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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 15.09.2025 · WP 21 · 383/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 383/1/25 15.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Wi - R - U zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi), der Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 5 Absatz 4a Satz 1 die Angabe „angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen“ durch die Angabe „über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen“ zu ersetzen. Begründung: Mit der vorgeschlagenen Änderung wird § 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG im Sinne einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht an die Formulierung von Artikel 18a der Richtlinie (EU) 2019/944 angepasst. Zugleich wird damit sichergestellt, dass die Absicherungsstrategien zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit nicht erst in nicht näher bestimmter Zukunft entwickelt werden, sondern mit Inkrafttreten der Regelung verfügbar sind und umgesetzt werden. Dies ist vor allem für Anbieter wichtig, die die Tätigkeit als Stromlieferant erstmalig aufnehmen wollen. R ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a EnWG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch Gasversorger grundsätzlich zur Entwicklung von Absicherungsstrategien verpflichtet werden sollten. Begründung: Auch wenn strukturelle Unterschiede zwischen Strom- und Gaslieferanten und den jeweiligen Märkten bestehen, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch im Gasmarkt zu kurzfristigen Engpässen und erheblichen Preissteigerungen kommt, in deren Folge einzelne Anbieter ihre Lieferverpflichtungen gegenüber Letztverbrauchern nicht mehr erfüllen können. Daher sollte geprüft werden, auch im Bereich der Gasbelieferung Absicherungsstrategien vorzusehen. 3. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a – neu – EnWG) In Artikel 1 ist Nummer 28 durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen: ‚28. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 <…weiter wie bisheriger Text der Regierungsvorlage…>. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Stellt sich nach Abschluss der Netzanschlussvereinbarung heraus, dass die vereinbarte Anschlussleistung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe bezogen wird, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen berechtigt, eine Anpassung der Anschlussleistung auf den höchsten gemessenen Leistungswert der vergangenen drei Jahre zu verlangen.“ ‘ Begründung: In der Praxis kann es eine nicht unwesentliche Anzahl an Fällen geben, in denen Netzanschlusskapazitäten auf Vorrat reserviert werden. Die Anschlusspetenten beantragen beispielsweise die Leistung für eine planerisch maximale Höchstlast, die tatsächlich aber in der Hochlaufphase eines Projektes oder wäh- R Wi ... rend des Aufbaus eines Unternehmens oder Geschäftsfeldes noch lange nicht benötigt wird oder sich auch als zu hoch angesetzt erweist. Eine tatsächliche Nutzung der vollständigen Leistung erfolgt über (viele) Jahre nicht. Diese Herausforderung stellt sich besonders im urbanen Raum, wo unter anderem quartiersbezogene Energieversorgungskonzepte, Fernwärmeversorgung, Rechenzentren und Batteriespeicher in Konkurrenz um begrenzte Netzkapazitäten treten. Diese Netzanschlusskapazitäten können in der Zwischenzeit nicht anderweitig berücksichtigt werden. Sie stehen dem Anschlussnehmenden mit Abschluss eines Anschlussvertrages auf eine unbestimmte Zeit zur Verfügung, da es nach Vertragsschluss keine Nutzungsverpflichtung gibt und kein einseitiges Anpassungsrecht durch den Verteilnetzbetreiber, wenn eine vollständige Nutzung nicht erfolgt und eine Rückforderung vertraglich nicht entsprechend von beiden Parteien vereinbart worden ist. In Netzgebieten mit begrenzter Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten stellt dies eine systemische Ungerechtigkeit dar, die behoben werden sollte. Die Frist von drei Jahren ist ein praxisbezogener Vorschlag und begründet sich damit, dass die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit argumentierte, Anschlussnehmende dürften in konjunkturschwachen Phasen nicht noch mit einem Leistungsentzug benachteiligt werden. In einem Zeitraum von drei Jahren wird eine ausgewogene Zeitspanne gesehen, die auf der einen Seite Phasen geringen Wirtschaftswachstums berücksichtigt, und auf der anderen Seite sicherstellen soll, dass Netzanschlussleistung nicht über einen längeren Zeitraum ungenutzt belegt wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird einer Forderung der Energieministerkonferenz vom 23. Mai 2025 entsprochen. Dort wurde folgender Beschluss gefasst: „8. Darüber hinaus bitten die Energieministerinnen und -minister sowie -senatorinnen der Länder die Bundesregierung, gesetzliche Regelungen zu schaffen, mit denen vertraglich gebundene, jedoch über längere Zeit ungenutzte Leistungskapazität im Stromnetz vom Kunden zurückgefordert werden darf, falls ansonsten Leistungsanfragen Dritter nicht in absehbarer Zeit bedient werden können.“ (aus: Beschluss zu TOP 5.5. „Zentrale Rolle der Stromspeicher in der Energiewende – Weichenstellung für die Zukunft: Netzstabilität, Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz.“ der Energieministerkonferenz vom 23. Mai 2025). 4. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41f Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, Absatz 5a – neu –, § 41g Absatz 1, 2 EnWG) Artikel 1 Nummer 65 ist wie folgt zu ändern: a) § 41f ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Absatz 4 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 5a hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb ei- R ... ner Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen.“ bb) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 5a einzufügen: „(5a) Der Haushaltskunde kann nach dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung nach Absatz 1 Satz 1 von dem Energielieferanten die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung verlangen. Der Energielieferant ist verpflichtet, dem betroffenen Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer Woche und andernfalls spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energieversorgung nach Absatz 5 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten 1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und 2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den Energielieferanten nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass er innerhalb eines Monats nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben kann. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in ... einem für den Energielieferanten sowie für den Haushaltskunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Energieversorgung durch den Energielieferanten nicht unterbrochen werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung unter Beachtung des Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.“ b) § 41g Absatz 1 und 2 sind zu streichen. Begründung: § 41g EnWG-E sieht eine Anwendung von Abwendungsvereinbarungen ausschließlich für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung vor. Die anlässlich der Energiekrise eingeführten Vorgaben zu Abwendungsvereinbarungen der bis zum 30. April 2024 befristeten Sonderregelung § 118b Absatz 5 und 7 EnWG für Sondervertragskunden sind nicht dauerhaft im Gesetzentwurf verankert worden. Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung besteht zwar gemäß § 41f Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Möglichkeit, dass Energieversorger im Zuge der Sperrandrohung über alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung informieren können, jedoch handelt es sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung. Demnach sind Energieversorger nicht dazu verpflichtet, Hinweise zu alternativen Zahlungsplänen zu geben. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zukünftig ein Recht auf eine Abwendungsvereinbarung verwehrt werden soll. Vielmehr sollte im Bereich der Sonderkundenverträge der praktisch wirksamste Anwendungsbereich zur Verhinderung von Energiesperren liegen, da der Mehrzahl der Haushaltskunden Energie nicht im Rahmen der Grundversorgung geliefert wird. In einem früheren Referentenentwurf vom 27. August 2024 war noch eine Regelung zu Abwendungsvereinbarungen für sämtliche Haushaltskunden vorgesehen gewesen. Der Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber davon abgewichen ist. Der Gesetzentwurf lässt zudem keine Rückschlüsse darauf zu, zu welchem Ergebnis die gemäß § 118b Absatz 10 vorgeschriebene Überprüfung des Bundes zur praktischen Anwendung der Vorschrift und Notwendigkeit einer Weitergeltung geführt hat. Abwendungsvereinbarung stellen ... ein wichtiges Mittel zur Rückzahlung von Energieschulden sowie zur Vermeidung von Versorgungssperren dar. Angesichts der Energiepreisentwicklung wird Verbraucherinnen und Verbrauchern immer wieder empfohlen, aus den häufig teuren Grundversorgungstarifen in günstigere Sondertarife zu wechseln. Dies ist insbesondere auch für Haushalte mit eingeschränkten finanziellen Mitteln relevant. Für diese Haushalte sollte bei drohenden Energiesperren mit dem Recht auf Abwendungsvereinbarungen der gleiche Schutz gelten wie für Haushaltskunden in der Grundversorgung. 5. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 – neu – EnWG) In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g wie folgt zu ändern: a) Absatz 4 Satz 3 ist zu streichen. b) Nach Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen: „(7) Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5 darf im Fall von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 bei Versenden der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger mittels Einschreiben mit Rückschein frühestens vierzehn Werktage nach Eingang des Rückscheins beim Grundversorger erfolgen.“ Begründung: Der Zeitraum von acht Werktagen ab Versenden der Informationen an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger reicht nicht aus. Die Informationen müssen innerhalb der Kommunalverwaltungen an die zuständigen Stellen gelangen. Zudem bedarf es der Kontaktaufnahme seitens des Sozialhilfeträgers, gegebenenfalls durch aufsuchende Arbeit. Mit Anknüpfung an den Eingang des Rückscheins beim Grundversorger wird unter Berücksichtigung der Interessen des Grundversorgers und des Haushaltskunden eine ausgewogene Regelung getroffen. 6. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 5 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ändern: a) Die Angabe „auch“ ist zu streichen, b) Die Angabe „berechtigt“ ist durch die Angabe „verpflichtet“ zu ersetzen. U U ... Begründung: Unmittelbar vor der Versorgungsunterbrechung soll es nicht im Ermessen des Grundversorgers liegen, ob er den Sozialhilfeträger informiert. Dies entspricht dem Verpflichtungsgrad der Mitteilungen der Gerichte bei Räumungsklagen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 6 EnWG) In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen: „(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt, folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln: 1. den Vornamen, den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten des Haushaltskunden, 2. die Höhe des geltend gemachten Zahlungsrückstandes sowie die Höhe der geltend gemachten Kosten, die durch die Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung entstanden sind, 3. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach § 41f Absatz 5.“ Begründung: Umfang und Inhalt der an den Sozialhilfeträger übermittelbaren Daten sind bisher unklar geregelt: Nach § 41g Absatz 4 Satz 2 EnWG-E übermittelt der Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden Versorgungsunterbrechung. Gemäß § 41g Absatz 5 Satz 1 EnWG-E informiert der Grundversorger den Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde liegen. Nach § 41g Absatz 6 EnWG-E dürfen nur Vornamen, Namen und die Anschrift des Haushaltskunden sowie das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung mitgeteilt werden. Die Neufassung berücksichtigt außerdem über die Anschrift hinausgehende hilfreiche Kontaktdaten. 8. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Nummer 2, 3 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die U Wi ... Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen. b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine faktische Notwendigkeit von zwei separaten Verträgen gemäß § 42c Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 besteht oder gegebenenfalls eine Vertragsbeziehung ausreichend ist. Begründung: Der vertragliche Aufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Nummer 5 EnWG) In Artikel 1 Nummer 67 § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nach der Angabe „beteiligt ist,“ die Angabe „es sei denn, es handelt sich um eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 EEG,“ einzufügen. Begründung: Es sollte eine deutliche Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15 Erneuerbare-Energien- Gesetz Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage sein dürfen. 10. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 7 Nummer 2 EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen. Wi Wi ... b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die Vereinfachungen nach § 42c Absatz 7 Nummer 2, die für bestimmte Haushaltskunden gelten, auf alle Haushaltskunden sowie auf gewerbliche Kunden (KMUs) und Kunden und die öffentliche Verwaltung sowie auf Bürgerenergiegesellschaften ausgeweitet werden können. Begründung: Eine Erweiterung entsprechend dem bereits angelegten Betreiberbegriff erscheint konsistent und wünschenswert zu sein. Auch Bürgerenergiegesellschaften sollten in diesem Kontext unterstützt werden. 11. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen. b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in Speichern nicht nur auf Basis physikalisch-messtechnischer Konstellationen, sondern auch kaufmännisch-bilanziell erfolgen kann. Begründung: Es besteht das Risiko, dass Speicher nur dann in Energy-Sharing Projekte einbezogen werden können, wenn sie physisch direkt zwischen Erzeugungsanlage und Netzübergabepunkt installiert sind. Aus einer Systemperspektive wäre es aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) auch unschädlich, wenn der Speicher irgendwo in dem jeweiligen Regelungsgebiet der Erneuerbare-Energie- Gemeinschaft steht, ohne direkt mit der Erzeugungsanlage verbunden zu sein. Wi ... 12. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen. b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine öffentliche Anlaufstelle (beispielsweise bei der Bundesnetzagentur) einzurichten ist, die Musterverträge für Energy Sharing Modelle bereitstellt. Begründung: Die Mitgliedstaaten sind nach europäischem Recht dazu angehalten, eine zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing einzurichten (Artikel 15a Absatz 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii Richtlinie zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns). Erfahrungen mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung legen nahe, dass so eine Stelle sehr wichtig für den Erfolg des Modells sein könnte. 13. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG) a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen. b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob der Anwendungsfall von aktuell einer Anlage auf „eine oder mehrere Anlagen“ ausgeweitet werden kann. Wi Wi ... Begründung: In der Praxis sollte es möglich sein, dass auf der Einspeiseseite mehrere Anlagen in einem Projekt zusammengefasst genutzt werden können und nicht für jede Anlage separat administrativer, insbesondere vertraglicher Aufwand einzeln anfällt. 14. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG) Der Bundesrat stellt fest, dass die mit § 42c EnWG neu eingeführte Möglichkeit des „Energy Sharing“ einen wichtigen Schritt darstellt, um die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Kommunen an erneuerbaren Energien zu stärken. Der Ausbau kollektiver Modelle zur Nutzung von Solar- und Windstrom im Nahbereich wird dadurch rechtlich verankert. Jedoch bestehen Rechtsunsicherheiten und praktische Unklarheiten, die eine zügige Umsetzung unter anderem von Energiegemeinschaften und Quartiersmodellen hemmen. Der Bundesrat bittet daher, im Rahmen der EnWGNovelle die Teilnahmevoraussetzungen klarzustellen, den Teilnehmerkreis und die Modelle zu erweitern sowie geeignete Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten für ortsnahe Energy Sharing Konzepte zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen und gesetzlich konkret festzuschreiben: – Präzisierung der Teilnahmevoraussetzungen: Die Formulierung in § 42c Absatz 1 Nummer 5 EnWG („Betrieb der Anlage dient weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit …“) ist auslegungsbedürftig und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. So ist insbesondere unklar, wo die Grenze zur „überwiegenden“ Tätigkeit zu ziehen ist. Erforderlich ist eine klarere und gerichtsfeste Definition, damit Betreiber, Letztverbraucher und beteiligte juristische Personen eindeutig wissen, ob sie zulässig teilnehmen können. – Ausweitung des Anwendungsfeldes: Es ist zu überprüfen, wie der Teilnehmerkreis sowie das Gestaltungsspektrum der Geschäftsmodelle im Rahmen des Energy Sharings erweitert werden können. Ziel ist es, dezentrale und ortsnahe Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien – auch bei Nutzung des öffentlichen Netzes – rechtssicher zu ermöglichen. Wi ... – Berücksichtigung netzseitiger Vorteile: Es soll zudem überprüft werden, ob für Energy Sharing Stromlieferungen innerhalb eines Netzgebiets oder Bilanzierungsgebiets reduzierte Netzentgelte oder Umlagen vorgesehen werden können. Hierdurch können Investitionsanreize gesetzt und die Akzeptanz dezentraler erneuerbarer Energien erhöht werden. Für die Kosteneffizienz der Transformation des Energiesystems ist hierbei zur berücksichtigen, dass es eine angepasste Systematik der Netzfinanzierung braucht. Begründung Das Konzept des Energy Sharing verfolgt das Ziel, erneuerbare Energien möglichst verbrauchsnah bereitzustellen und gemeinschaftliche Nutzung zu ermöglichen. Dadurch können dezentrale Prosumer Modelle wirtschaftlicher werden und Bürgerinnen wie Unternehmen unmittelbar an den Vorteilen der Energiewende teilhaben. Die aktuelle Fassung des § 42c EnWG schafft hierfür erstmals eine gesetzliche Grundlage. Die vorgesehenen Teilnahmebeschränkungen sind jedoch unklar gefasst, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu gewerblichen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeiten. Ohne rechtssichere Definition drohen Rechtsstreitigkeiten und eine Zurückhaltung potenzieller Investoren. Zudem ist derzeit vorgesehen, dass auch beim Energy Sharing sämtliche unternehmens- und netzseitigen Umlagen sowie volle Netzentgelte anfallen. Das mindert die Attraktivität des Instruments erheblich. Da dezentrale verbrauchsnahe Modelle Netze entlasten und Systemkosten reduzieren, erscheint es gerechtfertigt, vermiedene Kosten teilweise an die Teilnehmer weiterzugeben. Hierzu können reduzierte Netzentgelte oder Umlagenregelungen dienen. Vergleichbare Ansätze bestehen bereits in Österreich, wo innerhalb eines Bilanzierungsgebiets weniger Abgabenlasten anfallen, was innovative ortsnahe Projekte deutlich begünstigt. 15. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 EnWG) In Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ist die Angabe „Hochspannungsfreileitungen“ durch die Angabe „die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen“ zu ersetzen. Begründung: Systematische Angleichung des Textes an die übrige Formulierung im § 43 Absatz 2. Die Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten. Wi ... 16. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a ist in § 43b Absatz 1 nach der Angabe „Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „und § 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzufügen. Begründung: In Absatz 1 sollte zusätzlich auf § 27 UVPG Bezug genommen werden (vergleiche auch § 17b FStrG und § 18b AEG). Andernfalls findet § 27 UVPG bei UVP-pflichtigen Vorhaben weiterhin uneingeschränkt Anwendung und wird nicht durch Absatz 5 des § 43b EnWG modifiziert. Im Ergebnis müsste bei UVP-pflichtigen Vorhaben weiterhin eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stattfinden. Dies dürfte, insbesondere mit Blick auf die vergleichbaren Vorschriften im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), nicht gewollt sein. 17. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 10 und 11 und § 43 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1, 2“ zu ersetzen. Begründung: Die vorgeschlagene Anpassung schließt eine gesetzliche Lücke und bezweckt so eine Beschleunigung des Leitungsinfrastrukturausbaus. Damit werden unter anderem auch Gasfern- sowie LNG-Anbindungsleitungen, CO2- und Wärmeleitungen von der Vorschrift umfasst. Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der Rechtsprechung zur Aktualität von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine gesetzliche Regelvermutung. Die gesetzliche Regelvermutung bewirkt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43b Absatz 4 belegt werden muss, dass die Datengrundlage veraltet ist. Der Gesetzentwurf adressiert bei den planfeststellungspflichtigen Vorhaben allerdings nur Stromleitungen. Damit wird nicht nur keine Regelung für Gasfernleitungen und LNG- Anbindungsleitungen getroffen, sondern werden wegen der Verweisungen im übrigen Zulassungsrecht auch die Bereiche der Wasserstoff-, CO2- und Wärmeleitungen U Wi ... ausgeblendet. Die Ausklammerung von Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bis 9 EnWG ist fachlich unverständlich. Es erscheint aus Beschleunigungsgründen in mehrerlei Hinsicht kontraproduktiv, hier hinsichtlich des Katalogs der Genehmigungstatbestände nach § 43 EnWG zu differenzieren. So ist aus fachlicher Sicht eine derartige Vermutungsregelung zu den naturschutzfachlichen Grundlagen in gleichem Maße auch bei allen im Gesetzentwurf ausgenommenen Vorhabenkategorien angebracht, da die Aufzählung von Vorhabenkategorien nichts an der naturschutzfachlichen Betroffenheit von Flora, Fauna und Habitaten (und den diesbezüglichen Aussagen) ändert. Zudem erscheint es in hohem Maße widersprüchlich, einerseits nach § 11c EnWG ein überragendes öffentliches Interesse für die Errichtung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen oder gemäß § 43l Absatz 1 EnWG für die Errichtung von Wasserstoffleitungen gesetzlich vorzusehen, andererseits aber diese Vorhaben im Rahmen des § 43b Absatz 4 EnWG auszublenden und damit von der angedachten Beschleunigungswirkung des Absatz 4 auszuschließen. Es bestünde zudem ein Wertungswiderspruch beispielsweise zwischen der Anwendbarkeit auf die Planfeststellung von Nebenanlagen zu Gaspipelines wie Gasverdichtern nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG und der Ausnahme der Hauptanlage der Gasleitung. Dieses Ergebnis macht weder mit Sicht auf die Betroffenheit naturschutzfachlicher Belange und deren als aktuell zu vermutenden Dokumentation Sinn, noch im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Zusammenwirkens der verschiedenen Anlagen im Energiesystem für die Versorgung der Allgemeinheit. 18. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG) In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind: 1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, sowie 2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.“ durch die Angabe Wi ... „wird vermutet, dass Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind.“ zu ersetzen. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der Rechtsprechung zur Aktualität von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine gesetzliche Regelvermutungsregelung. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird eine Eingrenzung der Daten vorgenommen, für die § 43b Absatz 4 die Vermutungsregel vorsieht. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Nummer 2 über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung ist zu streichen. Die hier genannten Inhalte sind bereits über die vormalige Nummer 1 erfasst. Der Wortlaut der vormaligen Nummer 1 wurde dementsprechend als Grundlage für den hier vorgeschlagenen Wortlaut genutzt. Der Gesetzentwurf scheint mit seiner Differenzierung zwischen Nummer 1 und 2 fälschlicherweise davon auszugehen, dass in der Praxis trennscharf zwischen Daten, die dem Vorhabenträger vorliegen, und Daten Dritter zu differenzieren ist. Es ist allerdings ständige Praxis, dass die Begutachtenden im Vorfeld Daten Dritter abfragen und diese in ihre Unterlagen einarbeiten. Daten Dritter sind folglich Teil der Unterlagen der Vorhabenträger. Ein eigener Anwendungsbereich der Nummer 2 ist damit nicht ersichtlich. Für eine rechtssicherere Anwendung der Vorschrift ist er folglich zu streichen. 19. Zu Artikel 1 Nummer 69 (§ 43b Absatz 4 Satz 4 – neu – EnWG) In Artikel 1 Nummer 69 ist nach § 43b Absatz 4 Satz 3 der folgende Satz einzufügen: „Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Aktualität der Daten nach Satz 2 erforderlich ist.“ Begründung: Schon die Begründung der Gesetzesänderung legt dar, dass die Aktualität der Daten von vielen fallbezogenen Faktoren abhängt, wie den landschaftlichen U ... Gegebenheiten, der Dynamik der Artenbestände und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Dies ist ausführlich in dem wohl zugrundliegenden Papier „Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren – und sind sie bis dahin aktuell genug?“ von Jürgen Trautner und Johannes Meyer in Natur und Recht (2021, 43:315-320) dargelegt. Um diesen komplexen und einzelfallbezogenen Anforderungen gerecht zu werden, ist es entscheidend, dass die zuständigen Naturschutzbehörden vom Vorhabenträger die Vorlage eines Gutachtens verlangen können, das eine solche Plausibilitätsprüfung enthält. Eine komplett eigenständige Durchführung dieser detaillierten Plausibilitätsprüfung durch die Behörden würde deren Kapazitäten übersteigen. Die erforderliche Bewertung umfasst nicht nur die strukturellen Veränderungen im Planungsraum, sondern auch die Bestandsentwicklung relevanter Arten, das mögliche Neuauftreten von Arten sowie geänderte rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen. Diese Aufgabe erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls, wofür die Ressourcen der Behörden oft nicht ausreichen. Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung würde sicherstellen, dass die erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden, ohne die Naturschutzbehörden zu überlasten, und gleichzeitig die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen. Die Formulierung lehnt sich an § 17 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG an. 20. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 1 bis 3 EnWG)* In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 5 sind die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze 1 bis 3 zu ersetzen: „Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekanntgegeben, indem diese für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht werden und zusätzlich mit dem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht werden. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gegenüber den Betroffenen und demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.“ * bei Annahme mit Ziffer 21 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen Wi ... Begründung: Der geplante § 43b Absatz 5 EnWG enthält Vorschriften zur Zustellung und Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen. Während in § 43b Absatz 1 zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung unterschieden wird, ist dies im Rahmen des § 43b Absatz 5 nicht der Fall. Es liegt damit nahe, dass Absatz 5 nicht auf die Plangenehmigung anwendbar ist. Die Regelungen über Zustellung und Bekanntgabe müssen allerdings auch gleichermaßen für die Plangenehmigung gelten. Durch die Umformulierung wird dies sichergestellt. 21. Zu Artikel 1 Nummer 69 (§ 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG)* In Artikel 1 Nummer 69 § 43b Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „indem er“ durch die Angabe „indem er zusammen mit dem festgestellten Plan“ zu ersetzen. Begründung: Absatz 5 enthält genau wie die derzeitige Regelung in § 43b Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 EnWG durch ein redaktionelles Versehen keinen Hinweis darauf, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss auch der festgestellte Plan online zu stellen ist. Die durch lex specialis verdrängte allgemeine Regelung in § 74 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die Verpflichtung, auch eine Ausfertigung des festgestellten Plans mit auszulegen. Dies ist folgerichtig, weil der Planfeststellungsbeschluss nur zusammen mit dem festgestellten Plan einen Regelungsgehalt hat, sodass auch die Planunterlagen zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangen müssen. Die Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten. 22. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 6 EnWG) In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a ist § 43b Absatz 5 Satz 6 zu streichen. Begründung: Satz 6 sieht vor, dass die leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums mit den auszulegenden Unterlagen darstellt. Der Regelfall für das Verlangen nach einem alternativen Zugang zu den Planunterlagen dürften aber Betroffene sein, die über keinen Computer verfügen. Für diese dürfte ein Speichermedium nicht hilfreich sein. Ein Speichermedium dürfte nur für den seltenen, zumindest zu- * bei Annahme mit Ziffer 20 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen Wi U ... nehmend abnehmenden Fall sinnvoll sein, dass Betroffene zwar einen Computer, aber keinen oder keinen ausreichend schnellen Internetzugang haben. Der vom Gesetz angenommen Regelfall wird also in der Praxis kaum (noch) vorkommen. Der Regelfall wird die Bereitstellung in Papier in einer der betroffenen Gemeinden sein. 23. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 3, 4 EnWG) Artikel 1 Nummer 71 § 44a ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 sind die Sätze 2 und 3 zu streichen. b) In Absatz 3 ist die Angabe „und 2“ zu streichen. c) Absatz 4 ist zu streichen. Begründung: Der geplante § 44a EnWG enthält Vorschriften über Veränderungssperren und Vorkaufsrechte. Der Anwendungsbereich dieser Instrumente wird durch den Gesetzentwurf ausgeweitet. Angesichts erheblicher Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Betroffenen wird dies abgelehnt. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf die Streichung der Erweiterung des Anwendungsbereichs. Der durch die Wirkungen der Veränderungssperre ohnehin bereits – aber angesichts der Bedeutung der Vorhaben und dem nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Planungsstand – gerechtfertigte Eingriff in Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes wird mit den Sätzen 2 und 3 des geplanten § 44a Absatz 1 auf einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem das Vorhaben noch nicht abschließend räumlich konkretisiert und durch den Vorhabenträger bei der Planfeststellungsbehörde beantragt wurde. Dies ist systemfremd, würde doch hier die Planfeststellungsbehörde vorab des „eigentlichen“ Planfeststellungsverfahrens (welches formal durch den Antrag auf Planfeststellung eingeleitet wird) und nur auf Grundlage der vorgeschalteten, separat vom Planfeststellungsverfahren zu sehenden und rechtlich nicht verbindlichen Raumverträglichkeitsprüfung erheblich grundrechtseinschränkend tätig. Die Vereinbarkeit mit der Eigentumsfreiheit ist zweifelhaft. Es ist zudem derzeit nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörden und sollte dies auch in Zukunft nicht sein, vorab des Antrags des Vorhabenträgers und nur auf Grundlage einer empfehlenden Raumverträglichkeitsprüfung die aussichtsreichste Variante auszuwählen und (womöglich) „neuralgische“ Flächen mit einer Veränderungssperre zu belegen. Wi (bei Annahme entfallen Ziffer 24 und 25) ... 24. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, Satz 2a – neu –, Satz 5a – neu – EnWG) In Artikel 1 Nummer 71 ist § 44a Absatz 1 wie folgt zu ändern: a) In Satz 2 ist die Angabe „Die Planfeststellungsbehörde kann“ durch die Angabe „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die Planfeststellungsbehörde“ zu ersetzen. b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Antrag des Trägers des Vorhabens hat sich auf die Trasse zu beziehen, die in der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde als vorzugswürdig eingestuft wurde.“ c) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Die Veränderungssperre nach Satz 2 ist an die Dauer der Gültigkeit der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde geknüpft; sie endet mit der nach Satz 1 eintretenden Veränderungssperre.“ Begründung: Zu Buchstabe a und b: Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind diverse Trassenkorridore. Die Veränderungssperre verhindert bauliche Entwicklungen über Jahre in großen räumlichen Bereichen. Diese Grundrechtseinschränkungen müssen verhältnismäßig sein. Dazu trägt bei, wenn eine Veränderungssperre nach Satz 2 sich nur auf die Trasse bezieht, die von der zuständigen Raumordnungsbehörde als vorzugswürdig eingestuft wurde und der Träger des Vorhabens auch die Sperre für diese Trasse beantragt (und somit auch seine Planungen danach ausrichtet). Zu Buchstabe c: Die Veränderungssperre nach Satz 2 bezieht sich auf die in der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde aufgeführte Trasse. Diese gutachterliche Stellungnahme ist in der Regel auf fünf Jahre befristet (für Baden-Württemberg siehe: § 18 Absatz 6 Landesplanungsgesetz). Insoweit ist die Dauer dieser Veränderungssperre entsprechend zu befristen. Zugleich ist zu bestimmen, dass die Veränderungssperre nach Satz 2 mit dem Eintritt der Veränderungssperre nach Satz 1 endet. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 23) ... 25. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1a – neu – EnWG) In Artikel 1 Nummer 71 ist nach § 44a Absatz 1 der folgende Absatz 1a einzufügen: „(1a) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. Die Planfeststellungsbehörde kann die Frist um weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist aufzuheben, wenn die auf dem Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaßnahme anderweitig verwirklicht oder endgültig nicht mehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist auf Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von Betroffenen entgegenstehen.“ Begründung: Im Gesetzesentwurf zu § 44a EnWG bleibt unklar, welche Befristungen die Veränderungssperre hat. Zudem ist nicht geregelt, in welchem Verhältnis die von der Behörde zu erlassene Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 zu der automatisch eintretenden Veränderungssperre mit Auslegung der Planunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 steht. Um einen Gleichklang mit den geplanten Regelungen in § 43n des EnWG zur Veränderungssperre in Infrastrukturgebieten zu erzeugen (BR-Drs. 385/25), wird an dieser Stelle auf den Wortlaut von § 16 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 NABEG zurückgegriffen. Damit wird zum einen eine Befristung der Veränderungssperre erreicht. Zum anderen wird verdeutlicht, dass mit einer Verfestigung der Planung im Planfeststellungsverfahren auch die Möglichkeit und das Erfordernis besteht, Veränderungssperren auf nicht länger in Betracht kommenden Trassenkorridoren aufzuheben, insbesondere wenn dies mit den Belangen der Betroffenen nicht länger vereinbar ist. 26. Zu Artikel 1 Nummer 111 Buchstabe a1 – neu – (§ 118 Absatz 6 Satz 1, 3 EnWG) In Artikel 1 Nummer 111 ist nach Buchstabe a der folgende Buchstabe a1 einzufügen: ‚a1) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „von den Entgelten“ durch die Angabe „von den arbeitsbezogenen Entgelten“ ersetzt. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 23) Wi ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe „soweit“ und die Angabe „eingespeist wird.“ durch die Angabe „eingespeist wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.“ ersetzt.‘ Begründung: Absatz 6 bleibt im Wesentlichen unverändert. Es wird lediglich in Satz 3 das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt, um die Regelung auch für Stromspeicher zur Anwendung zu bringen, die nur einen Teil des ausgespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz einspeisen. Dies ermöglicht es den Betreibern der Stromspeicher und Ladepunkte, auch anteilig wieder ins Netz eingespeiste Strommengen mit hinreichender Rechtssicherheit wirtschaftlich zu vermarkten, indem sie für diese Strommengen von den Arbeitsnetzentgelten befreit werden. Die Beschränkung der Befreiung auf den Arbeitspreis sichert eine sachgerechte Beteiligung an den Netzkosten, schränkt jedoch die wirtschaftliche Attraktivität des Speicherbetriebs nicht unangemessen ein. Stromspeicher werden – soweit er überhaupt fällig wird – weit überwiegend nur einen vergleichsweise niedrigen Leistungspreis entrichten müssen, weil sie regelmäßig unter 2 500 Benutzungsstunden liegen und vom Betreiber auch dahingehend gesteuert werden können. Durch den eingefügten Verweis auf § 21 EnFG kommen die dort in den Absätzen 1 bis 4a geregelten Bestimmungen entsprechend für die anteilige Befreiung von den Netzentgelten zur Anwendung. Der Verweis auf § 21 EnFG führt insbesondere dazu, dass auch bidirektional genutzte Ladepunkte für Elektromobile entsprechend einem Stromspeicher einbezogen werden. Gleichzeitig wird die Regelung durch die Einfügung des Wortes „arbeitsbezogenen“ so gestaltet, dass ab Inkrafttreten dieser Änderung der Leistungspreis zu entrichten ist und allein der Arbeitspreis der Netzentgelte entfällt. Der Verweis auf § 21 des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG) sichert daneben die praktische Umsetzbarkeit durch die Bezugnahme auf ein Instrument, das aktuell durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) näher ausgestaltet und konkretisiert wird. Diese Änderungen in Absatz 6 sollen unter Wahrung der regulatorischen Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur den systemdienlicheren Einsatz von Speichern kurzfristig anreizen und insbesondere dazu beitragen, das Potenzial der Stromspeicher und bidirektionalen Ladepunkte für die Reduktion von Einspeisespitzen so schnell wie möglich zu heben und auszureizen, soweit sie von der bisherigen Freistellung nicht erfasst wurden. Die in der Norm enthaltene Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur bleibt unverändert bestehen. Die mit dem Diskussionspapier zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes) vorgeschlagenen Änderungen adressieren grundsätzlich dasselbe Problem, werden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten können. ... Die Flexibilität der Stromspeicher muss kurzfristig erschlossen werden; die gesetzgeberische Änderung ermöglicht dies, ohne etwaigen weitergehenden Anpassungen im Rahmen von AgNes unsachgemäß vorzugreifen oder diesen ein Hindernis zu bereiten. Die Übergangsregelung in § 118 EnWG wird damit an die aktuellen Anforderungen des Strommarktes angepasst. Das ungenutzte Potenzial von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten in der Industrie und bei den Prosumern für die Marktintegration von volatilem EE-Strom wird gehoben, indem die Preissignale am Strommarkt für die Arbitrage genutzt werden können. Ziel ist eine Aktivierung der Stromspeicher und Ladepunkte, damit sie den notwendigen Beitrag zur Vermeidung der Stromspitzen leisten können. Infolge des anhaltenden PV-Zubaus wird dies immer drängender. Stromspeicher und bidirektional nutzbare Ladepunkte können nur hinreichend auf Preissignale des Marktes reagieren und nennenswert zur Versorgungssicherheit beitragen, wenn die Preissignale des Marktes sie möglichst unverzerrt erreichen. Ohne die vorgesehene Anpassung des § 118 Absatz 6 EnWG wirken die Preissignale indes nicht in ausreichender Weise; die Stromspeicher und Ladepunkte tragen daher derzeit noch nicht in dem Maße zur Versorgungssicherheit bei, wie sie es könnten. Die vorgeschlagene Neuregelung erstreckt sich nicht auf die speziell in Satz 2 geregelten Pumpspeicher, die ihr bestehendes Privileg bis zur Umsetzung der Festlegung zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik behalten. 27. Zu Artikel 1 (EnWG) allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zur Kundenanlage erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Die geltende Fassung des § 3 Nummer 24a EnWG ist europarechtswidrig. Welche Anlagen weiterhin von der Netzregulierung ausgenommen sind, können die Normadressaten und -adressatinnen nicht klar erkennen. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Möglichkeit, Versorgungskonzepte zu realisieren, ohne regulierungspflichtige Verteilernetze zu schaffen, für die dezentrale Energiewende von entscheidender Bedeutung ist. Die entstandene Rechtsunsicherheit schafft ein schwerwiegendes Hemmnis für die Transformation der Stromversorgung und droht, die Dynamik der Energiewende nachhaltig zu bremsen. c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die europarechtlichen Spielräume schnellstmöglich zu nutzen und durch eine gesetzliche Regelung klarzustellen, dass grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen keine Verteilernetze sind. Dadurch könnte für Mieterstrommodelle, die ge- U ... meinschaftliche Gebäudeversorgung und andere Versorgungskonzepte in Mehrparteienhäusern und Gebäudekomplexen oder -ensembles zeitnah Rechtssicherheit geschaffen werden. Begründung: Das Gelingen der Energiewende ist eine zentrale klima- und energiepolitische Zielsetzung der Bundesrepublik Deutschland. Die Dekarbonisierung der Stromerzeugung kann dabei nicht allein über große Energieparks erfolgen, sondern ist auf die Schaffung vieler lokaler Energieversorgungskonzepte aus erneuerbaren Energien angewiesen. Mit der Energiewende geht eine Dezentralisierung der Versorgung einher. Die Einführung des Mieterstrommodells und der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung waren insofern wichtige Schritte. Die Netzregulierung ist ein weiterer entscheidender Faktor. Nur wenn lokale Versorgungskonzepte ohne umfangreiche Netzregulierung möglich sind, können sich Lösungen für Mehrfamilienhäuser und Quartiere in der Praxis durchsetzen. Das Energiewirtschaftsgesetz verlässt sich bisher auf das Konzept der Kundenanlage, § 3 Nummer 24a EnWG, das räumlich begrenzte Energieverteilungsanlagen ohne Bedeutung für den Wettbewerb aus der Netzregulierung ausnimmt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH zur Kundenanlage ist dies nicht mehr im bisherigen Umfang möglich. Kundenanlagen können nur Leitungssysteme sein, die nicht Verteilernetze im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellen. Der Anwendungsbereich des § 3 Nummer 24a EnWG ist damit deutlich geschmälert. Die Abgrenzung von nicht regulierten Kundenanlagen zu regulierten Verteilernetzen ist offen. Die entstandene Rechtsunsicherheit kreiert ein erhebliches Hemmnis für die Entwicklung und Umsetzung lokaler Versorgungskonzepte und gefährdet den Fortschritt der dezentralen Energiewende. Diese Unsicherheit ist daher dringend auszuräumen. Bei der geforderten Klarstellung handelt es sich um den ersten Schritt zur Umsetzung der Kundenanlagen-Rechtsprechung, die für den großen Bereich der gebäude- oder grundstücksinternen Versorgungskonzepte Rechtssicherheit schafft. Grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen sind von dem Konflikt des § 3 Nummer 24a EnWG mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht betroffen. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass Hausverteileranlagen im Innenbereich eines Gebäudes unabhängig von dessen Größe keine Verteilernetze darstellen (EuGH, U. v. 28.11.2024 – C-293/23, Rn. 33). Dem hat der EuGH nicht widersprochen. Da der Begriff des Netzes im Europäischen Recht vorausgesetzt und nicht definiert wird, ist ein Verständnis, wonach Hausverteileranlagen keine Netze darstellen, zulässig. Dies praktizieren auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezieht ein Verteilernetz auf ein „Gebiet“, was eine räumliche Ausdehnung über zumindest mehr als ein einzelnes Grundstück nahelegt. Insofern lässt sich begründen, nicht nur gebäudeinterne, sondern grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen auszunehmen. ... Eine solche Klarstellung kann beispielsweise durch Aufnahme einer Legaldefinition des Begriffes „Netz“ als über mehrere Grundstücke reichende Energieverteilungsanlage oder durch Schaffung eines neuen Rechtsbegriffs für Grundstücksanlagen mit den Rechtsfolgen der bisherigen Kundenanlage (u. a. Verweis in §§ 3 Nummern 16 und 20 Absatz 1d EnWG) erfolgen. 28. Zu Artikel 9 (§ 9 Absatz 4 – neu – NDAV) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen: ,Artikel 9 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2021 (BGBl. I S.4786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 9 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Haushaltskunden eine Stilllegung des Anschlusses anzubieten, wenn diese die Versorgung mit Gas dauerhaft beenden wollen, um eine Heizungsanlage gemäß den Anforderungen des § 71 Absatz 1 Gebäude-Energie-Gesetz einzubauen. Für die Stilllegung kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen. Netzbetreiber, die für die Stilllegung ein Entgelt verlangen, veröffentlichen die Höhe der Entgelte spätestens ab dem 1. Juli 2026 auf ihrer Internetseite. Stilllegung im Sinne dieses Absatzes ist die dauerhafte funktionale Trennung des Anschlusses vom Gasverteilernetz durch Schließung der Hauptabsperreinrichtung oder durch Trennung der Netzanschlussleitung von der Hauptversorgungsleitung, einschließlich der Entleerung der Leitungen auf dem Anschlussgrundstück und Entfernung der Messeinrichtung. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit des Entgelts nach Satz 2.“ 2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 < …weiter wie Vorlage…>.“ ‘ R ... Begründung: Die Umstellung von Gasheizungen auf Heizungsanlagen mit klimafreundlichen Energieträgern ist für die Gebäudebesitzer oft mit hohen Kosten verbunden. Berichte und Erhebungen von Verbraucherverbänden weisen darauf hin, dass die Praxis der Betreiber der Gasnetze sehr unterschiedlich sein kann, zum Teil aber für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen hohe Entgelte verlangt werden. Die betroffenen Kunden haben diese Kosten nicht immer bei ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigt, da mit ihnen insbesondere bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung mit dem örtlichen Anbieter im Rahmen eines Wechsels zu Fernwärme nicht unbedingt zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass die Entgelte nicht immer vorab öffentlich zugänglich sind und auch die Leistungen für die funktionale Anschlusstrennung zum Teil uneinheitlich bezeichnet werden. Die derzeitige Rechtslage ist unklar. Umstritten ist, ob den Netzbetreibern für eine Stilllegung des Gasanschlusses nach § 9 NDAV überhaupt ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht, da der Wortlaut nur einen Kostenerstattungsanspruch bei Änderung des Netzanschlusses infolge einer Änderung der Gasversorgungseinrichtung des Kunden vorsieht. Zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit und zur Erhöhung der Kostentransparenz wird vorgeschlagen, in § 9 NDAV eine Regelung über die Entgelte für die Stilllegung von Gasanschlüssen aufzunehmen. Die vorgeschlagene Regelung kommt sowohl den Netzbetreibern als auch den Anschlussnehmern gleichermaßen zugute. Mit der Angebotspflicht wird sichergestellt, dass die Anschlussnehmer die Wahl zwischen einem aufwendigen Rückbau und einer weniger kostenintensiven Stilllegung haben. Die Netzbetreiber erhalten eine rechtssichere Grundlage, falls sie für die Stilllegung ein Entgelt verlangen wollen. Zugleich werden die Entgelte auf eine angemessene Höhe begrenzt und eine Vorabinformation durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der Netzbetreiber gewährleistet. Mit der Bestimmung von Kriterien für die Angemessenheit der Entgelte durch die Bundesnetzagentur wird die Rechtssicherheit nicht nur bezüglich der Zuweisung der Kostentragung, sondern auch hinsichtlich der Höhe der möglichen Belastung der Anschlussnehmer gestärkt. 29. Zu Artikel 9a – neu – (§ 1 Absatz 1 KraftNAV) Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen: ‚Artikel 9a Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187) wird wie folgt geändert: Wi ... § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ ‘ Begründung: In der deutschen Elektrizitätsversorgung kündigt sich ein Boom an Großbatteriespeicher-Projekten an, der die dringend notwendige Flexibilisierung des Systems ermöglicht und aus energie- und klimapolitischer Sicht zu begrüßen ist. Bei der Umsetzung der Vielzahl bereits beantragter Projekte stellen jedoch derzeit die Netzanschlüsse ein Nadelöhr dar. Ziel muss es sein, dass ausgereifte Projekte an geeigneten Standorten schnell angeschlossen werden, damit ein schneller Ausbau der Speicherkapazitäten ermöglicht wird. Doch erweisen sich Rechtsunsicherheiten bei den Anschlussreservierungsverfahren derzeit als Hindernis: Die Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf Großbatteriespeicher würde zu erheblichen Komplikationen bei der Durchführung der Netzanschlussverfahren führen. Diese werden mit der Klarstellung ausgeräumt, dass die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen keine Anwendung findet. Großbatteriespeicher stellen eine zentrale Säule des zukünftigen klimaneutralen Elektrizitätsversorgungssystems dar. Sie flexibilisieren Stromerzeugung und -verbrauch und ergänzen damit die fluktuierenden Erneuerbaren Energien. Im Ergebnis senken sie die Preise an den Strombörsen und vermeiden das Aufkommen negativer Preise. Zudem können sie wichtige Systemdienstleistungen für die Stromnetze erbringen. In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein Boom an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. Hintergrund ist ihre rapide angewachsene Rentabilität. Diese beruht auf stark gesunkenen Preisen für Batteriezellen, auf der gestiegenen Spreizung der Börsenstrompreise, die die Grundlage für das Geschäftsmodell der Speicherbetreiber bildet, und auf dem Umstand, dass bis 2029 an das Stromnetz angeschlossene Speicher keine Netzentgelte zahlen müssen. Hinzu kommt, dass mit jedem neu angeschlossenen Großbatteriespeicher die Preisdifferenzen im Strommarkt kleiner werden. Der dadurch angeregte Wettbewerb um möglichst frühzeitigen Netzanschluss veranlasst viele Projektierer, mehrere Anträge für ein- und dasselbe Vorhaben einzureichen, um ihre Chancen zu erhöhen. In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn- ... leistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt (Übertragungsnetz) ist auf über 200 Gigawatt angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 und 94,1 Gigawatt für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025 – 2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zu Grunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber planen. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen daher eine für sie ungewöhnlich hohe Anzahl an Netzanschlüssen organisieren. Deshalb ist ein regelbasiertes Reservierungsverfahren, dessen Einführung 2024 auch die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur in einem Konsultationsverfahren angeregt hatte (Az. BK6- 24-245), dringend geboten. Es ist nun Sache der Netzbetreiber, unter der Kontrolle der Bundesnetzagentur ein solches Verfahren zu entwickeln, zu veröffentlichen und anzuwenden, das dem aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes folgenden gleichen Anspruch aller Petenten gerecht wird. 50Hertz und weitere Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Jahr begonnen, regelbasierte Verfahren zu konzipieren, welche das bislang praktizierte „Windhundverfahren“ (first come, first served) ablösen und den Projektfortschritt, den Anschluss- Standort und planerische Aspekte seitens der Netzbetreiber berücksichtigen sollen. Ein solches Verfahren sichert die Ernsthaftigkeit der Anfragen ab und sorgt für eine planungssichere Abarbeitung der Anschlussbegehren. Allerdings steht die Einführung eines solchen regelbasierten Reservierungsverfahrens vor rechtlichen Hindernissen oder zumindest rechtlichen Risiken: Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) hat nämlich in anderem Zusammenhang entschieden, dass Stromspeicher als Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung zu qualifizieren sind. Würde man diese Qualifikation von Speicheranlagen auch auf die Kraft- NAV übertragen, hätte dies zur Folge, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere strenge Fristen nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3) nun bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern anzuwenden wären. Vor allem aber würde die Anwendung der KraftNAV auf Speicheranlagen zur zwingenden Anwendung des „Windhundprinzips“ führen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Kraft- NAV), wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine Anschlusszusage zu erteilen ist, die zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen sind, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden können. Eine solche Bearbeitung strikt nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs dürfte nicht auf den tatsächlichen Projektfortschritt (Reifegrad) abstellen und würde somit einem strategischen oder spekulativen Sichern von Netzanschlusskapazitäten Tür und Tor öffnen. Eine aus der Perspektive des gesamten Übertragungsnetzsystems gebotene gebündelte Betrachtung und Bearbeitung von Anschlussanträgen wäre ausgeschlossen. Beides liefe dem Konzept eines regelbasierten Reservierungsverfahren zuwider und würde die Planungssicherheit für die Großbatterie-Projekte deutlich verschlechtern. Mit der Klarstellung, dass Großbatteriespeicher nicht in den Anwendungsbereich der KraftNAV fallen, wird dieses Hindernis bzw. diese Rechtsunsicherheit beseitigt und ein von den Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Verfah- ... ren als zukünftige Lösung ermöglicht. Mit der Klarstellung, dass die KraftNAV und das dort geregelte „Windhundprinzip“ auf Batteriespeicher nicht anwendbar ist, wird das neue Verfahren rechtlich gesteuert und unter Aufsicht der Bundesnetzagentur begrenzt durch § 17 Absatz 1 EnWG. Die dort festgeschriebenen Grundsätze, wonach die Netzbetreiber für alle Anschlussbegehren technische und wirtschaftliche Bedingungen anzuwenden haben, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen, finden uneingeschränkt Anwendung. Im Rahmen eines solchen neuen regelbasierten Reservierungsverfahrens, das nicht an das „Windhundprinzip“ gebunden ist, bestehen auch Optionen, zu verhindern, dass Großspeicher „gegen das Netz“ wirken. So kann insbesondere die Priorisierung der Anschlussbegehren von Großspeicheranlagen davon abhängig gemacht werden, dass deren Betreiber flexible Netzanschlussvereinbarungen nach § 17 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes abschließen. Mit deren Hilfe können die Übertragungsnetzbetreiber sicherstellen, dass Großspeicheranlagen im Falle von Redispatch hinter dem Engpass nicht laden und somit nicht zu einer Verstärkung der Netzüberlastung beitragen. 30. Zu Artikel 16 Nummer 16 Buchstabe b (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Nummer 6, Satz 4, Satz 4a – neu –, Satz 6, Satz 7 – neu – MsbG), Nummer 17 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 – neu – MsbG) Artikel 16 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 16 ist Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: ‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 … <…weiter wie Regierungsvorlage bisheriger Doppelbuchstabe aa…>. bbb) In Nummer 6 … <…weiter wie Regierungsvorlage bisheriger Doppelbuchstabe bb…>. bb) In Satz 4 wird die Angabe „vorübergehend“ durch die Angabe „vorübergehend, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026,“ ersetzt. cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz 4a eingefügt: „Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber vor dem [einsetzen: Datum des Tags des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 28] eine nach Satz 2 Nummer 1 von Letztverbrauchern verlangte vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorübergehend Wi ... zurückgestellt, so verliert diese Zurückstellung spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2026 ihre Wirkung.“ dd) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt: „Kommt der Messstellenbetreiber dem Verlangen eines Letztverbrauchers nach Satz 2 Nummer 1, das ihm nach dem 28. Februar 2026 zugeht, nicht innerhalb von vier Monaten nach, so hat er dem Letztverbraucher zum Ausgleich der entgangenen Vorteile für jeden angefangenen Monat einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die der Messstellenbetreiber nicht zu vertreten hat.“ ‘ b) Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen: ‚17. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 1 … <…weiter wie bisheriger Text der Regierungsvorlage…>. b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem auf Verlangen eines Letztverbrauchers nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die nach Ablauf des 30. Juni 2026 abgeschlossen wird.“ ‘ Begründung: Der zunehmende Anteil fluktuierender Erneuerbarer Energien im Elektrizitätsversorgungssystem erfordert dringend eine Flexibilisierung des Verbrauchs. Intelligente Messsysteme (Smart Meter) sind die zentrale Voraussetzung für die Digitalisierung und Flexibilisierung kleiner Stromverbraucher und bieten ihnen finanzielle Vorteile. Um Haushalten diese Vorteile zugänglicher zu machen und allgemein den Smart Meter Rollout zu unterstützen, wird der in § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (als „Zusatzleistung“) bereits bestehende Anspruch auf die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem verstärkt. Dies geschieht dadurch, dass ab dem 1. Juli 2026 erstens die Möglichkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB), die vorzeitige Ausstattung vorübergehend zurückzustellen, gestrichen wird, zweitens die Rechte der Letztverbraucher durch einen pauschalierten Ausgleichsanspruch bei Nicht- oder zu später Erfüllung ihres Anspruchs auf vorzeitige Ausstattung mit einem Smart Meter gestärkt werden und drittens das zusätzliche – über das in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes geregelte ange- ... messene Entgelt hinausgehende – Entgelt für intelligente Messsysteme, das nach der bisherigen Fassung des § 35 erlaubt war, nicht mehr erhoben werden darf. Smart Meter sind dringend notwendig für den Erfolg der weiteren Energiewende. Nur mittels dieser intelligenten Messsysteme wird die Nutzung zeitlich differenzierter Strompreise bei kleinen Verbrauchern ermöglicht und damit ein finanzieller Anreiz für die Flexibilisierung von Strombezug und -einspeisung gesetzt. Kleine Anlagen wie E-Autos, Wärmepumpen, Waschmaschinen oder Heimspeicher können sich so in Zukunft systemdienlich an der fluktuierenden Erzeugung von Erneuerbaren Energien und an der Netzlast ausrichten. Die durch Smart Meter erschlossenen Preissignale werden bezugsseitig bewirkt durch die dynamischen Stromtarife, welche seit Januar 2025 verpflichtend von allen Stromlieferanten anzubieten sind (§ 41a Absatz 2 EnWG), und durch zeitvariable Netzentgelte, die seit April 2025 von allen Verteilnetzbetreibern gegenüber Haushalten mit steuerbaren Verbrauchseinrichtung als Option anzubieten sind (Festlegung BNetzA Az. BK8-22/010-A; § 14a EnWG). Einspeiseseitig spielt zudem die Direktvermarktung von eigenerzeugtem oder gespeichertem Strom eine wachsende Rolle. Kleine Stromverbraucher können sich über diese Preissignale zunehmend als systemdienlich erweisen und – abhängig von der Höhe des Strombedarfs, dem Flexibilisierungspotenzial (flexible Verbraucher, Speicher) und den lokalen zeitvariablen Netzentgelten – finanzielle Vorteile erzielen, die nach Auskunft von Branchenexperten pro Jahr bis zu 1 500 Euro und in besonderen Fällen auch noch höhere Beträge erreichen können. Mit der Stärkung des Rechtsanspruchs auf Ausstattung mit Smart Metern wird allen Letztverbrauchern ermöglicht, an diesen Vorteilen teilzuhaben. Auf diese Weise wird der Verbraucherschutz beim Smart Meter Rollout verstärkt. Zugleich unterstützt der gestärkte Rechtsanspruch die gesetzlich vorgesehenen Rollout-Ziele. Anlass dazu besteht insbesondere deshalb, weil über ein Drittel aller gMSB noch kein einziges Smart Meter installiert haben (Stand Q1/2025). Der offensichtlichen Gefahr eines Verzugs beim Rollout kann durch eine Verstärkung des individuellen Anspruchs auf vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem entgegengewirkt werden. Die Neuregelung setzt den gMSB klare Anreize, die notwendigen Kapazitäten für den Rollout aufzubauen oder auf Dienstleister, wie zum Beispiel Shared Service Center mit anderen gMSB oder wettbewerbliche Messstellenbetreiber, zurückzugreifen. Die Stärkung des Rechtsanspruchs erfolgt über drei Regelungselemente: Erstens endet mit Ablauf des 30. Juni 2026 die Option der „vorübergehenden Zurückstellung“ von Anträgen durch den gMSB (§ 34 Absatz 2 Satz 4 MsbG). Angesichts der herannahenden Fristen des Pflicht-Rollouts (§ 45) besteht dafür keine Veranlassung mehr. Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bereits 20 Prozent der Pflichteinbaufälle durch die gMSB erfolgt sein. Insofern ist zu erwarten, dass gMSB ein halbes Jahr später in der Lage sind, individuelle Anfragen der Letztverbraucher innerhalb von „vier Monaten ab Beauftragung“ zu erfüllen – so wie es bereits das geltende Recht vorsieht (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1). Der nächste Meilenstein des Pflicht-Rollouts ist erst drei Jahre später für den 31. Dezember 2028 angesetzt;50 Prozent der Pflichteinbaufälle müssen dann umgesetzt sein. Bis dahin besteht also ausreichend Handlungs- ... spielraum sowohl für ein strukturiertes Abarbeiten der Pflichteinbaufälle als auch für die Bedienung individueller Anfragen. Bei Verlangen von Letztverbrauchern nach vorzeitiger Ausstattung mit einem Smart Meter, die auf der Grundlage des geltenden § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MsbG vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und seitens der gMSB zurückgestellt wurden, wird die Wirkung dieser Zurückstellung durch das Gesetz auf den Ablauf des 30. Juni 2026 begrenzt. Dies verhindert eine Benachteiligung dieser Fälle über den Stichtag hinaus. Zweitens ist ab dem 1. Juli 2026 – wegen des bereits nach geltendem Recht bestehenden Vorlaufs von vier Monaten ab Beauftragung, also für Verlangen nach dem 28. Februar 2026 – eine pauschalierte Ausgleichszahlung von 100 Euro je Monat vorgesehen für den Fall, dass der gMSB die Frist von „vier Monaten ab Beauftragung“ nicht einhält. Diese Zahlung gleicht die Nachteile aus, die Letztverbrauchern dadurch entstehen, dass sie die oben genannten finanziellen Vorteile in Form von Einsparungen oder Mehreinnahmen durch die Flexibilisierung nicht nutzen können. Dieser wirtschaftliche Schaden, der Letztverbrauchern dadurch entsteht, dass ihnen die rechtzeitige Ausstattung mit einem Smart Meter vorenthalten wird, soll durch die pauschalierte Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Die Ausgleichszahlungen können durch die gMSB nicht auf die Netzkosten angerechnet werden. Auf diese Weise erhalten sie direkte Anreize, die Beauftragungen schnell eigenständig umzusetzen oder an andere Unternehmen weiterzugeben. Drittens entfällt ab dem 1. Juli 2026 das zusätzliche Entgelt von einmalig 100 Euro, das dem Letztverbraucher bei der vorzeitigen Ausstattung mit intelligenten Messsystemen in Rechnung gestellt werden kann (§ 35 Absatz 1). Das zusätzliche Entgelt hält Letztverbraucher davon ab, ihren Anspruch auf ein Smart Meter wahrzunehmen und ihre Verbräuche systemdienlich zu flexibilisieren. Zugleich stellt es eine Benachteiligung gegenüber Pflichteinbaufällen dar, die es zeitnah zu beenden gilt. Das zusätzliche Entgelt war dafür vorgesehen, Mehraufwände seitens der gMSB abzudecken, die durch das „Vorziehen“ des Einbaus entstehen. Dazu besteht nach der Erfüllung der Pflichteinbau- Quote von 20 Prozent kein ausreichender Anlass mehr. Die organisatorischen Strukturen und Installationskapazitäten, die für die Umsetzung der Pflichtfälle notwendig sind, werden ausreichen, um auch die deutlich geringere Anzahl der nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von Letztverbrauchern verlangten Einbaufälle zum gleichen Preis abzuwickeln. 31. Zu Artikel 20 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes) Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Regelungen zur Lastverteilung auf Landesebene im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens aufzuheben. Wi ... Begründung: Im Falle einer nicht mehr ausreichenden Energieträgerbereitstellung von Gas und Elektrizität ist zur Deckung des bundesdeutschen Bedarfs eine bundesweit einheitliche Verteilung des von diesem Mangel betroffenen Energieträgers zur Sicherstellung der Energieversorgung durch die Bundesnetzagentur notwendig. Aufgrund der länderübergreifenden Verflechtung der Gas- und Elektrizitätsnetze erscheint darüber hinaus ein Anwendungsfall einer Landeslastverteilung, also der Verteilung des betroffenen Energieträgers durch die einzelnen Länder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, unwahrscheinlich. Daher sollte der Möglichkeit einer Landeslastverteilung die Rechtsgrundlage entzogen werden und diese Aufgabe allein dem Bund zugewiesen werden. Hierfür dürfte es einerseits erforderlich sein, in § 4 des Energiesicherungsgesetzes eine Einschränkung aufzunehmen, wonach eine Lastverteilung ausschließlich durch den Bund beziehungsweise die Bundesnetzagentur erfolgt. Darüber hinaus sind in Gassicherungsverordnung und Elektrizitätssicherungsverordnung klarstellende Regelungen zu treffen, wonach eine Lastverteilung nur durch den Bund beziehungsweise die Bundesnetzagentur erfolgt. Einen entsprechenden Beschluss hatte bereits die Energieministerkonferenz am 17. Mai 2024 (TOP 7.3) gefasst. 32. Zu Artikel 24 Nummer 19a – neu – (§ 38a – neu – EnFG) Nach Artikel 24 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen: ‚19a. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt: „§ 38a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr (1) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr gilt § 38 entsprechend. Ebenso sind § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 28 Nummer 3 und § 29 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (2) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind 1. „Schiffe“ Binnenschiffe nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO), U ... 2. „elektrisch betriebene Schiffe“ Schiffe mit einem (teil-)elektrischen Antrieb, der über Akkumulatoren mit elektrischer Energie versorgt wird, 3. „Linienverkehr” eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind. 4. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem Linienverkehr die unter Absatz 2 Nummer 2 definierten Schiffe einsetzen.“ ‘ Begründung: Die Regelung dient dem Zweck, die Umlagenbegrenzung für Busse im Linienverkehr auch für Schiffe im Linienverkehr nutzbar zu machen. Schiffe sind ein sehr energieeffizientes Personenbeförderungsmittel. Inzwischen ist die Technik weit genug fortgeschritten, um auch bei den Schiffen im Linienverkehr mit der (Teil-)Elektrifizierung zu beginnen. Bereits heute sind Hybrid-Schiffe im Einsatz, perspektivisch können Schiffe sogar vollelektrisch betrieben werden. Diese Entwicklung sollte analog zu den Bussen durch eine Umlagenbegrenzung unterstützt werden. Wegen der begrenzten Einsatzmöglichkeiten ist nicht mit einer merklichen Erhöhung der Umlagen zu rechnen. 33. Zu Artikel 25 Nummer 1a – neu – (§ 5 Absatz 2 Satz 3 – neu – WPG) In Artikel 25 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt: „Soweit der Wärmeplan im Rahmen der Kommunalrichtlinie (BAnz AT 13.11.2024 B1) gefördert wurde, ist der Wärmeplan bei Gemeindegebieten mit 100 000 oder weniger Einwohnern, abweichend von Satz 1 Nummer 2, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu erstellen und zu veröffentlichen.“ ‘ Begründung: Um eine reibungslose und unbürokratische Abwicklung der Förderung der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) vom 10. Oktober 2024 (BAnz AT 13.11.2024 B1) zu ermöglichen, sollten die Fris- Wi ... ten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und der KRL angepasst werden. Damit wird den langen Bearbeitungszeiten durch den Fördergeber im Vorfeld der Bewilligung und den damit verbundenen Unsicherheiten bei den antragstellenden Kommunen Rechnung getragen. Kommunen, in denen 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind und die eine Förderung nach KRL erhalten, sollten von der Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung befreit sein, wenn spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 der Wärmeplan erstellt und veröffentlicht wurde. Dies würde auch eine Fristverlängerung im Zuge der KRL- Förderung ermöglichen, da die geförderten Kommunen, welche ihren Wärmeplan nach dem 30. Juni 2026 fertigstellen, dann nicht nach dem WPG zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet wären, sondern noch unter Bestandschutz fallen könnten. Eine förderrechtliche Problematik wäre somit ausgeschlossen (Förderung gemäß Nummer 2 der KRL dann möglich). Dies würde den geförderten Kommunen des Weiteren mehr Planungssicherheit geben, da sie so nicht fürchten müssten, aus der KRL-Förderung herauszufallen oder diese gar zurückzahlen zu müssen. Die Regelung soll auf Gemeindegebiete beschränkt bleiben, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, um einen Widerspruch mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 WPG zu vermeiden. 34. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgenommenen Änderungen des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich. Er stellt fest, dass es in einem von erneuerbaren Energien dominierten Stromsystem darüber hinaus zusätzlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Dabei geht es unter anderem um eine technologieoffene und kosteneffiziente Integration von Speichern in das Stromsystem, die es ermöglicht, die Systemkosten insgesamt zu minimieren. Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah folgende Maßnahmen zu ergreifen: a) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Bezüglich des überragenden öffentlichen Interesses nach § 11c EnWG ist grundsätzlich zu begrüßen, dass dieses auf alle Energiespeicheranlagen ausgeweitet und erweitert wird. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass in diesem Zusammenhang Anreize für netzdienliche oder zumindest netzneutrale Betriebsweisen von Speichern geschaffen werden müssen. Er bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine Umsetzung dieser Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb von Speichern nach Auslaufen der Netzentgeltbefreiung für neu in Betrieb gehende Speicher über die Reduzierung oder vollständige Befreiung von Netzentgelten und Baukostenzu- Wi ... schüssen für sich netzdienlich verhaltende Speicher erfolgen kann. Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen eines Branchendialogs zu prüfen, ob und inwieweit eine Definition netzdienlicher, netzneutraler und netzwirksamer Speicher zielführend ist, die die Grundlage für diese energierechtlichen Anreizmechanismen (Netzentgelte, Baukostenzuschüsse) bilden kann. In diesem Zusammenhang sollte für eine Bewertung jedoch immer eine ganzheitliche Betrachtungsweise angewandt werden, die den volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen von Speichern inklusive den Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage sachgerecht berücksichtigt. b) Baugesetzbuch (BauGB) Es sollte ein eigenständiger und rechtssicher anwendbarer Privilegierungstatbestand von Speicheranlagen im Außenbereich (§ 35 Absatz 1 BauGB) eingeführt werden, der losgelöst vom Kriterium der Ortsgebundenheit ist. Dieser Privilegierungstatbestand sollte Speicheranlagen im Außenbereich möglichst umfassend einschließen, solange sie der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dienen. c) Kraftwerksstrategie Bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie des Bundes und des angekündigten Konzepts eines marktlichen Kapazitätsmechanismus sollten im Zuge einer technologieoffenen Umsetzung auch Stromspeicher berücksichtigt werden, da auch diese gesicherte Leistung zur Verfügung stellen können. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die genannten Maßnahmen sind entscheidend, um den für die kosteneffiziente Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlichen Speicherausbau zu ermöglichen. Klare und einheitliche Regelungen schaffen die notwendigen Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen im Bereich der Energiespeicherung, die für die weitere Umsetzung der Energiewende unerlässlich sind. Es ist erforderlich, dass energierechtliche Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb von Speichern geschaffen werden. Dafür sollte geprüft werden, ob eine Umsetzung dieser Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb nach Auslaufen der Netzentgeltbefreiung für Speicher über die Reduzierung oder vollständige Befreiung von Netzentgelten und Baukostenzuschüssen für sich netzdienlich verhaltende Speicher erfolgen kann. Weiterhin sollte im Rahmen eines Branchendialogs geprüft werden, ob und inwieweit eine Definition netzdienlicher, netzneutraler und netzwirksamer Speicher zielführend ist, die die Grundlage für diese energierechtlichen Anreizmechanismen (Netzentgelte, Baukostenzuschüsse) bildet. ... Um den Speicherausbau auch bauplanungsrechtlich praktikabel zu ermöglichen, bedarf es mehr Rechtssicherheit. Der derzeitige Interpretationsspielraum des § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB ist zu groß und gibt wenig Planungssicherheit. Es bedarf daher einer eigenständigen Privilegierung von Speicheranlagen im Außenbereich (§ 35 Absatz 1 BauGB), welche losgelöst von dem Kriterium der Ortsgebundenheit ist. Der Privilegierungstatbestand sollte dabei möglichst umfassend ausgestaltet sein, um mögliche Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Demnach sollten Speicheranlagen baurechtlich im Außenbereich privilegiert werden, wenn sie der Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität dienen. Eine technologieoffene Ausgestaltung des Kapazitätsmechanismus, der im aktuellen Koalitionsvertrag angekündigt wurde, fördert Innovation, Wettbewerb und Kosteneffizienz, indem alle geeigneten Technologien einbezogen werden. Dies gewährleistet nicht nur die langfristige Versorgungssicherheit, sondern unterstützt auch die Transformation des Energiesystems. Insbesondere die Berücksichtigung von Stromspeichern ermöglicht es, zusätzliche Flexibilitäten im Stromsystem zu erschließen und gleichzeitig von weiteren positiven Aspekten wie der Unterstützung bei der Spannungs- oder Frequenzhaltung zu profitieren. 35. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Errichtung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung festlegt. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der aktuelle immense Anstieg von Anschlussanfragen für Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große Herausforderungen stellt. Allein bei den Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland liegen Anschlussanfragen für große Batteriespeicher mit einer Gesamtleistung von über 220 Gigawatt vor. Hinzu kommen stark gestiegene Netzanschlussanfragen auf Verteilnetzebene in fast gleicher Größenordnung. c) Der Bundesrat stellt fest, dass auch Netzanschlussanfragen von Projekten mit niedriger Realisierungswahrscheinlichkeit erhebliche Ressourcen bei den Netzbetreibern binden. d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, Instrumente beziehungsweise einheitliche Kriterien zu entwickeln, mit denen bewirkt werden kann, dass die Netzbetreiber zukünftig vorrangig Netzanschlussanfragen von Projekten mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit bearbeiten können und gleichzeitig ein geordnetes und diskriminierungsfreies Netzanschlussverfahren gewährleistet werden kann. Aus Sicht des Bundesrates könnten beispiels- Wi ... weise bundesweit einheitliche Reservierungsgebühren in Netzanschlussverfahren ein geeignetes Instrument sein, um Anschlussanfragen mit geringer Realisierungswahrscheinlichkeit zu verringern. e) Der Bundesrat bittet ferner darum, den bundesgesetzlichen Rahmen so zu setzen, dass Standortwahl und Fahrweise von Energiespeicheranlagen vorrangig netz- und systemdienlich erfolgen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der privatwirtschaftliche Ausbau von Batteriespeichern nicht gefährdet wird. Begründung: Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Errichtung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung festlegt. Dies stellt einen Gleichlauf mit den Regelungen zum Stromnetz (§ 43 EnWG, § 14d EnWG-E) sowie zu den erneuerbaren Energien her (§ 2 EEG). Stromspeicher nehmen im Rahmen der Energiewende eine zunehmend zentrale Rolle im Stromversorgungssystem ein. Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle immense Anstieg von Anschlussanfragen für Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große Herausforderungen stellt. Netzanschlussanfragen werden derzeit in zeitlicher Reihenfolge des Eingangs nach dem sogenannten „Windhundprinzip“ geprüft; eine Priorisierung von Anschlüssen seitens der Netzbetreiber ist nicht möglich. Netzanschlussanfragen von Projekten mit niedriger Realisierungswahrscheinlichkeit binden erhebliche Ressourcen bei den Netzbetreibern. Vor diesem Hintergrund ergibt sich angesichts der mit diesem Gesetzentwurf intendierten Erleichterung des Zubaus von Energiespeicheranlagen ein Zielkonflikt, den es in differenzierter Form an anderer Stelle aufzulösen gilt. Gesetzlich intendierte Ausbauerleichterungen für Energiespeicheranlagen sollten vorrangig an diejenigen Anlagen adressiert werden, bei denen der systemische beziehungsweise netzdienliche Nutzen für das zukünftige Energiesystem eine primär arbitragegetriebene Standortwahl und Fahrweise der Energiespeicheranlage deutlich überwiegt. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der privatwirtschaftliche Ausbau von Batteriespeichern nicht gefährdet wird. 36. Zum Gesetzentwurf allgemein* Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) erheb- * Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 27 möglich Wi ... liche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich „Kundenanlagen“ im Energiewirtschaftsrecht entstanden sind. Das betrifft sowohl die Abgrenzung der Kundenanlage vom öffentlichen Netz als auch die Ausgestaltung von dezentralen Geschäftsmodellen wie Mieterstrom, Quartiersversorgung und Direktstromlieferungen. Der Bundesrat sieht es für die Umsetzung der Energiewende als unerlässlich an, im fortschreitenden Aus- und Umbau dezentraler Erzeugungsanlagen den Begriff der „Kundenanlage“ insbesondere im Bereich der Photovoltaik und der Windenergie rechtssicher und im Sinne der Stärkung von Direktbelieferung auszugestalten. Die aktuellen Unsicherheiten hemmen zahlreiche innovative Projekte und den dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien – insbesondere im Bereich von neuen Wohnquartieren, komplexeren Mieterstrommodellen und Energiegemeinschaften sowie Direktstromlieferungen von Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Unternehmen und Industriebetriebe. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, folgende Punkte klarzustellen und gesetzlich umzusetzen: – Präzisierung der Begriffsbestimmungen, Zugangsrechte und Pflichten von Betreibern und Letztverbrauchern in Kundenanlagen. – Praxistaugliche und gerichtsfeste Festlegung der Kriterien, wann ein Zusammenschluss von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten als Kundenanlage gilt und wann private Netzinfrastrukturen zulässig sind. – Eindeutige Vorgaben für die Rolle des Netzbetreibers sowie Anforderungen an Messung, Abrechnung und Sicherheit in Kundenanlagen. – Schaffung eines verlässlichen und transparenten Rahmens, der innovative dezentrale Versorgungskonzepte und Geschäftsmodelle wie Mieterstrom und Direktstromlieferungen unter Ausschöpfung der räumlichen Möglichkeiten fördert und sowohl rechtssicher als auch wirtschaftlich ermöglicht. Begründung: Der Begriff der Kundenanlage ist neu in § 3 Nummer 65 und 66 EnWG definiert und bietet insbesondere für Mieterstrom- und Direktstromlieferprojekte sowie für Quartiersversorgung und Energiegemeinschaften entscheidende regulatorische Vorteile. Die jüngste Rechtsprechung von EuGH und BGH hat jedoch dazu geführt, dass größere Kundenanlagen und quartiersübergreifende Projekte künftig denselben strengen Pflichten wie öffentliche Verteilernetze unterliegen. Dies verteuert und erschwert die Realisierung innovativer Versor- ... gungsmodelle, bremst den Photovoltaik- und Windenergieausbau und gefährdet die Energiewende auf kommunaler und dezentraler Ebene sowie die Transformation der Industrie zu einer klimaneutralen Produktionsweise. 37. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass eine neue Übergangsregelung geschaffen wurde, die darauf abzielt, mehr Rechts- und Investitionssicherheit für Anschlussbegehrende von Biogasaufbereitungsanlagen zu gewährleisten. Der Bundesrat begrüßt die für laufende Projekte eingeführte Übergangsregelung und unterstützt diese. b) Der Bundesrat bemängelt allerdings, dass sich es sich hierbei lediglich um eine zeitlich beschränkte Übergangsregelung handelt und es damit an einer dauerhaften Nachfolgelösung für weitere/zukünftige Projekte für Biogasaufbereitungsanlagen fehlt. c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, zeitnah eine entsprechende Nachfolgelösung zu finden und einen entsprechenden Regulierungsrahmen für vergleichbare Investitionssicherheit zu schaffen. d) Der Bundesrat bemängelt zudem, dass die Übergangsvorschrift lediglich die bisherigen Regelungen zum Netzanschluss berücksichtigt, die sich auf die grundlegenden Pflichten und Verfahren bei der Herstellung eines Anschlusses an das Gasnetz beziehen. e) Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der angestrebten Rechtssicherheit, dass darüber hinaus auch diejenigen Bestimmungen in die Übergangsregelung einbezogen werden, die für den Netzanschluss zusätzlich von zentraler Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe, dass der Netzbetreiber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durchführen muss, um die ganzjährige Einspeisung und die Rückspeisung in vorgelagerte Netze zu gewährleisten. Begründung: Ohne eine angemessene Folgeregelung werden europarechtliche Zielsetzungen, etwa im Rahmen des REPowerEU-Plans, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einspeisung nachhaltiger Gase – einschließlich Biomethan – substanziell zu erhöhen, konterkariert. Wi ... Mit dem Außerkrafttreten der bisherigen §§ 31 bis 36 Gasnetzzugangsverordnung würden für neue Biomethanprojekte ausschließlich die allgemeinen Vorschriften des EnWG – insbesondere § 17 Absatz 1 – zur Anwendung kommen. Diese bieten jedoch keine dem bisherigen Regulierungsrahmen vergleichbare Investitionssicherheit. Das Ausbleiben einer entsprechenden Nachfolgeregelung würde die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für künftige Biomethanprojekte erheblich verschlechtern. Insbesondere die fehlende Kostenaufteilung beziehungsweise Deckelung der Kosten gelten dann nicht mehr – dies stellt laufende Projektplanungen vor große Herausforderungen. Die für den Netzanschluss ebenso relevanten Vorschriften des § 33 Absatz 10 sowie des § 34 Gasnetzzugangsverordnung werden in der vorliegenden Übergangsregelung nicht berücksichtigt. Dadurch ergibt sich eine Regelungslücke für Anschlussvorhaben, bei denen zwar ein fristgerechter Antrag gestellt wird, jedoch Unsicherheit darüber besteht, ob und in welchem Umfang der Netzbetreiber zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die garantierte Mindesteinspeisekapazität verpflichtet ist. Die Aufnahme der Regelungen sind essenziell, da sie die Netzbetreiber im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung und des Netzanschlussvertrags dazu verpflichten, kapazitätserhöhende Maßnahmen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Biogaseinspeisung mit garantierter Mindesteinspeisekapazität zu ergreifen. In der Übergangsregelung sollte festgehalten werden, dass für ein Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer Biogasaufbereitungsanlage an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die Vorschusszahlung des Anschlussnehmers bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingeht, abweichend von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 10 und § 34 der Gasnetzzugangsverordnung über den Netzanschluss von Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin anzuwenden sind. 38. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf auch Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz einschließt. b) Der Bundesrat bedauert, dass für das im Februar beschlossene Biomassepaket immer noch keine beihilferechtliche Notifizierung erfolgt ist. Dies hat unmittelbare, negative Auswirkungen auf den Anlagenbestand, da die Anschlussförderung sowie dringend benötigte Investitionen in Flexibilisierungsvorhaben gefährdet sind. Wi ... c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf, sich schnellstmöglich für den Erhalt der Erzeugungskapazitäten einzusetzen und eine kurzfristige Überbrückungshilfe für Anlagen, deren EEG- Vergütungszeitraum in 2025 endet, zu schaffen. d) Der Bundesrat bemängelt, dass sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit von neuen Güllekleinanlagen erheblich verschlechtert hat. e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor dem Hintergrund auf, klare Flexibilisierungsmöglichkeiten für diese Anlagenklasse zu schaffen. Damit auch kleinere Erneuerbare Erzeugungsanlagen stärker in die Verantwortung zur Sicherstellung der Systemstabilität eingebunden werden können, gilt es, im EEG klare und praxistaugliche Flexibilisierungsregelungen für neue Güllekleinanlagen zu etablieren, um die investive Planungssicherheit wiederherzustellen. Begründung: Die ausbleibende Notifizierung des Biomassepakets hat verheerende Auswirkungen auf die Bioenergiebranche, insbesondere auf die Anlagenbetreibenden, deren EEG-Vergütung in Kürze ausläuft. Aufgrund der viel zu geringen Ausschreibungsmenge im Oktober stehen viele Anlagenbetreiber vor wirtschaftlichen Herausforderungen. Ohne klare Perspektive drohen Stilllegungen, was negative Folgen für die Versorgungssicherheit und die deutsche Energiewirtschaft insgesamt hat. Um den Erhalt dieser Kapazitäten zu sichern und notwendige Investitionen in die Flexibilisierung nicht weiter zu verzögern, ist eine kurzfristige Übergangslösung dringend erforderlich. Zudem gilt für Güllekleinanlagen, dass gemäß § 51 EEG die Anlagenbetreiber in Zeiten negativer Börsenstrompreise nicht mehr vergütet werden. Damit können diese Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz in der Landwirtschaft als verheerend zu betrachten. 39. Zum Gesetzentwurf allgemein (insbesondere zu Artikel 1 Nummern 69 bis 72) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der Bundesregierung, die Regelungen zum Planfeststellungsrecht für Energieanlagen nach § 43 EnWG und folgende so auszugestalten, dass dadurch eine Verfahrensbeschleunigung unterstützt wird. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Bundesregierung nicht zugleich die Gelegenheit nutzt, die Regeln für das Planfeststellungsverfahren in den Fachgesetzen zu harmonisieren. Der Bundesrat fordert die Bundesre- U ... gierung auf, sich dafür einzusetzen, das Verwaltungsverfahrensgesetz wieder zu dem Ort zu machen, an dem das komplette Verfahren für Projekte aller Art gemeinsam geregelt ist. Abweichungen in den Fachgesetzen sollten – wenn überhaupt erforderlich und sinnvoll – auf ein notwendiges Minimum reduziert werden. Soweit dies insbesondere bei neuen Regelungen, die eine angemessene Beschleunigung erwirken, nicht umsetzbar ist, sollte zumindest eine Harmonisierung der Verfahrensregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Verfahrensregelungen im Bundesfernstraßengesetz und im Allgemeinen Eisenbahngesetz erfolgen. 40. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Maßnahmen zur Verhinderung und Auflösung der Problematik von Versorgungssperren im Bereich Strom und Gas unternimmt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Energiepreise ist dies nicht nur für Geringverdienende und oder Leistungsbeziehende ein notwendiger Schritt. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angesichts der Erfahrungen aus Projekten im Bereich Vermeidung von Stromsperren, wie diese beispielsweise im Saarland praktiziert werden, notwendig ist, Ergänzungen im vorliegenden Gesetzesentwurf vorzunehmen, um die Zielsetzung von Artikel 28a Absatz 1 der Strombinnenmarktrichtlinie RL (EU) 2019/944, also den vollständigen Schutz der von Energiearmut betroffenen und schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, zu erreichen. c) Der Bundesrat betont, dass zur Zielerreichung der Vermeidung von Versorgungssperren die konsequente Gleichbehandlung aller Haushaltskundinnen und -kunden unabhängig von ihrem Versorgungstarif oder -vertrag notwendig ist. d) Der Bundesrat stellt fest, dass zum effektiven Tätigwerden des örtlichen Sozialhilfeträgers eine Frist von acht Werktagen nach Versendung der Mitteilung durch den Versorger nicht ausreichend ist und bittet daher die Bundesregierung, eine angemessene Erweiterung der Frist zu prüfen – auch unter Berücksichtigung der geänderten Postlaufzeiten. U ... e) Der Bundesrat empfiehlt die Konkretisierung des angekündigten Sperrdatums in §§ 41f und 41g hinsichtlich des Beginns der Sperre hin zu einer tagesgenauen Ankündigung. f) Der Bundesrat betont, dass mit der Aufnahme des rechtlichen Rahmens in das EnWG betreffend Strom und Gas eine analoge Regelung auch für Fernwärme und Wasser einhergehen muss, sodass das Schutzniveau der Kundinnen und Kunden in gleicher Weise für sämtliche Energieformen gilt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verschärfung durch Quersperren. Begründung: Zu Buchstabe c: Mit dem neuen § 41g werden zentrale verbraucherschützende Vorschriften ausdrücklich auf die Grundversorgung beschränkt. Vor allem der Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung als Möglichkeit, eine Sperre zu vermeiden, bleibt der Grundversorgung vorbehalten. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt gemäß der Absätze 3 bis 6. Die deutlich verbraucherfreundliche Gleichstellung von Sondertarifkunden mit der Grundversorgung, wie sie zeitlich befristet bis Ende April 2024 mit § 118b EnWG möglich gewesen war, wird nicht vollständig vollzogen. Nur eine Gleichstellung von Kundinnen und Kunden unabhängig von ihrem Versorgungstarif entspricht dem EU-Schutzziel. Zu Buchstabe d: Die Absätze 3 bis 6 in § 41g bilden letztlich wesentliche Aspekte des Saarbrücker-4-Punkte-Modells ab, indem die Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt eine datenschutzrechtliche Grundlage erhält. In der Praxis hat sich deutlich gezeigt, dass für die Kontaktaufnahme mit und das in der Folge Tätigwerden des örtlichen Sozialhilfeträgers eine Frist von acht Tagen nicht ausreichend ist. Damit der Eintritt der behördlichen Hilfsmöglichkeiten effektiv greifen kann, muss dem Sozialamt zeitlich eine Prüfung überhaupt ermöglicht werden. Die in Absatz 4 letzter Satz vorgesehene Frist von acht Werktagen – gerechnet nach dem Versenden der Information an die Behörde – kann dem nicht genügen. Hier ist eine Konkretisierung des Fristbeginns erst nach Erhalt des Schreibens sowie – auch unter dem Aspekt der geänderten Postlaufzeiten – eine allgemeine Fristverlängerung zur angemessenen Bearbeitung notwendig. Zu Buchstabe e: Eine Konkretisierung der in den §§ 41f und 41g genannten Fristen ist aus Verbraucherschutzsicht notwendig. Die Sperre ist dem Kunden/der Kundin acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen, häufig wird jedoch die Durchführung der Sperre auf acht Werktage nach Datum des Schreibens des Versorgers angesetzt. Die gesetzliche Klarstellung, dass der Sperrtermin tagesgenau zu benennen ist, wäre eine sinnvolle Lösung. Fehlt ein konkretes Datum, muss der Kunde/die Kundin sich unter Umständen tagelang bereit- ... halten. Das Erfordernis der tagesgenauen Ankündigung wäre so nicht nur Warnfunktion, sondern würde zu einer formalen Anforderung an die Rechtmäßigkeit der Sperre. Zu Buchstabe f: Die AVBFernwärmeV und die AVBWasser sind notwendigerweise analog zu den Regelungen für Strom und Gas verbraucherschützend anzureichern, um ein einheitliches Verbraucherschutzniveau zu garantieren. Gerade beim Vorliegen von rechtlich nicht unproblematischen Quersperren entsteht ohne eine entsprechende Angleichung eine Verschärfung der Problematik. In der Praxis kommt es in diesem Zusammenhang durch die Rechnungsgestaltung zu einer Verwässerung des Schutzniveaus. Besonders Kundinnen und Kunden, die, wie es bei kommunalen Versorgern häufig der Fall ist, mit Strom, Wasser und Wärme versorgt werden, erhalten eine Abrechnung in Form einer Gesamtrechnung, in die zusätzlich auch Abwasser einbezogen wird. So steigt die Gefahr von Quersperren, bei Nichtbegleichen von Rechnungen oder Nichteinhalten von Ratenvereinbarung, erheblich. Gleiches gilt beim Einsatz von spartenübergreifenden Vorauskassesystemen. 41. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung, den Verbraucherschutz im Energiebereich zu stärken und den deutschen Rechtsrahmen an geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Gleichwohl stellt der Bundesrat fest, dass insbesondere bei der Umsetzung von Kapitel III „Stärkung und Schutz der Verbraucher“ der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) noch erhebliche Defizite bestehen. Er bittet die Bundesregierung, im vorgelegten Gesetzentwurf und über diesen hinaus weitere Nachbesserungen vorzunehmen. Begründung: Laut einer von der Verbraucherzentrale in Auftrag gegebenen Forsa-Befragung befürworteten im Jahr 2024 61 Prozent der Befragten den Einbau eines Smart- Meters. Das verdeutlicht, dass die Bereitschaft der Verbraucherinnen und Verbraucher zur aktiven Mitwirkung an der Energiewende grundsätzlich gegeben ist. Dem gegenüber waren Ende 2024 lediglich ca. 2,18 Prozent der Haushalte mit einem solchen System ausgestattet. Ursache hierfür sind insbesondere die hohen Kosten, die den Rollout erheblich verzögern und die Attraktivität des Umstiegs mindern. Ein zügiger, kosteneffizienter Rollout ist jedoch wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Kapitel III der Elektrizitätsbinnen- R ... marktrichtlinie sowie für eine aktive Teilnahme von Prosumern am Energiemarkt. 42. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland im europäischen Vergleich bislang über den geringsten Flächenrollout bei intelligenten Messystemen verfügt. Er sieht darin signifikante Nachteile bei der Umsetzung des „Rechts auf gemeinsame Energienutzung (Energy Sharing)“ und bei der Ausgestaltung der Rahmenbedingungen für „Aktive Kunden“ gemäß Artikel 15 ff. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Der Bundesrat regt an, die bisherige Umsetzungspraxis kritisch zu überprüfen und stärker an praxisbewähren Modellen anderer Mitgliedstaaten auszurichten. Begründung: Im europäischen Vergleich besteht in Deutschland ein regulatorischer Sonderweg, der von zahlreichen Verbänden als kostenintensiv und ineffizient kritisiert wird. Andere EU-Mitgliedstaaten – etwa Spanien – haben durch pragmatische Rahmenbedingungen und moderate regulatorische Anforderungen bereits einen vollständigen Rollout erreicht. Deutschland sollte daher von übermäßiger Regulierung, komplexen Vorgaben und häufigen Gesetzesänderungen Abstand nehmen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren und kostentransparenteren Zugang zur Energiewende zu ermöglichen. 43. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Artikel 19 ff. der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zur Einführung und zum Betrieb „Intelligenter Messsysteme“ im stärkeren Maße als bislang auf Kosteneffizienz, Transparenz, die Einhaltung europäischer Standards und eine Kosten- und Planungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und Energiewirtschaft Wert zu legen. Begründung: Der Digitalisierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 22. Juli 2024 bestätigt den bestehenden Handlungsbedarf hinsichtlich Finanzierung und gerechter Kostenverteilung beim Smart-Meter-Rollout. R R ... Hohe Einbau- und Betriebskosten führen derzeit häufig dazu, dass die erzielbaren Einsparungen durch dynamische Tarife überkompensiert werden. Damit entfällt der finanzielle Anreiz für einen freiwilligen Wechsel. Zwingend erforderlich ist daher die Festlegung verbraucherfreundlicher und langfristig verlässlicher Preisobergrenzen, insbesondere im Hinblick auf die laufenden Betriebskosten. 44. Zum Gesetzentwurf allgemein Derzeit hemmen administrative und organisatorische Vorgaben den Einstieg in das sogenannte Prosuming. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die rechtlichen Anforderungen in diesem Bereich systematisch zu überprüfen, zu vereinheitlichen und – wo möglich – zu vereinfachen, um bürokratische Hürden abzubauen. Eine Möglichkeit zur Entlastung wäre die Festlegung einheitlicher, langfristig garantierter Preisobergrenzen sowohl für den Einbau als auch für den Betrieb intelligenter Messsysteme. Eine solche Regelung würde die Kostentransparenz erhöhen, die Planbarkeit verbessern und den Markteintritt für Prosumer erheblich erleichtern. Die Bundesregierung wird daher nachdrücklich gebeten, die im Zusammenhang mit Einbau und Betrieb von Smart Metern entstehenden Verbraucherkosten zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und nachhaltig zu reduzieren. Begründung: Für Haushalte, die ein Smart-Meter freiwillig installieren möchten, ist ebenfalls eine klare Kostendeckelung erforderlich. Diese sollte sich an den für den Pflicht-Einbau geltenden Obergrenzen orientieren. Einheitliche Beträge sowohl für Einbau- als auch für laufende Betriebskosten würden Transparenz schaffen, unnötige Regulierung verringern und einen wirksamen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten. 45. Zum Gesetzentwurf allgemein Die Bundesregierung wird gebeten, die unionsrechtlichen Vorgaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Vergleichsportalen gemäß Artikel 14 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie unverzüglich umzusetzen. Ziel muss sein, Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu transparenten, unabhängigen und objektiven Vergleichsinstrumenten zu gewährleisten. R R Begründung: Zweck von Vergleichsportalen muss es sein, die Wahl eines preisgünstigen, zuverlässigen und bedarfsgerechten Energieanbieters zu erleichtern. Die bestehenden kommerziellen Portale erfüllen diese Anforderungen mangels Unabhängigkeit nur unzureichend. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben ist ein staatlich zertifiziertes, staatlich betriebenes oder staatlich finanziertes und damit unabhängiges Vergleichsinstrument erforderlich, dass den Anspruch auf Transparenz und Neutralität vollständig erfüllt. 46. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung des in Artikel 26 Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie normierten Rechts der Verbraucherinnen und Verbraucher auf außergerichtliche Streitbeilegung. Er weist insbesondere auf die Vorgabe des Artikel 26 Absatz 2 hin, wonach außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren einfach, fair, transparent, unabhängig, wirksam und effizient auszugestalten sind und sämtliche unter die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen erfassen müssen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle „Energie“ auszuweiten. Der Schlichtungskatalog ist entsprechend den europäischen Vorgaben zu erweitern, insbesondere um die Rechte aktiver Verbraucherinnen und Verbraucher (Prosumer) sowie um den Wärmebereich. Begründung: Seit dem Jahr 2011 gibt es die Schlichtungsstelle Energie als zentrale Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern. In den letzten Jahren wurden rund 19 000 (2024), 25 000 (2023) beziehungsweise 18 000 (2022) Anträge bearbeitet, was den Erfolg der alternativen Streitbeilegungsverfahren im Energiebericht sehr deutlich aufzeigt. Da die der Schlichtung unterworfenen Sachverhalte in Deutschland abschließend festgelegt sind, muss dieser Katalog an den seit 2021 geltenden veränderten europäischen Rechtsrahmen angepasst werden. R]

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