Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 18/26 (Beschluss)
22.07.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit
Schreiben vom 20. Juli 2026 Folgendes mitgeteilt:
Zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung
des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (2. ÄTierHaltKennzG) (Drs. 18/26 (B))
vom 30. Januar 2026 nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Mit dem 2. TierHaltKennzG wurde der Stichtag zur verpflichtenden Verwendung
der Kennzeichnung auf den 1. Januar 2027 verschoben. Dieser zeitliche Aufschub
ist notwendig, um die im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode vereinbarte
Reform der Tierhaltungskennzeichnung zu erarbeiten. Diese Reform soll mit dem
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (3. ÄTierHaltKennzG) umgesetzt werden. Damit die Reform gelingt,
wurden viele Erleichterungen in den Entwurf aufgenommen, die eine bürokratiearme
Umsetzung der Kennzeichnung ermöglichen sollen. In diesem Zuge soll zum
Beispiel die Möglichkeit des sogenannten „Downgradings" eingeführt werden.
Damit können Unternehmen auf eigenen Wunsch Produkte mit einer weniger
tiergerechten Haltungsform als der tatsächlich umgesetzten Haltungsform ausweisen.
Weitere Kernelemente der Reform sollen unter anderem die Erweiterung der
Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung und verarbeitete
Lebensmittel sowie die verpflichtende Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel
sein. Die EU- und WTO-rechtliche Notifizierung des 3. ÄTierHaltKennzG sowie
das Mitteilungsverfahren nach EU-Lebensmittelinformationsverordnung
(VO (EU) Nr. 1169/2011) wurden eingeleitet. Das Gesetzgebungsverfahren soll
im Jahr 2026 abgeschlossen werden.
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