Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 732/1/25
09.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Wo
zu Punkt 26 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung
weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen
Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
A
1. Der federführende Wirtschaftsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77
Absatz 2 des Grundgesetzes n i c h t zu stellen.
B
2. Der federführende Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
...
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Deutsche Bundestag sich der vom
Bundesrat formulierten Sorgen um die Einführung einer vorbehaltlosen
bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich
(BR-Drucksache 665/25 (Beschluss)) angenommen und diese neu gefasst
hat.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass der Deutsche Bundestag die
bauplanungsrechtliche Privilegierung in Form zweier neuer Tatbestände neu regelt.
Insbesondere ist die Aufnahme einer eigenständigen Privilegierung für
Batteriespeichervorhaben im Zusammenhang mit Erneuerbare-Energien-
Anlagen grundsätzlich geeignet, die in der Praxis aufgetretenen Probleme
zu beheben.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Wortlaut in § 35 Absatz 1
Nummer 11 Baugesetzbuch dahingehend missverstanden werden kann, dass
Erneuerbare-Energien-Anlagen erst errichtet worden sein müssen, bevor
eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dieser Vorschrift
angenommen werden kann. Dies entspricht nicht der Praxis. Der Bundesrat geht
davon aus, dass auch eine parallele Genehmigung von Erneuerbare-Energien-
Anlagen und Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang
ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1 Nummer 11
Baugesetzbuch zu erfüllen.
d) Der Bundesrat regt ferner an, die neugefasste Außenbereichsprivilegierung
in einem nächsten Schritt weiter zu präzisieren. So sollte aus seiner Sicht
klargestellt werden, in welchem Rahmen Batteriespeicher in Gebieten mit
Vorrangfunktion für die Nutzung erneuerbarer Energien zulässig sind. Die
Vereinbarkeit mit der Vorrangfunktion der Vorranggebiete stellt eine
Einzelfallentscheidung dar. Der Bundesrat hebt die Abhängigkeit dieser
Vereinbarkeit von der Dimensionierung und Flächeninanspruchnahme des
einzelnen Batteriespeichersystems hervor und betont die Notwendigkeit
diesbezüglich klarerer Regelungen. Anderenfalls bestehen Bedenken
dahingehend, dass die vorgesehene Privilegierungsregelung weitgehend leerläuft.
e) Weiterhin erachtet der Bundesrat es für geboten, die Auslegung des
Kriteriums des „räumlich-funktionalen Zusammenhangs“ näher zu konkretisieren.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der aktuellen Fassung
Auslegungsfragen entstehen können, die geeignet sind, die Vorhaben erheblich zu
verzögern und zu Rechtsunsicherheiten in der Genehmigungspraxis zu führen.
Zur praxisgerechten und rechtssicheren Ausgestaltung empfiehlt der
Bundesrat, einen klaren Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von
Batteriespeichern zu wählen.
f) Der Bundesrat gibt hinsichtlich des neuen Privilegierungstatbestandes in
§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Baugesetzbuch zu bedenken, dass unklar ist, ob
Batteriespeichervorhaben sich in Gänze innerhalb des 200 Meter-Radius
befinden müssen. Der Wortlaut der Regelung lässt eine dahingehende
Einschränkung im Gegensatz zu der Begründung des zugrundeliegenden
Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht erkennen. Der Bundesrat hält die
Radius-Regelung zudem für problematisch insofern, als dass in diesem
Radius eine Konkurrenz zur nötigen Erweiterung von Umspannwerken
auftritt. Er bittet die Bundesregierung, die Regelung unter Berücksichtigung
dieser weiteren Belange in einem zukünftigen Verfahren noch einmal zu
überarbeiten.
g) Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung, wie vom
Bundesrat unlängst gefordert (BR-Drucksache 665/25 (Beschluss)), zeitnah auch
neue energierechtliche Leitplanken für einen stärker netzdienlich bzw.
zumindest netzneutral ausgerichteten Speicherzubau schafft. In diesem
Zusammenhang begrüßt der Bundesrat auch, dass die Bundesregierung in
einem ersten Schritt bereits eine Verordnung zur Änderung der Kraftwerks-
Netzanschlussverordnung (KraftNAV) mit dem Ziel vorgelegt hat,
Stromspeicher explizit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
herauszunehmen. Der Bundesrat betont zugleich, dass mit dieser Novelle der
KraftNAV allerdings noch kein ersetzendes Anschlussregime geschaffen
wird, das eine Priorisierung der Anschlussbegehren von Batterien im
beschriebenen Sinne ermöglicht.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedi (Empfehlungen der Ausschüsse)