Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen - Gesundheit schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern
Text
Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen - Gesundheit schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern
Antrag
der Abgeordneten Johannes Wagner, Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer,
Dr. Armin Grau, Linda Heitmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Zoe Mayer,
Sascha Müller, Dr. Ophelia Nick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke einführen – Gesundheit
schützen, Krankenkassen entlasten, Rezepturen verbessern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Pro-Kopf-Zuckerkonsum in Deutschland beträgt heutzutage rund 90 Gramm
täglich – mehr als doppelt so viel wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) höchstens
empfiehlt. Zuckergesüßte Getränke tragen hierzu mit ca. 26 Gramm täglich bei. Dabei
sind sie ernährungsphysiologisch entbehrlich und fördern eine erhöhte Aufnahme von
Kalorien, weil sie nur wenig sättigen und Zucker selbst hochkalorisch ist.
Zuckergesüßte Getränke gelten deswegen als zentraler Treiber für Adipositas, Typ-2-Diabetes
und Herz-Kreislauf-Erkrankungen (www.foodwatch.org/de/deutschland-ist-
spitzenreiter-beim-zuckerverbrauch-ueber-getraenke).
Die gesundheitlichen Folgen belasten die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dabei
erheblich: Die jährlichen assoziierten Brutto-Versorgungskosten von erhöhtem
Softdrinkkonsum beziffert die FinanzKommission Gesundheit auf etwa 3,5 Mrd. Euro
(www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/Finanz-
Kommission_Gesundheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Be-
richt_20260330.pdf).
Mit Empfehlung Nr. 66 hat die FinanzKommission Gesundheit daher einstimmig eine
gestaffelte Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke empfohlen. Sie schätzt die
jährlichen Steuereinnahmen aus der Abgabe auf zuckergesüßte Erfrischungsgetränke
in den ersten Jahren nach Einführung auf rund 450 Mio. Euro. Gleichzeitig liegen die
jährlichen Kosteneinsparungen im GKV-System mittel und langfristig bei 20 bis 170
Mio. Euro pro Jahr. Dieser Effekt resultiert aus zwei zentralen Wirkungsmechanismen:
einem messbaren Konsumrückgang aufgrund von Preiserhöhungen sowie
Produktreformulierungen durch die Hersteller. Das bedeutet, dass Hersteller ihre Rezepturen
anpassen und den Zuckergehalt reduzieren, um die Abgabe zu umgehen.
Die Wirksamkeit solcher Abgaben ist durch internationale Erfahrungen aus mehr als
100 Ländern belegt. Das Vereinigte Königreich erhebt seit 2018 eine Herstellerabgabe
(Soft Drinks Industry Levy) von 18 Pence je Liter ab einem Zuckergehalt von 5 g/100
ml und 24 Pence je Liter ab 8 g/100 ml. Diese Abgabe hat nachweislich zu massiven
Rezepturveränderungen geführt (https://assets.publishing.service.gov.uk/me-
dia/60953c63e90e0735727c80be/Sugar_reduction_progress_report_2015_to_2019-
1.pdf). Auch Frankreich hat 2012 als eines der ersten europäischen Länder eine
Abgabe auf zuckergesüßte Getränke (taxe soda) eingeführt und diese 2018 auf ein gestaf-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6659
21. Wahlperiode 23.06.2026
feltes System nach Zuckergehalt umgestellt, um ebenfalls Rezepturanpassungen zu
erwirken (www.fiscalead.com/en/french-taxes-on-sugary-drinks-a-sweetener-free-
solution-to-support-public-health/).
Es ist uns besonders wichtig, dass eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke nicht zur
sozialen Belastung wird. Durch eine Staffelung der Abgabe setzen wir Anreize für die
Hersteller, die Menge von Zucker zu reduzieren, sodass die Preise für die Verbraucher
nicht steigen und gesündere Alternativen angeboten werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zeitnah einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Herstellerabgabe auf zuckergesüßte
Erfrischungsgetränke vorzulegen, der folgende Eckpunkte enthält:
1. Abgabepflichtige Produkte
Die Abgabepflicht gilt für nicht-alkoholische Erfrischungsgetränke in
Endverbraucherverpackungen mit zugesetztem Zucker. Der Alkoholgehalt darf 1,2
Volumenprozent nicht übersteigen.
Ausgenommen sind: Reine Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz, Milch und
Milchmischgetränke ohne Zuckerzusatz, Getränke für besondere medizinische Zwecke
sowie Getränke mit weniger als 5 g Zucker/100 ml.
2. Abgabesätze
Die Abgabe wird gestaffelt nach dem Zuckergehalt des jeweiligen Getränks
erhoben. Für Getränke mit einem Zuckergehalt von 5 Gramm bis unter 8 Gramm
pro 100 Milliliter beträgt die Abgabe 26 Cent je Liter. Getränke mit einem
Zuckergehalt von 8 Gramm oder mehr pro 100 Milliliter werden mit 32 Cent je Liter
belastet.
Die Abgabesätze werden ab dem Jahr 2029 jährlich entsprechend dem
Verbraucherpreisindex angepasst.
3. Abgabeschuldner*in
Abgabepflichtig sind Hersteller*innen sowie Importeur*innen der
abgabepflichtigen Getränke. Die Abgabe entsteht mit dem ersten Inverkehrbringen im Inland.
4. Mittelverwendung
Die Einnahmen werden zweckgebunden dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V)
zugeführt und dienen vorrangig der Finanzierung von Präventionsprogrammen
mit Schwerpunkt Ernährungsaufklärung.
5. Inkrafttreten
Die Herstellerabgabe tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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