Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 96/26
13.02.26
AIS - FSFJ - In - R - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
A. Problem und Ziel
In Deutschland leben laut dem Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die
Lebenslage von Menschen mit Beeinträchtigungen rund 13 Millionen Menschen mit
Behinderungen – das sind etwa 16 Prozent der Gesamtbevölkerung. Nur 3 Prozent dieser
Behinderungen sind angeboren – die große Mehrheit entsteht im Laufe des Lebens, vor
allem im Alter. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Zahl der Menschen mit
Behinderungen steigen.
Für Menschen mit Behinderungen – ebenso wie für ihre Familien und Freunde – ist
Barrierefreiheit grundlegende Voraussetzung für gleichberechtigte und gemeinschaftliche
Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen
profitieren von Barrierefreiheit. Barrierefreie Angebote verbessern das Alltagsleben spürbar.
Barrierefreiheit ist der Schlüssel zu einer inklusiven Gesellschaft und stärkt den sozialen
Zusammenhalt.
Auch für Unternehmen lohnt sich Barrierefreiheit: Sie bedeutet Zukunftsfähigkeit. Denn
ein barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erschließt neue
Kundengruppen und fördert Innovationen.
Für Politik und Verwaltung ist Barrierefreiheit Ausdruck eines modernen
Staatsverständnisses und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen: Schon seit
1994 garantiert das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 die Gleichbehandlung von
Menschen mit Behinderungen. Und seit 2009 ist Deutschland durch die UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, die volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen.
Trotzdem zeigt die Teilhabeberichterstattung der Bundesregierung: Viele Menschen mit
Behinderungen stoßen im Alltag weiterhin auf physische und kommunikative Hindernisse,
die ihre Teilhabe erschweren oder gänzlich verhindern. Auch der UN-Fachausschuss für
die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland 2023 dazu aufgefordert,
die Barrierefreiheit insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu
verbessern.
Der Koalitionsvertrag knüpft daran an und sieht vor, Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen
Bereich weiter zu verbessern als auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit
hinzuwirken.
Fristablauf: 27.03.26
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu
privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und
nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten.
Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative
Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu
verbessern.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im
privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessert werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen
Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Das heißt, private Anbieter von Gütern
und Dienstleistungen ermöglichen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen
vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften
setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten.
Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den
Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten.
Indem es den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sicherstellt, trägt das Gesetz zu
einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen am gesellschaftlichen Leben bei. Im Streitfall kann zunächst ein niedrigschwelliges,
kostenfreies Schlichtungsverfahren helfen.
Unternehmen können sich kostenlos durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten
lassen. Dokumentations- oder Berichtspflichten entstehen nicht.
So wird Barrierefreiheit zur Chance: Sie fördert nicht nur ein selbstbestimmtes Leben von
Menschen mit Behinderungen und stärkt den sozialen Zusammenhalt. Sie erhöht darüber
hinaus die Lebensqualität vieler Menschen und eröffnet zugleich wirtschaftliches
Potenzial. Denn der gleichberechtigte Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bedeutet neue
Kundengruppen, Innovation und internationale Wettbewerbsfähigkeit. In einer älter
werdenden Gesellschaft gewinnt Barrierefreiheit zudem an ökonomischer Relevanz.
Im öffentlichen Bereich sieht der Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderungen vor:
Die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit werden konkretisiert.
Der Bund soll noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Bis 2045 müssen
die Barrieren abgebaut werden.
Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für
Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet. Dieses soll die
Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden beraten, damit sie mehr öffentliche und politische
Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen.
Künftig müssen neben Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen
Verträgen und Vordrucken auch alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden barrierefrei
gestaltet werden. Außerdem haben die Behörden die Pflicht, Menschen mit geistigen oder
seelischen Behinderungen auf ihr Recht hinzuweisen, sich in einfacher und verständlicher
Sprache beraten zu lassen.
Darüber hinaus wird das Amt der Beauftragten bzw. des Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in seiner Funktion und
Wirksamkeit gezielt gestärkt.
Zudem werden Übergangsregelungen geschaffen, um die Qualitätsanforderungen an
Assistenzhunde sicherzustellen und die Verwaltungsverfahren zur Zertifizierung zu
vereinfachen.
Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen ebenso wie sprachliche
Vereinfachungen für eine bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes vorgenommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die
Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache bei der
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ergibt sich dort ein Stellenmehrbedarf ab 2026 von
insgesamt 9 VZÄ (6 hD sowie 3 gD), ab 2027 von insgesamt 11 VZÄ (7 hD sowie 3 gD
und 1 mD) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hieraus
ergeben sich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 2026
Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 1 508 000 Euro jährlich, ab 2027 von rund
1 867 000 Euro jährlich. Da der Aufwand der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See durch das BMAS zu erstatten ist, entstehen dem BMAS Aufwände in
gleicher Höhe.
Im Zuge der Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (zum
Beispiel Beratung von privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, Beratung der
Barrierefreiheitsbeauftragten, Durchführung von Schulungen), der Überwachungsstelle
des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und des
Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache entstehen ab 2026 zusätzlich Mehrausgaben für
die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit
und Projekten in Höhe von 300 000 Euro jährlich.
Für die Fachaufsicht über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit entsteht im BMAS ein
Mehrbedarf in Höhe von einer Stelle (1 hD), bzw. Personal- und Sachkosten in Höhe von
rund 195 000 Euro jährlich.
Bei der Schlichtungsstelle ergibt sich durch die Erweiterung der Aufgaben ein
Stellenmehrbedarf in Höhe von 3 VZÄ (2 hD, 1 gD). Hieraus entstehen Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 673 000 Euro jährlich.
Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle (400 Fälle pro Jahr; Einzelkosten von 91 Euro)
entstehen zusätzlich Kosten in Höhe von rund 36 000 Euro für angemessene Vorkehrungen
zur Barrierefreiheit. Darüber hinaus entstehen pro Jahr rund 50 000 Euro Kosten für
zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand von 50 000 Euro für
ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes Vorgangsbearbeitungssystem.
Mit nicht titelscharf bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung
von Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten
barrierefreien Umbauens gerechnet. Der Bedarf an Dokumenten in Leichter Sprache ist nicht
planbar. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und sind in der Planung
von unwägbaren externen Faktoren abhängig. Wegen der Höhe sowie der Einzelheiten
wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen.
Der dargestellte Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll in den jeweiligen
Einzelplänen finanziell und stellenmäßig kompensiert werden. Der dargestellte personelle
Mehrbedarf im Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist
den künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zu den Haushalten der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorbehalten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand dadurch, dass
sie Rechte nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, um etwa 204 Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe
von rund 1 350 000 Euro. Diese Kosten entstehen aufgrund der Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention (Artikel 9). Denn laut Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK verbieten
die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren
Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor
Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur
Beseitigung von Diskriminierung sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten
Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu
gewährleisten (Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK). Schließlich verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 die
Vertragsstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, mit dem Ziel, für Menschen mit
Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu unter anderem Einrichtungen und
Diensten zu gewährleisten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten
offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Dies schließt den Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen ein (Allgemeine Bemerkung Nummer 2 (2014) des UN-Fachausschusses für
die Rechte von Menschen mit Behinderungen). Der neue § 7 setzt diese Regelungen eins
zu eins um. Die „One In, One out Regel“ ist daher hier nicht einschlägig. Für
Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs als öffentliche
Stellen einzustufen sind, ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 376 000 Euro.
Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht beim Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
2 653 000 Euro und ab 2027 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund
2 819 000 Euro, , der vollständig auf Ebene des Bundes anfällt. Außerdem fällt einmaliger
Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 69 600 000 Euro an. Der Großteil dieser
Summe wird sich auf 20 Jahre erstrecken. Pro Kalenderjahr ergibt sich ohne Berücksichtigung
möglicher Preisentwicklung dann ein Betrag in Höhe von durchschnittlich rund 3 480 000
Euro. Auch hier findet die „One In, One Out Regel“ keine Anwendung. Denn die
Verpflichtung aus Artikel 9 UN-BRK, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu
verschaffen, umfasst auch die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen
und -barrieren zu Gebäuden sowie die Förderung des Zugangs von Menschen mit
Behinderungen zu Informationen und neuen Informations- und Kommunikationstechnologien.
Die Finanzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung soll durch Kompensation in den
jeweils betroffenen Einzelplänen erfolgen.
F. Weitere Kosten
Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Umsetzung dieses Gesetzes ein geringer
Preisanstieg der betreffenden Produkte und Dienstleistungen entsteht. Bei den Ländern
werden aufgrund der neuen Klagemöglichkeiten Kosten für die Justiz entstehen.
Bundesrat Drucksache 96/26
13.02.26
AIS - FSFJ - In - R - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. Februar 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 27.03.26
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 7a Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 7b Ansprüche
§ 7c Duldungspflicht“.
b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr“.
c) Die Angabe zu § 12c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12c Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik“.
d) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4
Rechtsbehelfe und Schlichtungsverfahren“.
e) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren“.
f) Nach der Angabe zu § 19 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Übergangsregelung
§ 20 Übergangsregelung“.
2. In § 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Barrieren an der“ die Angabe „vollen, wirksamen
und“ eingefügt.
3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 8 ersetzt:
§ 7„
Benachteiligungsverbot
(1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht
benachteiligen.
(2) Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche
Güter anbietet oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit
Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und
Dienstleistungen nicht benachteiligen.
(3) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn
1. Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich
behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen,
wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt werden,
2. gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit
verstoßen wird und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und
gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden,
3. einem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die für den
Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen,
versagt werden; für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen
Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als
unverhältnismäßige und unbillige Belastung.
4. eine Belästigung oder eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt oder
5. dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Menschen mit
Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind
durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur
Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
Angemessene Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 erster Halbsatz sind
Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten,
dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte und
Grundfreiheiten genießen und ausüben kann.
(4) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht im Rahmen privatrechtlicher
Mietverhältnisse.
(5) Besondere Regelungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen,
insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz, bleiben unberührt.
§ 7a
Zulässige unterschiedliche Behandlung
(1) Eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit und ohne
Behinderungen ist zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende
Nachteile wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Bei
der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen
Rechnung zu tragen.
(2) In Fällen des § 7 Absatz 2 ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche
Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt.
(3) Beim Zugang zu Dienstleistungen, die eine privatrechtliche Versicherung zum
Gegenstand haben, ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn diese auf
anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer
versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer
Erhebungen.
(4) Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem
Kredit anzubieten und zu gewähren, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt
sind, bleibt unberührt.
§ 7b
Ansprüche
(1) Wer nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 benachteiligt wurde, kann die
Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Sind weitere Benachteiligungen zu besorgen, so
kann Unterlassung verlangt werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon
unberührt. In Fällen des § 7 Absatz 2 muss ein Anspruch innerhalb einer Frist von vier
Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur
geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsinhaber ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert war.
(2) Eine öffentliche Stelle nach § 12 ist verpflichtet, den durch die Benachteiligung
entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann die benachteiligte Person eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen. Für öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Haftung
nach Satz 3 auf 1 000 Euro begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Entschädigungspflicht
durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der öffentlichen Stelle nach §
12 herbeigeführt wurde. Gegenüber privaten Unternehmern kann kein
Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon
unberührt.
(3) Verletzt ein Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz
1 Nummer 2, kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des
Verstoßes verlangt werden.
§ 7c
Duldungspflicht
Vermieter, Verpächter und Eigentümer von Räumen und Grundstücken haben
Maßnahmen zu dulden, die für den jeweiligen Mieter oder Pächter zur Erfüllung seiner
Pflichten nach § 7 erforderlich sind. § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 20 des
Wohnungseigentumsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben
des Bundes barrierefrei gestaltet werden.
(2) Der Bund, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll bauliche Barrieren in den Gebäudeteilen
seiner Bestandsbauten, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und sie
unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der
Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035
abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 sind die baulichen Barrieren unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 festzustellen und abzubauen.
(3) Die Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden und Bundesorganen
genutzten Bestandsbauten veröffentlichen alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Dezember
2027, die zum Abbau bestehender Barrieren in diesen Bestandsbauten getroffenen
Maßnahmen auf ihren Webseiten, soweit keine Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Satz 1 gilt nur, wenn die Bestandsbauten im
Eigentum des Bundes stehen.
(4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei
Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur
barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der
baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die
Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte.
(5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen
sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen
Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des
Bundes barrierefrei zu gestalten.
(6) Für die barrierefreie Gestaltung im Sinne der Absätze 1, 2 und 5 sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen Anforderungen kann
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die
Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden.
(7) § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 20 des
Wohnungseigentumsgesetzes bleiben unberührt.
(8) Landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnungen,
bleiben von den Verpflichtungen nach dieser Vorschrift unberührt.
(9) Die Vorschrift gilt nicht für militärisch genutzte Einrichtungen und
Einrichtungen der Sicherheitsbehörden.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung nach Absatz 2“ durch die
Angabe „Kommunikationshilfenverordnung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im
Bundesgebiet stellen die Träger öffentlicher Gewalt die der Allgemeinheit zur
Verfügung gestellten Informationen auch in Deutscher Gebärdensprache bereit.“
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtlichen Verträgen und Vordrucken“ durch die Angabe „Bescheiden,
Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken, Nachfragen und Hinweisen“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Rechtsverordnung nach Absatz 2“ durch die Angabe
„Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung“ und die
Angabe „Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke“ durch die Angabe
„Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke, Nachfragen und Hinweise“
ersetzt.
6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Verständlichkeit und Leichte Sprache
(1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen
Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf
Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-
rechtliche Verträge, Vordrucke, , Nachfragen und Hinweise in einfacher und verständlicher
Weise erläutern.
(2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher
Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen
Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke, Nachfragen
und Hinweise in Leichter Sprache erläutern.
(3) Der Träger öffentlicher Gewalt muss einen Menschen mit geistigen oder
seelischen Behinderungen auf seine Rechte nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen, wenn
er Kenntnis vom Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung hat.
(4) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind
von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang
bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.
(5) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache
bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt
die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von
Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
(6) Bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im
Bundesgebiet stellen die Träger öffentlicher Gewalt die der Allgemeinheit zur Verfügung
gestellten Informationen auch in Leichter Sprache bereit.“
7. Die § 12 und § 12a werden durch die folgenden § 12 und § 12a ersetzt:
§ 12„
Öffentliche Stellen des Bundes
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind
1. Träger öffentlicher Gewalt,
2. juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im
Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen, wenn sie
a) überwiegend vom Bund finanziert werden,
b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder
c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus
Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind,
3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder
Nummer 2 oder der Bund beteiligt ist, wenn
a) die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
b) die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,
c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder
d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr
als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.
(2) Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und
Fraktionen im Deutschen Bundestag stehen öffentlichen Stellen des Bundes gleich.
§ 12a
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen
Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet,
barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch
unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen
Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen
Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst.
(2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites
und mobilen Anwendungen:
1. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig
barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
a) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des
betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder
b) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit
denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie
Inhalte umgewandelt werden können,
2. Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt
werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet
wurden, sowie
3. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des
Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.
(3) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu
erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die
barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist
die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und
Beschaffung zu berücksichtigen.
(5) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung
und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in
anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Bundes
ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung
unverhältnismäßig belastet würden.
(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie
von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der
Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5
Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können.
(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht
werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.“
8. In § 12b Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „zur Umsetzung der Barrierefreiheit“
durch die Angabe „zu den gemäß § 12a Absatz 2 nicht vom Anwendungsbereich dieses
Gesetzes umfassten Inhalten“ ersetzt.
9. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt:
„§ 12c
Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik
(1) Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle für
Barrierefreiheit von Informationstechnik errichtet. Ihre Aufgaben sind:
1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen
der öffentlichen Stellen des Bundes, einschließlich der Intranetangebote, sowie die
elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe den Anforderungen an die
Barrierefreiheit genügen,
2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Ergebnisse der Überwachungen nach
Nummer 1 zu beraten,
3. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8
Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und
4. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen.
(2) Bei der Überwachungsstelle wird ein Ausschuss für barrierefreie
Informationstechnik eingerichtet; in dem Ausschuss sollen fachkundige Vertreterinnen und
Vertreter der folgenden Stellen vertreten sein:
1. der Überwachungsstelle,
2. der Landes-Überwachungsstellen,
3. der Verbände von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft,
4. weitere fachkundige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus
öffentlichen Stellen.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die
Überwachungsstelle.
(4) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Kommission teilen die Länder
der Überwachungsstelle die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis
3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der Fassung vom 16. Oktober 2016 spätestens bis
zum 31. Oktober 2027 und danach regelmäßig alle drei Jahre mit.“
10. § 12d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Barrierefreiheit und“ durch die Angabe
„Barrierefreiheit,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“ durch die Angabe
„§ 12c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Einzelheiten des Ausschusses nach § 12c Absatz 2, insbesondere die
Zusammensetzung des Ausschusses, das Verfahren der Berufung der
Ausschussmitglieder, die Aufgaben des Ausschusses, die Amtszeit, die Rechte
und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder.“
11. § 12e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „typischerweise für den allgemeinen
Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen“ und die Angabe „oder unbillige“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 gilt als Benachteiligung im Sinne von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5.“
c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „innerhalb von zwölf
Monaten nach dem 1. Juli 2023“ durch die Angabe „bis zum [einsetzen: Datum des
letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]“
ersetzt.
12. In § 12i Satz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „innerhalb des dritten Jahres
nach Erteilung“ ersetzt.
13. In § 12k Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen
der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus
auch
1. die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes,
2. die Schlichtungsstelle nach § 16,
3. die beauftragte Person nach § 17,
4. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach § 25 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes,
5. die Wirtschaft,
6. die Verbände und
7. die Zivilgesellschaft im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder auf Anfrage.
Ihre Aufgaben sind darüber hinaus:
1. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden
Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit,
2. Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der
verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten,
3. Tätigkeit als sachverständige Stelle der Schlichtungsstelle nach § 16,
4. Aufbau und Pflege eines Netzwerks und Förderung von Wissenstransfer,
5. Anregung, Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben,
6. Schulungen der öffentlichen Stellen zu Fragen der Barrierefreiheit und
7. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich Barrierefreiheit.
Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände
von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle.
(3) Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein
Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache eingerichtet. Das
Bundeskompetenzzentrum berät die Bundesministerien und deren nachgeordnete
Behörden insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von
Informationen für die Öffentlichkeit und der Durchführung von Veranstaltungen und
Pressekonferenzen. Im Einzelfall unterstützt es hierbei im Rahmen seiner verfügbaren
personellen Kapazitäten. Die Unterstützungsleistungen sind durch die Behörden,
die sie in Anspruch nehmen, zu finanzieren.“
b) In Absatz 4 werden die Angaben „Durchführung der in den Absätzen 2 und 3
genannten Aufgaben“ durch die Angabe „Bundesfachstelle für Barrierefreiheit“
ersetzt.
15. Die Überschrift des Abschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Rechtsbehelfe und Schlichtungsverfahren“.
16. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren
Wenn ein Mensch mit Behinderungen in seinen Rechten aus diesem Gesetz
verletzt ist, kann er einen nach § 15 Absatz 3 anerkannten Verband beauftragen, an seiner
Stelle Rechtsschutz zu beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des
Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des
§ 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne
des § 6 Absatz 3 vorsehen.“
17. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
Schlichtungsverfahren
(1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von
Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungsstelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie
wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das
Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass
1. die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt,
2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,
3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten,
insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können,
4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle
Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im
Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und
5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist.
(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu
sein durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen
Anlagen und Einrichtungen,
3. Anbieter von Gütern und Dienstleistungen
kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung
auch die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die
Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In
den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu
stellen. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf
anhängig, wird dieses Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
(3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle
nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn
er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle des Bundes behauptet
1. gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes,
2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache
oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3.
(4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift
bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des
Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Antragsgegner.
(5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche
Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der
Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende
Person kann den Einsatz von Mediation anbieten.
(6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(7) Das Schlichtungsverfahren endet mit
1. der Einigung der Beteiligten,
2. der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder
3. der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine
Bestätigung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung
erzielt werden konnte. Die Bestätigung wird auf Wunsch der Antragstellerin oder des
Antragstellers auch erteilt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach
Antragseingang das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.“
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Aufgabe der beauftragten Person ist es auch, mit den Stellen der Länder, anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die
gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die beauftragte Person,
zusammenzuarbeiten.“
b) Der Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die
Bundesministerien die beauftragte Person frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und
sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.“
c) Nach dem Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Liegen der beauftragten Person hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Träger
öffentlicher Gewalt gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, so kann sie eine
Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen
Bewertung versehen und dem Träger öffentlicher Gewalt zuleiten.“
19. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:
„Abschnitt 7
Übergangsregelung
§ 20
Übergangsregelung
(1) Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf
keiner Zulassung nach § 12i Satz 1, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. die Anforderungen des § 12i Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie
2. die Anforderungen des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung vom 19.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) gemäß § 12l.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die Ausbildungsstätte
dem Menschen mit Behinderungen zu Beginn der Ausbildung und dem Prüfer (§ 12j
Absatz 2) bei einer Anmeldung zur Prüfung (§ 12g) schriftlich zu versichern.
(3) Absatz 1 wird nicht mehr angewendet, sobald mindestens eine akkreditierte
fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit ab Erhalt der Akkreditierung über
zwölf Monate ausübt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag, ab
dem Absatz 1 gemäß Satz 1 nicht mehr angewendet wird, im Bundesgesetzblatt
bekannt.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a“
ersetzt.
(2) Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17.
Juli 2002 (BGBl. I S. 2652), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2016
(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a“
ersetzt.
(3) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011
(BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl.
2023 I Nummer 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§13 Absatz 3“ durch die
Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz
1“ ersetzt
3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der
Erstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes“ durch die Angabe „die Träger öffentlicher Gewalt nach § 13 Absatz 2 Satz 1
sowie darüber hinaus die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes nach § 13 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c
Absatz 1“ ersetzt.
5. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe
„§ 12c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ und die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 12c Absatz 1“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“
ersetzt.
(4) Die Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 wird die Angabe „§ 12i Absatz 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 12i Satz 1“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 5 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
3. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§
12i Satz 1“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung
folgenden Quartals in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 13 und 19 tritt am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den
barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016,
S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für Menschen mit Behinderungen – ebenso wie für ihre Familien und Freunde – ist
Barrierefreiheit grundlegende Voraussetzung für volle, wirksame und gleichberechtigte sowie
gemeinschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit
Kinderwagen profitieren von Barrierefreiheit. Barrierefreie Zugänge verbessern das
Alltagsleben spürbar. Barrierefreiheit ist der Schlüssel zu einer inklusiven Gesellschaft und stärkt
den sozialen Zusammenhalt.
Ziel des Gesetzes ist es daher, die Barrierefreiheit im privaten und öffentlichen Bereich zu
verbessern.
Auch für Unternehmen lohnt sich Barrierefreiheit: Sie bedeutet Zukunftsfähigkeit. Denn ein
barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erschließt neue Kundengruppen
und schafft Anreize für Innovationen.
Für Politik und Verwaltung ist Barrierefreiheit Ausdruck eines modernen
Staatsverständnisses und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen.
Schon seit 1994 garantiert das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 die Gleichbehandlung von
Menschen mit Behinderungen.
Seit 2009 ist Deutschland durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
verpflichtet, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
sicherzustellen.
Dazu gehört gemäß Artikel 9 der UN-BRK auch die Verpflichtung, sicherzustellen, dass
Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu allen Gütern und
Dienstleistungen haben, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat sich in seinen
abschließenden Bemerkungen vom 6. September 2023 zum zweiten und dritten
periodischen Bericht von Deutschland über die Umsetzung der UN-BRK besorgt gezeigt, dass
sich der gesetzliche Schutz vor Benachteiligung in Deutschland, von wenigen Ausnahmen
abgesehen, nicht auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erstreckt.
Für den öffentlichen Bereich ergibt sich konkreter Handlungsbedarf aus der Evaluation des
BGG. Diese Evaluation, die im Zeitraum von August 2022 bis Mai 2023 durchgeführt wurde,
liefert umfassende Erkenntnisse darüber, ob die Ziele des BGG erreicht wurden und zeigt
an verschiedenen Stellen Verbesserungsbedarf auf.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Grundlage für die Novellierung sind die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag und die
Verpflichtungen aus der UN-BRK. Gleichzeitig werden die Ergebnisse der
Gesetzesevaluation berücksichtigt.
Artikel 1 des Gesetzes enthält die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) mit folgenden wesentlichen Änderungen:
1. Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern
und Dienstleistungen
Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen
Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern
und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den
Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften
setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies
trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu
ihren Angeboten barrierefrei gestalten.
Konkret sollen hierfür die verschiedenen Benachteiligungsgründe des § 7 BGG, die bereits
jetzt für die öffentliche Hand gelten, auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen
ausgeweitet werden. Menschen mit Behinderungen können so ihre Rechte auf
gleichberechtigte Teilhabe effektiv durchsetzen. Gleichzeitig werden Unternehmen vor
Überforderung geschützt, denn sie müssen nur dann angemessene Vorkehrungen bereitstellen, wenn
dies für sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es werden keine neuen
Barrierefreiheitsstandards normiert und keine Berichts- und Dokumentationspflichten eingeführt.
2. Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und
Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Mit dieser neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine
Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ziel ist es, die Behörden auf Bundesebene zu
beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und
Leichter Sprache zur Verfügung stellen.
3. Effektive Ahndung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
Der Entwurf sieht vor, dass benachteiligte Personen Beseitigung oder Unterlassung der
Benachteiligung verlangen können. Gegen öffentliche Stellen nach § 12 können auch
Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
4. Konkretisierung der Pflichten des Bundes zur Herstellung von baulicher
Barrierefreiheit
Die Pflicht des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird verschärft. Bauten
des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes entsprechend
der allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Der Bund soll
vorhandene Barrieren in für den Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen
der Bestandsbauten bis 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden.
Mit den Neuregelungen wird der Koalitionsvertrag umgesetzt.
5. Stärkung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die
Belange von Menschen mit Behinderungen
Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen
mit Behinderungen wird gestärkt. So wird die frühzeitige Beteiligung der beauftragten
Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben normiert, soweit
die Vorhaben Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
behandeln oder berühren. Die beauftragte Person wird ermächtigt, Stellungnahmen der
öffentlichen Stellen einzufordern, wenn Anhaltspunkte für einschlägige Rechtsverstöße vorliegen.
Schließlich wird die Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder und ähnlichen
Stellen der EU normiert.
Artikel 2 des Gesetzes enthält Folgeänderungen in Rechtsverordnungen zum BGG.
Artikel 3 enthält die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Hauptteil der Regelungen des Artikels 1 sowie der Artikel 2 unterfallen der
Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche
Fürsorge (ohne das Heimrecht)) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
(GG). Hieraus ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die
Behindertenfürsorge. Diese Kompetenznorm ist nicht eng auszulegen und erfasst auch präventive
Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen
gegen die Gefahr der Hilfsbedürftigkeit. Daher sind auch bundesgesetzliche Regelungen
zur Gleichstellung und Schaffung von barrierefreien Verhältnissen grundsätzlich von dieser
Verfassungsnorm gedeckt, da sie ein Leben von Menschen mit Behinderungen in der
Gesellschaft anstreben, das öffentliche und private Hilfeleistungen so weit wie möglich
entbehrlich machen soll. Die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von
Gütern und Dienstleistungen in § 7 neu ist ebenfalls von der Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG
gedeckt. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Unterschiedliche Regelungen zum
Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch Träger öffentlicher
Gewalt und private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen würden zu einer
Rechtszersplitterung führten, die mit erheblichen Rechtsunsicherheiten und damit verbundener
unzumutbarer Barrieren für Menschen mit Behinderungen einhergingen. Die Regelungen des
Artikels 1, die Verpflichtungen für das Verwaltungsverfahren, den Bund und die Träger
öffentlichen Gewalt des Bundes enthalten (§§ 1 Absatz 2 und 3, 4a, 7 Absatz 1, 8 bis 12b
neu), fallen qua Natur der Sache unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf schafft die Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden und
Verfassungsorgane zur baulichen Barrierefreiheit aus § 8 Absatz 3 sowie die Berichtspflicht der
obersten Bundesbehörden über den Stand der digitalen Barrierefreiheit aus § 12c ab.
Damit werden unnötige Doppel-Belastungen vermieden und Kosten eingespart.
Für die Privatwirtschaft schafft der Gesetzesentwurf flexible Regelungen. Starre Vorgaben,
die zur Überregulierung führen, sowie zusätzlich belastende Berichts- oder
Dokumentationspflichten werden vermieden. Der Gesetzentwurf folgt damit den Empfehlungen des
Normenkontrollrats für bessere Gesetzgebung.
Darüber hinaus sind Änderungen mit klarstellender Wirkung enthalten, die die
Anwendbarkeit und Auslegung der Regelungen vereinfachen.
Nachhaltigkeitsaspekte
Mit den Änderungen werden sowohl Ungleichheiten zwischen Menschen mit und ohne
Behinderungen verhindert, als auch der soziale Zusammenhalt bewahrt und verbessert. Denn
sie tragen dazu bei, Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und
gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Gleichzeitig wird mit der Ausweitung des
Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen Menschen mit
Behinderungen die Möglichkeit gegeben, gleichberechtigt und umfassend am gesellschaftlichen und
kulturellen Leben teilzuhaben Der Gesetzentwurf steht daher im Einklang mit den
Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Nachhaltigkeitsstrategie.
Demografische Folgen
Die demografischen Folgen und Risiken des Gesetzes wurden anhand des vom
Bundesministerium des Innern veröffentlichten Demografie-Checks geprüft. Die vorgeschlagenen
Änderungen in Artikel 1 haben zugleich Relevanz für den demografischen Wandel in der
Gesellschaft. Die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern
und Dienstleistungen wird zu einer Verbesserung der Barrierefreiheit beim Zugang zu
diesen Gütern und Dienstleistungen führen. Dies hat positive Auswirkungen auf die
älterwerdende Bevölkerung. Mit dem Gesetzentwurf wird zudem die barrierefreie Kommunikation
zwischen Verwaltung und Bürger verbessert. Die stärkere Verpflichtung zur leicht
verständlichen, beziehungsweise Leichten Sprache hat zugleich positive Auswirkungen für
Menschen mit weniger oder keinen Deutschkenntnissen. Damit berücksichtigt das Vorhaben die
voraussichtlichen Veränderungen aufgrund eines steigenden Anteils von neu
zugewanderten Menschen mit häufig zumindest vorübergehend geringeren Deutschkenntnissen an der
Gesamtbevölkerung.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die
Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache bei der
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ergibt sich dort ein Stellenmehrbedarf ab 2026 von
insgesamt 9 VZÄ (6 hD sowie 3 gD), ab 2027 von insgesamt 11 VZÄ (7 hD sowie 3 gD und
1 mD) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hieraus ergeben
sich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 2026 Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 1 508 000 Euro jährlich, ab 2027 von rund 1 867 000 Euro
jährlich. Da der Aufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch
das BMAS zu erstatten ist, entstehen dem BMAS Aufwände in gleicher Höhe.
Im Zuge der Erweiterung der Aufgaben (zum Beispiel Beratung von privaten Anbietern von
Gütern und Dienstleistungen, Beratung der Barrierefreiheitsbeauftragten, Durchführung
von Schulungen) der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, der Überwachungsstelle des
Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und des Bundeskompetenzzentrums
Leichte Sprache/Gebärdensprache entstehen ab 2026 zusätzlich Mehrausgaben für die
Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und
Projekten in Höhe von 300 000 Euro jährlich.
Die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstehenden Kosten
werden in voller Höhe vom BMAS erstattet. Dieser Mehraufwand entsteht daher in gleicher
Höhe beim BMAS.
Weitere Ausgaben ergeben sich aus der Erweiterung der Aufgaben der Schlichtungsstelle
nach § 16 und der Aufgaben der Beauftragten Person für die Belange von Menschen mit
Behinderungen.
Mit nicht titelscharf bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung von
Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten
barrierefreien Umbauens gerechnet. Der Bedarf an Dokumenten in Leichter Sprache ist nicht
planbar. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und sind in der Planung von
unwägbaren externen Faktoren abhängig. Wegen der Höhe sowie der Einzelheiten wird auf
die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen.
4.1 Erweiterung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
(Mehraufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle (zum Beispiel die Beratung von
privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen oder der Barrierefreiheitsbeauftragten in
den Unternehmen, Durchführung von Schulungen, Tätigkeit als Sachverständige Stelle
nach § 13 Absatz 2 Nummer 4) führt zu einem Mehrbedarf an Stellen (VZÄ - 3hD, 2 gD)
sowie Personal- und Sachkosten in Höhe von jährlich rund 838 000 Euro.
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
Referent / Referentin A14 187 819 Euro 3 563 457 Euro
Sachbearbeitung A12 159 967 Euro 1 159 967 Euro
Sachbearbeitung A9g 114 328 Euro 1 114 328 Euro
4.2 Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache
bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Mehraufwand der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
Die Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums bei der Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit wird durch einen Aufbaustab ab 2026 vorbereitet. Der Aufbaustab soll die Grundlagen
für die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bundeskompetenzzentrum
legen. Für den Aufbaustab werden vier VZÄ (3 hD sowie 1 gD) sowie Personal- und
Sachkosten von rund 670 000 Euro benötigt.
Aufbaustab zur Errichtung des Bundeskompetenzzentrums:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
Referent / Referentin A14 187 819 Euro 1 187 819 Euro
Referent / Referentin A13h 168 430 Euro 2 336 860 Euro
Sachbearbeitung E10 145 793 Euro 1 145 793 Euro
Das Bundeskompetenzzentrum soll ab 2027 seine Aufgaben (z. B. Beratung und
Unterstützung der Bundesministerien und deren nachgeordneter Behörden im Zusammenhang mit
der Bereitstellung von Informationen, Öffentlichkeitsarbeit in Leichter Sprache und
Gebärdensprache) vollständig wahrnehmen. Hieraus ergibt sich - zusätzlich zu den vier VZÄ im
Aufbaustab - ein Mehrbedarf von weiteren zwei VZÄ (1 hD sowie 1 mD) bzw. Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 359 000 Euro.
Aus den insgesamt sechs VZÄ ergeben sich ab 2027 Personal- und Sachkosten in Höhe
von insgesamt etwa 1 029 000 Euro jährlich.
Bundeskompetenzzentrum (ab 2027):
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
Referent / Referentin A15 203 374 Euro 1 203 374 Euro
Referent / Referentin A14 187 819 Euro 2 375 638 Euro
Referent / Referentin A13h 168 430 Euro 1 168 430 Euro
Sachbearbeitung E11 157 936 Euro 1 157 936 Euro
Bürosachbearbeitung E9a 123 773 Euro 1 123 773 Euro
4.3 Fachaufsicht über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Mehraufwand des
BMAS)
Durch die Errichtung des Bundeskompetenzzentrums sowie die Ausweitung der Aufgaben
der Bundesfachstelle (§ 13 Absatz 4 BGG neu) erweitert sich ferner auch der
Aufgabenbereich der Fachaufsicht durch das BMAS (vgl. Ausführungen im Erfüllungsaufwand).
Insgesamt ergibt sich ab 2026 ein Mehrbedarf von einer Stelle im hD und Personal- und
Sachkosten von rund 195 000 Euro jährlich im BMAS.
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
Referent / Referentin A14 194 804 Euro 1 194 804 Euro
4.4 Erweiterung der Aufgaben der Schlichtungsstelle und beim Beauftragten der
Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Durch die Erweiterung der Aufgaben (insbesondere Ausweitung des
Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen) ist mit einem Anstieg auch der
Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens zu rechnen. Daraus ergibt sich bei der
Schlichtungsstelle ein Stellenmehrbedarf von 3 VZÄ (2 hD, 1 gD) und Personal- und
Sachkosten in Höhe von rund 672 500 Euro jährlich ab 2026.
Schlichtungsstelle:
Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt
Referatsleitung B3 265 933 Euro 1 265 933 Euro
Referent / Referentin
(Schlichtung)
A15 221 629 Euro 1 221 629 Euro
Sachbearbeitung
(Schlichtung)
A13g 184 916 Euro 1 184 916 Euro
Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle 400 Fälle pro Jahr; Einzelkosten in Höhe von 91
Euro) entstehen zusätzlich Kosten in Höhe von rund 36 400 Euro für angemessene
Vorkehrungen zur Barrierefreiheit. Darüber hinaus entstehen pro Jahr 50 000 Euro Kosten für
zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand von 50 000 Euro
für ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes Vorgangsbearbeitungssystem.
Mit nicht exakt bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung von
Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten
barrierefreien Umbauens gerechnet. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und
sind in der Regel Bestandteil regelmäßiger Um- und Erweiterungsbauten. Wegen der Höhe
sowie der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen.
Der dargestellte Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll in den jeweiligen
Einzelplänen finanziell und stellenmäßig kompensiert werden. Der dargestellte personelle
Mehrbedarf im Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist den
künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zu den Haushalten der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorbehalten.
Tabelle: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Nr. Regelung Kosten / Aufgabe Deckung in
4.1
§ 13 Absatz 2 BGG
Artikel 1 Nummer 18
1 138 000 Euro p. A.
Aufgaben der Bundesfachstelle
Barrierefreiheit
EPl. 11
Kapitel 1105
4.2.1
§ 13 Absatz 3 BGG
Artikel 1 Nummer 18
670 000 Euro p. A.
Bundeskompetenzzentrum
Barrierefreiheit - Aufbaustab
EPl. 11
Kapitel 1105
4.2.2
§ 13 Absatz 3 BGG
Artikel 1 Nummer 18
1 029 000 Euro p. A. ab 2027
Bundeskompetenzzentrum
Barrierefreiheit
EPl. 11
Kapitel 1105
4.3
§ 13 Absatz 4 BGG
Artikel 1 Nummer 18
195 000 Euro p. A.
Fachaufsicht BMAS
EPl 11
Kapitel 1112
4.4
§ 16 BGG
Artikel 1 Nummer 22
809 000 Euro p. A.
Fakultatives Schlichtungsverfahren bei
der Schlichtungsstelle n. § 16 BGG
EPl. 11
Kapitel 1112
Gesamt
2 812 000 Euro p. A. ab 2026
3 171 000 Euro p. A. ab 2027
EPl. 11
Erfüllungsaufwand
Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderungen der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe
Veränderung des Aufwands
Fallzahl
Einmaliger
Zeitaufwand
je Fall in
Minuten
Jährlicher
Zeitaufwand
in Stunden
§ 10 BGG
Wahlrecht d. Form d.
Zugänglichmachung von Dokumenten für
blinde und sehbehinderte
Menschen nutzen
1 532 4 102
§ 11 Absatz 1 und 2 BGG
Recht auf Erläuterungen in
verständlicher oder Leichter Sprache
geltend machen
1 532 4 102
Summe (in Stunden pro Jahr) 204
Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderungen der Wirtschaft
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe
Fallzahl
Kosten pro
Fall (in
€)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in T€)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in T€)
5.2.1
§ 7 Absätze 2 und 3 BGG
Verbot der Benachteiligung von
Menschen mit Behinderungen beim Zugang
zu Gütern und Dienstleistungen
5 400
s.
Tabelle
unter
5.2.1
1 350 0
5.2.2
§ 12 Satz 1 Nummer 2 BGG
Anpassung von Webseiten und mobilen
Anwendungen (Unternehmen mit
Aufgaben im Allgemeininteresse)
25 15 000 0 375
5.2.3
§ 12 Satz 1 Nummer 2 BGG
Veröffentlichung einer Erklärung zur
Barrierefreiheit der Websites und
mobilen Anwendungen (Unternehmen mit
Aufgaben im Allgemeininteresse)
25 18,15 0 0,5
Summe (in T€) 1 350 375,5
Tabelle 3: Erfüllungsaufwandsänderungen der Verwaltung
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Verwaltungsebene
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
T€)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
T€)
5.3.1
§ 8 Absatz 2 Satz 2 BGG (neu)
Barrierefreier Umbau von Bestandsbauten
Bund
69 600
5.3.2
§ 8 Absatz 3 BGG (neu)
Information über Stand der Barrierefreiheit in
Bestands-gebäuden auf der Webseite (Bundesbehörden)
Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden
und Bundesorganen genutzten Bestandsbauten im
Eigentum des Bundes, einmal alle 5 Jahre
5.3.3
§ 10 BGG (neu)
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und
sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
Bund
5.3.4
§ 11 Absätze 1 und 2 BGG (neu)
Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder
Leichter Sprache auf Anfrage
Bund
5.3.5
Entfall § 12c Absatz 1 BGG
Berichterstattung der obersten Bundesbehörden über
den Stand der Barrierefreiheit an die
Überwachungsstelle des Bundes
5.3.6
§ 13 Absatz 2 BGG (neu)
Betrieb Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Erweiterung
Aufgaben)
Bund
5.3.7
§ 13 Absatz 3 BGG (neu)
Einrichtung und Betrieb Bundeskompetenzzentrum für
Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei
der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (ab 2027)
Bund
5.3.8
Folge zu 5.3.7 und 5.3.8
Fachaufsicht über Bundesfachstelle Barrierefreiheit
und Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/
Deutsche Gebärdensprache
Bund
5.3.9
§ 16 BGG
Betrieb Schlichtungsstelle (Erweiterung Aufgaben)
Bund
Summe (in T€) 2 819 69 600
5.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Die Bandbreite an Dokumenten, die Bürgerinnen und Bürger bei den Behörden anfordern
können, wird durch § 10 BGG neu auf Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden
erweitert. Berechtigt sind dabei nur blinde und sehbehinderte Menschen. Im Rahmen der
Digitalisierung der Verwaltung wird von 1 532 einzelnen Verwaltungsleistungen des Bundes
ausgegangen. Es wird angenommen, dass es pro Leistung etwa eine zusätzliche
Nachfrage pro Jahr gibt. Der pro Fall hinterlegte Zeitaufwand beträgt 4 Minuten. Es entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand von 102 Stunden. Für das Recht, Erläuterungen von
Bundesbehörden in verständlicher oder Leichter Sprache zu verlangen (§ 11 Absatz 1 und
2 BGG neu) entsteht ebenfalls ein Aufwand von 102 Stunden.
Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 204 Stunden.
5.2. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Mit § 7 Absatz 2 und 3 neu wird die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
beim Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen untersagt. Dazu gehört die
Verpflichtung, im Einzelfall angemessene Vorkehrungen bereitzustellen. Für die Wirtschaft wird ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,35 Mio. Euro geschätzt. Für Unternehmen, die
gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs als öffentliche Stellen
einzustufen sind, ergibt sich zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 376 000 Euro. Im
Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Regelungsvorhaben dargestellt
5.2.1 Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung beim Zugang zu
Gütern und Dienstleistungen
Mit dem „Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu
Gütern und Dienstleistungen“ (§ 7 Absatz 2 und 3 neu) werden keine neuen Anforderungen
an Barrierefreiheit aufgestellt. Vielmehr wird die Benachteiligung beim Zugang zu Gütern
und Dienstleistungen untersagt. Der einzige kostenrelevante Tatbestand ist das Verbot, im
Einzelfall angemessene Vorkehrungen zu versagen.
Auswirkungen des Gesetzes
Die meisten Unternehmen stellen schon heute angemessene Vorkehrungen bereit, weil
Menschen mit Behinderungen zu ihren Kunden zählen und es in ihrem unternehmerischen
Interesse liegt, für diese Menschen den Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen
sicherzustellen. Ein Beispiel von vielen sind die Geschäfte des Einzelhandels, die der HDE
mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ auszeichnet, weil sie u.a.
barrierefreie Zugangsmöglichkeiten für ihre Kunden schaffen. Durch die Neuregelung
entsteht bei all diesen Unternehmen kein gesonderter Erfüllungsaufwand. Sie ergreifen schon
jetzt - ohne gesetzliche Reglung - angemessene Vorkehrungen, weil sie aktiv auf die
Bedarfe ihrer Kundschaft reagieren.
Andere Unternehmen werden den Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen
möglicherweise erst in Folge des § 7 Absatz 2 und 3 neu barrierefrei ausgestalten. Ein Teil dieser
Unternehmen wird dies tun, ohne dass im konkreten Einzelfall ein Mensch mit
Behinderungen angemessene Vorkehrungen einfordert. Diese Unternehmen werden tätig noch bevor
sie mit der individuellen Forderung eines Menschen mit Behinderung konfrontiert sind. Das
könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Supermarkt nach Verabschiedung des
Gesetzes entschließt, das HDE Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einlaufen“ zu
erwerben (mittelbare Wirkung der Neuregelung). Ihre Aktivität ist dem Erfüllungsaufwand
des Gesetzes daher nicht zuzurechnen.
Unter den Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes fallen nur jene Unternehmen, die aufgrund
der § 7 Absatz 2 und 3 neu auf Hinweis eines Menschen mit Behinderungen eine
angemessene Vorkehrung zur Überwindung einer Barriere vornehmen. Auf sie hat die
Neuregelung unmittelbare Wirkung. Nur die Unternehmen dieser Fallgruppe sind für die Ermittlung
des Erfüllungsaufwands relevant. Die Höhe des Erfüllungsaufwands des einzelnen
Unternehmens hängt ab von den Kosten pro angemessener Vorkehrung und von der Frage, ob
Verfahrenskosten für eine Schlichtung entstehen.
Kosten pro angemessener Vorkehrung
Die Kosten für angemessene Vorkehrungen sind von einer Vielzahl einzelfallbezogener
Faktoren abhängig, darunter die Art und Schwere der Beeinträchtigung, die Art und Größe
des Unternehmens, die Art der angebotenen Dienstleistung/des Produktes oder die Art und
der Umfang der Barriere. Vor diesem Hintergrund ist eine zuverlässige Bemessung der
Kosten für das Ergreifen angemessener Vorkehrungen nicht möglich. Dass die Kosten für
angemessene Vorkehrungen aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht belastbar beziffert
werden können, hat beispielsweise auch in Österreich dazu geführt, dass man entgegen
der sonst bestehenden Üblichkeit im Gesetzgebungsverfahren zum dortigen
Bundesbehindertengleichstellungsgesetz 2016 keinen Kostenrahmen benannt hat.
Bezüglich der Kosten pro angemessener Vorkehrung ist bei der Kalkulation zu
berücksichtigen, dass eine Vielzahl von angemessenen Vorkehrungen nahezu kostenfrei ist, während
andere Maßnahmen Kosten nach sich ziehen können.
Zudem ist die Höhe der Kosten für eine angemessene Vorkehrung in jedem Fall nach oben
begrenzt, da Unternehmen eine angemessene Vorkehrung nur dann vornehmen müssen,
wenn sie keine unverhältnismäßige finanzielle oder organisatorische Belastung darstellt.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird bei wirtschaftlich erfolgreichen größeren
Unternehmen voraussichtlich zu anderen Ergebnissen führen als bei kleineren.
Für die Schätzung werden Mittelwerte für Maßnahmen aus vier Kostengruppen gebildet,
das heißt, dass im Einzelfall auch niedrigere oder höhere Kosten denkbar sind:
Beschreibung beispielhafter Maßnahmen
Kosten in
€
Szenario 1
„keine Kosten“
• Eine mitarbeitende Person liest einem blinden
Menschen die Speisekarte im Restaurant vor.
• Für einen Menschen im Rollstuhl werden im
Restaurant die Stühle verrückt, damit am Tisch genügend
Platz für den Rollstuhl ist.
• Im Supermarkt, der über einen für den Rollstuhl zu
engen Eingangsbereich verfügt, kann der Mensch im
Rollstuhl seinen Einkaufszettel abgeben und der
Einkauf wird durch eine mitarbeitende Person erledigt,
soweit es die Personaldecke zu der gegebenen Zeit
zulässt.
• Eine mitarbeitende Person unterstützt auf Wunsch
eines blinden Menschen diesen im
Bekleidungsgeschäft, bringt der Person zum Beispiel
Kleidungsstücke einer anderen Größe zur Umkleidekabine.
• Eine mitarbeitende Person erklärt einem Menschen
mit kognitiven Einschränkungen in möglichst
einfacher Sprache die Konditionen für den Mobilfunk-
Vertrag, den der Mensch abschließen möchte.
• Angebot eines Frisiersalons für Menschen im
Autismus-Spektrum Termine anzubieten, zu denen nach
der Erfahrung wenig Laufkundschaft zugegen ist.
• Das Hotel gibt dem kleinwüchsigen Gast einen
Hocker zum Erreichen des Waschbeckens.
- 25 - Drucksache 96/26
• Der private Kindergarten backt einen Muffin mit
Süßungsmitteln anstelle Zuckers für das Kind mit
Diabetes Typ 1.
Szenario 2
„niedrige
Kosten“
• Kosten für Zugänglichkeit von Speisekarten oder
Toilettenschilder für Blinde: Einrichtung eines QR
Codes.
• Kosten für Strohhalme (50 Stück, Edelstahl), damit
Menschen mit eingeschränkter Arm-/Handmobilität
Getränke genießen können.
Szenario 3
„mittlere Kosten“
• Kosten für eine mobile Kunststofframpe zur
Überwindung von Stufen im Eingangsbereich.
• Kosten für einen faltbaren Tisch im Restaurant, damit
ein Mensch im Rollstuhl ggf. genauso gut wie
Menschen ohne Behinderungen Speisen zu sich nehmen
kann.
Szenario 4
„hohe Kosten“
• Kosten für taktiles Bodenmarkierungsband zum
Aufkleben für ca. 60 m, womit zum Beispiel in einem
großen Supermarkt die Gänge und der Weg zur Kasse
ausgewiesen werden könnten.
• Kosten für ein hochpreisiges Tablet, um mit Kunden
mit Höreinschränkungen zu kommunizieren.
1 000
Kosten für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (§16)
Nach § 16 BGG kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, um niedrigschwellig
eine Lösung zwischen Menschen mit Behinderungen und den Unternehmen zu suchen.
Bisher sind keine Daten des Schlichtungsverfahrens nach diesem Gesetz mit Unternehmen
im Sinne des § 7 Absatz 2 erfasst, da auch diese Unternehmen bisher nicht vom BGG
erfasst waren. Stattdessen werden die in OnDEA (Online Datenbank des
Erfüllungsaufwands) hinterlegten Zeiten für die Schlichtung im Bereich Verbraucherschutz nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) herangezogen. Nach diesen Daten fällt für
teilnehmende Wirtschaftsakteurinnen und -akteure bei den Verbraucherschlichtungsstellen ein
Zeitaufwand von 210 Minuten an. Dieser Zeitaufwand entsteht bei allen
Wirtschaftsakteuren, d. h. sowohl bei Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch bei Unternehmen.
Für Schlichtungsfälle nach diesem Gesetz ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich
immer von Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden, die sich in ihren Rechten nach
diesem Gesetz verletzt sehen. Ein großer Teil des Zeitaufwands entfällt dabei auf die
Antragsformulierung und -begründung. Der Zeitaufwand für eine Erwiderung auf den Antrag wird
deutlich geringer ausfallen. Daher wird der Zeitaufwand hier mit durchschnittlich 120
Minuten angesetzt.
Lohnsatz: 62,40 Euro/h (Wirtschaftszweig A-S, hohes Qualifikationsniveau). Es entsteht ein
jährlicher Erfüllungsaufwand für die Unternehmen pro Schlichtungsverfahren von 125 Euro
(=120 Minuten/60 x 62,40 Euro/h).
Fallzahlen
Unternehmen, die in Folge der Neuregelungen des § 7 Absatz 2 und 3 auf eine individuelle
Forderung nach angemessenen Vorkehrungen reagieren (unmittelbare Wirkung des
Gesetzes), lassen sich in drei Fallgruppen unterscheiden:
1. Fälle ohne Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen ohne Kosten
In der ersten Gruppe werden Fälle einvernehmlich und ohne Schlichtungsverfahren geklärt.
Es wird vermutet, dass hier im Sinne beider Seiten schnelle und unkomplizierte Lösungen
vor Ort gefunden werden und keine oder nur sehr geringe Kosten entstehen. Die Fallzahl
ist wegen der vielen variablen Faktoren nicht quantifizierbar.
Das gilt auch für Fälle, in denen die Vornahme einer angemessenen Vorkehrung zwar
einmalig Kosten verursacht hat, im Wiederholungsfall aber kostenlos ist; beispielsweise wenn
ein Unternehmen einen QR-Code geschaffen oder eine Plastikrampe angeschafft hat, diese
aber immer wieder verwendet werden, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu
ermöglichen.
Die Schätzung einer konkreten Fallzahl kann in beiden Fallgruppen dahinstehen, weil keine
berücksichtigungsfähigen Kosten entstehen.
2. Fälle ohne Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen mit Kosten
In der zweiten Gruppe werden Fälle ebenfalls ohne Schlichtungsverfahren geklärt,
allerdings kommt es in dieser Gruppe zu kostenrelevanten Maßnahmen. Das Statistische
Bundesamt geht davon aus, dass es in etwa 5 000 Fällen pro Jahr zu Aufwendungen kommen
wird.
3. Fälle mit Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen mit Kosten
Bei Fällen, in denen trotz des Hinweises eines Menschen mit Behinderungen keine
angemessene Vorkehrung zur Beseitigung einer Barriere vorgenommen werden, kann die
Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.
Laut Jahresbericht der Schlichtungsstelle von Mai 2024 werden derzeit jährlich rd. 200
Schlichtungsverfahren durchgeführt. Davon betreffen 10 Prozent den Tatbestand der
„angemessenen Vorkehrungen“, also 20 Fälle. Da sich der Kreis der Schlichtungsgegner mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf um Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erweitert,
ist mit einem Anstieg der Schlichtungsfälle zu rechnen. Erfahrungen aus Österreich zeigen,
dass nach Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht mit einem
exponentiell hohen Anstieg an Schlichtungsverfahren zu rechnen ist. Nach Einführung des
obligatorischen Schlichtungsverfahrens in Österreich im Jahr 2005, wurden im Jahr darauf 42
Schlichtungsverfahren zum Bundesbehindertengleichstellungsgesetz durchgeführt. In
Österreich leben ca. 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen. Auf die Anzahl an Menschen
mit Behinderungen in Deutschland hochgerechnet, entspräche dies 420 Verfahren. Das
sind 21-mal mehr Verfahren als im öffentlichen Bereich (Faktor 21, abgerundet Faktor 20).
Anders als in Österreich ist das Schlichtungsverfahren nicht obligatorisch ausgestaltet. Zur
Bemessung des zu erwartenden Anstiegs von Schlichtungsfällen in Deutschland wird
dennoch der Faktor 20 herangezogen; das heißt die Zahl der Schlichtungsfälle wegen
angemessener Vorkehrungen im öffentlichen Bereich wird mit 20 multipliziert, sodass die
jährliche Fallzahl an Schlichtungsverfahren bei etwa 400 liegen dürfte.
a) Es ist anzunehmen, dass von diesen 400 Fällen ungefähr die Hälfte durch angemessene
Vorkehrungen ohne zusätzliche Kosten gelöst werden, da diese ohne Aufwand innerhalb
bestehender Strukturen umgesetzt werden können.
b) Nur in geschätzt 200 Fällen pro Jahr wird es zu Maßnahmen kommen, die nach einem
Schlichtungsverfahren Kosten verursachen.
Für die Schätzung der Kosten für angemessene Vorkehrungen in dieser Gruppe sind
Annahmen darüber zu treffen, wie die 200 Fälle den o.g. Kostenszenarien für angemessene
Vorkehrungen zuzuordnen sind. Dabei sind nur die Kostenszenarien 2 - 4 zu
berücksichtigen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass aufgrund der
Verhältnismäßigkeitsklausel in § 7 Absatz 3 Ziffer 3 neu die Fallzahl von Szenario 2 „niedrige Kosten“ bis Szenario
4 „hohe Kosten“ abnimmt.
Kosten pro angemessener
Vorkehrung in €
Fälle pro Kostenszenario
Szenario 2
„niedrige Kosten“
50 120 (60 %)
Szenario 3
„mittlere Kosten“
250 48 (24 %)
Szenario 4
„hohe Kosten“
1.000 32 (16 %)
Ergebnis
Der Erfüllungsaufwand nach § 7 Absatz 2 und 3 setzt sich im Ergebnis zusammen aus
• den Sachkosten für angemessene Vorkehrungen der 5.000 Unternehmen ohne
Schlichtungsverfahren sowie
• den Verfahrenskosten für 400 Unternehmen mit Schlichtungsverfahren;
• von diesen entstehen 200 Unternehmen außerdem Sachkosten für angemessene
Vorkehrungen
Für die 5 000 Fälle ohne Schlichtungsverfahren geht das Statistische Bundesamt für den
normaleffizienten Fall von Sachkosten von 250 Euro aus. Pro Jahr entsteht den
Unternehmen folglich Aufwand in Höhe von rund 1 250 000 Euro (5 000 Maßnahmen * 250 Euro).
Für die Bearbeitung von 400 Schlichtungsfällen entsteht den Unternehmen ein jährlicher
Aufwand von 50 000 Euro (400 Fälle * 125 Euro).
Unter Berücksichtigung der Verteilung der 200 Fälle mit Erfüllungsaufwand auf die
Kostenvarianten ergibt sich in der Gruppe der Unternehmen mit Schlichtungsverfahren bzw. ein
jährlicher Aufwand für angemessene Vorkehrungen von 50 000 Euro.
Nachfolgende Tabelle fasst die relevanten Posten im Überblick zusammen:
Fallzahl
Verfahrenskosten
pro Fall in €
Kosten pro
angemessener
Vorkehrung in €
Erfüllunsgsaufwand
in €
Fälle ohne
Schlichtungsverfahren mit
Kosten für
angemessene Vorkehrungen
5 000 Keine 250 1 250 000
Fälle mit
Schlichtungsverfahren
400 125 50 000
davon: mit
Kosten für
angemessene
Vorkehrungen
200 50 in 120 Fällen
250 in 48 Fällen
1.000 in 32
Fällen
50 000
Summe Erfüllungsaufwand 1 350 000
5.2.2 Anpassung von Webseiten und mobilen Anwendungen (Unternehmen mit
Aufgaben im Allgemeininteresse)
Durch die Ausweitung der Definition der öffentlichen Stellen des Bundes unter § 12 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 neu müssen jetzt auch Unternehmen, die im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben gewerblicher Art wahrnehmen, ihre Websites und mobilen Anwendungen
anpassen. Laut Beteiligungsbericht 2022 ist der Bund an 51 Unternehmen mehrheitlich
beteiligt. Es wird davon ausgegangen, dass bereits rund die Hälfte davon diese Pflicht erfüllt.
Die Fallzahl liegt damit bei 25. In Anlehnung an die Schätzung des Erfüllungsaufwands zum
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und
mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drucksache 19/2072) wird mit einem
Sachaufwand von 15 000 Euro pro Fall gerechnet. Daraus ergibt sich ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von 375 000 Euro.
5.2.3 Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen
Anwendungen
Durch die Ausweitung der Definition der öffentlichen Stellen in § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 neu sind etwa 25 Unternehmen zur Veröffentlichung einer Erklärung zur
Barrierefreiheit auf ihren Websites verpflichtet. Der Zeitaufwand liegt, analog zur bestehenden Vorgabe
der Verwaltung, bei 30 Minuten. Der durchschnittliche Stundenlohnsatz (vgl. Leitfaden
Erfüllungsaufwand) beträgt 36,30 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt bei rund
500 Euro.
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht beim Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund
2 653 000 Euro und ab 2027 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 2 819 000 Euro,
der vollständig auf Ebene des Bundes anfällt.. Außerdem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand
auf Bundesebene von 69 600 000 Euro an. Der Großteil dieser Summe wird sich auf 20
Jahre erstrecken. Pro Kalenderjahr ergibt sich ohne Berücksichtigung möglicher
Preisentwicklung dann ein Betrag in Höhe von durchschnittlich rund 3 480 000 Euro. Die
Finanzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung soll durch Kompensation in den jeweils
betroffenen Einzelplänen erfolgen. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands
der Verwaltung für die einzelnen Regelungsvorhaben dargestellt.
5.3.1 Barrierefreier Umbau von Bestandsbauten
§ 8 Absatz 2 neu verpflichtet die Bundesverwaltung dazu, anlässlich investiver
Baumaßnahmen bestehende Barrieren in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen seiner
Bestandsbauten bis 2045 abzubauen. Es wird für die nachfolgende Kostenschätzung
angenommen, dass sich rund 70 % dieses Baubestandes im Eigentum der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA) befinden.
Die BImA verfolgt eine integrierte zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie. Der
Gebäudebestand wird laufend hinsichtlich seines Bauzustands erfasst und entsprechend in
Zustandsklassen in den Bereichen Bauzustand, Energie/Klimaschutz und Barrierefreiheit
gegliedert. Diese Zustandsklassen stellen den Status Quo der jeweiligen Gebäude dar, aus
denen sich der Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf der Gebäude ableiten lässt. Diese
Zustandsklassifizierung ist wesentliche Grundlage der jährlichen Investitions- und
Bauplanungen der BImA. In der integrierten zustandsorientierten Instandhaltungsstrategie wird bei
Gebäuden, die in die Investitions- und Bauplanung aufgenommen werden, jeweils der
gesamte Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf abgearbeitet, nicht nur einzelne Aspekte
daraus. Nur so ist ein effizienter und wirtschaftlicher Einsatz der Planungs- und
Finanzressourcen und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu gewährleisten. Auf Basis der
bereits bestehenden Rechtslage (§ 8) gehört dazu auch die Anpassung an bestehende
Normierungen zur baulichen Barrierefreiheit oder allgemein anerkannten Regeln der
Technik.
Das Klimaschutzgesetz (KSG) gibt in § 3 Absatz 2 als nationales Klimaschutzziel vor, dass
bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Dabei wurden Sektoren
gebildet, in denen die Zielerreichung überwacht wird (Anlage 1 zu § 5 KSG, Ziff. 3: Gebäude).
Zur Erreichung des Klimaschutzziels sind verschärfte Energieeffizienzmaßnahmen im
öffentlichen Bauwesen des Bundes erforderlich. Dazu hat BMI die vom Bundeskabinett am
25.08.2021 beschlossenen „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/
Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes - Vorbildfunktion Bundesgebäude für
Energieeffizienz“ in dem Erlass BW II 3 - 82012-12 / 10-11 niedergelegt.. In diesem
Zusammenhang wurden Sanierungsraten im Bestand festgelegt, die sicherstellen sollen, dass bis
2045 alle Bestandsgebäude energetisch saniert sind.
Das bedeutet, dass die BImA ihre integrierte zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie
aufgrund der Vorgaben des KSG in Verbindung mit den Regelungen aus den §§ 4, 5, 10
und 18 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) so auszurichten hat, dass bis 2045
alle Gebäude so ertüchtigt sind, dass sie den Mindestanforderungen nach dem
energetischen Standard Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) entsprechen. Sie wird dabei weiter
nach den Grundsätzen der integrierten zustandsorientierten Instandhaltungsstrategie
verfahren, in einem Bau- oder Sanierungsvorhaben alle notwendigen Arbeiten durchzuführen.
In allen Bauvorhaben an Bestandsgebäuden, die im Zusammenhang mit dem
Sanierungsfahrplan nach dem o. g. Erlass des BMI durchgeführt werden, werden somit ohnehin auch
festgestellte bauliche Barrieren der Liegenschaften beseitigt. Das wiederum bedeutet, dass
aus der Festlegung des Ziels in § 8 Absatz 1 Satz 2 BGG -neu-, bestehende Barrieren in
öffentlich zugänglichen Bereichen der zivil genutzten Bestandsbauten bis 2045 abzubauen,
grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht.
Lediglich in den Fällen, in denen Bestandsbauten des Bundes bei der BImA keiner
baulichen Maßnahmen bedürfen, um den energetischen Standard EGB 55 zu erreichen, kann
die Zielstellung Barrierefreiheit bis 2045 einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslösen.
Sind gesonderte Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit an Bestandsgebäuden
erforderlich, so wird exemplarisch angenommen, dass je Gebäude die Herrichtung eines
barrierefreien Haupteingangs einschließlich Außenbereich, der Einbau eines barrierefreien
Fahrstuhls, der Einbau eines barrierefreien WCs sowie additive barrierefreie Ausstattung
im Gebäude (z. B. taktile Beschilderungen, Markierungen, Kontraste) erforderlich sind. Für
diese vier exemplarischen Maßnahmen wurden für eine grobe Kostenabschätzung Brutto-
Durchschnittswerte ermittelt, die auf Erfahrungen beruhen. Diese liegen (auf Basis der
Kosten aus 2023):
• für Maßnahmen am Haupteingangsbereich bei rund 32 000 Euro,
• für einen barrierefreien Fahrstuhl bei rund 102 000 Euro,
• bei einem barrierefreien WC bei rund 20 000 Euro
• und bei additiven Maßnahmen zur Barrierefreiheit bei 15 000 Euro.
Damit betragen die Baukosten durchschnittlich zusammen rund 169 000 Euro. Dazu sind
nach Erfahrungswerten noch rund 37,5 % Planungskosten zu addieren. Damit ergibt sich
ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro Bestandsgebäude von rund 232 000 Euro brutto.
In der Praxis können sich Kosten je Gebäude zwischen 80 und 120 % dieses Wertes
ergeben. Aufaddiert ergeben sich für die angenommene Anzahl von Gebäude der BImA Kosten
von rund 69 600 000 Euro.
n Da nicht für all diese Gebäude davon ausgegangen werden kann, dass eine barrierefreie
Sanierung erforderlich ist, wird von einem Schätzfaktor von 0,7ausgegangen, was zu
Kosten von 48 720 000 Euro führt.
Wie oben ausgeführt, wird angenommen, dass sich rund 70 % aller zivil genutzten öffentlich
zugänglichen Bestandsbauten des Bundes im Eigentum der BImA befinden. Bei anderen
möglichen großen Eigentümern wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen
Rentenversicherung, der Knappschaft-Bahn-See oder der Deutschen Bahn, kann davon
ausgegangen werden, dass zivil genutzte öffentlich zugängliche Bestandsbauten (bei diesen
Beispielen i. d. R. Kundenkontakt) sich entweder in fremdem Eigentum befinden und
angemietet sind oder bereits zu einem höheren Anteil barrierefrei sind. Beim Erfüllungsaufwand
aufgrund von § 8 Absatz 2 neu ist es deshalb angemessen, von (lediglich) 30 %
Bundesimmobilien auszugehen, die sich nicht im Eigentum der BImA befinden.
Aufgerechnet auf 100 % ergibt sich somit ein geschätzter einmaliger Erfüllungsaufwand für
Gebäude im Eigentum des Bundes von rund 69 600 000 Euro. Bezogen auf 20 Jahre ergibt
dies, ohne Berücksichtigung möglicher Preisentwicklungen, einen jährlichen Aufwand in
Höhe von 3 480 000 Euro auf der Ebene des Bundes.
5.3.2 Information über Stand der Barrierefreiheit in Bestandsgebäuden auf der
Webseite (Bundesbehörden)
Die Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden und Bundesorganen genutzten
Bestandsbauten veröffentlichen alle fünf Jahre die zum Abbau bestehender Barrieren
getroffenen Maßnahmen auf ihren Websites. Das gilt nur, wenn die Bestandsbauten im Eigentum
des Bundes stehen. Es wird von einem Zeitaufwand von ca. 120 Tagen (bzw. 172 800
Minuten) ausgegangen, die für die Veröffentlichung benötigt wird. Es wird der
Stundenlohnsatz von 67,60 Euro für Personen im höheren Dienst auf Bundesebene angesetzt. Der
jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 39 000 Euro (172 800 Minuten/60*0,2* 67,6 Euro pro
Stunde).
Die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten führen zu einmaligen Personal- und
Sachkosten, die aktuell aber nicht konkret zu beziffern sind.
5.3.3 Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen
im Verwaltungsverfahren
Bei der Verwaltung entsteht weiterhin ein Erfüllungsaufwand im Rahmen der
Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im
Verwaltungsverfahren (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise) (§ 5
Absatz 2 Satz 1 VBD i.V.m. § 10 neu). Es wird von einem Zeitaufwand von 255 Minuten und
einem Stundenlohnsatz von 67,60 Euro ausgegangen. Wie bei der Vorgabe der
Bürgerinnen und Bürger liegt die Fallzahl bei 1 532. Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von 440 000 Euro.
5.3.4 Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder Leichter Sprache auf Anfrage
Für die Erläuterung von Unterlagen in verständliche oder Leichte Sprache auf Anfrage ist
die Fallzahl ebenso mit 1 532 anzusetzen (§ 11 Absatz 1 und 2 neu). Pro Fall entsteht laut
OnDEA ein Zeitaufwand von 255 Minuten. Der Stundenlohnsatz liegt bei 67,60 Euro.
Außerdem entstehen Sachkosten für die Inanspruchnahme von Dritten von 17 Euro. Es
entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand (Bund) von 466 000 Euro, davon entfallen rund 26 000
Euro auf Sachkosten.
§ 11 Absatz 6; Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache bei Gefahren für Leben
und Gesundheit: Durch die geringe Fallzahl entsteht nur geringfügiger jährlicher
Erfüllungsaufwand.
5.3.5 Berichterstattung der obersten Bundesbehörden über den Stand der
Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle des Bundes
Die Pflicht zur Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit an die
Überwachungsstelle des Bundes (§ 12c Absatz 1) entfällt. In Anlehnung an die
Erfüllungsaufwandsschätzung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den
Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wird von einem Zeitaufwand von
80 Stunden pro Bericht, der alle 3 Jahre erstellt werden muss, ausgegangen. Die Fallzahl
beträgt 24 (15 Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der
Bundesrechnungshof sowie die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und
Medien, 5 Bundesorgane). Der Stundenlohnsatz für den höheren Dienst auf Bundesebene liegt
laut Leitfaden Erfüllungsaufwand bei 67,60 Euro. Die Entlastung auf Ebene des Bundes
beträgt 43 000 Euro.
5.3.6 Einrichtung und Betrieb der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle, zum Beispiel die Beratung von
privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen sowie die Beratung des
Barrierefreiheitsbeauftragten, die Etablierung als Sachverständige Stelle, neue Aufgaben im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit und die Konzeption und Durchführung von Schulungen sowie die
Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten verursacht Kosten. Im Ergebnis führt dies
zu einem höheren Personalbedarf (3 hD, 2 gD). Mit der Aufgabenausweitung besteht auch
die Notwendigkeit, der Bundesfachstelle Sachmittel für die Planung und Durchführung von
Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekten in Höhe von 300 000
Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon entfallen 150 000 Euro jährlich auf die
Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Es entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 800 000 Euro (rund 500 000 Euro Lohnkosten und
300 000 Euro Sachkosten).
5.3.7 Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und
Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte
Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet (§ 13 Absatz 3 neu). Das
Bundeskompetenzzentrum soll alle Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei
unterstützen, Pressekonferenzen und öffentliche Veranstaltungen sowie Informationen zu
Gesetzen und Verwaltungshandeln in Gebärdensprache zu übersetzen und zu untertiteln
sowie die Angebote in Leichter bzw. einfacher Sprache auszuweiten.
Um den Aufbau des Bundeskompetenzzentrums mit seiner Aufgabenbreite (s. u.)
vorzubereiten, werden insgesamt vier VZÄ benötigt: 3 VZÄ im hD und ein VZÄ im gD (Deutsche
Gebärdensprache, Leichte Sprache, Büro und Unterstützung). Es entsteht jährlicher
Erfüllungsaufwand auf Ebene des Bundes von rund 425 000 Euro.
Das Bundeskompetenzzentrum hat perspektivisch die Aufgabe, den Bundesministerien
und nachgeordneten Behörden den Zugang zu privaten Leistungserbringern zu erleichtern
und zu vermitteln, den Markt zu beobachten und im Sinne einer Qualitätssicherung
Hinweise zu geben; zur Anwendung der Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache (DIN
SPEC 33429) zu beraten und bundesweit Kontakt zu Prüfgruppen für Leichte Sprache zu
halten; die Entwicklung von einschlägigen KI-Anwendungen zu verfolgen, Produkte zu
testen und zu bewerten und die Behörden zu ihrem Einsatz zu beraten sowie in Fragen zur
Auslegung und Anwendung der einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes zu beraten.
Schließlich soll das Bundeskompetenzzentrum die Bundesministerien und deren
nachgeordneten Behörden bei der Verdolmetschung/Übersetzung unterstützen. Nach
abgeschlossenem Aufbau des Bundeskompetenzzentrums mit zusätzlich 1 VZÄ im hD und 1 VZÄ im
mD ist somit ab 2027 mit einem jährlichen Mehraufwand von rund 166 000 Euro zu
rechnen. Mithin beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab 2027 auf insgesamt rund
591 000 Euro.
5.3.8 Fachaufsicht über die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und das
Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache durch das
BMAS
Durch die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle sowie die Einrichtung des
Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache (§ 13 Absatz 3 neu)
erweitert sich ferner auch der Aufgabenbereich der Fachaufsicht durch das BMAS. Es wird von
einem höheren Aufwand für die Abstimmung und Beratung mit der Bundesfachstelle zu
Konzepten, Schulungen und zur Forschung ausgegangen, um die Angemessenheit und
Zweckmäßigkeit des Handelns der Bundesfachstelle zu beaufsichtigen und ihre Aktivitäten
im Kontext anderer Akteure im Bereich Inklusion und Teilhabe zu bewerten und ggf.
übergreifende Steuerungsaufgaben wahrzunehmen. Auch Abstimmung und Beratung mit sowie
Steuerung des Bundeskompetenzzentrums beim Aufbau seiner Struktur und der
Implementierung seiner Aufgaben wird höheren Aufwand verursachen. Dafür wird ein VZÄ im hD
benötigt. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand auf Ebene des Bundes von rund 108 000
Euro.
5.3.9 Betrieb und Aufgabenerweiterung der Schlichtungsstelle
Durch die Rechtsänderung (insbesondere Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf
private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen) wird es mehr Schlichtungsverfahren nach
§ 16 Absatz 1 geben und damit wird auch der Personal- und Sachaufwand der
Schlichtungsstelle steigen.
Es wird mit einem Anstieg um jährlich 400 Fälle bei der Schlichtungsstelle BGG gerechnet.
Zur Herleitung der Fallzahlen wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter
„Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ verwiesen. Zur Bearbeitung der neuen
Schlichtungsverfahren wird bei der Schlichtungsstelle mit einem Mehrbedarf gerechnet. Darüber hinaus
sind die schlichtenden Personen mit organisatorischen Fragen, der fachlichen Führung der
Geschäftsstelle, dem Haushalt, der Erstellung des Jahresberichts, der Öffentlichkeitsarbeit
(Website, Publikationen, Vorträge, Veranstaltungen), Beratung zu einer Vielzahl von
Anfragen im Vorfeld von Schlichtungsverfahren, Austausch mit und Beratung von anderen
Stellen und Gremientätigkeit. Durch die beabsichtigte Ausweitung der Zuständigkeit verbunden
mit Personalzuwachs ist eine Änderung bzw. Anpassung der Organisationsstruktur nötig,
damit die Schlichtungsstelle effektiv und effizient arbeiten kann. Im Ergebnis werden für die
neue Aufbauorganisation zusätzlich 3 VZÄ (2 hD, 1 gD) benötigt. Dies entspricht
Lohnkosten in Höhe von rund 281 000 Euro jährlich.
Dazu kommen Sachkosten. Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle (rund 400 Fälle pro Jahr)
entstehen jährliche Kosten in Höhe von 91 Euro für angemessene Vorkehrungen zur
Barrierefreiheit (entspricht rund 37 000 Euro). Darüber hinaus entstehen pro Jahr rund 50 000
Euro Kosten für zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand
von 50 000 Euro für ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes
Vorgangsbearbeitungssystem.
Insgesamt entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 418 000 Euro auf Ebene des
Bundes.
6. Weitere Kosten
Es ist mit höheren Kosten für die Justiz zu rechnen. Eine geringe Preiserhöhung von
Produkten und Dienstleistungen ist nicht auszuschließen.
7. Weitere Gesetzesfolgen
Durch die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und
Dienstleistungen wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an kulturellen
Aktivitäten sowie der Freizeitgestaltung und Erholung gestärkt. Gleichzeitig wird durch die
Verankerung des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen im privaten Bereich der Dialog
zwischen Unternehmern und Menschen mit Behinderungen gestärkt und damit mittelfristig
auch das Bewusstsein für Barrieren und Behinderungen geschärft. Damit einher geht auch
die Stärkung der Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen als potenzielle wertvolle
Kunden. Dadurch wird der soziale Zusammenhalt der Gesellschaft gefördert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit den Änderungen in der Inhaltsübersicht werden die Anpassungen im BGG dargestellt.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Mit der Änderung wird der
Behinderungsbegriff weiter an die UN-BRK angepasst, indem die Wörter „vollen“ und „wirksamen“
eingefügt werden.
Zu Nummer 3
Zur Überschrift:
Mit der Änderung wird der neue, erweiterte Regelungsinhalt der Vorschrift erfasst. Dieser
umfasst nun neben dem Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt auch ein
Benachteiligungsverbot, das sich an Personen richtet, die in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bewegliche Güter anbieten oder Dienstleistungen
erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die neue Überschrift trägt dem
Rechnung.
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift enthält wie der bisherige Satz 1 das zentrale Benachteiligungsverbot für
Träger öffentlicher Gewalt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 gehen im künftigen Absatz 3 Nummer
1 und 4 auf.
Zu Absatz 2:
Der Absatz enthält ein Benachteiligungsverbot für gewerbliche oder selbständig beruflich
tätige Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen. Mit dieser Ausweitung des Benachteiligungsverbots wird eine dringende Empfehlung
des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus den
abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland vom 11.
September 2023 aufgegriffen und die UN-BRK weiter umgesetzt.
Die Regelung verpflichtet Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB). Ein gewerblicher Anbieter übt eine planvolle, nach außen gerichtete, auf gewisse
Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit aus. Auf eine
Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an, entscheidend ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Damit
fallen auch gemeinnützig tätige Anbieter oder Erbringer von Sozialleistungen, die ein
Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
Selbständig beruflich tätige Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sind vor allem die
freiberuflich tätigen Unternehmer, die nach herkömmlichem Verständnis kein Gewerbe
betreiben. Dazu zählen etwa Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Notarinnen und Notare, Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Die Vorschrift erfasst natürliche und
juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 14 BGB). Erfasst werden
juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie
etwa öffentliche Stellen des Bundes gleichermaßen.
Das Benachteiligungsverbot gilt beim Zugang zu und der Versorgung mit beweglichen
Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese Formulierung
knüpft an § 2 Nummer 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an,
allerdings ohne den dort explizit genannten Wohnraum. Zudem wird der Anwendungsbereich
auf bewegliche Güter, also bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Software
eingegrenzt. Unter Dienstleistungen ist grundsätzlich jedes entgeltliche Handeln zu
verstehen, bei dem Dienstleistungen erbracht werden. Dies kann sich auch in anderen
Vertragstypen als Dienstverträgen ausdrücken, so etwa in Bewirtungsverträgen oder
Reiseverträgen. Mietverhältnisse sind hingegen nicht erfasst. Nicht in den Anwendungsbereich fallen
zudem nicht-gewerbliche Verkäufe auf Flohmärkten, Freundschaftsdienste oder auch
nachbarschaftliche bzw. familiäre Beziehungen. Damit erfasst die Regelung den weit
überwiegenden Lebensbereich von Menschen mit Behinderungen.
§ 7 Absatz 2 ist somit nicht deckungsgleich mit § 2 Nummer 8 AGG in Verbindung mit § 19
Absatz 1 AGG. Er geht über diesen hinaus, soweit dieser auf Massengeschäfte,
massengeschäftsähnliche Geschäfte und Versicherungen beschränkt bleibt. Er bleibt hinter diesem
zurück, soweit dieser die Zurverfügungstellung von Wohnraum ausdrücklich in seinen
Anwendungsbereich einbezieht. Die Begriffe Zugang zu und die Versorgung mit einem Gut
oder Dienstleistung sind grundsätzlich weit zu verstehen. Der Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen umfasst den rein physischen Zugang, so etwa die Möglichkeit, in ein
Ladenlokal oder ein Geschäft physisch gelangen zu können oder ein Gut oder eine
Dienstleistung erhalten zu können. Es umfasst jedoch auch in einem weiteren Sinn die
Möglichkeit, den Zugang zu der Dienstleistung oder dem Gut zu erhalten: Bei formal gleichem
Zugang kann die Dienstleistung oder das Gut dennoch für den Menschen mit Behinderung
nicht nutzbar sein. Für einen gleichberechtigten Zugang zu einem Gut müssten
gegebenenfalls weitere Maßnahmen bereitgestellt werden, wie etwa das Herabreichen eines Guts
aus den oberen Regalen im Supermarkt.
Von den Herstellern der Güter kann nur dann ein gleichberechtigter Zugang im Einzelfall
verlangt werden, wenn sie die Güter zugleich auch im Endkundengeschäft an Verbraucher
vertreiben.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift legt fest, in welchen Fällen eine Benachteiligung vorliegt. Sie entspricht
inhaltlich den im alten § 7 Absatz 1 und 2 genannten Fällen von Benachteiligung, gilt
nunmehr jedoch sowohl für Träger öffentlicher Gewalt als auch für private Wirtschaftsakteure.
In Satz 2 findet sich eine Definition des Begriffs der „angemessenen Vorkehrungen“, die
derjenigen aus der UN-BRK entspricht.
Zu Nummer 1:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass eine Benachteiligung vorliegt, wenn
Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und
dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden. Mit dem Erfordernis des „zwingenden“ Grunds wird der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das eine rechtliche
Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen nur dann als zulässig ansieht, „wenn
zwingende Gründe dafür vorliegen“ (BVerfGE 99, 341, 357). Die nachteiligen Auswirkungen
müssen „unerlässlich“ sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu
tragen (BVerfG, a.a.O.).
Zu Nummer 2:
In Nummer 2 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur
Herstellung von Barrierefreiheit eine Benachteiligung darstellt, wenn Menschen mit
Behinderungen dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt werden. Beispiele für solche gesetzlichen Verpflichtungen sind etwa die
Regelungen zur barrierefreien Kommunikation im Verwaltungsverfahren gemäß §§ 9 bis 11 dieses
Gesetzes oder auch die Vorschriften zur Barrierefreiheit in der Arbeitsstättenverordnung.
Ausnahmen, die in diesen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt, so etwa die
Ausnahmeregelung des § 3 Absatz 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Kleinstunternehmen im
Dienstleistungsbereich. Die Ausnahme beschränkt sich dann jedoch ausschließlich auf den
Benachteiligungstatbestand nach Nummer 2.
Zu Nummer 3:
Diese Regelung entspricht dem früheren Absatz 2 und wird aus Gründen der
Übersichtlichkeit nun als Nummer 3 in den Absatz 3 eingefügt und damit gleichzeitig auf private Anbieter
von Gütern und Dienstleistungen erweitert. Damit wird ein zentraler Punkt der UN-BRK -
die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen auch für private Wirtschaftsakteure - in
Deutschland umgesetzt. Die Definition von angemessenen Vorkehrungen findet sich in
Absatz 3 Satz 2: Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, mit denen sich flexibel und
pragmatisch einzelfallgerechte Lösungen herstellen lassen, um Barrieren zu überwinden
und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Angemessene Vorkehrungen kommen
immer dann in Betracht, wenn keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit im
Einzelfall bestehen, die gesetzlichen Pflichten durch den Verpflichteten nicht erfüllt sind oder
die bestehenden gesetzlichen Pflichten den individuellen Bedarf nicht abdecken. Diese
flexiblen Maßnahmen müssen im Einzelfall auf Hinweis eines Menschen mit Behinderungen
ergriffen werden, der den Träger öffentlicher Gewalt oder das Unternehmen auf eine
bestehende Barriere aufmerksam macht. Der Träger öffentlicher Gewalt oder das Unternehmen
ist sodann dazu verpflichtet, dem Menschen mit Behinderungen die Überwindung dieser
Barriere zu ermöglichen, es sei denn, dies würde den Verpflichteten unverhältnismäßig
belasten. Mit dieser Begrenzung der Verpflichtung wird sichergestellt, dass es zu keiner
Überforderung, insbesondere von Wirtschaftsakteuren, kommt.
Die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, unterscheidet sich von der
Verpflichtung zur allgemeinen Barrierefreiheit. Beide zielen darauf ab, Zugänglichkeit zu schaffen.
Anders als die Pflicht etwa durch universelles Design oder unterstützende Technologien
Barrierefreiheit herzustellen, die eine ex-ante Pflicht darstellt, handelt es sich bei der Pflicht
zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen um eine Ex-Nunc-Pflicht. Als Ex-Nunc-
Pflicht müssen angemessene Vorkehrungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bereitgestellt
werden, ab dem ein Mensch mit Behinderungen Zugang begehrt. Ob eine angemessene
Vorkehrung vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Kosten die Maßnahme verursacht oder
wie aufwendig die Maßnahme ist. Für die Frage der Angemessenheit ist zu entscheiden,
ob eine Maßnahme für den Menschen mit Behinderungen zweckmäßig und wirksam ist und
seine Bedarfe deckt. Ob der Verpflichtete durch die Bereitstellung der Maßnahme über
Gebühr belastet wird, ist hingegen eine Frage der unverhältnismäßigen Belastung.
Die Art der zu treffenden angemessenen Vorkehrung hängt von der Art der individuellen
Einschränkung der betroffenen Personen und der konkret bestehenden Barriere ab:
• .
• Stufen, die in ein Geschäft führen, können für einen mobilitätseingeschränkten
Menschen eine Barriere darstellen. Eine angemessene Vorkehrung könnte hier darin
bestehen, eine mobile Rampe bereitzustellen. Eine weitere Maßnahme, um die
Barriere zu überwinden, wäre die Möglichkeit, sich Waren durch einen Mitarbeiter vor
die Tür des Geschäfts bringen zu lassen.
• Eine andere Barriere können die üblicherweise verwendeten Gläser oder
Besteckteile für mobilitätseingeschränkte Menschen darstellen. Eine angemessene
Vorkehrung kann hier darin bestehen, dem Menschen beispielsweise einen Strohhalm zu
reichen, mit dem das Getränk der Wahl genossen werden kann. Eine andere
Maßnahme könnte darin bestehen, zu erlauben, selbst mitgebrachte Gefäße zu nutzen,
auch wenn dies nach der Hausordnung sonst verboten ist.
• Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen können Situationen, in denen
sie einer größeren Anzahl von Menschen gegenüberstehen, eine Belastung
darstellen. Ein Beispiel hierfür wäre ein überfülltes Wartezimmer beim Arzt. Eine
angemessene Vorkehrung könnte darin bestehen, diesem Menschen einen Abendtermin
anzubieten, wenn erfahrungsgemäß nicht viel Publikumsverkehr herrscht.
• Ein Mensch mit Seheinschränkungen wird gegebenenfalls im Restaurant die
Speisekarte nicht lesen können. Diese Barriere ließe sich beispielsweise durch das
Vorlesen der Karte überwinden. Eine weitere Maßnahme könnte sein, mittels Scannens
eines Barcodes den Zugriff auf eine barrierefreie Datei mit der Speisekarte zu
ermöglichen, die ein Mensch mit Seheinschränkungen sich durch sein Mobiltelefon
laut vorlesen lassen kann.
• Ein Rechtsanwalt führt ein Beratungsgespräch mit einem gehörlosen Mandanten
durch. Dabei nutzt er die kostenlose Spracherkennungs-Software seines
Computers, die seine gesprochenen Wörter in Text auf dem Bildschirm umwandelt. Der
gehörlose Mandant kann so mitlesen, während der Rechtsanwalt spricht und eigene
Fragen eintippen.
• Möchte ein Mensch mit Sehbehinderung in ein Hotel einchecken, das den Check-In
nur über einen Automaten ermöglicht, der nicht barrierefrei ist, wäre eine
angemessene Vorkehrung zum Beispiel, einen Hotelangestellten ausnahmsweise vor Ort das
Einchecken übernehmen zu lassen.
Es ist möglich, dass mehr als eine Maßnahme in Frage kommt, um eine Barriere im
Einzelfall zu überwinden. In diesem Fall kann das Unternehmen eigenverantwortlich die
Maßnahme wählen, die es treffen möchte. Der Zeitpunkt, an dem die angemessene Vorkehrung
bereitgestellt werden muss, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen wird
eine angemessene Vorkehrung umgehend bereitgestellt werden müssen, so etwa beim
Vorlesen der Speisekarte. In anderen Fällen wird das Unternehmen Zeit benötigen, um die
Maßnahme bereitzustellen, so etwa bei der Anschaffung einer mobilen Rampe. Die bloße
Tatsache, dass die Rampe nicht unmittelbar verfügbar ist, kann nicht als Verweigerung des
Unternehmens, die angemessene Vorkehrung bereitzustellen, ausgelegt werden. Auf der
anderen Seite wird das Unternehmen den Menschen mit Behinderungen auch nicht endlos
vertrösten können. In dem Beispiel der Anschaffung einer mobilen Rampe wird der
Zeitraum angemessen sein, der für die Anschaffung eines solchen Produkts vernünftigerweise
erwartet werden kann.
Soweit eine Maßnahme rechtlich nicht möglich ist, muss sie auch nicht ergriffen werden, so
zum Beispiel, wenn denkmalschutzrechtliche Vorschriften dagegenstehen.
Wann genau eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung für den Verpflichteten
vorliegt, ergibt sich ebenfalls jeweils aus den Umständen des Einzelfalls und kann in Bezug
auf private Wirtschaftsakteure insbesondere von folgenden Faktoren abhängen:
• dem mit der Bereitstellung der angemessenen Vorkehrung verbundene finanzielle
und organisatorische Aufwand,
• der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für das Unternehmen,
• der Unternehmensgröße, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem
Nettoumsatz des oder der Verpflichteten,
• der Höhe der öffentlichen Mittel, die dem Verpflichteten für die Durchführung der
Maßnahme zur Verfügung stehen
• der Auswirkung der Benachteiligung auf die betroffene Person,
• dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen, wobei
die Häufigkeit und Dauer der Nutzung der betreffenden Güter und Dienstleistungen
sowie die Häufigkeit und Dauer der Beziehung zum Unternehmen berücksichtigt
werden,
• der Natur der Dienstleistung oder des Guts,
• der Sicherheit und Durchführbarkeit der Maßnahme.
Eine Maßnahme wird Unternehmen immer dann unverhältnismäßig und unbillig belasten,
wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
• Wenn zum Beispiel ein Restaurant die Möglichkeit anbietet, mittels Scannen eines
Barcodes die Speisekarte auf dem eigenen Mobiltelefon wahrnehmen zu können,
dürfte das Erstellen einer barrierefreien Datei für umsatzstarke Unternehmen
ebenfalls keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Für kleinere Unternehmen mit
wenig Umsatz könnte die Erstellung und Verlinkung einer barrierefreien Datei
jedoch größeren finanziellen und organisatorischen Aufwand bedeuten. Das Vorlesen
einer Speisekarte oder der Preise von Produkten für Menschen mit
Sehbeeinträchtigungen übersteigt allerdings nicht den üblichen Arbeitsaufwand und dürfte daher
nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen.
• Für private Museen und Galerien, die Audioguides anbieten, wird die Hinzuziehung
eines Gebärdensprachdolmetschers unverhältnismäßig belastend sein. Hingegen
dürfte es wirtschaftlich zumutbar sein, schriftliche Informationen zur Ausstellung zur
Verfügung zu stellen.
Auch Neuanschaffungen von kostspieligen Geräten oder Software zur Herstellung von
Barrierefreiheit könnten unverhältnismäßig belastend sein.
Da alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen nach
diesem Gesetz für Unternehmen eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung
darstellen, können Unternehmen zu deren Vornahme nicht verpflichtet werden. Gesetzliche
Vorschriften zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit und zur Barrierefreiheit von
Produkten und Dienstleistungen bleiben unberührt. Denn hier handelt es sich um ex ante
Vorschriften, die durch die Pflicht zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen allenfalls ergänzt
werden.
Bei der Anwendung des Merkmals sind bestehende gesetzliche Vorgaben zu
berücksichtigen, die bereits eine Wertung vornehmen und dem nationalen Recht vorgehen. Zu nennen
ist z.B. die Verordnung (EU) 2021/782, die konkrete Vorgaben zur Gewährung von
Hilfeleistungen an Bahnhöfen und im Zug für Personen mit Behinderungen oder Personen mit
eingeschränkter Mobilität enthält und damit den unbestimmten Rechtsbegriff der
angemessenen Vorkehrung ausgestaltet.
Zu Nummer 4:
Die Vorschrift entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 3 und wurde aus Gründen der
Übersichtlichkeit als Nummer 4 in den neuen Absatz 3 eingefügt. Sie legt fest, dass auch eine
Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des AGG eine Benachteiligung darstellt.
Dabei wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich bei sexuellen Belästigungen nicht nur
auf den Bereich der Beschäftigung beschränkt ist.
Zu Nummer 5:
Die Vorschrift setzt einen Vorschlag aus der Evaluation um und dient der Rechtsklarheit
und dem Gleichklang mit dem AGG. Mit der Regelung wird verdeutlicht, dass auch
mittelbare Benachteiligungen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Die Formulierung entspricht
derjenigen des § 3 Absatz 2 AGG. Auch eine Benachteiligung durch Algorithmen kann eine
mittelbare Benachteiligung darstellen. Eine Prüfpflicht für Unternehmen, ob die von ihnen
genutzten Systeme diskriminierungsfrei sind, ist damit nicht verbunden.
Zu Absatz 4:
Diese Vorschrift stellt klar, dass der Benachteiligungstatbestand nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 nicht im Rahmen privatrechtlicher Mietverhältnisse gilt..
Zu Absatz 5:
Die Vorschrift stellt klar, dass besondere Regelungen zugunsten von Menschen mit
Behinderungen in anderen Gesetzen durch § 7 nicht berührt werden. Dies betrifft zum Beispiel
das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter aus § 164 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder die Regelungen des AGG. Die Regelung stellt aber auch klar,
dass das Benachteiligungsverbot des § 7 einschlägig ist, wenn besondere
Benachteiligungsverbote die konkrete Form der Benachteiligung nicht regeln, etwa, weil sie kein
Verbot der Versagung angemessener Vorkehrungen beinhalten
Zu § 7a:
Diese Vorschrift enthält Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen.
Zu Absatz 1
Die Vorschrift enthält die bisher in § 7 Absatz 3 enthaltenen Regelungen zur positiven
Benachteiligung. Sie wurde sprachlich an § 5 AGG angepasst.
Zu Absatz 2:
Diese Vorschrift legt fest, dass eine Benachteiligung durch ein Unternehmen dann nicht
vorliegt, wenn die unterschiedliche Behandlung durch das Vorliegen eines sachlichen
Grunds gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Unterscheidung einem
legitimen Ziel dient und sie hierfür erforderlich und angemessen ist. Negativ formuliert ist
eine Differenzierung sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine
billigenswerten Gründe gibt, wenn sie also nach einer am Gleichheitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Billigenswert sind wiederum Gründe, die
auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine
verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen, wie etwa dem Verbot der
Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen aus Artikel 3 Absatz 3 GG, verstoßen. Die
Vorschrift rechtfertigt daher Unterscheidungen nur dann, wenn sie aus nachvollziehbaren
Gründen erfolgen. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, bedarf im Einzelfall einer wertenden
Feststellung. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Gegensatz
zu einem Verstoß durch Träger öffentlicher Gewalt muss jedoch kein zwingender Grund
vorliegen. Eine unterschiedliche Regelung ist sachgerecht, da die oben zitierte
höchstrichterliche Rechtsprechung nur den Staat adressiert, nicht jedoch die Beziehungen zwischen
zwei Privatrechtssubjekten.
Zu Absatz 3:
Die Vorschrift orientiert sich an § 20 Absatz 2 Satz 2 AGG. Eine unterschiedliche
Behandlung beim Zugang zu privatrechtlichen Versicherungen ist danach nur zulässig, wenn sie
durch aktuarisch korrekte Statistiken begründet wird. Der Begriff „anerkannte Prinzipien
risikoadäquater Kalkulation“ stellt eine Zusammenfassung der Grundsätze dar, die von den
Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und
Deckungsrückstellungen angewendet werden (BR-Drs. 329/06, 49).
Zu Absatz 4:
Die Vorschrift berücksichtigt die Vorgaben von Artikel 6 Unterabsatz 2 der
Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/255.
Zu § 7b
Die Vorschrift legt die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
aus § 7 Absatz 1 und Absatz 2 fest. Danach kann die betroffene Person auf Beseitigung
der Benachteiligung klagen. Sind weitere Benachteiligungen zu befürchten, kann sie
daneben auch auf Unterlassung klagen. Zudem müssen Ansprüche gegen Unternehmer nach §
7 Absatz 2 innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Diese
Präklusionsfrist berücksichtigt das Bedürfnis von Unternehmen nach Rechtssicherheit. Gegen
Unternehmen, die gleichzeitig öffentliche Stellen nach § 12 sind, können neben dem Anspruch
auf Beseitigung und / oder Unterlassung auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht
werden. Dabei muss der Benachteiligende die für den Vermögensschaden ursächliche
Diskriminierung zu vertreten haben. Häufig werden jedoch gerade materielle Schadensposten
bei erfolgter Beseitigung entfallen. Es kann daher auch für Nichtvermögensschäden
Schadensersatz, maximal 1 000 Euro, verlangt werden. Die Haftungsbegrenzung auf 1 000 Euro
gilt nicht, wenn das Unternehmen, das gleichzeitig öffentliche Stelle nach § 12 ist, die
Entschädigungspflicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigefügt hat.
Die Höhe der Entschädigung für die Nichtvermögensschäden ist so zu bemessen, dass
dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die
Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie weitere Benachteiligungen
verhindert. Dabei sind insbesondere die Dauer der Benachteiligung, die Schwere des
Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen zu
berücksichtigen. Gegen Träger öffentlicher Gewalt können Schadensersatzansprüche wie
bisher im Rahmen des Amtshaftungsrechts geltend gemacht werden. Gegen private
Unternehmen kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Die
unterschiedliche Behandlung von privaten Unternehmen einerseits und öffentlichen Unternehmen
andererseits ist mit Blick auf die besondere Stellung von öffentlichen Unternehmen
gerechtfertigt. Zum einen führen diese im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus. Zum anderen
werden sie vom Bund finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht
dem Bund. Aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmen gleichzeitig öffentliche Stellen
sind, darf man ihnen auch mehr abverlangen als privaten Unternehmen.
Weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie zum Beispiel dem AGG oder dem
Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben unberührt.
Zu § 7c
Die Vorschrift enthält eine Duldungspflicht für Vermieter, Verpächter und Eigentümer für
Maßnahmen, die notwendig sind, um den Pflichten aus § 7 nachzukommen. Die
Bestimmungen des § 554 BGB und des § 20 Wohnungseigentümergesetzes (WEG) bleiben
unberührt.
Die Kosten für die Maßnahme trägt der Mieter oder Pächter.
Zu § 8
Zu Absatz 1
Absatz 1 legt fest, dass Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen von
Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden sollen. Bauaufgaben des Bundes sind im
Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) alle
baulichen Angelegenheiten im dienstlich genutzten Gebäude- und Liegenschaftsbestand des
Bundes einschließlich der Verfassungsorgane, die Errichtung neuer baulicher Anlagen
sowie die dafür erforderlichen Grundsatzaufgaben. Die Änderung dient der Angleichung an
die Terminologie der RBBau. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Ausnahmetatbestände sind aus redaktionellen Gründen in § 8 Absatz 6 verschoben
worden. Die Klarstellung, dass die Regelung nur für zivile Bauten des Bundes gilt, wurde aus
redaktionellen Gründen in den § 8 Absatz 8 verschoben.
Zu Absatz 2:
Das Einführen eines konkreten Datums entspricht einer Empfehlung des UN-Ausschusses
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus den abschließenden Bemerkungen
zur Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. September 2023.
Vorzugsweise sollen die Barrieren weiterhin anlässlich investiver Baumaßnahmen bis 2035
abgebaut werden. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Die Pflicht gilt nur dann,
wenn der Abbau der Barrieren keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
Zu Absatz 3:
Die Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden und Bundesorgane wird durch die Pflicht
zur Veröffentlichung der zum Abbau bestehender Barrieren getroffenen Maßnahmen auf
den jeweiligen Websites in Satz 1 ersetzt. Damit wird der Bürokratieaufwand verringert, da
kein formeller Bericht mehr erstellt werden muss. Zudem bezieht sich die
Veröffentlichungspflicht ausschließlich auf die Ergebnisse der zum Abbau bestehender Barrieren getroffenen
Maßnahmen. Die Veröffentlichungspflicht trifft dabei die Eigentümer der Bestandsbauten.
Dies ist bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben. Sofern die obersten Bundesbehörden und Bundesorgane nicht nur Nutzer der Bauten,
sondern auch Eigentümer sind, müssen sie der Pflicht zur Veröffentlichung nachkommen.
Private Eigentümer von Bauten, die von obersten Bundesbehörden oder Bundesorganen
genutzt werden, trifft die Pflicht nicht, ebenso wenig wie die Länder. Mit der
Veröffentlichungspflicht wird Transparenz in Bezug auf den Stand der Barrierefreiheit von Gebäuden
des Bundes hergestellt.
Die Begrifflichkeiten wurden aus Klarstellungsgründen an die Terminologie des § 1 Absatz
1a Nummer 3 angepasst, sodass die Verfassungsorgane nunmehr als „Bundesorgane“
bezeichnet werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Absatz 5:
Der bisherige Satz 2 wird gestrichen, da sich diese Regelung nun in Absatz 7 findet.
Zu Absatz 6:
Mit der Änderung wird die Pflicht zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik für die bauliche Barrierefreiheit auf die Gestaltung von baulichen oder anderen
Anlagen, öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen sowie öffentlich zugänglichen
Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln im öffentlichen Personenverkehr erweitert. Davon erfasst
sind insbesondere DIN-Normen, die die bauliche Barrierefreiheit behandeln. Diese sind nur
insoweit zu beachten, als sie einschlägig sind.
Für eine bessere Lesbarkeit des Gesetzes wird die Verpflichtung in einem eigenen Absatz
übersichtlich geregelt.
Zu Absatz 7:
Absatz 7 regelt, dass § 554 BGB und § 20 WEG unberührt bleiben.
Zu Absatz 8:
Mit § 8 hat sich der Bund eine Selbstverpflichtung zur Herstellung von baulicher
Barrierefreiheit auferlegt, die für alle baulichen Maßnahmen gilt, unabhängig vom Standort in der
Bundesrepublik. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 5 Satz 3. Sie stellt klar, dass die landesrechtlichen Vorschriften, wie etwa die
Landesbauordnungen oder die Denkmalschutzgesetze, unberührt bleiben. Das bedeutet, dass die
Selbstverpflichtung des Bundes grundsätzlich neben den landesrechtlichen Regelungen
gilt. Steht die Selbstverpflichtung dagegen in Widerspruch zum Landesrecht wie es etwa
bei Gebäuden unter Denkmalschutz denkbar wäre, gehen die landesrechtlichen
Bestimmungen vor.
Zu Absatz 9:
Die Verpflichtung des § 8 betrifft nur zivile Bauten. Damit sind militärisch genutzte
Einrichtungen (Siehe auch BT-Drucksache 14/7420, S.28) sowie Einrichtungen der
Sicherheitsbehörden (wie etwa solche der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, des Bundesamts für
Verfassungsschutz, des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und der
Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, die ebenfalls anderweitigen
Zugangsbeschränkungen unterliegen) nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Ebenfalls nicht
erfasst sind die zivilen Auslandsliegenschaften des Bundes. § 1 Absatz 4 legt fest, dass die
Auslandsvertretungen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben berücksichtigen. Dieser Absatz wurde mit der Gesetzesnovellierung 2016 eingefügt
und soll ausweislich der Begründung der besonderen Situation der Auslandsvertretungen
Rechnung tragen. Siehe auch BT-Drucksache 18/7824, S.32.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung und damit der Anwenderfreundlichkeit.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 3 dient dem Schutz von Menschen mit Hörbehinderungen in Situationen,
in denen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Bürger und Bürgerinnen
besteht. In solchen Situationen stellen die Träger öffentlicher Gewalt Informationen zu der
Gefahrensituation bereit und empfehlen Verhaltensweisen. Diese Informationen müssen für
alle Bürger und Bürgerinnen gleichermaßen zugänglich sein. Wie wichtig dies ist, haben
Erfahrungen während der Pandemie gelehrt. Sollte es aufgrund der Dringlichkeit der
Situation nicht möglich sein, Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen, weil
sonst der Schutz der Bevölkerung insgesamt leiden würde, können die Informationen
zeitverzögert bereitgestellt werden. Mit dieser Regelung wird zudem Artikel 11 der UN-BRK
umgesetzt, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, in Gefahrsituationen den Schutz und
die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag der Gesetzesevaluation umgesetzt. Die Pflicht zur
barrierefreien Kommunikation wird auf Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden
erweitert.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung und damit der Anwenderfreundlichkeit,
indem nunmehr direkt auf die Kurzbezeichnung der Verordnung über barrierefreie
Dokumente in der Bundesverwaltung verwiesen wird. Außerdem wird die Pflicht zur
barrierefreien Bereitstellung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen auf alle
Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden erweitert.
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1 und 2: Die Änderungen dienen der Umsetzung eines Vorschlags der
Gesetzesevaluation und erweitert die Pflicht zur Erläuterung von Dokumenten in einfacher und
verständlicher Weise auf alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden.
Der neue Absatz 3 dient der Umsetzung eines Vorschlags aus der Gesetzesevaluation
und verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt dazu, bei Kenntnis vom Vorliegen einer
entsprechenden Einschränkung den Menschen mit Behinderungen auf sein Recht zur
barrierefreien Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift hinzuweisen. Im Rahmen der
Gesetzesevaluation hat sich gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen vielfach ihre Rechte
im Verwaltungsverfahren nicht kennen. Sie können daher von vorneherein kein Verlangen
dahingehend äußern, dass ihnen die Dokumente in Leichter Sprache erläutert werden.
Zugleich hat die Evaluation ergeben, dass die Verwaltungssprache nach wie vor eine
hohe Barriere für viele Menschen mit Behinderungen darstellt. Die neue Regelung soll
dieses Problem lösen, indem Behördenmitarbeitende die Bürgerin oder den Bürger auf ihr
oder sein Recht hinweisen. Diese Hinweispflicht entspricht den Pflichten, wie sie bereits in
der Kommunikationshilfeverordnung (KHV) und der Verordnung zur Zugänglichmachung
von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach
dem Behindertengleichstellungsgesetz (VBD) geregelt sind und sorgt dafür, dass
Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen im Verwaltungsverfahren nicht
schlechter gestellt sind als Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung. Soweit den
Behördenmitarbeitenden bewusst ist, dass es sich um eine seelische Behinderung handelt, die
kein Erläutern in einfacher oder Leichter Sprache erforderlich macht, wie etwa eine
posttraumatische Belastungsstörung, ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich.
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5.
Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 (zum neuen Absatz 3 in § 9) verwiesen.
Der neue Absatz 6 dient dem Schutz von Menschen mit Behinderungen in Situationen, in
denen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Bürger und Bürgerinnen besteht.
In solchen Situationen stellen die Träger öffentlicher Gewalt Informationen zu der
Gefahrensituation bereit und empfehlen Verhaltensweisen. Diese Informationen müssen für alle
Bürger und Bürgerinnen gleichermaßen zugänglich sein. Wie wichtig dies ist, haben
Erfahrungen während der Pandemie gelehrt. Sollte es aufgrund der Dringlichkeit der Situation
nicht möglich sein, Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen, weil sonst der Schutz
der Bevölkerung insgesamt leiden würde, können die Informationen zeitverzögert
bereitgestellt werden. Mit dieser Regelung wird zudem Artikel 11 der UN-BRK umgesetzt, der die
Vertragsstaaten dazu verpflichtet, in Gefahrsituationen den Schutz und die Sicherheit von
Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Zu Nummer 7
Zu § 12
Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Die Änderung dient einerseits der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Die bisherige
Formulierung beruht auf Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des
europäischen Parlaments und des Rates. Es kommt nicht auf den ursprünglichen Gründungszweck
der juristischen Person an. Ausreichend ist die tatsächliche Zweckverfolgung (EuGH 12.
12. 2002 – C-470/99, Slg. 2002, I-11617 Rn. 56–62. – Universale-Bau ua; 3. 2. 2021 – C-
155/19, C-156/19, ECLI:EU:C:2021:88 Rn. 37 – FIGC und Corsorzio Ge. Se. Av).
Andererseits hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Einschränkung auf Tätigkeiten nicht-
gewerblicher Art nicht sachgerecht ist, sodass sie gestrichen wurde.
Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Mit der Änderung sollen Lücken in der Gesetzesanwendung geschlossen werden. So gibt
es beispielsweise Vereinigungen, an denen Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt sind.
Diese konnten bisher nicht als öffentliche Stelle im Sinne des § 12 Satz 1 Nummer 3 gelten,
sodass sie nicht nach den §§ 12a ff. und auch nicht nach den Ländergesetzen zur
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet waren. Mit der Aufnahme des
Bundes als Beteiligter an der Vereinbarung werden künftig auch die o.g. Vereinigungen als
öffentliche Stellen erfasst.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt neu die Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Parteiengesetz
(PartG) und die Fraktionen im Deutschen Bundestag den öffentlichen Stellen des Bundes
gleich. Die Vorschrift umfasst alle Parteien, die auf Landes- oder Bundesebene tätig sind,
nicht hingegen kommunale Wählervereinigungen, da diese nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht als Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 PartG
gelten. Die Ergänzung ist erforderlich, um Anwendungslücken in Bezug auf die digitale
Barrierefreiheit zu schließen. Für eine umfassende politische Partizipation müssen Menschen
mit Behinderungen die Möglichkeit haben, sich auf den Websites der Parteien oder der
Fraktionen im Deutschen Bundestag zu informieren. Sie müssen auch die Möglichkeit
haben, online einen Mitgliedsantrag zu stellen oder auch mit den Parteien bzw. Fraktionen
elektronisch zu kommunizieren. Die Stärkung der Partizipationsmöglichkeiten von
Menschen mit Behinderungen in Parteien hat auch der UN-Ausschuss für die Rechte von
Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung der
Bundesrepublik Deutschland vom 11. September 2023 empfohlen.
Zu § 12a
Mit dem neuen Absatz 2 wird festgelegt, welche Bereiche nicht in den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen. Die Vorschrift setzt Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU)
2016/2102 um und befand sich bisher in § 2 Absatz 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-
Verordnung. Aus systematischen Gründen wird dies nun im Gesetz selbst geregelt.
Mit der Änderung im neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass die barrierefreie Gestaltung
nach den Maßgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu erfolgen hat. Die
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ist die aufgrund § 12d erlassene Verordnung,
sodass nunmehr auch direkt auf sie verwiesen werden kann. Dies dient der sprachlichen
Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen, um Lücken im Anwendungsbereich der Regelung
zu schließen. Künftig müssen auch öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
und 3 BGG, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf
die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte
Dienstleistungen anbieten, die einschlägigen Verpflichtungen erfüllen. Denn ein
barrierefreier Zugang zu den Websites und Apps dieser öffentlichen Stellen kann auch dann wichtig
sein, wenn sie andere Dienstleistungen als die oben genannten erfüllen.
Zu Nummer 8
Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, welche Informationen bei den Trägern
öffentlicher Gewalt angefordert werden können. Die Neuerung entspricht der Regelung in
Artikel 7 Absatz 1 Satz 4 b) Richtlinie (EU) 2016/2102.
Mit der Neuerung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Anfragenden die gewünschten
Informationen in einem für sie zugänglichem Format erhalten.
Zu Nummer 9
§ 12c wird neu als zentrale Vorschrift für die Überwachungsstelle des Bundes für die
Barrierefreiheit in der Informationstechnik (BFIT) dienen. Er enthält Regelungen zu Aufbau und
Aufgaben. Hierfür werden teils Regelungen aus § 13 herausgelöst und mit den bereits in
§ 12c verankerten Aufgaben der Überwachungsstelle zusammengeführt.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und
dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Regelung
stellt klar, dass die Überprüfung auch die Intranetangebote und die elektronisch
unterstützten Verwaltungsabläufe der öffentlichen Stellen des Bundes betrifft. Diese Aspekte der
elektronischen Barrierefreiheit von Behörden waren bisher in der Berichtspflicht der
obersten Bundesbehörden nach § 12c Absatz 1 enthalten und sollen auch weiterhin von der
Überwachungsstelle überprüft werden können. Daher waren diese Vorgaben in Absatz 1
mit aufzunehmen. Diese Prüfung erfüllt damit auch die Pflicht zur Überwachung der
Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2016/2102, sodass die bisher in § 12c Absatz 1 enthaltene
Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden gestrichen werden kann. Dies dient der
Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der bisher verpflichteten Behörden.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und
dient der Umsetzung der Berichtspflicht an die Europäische KOM nach Artikel 8 Absatz 1
bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 legt fest, dass bei der Überwachungsstelle ein beratender Ausschuss für
barrierefreie Informationstechnik eingerichtet wird und regelt Einzelheiten zu der
Zusammensetzung dieses Ausschusses. Eine solche Regelung fand sich bisher ausschließlich in § 5 der
BITV. Aus rechtssystematischen Gründen wird die Konstituierung dieses Ausschusses nun
auch im Ermächtigungsgesetz geregelt.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 4.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 enthält die bisherige Regelung aus § 12c Absatz 2 und verschiebt die Frist zur
Berichterstattung vom 30. Juni auf den 31. Oktober, da sich in der praktischen Umsetzung
des § 12c Absatz 2 BGG gezeigt hat, dass die Frist des 30. Juni eines Berichtsjahres für
die Länder zu knapp bemessen ist. Die Änderung dient zudem der Klarstellung, dass die
Übermittlung der technischen Prüfdaten an die Überwachungsstelle ausreicht und kein
ausführlicher Bericht erforderlich ist. Es sind die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer
Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß
der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den
barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zu
beachten. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zur sprachlichen Vereinfachung
zusammengefasst
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Folgeänderung: Da die folgende Nummer 6 nicht mehr die letzte Nummer ist, muss statt
des „und“ ein Komma stehen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung: Da die Nummer 6 nicht mehr die letzte Nummer ist, muss statt des Punktes
am Satzende ein „und“ stehen.
Zu Buchstabe c
Mit der Vorschrift wird die Reichweite der Verordnungsermächtigung auf Regelungen zum
Ausschuss nach § 12c Absatz 2 erweitert.
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Die bisherige Begrenzung des Zutrittsrechts von Menschen mit Behinderungen in
Begleitung durch ihren Assistenzhund auf typischerweise für den allgemeinen Publikums- und
Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen ist zu streichen, da sie im
Rahmen der Umsetzung zu Abgrenzungsschwierigkeiten beigetragen hat. Zudem ist diese
Begrenzung entbehrlich, da Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren
Assistenzhund ohnehin lediglich zu solchen Anlagen und Einrichtungen Zutritt verlangen können,
zu denen sie auch ohne Begleitung ihres Assistenzhundes Zutritt verlangen können.
Darüber hinaus sollen die Verpflichteten den Zutritt lediglich aufgrund einer
unverhältnismäßigen Belastung verweigern dürfen. Auf diese Weise werden einheitliche Belastungsgrenzen
im Gesetz eingeführt (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 7.
Zu Buchstabe c
Die Verlängerung der Frist ist erforderlich, da sich die ursprüngliche Frist in der praktischen
Umsetzung als zu kurz bemessen herausgestellt hat
Zu Nummer 12
Die Änderung verlängert den Zeitraum bis zur Überwachung. Die Zulassung ist innerhalb
des dritten Jahres nach Erteilung der Zulassung durch die fachliche Stelle zu überprüfen.
Dieses Überwachungsintervall ist ausreichend, um die Einhaltung der für die
Ausbildungsstätten geltenden Anforderungen zu überprüfen. Neben dieser obligatorischen
Überwachung können Ausbildungsstätten weiter anlassbezogen überwacht werden.
Zu Nummer 13
Mit der Änderung wird der Zeitraum für die Durchführung der Studie von 2024 auf 2025
angepasst. Die Änderung ist erforderlich, weil die Studie später als geplant begonnen hat.
Zu Nummer 14
Zu a):
Mit der Neuerung werden die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
konkretisiert und erweitert. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Evaluationsbericht.
Bei der Aufzählung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit handelt es sich
nicht um eine abschließende Aufgabenauflistung.
Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass die Bundesfachstelle als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der
Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt dient und Beratungen vornimmt. Zur
Vermeidung von Doppelungen und weil das Wort „Erstberatung“ zu einschränkend ist, wurde
der bisherige § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 gestrichen. Das Wort „Erstberatung“ impliziert
eine sachlich eingeschränkte Beratung; dies entspricht nicht der beabsichtigten
Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesfachstelle. Nach Absatz 2 Satz 2 berät die
Bundesfachstelle darüber hinaus nach Kapazitäten auch die dort aufgezählten Institutionen. Die
Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Bundesfachstelle sind kostenfrei.
In Absatz 2 Satz 3 werden weitere Aufgaben der Bundesfachstelle benannt.
Nummer 3 legt als neue Aufgabe fest, dass die Bundesfachstelle als sachverständige Stelle
der Schlichtungsstelle nach § 16 herangezogen werden kann.
Zudem wird die in Nummer 4 bisher normierte Aufgabe erweitert, um auch die Pflege eines
bereits bestehenden Netzwerks zu erfassen. Zugleich soll die Bundesfachstelle ihr Wissen
und ihre Erfahrung insbesondere auch den Fachstellen der Länder vermitteln können, um
auf eine bundeseinheitliche Arbeitsweise der Fachstellen hinzuwirken.
Nummer 5 legt zudem nun fest, dass die Bundesfachstelle die Aufgabe hat,
Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit
anzuregen, zu initiieren und zu begleiten, statt wie bisher ausschließlich zu begleiten. Diese
Erweiterung entspricht einem Vorschlag der Evaluation und bildet die Bedürfnisse der Praxis
besser ab.
Nummer 6 bestimmt als neue Aufgabe der Bundesfachstelle, dass diese die öffentlichen
Stellen zu Fragen der Barrierefreiheit schult. Sinn und Zweck der Schulungen ist die
zeitgleiche Wissensvermittlung an eine Vielzahl von Personen. Sie umfassen daher auch
Formate wie Webinare oder online Videos zum Selbstlernen. Dies bildet die Bedürfnisse der
Praxis ab und fördert die bessere Umsetzung des Gesetzes durch die
Behördenmitarbeitenden.
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7. Die Vorschrift legt fest, dass die
Bundesfachstelle Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Durch die Änderung des
bisherigen „durch“ in ein „und“ werden der Bundesfachstelle auch Aufgaben wie z.B. die
Übernahme und Organisation des Bundesteilhabepreises ermöglicht.
In dem neu formulierten Absatz 3 wird mit der neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für
Barrierefreiheit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und die
Partizipation gestärkt. Der Zugang zu öffentlichen und politischen Informationen wird durch
Übersetzungen in Gebärdensprache und Leichte Sprache sowie durch Untertitelungen erleichtert.
Das Bundeskompetenzzentrum soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten
Behörden dabei beraten. Soweit das Bundeskompetenzzentrum die Bundesministerien und
ihre nachgeordneten Behörden durch konkrete Dienstleistungen wie Dolmetschen und
Übersetzung unterstützt, sind die erbrachten Leistungen durch die Behörden zu
finanzieren, die die Leistungen in Anspruch nehmen.
Zu b):
Die Änderung in Absatz 4 dient der sprachlichen Vereinfachung.
Zu Nummer 15
Die Änderung der Abschnitts-Überschrift dient der Übersichtlichkeit und ist der Erweiterung
der in diesem Abschnitt normierten Regelungen geschuldet.
Zu Nummer 16
Die Änderung der Vorschrift folgt einem Vorschlag der Evaluation. Statt der bisherigen
abschließenden Aufzählung von Rechtsverstößen, soll die Prozessstandschaft künftig bei
allen Verstößen gegen die Regelungen dieses Gesetzes möglich sein. Dies erweitert die
Rechtsschutzmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ist auch im Hinblick auf
künftige Gesetzesänderungen sinnvoll.
Zu Nummer 17
Zu Absatz 2:
Die neue Struktur von Absatz 2 dient der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Mit
der neuen Nummer 3 wurden auch die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen als
mögliche Schlichtungsgegner aufgenommen.
In Satz 4 wird das Wort „unterbrochen“ durch „ausgesetzt“ ersetzt, um einen sprachlichen
Gleichklang mit der entsprechenden Regelung zum Schlichtungsverfahren in § 34 Absatz 4
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu erreichen.
Zu Absatz 3:
Es wird der sachliche Anwendungsbereich für Verbände auf Verstöße durch öffentliche
Stellen erweitert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Verband ein
Schlichtungsverfahren nur bei einem Verstoß von Trägern öffentlicher Gewalt durchführen kann. Die
Änderung in Absatz 3 Nummer 1 entspricht einem Vorschlag aus den Evaluationsergebnissen
und erweitert die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dies ist nun nicht
nur bei Verstößen gegen § 7 und § 15 möglich, sondern bei allen Verstößen gegen
Regelungen dieses Gesetzes.
Zu Absatz 4:
Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung der Norm.
Zu Absatz 7:
Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, um Widersprüche zwischen dem Gesetz
einerseits und § 6 der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des
Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen vom
25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) andererseits und dient zugleich dem
Bürokratieabbau. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
Der neue Satz 3 ist erforderlich, um dem Justizgewährungsanspruch Genüge zu tun. Bei
Umständen, die der Antragsteller nicht beeinflussen kann, wie etwa eine Überlastung der
Schlich
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (Gesetzentwurf)