Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 665/1/25
19.11.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung
des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung
weiterer energierechtlicher Vorschriften
Punkt 80 der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Dynamik im Batteriespeichermarkt, die
einen deutlichen Zubau an Speicherkapazitäten in den kommenden Jahren
erwarten lässt und damit eine wichtige Stütze des zukünftigen Energiesystems
darstellen kann.
2. Der Bundesrat erkennt an, dass es hierfür einer Neuregelung der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Batteriespeichern im Außenbereich bedarf. Er
verweist auf seine Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes vom 26. September
2025 (BR-Drucksache 383/25(Beschluss)) und die dort formulierte Bedingung,
nach der eine Außenbereichsprivilegierung der Versorgung der Allgemeinheit
mit Elektrizität dienen müsse.
3. Der Bundesrat weist im Weiteren darauf hin, dass die im Gesetz vorgenommene
voraussetzungslose bauplanungsrechtliche Privilegierung droht, den aktuellen
Ausbautrend in Form rein strommarktlich orientierter Geschäftsmodelle ohne
eine zumindest partielle netzseitige Abstimmung massiv zu verstärken.
4. Der Bundesrat nimmt vor diesem Hintergrund mit Sorge zur Kenntnis, dass ein
so befeuerter, nicht auf die Bedürfnisse des Netzes vor Ort abgestimmter
Ausbau einen übermäßigen Stromnetzausbau bzw. Redispatch verursachen könnte,
ohne dass diesem ein energiewirtschaftlicher Mehrwert gegenübersteht.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah durch Änderungen an
der bauplanungsrechtlichen Privilegierung im Baugesetzbuch selbst sowie durch
flankierende Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz einer dahingehenden
Entwicklung gesetzgeberisch entgegenzuwirken. Die Regelungen müssen so
ausgestaltet sein, dass der Batteriespeicherzubau sich weiterhin
betriebswirtschaftlich und marktorientiert entwickelt, aber gleichzeitig eine netzdienliche
bzw. zumindest netzneutrale Wirkung entfaltet. Der Bundesrat hält es daher
auch für notwendig, hinsichtlich der Verortung, der Größe sowie der
Flächeninanspruchnahme zusätzliche Regelungen zu treffen.
6. Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang ferner darauf hin, dass die Frage
einer voraussetzungslosen bauplanungsrechtlichen Privilegierung von
Batteriespeichern kommunalpolitisch auf Akzeptanzprobleme vor Ort stoßen könnte.
Dies sollte im Interesse des weiteren erfolgreichen Ausbaus der notwendigen
Energiewende-Infrastruktur vermieden werden.]
Relationen
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