Stadium – künftig fakultativ durchgeführt werden kann (§ 3 Absatz 3 BauGB-E).
Nur noch auf Basis des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem
fortgeschrittenen Stadium – hat eine verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit zu
erfolgen. Die Bezeichnung „frühzeitige” Beteiligung in § 3 Absatz 1 Satz 1
BauGB-E, der die verpflichtende Beteiligung regelt, ist an dieser Stelle deshalb
irreführend.
24. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
– wie in § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung – in das Ermessen der
Gemeinde gestellt werden kann.
Wo
Wo
...
Begründung:
Der Wegfall der zwingenden Zweistufigkeit der Beteiligung ist ein
wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung von Planverfahren und entspricht dem
Beschluss unter TOP 16 der 147. Bauministerkonferenz vom
20./21. November 2025. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Flexibilisierung
für die Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung erfolgt,
nicht jedoch für die Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB. Aus der
Begründung lassen sich hierzu keine tragfähigen Ausführungen entnehmen. Sollten
keine übergeordneten Gründe eine Beibehaltung der bisherigen Regelung
erforderlich machen, wird um eine entsprechende Anpassung dahingehend
gebeten, auch die frühzeitige Behördenbeteiligung fakultativ zu stellen.
25. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu
streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine zweistufige Beteiligung der Behörden
und Träger öffentlicher Belange (TÖB) obligatorisch vor. § 4 Absatz 1
BauGB-E regelt die Beteiligung bevor der Entwurf vorliegt -also in einem
frühen Planungsstadium-, während § 4 Absatz 2 BauGB-E die Beteiligung der
TÖB auf Basis des Entwurfs und der Begründung des Bauleitplans – also in
einem fortgeschrittenen Stadium – vorschreibt.
Die Bezeichnung „frühzeitig” in § 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB-E auf Basis eines
Entwurfsstands und einer Begründung ist irreführend, weil die Regelung auf
ein fortgeschrittenes Planungsstadium abstellt.
26. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Satz 2a – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „sowie die Übermittlung der Stellungnahmen“ zu
streichen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Stellungnahmen sind elektronisch auf dem durch die Gemeinde
bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln.“
Wo
Wo
...
Begründung:
Die vorgeschlagene Anpassung soll die Möglichkeiten der Gemeinden stärken,
verbindliche Vorgaben zur Übermittlung der Stellungnahmen der nach § 4
Absatz 2 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange zu machen.
Hiermit soll der Einsatz mittlerweile umfassend verfügbarer und verbreitet
genutzter Portal-Lösungen (u.a. das efA-Projekt DiPlanung) befördert werden,
über die sowohl Öffentlichkeits- als auch Trägerbeteiligung abgebildet werden
können. Entsprechende Portale können jedoch nur dann zielführend,
medienbruchfrei und effektiv durch die kommunalen Planungsträger eingesetzt
werden, wenn auch auf Seiten der im Verfahren Beteiligten eine möglichst
umfassende Nutzung erfolgt. Während in der Öffentlichkeitsbeteiligung
diesbezüglich bereits eine große Akzeptanz zu verzeichnen ist, erscheint die Bereitschaft
der Träger öffentlicher Belange zur Übermittlung ihrer Stellungahmen über
entsprechende Portale immer noch unzureichend. Auf Grundlage des
vorgeschlagenen § 4 Absatz 2 Satz 2a BauGB sollen kommunale Planungsträger den
Übermittlungsweg daher verbindlich vorgeben können.
27. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „einmalig um bis zu
weitere 15 Tage“ durch die Angabe „angemessen“ zu ersetzen.
Begründung:
Gerade bei besonders komplexen Sachverhalten genügen die kurz bemessenen
Fristen nicht, auch nicht mit der vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung.
Den betroffenen Fachbehörden muss in begründeten Fällen hinreichend Zeit
zur Bearbeitung und Mitteilung von relevanten Belangen belassen werden.
Gerade wasserwirtschaftliche Sachverhalte können sehr umfangreich sein und in
besonders großem Ausmaß das Wohl der Allgemeinheit sowie Schutzgüter von
hohem wirtschaftlichem Wert betreffen. Haben die Fachbehörden keine
ausreichende Gelegenheit, sich zu äußern, kann dies weitreichende negative
Folgewirkungen haben.
28. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe f (§ 4a Überschrift und
Absatz 6 BauGB) und Artikel 10 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 UmwRG)
a) Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe a § 4 Überschrift ist die Angabe „ ; Präklusion“ zu
streichen.
bb) Buchstabe f ist zu streichen.
U
U
...
b) Artikel 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Neuregelungen kommen der Wiedereinführung einer
materiellen Präklusion gleich und führen zudem zu einem erheblichen
bürokratischen Mehraufwand. Sie sind daher abzulehnen.
Die Regelungen sind weder mit zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben noch
mit der Aarhus-Konvention (AK) vereinbar, der sowohl die Europäische Union
als auch deren Mitgliedstaaten beigetreten sind. Mit Urteil vom 14.01.2021 in
der Rechtssache C-826/18 hat der Europäische Gerichtshof dies im zweiten
Leitsatz klargestellt. Zudem müsste die Einführung einer materiellen
Präklusion überhaupt geeignet sein, die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung
herbeizuführen. Jedoch sind die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen
sogar kontraproduktiv. Denn dadurch ist mit zahlreicheren und
umfangreicheren Stellungnahmen zu rechnen, die auch unter dem Druck kurzer Fristen
abgegeben werden, um „auf Verdacht“ alle möglicherweise relevanten Einwände
rechtzeitig gerichtsfest vorzubringen. Deren Auswertung bringt einen
entsprechenden bürokratischen Mehraufwand der verfahrensführenden Behörden mit
sich.
29. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4a Absatz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 4a Absatz 2 ist die Angabe „ist“ durch
die Angabe „kann“ und die Angabe „durchzuführen“ durch die Angabe
„durchgeführt werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Es wird bezweifelt, ob sich aus der verpflichtenden Gleichzeitigkeit wirklich
zeitliche Einsparungen ergeben. Denn bei einer im Anschluss an die
Behördenbeteiligung durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung kann ein fachlich
weitgehend tragfähiger Planentwurf veröffentlicht werden. Mit der jetzt
vorgesehen Verfahrensvorgabe besteht die Gefahr, aufgrund von Änderungsbedarfen
Beteiligungen in einer Vielzahl von Verfahren wiederholen zu müssen. Um
dieses zu verhindern, würde voraussichtlich der Zeitbedarf für behördliche
Vorabstimmungen anwachsen, um die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger informell im Vorfeld der eigentlich dafür vorgesehen
Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung liegt das Abwägungsmaterial der
Gemeinde in der Regel eben nicht bereits vor, da dieser Verfahrensschritt
insbesondere dazu dient, unter anderem den Gutachtenbedarf und den Umfang
und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Das
Abwägungsmaterial wird derzeit meist zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Beteili-
Wo
...
gung nach § 4 Absatz 2 BauGB noch durch Gutachten und Untersuchungen
ermittelt und der Umweltbericht erst nach deren Vorlage erarbeitet.
Zudem sollte von einer verfrühten vorweggenommenen Umsetzung von
Artikel 4 Absatz 4 des noch im Verfahren befindlichen EU-Verordnungsvorschlags
zur Beschleunigung von Umweltprüfungen abgesehen werden. Der
Verordnungsvorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und begegnete
auch in Bezug auf seine (negativen) Auswirkungen auf die Bauleitplanung
vielfacher Kritik der Länder.
30. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 4a Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 4a Absatz 3 Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Ist die Beteiligung zu wiederholen, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu
veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden, ohne
dass der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 1 oder
§ 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt wurde, so kann der Öffentlichkeit und den
Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug nur auf diese
Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gegeben
werden.“
Begründung:
Die beantragte Ergänzung betrifft die in der Praxis relevante Konstellation,
dass aus Sicht des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende
umweltbezogene Stellungnahmen bei der erstmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung
versehentlich nicht oder fehlerhaft, z. B. ohne Anlagen oder in einer veralteten
Fassung, veröffentlicht wurden. Sie eröffnet die Möglichkeit, bei der erneuten
Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beschränken und dient
damit der Verfahrensbeschleunigung.
Hintergrund ist, dass nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E der Entwurf des
Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im
Internet zu veröffentlichen ist. Geklärt ist, dass Fachgutachten und ähnliches zu
diesen umweltbezogenen Stellungnahmen gehören. Das Gesetz geht insofern
davon aus, dass umweltbezogene Stellungnahmen dann, wenn sie aus Sicht des
Planungsträgers wesentlich sind und daher der Veröffentlichung im Internet
bedürfen, auch vollständig veröffentlich werden müssen. Erfolgt dies nicht,
obgleich eine umweltbezogene Stellungnahme aus Sicht des Planungsträgers
selbst wesentlich ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-
E. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB-E ist die Beachtlichkeit von
Verstößen gegen § 3 Absatz 1 BauGB-E geregelt. Wird lediglich eine aus Sicht
Wo
...
des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene
Stellungnahme versehentlich nicht veröffentlicht, liegt hiernach dennoch ein
beachtlicher Fehler vor. In diesem Fall wäre zur Heilung des Fehlers die
Veröffentlichung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E vollumfänglich zu wiederholen,
ergänzt um die im Rahmen der ersten, nicht fehlerfrei durchgeführten
Beteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen. Dies birgt zusätzliche
Fehlerrisiken.
Da § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nach geltendem Recht und auch § 4a Absatz 3
BauGB-E an die Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes anknüpft,
scheidet eine Einschränkung der Veröffentlichung in der beschriebenen
Konstellation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aus. Eine analoge Anwendung des
§ 4a Absatz 3 BauGB ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 –
Az. 4 BN 19.25, BeckRS 2025, 39325 Rn. 4, beck-online).
Die vorgeschlagene Ergänzung um einen Satz 3 in § 4a Absatz 3 BauGB-E hat
zur Folge, dass auch in einem solchen Fall eine inhaltlich beschränkte
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die
Beteiligung nur deswegen fehlerhaft war, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1
BauGB-E zu veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht
wurden. Erweist sich die erste Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E aus
anderen Gründen auch als fehlerhaft, zum Beispiel aufgrund eines
Bekanntmachungsmangels, ist die vorgeschlagene Ergänzung nicht anwendbar. Erfolgte
eine fehlerfreie Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E im Übrigen und
wurden nur versehentlich einzelne zu veröffentlichende Unterlagen nicht oder
fehlerhaft veröffentlicht, ist es allerdings erst recht ausreichend, die Möglichkeit
zur Stellungnahme entsprechend der Regelung des § 4a Absatz 3 BauGB-E auf
die erstmals veröffentlichte umweltbezogene Stellungnahme (Fachgutachten
o. ä.) zu beschränken. Die fehlerhafte erstmalige Öffentlichkeitsbeteiligung
wird durch diese eingeschränkte Beteiligung korrigiert und in Summe
umfassend fehlerfrei gewährleistet. Die Beteiligung in Bezug auf die übrigen
ausgelegten Unterlagen erfolgte bereits rechtsfehlerfrei. Die Änderung dient damit
der Verfahrensbeschleunigung; sie vermeidet unnötige Redundanzen.
Die Entscheidung, ob die wiederholte Beteiligung nur in Bezug auf die
Unterlagen, die erstmalig überhaupt oder erstmalig rechtsfehlerfrei veröffentlicht
werden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, liegt dabei im Ermessen der
planenden Gemeinde. Dabei hat diese zu berücksichtigen, ob sich die einzelnen
nicht oder fehlerhaft veröffentlichte Unterlagen inhaltlich abgrenzen lassen.
Dies dürfte regelhaft der Fall sein. Die Bestimmung einer angemessenen Frist
liegt ebenfalls im Ermessen der Gemeinde und wird insbesondere davon
abhängig sein, welchen Umfang und welche Komplexität die erstmals oder
erstmals rechtsfehlerfrei veröffentlichten Unterlagen haben.
31. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 1 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu
ersetzen:
Wo
...
„(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten bei der Aufstellung von Bauleitplänen Künstliche Intelligenz
einsetzen.“
Begründung:
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann die Aufstellung von
Bauleitplänen in vielfältiger Weise unterstützen und zur Effizienzsteigerung der
Planungsverfahren beitragen. Die Verantwortung für die Aufstellung und
Beschlussfassung von Bauleitplänen verbleibt jedoch uneingeschränkt bei den
zuständigen Organen der Gemeinde. Insbesondere kann der Einsatz von
Künstlicher Intelligenz die planerische Abwägung sowie die abschließende
Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde nicht ersetzen.
Die vorgesehene Regelung erscheint jedoch zu eng gefasst, da sie sich lediglich
auf einzelne Verfahrensschritte nach §§ 3 bis 4a BauGB bezieht. Der Einsatz
von Künstlicher Intelligenz kann auch bei der Erstellung weiterer Bestandteile
der Bauleitplanung, insbesondere der Begründung und dem Umweltbericht,
eine unterstützende Funktion übernehmen. Gerade bei der Aufbereitung,
Strukturierung und Auswertung umfangreicher Datenbestände bestehen erhebliche
Anwendungsmöglichkeiten, daher sollte die Regelung auch auf die Erstellung
der Begründung und den Umweltbericht erstreckt werden. Der Einsatz von
Künstlicher Intelligenz erfolgt dabei ausschließlich unterstützend und
begründet keine Verlagerung der politischen Verantwortung der Gemeinde.
32. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB)
Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 76 § 239 Absatz 1 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 4b Absatz 3 BauGB-E vorgesehenen Fristvorgaben sowie die daran
anknüpfenden Veröffentlichungs- und Begründungspflichten sind insgesamt zu
streichen.
Die Regelung ist nicht geeignet, Bauleitplanverfahren wirksam zu
beschleunigen. Die Dauer solcher Verfahren hängt von einer Vielzahl einzelfallbezogener
Umstände ab, insbesondere von fachrechtlichen Anforderungen, Gutachten,
Nachbesserungen nach Stellungnahmen sowie Abstimmungsprozessen mit
Fachbehörden und Beteiligten. Pauschale zeitliche Vorgaben werden dieser
Vielgestaltigkeit auch dann nicht gerecht, wenn sie lediglich als Soll-
Vorschriften ausgestaltet sind.
In
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 33
...
Zugleich entfaltet die Regelung wegen fehlender unmittelbarer Rechtsfolgen
bei Fristüberschreitungen keinen nennenswerten Steuerungseffekt.
Demgegenüber führen die vorgesehenen Veröffentlichungs- und Begründungspflichten zu
zusätzlichem Verwaltungsaufwand und damit zu einer weiteren Belastung der
Kommunen, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für Transparenz oder
Verfahrensbeschleunigung erkennbar wäre.
33. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf als Soll-Bestimmung aufgenommenen Fristen für das
Bauleitplanverfahren tragen in keiner Weise zur tatsächlichen Beschleunigung
bei. Eine zügige Durchführung des Verfahrens liegt bereits heute im Interesse
der planaufstellenden Gemeinde; eine Fristvorgabe ist daher nicht erforderlich.
Dauert ein Bebauungsplanverfahren länger, so hat dies im Allgemeinen
fachlich-inhaltliche Gründe. Die Fristvorgabe wäre vielmehr geeignet, in der
Öffentlichkeit zu suggerieren, dass Planungen (vor-)schnell vorangetrieben und
beendet werden, um Fristvorgaben einzuhalten, ohne dabei umfassend Belange
zu ermitteln und abzuwägen. Dies könnte Politikverdrossenheit und Misstrauen
befördern und im Ergebnis das Risiko fehlerhafter Planungen steigern.
Außerdem besteht die Gefahr, dass die Fristvorgabe von Seiten der Vorhabenträger
als Druckmittel gegen die Gemeinde benutzt werden könnte, um im Rahmen
von (Vertrags-)Verhandlungen zu einem für sie vorteilhaften Abschluss zu
kommen.
Des Weiteren werden die neu vorgesehenen Veröffentlichungs- und
Begründungspflichten nach § 4b Absatz 3 Satz 3 BauGB-E lediglich zusätzlichen
Arbeitsaufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die
Öffentlichkeit zu bieten. Es bleibt unklar, welche Folgen eine Überschreitung der
Fristen ansonsten haben soll. Zusätzliche Berichts- und
Veröffentlichungspflichten („Ampelsystem“) sollten im Sinne der Entbürokratisierung
grundsätzlich vermieden werden.
34. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb0 (§ 5 Absatz 2
Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist der folgende
Doppelbuchstabe bb0 einzufügen:
Wo
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32
U
...
‚bb0) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft
vorgesehenen Flächen, auch für die dezentrale
Niederschlagswasserbewirtschaftung, sowie die Flächen, die im Interesse des
Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge und der Regelung des
Wasserabflusses freizuhalten sind;“ ‘
Begründung:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bereits im Rahmen des
Flächennutzungsplans entsprechende Flächen ausgewiesen werden können, soweit dies
zielführend erscheint.
35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35
Buchstabe b (§ 35 Absatz 2 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d und Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 2
Satz 2 sind zu streichen.
Begründung:
Der Zersiedelung und dem Flächenverbrauch gerade im Außenbereich ist
generell entgegenzutreten. Lassen sie sich nicht vermeiden, sind zumindest die
Hürden so hoch anzusetzen, dass der Zersiedelung und dem Flächenverbrauch
nicht noch zusätzlich Vorschub geleistet wird.
36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB) und
Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a Satz 1 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Für die
Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Hierbei“
zu ersetzen.
b) In Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „Satz 1“
zu streichen.
U
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 36,
Ziffer 37,
Ziffer 38,
Ziffer 39,
Ziffer 40
und
Ziffer 90
Wo
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
Begründung:
Mit der Anpassung sollen nicht nur Darstellungen zur Art der baulichen
Nutzung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E unmittelbaren Einfluss auf die
planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Absatz 1a BauGB-E erhalten, sondern
auch solche zu Maß und überbaubarer Grundstücksfläche nach § 5 Absatz 5
Satz 2 BauGB-E. Denn es erschließt sich nicht, warum allein erstere direkt auf
die Zulässigkeitsprüfung einwirken, während letztere nur als Bestandteil des
öffentlichen Belangs nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB in die
Betrachtung einfließen sollen. Hiermit würden die ebenfalls das Ergebnis eines
geordneten Bauleitplanverfahrens mit umfassenden Beteiligungs- und
Abwägungsprozesse bildenden Darstellungen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB-E im
Vergleich zu denjenigen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E insofern entwertet,
als sie einer (nachvollziehenden) Abwägung im Rahmen von
Genehmigungsverfahren unterworfen wären. Angesichts der erforderlichen planerischen
Herleitung erscheint es angezeigt, auch ihnen eine unmittelbar
zulässigkeitsbestimmende Wirkung beizumessen.
37. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe
„Tierhaltung“ die Angabe „und für den Bau einer Anlage zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie mit einer durch die Anlage einschließlich der zugehörigen
Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche von
insgesamt 50 000 m2 oder mehr“ einzufügen.
Begründung:
Nach der im Entwurf vorgesehenen Neuregelung in Artikel 1 Nummer 10
Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b sind
Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich ohne Größenbegrenzung zulässig,
ohne dass es hierfür eines Bebauungsplans bedarf. Eine solche Neuregelung
hätte zur Folge, dass selbst bei sehr großen Photovoltaik-Freiflächenanlagen
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Mit dem eingefügten Satzteil soll sichergestellt werden, dass für Photovoltaik-
Freiflächenanlagen mit einer Gesamtfläche von 50 000 m2 oder mehr die
europarechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wie bisher als
Städtebauprojekt im Sinne der Anlage 1 Nummer 18.7 UVPG durchzuführen, wenn
keine kein Anwendungsfall von § 35 Absatz 1 Nummer 8 oder 9 BauGB
vorliegt.
Dies ist geboten, um die Akzeptanz solcher industriellen Anlagen zu
gewährleisten und den Umweltauswirkungen großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen
gerecht zu werden. Aus der UVP-Richtlinie ergibt sich, dass eine Projektart des
Anhangs II (hier: Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom nach
Anhang II Nummer 3 Buchstabe a) nicht vollständig von der UVP-Pflicht ausge-
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
nommen werden darf. Soweit keine Bundesregelung getroffen wird, wären die
Länder gehalten, dies landesrechtlich zu regeln (siehe dazu auch BR-
Drucksache 396/24, Seite 64), um eine unmittelbare Anwendung der UVP-
Richtlinie zu vermeiden. Dies wäre für die Projektträger mit erheblichen
Rechtsunsicherheiten verbunden.
Der oben vorgeschlagene Schwellenwert entspricht einem Regelungsvorschlag
des damaligen BMUV zur UVP-Pflicht von Solaranlagen im Zusammenhang
mit der Umsetzung von RED III. Der Festlegung des Wertes lag die
Beurteilung zugrunde, dass von unterhalb dieses Wertes liegenden kleineren Anlagen
keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
38. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – und Satz 6
– neu – BauGB) und Nummer 35 Buchstabe c (§35 Absatz 3 Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Die Gemeinde kann durch Darstellungen nach Satz 1 zugleich bestimmen,
dass Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10
bis 12 außerhalb der dargestellten Flächen unzulässig sind; § 35 Absatz 3
Satz 3 gilt entsprechend. Die Darstellungen nach Satz 5 müssen für die
erfassten Vorhaben im Gemeindegebiet insgesamt substanziell Raum
schaffen.“
b) Nummer 35 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
„c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Nummern << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Nummer 2 bis 6“ die Angabe
„ , 8 Buchstabe b und Nummer 10 bis 12“ eingefügt.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Katalog privilegierter Außenbereichsvorhaben wurde in § 35 Absatz 1
BauGB um neue Tatbestände im Bereich der erneuerbaren Energien, darunter
Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Nummer 8 Buchstabe b), Agri-
Photovoltaikanlagen (Nummer 9), thermische Speicher (Nummer 10) und
Batteriespeicher (Nummer 11 und 12) erweitert.
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
Für diese neuen Privilegierungen besteht bislang kein wirksamer kommunaler
Planvorbehalt. Gemeinden können flächenwirksame neue Erneuerbare-
Energie-Anlagen (EE-Anlagen) daher weder über Konzentrationszonen steuern
noch deren Ausschluss außerhalb bestimmter Gebiete planungsrechtlich
sichern. Dies führt zu einer unkontrollierten Inanspruchnahme des
Außenbereichs und untergräbt das Leitbild einer geordneten Entwicklung des
Gemeindegebiets.
Der Gesetzentwurf ermöglicht den Gemeinden über § 5 Absatz 5 BauGB-E
Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan darzustellen, denen unmittelbare
Zulassungswirkung über § 35 Absatz 1a BauGB-E zukommt. Das Instrument
wirkt jedoch ausschließlich zulassungsermöglichend. Eine Ausschlusswirkung
für Vorhaben außerhalb der dargestellten Flächen und ein Substanzgebot, das
sicherstellt, dass die Gemeinde ausreichend Fläche positiv ausweist, fehlen.
Die vorgeschlagene Änderung ergänzt § 5 Absatz 5 BauGB-E um zwei neue
Sätze, die aus dem bislang rein zulassungsermöglichenden Instrument einen
vollwertigen kommunalen Energieleitplan machen:
– Ausschlusswirkung (neuer Satz 5):
Die Gemeinde kann durch Darstellungen nach Satz 1 zugleich bestimmen,
dass Vorhaben der genannten EE-Typen außerhalb der dargestellten
Flächen unzulässig sind. Die Ausschlusswirkung ist rechtssystematisch der
Konzentrationszonenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB
nachgebildet, die für Windenergieanlagen seit Jahrzehnten bewährt ist. Durch den
Verweis auf § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB gelten die vom
Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an das positive
Planungskonzept, das Negativplanungsverbot und das gesamträumliche Konzept
entsprechend; Planungswillkür wird so ausgeschlossen.
– Substanzgebot (neuer Satz 6):
Die Darstellungen müssen für die erfassten Vorhaben im Gemeindegebiet
insgesamt substanziell Raum schaffen. Das Substanzgebot stellt sicher,
dass Gemeinden die Ausschlusswirkung nicht dazu nutzen können, den
Ausbau erneuerbarer Energien de facto vollständig zu verhindern.
Gemeinden, die keinen Energieleitplan nach § 5 Absatz 5 BauGB-E aufstellen,
unterliegen weiterhin dem erweiterten Planvorbehalt nach § 35 Absatz 3 Satz 3
BauGB.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung erweitert den bestehenden Planvorbehalt des § 35 Absatz 3
Satz 3 BauGB auf die neuen flächenwirksamen EE-Privilegierungen
(Freiflächen-PV Nummer 8 Buchstabe b, thermische Speicher Nummer 10,
Batteriespeicher Nummer 11 und 12). Der erweiterte Planvorbehalt gilt für Gemeinden,
die keinen Energieleitplan nach § 5 Absatz 5 BauGB-E aufstellen.
Nicht in den erweiterten Planvorbehalt einbezogen werden Agri-PV-Anlagen
(Nummer 9), da deren Privilegierung tatbestandlich an die Hofstelle gebunden
ist und ein Planvorbehalt faktisch leerlaufen würde.
...
39. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist der folgende
Satz einzufügen:
„§ 78 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz bleibt unberührt.“
Begründung:
Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung neuer Baugebiete durch
Bauleitplanung im Außenbereich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
untersagt. Ausnahmen kommen nur unter den in § 78 Absatz 2 Satz 1 WHG
genannten Voraussetzungen in Frage. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer
entsprechenden Klarstellung, dass für Vorhaben, denen nach § 5 Absatz 5
BauGB-E künftig eine Privilegierungswirkung zukommen soll, § 78 Absatz 1
Satz 1 WHG weiterhin Anwendung findet.
40. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Stärkung des Flächennutzungsplans als
Instrument der kommunalen Steuerung von Vorhaben im Außenbereich. Er
weist jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung nur dann
wirksam erreicht werden kann, wenn zugleich die Vielzahl der privilegierten
Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB kritisch überprüft wird. Die kommunale
Planungshoheit wird zunehmend dadurch eingeschränkt, dass privilegierte
Vorhaben unabhängig von den planerischen Zielsetzungen der Gemeinden zulässig
sein können. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren
zu prüfen, inwieweit eine Reduzierung oder stärkere Eingrenzung der
Privilegierungstatbestände des § 35 Absatz 1 BauGB erforderlich ist, um die
Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nachhaltig zu stärken und die
kommunale Planungshoheit im Außenbereich zu sichern.
Begründung:
Die beabsichtigte Aufwertung des Flächennutzungsplans kann ihre Wirkung
nur entfalten, wenn den Gemeinden tatsächlich ein wirksames Instrument zur
Steuerung der Flächenentwicklung im Außenbereich zur Verfügung steht.
Solange ein erheblicher Teil der Vorhaben aufgrund gesetzlicher Privilegierungen
nach § 35 Absatz 1 BauGB der kommunalen Steuerung entzogen bleibt, wird
die praktische Wirksamkeit der vorgesehenen Regelung begrenzt. Vielmehr
werden durch den umfangreichen Privilegierungskatalog Flächenkonkurrenzen
deutlich verstärkt. Eine Reduzierung würde der intendierten Steuerungswir-
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
Wo
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 35
...
kung des geplanten § 5 Absatz 5 BauGB deutlich Rechnung tragen und den
Kommunen eine angemessene und gleichzeitig erleichterte Steuerung im
Außenbereich zugestehen. Zudem können Kommunen dadurch besser auf die
regionalen Bedürfnisse eingehen. Insofern erscheint eine Überprüfung der
Privilegierungstatbestände angezeigt, um das Verhältnis zwischen kommunaler
Planungshoheit und privilegierter Vorhabenzulässigkeit neu auszubalancieren.
41. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35
Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a BauGB)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Aufwertung des
Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-E Vorhaben im
Außenbereich künftig erleichtert werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans
Umweltprüfungen nicht in vergleichbarem Umfang wie beim
Bebauungsplan erfolgen. Dadurch dürfte sich der Prüfungsschwerpunkt bei der
einstufigen Planung auf die Zulassungsebene verlagern. Der Rechtsschutz dürfte
sich ebenfalls verstärkt auf diese Ebene konzentrieren. Dies könnte dem
Ziel, die kommunale Planungshoheit zu stärken sowie die Verfahren zu
vereinfachen und zu beschleunigen, entgegenstehen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Innenentwicklung gegenüber der
Außenentwicklung gestärkt wird.
Begründung:
Es wird erkannt, dass die Einführung der neuen einstufigen Planung im
Außenbereich auf sog. Transformationsvorhaben beschränkt ist. Die Aufwertung
des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-
E als neues Instrument im Planungsrecht wird jedoch weiterhin abgelehnt. Die
Flächenausweisung durch eine einstufige Planung stellt eine systematische
Änderung des Planungsrechts im Außenbereich dar, da damit ein Wechsel von
einer bundesgesetzlich einheitlichen Privilegierung hin zu einer kommunalen
Entscheidung verbunden ist. Zudem wird vom bisherigen Grundsatz
abgewichen, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese
nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen zu Rechts- und
Anwendungsunsicherheiten führen können. Die Regelung dürfte eine lokale
Fragmentierung von Privilegierungen zur Folge haben. Durch den Wegfall des
Bebauungsplans werden Umweltbelange voraussichtlich verstärkt auf der
Zulassungsebene geprüft. Dies könnte dem Ziel der Vereinfachung und Beschleuni-
AV
...
gung entgegenstehen, zumal auf dieser Ebene ebenfalls vermehrt Rechtsschutz
in Anspruch genommen werden dürfte.
42. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB) und Nummer 17
(§ 10a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan ist zusammen mit der
Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit
der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu
veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Die nach
Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales
Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen.
Die Veröffentlichung des Flächennutzungsplans erfolgt im Standard
XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „wirksamen“ zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der Bebauungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie
im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der
zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen. Die
Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden
kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt
der Bebauungsplan in Kraft. Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden
Unterlagen sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder
mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des
Bebauungsplans erfolgt im Standard XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „in Kraft getretenen“ zu streichen.
Wo
In
...
Begründung:
§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB-E sollen gegenüber dem
Gesetzentwurf zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der
Bekanntmachung sowie zur Klarstellung neu gefasst werden. Dabei sollen die
Vorschriften weitestmöglich – auch im Sinne der Einheitlichkeit – an die
Regelung in § 10 Absatz 1 ROG-E (vgl. Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzentwurfs)
angeglichen werden.
Die rein digitale Veröffentlichung anstelle der bisherigen
Ersatzbekanntmachung und die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Flächennutzungsplans
bzw. des Bebauungsplans (auch) im Standard XPlanung bleiben unverändert
erhalten.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des genehmigten
Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans im Standard XPlanung soll von der Regelung
zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den §6a Absatz 1 bzw. §10a
Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden. Zwar ist in der Begründung
des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass es sich nicht um einen beachtlichen Fehler
im Sinne des § 214 Absatz 1 BauGB handelt, wenn der Plan nicht im Standard
XPlanung veröffentlicht wird. Allerdings wird (allein) der Standard XPlanung
als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. das Inkrafttreten eines
Plans den Anforderungen an die Zugänglichkeit eines von der Gemeinde
veröffentlichten Plans bzw. einer Satzung nicht gerecht, da ohne eine Software zur
Visualisierung der XPlanGML-Datei der Plan nicht lesbar ist. Die
Veröffentlichung muss es auch der breiten Öffentlichkeit ermöglichen, den Bauleitplan
ohne technische Hürden einzusehen. Dies ist gerade in Anbetracht des
vorgesehenen Wegfalls der Pflicht zum Vorhalten des Plans in Papierform zu
jedermanns Einsicht geboten. Diese Anforderungen erfüllen in erster Linie PDF-
Dokumente, die mit einem Reader geöffnet werden können, der auf nahezu
jedem Endgerät vorinstalliert bzw. in den gängigen Browsern enthalten ist.
Daher wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Plans im Standard X
Planung in einem gesonderten Satz geregelt. Abweichend von § 10 Absatz 1
ROG-E wird dieser an das Ende der Vorschrift gestellt, um Folgeänderungen –
der Gesetzentwurf enthält an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf § 10a
Absatz 1 Satz 2 und 3 BauGB – zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Bekanntmachungsfehlern soll auch die
Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder von
der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den § 6a bzw. § 10a
Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden, da unklar ist, ob auch die
Internetadresse des zentralen Internetportals gemäß Satz 2 ortsüblich bekannt
zu machen ist. Auch hierzu wird ein gesonderter Satz eingefügt.
Zur Veröffentlichung der zusammenfassenden Erklärung fehlen bislang
Regelungen in den §§ 6a und 10a BauGB-E. Diese werden in Anlehnung an § 10
Absatz 1 ROG-E ergänzt. § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 BauGB-E sind
dabei entsprechend § 10 Absatz 2 ROG-E anzupassen.
...
43. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Bereitstellung der XPlanGML allein als ausreichend anzusehen ist oder ob andere
Darstellungsformen erforderlich sind, um eine effektive Bekanntmachung
sicherzustellen und dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zu entsprechen.
Begründung:
XPlanung ist der gesetzlich verbindliche Datenstandard und das zentrale
Datenaustauschformat für die Bauleitplanung. Im Kontext der Bekanntmachung
stellt sich jedoch die Frage, welche Form der Bereitstellung den
Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nach hinreichender Zugänglichkeit
genügt.
Über das XPlanGML-Dateiformat wird der verlustfreie Austausch von Inhalten
und Strukturen eines Planwerkes möglich. Für eine niedrigschwellige
Einsichtnahme der Allgemeinheit ist allerdings zu prüfen, ob der bloße Abruf des
Dateiformates bereits eine ausreichende Zugänglichkeit sicherstellt.
Demgegenüber können ein Viewer oder eine auf der XPlanGML basierende
PDF-Ausgabe eine stärker nutzerorientierte und ohne spezielle Fachkenntnisse
zugängliche Darstellung der Planinhalte ermöglichen. Diese Formate könnten
somit – auch aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit, Unveränderlichkeit und
Barrierefreiheit – eher geeignet sein, die Anforderungen des rechtsstaatlichen
Publizitätsgebots in praktischer Hinsicht vollständig zu erfüllen.
44. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 1 Satz 3 BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zum
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
und zum Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
(allein) auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse (§ 6a Absatz 1
Satz 2 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) abzustellen ist.
Begründung:
Mit den §§ 6a und 10a BauGB-E soll die Planbekanntmachung digital
vollzogen werden. Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 1
BauGB-E sind sowohl der genehmigte Flächennutzungsplan als auch der
Bebauungsplan zusammen mit ihrer Begründung im Internet zu veröffentlichen
und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugäng-
Wo
In
...
lich zu machen.
Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan (§ 6a Absatz 1 Satz 2
BauGB-E) und der Bebauungsplan (§ 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E)
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser
Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E)
und tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E).
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Internetadresse dürfte es sich zwar
regelmäßig um ein einfach festzustellendes Datum handeln. Fraglich erscheint
allerdings, ob es allein auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse
ankommen kann. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, dass der
Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan auch tatsächlich auf der ortüblich
bekannt gemachten Internetadresse eingesehen werden kann. Kommt es etwa
aufgrund von technischen Problemen zu einer verspäteten Veröffentlichung,
dürfte es wohl auch im Hinblick auf den Rechtsschutz und die hier zu
beachtenden Fristen nicht schon auf den (früheren) Termin der ortsüblichen
Bekanntmachung als ersten Tag der Wirksamkeit ankommen. Im Hinblick auf ein
mögliches Auseinanderfallen zwischen der ortüblichen Bekanntmachung und
der tatsächlichen Einsehbarkeit im Internet sollte im weiteren Verfahren
überprüft werden, ob die ortsübliche Bekanntmachung der richtige
Anknüpfungspunkt für das Wirksamwerden/Inkrafttreten der Bauleitpläne sein kann.
45. Zu Artikel 1 Nummer 12 und Nummer 17 (§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1
BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit
die neuen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsregelungen in §§ 6a und
10a BauGB-E und das Satzungsbekanntmachungsrecht der Länder voneinander
abgegrenzt werden können und erforderlichenfalls klarstellende Regelungen in
das Gesetz aufzunehmen.
Begründung:
Mit der Neuregelung des Inkrafttretens der Bauleitpläne in §§ 6a und 10a
BauGB-E sind auch grundlegende Änderungen in Bezug auf die
Veröffentlichung und Bekanntmachung abgeschlossener Planverfahren verbunden:
– Die bisher in § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB enthaltene Regelung, dass die
Bekanntmachung nach dem BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen
vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, entfällt.
– Die Planveröffentlichung soll zukünftig digital erfolgen und wird durch
Inbezugnahme durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 10a Absatz 1
Satz 2 BauGB-E konstitutiver Teil der Bekanntmachung.
Wo
...
– Das Inkrafttreten wird durch § 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E nunmehr an
die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse der
Planveröffentlichung geknüpft.
– Die Vorgabe, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung ortsüblich
bekannt zu machen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und die analoge
Ersatzbekanntmachung (§ 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB) entfallen.
Ausweislich der Begründung zu § 6a BauGB-E ergeben sich Anforderungen an
die Bekanntmachung aus den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen
Vorschriften der Länder (vgl. BR-Drucksache 334/26 S. 102). Es wird
insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 5
BauGB um ergänzende Ausführungen gebeten, ob und wenn ja, in welchem
Umfang die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die
öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weiter (ergänzend)
anwendbar sind und inwieweit die Regelungen des BauGB in dieser Hinsicht
abschließend sind. Dies betrifft auch die Frage, inwieweit sich nach Entfallen der
Notwendigkeit, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung als Voraussetzung
für das Inkrafttreten ortsüblich bekannt zu machen, das Verfahren zur
Vorbereitung der Veröffentlichung und Bekanntmachung (insbesondere die
Ausfertigung) der Satzungen unverändert nach landesrechtlichen Vorgaben richtet (vgl.
für die Ausfertigung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2024 – 10 D 236/21.NE –, juris Rn. 58 m. w.
N.).
46. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a
Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a Absatz 3 ist zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
In Artikel 1 Nummern 12 und 17 ist jeweils in § 6a Absatz 3 BauGB-E und
§ 10a Absatz 3 BauGB-E vorgesehen, dass die umweltbezogenen
Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1
Satz 5 BauGB über ein zentrales Internetportal zugänglich gemacht wurden,
mindestens für sieben Jahre zugänglich zu halten sind.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit an
den jeweiligen Planungsträger gerichtet und diesem dauerhaft zugänglich sind.
Sofern mit „zugänglich“ auf die öffentliche Zugänglichkeit abgestellt wird,
wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen
der Abwägung Teil der Begründung werden und mit dieser zu veröffentlichen
sind. Der Regelungszweck erschließt sich daher nicht. Fraglich ist zudem, ob
Wo
...
nicht von Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
zumindest ein gleichwertiger Erkenntnisgewinn hinsichtlich umweltbezogener
Informationen zu erwarten ist.
Sofern mit den neuen §§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E auf
umweltbezogene Unterlagen abgestellt wird, wäre auch diese Regelung aus folgenden
Gründen zu streichen.
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind diese Unterlagen weiterhin nur für die
Dauer der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. 30 Tage bzw. ggf. bis zu
45 Tage, im Internet zu veröffentlichen. Laut Pakt für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, auf den auch die Begründung Bezug
nimmt, soll die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB ausdrücklich gestrafft
und Doppelungen vermieden werden. Diesem Ansatz wurde mit der Streichung
der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (derzeit § 3 Absatz 1 BauGB)
entsprochen.
Für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die geübte bisherige
Praxis als ausreichend angesehen, die erforderlichen Unterlagen für die Dauer
der Beteiligung zugänglich zu halten. Der zusätzliche Nutzen der im
Gesetzentwurf enthaltenen Anforderung, diese Unterlagen für einen deutlich längeren
Zeitraum zugänglich zu halten, ist nicht ersichtlich, da diese Unterlagen mit
dem in Kraft getretenen Bebauungsplan zu veröffentlichen sind. Sie wären
demnach doppelt, sowohl nach §§ 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB-E
(Veröffentlichung nach Satzungsbeschluss) sowie nach §§ 6a Absatz 3 und 10a
Absatz 3 BauGB-E zu veröffentlichen. Die Regelung erzeugt zudem nicht nur
für die Anpassung von Websites und Online-Diensten bei Gemeinden und
Ländern erheblichen Aufwand, sondern auch für das Einstellen der jeweiligen
Unterlagen nach abgeschlossener Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Auffindbarkeit relevanter
Informationen. Umweltbezogene Unterlagen liegen vielfach in Form von Gutachten, im
Allgemeinen im PDF-Format, vor. Die Unterlagen selbst sind insofern nicht
mit dem Planungsraum verknüpft. Im Ergebnis entstünde lediglich eine Liste
von umweltbezogenen Informationen aus der nur mit sehr großem Aufwand
die den jeweiligen Planungsraum eines Vorhabens betreffenden Informationen
ermittelt werden könnten.
47. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 8 Absatz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender
Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, bevor der
Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der
Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“ ‘
Wo
...
Begründung:
Es wird die Aufnahme einer Regelung in das BauGB vorgeschlagen, wonach
ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan auch
aufgestellt werden kann, wenn er den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann
nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Auf diese Weise kann die
Ausweisung von Wohnbauland wirksam beschleunigt werden, ohne auf die
sinnvolle Steuerung durch die kommunalen Planungsträger zu verzichten, was
auf Grundlage der Bauturbo-Vorschriften nicht in gleicher Weise möglich ist.
48. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9
Absatz 1 Nummer 6 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Zahl“ die Angabe „sowie
Mindestanzahl“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Regelungsvorschlag entspricht Ziffer 5 des Beschlusses zu TOP 16 der
Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Die vorgeschlagene
Festsetzungsmöglichkeit stärkt die Handlungsspielräume der Gemeinden bei der
Umsetzung ihrer wohnungspolitischen Ziele. In vielen Kommunen besteht ein
erheblicher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, insbesondere an kleinen und
mittleren Wohnungen für unterschiedliche Haushaltsgrößen.
Durch die Möglichkeit, im Bebauungsplan eine Mindestanzahl von
Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen, erhalten Gemeinden ein geeignetes
Instrument, um die Schaffung von Wohnraum bedarfsgerecht zu steuern und eine
angemessene bauliche Dichte zu gewährleisten. Die Regelung kann dazu
beitragen, die Inanspruchnahme neuer Flächen zu reduzieren und die vorhandene
Siedlungsfläche effizienter zu nutzen.
Zugleich unterstützt die Festsetzungsmöglichkeit die Schaffung vielfältiger
Wohnungsangebote für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und kann einen
Beitrag zur Stabilisierung der Wohnungsmärkte leisten. Die konkrete
Ausgestaltung der Festsetzung verbleibt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit
bei den Gemeinden und ermöglicht eine an die örtlichen Verhältnisse
angepasste Anwendung.
Wo
...
49. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9
Absatz 1 Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
,aa1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Flächen,
a) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen
einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für
eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
erfüllen, oder
b) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich
ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen
dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden
Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung,
insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die
Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt
wird;“ ‘
Begründung:
Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB für den Bebauungsplan zur
Wohnraumversorgung vorgesehene Festsetzungsmöglichkeit ist durch Ablauf der Frist des
§ 9 Absatz 2d Satz 5 BauGB für zukünftige Bebauungspläne entfallen.
Konsequent ist in Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB-E die Streichung von
§ 9 Absatz 2d BauGB vorgesehen.
Damit fehlt den Kommunen jetzt jedoch wieder die Möglichkeit, außerhalb
von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen oder städtebaulichen Verträgen
(deren Voraussetzungen nicht immer vorliegen) mit den Mitteln der
Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass tatsächlich
Wohnungen entstehen, die den Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung
unterliegen und damit am Mietwohnungsmarkt besonders benachteiligten
Gruppen zur Verfügung stehen. Die bisher in § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB
geregelte Festsetzungsmöglichkeit erreicht dieses Ziel nicht sicher, da unter
dieser Festsetzung auch Wohnungen errichtet werden können, die zwar in
Zuschnitt und Ausstattung die Förderbedingungen erfüllen, aber ohne
Mietpreisbindung und ohne Belegungsrechte am Markt angeboten werden. Gerade in
angespannten Wohnungsmärkten kann das dazu führen, dass die Mieten auch
für diese Wohnungen deutlich über denen für geförderte Wohnungen liegen.
Wo
...
Die gezielte Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur den
Förderbedingungen unterworfene Wohnungen errichtet werden können, dient
auch der Schaffung stabiler, durchmischter Quartiere und wirkt der sozialen
Abgrenzung und der Bildung sozialer Brennpunkte entgegen.
50. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 1
Nummer 14 Buchstabe c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 1
Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe „dezentrale Versickerung, Zisternen und
Retentionsdächer“ durch die Angabe „wassersensible Stadtentwicklung
(blaugrüne Infrastruktur)“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Anlagenaufzählung „dezentrale Versickerung, Zisternen und
Retentionsdächer“ umfasst lediglich einzelne Bestandteile der gesamten „wassersensiblen
Stadtentwicklung“ (blau-grüne Infrastruktur). Die Einschränkung der
besonders hervorzuhebenden Anlagenteile auf die dezentrale Versickerung,
Zisternen und Retentionsdächer ist nicht nachvollziehbar, da das BauGB die neue
Aufgabe der blau-grünen Infrastruktur insgesamt neu aufnimmt.
Auf die Bezeichnung „wassersensible Stadtentwicklung“ wird u. a. in § 136
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c BauGB-E sowie in der Einzelbegründung zu
§ 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB-E verwiesen. Eine Aufnahme in den
Gesetzentwurf ist daher möglich und sollte zur Vollständigkeit hier erfolgen.
Wesentliche wasserwirtschaftliche Anlagen wie z. B. Regenrückhaltebecken verlieren
sonst an Bedeutung, obwohl diese essentiell für die
Regenwasserbewirtschaftung und wassersensible Stadtentwicklung sind.
51. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 1
Nummer 14 Buchstabe c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 1
Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe „Zisternen und“ durch die Angabe „Nutzung
(zum Beispiel Zisternen), Speicherung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene Anpassung von § 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c
BauGB-E ist äußerst begrüßenswert, insbesondere die Aufnahme von
Zisternen. Da sowohl die Speicherung als auch Nutzung von Niederschlagswasser
U
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 51
und
Ziffer 52
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 50
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 52
...
jedoch durch unterschiedlichste technische Anlagen und Konzepte erfolgen
kann, sollte die Regelung technologieoffen ausgestaltet werden. Aus diesem
Grund wird die oben genannte Änderung vorgeschlagen.
52. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Nummer 14
Buchstabe c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Nummer 14
Buchstabe c ist die Angabe „Zisternen“ durch die Angabe „Nutzung,
Speicherung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufzählung der Anlagen „dezentralen Versickerung, Zisternen und
Retentionsdächer“ ist zu eng gefasst und umfasst nicht alle Aspekte einer
wassersensiblen Stadtentwicklung (blau-grüne Infrastruktur). Die verschiedenen
Aspekte der Versickerung, Nutzung, Speicherung (mit den vielen positiven
Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, Pflanzenbewässerung,
Verdunstungskühlung usw.) lassen sich durch eine Vielzahl an technischen Maßnahmen
umsetzen; Zisternen stellen hier z. B. nur eine Möglichkeit zum Rückhalt und zur
Nutzung dar. Auch nach der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019) ist zukünftig der Schaffung
grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsenen Gräben, technischen
Feuchtgebiete und Speicherteichen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt
ausgelegt wurden, Priorität (vor der Ableitung von Niederschlagswasser über
Trennkanalisationen) einzuräumen.
53. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe aaa § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ist die Angabe „Auffangflächen“
durch die Angabe „Flächen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff "multifunktionale Auffangflächen" ist im BauGB nicht definiert
und daher zu unbestimmt. Lediglich in der Begründung zum Gesetz finden sich
Anhaltspunkte zu einer analogen Deutung. In der Begründung zum neuen § 1
Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 wird lediglich auf die Bezeichnung
„Mehrfachnutzung von Flächen“ verwiesen. Im Kontext zum Klimawandel und der Regen-
U
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 50
oder
Ziffer 51
U
...
wasserbewirtschaftung sind nur „multifunktionale Flächen“ oder
„multifunktionale Retentionsflächen“ bekannt. In der Regenwasserbewirtschaftung wird in
den Merkblättern der DWA (DWA-M 194 –Entwurf und DWA-M 138-2 –
Entwurf) auf multifunktionale Flächen abgestellt. Im Sinne der
Harmonisierung und zur Klarstellung wird die Bezeichnung „multifunktionale Fläche“
favorisiert.
54. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe bbb (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb
ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben bbb zu ersetzen:
‚bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „ ,
Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche
oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der
Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich
Schäden durch Starkregen oder der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des
naturnahen Wasserhaushalts dienen, sowie die Art oder das Ausmaß
dieser Maßnahmen,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Änderung soll die gebietsweise Festsetzung aller Arten von dezentralen
und zentralen Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen.
Die Maßnahmen sollen auch der Verbesserung bzw. weitestgehend der
Erhaltung des für diese Region typischen natürlichen Wasserhaushalts
(Referenzzustand) als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung
dienen. Durch die Ergänzung „oder das Ausmaß“ sollen die erforderliche
Intensität und Quantität einer der Maßnahmen zur Zielerreichung im Vorfeld
bestimmt werden. Die Beschreibung durch Art und Ausmaß lässt offen, mit
welchen Maßnahmen das Ziel der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung eines
naturnahen Wasserhaushaltes erreicht werden soll. Die Kommunen werden
ermächtigt, Art und Ausmaß von erforderlichen Maßnahmen vorzugeben, damit
in einem Gebiet Vorgaben der Wasserbehörden zum Wasserhaushalt
eingehalten werden.
U
...
55. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe ccc – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee
Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc einzufügen:
‚ccc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) die Baugrundstücke, die zur Wahrung eines naturnahen
Wasserhaushaltes Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Verdunstung
oder Rückhaltung von Wasser aus Niederschlägen vorweisen
müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden
durch Starkregen, vorzubeugen und um eine wassersensible
Siedlungsentwicklung zu fördern, sowie Art und Umfang dieser
Maßnahmen;“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der Flexibilisierung. Die bisherige Festlegung von festen
Flächen hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen. Die Änderung soll die
Festlegung aller Arten von Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen
(nicht nur Flächenfestlegung) für eine Anzahl von durch zeichnerische oder
textliche Festsetzungen bezeichnete Baugrundstücke ermöglichen; Maßnahmen
können das Freihalten von Flächen aber auch Dachbegrünung, Mulden, Becken
o. a. sein. Um alle Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung zu
ermöglichen, wurde die Rückhaltung ergänzt. Die Maßnahmen sollen bei
Neuerschließungen der weitgehenden Erhaltung des für diese Region typischen
natürlichen Wasserhaushalts bzw. im Bestand der Verbesserung der
Wasserhaushaltsbilanz als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung
dienen. Die Beschreibung von Art und Umfang versetzt die Kommunen in die
Lage, die erforderlichen Festlegungen für eine wassersensible Stadt-
/Siedlungsentwicklung zu treffen und die Vorgaben der Wasserbehörden an
den Wasserhaushalt einzuhalten.
Für die Entwicklung einer wassersensiblen Stadt/Siedlung reichen öffentliche
Flächen allein nicht aus. Die Änderungen sind als Ergänzung zu den
Änderungen § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB-E zu sehen.
U
...
56. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 9 Absatz 1
Nummer 20 BauGB) und Doppelbuchstabe ii (§ 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Doppelbuchstabe ff ist die Angabe „ , wobei im Bebauungsplan auf die
Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB
hingewiesen werden soll“ zu streichen.
b) In Doppelbuchstabe ii ist die Angabe „Gewässern, wobei im
Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178
BauGB hingewiesen werden soll“ durch die Angabe „Gewässern“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene regelhafte Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der
Anordnung eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB bei Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 Nummern 20 und 25 BauGB-E ist entbehrlich.
Der bloße Hinweis entfaltet keine materiellen Rechtswirkungen. Der künftig
im Regelfall vorzunehmende Hinweis beträfe in der Planungspraxis allerdings
zahlreiche Festsetzungen in Bebauungsplänen. Der jeweilige Normtext des
Bebauungsplans würde dadurch zum einen unnötig verlängert bzw.
verkompliziert werden. Zum anderen, und dies wiegt schwerer, bestünde zudem die
Gefahr, dass der Hinweis in den Festsetzungen versehentlich vergessen wird und
das Unterbleiben des Hinweises somit zu einer rechtswidrigen Festsetzung
führt. Dieses unnötige Rechtsrisiko sollte dringend vermieden werden, zumal
die BauGB-Novelle einen Beitrag zur Verfahrenserleichterung und
-beschleunigung leisten soll und nicht umgekehrt.
Daher ist die entsprechende Soll-Vorschrift ersatzlos zu streichen.
57. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg
Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben gg zu ersetzen:
Wo
U
...
‚gg) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe
„Geräuschimmissionen“ die Angabe „oder bestimmte Emissionsniveaus von
technischen Anlagen, die der Versorgung der baulichen Anlagen
dienen,“ eingefügt.
bbb) Der Doppelbuchstabe cc wird durch die folgenden
Doppelbuchstaben cc und dd ersetzt:
„<< … weiter wie Vorlage Doppelbuchstabe gg … >>“ ‘
Begründung:
Im Hinblick auf die intensivere Nutzung der Baugebiete sowie den verstärkten
Einsatz außen aufgestellter Wärmepumpen kann es erforderlich sein, zur
Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen das Emissionsniveau von
technischen Anlagen, die der Versorgung der baulichen Anlagen in dem Gebiet
dienen, zu begrenzen, z. B. durch Festsetzung eines maximal zulässigen
Schallleistungspegels von Schall emittierenden Anlagen.
58. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben gg zu ersetzen:
‚gg) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe „in der jeweils
geltenden Fassung,“ die Angabe „und der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“
eingefügt.
bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch die folgenden Doppelbuchstaben cc
und dd ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Wo
...
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, die mit dem Gesetz zur Beschleunigung des
Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I
Nr. 257) eingeführte Flexibilisierung der Anforderungen der TA Lärm für die
Bauleitplanung in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB auf die
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auszuweiten.
Hintergrund ist, dass bezüglich der Belange des Sportlärms typischerweise
zwei problematische Fallkonstellationen auftreten.
a) Heranplanen von Wohnungsbau an bestehende Sportflächen. Meist handelt
es sich dabei um Großspielfelder für Fußball, bei denen
Immissionskonflikte erkannt werden.
b) Gleichzeitiges Planen von Großspielfeldern und Wohnungsbau in
räumlicher Nähe im Rahmen der Entwicklung neuer größerer Quartiere.
Im Rahmen der Innenentwicklung ist entsprechend des planerischen Gebots
der Begrenzung der Flächeninanspruchnahme sehr häufig die Wahrung
ausreichend großer Abstände zwischen Sportanlagen und Wohnungsbau nicht
möglich oder sachgerecht. Darüber hinaus sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in
ihrer Schutzwirkung aufgrund großer ausgedehnter Schallquellen wie
Sportplätzen im Vergleich zu linienartigen Schallquellen wie z. B. Straßen deutlich
limitiert.
Daher müssen zur Konfliktbewältigung im Regelfall Maßnahmen der
architektonischen Selbsthilfe an den neuen Wohngebäuden ergriffen werden
(Gebäudestellung mit lärmabgewandten Gebäudeseiten und Orientierung von
Aufenthaltsräumen zu lärmabgewandten Gebäudeseiten oder Verwendung von
besonderen passiven Schutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten vor den
Fenstern der Aufenthaltsräume oder Vermeidung von Immissionsorten mittels nicht
öffenbarer Fenster). Diese Maßnahmen sind bekanntlich kostenintensiv und die
Wohnqualität teilweise mindernd und wären reduzierbar, wenn
Geräuschwertfestsetzungen in Bebauungsplänen abweichend von der 18. BImSchV möglich
wären.
Die für die TA Lärm gefundene Lösung, der Bauleitplanung weitergehende
Flexibilität einzuräumen, sollte daher auf die 18. BImSchV ausgedehnt werden.
Sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans unterliegen weiterhin dem Gebot
der gerechten Abwägung. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohn-
und Arbeitsverhältnisse muss in jedem Fall im Ergebnis weiterhin entsprochen
werden. Auch wenn Lärmkonflikte planerisch unter Nutzung einer neuen
Festsetzungsbefugnis in Abweichung von der 18. BImSchV gelöst würden, ist
selbstverständlich auch den Bestands- und Entwicklungsinteressen bestehender
und künftiger Sportanlagen Rechnung zu tragen.
...
59. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd BauGB)
a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, angesichts der gravierenden
Wohnungsknappheit auf Ebene der Bauleitpläne Flexibilisierungen beim
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Schutz vor
Lärm und Gerüchen, zu ermöglichen.
b) Allerdings kann die Absenkung von Schutzstandards zu dauerhaften
Beeinträchtigungen der Wohnqualität der künftigen Bewohner führen. Dadurch
sind Konflikte zwischen den künftigen Bewohnern und den gewerblichen
und landwirtschaftlichen Emittenten zu erwarten, die faktisch die
Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe oder gar deren Weiterbetrieb
beinträchtigen können.
c) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass Konflikte bei der
Bauleitplanung aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm oder
Gerüchen idealer Weise vorab durch Maßnahmen an der Quelle, d. h. beim
emittierenden Betrieb, entschärft werden sollten, zumal solche Maßnahmen
erfahrungsgemäß wesentlich effektiver und (kosten-)effizienter sind als
passive Maßnahmen im Baugebiet, wie z. B. Lärmschutz-wände.
d) Nach Auffassung des Bundesrates sollten die entsprechenden Kosten bei
den emittierenden Betrieben bei der Aufstellung des Bebauungsplans
umlagefähig gemacht werden. Auf diese Weise könnten Maßnahmen zum
Schutz vor Umwelteinwirkungen, wie beispielsweise
Lärmschutzmaßnahmen auf dem Gelände eines benachbarten Gewerbebetriebs oder
Maßnahmen zur Reduzierung von Geruchsimmissionen, dem Bebauungsplan
zugeordnet werden. Dies würde die Schaffung neuen Wohnraums unter
Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ermöglichen, und die Kosten für diese
Schutzmaßnahmen könnten auf die Begünstigten umgelegt werden. Die
Umlegung scheint gerechtfertigt, um eine Existenzgefährdung bestehender
Wirtschaftsunternehmen aufgrund gestiegener Anforderungen durch
nachträglich heranrückende Wohnbebauung zu vermeiden.
e) Eine entsprechende Regelung sollte im Rahmen dieses
Gesetzgebungsverfahrens und in Anlehnung bzw. in Erweiterung von bestehenden
Regelungen im BauGB geschaffen werden:
aa) Übertragung des Gedankens eines notwendigen Ausgleichs von
naturschutz-rechtlichen Eingriffen außerhalb des Bebauungsplangebiets
U
...
bb) Erweiterung des Begriffs der Erschließungsanlagen in § 127 Absatz 2
Nummer 5 BauGB
cc) Anwendung des Instruments des städtebaulichen Vertrags nach § 11
Absatz 1 Nummer 1 BauGB.
60. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd BauGB):
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „dürfen,“ durch die
Angabe „dürfen, wobei ein Wert von 0,25 nicht überschritten werden soll,“ zu
ersetzen.
Begründung:
Bei der Festlegung abweichender Werte für Gerüche muss insbesondere den
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in jedem Fall im
Ergebnis weiterhin entsprochen werden. Daher soll in Anlehnung an
Nummer 3.1 Satz 7 und 9 des Anhangs 7 zur TA Luft ein Immissionswert von 0,25
nicht überschritten werden.
61. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj – neu – (§ 9 Absatz 1
Nummer 26 BauGB) und Doppelbuchstabe kk – neu – (§ 9 Absatz 1
Nummer 27 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sind die folgenden
Doppelbuchstabe jj und kk einzufügen:
,jj) In Nummer 26 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
kk) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt:
„27. die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische
Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und
Besonnung getroffen werden müssen sowie die Art dieser
Maßnahmen.“ ‘
U
Wo
...
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, eine Ermächtigungsgrundlage für Festsetzungen zu
baulichen oder technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden
Belichtung und Besonnung in Bebauungsplänen zu schaffen.
Insbesondere entsprechend dem Leitbild der dreifachen Innenentwicklung
besteht aktuell und künftig die Anforderung, den Wohnraumbedarf durch eine
zunehmende Verdichtung im Siedlungsbestand zu realisieren. Dies inkludiert
sowohl die Reduzierung von Abständen zwischen den Gebäuden als auch
Vergrößerungen von Gebäudehöhen (z. B. durch Aufstockungen).
Die planerische Praxis zeigt, dass hiermit problematische
Besonnungsund/oder Belichtungsverhältnisse einhergehen können. Bislang kann die
Besonnung und/oder Belichtung nur grob und mittelbar über Festsetzungen zu
Baugrenzen und Gebäudehöhen bzw. Geschossanzahlen gesteuert werden.
Architektonische Maßnahmen, die eher baulich oder technisch sind, können auf
Basis des derzeitigen Festsetzungskatalogs in Bebauungsplänen nicht bestimmt
werden. In geeigneten Fällen können diese lediglich durch vertragliche
Vereinbarungen gesichert werden.
Als Maßnahmen kommen bei Vorliegen eines entsprechenden städtebaulichen
Bedürfnisses zum Beispiel Festsetzungen zur Größe und Anordnung von
Fenstern, der Fassadenfarbe oder einer bestimmten Grundrissgestaltung in Betracht.
Mit zunehmender städtebaulicher Verdichtung nehmen problematische
Besonnungs- und/oder Belichtungsverhältnisse und damit ein Risiko für die
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung zu.
Um derartige Abwägungsrisiken zu vermeiden ist es daher erforderlich, die
Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch
Maßnahmenfestsetzungen konkret steuern zu können.
Der Regelungsvorschlag nimmt explizit den geeigneten Wortlaut des
Entwurfes des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung vom
6. September 2024 (vgl. BR-Drucksache 436/24) auf.
62. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und Absatz 8 BauGB)
Der Bund wird gebeten, § 9 Absatz 2d BauGB, insbesondere etwa Satz 1
Nummer 1, Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 9 Absatz 8 BauGB nicht ersatzlos
entfallen zu lassen.
U
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 63
...
63. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d BauGB)
Der Bundesrat nimmt den Wegfall des sektoralen Bebauungsplans für den
Wohnungsbau zur Kenntnis. Er bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die
bislang in § 9 Absatz 2d BauGB enthaltenen Möglichkeiten zur Festsetzung
besonderer Anforderungen an die Wohnraumversorgung in den allgemeinen
Festsetzungskatalog des § 9 Absatz 1 BauGB zu überführen. Hierdurch könnte das
Ziel der Schaffung und Sicherung insbesondere von bezahlbarem und
gefördertem Wohnraum weiterhin wirksam unterstützt und von den Gemeinden aktiv
gesteuert werden.
Begründung:
Gegen den Wegfall des sektoralen Bebauungsplans für den Wohnungsbau in
§ 9 Absatz 2d BauGB als eigene Art eines Bebauungsplans bestehen keine
Bedenken. Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB enthaltenen Möglichkeiten zur
Sicherung insbesondere von bezahlbarem und gefördertem Wohnraum sollten
jedoch erhalten bleiben, indem sie in den § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB
überführt werden. Die Überführung der Regelung in den allgemeinen
Festsetzungskatalog entspricht auch den Forderungen aus dem Bund-Länder-Pakt für
Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, wonach
insbesondere die Festsetzung von (sozial) gefördertem Wohnraum in Bebauungsplänen
ermöglicht werden soll. Auch war dies zuvor in dem Gesetzentwurf zur
Novellierung des BauGB 2024 enthalten. Angesichts der weiterhin angespannten
Wohnungsmärkte benötigen die Kommunen geeignete planungsrechtliche
Instrumente, um wohnungspolitische Ziele auch künftig wirksam verfolgen zu
können. Hierfür ist die Überführung der Regelung in den Festsetzungskatalog
des § 9 Absatz 1 BauGB eine wichtige Voraussetzung.
64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und
Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Ausgleichs“ wird die Angabe << … weiter wie
Vorlage … >>.
bb) Die Angabe „sowie der“ wird durch die Angabe „ , der“ ersetzt.
Wo
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 62
Wo
In
...
cc) Nach der Angabe „Bevölkerung“ wird die Angabe „sowie der Erwerb
angemessenen Wohnraums zum Verkehrswert durch Personen der
örtlichen Bevölkerung zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen und der Eigentumsbildung weiter Kreise der
örtlichen Bevölkerung“ eingefügt.‘
Begründung:
§ 11 Absatz 1 Satz 2 BauGB benötigt eine dringende Klarstellung zu sog.
„Einheimischenmodellen“. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
Jahr 2025 entschieden, dass Kommunen bei der bevorzugten Vergabe von
Wohnbauland zum Verkehrswert die gleichen Einkommens- und
Vermögensgrenzen nachweisen müssen wie bei vergünstigter Abgabe. Um Kommunen die
rechtssichere Ausgestaltung entsprechender städtebaulicher Verträge zu
ermöglichen, wird eine Klarstellung in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB
gefordert, die eine bevorzugte Vergabe von Wohnbauland an Personen der
örtlichen Bevölkerung zum Verkehrswert ausdrücklich ermöglicht.
65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 – neu – (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) In Nummer 3 wird die Angabe „sind;“ durch die Angabe „sind,
einschließlich von Maßnahmen an Emissionsquellen von Lärm und Gerüchen
außerhalb des Plangebiets;“ ersetzt.‘
Begründung:
Konflikte bei der Bauleitplanung aufgrund von schädlichen
Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Gerüchen sollten idealer Weise vorab durch Maßnahmen an
der Quelle, d. h. beim emittierenden Betrieb, entschärft werden, zumal solche
Maßnahmen erfahrungsgemäß wesentlich effektiver und (kosten-)effizienter
sind als passive Maßnahmen im Baugebiet, wie z. B. Lärmschutzwände. Die
Emissionsquellen liegen häufig außerhalb des Bebauungsplangebiets und
können in der Regel nur für Emissionsminderungsmaßnahmen gewonnen werden,
wenn die Kosten von der planenden Kommune übernommen werden. Durch
die Einfügung wird klargestellt, dass solche Maßnahmen Gegenstand eines
städtebaulichen Vertrags sein können. Dies erleichtert die Weitergabe dieser
Kosten an die von der Planung begünstigten Nutzer.
U
...
66. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
,b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Vorhaben kann auch durch mehrere Vorhabenträger umgesetzt
werden, wenn diese sich jeweils zur Umsetzung ihres Vorhabenteils
verpflichten.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.‘
Begründung:
Der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB soll gemäß Gesetzentwurf bereits
entfallen. An seine Stelle kann ein neuer Satz zur Zulässigkeit mehrerer
Vorhabenträger aufgenommen werden.
Bisher war die Umsetzung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan durch mehrere Projektträger (Personen, Unternehmen) nur
möglich, wenn diese sich z. B. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
als Vorhabenträger zusammenschließen (OVG Saarland Urt. v. 5.9.2013 – Az.
2 C 190/12). In diesem Falle müssen alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft
die gesamtschuldnerische Haftung und die volle Verpflichtung zur
Durchführung des gesamten Vorhabens übernehmen. Dies führt in der Praxis dazu, dass
bei größeren und komplexen Vorhaben die Anwendung von § 12 BauGB
ausscheidet, da die einzelnen Projektträger mangels Bereitschaft von
kreditgebenden Instituten keine Finanzierung für das Gesamtprojekt sicherstellen können.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird die
Planrechtschaffung und Umsetzung mehrerer Vorhaben(teile) durch
unterschiedliche Projektträger möglich, ohne dass diese in der Lage sein und
verpflichtet werden müssen, bei Ausfall eines einzelnen Projektträgers das
gesamte Vorhaben umsetzen zu müssen. Zur Sicherung des gesamten Vorhabens
bleibt es weiterhin möglich, auch eine gesamtschuldnerische Haftung z. B. für
untrennbare Vorhabenbestandteile oder das gesamte Vorhaben vertraglich zu
vereinbaren.
Durch die Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan flexibler
anwendbar und es wird vermieden, für mehrere Vorhaben, die räumlich
aneinandergrenzen und von verschiedenen Vorhabenträgern durchgeführt werden
sollen, mehrere vorhabenbezogene Bebauungspläne aufstellen zu müssen.
Wo
...
67. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 13 BauGB) und Nummer 73 (§ 214 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den
Anwendungsbereich des § 13 BauGB europarechtskonform auf solche Fälle zu
erstrecken, in denen die Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden.
Ferner wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten zu prüfen, in § 214
BauGB einen Unbeachtlichkeitstatbestand für Fälle vorzusehen, in denen die
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu Unrecht
angenommen wurde.
Begründung:
Die Prüfbitten entsprechen Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP 16 der
147. Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025.
Sie zielen auf eine Verfahrensvereinfachung, Stärkung der kommunalen
Planungspraxis und Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Aufstellung und
Änderung von Bauleitplänen ab.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sollte
europarechtskonform auf solche Fälle erweitert werden, in denen die
Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden. Dies würde den Gemeinden
zusätzliche Flexibilität bei Planungen eröffnen und den Aufwand für
Planänderungsverfahren reduzieren.
Zudem kann die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 13 BauGB
zu erheblichen Rechtsrisiken für die betroffenen Bauleitpläne führen. Vor dem
Hintergrund größerer Rechtssicherheit sollte geprüft werden, ob in § 214
BauGB ein entsprechender Unbeachtlichkeitstatbestand geschaffen werden
kann.
68. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a1 – neu – (§ 13a Absatz 2 Nummer 5
– neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „zulässig.“ durch die Angabe
„zulässig;“ ersetzt.
Wo
U
...
bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. soll in der Begründung des Bebauungsplans als gesonderter
Teil dargelegt werden, welchen Auswirkungen des
Klimawandels, insbesondere durch Hochwasser- und
Starkregenereignisse die nach den getroffenen Festsetzungen zulässigen
Nutzungen voraussichtlich ausgesetzt sein werden und wie diese
berücksichtigt worden sind.“ ‘
Begründung:
Die Vorschrift des § 13a Absatz 2 BauGB ist vor dem Hintergrund der
Klimaresilienz insgesamt kritisch zu betrachten. Es sollte daher zumindest obige
Nummer 5 ergänzt werden, um die Auswirkungen des Klimawandels
überhaupt zu berücksichtigen.
69. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB) und Nummer 28 (§ 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 27 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Grundstücke
unbebaut“ die Angabe „oder brachliegend“ eingefügt.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>
bb) In Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>‘
Wo
...
b) Nummer 28 ist durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen:
‚28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „zusteht;“ durch
die Angabe „zusteht.“ ersetzt
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Antrag zur Änderung von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
BauGB führt die bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 und § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BauGB geregelten Vorkaufsrechtstatbestände zusammen. Aus
städtebaulicher Sicht gilt es, die Regelung des Vorkaufsrechts für brachliegende
Grundstücke genauso wie für unbebaute Grundstücke anwenden zu können.
Außerdem soll auf das Erfordernis einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB verzichten werden, um die nach geltendem
Recht bestehende Unsicherheit, ob bereits bei Satzungserlass alle
Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB vorliegen müssen, zu
beseitigen. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen müssen, bedeutet das einen
erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand, da für jedes Grundstück vor
Satzungserlass die Voraussetzungen geprüft werden müssten. Da aber auch dann
das Eintreten eines Verkaufsfalls nicht sicher ist, steht dieser Aufwand
meistens in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Nutzen des Vorkaufsrechts.
Überdies führt die vorgeschlagene Regelung eines Vorkaufsrechts ohne
Satzungserfordernis zu einem erheblichen Bürokratieabbau und schafft mehr
Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Zu Buchstabe b:
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a: In Folge der
Änderung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB ist die Regelungen des
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB zu streichen.
...
70. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 26 Satz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 26 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit
zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne
möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind“ zu streichen.
Begründung:
§ 26 Satz 2 BauGB-E soll es den Gemeinden nach dem einschränkenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) wieder
ermöglichen, das Vorkaufsrecht auch auszuüben, wenn eine Nutzung entgegen
den Zielen und Zwecken der sozialen Erhaltungssatzung durch den Erwerber
zu befürchten ist. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Der Gesetzentwurf stellt dazu allerdings auf zusätzliche, dem sozialen
Erhaltungsrecht bislang unbekannte und (daher) im Sinne der vorgenannten
Zielerreichung unzuträgliche Merkmale ab:
Durch eine soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
BauGB wird die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen
städtebaulichen Gründen geschützt. Mit der durch § 26 Satz 2 BauGB-E neu
aufgenommenen Formulierung „[…] zukünftige nachteilige
Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung […]“ werden dem Sozialen Erhaltungsrecht bislang
fremde Tatbestandsmerkmale in das Gesetz eingeführt. Dies führt zu
Rechtsunsicherheiten, da das Verhältnis zwischen der satzungsmäßig geschützten
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und der „nachteiligen
Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung“ durch den Grundstückskauf unklar ist. Das kann
die Zweckerreichung des Regelungsvorschlags schwächen.
Diese einschränkende Ergänzung ist auch in der Sache nicht erforderlich, da
bisher schon nach § 24 Absatz 3 BauGB positiv geprüft werden muss, ob
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erwerb oder beabsichtigte Nutzung
des in Rede stehenden Grundstücks durch den Käufer erhaltungswidrige
Entwicklungen vernünftigerweise befürchten lassen. Diese Prüfung bleibt auch
nach Neufassung des § 24 Absatz 3 BauGB-E erforderlich.
Letztlich begegnet die Fassung des Gesetzentwurfs Bedenken, da zwei
verschiedene Wahrscheinlichkeitsgrade miteinander verknüpft werden, deren
Verhältnis nicht abgegrenzt ist. Einerseits sollen für den Ausschluss des
§ 26 Satz 2 BauGB-E „zukünftige nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die
Umgebung zu erwarten“ sein. Andererseits soll es hierfür auf „mögliche
satzungswidrige Nutzungsabsichten“ ankommen. Es wären auch hier Auslegungs-
und Anwendungsprobleme bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die
Gemeinde zu befürchten.
Wo
...
71. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 27 Absatz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 30 § 27 Absatz 3 ist nach der Angabe „Käufer“ die
Angabe „in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung des Antrags dient der Klarstellung und sinnvollen Begrenzung
des Anwendungsbereichs des § 27 Absatz 3 BauGB-E. So ist sichergestellt,
dass sich diese Abwendungsmöglichkeit des Käufers auf Fälle beschränkt, in
denen zwischen städtebaulichem Missstand und Vorkaufsrechtsausübung ein
innerer Zusammenhang besteht.
72. Zu Artikel 1 Nummer 30a – neu – (§ 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 – neu –
BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 30 ist die folgende Nummer 30a einzufügen:
‚30a. Vor § 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01
eingefügt:
„01. ihr Vorkaufsrecht zugunsten einer Gesellschaft ausüben, die
mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der Gemeinde steht,“ ‘
Begründung:
Die Gemeinden übertragen Aufgaben der Entwicklung und Vermarktung von
Grundstücken und Quartieren in vielen Fällen auf gemeindeeigene
Gesellschaften. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer solchen Gesellschaft
ist jedoch bisher nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BauGB erfüllt sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass
die Verwendung des Grundstücks bereits so konkretisiert ist, dass eine
Verpflichtung im Sinne dieser Regelung möglich ist. Das
Bundesverwaltungsgericht hat dies jüngst bestätigt mit folgendem Leitsatz: „Bei der Ausübung des
Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Nummer 1 BauGB
muss die „bezweckte Verwendung des Grundstücks“ bestimmt oder zumindest
hinreichend bestimmbar sein“ (Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 C 3.24, NVwZ
2026, 599, beck-online). In vielen Fällen ist es aber gerade Aufgabe der
kommunalen Gesellschaft, ein Quartier erst zu entwickeln und dabei – in
Zusammenarbeit mit der kommunalen Bauleitplanung – zu bestimmen, welchen
Zwecken die einzelnen Grundstücke künftig dienen sollen. Ist daher der
Verwendungszweck des Grundstücks noch nicht konkret bestimmbar, ist bisher nur
eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde und die
anschließende Übertragung an die kommunale Gesellschaft möglich. Durch diesen
Wo
Wo
...
Durchgangserwerb werden die Grunderwerbskosten verdoppelt und das
Verfahren unnötig verlängert.
Die Möglichkeiten des Erwerbs zugunsten öffentlicher Bedarfs- oder
Erschließungsträger bzw. zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers nach
§ 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB wiederum stehen nur für ganz bestimmte
Fallgestaltungen zur Verfügung, nämlich für im Bebauungsplan festgesetzte
öffentliche Zwecke oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. für das
Vorkaufsrecht in einem festgesetzten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet.
Die Änderung soll hierfür Abhilfe schaffen, indem sie eine Ausübung
zugunsten der kommunalen Eigengesellschaft auch erlaubt, wenn die Verwendung des
Grundstücks noch nicht konkretisiert ist. Die Formulierung berücksichtigt
unterschiedliche rechtliche Konstruktionen der Eigengesellschaft (als
Tochteroder Enkelgesellschaft).
Für andere öffentliche Bedarfs- und Erschließungsträger – also etwa solche im
Eigentum einer anderen Gemeinde, eines Gemeindeverbundes oder des
Landes – bleibt es bei der Ausübungsmöglichkeit nach § 27a Absatz 1 Nummer 2
BauGB.
73. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen:
‚31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , §§ 465 bis 468 und 471“ durch
die Angabe „und §§ 465 bis 468“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll einen
Vorrang des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB gegenüber den
insolvenzrechtlichen Wertungen des § 471 BGB begründen.
§ 471 BGB bestimmt, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann,
wenn der Verkauf des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder
aus einer Insolvenzmasse erfolgt; durch die derzeitige Verweisung in § 28
Absatz 2 Satz 2 BauGB gilt diese Einschränkung auch für das gemeindliche
Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB. Diese Regelung führt in der Praxis jedoch zu
Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen, wenn zwischen der Ausübung
des gemeindlichen Vorkaufsrechts und dem Übergang des Eigentums an dem
Grundstück der Verkäufer insolvent wird.
Wo
...
Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zwar wirksam durch Verwaltungsakt ausüben, das Grundstück fällt bei
fehlender dinglicher Rechtsposition – insbesondere bei noch nicht erfolgter
Auflassung und Eintragung ins Grundbuch – jedoch in die Insolvenzmasse. Der
schuldrechtliche Anspruch der Gemeinde auf Übereignung des Grundstücks
wird dadurch regelmäßig insolvenzrechtlich überlagert; maßgeblich sind dann
die Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere § 103 InsO, wonach der
Insolvenzverwalter über die Erfüllung gegenseitiger Verträge entscheidet. Die
Gemeinde wird in diesen Fällen faktisch auf eine Insolvenzforderung
verwiesen, die regelmäßig nur quotal befriedigt wird, während der ursprünglich
intendierte städtebauliche Zugriff auf das Grundstück verloren geht.
Darüber hinaus besteht eine strukturelle Regelungslücke. Nach § 28 Absatz 3
Satz 1 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert des
Grundstücks nach § 194 BauGB im Zeitpunkt des Kaufes ausüben, wenn der
vereinbarte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt. Diese Regelung dient der
Verhinderung spekulativer Bodenpreisbildung und ist Ausdruck von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der kommunalen Haushaltsführung.
Überschreitet der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert jedoch erheblich, kann
die Gemeinde ungeachtet des ihr nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BauGB
eingeräumten Ermessens aufgrund von landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet
sein, das Grundstück bei Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich zum
Verkehrswert zu erwerben. Die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis
und ermitteltem Verkehrswert kann dazu führen, dass der Verkäufer durch die
voraussichtliche Realisierung eines geringeren Kaufpreises, insbesondere wenn
dieser nicht ausreicht, um bestehende Belastungen auf dem Grundstück
abzulösen, wirtschaftlich unter Druck gerät und in die Insolvenz fällt. Hierdurch
entsteht eine Situation, in der die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
zum Verkehrswert mittelbar insolvenzauslösend wirkt, die Möglichkeiten der
Gemeinde, ihre mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht verfolgten
städtebaulichen Ziele nach Eintritt der Insolvenz durchzusetzen, erheblich eingeschränkt
sind.
Erschwerend kommt hinzu, dass dem Verkäufer nach § 28 Absatz 3 Satz 2
BauGB das Recht zusteht, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit
des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert
vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht geht mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters auf den
Insolvenzverwalter über. Nach Ausübung des Rücktritts verbleiben der Gemeinde
regelmäßig nur schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach §§ 346 ff.
BGB, die als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind.
Zudem verhindert die derzeitige Verweisung auf § 471 BGB, dass die
Gemeinde im Falle einer Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter
aus der Insolvenzmasse erneut ein Vorkaufsrecht ausüben kann, obwohl sich
die städtebauliche Situation nicht verändert hat und weiterhin ein hohes
öffentliches Interesse an einer kommunalen Einflussnahme besteht. Die Gemeinde ist
in solchen Fällen auf einen Erwerb aus der Insolvenzmasse zum Marktpreis
verwiesen, was die intendierte Steuerungswirkung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts konterkariert und gerade in strukturell belasteten oder spekulativ
...
geprägten Lagen zu unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen führen
kann.
Die vorgeschlagene Streichung der Verweisung auf § 471 BGB in § 28
Absatz 2 Satz 2 BauGB ist erforderlich, um das gemeindliche Vorkaufsrecht auch
in insolvenznahen Konstellationen zu gewährleisten. Sie verhindert, dass die
Ausübung dieses zentralen Steuerungsinstruments der städtebaulichen
Entwicklung infolge insolvenzrechtlicher Besonderheiten oder zufälliger zeitlicher
Abläufe ins Leere läuft. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinde
bei der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gestärkt. In
der Gesamtabwägung überwiegt das überragende öffentliche Interesse an einer
funktionsfähigen Boden- und Stadtentwicklungspolitik die wirtschaftlichen
Belange der durch das Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger, zumal das
gemeindliche Vorkaufsrecht vor allem bei städtebaulich problematischen
Grundstücken zur Vermeidung von spekulativen Fehlentwicklungen zum Tragen
kommt.
74. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis Nummer 32 (§§ 24 ff. BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend, den
Gesetzesentwurf hinsichtlich des Themas Vorkaufsrechte zu überarbeiten und die
Regelungen so zu effektivieren, dass Städte und Gemeinden Vorkaufsrechte
auch dann als aktives Instrument nutzen können, wenn Grundstücke im Wege
von Gesellschaftsverkäufen, den sogenannten share deals, übertragen werden.
Begründung:
Die praktischen Erfahrungen, die Städte und Gemeinden bei dem Einsatz von
Vorkaufsrechten als Instrument einer aktivierenden Bodenpolitik machen,
belegen einen erheblichen Novellierungsbedarf der §§ 24 ff. BauGB. Die im
Gesetzentwurf enthaltenen Anpassungen sind ein richtiger und wichtiger Schritt
in diese Richtung. Allerdings sind ergänzende Änderungen erforderlich, um
jene steigende Anzahl von Fällen zuverlässig zu erfassen, in denen Grundstücke
im Rahmen von Gesellschaftsverkäufen, sogenannten share deals, übertragen
werden.
Der Gesetzesentwurf erfasst in § 28a BauGB-E mit einem neuen Erwerbsrecht
nur den Fall, dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Eigentum
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen.
Dieses Einbringen eines Grundstücks in eine Gesellschaft stellt nicht den in der
Praxis relevanten Normalfall eines share deals dar: Vielmehr werden gerade
große oder prominent liegende Grundstücke mit großer städtebaulicher
Bedeutung vornehmlich von Immobilienunternehmen verkauft und gekauft, bei
denen Grundstücke in gesellschaftsrechtliche Strukturen eingebracht sind
(„Projektgesellschaften“), die fast nur oder im Wesentlichen dem Zweck der
Grundstückübertragung dienen.
Wo
...
Durch die in § 28b BauGB-E neu vorgesehene Mitteilungspflicht soll die
Gemeinde grundsätzlich auch von diesen Rechtsvorgängen Kenntnis erlangen.
Allerdings bleibt das nachgelagerte Problem bestehen, dass die Ausübung des
Vorkaufsrechts auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ein hohes rechtliches Risiko und praktische
Abwicklungsprobleme birgt. Die Hürden für den faktischen Nachweis sind
hoch und die rechtlichen Risken dürften Gemeinde von einer Ausübung
abhalten. Die neu vorgeschlagene Klarstellung zur Umgehungsrechtsprechung in
§ 24 Absatz 1a BauGB-E ist nicht hilfreich; insbesondere erfolgt – so auch die
Begründung ausdrücklich – keine Änderung der Rechtslage. Eine weitere
Nachsteuerung ist daher erforderlich.
75. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 2a – neu – BauGB),
Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 2 BauGB), Nummer 35 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) und
Nummer 76 (§ 235 Absatz 2 Absatz 3 und Absatz 4 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung im
Geltungsbereich eines Bebauungsplans soll eine Befreiung nach § 31
Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben im Verhältnis
zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen ist
und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.“ ‘
b) Vor Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ die Angabe
„ , 2a“ eingefügt. ‘
c) Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt zu geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe
„Telekommunikationsdienstleistungen“ durch << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die
Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die
Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur
AV
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 143,
Ziffer144
und
Ziffer 145
...
im Außenbereich ausgeführt werden soll; dies gilt nicht,
wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder
Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung handelt, die
dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt
und die einer Pflicht zur Durchführung einer
standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden
Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs
diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind,
die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und
mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen
Einrichtungen verbunden sind, es sei denn die Neuerrichtung am
gleichen Standort, die Änderung oder die Erweiterung der
baulichen Anlage zur Tierhaltung ist im Verhältnis zur
vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen
und die Anzahl der Tierplätze wird nicht erhöht. Bei einer
Änderung der Tierart bestimmt sich die Anzahl der
Tierplätze durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im
Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894
Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag
GmbH, Berlin, zu beziehen ist." '
d) In Nummer 76 § 235 sind die Absätze 2, 3 und 4 zu streichen.
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass mit dem neuen § 235 BauGB-E im Gesetzentwurf die
seit Jahren bestehende Kritik aufgriffen wird, dass der gesellschaftlich gewollte
Umbau der Nutztierhaltung durch bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht
ermöglicht wird. Die geplante Regelung greift jedoch zu kurz.
Die Regelung des § 235 BauGB-E beinhaltet Verbesserungen für den Umbau
zu mehr Tierwohl, für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des
Immissionsschutzes stellt sie jedoch keine Lösung dar. Zudem werden die
neuen Regelungen den Zielen zum Abbau von Bürokratie sowie zur
Vereinfachung und Verschlankung von Verfahren nicht hinreichend gerecht.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag sollen diese weiteren Aspekte
berücksichtigt werden. Mit der vorgeschlagen Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4
BauGB werden die Neuerrichtung am gleichen Standort, die Änderung und
Erweiterung bestehender baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die dem Anwen-
...
dungsbereich der Nummer 1 nicht unterfallen und die einer Pflicht zur
Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, privilegiert, sofern die Vorhaben in einem
angemessenen Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung stehen
und die Tierplatzzahl nicht erhöht wird. Auch ein Tierartwechsel wird dabei
ermöglicht.
Der Änderungsantrag ermöglicht so den Umbau von Tierhaltungsanlagen zu
einer tierwohlgerechteren Haltung und berücksichtigt dabei stärker als der
Gesetzentwurf die in der Praxis vor Ort vorkommenden Fallkonstellationen beim
Umbau von Stallgebäuden.
Darüber hinaus ermöglicht der Änderungsantrag nicht nur Änderungen im
Sinne des Tierwohls, sondern auch die Umsetzung immissionsschutzrechtliche
Anforderungen im Rahmen der Altanlagensanierung der TA-Luft sowie der
anstehenden IED-Umsetzung. Hier schafft der Änderungsantrag die
notwendige Rechtssicherheit für Vorhaben, die der Minderung der von
Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen dienen.
Gegenüber den komplizierten Übergangsregelungen des § 235 BauGB-E stellt
der Änderungsantrag darüber hinaus ein schlankeres und bürokratieärmeres
Verfahren dar, das zur Beschleunigung von Verfahren im Vollzug beiträgt.
Anstelle komplizierter Ausnahmeregelungen und der Erstellung von
Einzelbebauungsplänen erhalten Landwirte und Genehmigungsbehörden ein klares,
schlankes Instrumentarium. Insgesamt wird der administrative Aufwand für
Behörden und Betriebe gleichermaßen gesenkt.
Mit dem Änderungsantrag wird die mit dem Gesetz zur Stärkung der
Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung
des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 erlassene Einschränkung der
Privilegierung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
maßvoll angepasst. Sie wurde eingeführt, um ein ungesteuertes Wachstum
solcher großer gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu begrenzen.
In der Praxis hat sich diese Regelung jedoch als massives Hindernis für den
heute gesellschaftlich und politisch gewollten Umbau der Nutztierhaltung zu
mehr Tierwohl sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Minderung der von
Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen erwiesen. Die Befürchtung aus
dem Jahr 2013, es käme zu einer uferlosen Ausweitung der gewerblichen
Tierhaltung, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Es findet in der Praxis kein
Wachstum, sondern ein starker struktureller Rückzug der Tierhaltung aus der
Fläche statt. Mit der vorliegenden Änderung soll sichergestellt werden, dass die
verbleibenden Betriebe in der Lage sind, ihre Anlagen an moderne Standards
für das Tierwohl und den Umweltschutz anzupassen.
...
76. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege
der Berichtigung angepasst werden.“ ‘
Begründung:
Sofern unter Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Absatz 3 BauGB
ein zu genehmigendes Vorhaben mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur von
den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit, sondern gleichzeitig von den
Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, soll der Gemeinde die
Möglichkeit der Berichtigung des Flächennutzungsplans eingeräumt werden,
ohne ein eigenständiges FNP-Verfahren durchführen zu müssen. Danach kann
dem Flächennutzungsplan der tatsächliche Planungsstand in der Gemeinde
wieder entnommen werden.
77. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 3 – neu – bis
Satz 6 – neu – BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„An Vorhaben nach Satz 1 können ergänzende Anforderungen gestellt
werden, die der Klimaanpassung, insbesondere der Vermeidung und
Verringerung von erhöhter Hitzebelastung und Schäden aus
Starkregenereignissen, dienen. Die Gemeinde kann durch Satzung die ergänzenden
Anforderungen nach Satz 3 für das Gemeindegebiet oder Teile davon näher
bestimmen. Die Gemeinde hat die Satzung nach Satz 3 ortsüblich bekannt
zu machen. Sie kann die Satzung auch im Internet veröffentlichen und
über ein zentrales Internetportal zugänglich machen; § 10a Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.“ ‘
Begründung:
Im Innenbereich ist der Anpassungsbedarf an den Klimawandel besonders
hoch. Eine hohe Versiegelung verschärft die Hitzebelastung und verhindert die
Versickerung bei Starkregenereignissen. Daher wird vorgeschlagen § 34 Ab-
Wo
U
...
satz 1 BauGB zu ergänzen und damit zusätzliche, der Klimaanpassung
dienende Anforderungen an ein Vorhaben nach Satz 1 zu ermöglichen. Satz 3
ermöglicht damit bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ergänzende
Klimaanpassungsanforderungen zu stellen, ohne dass es hierfür eines Bebauungsplans
bedarf. Bestehende Baurechte sowie der geltende Zulässigkeitsmaßstab bleiben
unberührt. Als mögliche Anforderungen kommen etwa Versickerungsanlagen,
Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder hochwasserresistente Baustoffe in
Betracht. Diese gelten unabhängig vom Einfügungsgebot und unterliegen dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Klimaanpassungskonzepte, Klimarisikoanalysen, Starkregenkarten oder
Hitzebelastungskarten können den jeweiligen Anpassungsbedarf belegen. Die
Gemeinden werden im Wege des Einvernehmenserfordernisses gemäß § 36
Absatz 1 BauGB in das bauaufsichtliche Verfahren einbezogen. Das gemeindliche
Einvernehmen erstreckt sich ebenfalls auf die ergänzenden Anforderungen
nach § 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB. Nach dem neuen § 34 Absatz 1 Satz 4
BauGB wird den Gemeinden ermöglicht die Anforderungen per Satzung
allgemein zu regeln; Sätze 5 und 6 regeln deren Bekanntmachung und
Internetveröffentlichung.
78. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 3b Satz 2 – neu –
BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 3b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege
der Berichtigung angepasst werden.“ ‘
Begründung:
Nach § 34 Absatz 3b BauGB können mit Zustimmung der Gemeinde
Abweichungen vom Umgebungsrahmen im unbeplanten Innenbereich zugelassen
werden. Diese Abweichungen können den Darstellungen des
Flächennutzungsplans widersprechen. Damit der Flächennutzungsplan seine Steuerungsfunktion
nicht verliert, wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den
Flächennutzungsplan nachträglich zu berichtigen, ohne ein eigenständiges
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchführen zu müssen.
Wo
...
79. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils nach der Angabe
„Strahlungsenergie“ die Angabe „zur Erzeugung von Strom und Wärme“
eingefügt.‘
Begründung:
Der Privilegierungstatbestand für sog. Agri-Photovoltaikanlagen in § 35
Absatz 1 Nummer 9 BauGB verweist hinsichtlich bestimmter Anforderungen auf
§ 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), der sich auf Solaranlagen zur
Stromgewinnung bezieht. Unklar ist daher, ob von der Privilegierung auch
Solarthermie-Anlagen zur Gewinnung von Wärme erfasst werden. Zwar bezieht
sich die Regelung in § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB allgemein auf den
übergeordneten Begriff „Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie“, der nach
allgemeinem Verständnis sowohl Photovoltaikanlagen zur Energieerzeugung
als auch solarthermische Anlagen zur Erzeugung von Wärme erfasst.
Andererseits legt der Verweis auf das EEG mit seiner Begriffsbestimmung in § 3
Nummer 41 EEG eine Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf
Photovoltaikanlagen nahe. Da letzteres nicht gewollt sein kann, sollte im Rahmen
der laufenden BauGB-Novelle nunmehr klargestellt werden, dass auch
Solarthermie-Anlagen zur Wärmegewinnung grundsätzlich vom
Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB erfasst werden können.
Entsprechend soll auch der Privilegierungstatbestand in § 35 Absatz 1 Nummer 8
BauGB zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden sowie an
Verkehrswegen klarstellend geändert werden.
80. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>.
Wo
U
...
bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird nach der Angabe „Fahrbahn,“ die
Angabe „wobei die Zu- und Abgänge von bestehenden oder
planfestgestellten Querungsmöglichkeiten für Wildtiere freizuhalten sind,“
eingefügt.‘
Begründung:
Die Durchlässigkeit der in der Regel bandartigen Strukturen von PV
Freiflächenanlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen soll auf diese Weise
sichergestellt und der Lebensraum-Zerschneidung von Wildtieren
entgegengewirkt werden. Hierfür ist die explizite Freihaltung der betreffenden Zu- und
Abgänge von Querungsmöglichkeiten für Wildtiere sachgerecht.
81. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35
Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird … < weiter wie Vorlage Buchstabe a >.
bb) Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „steht“ wird die Angabe „vollständig“
eingefügt.
bbb) Die Angabe „höchstens 200 Metern“ wird durch die Angabe
„mindestens 100 Metern und höchstens 250 Metern“ ersetzt.‘
Begründung:
Aus Rechtssicherheitsgründen bedarf es in § 35 Absatz 1 Nummer 12
Buchstabe a BauGB einer gesetzlichen Klarstellung, dass Batteriespeicherprojekte
vollständig innerhalb des festgeschriebenen Radius zum Umspannwerk liegen
müssen. Andernfalls bleibt ein Ausnutzen der Regelung zum Zwecke der
weitläufigen, privilegierten Errichtung von großen Batteriespeicherprojekten auch
außerhalb des gesetzten Radius zu befürchten.
Die durch den Referentenentwurf zu § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a
BauGB beabsichtige Einführung des Mindestabstands zu Umspannwerken
wird zur Sicherung der Ausbaufähigkeit der Umspannwerke und damit zur
Sicherstellung der Energiewende für zwingend notwendig erachtet und ist daher
wieder aufzunehmen.
U
Bei
Annahme
entfallen
Ziffer 82
und
Ziffer 84
...
Da sowohl hierdurch als auch durch die erforderliche Klarstellung zum
Außenrand der Privilegierung ein großer Teil der privilegierten Fläche für
Batteriespeicher verloren geht und lediglich ein privilegierter Bereich von 100 m
übrigbleiben würde, wird angeregt die Außengrenze auf 250 m zu erweitern, um
Batteriespeicherprojekten so trotz des Schutzes der Umspannwerke
ausreichend Fläche zur Planung im privilegierten Bereich zur Verfügung zu stellen.
82. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a
BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) In Nummer 12 Buchstabe a wird nach der Angabe „Entfernung von“
die Angabe „mindesten
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Empfehlungen der Ausschüsse)