Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 751/25
12.12.25
EU - Fz - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf die
Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
COM(2025) 942 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 535/08 = AE-Nr. 080572;
Drucksache 441/09 = AE-Nr. 090369;
Drucksache 694/11 = AE-Nr. 110873
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 4.12.2025
COM(2025) 942 final
2025/0382 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf
die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
{SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Belebung der EU-Wirtschaft und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsposition
der EU sind zentrale Schwerpunkte der aktuellen Amtszeit der Europäischen Kommission.
Wie in den Berichten von Mario Draghi und Enrico Letta1 und in den Politischen Leitlinien
2024-2029 der Kommission2 dargelegt, muss dringend gehandelt werden, um die
Wirtschaftsleistung zu verbessern und sicherzustellen, dass die EU über ihre eigene Zukunft
entscheiden kann. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit3 enthält einen umfassenden Plan
zur Stärkung der EU-Wirtschaft und zur Nutzung ihres Potenzials, wobei die Strategie für
eine Spar- und Investitionsunion einen zentralen Stellenwert einnimmt. Im März 2025 stellte
die Kommission ihre Strategie für eine Spar- und Investitionsunion vor4. Sie soll Bürgerinnen
und Bürgern durch Investitionen in die Kapitalmärkte die Vermögensbildung erleichtern, die
Investitionskapazität der EU steigern und die Kapitalmärkte der EU integrieren. Durch den
Abbau von Hindernissen an den Finanzmärkten und die Erleichterung grenzüberschreitender
Kapitalströme kann die Strategie für eine Spar- und Investitionsunion die EU-Wirtschaft
unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit
steigern.
Die Notwendigkeit des dringlichen Handelns ist auf höchster politischer Ebene weithin
anerkannt, so auch in Erklärungen und Aufrufen zum Handeln des Europäischen Parlaments5,
des Europäischen Rats6, der Euro-Gruppe7, des Euro-Gipfels8 und der Europäischen
Zentralbank (EZB)9. Der Internationale Währungsfonds10 und die Organisation für
1 Enrico Letta: „Bericht über die Zukunft des Binnenmarkts“. Abrufbar unter: https://single-market-
economy.ec.europa.eu/news/enrico-lettas-report-future-single-market-2024-04-10_de, Mario Draghi:
„Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit“ 2025.
https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/draghi-report_de
2 Politische Leitlinien 2024-2029 | Europäische Kommission.
https://commission.europa.eu/document/e6cd4328-673c-4e7a-8683-f63ffb2cf648_de
3 COM(2025) 30 final. https://commission.europa.eu/topics/eu-competitiveness/competitiveness-
compass_de.
4 Strategie für eine Spar- und Investitionsunion zur Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten der
Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der EU – Finanzwesen.
5 https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0185_DE.pdf.
6 https://www.consilium.europa.eu/media/m5jlwe0p/euco-conclusions-20240417-18-en.pdf
https://www.consilium.europa.eu/media/viyhc2m4/20250320-european-council-conclusions-en.pdf.
7 https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/03/11/statement-of-the-eurogroup-in-
inclusive-format-on-the-future-of-capital-markets-union/.
8 „Wir unterstreichen die Dringlichkeit und die gemeinsame Verantwortung für rasche und
entscheidende Fortschritte bei der Europäischen Spar- und Investitionsunion mit besonderem
Schwerpunkt auf der Kapitalmarktunion, um Ersparnisse zu mobilisieren und die Finanzierung der
notwendigen Investitionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU zu mobilisieren.“ Siehe
Euro-Gipfel (20. März 2025) – Erklärung – Seite 1,
https://www.consilium.europa.eu/media/ce3fkikz/20250320-euro-summit-statement-en.pdf.
9 Europäische Zentralbank: „Kapitalmarktunion: eine eingehende Betrachtung“. Überarbeitet im Mai
2025. Abrufbar unter:
https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecb.op369~246a103ed8.en.pdf?503a501a41fd4b4659d3b06
16c405190.
10 Internationaler Währungsfonds: „Ein Aufschwung, der das Potenzial Europas nicht voll ausschöpft“,
24. Oktober 2024. Abrufbar
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung11 haben ebenfalls Maßnahmen gefordert,
um die verbleibenden Hindernisse für die Finanzmarktintegration zu beseitigen.
Die Umsetzung der Spar- und Investitionsunion erfordert umfassende politische Maßnahmen
mit einem ganzheitlichen Ansatz, der sowohl die Kapitalmärkte als auch den Bankensektor
umfasst, und die sich auf verschiedene Aspekte des Finanzsystems der EU auswirken werden.
Diese Maßnahmen gliedern sich in vier miteinander verknüpfte Säulen: i) Bürger und
Sparvermögen, ii) Investitionen und Finanzierung, iii) Integration und Größe, und (iv)
effiziente Aufsicht. Im Mittelpunkt dieser Gesetzgebungsinitiative stehen Marktintegration
und Größe sowie eine effiziente Aufsicht.
Diese Gesetzgebungsinitiative konzentriert sich auf Hindernisse, die sich aus der mangelnden
Harmonisierung der EU-Vorschriften und Aufsichtskonzepte ergeben und zu einer
Fragmentierung und unzureichenden Leistung der EU-Kapitalmärkte führen. Diese
Hindernisse behindern die marktgetriebenen Bemühungen um die Expansion von
Unternehmen und den Aufbau von Kapazitäten durch grenzüberschreitende Tätigkeiten im
gesamten Binnenmarkt. Sie behindern auch den Einsatz innovativer digitaler Technologien in
drei Bereichen, die für das reibungslose und effiziente Funktionieren der EU-Kapitalmärkte
von wesentlicher Bedeutung sind, nämlich Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung.
Trotz der Harmonisierung der Regulierungsrahmen und der Existenz von
Finanzdienstleistungspässen schränkt die anhaltende Fragmentierung infolge dieser
Hindernisse die potenziellen Vorteile des Binnenmarkts der EU ein. Diese Hindernisse
ergeben sich aus unterschiedlichen Regulierungsansätzen, die häufig die
Ermessensspielräume bei der Umsetzung in nationales Recht und Auslegung von EU-
Richtlinien sowie unterschiedliche Ansätze für die Aufsicht widerspiegeln. Diese Hindernisse
erschweren die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Finanzmarktteilnehmer unnötig.
Infolgedessen können sie entweder nicht in vollem Umfang von Skaleneffekten und einer
besseren operativen Effizienz profitieren oder es besteht für sie kein ausreichender Anreiz,
grenzüberschreitende Investitionen zu erleichtern. Dies erhöht die Kosten, verzögert die
Markteinführung, schränkt die Auswahl an Finanzprodukten und -dienstleistungen ein, die
Unternehmen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und verteuert diese Produkte und
Dienstleistungen.
Mit dieser Initiative wird auch die Bedeutung technologischer Entwicklungen und
Innovationen im Finanzsektor hervorgehoben. Regulatorische Hindernisse behindern die
Einführung und Nutzung von Technologien der neueren Generation wie der Distributed-
Ledger-Technologie (DLT) und der Tokenisierung von Finanzinstrumenten. Solche
Technologien bergen das Potenzial, Finanzdienstleistungen für Menschen und Unternehmen
zu verbessern.
Abweichende Aufsichtspraktiken können auch ein Hindernis für die Kapitalmarktintegration
darstellen, da Finanzmarktteilnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, im Binnenmarkt mit
unterschiedlichen Anforderungen umgehen müssen. Diese Fragmentierung der
Aufsichtspraktiken führt zu zusätzlichen Kosten, erhöhter Komplexität und
unter: https://www.imf.org/en/Publications/REO/EU/Issues/2024/10/24/regional-economic-outlook-
Europe-october-2024.
11 OECD, Economic Surveys: „Europäische Union und Euro-Währungsgebiet 2025“, Juli 2025, abrufbar
unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/en/publications/reports/2025/07/oecd-economic-surveys-
european-union-and-euro-area-2025_af6b738a/5ec8dcc2-en.pdf.
Rechtsunsicherheit für die Betreiber, insbesondere für diejenigen, die in der gesamten EU
Geschäfte tätigen und investieren wollen. Die Rechtsunsicherheit und die daraus
resultierenden ungleichen Wettbewerbsbedingungen machen die EU zu einem weniger
attraktiven Investitionsziel.
Ziele des Vorschlags
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die EU-Kapitalmärkte zu integrieren und
das Funktionieren des EU-Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zum Nutzen von
Anlegern, Unternehmen und der gesamten EU-Wirtschaft zu verbessern. Dies trägt zum
Kernziel der Spar- und Investitionsunion bei, Anlegern und Unternehmen den Zugang zu
einem breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu verschaffen und Ersparnisse für
produktive Investitionen zu mobilisieren.
Die Initiative wird durch die folgenden spezifischen Zielsetzungen zur Verwirklichung des
allgemeinen Ziels beitragen.
Weitere Marktintegration und Skaleneffekte ermöglichen
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, Hindernisse für die Integration in den
Kernbereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung zu beseitigen und dafür zu
sorgen, dass Marktteilnehmer ihrer Geschäftstätigkeit in allen Mitgliedstaaten reibungsloser
nachgehen können. Sie werden den Wettbewerb fördern und sicherstellen, dass
Größenvorteile effektiv an die Endnutzer weitergegeben werden.
Integrierte Aufsicht ermöglichen
Eine effizientere und harmonisierte Aufsicht ist für die Integration der EU-Kapitalmärkte von
entscheidender Bedeutung. Der Aufsichtsrahmen der EU muss unbedingt mit den
Fortschritten auf dem Weg zu einer tieferen Kapitalmarktintegration Schritt halten. Die
Initiative zielt daher darauf ab, die Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen
Aufsichtsrahmens zu beheben, indem Unstimmigkeiten und Komplexitäten, die sich aus
fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben, beseitigt werden. Sie soll die Aufsicht
so gestalten, dass sie wirksamer und für grenzüberschreitende Tätigkeiten zweckmäßiger
wird, besser auf entstehende Risiken reagiert und gleichzeitig unnötige Belastungen der
Unternehmen verringert. Für bestimmte bedeutende und grenzüberschreitend tätige
Unternehmen in den Bereichen Handel und Nachhandel sowie für Unternehmen in neuen
Bereichen wie Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann die Zusammenlegung der Aufsicht
auf EU-Ebene die Marktintegration und ein effizienteres Funktionieren der Kapitalmärkte
fördern. Durch eine stärkere Konvergenz und Koordinierung der Aufsicht auf EU-Ebene
werden für große Vermögensverwaltungsgruppen und Investmentfonds Hindernisse beseitigt
und mehr grenzüberschreitende Tätigkeiten ermöglicht. Generell zielt die Initiative darauf ab,
die Nutzung und Wirksamkeit der Instrumente zur aufsichtlichen Konvergenz der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu stärken und neue
Instrumente einzuführen, um so einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
unterstützen.
Erleichterung von Innovation
Schließlich zielen die vorgeschlagenen Änderungen darauf ab, regulatorische Hemmnisse für
DLT-basierte Innovationen zu beseitigen, um einen Rahmen zu schaffen, der den Einsatz
neuer Technologien bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen ermöglicht. Damit
Innovationen gedeihen können, sollten sowohl die DLT-Pilotregelung als auch das
Standardregelwerk der Industrie die Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie zur
Markteinführung effizienter Lösungen ermöglichen und gleichzeitig die Minderung der damit
verbundenen Risiken sicherstellen. Durch die Beseitigung dieser Hindernisse zielen die
vorgeschlagenen Änderungen auch darauf ab, den Wettbewerb im Bereich der Handels- und
Nachhandelsdienstleistungen zu steigern, was zu besseren Marktergebnissen und einer
höheren Kapitalmarkteffizienz führen wird.
Vereinfachung erreichen
Die Überprüfung spezifischer Gesetzgebungsvorhaben bietet eine Gelegenheit zur
Vereinfachung durch Verringerung des Verwaltungsaufwands. Mit dem Paket sollen die
regulatorischen Anforderungen gestrafft und so grenzüberschreitende Tätigkeiten
kosteneffizienter gestaltet werden. Die Vereinfachung erfolgt auf verschiedene Weise:
Verlagerung bestimmter Vorschriften aus Richtlinien in Verordnungen, Verringerung des
Spielraums für strengere Auflagen auf nationaler Ebene („Gold-Plating“), Feinjustierung der
Stufe-2-Ermächtigungen, Verschlankung überlappender, kostspieliger und ineffizienter
Aufsichtsregelungen und ganz allgemein Beseitigung von Hemmnissen in den EU- und
nationalen Rahmenregelungen für Marktteilnehmer und Investoren.
Das Paket zur Integration und Beaufsichtigung der Märkte enthält drei
Gesetzgebungsvorschläge: Vorschläge für eine Rahmenverordnung und eine
Rahmenrichtlinie zur Änderung mehrerer Bestandteile der EU-Kapitalmarktgesetzgebung und
ein Vorschlag für eine Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen zur Änderung
der Richtlinie über Finanzsicherheiten und zur Aufhebung der Richtlinie über die
Wirksamkeit von Abrechnungen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die in diesem Paket vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den bestehenden
Bestimmungen im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie zielen darauf ab, eine stärkere
Marktintegration zu fördern und durch folgende Maßnahmen Effizienzgewinne zu erzielen: i)
Beseitigung von Hindernissen für grenzüberschreitende Aktivitäten und Innovationen, ii)
Stärkung der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz und iii) Stärkung der
Aufsichtskapazitäten in den relevanten Wirtschaftszweigen. Diese Änderungen stehen im
Einklang mit den Zielen des Wettbewerbs, des effizienten Funktionierens des Binnenmarkts
für Finanzdienstleistungen und der Förderung der Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU,
ohne die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz zu beeinträchtigen.
Dadurch wird sichergestellt, dass der EU-Finanzmarkt sicher und weltweit attraktiv bleibt.
Die Umsetzung dieser Änderungen als Paket ermöglicht die Gewährleistung der Kohärenz
zwischen den überprüften branchenspezifischen Rechtsvorschriften. Die vorgeschlagenen
Änderungen zielen auch darauf ab, Mängel und Ineffizienzen des derzeitigen
Aufsichtsrahmens zu beheben, indem die Unstimmigkeiten und Komplexitäten beseitigt
werden, die sich aus fragmentierten nationalen Aufsichtskonzepten ergeben.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Kernziel der Strategie für die Spar- und
Investitionsunion, das darin besteht, Anlegern und Unternehmen den Zugang zu einem
breiteren Spektrum an Finanzierungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch Ersparnisse
für produktive Investitionen zu mobilisieren. Dieser Vorschlag ist mit anderen in der Strategie
für die Spar- und Investitionsunion enthaltenen Initiativen verknüpft, z. B. den Initiativen zu
Renten, zur Steigerung der Beteiligung von Kleinanlegern an den Kapitalmärkten und zur
marktbasierten Finanzierung der Realwirtschaft. Diese Initiativen sollen sich gegenseitig
verstärken und gemeinsam zu den übergeordneten Zielen beitragen. Andere Maßnahmen der
Strategie für eine Spar- und Investitionsunion, wie die Strategie zur Förderung der
Finanzkompetenz, die Empfehlung zu Spar- und Anlagekonten, die Maßnahme zur Förderung
von Aktieninvestitionen, auch durch Gesetzgebungsprogramme, und die Maßnahmen zu
Zusatzrenten, werden weniger wirksam sein, wenn die Hindernisse für eine weitere
Integration der EU-Kapitalmärkte nicht beseitigt werden und Anlegern und Unternehmen
weiterhin hohe Kosten auferlegen.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der EU-Politik zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit Europas, der im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit dargelegten
Strategie, der Binnenmarktstrategie, der Start-up- und Scale-up-Strategie der EU und der
Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden die Attraktivität der EU-Kapitalmärkte steigern und
so zur Finanzierung der Prioritäten der EU beitragen. Dies erfolgt insbesondere i) durch eine
weitere Harmonisierung der Vorschriften, ii) durch Erleichterungen für Handelsplätze,
Finanzmarktinfrastrukturen und Investmentfonds, tätig zu werden und Dienstleistungen
grenzüberschreitend zu erbringen, wodurch die Kosten für alle Marktteilnehmer gesenkt
werden, und iii) im Hinblick auf Innovationen durch die Gewährleistung, dass die DLT-
Pilotregelung, die darauf abzielt, DLT-basierte Innovationen im Bereich der
Finanzdienstleistungen und der Nachhandelsvorschriften zu unterstützen, weiterhin für
Innovationen geeignet ist.
Dieses Paket steht auch im Einklang mit der Vereinfachungsagenda der Kommission und der
Binnenmarktstrategie und wird dazu beitragen. Sie wird dies insbesondere i) durch die
Harmonisierung und Straffung einiger der für den Handel, Nachhandel und Investmentfonds
geltenden Vorschriften und ii) durch die Verlagerung eines Teils der für diese Sektoren
geltenden Anforderungen von Richtlinien auf Verordnungen erreichen.
Durch die Beseitigung von Hindernissen für die weitere Integration der Kapitalmärkte
ergänzen die Maßnahmen im Rahmen dieser Initiative andere EU-Initiativen wie den
28. Rechtsrahmen.
Schließlich steht diese Initiative im Einklang mit der Strategie der Kommission für ein
digitales Finanzwesen12, mit der die Einführung neuer Technologien bei
Finanzdienstleistungen unterstützt wird, indem die bestehenden Vorschriften ehrgeizig
angepasst werden, um neuen Technologien wie DLT Rechnung zu tragen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) überträgt
dem Europäischen Parlament und dem Rat die Befugnis, Maßnahmen zur Harmonisierung der
nationalen Vorschriften über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu
erlassen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU Maßnahmen ergreifen, um bestehende
12 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52020DC0591
Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu beseitigen und der Entstehung
derartiger Hindernisse vorzubeugen. Dies gilt auch bei solchen Hindernissen, die es den
Wirtschaftsbeteiligten, u. a. Investoren, erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem
Umfang zu nutzen.
Artikel 53 Absatz 1 AEUV (früher Artikel 47 Absatz 2 EG) ist die Rechtsgrundlage für die
Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU. Dieser Artikel ist die geeignete
Rechtsgrundlage für die gewählten politischen Optionen und die spezifische Ausgestaltung
der Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten durch Selbstständige. Er
dient der Regulierung von Finanzintermediären, ihren Wertpapierdienstleistungen und
Tätigkeiten.
Die vorgeschlagenen Verbesserungen dieser Rahmen zielen auf eine weitere Marktintegration
im Handels- und Vermögensverwaltungssektor ab und gewährleisten gleichzeitig eine
insgesamt solide Beaufsichtigung der Risiken für die Finanzstabilität.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach diesem Prinzip dürfen EU-Maßnahmen
nur getroffen werden, wenn die angestrebten Ziele von den Mitgliedstaaten nicht allein
erreicht werden können. Die Regulierung von Wertpapierdienstleistungen, die Vorschriften
für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und die Verwalter
alternativer Investmentfonds (AIFM) sind seit Langem auf EU-Ebene festgelegt.
Die Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU wurden unter uneingeschränkter
Beachtung des Subsidiaritätsprinzips angenommen und verfolgen die inhärent transnationalen
Ziele, die Marktfragmentierung zu beseitigen, die Risiken für die Finanzstabilität anzugehen
und ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Richtlinie wurde als Instrument
gewählt, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der EU-Ebene und der nationalen
Ebene herzustellen. In dieser Hinsicht steht dieser Vorschlag ebenso wie die Richtlinien, die
mit ihm geändert werden sollen, voll und ganz mit dem Grundsatz der Subsidiarität in
Einklang.
Einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den von diesen Richtlinien erfassten Bereichen
können die Regelungslücken nicht schließen und diese Ziele nicht einzeln erreichen. Die
Herausforderungen, die sich aus der unterschiedlichen Umsetzung von Richtlinien in den
Mitgliedstaaten ergeben, sind naturgemäß länderübergreifend und können durch isolierte und
unkoordinierte nationale Anstrengungen nicht angemessen gelöst werden. Nationale
politische Maßnahmen zur Entwicklung der inländischen Kapitalmärkte könnten die
Fragmentierung verstärken, anstatt zur weiteren Integration der nationalen Märkte in einen
großen und entwickelten Kapitalmarkt beizutragen. Daher ist ein Ansatz auf EU-Ebene
erforderlich, um diese Hindernisse zu beseitigen, die nahtlose Erbringung
grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen und -produkte zu fördern und die Integration zu
erleichtern, die erforderlich ist, um die Spar- und Investitionsunion voranzubringen.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über
die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gehen
nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Ziele der Vollendung des Binnenmarkts für
Vermögensverwaltung und -handel zu erreichen und gleichzeitig die Niederlassungsfreiheit
für Finanzunternehmen und grenzüberschreitende Tätigkeiten sowie den Wettbewerb zu
fördern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.
Mit dieser Initiative sollen Hindernisse für Handelsplätze, OGAW-Verwaltungsgesellschaften
und AIFM beseitigt werden. Die regulatorischen Änderungen zielen insbesondere darauf ab,
Hindernisse im Binnenmarkt zu beseitigen, um einen verstärkten Wettbewerb und die
Expansion bestehender Unternehmen sowie die Entwicklung neuer Unternehmen zu
ermöglichen und gleichzeitig ein wirksames Risikomanagement und einen wirksamen
Anlegerschutz zu gewährleisten, unter anderem durch eine verbesserte wirksame Aufsicht.
Diese Initiative ist verhältnismäßig, da sie nur die Anforderungen an die Interessenträger
beseitigt und keine neuen Anforderungen hinzufügt.
Das Paket umfasst eine umfassende Überprüfung der Handels- und
Vermögensverwaltungsvorschriften mit dem Ziel, die Anforderungen an die
Geschäftstätigkeit zu harmonisieren und zu straffen, einschließlich der Lockerung einiger
Anforderungen innerhalb von Unternehmensgruppen und für grenzüberschreitend im Rahmen
einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Investmentfonds würden nach ihrer
Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, und
Vermögensverwaltungsgruppen wären in der Lage, effizienter grenzüberschreitend tätig zu
werden. In Bezug auf die Aufsicht zielen die Änderungen darauf ab, den Einsatz und die
Wirksamkeit der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken,
wobei der Schwerpunkt auf der ESMA und ihrer Governance liegt. Auch für die wichtigsten
Infrastrukturen (Handelsplätze) würden der ESMA Aufsichtsbefugnisse übertragen. Die
ESMA würde auch eine stärkere Rolle bei der Förderung der aufsichtlichen Konvergenz für
grenzüberschreitend vertriebene OGAW und AIF spielen.
Während die uneinheitliche Anwendung der EU-Vorschriften und die Unterschiede zwischen
den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu Marktineffizienzen und -
belastungen führen, werden die Änderungen zu einer einheitlicheren und verhältnismäßigeren
Anwendung der EU-Vorschriften über grenzüberschreitende Tätigkeiten führen.
• Wahl des Instruments
Mit diesem Vorschlag werden bestimmte Teile der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und
2014/65/EU geändert. Ziel ist es, nationale Vorschriften zu harmonisieren oder aufzuheben,
die zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und damit zu Ineffizienzen auf den
betreffenden Märkten führen. Mit dem Vorschlag sollen die Regulierungsstandards, die die
Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen, harmonisiert und präzisiert werden, um
die Marktintegration zu fördern. Daher ist eine Richtlinie, mit der die erforderlichen
Änderungen an den bestehenden Richtlinien, die AIFM und OGAW regeln, sowie an der
Richtlinie über Märkte für Finanzinfrastrukturen vorgenommen werden, die am besten
geeignete Option. Dies liegt daran, dass die vorgeschlagenen Änderungen miteinander
verknüpft und Teil umfassenderer politischer Bemühungen zur Schaffung eines
Kapitalbinnenmarkts sind – durch Harmonisierung der Vorschriften und Beseitigung von
Hindernissen für grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Finanzsektoren, die das Rückgrat
der Kapitalmarktfinanzierung bilden. Die Zusammenfassung der Änderungen in einem
Gesetzgebungspaket trägt dazu bei, die Kohärenz des Gesamttextes zu gewährleisten.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen in den Sektoren zu gewährleisten, die in den Anwendungsbereich dieses
Pakets fallen, oder sie werden durch uneinheitliche nationale Vorschriften behindert. Darüber
hinaus müssen die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von
Finanzdienstleistungen mithilfe neuer Technologien, insbesondere DLT, zu erleichtern, die
die Effizienz der Kapitalmärkte verbessern können.
Uneinheitliche Aufsichtspraktiken und schwache aufsichtliche Konvergenzinstrumente und -
befugnisse auf EU-Ebene verschärfen diese Probleme. Diese Hindernisse führen zu
Marktineffizienzen, begrenzten Skaleneffekten, geringerer Liquidität auf den Kapitalmärkten,
höheren Kosten für Anleger, eingeschränktem Zugang zu einer breiteren Anlegerbasis über
Grenzen hinweg und höheren Kapitalkosten für EU-Unternehmen, was letztlich die
Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft untergräbt.
Im Handelsbereich leidet die Handelslandschaft der EU einerseits unter einem Mangel an
nahtlosem grenzüberschreitendem Betrieb von Handelsinfrastrukturen und andererseits unter
dem fehlenden Zugang der Nutzer dieser Infrastrukturen, insbesondere kleinerer Broker. In
den MiFID-Vorschriften werden Gruppenstrukturen nicht anerkannt. Infolgedessen sind
Gruppen weniger in der Lage, Ressourcen frei und effizient auf die Unternehmen zu verteilen,
die Teil derselben Gruppe sind. Dies wiederum schränkt das Potenzial zur Nutzung von
Skaleneffekten ein und behindert die Marktintegration. Daher müssen die Anforderungen für
diejenigen Unternehmen vereinfacht werden, die sich nicht auf bessere Möglichkeiten eines
europäischen Passes verlassen möchten und es vorziehen, weiterhin als Gruppe von
Handelsinfrastrukturen tätig zu sein.
Im Nachhandel sind Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig werden wollen, aufgrund
eines komplexen Regulierungsumfelds, das nicht vollständig harmonisiert ist, und aufgrund
ergänzender, häufig uneinheitlicher nationaler Vorschriften und Besonderheiten nach wie vor
mit erheblichen Befolgungs-, Betriebs- und Anpassungskosten konfrontiert. Gruppen, die
Handelsinfrastrukturen in mehreren Mitgliedstaaten betreiben, sehen sich mit regulatorischen
Hindernissen konfrontiert: Sie können keine optimale Ressourcenallokation betreiben und die
Synergien aus rechtlichen Konsolidierungen (d. h. Fusionen oder Übernahmen) nicht voll
ausschöpfen. Darüber hinaus führt das Fehlen einer klar definierten Regelung für den
Europäischen Pass bei den Marktteilnehmern zu Unsicherheit darüber, ob sie diesen
zusätzlich zur Verfügung stehenden Weg für die Erbringung grenzüberschreitender
Dienstleistungen nutzen können. Infolgedessen werden die Chancen, die der Binnenmarkt
bietet, nicht in vollem Umfang genutzt, was zu suboptimalen Ergebnissen führt.
Diese Probleme betreffen auch die Nutzer der Infrastruktur, da sie durch die EU-
Handelsinfrastruktur nicht wie durch einen einzigen, integrierten Liquiditätspool navigieren
und so nicht uneingeschränkt in der gesamten EU effizient und wirksam arbeiten können.
Dies hat zur Folge, dass Endanleger, insbesondere Kleinanleger, mit höheren Handelskosten
konfrontiert sind, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend investieren wollen, und dass
ihnen die potenziellen Vorteile einer Diversifizierung ihrer Portfolios durch Nutzung eines
breiteren Spektrums an Anlagemöglichkeiten vorenthalten werden. Um Hindernisse im
Zusammenhang mit der Fragmentierung der Aufsicht zu beseitigen, sollten die
entsprechenden Bestimmungen der MiFID geändert werden, um eine direkte Beaufsichtigung
bestimmter Handelsplätze auf EU-Ebene einzuführen.
Im Bereich der Vermögensverwaltung werden die Verwaltung und der Vertrieb von OGAW
und AIF hauptsächlich durch Richtlinien geregelt, die in vielen Bereichen nationale
Ermessensausübung (Ermessensspielräume) vorsehen. Obwohl die geltenden EU-
Rechtsvorschriften den Dienstleistungspass vorsehen, erschwert daher ein Flickenteppich aus
nationalen Anforderungen und Praktiken den grenzüberschreitenden Vertrieb und die
grenzüberschreitende Verwaltung nach wie vor erheblich. Uneinheitliche nationale Praktiken
und Verwaltungsanforderungen im Zulassungsverfahren schaffen auch Hindernisse für die
Entwicklung eines echten Binnenmarkts für OGAW, Verwaltungsgesellschaften und AIFM.
Darüber hinaus ermöglichen die Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG einen begrenzten
grenzüberschreitenden Zugang zu Verwahrdienstleistungen für AIF und OGAW in der EU,
was zu einer Marktfragmentierung führt und sich insbesondere auf kleinere Mitgliedstaaten
auswirkt. Nach dem geltenden Rahmen dürfen OGAW keine Verwahrstelle in einem anderen
Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat bestellen, während AIFM – unter strengen
Bedingungen und wenn der AIF sich in einem Markt mit unzureichenden
Verwahrdienstleistungen befindet – eine Verwahrstelle in einem anderen Mitgliedstaat als
dem Mitgliedstaat des von ihnen verwalteten AIF bestellen dürfen. Die ursprüngliche
Anforderung, eine inländische Verwahrstelle zu benennen, zielte zwar darauf ab, eine starke
Regulierungsaufsicht und den Anlegerschutz zu gewährleisten, hat jedoch mehrere
Herausforderungen mit sich gebracht, die das Funktionieren und die Wettbewerbsfähigkeit
des AIF- und OGAW-Marktes in der gesamten EU beeinträchtigen und zu höheren Gebühren,
einer geringeren Dienstleistungsqualität und geringerer Effizienz des Betriebs führen.
Darüber hinaus wird im derzeitigen Regulierungsrahmen die Gruppenstruktur für
Vermögensverwaltungsgesellschaften nicht anerkannt, sodass jede einzelne
Verwaltungsgesellschaft oder jeder einzelne AIFM gezwungen ist, die organisatorischen
Anforderungen getrennt zu erfüllen. Darüber hinaus wird die gruppeninterne Übertragung von
Funktionen genauso behandelt wie die Übertragung an Dritte. Dadurch sind
Verwaltungsgesellschaften und AIFM verpflichtet, Sorgfalts-, Überwachungs- und
Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, auch wenn die Übertragung innerhalb derselben Gruppe
stattfindet. All diese Probleme tragen zu einer Konzentration von OGAW und AIF in einigen
wenigen Mitgliedstaaten mit großen und ausgereiften Finanzsektoren bei, während das
Wachstum der Fondsbranche in anderen Mitgliedstaaten begrenzt wird.
Schließlich ermöglichen es die derzeitigen Rahmen der ESMA nicht, wirksam dazu
beizutragen, uneinheitliche nationale Aufsichtspraktiken anzugehen oder
Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf die
grenzüberschreitende Tätigkeit von Investmentfonds, Vermögensverwaltern und
Vermögensverwaltungsgruppen beizulegen. Dies führt zu fragmentierten Aufsichtsmodellen
und einer begrenzten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden. Infolgedessen
untergraben die derzeitigen Rahmen die Ziele des Binnenmarkts, da geografische
Unterschiede fortbestehen und die Integration der EU-Finanzmärkte behindert wird. Um
Hindernisse im Zusammenhang mit der Fragmentierung der Investmentfondsmärkte zu
beseitigen, sollten die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU und der
Richtlinie 2009/65/EG geändert werden, um die oben genannten Hindernisse zu beseitigen,
einen stärker integrierten Markt zu schaffen und die Rolle der ESMA bei der Förderung der
aufsichtlichen Konvergenz zu stärken.
Im Bereich der Aufsicht gibt es zwei Hauptprobleme. Erstens erfolgt die Beaufsichtigung von
Finanzunternehmen weitgehend auf nationaler Ebene. Dies führt zu einer fragmentierten
Aufsichtslandschaft, die aufgrund der uneinheitlichen Anwendung des EU-Rechts und der
divergierenden Aufsichtspraktiken, -ansätze und -anforderungen Hindernisse für
grenzüberschreitende Tätigkeiten schafft. Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen
können spezifische Fälle der Nichteinhaltung betreffen, und gegenseitige Begutachtungen
zielen darauf ab, die aufsichtliche Konvergenz zu erhöhen, reichen jedoch nicht aus, um die
zugrunde liegenden uneinheitlichen Aufsichtspraktiken zu beseitigen. Zweitens verfügt die
EU nur über begrenzte Befugnisse und Instrumente, um die einheitliche Anwendung der EU-
Vorschriften durchzusetzen und ein einheitliches Aufsichtskonzept für den Binnenmarkt zu
verfolgen. Die Instrumente der aufsichtlichen Konvergenz werden nach wie vor nur
sporadisch eingesetzt. Sie haben Grenzen, werden nicht einheitlich angewandt und können
aufgrund verfahrensrechtlicher Beschränkungen und mangelnder Durchsetzbarkeit schwer
anzuwenden sein.
• Konsultation der Interessenträger
Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses
Vorschlags eingeflossen.
Europäische Kommission, „Call for evidence on the Savings and Investments Union:
Fostering integration and scale and more efficient supervision in EU capital markets“
(Aufforderung zur Stellungnahme zur Europäischen Spar- und Investitionsunion:
Förderung von Integration und Größe sowie einer effizienteren Aufsicht an den EU-
Kapitalmärkten), 8. Mai bis 5. Juni 2025,
Gezielte Konsultation der Europäischen Kommission zu „Integration of EU capital
markets“ (Integration der EU-Kapitalmärkte) vom 15. April bis zum 10. Juni 2025.
Auf die Aufforderung zur Stellungnahme gingen 53 Antworten von einem breiten Spektrum
von Interessenträgern ein. Die größte Gruppe bildeten die Wirtschaftsverbände, auf die
62,3 % der Antworten entfielen und die die Geldanlage-, Banken- und
Vermögensverwaltungsbranche repräsentieren. Auf Unternehmen, vor allem aus dem
Finanzsektor, entfielen 20,8 %. Auf Einzelpersonen entfielen 9,4 % der Antworten, auf andere
Kategorien, einschließlich Handelskammern, Berufsverbände und Beratungsunternehmen,
5,7 % und auf Nichtregierungsorganisationen (NRO) 1,9 %.
Der Zweck der Aufforderung zur Stellungnahme bestand darin, i) die Interessenträger dazu zu
befragen, welche Hindernisse aus ihrer Sicht dazu führen, dass die Handels- und
Nachhandelsinfrastrukturen der EU die Vorteile eines wirklich reibungslosen Binnenmarkts
nicht nutzen können, ii) zu prüfen, ob das derzeitige Regulierungs- und Aufsichtsumfeld für
die Kapitalmärkte und insbesondere für Marktteilnehmer mit starken grenzüberschreitenden
Aktivitäten oder solchen, die in neuen oder aufstrebenden Sektoren tätig sind, geeignet ist,
und iii) das Instrumentarium der Europäischen Aufsichtsbehörden zu überprüfen, um
Bereiche zu ermitteln, in denen seine Wirksamkeit und Effizienz gestärkt und verbessert
werden kann.
Alle Interessengruppen waren sich weitgehend darin einig, dass die Kapitalmärkte stärker
integriert und die aufsichtliche Konvergenz verbessert werden müssen. Dies ging mit einer
gemeinsamen Forderung nach Vereinfachung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit
einher. Die Interessenträger waren sich weitgehend einig, dass ein stärker integriertes und
effizienteres Finanzökosystem die Wettbewerbsfähigkeit Europas steigern, den Zugang zu
Finanzmitteln verbessern und die Investitionsmöglichkeiten erweitern würde. Sie betonten
jedoch, dass die Reformen ausgewogen, transparent und inklusiv bleiben und greifbare
Vorteile für die Bürgerinnen und Bürger und die Realwirtschaft zeigen müssen. Der Grad der
Unterstützung für die Zentralisierung der Aufsicht auf EU-Ebene war bei den
Interessenträgern sehr unterschiedlich. Wirtschaftsverbände und Unternehmen tendierten
dazu, schrittweise Fortschritte innerhalb der derzeitigen institutionellen Struktur zu
bevorzugen, während NRO und einige Personen der Bevölkerung eine stärkere Aufsicht auf
EU-Ebene bevorzugten, um Kohärenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
Zusätzlich zur Aufforderung zur Stellungnahme wurden im Rahmen der gezielten
Konsultation zur „Integration der EU-Kapitalmärkte“ Meinungen einer breiten Gruppe von
Interessenträgern zu verschiedenen Aspekten der EU-Kapitalmärkte eingeholt. Der Online-
Fragebogen gliederte sich in zwei Teile. Teil 1 befasste sich mit der Vereinfachung und
Verringerung des Verwaltungsaufwands des EU-Regulierungsrahmens in den Bereichen
Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung, mit Hindernissen für grenzüberschreitende
Geschäfte im Wertpapierhandel und für die Stärkung der Liquidität an den EU-
Kapitalmärkten sowie mit Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von
Nachhandelsdienstleistungen. Teil 2 enthielt Fragen zu sektorübergreifenden Hemmnissen für
Handel und Nachhandel (z.B. mit Blick auf Innovation, Synergien innerhalb von Gruppen,
Emissionen von Finanzinstrumenten), Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung
von Vermögensverwaltungsdienstleistungen und Investmentfonds sowie Hemmnisse, die
speziell mit der Aufsicht zusammenhängen.
Insgesamt nahmen 297 Interessenträger über die Website der Kommission an der gezielten
Konsultation teil. Der Großteil der Beiträge stammte von Wirtschaftsverbänden (31 %) und
Unternehmen (27 %), gefolgt von Behörden (12 %). Weitere Beiträge gingen von NRO (4 %),
EU-Bürgerinnen und -Bürgern (3 %), Gewerkschaften (2 %) und einer
Verbraucherorganisation ein. Die Konsultation zog somit ein breites Spektrum an
Auskunftgebenden aus der Branche an, einschließlich Marktteilnehmern, repräsentativen
Verbänden und Behörden.
Parallel dazu fanden bilaterale Treffen mit ausgewählten Interessenträgern statt, um
zusätzliche Beiträge einzuholen und spezifische Bedenken eingehender zu
untersuchen. Darüber hinaus stellte die Kommission bei einem Treffen mit Vertretern des
Europäischen Parlaments und der Finanzdienstleistungsattachés der Mitgliedstaaten im
Oktober und November 2025 verschiedene Aspekte der Überprüfung vor.
Die Ergebnisse der Aufforderung zur Stellungnahme und der gezielten Konsultation wurden
in dem Vorschlag berücksichtigt, und die Kommission hat versucht, die verschiedenen
geäußerten Interessen der Interessenträger zu berücksichtigen. Die wichtigsten Bereiche, in
denen die Befragten Verbesserungsmöglichkeiten ermittelten, wurden untersucht und in den
Vorschlag aufgenommen. Dazu gehören Forderungen nach einem verhältnismäßigeren,
einfacheren und stärker harmonisierten Regulierungsrahmen, der den Aufwand verringert und
Hindernisse in den Bereichen Handel, Nachhandel und grenzüberschreitender Vertrieb von
Investmentfonds beseitigt sowie die Effizienz und Konvergenz der Beaufsichtigung von
Finanzunternehmen verbessert.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung dieser Initiative konsultierte die Kommission mehrere Studien und
Informationsquellen. Im September 2024 organisierte die Kommission ein Rundtischgespräch
über die Konsolidierung im Investmentfondssektor und die Handels- und
Nachhandelsinfrastruktur mit privaten und öffentlichen Interessenträgern und
Sachverständigen in diesen Sektoren. Die Kommission hat zudem separate bilaterale Kontakte
zu wichtigen Interessenträgern und Workshops mit der Industrie organisiert. Auf die Studien,
die zur Ausarbeitung dieses Vorschlags herangezogen wurden, wurde in der
Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag Bezug genommen, in der die Hindernisse
dokumentiert werden, die mit diesem Paket beseitigt werden sollen.
• Folgenabschätzung
Entsprechend der Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine
Folgenabschätzung der infrage kommenden politischen Optionen vorgenommen. Neben der
Option „keine EU-Maßnahmen“ (Basisszenario – Option 1) wurden auf der Grundlage einer
Aufforderung zur Stellungnahme, einer gezielten Konsultation, der Einbeziehung anderer
Interessenträger, einer Studie über die Konsolidierung und Verringerung der Fragmentierung
der Handels- und Nachhandelsinfrastrukturen in Europa, einer Studie über Hindernisse und
Triebkräfte für die Ausweitung von Fonds, die in innovative und wachstumsstarke
Unternehmen investieren, Literaturrecherchen sowie früherer Initiativen und Berichte, in
denen die größten Hindernisse für die Integration der EU-Kapitalmärkte dokumentiert
werden, die seit mehreren Jahren bestehen und noch nicht vollständig angegangen wurden,
zwei Pakete politischer Optionen ermittelt.
Option 1 ist das Basisszenario: es werden keine Maßnahmen ergriffen. Option 2 beinhaltet
eine umfassende Überprüfung der Regelwerke für Handel, Nachhandel und
Vermögensverwaltung, um die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit zu harmonisieren und
zu straffen, einschließlich der Lockerung einiger Anforderungen innerhalb von Gruppen und
für grenzüberschreitend im Rahmen einer einzigen Lizenz erbrachte Dienstleistungen. Im
Abrechnungsbereich würde auch die Vernetzung zwischen Zentralverwahrern verbessert.
Option 2 würde auch Änderungen der Rechtsvorschriften für den Nachhandel umfassen, um
sie technologieneutraler zu gestalten, sowie Änderungen der DLT-Pilotregelung (DLTPR),
um ihren Anwendungsbereich und ihren Umfang auszuweiten. Investmentfonds würden nach
ihrer Zulassung sofortigen und uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt erhalten, und
Vermögensverwaltungsgruppen wären in der Lage, effizienter grenzüberschreitend tätig zu
werden. In Bezug auf die Aufsicht zielt Option 2 darauf ab, den Einsatz und die Wirksamkeit
der Instrumente und Befugnisse zur aufsichtlichen Konvergenz zu stärken, wobei der
Schwerpunkt auf der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und
ihrer Governance liegt. Diese Option beinhaltet auch die Übertragung von
Aufsichtsbefugnissen für die wichtigsten Infrastrukturen (zentrale Gegenparteien,
Zentralverwahrer und Handelsplätze) und für alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
auf die ESMA sowie die Koordinierung der Beaufsichtigung großer Vermögensverwalter und
Investmentfonds durch die ESMA.
Option 3 baut auf Option 2 auf, geht jedoch weiter und enthält zusätzliche Elemente zur
Schaffung eines integrierten Marktes, wie z. B. die verpflichtende Verbindung zwischen
wichtigen Handelsplätzen, die verpflichtende Vernetzung von Zentralverwahrern, die
Schaffung einer Zulassung auf Gruppenebene für Vermögensverwalter, die uneingeschränkte
Flexibilität der DLTPR, die direkte Beaufsichtigung aller Infrastrukturen,
Vermögensverwalter und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die ESMA.
In der Analyse werden die Optionen im Hinblick auf drei Ziele bewertet: i) Förderung einer
weiteren Marktintegration und von Skaleneffekten, ii) Ermöglichung einer integrierten
Aufsicht, und iii) Erleichterung von Innovationen. Sie zeigt, dass die zusätzlichen Elemente in
Option 3 höhere Kosten für die Sektoren und die Aufsichtsbehörden mit sich bringen würden,
die den potenziellen Nutzen überwiegen. Darüber hinaus ist diese Option weniger kohärent
mit anderen politischen Initiativen der EU und kann unbeabsichtigte Folgen für den
Wettbewerb und die Finanzstabilitätsrisiken haben.
Die Bewertung kommt zu dem Schluss, dass Option 2 das bevorzugte Maßnahmenpaket ist,
da sie erhebliche Integrationsvorteile bietet und gleichzeitig in Bezug auf Kosten und
Subsidiarität verhältnismäßig bleibt. Sie kombiniert eine umfassende Harmonisierung der
Anforderungen in den einschlägigen Handels-, Nachhandels- und
Vermögensverwaltungsrahmen und die Beseitigung von Hindernissen für
grenzüberschreitende Tätigkeiten mit stärkeren Instrumenten und Befugnissen zur
aufsichtlichen Konvergenz und der Beaufsichtigung der wichtigsten Infrastrukturen auf EU-
Ebene. Diese Aspekte verstärken sich gegenseitig. Die Harmonisierung der Vorschriften in
diesem Paket würde die Übertragung der Beaufsichtigung einiger Betreiber und Märkte – und
bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aller Unternehmen – auf die EU-Ebene
erleichtern und eine bessere Durchsetzung des einheitlichen Regelwerks ermöglichen.
Durch die Beseitigung unangemessener regulatorischer Hindernisse für die Integration
würden die Maßnahmen im Rahmen dieser Option den Regelungsaufwand und die operative
Komplexität verringern, und so die Effizienz der grenzüberschreitenden Erbringung von
Dienstleistungen verbessern und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten würden
hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Diese Option
würde auch einen erheblichen Ressourcen- und Infrastrukturausbau bei der ESMA erfordern,
der größtenteils durch Gebühren finanziert würde. Mittelfristig dürften jedoch alle diese
Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen aufgewogen werden. Die Initiative
würde die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger verringern, die Befolgungskosten
senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere Flexibilität bei der DLT-
Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen Rechtsvorschriften zur besseren
Anpassung an die DLT würden die Verbreitung dieser Technologie fördern. Eine stärkere
aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter Aufsichtsrahmen würden gleiche
Wettbewerbsbedingungen schaffen, die Aufsichtsarbitrage begrenzen und den
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern.
Die Initiative wird Anlegern den Zugang zu einem breiten Spektrum von
Investitionsmöglichkeiten erleichtern und Unternehmen, einschließlich KMU, die
grenzüberschreitende Kapitalbeschaffung ermöglichen. Sie wird daher dazu beitragen, die Art
und Weise, wie wir Kapital in Europa mobilisieren, zu verbessern und das richtige
Finanzierungsumfeld zu schaffen, um die strategischen Prioritäten der EU zu unterstützen und
unsere Wirtschaft stärker und wettbewerbsfähiger zu machen.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme
eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses
Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um: i) die Gründe für den
Umfang der Initiative und ihre Rolle innerhalb der umfassenderen Strategie für eine Spar- und
Investitionsunion, einschließlich ihrer Wechselwirkungen mit anderen Initiativen, klarer
darzulegen, ii) die Abschnitte zur Problemdefinition und zu den Problemursachen zu straffen,
iii) die Erläuterungen zu DLT-basierten Innovationen zu verbessern, iv) die Interventionslogik
und die Ziele klarer darzulegen. Der Text wurde auch überarbeitet, um die Analyse des
Ausmaßes der Probleme auf der Grundlage zusätzlicher quantitativer Beiträge von
Interessenträgern und anderer bestehender Studien zu verbessern und so Kosten und Nutzen
besser bewerten zu können. Der Text ist auch transparenter in Bezug auf die begrenzte
Verfügbarkeit von Daten und Faktoren, die nicht in den Anwendungsbereich fallen, die dazu
führt, dass eine vollständige robuste Modellierung der Kosten und des Nutzens nicht möglich
ist. Die Ansichten der Interessenträger wurden im Text auch umfassender berücksichtigt, und
die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen Interessengruppen
wurden besser erfasst.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden den Regelungsaufwand und die operative
Komplexität verringern und so die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
effizienter machen und die Marktintegration fördern. Die Umsetzungskosten werden
hauptsächlich von den Infrastrukturen und den nationalen Behörden getragen. Die ESMA
wird auch erhebliche Ressourcen und einen erheblichen Infrastrukturausbau benötigen.
Mittelfristig dürften jedoch alle diese Kosten durch Effizienzgewinne und Vereinfachungen
aufgewogen werden. Die Initiative wird die Rechtsunsicherheit für Emittenten und Anleger
verringern, die Befolgungskosten senken und die Vorhersehbarkeit verbessern. Eine größere
Flexibilität bei der DLT-Pilotregelung und Änderungen der sektorspezifischen
Rechtsvorschriften zur besseren Anpassung an die DLT werden die Verbreitung dieser
Technologie fördern. Eine stärkere aufsichtliche Konvergenz und ein stärker integrierter
Aufsichtsrahmen wird gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und den
Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten verringern.
Die Vereinfachung soll auf verschiedene Weise erreicht werden: Verlagerung bestimmter
Vorschriften aus Richtlinien in Verordnungen, Abschaffung des Spielraums für strengere
Maßnahmen („Gold Plating“) auf nationaler Ebene, Verschlankung überlappender,
kostspieliger und ineffizienter Aufsichtsregelungen und ganz allgemein Beseitigung von
Hemmnissen in den EU- und nationalen Rahmenregelungen für Marktteilnehmer und
Investoren. Um den Regulierungsrahmen zu vereinfachen und den Regelungs- und
Verwaltungsaufwand zu verringern, werden mit diesem Vorschlag Stufe-2-Ermächtigungen
präzisiert, indem Ermächtigungen gestrichen und aktualisiert werden, einschließlich
derjenigen, die nach Konsultationen mit dem Europäischen Parlament, dem Rat und den
Europäischen Aufsichtsbehörden als nicht wesentlich für das wirksame Funktionieren der
entsprechenden Bestimmungen in den Basisrechtsakten angesehen wurden. Darüber hinaus
hat die Kommission mit diesem Vorschlag versucht, die Zahl der neuen Stufe-2-
Ermächtigungen so weit wie möglich zu begrenzen. •
Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht, in
jedem Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen (Artikel 15 Absatz 2), der
unternehmerischen Freiheit (Artikel 16), dem Eigentumsrecht (Artikel 17), dem Zugang zu
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Förderung des
gesellschaftlichen und territorialen Zusammenhalts in der Union (Artikel 36) und dem
Verbraucherschutz (Artikel 38).
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die finanziellen und budgetären Auswirkungen dieses Pakets, einschließlich der
Rahmenrichtlinie, werden in dem der Rahmenverordnung beigefügten Finanzbogen
ausführlich erläutert.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele anhand
der nicht erschöpfenden Liste von Indikatoren in Abschnitt 9 der beiliegenden
Folgenabschätzung überwachen. Der Schwerpunkt der Liste liegt auf den Indikatoren für die
einzelnen Sektoren, aber breiter gefasste Indikatoren zur Messung der umfassenderen
Auswirkungen auf den Markt werden ebenfalls überwacht, auch wenn sie weniger direkt
dieser Initiative zugerechnet werden können. Zu diesen Indikatoren gehören Maßnahmen zur
Bewertung des Zugangs zu Kapital und der Finanzierungsstrukturen von Unternehmen oder
des Umfangs der Beteiligung von Kleinanlegern am Kapitalmarkt.
Die Ex-post-Bewertung aller neuen Gesetzgebungsmaßnahmen ist eine Priorität der
Kommission. Die Kommissionsdienststellen werden die Leistungen, Ergebnisse und
Auswirkungen dieser Initiative überprüfen, sobald das Rechtsinstrument in Kraft getreten ist.
Nach fünf Jahren wird die Kommission im Einklang mit ihren Leitlinien für eine bessere
Rechtsetzung die nächste Bewertung der in diesem Vorschlag enthaltenen Änderungen
durchführen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Erläuternde Dokumente werden nicht als notwendig erachtet.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Diese Änderungsrichtlinie umfasst drei Hauptabschnitte, die sich auf die verschiedenen zu
ändernden Richtlinien beziehen. Artikel 1 des Vorschlags enthält Änderungen an der
Richtlinie 2009/65/EG (OGAW-Richtlinie). Artikel 2 enthält Änderungen an der Richtlinie
2011/61/EU (AIFM-Richtlinie), und Artikel 3 enthält Änderungen an der Richtlinie
2014/65/EU (MiFID II). In der vorliegenden Begründung werden die vorgeschlagenen
Änderungen an den verschiedenen betroffenen Richtlinien nach Thema erläutert.
Artikel 1 und 2 – Änderung der OGAW- und der AIFM-Richtlinie
In den Artikeln 1 und 2 schlägt die Kommission Änderungen an den Richtlinien 2009/65/EG
und 2011/61/EU vor, um Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten von
Fondsverwaltern und ihren EU-Gruppen zu beseitigen, nationale Ermessensspielräume, die zu
uneinheitlichen nationalen Anforderungen und Aufsichtspraktiken führen könnten, zu
beseitigen, einen EU-weiten Pass für Verwahrstellen einzuführen und die Befugnisse der
ESMA zur Förderung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und zur besseren Koordinierung
der Tätigkeiten der zuständigen nationalen Behörden zu stärken.
Harmonisierung der Zulassungsverfahren
Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2009/65/EG wird geändert, um den Umfang und den
Zeitpunkt der Mitteilung wesentlicher Änderungen der Bedingungen für die Erstzulassung des
OGAW zu präzisieren. Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2009/65/EG wird ebenfalls geändert,
um der ESMA die Verpflichtung zu übertragen, Entwürfe technischer Regulierungsstandards
auszuarbeiten, in denen die Verfahren, Fristen, Formulare und Vorlagen für die Informationen
festgelegt werden, die im Rahmen der Zulassung eines OGAW bereitgestellt werden.
Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 29
Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2009/65/EG werden geändert, um uneinheitliche nationale
Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von AIFM und Verwaltungsgesellschaften
zu beseitigen. Dies geschieht, indem die ESMA beauftragt wird, Entwürfe technischer
Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Informationen, die den zuständigen
nationalen Behörden zu übermitteln sind, sowie das Format, die Vorlage und die Verfahren
für die Bereitstellung dieser Informationen festgelegt werden.
EU-Verwaltungsgesellschafts- und AIFM-Gruppen
Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG werden ergänzt, um das Konzept einer EU-Gruppe von
Verwaltungsgesellschaften oder AIFM einzuführen, die zugelassene
Verwaltungsgesellschaften, AIFM, Kreditinstitute und Wertpapierfirmen umfasst. In diesem
Zusammenhang werden Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 7 Absatz 1
der Richtlinie 2009/65/EG ergänzt, um klarzustellen, dass AIFM und
Verwaltungsgesellschaften zum Zeitpunkt der Zulassung nachweisen können, dass sie die
personellen und technischen Ressourcen anderer Unternehmen derselben EU-Gruppe in
Anspruch nehmen, und dass sie nicht mehr verpflichtet sind, Informationen über die
Übertragung und Weiterübertragung von Funktionen an andere EU-Unternehmen dieser
Gruppe bereitzustellen. Darüber hinaus werden Artikel 20 der Richtlinie 2011/61/EU und
Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG ergänzt, um klarzustellen, dass in Fällen, in denen ein
AIFM oder eine Verwaltungsgesellschaft für die Ausübung seiner/ihrer Tätigkeiten auf
andere EU-Unternehmen innerhalb seiner/ihrer EU-Gruppe zurückgreift, solche
Vereinbarungen nicht als Übertragung gelten und nicht den Anforderungen an die
Übertragung von Aufgaben unterliegen, mit Ausnahme der Anforderung, die zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM oder der Verwaltungsgesellschaft
ordnungsgemäß darüber zu unterrichten, dass Funktionen oder Dienstleistungen von anderen
Unternehmen innerhalb der EU-Gruppe ausgeführt werden.
Beseitigung nationaler Ermessensspielräume
Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 21 Absatz 3, Artikel 22
Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Artikel 6 Absatz 3,
Artikel 7 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 2, Artikel 51
Absätze 2 und 3, Artikel 52 Absätze 2 bis 5, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1,
Artikel 55 Absätze 1 und 2, Artikel 56 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 69 Absätze 2
und 4 und Artikel 83 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG werden geändert, um nationale
Ermessensspielräume zu beseitigen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Kernvorschriften
auszulegen, zu ergänzen oder davon abzuweichen, und die Hindernisse für die Entwicklung
des Binnenmarkts schaffen. Ebenso werden Artikel 12 Absätze 1 und 3 und Artikel 18
Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Artikel 12 Absätze 1 und 3, Artikel 14
Absätze 1 und 2 und Artikel 31 der Richtlinie 2009/65/EG geändert, um sicherzustellen, dass
harmonisierte Verhaltensregeln und Aufsichtsregeln für AIFM und
Verwaltungsgesellschaften in der gesamten Union angewandt werden.
Vereinfachung der Offenlegungspflichten für Fremdmarkenprodukte
Artikel 14 Absatz 2a der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 14 Absatz 2a der Richtlinie
2009/65/EG werden geändert, um die Offenlegungspflichten von AIFM und
Verwaltungsgesellschaften, die OGAW oder AIF auf Initiative von Dritten verwalten oder zu
verwalten beabsichtigen, zu vereinfachen. Anstatt aktiv detaillierte Informationen und
Nachweise offenzulegen, werden AIFM und Verwaltungsgesellschaften durch die
vorgeschlagene Änderung nun verpflichtet, diese Beziehung den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt der Zulassung offenzulegen und ihnen auf Verlangen
nachweisen zu können, dass sie alle angemessenen Schritte unternommen haben, um
Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu regeln, zu überwachen oder gegebenenfalls
offenzulegen.
Optimierung des Verwaltungspasses für Verwaltungsgesellschaften und AIFM
Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG werden dahin gehend
geändert, dass die Frist, innerhalb deren die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Informationen über die Absicht der
Verwaltungsgesellschaft, mit oder ohne Errichtung einer Zweigniederlassung im
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig zu werden, übermitteln sollten, auf einen
Monat bzw. 15 Tage verkürzt wird. Ebenso wird Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie
2009/65/EG dahin gehend geändert, dass die Zeit, die den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft für die Vorbereitung der Überwachung
der Einhaltung der in ihre Zuständigkeit fallenden Vorschriften durch die
Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung stünde, auf einen Monat verkürzt wird. Beide Artikel
werden geändert, um klarzustellen, dass der Aufnahmemitgliedstaat den in seinem
Hoheitsgebiet tätigen Verwaltungsgesellschaften keine zusätzlichen Anforderungen
auferlegen sollte.
Einführung eines EU-Passes für Verwahrstellen
Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
2009/65/EG werden geändert, um einen EU-Pass für Verwahrstellen einzuführen, der es
AIFM und OGAW ermöglicht, eine Verwahrstelle überall in der EU zu bestellen, und der es
Verwahrstellen ermöglicht, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten. Ein solcher
Pass für Verwahrstellen wird für Verwahrstellen gelten, die als Kreditinstitute oder
Wertpapierfirmen zugelassen sind und bereits über einen EU-Pass gemäß der Richtlinie
2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU verfügen.
Anpassungen der Anlagegrenzen für OGAW
Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird dahin gehend geändert, dass die
derzeitige Obergrenze von 10 % für Schuldverschreibungen, die von einem einzigen
Unternehmen begeben werden, für OGAW, die in nach Verordnung (EU) 2017/2402
begebene Verbriefungen investieren, auf 15 % angehoben wird, wobei deren jeweils eigenen
Merkmalen und regulatorischen Schutzvorkehrungen Rechnung getragen wird. Darüber
hinaus wird Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG geändert, um die derzeit für
OGAW, die einen Index nachbilden, geltende emittentenbezogene Obergrenze von 20 % auf
OGAW auszuweiten, die unter Bezugnahme auf einen von der ESMA anerkannten Index
verwaltet werden.
Aufhebung der Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts für OGAW
Da OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die OGAW verwalten,
die an Kleinanleger vertrieben werden, bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
verpflichtet sind, ein Basisinformationsblatt zu erstellen und den Anlegern zur Verfügung zu
stellen, wird Kapitel IX Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG, wonach OGAW-
Verwaltungsgesellschaften ein Basisinformationsblatt für Anleger erstellen müssen,
gestrichen.
Übertragung der Vorschriften über die grenzüberschreitende Vermarktung in die
Verordnung (EU) 2019/1156
Die Artikel 30a, 31, 32 und 32a der Richtlinie 2011/61/EU und Kapitel XI der Richtlinie
2009/65/EG, die den Vertrieb von EU-AIF, die von EU-AIFM verwaltet werden, und von
OGAW in der gesamten Union regeln, werden gestrichen und in die Verordnung
(EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen
verschoben13. Parallel dazu werden Artikel 45 der Richtlinie 2011/61/EU und Artikel 97
Absatz 3, Artikel 98 Absätze 3 und 4 und Artikel 108 der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf
die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten des AIFM und des OGAW gegenüber den in
ihrem Hoheitsgebiet vertriebenen AIF und OGAW geändert, und die mit diesen Befugnissen
zusammenhängenden Bestimmungen werden gestrichen und in die Verordnung
(EU) 2019/1156 aufgenommen.
Aufsichtsbefugnisse der ESMA
Die Richtlinie 2011/61/EU und die Richtlinie 2009/65/EG werden ergänzt, um die ESMA zu
ermächtigen, eine Liste der größten Vermögensverwaltungsgruppen auf der Grundlage von
Nettovermögenswerten und grenzüberschreitenden Geschäften und Tätigkeiten zu erstellen
und zu führen. Ferner wird vorgeschlagen, einen Aufsichtsrahmen zu schaffen, in dem die
ESMA in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich
Überprüfungen durchführt, um uneinheitliche, doppelte, redundante oder mangelhafte
Aufsichtspraktiken in bestimmten Fällen wirksam zu ermitteln und anzugehen und letztlich
Hindernisse für die Tätigkeit großer Vermögensverwaltungsgruppen zu beseitigen. Der
Umfang der jährlichen Überprüfung betrifft die Tätigkeiten von Vermögensverwaltern, nicht
von Investmentfonds, und stützt sich auf Daten, die den zuständigen nationalen Behörden
bereits zur Verfügung stehen, um Doppelarbeit bei der Aufsicht oder Datenerhebung zu
vermeiden. Die AIFM-Richtlinie und die OGAW-Richtlinie werden weiter ergänzt, um die
ESMA in die Lage zu versetzen, uneinheitliche, doppelte, redundante und mangelhafte
Aufsichtsmaßnahmen zu ermitteln und zu verfolgen, die die grenzüberschreitende Tätigkeit
von Vermögensverwaltern und Verwahrstellen oder die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen behindern. Darüber hinaus werden die Richtlinien geändert, um der ESMA
die Befugnis zu übertragen, einzugreifen, wenn die nationalen Behörden die
Unionsvorschriften nicht wirksam anwenden, oder um in bestimmten Fällen die
grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Fondsverwalters oder einer Verwahrstelle direkt
auszusetzen.
Schließlich wird die Richtlinie 2009/65/EG ergänzt, um klarzustellen, dass die zuständigen
Behörden in der Lage sein sollten, die ESMA mit Meinungsverschiedenheiten über
Bewertungen, Maßnahmen oder Unterlassungen zu befassen, die die ESMA im Rahmen der
ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse beilegen
sollte.
13 Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55.
Artikel 3 – Änderungen an der MiFID II
Harmonisierung der für Handelsplätze geltenden Vorschriften
Die Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) wird geändert, um die für den Betrieb von
Handelsplätzen geltenden Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR) zu
übertragen. Mit der Übertragung dieser Bestimmungen werden die für Handelsplätze in der
Union geltenden Vorschriften weiter harmonisiert.
Bestimmungen über die Zulassung geregelter Märkte werden von der Richtlinie 2014/65/EU
in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen und damit de facto aus der Richtlinie
2014/65/EU gestrichen. Da jedoch Wertpapierfirmen, die ein multilaterales Handelssystem
(MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, weiterhin den allgemeinen
Zulassungsanforderungen für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU
unterliegen, bleiben die einschlägigen Zulassungsbestimmungen für diese Unternehmen in der
Richtlinie 2014/65/EU enthalten. Mit dem Vorschlag werden daher die Artikel 18 bis 20 der
Richtlinie 2014/65/EU, Titel II Abschnitte 3 und 4 sowie die Titel III und IV gestrichen.
Da mit dem Vorschlag außerdem die Bestimmungen über grenzüberschreitende Tätigkeiten
von Handelsplätzen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 weiter harmonisiert
werden, werden die Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU geändert, um klarzustellen,
dass diese Artikel nicht für die Erbringung von Dienstleistungen durch eine Wertpapierfirma
gelten, die ein MTF oder OTF über eine Zweigniederlassung oder im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit betreibt.
Offener Zugang
Die Artikel 36 bis 38 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten Vorschriften für den Zugang zur
Marktinfrastruktur (CCP, Zentralverwahrer, Handelsplätze), die angesichts der bereits mit der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) und der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR) eingeführten Zugangsbestimmungen redundant sind.
Diese Bestimmungen über den Zugang in der Richtlinie 2014/65/EU sind daher zu streichen.
2025/0382 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU im Hinblick auf
die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 53 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Strategie für die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist Teil der Strategie der
Kommission, eine Vision der Union als Wirtschaftsmacht zu entwickeln. Zu diesem
Zweck ist es notwendig, einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen,
indem Marktineffizienzen, die sich aus der Fragmentierung ergeben, angegangen
werden, und die wirklich integrierten europäischen Kapitalmärkte zu schaffen, die
allen Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich
sind. Es ist auch wichtig, dass das Potenzial der Finanzmärkte der Union erschlossen
wird, indem der Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten Finanzierung
ermöglicht und grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden, was wiederum
die Wirtschaft der Union stützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die
Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte.
(2) Es ist notwendig, einen nahtlosen Kapitalmarkt in der gesamten EU zu fördern, indem
der Aufsichtsrahmen gestärkt und die regulatorische Fragmentierung angegangen
wird, um so eine bessere Integration der Kapitalmärkte in der gesamten Union
sicherzustellen. Insbesondere sollte die Integration der Kapitalmärkte in der Union
zwar letztlich ein marktgesteuerter Prozess sein, doch können bestimmte Hindernisse,
die sich insbesondere aus dem Rechtsrahmen der Union ergeben, Fortschritte
behindern. Die Union sollte sich daher darauf konzentrieren, Hindernisse in den
Bereichen Handel, Nachhandel und Vermögensverwaltung sowie Hindernisse, die der
Einführung neuer Technologien im Wege stehen, zu beseitigen. Mit der Vertiefung der
14 ABl. C … vom …, S. ….
Marktintegration ist eine entsprechende Weiterentwicklung des Aufsichtssystems der
Union von entscheidender Bedeutung.
(3) Im Zusammenhang mit dem politischen Ziel, die Rechtsvorschriften über
Finanzdienstleistungen zu vereinfachen und für eine wirksamere und effizientere
Umsetzung der Unionspolitik zu sorgen, hat die Kommission nach Konsultation der
Europäischen Aufsichtsbehörden, der AMLA, des Rates und des Europäischen
Parlaments am 1. Oktober 2025 ein Schreiben übermittelt, in dem sie für das wirksame
Funktionieren der Rechtsvorschriften der Stufe 1 nicht wesentliche Befugnisse
zurückstellt. Bei zurückgestellten Befugnissen, bei denen die Kommission rechtlich
verpflichtet wäre, tätig zu werden („muss + ein Datum“), würde die Rechtsklarheit für
die Interessenträger erhöht, wenn auch der Basisrechtsakt geändert wird.
(4) Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 sollte in
Bezug auf die Meldung wesentlicher Änderungen des Umfangs der Zulassung an die
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates16 angeglichen
werden. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre
Verwaltungsgesellschaften sollten daher verpflichtet sein, die zuständigen Behörden
ihres Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten, bevor sie wesentliche Änderungen an
den Voraussetzungen für die Erstzulassung vornehmen, und diese Behörden sollten
innerhalb eines festgelegten und verlängerbaren Zeitraums die Möglichkeit haben,
solche Änderungen abzulehnen oder einzuschränken.
(5) In den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU werden der Begriff der
Vermögensverwaltungsgruppe und die damit verbundenen Synergien und Risiken
nicht anerkannt. Derzeit müssen Vermögensverwaltungsgruppen, die in der gesamten
Union tätig sind, eigenständige personelle und technische Ressourcen auf jeder
Unternehmensebene der Gruppe vorhalten, und die Übertragung von Aufgaben auf
andere Unternehmen derselben Gruppe unterliegt vollumfänglich den
Übertragungsanforderungen. Um die Tätigkeit von Vermögensverwaltungsgruppen im
Binnenmarkt zu erleichtern, sollte in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU das
Konzept einer EU-Gruppe von Verwaltungsgesellschaften und Verwaltern alternativer
Investmentfonds (im Folgenden „AIFM“) anerkannt werden, die alle zugelassenen
Verwaltungsgesellschaften und AIFM sowie Wertpapierfirmen und Kreditinstitute
umfassen sollte, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie
2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates18 ordnungsgemäß zugelassen
15 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).
16 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
17 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung)
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
18 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
sind. Um die gemeinsame Nutzung gruppenweiter Ressourcen zu erleichtern und
unnötige Doppelungen von Ressourcen zwischen verschiedenen EU-Unternehmen
innerhalb der Gruppe zu vermeiden, sollte weiter präzisiert werden, dass
Verwaltungsgesellschaften und AIFM in der Lage sein sollten, die personellen und
technischen Ressourcen anderer Unternehmen innerhalb ihrer EU-Gruppe für ihre
Geschäftstätigkeit zu nutzen. Um den Regelungsaufwand für
Verwaltungsgesellschaften und AIFM zu verringern, die zur Ausübung ihrer
Funktionen oder Dienstleistungen aus andere Unternehmen innerhalb ihrer EU-Gruppe
zurückgreifen, sollten diese Vereinbarungen nicht mehr als Übertragung gelten und
nicht den Anforderungen an die Übertragung von Funktionen unterliegen, mit
Ausnahme der Anforderung, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
der Verwaltungsgesellschaft oder des AIFM ordnungsgemäß darüber zu unterrichten,
dass Funktionen oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen innerhalb der EU-
Gruppe ausgeführt werden. Um sicherzustellen, dass alle Unternehmen derselben
Gruppe innerhalb eines gemeinsamen Rechts-, Regulierungs- und Aufsichtsrahmens
tätig sind, der für die Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und
einer wirksamen Aufsicht von wesentlicher Bedeutung ist, sollte weiter präzisiert
werden, dass diese Vorschriften nur Übertragungsvereinbarungen und der
gemeinsamen Nutzung von Ressourcen zwischen in der Union niedergelassenen
Unternehmen derselben Gruppe zugutekommen und unabhängig davon gelten sollten,
ob die Muttergesellschaft einer EU-Gruppe innerhalb oder außerhalb der Union
ansässig ist. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie
2011/61/EU in Bezug auf EU-Gruppen von Verwaltungsgesellschaften und AIFM
berühren weder die Haftung von Verwaltungsgesellschaften und AIFM für die von
anderen Unternehmen der EU-Gruppe ausgeübten Funktionen noch die
aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsanforderungen für Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(6) Um die nationalen Unterschiede bei den rechtlichen und operativen Bedingungen für
Vermögensverwalter und Investmentfonds in der Union zu verringern, sollten
nationale Ermessensspielräume bei der Umsetzung und Durchführung bestimmter
Bestimmungen beseitigt werden, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen,
Kernvorschriften auszulegen, zu ergänzen oder davon abzuweichen, und die
Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarkts schaffen, wie sie derzeit in den
Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegt sind.
(7) Jeder Mitgliedstaat erarbeitet derzeit nationale Verhaltensregeln und Aufsichtsregeln,
die von Verwaltungsgesellschaften und AIFM einzuhalten sind, was zu
uneinheitlichen nationalen Regelwerken führt, die die Entwicklung eines echten
Binnenmarkts für Fondsverwalter behindern. Um eine einheitliche Anwendung und
kohärente Umsetzung der Aufsichtsvorschriften und Verhaltensregeln für
Verwaltungsgesellschaften und AIFM in der gesamten Union zu gewährleisten, kann
die ESMA Leitlinien ausarbeiten, die den Inhalt dieser Vorschriften präzisieren.
(8) Um den Verwaltungsaufwand für Verwaltungsgesellschaften und AIFM zu verringern,
die OGAW und AIF auf Initiative eines Dritten verwalten oder zu verwalten
beabsichtigen, müssen sie verpflichtet werden, den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt der Zulassung offenzulegen, dass sie OGAW
und AIF auf Initiative eines Dritten verwalten oder zu verwalten beabsichtigen, und
Verwaltungsgesellschaften und AIFM müssen in der Lage sein, diesen Behörden nur
auf Verlangen nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Schritte unternommen
haben, um Interessenkonflikte zu verhindern, zu regeln, zu überwachen oder
gegebenenfalls offenzulegen.
(9) Um ungerechtfertigten Verfahrensaufwand für grenzüberschreitende Tätigkeiten zu
vermeiden, muss eine effizientere Anwendung des Verwaltungspasses gemäß den
Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sichergestellt werden. Aus diesem Grund
sollten die Fristen, innerhalb deren die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und des AIFM den Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats Informationen über die Absicht der Verwaltungsgesellschaft
oder des AIFM, mit oder ohne Zweigniederlassung in diesem Hoheitsgebiet tätig zu
werden, übermitteln müssen, auf einen Monat bzw. 15 Tage verkürzt werden. Parallel
dazu sollte auch die Frist, innerhalb der die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft die erforderlichen Aufsichtsregelungen treffen können, auf
einen Monat verkürzt werden. Um die Richtlinie 2009/65/EG an die Richtlinie
2011/61/EU anzugleichen, einheitliche Vorschriften für die grenzüberschreitende
Tätigkeit von Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und nationale Unterschiede
zu beseitigen, die unnötige administrative Hindernisse schaffen, sollte festgelegt
werden, dass die Aufnahmemitgliedstaaten den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen
Verwaltungsgesellschaften keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen dürfen.
(10) Um die Integration im Hinblick auf die Ausschöpfung des vollen Potenzials des
Binnenmarkts zu erleichtern, die bestehenden Verwaltungs- und Vertriebspässe für
OGAW, Verwaltungsgesellschaften und AIFM zu ergänzen und regulatorische
Hindernisse zu beseitigen, die die grenzüberschreitende Erbringung von
Verwahrdienstleistungen behindern, ist es angezeigt, einen EU-Pass für
Verwahrstellen einzuführen. Ein solcher Pass für Verwahrstellen sollte die derzeitige
Beschränkung aufheben, wonach die Verwahrstelle im selben Mitgliedstaat wie der
Fonds niedergelassen sein muss, und wird es AIFM und OGAW ermöglichen, eine an
einem beliebigen Ort in der Union niedergelassene Verwahrstelle zu bestellen. Um
Anleger besser zu schützen und Risiken für die Finanzstabilität zu mindern, sollte der
Pass für Verwahrstellen nur für Verwahrstellen gelten, die als Kreditinstitute gemäß
der Richtlinie 2013/36/EU oder als Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie
2014/65/EU zugelassen sind und Aufsichtsanforderungen und einer Aufsicht
unterliegen, die bereits kohärente Schutzvorkehrungen in allen Mitgliedstaaten
gewährleisten.
(11) Um der inhärenten Heterogenität und den regulatorischen Anforderungen bei
Verbriefungen Rechnung zu tragen und OGAW mehr Flexibilität bei Investitionen in
diese Produkte einzuräumen, muss für OGAW, die in nach Verordnung
(EU) 2017/2402 begebene Verbriefungen investieren, die Obergrenze für von einem
einzigen Unternehmen begebene Schuldverschreibungen von derzeit 10 % auf 15 %
angehoben werden.
(12) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für aktiv und passiv verwaltete OGAW zu
schaffen, die die Zusammensetzung eines Index nachbilden, und um sicherzustellen,
dass Verwaltungsgesellschaften aktiv verwalteter OGAW nicht gezwungen sind,
Unternehmen mit überdurchschnittlicher Wertentwicklung unterzugewichten oder zu
verkaufen, ist es angezeigt, die derzeit für indexnachbildende OGAW geltende
emittentenbezogene Obergrenze von 20 % auf OGAW auszuweiten, die unter
Bezugnahme auf einen von der ESMA anerkannten Index verwaltet werden.
(13) Um eine kohärente Umsetzung und eine stärkere Harmonisierung der
Vertriebsanforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, werden die
Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU in Bezug
auf den Vertrieb von durch EU-AIFM verwaltete EU-AIF an professionelle Anleger
und den Vertrieb von OGAW in der gesamten Union sowie die Bestimmungen zu den
Befugnissen der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten für in ihren
Hoheitsgebieten vertriebene OGAW und AIF in die Verordnung (EU) 2019/1156
übertragen und sind so unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar.
(14) Um die Effizienz großer Vermögensverwaltungsgruppen bei der Strukturierung ihrer
Tätigkeiten zu steigern und Hindernisse für ihre grenzüberschreitende Tätigkeit zu
beseitigen, ist es von wesentlicher Bedeutung, einen ständigen Aufsichtsrahmen zu
schaffen, bei dem die ESMA in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen
Behörden mindestens einmal jährlich Überprüfungen der größten
Vermögensverwaltungsgruppen durchführt, um uneinheitliche, doppelte, redundante
oder mangelhafte Aufsichtspraktiken in bestimmten Fällen wirksam zu ermitteln und
anzugehen. Diese jährlichen Überprüfungen sollten sich auf die Analyse von Daten,
Informationen und Unterlagen beschränken, die der ESMA und den zuständigen
nationalen Behörden bereits über die bestehenden Meldekanäle zur Verfügung stehen.
Diese Überprüfung sollte darauf abzielen, Hindernisse für das Funktionieren des
Binnenmarkts für große Vermögensverwaltungsgruppen zu beseitigen und ihre
grenzüberschreitende Tätigkeit zu erleichtern. Dieser Rahmen sollte daher nicht als
Auftrag an die ESMA verstanden werden, neue Risikomodelle auf Gruppenebene oder
neue Aufsichtskonzepte zu entwickeln, die sich nicht bereits aus den Richtlinien
2009/65/EG und 2011/61/EU ergeben, sondern vielmehr als eine Regelung zur
Verbesserung der Aufsichtseffizienz für Gruppen von Verwaltungsgesellschaften und
AIFM. Diese Überprüfung sollte sich auf die Anforderungen beschränken, die für
Verwaltungsgesellschaften und AIFM innerhalb von EU-Gruppen gelten, und soll
daher keine Anforderungen an die Zulassung oder Beaufsichtigung der von diesen
Verwaltungsgesellschaften und AIFM verwalteten Investmentfonds umfassen. Es ist
auch angemessen und verhältnismäßig, diese Bemühungen auf die größten
Vermögensverwaltungsgruppen in der EU zu konzentrieren, wo operative und
aufsichtliche Synergien am wirksamsten erreicht werden können. Die ESMA sollte
diese Gruppen auf der Grundlage des erheblichen Umfangs ihrer Marktpräsenz und
ihrer Bedeutung innerhalb der Union ermitteln, gemessen an ihrem Nettoinventarwert
und dem Umfang ihrer grenzüberschreitenden Geschäfte und Tätigkeiten.
(15) Um sicherzustellen, dass die Kosten, die der ESMA bei der Durchführung der
Überprüfungen großer EU-Gruppen von Verwaltungsgesellschaften und AIFM
entstehen, von den Unternehmen getragen werden, die von einer verstärkten
aufsichtlichen Koordinierung profitieren, sollte die ESMA diesen Gruppen
angemessene Gebühren in Rechnung stellen. Diese Gebühren sollten die
angemessenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und
Weiterverfolgung der Überprüfungen decken. Diese Überprüfungen werden
umfangreiche Analyse- und Koordinierungsarbeiten umfassen, einschließlich der
Erhebung und Konsolidierung von Daten auf Gruppenebene, der Bewertung der
Aufsichtskonzepte in mehreren Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen und der
Formulierung von Empfehlungen zur Gewährleistung einer kohärenten und wirksamen
Aufsicht innerhalb der Union. Die Erhebung von Gebühren für diese Überprüfungen
ist gerechtfertigt, da dadurch sichergestellt wird, dass Unternehmen, die von einem
harmonisierten, vorhersehbaren und gestrafften Aufsichtsumfeld profitieren, einen
fairen Beitrag zu dessen Kosten leisten.
(16) Um das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds,
Vermögensverwalter und Verwahrstellen sicherzustellen und aufsichtliche Hindernisse
zu beseitigen, die die grenzüberschreitende Ausübung der Rechte im Rahmen des
Europäischen Passes behindern, sollte die ESMA befugt sein, Fälle uneinheitlicher,
doppelter, redundanter oder mangelhafter Aufsichtspraktiken, die die Tätigkeit von
Vermögensverwaltern und Verwahrstellen im Binnenmarkt behindern, oder Fälle, in
denen diese Unternehmen grenzüberschreitend tätig sind, ohne das EU-Recht
einzuhalten, aufzudecken und anzugehen. In diesen Fällen sollte die ESMA einen
Eskalationsprozess umsetzen, beginnend mit der Zusammenarbeit mit den nationalen
Behörden und Interessenträgern, der Förderung einer stärkeren Konvergenz zwischen
ihnen und erforderlichenfalls der Nutzung ihrer Koordinierungs- und
Interventionsbefugnisse, damit ungerechtfertigte Beschränkungen
grenzüberschreitender Tätigkeiten oder Fälle von Verstößen gegen das EU-Recht
zeitnah und effizient behoben werden. Aus denselben Gründen muss sichergestellt
werden, dass die ESMA, falls diese Probleme trotz dieses Eskalationsprozesses
fortbestehen, ihre Befugnisse ausüben sollte, Verfahren bei Verstößen gegen das
Unionsrecht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 einzuleiten, das
Recht von Unternehmen zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen
gemäß Artikel 17aaa der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen, eine
verbindliche Vermittlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu
veranlassen oder gegebenenfalls Plattformen für die Zusammenarbeit gemäß
Artikel 19a der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu organisieren, um diese Probleme
wirksam zu beheben.
(17) Um die Richtlinie 2009/65/EG an die Richtlinie 2011/61/EU anzugleichen und eine
kohärente Aufsicht und wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden verschiedener Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die zuständigen
Behörden die ESMA mit Meinungsverschiedenheiten über Bewertungen, Maßnahmen
oder Unterlassungen in Bereichen befassen können, in denen die Richtlinie
2009/65/EG eine Koordinierung vorschreibt, damit die ESMA im Rahmen der ihr
durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse
eingreifen kann.
(18) Um unnötigen Verwaltungsaufwand für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und
Investmentgesellschaften zu verringern, ist es angezeigt, die Verpflichtung zur
Erstellung eines Basisinformationsblatts für Anleger aufzuheben. OGAW-
Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, die OGAW verwalten, die
an Kleinanleger vertrieben werden, sind bereits verpflichtet, ein Basisinformationsblatt
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen und Anlegern zur Verfügung
zu stellen.
(19) In der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
sind harmonisierte Vorschriften für die Zulassung und den Betrieb von Handelsplätzen
festgelegt. Die meisten dieser Vorschriften beruhen auf Bestimmungen, die zuvor in
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt
wurden, darunter Bestimmungen über die Zulassung und den Betrieb geregelter
Märkte und Anforderungen an Wertpapierfirmen, die ein multilaterales Handelssystem
(MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben. Um der Übertragung
dieser Bestimmungen von der Richtlinie 2014/65/EU auf die Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 angemessen Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, diese Bestimmungen
in der Richtlinie 2014/65/EU gegebenenfalls zu streichen oder zu ändern. Gleichzeitig
sollten einige Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU über die Zulassung von
Wertpapierfirmen beibehalten werden, da Wertpapierfirmen, die ein MTF oder ein
OTF betreiben, weiterhin den allgemeinen Zulassungsanforderungen für
Wertpapierfirmen gemäß der genannten Richtlinie unterliegen.
(20) Artikel 37 der Richtlinie 2014/65/EU enthält Vorschriften für den Zugang einer
Wertpapierfirma aus anderen Mitgliedstaaten zu einer zentralen Gegenpartei (im
Folgenden „CCP“), zu Clearing- und Abrechnungssystemen sowie für das Recht der
Mitglieder und Teilnehmer eines geregelten Marktes, ein Abrechnungssystem zu
benennen. Artikel 38 der Richtlinie 2014/65/EU sieht vor, dass ein MTF
Zugangsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei und einem
Abrechnungssystem eines anderen Mitgliedstaats schließen kann, um das Clearing und
die Abrechnung der in seinen Systemen abgeschlossenen Geschäfte zu ermöglichen.
Da die Zugangsbestimmungen nun in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind und mit der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 diese Zugangsbestimmungen weiter harmonisiert werden, ist es
angemessen, sowohl Artikel 37 als auch Artikel 38 aus der Richtlinie 2014/65/EU zu
streichen.
(21) Die Artikel 57 und 58 der Richtlinie 2014/65/EU enthalten Vorschriften für den
Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten und Derivaten von
Emissionszertifikaten. Einige dieser Vorschriften gelten für Handelsplätze. Da die
Vorschriften für den Betrieb von Handelsplätzen von der Richtlinie 2014/65/EU in die
Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übertragen werden, ist es angemessen, die Artikel 57
und 58 der Richtlinie 2014/65/EU zu ändern, um sicherzustellen, dass diese
Vorschriften, wenn sie für Handelsplätze gelten, auch in die Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 übertragen werden.
(22) Um eine angemessene Finanzierung der ESMA zu gewährleisten, muss festgelegt
werden, dass die ESMA zu 50 % aus Unionsmitteln und zu 50 % durch Beiträge der
Mitgliedstaaten finanziert werden sollte, die nach Maßgabe der Stimmengewichtung
gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen
für die der ESMA durch diese Richtlinie übertragenen neuen Aufgaben entrichtet
werden und nicht aus Gebühren finanziert werden.
(23) Obwohl mit der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU harmonisierte
Vorschriften für die Zulassung von OGAW, Verwaltungsgesellschaften und AIFM
sowie für die den zuständigen nationalen Behörden zu übermittelnden Informationen
eingeführt wurden, bestehen nach wie vor uneinheitliche nationale Praktiken im
Zulassungsverfahren. Diese Unstimmigkeiten erschweren grenzüberschreitende
Vorgänge und behindern das Funktionieren des Verwaltungspasses. Um eine
konsequente Harmonisierung bei der Zulassung von OGAW,
Verwaltungsgesellschaften und AIFM zu gewährleisten, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der ESMA gemäß den
Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen19. In diesen
technischen Regulierungsstandards sollten die Einzelheiten der Informationen, die den
zuständigen Behörden im Rahmen des Antrags auf Zulassung von OGAW,
Verwaltungsgesellschaften und AIFM zu übermitteln sind, sowie die Methoden und
19 ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.
Modalitäten für deren Bereitstellung festgelegt werden. Um das Zulassungsverfahren
zu standardisieren, sollten in diesen technischen Regulierungsstandards auch
Vorlagen, Datenstandards, Formate und Anweisungen für die Bereitstellung dieser
Informationen festgelegt werden. Um eine einheitliche Anwendung der
Bestimmungen über die Informationen zu gewährleisten, die von Wertpapierfirmen,
die Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten im Rahmen der
Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu übermitteln sind, sollte der Kommission außerdem
die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und den Artikeln 10 bis 14
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete technische
Regulierungsstandards zu erlassen.
(24) Um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen über das Format der Informationen, die
von Wertpapierfirmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen oder
Anlagetätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, zu übermitteln sind,
und die Bestimmungen über die Positionsmeldungen von Wertpapierfirmen, die mit
Warenderivaten oder mit Emissionsrechtederivaten außerhalb eines Handelsplatzes
handeln, einheitlich angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis
übertragen werden, gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 von der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards
zu erlassen.
(25)
(26) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, weil durch die unterschiedliche Umsetzung von für diesen Vorschlag
relevanten Richtlinien Regulierungslücken entstanden sind, die nur durch Maßnahmen
auf Unionsebene gelöst werden können, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus.
(27) Mit dieser Richtlinie werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende
digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 eingeführt.
Daher wurde eine Interoperabilitätsbewertung durchgeführt. Das Kapitel über die
digitale Dimension im Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten stellt den daraus
resultierenden Bericht dar. Er wird nach der Annahme des Rechtsakts auch auf dem
Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Unbeschadet der Vorschriften des Unionsrechts auf dem Gebiet des
Kapitalverkehrs und der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1156 darf ein
Mitgliedstaat weder die OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen
sind, noch die von ihnen begebenen Anteile anderen Bestimmungen unterwerfen als
den in der Richtlinie vorgesehenen, wenn diese OGAW ihre Anteile im Gebiet des
genannten Mitgliedstaats vertreiben.“
2. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe n erhält folgende Fassung:
„n) ‚übertragbare Wertpapiere‘ übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4
Nummer 44 der Richtlinie Nr. 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates20“.
b) Buchstabe r erhält folgende Fassung:
„r) ‚inländische Verschmelzung‘ eine Verschmelzung von OGAW, die im gleichen
Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn mindestens einer der betroffenen OGAW
gemäß Artikel 17c der Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments
und des Rates21 gemeldet wurde“.
c) Folgende Buchstaben v bis x werden angefügt:
„v) ‚EU-Gruppe einer Verwaltungsgesellschaft und eines AIFM‘ in Bezug auf eine
bestimmte Verwaltungsgesellschaft oder einen bestimmten AIFM, eine Gruppe im
Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates22, die Folgendes umfasst:
a) Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe b dieser Richtlinie, die in der Union niedergelassen und
gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind,
b) Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates23, die in der Union niedergelassen und
gemäß der genannten Richtlinie zugelassen sind,
c) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2014/65/EU, die in der Union niedergelassen und gemäß
der genannten Richtlinie zugelassen sind,
d) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des
20 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung),
Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
21 Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014
(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1156/oj).
22 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
23 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die
Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
Rates24, die in der Union niedergelassen und gemäß der genannten
Richtlinie zugelassen sind;
w) ‚SFT‘ Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Absatz 11 der
Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates25,
x) ‚AIFM‘ einen Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU.“
3. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein OGAW die zuständigen Behörden
seines Herkunftsmitgliedstaats vor der Umsetzung über alle geplanten wesentlichen
Änderungen der Bedingungen für die Erstzulassung unterrichtet, insbesondere über
geplante wesentliche Änderungen in Bezug auf die Verwaltungsgesellschaft oder die
Verwahrstelle oder über alle geplanten wesentlichen Änderungen seiner Fonds-
Vertragsbedingungen oder seiner Satzung.
Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW,
Beschränkungen vorzuschreiben oder diese Änderungen abzulehnen, so setzen sie
den OGAW innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten
Mitteilung davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum
um bis zu einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände
des Einzelfalls und nach einer Benachrichtigung des OGAW über die Verlängerung
für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb des vorgesehenen
Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden abgelehnt, so werden sie
vorgenommen.“
b) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
„(8) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, entwirft
die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des
Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde) (im Folgenden „ESMA“)26 technische
Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) die Einzelheiten der Informationen, die den zuständigen Behörden im Antrag
auf Zulassung des OGAW gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind,
b) die Verfahren und Fristen, die im Rahmen des Antrags auf Zulassung eines
OGAW gemäß diesem Artikel einzuhalten sind,
24 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
25 Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).
26 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
c) die Methoden und Modalitäten für die Übermittlung der bereitzustellenden
Informationen.
Die ESMA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Vorlagen, Datenstandards,
Formaten und Anweisungen für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten
Informationen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [bitte Datum einsetzen = 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden
Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu ergänzen.“
4. In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten einer
Verwaltungsgesellschaft – zusätzlich zur Verwaltung von OGAW – die Zulassung
für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilen:“
5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden erteilen einer Verwaltungsgesellschaft die Zulassung
nur, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
b) Unter Buchstabe c erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„c) dem Antrag auf Zulassung wird ein Geschäftsplan beigefügt, aus dem der
organisatorische Aufbau der Verwaltungsgesellschaft, Angaben zu den personellen
und technischen Ressourcen, die für die Führung der Geschäfte der
Verwaltungsgesellschaft eingesetzt werden, sowie Informationen über die Personen,
die die Geschäfte der Verwaltungsgesellschaft tatsächlich führen, hervorgehen,
einschließlich:“
c) In Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„e) die Verwaltungsgesellschaft übermittelt Informationen über Vereinbarungen zur
Übertragung und Weiterübertragung von Aufgaben an Dritte gemäß Artikel 13 mit
folgenden Angaben:“
d) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a sehen die zuständigen Behörden
von der Bereitstellung von bis zu 50 % der unter Buchstabe a Nummer i genannten
zusätzlichen Eigenmittelanforderung an eine Verwaltungsgesellschaft ab, wenn diese
über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte
Garantie in derselben Höhe verfügt; das Kreditinstitut bzw.
Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem
Drittland haben, sofern es im letzten Fall Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die
nach Auffassung der zuständigen Behörden denen des Unionsrechts gleichwertig
sind.“
2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e verlangen die Mitgliedstaaten von einer
Verwaltungsgesellschaft nicht, dass sie den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen
übermittelt, wenn diese Verwaltungsgesellschaft für die Wahrnehmung der in
Anhang II genannten Aufgaben oder die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 3
genannten Dienstleistungen auf ein oder mehrere Unternehmen zurückgreift, die zu
ihrer EU-Gruppe gehören.
Der Antrag auf Zulassung einer Verwaltungsgesellschaft, die sich für die Ausübung
ihrer Geschäftstätigkeit auf die personellen und technischen Ressourcen eines oder
mehrerer Unternehmen stützt, die zu ihrer EU-Gruppe gehören, enthält zusätzlich zu
den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen Angaben zu diesen
personellen und technischen Ressourcen. Die Zulassung einer
Verwaltungsgesellschaft darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die
Verwaltungsgesellschaft davon absieht, Ressourcen eines oder mehrerer
Unternehmen derselben EU-Gruppe zu nutzen.“
3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Um eine kohärente Harmonisierung dieses Artikels und Artikel 29 zu
gewährleisten, entwickelt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards,
die Folgendes präzisieren:
a) die Einzelheiten der Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, die den
zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung der Verwaltungs- oder
Investmentgesellschaft gemäß diesem Artikel und Artikel 29 zu übermitteln
sind,
b) die Verfahren und Fristen, die im Rahmen des Antrags auf Zulassung der
Verwaltungs- oder Investmentgesellschaft einzuhalten sind,
c) die Methoden und Modalitäten für die Übermittlung der bereitzustellenden
Informationen.
Die ESMA entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Vorlagen, Datenstandards,
Formaten und Anweisungen für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten
Informationen.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards
bis zum [bitte Datum einsetzen = 12 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden
Richtlinie] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten
technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.“
5. Dem Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Beschließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft, Beschränkungen aufzuerlegen oder die in Unterabsatz 1
genannten Änderungen abzulehnen, so setzen sie die Verwaltungsgesellschaft
innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 1 genannten Mitteilung
davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden können diesen Zeitraum um bis zu
einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des
Einzelfalls und nach einer entsprechenden Benachrichtigung der
Verwaltungsgesellschaft für notwendig erachten. Werden die Änderungen innerhalb
des vorgesehenen Beurteilungszeitraums nicht von den zuständigen Behörden
abgelehnt, so werden sie vorgenommen.“
6. In Artikel 8 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„(3) Eine zuständige Behörde, die einer der folgenden Verwaltungsgesellschaften
eine Zulassung erteilt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des anderen
beteiligten Mitgliedstaats über diese Zulassung:“
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„In einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaften müssen die
Aufsichtsvorschriften jederzeit einhalten.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Kommission wird zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 112a
ermächtigt, um Folgendes festzulegen:
a) die Vorschriften, Verfahren und Vorkehrungen nach Absatz 1,
b) die Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Minimierung von
Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b.
Um eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsvorschriften für
Verwaltungsgesellschaften und eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten
zu gewährleisten, kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen der Inhalt dieser
Vorschriften präzisiert wird.“
8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Haftung der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle wird nicht
dadurch berührt, dass die Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2
Aufgaben oder Dienstleistungen an einen Dritten übertragen oder sich bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf ein oder mehrere Unternehmen innerhalb ihrer
EU-Gruppe gestützt hat. Die Verwaltungsgesellschaft darf die Funktionen oder
Dienstleistungen eines oder mehrerer Unternehmen innerhalb ihrer EU-Gruppe nicht
in einem Maße delegieren oder in Anspruch nehmen, dass sie im Wesentlichen nicht
mehr als Verwalter des OGAW oder als Erbringer der in Artikel 6 Absatz 3
genannten Dienstleistungen angesehen werden kann und zu einer Briefkastenfirma
wird.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Absatz 1 gilt eine solche Vereinbarung nicht als Übertragung, die
den Anforderungen des Absatzes 1 unterliegt, wenn eine Verwaltungsgesellschaft für
die Wahrnehmung der in Anhang II genannten Aufgaben oder die in Artikel 6
Absatz 3 genannten Dienstleistungen auf ein Unternehmen innerhalb ihrer EU-
Gruppe zurückgreift, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) das Unternehmen gehört der EU-Gruppe der Verwaltungsgesellschaft an,
b) die Verwaltungsgesellschaft hat den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, dass sie für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben oder die Erbringung ihrer Dienstleistungen auf ein anderes
Unternehmen innerhalb ihrer EU-Gruppe zurückgreift,
c) das Unternehmen wurde ordnungsgemäß ermächtigt, diese Aufgaben
oder Dienstleistungen im Namen der Verwaltungsgesellschaft
durchzuführen.“
9. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„In einem Mitgliedstaat zugelassene Verwaltungsgesellschaften halten die
Verhaltensregeln jederzeit ein. Gemäß diesen Verhaltensregeln muss die
Verwaltungsgesellschaft:“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Um eine einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Verhaltensregeln und
eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, kann die
ESMA Leitlinien erlassen, in denen der Inhalt dieser Regeln präzisiert wird.“
c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:
„(2a) Wenn eine Verwaltungsgesellschaft einen OGAW auf Initiative eines Dritten
verwaltet oder zu verwalten beabsichtigt, einschließlich der Fälle, in denen dieser
OGAW den Namen eines als Initiator auftretenden Dritten verwendet oder eine
Verwaltungsgesellschaft einen als Initiator auftretenden Dritten als Beauftragten
gemäß Artikel 13 benennt, unterrichtet die Verwaltungsgesellschaft die zuständigen
Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zum Zeitpunkt der Zulassung darüber und
weist den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen unter
Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte nach, dass sie Absatz 1 Buchstabe d
einhält. Die Verwaltungsgesellschaft weist insbesondere nach, welche sinnvollen
Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der
Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Interessenkonflikte nicht
verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht
und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner
Anleger nicht beeinträchtigen.“
10. Artikel 15 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungsgesellschaften oder gegebenenfalls Investmentgesellschaften
stellen Einrichtungen gemäß Artikel 17b der Verordnung (EU) 2019/1156 zur
Verfügung und sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, um zu
gewährleisten, dass sie ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgehen und dass
es für Anleger keine Einschränkungen in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Rechte
gibt, falls die Verwaltungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen wurde, der
nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist. Diese Maßnahmen
ermöglichen es den Anlegern, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen ihres Mitgliedstaats einzureichen.“
11. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Beabsichtigt eine solche Verwaltungsgesellschaft, die Anteile des von ihr gemäß
Anhang II, Nummer 2 Buchstabe b verwalteten OGAW in einem Mitgliedstaat zu
vertreiben, der nicht mit dem Herkunftsmitgliedstaat des OGAW identisch ist, ohne
eine Zweigniederlassung zu errichten und ohne weitere Tätigkeiten oder Dienste
anzubieten, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2019/1156.“
12. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Gründe für
Zweifel an der Angemessenheit der Verwaltungsstruktur oder der Angemessenheit
der Finanzlage der betreffenden Verwaltungsgesellschaft haben, übermitteln sie
innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 2 diese den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft und
teilen dies der betreffenden Verwaltungsgesellschaft mit. Ferner übermitteln sie
Einzelheiten zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger
sicherstellen sollen.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung im
Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ausübt, hält die in Artikel 14 genannten
Vorschriften ein, wie sie vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft
umgesetzt werden.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bevor die Zweigniederlassung der Verwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit
aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über
einen Zeitraum von einem Monat nach Eingang der in Absatz 2 genannten Angaben
zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Einhaltung der unter ihrer Zuständigkeit
zu beachtenden Bestimmungen durch die Verwaltungsgesellschaft.“
d) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
„(7a) Der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erlegt der
Verwaltungsgesellschaft in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen keine
zusätzlichen Anforderungen auf.“
13. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft bringen den zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Informationen nach
Absatz 1 innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieser Informationen zur Kenntnis.“
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Der Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft erlegt der
Verwaltungsgesellschaft in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen keine
zusätzlichen Anforderungen auf.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten im Rahmen des der
Dienstleistungsfreiheit ausübt, hält die in Artikel 14 genannten Vorschriften in der
vom Herkunftsmitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft umgesetzten Form ein.“
14. Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h) die Offenlegungs- und Berichtspflichten des OGAW einschließlich des Prospekts
und der regelmäßigen Berichte“.
15. Artikel 20a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW stellen sicher,
dass alle gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle von ihnen beaufsichtigten OGAW
gesammelten Informationen anderen jeweils zuständigen Behörden, der ESMA, der
EBA, der EIOPA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) im
Wege der in Artikel 101 festgelegten Verfahren zur Verfügung gestellt werden, wann
immer dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW oder der
Verwaltungsgesellschaft unterrichten unverzüglich nach den in Artikel 101
vorgesehenen Verfahren sowie bilateral die zuständigen Behörden der unmittelbar
betroffenen Mitgliedstaaten, wenn von einer ihrer Aufsicht unterliegenden
Verwaltungsgesellschaft oder von einem OGAW, der von der entsprechenden
Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, ein erhebliches Gegenparteirisiko für ein
Kreditinstitut oder sonstige systemrelevante Institute in anderen Mitgliedstaaten oder
für die Stabilität des Finanzsystems in einem anderen Mitgliedstaat ausgeht.“
16. Dem Artikel 23 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann die Verwahrstelle ihren satzungsmäßigen Sitz
oder ihre Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem
Herkunftsmitgliedstaat des OGAW haben, soweit sie unter die in Absatz 2
Buchstabe b genannte Kategorie fällt und ordnungsgemäß zur Erbringung von
Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU
zugelassen wurde.“
17. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Investmentgesellschaft
erteilen einer Investmentgesellschaft eine Zulassung nur, wenn diese eine
Verwaltungsgesellschaft benannt hat oder wenn sie mit einem ausreichenden
Anfangskapital von mindestens 300 000 EUR ausgestattet ist.“
b) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
18. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Herkunftsmitgliedstaat jeder Investmentgesellschaft verpflichtet die
Investmentgesellschaften, die keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene
Verwaltungsgesellschaft benannt haben, jederzeit die Aufsichtsvorschriften
einzuhalten.“
b) Folgender Absatz wird angefügt:
„(2) Um eine einheitliche Anwendung der Aufsichtsvorschriften für
Investmentgesellschaften und eine einheitliche Umsetzung in allen Mitgliedstaaten
zu gewährleisten, kann die ESMA Leitlinien erlassen, um den Inhalt der in Absatz 1
genannten Vorschriften weiter zu präzisieren.“
19. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) eine aktuelle Fassung des Prospekts des übernehmenden OGAW, sofern dieser in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist“.
b) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) der übernehmende OGAW ist gemäß Artikel 17c der Verordnung
(EU) 2019/1156 für die Vermarktung seiner Anteile in sämtlichen Mitgliedstaaten
gemeldet, in denen der übertragende OGAW entweder zugelassen oder gemäß
Artikel 17c der Verordnung (EU) 2019/1156 für die Vermarktung seiner Anteile
angezeigt ist, und“.
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die zuständigen Behörden gestatten dem übernehmenden OGAW, während
eines Zeitraums von sechs Monaten nach Abschluss der Verschmelzung gemäß
Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 von den Artikeln 52 bis 55 abzuweichen.“
20. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Buchstabe e wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Wurde der übertragende oder der übernehmende OGAW gemäß Artikel 17c der
Verordnung (EU) 2019/1156 gemeldet, so werden die in Absatz 3 genannten
Informationen in der bzw. einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des
jeweiligen OGAW oder in einer von dessen zuständigen Behörden gebilligten
Sprache vorgelegt. Der OGAW, der die Informationen zu übermitteln hat, ist für die
Erstellung der Übersetzung verantwortlich. Die Übersetzung gibt den Inhalt des
Originals zuverlässig wieder.“
21. Artikel 45 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten bei
Verschmelzungen zwischen OGAW abweichend von Artikel 84 Absatz 1 sicher,
dass die zuständigen Behörden die zeitweilige Aussetzung der Zeichnung, der
Rücknahme oder der Auszahlung von Anteilen verlangen oder gestatten können,
wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anteilinhaberschutzes gerechtfertigt
ist.“
22. Artikel 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) OGAW dürfen unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in dieser
Richtlinie festgelegt sind, in Wertpapierfinanzierungsgeschäfte investieren, die sich
auf übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente beziehen.
Unter keinen Umständen darf ein OGAW bei diesen
Wertpapierfinanzierungsgeschäften von den in seinen Vertragsbedingungen, seiner
Satzung bzw. seinem Prospekt genannten Anlagezielen abweichen.“
b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Ein OGAW darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der in Artikel 52 Absatz 5
festgelegten Grenzen Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der
Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikels 52 nicht überschreitet. Investiert ein
OGAW in indexbasierte Derivate, so dürfen diese Anlagen nicht für die Zwecke der
in Artikel 52 festgelegten Obergrenzen kombiniert werden.“
23. Artikel 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegte
Obergrenze von 5 % auf 10 % angehoben wird, sofern der Gesamtwert der
übertragbaren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die der OGAW bei den
Emittenten hält, bei denen er jeweils mehr als 5 % seines Sondervermögens anlegt,
40 % des Wertes seines Sondervermögens nicht übersteigt. Diese Begrenzung findet
keine Anwendung auf Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit
Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.“
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte
Obergrenze von 5 % auf 35 % angehoben wird, wenn die übertragbaren Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen
Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat
angehört, begeben oder garantiert werden.“
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte
Obergrenze von 5 % auf 25 % angehoben wird, wenn Schuldverschreibungen vor
dem 8. Juli 2022 begeben wurden und die Anforderungen dieses Absatzes in der am
Tag ihrer Emission gültigen Fassung erfüllten, oder wenn die Schuldverschreibungen
der Definition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des
Europäischen Parlaments und des Rates27 für gedeckte Schuldverschreibungen
entsprechen.“
d) Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass OGAW kumulativ und bis zu einer
Obergrenze von 20 % Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe tätigen.“
24. Artikel 53 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet der in Artikel 56 festgelegten Anlagegrenzen stellen die
Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 52 genannten Obergrenzen für Anlagen in
Aktien oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten auf 20 % angehoben werden,
wenn es gemäß den Vertragsbedingungen bzw. der Satzung des Fonds Ziel der
Anlagestrategie des OGAW ist, die Zusammensetzung eines bestimmten
Aktienoder Schuldtitelindex nachzubilden, oder wenn der OGAW in Bezug auf einen Index
verwaltet wird, und dieser Index von der ESMA auf folgender Grundlage anerkannt
wird:“
b) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
27 Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte
Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328
vom 18.12.2019, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2162/oj).
„Ab dem [Bitte Datum einfügen = 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website ein Verzeichnis der in Unterabsatz 1
genannten anerkannten Indizes und hält es auf dem neuesten Stand.“
25. Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Abweichend von Artikel 52 gestatten die zuständigen Behörden einem OGAW,
nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Sondervermögens in
verschiedene übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zu investieren,
die von einem Mitgliedstaat, einer oder mehreren seiner Gebietskörperschaften,
einem Drittland oder einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen
Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, sofern der OGAW den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats
nachweisen kann, dass seine Anteilinhaber einen Schutz genießen, der dem der
Anteilinhaber von OGAW, die die in Artikel 52 festgelegten Obergrenzen einhalten,
gleichwertig ist.
Diese OGAW halten Wertpapiere, die im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere aus einer
einzigen Emission 30 % des Gesamtbetrags ihres Sondervermögens nicht
überschreiten.“
26. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zuständige Behörden gestatten einem OGAW den Erwerb von Anteilen anderer
OGAW oder anderer Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 50
Absatz 1 Buchstabe e, sofern er höchstens 20 % seines Sondervermögens in Anteilen
ein und desselben OGAW bzw. sonstigen Organismus für gemeinsame Anlagen
anlegt.“
b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Hat ein OGAW Anteile eines anderen OGAW oder anderer Organismen für
gemeinsame Anlagen erworben, so gestatten die Mitgliedstaaten nicht, dass diese
Vermögenswerte für die Zwecke der in Artikel 52 festgelegten Obergrenzen
kombiniert werden.“
27. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b darf ein OGAW nicht mehr als 15 %
der gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 von einer einzigen Emissionsstelle
begebenen Verbriefungen erwerben.“
b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Folgendes:“
28. Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unbeschadet ihrer Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der
Risikostreuung zu achten, gestatten zuständige Behörden neu zugelassenen OGAW,
während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung von den
Artikeln 52 bis 55 abzuweichen.“
29. Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„Nimmt ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er
niedergelassen ist, und in dem er lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW
verfügt, kein beim Publikum beschafftes Kapital auf, so kommt Verordnung
(EU) 2019/1156 nicht zur Anwendung.“
30. Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) den Prospekt des Feeder-OGAW und des Master-OGAW“.
31. Artikel 63 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Zusätzlich zu den in den Artikeln 74 und 82 formulierten Anforderungen
übermittelt der Feeder-OGAW den zuständigen Behörden seines
Herkunftsmitgliedstaats den Prospekt einschließlich jeder einschlägigen Änderung
sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Master-OGAW.“
32. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wurde der Feeder-OGAW gemäß Artikel 17c der Verordnung (EU) 2019/1156
gemeldet, so werden die in Absatz 1 genannten Informationen in der bzw. einer
Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats des Feeder-OGAW oder in einer von
dessen zuständigen Behörden gebilligten Sprache vorgelegt. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass der Feeder-OGAW für die Erstellung der Übersetzung
verantwortlich ist. Die Übersetzung gibt den Inhalt des Originals zuverlässig
wieder.“
33. Artikel 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Der Prospekt muss die Angaben enthalten, die in Schema A von Anhang I
vorgesehen sind, soweit diese Angaben nicht bereits in den Vertragsbedingungen des
Investmentfonds oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthalten sind, die
dem Prospekt gemäß Artikel 71 Absatz 1 als Anhang beizufügen sind.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Halbjahresbericht enthält die in den Abschnitten I bis IV des Schemas B
von Anhang I vorgesehenen Angaben. Die Zahlenangaben müssen – wenn ein
OGAW Zwischenausschüttungen vorgenommen hat oder dies vorschlägt – das
Ergebnis nach Steuern für das betreffende Halbjahr sowie die erfolgte oder
vorgesehene Zwischenausschüttung ausweisen.“
34. Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wenn ein OGAW sein Sondervermögen hauptsächlich in Kategorien von
Anlageinstrumenten gemäß Artikel 50 investiert, die keine Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente sind, oder wenn ein OGAW einen Aktien- oder
Schuldtitelindex gemäß Artikel 53 nachbildet oder unter Bezugnahme auf einen
Index gemäß Artikel 53 verwaltet wird, so wird im Prospekt und gegebenenfalls in
den Marketing-Anzeigen an hervorgehobener Stelle auf die Anlagestrategie des
OGAW und seine Konzentration auf diese Anlagen hingewiesen.“
35. Artikel 75 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Jahres- und Halbjahresberichte werden den Anlegern in der im Prospekt
beschriebenen Form zur Verfügung gestellt. In jedem Fall wird den Anlegern eine
Papierfassung des Jahres- und Halbjahresberichts auf Anfrage kostenlos zur
Verfügung gestellt.“
36. Anhang IX Abschnitt 3 wird gestrichen.
37. Artikel 82b Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2028 sicher, dass
Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften die in Artikel 68 Absatz 1
dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an
die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese
Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access
Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen
Parlaments und des Rates28eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.“
38. In Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 1 gestatten die zuständigen Behörden einem OGAW die
Aufnahme von Krediten, sofern es sich um Kredite handelt“.
39. Artikel 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b erhält folgende Fassung:
„(3b) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft können die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ersuchen, die in Absatz 2 Buchstabe b
festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen angeben
und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des
Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen.“
b) Absatz 3d erhält folgende Fassung:
„(3d) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 3b und 3c erhaltenen
Informationen gibt die ESMA gegenüber den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unverzüglich eine Stellungnahme zur Ausübung
der Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b ab. Die ESMA teilt diese
Stellungnahme den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft mit.“
c) Absatz 3f erhält folgende Fassung:
„(3f) Die ESMA kann Leitlinien mit Hinweisen für die zuständigen Behörden mit
Blick auf die Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Absatz 2 Buchstabe b und mit
Angaben zu den Situationen entwickeln, die dazu führen könnten, dass die in
Absatz 3b genannten Ersuchen gestellt werden. Bei der Ausarbeitung dieser
Leitlinien berücksichtigt die ESMA die potenziellen Auswirkungen einer solchen
aufsichtlichen Maßnahme auf den Anlegerschutz und die Finanzstabilität in einem
anderen Mitgliedstaat oder in der Union. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass
28 Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur
Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich
verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen
(ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).
die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim OGAW
verbleibt.“
40. Kapitel XI wird gestrichen.
41. Artikel 97 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Aufsicht über den OGAW sind die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats des OGAW zuständig; diese Aufsicht erfolgt gegebenenfalls
im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 19 dieser Richtlinie. Für die
Aufsicht über den OGAW in den in Artikel 14a der Verordnung (EU) 2019/1156
genannten Bereichen sind jedoch die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats des OGAW zuständig.“
42. In Artikel 98 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
43. Artikel 99a Buchstabe s erhält folgende Fassung:
„s) ein OGAW, der seine Anteile in einem anderen Mitgliedstaat als seinem
Herkunftsmitgliedstaat vertreibt, es versäumt, das Verfahren nach Artikel 17c der
Verordnung (EU) 2019/1156 einzuhalten.“
44. Artikel 101 Absatz 9 wird gestrichen.
45. Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Person ist zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von
denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Unterabsatz 1 Kenntnis erhält, die
sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen
Verbindungen zu dem OGAW oder dem Unternehmen, das an der Geschäftstätigkeit
des OGAW mitwirkt, erfüllt, bei dem diese Person diese Aufgabe wahrnimmt.“
46. Artikel 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Absatz 1 berührt nicht die Befugnisse der zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats des OGAW, gemäß Artikel 14a der Verordnung
(EU) 2019/1156 Maßnahmen gegen diesen OGAW zu ergreifen.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Ist die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassen, so teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des
OGAW den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft unverzüglich jede Entscheidung über die Entziehung der
Zulassung, jede andere gegen einen OGAW ergriffene schwerwiegende Maßnahme
oder jede ihm auferlegte Aussetzung der Ausgabe, des Rückkaufs oder der
Auszahlung seiner Anteile mit.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass es rechtlich möglich ist, auf ihrem
Hoheitsgebiet alle Schriftstücke zuzustellen, die für die vom Herkunftsmitgliedstaat
des OGAW gegen die Verwaltungsgesellschaft laut Absatz 2 ergriffenen
Maßnahmen erforderlich sind.“
47. Die folgenden Artikel 110b bis 110d werden eingefügt:
„Artikel 110b
Überprüfung großer EU-Verwaltungsgesellschafts- und AIFM-Gruppen durch die ESMA
(1) Bis zum [bitte Datum einfügen = 12 Monate nach Inkrafttreten] ermittelt die ESMA jede
EU-Gruppe von Verwaltungsgesellschaften und AIFM, die alle folgenden Bedingungen
erfüllt:
a) der gesamte EU-weite Nettoinventarwert der Verwaltungsgesellschaften und
AIFM innerhalb der Gruppe beträgt mehr als 300 Mrd. EUR,
b) die Verwaltungsgesellschaften und AIFM innerhalb der Gruppe sind in mehr
als einem Mitgliedstaat niedergelassen, oder diese Verwaltungsgesellschaften
und AIFM verwalten oder vertreiben OGAW und AIF in mehr als einem
Mitgliedstaat.
Die ESMA veröffentlicht eine Liste der gemäß Unterabsatz 1 ermittelten EU-Gruppen von
Verwaltungsgesellschaften und AIFM und aktualisiert diese Liste alle drei Jahre.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfassen die gesamten EU-
weiten verwalteten Vermögenswerte in der EU verwaltete Vermögenswerte, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2011/61/EU fallen.
(3) Die ESMA führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der
Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls den zuständigen
Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der AIFM, die Teil der EU-Gruppe sind, mindestens
einmal jährlich eine Überprüfung jeder gemäß Absatz 1 ermittelten EU-Gruppe durch.
Bei der in Unterabsatz 1 genannten Überprüfung bewertet die ESMA die Aufsichtskonzepte
bei der Anwendung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 2011/61/EU, die
von den für die Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls AIFM innerhalb jeder EU-
Gruppe zuständigen Behörden angewandt werden. Für die Zwecke dieser Überprüfung
wendet die ESMA eine Methode an, die die Vergleichbarkeit und Kohärenz dieser
Aufsichtskonzepte gewährleistet.
(4) Bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung werden insbesondere die Aufsichtskonzepte
für jede EU-Gruppe in Bezug auf Folgendes bewertet:
a) Organisationsstruktur und Regelungen für die Unternehmensführung und -
kontrolle,
b) Ressourcen und ihre Zuweisung innerhalb und außerhalb der EU-Gruppe,
einschließlich der Funktionen der Personen, die die Geschäfte der
Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls der AIFM innerhalb der EU-
Gruppe tatsächlich führen,
c) Risikomanagement-Systeme.
(5) Für die Zwecke der in Absatz 3 genannten Überprüfung erstellt und konsolidiert die
ESMA auf Gruppenebene Folgendes:
a) alle für die Überprüfung relevanten Daten, die ihr oder den zuständigen
Behörden bereits vorliegen,
b) die Geschäftspläne der Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls der
AIFM innerhalb der EU-Gruppe.
(6) Nach jeder Überprüfung gemäß Absatz 3 stellt die ESMA nach Konsultation der
zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften und
gegebenenfalls der Herkunftsmitgliedstaaten der AIFM innerhalb der EU-Gruppe fest, ob sie
uneinheitliche, doppelte, redundante oder mangelhafte Aufsichtskonzepte festgestellt hat.
Die ESMA nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Feststellungen in einen
Überprüfungsbericht des Direktoriums auf, der an die zuständigen Behörden der
Herkunftsmitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls der
Herkunftsmitgliedstaaten der AIFM der EU-Gruppe gerichtet ist.
(7) Stellt die ESMA bei der in Absatz 3 genannten Überprüfung Bereiche fest, in denen
Aufsichtsmaßnahmen erforderlich sind, so richtet ihr Direktorium eine Empfehlung für
Abhilfemaßnahmen an die betreffenden zuständigen Behörden, die innerhalb einer
angemessenen Frist, die ein Jahr nicht überschreiten darf, umzusetzen ist.
Die ESMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten der
Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten der AIFM über ihre Feststellungen, einschließlich etwaiger
Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 abgegeben hat.
(8) Kommen die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der
Verwaltungsgesellschaften und gegebenenfalls der AIFM innerhalb der EU-Gruppe der
gemäß Absatz 7 abgegebenen Empfehlung nicht nach, so handelt die ESMA im Rahmen der
ihr durch die Artikel 17, 17aa oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen
Befugnisse.
Artikel 110c
Befugnisse der ESMA zur Behandlung grenzüberschreitender Fragen
(1) Die ESMA ermittelt laufend uneinheitliche, doppelte, redundante und mangelhafte
Aufsichtsmaßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunfts- oder
Aufnahmemitgliedstaats ausgehen und die wirksame Ausübung der Pass-Rechte durch
Verwaltungsgesellschaften gemäß Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie und durch
Verwahrstellen, die ihre Aufgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1 grenzüberschreitend
wahrnehmen, behindern.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 arbeitet die ESMA mit den betreffenden zuständigen
Behörden zusammen und holt gegebenenfalls zusätzliche Informationen ein, um bestehende
oder potenzielle grenzüberschreitende Probleme zu ermitteln.
Stellt die ESMA gemäß Unterabsatz 1 bestehende oder potenzielle grenzüberschreitende
Probleme fest, schlägt sie den jeweils zuständigen Behörden Korrekturmaßnahmen zu deren
Beseitigung vor.
(3) Bestehen die nach Absatz 2 festgestellten Probleme trotz der in Absatz 2 genannten
Korrekturmaßnahmen oder weil die jeweils zuständigen Behörden diese
Korrekturmaßnahmen nicht umsetzen, fort, so übt die ESMA in den folgenden Fällen
unverzüglich mindestens eine der ihr gemäß den Artikeln 17, 17aaa, 19 oder 19a der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse aus:
a) die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der
Verwaltungsgesellschaft hindern eine Verwaltungsgesellschaft daran oder
beabsichtigen, sie daran zu hindern, OGAW in ihrem Hoheitsgebiet zu
verwalten, oder legen für diese Verwaltungsgesellschaft Anforderungen fest,
die nicht im Einklang mit dieser Richtlinie stehen,
b) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verhindern
die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 Absatz 1
niedergelassenen Verwahrstelle oder beabsichtigen, die Bestellung zu
verhindern, oder legen für diese Bestellung Anforderungen fest, die nicht im
Einklang mit dieser Richtlinie stehen,
c) eine Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle führt grenzüberschreitende
Aufgaben durch oder erbringt grenzüberschreitende Dienstleistungen oder
beabsichtigt, dies zu tun, ohne dabei mit dem Unionsrecht in Einklang zu
stehen.
Die Verpflichtung, mindestens eine der in Unterabsatz 1 genannten Befugnisse auszuüben,
berührt nicht die Möglichkeit der ESMA, von den ihr mit der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnissen außerhalb des in diesem Artikel festgelegten
Verfahrens Gebrauch zu machen.
(4) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Maßnahmen kann die ESMA die Fähigkeit einer
Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle aussetzen, im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats Aufgaben durchzuführen und Dienstleistungen zu erbringen, wenn eine der
folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die betroffenen zuständigen Behörden oder Interessenträger kommen einem
Beschluss, einer Stellungnahme, einer Empfehlung oder einer Maßnahme, die
von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassen oder gefordert wird, oder einer
Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 nicht nach,
b) Die ESMA ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Verwaltungsgesellschaft oder
eine Verwahrstelle, die grenzüberschreitend ihre Aufgaben durchführt oder
Dienstleistungen anbietet, die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr
erfüllt.
Bevor die ESMA die grenzüberschreitende Durchführung von Aufgaben oder die
grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einer Verwaltungsgesellschaft
oder Verwahrstelle laut Unterabsatz 1 aussetzt, sendet die ESMA der betroffenen
Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle und den zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle einen
Entwurf ihrer Feststellungen. Die betroffenen zuständigen Behörden können der ESMA
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Entwurfs der Feststellungen eine
begründete Erklärung übermitteln.
Die ESMA unterrichtet die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle unverzüglich
über die Aussetzung der Möglichkeit, Aufgaben grenzüberschreitend durchzuführen oder
Dienstleistungen grenzüberschreitend zu erbringen. Die Aussetzung kann am Tag der
Mitteilung beginnen und beginnt spätestens 30 Kalendertage nach dieser Mitteilung.
(5) Die ESMA veröffentlicht mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit
gemäß den Absätzen 1 bis 4.
Artikel 110d
Streitbeilegung
Herrscht zwischen den zuständigen Behörden Uneinigkeit über eine Bewertung, Maßnahme
oder Unterlassung einer der zuständigen Behörden in Bereichen, in denen diese Richtlinie
eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden aus mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreibt, können eine oder mehrere zuständigen Behörden die Angelegenheit
an die ESMA verweisen, die im Rahmen der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig wird.“
48. Artikel 117 Unterabsatz 3 wird gestrichen.
49. Artikel 118 Absatz 2 wird gestrichen.
50. Anhang II erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe aea wird gestrichen.
b) Die folgenden Buchstaben av und aw werden angefügt:
„av) ‚EU-Gruppe eines AIFM und einer Verwaltungsgesellschaft‘ bezeichnet in Bezug auf
einen bestimmten AIFM oder eine bestimmte Verwaltungsgesellschaft eine Gruppe im Sinne
von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates29, die aus Folgendem besteht:
a) Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates30,
die in der Union niedergelassen und gemäß der genannten Richtlinie
zugelassen sind,
b) Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b dieser Richtlinie, die in der Union niedergelassen und
gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind,
29 32 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
30 33 Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: https://eur-
lex.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj/eng).
c) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates31, die
in der Union niedergelassen und gemäß der genannten Richtlinie
zugelassen sind,
d) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates32, die
in der Union niedergelassen und gemäß der genannten Richtlinie
zugelassen sind;
aw) ‚OGAW-Verwaltungsgesellschaft‘ bezeichnet eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG.“
2. In Artikel 6 Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Abweichend von Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein externer AIFM –
zusätzlich zur Verwaltung von AIF – die Zulassung für die Erbringung der folgenden
Dienstleistungen erhalten kann:“
3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e verlangen die Mitgliedstaaten von einem AIFM
nicht, dass er den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2
Buchstabe e genannten Informationen übermittelt, wenn dieser AIFM für die Durchführung
der in Anhang I genannten Aufgaben oder die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten
Dienstleistungen auf ein oder mehrere Unternehmen seiner EU-Gruppe zurückgreift.
Der Antrag auf Zulassung eines AIFM, der sich für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
auf die personellen und technischen Ressourcen eines oder mehrerer Unternehmen stützt, die
zu seiner EU-Gruppe gehören, enthält zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstabe c genannten
Informationen Angaben zu diesen personellen und technischen Ressourcen. Die Zulassung
eines AIFM darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der AIFM davon absieht,
Ressourcen eines oder mehrerer Unternehmen derselben EU-Gruppe zu nutzen.“
b) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
„(6) Um eine durchgehende Harmonisierung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die
ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes festzulegen:
a) die Einzelheiten der Angaben, einschließlich des Geschäftsplans, die der zuständigen
Behörde in dem Antrag auf Zulassung des AIFM vorzulegen sind,
b) die Verfahren und Fristen, die im Rahmen des Antrags auf Zulassung des AIFM
einzuhalten sind,
31 34 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte
für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung),
Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2011/61/EU und 2014/65/EU i (Unterrichtung)