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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 90/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 90/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren COM(2025) 1007 final; Ratsdok. 16775/25 Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: Zum Richtlinienvorschlag allgemein 1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Richtlinien (EU) 2018/2001, (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 im Hinblick auf die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Energieinfrastrukturprojekten, einschließlich Übertragungs- und Verteilernetzen, Speichern und Ladestationen, sowie Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. 2. Der Bundesrat begrüßt die mit dem Verordnungsvorschlag verfolgten Ziele, die Genehmigungsverfahren für Vorhaben in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, um Verfahren zu beschleunigen und einen schnelleren Ausbau der erneuerbaren Energie zu fördern. 3. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, die Genehmigungsverfahren für Energieinfrastrukturprojekte, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, zu beschleunigen. Die zügige Umsetzung der Energiewende ist für das Erreichen der Klima- und Energieziele der EU und Deutschlands von zentraler Bedeutung. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sowohl die Notwendigkeit der Regelungen als auch deren konkrete Ausgestaltung und Regelungstiefe zu prüfen, um unter Berücksichtigung der Ergebnisse der weiteren Verhandlungen Verfahren zu beschleunigen und zusätzliche Bürokratie zu vermeiden. 5. Der Bundesrat begrüßt Artikel 1 des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001. Verschiedene Maßnahmen der letzten Jahre auf Unionsebene haben dazu beigetragen, die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien signifikant zu beschleunigen. Die Fortentwicklung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie durch Artikel 1 des vorliegenden Vorschlags dürfte die Genehmigungsverfahren von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien weiter beschleunigen und hierdurch einen wichtigen Beitrag zur Energiewende in der Union leisten. Zu Artikel 1 Nummer 4 (Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001) 6. Der Bundesrat empfiehlt der Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei Artikel 1 Nummer 4 des Richtlinienvorschlags (Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001) dafür einzusetzen, dass auf die Einführung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher statistischer Berichts- und Veröffentlichungspflichten, zum Beispiel zur Dauer des jeweiligen Genehmigungsverfahrens, verzichtet wird und die Einführung eines verpflichtenden zentralen digitalen Portals für sämtliche Genehmigungsverfahren im Bereich erneuerbarer Energien so ausgestaltet wird, dass die hierfür notwendigen finanziellen, personellen, organisatorischen und zeitlichen Ressourcen durch die Mitgliedstaaten gewährleistet werden können. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b (Artikel 16 Absatz 3a der Richtlinie (EU) 2018/2001) 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die in Artikel 1 (Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001) Nummer 4 Buchstabe b vorgesehene Ergänzung des Artikel 16 um einen Absatz 3a gestrichen wird. Die dort vorgesehene Regelung sieht im Wesentlichen ein zentrales digitales Portal für alle Genehmigungsverfahren in den Bereichen erneuerbare Energien, Speicherung und Netze vor, über die alle Genehmigungsanträge einzureichen sind. Die Interaktion mit dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren ist über das zentrale Portal ebenso vorgesehen wie der Zugang zu umweltbezogenen und geologischen Daten. Die verpflichtende Einführung eines nationalen Portals für verschiedene Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich Energieinfrastrukturprojekte, einschließlich Übertragungs- und Verteilernetze, Speicher und Ladestationen, sowie Projekten im Bereich erneuerbare Energie wird nicht befürwortet. Die Anforderungen an das Portal gehen über einen einfachen digitalen Verwaltungszugang hinaus und beinhalten Elemente, die eine umfassendere Bearbeitungsplattform erfordern. Die Verfahren sind in Deutschland in verschiedenen Gesetzen in unterschiedlicher Zuständigkeit für Regelungskompetenz und Vollzugsverantwortung geregelt, was die Entwicklung erschwert. Für den Bereich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wären die Behörden und dort auch die einzelnen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zudem für die einheitlich geregelten Verfahrensarten nach BImSchG mit zwei verschiedenen Techniken/ Prozessabläufen konfrontiert, je nachdem, ob die Anlage unter die angesprochenen Richtlinien fallen oder nicht. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren wird derzeit digitalisiert. Parallele Digitalisierungsvorhaben auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen verkomplizieren und erschweren die Genehmigungsverfahren und stehen im Konflikt mit ihrer Beschleunigung. Weiterhin widerspricht die Einrichtung verschiedener digitaler Genehmigungsverfahren für Anlagen, welche nach identischer Ermächtigungsgrundlage genehmigt werden, dem Ziel des Bürokratieabbaus. Sollte das Portal dennoch verpflichtend werden, muss es zwingend mit den vorhandenen zum Prozess in Beziehung stehenden Fachverfahren kompatibel sein. Eine Umsetzung innerhalb von zwei Jahren erscheint nicht realisierbar. Die zusätzlich zu den bereits laufenden Digitalisierungsprozessen zu erwartenden Kosten für Entwicklung und dauerhaften Betrieb werden als erheblich eingeschätzt und es ist fraglich, ob die in Bezug auf Antragszahlen und die zusätzlich zu bestehenden Digitalisierungsprozesse erzielbaren Beschleunigungseffekte wirtschaftlich sind. Der Bundesrat weist darauf hin, dass ein Portal, das zusätzlich zu den weiterhin von den Ländern zu betreibenden Fachverfahren entwickelt und betrieben werden soll, mit einer entsprechenden Finanzierung durch den Bund unterlegt werden müsste. Zu Artikel 1 Nummer 5 (Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 und Artikel 16b Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001) 8. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Artikel 1 Nummer 5 vorgesehene Streichung von Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die ursprünglich mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III) angestrebte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte außerhalb von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie wieder verkompliziert, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen für den Artenschutz erkennbar ist, und regt an, von der Streichung Abstand zu nehmen. 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die vorgesehene Streichung des bisherigen dritten Satzes in Artikel 16b Absatz 2, wonach bei Durchführung erforderlicher Minderungsmaßnahmen Tötungen oder Störungen geschützter Arten nicht als „absichtlich“ gelten, nicht zielführend ist. Der bisherige Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 beinhaltet eine Freistellung vom Tötungs-/Störungsverbot unter der Bedingung, dass „die erforderlichen Maßnahmen getroffen“ werden. Diese klare Regelung hat zu einer Genehmigungsvereinfachung für Windenergieanlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten geführt. Das Streichen dieses Satzes führt zu einer erneuten Verkomplizierung der mit dem Satz ursprünglich intendierten Genehmigungsvereinfachung. Es war gerade Sinn und Zweck der RED III, mit Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 auch eine maximale Beschleunigung der Prüfungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete zu erzielen. Daher ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Prüfanforderungen/Maßnahmen sich durch die Streichung des Satzes ergeben können, die zu einer Stärkung des Artenschutzes führen würden. Artenschutzprüfungen außerhalb der Beschleunigungsgebiete müssen auch jetzt schon „vollständig“ durchgeführt werden und alle Anforderungen gemäß § 45b BNatSchG erfüllen, wozu u. a. auch die Signifikanzprüfung sowie entsprechende Schutzmaßnahmen zählen. Letztere werden hier als die in Artikel 16b Absatz 2 Satz 3 genannten „erforderlichen Maßnahmen“ gewertet. Sofern diese Maßnahmen umgesetzt werden, wäre es statthaft, von einer Freistellung von den artenschutzrechtlichen Verboten auszugehen. Insofern gibt der zur Streichung vorgesehene Satz die deutsche Rechtskonstruktion des § 45b BNatSchG korrekt wieder und unterstützt diese. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Artikel 16d der Richtlinie (EU) 2018/2001) und zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001) 10. Aus Sicht des Bundesrates besteht die Gefahr, dass die in Artikel 1 Nummer 7 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Änderungen einen erheblichen Eingriff in die Ausgestaltung der Genehmigungsverfahren darstellen. Der Bundesrat befürchtet insbesondere, dass die Umsetzung von Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (Anpassung des Artikel 16d Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001) und Artikel 1 Nummer 9 (Neufassung des Artikel 16 h der Richtlinie (EU) 2018/2001) einen erheblichen gesetzgeberischen und verwaltungsinternen Aufwand verursachen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgaben der Richtlinien (EU) 2018/2001 und (EU) 2023/2413 bereits im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden. Zudem besteht die Gefahr neuer Rechtsunsicherheiten in der Praxis. Angesichts dieser Nachteile bei nur geringen tatsächlichen Erleichterungen erscheint dieser Aufwand und das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht des Bundesrates nicht zielführend. Zu Artikel 1 Nummer 8 (Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001) 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für eine Streichung der Möglichkeit der Mitgliedstaaten einzusetzen, die Anwendung der Vermutung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau der erneuerbaren Energien zum Schutz kulturellen Erbes auszuschließen (Artikel 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001). Die vorgeschlagene Sonderrolle dieses Belangs wird in dem Vorschlag nicht begründet und sollte deshalb abgelehnt werden. Zu Artikel 1 Nummer 9 (Artikel 16h der Richtlinie (EU) 2018/2001) 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, im weiteren Verfahren darauf hinzuwirken, dass die Regelungen des neuen Artikels 16h Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2018/2001, in dem das Genehmigungsverfahren für eigenständige Energiespeicher geregelt werden soll, auf Batteriespeicher begrenzt wird. Weitere Anmerkungen zum Richtlinienvorschlag 13. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den weiteren Verhandlungen darauf zu achten, dass die in Artikel 1 Nummer 1 bis 10 des Verordnungsvorschlags vorgesehenen Regelungen im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht nicht zu Schwierigkeiten bei der Auslegung und Abgrenzung führen. 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine ausgewogene Ausgestaltung der Richtlinie einzusetzen, die sowohl die Beschleunigung der Energiewende als auch den Schutz von Natur und Umwelt gewährleistet. Die Erfahrungen aus der bisherigen Umsetzung in Deutschland zeigen, dass ein Gleichgewicht zwischen Planungsbeschleunigung und Umweltstandards möglich ist. 15. Der Bundesrat bekräftigt die Bereitschaft der Länder, an einer konstruktiven Weiterentwicklung der Genehmigungsverfahren mitzuwirken, um die ambitionierten Energie- und Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Biodiversität und die Lebensgrundlagen zu schützen.

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