polradar

Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 162/26 · Verordnung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 162/26 24.03.26 U - Wi Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung A. Problem und Ziel Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall etwaiger zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während derer sich gezeigt hat, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark beeinträchtigt werden kann. Als begleitender Rechtsakt wurde ebenfalls am 8. November 2024 die Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt- Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden in den genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ist bis zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. B. Lösung Die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in Artikel 1 vorgenommenen Änderungen an der Richtlinie 2000/14/EG werden durch Änderungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt. C. Alternativen Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand begründet, geändert oder aufgehoben. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Bei Inanspruchnahme des in dieser Verordnung geregelten Notfallverfahrens kann ein geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bei Inanspruchnahme des in dieser Verordnung geregelten Notfallverfahrens können geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bei Aktivierung des Notfallmodus durch die EU-Kommission kann die Verordnung einen geringfügen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen verursachen. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 162/26 24.03.26 U - Wi Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung1 Vom ... Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und e, Nummer 2, Nummer 3 und Satz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit: Artikel 1 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ lärmarme Maschinen und Geräte Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen;“. b) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt: 8. „ krisenrelevante Waren: krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747; 9. Notfallmodus für den Binnenmarkt: Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.“ 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 08.11.2024). 2. In § 6 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils nach der Angabe „Umwelt,“ die Angabe „Klimaschutz,“ eingefügt. 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: „§ 6a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn 1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und 2. ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist. (2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen (1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde. (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen. (3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen. § 6c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist (1) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin kann die zuständige Behörde genehmigen, dass ein Gerät oder eine Maschine, das oder die in einem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne Durchführung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Erfüllung aller in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen worden ist. (2) Jede Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Anforderungen an das Gerät oder die Maschine und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen: 1. das Datum, bis zu dem die Genehmigung gilt und 2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine zu ergreifen sind. Das Datum nach Satz 2 Nummer 1 darf nicht nach dem letzten Tag des Zeitraums liegen, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. (3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Geräte und Maschinen und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung. (4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benötigt werden. (6) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die Anerkennung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. (7) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Geräten und Maschinen, für die eine Genehmigung erteilt worden war, die durch einen Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis anzubringen, dass das Gerät oder die Maschine als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem betreffenden Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst sein sowie klar, verständlich und leserlich sein. (8) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine, das oder die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt. Der Hersteller ist für die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. (9) Ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder nach seiner Deaktivierung. Ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 darf abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden. (10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat diese Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten. § 6d Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten, 1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder 2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“ 4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „nimmt oder“ durch die Angabe „nimmt,“ ersetzt. b) In Nummer 1a wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“ ersetzt. c) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 2 eingefügt: 2. „ entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1-78), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1-19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9-10) geändert worden 3. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024) 5. Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L, 2024/2749, 8.11.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, die am 28. November 2024 in Kraft getreten ist. Die zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht zu erlassenden Rechtsvorschriften sind bis zum 29. Mai 2026 zu erlassen und zu veröffentlichen sowie ab dem 30. Mai 2026 anzuwenden. Durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 werden in den genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden können. Artikel 1 der Richtlinie ändert die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, welche in Deutschland in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt wird. Da es sich um Änderungen an Binnenmarktrichtlinien handelt, besteht die Verpflichtung, diese eins zu eins in deutsches Recht umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch die Änderungsverordnung wird das durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in der Richtlinie 2000/14/EG eingefügte Notfallverfahren eins zu eins in deutsches Recht umgesetzt. Dies erfolgt durch Einfügung entsprechender Regelungen zum Notfallverfahren in der in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV). Die neu eingefügten Vorschriften treffen Regelungen zur Priorisierung bei der Konformitätsbewertung, zu Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung der europäischen Marktüberwachungsbehörden III. Exekutiver Fußabdruck Die Änderungen der unter II. genannten Verordnung sind europarechtlich geboten und dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 neu eingeführten Bestimmungen. Sie sind durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit initiiert. IV. Alternativen Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen. V. Regelungskompetenz Die Verordnung stützt sich auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Diese Änderungsverordnung betrifft allein die Marktverkehrsregelungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Danach kann das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und Nukleare Sicherheit für Produkte in seinem Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, erlassen, insbesondere auch zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Diese Regelungen wurden bei Erlass der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf § 4 Absatz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) gestützt. Diese Ermächtigungsnorm entspricht heute § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen Die Verordnung setzt europarechtliche Vorgaben um. Für Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die per Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission als „krisenrelevant“, und somit für die Reaktion auf eine Krise als wesentlich erachtet werden, gelten für die festgelegte Zeit des Binnenmarktnotfalls vereinfachte Marktzugangsbedingungen. Unter anderem müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandelt werden und die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs unter bestimmten Bedingungen eine Abweichung von den üblichen Konformitätsbewertungsverfahren zulassen. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung ermöglicht betroffenen Wirtschaftsakteuren im Fall einer durch die EU- Kommission ausgerufenen Krise mit negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, krisenrelevante Produkte durch Abweichungen vom regulären Konformitätsbewertungsverfahren schneller in den Markt zu bringen. Darüber hinaus gehende Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Die Verordnung dient dem Prinzip Nummer 8, dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem Prinzip 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Der öffentlichen Hand entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Sofern ein betroffener Wirtschaftsakteur im Rahmen eines Binnenmarktnotfalls die Regelungen dieser Verordnung für ein vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren in Anspruch nimmt, kann er von einem beschleunigten Marktzugang im Vergleich zum herkömmlichen Verfahren profitieren. Gleichwohl können die Anforderungen des Notfallverfahrens für die Wirtschaft einen geringfügigen, vernachlässigbaren und nicht quantifizierbaren Erfüllungsaufwand verursachen. lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) zahl) 4 § 6c Absatz 7, Pflicht des Herstellers zur Anbringung eines Hinweises Geringfü gig (geringe Fall 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Sofern im Rahmen eines Binnenmarktnotfalls Geräte und Maschinen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, per Durchführungsrechtsakt der EU- Kommission als „krisenrelevant“ eingestuft werden, kann die Verordnung einen geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen verursachen, der nur geringfügig über den Verwaltungsaufwand hinausgeht, der sich bereits heute aus den Vorgaben der 32. BImSchV und dem Marktüberwachungsgesetz ergibt. lfd. Nr. Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/La nd Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkosten in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) zahl) n 3.1 § 6d Absatz 2 Unterstüt zung der europäis chen Marktübe rwachun gsbehörd e Land Geringfü gig (geringe Fall 5. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Die Anwendung der vereinfachten Marktzugangsregelungen dieser Verordnung kann sich im Rahmen eines Binnenmarktnotfalls positiv auf die Angebotssituation und das Preisniveau der betroffenen Geräte und Maschinen auswirken. 6. Weitere Regelungsfolgen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die nicht befristet ist. Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um kein wesentliches Rechtsetzungsvorhaben. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Redaktionelle Anpassung an die Zitiervorschriften und an das Verbot von Sätzen in listenförmigen Aufzählungen (HDR4, Randnummern 194 und 481). Zu Buchstabe b Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 3 Buchstaben g) und h) der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch Verweis auf Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen Begriffsdefinition bedarf es daher in der 32. BImSchV nicht. Zu Nummer 2 Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung. Zu Nummer 3 Mit Nummer 3 werden die §§ 6a bis 6d in die Verordnung eingefügt, die das Notfallverfahren für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regeln. Hierdurch soll im Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden. Zu § 6a (Anwendung der Notfallverfahren) § 6a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 17a der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Zu Absatz 1 Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen Notfallverfahren in Bezug auf Geräte und Maschinen nach der 32. BImSchV aktiviert. Zu Nummer 1 Die Anwendung der Notfallverfahren setzt voraus, dass der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen Kommission. Zu Nummer 2 Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Geräte und Maschinen nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft hat. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt fest, dass das im Folgenden geregelte Notfallverfahren nur während der Dauer des Notfallmodus zur Anwendung kommt. Zu § 6b (Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen) § 6b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Geräte und Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert hat. Hierdurch wird Artikel 17b der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Zu Absatz 1 § 6b Absatz 1 regelt die Verpflichtung der benannten Stellen, Anträge auf Konformitätsbewertung bezüglich der Geräte und Maschinen, für die die Notfallverfahren aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren Zu Absatz 2 Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Zu Absatz 3 Die benannten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Geräte und Maschinen zu erhöhen. Zu § 6c (Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist) Zu Absatz 1 § 6c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 17c Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG. Er legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine ohne Durchführung eines der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren genehmigen können. Der Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass alle in der 32. BImSchV festgelegten geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren eingehalten werden. Zu Absatz 2 Durch § 6c Absatz 2 wird Artikel 17c Absatz 6 der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. Zu Absatz 3 Durch § 6c Absatz 3 wird Artikel 17c Absatz 6 der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. Der Begriff „Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung“ nimmt Bezug auf etwaige nachträgliche Anpassungen der Konformitätsbewertungsanforderungen im Notfallverfahren. Zu Absatz 4 § 6c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine genehmigt. Die nach Landesrecht zuständige Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für die Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen sollten sich Mitgliedstaaten gemäß Erwägungsgrund Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehenen Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (ICSMS) bedienen. Die Umsetzung erfolgt durch den in Satz 2 vorgesehenen Meldeweg. Zu Absatz 5 § 6c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten Informationen erhält. Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden ergibt sich aus § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes -MüG-. Zu Absatz 6 § 6c Absatz 6 setzt Artikel 17c Absatz 4 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die Vorschrift erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine anzuerkennen, womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die nach Landesrecht zuständige Behörde über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. Zur Nutzung des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (ICSMS) siehe auch Begründung zu § 6c Absatz 4. Zu Absatz 7 § 6c Absatz 7 regelt, dass auf einem Gerät oder einer Maschine, für das bzw. die eine Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, ein Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, der das Gerät oder die Maschine als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt wird. Hierdurch wird Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Zu Absatz 8 § 6c Absatz 8 setzt Artikel 17 c Absatz 5 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die Hersteller von Geräten und Maschinen, für die eine Genehmigung nach § 6c Absatz 1 beantragt wurde, sind verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass alle geltenden Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt werden und sind für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich. Zu Absatz 9 § 6c Absatz 9 setzt Artikel 17c Absatz 7 sowie Artikel 17a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/14/EG um. Geräte und Maschinen, deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 4 vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurden, dürfen nicht mit der CE-Kennzeichnung nach § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 2 stellt klar, dass die Verpflichtung nach Satz 1 über das Ende des Notfallmodus hinaus besteht. Die Möglichkeit der Anwendung von §3 bleibt davon unberührt. Satz 3 stellt klar, dass abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 1 ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden darf. Zu Absatz 10 § 6c Absatz 10 setzt Artikel 17c Absatz 8 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in Bezug auf solche Geräte und Maschinen trifft, für die eine Genehmigung zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat. Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten Genehmigungen, als auch die Genehmigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt wurden und die entweder von der Europäischen Kommission auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 6 anerkannt wurden. Zu § 6d (Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden) § 6d enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 17d der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Zu Absatz 1 § 6d Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten bei Geräten und Maschinen, für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist. Zu Absatz 2 § 6d Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht abschließend. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Buchstabe c Zu Nummer 2 Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 9 wird um einen Tatbestand ergänzt: Der Tatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 2 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 auf einem Gerät oder einer Maschine den Hinweis, dass diese als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt. Der Bußgeldrahmen orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 9 genannten Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2749 - 14 -Drucksache 162/26

Relationen