Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Text
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 278/1/25
01.07.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AV
zu Punkt … der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Erstes Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
A
1. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
B
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
2. a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz aufzuheben.
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
b) Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich, dass mit dem Gesetz die
Übergangsregelung für kennzeichnungspflichtige Lebensmittel in § 40 Absatz 2
um sieben Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden soll.
c) Die Verlängerung kann jedoch nur ein erster Schritt sein. Denn der
Bundesrat ist der Ansicht, dass das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in der
derzeitigen Fassung gravierende Schwachstellen und Lücken aufweist und
insbesondere kein ganzheitliches Konzept zum Umbau der Nutztierhaltung in
Deutschland vorsieht. Diese Schwachstellen und Lücken betreffen
insbesondere
aa) den beschränkten Geltungsbereich auf Schweinemast und Frischfleisch
von Mastschweinen;
bb) fehlende Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen der
Haltungsstufen 3 und 4;
cc) ein fehlendes Finanzierungskonzept;
dd) die Auslobung der Haltungsform „Stall“ muss ohne weitere
Voraussetzungen stets und unbürokratisch zulässig sein, da jede Tierhaltung den
gesetzlichen Mindeststandards entspricht;
ee) dass die Bundesregierung zur Entlastung der Länderbehörden und zur
Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs nach dem
Vorbild des Rindfleischetikettierungsgesetzes die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung mit der Aufgabe betraut, private
Zertifizierungssysteme mit der Aufgabe der Ausstellung von Nachweisen für
höhere Haltungsformen zu beauftragen und diese privaten
Zertifizierungssysteme zu überwachen hat. Zu diesem Zweck muss die
Bundesregierung auch die Kriterien für die einzelnen Haltungsformen so
hinreichend konkret fassen, dass sie einer Überprüfung durch private
Zertifizierungssysteme zugänglich sind;
ff) eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Produkten
sicherzustellen, um eine Benachteiligung inländischer Erzeuger zu vermeiden;
gg) ein sogenanntes Downgrading zu ermöglichen, also die Vermarktung
von Fleisch aus einer höheren Haltungsform unter der Bezeichnung
einer niedrigeren Haltungsform, wenn das Fleisch zeitweise aus
Absatzgründen nicht vermarktet werden kann;
Der Bundesrat erinnert an dieser Stelle an seine bisherigen Äußerungen im
...
Gesetzgebungsverfahren, BR-Drucksache 505/22 (Beschluss) und BR-
Drucksache 273/23 (Beschluss). Wesentliche darin aufgeführte
Kritikpunkte und Forderungen zur Verbesserung des Gesetzes wurden nicht
aufgegriffen.
d) Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass den Ländern mit dem Vollzug
des Gesetzes eine Aufgabe auferlegt wurde, deren Erfüllungsaufwand
deutlich höher liegt als im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Dies
gilt umso mehr, als mit der nun geplanten Änderung des § 34 TierHalt-
KennzG klargestellt wird, dass zukünftig vom landwirtschaftlichen Betrieb
bis zum Einzelhandel anlasslose Regelkontrollen durchzuführen sind. Der
größte Aufwand entfällt dabei auf die Regelkontrollen in
landwirtschaftlichen Betrieben.
e) Der Bundesrat stellt zudem fest, dass der Bürokratieaufwand in Form von
Mitteilungs-, Dokumentations- sowie Überwachungspflichten für Betriebe
und zuständige Behörden völlig unverhältnismäßig ist und den aktuellen
Bestrebungen zum Abbau von Bürokratie entgegensteht.
f) Der Bundesrat ist daher überzeugt, dass auch eine grundlegende
Überarbeitung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes nicht dazu führen kann, eine
ziel- und praxisgerechte Umsetzung des Gesetzes zu erreichen. Deshalb
bedarf es einer vollumfänglichen Aufhebung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes.“
3.* a) Das am 24. August 2023 in Kraft getretene
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern Transparenz
und Klarheit über die Haltungsform von Tieren zu bieten und diesen eine
bewusste Kaufentscheidung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund, dass die
Einführung des staatlichen Labels erfolgte, obwohl bereits gut etablierte
und anerkannte von der Wirtschaft getragene Kennzeichnungssysteme (wie
haltungsform.de oder ITW) existierten, sollte aus Sicht des Bundesrates
besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, für einen geordneten Start des
neuen staatlichen Labels zu sorgen und den bürokratischen Aufwand beim
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 2 beschlossen.
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
...
Vollzug des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf das erforderliche Maß
zu beschränken.
b) Der Bundesrat befürwortet daher die im Änderungsgesetz vorgesehene
Verlängerung der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz um sieben Monate, um den
Lebensmittelunternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Vorgaben einzuräumen,
soweit sie diese benötigen sollten.
c) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Änderungsgesetz abgesehen
von der Verlängerung der Übergangsregelung entgegen der
Gesetzesbegründung nicht nur Klarstellungen und redaktionelle Änderungen
beinhaltet und auch der Erfüllungsaufwand unzutreffend dargestellt wird.
Die mit Artikel 1 Nummer 14 beabsichtigte Änderung der
Überwachungsbefugnisse in § 34 Absatz 1 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes hat zur Folge, dass künftig anlasslose Routine-Vor-Ort-
Kontrollen durch die mit der Überwachung beauftragten Stellen sowohl
im Bereich der Tierhaltung als auch im Lebensmittelbereich vorgesehen
sind. Es handelt sich hier um eine erhebliche Steigerung der
Überwachungshäufigkeit und des Überwachungsumfangs und um eine Abkehr
von der ursprünglichen Intention des Gesetzes, weg von gezielten
anlassbezogenen Kontrollen hin zu Routine-Kontrollen.
d) Routine-Kontrollen dienen der frühzeitigen Erkennung von
Abweichungen oder Fehlern. Dementsprechend sind regelmäßig
durchgeführte Überprüfungen u. a. von Prozessen, Systemen oder Abläufen in den
Tierhaltungen sowie in den Lebensmittelbetrieben durch die mit der
Kontrolle beauftragten Stellen erforderlich, um sicherzustellen, dass die
Prozesse ordnungsgemäß funktionieren und den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Die Einführung anlassloser Routine-Kontrollen
führt aus Sicht des Bundesrates daher zwangsläufig zu einem deutlich
erhöhten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Durch
die Umstellung werden nicht nur die nunmehr anlasslos zu
kontrollierenden Tierhaltungs- und Lebensmittelbetriebe stärker belastet. Auch
bei den für die Kontrollen zuständigen Behörden oder beauftragten
Stellen ist mit einem deutlich erhöhten Vollzugsaufwand und
korrespondierendem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen.
...
e) Für den Bundesrat stellt sich zudem die Frage, aufgrund welcher
Datenbasis und Erfahrungswerte der Gesetzentwurf in seiner Begründung
ohne nähere inhaltliche Untersetzung davon ausgeht, dass die bislang
im Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgesehenen anlassbezogenen
Kontrollen sich in der Praxis als nicht ausreichend erwiesen hätten.
Denn aktuell befindet sich das System noch im Aufbau und die
Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
greift erst ab August 2025. Angesichts des bei Routine-Kontrollen
deutlich erhöhten Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und Verwaltung
wäre eine Abkehr von den bislang vorgesehenen anlassbezogenen
Kontrollen aus Sicht des Bundesrates nur dann sachgerecht, wenn
stichhaltige Erkenntnisse den Systemwechsel rechtfertigen.
f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, in enger
Abstimmung mit den Ländern ein weiteres Änderungsgesetz zum
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu erarbeiten, mit dem insbesondere eine
Rückkehr zu zielgerichteten anlassbezogenen Kontrollen erfolgt und so
der bürokratische Aufwand für die Tierhaltungs- und
Lebensmittelbetriebe sowie die Verwaltungen der Länder beim Vollzug des Gesetzes
auf das erforderliche Maß beschränkt wird.
Begründung:
Durch die mit Artikel 1 Nummer 14 beabsichtigte Änderung sind zukünftig
anlasslose Routine-Vor-Ort-Kontrollen der mit der Überwachung beauftragten
Personen sowohl im Bereich der Tierhaltung als auch im Lebensmittelbereich
vorgesehen.
Damit handelt es sich nicht nur um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes,
sondern um eine nicht unerhebliche Verschärfung der Ausgestaltung der
Überwachungshäufigkeit und des Überwachungsumfangs.
Die Erweiterung der Überwachungsaufgaben auf Routine-Kontrollen würde
insbesondere bei den zuständigen Behörden zu einer personellen
Mehrbelastung führen. So wird beispielsweise in Sachsen von einem Kontrollumfang von
ca. 150 zu kontrollierenden Betrieben im Schweinemastbereich sowie ca.
3000 Lebensmittelbetrieben, die mit dem Labeln von Fertigpackungen
konfrontiert sein können, ausgegangen. Bei einem durchschnittlichen
Arbeitsaufwand von vier Stunden pro Kontrolle im Tierhalterbereich sowie von zwei
Stunden pro Kontrolle im Lebensmittelbereich und zwei Personen
Kontrollpersonal ergäbe sich ein Kontrollaufwand von 13 200 Stunden, für den das
notwendige Personal bereitgestellt werden muss.
Deutschlandweit gerechnet läge der Personalaufwand entsprechend um ein
Vielfaches höher und würde sich im Fall einer Erweiterung des
Anwendungsbereichs des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf weitere Tierarten,
Produkte oder die Außerhausverpflegung bei Beibehaltung der Routine-Kontrollen
nochmals deutlich steigern.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)