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Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes

dip / drucksache 11.03.2026 · WP 21 · zu278/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 278/25 (Beschluss) 11.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit Schreiben vom 6. März 2026 zu der oben genannten Entschließung Folgendes mitgeteilt: Zu der Entschließung des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (1. ÄTierHaltKennzG) (Drucksache 278/25 (B)) vom 11. Juli 2025 nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: Zu den Ziffern 1 und 6: Die Verschiebung des Stichtags zur verpflichtenden Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung war in einem ersten Schritt notwendig, um insbesondere den Lebensmittelunternehmern und den Ländern mehr Zeit zur Umsetzung der Vorgaben einzuräumen. Zu den Ziffern 2, 4 und 5: Im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode wurde u. a. die Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Damit gehen komplexe und zeitintensive Prüfungen sowie die Beteiligung der Akteure der gesamten Wertschöpfungskette einher. Vor diesem Hintergrund wurde der Stichtag zur verpflichtenden Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ein weiteres Mal verschoben. Nunmehr ist die Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend zu verwenden. Die verbleibende Zeit wird die Bundesregierung zur Reform der Tierhaltungskennzeichnung nutzen. Dabei nehmen wir insbesondere die Themenkomplexe„vollumfängliches Downgrading", also die Möglichkeit der Vermarktung von Fleisch aus einer tiergerechteren Haltungsform unter der Bezeichnung einer weniger tiergerechteren Haltungsform sowie die verpflichtende Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel in den Fokus unserer Prüfung. Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher immer eine Information über die Haltungsform der Tiere erhalten, von denen das Lebensmittel stammt: Mindestens die gekennzeichnete oder eine tiergerechtere Haltungsform ist einschlägig. Gleichzeitig machen wir die Leistungen der Landwirtinnen und Landwirte sichtbar. Wichtig ist, dass die Anforderungen, die das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz an die Akteurinnen und Akteure entlang der Wertschöpfungskette stellt, praktikabel, bürokratiearm und klar formuliert sind. Daher werden im Rahmen der Reform weitere, über die bereits im Gesetz verankerten Vereinfachungen geprüft, so beispielsweise Vereinfachungen im Mitteilungsverfahren für Inhaber tierhaltender Betriebe. Gleichzeitig sollen die Kriterien der Haltungsformen klarer formuliert werden, um deren Umsetzung zu erleichtern. Die mit dem 1. ÄTierHaltKennzG eingefügte sog. „Datennutzungsklausel" soll den Vollzug des Gesetzes für die zuständigen Behörden erleichtern und durch Synergieeffekte verbessern. Zugleich können Kontrollmaßnahmen reduziert und damit die tierhaltenden Betriebe und Lebensmittelunternehmer entlastet werden. Im Zuge der Reform ist eine Erweiterung der Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung sowie bestimmte verarbeitete Lebensmittel geplant. So sollen Gäste in Restaurants, Kantinen und Imbissbuden künftig Angaben zur Haltungsform der Tiere finden und damit fundierte Konsumentscheidungen treffen können. Hinsichtlich des angesprochenen Konzepts zum Umbau der Tierhaltung, insbesondere auch betreffend das bemängelte Fehlen eines Finanzierungskonzeptes sei auf die bisherige Entwicklung verwiesen. Mit dem Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung (BUT) werden Investitionen in besonders tier- und umweltgerechte Schweineställe und die laufenden Mehrkosten einer solchen Haltung gefördert. Das BUT ist von vorneherein als befristetes Förderprogramm konzipiert worden. So wurden Haushaltsmittel für das BUT nur für eine begrenzte Laufzeit zur Verfügung gestellt. Um die Förderung zielgerichteter und effektiver zu gestalten, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) entschieden, die Maßnahmen künftig stärker nach ihrer tatsächlichen Wirkung auszurichten. Von der Förderung der laufenden Mehrkosten besonders tiergerechter Haltungsverfahren im Rahmen des BUT geht nicht die gewünschte Impulswirkung aus. Daher wurde die einschlägige Richtlinie geändert und ihre Laufzeit verkürzt. Anträge auf Anerkennung der Förderfähigkeit konnten noch bis zum 31. Dezember 2025, Anträge auf Zuwendung können bis zum 31. März 2028 gestellt werden. Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Zukünftig soll der Fokus verstärkt auf wirksame Investitionen in der Landwirtschaft gelegt werden. Hierfür bietet das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) den geeigneten Rahmen: Mit dem AFP können die unterschiedlichen Gegebenheiten und Erfordernisse in den Ländern berücksichtigt sowie die dort vorhandenen Strukturen genutzt werden. Überdies wird durch die Bündelung von Bundes- und Landesmitteln eine größere Wirkung für die Betriebe erzielt. Den dargelegten Überlegungen entsprechend wurde die ohnehin begrenzte Laufzeit der Investitionsförderung im BUT gekürzt. Nach der am 12. September 2025 im Bundesanzeiger (BAnz) bekanntgemachten Änderung der Förderrichtlinie hätten Anträge auf investive Förderung nur noch bis zum 30. April 2026 gestellt werden können. Durch eine weitere Änderung der Richtlinie, die am 21. November 2025 im BAnz bekanntgemacht wurde, wurde diese Frist um vier Monate auf den 31. August 2026 verlängert. Dieser Änderung waren intensive Gespräche mit betroffenen Tierhalterinnen und Tierhaltern und anderen Akteuren über die Dauer der Planung von Stallbauten und deren Genehmigung vorausgegangen. Bewilligungen einer investiven Förderung nach dieser Richtlinie können nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 erfolgen. Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Im Jahr 2028 wird die investive Förderung im BUT abgeschlossen; Anforderungen zur Auszahlung bewilligter Zuwendungen im Rahmen bereits positiv beschiedener Förderanträge können letztmals am 15. Oktober 2028 erfolgen. Damit es aufgrund der Verkürzung der Laufzeit des BUT nicht zu einer zeitlichen Lücke in der Förderung kommt, lebt die ausgesetzte Schweinestallbauförderung im Förderbereich 2 A des AFP bereits zum 1. September 2026 wieder auf. Dies hat der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz in seiner Sitzung am 10. Dezember 2025 einstimmig beschlossen. Eine Fortführung oder eine Neuauflage eines Bundesprogramms zur Investitionsförderung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist derzeit nicht vorgesehen, insofern werden keine Überlegungen zu dessen Ausgestaltung oder Finanzierung angestellt. Zu den Ziffern 3, 7, 8, 9 und 10: Der Vollzug sowie die Überwachung der Regelungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes obliegen den zuständigen Behörden der Länder. Mit den Änderungen des 1. ÄTierHaltKennzG wurden die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Durchführung der Überwachung gestärkt, um diese in der Praxis wirksamer zu gestalten. Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher der Tierhaltungskennzeichnung vertrauen können. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sie durch einheitliche Transparenz der Haltungsform der Tiere und eine behördliche Überwachung der Anforderungen verlässlich ist. Auch diese Aspekte werden im Rahmen der Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes geprüft. Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands wird entsprechend der ständigen Praxis das Statistische Bundesamt unterstützend hinzugezogen.

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