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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union

dip / drucksache 23.02.2026 · WP 21 · 751/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 751/1/25 23.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - Wi zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union COM(2025) 942 final; Ratsdok. 16347/25 A Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu den Änderungsvorschlägen zu Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU allgemein Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Änderungen für Asset Manager im Grundsatz ausdrücklich, da sie einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung und Modernisierung des regulatorischen Rahmens leisten. Gleichzeitig fordert er die Bundesregierung dazu auf, darauf hinzuwirken, dass diese Änderungen eigenständig und prioritär im EU-Gesetzgebungsverfahren verhandelt werden. Eine solche Vorgehensweise ist geboten, weil die Änderungen für Asset Manager nicht mit den übrigen Teilen des Gesetzgebungspakets (siehe BR- Drucksache 754/25) verknüpft sind und im zunehmend wettbewerbsintensiven, internationalen Umfeld die Gefahr besteht, den Anschluss an internationale Marktstandards und Wettbewerber zu verlieren. Eine beschleunigte Umsetzung würde dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Asset Managements als Teil der ... EU-Kapitalmärkte zu sichern, regulatorische Klarheit und Planungssicherheit für Marktteilnehmer zu schaffen, Innovationen zu fördern sowie einer Abwanderung von Geschäftsmodellen in weniger regulierte oder ausländische Jurisdiktionen entgegenzuwirken. 2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Artikel 23 der Richtlinie 2009/65/EG) und zu Artikel 2 Nummer 11 (Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU) Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die vorgesehenen Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds nicht zu einer Schwächung des Verbraucherschutzes führen. Regelungen, die faktisch zu einer Verlagerung der Verantwortung für den Anlegerschutz vom Vertriebsstaat auf den Sitzstaat eines Fonds führen, sind zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zudem ist sicherzustellen, dass Anleger transparent und verständlich über Aufsichtsbehörden, anwendbares Recht sowie Gerichtsstände informiert werden. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines EU-weiten Passes für Verwahrstellen. Die Möglichkeit für Verwaltungsgesellschaften, eine Verwahrstelle unabhängig vom Sitzstaat des Fonds frei innerhalb der EU zu bestellen, darf weder zu einer weiteren Fragmentierung von Aufsichts-, Zuständigkeits- und Haftungsstrukturen, noch zu strukturellen Wettbewerbsverzerrungen im Verwahrstellenmarkt führen. Denn der Anleger hätte dann keine Chance mehr, das zu überschauen. Außerdem könnte ein EU-weiter Pass zu einem Verdrängungswettbewerb zuungunsten kleiner und mittelgroßer Verwahrstellen führen. An regionalen Finanzplätzen ansässige Institute, die über spezifische Marktkenntnisse und Nähe zu nationalen Verwaltungsgesellschaften verfügen, dürfen nicht durch strukturelle Wettbewerbsnachteile gegenüber großen, grenzüberschreitenden Akteuren gefährdet werden. Die vorgesehenen Erleichterungen sind deshalb an eine strikte Kosten-Nutzen-Analyse zu knüpfen, die auch regionale Institutsvielfalt berücksichtigt. B 3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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