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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts

dip / drucksache 30.06.2026 · WP 21 · 334/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 334/1/26 30.06.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wo - AV - In - U - Vk - Wi zu Punkt 40 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts Der federführende Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 ist nach der Angabe „Versorgungsbereiche“ die Angabe „sowie der ortsnahen Erzeugung von Lebensmitteln zur Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung“ einzufügen. AV ... Begründung: Der Katalog der in § 1 Absatz 6 BauGB-E aufgeführten Belange soll nach dem Gesetzentwurf gestrafft und übersichtlicher gestaltet werden. Dieses Anliegen wird grundsätzlich begrüßt. Gleichwohl erscheint es erforderlich, den Aspekt der Ernährungssicherstellung ausdrücklich im Gesetz zu verankern. Die Gewährleistung einer resilienten, möglichst ortsnahen Lebensmittelversorgung gewinnt vor dem Hintergrund zunehmender Störungen globaler Lieferketten sowie wachsender Anforderungen an eine nachhaltige Flächennutzung erheblich an Bedeutung. Ortsnahe Erzeugungsstrukturen, beispielsweise in Form von Mikrolandwirtschaft oder Kleingartenanlagen, können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Zwar bestehen bereits Anknüpfungspunkte zu bestehenden Belangen, insbesondere im Hinblick auf die Landwirtschaft. Die Bedeutung der Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung wird hierdurch jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Eine eigenständige Benennung erscheint daher aus Gründen der Versorgungssicherheit und planerischen Vorsorge sachgerecht. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 ist die Angabe „sowie städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes von Altbäumen“ zu streichen. Begründung: Die städtische Baumüberschirmung und der Schutz von Altbäumen sind keine sozialen Belange im Sinne des Baugesetzbuchs und sollten daher in § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5 BauGB-E gestrichen werden. Die Baumüberschirmung ist primär dem ökologischen oder städtebaulich-gestalterischen Bereich zuzuordnen. Zudem existiert kein objektiver Maßstab, um eine „ausreichende und qualitativ hochwertige Versorgung“ mit städtischer Baumüberschirmung einschließlich des Schutzes von Altbäumen zu definieren. Hierfür fehlen bundesweite Standards, um eine nachvollziehbare Bewertung in der Planungspraxis zu ermöglichen, was zu rechtlicher Unsicherheit führen würde. Im Übrigen ist der grundsätzliche Baumschutz im Regelfall durch kommunale Baumschutzsatzungen gewährleistet. 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 ist nach der Angabe „Immissionsschutzes,“ die Angabe „des Bodenschutzes,“ einzufügen. Wo U ... Begründung: Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass auch Bodenschutzbelange zu den Belangen des Umweltschutzes gehören und zu berücksichtigen sind. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 ist nach der Angabe „insgesamt“ die Angabe „unter Berücksichtigung der sozialen Lage“ einzufügen. Begründung: Verschiedene Datenerhebungen verdeutlichen, dass sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen zumeist stärker von gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen betroffen sind. Umweltbezogene Auswirkungen wirken somit auf Bevölkerungsschichten in unterschiedlichem Ausmaß. Mit der Berücksichtigung der sozialen Lage im Rahmen der Abwägungsentscheidungen bei der Aufstellung von Bauleitplänen wird diesem Umstand Rechnung getragen. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 ist nach der Angabe „Land- und Forstwirtschaft“ die Angabe „einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen“ einzufügen. Begründung: Durch die geplanten Änderungen werden die wirtschaftlichen Belange konkretisiert. Insbesondere fallen unter die Belange der Wirtschaft die Belange von Industrie, Gewerbe und Handwerk einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen. Zwar werden die Belange der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kontext genannt, jedoch nicht deren Bestands- und Entwicklungsinteressen. Dies führt zur Benachteiligung der Land- und Forstwirtschaft gegenüber anderen Branchen. Es bedarf daher einer Klarstellung, dass ebenfalls die Bestands- und Entwicklungsinteressen der Land- und Forstwirtschaft zu den wirtschaftlichen Belangen zu zählen sind. U AV ... 6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 ist die Angabe „Freiraumentwicklungskonzeptes,“ durch die Angabe „Freiraumentwicklungskonzept oder“ zu ersetzen und die Angabe „oder eines Plans für die Kälteversorgung“ zu streichen. Begründung: Die im Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Nennung eines Kälteplans in der Aufzählung von § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB-E ist systematisch unpassend. Die Regelung sollte sich bei der Aufzählung beispielhafter sonstiger städtebaulicher Planungen auf die Bestandteile der dreifachen Innenentwicklung beschränken. Zudem ist unklar, warum allein der Kälteplan an dieser Stelle explizit genannt wird, nicht aber der Wärmeplan. Beide gehören inhaltlich zu den Umweltbelangen und wären daher gemeinsam in § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 6 BauGB-E zu verorten. 7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 1 ist die Angabe „in einem nach § 201a bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ zu streichen. Begründung: Die Bindungen an Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB sowie an die Beschränkung auf die Aufstellung von Bebauungsplänen erscheinen angesichts der Herausforderungen der Schaffung neuen Wohnraums nicht sachgerecht. Die Rechtsverordnung nach § 201a BauGB bedarf eines aufwendigen Verfahrens zur Aufstellung und erforderlichenfalls einer Verlängerung. Eine Bindung an das Vorliegen einer Rechtsverordnung wird hierbei einschränkend wirken. Die vorgeschlagene Änderung stärkt damit die praktische Wirksamkeit der Wohnraumoffensive, reduziert unnötige verfahrensrechtliche Hürden und trägt zu einer beschleunigten Bereitstellung dringend benötigten Wohnraums bei. 8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 1 ist die Angabe „zumindest auch“ durch die Angabe „überwiegend“ zu ersetzen. Wo Wo U ... Begründung: Der Gesetzentwurf sieht mit der Einfügung des § 1 Absatz 7a BauGB vor, in Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs für die vorgesehene Wohnbebauung ein überragendes öffentliches Interesse festzulegen und in diesen Fällen die vorgesehene Wohnnutzung einschließlich ergänzender Nutzungen in der bauleitplanerischen Abwägung vorrangig zu berücksichtigen. Um das Ziel des Gesetzentwurfs, den Wohnraummangel zu beheben, besser zu erreichen, sollte der Vorrang der Wohnbebauung eine stärkere Bedeutung erhalten, indem das auszuweisende Baugebiet auch eine überwiegende Wohnbebauung festsetzt. Diese Verbesserung soll mit der hier vorgeschlagenen Änderung umgesetzt werden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 2 und Satz 3 BauGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a ist wie folgt zu ändern: a) Satz 2 ist zu streichen. b) In Satz 3 ist die Angabe „Die Sätze 1 und 2 sind“ durch die Angabe „Satz 1 ist“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht mit der Einfügung des § 1 Absatz 7a BauGB vor, in Bebauungsplänen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs für die vorgesehene Wohnbebauung ein überragendes öffentliches Interesse festzulegen und in diesen Fällen die vorgesehene Wohnnutzung einschließlich ergänzender Nutzungen in der bauleitplanerischen Abwägung vorrangig zu berücksichtigen. Untergeordnete Nutzungen, die der Wohnbebauung zweckdienlich sind, können untergeordnet im Sinne der BauNVO zugelassen werden, sollten aber nicht unter dem Begriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ subsumiert werden. Die pauschale Festsetzung für die untergeordneten Nutzungen könnte die angestrebten Ziele des Gesetzentwurfs konterkarieren. Als Ergebnis gäbe es eine zu breite Festlegung des überragenden öffentlichen Interesses, bei der die ergänzenden Nutzungen untereinander abgewogen werden müssten, was der Beschleunigungsintention des Gesetzentwurfs zuwiderlaufen könnte. Zudem sollten die Kommunen mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet sein, um zu vermeiden, dass eine übermäßige Belastung des Freiraumes erfolgt. Es sollte beispielsweise nicht dazu führen, dass bestimmte weitere wichtige Belange in Zielkonflikten strukturell zurückgedrängt werden. U Bei Annahme entfällt Ziffer 10 ... 10. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 2 BauGB) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 2 ist die Angabe „oder der“ durch die Angabe „ , sie der“ zu ersetzen und ist nach der Angabe „Dienstleistungen“ die Angabe „oder sie dem Schutz dieser sowie umliegender Gebiete vor den Folgen von Extremwetterereignissen“ einzufügen. Begründung: Mit der Einführung eines gesetzlich normierten überragenden öffentlichen Interesses für die Wohnbebauung sowie die sie ergänzenden Nutzungen wird in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine vorrangige Berücksichtigung wohnungsbaulicher Belange im Rahmen der planerischen gegenüber anderen öffentlichen Belangen vorgesehen. Diese Regelung wird – ungeachtet des unbestritten großen Interesses an einer bedarfsgerechten Ausstattung mit Wohnraum – der Komplexität der im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Baugebiete entstehenden Fragen in Bezug auf den notwendigen Schutz vor Extremwetterereignissen nicht gerecht. Die vorgesehene Privilegierung ist daher in der jetzigen Formulierung zu ergänzen. Die im Kabinettsentwurf ergänzend aufgenommene Berücksichtigung der „Versorgung mit städtischen Grünstrukturen“ vermag die bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Die Regelung bleibt insoweit hinter den Anforderungen einer sachgerechten Abwägung zurück, als weder konkrete quantitative Maßstäbe für eine ausreichende Grünversorgung festgelegt werden noch Anforderungen an die qualitative Ausgestaltung der Flächen, insbesondere im Hinblick auf ihre Funktion für die Klimaanpassung, näher bestimmt werden. Zudem fällt der Hochwasserschutz bislang nicht unter die Belange mit überragendem öffentlichem Interesse. Die Entwicklung von Wohnbauflächen müssten demnach höher priorisiert werden als die Sicherung von Flächen für einen zukunftsfähigen Hochwasserschutz. Dies ist insbesondere in dicht bebauten, aber hochwassergefährdeten Gebieten nicht verhältnismäßig. Im Hinblick auf den Klimawandel sind die privilegierten Bebauungen und Nutzungen deshalb mindestens resilient gegenüber Extremwetterereignissen zu gestalten. Die Ergänzung um den Schutz vor Extremwetterereignissen soll diesem Aspekt Rechnung tragen. 11. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1 Absatz 7a Satz 4 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 7a Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Sätze 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, sofern das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung oder der Hochwasserschutz, gefährdet wird.“ U Entfällt bei Annahme von Ziffer 9 U ... Begründung: Die gemäß § 1 Absatz 7a BauGB-E vorgesehene Berücksichtigung der Wohnbebauung als vorrangiger Belang wirkt sich insbesondere auf die bauleitplanerische Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB aus, betrifft aber auch die weiteren durchzuführenden Abwägungen im Baurecht sowie im Wasserrecht. Mit der Änderung soll zugleich sichergestellt werden, dass der lebensnotwendige Trinkwasser- und der gleichermaßen bedeutsame Hochwasserschutz nicht gefährdet werden. Der Hoch- und Trinkwasserschutz genießt bereits qua Verfassungsrecht eine besondere Bedeutung. Das wichtigste Fundament des Hoch- und Trinkwasserschutzes in der deutschen Rechtsordnung ist Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Für den Trinkwasserschutz besteht auf dieser Grundlage und dem Staatsschutzziel nach Artikel 20a Grundgesetz die herausragende Bedeutung. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung – zuletzt BayVGH m. U. v. 04.07.2024. Für den Hochwasserschutz hebt auch das Eigentumsgrundrecht nach Artikel 14 Grundgesetz seine besondere Bedeutung hervor. Die Hochwasserschutzvorsorge soll zudem in Bayern im bayerischen Landesrecht nach Artikel 43 Absatz 2 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz als vorrangiger Belang in die Güterabwägung eingebracht werden. In Fällen des § 1 Absatz 7a BauGB-E wird der Belang der Bauleitplanung zum Zwecke der dringenden Versorgung mit Wohnbebauung (§ 201a BauGB) bundesgesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben. Das überragende öffentliche Interesse an der Wohnraumschaffung wird sich daher künftig gegenüber Belangen gleichen oder niederen Ranges regelmäßig durchsetzen, während Abweichungen von dieser Regel zwar möglich sind, jedoch einen höheren Darlegungs- und Begründungsaufwand nach sich ziehen werden. Wegen der ausdrücklichen Regelung des überragenden öffentlichen Interesses im Bundesrecht besteht jedoch die Gefahr, dass diese Regel sich auch dann durchsetzt, wenn es um Belange des Hochwasser- und Trinkwasserschutzes geht. Die besondere Bedeutung dieser Belange muss rechtlich erst noch von der Bauleitplanungsbehörde hergeleitet werden. Es ist daher zu befürchten, dass ohne die vorgeschlagene Änderung mangels einer vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung für den Hoch- und Trinkwasserschutz die Abwägungsentscheidung vermehrt zulasten des lebensnotwendigen Hoch- und Trinkwasserschutzes ausfallen wird. 12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 2a – neu – BauGB) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bebauung von Moorbodenflächen soll vermieden werden.“ ‘ U ... Begründung: Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für den Klimaschutz sollten Moorbodenflächen von einer Bebauung im Sinne des Städtebaus grundsätzlich ausgeschlossen sein. Daher wird vorgeschlagen, die Moorbodenflächen nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen in die Aufzählung in § 1a Absatz 2 Satz 2 BauGB aufzunehmen, sondern einen gesonderten Satz zu den Moorbodenflächen aufzunehmen. Mit dieser Formulierung als „Soll-Regelung“ wird eine Bebauung nicht per se ausgeschlossen. Die nicht wiederherstellbare natürliche Bodenfunktion der klimarelevanten kohlenstoffreichen Böden, umgangssprachlich Moorböden, verlangt einen besonders sensiblen Umgang, der eine Standortalternativenprüfung zur Vermeidung erheblicher Eingriffe in den Boden beinhaltet. Kohlenstoffreiche Böden (Moore, Anmoore, hydromporphe Böden) sind besonders schutzwürdig (gemäß Bodenfunktionsbewertung M-V i. d. R. mindestens „hohe Schutzwürdigkeit“ und „vor baulicher Nutzung zu schützen“) da sie einen hohen Erfüllungsgrad der Bodenfunktionen nach § 2 Absatz 2 BBodSchG aufweisen. Sie sind sehr empfindlich gegenüber Einwirkungen und haben eine hohe Klimarelevanz. Ihre Bebauung soll deshalb grundsätzlich vermieden werden. Das gilt auch für entwässerte, degradierte Niedermoore. Massive bauliche Eingriffe, insbesondere mit schwerer Technik, zerstören diese besonders sensiblen Böden irreversibel in ihrer natürlichen Bodenfunktion. Je tiefgründiger das Moor, desto höher ist seine Klimarelevanz als auch Sensibilität gegenüber baulichen Eingriffen sowie die klimaschädliche Freisetzung von Treibhausgasen infolge der baubedingten Schäden. Die Bebauung kohlenstoffreicher Böden führt nicht nur zu erheblichen THG-Emissionen. Einmal verdichtet oder durch Umlagerungen zerstört, ist das verloren gegangene Kohlenstoffspeicherpotenzial dieser Böden nicht wiederherstellbar (auch nicht durch Wiedervernässung). Klimaschutz, und besonders im damit verbundenen Falle des Moorschutzes auch der Bodenschutz, ist ein überragendes öffentliches Interesse und ist damit dem Bedarf an Wohnraum nicht untergeordnet. 13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 1a Absatz 2 Satz 2a – neu – und Satz 3 BauGB) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >> U ... bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Wird die Funktionsfähigkeit des Biotopverbundes durch bauliche Maßnahmen oder Nutzungen beeinträchtigt, ist sie im räumlichen und funktionalen Zusammenhang wiederherzustellen.“ cc) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Grundsätze nach den Sätzen 1 bis 3 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.“ ‘ Begründung: Die vorgeschlagene Ergänzung dient der Stärkung des Biotopverbundes als wesentlichem Bestandteil des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Schutz der biologischen Vielfalt erfordert nicht nur die Sicherung einzelner Lebensräume, sondern auch die Erhaltung und Wiederherstellung ihrer funktionalen Vernetzung. Die ökologische Funktionsfähigkeit von Lebensräumen hängt maßgeblich davon ab, dass zwischen ihnen ausreichende Austausch-, Wanderungs- und Ausbreitungsmöglichkeiten für Tier- und Pflanzenarten bestehen. Der Biotopverbund stellt hierfür ein zentrales Instrument dar und ist bereits Gegenstand der §§ 20 ff. BNatSchG. Bauliche Entwicklungen, Infrastrukturmaßnahmen sowie sonstige Flächennutzungen können zu einer Zerschneidung von Lebensräumen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotopverbundes führen. Solche Beeinträchtigungen wirken sich häufig nicht nur auf einzelne Arten oder Biotope aus, sondern beeinträchtigen die ökologische Funktionsfähigkeit ganzer Landschaftsräume. Die Wiederherstellung funktionsfähiger Biotopverbundstrukturen gewinnt zudem im Zusammenhang mit den Folgen des Klimawandels zunehmend an Bedeutung. Wanderungs- und Ausbreitungsbewegungen von Arten sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass sich Populationen an veränderte klimatische Bedingungen anpassen können. Intakte Biotopverbundsysteme leisten damit zugleich einen wichtigen Beitrag zur Klimaanpassung und zur Resilienz von Ökosystemen. Die vorgeschlagene Ergänzung steht darüber hinaus im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur. Diese verfolgt ausdrücklich das Ziel, degradierte Ökosysteme wiederherzustellen und die ökologische Konnektivität von Lebensräumen zu verbessern. Auch die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt sowie die EU- Biodiversitätsstrategie 2030 betonen die besondere Bedeutung funktionierender Biotopverbundsysteme. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung in § 1a Absatz 2 BauGB stellt sicher, dass Beeinträchtigungen des Biotopverbundes bereits auf der Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt werden und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit vorgesehen werden. ... Dadurch wird die Verzahnung von Bauleitplanung und Naturschutz gestärkt und ein Beitrag zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt geleistet. 14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>. bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „sowie von Moorbodenflächen“ eingefügt.‘ Begründung: Die Einfügung ist folgerichtig, weil neben der Umnutzung bei landwirtschaftlich genutzten sowie Waldflächen auch die Umnutzung von Moorbodenflächen einer Begründung der Notwendigkeit einer Umnutzung bedarf. 15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 4 Satz 1a – neu – und Satz 1b – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 4 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Bei Planungen und Entscheidungen nach diesem Gesetz sowie bei Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 Absatz 1 richtet sich die Berücksichtigung des Ziels des Klimaschutzes nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz allein nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs. § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes findet keine Anwendung.“ Begründung: Es wird vorgeschlagen, eine zu § 1a Absatz 5 Sätze 4 und 5 BauGB-E analoge Änderung in § 1a Absatz 4 BauGB-E aufzunehmen. Die Anwendung von § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) im Kontext der Bauleitplanung ist in der Praxis teilweise umstritten und führt mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Rechtsunsicherheiten. Eine sektorübergreifende Bewertung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen einer Planung oder eines Vorhabens auf die nationalen Klimaschutzziele, wie sie durch § 13 KSG intendiert ist, U Wo Bei Annahme entfällt Ziffer 19 ... kann auf kommunaler Ebene aufgrund fehlender methodischer Vorgaben und Handreichungen kaum adäquat umgesetzt werden. Insbesondere für die Bauleitplanung, die durch ihren Querschnittscharakter geprägt ist, bedeutet eine solche umfassende Prüfung in der Regel einen unzumutbaren Ermittlungsaufwand. Mit der Ergänzung von § 1a Absatz 4 BauGB-E könnte daher klargestellt werden, dass bei Planungen und Entscheidungen nach dem Baugesetzbuch sowie bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben die Berücksichtigung der Klimaschutzziele ausschließlich nach den jeweiligen Vorschriften des Baugesetzbuches zu erfolgen hat. Dies würde in der Praxis zu einer erheblichen Steigerung der Rechtssicherheit führen und zukünftig die jeweiligen Planungs- und Genehmigungsverfahren entlasten. 16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 ist nach der Angabe „Hitzebelastungskarten“ die Angabe „sowie Mehrfachbelastungskarten (Kartographische Darstellung der Verschneidung von Umwelt- und Sozialdaten)“ einzufügen. Begründung: Mehrfachbelastungskarten wie beispielsweise der Berliner Umweltgerechtigkeitsatlas verknüpfen gesundheitsrelevante Umweltbelastungen wie zum Beispiel Lärm, Luftschadstoffe, thermische Belastung und Versorgung mit Grün- und Freiflächen mit Daten zur sozialen Lage. Dadurch wird die Überlagerung von Umweltbelastungen mit sozialer Benachteiligung kartographisch sichtbar gemacht und verdeutlicht, wo die Herausforderungen am größten und die Dringlichkeit für Maßnahmen am höchsten sind. Diese ganzheitliche Betrachtung ermöglicht eine nachhaltige Stadtentwicklung, die auf aktuelle Herausforderungen angemessen reagiert. 17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Die Hervorhebung des naturnahen Wasserhaushalts in § 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB-E ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch bleibt die Umsetzung, insbesondere der Teilziele „ausreichend versickerungsfähige Flächen, Verdunstungsmöglichkeiten und geringer Oberflächenabfluss“ in ihrer derzeitigen Form zu unspezifisch. In der Praxis wird sich die Frage stellen, welche konkre- U Wo ... ten Zielwerte für die Größen Versickerung, Verdunstung und Abfluss jeweils erreicht werden sollen und in welchem Umfang der Vorgabe „ausreichend“ entsprochen wird. Dies führt in der Praxis voraussichtlich zu aufwendigen Abstimmungsprozessen zwischen den beteiligten Fachdienststellen und Träger öffentlicher Belange, um zu klären, welche Bewirtschaftungsform im jeweiligen Einzelfall tatsächlich möglich und im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu wählen ist. Ein gesetzliches Optimierungsgebot für einen in hohem Maße flächenrelevanten Belang einzuführen, ist daher kritisch zu sehen, zumal es für vergleichbare Belange bislang keine entsprechende Regelung gibt. Zudem steht das Ziel, sich dem naturnahen Wasserhaushalt anzunähern, im Spannungsfeld zur im BauGB ausdrücklich verankerten Zielsetzung der Innenentwicklung und Nachverdichtung. Die dreifache Innenentwicklung führt zwangsläufig zu einer höheren baulichen Dichte und einem erhöhten Maß an Flächenversiegelung im Siedlungsbestand. Ein naturnaher Wasserhaushalt orientiert sich jedoch an den Verhältnissen unbebauter, natürlicher Flächen, bei denen insbesondere die Verdunstung dominiert, gefolgt von der Versickerung, während die direkte Ableitung von Niederschlagswasser eine untergeordnete Rolle spielt. Gerade im urbanen Kontext ist es jedoch faktisch nicht möglich, die für einen naturnahen Wasserhaushalt typischen Verdunstungsraten zu erreichen. Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung, wie intensive Begrünungen oder offene Regenrückhaltesysteme, sind in der Regel flächenintensiv und stehen häufig im Zielkonflikt mit den Anforderungen der Nachverdichtung und der effizienten Flächennutzung. Auch die Versickerung ist aufgrund begrenzter Flächenverfügbarkeit sowie technischer und natürlicher Restriktionen oftmals nur eingeschränkt realisierbar. Die Ableitung von Niederschlagswasser bleibt daher, zumindest in Teilen, in vielen Fällen unvermeidbar. 18. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 sind durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Den Erfordernissen der Klimaanpassung soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch Maßnahmen der wassersensiblen Stadtentwicklung. Dabei sind insbesondere Klimaanpassungskonzepte, Starkregenvorsorgekonzepte, Hochwassergefahrenkarten und Hitzebelastungskarten zu berücksichtigen.“ Begründung: Die Hervorhebung des naturnahen Wasserhaushalts in § 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB-E ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch bleibt die Umsetzung, insbesondere der Teilziele „ausreichend versickerungsfähige Flächen, Verdunstungsmöglichkeiten und geringer Oberflächenabfluss“ in ihrer derzeitigen Wo ... Form zu unspezifisch. In der Praxis wird sich die Frage stellen, welche konkreten Zielwerte für die Größen Versickerung, Verdunstung und Abfluss jeweils erreicht werden sollen und in welchem Umfang der Vorgabe „ausreichend“ entsprochen wird. Dies führt in der Praxis voraussichtlich zu aufwendigen Abstimmungsprozessen zwischen den beteiligten Fachdienststellen, um zu klären, welche Bewirtschaftungsform im jeweiligen Einzelfall tatsächlich möglich und im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu wählen ist. Ein gesetzliches Optimierungsgebot für einen in hohem Maße flächenrelevanten Belang einzuführen, ist daher kritisch zu sehen, zumal es für vergleichbare Belange bislang keine entsprechende Regelung gibt. Zudem steht das Ziel, sich dem naturnahen Wasserhaushalt anzunähern, im Spannungsfeld zur im BauGB ausdrücklich verankerten Zielsetzung der Innenentwicklung und Nachverdichtung. Die dreifache Innenentwicklung führt zwangsläufig zu einer höheren baulichen Dichte und einem erhöhten Maß an Flächenversiegelung im Siedlungsbestand. Ein naturnaher Wasserhaushalt orientiert sich jedoch an den Verhältnissen unbebauter, natürlicher Flächen, bei denen insbesondere die Verdunstung dominiert, gefolgt von der Versickerung, während die direkte Ableitung von Niederschlagswasser eine untergeordnete Rolle spielt. Gerade im urbanen Kontext ist es jedoch faktisch nicht möglich, die für einen naturnahen Wasserhaushalt typischen Verdunstungsraten zu erreichen. Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung, wie intensive Begrünungen oder offene Regenrückhaltesysteme, sind in der Regel flächenintensiv und stehen häufig im Zielkonflikt mit den Anforderungen der Nachverdichtung und der effizienten Flächennutzung. Auch die Versickerung ist aufgrund begrenzter Flächenverfügbarkeit sowie technischer und natürlicher Restriktionen oftmals nur eingeschränkt realisierbar. Die Ableitung von Niederschlagswasser bleibt daher, zumindest in Teilen, in vielen Fällen unvermeidbar. Es sollte daher lediglich zusammenfassend auf Maßnahmen der wassersensiblen Stadtentwicklung im Normtext abgestellt werden, um die Findung von Abwägungsentscheidungen in der kommunalen Planungspraxis nicht unnötig zu erschweren. 19. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 1a Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 BauGB) Der Bund wird gebeten, § 1a Absatz 5 Satz 4 und 5 BauGB-E zu überdenken, zumal bei der Berücksichtigung des Ziels der Klimaanpassung nach dem Klimaanpassungsgesetz ggf. auch Anforderungen anderer Gesetze als allein des BauGB relevant sein können, z.B. umweltrechtliche Fachgesetze, oder zumindest den Anwendungsbereich auf diese anderen Anforderungen entsprechend zu erweitern. U Entfällt bei Annahme von Ziffer 15 ... 20. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 1a Absatz 6 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ,c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt: „(6) Schädliche Umwelteinwirkungen sind durch Zuordnung der für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen oder durch andere geeignete Maßnahmen soweit wie möglich zu vermeiden.“ ‘ Begründung: Insbesondere im Rahmen der Innenentwicklung soll die kleinräumige Mischung von Wohnen und Arbeiten erleichtert werden. Bislang gilt nach dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG, dass Flächen für bestimmte Nutzungen so angeordnet werden müssen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Diese räumliche Trennung von störenden Gewerbe- und Industriegebieten und Wohngebieten bzw. ähnlichen schutzbedürftigen Nutzungen bleibt weiterhin geboten. Das gilt insbesondere für Betriebe, die der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen. Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 1a BauGB um einen neuen Absatz 6 soll die grundsätzliche Prämisse, dass schädliche Umwelteinwirkungen zunächst durch räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen vermieden werden sollen, ergänzt werden. Gleichberechtigt zur räumlichen Trennung sollen danach auch andere geeignete – vornehmlich bauliche oder technische – Maßnahmen zum Einsatz kommen dürfen. Damit wird ein Beitrag zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen § 50 BImSchG und der Bodenschutzklausel des § 1b Absatz 2 BauGB geleistet, nach denen einerseits eine Flächeninanspruchnahme für die räumliche Trennung einander störender Nutzungen und andererseits ein sparsamer Flächenverbrauch gefordert sind. In der planerischen Praxis zeigt sich nämlich zunehmend, dass diese beiden Anforderungen nicht gleichermaßen den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt werden können. Dies stellt ein bedeutendes rechtliches Hemmnis für die städtebaulich angestrebte nutzungsdurchmischte Stadt der kurzen Wege dar, welches im Zuge der BauGB-Novelle beseitigt werden sollte. Wo ... 21. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 4 BauGB) In Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 ist nach der Angabe „(BAnz AT 08.02.2018 B5)“ die Angabe „vollvektoriell“ einzufügen. Begründung: Die in § 2 Absatz 4 BauGB-E gewählte Formulierung, dass „bei der Erstellung von Planunterlagen für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen […] der Standard XPlanung zu verwenden“ ist, legt nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungszweck bereits nahe, dass XPlanung ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf verpflichtend anzuwenden ist. Die Systematik des Gesetzes und die Zielsetzung, Planungsverfahren zu digitalisieren und medienbruchfrei zu gestalten, sprechen eindeutig dafür, dass die Nutzung des Standards nicht erst am Ende des Verfahrens, sondern bereits mit dem ersten Entwurf, der in das Verfahren eingebracht wird, erfolgen muss. Diese Auslegung wird durch den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zur Föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 gestützt, die explizit fordert, das gesamte Bauleitplanungsverfahren zu digitalisieren. Damit ist klar, dass Digitalisierung nicht auf die Endphase oder die Veröffentlichung beschränkt bleiben darf, sondern von Beginn an, also ab dem ersten Entwurf, zu erfolgen hat. Die Erfahrungen zum Beispiel aus Sachsen-Anhalt bestätigen, dass eine späte Anwendung von XPlanung, etwa erst nach Rechtskraft eines Plans, die eigentlichen Vorteile der Digitalisierung nicht realisiert. Vielmehr wird XPlanung dann lediglich als zusätzliches Datenformat genutzt, ohne dass die Prozesse tatsächlich effizienter, transparenter oder interoperabler werden. Die nachträgliche Digitalisierung ist zudem mit erheblichem Aufwand verbunden, wie die landesweite Nacherfassung der Bestandsbauleitplanung in Sachsen-Anhalt zeigt, die mit rund 3,5 Millionen Euro gefördert werden musste. Hinsichtlich der Erfassungstiefe ist zu berücksichtigen, dass der IT- Planungsratsbeschluss aus dem Jahr 2017 die teilvektorielle Erfassung lediglich als sanften Einstieg für einen späteren Übergang zur vollvektoriellen Erfassung beschrieben hat. Diese Einstiegsphase ist mittlerweile längst überschritten. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine vollvektorielle Erfassung sind heute flächendeckend gegeben. Der Unterschied im Aufwand zwischen teil- und vollvektorieller Erfassung ist gering, sobald die Umstellung auf XPlanung erfolgt ist, und die Marktentwicklung wird die Kosten weiter angleichen. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist die frühzeitige und einheitliche Nutzung von XPlanung ein wichtiger Schritt zu effizienteren und transparenteren Planungsprozessen. Die standardisierte, verlustfreie und herstellerunabhängige Datenstruktur ermöglicht einen reibungslosen Austausch zwischen allen Beteiligten, entlastet die Verwaltung und schafft Planungssicherheit für Unternehmen und Kommunen. Unterschiedliche Erfassungstiefen und späte Anwendung führen zu Inkonsistenzen, er-schweren den Datenaustausch und verhindern die Wo ... Nutzung moderner Beteiligungs- und Analysewerkzeuge. Mit dem Änderungsantrag werden die Forderungen aus der Länderanhörung konsequent weiterverfolgt. Ziel ist es, die im Gesetz bereits angelegte Zielrichtung klarzustellen und die Umsetzung in der Praxis zu sichern, indem die vollvektorielle Erfassungstiefe explizit als Standard festgeschrieben und die Anwendung ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf konkretisiert wird. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen politischen Beschlüssen und ist für die Erreichung der Digitalisierungsziele unerlässlich. 22. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 BauGB) und Artikel 9 Nummer 1 – neu – (§ 36 Satz 1 Nummer 3 – neu – und Satz 2 BNatSchG) a) In Artikel 1 Nummer 5 § 2a Absatz 4 ist nach der Angabe „§ 36 Satz 1“ die Angabe „und 2“ zu streichen. b) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen: ‚Artikel 9 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „sowie“ eingefügt. cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches“ b) In Satz 2 wird die Angabe „und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches“ gestrichen. 2. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>‘ AV ... Begründung: Die Regelung verweist für die Durchführung der Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung auf die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Laut der Gesetzesbegründung wurde der Verweis auf das BNatSchG aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. Der Verweis auf § 36 Satz 2 BNatSchG ist aus rechtssystematischen Gründen abzulehnen. Die Regelung in § 36 Satz 2 BNatSchG erfolgte aus rein rechtssystematischen Gründen lediglich zu dem Zweck, eine Doppelverweisung bzw. -regelung zu vermeiden. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung spezialgesetzlich für Raumordnungspläne in § 7 Absatz 6 ROG und für Bauleitpläne in § 1a Absatz 4 BauGB-E geregelt ist. Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber, durch den Verweis auf § 36 Satz 1 BNatSchG auf eine eigenständige spezialgesetzliche Regelung im BauGB zu verzichten. Dann muss aber in § 36 Satz 2 BNatSchG der 2. Halbsatz gestrichen und in § 36 Satz 1 BNatSchG Bauleitpläne und Satzungen nach dem BauGB ergänzt werden. 23. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vor dem Vorliegen des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem frühzeitigen Stadium – künftig fakultativ durchgeführt werden kann (§ 3 Absatz 3 BauGB-E). Nur noch auf Basis des Entwurfs des Bauleitplans – also in einem fortgeschrittenen Stadium – hat eine verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit zu erfolgen. Die Bezeichnung „frühzeitige” Beteiligung in § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E, der die verpflichtende Beteiligung regelt, ist an dieser Stelle deshalb irreführend. 24. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 BauGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – wie in § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung – in das Ermessen der Gemeinde gestellt werden kann. Wo Wo ... Begründung: Der Wegfall der zwingenden Zweistufigkeit der Beteiligung ist ein wesentlicher Beitrag zur Beschleunigung von Planverfahren und entspricht dem Beschluss unter TOP 16 der 147. Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Flexibilisierung für die Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung erfolgt, nicht jedoch für die Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB. Aus der Begründung lassen sich hierzu keine tragfähigen Ausführungen entnehmen. Sollten keine übergeordneten Gründe eine Beibehaltung der bisherigen Regelung erforderlich machen, wird um eine entsprechende Anpassung dahingehend gebeten, auch die frühzeitige Behördenbeteiligung fakultativ zu stellen. 25. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB) In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu streichen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine zweistufige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB) obligatorisch vor. § 4 Absatz 1 BauGB-E regelt die Beteiligung bevor der Entwurf vorliegt -also in einem frühen Planungsstadium-, während § 4 Absatz 2 BauGB-E die Beteiligung der TÖB auf Basis des Entwurfs und der Begründung des Bauleitplans – also in einem fortgeschrittenen Stadium – vorschreibt. Die Bezeichnung „frühzeitig” in § 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB-E auf Basis eines Entwurfsstands und einer Begründung ist irreführend, weil die Regelung auf ein fortgeschrittenes Planungsstadium abstellt. 26. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 und Satz 2a – neu – BauGB) Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 2 ist die Angabe „sowie die Übermittlung der Stellungnahmen“ zu streichen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Stellungnahmen sind elektronisch auf dem durch die Gemeinde bestimmten Übermittlungsweg zu übermitteln.“ Wo Wo ... Begründung: Die vorgeschlagene Anpassung soll die Möglichkeiten der Gemeinden stärken, verbindliche Vorgaben zur Übermittlung der Stellungnahmen der nach § 4 Absatz 2 BauGB beteiligten Träger öffentlicher Belange zu machen. Hiermit soll der Einsatz mittlerweile umfassend verfügbarer und verbreitet genutzter Portal-Lösungen (u.a. das efA-Projekt DiPlanung) befördert werden, über die sowohl Öffentlichkeits- als auch Trägerbeteiligung abgebildet werden können. Entsprechende Portale können jedoch nur dann zielführend, medienbruchfrei und effektiv durch die kommunalen Planungsträger eingesetzt werden, wenn auch auf Seiten der im Verfahren Beteiligten eine möglichst umfassende Nutzung erfolgt. Während in der Öffentlichkeitsbeteiligung diesbezüglich bereits eine große Akzeptanz zu verzeichnen ist, erscheint die Bereitschaft der Träger öffentlicher Belange zur Übermittlung ihrer Stellungahmen über entsprechende Portale immer noch unzureichend. Auf Grundlage des vorgeschlagenen § 4 Absatz 2 Satz 2a BauGB sollen kommunale Planungsträger den Übermittlungsweg daher verbindlich vorgeben können. 27. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 4 BauGB) In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 4 ist die Angabe „einmalig um bis zu weitere 15 Tage“ durch die Angabe „angemessen“ zu ersetzen. Begründung: Gerade bei besonders komplexen Sachverhalten genügen die kurz bemessenen Fristen nicht, auch nicht mit der vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung. Den betroffenen Fachbehörden muss in begründeten Fällen hinreichend Zeit zur Bearbeitung und Mitteilung von relevanten Belangen belassen werden. Gerade wasserwirtschaftliche Sachverhalte können sehr umfangreich sein und in besonders großem Ausmaß das Wohl der Allgemeinheit sowie Schutzgüter von hohem wirtschaftlichem Wert betreffen. Haben die Fachbehörden keine ausreichende Gelegenheit, sich zu äußern, kann dies weitreichende negative Folgewirkungen haben. 28. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe f (§ 4a Überschrift und Absatz 6 BauGB) und Artikel 10 (§ 7 Absatz 3 Satz 2 UmwRG) a) Artikel 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern: aa) In Buchstabe a § 4 Überschrift ist die Angabe „ ; Präklusion“ zu streichen. bb) Buchstabe f ist zu streichen. U U ... b) Artikel 10 ist zu streichen. Begründung: Die vorgeschlagenen Neuregelungen kommen der Wiedereinführung einer materiellen Präklusion gleich und führen zudem zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand. Sie sind daher abzulehnen. Die Regelungen sind weder mit zwingenden EU-rechtlichen Vorgaben noch mit der Aarhus-Konvention (AK) vereinbar, der sowohl die Europäische Union als auch deren Mitgliedstaaten beigetreten sind. Mit Urteil vom 14.01.2021 in der Rechtssache C-826/18 hat der Europäische Gerichtshof dies im zweiten Leitsatz klargestellt. Zudem müsste die Einführung einer materiellen Präklusion überhaupt geeignet sein, die beabsichtigte Verfahrensbeschleunigung herbeizuführen. Jedoch sind die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Regelungen sogar kontraproduktiv. Denn dadurch ist mit zahlreicheren und umfangreicheren Stellungnahmen zu rechnen, die auch unter dem Druck kurzer Fristen abgegeben werden, um „auf Verdacht“ alle möglicherweise relevanten Einwände rechtzeitig gerichtsfest vorzubringen. Deren Auswertung bringt einen entsprechenden bürokratischen Mehraufwand der verfahrensführenden Behörden mit sich. 29. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4a Absatz 2 BauGB) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 4a Absatz 2 ist die Angabe „ist“ durch die Angabe „kann“ und die Angabe „durchzuführen“ durch die Angabe „durchgeführt werden“ zu ersetzen. Begründung: Es wird bezweifelt, ob sich aus der verpflichtenden Gleichzeitigkeit wirklich zeitliche Einsparungen ergeben. Denn bei einer im Anschluss an die Behördenbeteiligung durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung kann ein fachlich weitgehend tragfähiger Planentwurf veröffentlicht werden. Mit der jetzt vorgesehen Verfahrensvorgabe besteht die Gefahr, aufgrund von Änderungsbedarfen Beteiligungen in einer Vielzahl von Verfahren wiederholen zu müssen. Um dieses zu verhindern, würde voraussichtlich der Zeitbedarf für behördliche Vorabstimmungen anwachsen, um die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger informell im Vorfeld der eigentlich dafür vorgesehen Beteiligungsverfahren durchzuführen. Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung liegt das Abwägungsmaterial der Gemeinde in der Regel eben nicht bereits vor, da dieser Verfahrensschritt insbesondere dazu dient, unter anderem den Gutachtenbedarf und den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Das Abwägungsmaterial wird derzeit meist zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Beteili- Wo ... gung nach § 4 Absatz 2 BauGB noch durch Gutachten und Untersuchungen ermittelt und der Umweltbericht erst nach deren Vorlage erarbeitet. Zudem sollte von einer verfrühten vorweggenommenen Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 des noch im Verfahren befindlichen EU-Verordnungsvorschlags zur Beschleunigung von Umweltprüfungen abgesehen werden. Der Verordnungsvorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und begegnete auch in Bezug auf seine (negativen) Auswirkungen auf die Bauleitplanung vielfacher Kritik der Länder. 30. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 4a Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 4a Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Ist die Beteiligung zu wiederholen, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden, ohne dass der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt wurde, so kann der Öffentlichkeit und den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug nur auf diese Unterlagen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist gegeben werden.“ Begründung: Die beantragte Ergänzung betrifft die in der Praxis relevante Konstellation, dass aus Sicht des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen bei der erstmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung versehentlich nicht oder fehlerhaft, z. B. ohne Anlagen oder in einer veralteten Fassung, veröffentlicht wurden. Sie eröffnet die Möglichkeit, bei der erneuten Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beschränken und dient damit der Verfahrensbeschleunigung. Hintergrund ist, dass nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen ist. Geklärt ist, dass Fachgutachten und ähnliches zu diesen umweltbezogenen Stellungnahmen gehören. Das Gesetz geht insofern davon aus, dass umweltbezogene Stellungnahmen dann, wenn sie aus Sicht des Planungsträgers wesentlich sind und daher der Veröffentlichung im Internet bedürfen, auch vollständig veröffentlich werden müssen. Erfolgt dies nicht, obgleich eine umweltbezogene Stellungnahme aus Sicht des Planungsträgers selbst wesentlich ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB- E. In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB-E ist die Beachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Absatz 1 BauGB-E geregelt. Wird lediglich eine aus Sicht Wo ... des Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahme versehentlich nicht veröffentlicht, liegt hiernach dennoch ein beachtlicher Fehler vor. In diesem Fall wäre zur Heilung des Fehlers die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E vollumfänglich zu wiederholen, ergänzt um die im Rahmen der ersten, nicht fehlerfrei durchgeführten Beteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen. Dies birgt zusätzliche Fehlerrisiken. Da § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nach geltendem Recht und auch § 4a Absatz 3 BauGB-E an die Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes anknüpft, scheidet eine Einschränkung der Veröffentlichung in der beschriebenen Konstellation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aus. Eine analoge Anwendung des § 4a Absatz 3 BauGB ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 – Az. 4 BN 19.25, BeckRS 2025, 39325 Rn. 4, beck-online). Die vorgeschlagene Ergänzung um einen Satz 3 in § 4a Absatz 3 BauGB-E hat zur Folge, dass auch in einem solchen Fall eine inhaltlich beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligung nur deswegen fehlerhaft war, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E zu veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden. Erweist sich die erste Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E aus anderen Gründen auch als fehlerhaft, zum Beispiel aufgrund eines Bekanntmachungsmangels, ist die vorgeschlagene Ergänzung nicht anwendbar. Erfolgte eine fehlerfreie Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E im Übrigen und wurden nur versehentlich einzelne zu veröffentlichende Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht, ist es allerdings erst recht ausreichend, die Möglichkeit zur Stellungnahme entsprechend der Regelung des § 4a Absatz 3 BauGB-E auf die erstmals veröffentlichte umweltbezogene Stellungnahme (Fachgutachten o. ä.) zu beschränken. Die fehlerhafte erstmalige Öffentlichkeitsbeteiligung wird durch diese eingeschränkte Beteiligung korrigiert und in Summe umfassend fehlerfrei gewährleistet. Die Beteiligung in Bezug auf die übrigen ausgelegten Unterlagen erfolgte bereits rechtsfehlerfrei. Die Änderung dient damit der Verfahrensbeschleunigung; sie vermeidet unnötige Redundanzen. Die Entscheidung, ob die wiederholte Beteiligung nur in Bezug auf die Unterlagen, die erstmalig überhaupt oder erstmalig rechtsfehlerfrei veröffentlicht werden, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, liegt dabei im Ermessen der planenden Gemeinde. Dabei hat diese zu berücksichtigen, ob sich die einzelnen nicht oder fehlerhaft veröffentlichte Unterlagen inhaltlich abgrenzen lassen. Dies dürfte regelhaft der Fall sein. Die Bestimmung einer angemessenen Frist liegt ebenfalls im Ermessen der Gemeinde und wird insbesondere davon abhängig sein, welchen Umfang und welche Komplexität die erstmals oder erstmals rechtsfehlerfrei veröffentlichten Unterlagen haben. 31. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 1 BauGB) Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: Wo ... „(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten bei der Aufstellung von Bauleitplänen Künstliche Intelligenz einsetzen.“ Begründung: Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann die Aufstellung von Bauleitplänen in vielfältiger Weise unterstützen und zur Effizienzsteigerung der Planungsverfahren beitragen. Die Verantwortung für die Aufstellung und Beschlussfassung von Bauleitplänen verbleibt jedoch uneingeschränkt bei den zuständigen Organen der Gemeinde. Insbesondere kann der Einsatz von Künstlicher Intelligenz die planerische Abwägung sowie die abschließende Beschlussfassung durch den Rat der Gemeinde nicht ersetzen. Die vorgesehene Regelung erscheint jedoch zu eng gefasst, da sie sich lediglich auf einzelne Verfahrensschritte nach §§ 3 bis 4a BauGB bezieht. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann auch bei der Erstellung weiterer Bestandteile der Bauleitplanung, insbesondere der Begründung und dem Umweltbericht, eine unterstützende Funktion übernehmen. Gerade bei der Aufbereitung, Strukturierung und Auswertung umfangreicher Datenbestände bestehen erhebliche Anwendungsmöglichkeiten, daher sollte die Regelung auch auf die Erstellung der Begründung und den Umweltbericht erstreckt werden. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz erfolgt dabei ausschließlich unterstützend und begründet keine Verlagerung der politischen Verantwortung der Gemeinde. 32. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB) Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen. Folgeänderung: Artikel 1 Nummer 76 § 239 Absatz 1 ist zu streichen. Begründung: Die in § 4b Absatz 3 BauGB-E vorgesehenen Fristvorgaben sowie die daran anknüpfenden Veröffentlichungs- und Begründungspflichten sind insgesamt zu streichen. Die Regelung ist nicht geeignet, Bauleitplanverfahren wirksam zu beschleunigen. Die Dauer solcher Verfahren hängt von einer Vielzahl einzelfallbezogener Umstände ab, insbesondere von fachrechtlichen Anforderungen, Gutachten, Nachbesserungen nach Stellungnahmen sowie Abstimmungsprozessen mit Fachbehörden und Beteiligten. Pauschale zeitliche Vorgaben werden dieser Vielgestaltigkeit auch dann nicht gerecht, wenn sie lediglich als Soll- Vorschriften ausgestaltet sind. In Bei Annahme entfällt Ziffer 33 ... Zugleich entfaltet die Regelung wegen fehlender unmittelbarer Rechtsfolgen bei Fristüberschreitungen keinen nennenswerten Steuerungseffekt. Demgegenüber führen die vorgesehenen Veröffentlichungs- und Begründungspflichten zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und damit zu einer weiteren Belastung der Kommunen, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für Transparenz oder Verfahrensbeschleunigung erkennbar wäre. 33. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB) Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: Die im Gesetzentwurf als Soll-Bestimmung aufgenommenen Fristen für das Bauleitplanverfahren tragen in keiner Weise zur tatsächlichen Beschleunigung bei. Eine zügige Durchführung des Verfahrens liegt bereits heute im Interesse der planaufstellenden Gemeinde; eine Fristvorgabe ist daher nicht erforderlich. Dauert ein Bebauungsplanverfahren länger, so hat dies im Allgemeinen fachlich-inhaltliche Gründe. Die Fristvorgabe wäre vielmehr geeignet, in der Öffentlichkeit zu suggerieren, dass Planungen (vor-)schnell vorangetrieben und beendet werden, um Fristvorgaben einzuhalten, ohne dabei umfassend Belange zu ermitteln und abzuwägen. Dies könnte Politikverdrossenheit und Misstrauen befördern und im Ergebnis das Risiko fehlerhafter Planungen steigern. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Fristvorgabe von Seiten der Vorhabenträger als Druckmittel gegen die Gemeinde benutzt werden könnte, um im Rahmen von (Vertrags-)Verhandlungen zu einem für sie vorteilhaften Abschluss zu kommen. Des Weiteren werden die neu vorgesehenen Veröffentlichungs- und Begründungspflichten nach § 4b Absatz 3 Satz 3 BauGB-E lediglich zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Öffentlichkeit zu bieten. Es bleibt unklar, welche Folgen eine Überschreitung der Fristen ansonsten haben soll. Zusätzliche Berichts- und Veröffentlichungspflichten („Ampelsystem“) sollten im Sinne der Entbürokratisierung grundsätzlich vermieden werden. 34. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb0 (§ 5 Absatz 2 Nummer 7 BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist der folgende Doppelbuchstabe bb0 einzufügen: Wo Entfällt bei Annahme von Ziffer 32 U ... ‚bb0) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen, auch für die dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung, sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;“ ‘ Begründung: Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bereits im Rahmen des Flächennutzungsplans entsprechende Flächen ausgewiesen werden können, soweit dies zielführend erscheint. 35. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 2 Satz 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d und Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 2 Satz 2 sind zu streichen. Begründung: Der Zersiedelung und dem Flächenverbrauch gerade im Außenbereich ist generell entgegenzutreten. Lassen sie sich nicht vermeiden, sind zumindest die Hürden so hoch anzusetzen, dass der Zersiedelung und dem Flächenverbrauch nicht noch zusätzlich Vorschub geleistet wird. 36. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB) und Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a Satz 1 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Hierbei“ zu ersetzen. b) In Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „Satz 1“ zu streichen. U Bei Annahme entfallen Ziffer 36, Ziffer 37, Ziffer 38, Ziffer 39, Ziffer 40 und Ziffer 90 Wo Entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... Begründung: Mit der Anpassung sollen nicht nur Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E unmittelbaren Einfluss auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Absatz 1a BauGB-E erhalten, sondern auch solche zu Maß und überbaubarer Grundstücksfläche nach § 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB-E. Denn es erschließt sich nicht, warum allein erstere direkt auf die Zulässigkeitsprüfung einwirken, während letztere nur als Bestandteil des öffentlichen Belangs nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB in die Betrachtung einfließen sollen. Hiermit würden die ebenfalls das Ergebnis eines geordneten Bauleitplanverfahrens mit umfassenden Beteiligungs- und Abwägungsprozesse bildenden Darstellungen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB-E im Vergleich zu denjenigen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E insofern entwertet, als sie einer (nachvollziehenden) Abwägung im Rahmen von Genehmigungsverfahren unterworfen wären. Angesichts der erforderlichen planerischen Herleitung erscheint es angezeigt, auch ihnen eine unmittelbar zulässigkeitsbestimmende Wirkung beizumessen. 37. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 4 BauGB) In Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist nach der Angabe „Tierhaltung“ die Angabe „und für den Bau einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einer durch die Anlage einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen in Anspruch genommenen Gesamtfläche von insgesamt 50 000 m2 oder mehr“ einzufügen. Begründung: Nach der im Entwurf vorgesehenen Neuregelung in Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich ohne Größenbegrenzung zulässig, ohne dass es hierfür eines Bebauungsplans bedarf. Eine solche Neuregelung hätte zur Folge, dass selbst bei sehr großen Photovoltaik-Freiflächenanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Mit dem eingefügten Satzteil soll sichergestellt werden, dass für Photovoltaik- Freiflächenanlagen mit einer Gesamtfläche von 50 000 m2 oder mehr die europarechtlich erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wie bisher als Städtebauprojekt im Sinne der Anlage 1 Nummer 18.7 UVPG durchzuführen, wenn keine kein Anwendungsfall von § 35 Absatz 1 Nummer 8 oder 9 BauGB vorliegt. Dies ist geboten, um die Akzeptanz solcher industriellen Anlagen zu gewährleisten und den Umweltauswirkungen großer Photovoltaik-Freiflächenanlagen gerecht zu werden. Aus der UVP-Richtlinie ergibt sich, dass eine Projektart des Anhangs II (hier: Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom nach Anhang II Nummer 3 Buchstabe a) nicht vollständig von der UVP-Pflicht ausge- U Entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... nommen werden darf. Soweit keine Bundesregelung getroffen wird, wären die Länder gehalten, dies landesrechtlich zu regeln (siehe dazu auch BR- Drucksache 396/24, Seite 64), um eine unmittelbare Anwendung der UVP- Richtlinie zu vermeiden. Dies wäre für die Projektträger mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Der oben vorgeschlagene Schwellenwert entspricht einem Regelungsvorschlag des damaligen BMUV zur UVP-Pflicht von Solaranlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung von RED III. Der Festlegung des Wertes lag die Beurteilung zugrunde, dass von unterhalb dieses Wertes liegenden kleineren Anlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 38. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – und Satz 6 – neu – BauGB) und Nummer 35 Buchstabe c (§35 Absatz 3 Satz 3 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die Gemeinde kann durch Darstellungen nach Satz 1 zugleich bestimmen, dass Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 10 bis 12 außerhalb der dargestellten Flächen unzulässig sind; § 35 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Darstellungen nach Satz 5 müssen für die erfassten Vorhaben im Gemeindegebiet insgesamt substanziell Raum schaffen.“ b) Nummer 35 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen: „c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Nummern << … weiter wie Vorlage … >>. bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Nummer 2 bis 6“ die Angabe „ , 8 Buchstabe b und Nummer 10 bis 12“ eingefügt. Begründung: Zu Buchstabe a: Der Katalog privilegierter Außenbereichsvorhaben wurde in § 35 Absatz 1 BauGB um neue Tatbestände im Bereich der erneuerbaren Energien, darunter Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Nummer 8 Buchstabe b), Agri- Photovoltaikanlagen (Nummer 9), thermische Speicher (Nummer 10) und Batteriespeicher (Nummer 11 und 12) erweitert. In Entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... Für diese neuen Privilegierungen besteht bislang kein wirksamer kommunaler Planvorbehalt. Gemeinden können flächenwirksame neue Erneuerbare- Energie-Anlagen (EE-Anlagen) daher weder über Konzentrationszonen steuern noch deren Ausschluss außerhalb bestimmter Gebiete planungsrechtlich sichern. Dies führt zu einer unkontrollierten Inanspruchnahme des Außenbereichs und untergräbt das Leitbild einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets. Der Gesetzentwurf ermöglicht den Gemeinden über § 5 Absatz 5 BauGB-E Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan darzustellen, denen unmittelbare Zulassungswirkung über § 35 Absatz 1a BauGB-E zukommt. Das Instrument wirkt jedoch ausschließlich zulassungsermöglichend. Eine Ausschlusswirkung für Vorhaben außerhalb der dargestellten Flächen und ein Substanzgebot, das sicherstellt, dass die Gemeinde ausreichend Fläche positiv ausweist, fehlen. Die vorgeschlagene Änderung ergänzt § 5 Absatz 5 BauGB-E um zwei neue Sätze, die aus dem bislang rein zulassungsermöglichenden Instrument einen vollwertigen kommunalen Energieleitplan machen: – Ausschlusswirkung (neuer Satz 5): Die Gemeinde kann durch Darstellungen nach Satz 1 zugleich bestimmen, dass Vorhaben der genannten EE-Typen außerhalb der dargestellten Flächen unzulässig sind. Die Ausschlusswirkung ist rechtssystematisch der Konzentrationszonenplanung nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB nachgebildet, die für Windenergieanlagen seit Jahrzehnten bewährt ist. Durch den Verweis auf § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB gelten die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an das positive Planungskonzept, das Negativplanungsverbot und das gesamträumliche Konzept entsprechend; Planungswillkür wird so ausgeschlossen. – Substanzgebot (neuer Satz 6): Die Darstellungen müssen für die erfassten Vorhaben im Gemeindegebiet insgesamt substanziell Raum schaffen. Das Substanzgebot stellt sicher, dass Gemeinden die Ausschlusswirkung nicht dazu nutzen können, den Ausbau erneuerbarer Energien de facto vollständig zu verhindern. Gemeinden, die keinen Energieleitplan nach § 5 Absatz 5 BauGB-E aufstellen, unterliegen weiterhin dem erweiterten Planvorbehalt nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB. Zu Buchstabe b: Die Änderung erweitert den bestehenden Planvorbehalt des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB auf die neuen flächenwirksamen EE-Privilegierungen (Freiflächen-PV Nummer 8 Buchstabe b, thermische Speicher Nummer 10, Batteriespeicher Nummer 11 und 12). Der erweiterte Planvorbehalt gilt für Gemeinden, die keinen Energieleitplan nach § 5 Absatz 5 BauGB-E aufstellen. Nicht in den erweiterten Planvorbehalt einbezogen werden Agri-PV-Anlagen (Nummer 9), da deren Privilegierung tatbestandlich an die Hofstelle gebunden ist und ein Planvorbehalt faktisch leerlaufen würde. ... 39. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „§ 78 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz bleibt unberührt.“ Begründung: Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitplanung im Außenbereich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Ausnahmen kommen nur unter den in § 78 Absatz 2 Satz 1 WHG genannten Voraussetzungen in Frage. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer entsprechenden Klarstellung, dass für Vorhaben, denen nach § 5 Absatz 5 BauGB-E künftig eine Privilegierungswirkung zukommen soll, § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG weiterhin Anwendung findet. 40. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Stärkung des Flächennutzungsplans als Instrument der kommunalen Steuerung von Vorhaben im Außenbereich. Er weist jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte Steuerungswirkung nur dann wirksam erreicht werden kann, wenn zugleich die Vielzahl der privilegierten Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB kritisch überprüft wird. Die kommunale Planungshoheit wird zunehmend dadurch eingeschränkt, dass privilegierte Vorhaben unabhängig von den planerischen Zielsetzungen der Gemeinden zulässig sein können. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit eine Reduzierung oder stärkere Eingrenzung der Privilegierungstatbestände des § 35 Absatz 1 BauGB erforderlich ist, um die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nachhaltig zu stärken und die kommunale Planungshoheit im Außenbereich zu sichern. Begründung: Die beabsichtigte Aufwertung des Flächennutzungsplans kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn den Gemeinden tatsächlich ein wirksames Instrument zur Steuerung der Flächenentwicklung im Außenbereich zur Verfügung steht. Solange ein erheblicher Teil der Vorhaben aufgrund gesetzlicher Privilegierungen nach § 35 Absatz 1 BauGB der kommunalen Steuerung entzogen bleibt, wird die praktische Wirksamkeit der vorgesehenen Regelung begrenzt. Vielmehr werden durch den umfangreichen Privilegierungskatalog Flächenkonkurrenzen deutlich verstärkt. Eine Reduzierung würde der intendierten Steuerungswir- U Entfällt bei Annahme von Ziffer 35 Wo Entfällt bei Annahme von Ziffer 35 ... kung des geplanten § 5 Absatz 5 BauGB deutlich Rechnung tragen und den Kommunen eine angemessene und gleichzeitig erleichterte Steuerung im Außenbereich zugestehen. Zudem können Kommunen dadurch besser auf die regionalen Bedürfnisse eingehen. Insofern erscheint eine Überprüfung der Privilegierungstatbestände angezeigt, um das Verhältnis zwischen kommunaler Planungshoheit und privilegierter Vorhabenzulässigkeit neu auszubalancieren. 41. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a BauGB) a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Aufwertung des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-E Vorhaben im Außenbereich künftig erleichtert werden. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans Umweltprüfungen nicht in vergleichbarem Umfang wie beim Bebauungsplan erfolgen. Dadurch dürfte sich der Prüfungsschwerpunkt bei der einstufigen Planung auf die Zulassungsebene verlagern. Der Rechtsschutz dürfte sich ebenfalls verstärkt auf diese Ebene konzentrieren. Dies könnte dem Ziel, die kommunale Planungshoheit zu stärken sowie die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, entgegenstehen. c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken, dass die Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung gestärkt wird. Begründung: Es wird erkannt, dass die Einführung der neuen einstufigen Planung im Außenbereich auf sog. Transformationsvorhaben beschränkt ist. Die Aufwertung des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB- E als neues Instrument im Planungsrecht wird jedoch weiterhin abgelehnt. Die Flächenausweisung durch eine einstufige Planung stellt eine systematische Änderung des Planungsrechts im Außenbereich dar, da damit ein Wechsel von einer bundesgesetzlich einheitlichen Privilegierung hin zu einer kommunalen Entscheidung verbunden ist. Zudem wird vom bisherigen Grundsatz abgewichen, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen zu Rechts- und Anwendungsunsicherheiten führen können. Die Regelung dürfte eine lokale Fragmentierung von Privilegierungen zur Folge haben. Durch den Wegfall des Bebauungsplans werden Umweltbelange voraussichtlich verstärkt auf der Zulassungsebene geprüft. Dies könnte dem Ziel der Vereinfachung und Beschleuni- AV ... gung entgegenstehen, zumal auf dieser Ebene ebenfalls vermehrt Rechtsschutz in Anspruch genommen werden dürfte. 42. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 12 § 6a ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des Flächennutzungsplans erfolgt im Standard XPlanung.“ bb) In Absatz 2 ist die Angabe „wirksamen“ zu streichen. b) Nummer 17 § 10a ist wie folgt zu ändern: aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen: „(1) Der Bebauungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des Bebauungsplans erfolgt im Standard XPlanung.“ bb) In Absatz 2 ist die Angabe „in Kraft getretenen“ zu streichen. Wo In ... Begründung: § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB-E sollen gegenüber dem Gesetzentwurf zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung sowie zur Klarstellung neu gefasst werden. Dabei sollen die Vorschriften weitestmöglich – auch im Sinne der Einheitlichkeit – an die Regelung in § 10 Absatz 1 ROG-E (vgl. Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzentwurfs) angeglichen werden. Die rein digitale Veröffentlichung anstelle der bisherigen Ersatzbekanntmachung und die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans (auch) im Standard XPlanung bleiben unverändert erhalten. Zu den Änderungen im Einzelnen: Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des genehmigten Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans im Standard XPlanung soll von der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den §6a Absatz 1 bzw. §10a Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden. Zwar ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass es sich nicht um einen beachtlichen Fehler im Sinne des § 214 Absatz 1 BauGB handelt, wenn der Plan nicht im Standard XPlanung veröffentlicht wird. Allerdings wird (allein) der Standard XPlanung als gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit bzw. das Inkrafttreten eines Plans den Anforderungen an die Zugänglichkeit eines von der Gemeinde veröffentlichten Plans bzw. einer Satzung nicht gerecht, da ohne eine Software zur Visualisierung der XPlanGML-Datei der Plan nicht lesbar ist. Die Veröffentlichung muss es auch der breiten Öffentlichkeit ermöglichen, den Bauleitplan ohne technische Hürden einzusehen. Dies ist gerade in Anbetracht des vorgesehenen Wegfalls der Pflicht zum Vorhalten des Plans in Papierform zu jedermanns Einsicht geboten. Diese Anforderungen erfüllen in erster Linie PDF- Dokumente, die mit einem Reader geöffnet werden können, der auf nahezu jedem Endgerät vorinstalliert bzw. in den gängigen Browsern enthalten ist. Daher wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Plans im Standard X Planung in einem gesonderten Satz geregelt. Abweichend von § 10 Absatz 1 ROG-E wird dieser an das Ende der Vorschrift gestellt, um Folgeänderungen – der Gesetzentwurf enthält an verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf § 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 BauGB – zu vermeiden. Zur Vermeidung von Bekanntmachungsfehlern soll auch die Zugänglichmachung über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder von der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in den § 6a bzw. § 10a Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden, da unklar ist, ob auch die Internetadresse des zentralen Internetportals gemäß Satz 2 ortsüblich bekannt zu machen ist. Auch hierzu wird ein gesonderter Satz eingefügt. Zur Veröffentlichung der zusammenfassenden Erklärung fehlen bislang Regelungen in den §§ 6a und 10a BauGB-E. Diese werden in Anlehnung an § 10 Absatz 1 ROG-E ergänzt. § 6a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 BauGB-E sind dabei entsprechend § 10 Absatz 2 ROG-E anzupassen. ... 43. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 BauGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bereitstellung der XPlanGML allein als ausreichend anzusehen ist oder ob andere Darstellungsformen erforderlich sind, um eine effektive Bekanntmachung sicherzustellen und dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zu entsprechen. Begründung: XPlanung ist der gesetzlich verbindliche Datenstandard und das zentrale Datenaustauschformat für die Bauleitplanung. Im Kontext der Bekanntmachung stellt sich jedoch die Frage, welche Form der Bereitstellung den Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nach hinreichender Zugänglichkeit genügt. Über das XPlanGML-Dateiformat wird der verlustfreie Austausch von Inhalten und Strukturen eines Planwerkes möglich. Für eine niedrigschwellige Einsichtnahme der Allgemeinheit ist allerdings zu prüfen, ob der bloße Abruf des Dateiformates bereits eine ausreichende Zugänglichkeit sicherstellt. Demgegenüber können ein Viewer oder eine auf der XPlanGML basierende PDF-Ausgabe eine stärker nutzerorientierte und ohne spezielle Fachkenntnisse zugängliche Darstellung der Planinhalte ermöglichen. Diese Formate könnten somit – auch aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit, Unveränderlichkeit und Barrierefreiheit – eher geeignet sein, die Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots in praktischer Hinsicht vollständig zu erfüllen. 44. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zum Wirksamwerden des Flächennutzungsplans (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E) und zum Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E) (allein) auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) abzustellen ist. Begründung: Mit den §§ 6a und 10a BauGB-E soll die Planbekanntmachung digital vollzogen werden. Nach § 6a Absatz 1 Satz 1 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind sowohl der genehmigte Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan zusammen mit ihrer Begründung im Internet zu veröffentlichen und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugäng- Wo In ... lich zu machen. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) und der Bebauungsplan (§ 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E) und tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E). Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Internetadresse dürfte es sich zwar regelmäßig um ein einfach festzustellendes Datum handeln. Fraglich erscheint allerdings, ob es allein auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse ankommen kann. Entscheidend dürfte es darauf ankommen, dass der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan auch tatsächlich auf der ortüblich bekannt gemachten Internetadresse eingesehen werden kann. Kommt es etwa aufgrund von technischen Problemen zu einer verspäteten Veröffentlichung, dürfte es wohl auch im Hinblick auf den Rechtsschutz und die hier zu beachtenden Fristen nicht schon auf den (früheren) Termin der ortsüblichen Bekanntmachung als ersten Tag der Wirksamkeit ankommen. Im Hinblick auf ein mögliches Auseinanderfallen zwischen der ortüblichen Bekanntmachung und der tatsächlichen Einsehbarkeit im Internet sollte im weiteren Verfahren überprüft werden, ob die ortsübliche Bekanntmachung der richtige Anknüpfungspunkt für das Wirksamwerden/Inkrafttreten der Bauleitpläne sein kann. 45. Zu Artikel 1 Nummer 12 und Nummer 17 (§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die neuen Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsregelungen in §§ 6a und 10a BauGB-E und das Satzungsbekanntmachungsrecht der Länder voneinander abgegrenzt werden können und erforderlichenfalls klarstellende Regelungen in das Gesetz aufzunehmen. Begründung: Mit der Neuregelung des Inkrafttretens der Bauleitpläne in §§ 6a und 10a BauGB-E sind auch grundlegende Änderungen in Bezug auf die Veröffentlichung und Bekanntmachung abgeschlossener Planverfahren verbunden: – Die bisher in § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB enthaltene Regelung, dass die Bekanntmachung nach dem BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, entfällt. – Die Planveröffentlichung soll zukünftig digital erfolgen und wird durch Inbezugnahme durch die öffentliche Bekanntmachung nach § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E konstitutiver Teil der Bekanntmachung. Wo ... – Das Inkrafttreten wird durch § 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E nunmehr an die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse der Planveröffentlichung geknüpft. – Die Vorgabe, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und die analoge Ersatzbekanntmachung (§ 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB) entfallen. Ausweislich der Begründung zu § 6a BauGB-E ergeben sich Anforderungen an die Bekanntmachung aus den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. BR-Drucksache 334/26 S. 102). Es wird insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Streichung von § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB um ergänzende Ausführungen gebeten, ob und wenn ja, in welchem Umfang die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht weiter (ergänzend) anwendbar sind und inwieweit die Regelungen des BauGB in dieser Hinsicht abschließend sind. Dies betrifft auch die Frage, inwieweit sich nach Entfallen der Notwendigkeit, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung als Voraussetzung für das Inkrafttreten ortsüblich bekannt zu machen, das Verfahren zur Vorbereitung der Veröffentlichung und Bekanntmachung (insbesondere die Ausfertigung) der Satzungen unverändert nach landesrechtlichen Vorgaben richtet (vgl. für die Ausfertigung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2024 – 10 D 236/21.NE –, juris Rn. 58 m. w. N.). 46. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 3 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 12 § 6a Absatz 3 ist zu streichen. b) Nummer 17 § 10a Absatz 3 ist zu streichen. Begründung: In Artikel 1 Nummern 12 und 17 ist jeweils in § 6a Absatz 3 BauGB-E und § 10a Absatz 3 BauGB-E vorgesehen, dass die umweltbezogenen Stellungnahmen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 BauGB über ein zentrales Internetportal zugänglich gemacht wurden, mindestens für sieben Jahre zugänglich zu halten sind. Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit an den jeweiligen Planungsträger gerichtet und diesem dauerhaft zugänglich sind. Sofern mit „zugänglich“ auf die öffentliche Zugänglichkeit abgestellt wird, wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit im Rahmen der Abwägung Teil der Begründung werden und mit dieser zu veröffentlichen sind. Der Regelungszweck erschließt sich daher nicht. Fraglich ist zudem, ob Wo ... nicht von Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zumindest ein gleichwertiger Erkenntnisgewinn hinsichtlich umweltbezogener Informationen zu erwarten ist. Sofern mit den neuen §§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E auf umweltbezogene Unterlagen abgestellt wird, wäre auch diese Regelung aus folgenden Gründen zu streichen. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind diese Unterlagen weiterhin nur für die Dauer der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. 30 Tage bzw. ggf. bis zu 45 Tage, im Internet zu veröffentlichen. Laut Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, auf den auch die Begründung Bezug nimmt, soll die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB ausdrücklich gestrafft und Doppelungen vermieden werden. Diesem Ansatz wurde mit der Streichung der Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (derzeit § 3 Absatz 1 BauGB) entsprochen. Für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die geübte bisherige Praxis als ausreichend angesehen, die erforderlichen Unterlagen für die Dauer der Beteiligung zugänglich zu halten. Der zusätzliche Nutzen der im Gesetzentwurf enthaltenen Anforderung, diese Unterlagen für einen deutlich längeren Zeitraum zugänglich zu halten, ist nicht ersichtlich, da diese Unterlagen mit dem in Kraft getretenen Bebauungsplan zu veröffentlichen sind. Sie wären demnach doppelt, sowohl nach §§ 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB-E (Veröffentlichung nach Satzungsbeschluss) sowie nach §§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E zu veröffentlichen. Die Regelung erzeugt zudem nicht nur für die Anpassung von Websites und Online-Diensten bei Gemeinden und Ländern erheblichen Aufwand, sondern auch für das Einstellen der jeweiligen Unterlagen nach abgeschlossener Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Auffindbarkeit relevanter Informationen. Umweltbezogene Unterlagen liegen vielfach in Form von Gutachten, im Allgemeinen im PDF-Format, vor. Die Unterlagen selbst sind insofern nicht mit dem Planungsraum verknüpft. Im Ergebnis entstünde lediglich eine Liste von umweltbezogenen Informationen aus der nur mit sehr großem Aufwand die den jeweiligen Planungsraum eines Vorhabens betreffenden Informationen ermittelt werden könnten. 47. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 8 Absatz 5 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen: ‚13a. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan kann auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“ ‘ Wo ... Begründung: Es wird die Aufnahme einer Regelung in das BauGB vorgeschlagen, wonach ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan auch aufgestellt werden kann, wenn er den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Auf diese Weise kann die Ausweisung von Wohnbauland wirksam beschleunigt werden, ohne auf die sinnvolle Steuerung durch die kommunalen Planungsträger zu verzichten, was auf Grundlage der Bauturbo-Vorschriften nicht in gleicher Weise möglich ist. 48. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende Doppelbuchstabe aa1 einzufügen: ‚aa1) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Zahl“ die Angabe „sowie Mindestanzahl“ eingefügt.‘ Begründung: Der Regelungsvorschlag entspricht Ziffer 5 des Beschlusses zu TOP 16 der Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Die vorgeschlagene Festsetzungsmöglichkeit stärkt die Handlungsspielräume der Gemeinden bei der Umsetzung ihrer wohnungspolitischen Ziele. In vielen Kommunen besteht ein erheblicher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, insbesondere an kleinen und mittleren Wohnungen für unterschiedliche Haushaltsgrößen. Durch die Möglichkeit, im Bebauungsplan eine Mindestanzahl von Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen, erhalten Gemeinden ein geeignetes Instrument, um die Schaffung von Wohnraum bedarfsgerecht zu steuern und eine angemessene bauliche Dichte zu gewährleisten. Die Regelung kann dazu beitragen, die Inanspruchnahme neuer Flächen zu reduzieren und die vorhandene Siedlungsfläche effizienter zu nutzen. Zugleich unterstützt die Festsetzungsmöglichkeit die Schaffung vielfältiger Wohnungsangebote für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und kann einen Beitrag zur Stabilisierung der Wohnungsmärkte leisten. Die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung verbleibt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit bei den Gemeinden und ermöglicht eine an die örtlichen Verhältnisse angepasste Anwendung. Wo ... 49. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende Doppelbuchstabe aa1 einzufügen: ,aa1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. die Flächen, a) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder b) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird;“ ‘ Begründung: Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB für den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung vorgesehene Festsetzungsmöglichkeit ist durch Ablauf der Frist des § 9 Absatz 2d Satz 5 BauGB für zukünftige Bebauungspläne entfallen. Konsequent ist in Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB-E die Streichung von § 9 Absatz 2d BauGB vorgesehen. Damit fehlt den Kommunen jetzt jedoch wieder die Möglichkeit, außerhalb von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen oder städtebaulichen Verträgen (deren Voraussetzungen nicht immer vorliegen) mit den Mitteln der Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass tatsächlich Wohnungen entstehen, die den Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen und damit am Mietwohnungsmarkt besonders benachteiligten Gruppen zur Verfügung stehen. Die bisher in § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB geregelte Festsetzungsmöglichkeit erreicht dieses Ziel nicht sicher, da unter dieser Festsetzung auch Wohnungen errichtet werden können, die zwar in Zuschnitt und Ausstattung die Förderbedingungen erfüllen, aber ohne Mietpreisbindung und ohne Belegungsrechte am Markt angeboten werden. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten kann das dazu führen, dass die Mieten auch für diese Wohnungen deutlich über denen für geförderte Wohnungen liegen. Wo ... Die gezielte Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur den Förderbedingungen unterworfene Wohnungen errichtet werden können, dient auch der Schaffung stabiler, durchmischter Quartiere und wirkt der sozialen Abgrenzung und der Bildung sozialer Brennpunkte entgegen. 50. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe „dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer“ durch die Angabe „wassersensible Stadtentwicklung (blaugrüne Infrastruktur)“ zu ersetzen. Begründung: Die Anlagenaufzählung „dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer“ umfasst lediglich einzelne Bestandteile der gesamten „wassersensiblen Stadtentwicklung“ (blau-grüne Infrastruktur). Die Einschränkung der besonders hervorzuhebenden Anlagenteile auf die dezentrale Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer ist nicht nachvollziehbar, da das BauGB die neue Aufgabe der blau-grünen Infrastruktur insgesamt neu aufnimmt. Auf die Bezeichnung „wassersensible Stadtentwicklung“ wird u. a. in § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c BauGB-E sowie in der Einzelbegründung zu § 1a Absatz 5 Satz 2 BauGB-E verwiesen. Eine Aufnahme in den Gesetzentwurf ist daher möglich und sollte zur Vollständigkeit hier erfolgen. Wesentliche wasserwirtschaftliche Anlagen wie z. B. Regenrückhaltebecken verlieren sonst an Bedeutung, obwohl diese essentiell für die Regenwasserbewirtschaftung und wassersensible Stadtentwicklung sind. 51. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe „Zisternen und“ durch die Angabe „Nutzung (zum Beispiel Zisternen), Speicherung“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgesehene Anpassung von § 9 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB-E ist äußerst begrüßenswert, insbesondere die Aufnahme von Zisternen. Da sowohl die Speicherung als auch Nutzung von Niederschlagswasser U Bei Annahme entfallen Ziffer 51 und Ziffer 52 U Entfällt bei Annahme von Ziffer 50 Bei Annahme entfällt Ziffer 52 ... jedoch durch unterschiedlichste technische Anlagen und Konzepte erfolgen kann, sollte die Regelung technologieoffen ausgestaltet werden. Aus diesem Grund wird die oben genannte Änderung vorgeschlagen. 52. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Nummer 14 Buchstabe c BauGB) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe „Zisternen“ durch die Angabe „Nutzung, Speicherung“ zu ersetzen. Begründung: Die Aufzählung der Anlagen „dezentralen Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer“ ist zu eng gefasst und umfasst nicht alle Aspekte einer wassersensiblen Stadtentwicklung (blau-grüne Infrastruktur). Die verschiedenen Aspekte der Versickerung, Nutzung, Speicherung (mit den vielen positiven Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, Pflanzenbewässerung, Verdunstungskühlung usw.) lassen sich durch eine Vielzahl an technischen Maßnahmen umsetzen; Zisternen stellen hier z. B. nur eine Möglichkeit zum Rückhalt und zur Nutzung dar. Auch nach der Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019) ist zukünftig der Schaffung grüner und blauer Infrastruktur wie bewachsenen Gräben, technischen Feuchtgebiete und Speicherteichen, die zur Förderung der biologischen Vielfalt ausgelegt wurden, Priorität (vor der Ableitung von Niederschlagswasser über Trennkanalisationen) einzuräumen. 53. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b BauGB) In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b ist die Angabe „Auffangflächen“ durch die Angabe „Flächen“ zu ersetzen. Begründung: Der Begriff "multifunktionale Auffangflächen" ist im BauGB nicht definiert und daher zu unbestimmt. Lediglich in der Begründung zum Gesetz finden sich Anhaltspunkte zu einer analogen Deutung. In der Begründung zum neuen § 1 Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 wird lediglich auf die Bezeichnung „Mehrfachnutzung von Flächen“ verwiesen. Im Kontext zum Klimawandel und der Regen- U Entfällt bei Annahme von Ziffer 50 oder Ziffer 51 U ... wasserbewirtschaftung sind nur „multifunktionale Flächen“ oder „multifunktionale Retentionsflächen“ bekannt. In der Regenwasserbewirtschaftung wird in den Merkblättern der DWA (DWA-M 194 –Entwurf und DWA-M 138-2 – Entwurf) auf multifunktionale Flächen abgestellt. Im Sinne der Harmonisierung und zur Klarstellung wird die Bezeichnung „multifunktionale Fläche“ favorisiert. 54. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb ist durch den folgenden Dreifachbuchstaben bbb zu ersetzen: ‚bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „ , Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen oder der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Wasserhaushalts dienen, sowie die Art oder das Ausmaß dieser Maßnahmen,“ eingefügt.‘ Begründung: Die Änderung soll die gebietsweise Festsetzung aller Arten von dezentralen und zentralen Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen. Die Maßnahmen sollen auch der Verbesserung bzw. weitestgehend der Erhaltung des für diese Region typischen natürlichen Wasserhaushalts (Referenzzustand) als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung dienen. Durch die Ergänzung „oder das Ausmaß“ sollen die erforderliche Intensität und Quantität einer der Maßnahmen zur Zielerreichung im Vorfeld bestimmt werden. Die Beschreibung durch Art und Ausmaß lässt offen, mit welchen Maßnahmen das Ziel der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung eines naturnahen Wasserhaushaltes erreicht werden soll. Die Kommunen werden ermächtigt, Art und Ausmaß von erforderlichen Maßnahmen vorzugeben, damit in einem Gebiet Vorgaben der Wasserbehörden zum Wasserhaushalt eingehalten werden. U ... 55. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe ccc – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende Dreifachbuchstabe ccc einzufügen: ‚ccc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: „d) die Baugrundstücke, die zur Wahrung eines naturnahen Wasserhaushaltes Maßnahmen zur natürlichen Versickerung, Verdunstung oder Rückhaltung von Wasser aus Niederschlägen vorweisen müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen und um eine wassersensible Siedlungsentwicklung zu fördern, sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen;“ ‘ Begründung: Die Änderung dient der Flexibilisierung. Die bisherige Festlegung von festen Flächen hat sich in der Praxis als zu starr erwiesen. Die Änderung soll die Festlegung aller Arten von Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen (nicht nur Flächenfestlegung) für eine Anzahl von durch zeichnerische oder textliche Festsetzungen bezeichnete Baugrundstücke ermöglichen; Maßnahmen können das Freihalten von Flächen aber auch Dachbegrünung, Mulden, Becken o. a. sein. Um alle Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung zu ermöglichen, wurde die Rückhaltung ergänzt. Die Maßnahmen sollen bei Neuerschließungen der weitgehenden Erhaltung des für diese Region typischen natürlichen Wasserhaushalts bzw. im Bestand der Verbesserung der Wasserhaushaltsbilanz als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung dienen. Die Beschreibung von Art und Umfang versetzt die Kommunen in die Lage, die erforderlichen Festlegungen für eine wassersensible Stadt- /Siedlungsentwicklung zu treffen und die Vorgaben der Wasserbehörden an den Wasserhaushalt einzuhalten. Für die Entwicklung einer wassersensiblen Stadt/Siedlung reichen öffentliche Flächen allein nicht aus. Die Änderungen sind als Ergänzung zu den Änderungen § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c BauGB-E zu sehen. U ... 56. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB) und Doppelbuchstabe ii (§ 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) In Doppelbuchstabe ff ist die Angabe „ , wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB hingewiesen werden soll“ zu streichen. b) In Doppelbuchstabe ii ist die Angabe „Gewässern, wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB hingewiesen werden soll“ durch die Angabe „Gewässern“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgesehene regelhafte Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB bei Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 20 und 25 BauGB-E ist entbehrlich. Der bloße Hinweis entfaltet keine materiellen Rechtswirkungen. Der künftig im Regelfall vorzunehmende Hinweis beträfe in der Planungspraxis allerdings zahlreiche Festsetzungen in Bebauungsplänen. Der jeweilige Normtext des Bebauungsplans würde dadurch zum einen unnötig verlängert bzw. verkompliziert werden. Zum anderen, und dies wiegt schwerer, bestünde zudem die Gefahr, dass der Hinweis in den Festsetzungen versehentlich vergessen wird und das Unterbleiben des Hinweises somit zu einer rechtswidrigen Festsetzung führt. Dieses unnötige Rechtsrisiko sollte dringend vermieden werden, zumal die BauGB-Novelle einen Beitrag zur Verfahrenserleichterung und -beschleunigung leisten soll und nicht umgekehrt. Daher ist die entsprechende Soll-Vorschrift ersatzlos zu streichen. 57. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg ist durch den folgenden Doppelbuchstaben gg zu ersetzen: Wo U ... ‚gg) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe „Geräuschimmissionen“ die Angabe „oder bestimmte Emissionsniveaus von technischen Anlagen, die der Versorgung der baulichen Anlagen dienen,“ eingefügt. bbb) Der Doppelbuchstabe cc wird durch die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd ersetzt: „<< … weiter wie Vorlage Doppelbuchstabe gg … >>“ ‘ Begründung: Im Hinblick auf die intensivere Nutzung der Baugebiete sowie den verstärkten Einsatz außen aufgestellter Wärmepumpen kann es erforderlich sein, zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen das Emissionsniveau von technischen Anlagen, die der Versorgung der baulichen Anlagen in dem Gebiet dienen, zu begrenzen, z. B. durch Festsetzung eines maximal zulässigen Schallleistungspegels von Schall emittierenden Anlagen. 58. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg ist durch den folgenden Doppelbuchstaben gg zu ersetzen: ‚gg) Nummer 23 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Doppelbuchstabe aa wird nach der Angabe „in der jeweils geltenden Fassung,“ die Angabe „und der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt. bbb) Doppelbuchstabe cc wird durch die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd ersetzt: << … weiter wie Vorlage … >>‘ Wo ... Begründung: Es wird vorgeschlagen, die mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257) eingeführte Flexibilisierung der Anforderungen der TA Lärm für die Bauleitplanung in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB auf die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auszuweiten. Hintergrund ist, dass bezüglich der Belange des Sportlärms typischerweise zwei problematische Fallkonstellationen auftreten. a) Heranplanen von Wohnungsbau an bestehende Sportflächen. Meist handelt es sich dabei um Großspielfelder für Fußball, bei denen Immissionskonflikte erkannt werden. b) Gleichzeitiges Planen von Großspielfeldern und Wohnungsbau in räumlicher Nähe im Rahmen der Entwicklung neuer größerer Quartiere. Im Rahmen der Innenentwicklung ist entsprechend des planerischen Gebots der Begrenzung der Flächeninanspruchnahme sehr häufig die Wahrung ausreichend großer Abstände zwischen Sportanlagen und Wohnungsbau nicht möglich oder sachgerecht. Darüber hinaus sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in ihrer Schutzwirkung aufgrund großer ausgedehnter Schallquellen wie Sportplätzen im Vergleich zu linienartigen Schallquellen wie z. B. Straßen deutlich limitiert. Daher müssen zur Konfliktbewältigung im Regelfall Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe an den neuen Wohngebäuden ergriffen werden (Gebäudestellung mit lärmabgewandten Gebäudeseiten und Orientierung von Aufenthaltsräumen zu lärmabgewandten Gebäudeseiten oder Verwendung von besonderen passiven Schutzmaßnahmen wie z. B. verglaste Vorbauten vor den Fenstern der Aufenthaltsräume oder Vermeidung von Immissionsorten mittels nicht öffenbarer Fenster). Diese Maßnahmen sind bekanntlich kostenintensiv und die Wohnqualität teilweise mindernd und wären reduzierbar, wenn Geräuschwertfestsetzungen in Bebauungsplänen abweichend von der 18. BImSchV möglich wären. Die für die TA Lärm gefundene Lösung, der Bauleitplanung weitergehende Flexibilität einzuräumen, sollte daher auf die 18. BImSchV ausgedehnt werden. Sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans unterliegen weiterhin dem Gebot der gerechten Abwägung. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse muss in jedem Fall im Ergebnis weiterhin entsprochen werden. Auch wenn Lärmkonflikte planerisch unter Nutzung einer neuen Festsetzungsbefugnis in Abweichung von der 18. BImSchV gelöst würden, ist selbstverständlich auch den Bestands- und Entwicklungsinteressen bestehender und künftiger Sportanlagen Rechnung zu tragen. ... 59. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Doppelbuchstabe dd BauGB) a) Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit an, angesichts der gravierenden Wohnungsknappheit auf Ebene der Bauleitpläne Flexibilisierungen beim Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere Schutz vor Lärm und Gerüchen, zu ermöglichen. b) Allerdings kann die Absenkung von Schutzstandards zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Wohnqualität der künftigen Bewohner führen. Dadurch sind Konflikte zwischen den künftigen Bewohnern und den gewerblichen und landwirtschaftlichen Emittenten zu erwarten, die faktisch die Entwicklungsmöglichkeiten der Betriebe oder gar deren Weiterbetrieb beinträchtigen können. c) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass Konflikte bei der Bauleitplanung aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Gerüchen idealer Weise vorab durch Maßnahmen an der Quelle, d. h. beim emittierenden Betrieb, entschärft werden sollten, zumal solche Maßnahmen erfahrungsgemäß wesentlich effektiver und (kosten-)effizienter sind als passive Maßnahmen im Baugebiet, wie z. B. Lärmschutz-wände. d) Nach Auffassung des Bundesrates sollten die entsprechenden Kosten bei den emittierenden Betrieben bei der Aufstellung des Bebauungsplans umlagefähig gemacht werden. Auf diese Weise könnten Maßnahmen zum Schutz vor Umwelteinwirkungen, wie beispielsweise Lärmschutzmaßnahmen auf dem Gelände eines benachbarten Gewerbebetriebs oder Maßnahmen zur Reduzierung von Geruchsimmissionen, dem Bebauungsplan zugeordnet werden. Dies würde die Schaffung neuen Wohnraums unter Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ermöglichen, und die Kosten für diese Schutzmaßnahmen könnten auf die Begünstigten umgelegt werden. Die Umlegung scheint gerechtfertigt, um eine Existenzgefährdung bestehender Wirtschaftsunternehmen aufgrund gestiegener Anforderungen durch nachträglich heranrückende Wohnbebauung zu vermeiden. e) Eine entsprechende Regelung sollte im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens und in Anlehnung bzw. in Erweiterung von bestehenden Regelungen im BauGB geschaffen werden: aa) Übertragung des Gedankens eines notwendigen Ausgleichs von naturschutz-rechtlichen Eingriffen außerhalb des Bebauungsplangebiets U ... bb) Erweiterung des Begriffs der Erschließungsanlagen in § 127 Absatz 2 Nummer 5 BauGB cc) Anwendung des Instruments des städtebaulichen Vertrags nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 BauGB. 60. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg (§ 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd BauGB): In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist die Angabe „dürfen,“ durch die Angabe „dürfen, wobei ein Wert von 0,25 nicht überschritten werden soll,“ zu ersetzen. Begründung: Bei der Festlegung abweichender Werte für Gerüche muss insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in jedem Fall im Ergebnis weiterhin entsprochen werden. Daher soll in Anlehnung an Nummer 3.1 Satz 7 und 9 des Anhangs 7 zur TA Luft ein Immissionswert von 0,25 nicht überschritten werden. 61. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 26 BauGB) und Doppelbuchstabe kk – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 27 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sind die folgenden Doppelbuchstabe jj und kk einzufügen: ,jj) In Nummer 26 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt. kk) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt: „27. die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung getroffen werden müssen sowie die Art dieser Maßnahmen.“ ‘ U Wo ... Begründung: Es wird vorgeschlagen, eine Ermächtigungsgrundlage für Festsetzungen zu baulichen oder technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung in Bebauungsplänen zu schaffen. Insbesondere entsprechend dem Leitbild der dreifachen Innenentwicklung besteht aktuell und künftig die Anforderung, den Wohnraumbedarf durch eine zunehmende Verdichtung im Siedlungsbestand zu realisieren. Dies inkludiert sowohl die Reduzierung von Abständen zwischen den Gebäuden als auch Vergrößerungen von Gebäudehöhen (z. B. durch Aufstockungen). Die planerische Praxis zeigt, dass hiermit problematische Besonnungsund/oder Belichtungsverhältnisse einhergehen können. Bislang kann die Besonnung und/oder Belichtung nur grob und mittelbar über Festsetzungen zu Baugrenzen und Gebäudehöhen bzw. Geschossanzahlen gesteuert werden. Architektonische Maßnahmen, die eher baulich oder technisch sind, können auf Basis des derzeitigen Festsetzungskatalogs in Bebauungsplänen nicht bestimmt werden. In geeigneten Fällen können diese lediglich durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden. Als Maßnahmen kommen bei Vorliegen eines entsprechenden städtebaulichen Bedürfnisses zum Beispiel Festsetzungen zur Größe und Anordnung von Fenstern, der Fassadenfarbe oder einer bestimmten Grundrissgestaltung in Betracht. Mit zunehmender städtebaulicher Verdichtung nehmen problematische Besonnungs- und/oder Belichtungsverhältnisse und damit ein Risiko für die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu. Um derartige Abwägungsrisiken zu vermeiden ist es daher erforderlich, die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Maßnahmenfestsetzungen konkret steuern zu können. Der Regelungsvorschlag nimmt explizit den geeigneten Wortlaut des Entwurfes des Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung vom 6. September 2024 (vgl. BR-Drucksache 436/24) auf. 62. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 und Absatz 8 BauGB) Der Bund wird gebeten, § 9 Absatz 2d BauGB, insbesondere etwa Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 9 Absatz 8 BauGB nicht ersatzlos entfallen zu lassen. U Bei Annahme entfällt Ziffer 63 ... 63. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d BauGB) Der Bundesrat nimmt den Wegfall des sektoralen Bebauungsplans für den Wohnungsbau zur Kenntnis. Er bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren, die bislang in § 9 Absatz 2d BauGB enthaltenen Möglichkeiten zur Festsetzung besonderer Anforderungen an die Wohnraumversorgung in den allgemeinen Festsetzungskatalog des § 9 Absatz 1 BauGB zu überführen. Hierdurch könnte das Ziel der Schaffung und Sicherung insbesondere von bezahlbarem und gefördertem Wohnraum weiterhin wirksam unterstützt und von den Gemeinden aktiv gesteuert werden. Begründung: Gegen den Wegfall des sektoralen Bebauungsplans für den Wohnungsbau in § 9 Absatz 2d BauGB als eigene Art eines Bebauungsplans bestehen keine Bedenken. Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB enthaltenen Möglichkeiten zur Sicherung insbesondere von bezahlbarem und gefördertem Wohnraum sollten jedoch erhalten bleiben, indem sie in den § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB überführt werden. Die Überführung der Regelung in den allgemeinen Festsetzungskatalog entspricht auch den Forderungen aus dem Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, wonach insbesondere die Festsetzung von (sozial) gefördertem Wohnraum in Bebauungsplänen ermöglicht werden soll. Auch war dies zuvor in dem Gesetzentwurf zur Novellierung des BauGB 2024 enthalten. Angesichts der weiterhin angespannten Wohnungsmärkte benötigen die Kommunen geeignete planungsrechtliche Instrumente, um wohnungspolitische Ziele auch künftig wirksam verfolgen zu können. Hierfür ist die Überführung der Regelung in den Festsetzungskatalog des § 9 Absatz 1 BauGB eine wichtige Voraussetzung. 64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „Ausgleichs“ wird die Angabe << … weiter wie Vorlage … >>. bb) Die Angabe „sowie der“ wird durch die Angabe „ , der“ ersetzt. Wo Entfällt bei Annahme von Ziffer 62 Wo In ... cc) Nach der Angabe „Bevölkerung“ wird die Angabe „sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums zum Verkehrswert durch Personen der örtlichen Bevölkerung zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und der Eigentumsbildung weiter Kreise der örtlichen Bevölkerung“ eingefügt.‘ Begründung: § 11 Absatz 1 Satz 2 BauGB benötigt eine dringende Klarstellung zu sog. „Einheimischenmodellen“. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2025 entschieden, dass Kommunen bei der bevorzugten Vergabe von Wohnbauland zum Verkehrswert die gleichen Einkommens- und Vermögensgrenzen nachweisen müssen wie bei vergünstigter Abgabe. Um Kommunen die rechtssichere Ausgestaltung entsprechender städtebaulicher Verträge zu ermöglichen, wird eine Klarstellung in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB gefordert, die eine bevorzugte Vergabe von Wohnbauland an Personen der örtlichen Bevölkerung zum Verkehrswert ausdrücklich ermöglicht. 65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a1 – neu – (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) In Nummer 3 wird die Angabe „sind;“ durch die Angabe „sind, einschließlich von Maßnahmen an Emissionsquellen von Lärm und Gerüchen außerhalb des Plangebiets;“ ersetzt.‘ Begründung: Konflikte bei der Bauleitplanung aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Gerüchen sollten idealer Weise vorab durch Maßnahmen an der Quelle, d. h. beim emittierenden Betrieb, entschärft werden, zumal solche Maßnahmen erfahrungsgemäß wesentlich effektiver und (kosten-)effizienter sind als passive Maßnahmen im Baugebiet, wie z. B. Lärmschutzwände. Die Emissionsquellen liegen häufig außerhalb des Bebauungsplangebiets und können in der Regel nur für Emissionsminderungsmaßnahmen gewonnen werden, wenn die Kosten von der planenden Kommune übernommen werden. Durch die Einfügung wird klargestellt, dass solche Maßnahmen Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags sein können. Dies erleichtert die Weitergabe dieser Kosten an die von der Planung begünstigten Nutzer. U ... 66. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ,b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Vorhaben kann auch durch mehrere Vorhabenträger umgesetzt werden, wenn diese sich jeweils zur Umsetzung ihres Vorhabenteils verpflichten.“ bb) Satz 4 wird gestrichen.‘ Begründung: Der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB soll gemäß Gesetzentwurf bereits entfallen. An seine Stelle kann ein neuer Satz zur Zulässigkeit mehrerer Vorhabenträger aufgenommen werden. Bisher war die Umsetzung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch mehrere Projektträger (Personen, Unternehmen) nur möglich, wenn diese sich z. B. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vorhabenträger zusammenschließen (OVG Saarland Urt. v. 5.9.2013 – Az. 2 C 190/12). In diesem Falle müssen alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft die gesamtschuldnerische Haftung und die volle Verpflichtung zur Durchführung des gesamten Vorhabens übernehmen. Dies führt in der Praxis dazu, dass bei größeren und komplexen Vorhaben die Anwendung von § 12 BauGB ausscheidet, da die einzelnen Projektträger mangels Bereitschaft von kreditgebenden Instituten keine Finanzierung für das Gesamtprojekt sicherstellen können. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird die Planrechtschaffung und Umsetzung mehrerer Vorhaben(teile) durch unterschiedliche Projektträger möglich, ohne dass diese in der Lage sein und verpflichtet werden müssen, bei Ausfall eines einzelnen Projektträgers das gesamte Vorhaben umsetzen zu müssen. Zur Sicherung des gesamten Vorhabens bleibt es weiterhin möglich, auch eine gesamtschuldnerische Haftung z. B. für untrennbare Vorhabenbestandteile oder das gesamte Vorhaben vertraglich zu vereinbaren. Durch die Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan flexibler anwendbar und es wird vermieden, für mehrere Vorhaben, die räumlich aneinandergrenzen und von verschiedenen Vorhabenträgern durchgeführt werden sollen, mehrere vorhabenbezogene Bebauungspläne aufstellen zu müssen. Wo ... 67. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 13 BauGB) und Nummer 73 (§ 214 BauGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Anwendungsbereich des § 13 BauGB europarechtskonform auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden. Ferner wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten zu prüfen, in § 214 BauGB einen Unbeachtlichkeitstatbestand für Fälle vorzusehen, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zu Unrecht angenommen wurde. Begründung: Die Prüfbitten entsprechen Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP 16 der 147. Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Sie zielen auf eine Verfahrensvereinfachung, Stärkung der kommunalen Planungspraxis und Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ab. Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sollte europarechtskonform auf solche Fälle erweitert werden, in denen die Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt werden. Dies würde den Gemeinden zusätzliche Flexibilität bei Planungen eröffnen und den Aufwand für Planänderungsverfahren reduzieren. Zudem kann die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 13 BauGB zu erheblichen Rechtsrisiken für die betroffenen Bauleitpläne führen. Vor dem Hintergrund größerer Rechtssicherheit sollte geprüft werden, ob in § 214 BauGB ein entsprechender Unbeachtlichkeitstatbestand geschaffen werden kann. 68. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a1 – neu – (§ 13a Absatz 2 Nummer 5 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „zulässig.“ durch die Angabe „zulässig;“ ersetzt. Wo U ... bb) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt: „5. soll in der Begründung des Bebauungsplans als gesonderter Teil dargelegt werden, welchen Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere durch Hochwasser- und Starkregenereignisse die nach den getroffenen Festsetzungen zulässigen Nutzungen voraussichtlich ausgesetzt sein werden und wie diese berücksichtigt worden sind.“ ‘ Begründung: Die Vorschrift des § 13a Absatz 2 BauGB ist vor dem Hintergrund der Klimaresilienz insgesamt kritisch zu betrachten. Es sollte daher zumindest obige Nummer 5 ergänzt werden, um die Auswirkungen des Klimawandels überhaupt zu berücksichtigen. 69. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB) und Nummer 28 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 27 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Grundstücke unbebaut“ die Angabe „oder brachliegend“ eingefügt. bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: << … weiter wie Vorlage … >> bb) In Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>‘ Wo ... b) Nummer 28 ist durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen: ‚28. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „zusteht;“ durch die Angabe „zusteht.“ ersetzt bbb) Nummer 3 wird gestrichen. bb) Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: << … weiter wie Vorlage … >>‘ Begründung: Zu Buchstabe a: Der vorgeschlagene Antrag zur Änderung von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB führt die bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB geregelten Vorkaufsrechtstatbestände zusammen. Aus städtebaulicher Sicht gilt es, die Regelung des Vorkaufsrechts für brachliegende Grundstücke genauso wie für unbebaute Grundstücke anwenden zu können. Außerdem soll auf das Erfordernis einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB verzichten werden, um die nach geltendem Recht bestehende Unsicherheit, ob bereits bei Satzungserlass alle Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB vorliegen müssen, zu beseitigen. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen müssen, bedeutet das einen erheblichen Zeit- und Verwaltungsaufwand, da für jedes Grundstück vor Satzungserlass die Voraussetzungen geprüft werden müssten. Da aber auch dann das Eintreten eines Verkaufsfalls nicht sicher ist, steht dieser Aufwand meistens in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Nutzen des Vorkaufsrechts. Überdies führt die vorgeschlagene Regelung eines Vorkaufsrechts ohne Satzungserfordernis zu einem erheblichen Bürokratieabbau und schafft mehr Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung. Zu Buchstabe b: Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a: In Folge der Änderung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB ist die Regelungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB zu streichen. ... 70. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 26 Satz 2 BauGB) In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 26 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit zukünftig nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten sind“ zu streichen. Begründung: § 26 Satz 2 BauGB-E soll es den Gemeinden nach dem einschränkenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) wieder ermöglichen, das Vorkaufsrecht auch auszuüben, wenn eine Nutzung entgegen den Zielen und Zwecken der sozialen Erhaltungssatzung durch den Erwerber zu befürchten ist. Dies wird ausdrücklich begrüßt. Der Gesetzentwurf stellt dazu allerdings auf zusätzliche, dem sozialen Erhaltungsrecht bislang unbekannte und (daher) im Sinne der vorgenannten Zielerreichung unzuträgliche Merkmale ab: Durch eine soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB wird die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen geschützt. Mit der durch § 26 Satz 2 BauGB-E neu aufgenommenen Formulierung „[…] zukünftige nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung […]“ werden dem Sozialen Erhaltungsrecht bislang fremde Tatbestandsmerkmale in das Gesetz eingeführt. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, da das Verhältnis zwischen der satzungsmäßig geschützten Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und der „nachteiligen Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung“ durch den Grundstückskauf unklar ist. Das kann die Zweckerreichung des Regelungsvorschlags schwächen. Diese einschränkende Ergänzung ist auch in der Sache nicht erforderlich, da bisher schon nach § 24 Absatz 3 BauGB positiv geprüft werden muss, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Erwerb oder beabsichtigte Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks durch den Käufer erhaltungswidrige Entwicklungen vernünftigerweise befürchten lassen. Diese Prüfung bleibt auch nach Neufassung des § 24 Absatz 3 BauGB-E erforderlich. Letztlich begegnet die Fassung des Gesetzentwurfs Bedenken, da zwei verschiedene Wahrscheinlichkeitsgrade miteinander verknüpft werden, deren Verhältnis nicht abgegrenzt ist. Einerseits sollen für den Ausschluss des § 26 Satz 2 BauGB-E „zukünftige nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung zu erwarten“ sein. Andererseits soll es hierfür auf „mögliche satzungswidrige Nutzungsabsichten“ ankommen. Es wären auch hier Auslegungs- und Anwendungsprobleme bei der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zu befürchten. Wo ... 71. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 27 Absatz 3 BauGB) In Artikel 1 Nummer 30 § 27 Absatz 3 ist nach der Angabe „Käufer“ die Angabe „in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ einzufügen. Begründung: Die Ergänzung des Antrags dient der Klarstellung und sinnvollen Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 27 Absatz 3 BauGB-E. So ist sichergestellt, dass sich diese Abwendungsmöglichkeit des Käufers auf Fälle beschränkt, in denen zwischen städtebaulichem Missstand und Vorkaufsrechtsausübung ein innerer Zusammenhang besteht. 72. Zu Artikel 1 Nummer 30a – neu – (§ 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 30 ist die folgende Nummer 30a einzufügen: ‚30a. Vor § 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01 eingefügt: „01. ihr Vorkaufsrecht zugunsten einer Gesellschaft ausüben, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum der Gemeinde steht,“ ‘ Begründung: Die Gemeinden übertragen Aufgaben der Entwicklung und Vermarktung von Grundstücken und Quartieren in vielen Fällen auf gemeindeeigene Gesellschaften. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer solchen Gesellschaft ist jedoch bisher nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB erfüllt sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die Verwendung des Grundstücks bereits so konkretisiert ist, dass eine Verpflichtung im Sinne dieser Regelung möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies jüngst bestätigt mit folgendem Leitsatz: „Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Nummer 1 BauGB muss die „bezweckte Verwendung des Grundstücks“ bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein“ (Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 C 3.24, NVwZ 2026, 599, beck-online). In vielen Fällen ist es aber gerade Aufgabe der kommunalen Gesellschaft, ein Quartier erst zu entwickeln und dabei – in Zusammenarbeit mit der kommunalen Bauleitplanung – zu bestimmen, welchen Zwecken die einzelnen Grundstücke künftig dienen sollen. Ist daher der Verwendungszweck des Grundstücks noch nicht konkret bestimmbar, ist bisher nur eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Gemeinde und die anschließende Übertragung an die kommunale Gesellschaft möglich. Durch diesen Wo Wo ... Durchgangserwerb werden die Grunderwerbskosten verdoppelt und das Verfahren unnötig verlängert. Die Möglichkeiten des Erwerbs zugunsten öffentlicher Bedarfs- oder Erschließungsträger bzw. zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers nach § 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB wiederum stehen nur für ganz bestimmte Fallgestaltungen zur Verfügung, nämlich für im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Zwecke oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. für das Vorkaufsrecht in einem festgesetzten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet. Die Änderung soll hierfür Abhilfe schaffen, indem sie eine Ausübung zugunsten der kommunalen Eigengesellschaft auch erlaubt, wenn die Verwendung des Grundstücks noch nicht konkretisiert ist. Die Formulierung berücksichtigt unterschiedliche rechtliche Konstruktionen der Eigengesellschaft (als Tochteroder Enkelgesellschaft). Für andere öffentliche Bedarfs- und Erschließungsträger – also etwa solche im Eigentum einer anderen Gemeinde, eines Gemeindeverbundes oder des Landes – bleibt es bei der Ausübungsmöglichkeit nach § 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB. 73. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB) Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen: ‚31. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 << … weiter wie Vorlage … >> bb) Nach Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >> b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , §§ 465 bis 468 und 471“ durch die Angabe „und §§ 465 bis 468“ ersetzt.‘ Begründung: Die vorgeschlagene Änderung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll einen Vorrang des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB gegenüber den insolvenzrechtlichen Wertungen des § 471 BGB begründen. § 471 BGB bestimmt, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn der Verkauf des Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt; durch die derzeitige Verweisung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB gilt diese Einschränkung auch für das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB. Diese Regelung führt in der Praxis jedoch zu Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen, wenn zwischen der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts und dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück der Verkäufer insolvent wird. Wo ... Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar wirksam durch Verwaltungsakt ausüben, das Grundstück fällt bei fehlender dinglicher Rechtsposition – insbesondere bei noch nicht erfolgter Auflassung und Eintragung ins Grundbuch – jedoch in die Insolvenzmasse. Der schuldrechtliche Anspruch der Gemeinde auf Übereignung des Grundstücks wird dadurch regelmäßig insolvenzrechtlich überlagert; maßgeblich sind dann die Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere § 103 InsO, wonach der Insolvenzverwalter über die Erfüllung gegenseitiger Verträge entscheidet. Die Gemeinde wird in diesen Fällen faktisch auf eine Insolvenzforderung verwiesen, die regelmäßig nur quotal befriedigt wird, während der ursprünglich intendierte städtebauliche Zugriff auf das Grundstück verloren geht. Darüber hinaus besteht eine strukturelle Regelungslücke. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert des Grundstücks nach § 194 BauGB im Zeitpunkt des Kaufes ausüben, wenn der vereinbarte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt. Diese Regelung dient der Verhinderung spekulativer Bodenpreisbildung und ist Ausdruck von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der kommunalen Haushaltsführung. Überschreitet der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert jedoch erheblich, kann die Gemeinde ungeachtet des ihr nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BauGB eingeräumten Ermessens aufgrund von landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben verpflichtet sein, das Grundstück bei Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich zum Verkehrswert zu erwerben. Die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und ermitteltem Verkehrswert kann dazu führen, dass der Verkäufer durch die voraussichtliche Realisierung eines geringeren Kaufpreises, insbesondere wenn dieser nicht ausreicht, um bestehende Belastungen auf dem Grundstück abzulösen, wirtschaftlich unter Druck gerät und in die Insolvenz fällt. Hierdurch entsteht eine Situation, in der die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Verkehrswert mittelbar insolvenzauslösend wirkt, die Möglichkeiten der Gemeinde, ihre mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht verfolgten städtebaulichen Ziele nach Eintritt der Insolvenz durchzusetzen, erheblich eingeschränkt sind. Erschwerend kommt hinzu, dass dem Verkäufer nach § 28 Absatz 3 Satz 2 BauGB das Recht zusteht, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters auf den Insolvenzverwalter über. Nach Ausübung des Rücktritts verbleiben der Gemeinde regelmäßig nur schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach §§ 346 ff. BGB, die als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind. Zudem verhindert die derzeitige Verweisung auf § 471 BGB, dass die Gemeinde im Falle einer Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse erneut ein Vorkaufsrecht ausüben kann, obwohl sich die städtebauliche Situation nicht verändert hat und weiterhin ein hohes öffentliches Interesse an einer kommunalen Einflussnahme besteht. Die Gemeinde ist in solchen Fällen auf einen Erwerb aus der Insolvenzmasse zum Marktpreis verwiesen, was die intendierte Steuerungswirkung des gemeindlichen Vorkaufsrechts konterkariert und gerade in strukturell belasteten oder spekulativ ... geprägten Lagen zu unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen führen kann. Die vorgeschlagene Streichung der Verweisung auf § 471 BGB in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB ist erforderlich, um das gemeindliche Vorkaufsrecht auch in insolvenznahen Konstellationen zu gewährleisten. Sie verhindert, dass die Ausübung dieses zentralen Steuerungsinstruments der städtebaulichen Entwicklung infolge insolvenzrechtlicher Besonderheiten oder zufälliger zeitlicher Abläufe ins Leere läuft. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinde bei der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gestärkt. In der Gesamtabwägung überwiegt das überragende öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Boden- und Stadtentwicklungspolitik die wirtschaftlichen Belange der durch das Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger, zumal das gemeindliche Vorkaufsrecht vor allem bei städtebaulich problematischen Grundstücken zur Vermeidung von spekulativen Fehlentwicklungen zum Tragen kommt. 74. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis Nummer 32 (§§ 24 ff. BauGB) Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend, den Gesetzesentwurf hinsichtlich des Themas Vorkaufsrechte zu überarbeiten und die Regelungen so zu effektivieren, dass Städte und Gemeinden Vorkaufsrechte auch dann als aktives Instrument nutzen können, wenn Grundstücke im Wege von Gesellschaftsverkäufen, den sogenannten share deals, übertragen werden. Begründung: Die praktischen Erfahrungen, die Städte und Gemeinden bei dem Einsatz von Vorkaufsrechten als Instrument einer aktivierenden Bodenpolitik machen, belegen einen erheblichen Novellierungsbedarf der §§ 24 ff. BauGB. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Anpassungen sind ein richtiger und wichtiger Schritt in diese Richtung. Allerdings sind ergänzende Änderungen erforderlich, um jene steigende Anzahl von Fällen zuverlässig zu erfassen, in denen Grundstücke im Rahmen von Gesellschaftsverkäufen, sogenannten share deals, übertragen werden. Der Gesetzesentwurf erfasst in § 28a BauGB-E mit einem neuen Erwerbsrecht nur den Fall, dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Eigentum gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen. Dieses Einbringen eines Grundstücks in eine Gesellschaft stellt nicht den in der Praxis relevanten Normalfall eines share deals dar: Vielmehr werden gerade große oder prominent liegende Grundstücke mit großer städtebaulicher Bedeutung vornehmlich von Immobilienunternehmen verkauft und gekauft, bei denen Grundstücke in gesellschaftsrechtliche Strukturen eingebracht sind („Projektgesellschaften“), die fast nur oder im Wesentlichen dem Zweck der Grundstückübertragung dienen. Wo ... Durch die in § 28b BauGB-E neu vorgesehene Mitteilungspflicht soll die Gemeinde grundsätzlich auch von diesen Rechtsvorgängen Kenntnis erlangen. Allerdings bleibt das nachgelagerte Problem bestehen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ein hohes rechtliches Risiko und praktische Abwicklungsprobleme birgt. Die Hürden für den faktischen Nachweis sind hoch und die rechtlichen Risken dürften Gemeinde von einer Ausübung abhalten. Die neu vorgeschlagene Klarstellung zur Umgehungsrechtsprechung in § 24 Absatz 1a BauGB-E ist nicht hilfreich; insbesondere erfolgt – so auch die Begründung ausdrücklich – keine Änderung der Rechtslage. Eine weitere Nachsteuerung ist daher erforderlich. 75. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 2a – neu – BauGB), Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 2 BauGB), Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) und Nummer 76 (§ 235 Absatz 2 Absatz 3 und Absatz 4 BauGB) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen: ‚32a. Nach § 31 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt werden, wenn das Änderungsvorhaben im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen ist und die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.“ ‘ b) Vor Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt. ‘ c) Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt zu geändert: aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Telekommunikationsdienstleistungen“ durch << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>. bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur AV Bei Annahme entfallen Ziffer 143, Ziffer144 und Ziffer 145 ... im Außenbereich ausgeführt werden soll; dies gilt nicht, wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung handelt, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, es sei denn die Neuerrichtung am gleichen Standort, die Änderung oder die Erweiterung der baulichen Anlage zur Tierhaltung ist im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen und die Anzahl der Tierplätze wird nicht erhöht. Bei einer Änderung der Tierart bestimmt sich die Anzahl der Tierplätze durch die Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist." ' d) In Nummer 76 § 235 sind die Absätze 2, 3 und 4 zu streichen. Begründung: Es ist zu begrüßen, dass mit dem neuen § 235 BauGB-E im Gesetzentwurf die seit Jahren bestehende Kritik aufgriffen wird, dass der gesellschaftlich gewollte Umbau der Nutztierhaltung durch bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht ermöglicht wird. Die geplante Regelung greift jedoch zu kurz. Die Regelung des § 235 BauGB-E beinhaltet Verbesserungen für den Umbau zu mehr Tierwohl, für die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes stellt sie jedoch keine Lösung dar. Zudem werden die neuen Regelungen den Zielen zum Abbau von Bürokratie sowie zur Vereinfachung und Verschlankung von Verfahren nicht hinreichend gerecht. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag sollen diese weiteren Aspekte berücksichtigt werden. Mit der vorgeschlagen Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB werden die Neuerrichtung am gleichen Standort, die Änderung und Erweiterung bestehender baulichen Anlagen zur Tierhaltung, die dem Anwen- ... dungsbereich der Nummer 1 nicht unterfallen und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, privilegiert, sofern die Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung stehen und die Tierplatzzahl nicht erhöht wird. Auch ein Tierartwechsel wird dabei ermöglicht. Der Änderungsantrag ermöglicht so den Umbau von Tierhaltungsanlagen zu einer tierwohlgerechteren Haltung und berücksichtigt dabei stärker als der Gesetzentwurf die in der Praxis vor Ort vorkommenden Fallkonstellationen beim Umbau von Stallgebäuden. Darüber hinaus ermöglicht der Änderungsantrag nicht nur Änderungen im Sinne des Tierwohls, sondern auch die Umsetzung immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen der Altanlagensanierung der TA-Luft sowie der anstehenden IED-Umsetzung. Hier schafft der Änderungsantrag die notwendige Rechtssicherheit für Vorhaben, die der Minderung der von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen dienen. Gegenüber den komplizierten Übergangsregelungen des § 235 BauGB-E stellt der Änderungsantrag darüber hinaus ein schlankeres und bürokratieärmeres Verfahren dar, das zur Beschleunigung von Verfahren im Vollzug beiträgt. Anstelle komplizierter Ausnahmeregelungen und der Erstellung von Einzelbebauungsplänen erhalten Landwirte und Genehmigungsbehörden ein klares, schlankes Instrumentarium. Insgesamt wird der administrative Aufwand für Behörden und Betriebe gleichermaßen gesenkt. Mit dem Änderungsantrag wird die mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 erlassene Einschränkung der Privilegierung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) maßvoll angepasst. Sie wurde eingeführt, um ein ungesteuertes Wachstum solcher großer gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu begrenzen. In der Praxis hat sich diese Regelung jedoch als massives Hindernis für den heute gesellschaftlich und politisch gewollten Umbau der Nutztierhaltung zu mehr Tierwohl sowie für die notwendigen Maßnahmen zur Minderung der von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen erwiesen. Die Befürchtung aus dem Jahr 2013, es käme zu einer uferlosen Ausweitung der gewerblichen Tierhaltung, hat sich in der Praxis nicht bestätigt. Es findet in der Praxis kein Wachstum, sondern ein starker struktureller Rückzug der Tierhaltung aus der Fläche statt. Mit der vorliegenden Änderung soll sichergestellt werden, dass die verbleibenden Betriebe in der Lage sind, ihre Anlagen an moderne Standards für das Tierwohl und den Umweltschutz anzupassen. ... 76. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen: ‚32a. Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden.“ ‘ Begründung: Sofern unter Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Absatz 3 BauGB ein zu genehmigendes Vorhaben mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit, sondern gleichzeitig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, soll der Gemeinde die Möglichkeit der Berichtigung des Flächennutzungsplans eingeräumt werden, ohne ein eigenständiges FNP-Verfahren durchführen zu müssen. Danach kann dem Flächennutzungsplan der tatsächliche Planungsstand in der Gemeinde wieder entnommen werden. 77. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 3 – neu – bis Satz 6 – neu – BauGB) Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „An Vorhaben nach Satz 1 können ergänzende Anforderungen gestellt werden, die der Klimaanpassung, insbesondere der Vermeidung und Verringerung von erhöhter Hitzebelastung und Schäden aus Starkregenereignissen, dienen. Die Gemeinde kann durch Satzung die ergänzenden Anforderungen nach Satz 3 für das Gemeindegebiet oder Teile davon näher bestimmen. Die Gemeinde hat die Satzung nach Satz 3 ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Satzung auch im Internet veröffentlichen und über ein zentrales Internetportal zugänglich machen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“ ‘ Begründung: Im Innenbereich ist der Anpassungsbedarf an den Klimawandel besonders hoch. Eine hohe Versiegelung verschärft die Hitzebelastung und verhindert die Versickerung bei Starkregenereignissen. Daher wird vorgeschlagen § 34 Ab- Wo U ... satz 1 BauGB zu ergänzen und damit zusätzliche, der Klimaanpassung dienende Anforderungen an ein Vorhaben nach Satz 1 zu ermöglichen. Satz 3 ermöglicht damit bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ergänzende Klimaanpassungsanforderungen zu stellen, ohne dass es hierfür eines Bebauungsplans bedarf. Bestehende Baurechte sowie der geltende Zulässigkeitsmaßstab bleiben unberührt. Als mögliche Anforderungen kommen etwa Versickerungsanlagen, Dachbegrünung, Baumpflanzungen oder hochwasserresistente Baustoffe in Betracht. Diese gelten unabhängig vom Einfügungsgebot und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Klimaanpassungskonzepte, Klimarisikoanalysen, Starkregenkarten oder Hitzebelastungskarten können den jeweiligen Anpassungsbedarf belegen. Die Gemeinden werden im Wege des Einvernehmenserfordernisses gemäß § 36 Absatz 1 BauGB in das bauaufsichtliche Verfahren einbezogen. Das gemeindliche Einvernehmen erstreckt sich ebenfalls auf die ergänzenden Anforderungen nach § 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB. Nach dem neuen § 34 Absatz 1 Satz 4 BauGB wird den Gemeinden ermöglicht die Anforderungen per Satzung allgemein zu regeln; Sätze 5 und 6 regeln deren Bekanntmachung und Internetveröffentlichung. 78. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 3b Satz 2 – neu – BauGB) Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen: ‚a0) Nach Absatz 3b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden.“ ‘ Begründung: Nach § 34 Absatz 3b BauGB können mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen vom Umgebungsrahmen im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden. Diese Abweichungen können den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen. Damit der Flächennutzungsplan seine Steuerungsfunktion nicht verliert, wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den Flächennutzungsplan nachträglich zu berichtigen, ohne ein eigenständiges Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchführen zu müssen. Wo ... 79. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 BauGB) Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >> bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils nach der Angabe „Strahlungsenergie“ die Angabe „zur Erzeugung von Strom und Wärme“ eingefügt.‘ Begründung: Der Privilegierungstatbestand für sog. Agri-Photovoltaikanlagen in § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB verweist hinsichtlich bestimmter Anforderungen auf § 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), der sich auf Solaranlagen zur Stromgewinnung bezieht. Unklar ist daher, ob von der Privilegierung auch Solarthermie-Anlagen zur Gewinnung von Wärme erfasst werden. Zwar bezieht sich die Regelung in § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB allgemein auf den übergeordneten Begriff „Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie“, der nach allgemeinem Verständnis sowohl Photovoltaikanlagen zur Energieerzeugung als auch solarthermische Anlagen zur Erzeugung von Wärme erfasst. Andererseits legt der Verweis auf das EEG mit seiner Begriffsbestimmung in § 3 Nummer 41 EEG eine Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf Photovoltaikanlagen nahe. Da letzteres nicht gewollt sein kann, sollte im Rahmen der laufenden BauGB-Novelle nunmehr klargestellt werden, dass auch Solarthermie-Anlagen zur Wärmegewinnung grundsätzlich vom Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB erfasst werden können. Entsprechend soll auch der Privilegierungstatbestand in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden sowie an Verkehrswegen klarstellend geändert werden. 80. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b BauGB) Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage Buchstabe a … >>. Wo U ... bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird nach der Angabe „Fahrbahn,“ die Angabe „wobei die Zu- und Abgänge von bestehenden oder planfestgestellten Querungsmöglichkeiten für Wildtiere freizuhalten sind,“ eingefügt.‘ Begründung: Die Durchlässigkeit der in der Regel bandartigen Strukturen von PV Freiflächenanlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen soll auf diese Weise sichergestellt und der Lebensraum-Zerschneidung von Wildtieren entgegengewirkt werden. Hierfür ist die explizite Freihaltung der betreffenden Zu- und Abgänge von Querungsmöglichkeiten für Wildtiere sachgerecht. 81. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB) Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird … < weiter wie Vorlage Buchstabe a >. bb) Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „steht“ wird die Angabe „vollständig“ eingefügt. bbb) Die Angabe „höchstens 200 Metern“ wird durch die Angabe „mindestens 100 Metern und höchstens 250 Metern“ ersetzt.‘ Begründung: Aus Rechtssicherheitsgründen bedarf es in § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB einer gesetzlichen Klarstellung, dass Batteriespeicherprojekte vollständig innerhalb des festgeschriebenen Radius zum Umspannwerk liegen müssen. Andernfalls bleibt ein Ausnutzen der Regelung zum Zwecke der weitläufigen, privilegierten Errichtung von großen Batteriespeicherprojekten auch außerhalb des gesetzten Radius zu befürchten. Die durch den Referentenentwurf zu § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB beabsichtige Einführung des Mindestabstands zu Umspannwerken wird zur Sicherung der Ausbaufähigkeit der Umspannwerke und damit zur Sicherstellung der Energiewende für zwingend notwendig erachtet und ist daher wieder aufzunehmen. U Bei Annahme entfallen Ziffer 82 und Ziffer 84 ... Da sowohl hierdurch als auch durch die erforderliche Klarstellung zum Außenrand der Privilegierung ein großer Teil der privilegierten Fläche für Batteriespeicher verloren geht und lediglich ein privilegierter Bereich von 100 m übrigbleiben würde, wird angeregt die Außengrenze auf 250 m zu erweitern, um Batteriespeicherprojekten so trotz des Schutzes der Umspannwerke ausreichend Fläche zur Planung im privilegierten Bereich zur Verfügung zu stellen. 82. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB) Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen: ‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >> bb) In Nummer 12 Buchstabe a wird nach der Angabe „Entfernung von“ die Angabe „mindesten

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