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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

dip / drucksache 13.02.2026 · WP 21 · 96/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 96/26 13.02.26 AIS - FSFJ - In - R - Wi Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes A. Problem und Ziel In Deutschland leben laut dem Dritten Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslage von Menschen mit Beeinträchtigungen rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen – das sind etwa 16 Prozent der Gesamtbevölkerung. Nur 3 Prozent dieser Behinderungen sind angeboren – die große Mehrheit entsteht im Laufe des Lebens, vor allem im Alter. Aufgrund des demografischen Wandels wird die Zahl der Menschen mit Behinderungen steigen. Für Menschen mit Behinderungen – ebenso wie für ihre Familien und Freunde – ist Barrierefreiheit grundlegende Voraussetzung für gleichberechtigte und gemeinschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen profitieren von Barrierefreiheit. Barrierefreie Angebote verbessern das Alltagsleben spürbar. Barrierefreiheit ist der Schlüssel zu einer inklusiven Gesellschaft und stärkt den sozialen Zusammenhalt. Auch für Unternehmen lohnt sich Barrierefreiheit: Sie bedeutet Zukunftsfähigkeit. Denn ein barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erschließt neue Kundengruppen und fördert Innovationen. Für Politik und Verwaltung ist Barrierefreiheit Ausdruck eines modernen Staatsverständnisses und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen: Schon seit 1994 garantiert das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Und seit 2009 ist Deutschland durch die UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Trotzdem zeigt die Teilhabeberichterstattung der Bundesregierung: Viele Menschen mit Behinderungen stoßen im Alltag weiterhin auf physische und kommunikative Hindernisse, die ihre Teilhabe erschweren oder gänzlich verhindern. Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat Deutschland 2023 dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit insbesondere beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern. Der Koalitionsvertrag knüpft daran an und sieht vor, Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern als auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinzuwirken. Fristablauf: 27.03.26 Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt für den privaten Bereich das Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern, ohne dabei Unternehmen unverhältnismäßig stark zu belasten. Im öffentlichen Bereich verfolgt der Entwurf das Ziel, die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern. B. Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Barrierefreiheit in Deutschland sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich umfassend verbessert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Das heißt, private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ermöglichen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten. Indem es den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sicherstellt, trägt das Gesetz zu einer vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben bei. Im Streitfall kann zunächst ein niedrigschwelliges, kostenfreies Schlichtungsverfahren helfen. Unternehmen können sich kostenlos durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beraten lassen. Dokumentations- oder Berichtspflichten entstehen nicht. So wird Barrierefreiheit zur Chance: Sie fördert nicht nur ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen und stärkt den sozialen Zusammenhalt. Sie erhöht darüber hinaus die Lebensqualität vieler Menschen und eröffnet zugleich wirtschaftliches Potenzial. Denn der gleichberechtigte Zugang zu Gütern und Dienstleistungen bedeutet neue Kundengruppen, Innovation und internationale Wettbewerbsfähigkeit. In einer älter werdenden Gesellschaft gewinnt Barrierefreiheit zudem an ökonomischer Relevanz. Im öffentlichen Bereich sieht der Gesetzentwurf insbesondere folgende Änderungen vor: Die Pflichten des Bundes zur Herstellung baulicher Barrierefreiheit werden konkretisiert. Der Bund soll noch verbleibende Barrieren bis zum Jahr 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet. Dieses soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen. Künftig müssen neben Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken auch alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden barrierefrei gestaltet werden. Außerdem haben die Behörden die Pflicht, Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf ihr Recht hinzuweisen, sich in einfacher und verständlicher Sprache beraten zu lassen. Darüber hinaus wird das Amt der Beauftragten bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen in seiner Funktion und Wirksamkeit gezielt gestärkt. Zudem werden Übergangsregelungen geschaffen, um die Qualitätsanforderungen an Assistenzhunde sicherzustellen und die Verwaltungsverfahren zur Zertifizierung zu vereinfachen. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen ebenso wie sprachliche Vereinfachungen für eine bessere Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzes vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ergibt sich dort ein Stellenmehrbedarf ab 2026 von insgesamt 9 VZÄ (6 hD sowie 3 gD), ab 2027 von insgesamt 11 VZÄ (7 hD sowie 3 gD und 1 mD) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hieraus ergeben sich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 2026 Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 1 508 000 Euro jährlich, ab 2027 von rund 1 867 000 Euro jährlich. Da der Aufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch das BMAS zu erstatten ist, entstehen dem BMAS Aufwände in gleicher Höhe. Im Zuge der Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (zum Beispiel Beratung von privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, Beratung der Barrierefreiheitsbeauftragten, Durchführung von Schulungen), der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache entstehen ab 2026 zusätzlich Mehrausgaben für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekten in Höhe von 300 000 Euro jährlich. Für die Fachaufsicht über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit entsteht im BMAS ein Mehrbedarf in Höhe von einer Stelle (1 hD), bzw. Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 195 000 Euro jährlich. Bei der Schlichtungsstelle ergibt sich durch die Erweiterung der Aufgaben ein Stellenmehrbedarf in Höhe von 3 VZÄ (2 hD, 1 gD). Hieraus entstehen Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 673 000 Euro jährlich. Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle (400 Fälle pro Jahr; Einzelkosten von 91 Euro) entstehen zusätzlich Kosten in Höhe von rund 36 000 Euro für angemessene Vorkehrungen zur Barrierefreiheit. Darüber hinaus entstehen pro Jahr rund 50 000 Euro Kosten für zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand von 50 000 Euro für ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes Vorgangsbearbeitungssystem. Mit nicht titelscharf bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung von Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten barrierefreien Umbauens gerechnet. Der Bedarf an Dokumenten in Leichter Sprache ist nicht planbar. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und sind in der Planung von unwägbaren externen Faktoren abhängig. Wegen der Höhe sowie der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen. Der dargestellte Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll in den jeweiligen Einzelplänen finanziell und stellenmäßig kompensiert werden. Der dargestellte personelle Mehrbedarf im Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist den künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zu den Haushalten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorbehalten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand dadurch, dass sie Rechte nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, um etwa 204 Stunden. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 1 350 000 Euro. Diese Kosten entstehen aufgrund der Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention (Artikel 9). Denn laut Artikel 5 Absatz 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung sind die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten (Artikel 5 Absatz 3 UN-BRK). Schließlich verpflichtet Artikel 9 Absatz 1 die Vertragsstaaten dazu, geeignete Maßnahmen zu treffen, mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu unter anderem Einrichtungen und Diensten zu gewährleisten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Dies schließt den Zugang zu Gütern und Dienstleistungen ein (Allgemeine Bemerkung Nummer 2 (2014) des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen). Der neue § 7 setzt diese Regelungen eins zu eins um. Die „One In, One out Regel“ ist daher hier nicht einschlägig. Für Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs als öffentliche Stellen einzustufen sind, ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 376 000 Euro. Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht beim Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2 653 000 Euro und ab 2027 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 2 819 000 Euro, , der vollständig auf Ebene des Bundes anfällt. Außerdem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 69 600 000 Euro an. Der Großteil dieser Summe wird sich auf 20 Jahre erstrecken. Pro Kalenderjahr ergibt sich ohne Berücksichtigung möglicher Preisentwicklung dann ein Betrag in Höhe von durchschnittlich rund 3 480 000 Euro. Auch hier findet die „One In, One Out Regel“ keine Anwendung. Denn die Verpflichtung aus Artikel 9 UN-BRK, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu verschaffen, umfasst auch die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren zu Gebäuden sowie die Förderung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zu Informationen und neuen Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Finanzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung soll durch Kompensation in den jeweils betroffenen Einzelplänen erfolgen. F. Weitere Kosten Es ist nicht auszuschließen, dass durch die Umsetzung dieses Gesetzes ein geringer Preisanstieg der betreffenden Produkte und Dienstleistungen entsteht. Bei den Ländern werden aufgrund der neuen Klagemöglichkeiten Kosten für die Justiz entstehen. Bundesrat Drucksache 96/26 13.02.26 AIS - FSFJ - In - R - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 13. Februar 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 27.03.26 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 7 Benachteiligungsverbot § 7a Zulässige unterschiedliche Behandlung § 7b Ansprüche § 7c Duldungspflicht“. b) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr“. c) Die Angabe zu § 12c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 12c Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik“. d) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 4 Rechtsbehelfe und Schlichtungsverfahren“. e) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 14 Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren“. f) Nach der Angabe zu § 19 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Übergangsregelung § 20 Übergangsregelung“. 2. In § 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Barrieren an der“ die Angabe „vollen, wirksamen und“ eingefügt. 3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 8 ersetzt: § 7„ Benachteiligungsverbot (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. (2) Ein Unternehmer, der der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende bewegliche Güter anbietet oder Dienstleistungen anbietet oder erbringt, darf Menschen mit Behinderungen bei dem Zugang zu und der Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen nicht benachteiligen. (3) Eine Benachteiligung liegt vor, wenn 1. Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden, 2. gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen wird und dadurch Menschen mit Behinderungen in der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden, 3. einem Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen, die für den Verpflichteten keine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen, versagt werden; für Unternehmer im Sinne des Absatzes 2 gelten alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen als unverhältnismäßige und unbillige Belastung. 4. eine Belästigung oder eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt oder 5. dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. Angemessene Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 erster Halbsatz sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben kann. (4) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht im Rahmen privatrechtlicher Mietverhältnisse. (5) Besondere Regelungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, bleiben unberührt. § 7a Zulässige unterschiedliche Behandlung (1) Eine unterschiedliche Behandlung von Menschen mit und ohne Behinderungen ist zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. (2) In Fällen des § 7 Absatz 2 ist eine Verletzung des Benachteiligungsverbots nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht gegeben, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. (3) Beim Zugang zu Dienstleistungen, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist eine unterschiedliche Behandlung nur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf einer versicherungsmathematisch ermittelten Risikobewertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen. (4) Die Möglichkeit, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang zu einem Kredit anzubieten und zu gewähren, die durch objektive Kriterien hinreichend gerechtfertigt sind, bleibt unberührt. § 7b Ansprüche (1) Wer nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 benachteiligt wurde, kann die Beseitigung der Benachteiligung verlangen. Sind weitere Benachteiligungen zu besorgen, so kann Unterlassung verlangt werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. In Fällen des § 7 Absatz 2 muss ein Anspruch innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsinhaber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. (2) Eine öffentliche Stelle nach § 12 ist verpflichtet, den durch die Benachteiligung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die benachteiligte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Für öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Haftung nach Satz 3 auf 1 000 Euro begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der öffentlichen Stelle nach § 12 herbeigeführt wurde. Gegenüber privaten Unternehmern kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. (3) Verletzt ein Unternehmer das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, kann abweichend von Absatz 1 ausschließlich die Feststellung des Verstoßes verlangt werden. § 7c Duldungspflicht Vermieter, Verpächter und Eigentümer von Räumen und Grundstücken haben Maßnahmen zu dulden, die für den jeweiligen Mieter oder Pächter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 7 erforderlich sind. § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes bleiben unberührt. § 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (1) Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden. (2) Der Bund, einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soll bauliche Barrieren in den Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten, soweit sie dem Publikumsverkehr dienen, feststellen und sie unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten, vorzugsweise anlässlich der Durchführung investiver Baumaßnahmen, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 abbauen, sofern der Abbau nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045 sind die baulichen Barrieren unter den Voraussetzungen des Satzes 1 festzustellen und abzubauen. (3) Die Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden und Bundesorganen genutzten Bestandsbauten veröffentlichen alle fünf Jahre, erstmals zum 1. Dezember 2027, die zum Abbau bestehender Barrieren in diesen Bestandsbauten getroffenen Maßnahmen auf ihren Webseiten, soweit keine Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Satz 1 gilt nur, wenn die Bestandsbauten im Eigentum des Bundes stehen. (4) Der Bund einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist verpflichtet, die Barrierefreiheit bei Anmietungen der von ihm genutzten Bauten zu berücksichtigen. Künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden, soweit die Anmietung nicht eine unangemessene wirtschaftliche Belastung zur Folge hätte. (5) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. (6) Für die barrierefreie Gestaltung im Sinne der Absätze 1, 2 und 5 sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt werden. (7) § 554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 20 des Wohnungseigentumsgesetzes bleiben unberührt. (8) Landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Landesbauordnungen, bleiben von den Verpflichtungen nach dieser Vorschrift unberührt. (9) Die Vorschrift gilt nicht für militärisch genutzte Einrichtungen und Einrichtungen der Sicherheitsbehörden.“ 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Rechtsverordnung nach Absatz 2“ durch die Angabe „Kommunikationshilfenverordnung“ ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Bundesgebiet stellen die Träger öffentlicher Gewalt die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Informationen auch in Deutscher Gebärdensprache bereit.“ 5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich- rechtlichen Verträgen und Vordrucken“ durch die Angabe „Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken, Nachfragen und Hinweisen“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Rechtsverordnung nach Absatz 2“ durch die Angabe „Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung“ und die Angabe „Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke“ durch die Angabe „Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke, Nachfragen und Hinweise“ ersetzt. 6. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Verständlichkeit und Leichte Sprache (1) Träger öffentlicher Gewalt sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich- rechtliche Verträge, Vordrucke, , Nachfragen und Hinweise in einfacher und verständlicher Weise erläutern. (2) Ist die Erläuterung nach Absatz 1 nicht ausreichend, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke, Nachfragen und Hinweise in Leichter Sprache erläutern. (3) Der Träger öffentlicher Gewalt muss einen Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen auf seine Rechte nach den Absätzen 1 und 2 hinweisen, wenn er Kenntnis vom Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung hat. (4) Kosten für Erläuterungen im notwendigen Umfang nach Absatz 1 oder 2 sind von dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu tragen. Der notwendige Umfang bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten. (5) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden. (6) Bei Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger im Bundesgebiet stellen die Träger öffentlicher Gewalt die der Allgemeinheit zur Verfügung gestellten Informationen auch in Leichter Sprache bereit.“ 7. Die § 12 und § 12a werden durch die folgenden § 12 und § 12a ersetzt: § 12„ Öffentliche Stellen des Bundes (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind 1. Träger öffentlicher Gewalt, 2. juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen, wenn sie a) überwiegend vom Bund finanziert werden, b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, 3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 oder der Bund beteiligt ist, wenn a) die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird, b) die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird, c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht. Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt. (2) Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und Fraktionen im Deutschen Bundestag stehen öffentlichen Stellen des Bundes gleich. § 12a Barrierefreie Informationstechnik (1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst. (2) Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen: 1. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund a) der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder b) der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden können, 2. Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, sowie 3. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen. (3) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. (4) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. (5) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. (6) Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise absehen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. (7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmäßige Anbieter von Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie barrierefrei genutzt werden können. (8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.“ 8. In § 12b Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „zur Umsetzung der Barrierefreiheit“ durch die Angabe „zu den gemäß § 12a Absatz 2 nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfassten Inhalten“ ersetzt. 9. § 12c wird durch den folgenden § 12c ersetzt: „§ 12c Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik (1) Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik errichtet. Ihre Aufgaben sind: 1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Stellen des Bundes, einschließlich der Intranetangebote, sowie die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen, 2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Ergebnisse der Überwachungen nach Nummer 1 zu beraten, 3. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzubereiten und 4. als sachverständige Stelle die Schlichtungsstelle nach § 16 zu unterstützen. (2) Bei der Überwachungsstelle wird ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet; in dem Ausschuss sollen fachkundige Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Stellen vertreten sein: 1. der Überwachungsstelle, 2. der Landes-Überwachungsstellen, 3. der Verbände von Menschen mit Behinderungen und aus der Wirtschaft, 4. weitere fachkundige Personen, insbesondere aus der Wissenschaft und aus öffentlichen Stellen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Fachaufsicht über die Überwachungsstelle. (4) Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Kommission teilen die Länder der Überwachungsstelle die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der Fassung vom 16. Oktober 2016 spätestens bis zum 31. Oktober 2027 und danach regelmäßig alle drei Jahre mit.“ 10. § 12d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „Barrierefreiheit und“ durch die Angabe „Barrierefreiheit,“ ersetzt. b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und“ ersetzt. c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: „7. die Einzelheiten des Ausschusses nach § 12c Absatz 2, insbesondere die Zusammensetzung des Ausschusses, das Verfahren der Berufung der Ausschussmitglieder, die Aufgaben des Ausschusses, die Amtszeit, die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder.“ 11. § 12e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen“ und die Angabe „oder unbillige“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Ein Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5.“ c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2023“ durch die Angabe „bis zum [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]“ ersetzt. 12. In § 12i Satz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „innerhalb des dritten Jahres nach Erteilung“ ersetzt. 13. In § 12k Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2025“ ersetzt. 14. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ist zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt. Sie berät darüber hinaus auch 1. die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes, 2. die Schlichtungsstelle nach § 16, 3. die beauftragte Person nach § 17, 4. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nach § 25 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, 5. die Wirtschaft, 6. die Verbände und 7. die Zivilgesellschaft im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags oder auf Anfrage. Ihre Aufgaben sind darüber hinaus: 1. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Informationen zur Herstellung von Barrierefreiheit, 2. Unterstützung der Beteiligten bei Zielvereinbarungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten, 3. Tätigkeit als sachverständige Stelle der Schlichtungsstelle nach § 16, 4. Aufbau und Pflege eines Netzwerks und Förderung von Wissenstransfer, 5. Anregung, Initiierung und Begleitung von Forschungsvorhaben, 6. Schulungen der öffentlichen Stellen zu Fragen der Barrierefreiheit und 7. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich Barrierefreiheit. Ein Expertenkreis, dem mehrheitlich Vertreterinnen und Vertreter der Verbände von Menschen mit Behinderungen angehören, berät die Fachstelle. (3) Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für Deutsche Gebärdensprache und Leichte Sprache eingerichtet. Das Bundeskompetenzzentrum berät die Bundesministerien und deren nachgeordnete Behörden insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit und der Durchführung von Veranstaltungen und Pressekonferenzen. Im Einzelfall unterstützt es hierbei im Rahmen seiner verfügbaren personellen Kapazitäten. Die Unterstützungsleistungen sind durch die Behörden, die sie in Anspruch nehmen, zu finanzieren.“ b) In Absatz 4 werden die Angaben „Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Aufgaben“ durch die Angabe „Bundesfachstelle für Barrierefreiheit“ ersetzt. 15. Die Überschrift des Abschnitt 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Abschnitt 4 Rechtsbehelfe und Schlichtungsverfahren“. 16. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: „§ 14 Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren Wenn ein Mensch mit Behinderungen in seinen Rechten aus diesem Gesetz verletzt ist, kann er einen nach § 15 Absatz 3 anerkannten Verband beauftragen, an seiner Stelle Rechtsschutz zu beantragen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen.“ 17. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: § 16„ Schlichtungsverfahren (1) Bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 wird eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 eingerichtet. Sie wird mit neutralen schlichtenden Personen besetzt und hat eine Geschäftsstelle. Das Verfahren der Schlichtungsstelle muss insbesondere gewährleisten, dass 1. die Schlichtungsstelle unparteiisch ist und unabhängig handelt, 2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind, 3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, 4. die schlichtenden Personen und die weiteren in der Schlichtungsstelle Beschäftigten die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten und 5. eine barrierefreie Kommunikation mit der Schlichtungsstelle möglich ist. (2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach diesem Gesetz verletzt worden zu sein durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen, 3. Anbieter von Gütern und Dienstleistungen kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Kommt wegen der behaupteten Rechtsverletzung auch die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist wegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens ausgesetzt. (3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, wenn er einen Verstoß einer öffentlichen Stelle des Bundes behauptet 1. gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, 2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. (4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Antragsgegner. (5) Die schlichtende Person wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Der Schlichtungsvorschlag soll am geltenden Recht ausgerichtet sein. Die schlichtende Person kann den Einsatz von Mediation anbieten. (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich. (7) Das Schlichtungsverfahren endet mit 1. der Einigung der Beteiligten, 2. der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder 3. der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 übermittelt die Schlichtungsstelle in Textform eine Bestätigung an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Die Bestätigung wird auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers auch erteilt, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Antragseingang das beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.“ 18. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Aufgabe der beauftragten Person ist es auch, mit den Stellen der Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die beauftragte Person, zusammenzuarbeiten.“ b) Der Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person frühzeitig bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.“ c) Nach dem Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Liegen der beauftragten Person hinreichende Anhaltspunkte vor, dass Träger öffentlicher Gewalt gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und dem Träger öffentlicher Gewalt zuleiten.“ 19. Nach § 19 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Übergangsregelung § 20 Übergangsregelung (1) Eine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach § 12f ausbildet, bedarf keiner Zulassung nach § 12i Satz 1, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt: 1. die Anforderungen des § 12i Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie 2. die Anforderungen des Abschnitts 3 der Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) gemäß § 12l. (2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 hat die Ausbildungsstätte dem Menschen mit Behinderungen zu Beginn der Ausbildung und dem Prüfer (§ 12j Absatz 2) bei einer Anmeldung zur Prüfung (§ 12g) schriftlich zu versichern. (3) Absatz 1 wird nicht mehr angewendet, sobald mindestens eine akkreditierte fachliche Stelle nach § 12j Absatz 1 ihre Tätigkeit ab Erhalt der Akkreditierung über zwölf Monate ausübt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Tag, ab dem Absatz 1 gemäß Satz 1 nicht mehr angewendet wird, im Bundesgesetzblatt bekannt.“ Artikel 2 Folgeänderungen (1) Die Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a“ ersetzt. (2) Die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2652), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a“ ersetzt. (3) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 5 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“ durch die Angabe „die Träger öffentlicher Gewalt nach § 13 Absatz 2 Satz 1 sowie darüber hinaus die übrigen öffentlichen Stellen des Bundes nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes“ ersetzt. 4. In § 7 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt. 5. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ und die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt. 6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 12c Absatz 1“ ersetzt. (4) Die Assistenzhundeverordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 wird die Angabe „§ 12i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 12i Satz 1“ ersetzt. 2. In § 21 Absatz 5 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. 3. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 12i Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 12i Satz 1“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 13 und 19 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Für Menschen mit Behinderungen – ebenso wie für ihre Familien und Freunde – ist Barrierefreiheit grundlegende Voraussetzung für volle, wirksame und gleichberechtigte sowie gemeinschaftliche Teilhabe in allen Lebensbereichen. Auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen profitieren von Barrierefreiheit. Barrierefreie Zugänge verbessern das Alltagsleben spürbar. Barrierefreiheit ist der Schlüssel zu einer inklusiven Gesellschaft und stärkt den sozialen Zusammenhalt. Ziel des Gesetzes ist es daher, die Barrierefreiheit im privaten und öffentlichen Bereich zu verbessern. Auch für Unternehmen lohnt sich Barrierefreiheit: Sie bedeutet Zukunftsfähigkeit. Denn ein barrierefreier Zugang zu Produkten und Dienstleistungen erschließt neue Kundengruppen und schafft Anreize für Innovationen. Für Politik und Verwaltung ist Barrierefreiheit Ausdruck eines modernen Staatsverständnisses und ein wichtiger Schritt zur Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen. Schon seit 1994 garantiert das Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen. Seit 2009 ist Deutschland durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. Dazu gehört gemäß Artikel 9 der UN-BRK auch die Verpflichtung, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu allen Gütern und Dienstleistungen haben, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat sich in seinen abschließenden Bemerkungen vom 6. September 2023 zum zweiten und dritten periodischen Bericht von Deutschland über die Umsetzung der UN-BRK besorgt gezeigt, dass sich der gesetzliche Schutz vor Benachteiligung in Deutschland, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erstreckt. Für den öffentlichen Bereich ergibt sich konkreter Handlungsbedarf aus der Evaluation des BGG. Diese Evaluation, die im Zeitraum von August 2022 bis Mai 2023 durchgeführt wurde, liefert umfassende Erkenntnisse darüber, ob die Ziele des BGG erreicht wurden und zeigt an verschiedenen Stellen Verbesserungsbedarf auf. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Grundlage für die Novellierung sind die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag und die Verpflichtungen aus der UN-BRK. Gleichzeitig werden die Ergebnisse der Gesetzesevaluation berücksichtigt. Artikel 1 des Gesetzes enthält die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) mit folgenden wesentlichen Änderungen: 1. Ermöglichung von individuellen, praktikablen Lösungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Der Gesetzentwurf sieht vor, das bewährte Regelungskonzept der angemessenen Vorkehrungen auch im privaten Bereich anzuwenden. Danach sollen private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Bedarfsfall durch individuelle, praktikable Lösungen vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten ermöglichen. Statt detaillierter Barrierefreiheitsvorschriften setzt das Regelungskonzept damit auf Eigenverantwortung und Dialog der Beteiligten. Dies trägt auch der Tatsache Rechnung, dass schon heute viele private Anbieter den Zugang zu ihren Angeboten barrierefrei gestalten. Konkret sollen hierfür die verschiedenen Benachteiligungsgründe des § 7 BGG, die bereits jetzt für die öffentliche Hand gelten, auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet werden. Menschen mit Behinderungen können so ihre Rechte auf gleichberechtigte Teilhabe effektiv durchsetzen. Gleichzeitig werden Unternehmen vor Überforderung geschützt, denn sie müssen nur dann angemessene Vorkehrungen bereitstellen, wenn dies für sie keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Es werden keine neuen Barrierefreiheitsstandards normiert und keine Berichts- und Dokumentationspflichten eingeführt. 2. Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Mit dieser neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ziel ist es, die Behörden auf Bundesebene zu beraten, damit sie mehr öffentliche und politische Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung stellen. 3. Effektive Ahndung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot Der Entwurf sieht vor, dass benachteiligte Personen Beseitigung oder Unterlassung der Benachteiligung verlangen können. Gegen öffentliche Stellen nach § 12 können auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. 4. Konkretisierung der Pflichten des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit Die Pflicht des Bundes zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit wird verschärft. Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik barrierefrei gestaltet werden. Der Bund soll vorhandene Barrieren in für den Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen der Bestandsbauten bis 2035 abbauen. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Mit den Neuregelungen wird der Koalitionsvertrag umgesetzt. 5. Stärkung des Amtes der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Das Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird gestärkt. So wird die frühzeitige Beteiligung der beauftragten Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben normiert, soweit die Vorhaben Fragen der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren. Die beauftragte Person wird ermächtigt, Stellungnahmen der öffentlichen Stellen einzufordern, wenn Anhaltspunkte für einschlägige Rechtsverstöße vorliegen. Schließlich wird die Zusammenarbeit mit den Beauftragten der Länder und ähnlichen Stellen der EU normiert. Artikel 2 des Gesetzes enthält Folgeänderungen in Rechtsverordnungen zum BGG. Artikel 3 enthält die Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Der Hauptteil der Regelungen des Artikels 1 sowie der Artikel 2 unterfallen der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Hieraus ergibt sich eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Behindertenfürsorge. Diese Kompetenznorm ist nicht eng auszulegen und erfasst auch präventive Maßnahmen zum Ausgleich von Notlagen und besonderen Belastungen sowie Vorkehrungen gegen die Gefahr der Hilfsbedürftigkeit. Daher sind auch bundesgesetzliche Regelungen zur Gleichstellung und Schaffung von barrierefreien Verhältnissen grundsätzlich von dieser Verfassungsnorm gedeckt, da sie ein Leben von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft anstreben, das öffentliche und private Hilfeleistungen so weit wie möglich entbehrlich machen soll. Die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen in § 7 neu ist ebenfalls von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG gedeckt. Die Regelungen sind zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Unterschiedliche Regelungen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch Träger öffentlicher Gewalt und private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen würden zu einer Rechtszersplitterung führten, die mit erheblichen Rechtsunsicherheiten und damit verbundener unzumutbarer Barrieren für Menschen mit Behinderungen einhergingen. Die Regelungen des Artikels 1, die Verpflichtungen für das Verwaltungsverfahren, den Bund und die Träger öffentlichen Gewalt des Bundes enthalten (§§ 1 Absatz 2 und 3, 4a, 7 Absatz 1, 8 bis 12b neu), fallen qua Natur der Sache unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VI. Gesetzesfolgen Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf schafft die Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane zur baulichen Barrierefreiheit aus § 8 Absatz 3 sowie die Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden über den Stand der digitalen Barrierefreiheit aus § 12c ab. Damit werden unnötige Doppel-Belastungen vermieden und Kosten eingespart. Für die Privatwirtschaft schafft der Gesetzesentwurf flexible Regelungen. Starre Vorgaben, die zur Überregulierung führen, sowie zusätzlich belastende Berichts- oder Dokumentationspflichten werden vermieden. Der Gesetzentwurf folgt damit den Empfehlungen des Normenkontrollrats für bessere Gesetzgebung. Darüber hinaus sind Änderungen mit klarstellender Wirkung enthalten, die die Anwendbarkeit und Auslegung der Regelungen vereinfachen. Nachhaltigkeitsaspekte Mit den Änderungen werden sowohl Ungleichheiten zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen verhindert, als auch der soziale Zusammenhalt bewahrt und verbessert. Denn sie tragen dazu bei, Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Gleichzeitig wird mit der Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit gegeben, gleichberechtigt und umfassend am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben Der Gesetzentwurf steht daher im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Demografische Folgen Die demografischen Folgen und Risiken des Gesetzes wurden anhand des vom Bundesministerium des Innern veröffentlichten Demografie-Checks geprüft. Die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 1 haben zugleich Relevanz für den demografischen Wandel in der Gesellschaft. Die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen wird zu einer Verbesserung der Barrierefreiheit beim Zugang zu diesen Gütern und Dienstleistungen führen. Dies hat positive Auswirkungen auf die älterwerdende Bevölkerung. Mit dem Gesetzentwurf wird zudem die barrierefreie Kommunikation zwischen Verwaltung und Bürger verbessert. Die stärkere Verpflichtung zur leicht verständlichen, beziehungsweise Leichten Sprache hat zugleich positive Auswirkungen für Menschen mit weniger oder keinen Deutschkenntnissen. Damit berücksichtigt das Vorhaben die voraussichtlichen Veränderungen aufgrund eines steigenden Anteils von neu zugewanderten Menschen mit häufig zumindest vorübergehend geringeren Deutschkenntnissen an der Gesamtbevölkerung. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Erweiterung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ergibt sich dort ein Stellenmehrbedarf ab 2026 von insgesamt 9 VZÄ (6 hD sowie 3 gD), ab 2027 von insgesamt 11 VZÄ (7 hD sowie 3 gD und 1 mD) bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Hieraus ergeben sich bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ab 2026 Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 1 508 000 Euro jährlich, ab 2027 von rund 1 867 000 Euro jährlich. Da der Aufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch das BMAS zu erstatten ist, entstehen dem BMAS Aufwände in gleicher Höhe. Im Zuge der Erweiterung der Aufgaben (zum Beispiel Beratung von privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen, Beratung der Barrierefreiheitsbeauftragten, Durchführung von Schulungen) der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache entstehen ab 2026 zusätzlich Mehrausgaben für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekten in Höhe von 300 000 Euro jährlich. Die der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entstehenden Kosten werden in voller Höhe vom BMAS erstattet. Dieser Mehraufwand entsteht daher in gleicher Höhe beim BMAS. Weitere Ausgaben ergeben sich aus der Erweiterung der Aufgaben der Schlichtungsstelle nach § 16 und der Aufgaben der Beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Mit nicht titelscharf bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung von Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten barrierefreien Umbauens gerechnet. Der Bedarf an Dokumenten in Leichter Sprache ist nicht planbar. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und sind in der Planung von unwägbaren externen Faktoren abhängig. Wegen der Höhe sowie der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen. 4.1 Erweiterung der gesetzlichen Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Mehraufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle (zum Beispiel die Beratung von privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen oder der Barrierefreiheitsbeauftragten in den Unternehmen, Durchführung von Schulungen, Tätigkeit als Sachverständige Stelle nach § 13 Absatz 2 Nummer 4) führt zu einem Mehrbedarf an Stellen (VZÄ - 3hD, 2 gD) sowie Personal- und Sachkosten in Höhe von jährlich rund 838 000 Euro. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt Referent / Referentin A14 187 819 Euro 3 563 457 Euro Sachbearbeitung A12 159 967 Euro 1 159 967 Euro Sachbearbeitung A9g 114 328 Euro 1 114 328 Euro 4.2 Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache/Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Mehraufwand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Die Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird durch einen Aufbaustab ab 2026 vorbereitet. Der Aufbaustab soll die Grundlagen für die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben durch das Bundeskompetenzzentrum legen. Für den Aufbaustab werden vier VZÄ (3 hD sowie 1 gD) sowie Personal- und Sachkosten von rund 670 000 Euro benötigt. Aufbaustab zur Errichtung des Bundeskompetenzzentrums: Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt Referent / Referentin A14 187 819 Euro 1 187 819 Euro Referent / Referentin A13h 168 430 Euro 2 336 860 Euro Sachbearbeitung E10 145 793 Euro 1 145 793 Euro Das Bundeskompetenzzentrum soll ab 2027 seine Aufgaben (z. B. Beratung und Unterstützung der Bundesministerien und deren nachgeordneter Behörden im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen, Öffentlichkeitsarbeit in Leichter Sprache und Gebärdensprache) vollständig wahrnehmen. Hieraus ergibt sich - zusätzlich zu den vier VZÄ im Aufbaustab - ein Mehrbedarf von weiteren zwei VZÄ (1 hD sowie 1 mD) bzw. Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 359 000 Euro. Aus den insgesamt sechs VZÄ ergeben sich ab 2027 Personal- und Sachkosten in Höhe von insgesamt etwa 1 029 000 Euro jährlich. Bundeskompetenzzentrum (ab 2027): Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt Referent / Referentin A15 203 374 Euro 1 203 374 Euro Referent / Referentin A14 187 819 Euro 2 375 638 Euro Referent / Referentin A13h 168 430 Euro 1 168 430 Euro Sachbearbeitung E11 157 936 Euro 1 157 936 Euro Bürosachbearbeitung E9a 123 773 Euro 1 123 773 Euro 4.3 Fachaufsicht über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Mehraufwand des BMAS) Durch die Errichtung des Bundeskompetenzzentrums sowie die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle (§ 13 Absatz 4 BGG neu) erweitert sich ferner auch der Aufgabenbereich der Fachaufsicht durch das BMAS (vgl. Ausführungen im Erfüllungsaufwand). Insgesamt ergibt sich ab 2026 ein Mehrbedarf von einer Stelle im hD und Personal- und Sachkosten von rund 195 000 Euro jährlich im BMAS. Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt Referent / Referentin A14 194 804 Euro 1 194 804 Euro 4.4 Erweiterung der Aufgaben der Schlichtungsstelle und beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Durch die Erweiterung der Aufgaben (insbesondere Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen) ist mit einem Anstieg auch der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens zu rechnen. Daraus ergibt sich bei der Schlichtungsstelle ein Stellenmehrbedarf von 3 VZÄ (2 hD, 1 gD) und Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 672 500 Euro jährlich ab 2026. Schlichtungsstelle: Aufgabe Wertigkeit PKS Anzahl Gesamt Referatsleitung B3 265 933 Euro 1 265 933 Euro Referent / Referentin (Schlichtung) A15 221 629 Euro 1 221 629 Euro Sachbearbeitung (Schlichtung) A13g 184 916 Euro 1 184 916 Euro Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle 400 Fälle pro Jahr; Einzelkosten in Höhe von 91 Euro) entstehen zusätzlich Kosten in Höhe von rund 36 400 Euro für angemessene Vorkehrungen zur Barrierefreiheit. Darüber hinaus entstehen pro Jahr 50 000 Euro Kosten für zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand von 50 000 Euro für ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes Vorgangsbearbeitungssystem. Mit nicht exakt bezifferbaren Haushaltsausgaben wird im Bereich der Übertragung von Informationen und Dokumenten in Leichte Sprache sowie im Bereich der Kosten barrierefreien Umbauens gerechnet. Die Umbaukosten erstrecken sich über mehrere Jahre und sind in der Regel Bestandteil regelmäßiger Um- und Erweiterungsbauten. Wegen der Höhe sowie der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand verwiesen. Der dargestellte Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll in den jeweiligen Einzelplänen finanziell und stellenmäßig kompensiert werden. Der dargestellte personelle Mehrbedarf im Haushalt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist den künftigen Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zu den Haushalten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorbehalten. Tabelle: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Nr. Regelung Kosten / Aufgabe Deckung in 4.1 § 13 Absatz 2 BGG Artikel 1 Nummer 18 1 138 000 Euro p. A. Aufgaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit EPl. 11 Kapitel 1105 4.2.1 § 13 Absatz 3 BGG Artikel 1 Nummer 18 670 000 Euro p. A. Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit - Aufbaustab EPl. 11 Kapitel 1105 4.2.2 § 13 Absatz 3 BGG Artikel 1 Nummer 18 1 029 000 Euro p. A. ab 2027 Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit EPl. 11 Kapitel 1105 4.3 § 13 Absatz 4 BGG Artikel 1 Nummer 18 195 000 Euro p. A. Fachaufsicht BMAS EPl 11 Kapitel 1112 4.4 § 16 BGG Artikel 1 Nummer 22 809 000 Euro p. A. Fakultatives Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle n. § 16 BGG EPl. 11 Kapitel 1112 Gesamt 2 812 000 Euro p. A. ab 2026 3 171 000 Euro p. A. ab 2027 EPl. 11 Erfüllungsaufwand Tabelle 1: Erfüllungsaufwandsänderungen der Bürgerinnen und Bürger Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe Veränderung des Aufwands Fallzahl Einmaliger Zeitaufwand je Fall in Minuten Jährlicher Zeitaufwand in Stunden § 10 BGG Wahlrecht d. Form d. Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen nutzen 1 532 4 102 § 11 Absatz 1 und 2 BGG Recht auf Erläuterungen in verständlicher oder Leichter Sprache geltend machen 1 532 4 102 Summe (in Stunden pro Jahr) 204 Tabelle 2: Erfüllungsaufwandsänderungen der Wirtschaft Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe Fallzahl Kosten pro Fall (in €) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in T€) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in T€) 5.2.1 § 7 Absätze 2 und 3 BGG Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen 5 400 s. Tabelle unter 5.2.1 1 350 0 5.2.2 § 12 Satz 1 Nummer 2 BGG Anpassung von Webseiten und mobilen Anwendungen (Unternehmen mit Aufgaben im Allgemeininteresse) 25 15 000 0 375 5.2.3 § 12 Satz 1 Nummer 2 BGG Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen (Unternehmen mit Aufgaben im Allgemeininteresse) 25 18,15 0 0,5 Summe (in T€) 1 350 375,5 Tabelle 3: Erfüllungsaufwandsänderungen der Verwaltung Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Verwaltungsebene Jährlicher Erfüllungs- aufwand (in T€) Einmaliger Erfüllungs- aufwand (in T€) 5.3.1 § 8 Absatz 2 Satz 2 BGG (neu) Barrierefreier Umbau von Bestandsbauten Bund 69 600 5.3.2 § 8 Absatz 3 BGG (neu) Information über Stand der Barrierefreiheit in Bestands-gebäuden auf der Webseite (Bundesbehörden) Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden und Bundesorganen genutzten Bestandsbauten im Eigentum des Bundes, einmal alle 5 Jahre 5.3.3 § 10 BGG (neu) Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren Bund 5.3.4 § 11 Absätze 1 und 2 BGG (neu) Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder Leichter Sprache auf Anfrage Bund 5.3.5 Entfall § 12c Absatz 1 BGG Berichterstattung der obersten Bundesbehörden über den Stand der Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle des Bundes 5.3.6 § 13 Absatz 2 BGG (neu) Betrieb Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Erweiterung Aufgaben) Bund 5.3.7 § 13 Absatz 3 BGG (neu) Einrichtung und Betrieb Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (ab 2027) Bund 5.3.8 Folge zu 5.3.7 und 5.3.8 Fachaufsicht über Bundesfachstelle Barrierefreiheit und Bundeskompetenzzentrum Leichte Sprache/ Deutsche Gebärdensprache Bund 5.3.9 § 16 BGG Betrieb Schlichtungsstelle (Erweiterung Aufgaben) Bund Summe (in T€) 2 819 69 600 5.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Die Bandbreite an Dokumenten, die Bürgerinnen und Bürger bei den Behörden anfordern können, wird durch § 10 BGG neu auf Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden erweitert. Berechtigt sind dabei nur blinde und sehbehinderte Menschen. Im Rahmen der Digitalisierung der Verwaltung wird von 1 532 einzelnen Verwaltungsleistungen des Bundes ausgegangen. Es wird angenommen, dass es pro Leistung etwa eine zusätzliche Nachfrage pro Jahr gibt. Der pro Fall hinterlegte Zeitaufwand beträgt 4 Minuten. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 102 Stunden. Für das Recht, Erläuterungen von Bundesbehörden in verständlicher oder Leichter Sprache zu verlangen (§ 11 Absatz 1 und 2 BGG neu) entsteht ebenfalls ein Aufwand von 102 Stunden. Für Bürgerinnen und Bürger erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 204 Stunden. 5.2. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Mit § 7 Absatz 2 und 3 neu wird die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen untersagt. Dazu gehört die Verpflichtung, im Einzelfall angemessene Vorkehrungen bereitzustellen. Für die Wirtschaft wird ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,35 Mio. Euro geschätzt. Für Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Referentenentwurfs als öffentliche Stellen einzustufen sind, ergibt sich zudem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 376 000 Euro. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Regelungsvorhaben dargestellt 5.2.1 Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Mit dem „Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen“ (§ 7 Absatz 2 und 3 neu) werden keine neuen Anforderungen an Barrierefreiheit aufgestellt. Vielmehr wird die Benachteiligung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen untersagt. Der einzige kostenrelevante Tatbestand ist das Verbot, im Einzelfall angemessene Vorkehrungen zu versagen. Auswirkungen des Gesetzes Die meisten Unternehmen stellen schon heute angemessene Vorkehrungen bereit, weil Menschen mit Behinderungen zu ihren Kunden zählen und es in ihrem unternehmerischen Interesse liegt, für diese Menschen den Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen. Ein Beispiel von vielen sind die Geschäfte des Einzelhandels, die der HDE mit dem Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einkaufen“ auszeichnet, weil sie u.a. barrierefreie Zugangsmöglichkeiten für ihre Kunden schaffen. Durch die Neuregelung entsteht bei all diesen Unternehmen kein gesonderter Erfüllungsaufwand. Sie ergreifen schon jetzt - ohne gesetzliche Reglung - angemessene Vorkehrungen, weil sie aktiv auf die Bedarfe ihrer Kundschaft reagieren. Andere Unternehmen werden den Zugang zu ihren Gütern und Dienstleistungen möglicherweise erst in Folge des § 7 Absatz 2 und 3 neu barrierefrei ausgestalten. Ein Teil dieser Unternehmen wird dies tun, ohne dass im konkreten Einzelfall ein Mensch mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen einfordert. Diese Unternehmen werden tätig noch bevor sie mit der individuellen Forderung eines Menschen mit Behinderung konfrontiert sind. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sich ein Supermarkt nach Verabschiedung des Gesetzes entschließt, das HDE Qualitätszeichen „Generationenfreundliches Einlaufen“ zu erwerben (mittelbare Wirkung der Neuregelung). Ihre Aktivität ist dem Erfüllungsaufwand des Gesetzes daher nicht zuzurechnen. Unter den Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes fallen nur jene Unternehmen, die aufgrund der § 7 Absatz 2 und 3 neu auf Hinweis eines Menschen mit Behinderungen eine angemessene Vorkehrung zur Überwindung einer Barriere vornehmen. Auf sie hat die Neuregelung unmittelbare Wirkung. Nur die Unternehmen dieser Fallgruppe sind für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands relevant. Die Höhe des Erfüllungsaufwands des einzelnen Unternehmens hängt ab von den Kosten pro angemessener Vorkehrung und von der Frage, ob Verfahrenskosten für eine Schlichtung entstehen. Kosten pro angemessener Vorkehrung Die Kosten für angemessene Vorkehrungen sind von einer Vielzahl einzelfallbezogener Faktoren abhängig, darunter die Art und Schwere der Beeinträchtigung, die Art und Größe des Unternehmens, die Art der angebotenen Dienstleistung/des Produktes oder die Art und der Umfang der Barriere. Vor diesem Hintergrund ist eine zuverlässige Bemessung der Kosten für das Ergreifen angemessener Vorkehrungen nicht möglich. Dass die Kosten für angemessene Vorkehrungen aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht belastbar beziffert werden können, hat beispielsweise auch in Österreich dazu geführt, dass man entgegen der sonst bestehenden Üblichkeit im Gesetzgebungsverfahren zum dortigen Bundesbehindertengleichstellungsgesetz 2016 keinen Kostenrahmen benannt hat. Bezüglich der Kosten pro angemessener Vorkehrung ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von angemessenen Vorkehrungen nahezu kostenfrei ist, während andere Maßnahmen Kosten nach sich ziehen können. Zudem ist die Höhe der Kosten für eine angemessene Vorkehrung in jedem Fall nach oben begrenzt, da Unternehmen eine angemessene Vorkehrung nur dann vornehmen müssen, wenn sie keine unverhältnismäßige finanzielle oder organisatorische Belastung darstellt. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wird bei wirtschaftlich erfolgreichen größeren Unternehmen voraussichtlich zu anderen Ergebnissen führen als bei kleineren. Für die Schätzung werden Mittelwerte für Maßnahmen aus vier Kostengruppen gebildet, das heißt, dass im Einzelfall auch niedrigere oder höhere Kosten denkbar sind: Beschreibung beispielhafter Maßnahmen Kosten in € Szenario 1 „keine Kosten“ • Eine mitarbeitende Person liest einem blinden Menschen die Speisekarte im Restaurant vor. • Für einen Menschen im Rollstuhl werden im Restaurant die Stühle verrückt, damit am Tisch genügend Platz für den Rollstuhl ist. • Im Supermarkt, der über einen für den Rollstuhl zu engen Eingangsbereich verfügt, kann der Mensch im Rollstuhl seinen Einkaufszettel abgeben und der Einkauf wird durch eine mitarbeitende Person erledigt, soweit es die Personaldecke zu der gegebenen Zeit zulässt. • Eine mitarbeitende Person unterstützt auf Wunsch eines blinden Menschen diesen im Bekleidungsgeschäft, bringt der Person zum Beispiel Kleidungsstücke einer anderen Größe zur Umkleidekabine. • Eine mitarbeitende Person erklärt einem Menschen mit kognitiven Einschränkungen in möglichst einfacher Sprache die Konditionen für den Mobilfunk- Vertrag, den der Mensch abschließen möchte. • Angebot eines Frisiersalons für Menschen im Autismus-Spektrum Termine anzubieten, zu denen nach der Erfahrung wenig Laufkundschaft zugegen ist. • Das Hotel gibt dem kleinwüchsigen Gast einen Hocker zum Erreichen des Waschbeckens. - 25 - Drucksache 96/26 • Der private Kindergarten backt einen Muffin mit Süßungsmitteln anstelle Zuckers für das Kind mit Diabetes Typ 1. Szenario 2 „niedrige Kosten“ • Kosten für Zugänglichkeit von Speisekarten oder Toilettenschilder für Blinde: Einrichtung eines QR Codes. • Kosten für Strohhalme (50 Stück, Edelstahl), damit Menschen mit eingeschränkter Arm-/Handmobilität Getränke genießen können. Szenario 3 „mittlere Kosten“ • Kosten für eine mobile Kunststofframpe zur Überwindung von Stufen im Eingangsbereich. • Kosten für einen faltbaren Tisch im Restaurant, damit ein Mensch im Rollstuhl ggf. genauso gut wie Menschen ohne Behinderungen Speisen zu sich nehmen kann. Szenario 4 „hohe Kosten“ • Kosten für taktiles Bodenmarkierungsband zum Aufkleben für ca. 60 m, womit zum Beispiel in einem großen Supermarkt die Gänge und der Weg zur Kasse ausgewiesen werden könnten. • Kosten für ein hochpreisiges Tablet, um mit Kunden mit Höreinschränkungen zu kommunizieren. 1 000 Kosten für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (§16) Nach § 16 BGG kann ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, um niedrigschwellig eine Lösung zwischen Menschen mit Behinderungen und den Unternehmen zu suchen. Bisher sind keine Daten des Schlichtungsverfahrens nach diesem Gesetz mit Unternehmen im Sinne des § 7 Absatz 2 erfasst, da auch diese Unternehmen bisher nicht vom BGG erfasst waren. Stattdessen werden die in OnDEA (Online Datenbank des Erfüllungsaufwands) hinterlegten Zeiten für die Schlichtung im Bereich Verbraucherschutz nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) herangezogen. Nach diesen Daten fällt für teilnehmende Wirtschaftsakteurinnen und -akteure bei den Verbraucherschlichtungsstellen ein Zeitaufwand von 210 Minuten an. Dieser Zeitaufwand entsteht bei allen Wirtschaftsakteuren, d. h. sowohl bei Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch bei Unternehmen. Für Schlichtungsfälle nach diesem Gesetz ist davon auszugehen, dass diese grundsätzlich immer von Bürgerinnen und Bürgern beantragt werden, die sich in ihren Rechten nach diesem Gesetz verletzt sehen. Ein großer Teil des Zeitaufwands entfällt dabei auf die Antragsformulierung und -begründung. Der Zeitaufwand für eine Erwiderung auf den Antrag wird deutlich geringer ausfallen. Daher wird der Zeitaufwand hier mit durchschnittlich 120 Minuten angesetzt. Lohnsatz: 62,40 Euro/h (Wirtschaftszweig A-S, hohes Qualifikationsniveau). Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand für die Unternehmen pro Schlichtungsverfahren von 125 Euro (=120 Minuten/60 x 62,40 Euro/h). Fallzahlen Unternehmen, die in Folge der Neuregelungen des § 7 Absatz 2 und 3 auf eine individuelle Forderung nach angemessenen Vorkehrungen reagieren (unmittelbare Wirkung des Gesetzes), lassen sich in drei Fallgruppen unterscheiden: 1. Fälle ohne Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen ohne Kosten In der ersten Gruppe werden Fälle einvernehmlich und ohne Schlichtungsverfahren geklärt. Es wird vermutet, dass hier im Sinne beider Seiten schnelle und unkomplizierte Lösungen vor Ort gefunden werden und keine oder nur sehr geringe Kosten entstehen. Die Fallzahl ist wegen der vielen variablen Faktoren nicht quantifizierbar. Das gilt auch für Fälle, in denen die Vornahme einer angemessenen Vorkehrung zwar einmalig Kosten verursacht hat, im Wiederholungsfall aber kostenlos ist; beispielsweise wenn ein Unternehmen einen QR-Code geschaffen oder eine Plastikrampe angeschafft hat, diese aber immer wieder verwendet werden, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu ermöglichen. Die Schätzung einer konkreten Fallzahl kann in beiden Fallgruppen dahinstehen, weil keine berücksichtigungsfähigen Kosten entstehen. 2. Fälle ohne Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen mit Kosten In der zweiten Gruppe werden Fälle ebenfalls ohne Schlichtungsverfahren geklärt, allerdings kommt es in dieser Gruppe zu kostenrelevanten Maßnahmen. Das Statistische Bundesamt geht davon aus, dass es in etwa 5 000 Fällen pro Jahr zu Aufwendungen kommen wird. 3. Fälle mit Schlichtungsverfahren/angemessene Vorkehrungen mit Kosten Bei Fällen, in denen trotz des Hinweises eines Menschen mit Behinderungen keine angemessene Vorkehrung zur Beseitigung einer Barriere vorgenommen werden, kann die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Laut Jahresbericht der Schlichtungsstelle von Mai 2024 werden derzeit jährlich rd. 200 Schlichtungsverfahren durchgeführt. Davon betreffen 10 Prozent den Tatbestand der „angemessenen Vorkehrungen“, also 20 Fälle. Da sich der Kreis der Schlichtungsgegner mit dem vorliegenden Gesetzentwurf um Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erweitert, ist mit einem Anstieg der Schlichtungsfälle zu rechnen. Erfahrungen aus Österreich zeigen, dass nach Einführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens nicht mit einem exponentiell hohen Anstieg an Schlichtungsverfahren zu rechnen ist. Nach Einführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens in Österreich im Jahr 2005, wurden im Jahr darauf 42 Schlichtungsverfahren zum Bundesbehindertengleichstellungsgesetz durchgeführt. In Österreich leben ca. 1,4 Millionen Menschen mit Behinderungen. Auf die Anzahl an Menschen mit Behinderungen in Deutschland hochgerechnet, entspräche dies 420 Verfahren. Das sind 21-mal mehr Verfahren als im öffentlichen Bereich (Faktor 21, abgerundet Faktor 20). Anders als in Österreich ist das Schlichtungsverfahren nicht obligatorisch ausgestaltet. Zur Bemessung des zu erwartenden Anstiegs von Schlichtungsfällen in Deutschland wird dennoch der Faktor 20 herangezogen; das heißt die Zahl der Schlichtungsfälle wegen angemessener Vorkehrungen im öffentlichen Bereich wird mit 20 multipliziert, sodass die jährliche Fallzahl an Schlichtungsverfahren bei etwa 400 liegen dürfte. a) Es ist anzunehmen, dass von diesen 400 Fällen ungefähr die Hälfte durch angemessene Vorkehrungen ohne zusätzliche Kosten gelöst werden, da diese ohne Aufwand innerhalb bestehender Strukturen umgesetzt werden können. b) Nur in geschätzt 200 Fällen pro Jahr wird es zu Maßnahmen kommen, die nach einem Schlichtungsverfahren Kosten verursachen. Für die Schätzung der Kosten für angemessene Vorkehrungen in dieser Gruppe sind Annahmen darüber zu treffen, wie die 200 Fälle den o.g. Kostenszenarien für angemessene Vorkehrungen zuzuordnen sind. Dabei sind nur die Kostenszenarien 2 - 4 zu berücksichtigen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Verhältnismäßigkeitsklausel in § 7 Absatz 3 Ziffer 3 neu die Fallzahl von Szenario 2 „niedrige Kosten“ bis Szenario 4 „hohe Kosten“ abnimmt. Kosten pro angemessener Vorkehrung in € Fälle pro Kostenszenario Szenario 2 „niedrige Kosten“ 50 120 (60 %) Szenario 3 „mittlere Kosten“ 250 48 (24 %) Szenario 4 „hohe Kosten“ 1.000 32 (16 %) Ergebnis Der Erfüllungsaufwand nach § 7 Absatz 2 und 3 setzt sich im Ergebnis zusammen aus • den Sachkosten für angemessene Vorkehrungen der 5.000 Unternehmen ohne Schlichtungsverfahren sowie • den Verfahrenskosten für 400 Unternehmen mit Schlichtungsverfahren; • von diesen entstehen 200 Unternehmen außerdem Sachkosten für angemessene Vorkehrungen Für die 5 000 Fälle ohne Schlichtungsverfahren geht das Statistische Bundesamt für den normaleffizienten Fall von Sachkosten von 250 Euro aus. Pro Jahr entsteht den Unternehmen folglich Aufwand in Höhe von rund 1 250 000 Euro (5 000 Maßnahmen * 250 Euro). Für die Bearbeitung von 400 Schlichtungsfällen entsteht den Unternehmen ein jährlicher Aufwand von 50 000 Euro (400 Fälle * 125 Euro). Unter Berücksichtigung der Verteilung der 200 Fälle mit Erfüllungsaufwand auf die Kostenvarianten ergibt sich in der Gruppe der Unternehmen mit Schlichtungsverfahren bzw. ein jährlicher Aufwand für angemessene Vorkehrungen von 50 000 Euro. Nachfolgende Tabelle fasst die relevanten Posten im Überblick zusammen: Fallzahl Verfahrenskosten pro Fall in € Kosten pro angemessener Vorkehrung in € Erfüllunsgsaufwand in € Fälle ohne Schlichtungsverfahren mit Kosten für angemessene Vorkehrungen 5 000 Keine 250 1 250 000 Fälle mit Schlichtungsverfahren 400 125 50 000 davon: mit Kosten für angemessene Vorkehrungen 200 50 in 120 Fällen 250 in 48 Fällen 1.000 in 32 Fällen 50 000 Summe Erfüllungsaufwand 1 350 000 5.2.2 Anpassung von Webseiten und mobilen Anwendungen (Unternehmen mit Aufgaben im Allgemeininteresse) Durch die Ausweitung der Definition der öffentlichen Stellen des Bundes unter § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 neu müssen jetzt auch Unternehmen, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben gewerblicher Art wahrnehmen, ihre Websites und mobilen Anwendungen anpassen. Laut Beteiligungsbericht 2022 ist der Bund an 51 Unternehmen mehrheitlich beteiligt. Es wird davon ausgegangen, dass bereits rund die Hälfte davon diese Pflicht erfüllt. Die Fallzahl liegt damit bei 25. In Anlehnung an die Schätzung des Erfüllungsaufwands zum Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (BT-Drucksache 19/2072) wird mit einem Sachaufwand von 15 000 Euro pro Fall gerechnet. Daraus ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 375 000 Euro. 5.2.3 Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen Durch die Ausweitung der Definition der öffentlichen Stellen in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 neu sind etwa 25 Unternehmen zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit auf ihren Websites verpflichtet. Der Zeitaufwand liegt, analog zur bestehenden Vorgabe der Verwaltung, bei 30 Minuten. Der durchschnittliche Stundenlohnsatz (vgl. Leitfaden Erfüllungsaufwand) beträgt 36,30 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt bei rund 500 Euro. 5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht beim Bund ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 2 653 000 Euro und ab 2027 beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund 2 819 000 Euro, der vollständig auf Ebene des Bundes anfällt.. Außerdem fällt einmaliger Erfüllungsaufwand auf Bundesebene von 69 600 000 Euro an. Der Großteil dieser Summe wird sich auf 20 Jahre erstrecken. Pro Kalenderjahr ergibt sich ohne Berücksichtigung möglicher Preisentwicklung dann ein Betrag in Höhe von durchschnittlich rund 3 480 000 Euro. Die Finanzierung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung soll durch Kompensation in den jeweils betroffenen Einzelplänen erfolgen. Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Regelungsvorhaben dargestellt. 5.3.1 Barrierefreier Umbau von Bestandsbauten § 8 Absatz 2 neu verpflichtet die Bundesverwaltung dazu, anlässlich investiver Baumaßnahmen bestehende Barrieren in den öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen seiner Bestandsbauten bis 2045 abzubauen. Es wird für die nachfolgende Kostenschätzung angenommen, dass sich rund 70 % dieses Baubestandes im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) befinden. Die BImA verfolgt eine integrierte zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie. Der Gebäudebestand wird laufend hinsichtlich seines Bauzustands erfasst und entsprechend in Zustandsklassen in den Bereichen Bauzustand, Energie/Klimaschutz und Barrierefreiheit gegliedert. Diese Zustandsklassen stellen den Status Quo der jeweiligen Gebäude dar, aus denen sich der Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf der Gebäude ableiten lässt. Diese Zustandsklassifizierung ist wesentliche Grundlage der jährlichen Investitions- und Bauplanungen der BImA. In der integrierten zustandsorientierten Instandhaltungsstrategie wird bei Gebäuden, die in die Investitions- und Bauplanung aufgenommen werden, jeweils der gesamte Instandhaltungs- und Erneuerungsbedarf abgearbeitet, nicht nur einzelne Aspekte daraus. Nur so ist ein effizienter und wirtschaftlicher Einsatz der Planungs- und Finanzressourcen und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu gewährleisten. Auf Basis der bereits bestehenden Rechtslage (§ 8) gehört dazu auch die Anpassung an bestehende Normierungen zur baulichen Barrierefreiheit oder allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Klimaschutzgesetz (KSG) gibt in § 3 Absatz 2 als nationales Klimaschutzziel vor, dass bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Dabei wurden Sektoren gebildet, in denen die Zielerreichung überwacht wird (Anlage 1 zu § 5 KSG, Ziff. 3: Gebäude). Zur Erreichung des Klimaschutzziels sind verschärfte Energieeffizienzmaßnahmen im öffentlichen Bauwesen des Bundes erforderlich. Dazu hat BMI die vom Bundeskabinett am 25.08.2021 beschlossenen „Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes - Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz“ in dem Erlass BW II 3 - 82012-12 / 10-11 niedergelegt.. In diesem Zusammenhang wurden Sanierungsraten im Bestand festgelegt, die sicherstellen sollen, dass bis 2045 alle Bestandsgebäude energetisch saniert sind. Das bedeutet, dass die BImA ihre integrierte zustandsorientierte Instandhaltungsstrategie aufgrund der Vorgaben des KSG in Verbindung mit den Regelungen aus den §§ 4, 5, 10 und 18 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) so auszurichten hat, dass bis 2045 alle Gebäude so ertüchtigt sind, dass sie den Mindestanforderungen nach dem energetischen Standard Effizienzgebäude Bund 55 (EGB 55) entsprechen. Sie wird dabei weiter nach den Grundsätzen der integrierten zustandsorientierten Instandhaltungsstrategie verfahren, in einem Bau- oder Sanierungsvorhaben alle notwendigen Arbeiten durchzuführen. In allen Bauvorhaben an Bestandsgebäuden, die im Zusammenhang mit dem Sanierungsfahrplan nach dem o. g. Erlass des BMI durchgeführt werden, werden somit ohnehin auch festgestellte bauliche Barrieren der Liegenschaften beseitigt. Das wiederum bedeutet, dass aus der Festlegung des Ziels in § 8 Absatz 1 Satz 2 BGG -neu-, bestehende Barrieren in öffentlich zugänglichen Bereichen der zivil genutzten Bestandsbauten bis 2045 abzubauen, grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht. Lediglich in den Fällen, in denen Bestandsbauten des Bundes bei der BImA keiner baulichen Maßnahmen bedürfen, um den energetischen Standard EGB 55 zu erreichen, kann die Zielstellung Barrierefreiheit bis 2045 einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand auslösen. Sind gesonderte Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit an Bestandsgebäuden erforderlich, so wird exemplarisch angenommen, dass je Gebäude die Herrichtung eines barrierefreien Haupteingangs einschließlich Außenbereich, der Einbau eines barrierefreien Fahrstuhls, der Einbau eines barrierefreien WCs sowie additive barrierefreie Ausstattung im Gebäude (z. B. taktile Beschilderungen, Markierungen, Kontraste) erforderlich sind. Für diese vier exemplarischen Maßnahmen wurden für eine grobe Kostenabschätzung Brutto- Durchschnittswerte ermittelt, die auf Erfahrungen beruhen. Diese liegen (auf Basis der Kosten aus 2023): • für Maßnahmen am Haupteingangsbereich bei rund 32 000 Euro, • für einen barrierefreien Fahrstuhl bei rund 102 000 Euro, • bei einem barrierefreien WC bei rund 20 000 Euro • und bei additiven Maßnahmen zur Barrierefreiheit bei 15 000 Euro. Damit betragen die Baukosten durchschnittlich zusammen rund 169 000 Euro. Dazu sind nach Erfahrungswerten noch rund 37,5 % Planungskosten zu addieren. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Kostenaufwand pro Bestandsgebäude von rund 232 000 Euro brutto. In der Praxis können sich Kosten je Gebäude zwischen 80 und 120 % dieses Wertes ergeben. Aufaddiert ergeben sich für die angenommene Anzahl von Gebäude der BImA Kosten von rund 69 600 000 Euro. n Da nicht für all diese Gebäude davon ausgegangen werden kann, dass eine barrierefreie Sanierung erforderlich ist, wird von einem Schätzfaktor von 0,7ausgegangen, was zu Kosten von 48 720 000 Euro führt. Wie oben ausgeführt, wird angenommen, dass sich rund 70 % aller zivil genutzten öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes im Eigentum der BImA befinden. Bei anderen möglichen großen Eigentümern wie z. B. der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung, der Knappschaft-Bahn-See oder der Deutschen Bahn, kann davon ausgegangen werden, dass zivil genutzte öffentlich zugängliche Bestandsbauten (bei diesen Beispielen i. d. R. Kundenkontakt) sich entweder in fremdem Eigentum befinden und angemietet sind oder bereits zu einem höheren Anteil barrierefrei sind. Beim Erfüllungsaufwand aufgrund von § 8 Absatz 2 neu ist es deshalb angemessen, von (lediglich) 30 % Bundesimmobilien auszugehen, die sich nicht im Eigentum der BImA befinden. Aufgerechnet auf 100 % ergibt sich somit ein geschätzter einmaliger Erfüllungsaufwand für Gebäude im Eigentum des Bundes von rund 69 600 000 Euro. Bezogen auf 20 Jahre ergibt dies, ohne Berücksichtigung möglicher Preisentwicklungen, einen jährlichen Aufwand in Höhe von 3 480 000 Euro auf der Ebene des Bundes. 5.3.2 Information über Stand der Barrierefreiheit in Bestandsgebäuden auf der Webseite (Bundesbehörden) Die Eigentümer der von den obersten Bundesbehörden und Bundesorganen genutzten Bestandsbauten veröffentlichen alle fünf Jahre die zum Abbau bestehender Barrieren getroffenen Maßnahmen auf ihren Websites. Das gilt nur, wenn die Bestandsbauten im Eigentum des Bundes stehen. Es wird von einem Zeitaufwand von ca. 120 Tagen (bzw. 172 800 Minuten) ausgegangen, die für die Veröffentlichung benötigt wird. Es wird der Stundenlohnsatz von 67,60 Euro für Personen im höheren Dienst auf Bundesebene angesetzt. Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 39 000 Euro (172 800 Minuten/60*0,2* 67,6 Euro pro Stunde). Die Erfassung und Bereitstellung dieser Daten führen zu einmaligen Personal- und Sachkosten, die aktuell aber nicht konkret zu beziffern sind. 5.3.3 Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren Bei der Verwaltung entsteht weiterhin ein Erfüllungsaufwand im Rahmen der Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise) (§ 5 Absatz 2 Satz 1 VBD i.V.m. § 10 neu). Es wird von einem Zeitaufwand von 255 Minuten und einem Stundenlohnsatz von 67,60 Euro ausgegangen. Wie bei der Vorgabe der Bürgerinnen und Bürger liegt die Fallzahl bei 1 532. Es entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 440 000 Euro. 5.3.4 Erläuterung von Unterlagen in verständlicher oder Leichter Sprache auf Anfrage Für die Erläuterung von Unterlagen in verständliche oder Leichte Sprache auf Anfrage ist die Fallzahl ebenso mit 1 532 anzusetzen (§ 11 Absatz 1 und 2 neu). Pro Fall entsteht laut OnDEA ein Zeitaufwand von 255 Minuten. Der Stundenlohnsatz liegt bei 67,60 Euro. Außerdem entstehen Sachkosten für die Inanspruchnahme von Dritten von 17 Euro. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand (Bund) von 466 000 Euro, davon entfallen rund 26 000 Euro auf Sachkosten. § 11 Absatz 6; Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache bei Gefahren für Leben und Gesundheit: Durch die geringe Fallzahl entsteht nur geringfügiger jährlicher Erfüllungsaufwand. 5.3.5 Berichterstattung der obersten Bundesbehörden über den Stand der Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle des Bundes Die Pflicht zur Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle des Bundes (§ 12c Absatz 1) entfällt. In Anlehnung an die Erfüllungsaufwandsschätzung des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wird von einem Zeitaufwand von 80 Stunden pro Bericht, der alle 3 Jahre erstellt werden muss, ausgegangen. Die Fallzahl beträgt 24 (15 Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, das Bundespräsidialamt, der Bundesrechnungshof sowie die/der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, 5 Bundesorgane). Der Stundenlohnsatz für den höheren Dienst auf Bundesebene liegt laut Leitfaden Erfüllungsaufwand bei 67,60 Euro. Die Entlastung auf Ebene des Bundes beträgt 43 000 Euro. 5.3.6 Einrichtung und Betrieb der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle, zum Beispiel die Beratung von privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen sowie die Beratung des Barrierefreiheitsbeauftragten, die Etablierung als Sachverständige Stelle, neue Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und die Konzeption und Durchführung von Schulungen sowie die Initiierung und Durchführung von Forschungsprojekten verursacht Kosten. Im Ergebnis führt dies zu einem höheren Personalbedarf (3 hD, 2 gD). Mit der Aufgabenausweitung besteht auch die Notwendigkeit, der Bundesfachstelle Sachmittel für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit und Projekten in Höhe von 300 000 Euro jährlich zur Verfügung zu stellen. Davon entfallen 150 000 Euro jährlich auf die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 800 000 Euro (rund 500 000 Euro Lohnkosten und 300 000 Euro Sachkosten). 5.3.7 Einrichtung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wird ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet (§ 13 Absatz 3 neu). Das Bundeskompetenzzentrum soll alle Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei unterstützen, Pressekonferenzen und öffentliche Veranstaltungen sowie Informationen zu Gesetzen und Verwaltungshandeln in Gebärdensprache zu übersetzen und zu untertiteln sowie die Angebote in Leichter bzw. einfacher Sprache auszuweiten. Um den Aufbau des Bundeskompetenzzentrums mit seiner Aufgabenbreite (s. u.) vorzubereiten, werden insgesamt vier VZÄ benötigt: 3 VZÄ im hD und ein VZÄ im gD (Deutsche Gebärdensprache, Leichte Sprache, Büro und Unterstützung). Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand auf Ebene des Bundes von rund 425 000 Euro. Das Bundeskompetenzzentrum hat perspektivisch die Aufgabe, den Bundesministerien und nachgeordneten Behörden den Zugang zu privaten Leistungserbringern zu erleichtern und zu vermitteln, den Markt zu beobachten und im Sinne einer Qualitätssicherung Hinweise zu geben; zur Anwendung der Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache (DIN SPEC 33429) zu beraten und bundesweit Kontakt zu Prüfgruppen für Leichte Sprache zu halten; die Entwicklung von einschlägigen KI-Anwendungen zu verfolgen, Produkte zu testen und zu bewerten und die Behörden zu ihrem Einsatz zu beraten sowie in Fragen zur Auslegung und Anwendung der einschlägigen Regelungen dieses Gesetzes zu beraten. Schließlich soll das Bundeskompetenzzentrum die Bundesministerien und deren nachgeordneten Behörden bei der Verdolmetschung/Übersetzung unterstützen. Nach abgeschlossenem Aufbau des Bundeskompetenzzentrums mit zusätzlich 1 VZÄ im hD und 1 VZÄ im mD ist somit ab 2027 mit einem jährlichen Mehraufwand von rund 166 000 Euro zu rechnen. Mithin beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand ab 2027 auf insgesamt rund 591 000 Euro. 5.3.8 Fachaufsicht über die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und das Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache durch das BMAS Durch die Ausweitung der Aufgaben der Bundesfachstelle sowie die Einrichtung des Bundeskompetenzzentrums Leichte Sprache und Gebärdensprache (§ 13 Absatz 3 neu) erweitert sich ferner auch der Aufgabenbereich der Fachaufsicht durch das BMAS. Es wird von einem höheren Aufwand für die Abstimmung und Beratung mit der Bundesfachstelle zu Konzepten, Schulungen und zur Forschung ausgegangen, um die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit des Handelns der Bundesfachstelle zu beaufsichtigen und ihre Aktivitäten im Kontext anderer Akteure im Bereich Inklusion und Teilhabe zu bewerten und ggf. übergreifende Steuerungsaufgaben wahrzunehmen. Auch Abstimmung und Beratung mit sowie Steuerung des Bundeskompetenzzentrums beim Aufbau seiner Struktur und der Implementierung seiner Aufgaben wird höheren Aufwand verursachen. Dafür wird ein VZÄ im hD benötigt. Es entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand auf Ebene des Bundes von rund 108 000 Euro. 5.3.9 Betrieb und Aufgabenerweiterung der Schlichtungsstelle Durch die Rechtsänderung (insbesondere Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen) wird es mehr Schlichtungsverfahren nach § 16 Absatz 1 geben und damit wird auch der Personal- und Sachaufwand der Schlichtungsstelle steigen. Es wird mit einem Anstieg um jährlich 400 Fälle bei der Schlichtungsstelle BGG gerechnet. Zur Herleitung der Fallzahlen wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ verwiesen. Zur Bearbeitung der neuen Schlichtungsverfahren wird bei der Schlichtungsstelle mit einem Mehrbedarf gerechnet. Darüber hinaus sind die schlichtenden Personen mit organisatorischen Fragen, der fachlichen Führung der Geschäftsstelle, dem Haushalt, der Erstellung des Jahresberichts, der Öffentlichkeitsarbeit (Website, Publikationen, Vorträge, Veranstaltungen), Beratung zu einer Vielzahl von Anfragen im Vorfeld von Schlichtungsverfahren, Austausch mit und Beratung von anderen Stellen und Gremientätigkeit. Durch die beabsichtigte Ausweitung der Zuständigkeit verbunden mit Personalzuwachs ist eine Änderung bzw. Anpassung der Organisationsstruktur nötig, damit die Schlichtungsstelle effektiv und effizient arbeiten kann. Im Ergebnis werden für die neue Aufbauorganisation zusätzlich 3 VZÄ (2 hD, 1 gD) benötigt. Dies entspricht Lohnkosten in Höhe von rund 281 000 Euro jährlich. Dazu kommen Sachkosten. Für die zusätzlichen Schlichtungsfälle (rund 400 Fälle pro Jahr) entstehen jährliche Kosten in Höhe von 91 Euro für angemessene Vorkehrungen zur Barrierefreiheit (entspricht rund 37 000 Euro). Darüber hinaus entstehen pro Jahr rund 50 000 Euro Kosten für zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit. Außerdem entsteht jährlicher Aufwand von 50 000 Euro für ein speziell auf Schlichtung zugeschnittenes Vorgangsbearbeitungssystem. Insgesamt entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 418 000 Euro auf Ebene des Bundes. 6. Weitere Kosten Es ist mit höheren Kosten für die Justiz zu rechnen. Eine geringe Preiserhöhung von Produkten und Dienstleistungen ist nicht auszuschließen. 7. Weitere Gesetzesfolgen Durch die Ausweitung des Benachteiligungsverbots auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an kulturellen Aktivitäten sowie der Freizeitgestaltung und Erholung gestärkt. Gleichzeitig wird durch die Verankerung des Konzepts der angemessenen Vorkehrungen im privaten Bereich der Dialog zwischen Unternehmern und Menschen mit Behinderungen gestärkt und damit mittelfristig auch das Bewusstsein für Barrieren und Behinderungen geschärft. Damit einher geht auch die Stärkung der Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen als potenzielle wertvolle Kunden. Dadurch wird der soziale Zusammenhalt der Gesellschaft gefördert. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes) Zu Nummer 1 Mit den Änderungen in der Inhaltsübersicht werden die Anpassungen im BGG dargestellt. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung. Mit der Änderung wird der Behinderungsbegriff weiter an die UN-BRK angepasst, indem die Wörter „vollen“ und „wirksamen“ eingefügt werden. Zu Nummer 3 Zur Überschrift: Mit der Änderung wird der neue, erweiterte Regelungsinhalt der Vorschrift erfasst. Dieser umfasst nun neben dem Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt auch ein Benachteiligungsverbot, das sich an Personen richtet, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bewegliche Güter anbieten oder Dienstleistungen erbringen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die neue Überschrift trägt dem Rechnung. Zu Absatz 1: Die Vorschrift enthält wie der bisherige Satz 1 das zentrale Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt. Die bisherigen Sätze 2 und 3 gehen im künftigen Absatz 3 Nummer 1 und 4 auf. Zu Absatz 2: Der Absatz enthält ein Benachteiligungsverbot für gewerbliche oder selbständig beruflich tätige Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Mit dieser Ausweitung des Benachteiligungsverbots wird eine dringende Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus den abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. September 2023 aufgegriffen und die UN-BRK weiter umgesetzt. Die Regelung verpflichtet Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein gewerblicher Anbieter übt eine planvolle, nach außen gerichtete, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit aus. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an, entscheidend ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit. Damit fallen auch gemeinnützig tätige Anbieter oder Erbringer von Sozialleistungen, die ein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Selbständig beruflich tätige Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sind vor allem die freiberuflich tätigen Unternehmer, die nach herkömmlichem Verständnis kein Gewerbe betreiben. Dazu zählen etwa Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Ingenieurinnen und Ingenieure, Architektinnen und Architekten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Die Vorschrift erfasst natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 14 BGB). Erfasst werden juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts wie etwa öffentliche Stellen des Bundes gleichermaßen. Das Benachteiligungsverbot gilt beim Zugang zu und der Versorgung mit beweglichen Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Diese Formulierung knüpft an § 2 Nummer 8 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) an, allerdings ohne den dort explizit genannten Wohnraum. Zudem wird der Anwendungsbereich auf bewegliche Güter, also bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Software eingegrenzt. Unter Dienstleistungen ist grundsätzlich jedes entgeltliche Handeln zu verstehen, bei dem Dienstleistungen erbracht werden. Dies kann sich auch in anderen Vertragstypen als Dienstverträgen ausdrücken, so etwa in Bewirtungsverträgen oder Reiseverträgen. Mietverhältnisse sind hingegen nicht erfasst. Nicht in den Anwendungsbereich fallen zudem nicht-gewerbliche Verkäufe auf Flohmärkten, Freundschaftsdienste oder auch nachbarschaftliche bzw. familiäre Beziehungen. Damit erfasst die Regelung den weit überwiegenden Lebensbereich von Menschen mit Behinderungen. § 7 Absatz 2 ist somit nicht deckungsgleich mit § 2 Nummer 8 AGG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 AGG. Er geht über diesen hinaus, soweit dieser auf Massengeschäfte, massengeschäftsähnliche Geschäfte und Versicherungen beschränkt bleibt. Er bleibt hinter diesem zurück, soweit dieser die Zurverfügungstellung von Wohnraum ausdrücklich in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Die Begriffe Zugang zu und die Versorgung mit einem Gut oder Dienstleistung sind grundsätzlich weit zu verstehen. Der Zugang zu Gütern und Dienstleistungen umfasst den rein physischen Zugang, so etwa die Möglichkeit, in ein Ladenlokal oder ein Geschäft physisch gelangen zu können oder ein Gut oder eine Dienstleistung erhalten zu können. Es umfasst jedoch auch in einem weiteren Sinn die Möglichkeit, den Zugang zu der Dienstleistung oder dem Gut zu erhalten: Bei formal gleichem Zugang kann die Dienstleistung oder das Gut dennoch für den Menschen mit Behinderung nicht nutzbar sein. Für einen gleichberechtigten Zugang zu einem Gut müssten gegebenenfalls weitere Maßnahmen bereitgestellt werden, wie etwa das Herabreichen eines Guts aus den oberen Regalen im Supermarkt. Von den Herstellern der Güter kann nur dann ein gleichberechtigter Zugang im Einzelfall verlangt werden, wenn sie die Güter zugleich auch im Endkundengeschäft an Verbraucher vertreiben. Zu Absatz 3: Die Vorschrift legt fest, in welchen Fällen eine Benachteiligung vorliegt. Sie entspricht inhaltlich den im alten § 7 Absatz 1 und 2 genannten Fällen von Benachteiligung, gilt nunmehr jedoch sowohl für Träger öffentlicher Gewalt als auch für private Wirtschaftsakteure. In Satz 2 findet sich eine Definition des Begriffs der „angemessenen Vorkehrungen“, die derjenigen aus der UN-BRK entspricht. Zu Nummer 1: In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird bestimmt, dass eine Benachteiligung vorliegt, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden. Mit dem Erfordernis des „zwingenden“ Grunds wird der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen nur dann als zulässig ansieht, „wenn zwingende Gründe dafür vorliegen“ (BVerfGE 99, 341, 357). Die nachteiligen Auswirkungen müssen „unerlässlich“ sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (BVerfG, a.a.O.). Zu Nummer 2: In Nummer 2 wird festgelegt, dass ein Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit eine Benachteiligung darstellt, wenn Menschen mit Behinderungen dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt werden. Beispiele für solche gesetzlichen Verpflichtungen sind etwa die Regelungen zur barrierefreien Kommunikation im Verwaltungsverfahren gemäß §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes oder auch die Vorschriften zur Barrierefreiheit in der Arbeitsstättenverordnung. Ausnahmen, die in diesen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt, so etwa die Ausnahmeregelung des § 3 Absatz 3 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich. Die Ausnahme beschränkt sich dann jedoch ausschließlich auf den Benachteiligungstatbestand nach Nummer 2. Zu Nummer 3: Diese Regelung entspricht dem früheren Absatz 2 und wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nun als Nummer 3 in den Absatz 3 eingefügt und damit gleichzeitig auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erweitert. Damit wird ein zentraler Punkt der UN-BRK - die Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen auch für private Wirtschaftsakteure - in Deutschland umgesetzt. Die Definition von angemessenen Vorkehrungen findet sich in Absatz 3 Satz 2: Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, mit denen sich flexibel und pragmatisch einzelfallgerechte Lösungen herstellen lassen, um Barrieren zu überwinden und selbstbestimmte Teilhabe zu ermöglichen. Angemessene Vorkehrungen kommen immer dann in Betracht, wenn keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Barrierefreiheit im Einzelfall bestehen, die gesetzlichen Pflichten durch den Verpflichteten nicht erfüllt sind oder die bestehenden gesetzlichen Pflichten den individuellen Bedarf nicht abdecken. Diese flexiblen Maßnahmen müssen im Einzelfall auf Hinweis eines Menschen mit Behinderungen ergriffen werden, der den Träger öffentlicher Gewalt oder das Unternehmen auf eine bestehende Barriere aufmerksam macht. Der Träger öffentlicher Gewalt oder das Unternehmen ist sodann dazu verpflichtet, dem Menschen mit Behinderungen die Überwindung dieser Barriere zu ermöglichen, es sei denn, dies würde den Verpflichteten unverhältnismäßig belasten. Mit dieser Begrenzung der Verpflichtung wird sichergestellt, dass es zu keiner Überforderung, insbesondere von Wirtschaftsakteuren, kommt. Die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, unterscheidet sich von der Verpflichtung zur allgemeinen Barrierefreiheit. Beide zielen darauf ab, Zugänglichkeit zu schaffen. Anders als die Pflicht etwa durch universelles Design oder unterstützende Technologien Barrierefreiheit herzustellen, die eine ex-ante Pflicht darstellt, handelt es sich bei der Pflicht zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen um eine Ex-Nunc-Pflicht. Als Ex-Nunc- Pflicht müssen angemessene Vorkehrungen grundsätzlich ab dem Zeitpunkt bereitgestellt werden, ab dem ein Mensch mit Behinderungen Zugang begehrt. Ob eine angemessene Vorkehrung vorliegt, hängt nicht davon ab, welche Kosten die Maßnahme verursacht oder wie aufwendig die Maßnahme ist. Für die Frage der Angemessenheit ist zu entscheiden, ob eine Maßnahme für den Menschen mit Behinderungen zweckmäßig und wirksam ist und seine Bedarfe deckt. Ob der Verpflichtete durch die Bereitstellung der Maßnahme über Gebühr belastet wird, ist hingegen eine Frage der unverhältnismäßigen Belastung. Die Art der zu treffenden angemessenen Vorkehrung hängt von der Art der individuellen Einschränkung der betroffenen Personen und der konkret bestehenden Barriere ab: • . • Stufen, die in ein Geschäft führen, können für einen mobilitätseingeschränkten Menschen eine Barriere darstellen. Eine angemessene Vorkehrung könnte hier darin bestehen, eine mobile Rampe bereitzustellen. Eine weitere Maßnahme, um die Barriere zu überwinden, wäre die Möglichkeit, sich Waren durch einen Mitarbeiter vor die Tür des Geschäfts bringen zu lassen. • Eine andere Barriere können die üblicherweise verwendeten Gläser oder Besteckteile für mobilitätseingeschränkte Menschen darstellen. Eine angemessene Vorkehrung kann hier darin bestehen, dem Menschen beispielsweise einen Strohhalm zu reichen, mit dem das Getränk der Wahl genossen werden kann. Eine andere Maßnahme könnte darin bestehen, zu erlauben, selbst mitgebrachte Gefäße zu nutzen, auch wenn dies nach der Hausordnung sonst verboten ist. • Für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen können Situationen, in denen sie einer größeren Anzahl von Menschen gegenüberstehen, eine Belastung darstellen. Ein Beispiel hierfür wäre ein überfülltes Wartezimmer beim Arzt. Eine angemessene Vorkehrung könnte darin bestehen, diesem Menschen einen Abendtermin anzubieten, wenn erfahrungsgemäß nicht viel Publikumsverkehr herrscht. • Ein Mensch mit Seheinschränkungen wird gegebenenfalls im Restaurant die Speisekarte nicht lesen können. Diese Barriere ließe sich beispielsweise durch das Vorlesen der Karte überwinden. Eine weitere Maßnahme könnte sein, mittels Scannens eines Barcodes den Zugriff auf eine barrierefreie Datei mit der Speisekarte zu ermöglichen, die ein Mensch mit Seheinschränkungen sich durch sein Mobiltelefon laut vorlesen lassen kann. • Ein Rechtsanwalt führt ein Beratungsgespräch mit einem gehörlosen Mandanten durch. Dabei nutzt er die kostenlose Spracherkennungs-Software seines Computers, die seine gesprochenen Wörter in Text auf dem Bildschirm umwandelt. Der gehörlose Mandant kann so mitlesen, während der Rechtsanwalt spricht und eigene Fragen eintippen. • Möchte ein Mensch mit Sehbehinderung in ein Hotel einchecken, das den Check-In nur über einen Automaten ermöglicht, der nicht barrierefrei ist, wäre eine angemessene Vorkehrung zum Beispiel, einen Hotelangestellten ausnahmsweise vor Ort das Einchecken übernehmen zu lassen. Es ist möglich, dass mehr als eine Maßnahme in Frage kommt, um eine Barriere im Einzelfall zu überwinden. In diesem Fall kann das Unternehmen eigenverantwortlich die Maßnahme wählen, die es treffen möchte. Der Zeitpunkt, an dem die angemessene Vorkehrung bereitgestellt werden muss, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen wird eine angemessene Vorkehrung umgehend bereitgestellt werden müssen, so etwa beim Vorlesen der Speisekarte. In anderen Fällen wird das Unternehmen Zeit benötigen, um die Maßnahme bereitzustellen, so etwa bei der Anschaffung einer mobilen Rampe. Die bloße Tatsache, dass die Rampe nicht unmittelbar verfügbar ist, kann nicht als Verweigerung des Unternehmens, die angemessene Vorkehrung bereitzustellen, ausgelegt werden. Auf der anderen Seite wird das Unternehmen den Menschen mit Behinderungen auch nicht endlos vertrösten können. In dem Beispiel der Anschaffung einer mobilen Rampe wird der Zeitraum angemessen sein, der für die Anschaffung eines solchen Produkts vernünftigerweise erwartet werden kann. Soweit eine Maßnahme rechtlich nicht möglich ist, muss sie auch nicht ergriffen werden, so zum Beispiel, wenn denkmalschutzrechtliche Vorschriften dagegenstehen. Wann genau eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung für den Verpflichteten vorliegt, ergibt sich ebenfalls jeweils aus den Umständen des Einzelfalls und kann in Bezug auf private Wirtschaftsakteure insbesondere von folgenden Faktoren abhängen: • dem mit der Bereitstellung der angemessenen Vorkehrung verbundene finanzielle und organisatorische Aufwand, • der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für das Unternehmen, • der Unternehmensgröße, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und dem Nettoumsatz des oder der Verpflichteten, • der Höhe der öffentlichen Mittel, die dem Verpflichteten für die Durchführung der Maßnahme zur Verfügung stehen • der Auswirkung der Benachteiligung auf die betroffene Person, • dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen, wobei die Häufigkeit und Dauer der Nutzung der betreffenden Güter und Dienstleistungen sowie die Häufigkeit und Dauer der Beziehung zum Unternehmen berücksichtigt werden, • der Natur der Dienstleistung oder des Guts, • der Sicherheit und Durchführbarkeit der Maßnahme. Eine Maßnahme wird Unternehmen immer dann unverhältnismäßig und unbillig belasten, wenn sie wirtschaftlich nicht zumutbar ist. • Wenn zum Beispiel ein Restaurant die Möglichkeit anbietet, mittels Scannen eines Barcodes die Speisekarte auf dem eigenen Mobiltelefon wahrnehmen zu können, dürfte das Erstellen einer barrierefreien Datei für umsatzstarke Unternehmen ebenfalls keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Für kleinere Unternehmen mit wenig Umsatz könnte die Erstellung und Verlinkung einer barrierefreien Datei jedoch größeren finanziellen und organisatorischen Aufwand bedeuten. Das Vorlesen einer Speisekarte oder der Preise von Produkten für Menschen mit Sehbeeinträchtigungen übersteigt allerdings nicht den üblichen Arbeitsaufwand und dürfte daher nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen. • Für private Museen und Galerien, die Audioguides anbieten, wird die Hinzuziehung eines Gebärdensprachdolmetschers unverhältnismäßig belastend sein. Hingegen dürfte es wirtschaftlich zumutbar sein, schriftliche Informationen zur Ausstellung zur Verfügung zu stellen. Auch Neuanschaffungen von kostspieligen Geräten oder Software zur Herstellung von Barrierefreiheit könnten unverhältnismäßig belastend sein. Da alle baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen nach diesem Gesetz für Unternehmen eine unverhältnismäßige und unbillige Belastung darstellen, können Unternehmen zu deren Vornahme nicht verpflichtet werden. Gesetzliche Vorschriften zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit und zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen bleiben unberührt. Denn hier handelt es sich um ex ante Vorschriften, die durch die Pflicht zur Bereitstellung angemessener Vorkehrungen allenfalls ergänzt werden. Bei der Anwendung des Merkmals sind bestehende gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen, die bereits eine Wertung vornehmen und dem nationalen Recht vorgehen. Zu nennen ist z.B. die Verordnung (EU) 2021/782, die konkrete Vorgaben zur Gewährung von Hilfeleistungen an Bahnhöfen und im Zug für Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität enthält und damit den unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Vorkehrung ausgestaltet. Zu Nummer 4: Die Vorschrift entspricht dem früheren Absatz 1 Satz 3 und wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit als Nummer 4 in den neuen Absatz 3 eingefügt. Sie legt fest, dass auch eine Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des AGG eine Benachteiligung darstellt. Dabei wird klargestellt, dass der Anwendungsbereich bei sexuellen Belästigungen nicht nur auf den Bereich der Beschäftigung beschränkt ist. Zu Nummer 5: Die Vorschrift setzt einen Vorschlag aus der Evaluation um und dient der Rechtsklarheit und dem Gleichklang mit dem AGG. Mit der Regelung wird verdeutlicht, dass auch mittelbare Benachteiligungen vom Anwendungsbereich erfasst sind. Die Formulierung entspricht derjenigen des § 3 Absatz 2 AGG. Auch eine Benachteiligung durch Algorithmen kann eine mittelbare Benachteiligung darstellen. Eine Prüfpflicht für Unternehmen, ob die von ihnen genutzten Systeme diskriminierungsfrei sind, ist damit nicht verbunden. Zu Absatz 4: Diese Vorschrift stellt klar, dass der Benachteiligungstatbestand nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 nicht im Rahmen privatrechtlicher Mietverhältnisse gilt.. Zu Absatz 5: Die Vorschrift stellt klar, dass besondere Regelungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Gesetzen durch § 7 nicht berührt werden. Dies betrifft zum Beispiel das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Beschäftigter aus § 164 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder die Regelungen des AGG. Die Regelung stellt aber auch klar, dass das Benachteiligungsverbot des § 7 einschlägig ist, wenn besondere Benachteiligungsverbote die konkrete Form der Benachteiligung nicht regeln, etwa, weil sie kein Verbot der Versagung angemessener Vorkehrungen beinhalten Zu § 7a: Diese Vorschrift enthält Rechtfertigungsgründe für Ungleichbehandlungen. Zu Absatz 1 Die Vorschrift enthält die bisher in § 7 Absatz 3 enthaltenen Regelungen zur positiven Benachteiligung. Sie wurde sprachlich an § 5 AGG angepasst. Zu Absatz 2: Diese Vorschrift legt fest, dass eine Benachteiligung durch ein Unternehmen dann nicht vorliegt, wenn die unterschiedliche Behandlung durch das Vorliegen eines sachlichen Grunds gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Unterscheidung einem legitimen Ziel dient und sie hierfür erforderlich und angemessen ist. Negativ formuliert ist eine Differenzierung sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn sie also nach einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise als willkürlich anzusehen ist. Billigenswert sind wiederum Gründe, die auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen, wie etwa dem Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen aus Artikel 3 Absatz 3 GG, verstoßen. Die Vorschrift rechtfertigt daher Unterscheidungen nur dann, wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen erfolgen. Ob ein sachlicher Grund vorliegt, bedarf im Einzelfall einer wertenden Feststellung. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Im Gegensatz zu einem Verstoß durch Träger öffentlicher Gewalt muss jedoch kein zwingender Grund vorliegen. Eine unterschiedliche Regelung ist sachgerecht, da die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nur den Staat adressiert, nicht jedoch die Beziehungen zwischen zwei Privatrechtssubjekten. Zu Absatz 3: Die Vorschrift orientiert sich an § 20 Absatz 2 Satz 2 AGG. Eine unterschiedliche Behandlung beim Zugang zu privatrechtlichen Versicherungen ist danach nur zulässig, wenn sie durch aktuarisch korrekte Statistiken begründet wird. Der Begriff „anerkannte Prinzipien risikoadäquater Kalkulation“ stellt eine Zusammenfassung der Grundsätze dar, die von den Versicherungsmathematikern bei der Berechnung von Prämien und Deckungsrückstellungen angewendet werden (BR-Drs. 329/06, 49). Zu Absatz 4: Die Vorschrift berücksichtigt die Vorgaben von Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/255. Zu § 7b Die Vorschrift legt die Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Absatz 1 und Absatz 2 fest. Danach kann die betroffene Person auf Beseitigung der Benachteiligung klagen. Sind weitere Benachteiligungen zu befürchten, kann sie daneben auch auf Unterlassung klagen. Zudem müssen Ansprüche gegen Unternehmer nach § 7 Absatz 2 innerhalb einer Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist berücksichtigt das Bedürfnis von Unternehmen nach Rechtssicherheit. Gegen Unternehmen, die gleichzeitig öffentliche Stellen nach § 12 sind, können neben dem Anspruch auf Beseitigung und / oder Unterlassung auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Dabei muss der Benachteiligende die für den Vermögensschaden ursächliche Diskriminierung zu vertreten haben. Häufig werden jedoch gerade materielle Schadensposten bei erfolgter Beseitigung entfallen. Es kann daher auch für Nichtvermögensschäden Schadensersatz, maximal 1 000 Euro, verlangt werden. Die Haftungsbegrenzung auf 1 000 Euro gilt nicht, wenn das Unternehmen, das gleichzeitig öffentliche Stelle nach § 12 ist, die Entschädigungspflicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigefügt hat. Die Höhe der Entschädigung für die Nichtvermögensschäden ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie weitere Benachteiligungen verhindert. Dabei sind insbesondere die Dauer der Benachteiligung, die Schwere des Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen zu berücksichtigen. Gegen Träger öffentlicher Gewalt können Schadensersatzansprüche wie bisher im Rahmen des Amtshaftungsrechts geltend gemacht werden. Gegen private Unternehmen kann kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Die unterschiedliche Behandlung von privaten Unternehmen einerseits und öffentlichen Unternehmen andererseits ist mit Blick auf die besondere Stellung von öffentlichen Unternehmen gerechtfertigt. Zum einen führen diese im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus. Zum anderen werden sie vom Bund finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund. Aufgrund der Tatsache, dass die Unternehmen gleichzeitig öffentliche Stellen sind, darf man ihnen auch mehr abverlangen als privaten Unternehmen. Weitergehende Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie zum Beispiel dem AGG oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben unberührt. Zu § 7c Die Vorschrift enthält eine Duldungspflicht für Vermieter, Verpächter und Eigentümer für Maßnahmen, die notwendig sind, um den Pflichten aus § 7 nachzukommen. Die Bestimmungen des § 554 BGB und des § 20 Wohnungseigentümergesetzes (WEG) bleiben unberührt. Die Kosten für die Maßnahme trägt der Mieter oder Pächter. Zu § 8 Zu Absatz 1 Absatz 1 legt fest, dass Bauten des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen von Bauaufgaben des Bundes barrierefrei gestaltet werden sollen. Bauaufgaben des Bundes sind im Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) alle baulichen Angelegenheiten im dienstlich genutzten Gebäude- und Liegenschaftsbestand des Bundes einschließlich der Verfassungsorgane, die Errichtung neuer baulicher Anlagen sowie die dafür erforderlichen Grundsatzaufgaben. Die Änderung dient der Angleichung an die Terminologie der RBBau. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Ausnahmetatbestände sind aus redaktionellen Gründen in § 8 Absatz 6 verschoben worden. Die Klarstellung, dass die Regelung nur für zivile Bauten des Bundes gilt, wurde aus redaktionellen Gründen in den § 8 Absatz 8 verschoben. Zu Absatz 2: Das Einführen eines konkreten Datums entspricht einer Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus den abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. September 2023. Vorzugsweise sollen die Barrieren weiterhin anlässlich investiver Baumaßnahmen bis 2035 abgebaut werden. Bis 2045 müssen die Barrieren abgebaut werden. Die Pflicht gilt nur dann, wenn der Abbau der Barrieren keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt. Zu Absatz 3: Die Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden und Bundesorgane wird durch die Pflicht zur Veröffentlichung der zum Abbau bestehender Barrieren getroffenen Maßnahmen auf den jeweiligen Websites in Satz 1 ersetzt. Damit wird der Bürokratieaufwand verringert, da kein formeller Bericht mehr erstellt werden muss. Zudem bezieht sich die Veröffentlichungspflicht ausschließlich auf die Ergebnisse der zum Abbau bestehender Barrieren getroffenen Maßnahmen. Die Veröffentlichungspflicht trifft dabei die Eigentümer der Bestandsbauten. Dies ist bei der überwiegenden Mehrheit der Fälle die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sofern die obersten Bundesbehörden und Bundesorgane nicht nur Nutzer der Bauten, sondern auch Eigentümer sind, müssen sie der Pflicht zur Veröffentlichung nachkommen. Private Eigentümer von Bauten, die von obersten Bundesbehörden oder Bundesorganen genutzt werden, trifft die Pflicht nicht, ebenso wenig wie die Länder. Mit der Veröffentlichungspflicht wird Transparenz in Bezug auf den Stand der Barrierefreiheit von Gebäuden des Bundes hergestellt. Die Begrifflichkeiten wurden aus Klarstellungsgründen an die Terminologie des § 1 Absatz 1a Nummer 3 angepasst, sodass die Verfassungsorgane nunmehr als „Bundesorgane“ bezeichnet werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Zu Absatz 5: Der bisherige Satz 2 wird gestrichen, da sich diese Regelung nun in Absatz 7 findet. Zu Absatz 6: Mit der Änderung wird die Pflicht zur Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für die bauliche Barrierefreiheit auf die Gestaltung von baulichen oder anderen Anlagen, öffentlichen Wegen, Plätzen und Straßen sowie öffentlich zugänglichen Verkehrsanlagen und Beförderungsmitteln im öffentlichen Personenverkehr erweitert. Davon erfasst sind insbesondere DIN-Normen, die die bauliche Barrierefreiheit behandeln. Diese sind nur insoweit zu beachten, als sie einschlägig sind. Für eine bessere Lesbarkeit des Gesetzes wird die Verpflichtung in einem eigenen Absatz übersichtlich geregelt. Zu Absatz 7: Absatz 7 regelt, dass § 554 BGB und § 20 WEG unberührt bleiben. Zu Absatz 8: Mit § 8 hat sich der Bund eine Selbstverpflichtung zur Herstellung von baulicher Barrierefreiheit auferlegt, die für alle baulichen Maßnahmen gilt, unabhängig vom Standort in der Bundesrepublik. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3. Sie stellt klar, dass die landesrechtlichen Vorschriften, wie etwa die Landesbauordnungen oder die Denkmalschutzgesetze, unberührt bleiben. Das bedeutet, dass die Selbstverpflichtung des Bundes grundsätzlich neben den landesrechtlichen Regelungen gilt. Steht die Selbstverpflichtung dagegen in Widerspruch zum Landesrecht wie es etwa bei Gebäuden unter Denkmalschutz denkbar wäre, gehen die landesrechtlichen Bestimmungen vor. Zu Absatz 9: Die Verpflichtung des § 8 betrifft nur zivile Bauten. Damit sind militärisch genutzte Einrichtungen (Siehe auch BT-Drucksache 14/7420, S.28) sowie Einrichtungen der Sicherheitsbehörden (wie etwa solche der Bundespolizei, des Bundeskriminalamts, des Bundesamts für Verfassungsschutz, des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und der Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, die ebenfalls anderweitigen Zugangsbeschränkungen unterliegen) nicht vom Anwendungsbereich erfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind die zivilen Auslandsliegenschaften des Bundes. § 1 Absatz 4 legt fest, dass die Auslandsvertretungen die Ziele dieses Gesetzes im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben berücksichtigen. Dieser Absatz wurde mit der Gesetzesnovellierung 2016 eingefügt und soll ausweislich der Begründung der besonderen Situation der Auslandsvertretungen Rechnung tragen. Siehe auch BT-Drucksache 18/7824, S.32. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung und damit der Anwenderfreundlichkeit. Zu Buchstabe b Der neue Absatz 3 dient dem Schutz von Menschen mit Hörbehinderungen in Situationen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Bürger und Bürgerinnen besteht. In solchen Situationen stellen die Träger öffentlicher Gewalt Informationen zu der Gefahrensituation bereit und empfehlen Verhaltensweisen. Diese Informationen müssen für alle Bürger und Bürgerinnen gleichermaßen zugänglich sein. Wie wichtig dies ist, haben Erfahrungen während der Pandemie gelehrt. Sollte es aufgrund der Dringlichkeit der Situation nicht möglich sein, Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen, weil sonst der Schutz der Bevölkerung insgesamt leiden würde, können die Informationen zeitverzögert bereitgestellt werden. Mit dieser Regelung wird zudem Artikel 11 der UN-BRK umgesetzt, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, in Gefahrsituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Mit dieser Änderung wird ein Vorschlag der Gesetzesevaluation umgesetzt. Die Pflicht zur barrierefreien Kommunikation wird auf Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden erweitert. Zu Buchstabe b Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung und damit der Anwenderfreundlichkeit, indem nunmehr direkt auf die Kurzbezeichnung der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung verwiesen wird. Außerdem wird die Pflicht zur barrierefreien Bereitstellung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen auf alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden erweitert. Zu Nummer 6 Zu Absatz 1 und 2: Die Änderungen dienen der Umsetzung eines Vorschlags der Gesetzesevaluation und erweitert die Pflicht zur Erläuterung von Dokumenten in einfacher und verständlicher Weise auf alle Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden. Der neue Absatz 3 dient der Umsetzung eines Vorschlags aus der Gesetzesevaluation und verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt dazu, bei Kenntnis vom Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung den Menschen mit Behinderungen auf sein Recht zur barrierefreien Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift hinzuweisen. Im Rahmen der Gesetzesevaluation hat sich gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen vielfach ihre Rechte im Verwaltungsverfahren nicht kennen. Sie können daher von vorneherein kein Verlangen dahingehend äußern, dass ihnen die Dokumente in Leichter Sprache erläutert werden. Zugleich hat die Evaluation ergeben, dass die Verwaltungssprache nach wie vor eine hohe Barriere für viele Menschen mit Behinderungen darstellt. Die neue Regelung soll dieses Problem lösen, indem Behördenmitarbeitende die Bürgerin oder den Bürger auf ihr oder sein Recht hinweisen. Diese Hinweispflicht entspricht den Pflichten, wie sie bereits in der Kommunikationshilfeverordnung (KHV) und der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (VBD) geregelt sind und sorgt dafür, dass Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen im Verwaltungsverfahren nicht schlechter gestellt sind als Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung. Soweit den Behördenmitarbeitenden bewusst ist, dass es sich um eine seelische Behinderung handelt, die kein Erläutern in einfacher oder Leichter Sprache erforderlich macht, wie etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5. Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 (zum neuen Absatz 3 in § 9) verwiesen. Der neue Absatz 6 dient dem Schutz von Menschen mit Behinderungen in Situationen, in denen eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Bürger und Bürgerinnen besteht. In solchen Situationen stellen die Träger öffentlicher Gewalt Informationen zu der Gefahrensituation bereit und empfehlen Verhaltensweisen. Diese Informationen müssen für alle Bürger und Bürgerinnen gleichermaßen zugänglich sein. Wie wichtig dies ist, haben Erfahrungen während der Pandemie gelehrt. Sollte es aufgrund der Dringlichkeit der Situation nicht möglich sein, Informationen in Leichter Sprache bereitzustellen, weil sonst der Schutz der Bevölkerung insgesamt leiden würde, können die Informationen zeitverzögert bereitgestellt werden. Mit dieser Regelung wird zudem Artikel 11 der UN-BRK umgesetzt, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, in Gefahrsituationen den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Zu Nummer 7 Zu § 12 Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Die Änderung dient einerseits der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Die bisherige Formulierung beruht auf Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des europäischen Parlaments und des Rates. Es kommt nicht auf den ursprünglichen Gründungszweck der juristischen Person an. Ausreichend ist die tatsächliche Zweckverfolgung (EuGH 12. 12. 2002 – C-470/99, Slg. 2002, I-11617 Rn. 56–62. – Universale-Bau ua; 3. 2. 2021 – C- 155/19, C-156/19, ECLI:EU:C:2021:88 Rn. 37 – FIGC und Corsorzio Ge. Se. Av). Andererseits hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Einschränkung auf Tätigkeiten nicht- gewerblicher Art nicht sachgerecht ist, sodass sie gestrichen wurde. Zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Mit der Änderung sollen Lücken in der Gesetzesanwendung geschlossen werden. So gibt es beispielsweise Vereinigungen, an denen Bund und Länder gleichberechtigt beteiligt sind. Diese konnten bisher nicht als öffentliche Stelle im Sinne des § 12 Satz 1 Nummer 3 gelten, sodass sie nicht nach den §§ 12a ff. und auch nicht nach den Ländergesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet waren. Mit der Aufnahme des Bundes als Beteiligter an der Vereinbarung werden künftig auch die o.g. Vereinigungen als öffentliche Stellen erfasst. Zu Absatz 2 Die Vorschrift stellt neu die Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Parteiengesetz (PartG) und die Fraktionen im Deutschen Bundestag den öffentlichen Stellen des Bundes gleich. Die Vorschrift umfasst alle Parteien, die auf Landes- oder Bundesebene tätig sind, nicht hingegen kommunale Wählervereinigungen, da diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als Parteien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 PartG gelten. Die Ergänzung ist erforderlich, um Anwendungslücken in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit zu schließen. Für eine umfassende politische Partizipation müssen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, sich auf den Websites der Parteien oder der Fraktionen im Deutschen Bundestag zu informieren. Sie müssen auch die Möglichkeit haben, online einen Mitgliedsantrag zu stellen oder auch mit den Parteien bzw. Fraktionen elektronisch zu kommunizieren. Die Stärkung der Partizipationsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Parteien hat auch der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. September 2023 empfohlen. Zu § 12a Mit dem neuen Absatz 2 wird festgelegt, welche Bereiche nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die Vorschrift setzt Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 um und befand sich bisher in § 2 Absatz 2 der Barrierefreie-Informationstechnik- Verordnung. Aus systematischen Gründen wird dies nun im Gesetz selbst geregelt. Mit der Änderung im neuen Absatz 3 wird klargestellt, dass die barrierefreie Gestaltung nach den Maßgaben der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu erfolgen hat. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung ist die aufgrund § 12d erlassene Verordnung, sodass nunmehr auch direkt auf sie verwiesen werden kann. Dies dient der sprachlichen Klarheit und Anwenderfreundlichkeit. Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen, um Lücken im Anwendungsbereich der Regelung zu schließen. Künftig müssen auch öffentliche Stellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 BGG, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen oder speziell auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen anbieten, die einschlägigen Verpflichtungen erfüllen. Denn ein barrierefreier Zugang zu den Websites und Apps dieser öffentlichen Stellen kann auch dann wichtig sein, wenn sie andere Dienstleistungen als die oben genannten erfüllen. Zu Nummer 8 Die Änderung in Absatz 2 dient der Klarstellung, welche Informationen bei den Trägern öffentlicher Gewalt angefordert werden können. Die Neuerung entspricht der Regelung in Artikel 7 Absatz 1 Satz 4 b) Richtlinie (EU) 2016/2102. Mit der Neuerung in Absatz 4 wird sichergestellt, dass die Anfragenden die gewünschten Informationen in einem für sie zugänglichem Format erhalten. Zu Nummer 9 § 12c wird neu als zentrale Vorschrift für die Überwachungsstelle des Bundes für die Barrierefreiheit in der Informationstechnik (BFIT) dienen. Er enthält Regelungen zu Aufbau und Aufgaben. Hierfür werden teils Regelungen aus § 13 herausgelöst und mit den bereits in § 12c verankerten Aufgaben der Überwachungsstelle zusammengeführt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Die Regelung stellt klar, dass die Überprüfung auch die Intranetangebote und die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe der öffentlichen Stellen des Bundes betrifft. Diese Aspekte der elektronischen Barrierefreiheit von Behörden waren bisher in der Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden nach § 12c Absatz 1 enthalten und sollen auch weiterhin von der Überwachungsstelle überprüft werden können. Daher waren diese Vorgaben in Absatz 1 mit aufzunehmen. Diese Prüfung erfüllt damit auch die Pflicht zur Überwachung der Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2016/2102, sodass die bisher in § 12c Absatz 1 enthaltene Berichtspflicht der obersten Bundesbehörden gestrichen werden kann. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der bisher verpflichteten Behörden. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 und dient der Umsetzung der Berichtspflicht an die Europäische KOM nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5. Zu Absatz 2: Absatz 2 legt fest, dass bei der Überwachungsstelle ein beratender Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet wird und regelt Einzelheiten zu der Zusammensetzung dieses Ausschusses. Eine solche Regelung fand sich bisher ausschließlich in § 5 der BITV. Aus rechtssystematischen Gründen wird die Konstituierung dieses Ausschusses nun auch im Ermächtigungsgesetz geregelt. Zu Absatz 3: Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 13 Absatz 4. Zu Absatz 4: Absatz 4 enthält die bisherige Regelung aus § 12c Absatz 2 und verschiebt die Frist zur Berichterstattung vom 30. Juni auf den 31. Oktober, da sich in der praktischen Umsetzung des § 12c Absatz 2 BGG gezeigt hat, dass die Frist des 30. Juni eines Berichtsjahres für die Länder zu knapp bemessen ist. Die Änderung dient zudem der Klarstellung, dass die Übermittlung der technischen Prüfdaten an die Überwachungsstelle ausreicht und kein ausführlicher Bericht erforderlich ist. Es sind die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen zu beachten. Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden zur sprachlichen Vereinfachung zusammengefasst Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Folgeänderung: Da die folgende Nummer 6 nicht mehr die letzte Nummer ist, muss statt des „und“ ein Komma stehen. Zu Buchstabe b Folgeänderung: Da die Nummer 6 nicht mehr die letzte Nummer ist, muss statt des Punktes am Satzende ein „und“ stehen. Zu Buchstabe c Mit der Vorschrift wird die Reichweite der Verordnungsermächtigung auf Regelungen zum Ausschuss nach § 12c Absatz 2 erweitert. Zu Nummer 11 Zu Buchstabe a Die bisherige Begrenzung des Zutrittsrechts von Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund auf typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugängliche Anlagen und Einrichtungen ist zu streichen, da sie im Rahmen der Umsetzung zu Abgrenzungsschwierigkeiten beigetragen hat. Zudem ist diese Begrenzung entbehrlich, da Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund ohnehin lediglich zu solchen Anlagen und Einrichtungen Zutritt verlangen können, zu denen sie auch ohne Begleitung ihres Assistenzhundes Zutritt verlangen können. Darüber hinaus sollen die Verpflichteten den Zutritt lediglich aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung verweigern dürfen. Auf diese Weise werden einheitliche Belastungsgrenzen im Gesetz eingeführt (vgl. § 7 Absatz 3 Nummer 3). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung von § 7. Zu Buchstabe c Die Verlängerung der Frist ist erforderlich, da sich die ursprüngliche Frist in der praktischen Umsetzung als zu kurz bemessen herausgestellt hat Zu Nummer 12 Die Änderung verlängert den Zeitraum bis zur Überwachung. Die Zulassung ist innerhalb des dritten Jahres nach Erteilung der Zulassung durch die fachliche Stelle zu überprüfen. Dieses Überwachungsintervall ist ausreichend, um die Einhaltung der für die Ausbildungsstätten geltenden Anforderungen zu überprüfen. Neben dieser obligatorischen Überwachung können Ausbildungsstätten weiter anlassbezogen überwacht werden. Zu Nummer 13 Mit der Änderung wird der Zeitraum für die Durchführung der Studie von 2024 auf 2025 angepasst. Die Änderung ist erforderlich, weil die Studie später als geplant begonnen hat. Zu Nummer 14 Zu a): Mit der Neuerung werden die Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit konkretisiert und erweitert. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Evaluationsbericht. Bei der Aufzählung der Aufgaben der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit handelt es sich nicht um eine abschließende Aufgabenauflistung. Absatz 2 Satz 1 legt fest, dass die Bundesfachstelle als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit für die Träger öffentlicher Gewalt dient und Beratungen vornimmt. Zur Vermeidung von Doppelungen und weil das Wort „Erstberatung“ zu einschränkend ist, wurde der bisherige § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 gestrichen. Das Wort „Erstberatung“ impliziert eine sachlich eingeschränkte Beratung; dies entspricht nicht der beabsichtigten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesfachstelle. Nach Absatz 2 Satz 2 berät die Bundesfachstelle darüber hinaus nach Kapazitäten auch die dort aufgezählten Institutionen. Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Bundesfachstelle sind kostenfrei. In Absatz 2 Satz 3 werden weitere Aufgaben der Bundesfachstelle benannt. Nummer 3 legt als neue Aufgabe fest, dass die Bundesfachstelle als sachverständige Stelle der Schlichtungsstelle nach § 16 herangezogen werden kann. Zudem wird die in Nummer 4 bisher normierte Aufgabe erweitert, um auch die Pflege eines bereits bestehenden Netzwerks zu erfassen. Zugleich soll die Bundesfachstelle ihr Wissen und ihre Erfahrung insbesondere auch den Fachstellen der Länder vermitteln können, um auf eine bundeseinheitliche Arbeitsweise der Fachstellen hinzuwirken. Nummer 5 legt zudem nun fest, dass die Bundesfachstelle die Aufgabe hat, Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit anzuregen, zu initiieren und zu begleiten, statt wie bisher ausschließlich zu begleiten. Diese Erweiterung entspricht einem Vorschlag der Evaluation und bildet die Bedürfnisse der Praxis besser ab. Nummer 6 bestimmt als neue Aufgabe der Bundesfachstelle, dass diese die öffentlichen Stellen zu Fragen der Barrierefreiheit schult. Sinn und Zweck der Schulungen ist die zeitgleiche Wissensvermittlung an eine Vielzahl von Personen. Sie umfassen daher auch Formate wie Webinare oder online Videos zum Selbstlernen. Dies bildet die Bedürfnisse der Praxis ab und fördert die bessere Umsetzung des Gesetzes durch die Behördenmitarbeitenden. Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7. Die Vorschrift legt fest, dass die Bundesfachstelle Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Durch die Änderung des bisherigen „durch“ in ein „und“ werden der Bundesfachstelle auch Aufgaben wie z.B. die Übernahme und Organisation des Bundesteilhabepreises ermöglicht. In dem neu formulierten Absatz 3 wird mit der neuen Aufgabe für die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt und die Partizipation gestärkt. Der Zugang zu öffentlichen und politischen Informationen wird durch Übersetzungen in Gebärdensprache und Leichte Sprache sowie durch Untertitelungen erleichtert. Das Bundeskompetenzzentrum soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten. Soweit das Bundeskompetenzzentrum die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden durch konkrete Dienstleistungen wie Dolmetschen und Übersetzung unterstützt, sind die erbrachten Leistungen durch die Behörden zu finanzieren, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Zu b): Die Änderung in Absatz 4 dient der sprachlichen Vereinfachung. Zu Nummer 15 Die Änderung der Abschnitts-Überschrift dient der Übersichtlichkeit und ist der Erweiterung der in diesem Abschnitt normierten Regelungen geschuldet. Zu Nummer 16 Die Änderung der Vorschrift folgt einem Vorschlag der Evaluation. Statt der bisherigen abschließenden Aufzählung von Rechtsverstößen, soll die Prozessstandschaft künftig bei allen Verstößen gegen die Regelungen dieses Gesetzes möglich sein. Dies erweitert die Rechtsschutzmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ist auch im Hinblick auf künftige Gesetzesänderungen sinnvoll. Zu Nummer 17 Zu Absatz 2: Die neue Struktur von Absatz 2 dient der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit. Mit der neuen Nummer 3 wurden auch die Anbieter von Gütern und Dienstleistungen als mögliche Schlichtungsgegner aufgenommen. In Satz 4 wird das Wort „unterbrochen“ durch „ausgesetzt“ ersetzt, um einen sprachlichen Gleichklang mit der entsprechenden Regelung zum Schlichtungsverfahren in § 34 Absatz 4 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu erreichen. Zu Absatz 3: Es wird der sachliche Anwendungsbereich für Verbände auf Verstöße durch öffentliche Stellen erweitert. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Verband ein Schlichtungsverfahren nur bei einem Verstoß von Trägern öffentlicher Gewalt durchführen kann. Die Änderung in Absatz 3 Nummer 1 entspricht einem Vorschlag aus den Evaluationsergebnissen und erweitert die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Dies ist nun nicht nur bei Verstößen gegen § 7 und § 15 möglich, sondern bei allen Verstößen gegen Regelungen dieses Gesetzes. Zu Absatz 4: Die Änderung dient der sprachlichen Vereinfachung der Norm. Zu Absatz 7: Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung, um Widersprüche zwischen dem Gesetz einerseits und § 6 der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) andererseits und dient zugleich dem Bürokratieabbau. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Der neue Satz 3 ist erforderlich, um dem Justizgewährungsanspruch Genüge zu tun. Bei Umständen, die der Antragsteller nicht beeinflussen kann, wie etwa eine Überlastung der Schlich

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