polradar

Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen - Gesundheit schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 21/6659 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen - Gesundheit schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern Antrag der Abgeordneten Johannes Wagner, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, Dr. Armin Grau, Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Zoe Mayer, Sascha Müller, Dr. Ophelia Nick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen – Gesundheit schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der Pro-Kopf-Zuckerkonsum in Deutschland beträgt heutzutage rund 90 Gramm täglich – mehr als doppelt so viel wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) höchstens empfiehlt. Zuckergesüßte Getränke tragen hierzu mit ca. 26 Gramm täglich bei. Dabei sind sie ernährungsphysiologisch entbehrlich und fördern eine erhöhte Aufnahme von Kalorien, weil sie nur wenig sättigen und Zucker selbst hochkalorisch ist. Zuckergesüßte Getränke gelten deswegen als zentraler Treiber für Adipositas, Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen (www.foodwatch.org/de/deutschland-ist- spitzenreiter-beim-zuckerverbrauch-ueber-getraenke). Die gesundheitlichen Folgen belasten die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dabei erheblich: Die jährlichen assoziierten Brutto-Versorgungskosten von erhöhtem Softdrinkkonsum beziffert die FinanzKommission Gesundheit auf etwa 3,5 Mrd. Euro (www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Finanz- Kommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Be- richt_20260330.pdf). Mit Empfehlung Nr. 66 hat die FinanzKommission Gesundheit daher einstimmig eine gestaffelte Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke empfohlen. Sie schätzt die jährlichen Steuereinnahmen aus der Abgabe auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke in den ersten Jahren nach Einführung auf rund 450 Mio. Euro. Gleichzeitig liegen die jährlichen Kosteneinsparungen im GKV-System mittel und langfristig bei 20 bis 170 Mio. Euro pro Jahr. Dieser Effekt resultiert aus zwei zentralen Wirkungsmechanismen: einem messbaren Konsumrückgang aufgrund von Preiserhöhungen sowie Produktreformulierungen durch die Hersteller. Das bedeutet, dass Hersteller ihre Rezepturen anpassen und den Zuckergehalt reduzieren, um die Abgabe zu umgehen. Die Wirksamkeit solcher Abgaben ist durch internationale Erfahrungen aus mehr als 100 Ländern belegt. Das Vereinigte Königreich erhebt seit 2018 eine Herstellerabgabe (Soft Drinks Industry Levy) von 18 Pence je Liter ab einem Zuckergehalt von 5 g/100 ml und 24 Pence je Liter ab 8 g/100 ml. Diese Abgabe hat nachweislich zu massiven Rezepturveränderungen geführt (https://assets.publishing.service.gov.uk/me- dia/60953c63e90e0735727c80be/Sugar_reduction_progress_report_2015_to_2019- 1.pdf). Auch Frankreich hat 2012 als eines der ersten europäischen Länder eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke (taxe soda) eingeführt und diese 2018 auf ein gestaf- Deutscher Bundestag Drucksache 21/6659 21. Wahlperiode 23.06.2026 feltes System nach Zuckergehalt umgestellt, um ebenfalls Rezepturanpassungen zu erwirken (www.fiscalead.com/en/french-taxes-on-sugary-drinks-a-sweetener-free- solution-to-support-public-health/). Es ist uns besonders wichtig, dass eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke nicht zur sozialen Belastung wird. Durch eine Staffelung der Abgabe setzen wir Anreize für die Hersteller, die Menge von Zucker zu reduzieren, sodass die Preise für die Verbraucher nicht steigen und gesündere Alternativen angeboten werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke vorzulegen, der folgende Eckpunkte enthält: 1. Abgabepflichtige Produkte Die Abgabepflicht gilt für nicht-alkoholische Erfrischungsgetränke in Endverbraucherverpackungen mit zugesetztem Zucker. Der Alkoholgehalt darf 1,2 Volumenprozent nicht übersteigen. Ausgenommen sind: Reine Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz, Milch und Milchmischgetränke ohne Zuckerzusatz, Getränke für besondere medizinische Zwecke sowie Getränke mit weniger als 5 g Zucker/100 ml. 2. Abgabesätze Die Abgabe wird gestaffelt nach dem Zuckergehalt des jeweiligen Getränks erhoben. Für Getränke mit einem Zuckergehalt von 5 Gramm bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter beträgt die Abgabe 26 Cent je Liter. Getränke mit einem Zuckergehalt von 8 Gramm oder mehr pro 100 Milliliter werden mit 32 Cent je Liter belastet. Die Abgabesätze werden ab dem Jahr 2029 jährlich entsprechend dem Verbraucherpreisindex angepasst. 3. Abgabeschuldner*in Abgabepflichtig sind Hersteller*innen sowie Importeur*innen der abgabepflichtigen Getränke. Die Abgabe entsteht mit dem ersten Inverkehrbringen im Inland. 4. Mittelverwendung Die Einnahmen werden zweckgebunden dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) zugeführt und dienen vorrangig der Finanzierung von Präventionsprogrammen mit Schwerpunkt Ernährungsaufklärung. 5. Inkrafttreten Die Herstellerabgabe tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft. Berlin, den 23. Juni 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen