Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Text
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 278/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Erstes Gesetz zur Änderung des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 beschlossen, zu dem
vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2025 verabschiedeten Gesetz einen Antrag
gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich, dass mit dem Gesetz die
Übergangsregelung für kennzeichnungspflichtige Lebensmittel in § 40 Absatz 2 um sieben
Monate auf den 1. März 2026 verlängert werden soll.
2. Die Verlängerung kann jedoch nur ein erster Schritt sein. Denn der Bundesrat
ist der Ansicht, dass das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in der derzeitigen
Fassung gravierende Schwachstellen und Lücken aufweist und insbesondere
kein ganzheitliches Konzept zum Umbau der Nutztierhaltung in Deutschland
vorsieht. Diese Schwachstellen und Lücken betreffen insbesondere
a) den beschränkten Geltungsbereich auf Schweinemast und Frischfleisch von
Mastschweinen;
b) fehlende Anforderungen an die Haltung von Mastschweinen der
Haltungsstufen 3 und 4;
c) ein fehlendes Finanzierungskonzept;
d) die Auslobung der Haltungsform „Stall“ muss ohne weitere
Voraussetzungen stets und unbürokratisch zulässig sein, da jede Tierhaltung den
gesetzlichen Mindeststandards entspricht;
e) dass die Bundesregierung zur Entlastung der Länderbehörden und zur
Sicherstellung eines bundesweit einheitlichen Vollzugs nach dem Vorbild des
Rindfleischetikettierungsgesetzes die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung mit der Aufgabe betraut, private Zertifizierungssysteme mit der
Aufgabe der Ausstellung von Nachweisen für höhere Haltungsformen zu
beauftragen und diese privaten Zertifizierungssysteme zu überwachen hat.
Zu diesem Zweck muss die Bundesregierung auch die Kriterien für die
einzelnen Haltungsformen so hinreichend konkret fassen, dass sie einer
Überprüfung durch private Zertifizierungssysteme zugänglich sind;
f) eine Gleichbehandlung von in- und ausländischen Produkten
sicherzustellen, um eine Benachteiligung inländischer Erzeuger zu vermeiden;
g) ein sogenanntes Downgrading zu ermöglichen, also die Vermarktung von
Fleisch aus einer höheren Haltungsform unter der Bezeichnung einer
niedrigeren Haltungsform, wenn das Fleisch zeitweise aus Absatzgründen nicht
vermarktet werden kann;
Der Bundesrat erinnert an dieser Stelle an seine bisherigen Äußerungen im
Gesetzgebungsverfahren, BR-Drucksache 505/22 (Beschluss) und BR-
Drucksache 273/23 (Beschluss). Wesentliche darin aufgeführte Kritikpunkte und
Forderungen zur Verbesserung des Gesetzes wurden nicht aufgegriffen.
3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass den Ländern mit dem Vollzug des
Gesetzes eine Aufgabe auferlegt wurde, deren Erfüllungsaufwand deutlich
höher liegt als im Gesetzgebungsverfahren angenommen wurde. Dies gilt umso
mehr, als mit der nun geplanten Änderung des § 34 TierHaltKennzG klargestellt
wird, dass zukünftig vom landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Einzelhandel
anlasslose Regelkontrollen durchzuführen sind. Der größte Aufwand entfällt dabei
auf die Regelkontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben.
4. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass der Bürokratieaufwand in Form von
Mitteilungs-, Dokumentations- sowie Überwachungspflichten für Betriebe und
zuständige Behörden völlig unverhältnismäßig ist und den aktuellen Bestrebungen
zum Abbau von Bürokratie entgegensteht.
5. Das am 24. August 2023 in Kraft getretene Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
verfolgt das Ziel, Verbraucherinnen und Verbrauchern Transparenz und
Klarheit über die Haltungsform von Tieren zu bieten und diesen eine bewusste
Kaufentscheidung zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund, dass die Einführung des
staatlichen Labels erfolgte, obwohl bereits gut etablierte und anerkannte von der
Wirtschaft getragene Kennzeichnungssysteme (wie haltungsform.de oder ITW)
existierten, sollte aus Sicht des Bundesrates besonderes Augenmerk darauf
gelegt werden, für einen geordneten Start des neuen staatlichen Labels zu
sorgen und den bürokratischen Aufwand beim Vollzug des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf das erforderliche Maß zu beschränken.
6. Der Bundesrat befürwortet daher die im Änderungsgesetz vorgesehene
Verlängerung der Übergangsregelung in § 40 Absatz 2
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz um sieben Monate, um den Lebensmittelunternehmen mehr Zeit für die
Umsetzung der Vorgaben einzuräumen, soweit sie diese benötigen sollten.
7. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass das Änderungsgesetz abgesehen von der
Verlängerung der Übergangsregelung entgegen der Gesetzesbegründung nicht
nur Klarstellungen und redaktionelle Änderungen beinhaltet und auch der
Erfüllungsaufwand unzutreffend dargestellt wird. Die mit Artikel 1 Nummer 14
beabsichtigte Änderung der Überwachungsbefugnisse in § 34 Absatz 1 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes hat zur Folge, dass künftig anlasslose Routine-
Vor-Ort-Kontrollen durch die mit der Überwachung beauftragten Stellen
sowohl im Bereich der Tierhaltung als auch im Lebensmittelbereich vorgesehen
sind. Es handelt sich hier um eine erhebliche Steigerung der
Überwachungshäufigkeit und des Überwachungsumfangs und um eine Abkehr von der
ursprünglichen Intention des Gesetzes, weg von gezielten anlassbezogenen Kontrollen hin
zu Routine-Kontrollen.
8. Routine-Kontrollen dienen der frühzeitigen Erkennung von Abweichungen oder
Fehlern. Dementsprechend sind regelmäßig durchgeführte Überprüfungen u. a.
von Prozessen, Systemen oder Abläufen in den Tierhaltungen sowie in den
Lebensmittelbetrieben durch die mit der Kontrolle beauftragten Stellen
erforderlich, um sicherzustellen, dass die Prozesse ordnungsgemäß funktionieren und
den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einführung anlassloser
Routine-Kontrollen führt aus Sicht des Bundesrates daher zwangsläufig zu einem
deutlich erhöhten Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und Verwaltung. Durch
die Umstellung werden nicht nur die nunmehr anlasslos zu kontrollierenden
Tierhaltungs- und Lebensmittelbetriebe stärker belastet. Auch bei den für die
Kontrollen zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen ist mit einem
deutlich erhöhten Vollzugsaufwand und korrespondierendem zusätzlichen
Personalbedarf zu rechnen.
9. Für den Bundesrat stellt sich zudem die Frage, aufgrund welcher Datenbasis
und Erfahrungswerte der Gesetzentwurf in seiner Begründung ohne nähere
inhaltliche Untersetzung davon ausgeht, dass die bislang im
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgesehenen anlassbezogenen Kontrollen sich in der Praxis
als nicht ausreichend erwiesen hätten. Denn aktuell befindet sich das System
noch im Aufbau und die Kennzeichnungspflicht gemäß § 3 des
Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes greift erst ab August 2025. Angesichts des bei
Routine-Kontrollen deutlich erhöhten Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und
Verwaltung wäre eine Abkehr von den bislang vorgesehenen anlassbezogenen
Kontrollen aus Sicht des Bundesrates nur dann sachgerecht, wenn stichhaltige
Erkenntnisse den Systemwechsel rechtfertigen.
10. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, in enger Abstimmung mit
den Ländern ein weiteres Änderungsgesetz zum
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zu erarbeiten, mit dem insbesondere eine Rückkehr zu zielgerichteten
anlassbezogenen Kontrollen erfolgt und so der bürokratische Aufwand für die
Tierhaltungs- und Lebensmittelbetriebe sowie die Verwaltungen der Länder
beim Vollzug des Gesetzes auf das erforderliche Maß beschränkt wird.
Begründung zu den Ziffern 5 bis 10:
Durch die mit Artikel 1 Nummer 14 beabsichtigte Änderung sind zukünftig
anlasslose Routine-Vor-Ort-Kontrollen der mit der Überwachung beauftragten
Personen sowohl im Bereich der Tierhaltung als auch im Lebensmittelbereich
vorgesehen.
Damit handelt es sich nicht nur um eine redaktionelle Anpassung des Gesetzes,
sondern um eine nicht unerhebliche Verschärfung der Ausgestaltung der
Überwachungshäufigkeit und des Überwachungsumfangs.
Die Erweiterung der Überwachungsaufgaben auf Routine-Kontrollen würde
insbesondere bei den zuständigen Behörden zu einer personellen
Mehrbelastung führen. So wird beispielsweise in Sachsen von einem Kontrollumfang von
ca. 150 zu kontrollierenden Betrieben im Schweinemastbereich sowie ca.
3000 Lebensmittelbetrieben, die mit dem Labeln von Fertigpackungen
konfrontiert sein können, ausgegangen. Bei einem durchschnittlichen
Arbeitsaufwand von vier Stunden pro Kontrolle im Tierhalterbereich sowie von zwei
Stunden pro Kontrolle im Lebensmittelbereich und zwei Personen
Kontrollpersonal ergäbe sich ein Kontrollaufwand von 13 200 Stunden, für den das
notwendige Personal bereitgestellt werden muss.
Deutschlandweit gerechnet läge der Personalaufwand entsprechend um ein
Vielfaches höher und würde sich im Fall einer Erweiterung des
Anwendungsbereichs des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes auf weitere Tierarten,
Produkte oder die Außerhausverpflegung bei Beibehaltung der Routine-Kontrollen
nochmals deutlich steigern.]
Relationen
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes (Beschlussdrucksache)