Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 751/1/25
23.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU
und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der
Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
COM(2025) 942 final; Ratsdok. 16347/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu den Änderungsvorschlägen zu Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU
allgemein
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Änderungen für Asset Manager im
Grundsatz ausdrücklich, da sie einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung
und Modernisierung des regulatorischen Rahmens leisten. Gleichzeitig fordert
er die Bundesregierung dazu auf, darauf hinzuwirken, dass diese Änderungen
eigenständig und prioritär im EU-Gesetzgebungsverfahren verhandelt werden.
Eine solche Vorgehensweise ist geboten, weil die Änderungen für Asset
Manager nicht mit den übrigen Teilen des Gesetzgebungspakets (siehe BR-
Drucksache 754/25) verknüpft sind und im zunehmend wettbewerbsintensiven,
internationalen Umfeld die Gefahr besteht, den Anschluss an internationale
Marktstandards und Wettbewerber zu verlieren. Eine beschleunigte Umsetzung würde
dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit des Asset Managements als Teil der
...
EU-Kapitalmärkte zu sichern, regulatorische Klarheit und Planungssicherheit
für Marktteilnehmer zu schaffen, Innovationen zu fördern sowie einer
Abwanderung von Geschäftsmodellen in weniger regulierte oder ausländische
Jurisdiktionen entgegenzuwirken.
2. Zu Artikel 1 Nummer 16 (Artikel 23 der Richtlinie 2009/65/EG) und zu
Artikel 2 Nummer 11 (Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU)
Darüber hinaus fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die vorgesehenen
Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds nicht zu
einer Schwächung des Verbraucherschutzes führen. Regelungen, die faktisch zu
einer Verlagerung der Verantwortung für den Anlegerschutz vom Vertriebsstaat
auf den Sitzstaat eines Fonds führen, sind zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen. Zudem ist sicherzustellen, dass Anleger transparent und verständlich
über Aufsichtsbehörden, anwendbares Recht sowie Gerichtsstände informiert
werden.
Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten Einführung eines
EU-weiten Passes für Verwahrstellen. Die Möglichkeit für
Verwaltungsgesellschaften, eine Verwahrstelle unabhängig vom Sitzstaat des Fonds frei innerhalb
der EU zu bestellen, darf weder zu einer weiteren Fragmentierung von
Aufsichts-, Zuständigkeits- und Haftungsstrukturen, noch zu strukturellen
Wettbewerbsverzerrungen im Verwahrstellenmarkt führen. Denn der Anleger hätte
dann keine Chance mehr, das zu überschauen.
Außerdem könnte ein EU-weiter Pass zu einem Verdrängungswettbewerb
zuungunsten kleiner und mittelgroßer Verwahrstellen führen. An regionalen
Finanzplätzen ansässige Institute, die über spezifische Marktkenntnisse und Nähe
zu nationalen Verwaltungsgesellschaften verfügen, dürfen nicht durch
strukturelle Wettbewerbsnachteile gegenüber großen, grenzüberschreitenden Akteuren
gefährdet werden. Die vorgesehenen Erleichterungen sind deshalb an eine
strikte Kosten-Nutzen-Analyse zu knüpfen, die auch regionale Institutsvielfalt
berücksichtigt.
B
3. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU i (Empfehlungen der Ausschüsse)