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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 428/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 428/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Wettbewerbsfähigkeit des Bankensektors und der Binnenmarkt im Bankwesen COM(2026) 615 final; Ratsdok. 12301/26 Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Finanzausschuss (Fz) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Bankensektors mit dem Ziel verbindet, den europäischen Binnenmarkt im Bankwesen zu vertiefen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren. Er unterstützt insbesondere das Anliegen, den bestehenden Rechtsrahmen stärker am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten und unnötige regulatorische Belastungen abzubauen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass den in der Mitteilung der Kommission angekündigten regulatorischen Vereinfachungen auch konkrete und spürbare Entlastungen durch legislative Maßnahmen folgen. Die Überprüfung der Bankenregulierung sollte nicht auf punktuelle Anpassungen beschränkt bleiben, sondern insbeson- EU Wi EU Wi ... dere die Anforderungen an kleine und weniger komplexe Institute grundlegend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit überprüfen. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die angekündigten Reformen der Bankenregulierung zeitnah und mit einem hinreichenden Ambitionsniveau umzusetzen. Dabei sollten insbesondere die weniger kontroversen und kurzfristig umsetzbaren Maßnahmen zur regulatorischen Entlastung kleiner und mittlerer Institute unabhängig von längerfristigen Reformvorhaben vorangetrieben werden. Die Mitteilung der Kommission beschäftigt sich prominent mit grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen. Diese sind die wesentlichen Akteure der von der Kommission angestrebten grenzüberschreitenden Integration im Bankensektor. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch in einheitlichen Bankenmärkten wie beispielsweise dem der USA regional tätige Institute unverzichtbar sind. Ausschließlich regional tätige Institute sind bei Regulierung und/oder aufsichtlichem Handeln klar von grenzüberschreitend tätigen Instituten abzugrenzen. Vielmehr sollte die grenzüberschreitende Integration im Bankensektor dazu beitragen, die bestehende vielfältige Bankenlandschaft zu erhalten. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die Notwendigkeit sieht, die Level 2- und Level 3-Rechtsakte zu vereinfachen. Die Anzahl und die Detailtiefe der Level 2- und 3-Gesetzgebung sollen spürbar reduziert werden, insbesondere in den für kleine und mittlere Banken relevanten Bereichen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine signifikante Reduzierung der Level 2- und Level 3-Regulierung im Sinne eines „Finanzomnibus“ einzusetzen. Insbesondere sollten Doppelungen, unnötige Validierungs- und Korrekturprozesse sowie nicht erforderliche Melde- und Offenlegungspflichten abgebaut werden. Die regulatorische Entlastung soll zu einer tatsächlich spürbaren Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den Instituten führen. Zukünftig sollte die Ausgestaltung unverzichtbarer technischer Standards und Leitlinien von vornherein die besonderen Gegebenheiten kleiner und mittlerer regional tätiger Institute angemessen berücksichtigen. Es ist zu begrüßen, dass die Kommission bei der Vereinfachung des Rechtsrahmens im Hinblick auf die Wechselwirkungen zwischen mikroprudenziellen, EU Wi EU Fz EU Fz EU Wi EU Fz ... abwicklungsbezogenen und makroprudenziellen Vorschriften einen holistischen Ansatz verfolgen will. Der Bundesrat regt in diesem Zusammenhang an, die Regulierung durch Rückkopplung zu verbessern: Bei Aufträgen an die European Banking Authority (EBA) (Ausübung ihrer Mandate aus Level 1-Rechtstexten) könnte vorgesehen werden, dass die EBA in regelmäßigen Abständen die tatsächlichen Auswirkungen ihrer Maßnahmen und dabei insbesondere die Frage bewertet, ob die ursprünglichen Ziele erreicht wurden, welche unbeabsichtigten Folgen eingetreten sind und ob alternative Ansätze besser geeignet wären. Die EBA kann der Kommission diese Bewertung auf deren Anforderung zur Verfügung stellen, damit die Kommission aufgrund ihrer Rolle im Gesetzgebungsprozess die Wirkung ihrer Vorgaben kontinuierlich im Blick haben kann. Der Bundesrat bittet zu prüfen, wie der aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) einfacher, transparenter und rechtssicherer ausgestaltet werden kann. Geprüft werden sollte auch die grundsätzliche Einführung von Stresstests der Aufsichtsbehörden ohne Beteiligung der Banken auf Basis der von Banken gemeldeten Daten (Top-Down-Stresstests), insbesondere vor dem Hintergrund, dadurch den Aufwand für Institute und Aufsicht zu verringern. (Die entsprechenden Überlegungen der EBA werden ausdrücklich unterstützt). Davon unberührt sollen Stresstests unter Beteiligung der Banken im Falle stabilitätsgefährdender geopolitischer Risiken erfolgen können. Aus Sicht des Bundesrates sollten punktgenau Korrekturen vorgenommen werden, um die Finanzierung der Wirtschaft zu erleichtern. In der aktuellen konjunkturellen Lage könnten überschaubare Gesetzesänderungen wichtige Wachstumsimpulse geben: a) Der Bundesrat begrüßt die Überlegung der Kommission, auf externe Ratings zu verzichten, um den Zugang von Unternehmen zu Krediten sicherzustellen. Er erinnert daran, dass die Bewertungen der Ratingagenturen in der Finanzkrise eine krisenverstärkende Rolle gespielt haben und Ratings daher nicht per se der Finanzstabilität dienlich sind. EU Fz EU Fz ... Angedacht ist seitens der Kommission eine Verlängerung der mit dem Bankenpaket aus dem Jahr 2023 (Umsetzung der finalen Basel III -Standards) eingeführten Übergangsregelung für Banken, die interne Modelle zur Risikomessung einsetzen. Der Bundesrat unterstützt diese Überlegung ausdrücklich. Er würde es darüber hinaus begrüßen, wenn diese Regel entfristet würde und die damit verbundene Entlastung auch auf die Banken, die den Kreditrisikostandardansatz verwenden (KSA-Banken), Anwendung finden könnte, sofern dadurch nicht zusätzliche Risiken für die Finanzstabilität entstehen. b) Ebenso begrüßt der Bundesrat die Überlegungen der Kommission, die Übergangsregel für Immobilienkredite von Banken, die interne Modelle zur Risikomessung einsetzen, zu verlängern. Auch hier bittet er zu prüfen, ob diese Regelung ohne Abstriche bei der Finanzstabilität auf Dauer beibehalten und für alle Banken nutzbar gemacht werden kann. Darüber hinaus bittet der Bundesrat im Rahmen des von der Kommission angekündigten Reviews der Immobilienfinanzierung zu prüfen, ob die derzeitigen Regeln für Immobilienkredite weniger bürokratisch ausgestaltet werden können. c) Der bewährte Mittelstandsfaktor muss erhalten bleiben. Dabei sollten die Schwellenwerte an die Inflation angepasst werden. Darüber hinaus sollte geprüft werden, wie die Einstufung eines Kreditnehmers als KMU (kleine und mittlere Unternehmen) administrativ vereinfacht werden kann. d) Die Finanzierungsbedingungen für Investitionen in Infrastruktur sollten optimiert werden. Dies würde langfristige Investitionen erleichtern, die Bereitstellung von Eigenkapital für wichtige Infrastrukturvorhaben unterstützen und damit einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Mit dem Bankenpaket aus dem Jahr 2023 wurden die Anforderungen an Beteiligungspositionen – also Eigenkapitalengagements – deutlich erhöht. Die Anforderungen sollten möglichst auf das ursprüngliche Niveau zurückgeführt werden, sofern dies aus Risikogesichtspunkten vertretbar ist. Mindestens sollte die Ausnahmeregelung für Beteiligungen an Unternehmen, die wirtschaftlich besonders stabile und gut prognostizierbare Rückflüsse erwarten lassen, so ausgestaltet werden, dass in diesen Fällen eine Kapitalunterlegung auf dem vorherigen Niveau ermöglicht wird. ... Außerdem sollten die Kriterien des bestehenden Infrastructure Supporting Factor (Unterstützungsfaktor für Infrastrukturprojekte) – also Engagements mit Fremdkapital – reduziert sowie deutlich einfacher und praxistauglicher gestaltet werden. e) Ein besserer Zugang zu Eigenkapital ist von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit und die langfristige wirtschaftliche und technologische Souveränität der EU. Deshalb sollten Banken Unternehmen bei ihrem Wachstum leichter mit Eigenkapital unterstützen dürfen. Das gilt für Scale-ups ebenso wie für etablierte Unternehmen vom Handwerker bis zum Weltmarktführer. Zu diesem Zweck sollte das Risikogewicht für Investitionen von Banken in das Eigenkapital von Unternehmen auf das Niveau vor dem Bankenpaket aus dem Jahr 2023 zurückgeführt werden, sofern dies aus Risikogesichtspunkten vertretbar ist. Grundsätzlich sollte berücksichtigt werden, dass Banken in Europa, anders als im angloamerikanischen Raum, die Kapitalmärkte stärker flankieren. Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung der Kommission, den Aufsichtsrahmen von Projekt-, Spezial- und Infrastrukturfinanzierungen überprüfen zu wollen. Um die Rahmenbedingungen für die Finanzierung von Infrastruktur- und Energiewendeprojekten zu verbessern, hält der Bundesrat insbesondere die Überprüfung der Anwendungsvoraussetzungen für den Infrastrukturfaktor nach Artikel 501a der Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRR) für vielversprechend. Der Bundesrat spricht sich für eine Vereinfachung des europäischen Kapitalpufferregimes aus. Dies sollte auch zum Anlass genommen werden, die Kapitalanforderungen insbesondere für kleine und mittlere Banken insgesamt auf ihre Verhältnismäßigkeit und ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit zu überprüfen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission übermäßige Komplexität und daraus resultierende, unverhältnismäßige Aufwendungen für das Meldewesen und die Offenlegungspflichten reduzieren möchte. Eine holistische Betrachtung der Vorgaben mit dem Ziel, Parallel- bzw. Doppelstrukturen im EU- und nationalen Recht zu vermeiden, wird unterstützt. Aufgrund dessen sollte für Datenmeldun- EU Wi EU Wi EU Fz ... gen das „Once-only-Prinzip“ gelten: Daten, die einer europäischen oder nationalen Aufsichtsbehörde bereits in standardisierter Form vorliegen, sollten nicht erneut beim Institut abgefragt werden. Die Aufsichtsbehörden haben die vorhandenen Daten untereinander auszutauschen. Ebenso sollten die Aufsichtsbehörden vor Einführung eines neuen Datenpunkts sicherstellen, dass der benötigte Informationszweck nicht bereits mit vorhandenen Daten erfüllt werden kann. Gleichzeitig sieht der Bundesrat kritisch, dass die Mitteilung neue Maßnahmen andeutet, die wiederum nicht ohne zusätzliche Meldepflichten bzw. Datenerhebungen in der Praxis umgesetzt werden können. So soll beispielsweise eine laufende Überwachung der nationalen Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften oder eine Datenerhebung zum Potenzial der Digitalisierung und von IT-Auswirkungen auf den Bankensektor eingeführt werden. Aus Sicht des Bundesrates muss es über den gesamten Legislativvorschlag der Kommission hinweg um eine konsequente Reduzierung der Anforderungen gehen. Der Bundesrat bekräftigt die von der Kommission angedachten Gesetzesänderungen, bei rückwirkenden Korrekturmeldungen die bestehenden Toleranzgrenzen/Schwellenwerte (aktuell 10 000 Euro) spürbar anzuheben oder durch eine prozentuale Schwelle zu ersetzen. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission, bei der Offenlegung Vereinfachungen vorzusehen. Dabei könnte das bereits für kleine und nicht komplexe Institute (Small and Non-Complex Institutions – SNCIs) geltende System der Offenlegung durch die Aufsicht ausgebaut werden. SNCIs sind für die Finanzierung der EU-Wirtschaft unerlässlich. Die Kommission hat mit ihren Regeln für SNCIs erste Schritte in die richtige Richtung gemacht. Der Rechtsrahmen trägt den Besonderheiten von SNCIs jedoch nach wie vor nur unzulänglich Rechnung. In diesem Zusammenhang unterstützt der Bundesrat den im Diskussionspapier „A Simple Regulatory Regime for Small and Non-Complex EU Banks“ (September 2025) der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) differenzierenden Ansatz. Er bittet die Kommission, EU Fz EU Fz EU Fz EU Fz ... – die Zugangskriterien zur Behandlung als SNCI großzügiger zu gestalten (z. B. Anhebung des Schwellenwertes der Bilanzsumme auf 10 Milliarden Euro, Reduzierung der Vorgaben zum Anteil des Geschäfts in der EU); – die Vorgaben flexibler zu gestalten, sodass diese – – zügiger an sich ändernde ökonomische Realitäten angepasst werden können (z. B. eine „atmende Grenze“, wie beispielsweise Inflationsanpassungen, ein „Phasing-in“ mit Kulanzzeiten bei der kurzfristigen Überschreitung von Schwellen), sowie – – möglichst breit für kleinere Institute zur Verfügung stehen (weniger abhängig von Gruppen- und Organisationsstrukturen). Der Bundesrat fordert auch die Bundesregierung auf, sich für die Einführung eines eigenständigen und wirksamen Kleinbankenregimes einzusetzen, das den Besonderheiten kleiner und regional tätiger Institute Rechnung trägt und gegenüber dem allgemeinen Regulierungsrahmen deutlich vereinfachte Anforderungen vorsieht. Dabei sollten insbesondere – die Kriterien für kleine und weniger komplexe Institute ausgeweitet, – die aufsichtlichen Überprüfungsprozesse vereinfacht, – die Anforderungen an Stresstests reduziert, – die Melde-, Offenlegungs- und sonstigen aufsichtlichen Anforderungen deutlich verringert und – Banken mit besonders guter Kapitalisierung von der Risikogewichtung ihrer Aktiva befreit werden. Der Bundesrat regt an, die Vorschriften, die SNCIs befolgen müssen, in einem eigenen Kapitel der CRR katalogartig zusammenzufassen. Im Interesse einer wirksamen Entlastung sollten Level 2-Maßnahmen (bestehende und künftige) nur dann für SNCIs gelten, wenn sie durch die EBA ausdrücklich und begründet für anwendbar erklärt werden (bedarfsorientiert). Der Bundesrat fordert eine verhältnismäßigere Ausgestaltung weiterer regulatorischer Anforderungen an kleine und weniger komplexe Institute. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an die Vergütung wesentlicher Risikoträger, die Bestimmungen in der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale opera- EU Wi EU Fz EU Wi ... tionale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act, DORA) sowie die Offenlegungsanforderungen für nicht kapitalmarktorientierte Institute. Für SNCIs bittet der Bundesrat im Hinblick auf faire Wettbewerbsbedingungen und ein Level Playing Field (gleiche Wettbewerbsbedingungen) zu prüfen, wie das Granularitätskriterium für die Einstufung eines Kredits als Mengengeschäft so ausgestaltet werden kann, dass daraus weder ein unverhältnismäßiger Nachteil noch ein vermeidbarer administrativer Aufwand für SNCIs entsteht. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die EBA der Kommission nach Artikel 519f CRR bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht erstellen muss. Der Bericht soll auf Institutsebene auch die Bedeutung der SNCIs für die Finanzstabilität bewerten. Aus Sicht des Bundesrates dürften die Erkenntnisse, die dieser Bericht liefert, für die anstehende umfassende Überarbeitung des Rahmenwerks für SNCIs sehr wertvoll sein. Der Bundesrat regt daher an, die Vorlage des Berichts vorzuziehen. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission den im Jahr 2015 vorgelegten Vorschlag für eine gemeinsame europäische Einlagensicherung (European Deposit Insurance Scheme – EDIS) zurückziehen möchte. Hinsichtlich des angekündigten neuen Vorschlages kann eine Änderung des Status quo nur unterstützt werden, wenn die bewährten Institutssicherungssysteme der Sparkassen und Genossenschaftsbanken uneingeschränkt erhalten bleiben. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss zum Rahmen für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung (Crisis Management and Deposit Insurance – CMDI) (BR- Drucksache 309/23 (Beschluss)). Der Bundesrat begrüßt die Rücknahme des Vorschlags der Kommission zur europäischen Einlagensicherung aus dem Jahr 2015. EU Fz EU Fz EU Fz (bei Annahme entfällt Ziffer 24) EU Fz Wi (entfällt bei Annahme von Ziffer 22) ... Er fordert die Bundesregierung zugleich auf, sich bei angekündigten weiteren Überlegungen auf europäischer Ebene weiterhin nachdrücklich dafür einzusetzen, dass bewährte nationale und institutsspezifische Einlagensicherungssysteme in ihrer Funktionsfähigkeit erhalten bleiben und bestehende Sicherungsmittel nicht vergemeinschaftet werden. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission Innovation in der EU fördert, indem sie Möglichkeiten auslotet, um den Finanzierungszugang für Unternehmen mit einem hohen Anteil an geistigem Eigentum (Intellectual Property – IP) und anderen immateriellen Wirtschaftsgütern zu erleichtern. Vor diesem Hintergrund ermutigt der Bundesrat auch die Bundesregierung, parallel konkrete Vorschläge im Sinne ihrer Start-up- und Scale-up-Strategie vom 22. Juli 2026 vorzulegen, in der der Schutz geistigen Eigentums als Anreiz für Kapitalgeber und Investoren identifiziert wird. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission die regulatorische Behandlung von Investitionen der Banken in ihre eigene IT überprüfen möchte. Solche Investitionen erscheinen angesichts von Cyberrisiken und möglicher Effizienzgewinne durch eine fortschreitende Digitalisierung für die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Finanzbranche entscheidend. Der Bundesrat bittet zu prüfen, wie sich prozyklische Wirkungen der Regulierung von notleidenden Positionen (Non-Performing Exposures/Loans – NPE / NPL) vermeiden lassen. Die Regulierung sollte so ausgestaltet werden, dass ausreichend Flexibilität für Banken bleibt, um Unternehmen, bei denen vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten auftreten, unterstützen zu können. Es sollten gerade keine regulatorischen Anreize für Banken gesetzt werden, Kreditbeziehungen vorschnell zu beenden, obwohl eine positive wirtschaftliche Entwicklungsperspektive besteht. Der Bundesrat stellt eine schleichende Verschärfung regulatorischer Anforderungen durch die Geldentwertung fest. Deshalb sollten Nominalbeträge in der EU-Bankenregulierung jetzt an die kumulierte Inflation seit ihrer jeweiligen Einführung angepasst werden. Außerdem sollten sie auch in Zukunft in sinnvollen Abständen an die Inflation angepasst werden. EU Wi EU Fz EU Fz EU Fz EU Fz Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission. EU Fz

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