Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 18/1/26
21.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt 3 der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Zweites Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
A
1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
B
2. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die erneute Verlängerung der
Übergangsregelung für kennzeichnungspflichtige Lebensmittel um zehn Monate
auf den 1. Januar 2027.
b) Diese Verlängerung ist aus Sicht des Bundesrates dringend geboten, denn
es ist weiter nicht gelungen, zentrale Kritikpunkte am Gesetz auszuräumen.
Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an seinen Beschluss vom
11. Juli 2025, BR-Drucksache 278/25 (Beschluss).
c) Der Bundesrat hebt die besondere Bedeutung der Ermöglichung des
Downgradings und der Einbeziehung ausländischer Ware in den
Geltungsbereich des Gesetzes hervor. Sollte es innerhalb der neu gewonnenen Zeit
nicht möglich sein, tragfähige Lösungen und eine praxistaugliche sowie
bürokratiearme Umsetzung zu entwickeln, fordert der Bundesrat, das
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz aufzuheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)