Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 383/1/25
15.09.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - R - U
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich
sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Rechtsausschuss (R) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist in § 5 Absatz 4a Satz 1 die Angabe
„angemessene Absicherungsstrategien entwickeln und befolgen“ durch die Angabe
„über angemessene Absicherungsstrategien verfügen und diese befolgen“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird § 5 Absatz 4a Satz 1 EnWG im Sinne
einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht an die Formulierung von Artikel 18a der
Richtlinie (EU) 2019/944 angepasst. Zugleich wird damit sichergestellt, dass
die Absicherungsstrategien zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit nicht erst
in nicht näher bestimmter Zukunft entwickelt werden, sondern mit Inkrafttreten
der Regelung verfügbar sind und umgesetzt werden. Dies ist vor allem für
Anbieter wichtig, die die Tätigkeit als Stromlieferant erstmalig aufnehmen wollen.
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2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 5 Absatz 4a EnWG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob auch
Gasversorger grundsätzlich zur Entwicklung von Absicherungsstrategien
verpflichtet werden sollten.
Begründung:
Auch wenn strukturelle Unterschiede zwischen Strom- und Gaslieferanten und
den jeweiligen Märkten bestehen, ist nicht ausgeschlossen, dass es auch im
Gasmarkt zu kurzfristigen Engpässen und erheblichen Preissteigerungen
kommt, in deren Folge einzelne Anbieter ihre Lieferverpflichtungen gegenüber
Letztverbrauchern nicht mehr erfüllen können. Daher sollte geprüft werden,
auch im Bereich der Gasbelieferung Absicherungsstrategien vorzusehen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 17 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a – neu – EnWG)
In Artikel 1 ist Nummer 28 durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen:
‚28. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 <…weiter wie bisheriger Text der
Regierungsvorlage…>.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Stellt sich nach Abschluss der Netzanschlussvereinbarung
heraus, dass die vereinbarte Anschlussleistung über einen Zeitraum
von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe
bezogen wird, sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen
berechtigt, eine Anpassung der Anschlussleistung auf den höchsten
gemessenen Leistungswert der vergangenen drei Jahre zu
verlangen.“ ‘
Begründung:
In der Praxis kann es eine nicht unwesentliche Anzahl an Fällen geben, in
denen Netzanschlusskapazitäten auf Vorrat reserviert werden. Die
Anschlusspetenten beantragen beispielsweise die Leistung für eine planerisch maximale
Höchstlast, die tatsächlich aber in der Hochlaufphase eines Projektes oder wäh-
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rend des Aufbaus eines Unternehmens oder Geschäftsfeldes noch lange nicht
benötigt wird oder sich auch als zu hoch angesetzt erweist. Eine tatsächliche
Nutzung der vollständigen Leistung erfolgt über (viele) Jahre nicht. Diese
Herausforderung stellt sich besonders im urbanen Raum, wo unter anderem
quartiersbezogene Energieversorgungskonzepte, Fernwärmeversorgung,
Rechenzentren und Batteriespeicher in Konkurrenz um begrenzte Netzkapazitäten
treten. Diese Netzanschlusskapazitäten können in der Zwischenzeit nicht
anderweitig berücksichtigt werden. Sie stehen dem Anschlussnehmenden mit
Abschluss eines Anschlussvertrages auf eine unbestimmte Zeit zur Verfügung, da
es nach Vertragsschluss keine Nutzungsverpflichtung gibt und kein einseitiges
Anpassungsrecht durch den Verteilnetzbetreiber, wenn eine vollständige
Nutzung nicht erfolgt und eine Rückforderung vertraglich nicht entsprechend von
beiden Parteien vereinbart worden ist.
In Netzgebieten mit begrenzter Verfügbarkeit von Netzanschlusskapazitäten
stellt dies eine systemische Ungerechtigkeit dar, die behoben werden sollte.
Die Frist von drei Jahren ist ein praxisbezogener Vorschlag und begründet sich
damit, dass die Bundesnetzagentur in der Vergangenheit argumentierte,
Anschlussnehmende dürften in konjunkturschwachen Phasen nicht noch mit
einem Leistungsentzug benachteiligt werden. In einem Zeitraum von drei
Jahren wird eine ausgewogene Zeitspanne gesehen, die auf der einen Seite Phasen
geringen Wirtschaftswachstums berücksichtigt, und auf der anderen Seite
sicherstellen soll, dass Netzanschlussleistung nicht über einen längeren Zeitraum
ungenutzt belegt wird.
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird einer Forderung der
Energieministerkonferenz vom 23. Mai 2025 entsprochen. Dort wurde folgender Beschluss
gefasst: „8. Darüber hinaus bitten die Energieministerinnen und -minister sowie
-senatorinnen der Länder die Bundesregierung, gesetzliche Regelungen zu
schaffen, mit denen vertraglich gebundene, jedoch über längere Zeit
ungenutzte Leistungskapazität im Stromnetz vom Kunden zurückgefordert werden darf,
falls ansonsten Leistungsanfragen Dritter nicht in absehbarer Zeit bedient
werden können.“ (aus: Beschluss zu TOP 5.5. „Zentrale Rolle der Stromspeicher in
der Energiewende – Weichenstellung für die Zukunft: Netzstabilität,
Versorgungssicherheit, Kosteneffizienz.“ der Energieministerkonferenz vom
23. Mai 2025).
4. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41f Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, Absatz 5a
– neu –, § 41g Absatz 1, 2 EnWG)
Artikel 1 Nummer 65 ist wie folgt zu ändern:
a) § 41f ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 4 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Ergänzend ist auf die Pflicht des Energielieferanten nach Absatz 5a
hinzuweisen, dem Haushaltskunden auf dessen Verlangen innerhalb ei-
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ner Woche sowie unabhängig von einem solchen Verlangen spätestens
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung anzubieten und dem Haushaltskunden ein standardisiertes
Antwortformular zu übersenden, mit dem der Haushaltskunde die
Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann. Mit einer
Information nach § 41f Absatz 4 hat der Grundversorger zudem den
Haushaltskunden auf die Möglichkeiten zur Kenntnisnahme des Musters
einer Abwendungsvereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Stromgrundversorgungsverordnung oder nach § 2 Absatz 3 Satz 7 der
Gasgrundversorgungsverordnung hinzuweisen.“
bb) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 5a einzufügen:
„(5a) Der Haushaltskunde kann nach dem Erhalt einer Androhung
der Unterbrechung nach Absatz 1 Satz 1 von dem Energielieferanten
die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung
verlangen. Der Energielieferant ist verpflichtet, dem betroffenen
Haushaltskunden im Falle eines Verlangens nach Satz 1 innerhalb einer
Woche und andernfalls spätestens mit der Ankündigung einer
Unterbrechung der Energieversorgung nach Absatz 5 zugleich in Textform den
Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot
für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten
1. eine Bestimmung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur
Tilgung der nach Absatz 3 ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Bestimmung, die die Weiterversorgung durch den
Energielieferanten nach Maßgabe der mit dem Haushaltskunden vereinbarten
Vertragsbedingungen vorsieht, solange der Kunde seine laufenden
Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Der Inhalt der Abwendungsvereinbarung ist dem Haushaltskunden
mit dem Angebot der Abwendungsvereinbarung allgemein
verständlich zu erläutern. Unabhängig vom gesetzlichen
Widerrufsrecht des Haushaltskunden darf nicht ausgeschlossen werden, dass
er innerhalb eines Monats nach Abschluss der
Abwendungsvereinbarung Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden
Forderungen in Textform erheben kann. Die
Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
Haushaltskunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in
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einem für den Energielieferanten sowie für den Haushaltskunden
wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. In
der Regel als zumutbar anzusehen ist je nach Höhe der
Zahlungsrückstände ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten. Überschreiten
die Zahlungsrückstände die Summe von 300 Euro, beträgt dieser
Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die
Bemessung der Zeiträume nach den Sätzen 7 und 8 soll die Höhe der
jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen. Nimmt der
Haushaltskunde das Angebot der Abwendungsvereinbarung vor
Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die
Energieversorgung durch den Energielieferanten nicht unterbrochen
werden. Kommt der Haushaltskunde seinen Verpflichtungen aus der
Abwendungsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der
Energielieferant berechtigt, die Energieversorgung unter Beachtung
des Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 zu unterbrechen.“
b) § 41g Absatz 1 und 2 sind zu streichen.
Begründung:
§ 41g EnWG-E sieht eine Anwendung von Abwendungsvereinbarungen
ausschließlich für Haushaltskunden innerhalb der Grundversorgung vor. Die
anlässlich der Energiekrise eingeführten Vorgaben zu
Abwendungsvereinbarungen der bis zum 30. April 2024 befristeten Sonderregelung § 118b Absatz 5
und 7 EnWG für Sondervertragskunden sind nicht dauerhaft im Gesetzentwurf
verankert worden. Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung
besteht zwar gemäß § 41f Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 die Möglichkeit, dass
Energieversorger im Zuge der Sperrandrohung über alternative Zahlungspläne
verbunden mit einer Stundungsvereinbarung informieren können, jedoch handelt
es sich hierbei nur um eine beispielhafte Aufzählung. Demnach sind
Energieversorger nicht dazu verpflichtet, Hinweise zu alternativen Zahlungsplänen zu
geben. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum Haushaltskunden
außerhalb der Grundversorgung zukünftig ein Recht auf eine
Abwendungsvereinbarung verwehrt werden soll. Vielmehr sollte im Bereich der
Sonderkundenverträge der praktisch wirksamste Anwendungsbereich zur Verhinderung von
Energiesperren liegen, da der Mehrzahl der Haushaltskunden Energie nicht im
Rahmen der Grundversorgung geliefert wird. In einem früheren
Referentenentwurf vom 27. August 2024 war noch eine Regelung zu
Abwendungsvereinbarungen für sämtliche Haushaltskunden vorgesehen gewesen. Der
Begründung zum Gesetzentwurf lässt sich nicht entnehmen, warum der Gesetzgeber
davon abgewichen ist. Der Gesetzentwurf lässt zudem keine Rückschlüsse
darauf zu, zu welchem Ergebnis die gemäß § 118b Absatz 10 vorgeschriebene
Überprüfung des Bundes zur praktischen Anwendung der Vorschrift und
Notwendigkeit einer Weitergeltung geführt hat. Abwendungsvereinbarung stellen
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ein wichtiges Mittel zur Rückzahlung von Energieschulden sowie zur
Vermeidung von Versorgungssperren dar. Angesichts der Energiepreisentwicklung
wird Verbraucherinnen und Verbrauchern immer wieder empfohlen, aus den
häufig teuren Grundversorgungstarifen in günstigere Sondertarife zu wechseln.
Dies ist insbesondere auch für Haushalte mit eingeschränkten finanziellen
Mitteln relevant. Für diese Haushalte sollte bei drohenden Energiesperren mit dem
Recht auf Abwendungsvereinbarungen der gleiche Schutz gelten wie für
Haushaltskunden in der Grundversorgung.
5. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 – neu – EnWG)
In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g wie folgt zu ändern:
a) Absatz 4 Satz 3 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 6 ist der folgende Absatz 7 einzufügen:
„(7) Die Durchführung der Versorgungsunterbrechung nach § 41f
Absatz 5 darf im Fall von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 bei Versenden
der Information durch den Grundversorger an den örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger mittels Einschreiben mit Rückschein frühestens vierzehn
Werktage nach Eingang des Rückscheins beim Grundversorger erfolgen.“
Begründung:
Der Zeitraum von acht Werktagen ab Versenden der Informationen an den
örtlich zuständigen Sozialhilfeträger reicht nicht aus. Die Informationen müssen
innerhalb der Kommunalverwaltungen an die zuständigen Stellen gelangen.
Zudem bedarf es der Kontaktaufnahme seitens des Sozialhilfeträgers,
gegebenenfalls durch aufsuchende Arbeit. Mit Anknüpfung an den Eingang des
Rückscheins beim Grundversorger wird unter Berücksichtigung der Interessen des
Grundversorgers und des Haushaltskunden eine ausgewogene Regelung
getroffen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 5 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g Absatz 5 Satz 1 wie folgt zu ändern:
a) Die Angabe „auch“ ist zu streichen,
b) Die Angabe „berechtigt“ ist durch die Angabe „verpflichtet“ zu ersetzen.
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Begründung:
Unmittelbar vor der Versorgungsunterbrechung soll es nicht im Ermessen des
Grundversorgers liegen, ob er den Sozialhilfeträger informiert. Dies entspricht
dem Verpflichtungsgrad der Mitteilungen der Gerichte bei Räumungsklagen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 65 (§ 41g Absatz 6 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 65 ist § 41g Absatz 6 durch den folgenden Absatz 6 zu
ersetzen:
„(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 ist der Grundversorger berechtigt,
folgende Daten an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übermitteln:
1. den Vornamen, den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und
elektronische Kontaktdaten des Haushaltskunden,
2. die Höhe des geltend gemachten Zahlungsrückstandes sowie die Höhe der
geltend gemachten Kosten, die durch die Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung entstanden sind,
3. das Datum des geplanten Beginns der Versorgungsunterbrechung nach
§ 41f Absatz 5.“
Begründung:
Umfang und Inhalt der an den Sozialhilfeträger übermittelbaren Daten sind
bisher unklar geregelt: Nach § 41g Absatz 4 Satz 2 EnWG-E übermittelt der
Grundversorger an den örtlich zuständigen Sozialhilfeträger die erforderlichen
Daten des Haushaltskunden sowie Informationen zu der drohenden
Versorgungsunterbrechung. Gemäß § 41g Absatz 5 Satz 1 EnWG-E informiert der
Grundversorger den Sozialhilfeträger über die Zahlungsrückstände des
Haushaltskunden, die der Androhung der Versorgungsunterbrechung zugrunde
liegen. Nach § 41g Absatz 6 EnWG-E dürfen nur Vornamen, Namen und die
Anschrift des Haushaltskunden sowie das Datum des geplanten Beginns der
Versorgungsunterbrechung mitgeteilt werden. Die Neufassung berücksichtigt
außerdem über die Anschrift hinausgehende hilfreiche Kontaktdaten.
8. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Nummer 2, 3 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die
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Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der
Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der
Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere
Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine faktische
Notwendigkeit von zwei separaten Verträgen gemäß § 42c Absatz 1
Nummer 2 und Nummer 3 besteht oder gegebenenfalls eine Vertragsbeziehung
ausreichend ist.
Begründung:
Der vertragliche Aufwand sollte so gering wie möglich gehalten werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 1 Nummer 5 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 67 § 42c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist nach der Angabe
„beteiligt ist,“ die Angabe „es sei denn, es handelt sich um eine
Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 EEG,“ einzufügen.
Begründung:
Es sollte eine deutliche Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, dass
Bürgerenergiegesellschaften nach § 3 Nummer 15 Erneuerbare-Energien-
Gesetz Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder einer Energiespeicheranlage sein dürfen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c Absatz 7 Nummer 2 EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die
Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der
Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der
Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere
Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
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b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die
Vereinfachungen nach § 42c Absatz 7 Nummer 2, die für bestimmte
Haushaltskunden gelten, auf alle Haushaltskunden sowie auf gewerbliche Kunden
(KMUs) und Kunden und die öffentliche Verwaltung sowie auf
Bürgerenergiegesellschaften ausgeweitet werden können.
Begründung:
Eine Erweiterung entsprechend dem bereits angelegten Betreiberbegriff
erscheint konsistent und wünschenswert zu sein. Auch
Bürgerenergiegesellschaften sollten in diesem Kontext unterstützt werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die
Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der
Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der
Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere
Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine
Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in Speichern nicht nur
auf Basis physikalisch-messtechnischer Konstellationen, sondern auch
kaufmännisch-bilanziell erfolgen kann.
Begründung:
Es besteht das Risiko, dass Speicher nur dann in Energy-Sharing Projekte
einbezogen werden können, wenn sie physisch direkt zwischen Erzeugungsanlage
und Netzübergabepunkt installiert sind. Aus einer Systemperspektive wäre es
aber (mit hoher Wahrscheinlichkeit) auch unschädlich, wenn der Speicher
irgendwo in dem jeweiligen Regelungsgebiet der Erneuerbare-Energie-
Gemeinschaft steht, ohne direkt mit der Erzeugungsanlage verbunden zu sein.
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12. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die
Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der
Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der
Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere
Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob eine
öffentliche Anlaufstelle (beispielsweise bei der Bundesnetzagentur) einzurichten
ist, die Musterverträge für Energy Sharing Modelle bereitstellt.
Begründung:
Die Mitgliedstaaten sind nach europäischem Recht dazu angehalten, eine
zentrale Anlaufstelle für Energy Sharing einzurichten (Artikel 15a Absatz 6
Buchstabe b Doppelbuchstabe ii Richtlinie zur Verbesserung des
Elektrizitätsmarktdesigns). Erfahrungen mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung legen
nahe, dass so eine Stelle sehr wichtig für den Erfolg des Modells sein könnte.
13. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf Regelungen zur
gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von
Elektrizität aus erneuerbaren Energien getroffen werden und damit die
Möglichkeit für sogenanntes Energy Sharing geschaffen wird. Der
Bundesrat unterstreicht die Chance für die Steigerung der Akzeptanz der
Energiewende, die dieses Instrument beinhaltet und regt an, weitere
Vereinfachungen für dessen Anwendung vorzunehmen.
b) In diesem Zusammenhang bittet der Bundesrat zu prüfen, ob der
Anwendungsfall von aktuell einer Anlage auf „eine oder mehrere Anlagen“
ausgeweitet werden kann.
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Begründung:
In der Praxis sollte es möglich sein, dass auf der Einspeiseseite mehrere
Anlagen in einem Projekt zusammengefasst genutzt werden können und nicht für
jede Anlage separat administrativer, insbesondere vertraglicher Aufwand
einzeln anfällt.
14. Zu Artikel 1 Nummer 67 (§ 42c EnWG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die mit § 42c EnWG neu eingeführte Möglichkeit
des „Energy Sharing“ einen wichtigen Schritt darstellt, um die Teilhabe von
Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie Kommunen an erneuerbaren
Energien zu stärken. Der Ausbau kollektiver Modelle zur Nutzung von Solar-
und Windstrom im Nahbereich wird dadurch rechtlich verankert. Jedoch
bestehen Rechtsunsicherheiten und praktische Unklarheiten, die eine zügige
Umsetzung unter anderem von Energiegemeinschaften und Quartiersmodellen
hemmen.
Der Bundesrat bittet daher, im Rahmen der EnWGNovelle die
Teilnahmevoraussetzungen klarzustellen, den Teilnehmerkreis und die Modelle zu erweitern
sowie geeignete Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten für ortsnahe
Energy Sharing Konzepte zu prüfen. Dabei sind insbesondere folgende Punkte
zu prüfen und gesetzlich konkret festzuschreiben:
– Präzisierung der Teilnahmevoraussetzungen: Die Formulierung in § 42c
Absatz 1 Nummer 5 EnWG („Betrieb der Anlage dient weder überwiegend
der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit
…“) ist auslegungsbedürftig und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.
So ist insbesondere unklar, wo die Grenze zur „überwiegenden“ Tätigkeit
zu ziehen ist. Erforderlich ist eine klarere und gerichtsfeste Definition,
damit Betreiber, Letztverbraucher und beteiligte juristische Personen
eindeutig wissen, ob sie zulässig teilnehmen können.
– Ausweitung des Anwendungsfeldes: Es ist zu überprüfen, wie der
Teilnehmerkreis sowie das Gestaltungsspektrum der Geschäftsmodelle im Rahmen
des Energy Sharings erweitert werden können. Ziel ist es, dezentrale und
ortsnahe Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien – auch bei Nutzung
des öffentlichen Netzes – rechtssicher zu ermöglichen.
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– Berücksichtigung netzseitiger Vorteile: Es soll zudem überprüft werden, ob
für Energy Sharing Stromlieferungen innerhalb eines Netzgebiets oder
Bilanzierungsgebiets reduzierte Netzentgelte oder Umlagen vorgesehen
werden können. Hierdurch können Investitionsanreize gesetzt und die
Akzeptanz dezentraler erneuerbarer Energien erhöht werden. Für die
Kosteneffizienz der Transformation des Energiesystems ist hierbei zur
berücksichtigen, dass es eine angepasste Systematik der Netzfinanzierung braucht.
Begründung
Das Konzept des Energy Sharing verfolgt das Ziel, erneuerbare Energien
möglichst verbrauchsnah bereitzustellen und gemeinschaftliche Nutzung zu
ermöglichen. Dadurch können dezentrale Prosumer Modelle wirtschaftlicher werden
und Bürgerinnen wie Unternehmen unmittelbar an den Vorteilen der
Energiewende teilhaben.
Die aktuelle Fassung des § 42c EnWG schafft hierfür erstmals eine gesetzliche
Grundlage. Die vorgesehenen Teilnahmebeschränkungen sind jedoch unklar
gefasst, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung zu gewerblichen
beziehungsweise selbstständigen Tätigkeiten. Ohne rechtssichere Definition drohen
Rechtsstreitigkeiten und eine Zurückhaltung potenzieller Investoren.
Zudem ist derzeit vorgesehen, dass auch beim Energy Sharing sämtliche
unternehmens- und netzseitigen Umlagen sowie volle Netzentgelte anfallen. Das
mindert die Attraktivität des Instruments erheblich. Da dezentrale
verbrauchsnahe Modelle Netze entlasten und Systemkosten reduzieren, erscheint es
gerechtfertigt, vermiedene Kosten teilweise an die Teilnehmer weiterzugeben.
Hierzu können reduzierte Netzentgelte oder Umlagenregelungen dienen.
Vergleichbare Ansätze bestehen bereits in Österreich, wo innerhalb eines
Bilanzierungsgebiets weniger Abgabenlasten anfallen, was innovative ortsnahe
Projekte deutlich begünstigt.
15. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d (§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe d § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 ist die
Angabe „Hochspannungsfreileitungen“ durch die Angabe „die Errichtung und
der Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen“ zu ersetzen.
Begründung:
Systematische Angleichung des Textes an die übrige Formulierung im § 43
Absatz 2. Die Änderung dient damit der Klarstellung des Gewollten.
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16. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a ist in § 43b Absatz 1 nach der Angabe
„Verwaltungsverfahrensgesetzes“ die Angabe „und § 27 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung“ einzufügen.
Begründung:
In Absatz 1 sollte zusätzlich auf § 27 UVPG Bezug genommen werden
(vergleiche auch § 17b FStrG und § 18b AEG). Andernfalls findet § 27 UVPG bei
UVP-pflichtigen Vorhaben weiterhin uneingeschränkt Anwendung und wird
nicht durch Absatz 5 des § 43b EnWG modifiziert. Im Ergebnis müsste bei
UVP-pflichtigen Vorhaben weiterhin eine öffentliche Bekanntmachung im
Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
stattfinden. Dies dürfte, insbesondere mit Blick auf die vergleichbaren Vorschriften
im Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und im Allgemeinen Eisenbahngesetz
(AEG), nicht gewollt sein.
17. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6,
10 und 11 und § 43 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 43 Absatz 1, 2“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Anpassung schließt eine gesetzliche Lücke und bezweckt
so eine Beschleunigung des Leitungsinfrastrukturausbaus. Damit werden unter
anderem auch Gasfern- sowie LNG-Anbindungsleitungen, CO2- und
Wärmeleitungen von der Vorschrift umfasst.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der
Rechtsprechung zur Aktualität von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine
gesetzliche Regelvermutung. Die gesetzliche Regelvermutung bewirkt, dass
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 43b Absatz 4 belegt werden muss,
dass die Datengrundlage veraltet ist. Der Gesetzentwurf adressiert bei den
planfeststellungspflichtigen Vorhaben allerdings nur Stromleitungen. Damit
wird nicht nur keine Regelung für Gasfernleitungen und LNG-
Anbindungsleitungen getroffen, sondern werden wegen der Verweisungen im übrigen
Zulassungsrecht auch die Bereiche der Wasserstoff-, CO2- und Wärmeleitungen
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ausgeblendet. Die Ausklammerung von Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 und 6 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 bis 9 EnWG ist fachlich
unverständlich.
Es erscheint aus Beschleunigungsgründen in mehrerlei Hinsicht
kontraproduktiv, hier hinsichtlich des Katalogs der Genehmigungstatbestände nach § 43
EnWG zu differenzieren. So ist aus fachlicher Sicht eine derartige
Vermutungsregelung zu den naturschutzfachlichen Grundlagen in gleichem Maße
auch bei allen im Gesetzentwurf ausgenommenen Vorhabenkategorien
angebracht, da die Aufzählung von Vorhabenkategorien nichts an der
naturschutzfachlichen Betroffenheit von Flora, Fauna und Habitaten (und den
diesbezüglichen Aussagen) ändert.
Zudem erscheint es in hohem Maße widersprüchlich, einerseits nach § 11c
EnWG ein überragendes öffentliches Interesse für die Errichtung und den
Betrieb von Energiespeicheranlagen oder gemäß § 43l Absatz 1 EnWG für die
Errichtung von Wasserstoffleitungen gesetzlich vorzusehen, andererseits aber
diese Vorhaben im Rahmen des § 43b Absatz 4 EnWG auszublenden und
damit von der angedachten Beschleunigungswirkung des Absatz 4
auszuschließen. Es bestünde zudem ein Wertungswiderspruch beispielsweise zwischen der
Anwendbarkeit auf die Planfeststellung von Nebenanlagen zu Gaspipelines wie
Gasverdichtern nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG und der
Ausnahme der Hauptanlage der Gasleitung.
Dieses Ergebnis macht weder mit Sicht auf die Betroffenheit
naturschutzfachlicher Belange und deren als aktuell zu vermutenden Dokumentation Sinn,
noch im Hinblick auf die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des
Zusammenwirkens der verschiedenen Anlagen im Energiesystem für die Versorgung
der Allgemeinheit.
18. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 4 Satz 1 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe
„wird vermutet, dass die folgenden Daten zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind:
1. Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde liegen,
insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer Bestandserfassung oder einer
Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der Errichtung, des
Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den umweltrechtlichen
Vorgaben erstellt wurden, sowie
2. Daten über ökologische Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung.“
durch die Angabe
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...
„wird vermutet, dass Daten, die den Unterlagen des Vorhabensträgers zugrunde
liegen, insbesondere einem Sachverständigengutachten, einer
Bestandserfassung oder einer Auswirkungsprognose, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der
Errichtung, des Betriebs oder der Änderung eines Vorhabens mit den
umweltrechtlichen Vorgaben erstellt wurden, zum Zeitpunkt der
Zulassungsentscheidung hinreichend aktuell sind.“
zu ersetzen.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 43b Absatz 4 dient der Überführung der
Rechtsprechung zur Aktualität von naturschutzfachlichen Unterlagen in eine
gesetzliche Regelvermutungsregelung. Mit der vorgeschlagenen Änderung
wird eine Eingrenzung der Daten vorgenommen, für die § 43b Absatz 4 die
Vermutungsregel vorsieht.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Nummer 2 über ökologische
Verhältnisse am Standort oder in seiner Umgebung ist zu streichen. Die hier genannten
Inhalte sind bereits über die vormalige Nummer 1 erfasst. Der Wortlaut der
vormaligen Nummer 1 wurde dementsprechend als Grundlage für den hier
vorgeschlagenen Wortlaut genutzt. Der Gesetzentwurf scheint mit seiner
Differenzierung zwischen Nummer 1 und 2 fälschlicherweise davon auszugehen,
dass in der Praxis trennscharf zwischen Daten, die dem Vorhabenträger
vorliegen, und Daten Dritter zu differenzieren ist. Es ist allerdings ständige Praxis,
dass die Begutachtenden im Vorfeld Daten Dritter abfragen und diese in ihre
Unterlagen einarbeiten. Daten Dritter sind folglich Teil der Unterlagen der
Vorhabenträger. Ein eigener Anwendungsbereich der Nummer 2 ist damit nicht
ersichtlich. Für eine rechtssicherere Anwendung der Vorschrift ist er folglich
zu streichen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 69 (§ 43b Absatz 4 Satz 4 – neu – EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 ist nach § 43b Absatz 4 Satz 3 der folgende Satz
einzufügen:
„Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit
dies zur Beurteilung der Aktualität der Daten nach Satz 2 erforderlich ist.“
Begründung:
Schon die Begründung der Gesetzesänderung legt dar, dass die Aktualität der
Daten von vielen fallbezogenen Faktoren abhängt, wie den landschaftlichen
U
...
Gegebenheiten, der Dynamik der Artenbestände und den rechtlichen
Rahmenbedingungen. Dies ist ausführlich in dem wohl zugrundliegenden Papier
„Veralten faunistische Daten und Bewertungen nach 5 Jahren – und sind sie bis
dahin aktuell genug?“ von Jürgen Trautner und Johannes Meyer in Natur und
Recht (2021, 43:315-320) dargelegt.
Um diesen komplexen und einzelfallbezogenen Anforderungen gerecht zu
werden, ist es entscheidend, dass die zuständigen Naturschutzbehörden vom
Vorhabenträger die Vorlage eines Gutachtens verlangen können, das eine
solche Plausibilitätsprüfung enthält. Eine komplett eigenständige Durchführung
dieser detaillierten Plausibilitätsprüfung durch die Behörden würde deren
Kapazitäten übersteigen. Die erforderliche Bewertung umfasst nicht nur die
strukturellen Veränderungen im Planungsraum, sondern auch die
Bestandsentwicklung relevanter Arten, das mögliche Neuauftreten von Arten sowie geänderte
rechtliche oder fachliche Rahmenbedingungen. Diese Aufgabe erfordert eine
intensive Auseinandersetzung mit den spezifischen Gegebenheiten des
Einzelfalls, wofür die Ressourcen der Behörden oft nicht ausreichen.
Die vorgeschlagene gesetzliche Regelung würde sicherstellen, dass die
erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden, ohne die Naturschutzbehörden zu
überlasten, und gleichzeitig die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöhen.
Die Formulierung lehnt sich an § 17 Absatz 4 Satz 2 BNatSchG an.
20. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 1 bis 3 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a § 43b Absatz 5 sind die Sätze 1 bis 3
durch die folgenden Sätze 1 bis 3 zu ersetzen:
„Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem
Vorhabenträger zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung öffentlich bekanntgegeben, indem diese für die Dauer von
zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der
Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht werden und zusätzlich mit dem
verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die
Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet,
auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind,
bekanntgemacht werden. Nach dem Ablauf von zwei Wochen seit der
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde gilt der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gegenüber den Betroffenen und
demjenigen, der Einwendungen erhoben hat, als bekanntgegeben.“
* bei Annahme mit Ziffer 21 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen
Wi
...
Begründung:
Der geplante § 43b Absatz 5 EnWG enthält Vorschriften zur Zustellung und
Bekanntgabe von Planfeststellungsbeschlüssen. Während in § 43b Absatz 1
zwischen Planfeststellung und Plangenehmigung unterschieden wird, ist dies
im Rahmen des § 43b Absatz 5 nicht der Fall. Es liegt damit nahe, dass
Absatz 5 nicht auf die Plangenehmigung anwendbar ist. Die Regelungen über
Zustellung und Bekanntgabe müssen allerdings auch gleichermaßen für die
Plangenehmigung gelten. Durch die Umformulierung wird dies sichergestellt.
21. Zu Artikel 1 Nummer 69 (§ 43b Absatz 5 Satz 2 EnWG)*
In Artikel 1 Nummer 69 § 43b Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „indem er“ durch
die Angabe „indem er zusammen mit dem festgestellten Plan“ zu ersetzen.
Begründung:
Absatz 5 enthält genau wie die derzeitige Regelung in § 43b Absatz 1
Nummer 3 Satz 2 EnWG durch ein redaktionelles Versehen keinen Hinweis darauf,
dass mit dem Planfeststellungsbeschluss auch der festgestellte Plan online zu
stellen ist. Die durch lex specialis verdrängte allgemeine Regelung in § 74
Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz enthält die Verpflichtung, auch eine
Ausfertigung des festgestellten Plans mit auszulegen. Dies ist folgerichtig, weil
der Planfeststellungsbeschluss nur zusammen mit dem festgestellten Plan einen
Regelungsgehalt hat, sodass auch die Planunterlagen zur Kenntnis der
Öffentlichkeit gelangen müssen. Die Änderung dient damit der Klarstellung des
Gewollten.
22. Zu Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a (§ 43b Absatz 5 Satz 6 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 69 Buchstabe a ist § 43b Absatz 5 Satz 6 zu streichen.
Begründung:
Satz 6 sieht vor, dass die leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit in der
Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums mit den
auszulegenden Unterlagen darstellt. Der Regelfall für das Verlangen nach
einem alternativen Zugang zu den Planunterlagen dürften aber Betroffene sein,
die über keinen Computer verfügen. Für diese dürfte ein Speichermedium nicht
hilfreich sein. Ein Speichermedium dürfte nur für den seltenen, zumindest zu-
* bei Annahme mit Ziffer 20 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen
Wi
U
...
nehmend abnehmenden Fall sinnvoll sein, dass Betroffene zwar einen
Computer, aber keinen oder keinen ausreichend schnellen Internetzugang haben. Der
vom Gesetz angenommen Regelfall wird also in der Praxis kaum (noch)
vorkommen. Der Regelfall wird die Bereitstellung in Papier in einer der
betroffenen Gemeinden sein.
23. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 3, 4 EnWG)
Artikel 1 Nummer 71 § 44a ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.
b) In Absatz 3 ist die Angabe „und 2“ zu streichen.
c) Absatz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Der geplante § 44a EnWG enthält Vorschriften über Veränderungssperren und
Vorkaufsrechte. Der Anwendungsbereich dieser Instrumente wird durch den
Gesetzentwurf ausgeweitet. Angesichts erheblicher Bedenken im Hinblick auf
die Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Betroffenen wird dies abgelehnt.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen auf die Streichung der Erweiterung
des Anwendungsbereichs.
Der durch die Wirkungen der Veränderungssperre ohnehin bereits – aber
angesichts der Bedeutung der Vorhaben und dem nach Absatz 1 Satz 1
erforderlichen Planungsstand – gerechtfertigte Eingriff in Artikel 14 Absatz 1 des
Grundgesetzes wird mit den Sätzen 2 und 3 des geplanten § 44a Absatz 1 auf
einen Zeitpunkt vorverlagert, zu dem das Vorhaben noch nicht abschließend
räumlich konkretisiert und durch den Vorhabenträger bei der
Planfeststellungsbehörde beantragt wurde. Dies ist systemfremd, würde doch hier die
Planfeststellungsbehörde vorab des „eigentlichen“ Planfeststellungsverfahrens
(welches formal durch den Antrag auf Planfeststellung eingeleitet wird) und nur auf
Grundlage der vorgeschalteten, separat vom Planfeststellungsverfahren zu
sehenden und rechtlich nicht verbindlichen Raumverträglichkeitsprüfung
erheblich grundrechtseinschränkend tätig. Die Vereinbarkeit mit der
Eigentumsfreiheit ist zweifelhaft.
Es ist zudem derzeit nicht die Aufgabe der Planfeststellungsbehörden und
sollte dies auch in Zukunft nicht sein, vorab des Antrags des Vorhabenträgers und
nur auf Grundlage einer empfehlenden Raumverträglichkeitsprüfung die
aussichtsreichste Variante auszuwählen und (womöglich) „neuralgische“ Flächen
mit einer Veränderungssperre zu belegen.
Wi
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 24
und 25)
...
24. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1 Satz 2, Satz 2a – neu –,
Satz 5a – neu – EnWG)
In Artikel 1 Nummer 71 ist § 44a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „Die Planfeststellungsbehörde kann“ durch die
Angabe „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die
Planfeststellungsbehörde“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Antrag des Trägers des Vorhabens hat sich auf die Trasse zu beziehen,
die in der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen
Raumordnungsbehörde als vorzugswürdig eingestuft wurde.“
c) Nach Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Veränderungssperre nach Satz 2 ist an die Dauer der Gültigkeit der
gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde
geknüpft; sie endet mit der nach Satz 1 eintretenden Veränderungssperre.“
Begründung:
Zu Buchstabe a und b:
Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung sind diverse Trassenkorridore.
Die Veränderungssperre verhindert bauliche Entwicklungen über Jahre in
großen räumlichen Bereichen. Diese Grundrechtseinschränkungen müssen
verhältnismäßig sein. Dazu trägt bei, wenn eine Veränderungssperre nach Satz 2
sich nur auf die Trasse bezieht, die von der zuständigen Raumordnungsbehörde
als vorzugswürdig eingestuft wurde und der Träger des Vorhabens auch die
Sperre für diese Trasse beantragt (und somit auch seine Planungen danach
ausrichtet).
Zu Buchstabe c:
Die Veränderungssperre nach Satz 2 bezieht sich auf die in der gutachterlichen
Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde aufgeführte Trasse.
Diese gutachterliche Stellungnahme ist in der Regel auf fünf Jahre befristet (für
Baden-Württemberg siehe: § 18 Absatz 6 Landesplanungsgesetz). Insoweit ist
die Dauer dieser Veränderungssperre entsprechend zu befristen. Zugleich ist zu
bestimmen, dass die Veränderungssperre nach Satz 2 mit dem Eintritt der
Veränderungssperre nach Satz 1 endet.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 23)
...
25. Zu Artikel 1 Nummer 71 (§ 44a Absatz 1a – neu – EnWG)
In Artikel 1 Nummer 71 ist nach § 44a Absatz 1 der folgende Absatz 1a
einzufügen:
„(1a) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist auf einen Zeitraum
von fünf Jahren zu befristen. Die Planfeststellungsbehörde kann die Frist um
weitere fünf Jahre verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern. Die
Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 ist aufzuheben, wenn die auf dem
Trassenkorridor vorgesehene Ausbaumaßnahme anderweitig verwirklicht oder
endgültig nicht mehr verwirklicht wird. Die Veränderungssperre nach Absatz 1
Satz 2 ist auf Antrag aufzuheben, wenn überwiegende Belange von Betroffenen
entgegenstehen.“
Begründung:
Im Gesetzesentwurf zu § 44a EnWG bleibt unklar, welche Befristungen die
Veränderungssperre hat. Zudem ist nicht geregelt, in welchem Verhältnis die
von der Behörde zu erlassene Veränderungssperre nach Absatz 1 Satz 2 zu der
automatisch eintretenden Veränderungssperre mit Auslegung der
Planunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 steht. Um einen Gleichklang mit den geplanten
Regelungen in § 43n des EnWG zur Veränderungssperre in Infrastrukturgebieten zu
erzeugen (BR-Drs. 385/25), wird an dieser Stelle auf den Wortlaut von § 16
Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie Absatz 2 NABEG zurückgegriffen. Damit wird
zum einen eine Befristung der Veränderungssperre erreicht. Zum anderen wird
verdeutlicht, dass mit einer Verfestigung der Planung im
Planfeststellungsverfahren auch die Möglichkeit und das Erfordernis besteht, Veränderungssperren
auf nicht länger in Betracht kommenden Trassenkorridoren aufzuheben,
insbesondere wenn dies mit den Belangen der Betroffenen nicht länger vereinbar ist.
26. Zu Artikel 1 Nummer 111 Buchstabe a1 – neu – (§ 118 Absatz 6 Satz 1, 3 EnWG)
In Artikel 1 Nummer 111 ist nach Buchstabe a der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „von den Entgelten“ durch die Angabe
„von den arbeitsbezogenen Entgelten“ ersetzt.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 23)
Wi
...
bb) In Satz 3 wird die Angabe „wenn“ durch die Angabe „soweit“ und
die Angabe „eingespeist wird.“ durch die Angabe „eingespeist
wird; § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes gilt entsprechend.“
ersetzt.‘
Begründung:
Absatz 6 bleibt im Wesentlichen unverändert. Es wird lediglich in Satz 3 das
Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt, um die Regelung auch für
Stromspeicher zur Anwendung zu bringen, die nur einen Teil des
ausgespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz einspeisen. Dies ermöglicht es den
Betreibern der Stromspeicher und Ladepunkte, auch anteilig wieder ins Netz
eingespeiste Strommengen mit hinreichender Rechtssicherheit wirtschaftlich zu
vermarkten, indem sie für diese Strommengen von den Arbeitsnetzentgelten
befreit werden. Die Beschränkung der Befreiung auf den Arbeitspreis sichert
eine sachgerechte Beteiligung an den Netzkosten, schränkt jedoch die
wirtschaftliche Attraktivität des Speicherbetriebs nicht unangemessen ein.
Stromspeicher werden – soweit er überhaupt fällig wird – weit überwiegend nur
einen vergleichsweise niedrigen Leistungspreis entrichten müssen, weil sie
regelmäßig unter 2 500 Benutzungsstunden liegen und vom Betreiber auch
dahingehend gesteuert werden können.
Durch den eingefügten Verweis auf § 21 EnFG kommen die dort in den
Absätzen 1 bis 4a geregelten Bestimmungen entsprechend für die anteilige Befreiung
von den Netzentgelten zur Anwendung. Der Verweis auf § 21 EnFG führt
insbesondere dazu, dass auch bidirektional genutzte Ladepunkte für
Elektromobile entsprechend einem Stromspeicher einbezogen werden. Gleichzeitig
wird die Regelung durch die Einfügung des Wortes „arbeitsbezogenen“ so
gestaltet, dass ab Inkrafttreten dieser Änderung der Leistungspreis zu entrichten
ist und allein der Arbeitspreis der Netzentgelte entfällt. Der Verweis auf § 21
des Gesetzes zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch
Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (EnFG) sichert daneben die
praktische Umsetzbarkeit durch die Bezugnahme auf ein Instrument, das
aktuell durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur zur Marktintegration von
Speichern und Ladepunkten (MiSpeL) näher ausgestaltet und konkretisiert
wird.
Diese Änderungen in Absatz 6 sollen unter Wahrung der regulatorischen
Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur den systemdienlicheren Einsatz von
Speichern kurzfristig anreizen und insbesondere dazu beitragen, das Potenzial der
Stromspeicher und bidirektionalen Ladepunkte für die Reduktion von
Einspeisespitzen so schnell wie möglich zu heben und auszureizen, soweit sie von der
bisherigen Freistellung nicht erfasst wurden. Die in der Norm enthaltene
Abweichungskompetenz der Bundesnetzagentur bleibt unverändert bestehen. Die
mit dem Diskussionspapier zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik (AgNes)
vorgeschlagenen Änderungen adressieren grundsätzlich dasselbe Problem,
werden aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten können.
...
Die Flexibilität der Stromspeicher muss kurzfristig erschlossen werden; die
gesetzgeberische Änderung ermöglicht dies, ohne etwaigen weitergehenden
Anpassungen im Rahmen von AgNes unsachgemäß vorzugreifen oder diesen ein
Hindernis zu bereiten. Die Übergangsregelung in § 118 EnWG wird damit an
die aktuellen Anforderungen des Strommarktes angepasst. Das ungenutzte
Potenzial von Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten in der Industrie
und bei den Prosumern für die Marktintegration von volatilem EE-Strom wird
gehoben, indem die Preissignale am Strommarkt für die Arbitrage genutzt
werden können. Ziel ist eine Aktivierung der Stromspeicher und Ladepunkte,
damit sie den notwendigen Beitrag zur Vermeidung der Stromspitzen leisten
können. Infolge des anhaltenden PV-Zubaus wird dies immer drängender.
Stromspeicher und bidirektional nutzbare Ladepunkte können nur hinreichend
auf Preissignale des Marktes reagieren und nennenswert zur
Versorgungssicherheit beitragen, wenn die Preissignale des Marktes sie möglichst
unverzerrt erreichen. Ohne die vorgesehene Anpassung des § 118 Absatz 6 EnWG
wirken die Preissignale indes nicht in ausreichender Weise; die Stromspeicher
und Ladepunkte tragen daher derzeit noch nicht in dem Maße zur
Versorgungssicherheit bei, wie sie es könnten.
Die vorgeschlagene Neuregelung erstreckt sich nicht auf die speziell in Satz 2
geregelten Pumpspeicher, die ihr bestehendes Privileg bis zur Umsetzung der
Festlegung zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik behalten.
27. Zu Artikel 1 (EnWG) allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der aktuellen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zur Kundenanlage
erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden ist. Die geltende Fassung des § 3
Nummer 24a EnWG ist europarechtswidrig. Welche Anlagen weiterhin von
der Netzregulierung ausgenommen sind, können die Normadressaten
und -adressatinnen nicht klar erkennen.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Möglichkeit,
Versorgungskonzepte zu realisieren, ohne regulierungspflichtige Verteilernetze zu schaffen, für
die dezentrale Energiewende von entscheidender Bedeutung ist. Die
entstandene Rechtsunsicherheit schafft ein schwerwiegendes Hemmnis für die
Transformation der Stromversorgung und droht, die Dynamik der
Energiewende nachhaltig zu bremsen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die europarechtlichen
Spielräume schnellstmöglich zu nutzen und durch eine gesetzliche
Regelung klarzustellen, dass grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen
keine Verteilernetze sind. Dadurch könnte für Mieterstrommodelle, die ge-
U
...
meinschaftliche Gebäudeversorgung und andere Versorgungskonzepte in
Mehrparteienhäusern und Gebäudekomplexen oder -ensembles zeitnah
Rechtssicherheit geschaffen werden.
Begründung:
Das Gelingen der Energiewende ist eine zentrale klima- und energiepolitische
Zielsetzung der Bundesrepublik Deutschland. Die Dekarbonisierung der
Stromerzeugung kann dabei nicht allein über große Energieparks erfolgen,
sondern ist auf die Schaffung vieler lokaler Energieversorgungskonzepte aus
erneuerbaren Energien angewiesen. Mit der Energiewende geht eine
Dezentralisierung der Versorgung einher. Die Einführung des Mieterstrommodells und
der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung waren insofern wichtige Schritte.
Die Netzregulierung ist ein weiterer entscheidender Faktor. Nur wenn lokale
Versorgungskonzepte ohne umfangreiche Netzregulierung möglich sind,
können sich Lösungen für Mehrfamilienhäuser und Quartiere in der Praxis
durchsetzen. Das Energiewirtschaftsgesetz verlässt sich bisher auf das Konzept der
Kundenanlage, § 3 Nummer 24a EnWG, das räumlich begrenzte
Energieverteilungsanlagen ohne Bedeutung für den Wettbewerb aus der Netzregulierung
ausnimmt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und BGH zur
Kundenanlage ist dies nicht mehr im bisherigen Umfang möglich. Kundenanlagen
können nur Leitungssysteme sein, die nicht Verteilernetze im Sinne der
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellen. Der Anwendungsbereich des § 3
Nummer 24a EnWG ist damit deutlich geschmälert. Die Abgrenzung von nicht
regulierten Kundenanlagen zu regulierten Verteilernetzen ist offen. Die
entstandene Rechtsunsicherheit kreiert ein erhebliches Hemmnis für die
Entwicklung und Umsetzung lokaler Versorgungskonzepte und gefährdet den
Fortschritt der dezentralen Energiewende. Diese Unsicherheit ist daher dringend
auszuräumen.
Bei der geforderten Klarstellung handelt es sich um den ersten Schritt zur
Umsetzung der Kundenanlagen-Rechtsprechung, die für den großen Bereich der
gebäude- oder grundstücksinternen Versorgungskonzepte Rechtssicherheit
schafft. Grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen sind von dem Konflikt
des § 3 Nummer 24a EnWG mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht
betroffen. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, dass
Hausverteileranlagen im Innenbereich eines Gebäudes unabhängig von dessen Größe
keine Verteilernetze darstellen (EuGH, U. v. 28.11.2024 – C-293/23, Rn. 33).
Dem hat der EuGH nicht widersprochen. Da der Begriff des Netzes im
Europäischen Recht vorausgesetzt und nicht definiert wird, ist ein Verständnis,
wonach Hausverteileranlagen keine Netze darstellen, zulässig. Dies praktizieren
auch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie bezieht ein Verteilernetz auf ein „Gebiet“, was eine räumliche
Ausdehnung über zumindest mehr als ein einzelnes Grundstück nahelegt.
Insofern lässt sich begründen, nicht nur gebäudeinterne, sondern
grundstücksinterne Energieverteilungsanlagen auszunehmen.
...
Eine solche Klarstellung kann beispielsweise durch Aufnahme einer
Legaldefinition des Begriffes „Netz“ als über mehrere Grundstücke reichende
Energieverteilungsanlage oder durch Schaffung eines neuen Rechtsbegriffs für
Grundstücksanlagen mit den Rechtsfolgen der bisherigen Kundenanlage (u. a.
Verweis in §§ 3 Nummern 16 und 20 Absatz 1d EnWG) erfolgen.
28. Zu Artikel 9 (§ 9 Absatz 4 – neu – NDAV)
Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
,Artikel 9
Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I
S. 2477, 2485), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. November 2021 (BGBl. I S.4786) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 9 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Haushaltskunden eine
Stilllegung des Anschlusses anzubieten, wenn diese die Versorgung mit Gas
dauerhaft beenden wollen, um eine Heizungsanlage gemäß den Anforderungen
des § 71 Absatz 1 Gebäude-Energie-Gesetz einzubauen. Für die Stilllegung
kann der Netzbetreiber ein angemessenes Entgelt verlangen. Netzbetreiber,
die für die Stilllegung ein Entgelt verlangen, veröffentlichen die Höhe der
Entgelte spätestens ab dem 1. Juli 2026 auf ihrer Internetseite. Stilllegung
im Sinne dieses Absatzes ist die dauerhafte funktionale Trennung des
Anschlusses vom Gasverteilernetz durch Schließung der
Hauptabsperreinrichtung oder durch Trennung der Netzanschlussleitung von der
Hauptversorgungsleitung, einschließlich der Entleerung der Leitungen auf dem
Anschlussgrundstück und Entfernung der Messeinrichtung. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit des
Entgelts nach Satz 2.“
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und 5 < …weiter wie Vorlage…>.“ ‘
R
...
Begründung:
Die Umstellung von Gasheizungen auf Heizungsanlagen mit klimafreundlichen
Energieträgern ist für die Gebäudebesitzer oft mit hohen Kosten verbunden.
Berichte und Erhebungen von Verbraucherverbänden weisen darauf hin, dass
die Praxis der Betreiber der Gasnetze sehr unterschiedlich sein kann, zum Teil
aber für die Stilllegung oder den Rückbau von Gasanschlüssen hohe Entgelte
verlangt werden. Die betroffenen Kunden haben diese Kosten nicht immer bei
ihrer Investitionsentscheidung berücksichtigt, da mit ihnen insbesondere bei
einer Fortsetzung der Kundenbeziehung mit dem örtlichen Anbieter im
Rahmen eines Wechsels zu Fernwärme nicht unbedingt zu rechnen ist. Hinzu
kommt, dass die Entgelte nicht immer vorab öffentlich zugänglich sind und
auch die Leistungen für die funktionale Anschlusstrennung zum Teil
uneinheitlich bezeichnet werden.
Die derzeitige Rechtslage ist unklar. Umstritten ist, ob den Netzbetreibern für
eine Stilllegung des Gasanschlusses nach § 9 NDAV überhaupt ein gesetzlicher
Kostenerstattungsanspruch zusteht, da der Wortlaut nur einen
Kostenerstattungsanspruch bei Änderung des Netzanschlusses infolge einer Änderung der
Gasversorgungseinrichtung des Kunden vorsieht.
Zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit und zur Erhöhung der
Kostentransparenz wird vorgeschlagen, in § 9 NDAV eine Regelung über die Entgelte für die
Stilllegung von Gasanschlüssen aufzunehmen. Die vorgeschlagene Regelung
kommt sowohl den Netzbetreibern als auch den Anschlussnehmern
gleichermaßen zugute. Mit der Angebotspflicht wird sichergestellt, dass die
Anschlussnehmer die Wahl zwischen einem aufwendigen Rückbau und einer
weniger kostenintensiven Stilllegung haben. Die Netzbetreiber erhalten eine
rechtssichere Grundlage, falls sie für die Stilllegung ein Entgelt verlangen
wollen. Zugleich werden die Entgelte auf eine angemessene Höhe begrenzt und
eine Vorabinformation durch Veröffentlichung auf den Internetseiten der
Netzbetreiber gewährleistet. Mit der Bestimmung von Kriterien für die
Angemessenheit der Entgelte durch die Bundesnetzagentur wird die Rechtssicherheit
nicht nur bezüglich der Zuweisung der Kostentragung, sondern auch
hinsichtlich der Höhe der möglichen Belastung der Anschlussnehmer gestärkt.
29. Zu Artikel 9a – neu – (§ 1 Absatz 1 KraftNAV)
Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen:
‚Artikel 9a
Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187)
wird wie folgt geändert:
Wi
...
§ 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von
Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie im Sinne des § 3 Nummer 43 des
Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an
Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Diese
Verordnung findet keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne des
§ 3 Nummer 36 des Energiewirtschaftsgesetzes.“ ‘
Begründung:
In der deutschen Elektrizitätsversorgung kündigt sich ein Boom an
Großbatteriespeicher-Projekten an, der die dringend notwendige Flexibilisierung des
Systems ermöglicht und aus energie- und klimapolitischer Sicht zu begrüßen
ist. Bei der Umsetzung der Vielzahl bereits beantragter Projekte stellen jedoch
derzeit die Netzanschlüsse ein Nadelöhr dar. Ziel muss es sein, dass ausgereifte
Projekte an geeigneten Standorten schnell angeschlossen werden, damit ein
schneller Ausbau der Speicherkapazitäten ermöglicht wird. Doch erweisen sich
Rechtsunsicherheiten bei den Anschlussreservierungsverfahren derzeit als
Hindernis: Die Anwendung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV)
auf Großbatteriespeicher würde zu erheblichen Komplikationen bei der
Durchführung der Netzanschlussverfahren führen. Diese werden mit der Klarstellung
ausgeräumt, dass die KraftNAV auf Energiespeicheranlagen keine Anwendung
findet.
Großbatteriespeicher stellen eine zentrale Säule des zukünftigen
klimaneutralen Elektrizitätsversorgungssystems dar. Sie flexibilisieren Stromerzeugung
und -verbrauch und ergänzen damit die fluktuierenden Erneuerbaren Energien.
Im Ergebnis senken sie die Preise an den Strombörsen und vermeiden das
Aufkommen negativer Preise. Zudem können sie wichtige Systemdienstleistungen
für die Stromnetze erbringen.
In den letzten Jahren hat sich – gemessen an den Netzanschlussanfragen – ein
Boom an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt. Hintergrund ist
ihre rapide angewachsene Rentabilität. Diese beruht auf stark gesunkenen
Preisen für Batteriezellen, auf der gestiegenen Spreizung der Börsenstrompreise,
die die Grundlage für das Geschäftsmodell der Speicherbetreiber bildet, und
auf dem Umstand, dass bis 2029 an das Stromnetz angeschlossene Speicher
keine Netzentgelte zahlen müssen. Hinzu kommt, dass mit jedem neu
angeschlossenen Großbatteriespeicher die Preisdifferenzen im Strommarkt kleiner
werden. Der dadurch angeregte Wettbewerb um möglichst frühzeitigen
Netzanschluss veranlasst viele Projektierer, mehrere Anträge für ein- und dasselbe
Vorhaben einzureichen, um ihre Chancen zu erhöhen.
In der Summe übersteigt das Volumen bereits vorliegender Anträge die
Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein
Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach
Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-
...
leistung ab 100 Megawatt (Großbatteriespeicher) an
Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt (Übertragungsnetz) ist
auf über 200 Gigawatt angewachsen. Dem stehen Werte zwischen 41,1 und
94,1 Gigawatt für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen
Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025 – 2037/2045 bis zum
Klimaneutralitätsjahr 2045 zu Grunde zu legen sind und mit denen die Netzbetreiber
planen.
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen daher eine für sie ungewöhnlich hohe
Anzahl an Netzanschlüssen organisieren. Deshalb ist ein regelbasiertes
Reservierungsverfahren, dessen Einführung 2024 auch die Beschlusskammer 6 der
Bundesnetzagentur in einem Konsultationsverfahren angeregt hatte (Az. BK6-
24-245), dringend geboten. Es ist nun Sache der Netzbetreiber, unter der
Kontrolle der Bundesnetzagentur ein solches Verfahren zu entwickeln, zu
veröffentlichen und anzuwenden, das dem aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes
folgenden gleichen Anspruch aller Petenten gerecht wird. 50Hertz und weitere
Übertragungsnetzbetreiber haben in diesem Jahr begonnen, regelbasierte
Verfahren zu konzipieren, welche das bislang praktizierte „Windhundverfahren“
(first come, first served) ablösen und den Projektfortschritt, den Anschluss-
Standort und planerische Aspekte seitens der Netzbetreiber berücksichtigen
sollen. Ein solches Verfahren sichert die Ernsthaftigkeit der Anfragen ab und
sorgt für eine planungssichere Abarbeitung der Anschlussbegehren.
Allerdings steht die Einführung eines solchen regelbasierten
Reservierungsverfahrens vor rechtlichen Hindernissen oder zumindest rechtlichen Risiken: Der
Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. November 2024 – EnVR 17/22) hat
nämlich in anderem Zusammenhang entschieden, dass Stromspeicher als
Erzeugungsanlagen im Sinne der Stromnetzentgeltverordnung zu qualifizieren
sind. Würde man diese Qualifikation von Speicheranlagen auch auf die Kraft-
NAV übertragen, hätte dies zur Folge, dass die für eine kleine Zahl von
Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV (insbesondere
strenge Fristen nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3) nun bei der Vielzahl der
Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern anzuwenden wären. Vor allem aber
würde die Anwendung der KraftNAV auf Speicheranlagen zur zwingenden
Anwendung des „Windhundprinzips“ führen (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 Kraft-
NAV), wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine
Anschlusszusage zu erteilen ist, die zeitlich früher beim Netzbetreiber
eingegangen sind, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse
hergestellt werden können. Eine solche Bearbeitung strikt nach dem Zeitpunkt des
Antragseingangs dürfte nicht auf den tatsächlichen Projektfortschritt
(Reifegrad) abstellen und würde somit einem strategischen oder spekulativen Sichern
von Netzanschlusskapazitäten Tür und Tor öffnen. Eine aus der Perspektive
des gesamten Übertragungsnetzsystems gebotene gebündelte Betrachtung und
Bearbeitung von Anschlussanträgen wäre ausgeschlossen. Beides liefe dem
Konzept eines regelbasierten Reservierungsverfahren zuwider und würde die
Planungssicherheit für die Großbatterie-Projekte deutlich verschlechtern.
Mit der Klarstellung, dass Großbatteriespeicher nicht in den
Anwendungsbereich der KraftNAV fallen, wird dieses Hindernis bzw. diese
Rechtsunsicherheit beseitigt und ein von den Übertragungsnetzbetreibern entwickeltes Verfah-
...
ren als zukünftige Lösung ermöglicht. Mit der Klarstellung, dass die KraftNAV
und das dort geregelte „Windhundprinzip“ auf Batteriespeicher nicht
anwendbar ist, wird das neue Verfahren rechtlich gesteuert und unter Aufsicht der
Bundesnetzagentur begrenzt durch § 17 Absatz 1 EnWG. Die dort
festgeschriebenen Grundsätze, wonach die Netzbetreiber für alle Anschlussbegehren
technische und wirtschaftliche Bedingungen anzuwenden haben, die
angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein müssen, finden uneingeschränkt
Anwendung. Im Rahmen eines solchen neuen regelbasierten
Reservierungsverfahrens, das nicht an das „Windhundprinzip“ gebunden ist, bestehen auch
Optionen, zu verhindern, dass Großspeicher „gegen das Netz“ wirken. So kann
insbesondere die Priorisierung der Anschlussbegehren von
Großspeicheranlagen davon abhängig gemacht werden, dass deren Betreiber flexible
Netzanschlussvereinbarungen nach § 17 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes
abschließen. Mit deren Hilfe können die Übertragungsnetzbetreiber sicherstellen,
dass Großspeicheranlagen im Falle von Redispatch hinter dem Engpass nicht
laden und somit nicht zu einer Verstärkung der Netzüberlastung beitragen.
30. Zu Artikel 16 Nummer 16 Buchstabe b (§ 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
Nummer 6, Satz 4, Satz 4a – neu –, Satz 6, Satz 7 – neu – MsbG), Nummer 17
(§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Satz 3 – neu – MsbG)
Artikel 16 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 16 ist Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 … <…weiter wie Regierungsvorlage
bisheriger Doppelbuchstabe aa…>.
bbb) In Nummer 6 … <…weiter wie Regierungsvorlage
bisheriger Doppelbuchstabe bb…>.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „vorübergehend“ durch die Angabe
„vorübergehend, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2026,“ ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz 4a eingefügt:
„Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber vor dem [einsetzen:
Datum des Tags des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 28]
eine nach Satz 2 Nummer 1 von Letztverbrauchern verlangte
vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen vorübergehend
Wi
...
zurückgestellt, so verliert diese Zurückstellung spätestens mit
Ablauf des 30. Juni 2026 ihre Wirkung.“
dd) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze 6 und 7 ersetzt:
„Kommt der Messstellenbetreiber dem Verlangen eines
Letztverbrauchers nach Satz 2 Nummer 1, das ihm nach dem
28. Februar 2026 zugeht, nicht innerhalb von vier Monaten nach, so
hat er dem Letztverbraucher zum Ausgleich der entgangenen
Vorteile für jeden angefangenen Monat einen Betrag von 100 Euro
brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit die
Verzögerung auf Umständen beruht, die der Messstellenbetreiber nicht zu
vertreten hat.“ ‘
b) Nummer 17 ist durch die folgende Nummer 17 zu ersetzen:
‚17. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 1 … <…weiter wie bisheriger Text der
Regierungsvorlage…>.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die vorzeitige Ausstattung
mit einem intelligenten Messsystem auf Verlangen eines
Letztverbrauchers nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die nach
Ablauf des 30. Juni 2026 abgeschlossen wird.“ ‘
Begründung:
Der zunehmende Anteil fluktuierender Erneuerbarer Energien im
Elektrizitätsversorgungssystem erfordert dringend eine Flexibilisierung des Verbrauchs.
Intelligente Messsysteme (Smart Meter) sind die zentrale Voraussetzung für
die Digitalisierung und Flexibilisierung kleiner Stromverbraucher und bieten
ihnen finanzielle Vorteile. Um Haushalten diese Vorteile zugänglicher zu
machen und allgemein den Smart Meter Rollout zu unterstützen, wird der in § 34
Absatz 2 Nummer 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (als „Zusatzleistung“)
bereits bestehende Anspruch auf die vorzeitige Ausstattung mit einem
intelligenten Messsystem verstärkt. Dies geschieht dadurch, dass ab dem 1. Juli 2026
erstens die Möglichkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers (gMSB),
die vorzeitige Ausstattung vorübergehend zurückzustellen, gestrichen wird,
zweitens die Rechte der Letztverbraucher durch einen pauschalierten
Ausgleichsanspruch bei Nicht- oder zu später Erfüllung ihres Anspruchs auf
vorzeitige Ausstattung mit einem Smart Meter gestärkt werden und drittens das
zusätzliche – über das in § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes geregelte ange-
...
messene Entgelt hinausgehende – Entgelt für intelligente Messsysteme, das
nach der bisherigen Fassung des § 35 erlaubt war, nicht mehr erhoben werden
darf.
Smart Meter sind dringend notwendig für den Erfolg der weiteren
Energiewende. Nur mittels dieser intelligenten Messsysteme wird die Nutzung zeitlich
differenzierter Strompreise bei kleinen Verbrauchern ermöglicht und damit ein
finanzieller Anreiz für die Flexibilisierung von Strombezug und -einspeisung
gesetzt. Kleine Anlagen wie E-Autos, Wärmepumpen, Waschmaschinen oder
Heimspeicher können sich so in Zukunft systemdienlich an der fluktuierenden
Erzeugung von Erneuerbaren Energien und an der Netzlast ausrichten.
Die durch Smart Meter erschlossenen Preissignale werden bezugsseitig bewirkt
durch die dynamischen Stromtarife, welche seit Januar 2025 verpflichtend von
allen Stromlieferanten anzubieten sind (§ 41a Absatz 2 EnWG), und durch
zeitvariable Netzentgelte, die seit April 2025 von allen Verteilnetzbetreibern
gegenüber Haushalten mit steuerbaren Verbrauchseinrichtung als Option
anzubieten sind (Festlegung BNetzA Az. BK8-22/010-A; § 14a EnWG).
Einspeiseseitig spielt zudem die Direktvermarktung von eigenerzeugtem oder
gespeichertem Strom eine wachsende Rolle. Kleine Stromverbraucher können sich
über diese Preissignale zunehmend als systemdienlich erweisen und – abhängig
von der Höhe des Strombedarfs, dem Flexibilisierungspotenzial (flexible
Verbraucher, Speicher) und den lokalen zeitvariablen Netzentgelten – finanzielle
Vorteile erzielen, die nach Auskunft von Branchenexperten pro Jahr bis zu
1 500 Euro und in besonderen Fällen auch noch höhere Beträge erreichen
können. Mit der Stärkung des Rechtsanspruchs auf Ausstattung mit Smart Metern
wird allen Letztverbrauchern ermöglicht, an diesen Vorteilen teilzuhaben. Auf
diese Weise wird der Verbraucherschutz beim Smart Meter Rollout verstärkt.
Zugleich unterstützt der gestärkte Rechtsanspruch die gesetzlich vorgesehenen
Rollout-Ziele. Anlass dazu besteht insbesondere deshalb, weil über ein Drittel
aller gMSB noch kein einziges Smart Meter installiert haben (Stand Q1/2025).
Der offensichtlichen Gefahr eines Verzugs beim Rollout kann durch eine
Verstärkung des individuellen Anspruchs auf vorzeitige Ausstattung mit einem
intelligenten Messsystem entgegengewirkt werden. Die Neuregelung setzt den
gMSB klare Anreize, die notwendigen Kapazitäten für den Rollout aufzubauen
oder auf Dienstleister, wie zum Beispiel Shared Service Center mit anderen
gMSB oder wettbewerbliche Messstellenbetreiber, zurückzugreifen.
Die Stärkung des Rechtsanspruchs erfolgt über drei Regelungselemente:
Erstens endet mit Ablauf des 30. Juni 2026 die Option der „vorübergehenden
Zurückstellung“ von Anträgen durch den gMSB (§ 34 Absatz 2 Satz 4 MsbG).
Angesichts der herannahenden Fristen des Pflicht-Rollouts (§ 45) besteht dafür
keine Veranlassung mehr. Bis zum 31. Dezember 2025 müssen bereits 20
Prozent der Pflichteinbaufälle durch die gMSB erfolgt sein. Insofern ist zu
erwarten, dass gMSB ein halbes Jahr später in der Lage sind, individuelle Anfragen
der Letztverbraucher innerhalb von „vier Monaten ab Beauftragung“ zu
erfüllen – so wie es bereits das geltende Recht vorsieht (§ 34 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1). Der nächste Meilenstein des Pflicht-Rollouts ist erst drei Jahre
später für den 31. Dezember 2028 angesetzt;50 Prozent der Pflichteinbaufälle
müssen dann umgesetzt sein. Bis dahin besteht also ausreichend Handlungs-
...
spielraum sowohl für ein strukturiertes Abarbeiten der Pflichteinbaufälle als
auch für die Bedienung individueller Anfragen.
Bei Verlangen von Letztverbrauchern nach vorzeitiger Ausstattung mit einem
Smart Meter, die auf der Grundlage des geltenden § 34 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 MsbG vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt und seitens der
gMSB zurückgestellt wurden, wird die Wirkung dieser Zurückstellung durch
das Gesetz auf den Ablauf des 30. Juni 2026 begrenzt. Dies verhindert eine
Benachteiligung dieser Fälle über den Stichtag hinaus.
Zweitens ist ab dem 1. Juli 2026 – wegen des bereits nach geltendem Recht
bestehenden Vorlaufs von vier Monaten ab Beauftragung, also für Verlangen
nach dem 28. Februar 2026 – eine pauschalierte Ausgleichszahlung von
100 Euro je Monat vorgesehen für den Fall, dass der gMSB die Frist von „vier
Monaten ab Beauftragung“ nicht einhält. Diese Zahlung gleicht die Nachteile
aus, die Letztverbrauchern dadurch entstehen, dass sie die oben genannten
finanziellen Vorteile in Form von Einsparungen oder Mehreinnahmen durch
die Flexibilisierung nicht nutzen können. Dieser wirtschaftliche Schaden, der
Letztverbrauchern dadurch entsteht, dass ihnen die rechtzeitige Ausstattung mit
einem Smart Meter vorenthalten wird, soll durch die pauschalierte
Ausgleichszahlung ausgeglichen werden. Die Ausgleichszahlungen können durch die
gMSB nicht auf die Netzkosten angerechnet werden. Auf diese Weise erhalten
sie direkte Anreize, die Beauftragungen schnell eigenständig umzusetzen oder
an andere Unternehmen weiterzugeben.
Drittens entfällt ab dem 1. Juli 2026 das zusätzliche Entgelt von einmalig
100 Euro, das dem Letztverbraucher bei der vorzeitigen Ausstattung mit
intelligenten Messsystemen in Rechnung gestellt werden kann (§ 35 Absatz 1). Das
zusätzliche Entgelt hält Letztverbraucher davon ab, ihren Anspruch auf ein
Smart Meter wahrzunehmen und ihre Verbräuche systemdienlich zu
flexibilisieren. Zugleich stellt es eine Benachteiligung gegenüber Pflichteinbaufällen
dar, die es zeitnah zu beenden gilt. Das zusätzliche Entgelt war dafür
vorgesehen, Mehraufwände seitens der gMSB abzudecken, die durch das „Vorziehen“
des Einbaus entstehen. Dazu besteht nach der Erfüllung der Pflichteinbau-
Quote von 20 Prozent kein ausreichender Anlass mehr. Die organisatorischen
Strukturen und Installationskapazitäten, die für die Umsetzung der Pflichtfälle
notwendig sind, werden ausreichen, um auch die deutlich geringere Anzahl der
nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von Letztverbrauchern verlangten
Einbaufälle zum gleichen Preis abzuwickeln.
31. Zu Artikel 20 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Möglichkeit besteht, die Regelungen zur
Lastverteilung auf Landesebene im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens
aufzuheben.
Wi
...
Begründung:
Im Falle einer nicht mehr ausreichenden Energieträgerbereitstellung von Gas
und Elektrizität ist zur Deckung des bundesdeutschen Bedarfs eine bundesweit
einheitliche Verteilung des von diesem Mangel betroffenen Energieträgers zur
Sicherstellung der Energieversorgung durch die Bundesnetzagentur notwendig.
Aufgrund der länderübergreifenden Verflechtung der Gas- und
Elektrizitätsnetze erscheint darüber hinaus ein Anwendungsfall einer Landeslastverteilung,
also der Verteilung des betroffenen Energieträgers durch die einzelnen Länder
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, unwahrscheinlich. Daher sollte der
Möglichkeit einer Landeslastverteilung die Rechtsgrundlage entzogen werden
und diese Aufgabe allein dem Bund zugewiesen werden. Hierfür dürfte es
einerseits erforderlich sein, in § 4 des Energiesicherungsgesetzes eine
Einschränkung aufzunehmen, wonach eine Lastverteilung ausschließlich durch
den Bund beziehungsweise die Bundesnetzagentur erfolgt. Darüber hinaus sind
in Gassicherungsverordnung und Elektrizitätssicherungsverordnung
klarstellende Regelungen zu treffen, wonach eine Lastverteilung nur durch den Bund
beziehungsweise die Bundesnetzagentur erfolgt. Einen entsprechenden
Beschluss hatte bereits die Energieministerkonferenz am 17. Mai 2024 (TOP 7.3)
gefasst.
32. Zu Artikel 24 Nummer 19a – neu – (§ 38a – neu – EnFG)
Nach Artikel 24 Nummer 19 ist die folgende Nummer 19a einzufügen:
‚19a. Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im Linienverkehr
(1) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im
Linienverkehr gilt § 38 entsprechend. Ebenso sind § 12 Absatz 3, § 19 Absatz 1
Nummer 5, Absatz 2, § 28 Nummer 3 und § 29 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
(2) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Schiffe“ Binnenschiffe nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Verordnung über
die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
(Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO),
U
...
2. „elektrisch betriebene Schiffe“ Schiffe mit einem (teil-)elektrischen
Antrieb, der über Akkumulatoren mit elektrischer Energie versorgt wird,
3. „Linienverkehr” eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten
eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an
bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus,
dass ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht
oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
4. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Schiffen im
Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem Linienverkehr die unter Absatz 2
Nummer 2 definierten Schiffe einsetzen.“ ‘
Begründung:
Die Regelung dient dem Zweck, die Umlagenbegrenzung für Busse im
Linienverkehr auch für Schiffe im Linienverkehr nutzbar zu machen. Schiffe sind ein
sehr energieeffizientes Personenbeförderungsmittel. Inzwischen ist die Technik
weit genug fortgeschritten, um auch bei den Schiffen im Linienverkehr mit der
(Teil-)Elektrifizierung zu beginnen. Bereits heute sind Hybrid-Schiffe im
Einsatz, perspektivisch können Schiffe sogar vollelektrisch betrieben werden.
Diese Entwicklung sollte analog zu den Bussen durch eine Umlagenbegrenzung
unterstützt werden. Wegen der begrenzten Einsatzmöglichkeiten ist nicht mit
einer merklichen Erhöhung der Umlagen zu rechnen.
33. Zu Artikel 25 Nummer 1a – neu – (§ 5 Absatz 2 Satz 3 – neu – WPG)
In Artikel 25 ist nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
„Soweit der Wärmeplan im Rahmen der Kommunalrichtlinie (BAnz AT
13.11.2024 B1) gefördert wurde, ist der Wärmeplan bei
Gemeindegebieten mit 100 000 oder weniger Einwohnern, abweichend von Satz 1
Nummer 2, spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 zu erstellen und
zu veröffentlichen.“ ‘
Begründung:
Um eine reibungslose und unbürokratische Abwicklung der Förderung der
kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie (KRL) vom
10. Oktober 2024 (BAnz AT 13.11.2024 B1) zu ermöglichen, sollten die Fris-
Wi
...
ten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und der KRL angepasst werden.
Damit wird den langen Bearbeitungszeiten durch den Fördergeber im Vorfeld der
Bewilligung und den damit verbundenen Unsicherheiten bei den
antragstellenden Kommunen Rechnung getragen. Kommunen, in denen 100 000 Einwohner
oder weniger gemeldet sind und die eine Förderung nach KRL erhalten, sollten
von der Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung befreit sein, wenn
spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 der Wärmeplan erstellt und
veröffentlicht wurde. Dies würde auch eine Fristverlängerung im Zuge der KRL-
Förderung ermöglichen, da die geförderten Kommunen, welche ihren
Wärmeplan nach dem 30. Juni 2026 fertigstellen, dann nicht nach dem WPG zur
kommunalen Wärmeplanung verpflichtet wären, sondern noch unter
Bestandschutz fallen könnten. Eine förderrechtliche Problematik wäre somit
ausgeschlossen (Förderung gemäß Nummer 2 der KRL dann möglich). Dies würde
den geförderten Kommunen des Weiteren mehr Planungssicherheit geben, da
sie so nicht fürchten müssten, aus der KRL-Förderung herauszufallen oder
diese gar zurückzahlen zu müssen. Die Regelung soll auf Gemeindegebiete
beschränkt bleiben, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder
weniger gemeldet sind, um einen Widerspruch mit § 4 Absatz 2 Nummer 2 WPG zu
vermeiden.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
vorgenommenen Änderungen des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Energiebereich. Er stellt fest, dass es in einem von
erneuerbaren Energien dominierten Stromsystem darüber hinaus zusätzlichen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt. Dabei geht es unter anderem um eine
technologieoffene und kosteneffiziente Integration von Speichern in das
Stromsystem, die es ermöglicht, die Systemkosten insgesamt zu minimieren.
Deshalb fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, zeitnah folgende
Maßnahmen zu ergreifen:
a) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Bezüglich des überragenden öffentlichen Interesses nach § 11c EnWG ist
grundsätzlich zu begrüßen, dass dieses auf alle Energiespeicheranlagen
ausgeweitet und erweitert wird. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass
in diesem Zusammenhang Anreize für netzdienliche oder zumindest
netzneutrale Betriebsweisen von Speichern geschaffen werden müssen. Er bittet
die Bundesregierung zu prüfen, ob eine Umsetzung dieser
Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb von Speichern nach Auslaufen der
Netzentgeltbefreiung für neu in Betrieb gehende Speicher über die
Reduzierung oder vollständige Befreiung von Netzentgelten und Baukostenzu-
Wi
...
schüssen für sich netzdienlich verhaltende Speicher erfolgen kann.
Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung im Rahmen eines
Branchendialogs zu prüfen, ob und inwieweit eine Definition netzdienlicher,
netzneutraler und netzwirksamer Speicher zielführend ist, die die Grundlage für
diese energierechtlichen Anreizmechanismen (Netzentgelte,
Baukostenzuschüsse) bilden kann. In diesem Zusammenhang sollte für eine Bewertung
jedoch immer eine ganzheitliche Betrachtungsweise angewandt werden, die
den volkswirtschaftlichen Gesamtnutzen von Speichern inklusive den
Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage sachgerecht berücksichtigt.
b) Baugesetzbuch (BauGB)
Es sollte ein eigenständiger und rechtssicher anwendbarer
Privilegierungstatbestand von Speicheranlagen im Außenbereich (§ 35 Absatz 1
BauGB) eingeführt werden, der losgelöst vom Kriterium der
Ortsgebundenheit ist. Dieser Privilegierungstatbestand sollte Speicheranlagen im
Außenbereich möglichst umfassend einschließen, solange sie der Versorgung
der Allgemeinheit mit Elektrizität dienen.
c) Kraftwerksstrategie
Bei der Umsetzung der Kraftwerksstrategie des Bundes und des
angekündigten Konzepts eines marktlichen Kapazitätsmechanismus sollten im Zuge
einer technologieoffenen Umsetzung auch Stromspeicher berücksichtigt
werden, da auch diese gesicherte Leistung zur Verfügung stellen können.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die genannten Maßnahmen sind entscheidend, um den für die kosteneffiziente
Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlichen
Speicherausbau zu ermöglichen. Klare und einheitliche Regelungen schaffen die
notwendigen Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen im Bereich
der Energiespeicherung, die für die weitere Umsetzung der Energiewende
unerlässlich sind.
Es ist erforderlich, dass energierechtliche Anreizmechanismen zum
netzdienlichen Betrieb von Speichern geschaffen werden. Dafür sollte geprüft werden,
ob eine Umsetzung dieser Anreizmechanismen zum netzdienlichen Betrieb
nach Auslaufen der Netzentgeltbefreiung für Speicher über die Reduzierung
oder vollständige Befreiung von Netzentgelten und Baukostenzuschüssen für
sich netzdienlich verhaltende Speicher erfolgen kann.
Weiterhin sollte im Rahmen eines Branchendialogs geprüft werden, ob und
inwieweit eine Definition netzdienlicher, netzneutraler und netzwirksamer
Speicher zielführend ist, die die Grundlage für diese energierechtlichen
Anreizmechanismen (Netzentgelte, Baukostenzuschüsse) bildet.
...
Um den Speicherausbau auch bauplanungsrechtlich praktikabel zu
ermöglichen, bedarf es mehr Rechtssicherheit. Der derzeitige
Interpretationsspielraum des § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB ist zu groß und gibt wenig
Planungssicherheit. Es bedarf daher einer eigenständigen Privilegierung von
Speicheranlagen im Außenbereich (§ 35 Absatz 1 BauGB), welche losgelöst von
dem Kriterium der Ortsgebundenheit ist. Der Privilegierungstatbestand sollte
dabei möglichst umfassend ausgestaltet sein, um mögliche
Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Demnach sollten Speicheranlagen baurechtlich im
Außenbereich privilegiert werden, wenn sie der Versorgung der Allgemeinheit
mit Elektrizität dienen.
Eine technologieoffene Ausgestaltung des Kapazitätsmechanismus, der im
aktuellen Koalitionsvertrag angekündigt wurde, fördert Innovation, Wettbewerb
und Kosteneffizienz, indem alle geeigneten Technologien einbezogen werden.
Dies gewährleistet nicht nur die langfristige Versorgungssicherheit, sondern
unterstützt auch die Transformation des Energiesystems. Insbesondere die
Berücksichtigung von Stromspeichern ermöglicht es, zusätzliche Flexibilitäten im
Stromsystem zu erschließen und gleichzeitig von weiteren positiven Aspekten
wie der Unterstützung bei der Spannungs- oder Frequenzhaltung zu profitieren.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf die Errichtung und den
Betrieb von Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen Belang in die
jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung festlegt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der aktuelle immense Anstieg von
Anschlussanfragen für Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große
Herausforderungen stellt. Allein bei den Übertragungsnetzbetreibern in
Deutschland liegen Anschlussanfragen für große Batteriespeicher mit einer
Gesamtleistung von über 220 Gigawatt vor. Hinzu kommen stark gestiegene
Netzanschlussanfragen auf Verteilnetzebene in fast gleicher Größenordnung.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass auch Netzanschlussanfragen von Projekten
mit niedriger Realisierungswahrscheinlichkeit erhebliche Ressourcen bei
den Netzbetreibern binden.
d) Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, Instrumente beziehungsweise
einheitliche Kriterien zu entwickeln, mit denen bewirkt werden kann, dass
die Netzbetreiber zukünftig vorrangig Netzanschlussanfragen von Projekten
mit hoher Realisierungswahrscheinlichkeit bearbeiten können und
gleichzeitig ein geordnetes und diskriminierungsfreies Netzanschlussverfahren
gewährleistet werden kann. Aus Sicht des Bundesrates könnten beispiels-
Wi
...
weise bundesweit einheitliche Reservierungsgebühren in
Netzanschlussverfahren ein geeignetes Instrument sein, um Anschlussanfragen mit geringer
Realisierungswahrscheinlichkeit zu verringern.
e) Der Bundesrat bittet ferner darum, den bundesgesetzlichen Rahmen so zu
setzen, dass Standortwahl und Fahrweise von Energiespeicheranlagen
vorrangig netz- und systemdienlich erfolgen. Gleichzeitig ist sicherzustellen,
dass der privatwirtschaftliche Ausbau von Batteriespeichern nicht gefährdet
wird.
Begründung:
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die
Errichtung und den Betrieb von Energiespeicheranlagen nunmehr als vorrangigen
Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung festlegt. Dies
stellt einen Gleichlauf mit den Regelungen zum Stromnetz (§ 43 EnWG, § 14d
EnWG-E) sowie zu den erneuerbaren Energien her (§ 2 EEG). Stromspeicher
nehmen im Rahmen der Energiewende eine zunehmend zentrale Rolle im
Stromversorgungssystem ein.
Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle immense Anstieg von
Anschlussanfragen für Batteriespeicher die Netzbetreiber vor große
Herausforderungen stellt. Netzanschlussanfragen werden derzeit in zeitlicher
Reihenfolge des Eingangs nach dem sogenannten „Windhundprinzip“ geprüft; eine
Priorisierung von Anschlüssen seitens der Netzbetreiber ist nicht möglich.
Netzanschlussanfragen von Projekten mit niedriger
Realisierungswahrscheinlichkeit binden erhebliche Ressourcen bei den Netzbetreibern.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich angesichts der mit diesem Gesetzentwurf
intendierten Erleichterung des Zubaus von Energiespeicheranlagen ein
Zielkonflikt, den es in differenzierter Form an anderer Stelle aufzulösen gilt.
Gesetzlich intendierte Ausbauerleichterungen für Energiespeicheranlagen
sollten vorrangig an diejenigen Anlagen adressiert werden, bei denen der
systemische beziehungsweise netzdienliche Nutzen für das zukünftige Energiesystem
eine primär arbitragegetriebene Standortwahl und Fahrweise der
Energiespeicheranlage deutlich überwiegt. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der
privatwirtschaftliche Ausbau von Batteriespeichern nicht gefährdet wird.
36. Zum Gesetzentwurf allgemein*
Der Bundesrat stellt fest, dass auf Grund der jüngsten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) erheb-
* Annahme ist auch bei Annahme von Ziffer 27 möglich
Wi
...
liche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich „Kundenanlagen“ im
Energiewirtschaftsrecht entstanden sind. Das betrifft sowohl die Abgrenzung der
Kundenanlage vom öffentlichen Netz als auch die Ausgestaltung von dezentralen
Geschäftsmodellen wie Mieterstrom, Quartiersversorgung und
Direktstromlieferungen.
Der Bundesrat sieht es für die Umsetzung der Energiewende als unerlässlich an,
im fortschreitenden Aus- und Umbau dezentraler Erzeugungsanlagen den
Begriff der „Kundenanlage“ insbesondere im Bereich der Photovoltaik und der
Windenergie rechtssicher und im Sinne der Stärkung von Direktbelieferung
auszugestalten. Die aktuellen Unsicherheiten hemmen zahlreiche innovative
Projekte und den dezentralen Ausbau erneuerbarer Energien – insbesondere im
Bereich von neuen Wohnquartieren, komplexeren Mieterstrommodellen und
Energiegemeinschaften sowie Direktstromlieferungen von Photovoltaik- und
Windenergieanlagen an Unternehmen und Industriebetriebe.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, folgende Punkte
klarzustellen und gesetzlich umzusetzen:
– Präzisierung der Begriffsbestimmungen, Zugangsrechte und Pflichten von
Betreibern und Letztverbrauchern in Kundenanlagen.
– Praxistaugliche und gerichtsfeste Festlegung der Kriterien, wann ein
Zusammenschluss von Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten als
Kundenanlage gilt und wann private Netzinfrastrukturen zulässig sind.
– Eindeutige Vorgaben für die Rolle des Netzbetreibers sowie Anforderungen
an Messung, Abrechnung und Sicherheit in Kundenanlagen.
– Schaffung eines verlässlichen und transparenten Rahmens, der innovative
dezentrale Versorgungskonzepte und Geschäftsmodelle wie Mieterstrom
und Direktstromlieferungen unter Ausschöpfung der räumlichen
Möglichkeiten fördert und sowohl rechtssicher als auch wirtschaftlich ermöglicht.
Begründung:
Der Begriff der Kundenanlage ist neu in § 3 Nummer 65 und 66 EnWG
definiert und bietet insbesondere für Mieterstrom- und Direktstromlieferprojekte
sowie für Quartiersversorgung und Energiegemeinschaften entscheidende
regulatorische Vorteile. Die jüngste Rechtsprechung von EuGH und BGH hat
jedoch dazu geführt, dass größere Kundenanlagen und quartiersübergreifende
Projekte künftig denselben strengen Pflichten wie öffentliche Verteilernetze
unterliegen. Dies verteuert und erschwert die Realisierung innovativer Versor-
...
gungsmodelle, bremst den Photovoltaik- und Windenergieausbau und
gefährdet die Energiewende auf kommunaler und dezentraler Ebene sowie die
Transformation der Industrie zu einer klimaneutralen Produktionsweise.
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass eine neue Übergangsregelung geschaffen
wurde, die darauf abzielt, mehr Rechts- und Investitionssicherheit für
Anschlussbegehrende von Biogasaufbereitungsanlagen zu gewährleisten. Der
Bundesrat begrüßt die für laufende Projekte eingeführte Übergangsregelung
und unterstützt diese.
b) Der Bundesrat bemängelt allerdings, dass sich es sich hierbei lediglich um
eine zeitlich beschränkte Übergangsregelung handelt und es damit an einer
dauerhaften Nachfolgelösung für weitere/zukünftige Projekte für
Biogasaufbereitungsanlagen fehlt.
c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, zeitnah eine entsprechende
Nachfolgelösung zu finden und einen entsprechenden Regulierungsrahmen
für vergleichbare Investitionssicherheit zu schaffen.
d) Der Bundesrat bemängelt zudem, dass die Übergangsvorschrift lediglich die
bisherigen Regelungen zum Netzanschluss berücksichtigt, die sich auf die
grundlegenden Pflichten und Verfahren bei der Herstellung eines
Anschlusses an das Gasnetz beziehen.
e) Der Bundesrat fordert vor dem Hintergrund der angestrebten
Rechtssicherheit, dass darüber hinaus auch diejenigen Bestimmungen in die
Übergangsregelung einbezogen werden, die für den Netzanschluss zusätzlich von
zentraler Bedeutung sind. Dies betrifft insbesondere die Vorgabe, dass der
Netzbetreiber alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung der
Kapazität im Netz durchführen muss, um die ganzjährige Einspeisung und
die Rückspeisung in vorgelagerte Netze zu gewährleisten.
Begründung:
Ohne eine angemessene Folgeregelung werden europarechtliche Zielsetzungen,
etwa im Rahmen des REPowerEU-Plans, wonach die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, die Einspeisung nachhaltiger Gase – einschließlich Biomethan –
substanziell zu erhöhen, konterkariert.
Wi
...
Mit dem Außerkrafttreten der bisherigen §§ 31 bis 36
Gasnetzzugangsverordnung würden für neue Biomethanprojekte ausschließlich die allgemeinen
Vorschriften des EnWG – insbesondere § 17 Absatz 1 – zur Anwendung kommen.
Diese bieten jedoch keine dem bisherigen Regulierungsrahmen vergleichbare
Investitionssicherheit. Das Ausbleiben einer entsprechenden
Nachfolgeregelung würde die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für künftige
Biomethanprojekte erheblich verschlechtern. Insbesondere die fehlende Kostenaufteilung
beziehungsweise Deckelung der Kosten gelten dann nicht mehr – dies stellt
laufende Projektplanungen vor große Herausforderungen.
Die für den Netzanschluss ebenso relevanten Vorschriften des § 33 Absatz 10
sowie des § 34 Gasnetzzugangsverordnung werden in der vorliegenden
Übergangsregelung nicht berücksichtigt.
Dadurch ergibt sich eine Regelungslücke für Anschlussvorhaben, bei denen
zwar ein fristgerechter Antrag gestellt wird, jedoch Unsicherheit darüber
besteht, ob und in welchem Umfang der Netzbetreiber zur Schaffung der
technischen Voraussetzungen für die garantierte Mindesteinspeisekapazität
verpflichtet ist.
Die Aufnahme der Regelungen sind essenziell, da sie die Netzbetreiber im
Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung und des Netzanschlussvertrags dazu
verpflichten, kapazitätserhöhende Maßnahmen zur Sicherstellung einer
kontinuierlichen Biogaseinspeisung mit garantierter Mindesteinspeisekapazität zu
ergreifen.
In der Übergangsregelung sollte festgehalten werden, dass für ein
Netzanschlussbegehren, das auf die Errichtung eines Netzanschlusses einer
Biogasaufbereitungsanlage an das Gasversorgungsnetz gerichtet ist und bei dem die
Vorschusszahlung des Anschlussnehmers bis zum Ablauf des 30. Juni 2026
eingeht, abweichend von § 17 die Regelungen des § 33 Absatz 1 bis 10 und
§ 34 der Gasnetzzugangsverordnung über den Netzanschluss von
Biogasaufbereitungsanlagen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 weiterhin
anzuwenden sind.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf auch Änderungen im
Erneuerbare-Energien-Gesetz einschließt.
b) Der Bundesrat bedauert, dass für das im Februar beschlossene
Biomassepaket immer noch keine beihilferechtliche Notifizierung erfolgt ist. Dies hat
unmittelbare, negative Auswirkungen auf den Anlagenbestand, da die
Anschlussförderung sowie dringend benötigte Investitionen in
Flexibilisierungsvorhaben gefährdet sind.
Wi
...
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor diesem Hintergrund auf,
sich schnellstmöglich für den Erhalt der Erzeugungskapazitäten einzusetzen
und eine kurzfristige Überbrückungshilfe für Anlagen, deren EEG-
Vergütungszeitraum in 2025 endet, zu schaffen.
d) Der Bundesrat bemängelt, dass sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit von
neuen Güllekleinanlagen erheblich verschlechtert hat.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung vor dem Hintergrund auf, klare
Flexibilisierungsmöglichkeiten für diese Anlagenklasse zu schaffen. Damit
auch kleinere Erneuerbare Erzeugungsanlagen stärker in die Verantwortung
zur Sicherstellung der Systemstabilität eingebunden werden können, gilt es,
im EEG klare und praxistaugliche Flexibilisierungsregelungen für neue
Güllekleinanlagen zu etablieren, um die investive Planungssicherheit
wiederherzustellen.
Begründung:
Die ausbleibende Notifizierung des Biomassepakets hat verheerende
Auswirkungen auf die Bioenergiebranche, insbesondere auf die Anlagenbetreibenden,
deren EEG-Vergütung in Kürze ausläuft. Aufgrund der viel zu geringen
Ausschreibungsmenge im Oktober stehen viele Anlagenbetreiber vor
wirtschaftlichen Herausforderungen. Ohne klare Perspektive drohen Stilllegungen, was
negative Folgen für die Versorgungssicherheit und die deutsche
Energiewirtschaft insgesamt hat. Um den Erhalt dieser Kapazitäten zu sichern und
notwendige Investitionen in die Flexibilisierung nicht weiter zu verzögern, ist eine
kurzfristige Übergangslösung dringend erforderlich.
Zudem gilt für Güllekleinanlagen, dass gemäß § 51 EEG die Anlagenbetreiber
in Zeiten negativer Börsenstrompreise nicht mehr vergütet werden. Damit
können diese Anlagen nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Dies ist
insbesondere im Hinblick auf den Klimaschutz in der Landwirtschaft als verheerend
zu betrachten.
39. Zum Gesetzentwurf allgemein (insbesondere zu Artikel 1 Nummern 69 bis 72)
Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der Bundesregierung, die
Regelungen zum Planfeststellungsrecht für Energieanlagen nach § 43 EnWG
und folgende so auszugestalten, dass dadurch eine Verfahrensbeschleunigung
unterstützt wird. Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Bundesregierung
nicht zugleich die Gelegenheit nutzt, die Regeln für das
Planfeststellungsverfahren in den Fachgesetzen zu harmonisieren. Der Bundesrat fordert die Bundesre-
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gierung auf, sich dafür einzusetzen, das Verwaltungsverfahrensgesetz wieder zu
dem Ort zu machen, an dem das komplette Verfahren für Projekte aller Art
gemeinsam geregelt ist. Abweichungen in den Fachgesetzen sollten – wenn
überhaupt erforderlich und sinnvoll – auf ein notwendiges Minimum reduziert
werden. Soweit dies insbesondere bei neuen Regelungen, die eine angemessene
Beschleunigung erwirken, nicht umsetzbar ist, sollte zumindest eine
Harmonisierung der Verfahrensregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes mit den
Verfahrensregelungen im Bundesfernstraßengesetz und im Allgemeinen
Eisenbahngesetz erfolgen.
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem vorliegenden
Gesetzesentwurf Maßnahmen zur Verhinderung und Auflösung der
Problematik von Versorgungssperren im Bereich Strom und Gas unternimmt.
Insbesondere vor dem Hintergrund der Energiepreise ist dies nicht nur für
Geringverdienende und oder Leistungsbeziehende ein notwendiger Schritt.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es angesichts der Erfahrungen aus
Projekten im Bereich Vermeidung von Stromsperren, wie diese
beispielsweise im Saarland praktiziert werden, notwendig ist, Ergänzungen im
vorliegenden Gesetzesentwurf vorzunehmen, um die Zielsetzung von
Artikel 28a Absatz 1 der Strombinnenmarktrichtlinie RL (EU) 2019/944, also
den vollständigen Schutz der von Energiearmut betroffenen und
schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, zu erreichen.
c) Der Bundesrat betont, dass zur Zielerreichung der Vermeidung von
Versorgungssperren die konsequente Gleichbehandlung aller Haushaltskundinnen
und -kunden unabhängig von ihrem Versorgungstarif oder -vertrag
notwendig ist.
d) Der Bundesrat stellt fest, dass zum effektiven Tätigwerden des örtlichen
Sozialhilfeträgers eine Frist von acht Werktagen nach Versendung der
Mitteilung durch den Versorger nicht ausreichend ist und bittet daher die
Bundesregierung, eine angemessene Erweiterung der Frist zu prüfen – auch
unter Berücksichtigung der geänderten Postlaufzeiten.
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e) Der Bundesrat empfiehlt die Konkretisierung des angekündigten
Sperrdatums in §§ 41f und 41g hinsichtlich des Beginns der Sperre hin zu einer
tagesgenauen Ankündigung.
f) Der Bundesrat betont, dass mit der Aufnahme des rechtlichen Rahmens in
das EnWG betreffend Strom und Gas eine analoge Regelung auch für
Fernwärme und Wasser einhergehen muss, sodass das Schutzniveau der
Kundinnen und Kunden in gleicher Weise für sämtliche Energieformen gilt.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verschärfung durch Quersperren.
Begründung:
Zu Buchstabe c:
Mit dem neuen § 41g werden zentrale verbraucherschützende Vorschriften
ausdrücklich auf die Grundversorgung beschränkt. Vor allem der Anspruch auf
eine Abwendungsvereinbarung als Möglichkeit, eine Sperre zu vermeiden,
bleibt der Grundversorgung vorbehalten. Dies gilt auch für die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt gemäß der Absätze 3 bis 6. Die deutlich
verbraucherfreundliche Gleichstellung von Sondertarifkunden mit der
Grundversorgung, wie sie zeitlich befristet bis Ende April 2024 mit § 118b EnWG
möglich gewesen war, wird nicht vollständig vollzogen. Nur eine
Gleichstellung von Kundinnen und Kunden unabhängig von ihrem Versorgungstarif
entspricht dem EU-Schutzziel.
Zu Buchstabe d:
Die Absätze 3 bis 6 in § 41g bilden letztlich wesentliche Aspekte des
Saarbrücker-4-Punkte-Modells ab, indem die Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt
eine datenschutzrechtliche Grundlage erhält. In der Praxis hat sich deutlich
gezeigt, dass für die Kontaktaufnahme mit und das in der Folge Tätigwerden des
örtlichen Sozialhilfeträgers eine Frist von acht Tagen nicht ausreichend ist.
Damit der Eintritt der behördlichen Hilfsmöglichkeiten effektiv greifen kann,
muss dem Sozialamt zeitlich eine Prüfung überhaupt ermöglicht werden. Die in
Absatz 4 letzter Satz vorgesehene Frist von acht Werktagen – gerechnet nach
dem Versenden der Information an die Behörde – kann dem nicht genügen.
Hier ist eine Konkretisierung des Fristbeginns erst nach Erhalt des Schreibens
sowie – auch unter dem Aspekt der geänderten Postlaufzeiten – eine
allgemeine Fristverlängerung zur angemessenen Bearbeitung notwendig.
Zu Buchstabe e:
Eine Konkretisierung der in den §§ 41f und 41g genannten Fristen ist aus
Verbraucherschutzsicht notwendig. Die Sperre ist dem Kunden/der Kundin acht
Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen, häufig wird
jedoch die Durchführung der Sperre auf acht Werktage nach Datum des
Schreibens des Versorgers angesetzt. Die gesetzliche Klarstellung, dass der
Sperrtermin tagesgenau zu benennen ist, wäre eine sinnvolle Lösung. Fehlt ein
konkretes Datum, muss der Kunde/die Kundin sich unter Umständen tagelang bereit-
...
halten. Das Erfordernis der tagesgenauen Ankündigung wäre so nicht nur
Warnfunktion, sondern würde zu einer formalen Anforderung an die
Rechtmäßigkeit der Sperre.
Zu Buchstabe f:
Die AVBFernwärmeV und die AVBWasser sind notwendigerweise analog zu
den Regelungen für Strom und Gas verbraucherschützend anzureichern, um ein
einheitliches Verbraucherschutzniveau zu garantieren. Gerade beim Vorliegen
von rechtlich nicht unproblematischen Quersperren entsteht ohne eine
entsprechende Angleichung eine Verschärfung der Problematik. In der Praxis kommt
es in diesem Zusammenhang durch die Rechnungsgestaltung zu einer
Verwässerung des Schutzniveaus. Besonders Kundinnen und Kunden, die, wie es bei
kommunalen Versorgern häufig der Fall ist, mit Strom, Wasser und Wärme
versorgt werden, erhalten eine Abrechnung in Form einer Gesamtrechnung, in
die zusätzlich auch Abwasser einbezogen wird. So steigt die Gefahr von
Quersperren, bei Nichtbegleichen von Rechnungen oder Nichteinhalten von
Ratenvereinbarung, erheblich. Gleiches gilt beim Einsatz von spartenübergreifenden
Vorauskassesystemen.
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung, den
Verbraucherschutz im Energiebereich zu stärken und den deutschen Rechtsrahmen an
geänderte unionsrechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Gleichwohl stellt der
Bundesrat fest, dass insbesondere bei der Umsetzung von Kapitel III „Stärkung
und Schutz der Verbraucher“ der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für
den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
(Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) noch erhebliche Defizite bestehen. Er bittet
die Bundesregierung, im vorgelegten Gesetzentwurf und über diesen hinaus
weitere Nachbesserungen vorzunehmen.
Begründung:
Laut einer von der Verbraucherzentrale in Auftrag gegebenen Forsa-Befragung
befürworteten im Jahr 2024 61 Prozent der Befragten den Einbau eines Smart-
Meters. Das verdeutlicht, dass die Bereitschaft der Verbraucherinnen und
Verbraucher zur aktiven Mitwirkung an der Energiewende grundsätzlich gegeben
ist. Dem gegenüber waren Ende 2024 lediglich ca. 2,18 Prozent der Haushalte
mit einem solchen System ausgestattet. Ursache hierfür sind insbesondere die
hohen Kosten, die den Rollout erheblich verzögern und die Attraktivität des
Umstiegs mindern. Ein zügiger, kosteneffizienter Rollout ist jedoch
wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung des Kapitel III der Elektrizitätsbinnen-
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marktrichtlinie sowie für eine aktive Teilnahme von Prosumern am
Energiemarkt.
42. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland im europäischen Vergleich bislang
über den geringsten Flächenrollout bei intelligenten Messystemen verfügt. Er
sieht darin signifikante Nachteile bei der Umsetzung des „Rechts auf
gemeinsame Energienutzung (Energy Sharing)“ und bei der Ausgestaltung der
Rahmenbedingungen für „Aktive Kunden“ gemäß Artikel 15 ff.
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie. Der Bundesrat regt an, die bisherige Umsetzungspraxis
kritisch zu überprüfen und stärker an praxisbewähren Modellen anderer
Mitgliedstaaten auszurichten.
Begründung:
Im europäischen Vergleich besteht in Deutschland ein regulatorischer
Sonderweg, der von zahlreichen Verbänden als kostenintensiv und ineffizient kritisiert
wird. Andere EU-Mitgliedstaaten – etwa Spanien – haben durch pragmatische
Rahmenbedingungen und moderate regulatorische Anforderungen bereits einen
vollständigen Rollout erreicht. Deutschland sollte daher von übermäßiger
Regulierung, komplexen Vorgaben und häufigen Gesetzesänderungen Abstand
nehmen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren und
kostentransparenteren Zugang zur Energiewende zu ermöglichen.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Artikel 19 ff.
der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zur Einführung und zum Betrieb
„Intelligenter Messsysteme“ im stärkeren Maße als bislang auf Kosteneffizienz,
Transparenz, die Einhaltung europäischer Standards und eine Kosten- und
Planungssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und Energiewirtschaft Wert
zu legen.
Begründung:
Der Digitalisierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz vom 22. Juli 2024 bestätigt den bestehenden Handlungsbedarf
hinsichtlich Finanzierung und gerechter Kostenverteilung beim Smart-Meter-Rollout.
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Hohe Einbau- und Betriebskosten führen derzeit häufig dazu, dass die
erzielbaren Einsparungen durch dynamische Tarife überkompensiert werden. Damit
entfällt der finanzielle Anreiz für einen freiwilligen Wechsel. Zwingend
erforderlich ist daher die Festlegung verbraucherfreundlicher und langfristig
verlässlicher Preisobergrenzen, insbesondere im Hinblick auf die laufenden
Betriebskosten.
44. Zum Gesetzentwurf allgemein
Derzeit hemmen administrative und organisatorische Vorgaben den Einstieg in
das sogenannte Prosuming. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher
auf, die rechtlichen Anforderungen in diesem Bereich systematisch zu
überprüfen, zu vereinheitlichen und – wo möglich – zu vereinfachen, um bürokratische
Hürden abzubauen. Eine Möglichkeit zur Entlastung wäre die Festlegung
einheitlicher, langfristig garantierter Preisobergrenzen sowohl für den Einbau als
auch für den Betrieb intelligenter Messsysteme. Eine solche Regelung würde
die Kostentransparenz erhöhen, die Planbarkeit verbessern und den
Markteintritt für Prosumer erheblich erleichtern.
Die Bundesregierung wird daher nachdrücklich gebeten, die im Zusammenhang
mit Einbau und Betrieb von Smart Metern entstehenden Verbraucherkosten zu
vereinheitlichen, zu vereinfachen und nachhaltig zu reduzieren.
Begründung:
Für Haushalte, die ein Smart-Meter freiwillig installieren möchten, ist ebenfalls
eine klare Kostendeckelung erforderlich. Diese sollte sich an den für den
Pflicht-Einbau geltenden Obergrenzen orientieren. Einheitliche Beträge sowohl
für Einbau- als auch für laufende Betriebskosten würden Transparenz schaffen,
unnötige Regulierung verringern und einen wirksamen Beitrag zum
Bürokratieabbau leisten.
45. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird gebeten, die unionsrechtlichen Vorgaben zur
Stärkung des Verbraucherschutzes bei Vergleichsportalen gemäß Artikel 14
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie unverzüglich umzusetzen. Ziel muss sein,
Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu transparenten, unabhängigen
und objektiven Vergleichsinstrumenten zu gewährleisten.
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Begründung:
Zweck von Vergleichsportalen muss es sein, die Wahl eines preisgünstigen,
zuverlässigen und bedarfsgerechten Energieanbieters zu erleichtern. Die
bestehenden kommerziellen Portale erfüllen diese Anforderungen mangels
Unabhängigkeit nur unzureichend. Aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben ist ein
staatlich zertifiziertes, staatlich betriebenes oder staatlich finanziertes und
damit unabhängiges Vergleichsinstrument erforderlich, dass den Anspruch auf
Transparenz und Neutralität vollständig erfüllt.
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung des in Artikel 26
Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie normierten Rechts der Verbraucherinnen und Verbraucher auf
außergerichtliche Streitbeilegung. Er weist insbesondere auf die Vorgabe des
Artikel 26 Absatz 2 hin, wonach außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren
einfach, fair, transparent, unabhängig, wirksam und effizient auszugestalten
sind und sämtliche unter die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie fallenden
Produkte und Dienstleistungen erfassen müssen. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung, die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle „Energie“ auszuweiten. Der
Schlichtungskatalog ist entsprechend den europäischen Vorgaben zu erweitern,
insbesondere um die Rechte aktiver Verbraucherinnen und Verbraucher
(Prosumer) sowie um den Wärmebereich.
Begründung:
Seit dem Jahr 2011 gibt es die Schlichtungsstelle Energie als zentrale Stelle zur
außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen
Energieversorgungsunternehmen und Verbrauchern. In den letzten Jahren wurden rund
19 000 (2024), 25 000 (2023) beziehungsweise 18 000 (2022) Anträge
bearbeitet, was den Erfolg der alternativen Streitbeilegungsverfahren im
Energiebericht sehr deutlich aufzeigt. Da die der Schlichtung unterworfenen Sachverhalte
in Deutschland abschließend festgelegt sind, muss dieser Katalog an den seit
2021 geltenden veränderten europäischen Rechtsrahmen angepasst werden.
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Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energier (Empfehlungen der Ausschüsse)