Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1497 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/1497 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2076
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1497)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur
Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur
Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
– Drucksache 21/1497 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Dem Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 5 Absatz 4a Satz 1 ist die Angabe „angemessene
Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen“ durch die Angabe „über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und
diese befolgen“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird § 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG-E im Sinne einer 1:1-Umsetzung von
EU-Recht an die Formulierung von Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 angepasst. Zugleich wird damit
sichergestellt, dass die Absicherungsstrategien zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit nicht erst in nicht
näher bestimmter Zukunft entwickelt werden, sondern mit Inkrafttreten der Regelung verfügbar sind und
umgesetzt werden. Dies ist vor allem für Anbieter wichtig, die die Tätigkeit als Stromlieferant erstmalig
aufnehmen wollen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch Gasversorger grundsätzlich
zur Entwicklung von Absicherungsstrategien verpflichtet werden sollten.
Begründung:
Auch wenn strukturelle Unterschiede zwischen Strom- und Gaslieferanten und den jeweiligen Märkten
bestehen, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch im Gasmarkt zu kurzfristigen Engpässen und erheblichen
Preissteigerungen kommt, in deren Folge einzelne Anbieter ihre Lieferverpflichtungen gegenüber
Letztverbrauchern nicht mehr erfüllen können. Daher sollte geprüft werden, auch im Bereich der Gasbelieferung
Absicherungsstrategien vorzusehen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 28 ist durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen:
‚28. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 <…weiter wie bisheriger Text der Vorlage…>.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Stellt sich nach Abschluss der Netzanschlussvereinbarung heraus, dass die vereinbarte
Anschlussleistung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in der
vereinbarten Höhe bezogen wird, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen berechtigt, eine
Anpassung der Anschlussleistung auf den höchsten gemessenen Leistungswert der vergangenen
drei Jahre zu verlangen.“ ‘
Begründung:
In der Praxis kann es eine nicht unwesentliche Anzahl an Fällen geben, in denen Netzanschlusskapazitäten
auf Vorrat reserviert werden. Die Anschlusspetenten beantragen beispielsweise die Leistung für eine
planerisch maximale Höchstlast, die tatsächlich aber in der Hochlaufphase eines Projektes oder während des
Aufbaus eines Unternehmens oder Geschäftsfeldes noch lange nicht benötigt wird oder sich auch als zu hoch
angesetzt erweist. Eine tatsächliche Nutzung der vollständigen Leistung erfolgt über (viele) Jahre nicht.
Diese Herausforderung stellt sich besonders im urbanen Raum, wo unter anderem quartiersbezogene
Energieversorgungskonzepte, Fernwärmeversorgung, Rechenzentren und Batteriespeicher in Konkurrenz um
begrenzte Netzkapazitäten treten. Diese Netzanschlusskapazitäten können in der Zwischenzeit nicht
anderweitig berücksichtigt werden. Sie stehen dem Anschlussnehmenden mit Abschluss eines Anschlussvertrages auf
eine unbestimmte Zeit zur Verfügung, da es nach Vertragsschluss keine Nutzungsverpflichtung gibt und kein
einseitiges Anpassungsrecht durch den Verteilnetzbetreiber, wenn eine vollständige Nutzung nicht erfolgt
und eine Rückforderung vertraglich nicht entsprechend von beiden Parteien vereinbart worden ist.
In Netzgebieten mit begrenzter Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten stellt dies eine systemische
Ungerechtigkeit dar, die behoben werden sollte. Die Frist von drei Jahren ist ein praxisbezogener Vorschlag
und begründet sich damit, dass die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit argumentierte,
Anschlussnehmende dürften in konjunkturschwachen Phasen nicht noch mit einem Leistungsentzug benachteiligt werden.
In einem Zeitraum von drei Jahren wird eine ausgewogene Zeitspanne gesehen, die auf der einen Seite
Phasen geringen Wirtschaftswachstums berücksichtigt, und auf der anderen Seite sicherstellen soll, dass
Netzanschlussleistung nicht über einen längeren Zeitraum ungenutzt belegt wird.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird einer Forderung der Energieministerkonferenz vom 23. Mai 2025
entsprochen. Dort wurde folgender Beschluss gefasst: „8. Darüber hinaus bitten die Energieministerinnen
und -minister sowie -senatorinnen der Länder die Bundesregierung, gesetzliche Regelungen zu schaffen, mit
denen vertraglich gebundene, jedoch über längere Zeit ungenutzte Leistungskapazität im Stromnetz vom
Kunden zurückgefordert werden darf, falls ansonsten Leistungsanfragen Dritter nicht in absehbarer Zeit
bedient werden können.“ (aus: Beschluss zu TOP 5.5. „Zentrale Rolle der Stromspeicher in der Energiewende
– Weichenstellung für die Zukunft: Netzstabilität, Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz.“ der
Energieministerkonferenz vom 23. Mai 2025).
4. Zu Artikel 1 Nummer 65
(§ 41f Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, Absatz 5a – neu –, § 41g Absatz 1, 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 65 ist wie folgt zu ändern:
a) § 41f ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 4 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 5a hinzuweisen, dem
Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb einer Woche sowie unabhängig von einem solchen
Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung
anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem
der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer
Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die
Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3
Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen.“
bb) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 5a einzufügen:
„(5a) Der Haushaltskunde kann nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach
Absatz 1 Satz 1 von dem Energielieferanten die Übermittlung des Angebots für eine
Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Energielieferant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden
im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und andernfalls spätestens mit der
Ankündigung einer Unterbrechung der Energieversorgung nach Absatz 5 zugleich in Textform
den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die
Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 3
ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Energielieferanten nach Maßgabe der
mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Kunde
seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der
Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen
Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach
Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung
zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die
Zahlungsrückstände in einem für den Energielieferanten sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich
zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe
der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die
Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24
Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen
Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der
Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die
Energieversorgung durch den Energielieferanten nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen
Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der
Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung unter Beachtung des Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5
zu unterbrechen.“
b) § 41g Absatz 1 und 2 sind zu streichen.
Begründung:
§ 41g EnWG-E sieht eine Anwendung von Abwendungsvereinbarungen ausschließlich für Haushaltskunden
innerhalb der Grundversorgung vor. Die an-lässlich der Energiekrise eingeführten Vorgaben zu
Abwendungsvereinbarungen der bis zum 30. April 2024 befristeten Sonderregelung § 118b Absatz 5 und 7 EnWG
für Sondervertragskunden sind nicht dauerhaft im Gesetzentwurf verankert worden. Für Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung besteht zwar gemäß § 41f Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Möglichkeit, dass
Energieversorger im Zuge der Sperrandrohung über alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
Stundungsvereinbarung informieren können, jedoch handelt es sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung.
Demnach sind Energieversorger nicht dazu verpflichtet, Hinweise zu alternativen Zahlungsplänen zu geben.
Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zukünftig
ein Recht auf eine Abwendungsvereinbarung verwehrt werden soll. Vielmehr sollte im Bereich der
Sonderkundenverträge der praktisch wirksamste Anwendungsbereich zur Verhinderung von Energiesperren liegen,
da der Mehrzahl der Haushaltskunden Energie nicht im Rahmen der Grundversorgung geliefert wird. In
einem früheren Referentenentwurf vom 27. August 2024 war noch eine Regelung zu
Abwendungsvereinbarungen für sämtliche Haushaltskunden vorgesehen gewesen. Der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich
nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber davon abgewichen ist. Der Gesetzentwurf lässt zudem keine
Rückschlüsse darauf zu, zu welchem Ergebnis die gemäß § 118b Absatz 10 vorgeschriebene Überprüfung des
Bundes zur praktischen Anwendung der Vorschrift und Notwendigkeit einer Weitergeltung geführt hat.
Abwendungsvereinbarung stellen ein wichtiges Mittel zur Rückzahlung von Energieschulden sowie zur
Vermeidung von Versorgungssperren dar. Angesichts der Energiepreisentwicklung wird Verbraucherinnen und
Verbrauchern immer wieder empfohlen, aus den häufig teuren Grundversorgungstarifen in günstigere
Sondertarife zu wechseln. Dies ist insbesondere auch für Haushalte mit eingeschränkten finanziellen Mitteln
relevant. Für diese Haushalte sollte bei drohenden Energiesperren mit dem Recht auf
Abwendungsvereinbarungen der gleiche Schutz gelten wie für Haushaltskunden in der Grundversorgung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 – neu – EnWG)
Artikel 1 Nummer 65 § 41g ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 Satz 3 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 bei Versenden der Information durch den Grundversorger an den
örtlich zuständigen Sozialhilfeträger mittels Einschreiben mit Rückschein frühestens vierzehn
Werktage nach Eingang des Rückscheins beim Grundversorger erfolgen.“
Begründung:
Der Zeitraum von acht Werktagen ab Versenden der Informationen an den örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger reicht nicht aus. Die Informationen müssen innerhalb der Kommunalverwaltungen an die zuständigen
Stellen gelangen. Zudem bedarf es der Kontaktaufnahme seitens des Sozialhilfeträgers, gegebenenfalls durch
aufsuchende Arbeit. Mit Anknüpfung an den Eingang des Rückscheins beim Grundversorger wird unter
Berücksichtigung der Interessen des Grundversorgers und des Haushaltskunden eine ausgewogene Regelung
getroffen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 6 EnWG)
Artikel 1 Nummer 65 § 41g Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten des
Haushaltskunden,
2. die Höhe des geltend gemachten Zahlungsrückstandes sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten,
die durch die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung entstanden sind,
3. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“
Begründung:
Umfang und Inhalt der an den Sozialhilfeträger übermittelbaren Daten sind bisher unklar geregelt: Nach
§ 41g Absatz 4 Satz 2 EnWG-E übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger
die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden
Versorgungsunterbrechung. Gemäß § 41g Absatz 5 Satz 1 EnWG-E informiert der Grundversorger den Sozialhilfeträger über die
Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde
liegen. Nach § 41g Absatz 6 EnWG-E dürfen nur Vornamen, Namen und die Anschrift des Haushaltskunden
sowie das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung mitgeteilt werden. Die Neufassung
berücksichtigt außerdem über die Anschrift hinausgehende hilfreiche Kontaktdaten.
7. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden
und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat
unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument
beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine faktische Notwendigkeit von zwei
separaten Verträgen gemäß § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3 besteht oder
gegebenenfalls eine Vertragsbeziehung ausreichend ist.
Begründung:
Der vertragliche Aufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 67 § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nach der Angabe „beteiligt ist,“ die Angabe
„es sei denn, es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 EEG,“ einzufügen.
Begründung:
Es sollte eine deutliche Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass Bürgerenergiegesellschaften
nach § 3 Nummer 15 Erneuerbare-Energien-Gesetz Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage sein dürfen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 7 Nummer 2 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden
und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat
unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument
beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die Vereinfachungen nach § 42c Absatz 7
Nummer 2, die für bestimmte Haushaltskunden gelten, auf alle Haushaltskunden sowie auf gewerbliche
Kunden (KMUs) und Kunden und die öffentliche Verwaltung sowie auf Bürgerenergiegesellschaften
ausgeweitet werden können.
Begründung:
Eine Erweiterung entsprechend dem bereits angelegten Betreiberbegriff erscheint konsistent und
wünschenswert zu sein. Auch Bürgerenergiegesellschaften sollten in diesem Kontext unterstützt werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden
und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat
unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument
beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine Anrechenbarkeit von Strom aus
Erneuerbaren Energien in Speichern nicht nur auf Basis physikalisch-messtechnischer Konstellationen,
sondern auch kaufmännisch-bilanziell erfolgen kann.
Begründung:
Es besteht das Risiko, dass Speicher nur dann in Energy-Sharing Projekte einbezogen werden können, wenn
sie physisch direkt zwischen Erzeugungsanlage und Netzübergabepunkt installiert sind. Aus einer
Systemperspektive wäre es aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) auch unschädlich, wenn der Speicher irgendwo in
dem jeweiligen Regelungsgebiet der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft steht, ohne direkt mit der
Erzeugungsanlage verbunden zu sein.
11. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden
und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat
unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument
beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine öffentliche Anlaufstelle
(beispielsweise bei der Bundesnetzagentur) einzurichten ist, die Musterverträge für Energy Sharing Modelle
bereitstellt.
Begründung:
Die Mitgliedstaaten sind nach europäischem Recht dazu angehalten, eine zentrale Anlaufstelle für Energy
Sharing einzurichten (Artikel 15a Absatz 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii Richtlinie zur Verbesserung des
Elektrizitätsmarktdesigns). Erfahrungen mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung legen nahe, dass so
eine Stelle sehr wichtig für den Erfolg des Modells sein könnte.
12. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung
elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden
und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat
unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument
beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob der Anwendungsfall von aktuell einer
Anlage auf „eine oder mehrere Anlagen“ ausgeweitet werden kann.
Begründung:
In der Praxis sollte es möglich sein, dass auf der Einspeiseseite mehrere Anlagen in einem Projekt
zusammengefasst genutzt werden können und nicht für jede Anlage separat administrativer, insbesondere
vertraglicher Aufwand einzeln anfällt.
13. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die mit § 42c EnWG-E neu eingeführte Möglichkeit des „Energy Sharing“
einen wichtigen Schritt darstellt, um die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie
Kommunen an erneuerbaren Energien zu stärken. Der Ausbau kollektiver Modelle zur Nutzung von Solar- und
Windstrom im Nahbereich wird dadurch rechtlich verankert. Jedoch bestehen Rechtsunsicherheiten und
praktische Unklarheiten, die eine zügige Umsetzung unter anderem von Energiegemeinschaften und
Quartiersmodellen hemmen.
Der Bundesrat bittet daher, im Rahmen der EnWGNovelle die Teilnahmevoraussetzungen klarzustellen, den
Teilnehmerkreis und die Modelle zu erweitern sowie geeignete Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten
für ortsnahe Energy Sharing Konzepte zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen und
gesetzlich konkret festzuschreiben:
– Präzisierung der Teilnahmevoraussetzungen: Die Formulierung in § 42c Absatz 1 Nummer 5 EnWG
(„Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen
beruflichen Tätigkeit …“) ist auslegungsbedürftig und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. So ist
insbesondere unklar, wo die Grenze zur „überwiegenden“ Tätigkeit zu ziehen ist. Erforderlich ist eine
klarere und gerichtsfeste Definition, damit Betreiber, Letztverbraucher und beteiligte juristische
Personen eindeutig wissen, ob sie zulässig teilnehmen können.
– Ausweitung des Anwendungsfeldes: Es ist zu überprüfen, wie der Teilnehmerkreis sowie das
Gestaltungsspektrum der Geschäftsmodelle im Rahmen des Energy Sharings erweitert werden können. Ziel
ist es, dezentrale und ortsnahe Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien – auch bei Nutzung des
öffentlichen Netzes – rechtssicher zu ermöglichen.
– Berücksichtigung netzseitiger Vorteile: Es soll zudem überprüft werden, ob für Energy Sharing
Stromlieferungen innerhalb eines Netzgebiets oder Bilanzierungsgebiets reduzierte Netzentgelte oder
Umlagen vorgesehen werden können. Hierdurch können Investitionsanreize gesetzt und die Akzeptanz
dezentraler erneuerbarer Energien erhöht werden. Für die Kosteneffizienz der Transformation des
Energiesystems ist hierbei zur berücksichtigen, dass es eine angepasste Systematik der Netzfinanzierung
braucht.
Begründung:
Das Konzept des Energy Sharing verfolgt das Ziel, erneuerbare Energien möglichst verbrauchsnah
bereitzustellen und gemeinschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Dadurch können dezentrale Prosumer Modelle
wirtschaftlicher werden und Bürgerinnen wie Unternehmen unmittelbar an den Vorteilen der Energiewende
teilhaben.
Die aktuelle Fassung des § 42c EnWG-E schafft hierfür erstmals eine gesetzliche Grundlage. Die
vorgesehenen Teilnahmebeschränkungen sind jedoch unklar gefasst, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu
gewerblichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeiten. Ohne rechtssichere Definition drohen
Rechtsstreitigkeiten und eine Zurückhaltung potenzieller Investoren.
Zudem ist derzeit vorgesehen, dass auch beim Energy Sharing sämtliche unternehmens- und netzseitigen
Umlagen sowie volle Netzentgelte anfallen. Das mindert die Attraktivität des Instruments erheblich. Da
dezentrale verbrauchsnahe Modelle Netze entlasten und Systemkosten reduzieren, erscheint es gerechtfertigt,
vermiedene Kosten teilweise an die Teilnehmer weiterzugeben. Hierzu können reduzierte Netzentgelte oder
Umlagenregelungen dienen. Vergleichbare Ansätze bestehen bereits in Österreich, wo innerhalb eines
Bilanzierungsgebiets weniger Abgabenlasten anfallen, was innovative ortsnahe Projekte deutlich begünstigt.
14. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ist die Angabe
„Hochspannungsfreileitungen“ durch die Angabe „die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Systematische Angleichung des Textes an die übrige Formulierung im § 43 Absatz 2. Die Änderung dient
damit der Klarstellung des Gewollten.
15. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 1 ist nach der Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetzes“
die Angabe „und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzufügen.
Begründung:
In Absatz 1 sollte zusätzlich auf § 27 UVPG Bezug genommen werden (vergleiche auch § 17b FStrG und
§ 18b AEG). Andernfalls findet § 27 UVPG bei UVP-pflichtigen Vorhaben weiterhin uneingeschränkt
Anwendung und wird nicht durch Absatz 5 des § 43b EnWG modifiziert. Im Ergebnis müsste bei UVP-
pflichtigen Vorhaben weiterhin eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stattfinden. Dies dürfte, insbesondere mit Blick auf die vergleichbaren
Vorschriften im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), nicht gewollt sein.
16. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 4, § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 10 und 11 und § 43 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 43
Absatz 1, 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Anpassung schließt eine gesetzliche Lücke und bezweckt so eine Beschleunigung des
Leitungsinfrastrukturausbaus. Damit werden unter anderem auch Gasfern- sowie LNG-
Anbindungsleitungen, CO2- und Wärmeleitungen von der Vorschrift umfasst.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der Rechtsprechung zur Aktualität
von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine gesetzliche Regelvermutung. Die gesetzliche Regelvermutung
bewirkt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43b Absatz 4 belegt werden muss, dass die
Datengrundlage veraltet ist. Der Gesetzentwurf adressiert bei den planfeststellungspflichtigen Vorhaben allerdings
nur Stromleitungen. Damit wird nicht nur keine Regelung für Gasfernleitungen und LNG-
Anbindungsleitungen getroffen, sondern werden wegen der Verweisungen im übrigen Zulassungsrecht auch die Bereiche
der Wasserstoff-, CO2- und Wärmeleitungen ausgeblendet. Die Ausklammerung von Vorhaben nach § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bis 9 EnWG ist fachlich unverständlich.
Es erscheint aus Beschleunigungsgründen in mehrerlei Hinsicht kontraproduktiv, hier hinsichtlich des
Katalogs der Genehmigungstatbestände nach § 43 EnWG zu differenzieren. So ist aus fachlicher Sicht eine
derartige Vermutungsregelung zu den naturschutzfachlichen Grundlagen in gleichem Maße auch bei allen im
Gesetzentwurf ausgenommenen Vorhabenkategorien angebracht, da die Aufzählung von
Vorhabenkategorien nichts an der naturschutzfachlichen Betroffenheit von Flora, Fauna und Habitaten (und den
diesbezüglichen Aussagen) ändert.
Zudem erscheint es in hohem Maße widersprüchlich, einerseits nach § 11c EnWG ein überragendes
öffentliches Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen oder gemäß § 43l Absatz 1
EnWG für die Errichtung von Wasserstoffleitungen gesetzlich vorzusehen, andererseits aber diese Vorhaben
im Rahmen des § 43b Absatz 4 EnWG auszublenden und damit von der angedachten
Beschleunigungswirkung des Absatz 4 auszuschließen. Es bestünde zudem ein Wertungswiderspruch beispielsweise zwischen
der Anwendbarkeit auf die Planfeststellung von Nebenanlagen zu Gaspipelines wie Gasverdichtern nach
§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG und der Ausnahme der Hauptanlage der Gasleitung.
Dieses Ergebnis macht weder mit Sicht auf die Betroffenheit naturschutzfachlicher Belange und deren als
aktuell zu vermutenden Dokumentation Sinn, noch im Hinblick auf die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit des Zusammenwirkens der verschiedenen Anlagen im Energiesystem für die Versorgung der
Allgemeinheit.
17. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe
„wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell
sind:
1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen, insbesondere einem
Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen
Vorgaben erstellt wurden, sowie
2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.“
durch die Angabe
„wird vermutet, dass Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen, insbesondere einem
Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der
Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen
Vorgaben erstellt wurden, zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind.“
zu ersetzen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der Rechtsprechung zur Aktualität
von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine gesetzliche Regelvermutungsregelung. Mit der
vorgeschlagenen Änderung wird eine Eingrenzung der Daten vorgenommen, für die § 43b Absatz 4 die Vermutungsregel
vorsieht.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Nummer 2 über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner
Umgebung ist zu streichen. Die hier genannten Inhalte sind bereits über die vormalige Nummer 1 erfasst.
Der Wortlaut der vormaligen Nummer 1 wurde dementsprechend als Grundlage für den hier
vorgeschlagenen Wortlaut genutzt. Der Gesetzentwurf scheint mit seiner Differenzierung zwischen Nummer 1 und 2
fälschlicherweise davon auszugehen, dass in der Praxis trennscharf zwischen Daten, die dem Vorhabenträger
vorliegen, und Daten Dritter zu differenzieren ist. Es ist allerdings ständige Praxis, dass die Begutachtenden
im Vorfeld Daten Dritter abfragen und diese in ihre Unterlagen einarbeiten. Daten Dritter sind folglich Teil
der Unterlagen der Vorhabenträger. Ein eigener Anwendungsbereich der Nummer 2 ist damit nicht
ersichtlich. Für eine rechtssicherere Anwendung der Vorschrift ist er folglich zu streichen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 1 bis 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 5 sind die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze zu
ersetzen:
„Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen
wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekanntgegeben, indem diese
zusammen mit dem festgestellten Plan für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht werden und zusätzlich mit dem
verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in
örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird,
verbreitet sind, bekanntgemacht werden. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung
auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.“
Begründung:
Der geplante § 43b Absatz 5 EnWG enthält Vorschriften zur Zustellung und Bekanntgabe von
Planfeststellungsbeschlüssen. Während in § 43b Absatz 1 zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung
unterschieden wird, ist dies im Rahmen des § 43b Absatz 5 nicht der Fall. Es liegt damit nahe, dass Absatz 5 nicht auf
die Plangenehmigung anwendbar ist. Die Regelungen über Zustellung und Bekanntgabe müssen allerdings
auch gleichermaßen für die Plangenehmigung gelten. Durch die Umformulierung wird dies sichergestellt.
Absatz 5 enthält genau wie die derzeitige Regelung in § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EnWG durch ein
redaktionelles Versehen keinen Hinweis darauf, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss auch der
festgestellte Plan online zu stellen ist. Die durch lex specialis verdrängte allgemeine Regelung in § 74 Absatz 4
Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die Verpflichtung, auch eine Ausfertigung des festgestellten
Plans mit auszulegen. Dies ist folgerichtig, weil der Planfeststellungsbeschluss nur zusammen mit dem
festgestellten Plan einen Regelungsgehalt hat, sodass auch die Planunterlagen zur Kenntnis der Öffentlichkeit
gelangen müssen. Die Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten.
19. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, Satz 2a – neu –, Satz 5a – neu – EnWG)
In Artikel 1 Nummer 71 ist § 44a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „Die Planfeststellungsbehörde kann“ durch die Angabe „Auf Antrag des
Trägers des Vorhabens kann die Planfeststellungsbehörde“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Antrag des Trägers des Vorhabens hat sich auf die Trasse zu beziehen, die in der gutachterlichen
Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde als vorzugswürdig eingestuft wurde.“
c) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Veränderungssperre nach Satz 2 ist an die Dauer der Gültigkeit der gutachterlichen Stellungnahme
der zuständigen Raumordnungsbehörde geknüpft; sie endet mit der nach Satz 1 eintretenden
Veränderungssperre.“
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind diverse Trassenkorridore. Die Veränderungssperre
verhindert bauliche Entwicklungen über Jahre in großen räumlichen Bereichen. Diese
Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismäßig sein. Dazu trägt bei, wenn eine Veränderungssperre nach Satz 2 sich nur
auf die Trasse bezieht, die von der zuständigen Raumordnungsbehörde als vorzugswürdig eingestuft wurde
und der Träger des Vorhabens auch die Sperre für diese Trasse beantragt (und somit auch seine Planungen
danach ausrichtet).
Zu Buchstabe c:
Die Veränderungssperre nach Satz 2 bezieht sich auf die in der gutachterlichen Stellungnahme der
zuständigen Raumordnungsbehörde aufgeführte Trasse. Diese gutachterliche Stellungnahme ist in der Regel auf fünf
Jahre befristet (für Baden-Württemberg siehe: § 18 Absatz 6 Landesplanungsgesetz). Insoweit ist die Dauer
dieser Veränderungssperre entsprechend zu befristen. Zugleich ist zu bestimmen, dass die
Veränderungssperre nach Satz 2 mit dem Eintritt der Veränderungssperre nach Satz 1 endet.
20. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1a – neu – EnWG)
Nach Artikel 1 Nummer 71 § 44a Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen.
Die Planfeststellungsbehörde kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände
dies erfordern. Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist aufzuheben, wenn die auf dem
Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaßnahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht mehr verwirklicht wird.
Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist auf Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von
Betroffenen entgegenstehen.“
Begründung:
In § 44a EnWG-E bleibt unklar, welche Befristungen die Veränderungssperre hat. Zudem ist nicht geregelt,
in welchem Verhältnis die von der Behörde zu erlassene Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 zu der
automatisch eintretenden Veränderungssperre mit Auslegung der Planunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 steht.
Um einen Gleichklang mit den geplanten Regelungen in § 43n EnWG-E zur Veränderungssperre in
Infrastrukturgebieten zu erzeugen (BR-Drs. 385/25), wird an dieser Stelle auf den Wortlaut von § 16 Absatz 1
Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 NABEG zurückgegriffen. Damit wird zum einen eine Befristung der
Veränderungssperre erreicht. Zum anderen wird verdeutlicht, dass mit einer Verfestigung der Planung im
Planfeststellungsverfahren auch die Möglichkeit und das Erfordernis besteht, Veränderungssperren auf nicht länger
in Betracht kommenden Trassenkorridoren aufzuheben, insbesondere wenn dies mit den Belangen der
Betroffenen nicht länger vereinbar ist.
21. Zu Artikel 1 (EnWG) allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und
des Bundesgerichtshofs zur Kundenanlage erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Die geltende
Fassung des § 3 Nummer 24a EnWG ist europarechtswidrig. Welche Anlagen weiterhin von der
Netzregulierung ausgenommen sind, können die Normadressaten und -adressatinnen nicht klar erkennen.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Möglichkeit, Versorgungskonzepte zu realisieren, ohne
regulierungspflichtige Verteilernetze zu schaffen, für die dezentrale Energiewende von entscheidender
Bedeutung ist. Die entstandene Rechtsunsicherheit schafft ein schwerwiegendes Hemmnis für die
Transformation der Stromversorgung und droht, die Dynamik der Energiewende nachhaltig zu bremsen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die europarechtlichen Spielräume schnellstmöglich zu
nutzen und durch eine gesetzliche Regelung klarzustellen, dass grundstücksinterne
Energieverteilungsanlagen keine Verteilernetze sind. Dadurch könnte für Mieterstrommodelle, die gemeinschaftliche
Gebäudeversorgung und andere Versorgungskonzepte in Mehrparteienhäusern und Gebäudekomplexen
oder -ensembles zeitnah Rechtssicherheit geschaffen werden.
Begründung:
Das Gelingen der Energiewende ist eine zentrale klima- und energiepolitische Zielsetzung der
Bundesrepublik Deutschland. Die Dekarbonisierung der Stromerzeugung kann dabei nicht allein über große Energieparks
erfolgen, sondern ist auf die Schaffung vieler lokaler Energieversorgungskonzepte aus erneuerbaren
Energien angewiesen. Mit der Energiewende geht eine Dezentralisierung der Versorgung einher. Die Einführung
des Mieterstrommodells und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung waren insofern wichtige Schritte.
Die Netzregulierung ist ein weiterer entscheidender Faktor. Nur wenn lokale Versorgungskonzepte ohne
umfangreiche Netzregulierung möglich sind, können sich Lösungen für Mehrfamilienhäuser und Quartiere
in der Praxis durchsetzen. Das Energiewirtschaftsgesetz verlässt sich bisher auf das Konzept der
Kundenanlage, § 3 Nummer 24a EnWG, das räumlich begrenzte Energieverteilungsanlagen ohne Bedeutung für den
Wettbewerb aus der Netzregulierung ausnimmt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH
zur Kundenanlage ist dies nicht mehr im bisherigen Umfang möglich. Kundenanlagen können nur
Leitungssysteme sein, die nicht Verteilernetze im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellen. Der
Anwendungsbereich des § 3 Nummer 24a EnWG ist damit deutlich geschmälert. Die Abgrenzung von nicht
regulierten Kundenanlagen zu regulierten Verteilernetzen ist offen. Die entstandene Rechtsunsicherheit
kreiert ein erhebliches Hemmnis für die Entwicklung und Umsetzung lokaler Versorgungskonzepte und
gefährdet den Fortschritt der dezentralen Energiewende. Diese Unsicherheit ist daher dringend auszuräumen.
Bei der geforderten Klarstellung handelt es sich um den ersten Schritt zur Umsetzung der Kundenanlagen-
Rechtsprechung, die für den großen Bereich der gebäude- oder grundstücksinternen Versorgungskonzepte
Rechtssicherheit schafft. Grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen sind von dem Konflikt des § 3
Nummer 24a EnWG mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht betroffen. Der BGH hat in seinem
Vorlagebeschluss ausgeführt, dass Hausverteileranlagen im Innenbereich eines Gebäudes unabhängig von
dessen Größe keine Verteilernetze darstellen (EuGH, U. v. 28.11.2024 – C-293/23, Rn. 33). Dem hat der EuGH
nicht widersprochen. Da der Begriff des Netzes im Europäischen Recht vorausgesetzt und nicht definiert
wird, ist ein Verständnis, wonach Hausverteileranlagen keine Netze darstellen, zulässig. Dies praktizieren
auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezieht ein
Verteilernetz auf ein „Gebiet“, was eine räumliche Ausdehnung über zumindest mehr als ein einzelnes
Grundstück nahelegt. Insofern lässt sich begründen, nicht nur gebäudeinterne, sondern grundstücksinterne
Energieverteilungsanlagen auszunehmen.
Eine solche Klarstellung kann beispielsweise durch Aufnahme einer Legaldefinition des Begriffes „Netz“
als über mehrere Grundstücke reichende Energieverteilungsanlage oder durch Schaffung eines neuen
Rechtsbegriffs für Grundstücksanlagen mit den Rechtsfolgen der bisherigen Kundenanlage (u. a. Verweis in §§ 3
Nummern 16 und 20 Absatz 1d EnWG) erfolgen.
22. Zu Artikel 9 (§ 9 Absatz 4 – neu – NDAV)
Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
,Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S.4786) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 9 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Haushaltskunden eine Stilllegung des Anschlusses
anzubieten, wenn diese die Versorgung mit Gas dauerhaft beenden wollen, um eine Heizungsanlage gemäß
den Anforderungen des § 71 Absatz 1 Gebäude-Energie-Gesetz einzubauen. Für die Stilllegung kann
der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen. Netzbetreiber, die für die Stilllegung ein Entgelt
verlangen, veröffentlichen die Höhe der Entgelte spätestens ab dem 1. Juli 2026 auf ihrer Internetseite.
Stilllegung im Sinne dieses Absatzes ist die dauerhafte funktionale Trennung des Anschlusses vom
Gasverteilernetz durch Schließung der Hauptabsperreinrichtung oder durch Trennung der
Netzanschlussleitung von der Hauptversorgungsleitung, einschließlich der Entleerung der Leitungen auf dem
Anschlussgrundstück und Entfernung der Messeinrichtung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht
Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit des Entgelts nach Satz 2.“
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 <…weiter wie Vorlage…>.“ ‘
Begründung:
Die Umstellung von Gasheizungen auf Heizungsanlagen mit klimafreundlichen Energieträgern ist für die
Gebäudebesitzer oft mit hohen Kosten verbunden. Berichte und Erhebungen von Verbraucherverbänden
weisen darauf hin, dass die Praxis der Betreiber der Gasnetze sehr unterschiedlich sein kann, zum Teil aber
für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen hohe Entgelte verlangt werden. Die betroffenen
Kunden haben diese Kosten nicht immer bei ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigt, da mit ihnen
insbesondere bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung mit dem örtlichen Anbieter im Rahmen eines
Wechsels zu Fernwärme nicht unbedingt zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass die Entgelte nicht immer vorab
öffentlich zugänglich sind und auch die Leistungen für die funktionale Anschlusstrennung zum Teil
uneinheitlich bezeichnet werden.
Die derzeitige Rechtslage ist unklar. Umstritten ist, ob den Netzbetreibern für eine Stilllegung des
Gasanschlusses nach § 9 NDAV überhaupt ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, da der Wortlaut
nur einen Kostenerstattungsanspruch bei Änderung des Netzanschlusses infolge einer Änderung der
Gasversorgungseinrichtung des Kunden vorsieht.
Zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit und zur Erhöhung der Kostentransparenz wird vorgeschlagen, in § 9
NDAV eine Regelung über die Entgelte für die Stilllegung von Gasanschlüssen aufzunehmen. Die
vorgeschlagene Regelung kommt sowohl den Netzbetreibern als auch den Anschlussnehmern gleichermaßen
zugute. Mit der Angebotspflicht wird sichergestellt, dass die Anschlussnehmer die Wahl zwischen einem
aufwendigen Rückbau und einer weniger kostenintensiven Stilllegung haben. Die Netzbetreiber erhalten eine
rechtssichere Grundlage, falls sie für die Stilllegung ein Entgelt verlangen wollen. Zugleich werden die
Entgelte auf eine angemessene Höhe begrenzt und eine Vorabinformation durch Veröffentlichung auf den
Internetseiten der Netzbetreiber gewährleistet. Mit der Bestimmung von Kriterien für die Angemessenheit der
Entgelte durch die Bundesnetzagentur wird die Rechtssicherheit nicht nur bezüglich der Zuweisung der
Kostentragung, sondern auch hinsichtlich der Höhe der möglichen Belastung der Anschlussnehmer gestärkt.
23. Zu Artikel 9a – neu – (§ 1 Absatz 1 KraftNAV)
Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen:
‚Artikel 9a
Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt
geändert:
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Nennleistung ab
100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Diese
Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 des
Energiewirtschaftsgesetzes.“ ‘
Begründung:
In der deutschen Elektrizitätsversorgung kündigt sich ein Boom an Großbatteriespeicher-Projekten an, der
die dringend notwendige Flexibilisierung des Systems ermöglicht und aus energie- und klimapolitischer
Sicht zu begrüßen ist. Bei der Umsetzung der Vielzahl bereits beantragter Projekte stellen jedoch derzeit die
Netzanschlüsse ein Nadelöhr dar. Ziel muss es sein, dass ausgereifte Projekte an geeigneten Standorten
schnell angeschlossen werden, damit ein schneller Ausbau der Speicherkapazitäten ermöglicht wird. Doch
erweisen sich Rechtsunsicherheiten bei den Anschlussreservierungsverfahren derzeit als Hindernis: Die
Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf Großbatteriespeicher würde zu
erheblichen Komplikationen bei der Durchführung der Netzanschlussverfahren führen. Diese werden mit der
Klarstellung ausgeräumt, dass die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen keine Anwendung findet.
Großbatteriespeicher stellen eine zentrale Säule des zukünftigen klimaneutralen
Elektrizitätsversorgungssystems dar. Sie flexibilisieren Stromerzeugung und -verbrauch und ergänzen damit die fluktuierenden
Erneuerbaren Energien. Im Ergebnis senken sie die Preise an den Strombörsen und vermeiden das Aufkommen
negativer Preise. Zudem können sie wichtige Systemdienstleistungen für die Stromnetze erbringen.
In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein Boom an Großbatterie-
Projekten in Deutschland entwickelt. Hintergrund ist ihre rapide angewachsene Rentabilität. Diese beruht auf
stark gesunkenen Preisen für Batteriezellen, auf der gestiegenen Spreizung der Börsenstrompreise, die die
Grundlage für das Geschäftsmodell der Speicherbetreiber bildet, und auf dem Umstand, dass bis 2029 an das
Stromnetz angeschlossene Speicher keine Netzentgelte zahlen müssen. Hinzu kommt, dass mit jedem neu
angeschlossenen Großbatteriespeicher die Preisdifferenzen im Strommarkt kleiner werden. Der dadurch
angeregte Wettbewerb um möglichst frühzeitigen Netzanschluss veranlasst viele Projektierer, mehrere Anträge
für ein- und dasselbe Vorhaben einzureichen, um ihre Chancen zu erhöhen.
In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der
Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden
Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100
Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110
Kilovolt (Übertragungsnetz) ist auf über 200 Gigawatt angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 und
94,1 Gigawatt für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem
Netzentwicklungsplan 2025 – 2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zu Grunde zu legen sind und mit denen
die Netzbetreiber planen.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen daher eine für sie ungewöhnlich hohe Anzahl an Netzanschlüssen
organisieren. Deshalb ist ein regelbasiertes Reservierungsverfahren, dessen Einführung 2024 auch die
Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur in einem Konsultationsverfahren angeregt hatte (Az. BK6-24-245),
dringend geboten. Es ist nun Sache der Netzbetreiber, unter der Kontrolle der Bundesnetzagentur ein solches
Verfahren zu entwickeln, zu veröffentlichen und anzuwenden, das dem aus § 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes folgenden gleichen Anspruch aller Petenten gerecht wird. 50Hertz und weitere
Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Jahr begonnen, regelbasierte Verfahren zu konzipieren, welche das bislang
praktizierte „Windhundverfahren“ (first come, first served) ablösen und den Projektfortschritt, den Anschluss-
Standort und planerische Aspekte seitens der Netzbetreiber berücksichtigen sollen. Ein solches Verfahren
sichert die Ernsthaftigkeit der Anfragen ab und sorgt für eine planungssichere Abarbeitung der
Anschlussbegehren.
Allerdings steht die Einführung eines solchen regelbasierten Reservierungsverfahrens vor rechtlichen
Hindernissen oder zumindest rechtlichen Risiken: Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. November 2024
– EnVR 17/22) hat nämlich in anderem Zusammenhang entschieden, dass Stromspeicher als
Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung zu qualifizieren sind. Würde man diese Qualifikation von
Speicheranlagen auch auf die KraftNAV übertragen, hätte dies zur Folge, dass die für eine kleine Zahl von
Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere strenge Fristen nach § 3
Absatz 2 und Absatz 3) nun bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern
anzuwenden wären. Vor allem aber würde die Anwendung der KraftNAV auf Speicheranlagen zur zwingenden
Anwendung des „Windhundprinzips“ führen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Kraft-NAV), wonach vorrangig auf
diejenigen Netzanschlussbegehren eine Anschlusszusage zu erteilen ist, die zeitlich früher beim Netzbetreiber
eingegangen sind, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden
können. Eine solche Bearbeitung strikt nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs dürfte nicht auf den
tatsächlichen Projektfortschritt (Reifegrad) abstellen und würde somit einem strategischen oder spekulativen Sichern
von Netzanschlusskapazitäten Tür und Tor öffnen. Eine aus der Perspektive des gesamten
Übertragungsnetzsystems gebotene gebündelte Betrachtung und Bearbeitung von Anschlussanträgen wäre
ausgeschlossen. Beides liefe dem Konzept eines regelbasierten Reservierungsverfahren zuwider und würde die
Planungssicherheit für die Großbatterie-Projekte deutlich verschlechtern.
Mit der Klarstellung, dass Großbatteriespeicher nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen, wird
dieses Hindernis bzw. diese Rechtsunsicherheit beseitigt und ein von den Übertragungsnetzbetreibern
entwickeltes Verfahren als zukünftige Lösung ermöglicht. Mit der Klarstellung, dass die KraftNAV und das
dort geregelte „Windhundprinzip“ auf Batteriespeicher nicht anwendbar ist, wird das neue Verfahren
rechtlich gesteuert und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur begrenzt durch § 17 Absatz 1 EnWG. Die dort
festgeschriebenen Grundsätze, wonach die Netzbetreiber für alle Anschlussbegehren technische und
wirtschaftliche Bedingungen anzuwenden haben, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen,
finden uneingeschränkt Anwendung. Im Rahmen eines solchen neuen regelbasierten
Reservierungsverfahrens, das nicht an das „Windhundprinzip“ gebunden ist, bestehen auch Optionen, zu verhindern, dass
Großspeicher „gegen das Netz“ wirken. So kann insbesondere die Priorisierung der Anschlussbegehren von
Großspeicheranlagen davon abhängig gemacht werden, dass deren Betreiber flexible
Netzanschlussvereinbarungen nach § 17 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes abschließen. Mit deren Hilfe können die
Übertragungsnetzbetreiber sicherstellen, dass Großspeicheranlagen im Falle von Redispatch hinter dem Engpass
nicht laden und somit nicht zu einer Verstärkung der Netzüberlastung beitragen.
24. Zu Artikel 20 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Regelungen zur Lastverteilung auf
Landesebene im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens aufzuheben.
Begründung:
Im Falle einer nicht mehr ausreichenden Energieträgerbereitstellung von Gas und Elektrizität ist zur Deckung
des bundesdeutschen Bedarfs eine bundesweit einheitliche Verteilung des von diesem Mangel betroffenen
Energieträgers zur Sicherstellung der Energieversorgung durch die Bundesnetzagentur notwendig. Aufgrund
der länderübergreifenden Verflechtung der Gas- und Elektrizitätsnetze erscheint darüber hinaus ein
Anwendungsfall einer Landeslastverteilung, also der Verteilung des betroffenen Energieträgers durch die einzelnen
Länder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, unwahrscheinlich. Daher sollte der Möglichkeit einer
Landeslastverteilung die Rechtsgrundlage entzogen werden und diese Aufgabe allein dem Bund zugewiesen
werden. Hierfür dürfte es einerseits erforderlich sein, in § 4 des Energiesicherungsgesetzes eine
Einschränkung aufzunehmen, wonach eine Lastverteilung ausschließlich durch den Bund beziehungsweise die
Bundesnetzagentur erfolgt. Darüber hinaus sind in Gassicherungsverordnung und
Elektrizitätssicherungsverordnung klarstellende Regelungen zu treffen, wonach eine Lastverteilung nur durch den Bund beziehungsweise
die Bundesnetzagentur erfolgt. Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits die Energieministerkonferenz
am 17. Mai 2024 (TOP 7.3) gefasst.
25. Zu Artikel 24 Nummer 19a – neu – (§ 38a – neu – EnFG)
Nach Artikel 24 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
‚19a. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen
im Linienverkehr
(1) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr gilt § 38
entsprechend. Ebenso sind § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 28 Nummer 3 und
§ 29 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Schiffe“ Binnenschiffe nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Schiffssicherheit
in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO),
2. „elektrisch betriebene Schiffe“ Schiffe mit einem (teil-)elektrischen Antrieb, der über
Akkumulatoren mit elektrischer Energie versorgt wird,
3. „Linienverkehr” eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete
regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen
können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten
besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
4. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr“ Unternehmen, die
in einem Linienverkehr die unter Absatz 2 Nummer 2 definierten Schiffe einsetzen.“ ‘
Begründung:
Die Regelung dient dem Zweck, die Umlagenbegrenzung für Busse im Linienverkehr auch für Schiffe im
Linienverkehr nutzbar zu machen. Schiffe sind ein sehr energieeffizientes Personenbeförderungsmittel.
Inzwischen ist die Technik weit genug fortgeschritten, um auch bei den Schiffen im Linienverkehr mit der
(Teil-)Elektrifizierung zu beginnen. Bereits heute sind Hybrid-Schiffe im Einsatz, perspektivisch können
Schiffe sogar vollelektrisch betrieben werden. Diese Entwicklung sollte analog zu den Bussen durch eine
Umlagenbegrenzung unterstützt werden. Wegen der begrenzten Einsatzmöglichkeiten ist nicht mit einer
merklichen Erhöhung der Umlagen zu rechnen.
26. Zu Artikel 25 Nummer 1a – neu – (§ 5 Absatz 2 Satz 3 – neu – WPG)
Nach Artikel 25 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Soweit der Wärmeplan im Rahmen der Kommunalrichtlinie (BAnz AT 13.11.2024 B1) gefördert
wurde, ist der Wärmeplan bei Gemeindegebieten mit 100 000 oder weniger Einwohnern,
abweichend von Satz 1 Nummer 2, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu erstellen und zu
veröffentlichen.“ ‘
Begründung:
Um eine reibungslose und unbürokratische Abwicklung der Förderung der kommunalen Wärmeplanung im
Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) vom 10. Oktober 2024 (BAnz AT 13.11.2024 B1) zu ermöglichen,
sollten die Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und der KRL angepasst werden. Damit wird den
langen Bearbeitungszeiten durch den Fördergeber im Vorfeld der Bewilligung und den damit verbundenen
Unsicherheiten bei den antragstellenden Kommunen Rechnung getragen. Kommunen, in denen 100 000
Einwohner oder weniger gemeldet sind und die eine Förderung nach KRL erhalten, sollten von der
Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung befreit sein, wenn spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 der
Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Dies würde auch eine Fristverlängerung im Zuge der KRL-
Förderung ermöglichen, da die geförderten Kommunen, welche ihren Wärmeplan nach dem 30. Juni 2026
fertigstellen, dann nicht nach dem WPG zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet wären, sondern noch
unter Bestandschutz fallen könnten. Eine förderrechtliche Problematik wäre somit ausgeschlossen
(Förderung gemäß Nummer 2 der KRL dann möglich). Dies würde den geförderten Kommunen des Weiteren mehr
Planungssicherheit geben, da sie so nicht fürchten müssten, aus der KRL-Förderung herauszufallen oder
diese gar zurückzahlen zu müssen. Die Regelung soll auf Gemeindegebiete beschränkt bleiben, in denen
zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, um einen Widerspruch mit § 4 Absatz 2
Nummer 2 WPG zu vermeiden.
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen
des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich. Er stellt fest, dass es
in einem von erneuerbaren Energien dominierten Stromsystem darüber hinaus zusätzlichen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Dabei geht es unter anderem um eine technologieoffene und kosteneffiziente
Integration von Speichern in das Stromsystem, die es ermöglicht, die Systemkosten insgesamt zu
minimieren. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah folgende Maßnahmen zu ergreifen:
a) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bezüglich des überragenden öffentlichen Interesses nach § 11c EnWG ist grundsätzlich zu begrüßen, dass
dieses auf alle Energiespeicheranlagen ausgeweitet und erweitert wird. Der Bundesrat weist jedoch darauf
hin, dass in diesem Zusammenhang Anreize für netzdienliche oder zumindest netzneutrale Betriebsweisen
von Speichern geschaffen werden müssen. Er bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine Umsetzung
dieser Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb von Speichern nach Auslaufen der Netzentgeltbefreiung
für neu in Betrieb gehende Speicher über die Reduzierung oder vollständige Befreiung von Netzentgelten
und Baukostenzuschüssen für sich netzdienlich verhaltende Speicher erfolgen kann. Weiterhin bittet der
Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen eines Branchendialogs zu prüfen, ob und inwieweit eine
Definition netzdienlicher, netzneutraler und netzwirksamer Speicher zielführend ist, die die Grundlage für diese
energierechtlichen Anreizmechanismen (Netzentgelte, Baukostenzuschüsse) bilden kann. In diesem
Zusammenhang sollte für eine Bewertung jedoch immer eine ganzheitliche Betrachtungsweise angewandt werden,
die den volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen von Speichern inklusive den Ausgleich von Stromangebot und
-nachfrage sachgerecht berücksichtigt.
b) Baugesetzbuch (BauGB)
Es sollte ein eigenständiger und rechtssicher anwendbarer Privilegierungstatbestand von Speicheranlagen im
Außenbereich (§ 35 Absatz 1 BauGB) eingeführt werden, der losgelöst vom Kriterium der Ortsgebundenheit
ist. Dieser Privilegierungstatbestand sollte Speicheranlagen im Außenbereich möglichst umfassend
einschließen, solange sie der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dienen.
c) Kraftwerksstrategie
Bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie des Bundes und des angekündigten Konzepts eines marktlichen
Kapazitätsmechanismus sollten im Zuge einer technologieoffenen Umsetzung auch Stromspeicher
berücksichtigt werden, da auch diese gesicherte Leistung zur Verfügung stellen können.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Errichtung und den Betrieb von
Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung festlegt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der aktuelle immense Anstieg von Anschlussanfragen für
Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große Herausforderungen stellt. Allein bei den Übertragungsnetzbetreibern
in Deutschland liegen Anschlussanfragen für große Batteriespeicher mit einer Gesamtleistung von über
220 Gigawatt vor. Hinzu kommen stark gestiegene Netzanschlussanfragen auf Verteilnetzebene in fast
gleicher Größenordnung.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass auch Netzanschlussanfragen von Projekten mit niedriger
Realisierungswahrscheinlichkeit erhebliche Ressourcen bei den Netzbetreibern binden.
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, Instrumente beziehungsweise einheitliche Kriterien zu
entwickeln, mit denen bewirkt werden kann, dass die Netzbetreiber zukünftig vorrangig
Netzanschlussanfragen von Projekten mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit bearbeiten können und gleichzeitig
ein geordnetes und diskriminierungsfreies Netzanschlussverfahren gewährleistet werden kann. Aus
Sicht des Bundesrates könnten beispielsweise bundesweit einheitliche Reservierungsgebühren in
Netzanschlussverfahren ein geeignetes Instrument sein, um Anschlussanfragen mit geringer
Realisierungswahrscheinlichkeit zu verringern.
e) Der Bundesrat bittet ferner darum, den bundesgesetzlichen Rahmen so zu setzen, dass Standortwahl
und Fahrweise von Energiespeicheranlagen vorrangig netz- und systemdienlich erfolgen. Gleichzeitig
ist sicherzustellen, dass der privatwirtschaftliche Ausbau von Batteriespeichern nicht gefährdet wird.
Begründung:
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Errichtung und den Betrieb von
Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen Belang in die jeweils durchzuführende
Schutzgüterabwägung festlegt. Dies stellt einen Gleichlauf mit den Regelungen zum Stromnetz (§ 43 EnWG, § 14d EnWG-E)
sowie zu den erneuerbaren Energien her (§ 2 EEG). Stromspeicher nehmen im Rahmen der Energiewende
eine zunehmend zentrale Rolle im Stromversorgungssystem ein.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle immense Anstieg von Anschlussanfragen für
Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große Herausforderungen stellt. Netzanschlussanfragen werden derzeit in
zeitlicher Reihenfolge des Eingangs nach dem sogenannten „Windhundprinzip“ geprüft; eine Priorisierung von
Anschlüssen seitens der Netzbetreiber ist nicht möglich. Netzanschlussanfragen von Projekten mit niedriger
Realisierungswahrscheinlichkeit binden erhebliche Ressourcen bei den Netzbetreibern.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich angesichts der mit diesem Gesetzentwurf intendierten Erleichterung des
Zubaus von Energiespeicheranlagen ein Zielkonflikt, den es in differenzierter Form an anderer Stelle
aufzulösen gilt.
Gesetzlich intendierte Ausbauerleichterungen für Energiespeicheranlagen sollten vorrangig an diejenigen
Anlagen adressiert werden, bei denen der systemische beziehungsweise netzdienliche Nutzen für das
zukünftige Energiesystem eine primär arbitragegetriebene Standortwahl und Fahrweise der
Energiespeicheranlage deutlich überwiegt. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der privatwirtschaftliche Ausbau von
Batteriespeichern nicht gefährdet wird.
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich „Kundenanlagen“
im Energiewirtschaftsrecht entstanden sind. Das betrifft sowohl die Abgrenzung der Kundenanlage vom
öffentlichen Netz als auch die Ausgestaltung von dezentralen Geschäftsmodellen wie Mieterstrom,
Quartiersversorgung und Direktstromlieferungen.
Der Bundesrat sieht es für die Umsetzung der Energiewende als unerlässlich an, im fortschreitenden Aus-
und Umbau dezentraler Erzeugungsanlagen den Begriff der „Kundenanlage“ insbesondere im Bereich der
Photovoltaik und der Windenergie rechtssicher und im Sinne der Stärkung von Direktbelieferung
auszugestalten. Die aktuellen Unsicherheiten hemmen zahlreiche innovative Projekte und den dezentralen Ausbau
erneuerbarer Energien – insbesondere im Bereich von neuen Wohnquartieren, komplexeren
Mieterstrommodellen und Energiegemeinschaften sowie Direktstromlieferungen von Photovoltaik- und
Windenergieanlagen an Unternehmen und Industriebetriebe.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, folgende Punkte klarzustellen und gesetzlich
umzusetzen:
– Präzisierung der Begriffsbestimmungen, Zugangsrechte und Pflichten von Betreibern und
Letztverbrauchern in Kundenanlagen.
– Praxistaugliche und gerichtsfeste Festlegung der Kriterien, wann ein Zusammenschluss von
Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten als Kundenanlage gilt und wann private Netzinfrastrukturen zulässig
sind.
– Eindeutige Vorgaben für die Rolle des Netzbetreibers sowie Anforderungen an Messung, Abrechnung
und Sicherheit in Kundenanlagen.
– Schaffung eines verlässlichen und transparenten Rahmens, der innovative dezentrale
Versorgungskonzepte und Geschäftsmodelle wie Mieterstrom und Direktstromlieferungen unter Ausschöpfung der
räumlichen Möglichkeiten fördert und sowohl rechtssicher als auch wirtschaftlich ermöglicht.
Begründung:
Der Begriff der Kundenanlage ist neu in § 3 Nummer 65 und 66 EnWG-E definiert und bietet insbesondere
für Mieterstrom- und Direktstromlieferprojekte sowie für Quartiersversorgung und Energiegemeinschaften
entscheidende regulatorische Vorteile. Die jüngste Rechtsprechung von EuGH und BGH hat jedoch dazu
geführt, dass größere Kundenanlagen und quartiersübergreifende Projekte künftig denselben strengen
Pflichten wie öffentliche Verteilernetze unterliegen. Dies verteuert und erschwert die Realisierung innovativer
Versorgungsmodelle, bremst den Photovoltaik- und Windenergieausbau und gefährdet die Energiewende
auf kommunaler und dezentraler Ebene sowie die Transformation der Industrie zu einer klimaneutralen
Produktionsweise.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass eine neue Übergangsregelung geschaffen wurde, die darauf abzielt, mehr
Rechts- und Investitionssicherheit für Anschlussbegehrende von Biogasaufbereitungsanlagen zu
gewährleisten. Der Bundesrat begrüßt die für laufende Projekte eingeführte Übergangsregelung und
unterstützt diese.
b) Der Bundesrat bemängelt allerdings, dass sich es sich hierbei lediglich um eine zeitlich beschränkte
Übergangsregelung handelt und es damit an einer dauerhaften Nachfolgelösung für weitere/zukünftige
Projekte für Biogasaufbereitungsanlagen fehlt.
c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, zeitnah eine entsprechende Nachfolgelösung zu finden
und einen entsprechenden Regulierungsrahmen für vergleichbare Investitionssicherheit zu schaffen.
d) Der Bundesrat bemängelt zudem, dass die Übergangsvorschrift lediglich die bisherigen Regelungen
zum Netzanschluss berücksichtigt, die sich auf die grundlegenden Pflichten und Verfahren bei der
Herstellung eines Anschlusses an das Gasnetz beziehen.
e) Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der angestrebten Rechtssicherheit, dass darüber hinaus auch
diejenigen Bestimmungen in die Übergangsregelung einbezogen werden, die für den Netzanschluss
zusätzlich von zentraler Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe, dass der Netzbetreiber
alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen muss, um
die ganzjährige Einspeisung und die Rückspeisung in vorgelagerte Netze zu gewährleisten.
Begründung:
Ohne eine angemessene Folgeregelung werden europarechtliche Zielsetzungen, etwa im Rahmen des RE
PowerEU-Plans, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einspeisung nachhaltiger Gase –
einschließlich Biomethan – substanziell zu erhöhen, konterkariert.
Mit dem Außerkrafttreten der bisherigen §§ 31 bis 36 Gasnetzzugangsverordnung würden für neue
Biomethanprojekte ausschließlich die allgemeinen Vorschriften des EnWG – insbesondere § 17 Absatz 1 – zur
Anwendung kommen. Diese bieten jedoch keine dem bisherigen Regulierungsrahmen vergleichbare
Investitionssicherheit. Das Ausbleiben einer entsprechenden Nachfolgeregelung würde die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen für künftige Biomethanprojekte erheblich verschlechtern. Insbesondere die fehlende
Kostenaufteilung beziehungsweise Deckelung der Kosten gelten dann nicht mehr – dies stellt laufende
Projektplanungen vor große Herausforderungen.
Die für den Netzanschluss ebenso relevanten Vorschriften des § 33 Absatz 10 sowie des § 34
Gasnetzzugangsverordnung werden in der vorliegenden Übergangsregelung nicht berücksichtigt.
Dadurch ergibt sich eine Regelungslücke für Anschlussvorhaben, bei denen zwar ein fristgerechter Antrag
gestellt wird, jedoch Unsicherheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang der Netzbetreiber zur
Schaffung der technischen Voraussetzungen für die garantierte Mindesteinspeisekapazität verpflichtet ist.
Die Aufnahme der Regelungen sind essenziell, da sie die Netzbetreiber im Rahmen der
Netzverträglichkeitsprüfung und des Netzanschlussvertrags dazu verpflichten, kapazitätserhöhende Maßnahmen zur
Sicherstellung einer kontinuierlichen Biogaseinspeisung mit garantierter Mindesteinspeisekapazität zu ergreifen.
In der Übergangsregelung sollte festgehalten werden, dass für ein Netzanschlussbegehren, das auf die
Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und
bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingeht, abweichend
von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 10 und § 34 der Gasnetzzugangsverordnung über den
Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden
sind.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf auch Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz
einschließt.
b) Der Bundesrat bedauert, dass für das im Februar beschlossene Biomassepaket immer noch keine
beihilferechtliche Notifizierung erfolgt ist. Dies hat unmittelbare, negative Auswirkungen auf den
Anlagenbestand, da die Anschlussförderung sowie dringend benötigte Investitionen in
Flexibilisierungsvorhaben gefährdet sind.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf, sich schnellstmöglich für den
Erhalt der Erzeugungskapazitäten einzusetzen und eine kurzfristige Überbrückungshilfe für Anlagen,
deren EEG-Vergütungszeitraum in 2025 endet, zu schaffen.
d) Der Bundesrat bemängelt, dass sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit von neuen Güllekleinanlagen
erheblich verschlechtert hat.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor dem Hintergrund auf, klare
Flexibilisierungsmöglichkeiten für diese Anlagenklasse zu schaffen. Damit auch kleinere Erneuerbare Erzeugungsanlagen
stärker in die Verantwortung zur Sicherstellung der Systemstabilität eingebunden werden können, gilt es,
im EEG klare und praxistaugliche Flexibilisierungsregelungen für neue Güllekleinanlagen zu
etablieren, um die investive Planungssicherheit wiederherzustellen.
Begründung:
Die ausbleibende Notifizierung des Biomassepakets hat verheerende Auswirkungen auf die
Bioenergiebranche, insbesondere auf die Anlagenbetreibenden, deren EEG-Vergütung in Kürze ausläuft. Aufgrund der viel
zu geringen Ausschreibungsmenge im Oktober stehen viele Anlagenbetreiber vor wirtschaftlichen
Herausforderungen. Ohne klare Perspektive drohen Stilllegungen, was negative Folgen für die
Versorgungssicherheit und die deutsche Energiewirtschaft insgesamt hat. Um den Erhalt dieser Kapazitäten zu sichern und
notwendige Investitionen in die Flexibilisierung nicht weiter zu verzögern, ist eine kurzfristige
Übergangslösung dringend erforderlich.
Zudem gilt für Güllekleinanlagen, dass gemäß § 51 EEG die Anlagenbetreiber in Zeiten negativer
Börsenstrompreise nicht mehr vergütet werden. Damit können diese Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben
werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz in der Landwirtschaft als verheerend zu
betrachten.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein (insbesondere zu Artikel 1 Nummer 69 bis 72)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der Bundesregierung, die Regelungen zum
Planfeststellungsrecht für Energieanlagen nach § 43 EnWG und folgende so auszugestalten, dass dadurch eine
Verfahrensbeschleunigung unterstützt wird. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Bundesregierung nicht
zugleich die Gelegenheit nutzt, die Regeln für das Planfeststellungsverfahren in den Fachgesetzen zu
harmonisieren. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, das
Verwaltungsverfahrensgesetz wieder zu dem Ort zu machen, an dem das komplette Verfahren für Projekte aller Art gemeinsam
geregelt ist. Abweichungen in den Fachgesetzen sollten – wenn überhaupt erforderlich und sinnvoll – auf
ein notwendiges Minimum reduziert werden. Soweit dies insbesondere bei neuen Regelungen, die eine
angemessene Beschleunigung erwirken, nicht umsetzbar ist, sollte zumindest eine Harmonisierung der
Verfahrensregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Verfahrensregelungen im Bundesfernstraßengesetz
und im Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolgen.
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Maßnahmen
zur Verhinderung und Auflösung der Problematik von Versorgungssperren im Bereich Strom und Gas
unternimmt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Energiepreise ist dies nicht nur für
Geringverdienende und oder Leistungsbeziehende ein notwendiger Schritt.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angesichts der Erfahrungen aus Projekten im Bereich
Vermeidung von Stromsperren, wie diese beispielsweise im Saarland praktiziert werden, notwendig ist,
Ergänzungen im vorliegenden Gesetzesentwurf vorzunehmen, um die Zielsetzung von Artikel 28a
Absatz 1 der Strombinnenmarktrichtlinie RL (EU) 2019/944, also den vollständigen Schutz der von
Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, zu erreichen.
c) Der Bundesrat betont, dass zur Zielerreichung der Vermeidung von Versorgungssperren die
konsequente Gleichbehandlung aller Haushaltskundinnen und -kunden unabhängig von ihrem
Versorgungstarif oder -vertrag notwendig ist.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass zum effektiven Tätigwerden des örtlichen Sozialhilfeträgers eine Frist
von acht Werktagen nach Versendung der Mitteilung durch den Versorger nicht ausreichend ist und
bittet daher die Bundesregierung, eine angemessene Erweiterung der Frist zu prüfen – auch unter
Berücksichtigung der geänderten Postlaufzeiten.
e) Der Bundesrat empfiehlt die Konkretisierung des angekündigten Sperrdatums in §§ 41f und 41g
hinsichtlich des Beginns der Sperre hin zu einer tagesgenauen Ankündigung.
f) Der Bundesrat betont, dass mit der Aufnahme des rechtlichen Rahmens in das EnWG betreffend Strom
und Gas eine analoge Regelung auch für Fernwärme und Wasser einhergehen muss, sodass das
Schutzniveau der Kundinnen und Kunden in gleicher Weise für sämtliche Energieformen gilt. Dies gilt
insbesondere hinsichtlich der Verschärfung durch Quersperren.
Begründung:
Zu Buchstabe c:
Mit dem neuen § 41g werden zentrale verbraucherschützende Vorschriften ausdrücklich auf die
Grundversorgung beschränkt. Vor allem der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung als Möglichkeit, eine Sperre
zu vermeiden, bleibt der Grundversorgung vorbehalten. Dies gilt auch für die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt gemäß der Absätze 3 bis 6. Die deutlich verbraucherfreundliche Gleichstellung
von Sondertarifkunden mit der Grundversorgung, wie sie zeitlich befristet bis Ende April 2024 mit § 118b
EnWG möglich gewesen war, wird nicht vollständig vollzogen. Nur eine Gleichstellung von Kundinnen und
Kunden unabhängig von ihrem Versorgungstarif entspricht dem EU-Schutzziel.
Zu Buchstabe d:
Die Absätze 3 bis 6 in § 41g bilden letztlich wesentliche Aspekte des Saarbrücker-4-Punkte-Modells ab,
indem die Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt eine datenschutzrechtliche Grundlage erhält. In der Praxis
hat sich deutlich gezeigt, dass für die Kontaktaufnahme mit und das in der Folge Tätigwerden des örtlichen
Sozialhilfeträgers eine Frist von acht Tagen nicht ausreichend ist. Damit der Eintritt der behördlichen
Hilfsmöglichkeiten effektiv greifen kann, muss dem Sozialamt zeitlich eine Prüfung überhaupt ermöglicht
werden. Die in Absatz 4 letzter Satz vorgesehene Frist von acht Werktagen – gerechnet nach dem Versenden
der Information an die Behörde – kann dem nicht genügen. Hier ist eine Konkretisierung des Fristbeginns
erst nach Erhalt des Schreibens sowie – auch unter dem Aspekt der geänderten Postlaufzeiten – eine
allgemeine Fristverlängerung zur angemessenen Bearbeitung notwendig.
Zu Buchstabe e:
Eine Konkretisierung der in den §§ 41f und 41g genannten Fristen ist aus Verbraucherschutzsicht notwendig.
Die Sperre ist dem Kunden/der Kundin acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen,
häufig wird jedoch die Durchführung der Sperre auf acht Werktage nach Datum des Schreibens des
Versorgers angesetzt. Die gesetzliche Klarstellung, dass der Sperrtermin tagesgenau zu benennen ist, wäre eine
sinnvolle Lösung. Fehlt ein konkretes Datum, muss der Kunde/die Kundin sich unter Umständen tagelang
bereithalten. Das Erfordernis der tagesgenauen Ankündigung wäre so nicht nur Warnfunktion, sondern
würde zu einer formalen Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Sperre.
Zu Buchstabe f:
Die AVBFernwärmeV und die AVBWasser sind notwendigerweise analog zu den Regelungen für Strom
und Gas verbraucherschützend anzureichern, um ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu garantieren.
Gerade beim Vorliegen von rechtlich nicht unproblematischen Quersperren entsteht ohne eine entsprechende
Angleichung eine Verschärfung der Problematik. In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang durch
die Rechnungsgestaltung zu einer Verwässerung des Schutzniveaus. Besonders Kundinnen und Kunden, die,
wie es bei kommunalen Versorgern häufig der Fall ist, mit Strom, Wasser und Wärme versorgt werden,
erhalten eine Abrechnung in Form einer Gesamtrechnung, in die zusätzlich auch Abwasser einbezogen wird.
So steigt die Gefahr von Quersperren, bei Nichtbegleichen von Rechnungen oder Nichteinhalten von
Ratenvereinbarung, erheblich. Gleiches gilt beim Einsatz von spartenübergreifenden Vorauskassesystemen.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung, den Verbraucherschutz im Energiebereich zu
stärken und den deutschen Rechtsrahmen an geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen anzupassen.
Gleichwohl stellt der Bundesrat fest, dass insbesondere bei der Umsetzung von Kapitel III „Stärkung und
Schutz der Verbraucher“ der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
Richtlinie 2012/27/EU (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) noch erhebliche Defizite bestehen. Er bittet die
Bundesregierung, im vorgelegten Gesetzentwurf und über diesen hinaus weitere Nachbesserungen vorzunehmen.
Begründung:
Laut einer von der Verbraucherzentrale in Auftrag gegebenen Forsa-Befragung befürworteten im Jahr 2024
61 Prozent der Befragten den Einbau eines Smart-Meters. Das verdeutlicht, dass die Bereitschaft der
Verbraucherinnen und Verbraucher zur aktiven Mitwirkung an der Energiewende grundsätzlich gegeben ist.
Dem gegenüber waren Ende 2024 lediglich ca. 2,18 Prozent der Haushalte mit einem solchen System
ausgestattet. Ursache hierfür sind insbesondere die hohen Kosten, die den Rollout erheblich verzögern und die
Attraktivität des Umstiegs mindern. Ein zügiger, kosteneffizienter Rollout ist jedoch wesentliche
Voraussetzung für die Umsetzung des Kapitel III der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sowie für eine aktive
Teilnahme von Prosumern am Energiemarkt.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland im europäischen Vergleich bislang über den geringsten
Flächenrollout bei intelligenten Messystemen verfügt. Er sieht darin signifikante Nachteile bei der Umsetzung des
„Rechts auf gemeinsame Energienutzung (Energy Sharing)“ und bei der Ausgestaltung der
Rahmenbedingungen für „Aktive Kunden“ gemäß Artikel 15 ff. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Der Bundesrat regt an,
die bisherige Umsetzungspraxis kritisch zu überprüfen und stärker an praxisbewähren Modellen anderer
Mitgliedstaaten auszurichten.
Begründung:
Im europäischen Vergleich besteht in Deutschland ein regulatorischer Sonderweg, der von zahlreichen
Verbänden als kostenintensiv und ineffizient kritisiert wird. Andere EU-Mitgliedstaaten – etwa Spanien – haben
durch pragmatische Rahmenbedingungen und moderate regulatorische Anforderungen bereits einen
vollständigen Rollout erreicht. Deutschland sollte daher von übermäßiger Regulierung, komplexen Vorgaben
und häufigen Gesetzesänderungen Abstand nehmen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern einen
schnelleren und kostentransparenteren Zugang zur Energiewende zu ermöglichen.
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Artikel 19 ff. der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zur Einführung und zum Betrieb „Intelligenter Messsysteme“ im stärkeren Maße als bislang auf
Kosteneffizienz, Transparenz, die Einhaltung europäischer Standards und eine Kosten- und
Planungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und Energiewirtschaft Wert zu legen.
Begründung:
Der Digitalisierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 22. Juli 2024
bestätigt den bestehenden Handlungsbedarf hinsichtlich Finanzierung und gerechter Kostenverteilung beim
Smart-Meter-Rollout. Hohe Einbau- und Betriebskosten führen derzeit häufig dazu, dass die erzielbaren
Einsparungen durch dynamische Tarife überkompensiert werden. Damit entfällt der finanzielle Anreiz für einen
freiwilligen Wechsel. Zwingend erforderlich ist daher die Festlegung verbraucherfreundlicher und
langfristig verlässlicher Preisobergrenzen, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Betriebskosten.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Derzeit hemmen administrative und organisatorische Vorgaben den Einstieg in das sogenannte Prosuming.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die rechtlichen Anforderungen in diesem Bereich
systematisch zu überprüfen, zu vereinheitlichen und – wo möglich – zu vereinfachen, um bürokratische Hürden
abzubauen. Eine Möglichkeit zur Entlastung wäre die Festlegung einheitlicher, langfristig garantierter
Preisobergrenzen sowohl für den Einbau als auch für den Betrieb intelligenter Messsysteme. Eine solche
Regelung würde die Kostentransparenz erhöhen, die Planbarkeit verbessern und den Markteintritt für Prosumer
erheblich erleichtern.
Die Bundesregierung wird daher nachdrücklich gebeten, die im Zusammenhang mit Einbau und Betrieb von
Smart Metern entstehenden Verbraucherkosten zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und nachhaltig zu
reduzieren.
Begründung:
Für Haushalte, die ein Smart-Meter freiwillig installieren möchten, ist ebenfalls eine klare Kostendeckelung
erforderlich. Diese sollte sich an den für den Pflicht-Einbau geltenden Obergrenzen orientieren. Einheitliche
Beträge sowohl für Einbau- als auch für laufende Betriebskosten würden Transparenz schaffen, unnötige
Regulierung verringern und einen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird gebeten, die unionsrechtlichen Vorgaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes
bei Vergleichsportalen gemäß Artikel 14 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie unverzüglich umzusetzen. Ziel
muss sein, Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu transparenten, unabhängigen und objektiven
Vergleichsinstrumenten zu gewährleisten.
Begründung:
Zweck von Vergleichsportalen muss es sein, die Wahl eines preisgünstigen, zuverlässigen und
bedarfsgerechten Energieanbieters zu erleichtern. Die bestehenden kommerziellen Portale erfüllen diese
Anforderungen mangels Unabhängigkeit nur unzureichend. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben ist ein staatlich
zertifiziertes, staatlich betriebenes oder staatlich finanziertes und damit unabhängiges Vergleichsinstrument
erforderlich, dass den Anspruch auf Transparenz und Neutralität vollständig erfüllt.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung des in Artikel 26 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie normierten
Rechts der Verbraucherinnen und Verbraucher auf außergerichtliche Streitbeilegung. Er weist insbesondere
auf die Vorgabe des Artikel 26 Absatz 2 hin, wonach außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren einfach,
fair, transparent, unabhängig, wirksam und effizient auszugestalten sind und sämtliche unter die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen erfassen müssen. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle „Energie“ auszuweiten. Der Schlichtungskatalog
ist entsprechend den europäischen Vorgaben zu erweitern, insbesondere um die Rechte aktiver
Verbraucherinnen und Verbraucher (Prosumer) sowie um den Wärmebereich.
Begründung:
Seit dem Jahr 2011 gibt es die Schlichtungsstelle Energie als zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung
von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern. In den letzten Jahren
wurden rund 19 000 (2024), 25 000 (2023) beziehungsweise 18 000 (2022) Anträge bearbeitet, was den Erfolg
der alternativen Streitbeilegungsverfahren im Energiebericht sehr deutlich aufzeigt. Da die der Schlichtung
unterworfenen Sachverhalte in Deutschland abschließend festgelegt sind, muss dieser Katalog an den seit
2021 geltenden veränderten europäischen Rechtsrahmen angepasst werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 6. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher
Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat am 26. September 2025 Stellung genommen. Die Bundesregierung
dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, da die vorgeschlagene Anpassung aus
Sicht der Bundesregierung fachlich nicht geboten ist. Bereits nach dem aktuellen Wortlaut des Gesetzentwurfs ist
ausreichend klargestellt, dass die Verpflichtung nach Absatz 4a nur erfüllt ist, wenn Stromlieferanten über
angemessene Absicherungsstrategien verfügen. Stromlieferanten müssen nach Satz 2 jederzeit damit rechnen, dass die
Bundesnetzagentur die Vorlage der Absicherungsstrategie verlangt. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu
können, muss eine Absicherungsstrategie vorliegen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Eine Artikel 18a der Richtlinie (EU)
2024/1711 zum Risikomanagement des Stromversorgers entsprechende Regelung ist in der für Gas geltenden
Richtlinie (EU) 2024/1788 nicht enthalten. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs würde damit eine
überschießende Umsetzung von EU-Recht bedeuten. Der Koalitionsvertrag sieht vor, EU-Richtlinien 1:1 umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des mit dem Vollzug der Vorschrift verbundenen Bürokratieaufwands
insbesondere für Unternehmen kann dem Wunsch des Bundesrats nicht gefolgt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a– neu – EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Es besteht auch aus Sicht der Bundesregierung
Handlungsbedarf zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bei Netzanschlüssen an das Stromnetz.
Die Transparenz der Prozesse und die Planungssicherheit auf Seiten der Netzanschlusspetenten sollten erhöht
werden. Die Bundesregierung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des am 15. September 2025
vorgestellten Monitorings des Stands der Energiewende entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des
Netzanschlussverfahrens prüfen, um beim Thema Netzanschluss eine gesamtsystematisch und gesamtwirtschaftlich
sinnvolle Lösung zu finden. Hierbei sind auch Aspekte der effizienten Nutzung von verfügbaren
Netzanschlusskapazitäten zu berücksichtigen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 65
(§ 41f Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, Absatz 5a – neu –, § 41g Absatz 1, 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu.
Der Vorschlag fordert die Aufnahme der Regelungen zu Abwendungsvereinbarungen auch in § 41f EnWG-E.
Dadurch würden diese Regelungen für alle Strom- und Gasversorgungsverträge von Haushaltskunden gelten,
auch außerhalb der Grundversorgung.
Außerhalb der Grundversorgung enthält § 41f Absatz 4 EnWG-E (aktuell § 41b Absatz 2 EnWG) bereits
bestimmte Vorgaben für Energielieferverträge mit Haushaltskunden. § 118b EnWG, der vor dem Hintergrund der
Preiskrisen im Jahr 2022 eingefügt wurde, sah bis zum Ablauf des 30. April 2024 weitergehende Regelungen für
Versorgungsunterbrechungen wegen Nichtzahlung der Strom- oder Gasrechnung bei Energielieferverträgen mit
Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vor. Diese Regelungen sollen in Teilen dauerhaft beibehalten
werden. Die Überführung in einen neuen § 41f EnWG-E dient der Einheitlichkeit und der besseren
Übersichtlichkeit der Vorgaben für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung und stärkt dadurch den
Verbraucherschutz. Auch im Interesse des Verbraucherschutzes ist eine dauerhafte Ausweitung der Vorgaben des aktuellen
§ 41b Absatz 2 EnWG geboten.
Bei Verträgen außerhalb der Grundversorgung besteht darüber hinaus die Möglichkeit des Energielieferanten, den
Vertrag zu kündigen, wenn Kündigungsgründe unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen.
Sofern eine Versorgungsunterbrechung erfolgen soll, sind die Regelungen des § 41f EnWG-E zu beachten. Sie
dienen der Transparenz und der Einheitlichkeit des Vorgehens der Versorger, die die Einzelheiten anderenfalls
vertraglich ausgestalten müssten, so dass divergierende Regelungen und ein unübersichtliches Vorgehen der
Energielieferanten zu befürchten wären. Die Regelungen bringen also Klarheit über die Möglichkeiten und
Voraussetzungen von Versorgungsunterbrechungen auch außerhalb der Grundversorgung und dienen damit einer
Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Die Regelungen zu Abwendungsvereinbarungen sollen mit der Neustrukturierung der Regelungen zu
Versorgungsunterbrechungen in den neuen § 41g EnWG-E überführt werden. Abwendungsvereinbarungen sollen für
Haushaltskunden in der Grundversorgung verpflichtend angeboten werden, um damit eine weitere Möglichkeit
zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung für diese Gruppe zu bieten, da sich hier eine Vielzahl
schutzbedürftiger Kunden befindet.
Abwendungsvereinbarungen sind weiterhin auch in Verträgen außerhalb der Grundversorgung möglich. Die nach
§ 118b Absatz 10 EnWG vorgeschriebene Überprüfung zur praktischen Anwendung der Vorschrift und
Notwendigkeit einer Weitergeltung hat ergeben, dass Verträge außerhalb der Grundversorgung bei Zahlungsrückständen
eher gekündigt werden als dass eine Abwendungsvereinbarung geschlossen wird. Vor diesem Hintergrund ist es
sinnvoll, dass Abwendungsvereinbarungen nur für Verträge in der Grundversorgung verpflichtend angeboten
werden müssen, ergänzt um die weiteren Mechanismen in § 41g EnWG-E, wie die Möglichkeit, den zuständigen
Sozialhilfeträger zu informieren. Ein Beibehalten der Verpflichtung, in Energielieferverträgen außerhalb der
Grundversorgung Abwendungsvereinbarungen anzubieten, würde den bürokratischen Aufwand für die
betroffenen Energielieferanten erhöhen, ohne dass diesem ein entsprechender Nutzen gegenüberstünde.
Zudem ist der Energielieferant verpflichtet, auch außerhalb der Grundversorgung den betroffenen
Haushaltskunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges über Möglichkeiten
zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, zu denen unter anderem alternative Zahlungspläne mit einer
Stundungsvereinbarung zählen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 – neu – EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. In der Praxis melden sich betroffene
Kunden häufig erst sehr kurzfristig bei dem zuständigen Sozialleistungsträger, zum Beispiel am letzten Werktag vor
Durchführung der Unterbrechung, so dass eine Hilfestellung mitunter nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann. Der
örtlich zuständige Sozialhilfeträger soll mit größerem zeitlichem Vorlauf informiert werden können. Dafür sind
acht Werktage ausreichend. Standardisierte Prozesse sollen die Bearbeitung der Vorgänge beschleunigen.
Insbesondere in Fällen, in denen der betroffene Haushaltskunde dem zuständigen Sozialhilfeträger bereits bekannt ist,
ist eine kurzfristige Kontaktaufnahme und Hilfe möglich. Die Zeit von acht Werktagen ist unter Berücksichtigung
der Interessen des Grundversorgers und des Haushaltskunden ausgewogen. Nach Erkenntnissen der
Bundesregierung ermöglicht die Zeitspanne von acht Werktagen in der Regel eine angemessene Reaktion des zuständigen
Sozialhilfeträgers. Zudem macht § 41g EnWG-E keine Vorgaben dazu, wie die Information zu erfolgen hat, das
heißt, es können auch schnellere Kommunikationsmittel genutzt werden, die Information muss nicht auf dem
Postweg erfolgen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 6 EnWG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Die relevanten personenbezogenen Daten des
betroffenen Haushaltskunden, die der Grundversorger zwecks Information des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers
übermitteln darf, sind in § 41g Absatz 6 EnWG-E aufgezählt. Die Information des örtlich zuständigen
Sozialhilfeträgers dient dem Zweck, dass dieser in Kenntnis einer eventuellen Notlage gesetzt werden kann, um noch
rechtzeitig auf die drohende Versorgungsunterbrechung reagieren zu können. Damit dient die Regelung dem
Schutz des betroffenen Haushaltskunden und dessen Haushaltsangehörigen vor einer Unterbrechung der
Stromoder Gaslieferung, die zur Daseinsvorsorge gehören. Die Bundesregierung hat bei der Erstellung des Entwurfs
eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Regelung vorgenommen und sich dabei mit der
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt. Dabei war auch von maßgeblicher
Bedeutung, dass nur die für den genannten Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.
Für die Information des Sozialhilfeträgers sind lediglich erforderlich Name, Vorname und Anschrift des
betroffenen Haushaltskunden. Mithilfe dieser Daten kann der Sozialhilfeträger mit dem betroffenen Haushaltskunden
Kontakt aufnehmen. Weitere Kontaktangaben sind dafür nicht erforderlich. Soweit der Haushaltskunde bereits
Sozialleistungen bezieht, liegen dem Sozialhilfeträger eventuell auch weitere Kontaktangaben wie
Telefonnummer oder Mailadresse vor. Die Information über den Beginn (das Datum) der Versorgungsunterbrechung
beinhaltet auch die Information, dass eine Versorgungsunterbrechung (aufgrund von Zahlungsrückständen) geplant ist.
Damit hat der Sozialhilfeträger die Möglichkeit, den Fall zu prüfen und Kontakt mit dem betroffenen
Haushaltskunden aufzunehmen. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsrückstandes sowie die Höhe der geltend
gemachten Kosten, die durch die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung entstanden sind, sind dabei zunächst
nicht relevant und können mit dem betroffenen Haushaltskunden ggf. unmittelbar erörtert werden. Eine
Übermittlung der darüber hinaus gehenden personenbezogenen Daten ist hingegen nicht erforderlich und damit nicht
verhältnismäßig.
7. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Energy Sharing soll Letztverbrauchern die
Teilhabe an der Energiewende erleichtern und daher so unbürokratisch wie möglich ausgestaltet werden. Die neue
Regelung sieht aus Gründen der Klarheit zurzeit zwei Verträge vor. Zunächst einen energierechtlichen
Liefervertrag nach § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und sodann einen Vertrag, der das gesellschaftsrechtliche Verhältnis
zwischen Betreiber der Anlage und dem Abnehmer regelt. Da es sich um ein neues Modell handelt, erscheint es
sinnvoll, dies zur Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung vorzugeben. Grundsätzlich wäre auch eine
Vertragsbeziehung möglich, die die vorgegeben Regelungen nach Nummer 2 und Absatz 3 enthält. Nach Auffassung
der Bundesregierung ließe auch der aktuelle Wortlaut eine Zusammenfassung beider Verträge in einem Dokument
grundsätzlich zu.
8. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Fassung der Vorschrift ermöglicht
bereits die Teilhabe von Bürgerenergiegesellschaften am Energy Sharing Modell. Eine Klarstellung ist nicht
erforderlich.
9. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 7 Nummer 2 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Absatz 7 definiert die Fälle, in denen
Ausnahmen von den verbraucherschützenden Lieferantenpflichten ermöglicht werden sollen und schöpft den
Spielraum der Richtlinie damit vollständig aus. Die unionsrechtlich getroffene Abwägung zwischen
Verbraucherschutz und anderen Interessen wurde übernommen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
11. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Der Wunsch des Bundesrates ist bereits
durch die Formulierung des Gesetzentwurfs abgedeckt. Unter Rechtsförmlichkeitsgesichtspunkten umfasst der
Betrieb „einer Anlage“ stets auch den Betrieb „mehrerer Anlagen“.
13. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im Lichte der Vorgaben der Richtlinie prüfen.
Soweit in Punkt 3 Privilegierungen im Rahmen der Netzentgelte bei netzdienlichem Verhalten der Teilnehmer
von Energy Sharing Modellen angeregt wird, wäre dies durch die Bundesnetzagentur zu entscheiden, die im
Bereich der Netzentgeltsystematik allein und unabhängig zuständig ist.
14. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Das Anliegen einer systematischen Angleichung
des Wortlauts der neuen Nummer 11 an die übrigen Regelungen in § 43 Absatz 2 EnWG ist nachvollziehbar. Die
Bundesregierung wird sich im weiteren Verfahren um eine Anpassung bemühen.
15. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 1 EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Eine Angleichung der Formulierung an die Regelungen in §
17b des Fernstraßengesetzes und § 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit Blick auf das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung erscheint sinnvoll.
16. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Insbesondere bezogen auf Gas- und Wasserstoffleitungen gibt
es konkrete Überlegungen, den Anwendungsbereich des § 43b Absatz 4 EnWG auf diese Infrastrukturen zu
erweitern.
17. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Änderung erfolgte aus rein
rechtsförmlichen Gründen. Eine Differenzierung zwischen Daten des Vorhabenträgers oder Daten Dritter und damit
eine inhaltliche Änderung gegenüber dem Status Quo ist nicht bezweckt. Entsprechende Ausführungen hat die
Bundesregierung zur Klarstellung in die Gesetzesbegründung aufgenommen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 1 bis 3 EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates daraufhin prüfen, ob Klarstellungsbedarf besteht. Nach
Auffassung der Bundesregierung ergibt sich das gewünschte Ergebnis bereits aus der Auslegung des bestehenden
Normtextes beziehungsweise eine klarstellende Ergänzung der Regelung ist aus Sicht der Bundesregierung nicht
erforderlich, weil der Plan selbst, inklusive der entsprechenden Unterlagen, Teil des Planfeststellungsbeschlusses
ist.
19. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, Satz 2a – neu –, Satz 5a – neu – EnWG)
Zu Buchstaben a) und b): Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die
Veränderungssperre ergeht nicht voraussetzungslos für sämtliche Grundstücke innerhalb des Korridors der
Raumverträglichkeitsprüfung. Vielmehr ist erforderlich, dass die Möglichkeit besteht, dass die Trassierung der zu
verwirklichenden Trasse erheblich erschwert wird. Die Regelung ist nicht systemfremd: Sie ist an § 16 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz angelehnt, der auch ohne Antragserfordernis seitens des
Vorhabenträgers bereits seit Jahren angewendet wird.
Zu Buchstabe c): Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates insoweit nicht zu, dass die Dauer
der Veränderungssperre an die Gültigkeit der gutachterlichen Stellungnahme zu knüpfen sei. Die
Bundesregierung wird jedoch prüfen, ob eine zeitliche Befristung wie in § 16 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz zweckmäßig ist.
20. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1a – neu- EnWG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Grundsätzlich finden die Regelungen des allgemeinen
Verwaltungsrechts zur Erledigung, zum Widerruf und der Aufhebung von Verwaltungsakten auf Veränderungssperren
Anwendung. Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung sollte möglichst ein Gleichlauf zwischen dem
Energiewirtschaftsgesetz und dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz erzeugt werden.
21. Zu Artikel 1 (EnWG) allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Bitte des Bundesrates zur Kenntnis. Die Bundesregierung prüft bereits, welche
Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und des darauf aufbauenden Urteils des
Bundesgerichtshofs zu ziehen sind. Diese Prüfungen sind, angesichts der Vielzahl verschiedener Modelle, die von dem
Urteil betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Es existieren eine Vielzahl verschiedener
Kundenanlagenmodelle, bei denen sich teils vielschichtige und komplexe Fragen mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung stellen.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Modells der Kundenanlage muss hier aus Sicht der Bundesregierung
sehr gewissenhaft vorgegangen und vorschnelles Verhalten vermieden werden. Die Prüfungen, in welchem
Umfang dem nationalen Gesetzgeber noch Spielräume verbleiben, sind daher noch nicht abgeschlossen.
22. Zu Artikel 9 (§ 9 Absatz 4 – neu – NDAV)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen des Netzanschlusses im
Niederdruck. Sie enthält verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Netzanschlusses
sowie der Beendigung der Anschlussnutzung. Zusätzlich zu diesen Regelungen bestehen im abzuschließenden
Netzanschlussvertrag regelmäßig auch sogenannte „Ergänzende Bedingungen“ des Verteilernetzbetreibers, in
denen auch Regelungen zur Kostentragung bspw. bei Beendigung der Anschlussnutzung enthalten sein können.
Diese können sich von Verteilernetzbetreiber zu Verteilernetzbetreiber unterscheiden. Die Bundesregierung prüft
derzeit unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur, ob Klarstellungen für die Fälle erforderlich sind in denen ein
Gasanschluss auf Wunsch eines Anschlussnehmers stillgelegt werden soll.
23. Zu Artikel 9a – neu – (§ 1 Absatz 1 KraftNAV)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Es besteht auch aus Sicht der Bundesregierung
Handlungsbedarf zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bei Netzanschlüssen an das Stromnetz.
Die Transparenz der Prozesse und die Planungssicherheit auf Seiten der Netzanschlusspetenten sollen erhöht
werden. Die Bundesregierung wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse des am 15. September 2025 vorgelegten
Monitorings der Energiewende geeignete Maßnahmen prüfen, um beim Thema Netzanschluss eine
gesamtsystematisch und gesamtwirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Hierbei sind auch Aspekte der effizienten Nutzung
von verfügbaren Netzanschlusskapazitäten zu berücksichtigen.
24. Zu Artikel 20 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die vorgenommene Änderung des
Energiesicherungsgesetzes ist eine reine Folgeänderung zur Neufassung der Begriffsbestimmung in § 3 EnWG-E
(Artikel 1), die notwendig ist, um korrekte Verweise zu gewährleisten.
25. Zu Artikel 24 Nummer 19a – neu – (§ 38a – neu – EnFG)
Die Bundesregierung lehnt den konkreten Vorschlag des Bundesrats ab, weil der klar umgrenzte
Regelungsbereich der Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz ausgeweitet wird und unklar ist, inwieweit
dies auf Linienverkehrsschiffe übertragbar ist. Zudem wird im Antrag gefordert, auch teilelektrische Schiffe für
die Ausnahme zuzulassen, da ein vollständig elektrischer Betrieb ausweislich des Antrags noch in Entwicklung
ist. Die Regelung des § 38 des Energiefinanzierungsgesetzes schließt hingegen Busse aus, bei denen ein
Verbrennungsmotor vorhanden ist, § 38 Absatz 6 Nummer 4 des Energiefinanzierungsgesetzes. Auch das spricht gegen
eine Vergleichbarkeit des Anwendungsfalls. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
Regelung des § 38 des Energiefinanzierungsgesetzes für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr eine eng
umgrenzte Ausnahme ist. Der Zweck der Ausnahme unterscheidet sich auch von den übrigen im Beihilferegime klar
definierten Ausnahmen. Die Regelung kann daher nur im Rahmen des beihilferechtlichen de-minimes Regime
angewandt werden. Im Übrigen sind sämtliche Vorschläge zur Anpassung der Begrenzung von Umlagen vor dem
Hintergrund beihilferechtlicher Vorgaben genau zu prüfen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass
zusätzliche Ausnahmetatbestände zu einer Erhöhung der Umlage für die übrigen Betroffenen führen.
26. Zu Artikel 25 Nummer 1a – neu (§ 5 Absatz 2 Satz 3 – neu – WPG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die vorgenommene Änderung des
Wärmeplanungsgesetzes ist eine reine Folgeänderung zur Neufassung der Begriffsbestimmung in § 3 EnWG-E
(Artikel 1), die notwendig ist, um korrekte Verweise zu gewährleisten.
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Bezüglich Punkt a) des Vorschlags des Bundesrates weist die Bundesregierung allerdings darauf hin, dass
Entscheidungen über die Voraussetzungen, unter denen Speicher von Netzentgelten oder Baukostenzuschüssen
befreit werden können oder nur reduzierte Netzentgelte oder Baukostenzuschüsse zahlen müssen, von der
Bundesnetzagentur als unabhängiger Regulierungsbehörde getroffen werden, da es sich um Fragen der
Netzentgeltsystematik handelt. Die Bundesregierung wird jedoch prüfen, ob es auf gesetzlicher Ebene Hindernisse gibt, durch die
die Handlungsspielräume der Bundesnetzagentur eingeschränkt wird. Erforderlichenfalls wird die
Bundesregierung Maßnahmen vorschlagen, um diese Hindernisse zu beseitigen.
Die mit Punkt b) des Vorschlags des Bundesrates angeregten Einführung eines eigenständigen
Privilegierungstatbestands von Speicheranlagen wird die Bundesregierung prüfen. Es ist zutreffend, dass angesichts der von der
ständigen Rechtsprechung geforderten „Ortsgebundenheit“ der Anlagen eine Rechtsunsicherheit besteht, die den
energiewirtschaftlich benötigten Zubau an Batteriespeichern behindern könnte.
Bezüglich Punkt c) des Vorschlags des Bundesrates weist die Bundesregierung darauf hin, dass in diesem
Zusammenhang insbesondere das Ergebnis der Gespräche der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission zur
Kraftwerksstrategie abgewartet werden muss. Der Koalitionsvertrag enthält zudem ein Bekenntnis zu einem
technologieoffenen und marktwirtschaftlichen Kapazitätsmechanismus, an dem auch Stromspeicher teilnehmen
können.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Es besteht auch aus Sicht der Bundesregierung
Handlungsbedarf zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren für Anschlüsse an das Stromnetz. Die
Transparenz der Prozesse und die Planungssicherheit für Netzanschlusspetenten sollten erhöht werden. Die
Bundesregierung wird daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse des am 15. September 2025 vorgelegten
Monitorings der Energiewende geeignete Maßnahmen prüfen, um beim Thema Netzanschluss eine gesamtsystematisch
und gesamtwirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Hierbei sind auch Aspekte der effizienten Nutzung von
verfügbaren Netzanschlusskapazitäten zu berücksichtigen.
29. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Bitte des Bundesrates zur Kenntnis. Die Bundesregierung prüft bereits, welche
Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und des darauf aufbauenden Urteils des
Bundesgerichtshofs zu ziehen sind. Diese Prüfungen sind, angesichts der Vielzahl verschiedener Modelle, die von dem
Urteil betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Es existieren eine Vielzahl verschiedener
Kundenanalgenmodelle, bei denen sich teils vielschichtige und komplexe Fragen mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung ergeben.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung des Modells der Kundenanlage muss hier aus Sicht der
Bundesregierung sehr gewissenhaft vorgegangen und vorschnelles Verhalten vermieden werden.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Die Regelung im aktuellen Entwurf soll
Rechtsunsicherheit und eine rechtliche Lücke vermeiden, die ohne die Übergangsregelung zum Ende des Jahres
2025 einträte. Sie stellt klar, dass Anträge, die noch bis zum im Gesetz genannten Stichtag gestellt werden, nach
dem aktuellen Rechtsrahmen gestellt werden können, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt. Die
Vorgabe gemäß § 33 Absatz 10 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 3 Gas-
NZV, wonach der Netzbetreiber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz
ergreifen muss, um die ganzjährige Einspeisung und die Rückspeisung in vorgelagerte Netze zu gewährleisten,
steht im Widerspruch zu den unmittelbar geltenden europäischen Regelungen des Art. 20 Absatz 2 und Art. 36
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1789. Danach sichert der Netzbetreiber eine verbindliche Kapazität zu, kann
jedoch bereits aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz auch bedingte Kapazitätsprodukte anbieten. Aus diesem
Grund wird § 33 Absatz 10 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 3 GasNZV nicht in die Übergangsregelung
aufgenommen. Es greifen die europäischen Regelungen der Verordnung. § 34 Absatz 1 GasNZV sowie § 34
Absatz 2 Satz 1 und Satz 6 GasNZV sollen zudem in die einschlägige Festlegung der Bundesnetzagentur überführt
werden.
31. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Sie weist darauf hin, dass das
Biomassepaket am 18. September 2025 von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Die Anfang des Jahres im
Bundestag beschlossenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können daher für die aktuelle
Ausschreibungsrunde am 1. Oktober 2025 vollständig angewandt werden. Durch die Absenkung der Schwelle im
Stromspitzenpaket, ab der EE-Anlagen bei negativen Preisen keine Vergütung für die Einspeisung mehr erhalten,
sind nun neben kleineren PV-Anlagen auch Güllekleinanlagen erfasst. Das ist sachgerecht, da sich alle
erneuerbaren Energieanlagen daran beteiligen müssen, systemdienlich einzuspeisen. Güllekleinanlagen erhalten für die
Anzahl der Stunden, zu denen keine Einspeisung erfolgen konnte, eine Kompensation, indem die Förderperiode
um die betreffende Stundenanzahl verlängert wird.
Daneben war es ein erklärtes Ziel des Biomassepakets, bei zukünftigen Biogasanlagen Flexibilitätspotenziale zu
heben. Für kleine Anlagen hat der Gesetzgeber bewusst Ausnahmen geschaffen, dies betrifft insbesondere die
Begrenzungen der Betriebsstunden. Etwaiger Anpassungsbedarf, der sich nach dem Inkrafttreten der Regelungen
zeigt, würde im Rahmen der laufenden Evaluierungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sichtbar und könnte
im Zuge künftiger Novellen umgesetzt werden.
32. Zum Gesetzentwurf allgemein (insbesondere zu Artikel 1 Nummer 69 bis 72)
Die Bundesregierung nimmt die Bitte des Bundesrates zur Kenntnis.
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Bitte des Bundesrates zur Kenntnis und weist auf Nachstehendes hin.
Mit Einführung des § 41f EnWG-E, der für alle Energielieferverträge mit Haushaltskunden gilt, werden die
Vorgaben zu Versorgungsunterbrechungen in Bezug auf alle Haushaltskunden grundsätzlich vereinheitlicht. Die
Überführung der teilweise in § 118b EnWG enthaltenen Regelungen in einen neuen § 41f EnWG-E dient der
Einheitlichkeit und der besseren Übersichtlichkeit der Vorgaben für Energielieferverträge außerhalb der
Grundversorgung und stärkt dadurch den Verbraucherschutz.
Zusätzlich zu den gleich geltenden Vorgaben des § 41f EnWG-E sehen die Regelungen in § 41g EnWG-E
weitergehende Möglichkeiten für Haushaltskunden in der Grundversorgung vor. Dies betrifft insbesondere das
Angebot von Abwendungsvereinbarungen und die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den örtlich
zuständigen Sozialleistungsträger zu informieren. Abwendungsvereinbarungen können auch weiterhin in Verträgen
außerhalb der Grundversorgung geschlossen werden. Zudem sind Energiekieferanten auch außerhalb der
Grundversorgung unter anderem dazu verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der Androhung einer
Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzuges über Möglichkeiten zur Vermeidung der
Unterbrechung zu informieren, zu denen unter anderem alternative Zahlungspläne mit einer Stundungsvereinbarung
zählen. Verträge außerhalb der Grundversorgung werden bei Zahlungsrückständen häufig gekündigt. Daher ist es
sinnvoll, dass Abwendungsvereinbarungen nur für Verträge in der Grundversorgung verpflichtend angeboten
werden müssen; auch um den bürokratischen Aufwand für die betroffenen Energielieferanten nicht unnötig zu
erhöhen. Die Möglichkeit, den örtlich zuständigen Sozialleistungsträger zu informieren, muss aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit und des Datenschutzes zudem auf einen begrenzten Kreis betroffener Personen beschränkt
sein. Auch insoweit ist die Begrenzung auf Haushaltskunden in der Grundversorgung sachgerecht. In der
Grundversorgung finden sich bereits viele vulnerable Kunden. Ergänzend wird auf die Ausführungen zu den Ziffern 4
und 6 verwiesen. Hinsichtlich Buchstabe d) verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen zu Ziffer 5.
Die Angabe eines tagesgenauen Datums der Sperrung, wie in Buchstabe e) angeregt, ist aus Sicht der
Bundesregierung nicht erforderlich. Die Niederspannungsanschlussverordnung und die Niederdruckanschlussverordnung
sehen vor, dass der zuständige Netzbetreiber, dem Kunden das Datum der Sperrung mitteilt.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt die Bitte des Bundesrates zur Kenntnis. Über den Gesetzentwurf hinausgehende
Änderungen am Messstellenbetriebsgesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Rollouts intelligenter
Messsysteme wird die Bundesregierung im Zuge der im Zusammenhang mit den „10 Schlüsselmaßnahmen zum
Monitoringbericht“ angekündigten MsbG-Novelle in 2026 prüfen.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung teilt das Ziel des Bundesrates, den Smart Meter Rollout unter Berücksichtigung der
Cybersicherheit so schnell und kosteneffizient wie möglich zu gestalten. Treiber des ersten Rollouts in anderen EU-
Mitgliedsstaaten waren die Ermöglichung der Fernablesung und die Prävention von Stromdiebstahl. Die meisten
EU-Mitgliedsstaaten setzten daher bislang auf den Rollout einfacher Smart-Meter, die sich auf das Messen (im
Gegensatz zum Messen und Steuern) beschränken. Auch in der EU geht der Trend weg von einfachen Zählern
(vgl. z.B. Einstufung von Smart-Meter-Gateways als „Kritisches Produkt“ durch den Cyber Resilience Act – VO
(EU) 2024/2847) – Cybersicherheit wird daher immer wichtiger. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin,
dass das aktuelle Monitoring der Energiewende zu dem Ergebnis kommt, dass die deutsche Smart-Metering-
Architektur den Sicherheitsanker für den Aufbau eines Smart Grids bildet und damit eine Vorreiterrolle in der EU
eingenommen wird.
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis und sieht diesen bereits hinreichend im
aktuellen Rechtsrahmen abgebildet. Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sieht seit 2016 Preisobergrenzen für
die Messentgelte bei intelligenten Messsystemen vor (§ 30 MsbG). Mit dem Stromspitzenpaket (BT-Drs.
20/14235) wurde der Rollout Anfang des Jahres auf wirtschaftlich robustere Beine gestellt. Die Bundesregierung
weist ergänzend darauf hin, dass das aktuelle Monitoring der Energiewende keinen Handlungsbedarf im Hinblick
auf eine Anpassung der Preisobergrenzen identifiziert hat.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung nimmt dem Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis und sieht diesen bereits hinreichend
im aktuellen Rechtsrahmen abgebildet. Das Messstellenbetriebsgesetz sieht ebenfalls für den Einbau eines
intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch bereits einen Vermutungstatbestand für die Angemessenheit der Höhe
des Messentgelts vor (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 i.V. § 35 Absatz 1 Satz 2 MsbG). Die Bundesregierung
weist ergänzend darauf hin, dass das aktuelle Monitoring der Energiewende keinen Handlungsbedarf im Hinblick
auf eine Anpassung der Preisobergrenzen identifiziert hat.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung hat die unionsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergleichsportale nach Artikel 14 der
Strombinnenmarkt-Richtlinie (RL (EU) 2019/944) mit der Regelung in § 41c EnWG vollständig umgesetzt. Nach
§ 41c Absatz 1 EnWG stellt die Bundesnetzagentur nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und
Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden
haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie
verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen
Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können. § 41c Absatz 2
EnWG sieht Anforderungen an das Vergleichsinstrument vor; unter anderem muss es danach unabhängig von den
Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden und sicherstellen, dass die Energielieferanten bei den
Suchergebnissen gleichbehandelt werden. Nach § 41c Absatz 3 EnWG erhalten Vergleichsinstrumente, die den
Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der
Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesregierung prüft, ob Anpassungen zur Stärkung des
Verbraucherschutzes erforderlich sind.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu. Sie hat die Regelung des Art. 26 der
Strombinnenmarkt-Richtlinie (RL (EU) 2019/944) betreffend die außergerichtliche Streitbeilegung mit der
Regelung in § 111b EnWG umgesetzt. Nach § 111b Absatz 1 EnWG kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie
die Messung der Energie die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein
Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Auch aktive Verbraucherinnen und Verbraucher können sich grundsätzlich an die
Schlichtungsstelle wenden, soweit es sich um eine Streitigkeit nach § 111b Absatz 1 EnWG handelt. Die
Bundesregierung prüft regelmäßig, ob eine Anpassung des Rechtsrahmens erforderlich ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)