Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Text
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 278/25 (Beschluss)
11.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat mit
Schreiben vom 6. März 2026 zu der oben genannten Entschließung Folgendes
mitgeteilt:
Zu der Entschließung des Bundesrates zum Ersten Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (1. ÄTierHaltKennzG) (Drucksache 278/25 (B))
vom 11. Juli 2025 nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:
Zu den Ziffern 1 und 6:
Die Verschiebung des Stichtags zur verpflichtenden Verwendung der
Tierhaltungskennzeichnung war in einem ersten Schritt notwendig, um insbesondere den
Lebensmittelunternehmern und den Ländern mehr Zeit zur Umsetzung der
Vorgaben einzuräumen.
Zu den Ziffern 2, 4 und 5:
Im Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode wurde u. a. die Reform des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vereinbart. Damit gehen komplexe und
zeitintensive Prüfungen sowie die Beteiligung der Akteure der gesamten
Wertschöpfungskette einher. Vor diesem Hintergrund wurde der Stichtag zur verpflichtenden
Verwendung der Tierhaltungskennzeichnung ein weiteres Mal verschoben. Nunmehr
ist die Tierhaltungskennzeichnung ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend zu
verwenden. Die verbleibende Zeit wird die Bundesregierung zur Reform der
Tierhaltungskennzeichnung nutzen. Dabei nehmen wir insbesondere die
Themenkomplexe„vollumfängliches Downgrading", also die Möglichkeit der Vermarktung
von Fleisch aus einer tiergerechteren Haltungsform unter der Bezeichnung einer
weniger tiergerechteren Haltungsform sowie die verpflichtende Kennzeichnung
ausländischer Lebensmittel in den Fokus unserer Prüfung.
Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher immer eine Information
über die Haltungsform der Tiere erhalten, von denen das Lebensmittel stammt:
Mindestens die gekennzeichnete oder eine tiergerechtere Haltungsform ist
einschlägig. Gleichzeitig machen wir die Leistungen der Landwirtinnen und Landwirte
sichtbar. Wichtig ist, dass die Anforderungen, die das
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz an die Akteurinnen und Akteure entlang der Wertschöpfungskette stellt,
praktikabel, bürokratiearm und klar formuliert sind. Daher werden im Rahmen der
Reform weitere, über die bereits im Gesetz verankerten Vereinfachungen geprüft,
so beispielsweise Vereinfachungen im Mitteilungsverfahren für Inhaber
tierhaltender Betriebe. Gleichzeitig sollen die Kriterien der Haltungsformen klarer formuliert
werden, um deren Umsetzung zu erleichtern. Die mit dem 1. ÄTierHaltKennzG
eingefügte sog. „Datennutzungsklausel" soll den Vollzug des Gesetzes für die
zuständigen Behörden erleichtern und durch Synergieeffekte verbessern. Zugleich
können Kontrollmaßnahmen reduziert und damit die tierhaltenden Betriebe und
Lebensmittelunternehmer entlastet werden.
Im Zuge der Reform ist eine Erweiterung der Tierhaltungskennzeichnung auf die
Außer-Haus-Verpflegung sowie bestimmte verarbeitete Lebensmittel geplant. So
sollen Gäste in Restaurants, Kantinen und Imbissbuden künftig Angaben zur
Haltungsform der Tiere finden und damit fundierte Konsumentscheidungen treffen
können.
Hinsichtlich des angesprochenen Konzepts zum Umbau der Tierhaltung,
insbesondere auch betreffend das bemängelte Fehlen eines Finanzierungskonzeptes sei auf
die bisherige Entwicklung verwiesen. Mit dem Bundesprogramm Umbau der
Tierhaltung (BUT) werden Investitionen in besonders tier- und umweltgerechte
Schweineställe und die laufenden Mehrkosten einer solchen Haltung gefördert. Das
BUT ist von vorneherein als befristetes Förderprogramm konzipiert worden. So
wurden Haushaltsmittel für das BUT nur für eine begrenzte Laufzeit zur Verfügung
gestellt.
Um die Förderung zielgerichteter und effektiver zu gestalten, hat das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) entschieden, die
Maßnahmen künftig stärker nach ihrer tatsächlichen Wirkung auszurichten.
Von der Förderung der laufenden Mehrkosten besonders tiergerechter
Haltungsverfahren im Rahmen des BUT geht nicht die gewünschte Impulswirkung aus.
Daher wurde die einschlägige Richtlinie geändert und ihre Laufzeit verkürzt.
Anträge auf Anerkennung der Förderfähigkeit konnten noch bis zum 31. Dezember
2025, Anträge auf Zuwendung können bis zum 31. März 2028 gestellt werden.
Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Zukünftig soll der Fokus verstärkt auf wirksame Investitionen in der
Landwirtschaft gelegt werden. Hierfür bietet das Agrarinvestitionsförderungsprogramm
(AFP) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes" (GAK) den geeigneten Rahmen: Mit dem AFP können die
unterschiedlichen Gegebenheiten und Erfordernisse in den Ländern berücksichtigt sowie
die dort vorhandenen Strukturen genutzt werden. Überdies wird durch die
Bündelung von Bundes- und Landesmitteln eine größere Wirkung für die Betriebe erzielt.
Den dargelegten Überlegungen entsprechend wurde die ohnehin begrenzte Laufzeit
der Investitionsförderung im BUT gekürzt. Nach der am 12. September 2025 im
Bundesanzeiger (BAnz) bekanntgemachten Änderung der Förderrichtlinie hätten
Anträge auf investive Förderung nur noch bis zum 30. April 2026 gestellt werden
können. Durch eine weitere Änderung der Richtlinie, die am 21. November 2025
im BAnz bekanntgemacht wurde, wurde diese Frist um vier Monate auf den
31. August 2026 verlängert. Dieser Änderung waren intensive Gespräche mit
betroffenen Tierhalterinnen und Tierhaltern und anderen Akteuren über die Dauer der
Planung von Stallbauten und deren Genehmigung vorausgegangen. Bewilligungen
einer investiven Förderung nach dieser Richtlinie können nur noch bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2026 erfolgen. Die Förderrichtlinie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2028 außer Kraft.
Im Jahr 2028 wird die investive Förderung im BUT abgeschlossen;
Anforderungen zur Auszahlung bewilligter Zuwendungen im Rahmen bereits positiv
beschiedener Förderanträge können letztmals am 15. Oktober 2028 erfolgen.
Damit es aufgrund der Verkürzung der Laufzeit des BUT nicht zu einer zeitlichen
Lücke in der Förderung kommt, lebt die ausgesetzte Schweinestallbauförderung im
Förderbereich 2 A des AFP bereits zum 1. September 2026 wieder auf. Dies hat der
Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz in seiner Sitzung am
10. Dezember 2025 einstimmig beschlossen.
Eine Fortführung oder eine Neuauflage eines Bundesprogramms zur
Investitionsförderung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung ist derzeit nicht vorgesehen,
insofern werden keine Überlegungen zu dessen Ausgestaltung oder Finanzierung
angestellt.
Zu den Ziffern 3, 7, 8, 9 und 10:
Der Vollzug sowie die Überwachung der Regelungen des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes obliegen den zuständigen Behörden der Länder. Mit den
Änderungen des 1. ÄTierHaltKennzG wurden die Befugnisse der zuständigen Behörden zur
Durchführung der Überwachung gestärkt, um diese in der Praxis wirksamer zu
gestalten. Entscheidend ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher der
Tierhaltungskennzeichnung vertrauen können. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn
sie durch einheitliche Transparenz der Haltungsform der Tiere und eine
behördliche Überwachung der Anforderungen verlässlich ist. Auch diese Aspekte werden
im Rahmen der Reform des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes geprüft.
Bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands wird entsprechend der ständigen Praxis
das Statistische Bundesamt unterstützend hinzugezogen.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Unterrichtung)