Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 732/25 (Beschluss)
19.12.25
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung
weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen
Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
A
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz
einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag sich der vom Bundesrat
formulierten Sorgen um die Einführung einer vorbehaltlosen
bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich (BR-
Drucksache 665/25 (Beschluss)) angenommen und diese neu gefasst hat.
2. Der Bundesrat erkennt an, dass der Deutsche Bundestag die
bauplanungsrechtliche Privilegierung in Form zweier neuer Tatbestände neu regelt. Insbesondere
ist die Aufnahme einer eigenständigen Privilegierung für
Batteriespeichervorhaben im Zusammenhang mit Erneuerbare-Energien-Anlagen grundsätzlich
geeignet, die in der Praxis aufgetretenen Probleme zu beheben.
3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Wortlaut in § 35 Absatz 1 Nummer 11
Baugesetzbuch dahingehend missverstanden werden kann, dass Erneuerbare-
Energien-Anlagen erst errichtet worden sein müssen, bevor eine
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dieser Vorschrift angenommen werden kann. Dies
entspricht nicht der Praxis. Der Bundesrat geht davon aus, dass auch eine
parallele Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und
Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang ausreichend ist, um die
Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 11 Baugesetzbuch zu erfüllen.
4. Der Bundesrat regt ferner an, die neugefasste Außenbereichsprivilegierung in
einem nächsten Schritt weiter zu präzisieren. So sollte aus seiner Sicht
klargestellt werden, in welchem Rahmen Batteriespeicher in Gebieten mit
Vorrangfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig sind. Die
Vereinbarkeit mit der Vorrangfunktion der Vorranggebiete stellt eine
Einzelfallentscheidung dar. Der Bundesrat hebt die Abhängigkeit dieser Vereinbarkeit
von der Dimensionierung und Flächeninanspruchnahme des einzelnen
Batteriespeichersystems hervor und betont die Notwendigkeit diesbezüglich klarerer
Regelungen. Anderenfalls bestehen Bedenken dahingehend, dass die
vorgesehene Privilegierungsregelung weitgehend leerläuft.
5. Weiterhin erachtet der Bundesrat es für geboten, die Auslegung des Kriteriums
des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ näher zu konkretisieren. Es wird
darauf hingewiesen, dass aus der aktuellen Fassung Auslegungsfragen entstehen
können, die geeignet sind, die Vorhaben erheblich zu verzögern und zu
Rechtsunsicherheiten in der Genehmigungspraxis zu führen. Zur praxisgerechten und
rechtssicheren Ausgestaltung empfiehlt der Bundesrat, einen klaren
Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von Batteriespeichern zu wählen.
6. Der Bundesrat gibt hinsichtlich des neuen Privilegierungstatbestandes in § 35
Absatz 1 Nummer 12 Baugesetzbuch zu bedenken, dass unklar ist, ob
Batteriespeichervorhaben sich in Gänze innerhalb des 200 Meter-Radius befinden
müssen. Der Wortlaut der Regelung lässt eine dahingehende Einschränkung im
Gegensatz zu der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs der
Bundesregierung nicht erkennen. Der Bundesrat hält die Radius-Regelung
zudem für problematisch insofern, als dass in diesem Radius eine Konkurrenz zur
nötigen Erweiterung von Umspannwerken auftritt. Er bittet die
Bundesregierung, die Regelung unter Berücksichtigung dieser weiteren Belange in
einem zukünftigen Verfahren noch einmal zu überarbeiten.
7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung, wie vom Bundesrat
unlängst gefordert (BR-Drucksache 665/25 (Beschluss)), zeitnah auch neue
energierechtliche Leitplanken für einen stärker netzdienlich bzw. zumindest
netzneutral ausgerichteten Speicherzubau schafft. In diesem Zusammenhang
begrüßt der Bundesrat auch, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt
bereits eine Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung (KraftNAV) mit dem Ziel vorgelegt hat, Stromspeicher explizit aus
dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen. Der Bundesrat
betont zugleich, dass mit dieser Novelle der KraftNAV allerdings noch kein
ersetzendes Anschlussregime geschaffen wird, das eine Priorisierung der
Anschlussbegehren von Batterien im beschriebenen Sinne ermöglicht.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Beschlussdrucksache)