Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 428/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen -
Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt
im Bankwesen
COM(2026) 615 final; Ratsdok. 12301/26
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bankensektors mit dem Ziel verbindet, den
europäischen Binnenmarkt im Bankwesen zu vertiefen und gleichzeitig die
Finanzstabilität zu wahren. Er unterstützt insbesondere das Anliegen, den bestehenden
Rechtsrahmen stärker am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten und
unnötige regulatorische Belastungen abzubauen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene
dafür einzusetzen, dass den in der Mitteilung der Kommission angekündigten
regulatorischen Vereinfachungen auch konkrete und spürbare Entlastungen
durch legislative Maßnahmen folgen. Die Überprüfung der Bankenregulierung
sollte nicht auf punktuelle Anpassungen beschränkt bleiben, sondern insbeson-
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dere die Anforderungen an kleine und weniger komplexe Institute grundlegend
auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überprüfen.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die angekündigten Reformen der
Bankenregulierung zeitnah und mit einem hinreichenden Ambitionsniveau umzusetzen.
Dabei sollten insbesondere die weniger kontroversen und kurzfristig
umsetzbaren Maßnahmen zur regulatorischen Entlastung kleiner und mittlerer Institute
unabhängig von längerfristigen Reformvorhaben vorangetrieben werden.
Die Mitteilung der Kommission beschäftigt sich prominent mit
grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen. Diese sind die wesentlichen Akteure der von
der Kommission angestrebten grenzüberschreitenden Integration im
Bankensektor. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch in einheitlichen Bankenmärkten
wie beispielsweise dem der USA regional tätige Institute unverzichtbar sind.
Ausschließlich regional tätige Institute sind bei Regulierung und/oder
aufsichtlichem Handeln klar von grenzüberschreitend tätigen Instituten abzugrenzen.
Vielmehr sollte die grenzüberschreitende Integration im Bankensektor dazu
beitragen, die bestehende vielfältige Bankenlandschaft zu erhalten.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit sieht, die
Level 2- und Level 3-Rechtsakte zu vereinfachen. Die Anzahl und die Detailtiefe
der Level 2- und 3-Gesetzgebung sollen spürbar reduziert werden, insbesondere
in den für kleine und mittlere Banken relevanten Bereichen.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine signifikante
Reduzierung der Level 2- und Level 3-Regulierung im Sinne eines „Finanzomnibus“
einzusetzen. Insbesondere sollten Doppelungen, unnötige Validierungs- und
Korrekturprozesse sowie nicht erforderliche Melde- und Offenlegungspflichten
abgebaut werden. Die regulatorische Entlastung soll zu einer tatsächlich
spürbaren Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den Instituten führen.
Zukünftig sollte die Ausgestaltung unverzichtbarer technischer Standards und
Leitlinien von vornherein die besonderen Gegebenheiten kleiner und mittlerer
regional tätiger Institute angemessen berücksichtigen.
Es ist zu begrüßen, dass die Kommission bei der Vereinfachung des
Rechtsrahmens im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen mikroprudenziellen,
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abwicklungsbezogenen und makroprudenziellen Vorschriften einen holistischen
Ansatz verfolgen will.
Der Bundesrat regt in diesem Zusammenhang an, die Regulierung durch
Rückkopplung zu verbessern: Bei Aufträgen an die European Banking Authority
(EBA) (Ausübung ihrer Mandate aus Level 1-Rechtstexten) könnte vorgesehen
werden, dass die EBA in regelmäßigen Abständen die tatsächlichen
Auswirkungen ihrer Maßnahmen und dabei insbesondere die Frage bewertet, ob die
ursprünglichen Ziele erreicht wurden, welche unbeabsichtigten Folgen eingetreten
sind und ob alternative Ansätze besser geeignet wären. Die EBA kann der
Kommission diese Bewertung auf deren Anforderung zur Verfügung stellen,
damit die Kommission aufgrund ihrer Rolle im Gesetzgebungsprozess die
Wirkung ihrer Vorgaben kontinuierlich im Blick haben kann.
Der Bundesrat bittet zu prüfen, wie der aufsichtliche Überprüfungs- und
Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) einfacher,
transparenter und rechtssicherer ausgestaltet werden kann. Geprüft werden
sollte auch die grundsätzliche Einführung von Stresstests der Aufsichtsbehörden
ohne Beteiligung der Banken auf Basis der von Banken gemeldeten Daten
(Top-Down-Stresstests), insbesondere vor dem Hintergrund, dadurch den
Aufwand für Institute und Aufsicht zu verringern. (Die entsprechenden
Überlegungen der EBA werden ausdrücklich unterstützt). Davon unberührt sollen
Stresstests unter Beteiligung der Banken im Falle stabilitätsgefährdender
geopolitischer Risiken erfolgen können.
Aus Sicht des Bundesrates sollten punktgenau Korrekturen vorgenommen
werden, um die Finanzierung der Wirtschaft zu erleichtern. In der aktuellen
konjunkturellen Lage könnten überschaubare Gesetzesänderungen wichtige
Wachstumsimpulse geben:
a) Der Bundesrat begrüßt die Überlegung der Kommission, auf externe
Ratings zu verzichten, um den Zugang von Unternehmen zu Krediten
sicherzustellen. Er erinnert daran, dass die Bewertungen der Ratingagenturen in
der Finanzkrise eine krisenverstärkende Rolle gespielt haben und Ratings
daher nicht per se der Finanzstabilität dienlich sind.
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Angedacht ist seitens der Kommission eine Verlängerung der mit dem
Bankenpaket aus dem Jahr 2023 (Umsetzung der finalen Basel III -Standards)
eingeführten Übergangsregelung für Banken, die interne Modelle zur
Risikomessung einsetzen. Der Bundesrat unterstützt diese Überlegung
ausdrücklich. Er würde es darüber hinaus begrüßen, wenn diese Regel
entfristet würde und die damit verbundene Entlastung auch auf die Banken, die
den Kreditrisikostandardansatz verwenden (KSA-Banken), Anwendung
finden könnte, sofern dadurch nicht zusätzliche Risiken für die
Finanzstabilität entstehen.
b) Ebenso begrüßt der Bundesrat die Überlegungen der Kommission, die
Übergangsregel für Immobilienkredite von Banken, die interne Modelle zur
Risikomessung einsetzen, zu verlängern. Auch hier bittet er zu prüfen, ob
diese Regelung ohne Abstriche bei der Finanzstabilität auf Dauer
beibehalten und für alle Banken nutzbar gemacht werden kann.
Darüber hinaus bittet der Bundesrat im Rahmen des von der Kommission
angekündigten Reviews der Immobilienfinanzierung zu prüfen, ob die
derzeitigen Regeln für Immobilienkredite weniger bürokratisch ausgestaltet
werden können.
c) Der bewährte Mittelstandsfaktor muss erhalten bleiben. Dabei sollten die
Schwellenwerte an die Inflation angepasst werden. Darüber hinaus sollte
geprüft werden, wie die Einstufung eines Kreditnehmers als KMU (kleine
und mittlere Unternehmen) administrativ vereinfacht werden kann.
d) Die Finanzierungsbedingungen für Investitionen in Infrastruktur sollten
optimiert werden. Dies würde langfristige Investitionen erleichtern, die
Bereitstellung von Eigenkapital für wichtige Infrastrukturvorhaben
unterstützen und damit einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten.
Mit dem Bankenpaket aus dem Jahr 2023 wurden die Anforderungen an
Beteiligungspositionen – also Eigenkapitalengagements – deutlich erhöht.
Die Anforderungen sollten möglichst auf das ursprüngliche Niveau
zurückgeführt werden, sofern dies aus Risikogesichtspunkten vertretbar ist.
Mindestens sollte die Ausnahmeregelung für Beteiligungen an Unternehmen,
die wirtschaftlich besonders stabile und gut prognostizierbare Rückflüsse
erwarten lassen, so ausgestaltet werden, dass in diesen Fällen eine
Kapitalunterlegung auf dem vorherigen Niveau ermöglicht wird.
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Außerdem sollten die Kriterien des bestehenden Infrastructure Supporting
Factor (Unterstützungsfaktor für Infrastrukturprojekte) – also Engagements
mit Fremdkapital – reduziert sowie deutlich einfacher und praxistauglicher
gestaltet werden.
e) Ein besserer Zugang zu Eigenkapital ist von entscheidender Bedeutung für
die Wettbewerbsfähigkeit und die langfristige wirtschaftliche und
technologische Souveränität der EU. Deshalb sollten Banken Unternehmen bei
ihrem Wachstum leichter mit Eigenkapital unterstützen dürfen. Das gilt für
Scale-ups ebenso wie für etablierte Unternehmen vom Handwerker bis zum
Weltmarktführer.
Zu diesem Zweck sollte das Risikogewicht für Investitionen von Banken in
das Eigenkapital von Unternehmen auf das Niveau vor dem Bankenpaket
aus dem Jahr 2023 zurückgeführt werden, sofern dies aus
Risikogesichtspunkten vertretbar ist. Grundsätzlich sollte berücksichtigt werden, dass
Banken in Europa, anders als im angloamerikanischen Raum, die
Kapitalmärkte stärker flankieren.
Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, den
Aufsichtsrahmen von Projekt-, Spezial- und Infrastrukturfinanzierungen überprüfen zu
wollen. Um die Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Infrastruktur- und
Energiewendeprojekten zu verbessern, hält der Bundesrat insbesondere die
Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen für den Infrastrukturfaktor nach
Artikel 501a der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen (CRR) für vielversprechend.
Der Bundesrat spricht sich für eine Vereinfachung des europäischen
Kapitalpufferregimes aus. Dies sollte auch zum Anlass genommen werden, die
Kapitalanforderungen insbesondere für kleine und mittlere Banken insgesamt auf ihre
Verhältnismäßigkeit und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit zu
überprüfen.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission übermäßige Komplexität und
daraus resultierende, unverhältnismäßige Aufwendungen für das Meldewesen und
die Offenlegungspflichten reduzieren möchte. Eine holistische Betrachtung der
Vorgaben mit dem Ziel, Parallel- bzw. Doppelstrukturen im EU- und nationalen
Recht zu vermeiden, wird unterstützt. Aufgrund dessen sollte für Datenmeldun-
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gen das „Once-only-Prinzip“ gelten: Daten, die einer europäischen oder
nationalen Aufsichtsbehörde bereits in standardisierter Form vorliegen, sollten nicht
erneut beim Institut abgefragt werden. Die Aufsichtsbehörden haben die
vorhandenen Daten untereinander auszutauschen. Ebenso sollten die
Aufsichtsbehörden vor Einführung eines neuen Datenpunkts sicherstellen, dass der
benötigte Informationszweck nicht bereits mit vorhandenen Daten erfüllt werden kann.
Gleichzeitig sieht der Bundesrat kritisch, dass die Mitteilung neue Maßnahmen
andeutet, die wiederum nicht ohne zusätzliche Meldepflichten bzw.
Datenerhebungen in der Praxis umgesetzt werden können. So soll beispielsweise eine
laufende Überwachung der nationalen Anwendung von
Verbraucherschutzvorschriften oder eine Datenerhebung zum Potenzial der Digitalisierung und von
IT-Auswirkungen auf den Bankensektor eingeführt werden. Aus Sicht des
Bundesrates muss es über den gesamten Legislativvorschlag der Kommission
hinweg um eine konsequente Reduzierung der Anforderungen gehen.
Der Bundesrat bekräftigt die von der Kommission angedachten
Gesetzesänderungen, bei rückwirkenden Korrekturmeldungen die bestehenden
Toleranzgrenzen/Schwellenwerte (aktuell 10 000 Euro) spürbar anzuheben oder durch eine
prozentuale Schwelle zu ersetzen.
Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission, bei der Offenlegung
Vereinfachungen vorzusehen. Dabei könnte das bereits für kleine und nicht
komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions – SNCIs) geltende
System der Offenlegung durch die Aufsicht ausgebaut werden.
SNCIs sind für die Finanzierung der EU-Wirtschaft unerlässlich. Die
Kommission hat mit ihren Regeln für SNCIs erste Schritte in die richtige Richtung
gemacht. Der Rechtsrahmen trägt den Besonderheiten von SNCIs jedoch nach wie
vor nur unzulänglich Rechnung. In diesem Zusammenhang unterstützt der
Bundesrat den im Diskussionspapier „A Simple Regulatory Regime for Small and
Non-Complex EU Banks“ (September 2025) der Deutschen Bundesbank und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) differenzierenden
Ansatz. Er bittet die Kommission,
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– die Zugangskriterien zur Behandlung als SNCI großzügiger zu gestalten
(z. B. Anhebung des Schwellenwertes der Bilanzsumme auf 10 Milliarden
Euro, Reduzierung der Vorgaben zum Anteil des Geschäfts in der EU);
– die Vorgaben flexibler zu gestalten, sodass diese
– – zügiger an sich ändernde ökonomische Realitäten angepasst werden
können (z. B. eine „atmende Grenze“, wie beispielsweise
Inflationsanpassungen, ein „Phasing-in“ mit Kulanzzeiten bei der kurzfristigen
Überschreitung von Schwellen), sowie
– – möglichst breit für kleinere Institute zur Verfügung stehen (weniger
abhängig von Gruppen- und Organisationsstrukturen).
Der Bundesrat fordert auch die Bundesregierung auf, sich für die Einführung
eines eigenständigen und wirksamen Kleinbankenregimes einzusetzen, das den
Besonderheiten kleiner und regional tätiger Institute Rechnung trägt und
gegenüber dem allgemeinen Regulierungsrahmen deutlich vereinfachte
Anforderungen vorsieht. Dabei sollten insbesondere
– die Kriterien für kleine und weniger komplexe Institute ausgeweitet,
– die aufsichtlichen Überprüfungsprozesse vereinfacht,
– die Anforderungen an Stresstests reduziert,
– die Melde-, Offenlegungs- und sonstigen aufsichtlichen Anforderungen
deutlich verringert und
– Banken mit besonders guter Kapitalisierung von der Risikogewichtung
ihrer Aktiva befreit werden.
Der Bundesrat regt an, die Vorschriften, die SNCIs befolgen müssen, in einem
eigenen Kapitel der CRR katalogartig zusammenzufassen. Im Interesse einer
wirksamen Entlastung sollten Level 2-Maßnahmen (bestehende und künftige)
nur dann für SNCIs gelten, wenn sie durch die EBA ausdrücklich und
begründet für anwendbar erklärt werden (bedarfsorientiert).
Der Bundesrat fordert eine verhältnismäßigere Ausgestaltung weiterer
regulatorischer Anforderungen an kleine und weniger komplexe Institute. Dies betrifft
insbesondere die Anforderungen an die Vergütung wesentlicher Risikoträger,
die Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale opera-
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tionale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA)
sowie die Offenlegungsanforderungen für nicht kapitalmarktorientierte
Institute.
Für SNCIs bittet der Bundesrat im Hinblick auf faire Wettbewerbsbedingungen
und ein Level Playing Field (gleiche Wettbewerbsbedingungen) zu prüfen, wie
das Granularitätskriterium für die Einstufung eines Kredits als Mengengeschäft
so ausgestaltet werden kann, dass daraus weder ein unverhältnismäßiger
Nachteil noch ein vermeidbarer administrativer Aufwand für SNCIs entsteht.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EBA der Kommission nach
Artikel 519f CRR bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht erstellen muss. Der
Bericht soll auf Institutsebene auch die Bedeutung der SNCIs für die
Finanzstabilität bewerten. Aus Sicht des Bundesrates dürften die Erkenntnisse, die dieser
Bericht liefert, für die anstehende umfassende Überarbeitung des Rahmenwerks
für SNCIs sehr wertvoll sein. Der Bundesrat regt daher an, die Vorlage des
Berichts vorzuziehen.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den im Jahr 2015 vorgelegten
Vorschlag für eine gemeinsame europäische Einlagensicherung (European
Deposit Insurance Scheme – EDIS) zurückziehen möchte.
Hinsichtlich des angekündigten neuen Vorschlages kann eine Änderung des
Status quo nur unterstützt werden, wenn die bewährten
Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken uneingeschränkt erhalten
bleiben. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen
Beschluss zum Rahmen für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die
Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance – CMDI) (BR-
Drucksache 309/23 (Beschluss)).
Der Bundesrat begrüßt die Rücknahme des Vorschlags der Kommission zur
europäischen Einlagensicherung aus dem Jahr 2015.
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 24)
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(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
Er fordert die Bundesregierung zugleich auf, sich bei angekündigten weiteren
Überlegungen auf europäischer Ebene weiterhin nachdrücklich dafür
einzusetzen, dass bewährte nationale und institutsspezifische
Einlagensicherungssysteme in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben und bestehende
Sicherungsmittel nicht vergemeinschaftet werden.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Innovation in der EU fördert,
indem sie Möglichkeiten auslotet, um den Finanzierungszugang für Unternehmen
mit einem hohen Anteil an geistigem Eigentum (Intellectual Property – IP) und
anderen immateriellen Wirtschaftsgütern zu erleichtern. Vor diesem
Hintergrund ermutigt der Bundesrat auch die Bundesregierung, parallel konkrete
Vorschläge im Sinne ihrer Start-up- und Scale-up-Strategie vom 22. Juli 2026
vorzulegen, in der der Schutz geistigen Eigentums als Anreiz für Kapitalgeber und
Investoren identifiziert wird.
Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die regulatorische Behandlung
von Investitionen der Banken in ihre eigene IT überprüfen möchte. Solche
Investitionen erscheinen angesichts von Cyberrisiken und möglicher
Effizienzgewinne durch eine fortschreitende Digitalisierung für die Resilienz und
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzbranche entscheidend.
Der Bundesrat bittet zu prüfen, wie sich prozyklische Wirkungen der
Regulierung von notleidenden Positionen (Non-Performing Exposures/Loans –
NPE / NPL) vermeiden lassen. Die Regulierung sollte so ausgestaltet werden,
dass ausreichend Flexibilität für Banken bleibt, um Unternehmen, bei denen
vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten auftreten, unterstützen zu
können. Es sollten gerade keine regulatorischen Anreize für Banken gesetzt
werden, Kreditbeziehungen vorschnell zu beenden, obwohl eine positive
wirtschaftliche Entwicklungsperspektive besteht.
Der Bundesrat stellt eine schleichende Verschärfung regulatorischer
Anforderungen durch die Geldentwertung fest. Deshalb sollten Nominalbeträge in der
EU-Bankenregulierung jetzt an die kumulierte Inflation seit ihrer jeweiligen
Einführung angepasst werden. Außerdem sollten sie auch in Zukunft in
sinnvollen Abständen an die Inflation angepasst werden.
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Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. EU
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Relationen
- part_of_vorgang → Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialaussch (Empfehlungen der Ausschüsse)