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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

dip / drucksache 19.12.2025 · WP 21 · 732/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 732/25 (Beschluss) 19.12.25 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes A Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2025 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen. B Der Bundesrat hat ferner die folgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: 1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag sich der vom Bundesrat formulierten Sorgen um die Einführung einer vorbehaltlosen bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich (BR- Drucksache 665/25 (Beschluss)) angenommen und diese neu gefasst hat. 2. Der Bundesrat erkennt an, dass der Deutsche Bundestag die bauplanungsrechtliche Privilegierung in Form zweier neuer Tatbestände neu regelt. Insbesondere ist die Aufnahme einer eigenständigen Privilegierung für Batteriespeichervorhaben im Zusammenhang mit Erneuerbare-Energien-Anlagen grundsätzlich geeignet, die in der Praxis aufgetretenen Probleme zu beheben. 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Wortlaut in § 35 Absatz 1 Nummer 11 Baugesetzbuch dahingehend missverstanden werden kann, dass Erneuerbare- Energien-Anlagen erst errichtet worden sein müssen, bevor eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dieser Vorschrift angenommen werden kann. Dies entspricht nicht der Praxis. Der Bundesrat geht davon aus, dass auch eine parallele Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 11 Baugesetzbuch zu erfüllen. 4. Der Bundesrat regt ferner an, die neugefasste Außenbereichsprivilegierung in einem nächsten Schritt weiter zu präzisieren. So sollte aus seiner Sicht klargestellt werden, in welchem Rahmen Batteriespeicher in Gebieten mit Vorrangfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig sind. Die Vereinbarkeit mit der Vorrangfunktion der Vorranggebiete stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Der Bundesrat hebt die Abhängigkeit dieser Vereinbarkeit von der Dimensionierung und Flächeninanspruchnahme des einzelnen Batteriespeichersystems hervor und betont die Notwendigkeit diesbezüglich klarerer Regelungen. Anderenfalls bestehen Bedenken dahingehend, dass die vorgesehene Privilegierungsregelung weitgehend leerläuft. 5. Weiterhin erachtet der Bundesrat es für geboten, die Auslegung des Kriteriums des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ näher zu konkretisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass aus der aktuellen Fassung Auslegungsfragen entstehen können, die geeignet sind, die Vorhaben erheblich zu verzögern und zu Rechtsunsicherheiten in der Genehmigungspraxis zu führen. Zur praxisgerechten und rechtssicheren Ausgestaltung empfiehlt der Bundesrat, einen klaren Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von Batteriespeichern zu wählen. 6. Der Bundesrat gibt hinsichtlich des neuen Privilegierungstatbestandes in § 35 Absatz 1 Nummer 12 Baugesetzbuch zu bedenken, dass unklar ist, ob Batteriespeichervorhaben sich in Gänze innerhalb des 200 Meter-Radius befinden müssen. Der Wortlaut der Regelung lässt eine dahingehende Einschränkung im Gegensatz zu der Begründung des zugrundeliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht erkennen. Der Bundesrat hält die Radius-Regelung zudem für problematisch insofern, als dass in diesem Radius eine Konkurrenz zur nötigen Erweiterung von Umspannwerken auftritt. Er bittet die Bundesregierung, die Regelung unter Berücksichtigung dieser weiteren Belange in einem zukünftigen Verfahren noch einmal zu überarbeiten. 7. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung, wie vom Bundesrat unlängst gefordert (BR-Drucksache 665/25 (Beschluss)), zeitnah auch neue energierechtliche Leitplanken für einen stärker netzdienlich bzw. zumindest netzneutral ausgerichteten Speicherzubau schafft. In diesem Zusammenhang begrüßt der Bundesrat auch, dass die Bundesregierung in einem ersten Schritt bereits eine Verordnung zur Änderung der Kraftwerks- Netzanschlussverordnung (KraftNAV) mit dem Ziel vorgelegt hat, Stromspeicher explizit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen. Der Bundesrat betont zugleich, dass mit dieser Novelle der KraftNAV allerdings noch kein ersetzendes Anschlussregime geschaffen wird, das eine Priorisierung der Anschlussbegehren von Batterien im beschriebenen Sinne ermöglicht.]

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