Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 162/26
24.03.26
U - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
A. Problem und Ziel
Am 8. November 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung
der Verordnung (EG) 2679/98 des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Mit der Verordnung wurde ein Rahmen von Maßnahmen für den Fall etwaiger
zukünftiger Krisen geschaffen, mit dem das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts im
Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und
insbesondere die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren gewährleistet wird. Hierdurch wird
auf die Erfahrungen aus früheren Krisen, insbesondere auf die Erfahrung aus den ersten
Tagen der COVID-19-Krise reagiert, während derer sich gezeigt hat, dass der freie
Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen sowie Lieferketten stark beeinträchtigt
werden kann.
Als begleitender Rechtsakt wurde ebenfalls am 8. November 2024 die Richtlinie (EU)
2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU,
2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf
Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme
gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-
Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hierdurch werden in den
genannten zehn europäischen Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall
ergänzt, mit denen sichergestellt werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem
Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können. Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ist bis
zum 29. Mai 2026 von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in nationales Recht
umzusetzen.
B. Lösung
Die durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in Artikel 1 vorgenommenen Änderungen an der
Richtlinie 2000/14/EG werden durch Änderungen der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) umgesetzt.
C. Alternativen
Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Verordnung verursacht keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand
begründet, geändert oder aufgehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Bei Inanspruchnahme des in dieser Verordnung geregelten Notfallverfahrens kann ein
geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bei Inanspruchnahme des in dieser Verordnung geregelten Notfallverfahrens können
geringfügige Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bei Aktivierung des Notfallmodus durch die EU-Kommission kann die Verordnung einen
geringfügen Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes, der Länder und der
Kommunen verursachen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 162/26
24.03.26
U - Wi
Verordnung
des Bundesministeriums
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung1
Vom ...
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
verordnet aufgrund des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und e,
Nummer 2, Nummer 3 und Satz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl.
I S. 3146, 3147), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr.
29) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Verkehr, dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat und dem Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und nach Anhörung des Ausschusses für
Produktsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
S. 3478), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ lärmarme Maschinen und Geräte
Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben worden ist und die mit
dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010
gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen
Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG
genügen;“.
b) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
8. „ krisenrelevante Waren:
krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung
(EU) 2024/2747;
9. Notfallmodus für den Binnenmarkt:
Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der
Verordnung (EU) 2024/2747.“
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG,
2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU,
2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die
Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung
aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, 08.11.2024).
2. In § 6 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils nach der Angabe „Umwelt,“ die Angabe
„Klimaschutz,“ eingefügt.
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt:
„§ 6a
Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn
1. die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747
einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen
hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und
2. ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste
krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
ist.
§ 6b
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften
Geräten und Maschinen
(1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die
Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig
bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt
aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach
der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1
keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre
Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt
wurden, zu erhöhen.
§ 6c
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung
einer benannten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin kann die zuständige Behörde
genehmigen, dass ein Gerät oder eine Maschine, das oder die in einem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, ohne
Durchführung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen
wird. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Erfüllung aller in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im
Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren
nachgewiesen worden ist.
(2) Jede Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 hat die Anforderungen an das Gerät
oder die Maschine und die Bedingungen zu bestimmen, unter denen das Gerät oder
die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Die
Genehmigung hat insbesondere Folgendes zu bestimmen:
1. das Datum, bis zu dem die Genehmigung gilt und
2. Maßnahmen, die beim Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den
Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende Gerät oder die betreffende Maschine
zu ergreifen sind.
Das Datum nach Satz 2 Nummer 1 darf nicht nach dem letzten Tag des Zeitraums
liegen, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(3) Die Begründung des Bescheids über die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1
hat eine Beschreibung der Verfahren zu enthalten, mit denen die Erfüllung der
Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden
Geräuschemissionen nachgewiesen wurde. Die Genehmigung kann Anforderungen
festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Geräte und Maschinen
und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4) Die zuständige Behörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über jede nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung zu
informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat die
Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen der Europäischen Kommission hat die
Marktüberwachungsbehörde zu der technischen Bewertung, die der nach
Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung zu Grunde lag, Stellung zu nehmen und
sachdienliche Informationen bereitzustellen, die von der Europäischen Kommission
zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1
der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 benötigt werden.
(6) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 17c Absatz 2 oder 3 der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 erlassen wurde, kann die
zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Die zuständige Behörde hat die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über die
Anerkennung zu informieren. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
hat die Informationen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuzuleiten.
(7) Vor dem Inverkehrbringen hat der Wirtschaftsakteur auf Geräten und
Maschinen, für die eine Genehmigung erteilt worden war, die durch einen
Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 17c Absatz 2 oder
3 der Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 auf das Gebiet der
gesamten Europäischen Union ausgedehnt wurde, den Hinweis anzubringen, dass das
Gerät oder die Maschine als „krisenrelevante Ware“ in Verkehr gebracht oder in Betrieb
genommen wird. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dem betreffenden
Durchführungsrechtsakt muss der Hinweis in deutscher Sprache abgefasst sein sowie
klar, verständlich und leserlich sein.
(8) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine, das oder die dem in Absatz 1
genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, hat zu erklären, dass das betreffende
Gerät oder die betreffende Maschine alle Anforderungen dieser Verordnung
hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt. Der Hersteller ist für
die Durchführung aller von der zuständigen Behörde vorgegebenen
Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(9) Ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die eine Genehmigung nach
Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde, darf nicht mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 2
Nummer 4 versehen werden. Satz 1 gilt auch nach Auslaufen des Notfallmodus oder
nach seiner Deaktivierung. Ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 darf abweichend
von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht werden.
(10) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin unverzüglich über alle von ihr getroffenen Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und der
Richtlinie 2000/14/EG in der Fassung vom 23. Oktober 2024 zu informieren. Die
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat diese Informationen
unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zuzuleiten.
§ 6d
Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der
Behörden
(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für
Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten
Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle zumutbaren Anstrengungen zu
unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen.
Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1. eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals
der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2. logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der
Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in
§ 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.“
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „nimmt oder“ durch die Angabe „nimmt,“ ersetzt.
b) In Nummer 1a wird die Angabe „anbringt.“ durch die Angabe „anbringt oder“
ersetzt.
c) Nach Nummer 1a wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Mai 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung
im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1-78), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/2839 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1-19), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2017/1941 der Kommission vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9-10) geändert worden
3. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und
der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1-44), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert
worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des
Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über
Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024)
5. Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU,
2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die
Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die
Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L,
2024/2749, 8.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien
2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU,
2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für
die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer
Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls, die am
28. November 2024 in Kraft getreten ist. Die zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches
Recht zu erlassenden Rechtsvorschriften sind bis zum 29. Mai 2026 zu erlassen und zu
veröffentlichen sowie ab dem 30. Mai 2026 anzuwenden.
Durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 werden in den genannten zehn europäischen
Richtlinien sogenannte Notfallverfahren für den Krisenfall ergänzt, mit denen sichergestellt
werden soll, dass krisenrelevante Waren rasch auf dem Binnenmarkt in den Verkehr
gebracht werden können. Artikel 1 der Richtlinie ändert die Richtlinie 2000/14/EG zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und
Maschinen, welche in Deutschland in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(32. BImSchV) umgesetzt wird.
Da es sich um Änderungen an Binnenmarktrichtlinien handelt, besteht die Verpflichtung,
diese eins zu eins in deutsches Recht umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Änderungsverordnung wird das durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 in der
Richtlinie 2000/14/EG eingefügte Notfallverfahren eins zu eins in deutsches Recht
umgesetzt. Dies erfolgt durch Einfügung entsprechender Regelungen zum Notfallverfahren
in der in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV).
Die neu eingefügten Vorschriften treffen Regelungen zur Priorisierung bei der
Konformitätsbewertung, zu Ausnahmen von den Konformitätsbewertungsverfahren, zur
Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur gegenseitigen Unterstützung der
europäischen Marktüberwachungsbehörden
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Änderungen der unter II. genannten Verordnung sind europarechtlich geboten und
dienen der Umsetzung der durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 neu eingeführten
Bestimmungen. Sie sind durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit initiiert.
IV. Alternativen
Keine. Die EU-Richtlinie ist bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnung stützt sich auf § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes. Diese
Änderungsverordnung betrifft allein die Marktverkehrsregelungen der Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung. Danach kann das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und Nukleare Sicherheit für Produkte in seinem
Zuständigkeitsbereich Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von
Personen, zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von
Produkten ausgehen, erlassen, insbesondere auch zur Umsetzung der von der
Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften. Diese Regelungen wurden bei Erlass
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung auf § 4 Absatz 1 des
Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl.
I S. 866) gestützt. Diese Ermächtigungsnorm entspricht heute § 8 Absatz 1 des
Produktsicherheitsgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2749. Sie ist mit dem Recht
der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Die Verordnung setzt europarechtliche Vorgaben um. Für Geräte und Maschinen, die in
den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die per Durchführungsrechtsakt der
EU-Kommission als „krisenrelevant“, und somit für die Reaktion auf eine Krise als
wesentlich erachtet werden, gelten für die festgelegte Zeit des Binnenmarktnotfalls
vereinfachte Marktzugangsbedingungen. Unter anderem müssen Anträge auf Konformität
von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte
vorrangig behandelt werden und die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs unter bestimmten Bedingungen eine Abweichung von den
üblichen Konformitätsbewertungsverfahren zulassen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung ermöglicht betroffenen Wirtschaftsakteuren im Fall einer durch die EU-
Kommission ausgerufenen Krise mit negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt,
krisenrelevante Produkte durch Abweichungen vom regulären
Konformitätsbewertungsverfahren schneller in den Markt zu bringen. Darüber hinaus
gehende Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen sind nicht vorgesehen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und unterstützt
die Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Prinzipien einer
nachhaltigen Entwicklung wurden geprüft. Die Verordnung dient dem Prinzip Nummer 8,
dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, sowie dem
Prinzip 12, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der öffentlichen Hand entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Sofern ein betroffener Wirtschaftsakteur im Rahmen eines Binnenmarktnotfalls die
Regelungen dieser Verordnung für ein vereinfachtes Konformitätsbewertungsverfahren in
Anspruch nimmt, kann er von einem beschleunigten Marktzugang im Vergleich zum
herkömmlichen Verfahren profitieren. Gleichwohl können die Anforderungen des
Notfallverfahrens für die Wirtschaft einen geringfügigen, vernachlässigbaren und nicht
quantifizierbaren Erfüllungsaufwand verursachen.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
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Norm (§§);
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Vorgabe
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Jährlich
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(Begründ
ung)
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4 § 6c
Absatz 7,
Pflicht des
Herstellers
zur
Anbringung
eines
Hinweises
Geringfü
gig
(geringe
Fall
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Sofern im Rahmen eines Binnenmarktnotfalls Geräte und Maschinen, die in den
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, per Durchführungsrechtsakt der EU-
Kommission als „krisenrelevant“ eingestuft werden, kann die Verordnung einen
geringfügigen, vernachlässigbaren Erfüllungsaufwand für die Verwaltungen des Bundes,
der Länder und der Kommunen verursachen, der nur geringfügig über den
Verwaltungsaufwand hinausgeht, der sich bereits heute aus den Vorgaben der 32.
BImSchV und dem Marktüberwachungsgesetz ergibt.
lfd.
Nr.
Artikel
Regelun
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n
3.1
§ 6d
Absatz 2
Unterstüt
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europäis
chen
Marktübe
rwachun
gsbehörd
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Land Geringfü
gig
(geringe
Fall
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Die Anwendung der vereinfachten
Marktzugangsregelungen dieser Verordnung kann sich im Rahmen eines
Binnenmarktnotfalls positiv auf die Angebotssituation und das Preisniveau der betroffenen
Geräte und Maschinen auswirken.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher, gleichstellungspolitische und
demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung
gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung kommt nicht in Betracht. Die Verordnung setzt eine EU-Richtlinie um, die
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist nicht erforderlich. Es handelt sich um kein wesentliches
Rechtsetzungsvorhaben.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung an die Zitiervorschriften und an das Verbot von Sätzen in
listenförmigen Aufzählungen (HDR4, Randnummern 194 und 481).
Zu Buchstabe b
Durch die Regelung werden die Begriffe „krisenrelevante Waren“ und „Notfallmodus für den
Binnenmarkt“ definiert. Hierdurch werden die Definitionen des Artikel 3 Buchstaben g)
und h) der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt. Die Begriffsdefinition erfolgt durch Verweis auf
Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747. Einer eigenen
Begriffsdefinition bedarf es daher in der 32. BImSchV nicht.
Zu Nummer 2
Anpassung an die aktuelle Ressortbezeichnung.
Zu Nummer 3
Mit Nummer 3 werden die §§ 6a bis 6d in die Verordnung eingefügt, die das Notfallverfahren
für den Fall einer Krise im Sinne der Verordnung (EU) 2024/2747 regeln. Hierdurch soll im
Krisenfall die Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren für die Bürgerinnen und Bürger,
Unternehmen sowie Behörden sichergestellt werden.
Zu § 6a (Anwendung der Notfallverfahren)
§ 6a regelt den Anwendungsbereich für die Notfallverfahren. Hierdurch wird Artikel 17a der
Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt.
Zu Absatz 1
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt außerdem voraus, dass die Europäische
Kommission nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2747 im Wege eines Durchführungsrechtsakts die vorgesehenen
Notfallverfahren in Bezug auf Geräte und Maschinen nach der 32. BImSchV aktiviert.
Zu Nummer 1
Die Anwendung der Notfallverfahren setzt voraus, dass der Notfallmodus für den
Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert
wurde. Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur im Fall einer Krise aktiviert. Die
Voraussetzungen für die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sind im
Einzelnen in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/2747 festgelegt. Die Aktivierung erfolgt
nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 durch einen
Durchführungsrechtsakt des Europäischen Rates auf Vorschlag der Europäischen
Kommission.
Zu Nummer 2
Weiterhin wird für die Anwendung der Notfallverfahren auch vorausgesetzt, dass der
Europäische Rat bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt die Geräte und
Maschinen nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 als
krisenrelevante Waren eingestuft hat.
Zu Absatz 2
Absatz 2 legt fest, dass das im Folgenden geregelte Notfallverfahren nur während der
Dauer des Notfallmodus zur Anwendung kommt.
Zu § 6b (Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren
eingestuften Geräten und Maschinen)
§ 6b regelt die Priorisierung der Konformitätsbewertung für solche Geräte und Maschinen,
die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und in Bezug auf die die Europäische
Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 die Notfallverfahren aktiviert
hat. Hierdurch wird Artikel 17b der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt.
Zu Absatz 1
§ 6b Absatz 1 regelt die Verpflichtung der benannten Stellen, Anträge auf
Konformitätsbewertung bezüglich der Geräte und Maschinen, für die die Notfallverfahren
aktiviert wurden, vorrangig vor anderen Anträgen zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig vom
Datum des Antragseingangs vor oder nach Aktivierung der Notfallverfahren
Zu Absatz 2
Etwaige zusätzliche Kosten für die Hersteller auf Grund der vorrangigen Bearbeitung dürfen
nicht unverhältnismäßig sein.
Zu Absatz 3
Die benannten Stellen werden gehalten, Prüfkapazitäten für die entsprechenden Geräte
und Maschinen zu erhöhen.
Zu § 6c (Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die
Einschaltung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist)
Zu Absatz 1
§ 6c Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 17c Absatz 1 der Richtlinie 2000/14/EG. Er
legt fest, dass die nach dem spezifischen Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag
eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten
Geräts oder einer bestimmten Maschine ohne Durchführung eines der in § 3 Absatz 1
Nummer 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren genehmigen können. Der
Wirtschaftsakteur muss jedoch nachweisen, dass alle in der 32. BImSchV festgelegten
geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im
Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren eingehalten
werden.
Zu Absatz 2
Durch § 6c Absatz 2 wird Artikel 17c Absatz 6 der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt.
Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung
nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet
die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss.
Zu Absatz 3
Durch § 6c Absatz 3 wird Artikel 17c Absatz 6 der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt.
Enthalten sind insbesondere Bedingungen und Anforderungen, die in der Genehmigung
nach Absatz 1 enthalten sein müssen. Der Katalog ist nicht abschließend. Er bezeichnet
die Inhalte, die jede Genehmigung mindestens enthalten muss. Der Begriff „Notwendigkeit
einer fortlaufenden Konformitätsbewertung“ nimmt Bezug auf etwaige nachträgliche
Anpassungen der Konformitätsbewertungsanforderungen im Notfallverfahren.
Zu Absatz 4
§ 6c Absatz 4 regelt den Meldeweg für den Fall, dass die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine genehmigt. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Für die Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und
beschränkenden Maßnahmen sollten sich Mitgliedstaaten gemäß Erwägungsgrund
Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2024/2749 des in der Verordnung (EU) 2019/1020
vorgesehenen Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung
(ICSMS) bedienen. Die Umsetzung erfolgt durch den in Satz 2 vorgesehenen Meldeweg.
Zu Absatz 5
§ 6c Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie
2000/14/EG. Er beinhaltet eine Verpflichtung der Marktüberwachungsbehörde, zu der der
erteilten Genehmigung zugrundeliegenden technischen Bewertung Stellung zu nehmen
und sachdienliche Informationen bereit zu stellen. Die Europäische Kommission kann im
Wege eines Durchführungsrechtsaktes die Gültigkeit einer nach Absatz 1 erteilten
Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union erstrecken. Durch die
Vorschrift wird sichergestellt, dass die Europäische Kommission die hierfür benötigten
Informationen erhält. Die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden ergibt sich aus
§ 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des
Marktüberwachungsgesetzes -MüG-.
Zu Absatz 6
§ 6c Absatz 6 setzt Artikel 17c Absatz 4 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die Vorschrift
erlaubt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die in einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die
Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine anzuerkennen,
womit die erteilte Genehmigung auch in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit
bekommt. Über die erteilte Anerkennung hat die nach Landesrecht zuständige Behörde
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Europäische Kommission
und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren. Zur Nutzung des
Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (ICSMS) siehe auch
Begründung zu § 6c Absatz 4.
Zu Absatz 7
§ 6c Absatz 7 regelt, dass auf einem Gerät oder einer Maschine, für das bzw. die eine
Genehmigung erteilt wurde, die auf das Gebiet der gesamten Europäischen Union
ausgedehnt wurde, ein Hinweis in deutscher Sprache angebracht wird, der das Gerät oder
die Maschine als „krisenrelevante Ware“ kennzeichnet. Die Europäische Kommission legt
Einzelheiten zum Inhalt und der Darstellung des Hinweises in dem Durchführungsrechtsakt
fest, mit dem die Gültigkeit der Genehmigung auf die gesamte Europäische Union erstreckt
wird. Hierdurch wird Artikel 17c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2000/14/EG
umgesetzt.
Zu Absatz 8
§ 6c Absatz 8 setzt Artikel 17 c Absatz 5 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die Hersteller von
Geräten und Maschinen, für die eine Genehmigung nach § 6c Absatz 1 beantragt wurde,
sind verpflichtet auf eigene Verantwortung zu erklären, dass alle geltenden Anforderungen
dieser Verordnung hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllt werden
und sind für die Durchführung aller vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren
verantwortlich.
Zu Absatz 9
§ 6c Absatz 9 setzt Artikel 17c Absatz 7 sowie Artikel 17a Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie 2000/14/EG um. Geräte und Maschinen, deren Inverkehrbringen oder
Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens ohne Durchführung eines nach § 4
vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens genehmigt wurden, dürfen nicht mit
der CE-Kennzeichnung nach § 2 Nummer 4 versehen werden. Satz 2 stellt klar, dass die
Verpflichtung nach Satz 1 über das Ende des Notfallmodus hinaus besteht. Die Möglichkeit
der Anwendung von §3 bleibt davon unberührt. Satz 3 stellt klar, dass abweichend von § 3
Absatz 1 Nummer 1 ein Gerät oder eine Maschine nach Satz 1 ohne CE-Kennzeichnung in
Verkehr gebracht werden darf.
Zu Absatz 10
§ 6c Absatz 10 setzt Artikel 17c Absatz 8 der Richtlinie 2000/14/EG um. Die
Marktüberwachungsbehörde informiert über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, wenn sie Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen in
Bezug auf solche Geräte und Maschinen trifft, für die eine Genehmigung zum
Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme auf Grund des Notfallverfahrens vorgelegen hat.
Dies betrifft sowohl die im Inland erteilten Genehmigungen, als auch die Genehmigungen,
die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt wurden und die
entweder von der Europäischen Kommission auf das gesamte Gebiet der Europäischen
Union erstreckt wurden oder die im Inland nach Absatz 6 anerkannt wurden.
Zu § 6d (Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige
Unterstützung der Behörden)
§ 6d enthält Regelungen zur Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und zur
gegenseitigen Unterstützung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der
Europäischen Union. Hierdurch wird Artikel 17d der Richtlinie 2000/14/EG umgesetzt.
Zu Absatz 1
§ 6d Absatz 1 beinhaltet, dass Marktüberwachungstätigkeiten bei Geräten und Maschinen,
für die die Europäische Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/2749 die Notfallverfahren aktiviert hat, Vorrang einzuräumen ist.
Zu Absatz 2
§ 6d Absatz 2 regelt, dass die Marktüberwachungsbehörden Anstrengungen zu
unternehmen haben, um im Falle eines aktivierten Notfallmodus für den Binnenmarkt die
Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedsstaaten zu unterstützen. Ausdrücklich
erwähnt wird eine Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden
Marktüberwachungsbehörden oder logistische Unterstützung wie z. B. durch Ausbau von
Prüfkapazitäten. Die Aufzählung der möglichen Unterstützungsmaßnahmen ist nicht
abschließend.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Der Ordnungswidrigkeitenkatalog in § 9 wird um einen Tatbestand ergänzt:
Der Tatbestand in § 9 Absatz 1 Nummer 2 gilt für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur
entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 auf einem Gerät oder einer Maschine den Hinweis, dass
diese als „krisenrelevante Ware“ in den Verkehr gebracht wird, nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig entsprechend den in dem Durchführungsrechtsakt der
Europäischen Kommission vorgegebenen Festlegungen anbringt.
Der Bußgeldrahmen orientiert sich an dem Rahmen der Übrigen in § 9 genannten
Tatbestände und richtet sich nach § 28 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Datum des Inkrafttretens ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU)
2024/2749
- 14 -Drucksache 162/26
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- part_of_vorgang → Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Verordnung)