Maßnahmen zur Abmilderung von Preiserhöhungen im Lebensmittelbereich (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/529) (Antwort zu Drs. 21/5953)
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Maßnahmen zur Abmilderung von Preiserhöhungen im Lebensmittelbereich (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/529) (Antwort zu Drs. 21/5953)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6290
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka, Julian
Schmidt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5953 –
Maßnahmen zur Abmilderung von Preiserhöhungen im Lebensmittelbereich
(Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/529)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/312 wollten die
Fragesteller unter anderem in Erfahrung bringen, ob die Bundesregierung die
Einführung einer Zuckersteuer in der 21. Legislaturperiode plane. In der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
21/529 hieß es kurz und deutlich, „der Koalitionsvertrag sieht keine
Steuererhöhungen vor“. Mittlerweile verdichten sich die Hinweise darauf, dass die
Bundesregierung entgegen ihrer eigenen Aussage doch eine Abgabe auf
zuckergesüßte Getränke einführen möchte (www.tagesschau.de/inland/innenpoli
tik/zuckersteuer-134.html). Der Parteitag der CDU hatte eine Zuckersteuer
zuvor mehrheitlich abgelehnt und auch der Koalitionsvertrag der die aktuelle
Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD erwägt keine
derartige Steuer (www.bild.de/politik/inland/cdu-aufstand-gegen-zuckerabgabe-da
s-geht-nicht-einfach-durch-69f0caee69cd664016f8b099). Die Fragesteller
möchten mit der Kleinen Anfrage in Erfahrung bringen, welche Hintergründe
dazu geführt haben, nun doch eine Zuckersteuer einzuführen, und wie die
Abgabe ausgestaltet werden soll.
1. Plant die Bundesregierung, die Einführung einer Steuer bzw. Abgabe auf
zuckergesüßte bzw. zuckerhaltige Getränke einzuführen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Umstände, die zur Zeit der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/529
noch nicht vorlagen, aber nun Bestand haben, haben maßgeblich
dazu geführt, dass die Bundesregierung entgegen ihrer eigenen
Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 21/529, dass der
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD keine Steuererhöhungen
vorsieht, nun doch eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke
einführen möchte?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 3. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
b) Wenn nein, welche Aspekte wurden stattdessen zu dieser Thematik
auf der Kabinettsitzung vom 29. April 2026 im Rahmen der
Eckwerte des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 und des
Finanzplans 2026 bis 2030 besprochen und ausgehandelt www.bundesr
egierung.de/breg-de/aktuelles/regierungspressekonferenz-vom-29-ap
ril-2026-2427090)?
2. Wird die neue Ausgabenlast für die Verbraucher auf zuckergesüßte
Getränke nach den Plänen der Bundesregierung als Steuer oder als Abgabe
erhoben?
3. Wenn die Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke als
Abgabe erhoben wird (vgl. Frage 2), was wird durch die Einnahmen
genau gegenfinanziert?
4. Auf welchem Steuer- bzw. Abgabenmodell beruht die neue finanzielle
Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckergesüßte Getränke?
5. In welcher Höhe und ab wann genau soll die neue finanzielle
Ausgabenlast für Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke nach den Vorstellungen
der Bundesregierung in Kraft treten?
6. Welche Getränke werden unter die kommende finanzielle Belastung der
Verbraucher auf zuckerhaltige Getränke fallen?
7. Welche Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung aus der geplanten
finanziellen Mehrbelastung für deutsche Haushalte auf zuckerhaltige
Getränke?
Die Fragen 1 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum
Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr
2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von
mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026
vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren
beschließen wird, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke
einzuführen. Bei der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme werden die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Bundesregierung orientiert sich bei der
angekündigten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke an der Reformempfehlung
Nr. 66 der FinanzKommission Gesundheit. Ziel ist laut FinanzKommission
Gesundheit, Anreize für Produktrezepte mit geringerem Zuckergehalt zu setzen.
Die Kommission empfiehlt daher eine Übergangsfrist von rund zwölf Monaten
zwischen Beschluss und Inkrafttreten, damit Planungssicherheit gewährleistet
und eine Anpassung von Produktrezepturen ermöglicht wird. Die Empfehlung
der FinanzKommission Gesundheit orientiert sich an der britischen
Herstellerabgabe mit nachgewiesenen Reformulierungseffekten. Die FinanzKommission
Gesundheit rechnet mit jährlichen Einnahmen im Umfang von ca. 450 Mio.
Euro, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise
entlastend zugutekommen könnten; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote
zur Primärprävention – beispielsweise im Bereich betrieblicher
Gesundheitsförderung und Setting-Ansätze – von denen über den Kreis der gesetzlich
Krankenversicherten hinaus, auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren.
Zugleich erwartet die FinanzKommisson Gesundheit mittel- bis langfristig
Einsparungen für die GKV im Umfang von 20 bis 170 Mio. Euro pro Jahr.
8. Welche gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bevölkerung erhofft sich
die Bundesregierung ggf. von der Einführung einer Abgabe oder Steuer
auf zuckerhaltige Getränke (bitte angeben, ob, und wenn ja, welche der
Bundesregierung dazu wissenschaftliche Erhebungen vorliegen, und
begründen)?
Basierend auf den Annahmen der FinanzKommission Gesundheit könnte die
Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke durch die
gesundheitlichen Effekte zu einer Absenkung von Krankheitslast und Krankheitskosten
und damit in der Summe zu einer gesamtgesellschaftlichen Entlastung führen.
Die Evidenz zeigt, dass hoher Zuckerkonsum, insbesondere über zuckerhaltige
Getränke, das Risiko für die Entstehung von Übergewicht und zahlreiche
nichtübertragbare Krankheiten, insbesondere Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-
Erkrankungen und bestimmte Krebserkrankungen, erhöht* und diese einen sehr
hohen Anteil an Krankheitslast und Krankheitskosten verursachen.
9. Plant die Bundesregierung die Einführung einer Steuer bzw. Abgabe auf
Fleisch oder Fleischprodukte in der 21. Legislaturperiode (bitte genau
begründen, da diese Frage gemeinsam mit Frage 8 zur möglichen
Erhebung einer Zuckersteuer auf Bundestagsdrucksache 21/529 beantwortet
wurde und eine Erhebung mit Bezug auf den Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD ebenfalls nicht vorgesehen sei)?
Die Bundesregierung plant keine Abgaben bzw. Steuer auf Fleisch oder
Fleischprodukte.
10. Plant die Bundesregierung, eine Abgabe bzw. Steuer auf Plastik
einzuführen und wenn ja, ab wann (www.n-tv.de/politik/Bundesregierung-wil
l-Zuckerabgabe-einfuehren-id30763625.html)?
11. Wenn Frage 10 bejaht wird, wird die neue Ausgabenlast für die
Verbraucher auf Plastik als Steuer oder als Abgabe erhoben?
12. Wenn die Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik als Abgabe erhoben
wird, was wird durch die Einnahmen genau gegenfinanziert (vgl.
Vorfragen)?
13. Wenn Frage 10 bejaht wurde, auf welchem Steuer- bzw. Abgabenmodell
beruht die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik?
14. Wenn Frage 10 bejaht wurde, in welcher Höhe und ab wann genau soll
die neue finanzielle Ausgabenlast für Verbraucher auf Plastik in Kraft
treten?
15. Wenn Frage 10 bejaht wurde, welche Verpackungen werden unter die
kommende finanzielle Mehrbelastung der Verbraucher auf Plastik fallen?
16. Wird es nach den Vorstellungen der Bundesregierung ein neues
Pfandsystem für Plastikverpackungen geben?
* Siehe auch Gutachten der European Food Safety Authority (EFSA), Tolerable upper intake level for dietary sugars, 2022. Abrufbar unter: https://efsa.onlinelibrary.wil
ey.com/doi/10.2903/j.efsa.2022.7074
Li Y, Guo L, He K, Huang C, Tang S. Consumption of sugar-sweetened beverages and fruit juice and human cancer: a systematic review and dose-response
meta-analysis of observational studies. J Cancer. 2021 Mar 21; 12(10): 3077–3088. doi: 10.7150/jca.51322.
Llaha F, Gil-Lespinard M, Unal P, de Villasante I, Castañeda J, Zamora-Ros R. Consumption of Sweet Beverages and Cancer Risk. A Systematic Review and
Meta-Analysis of Observational Studies. Nutrients. 2021 Feb 4; 13(2): 516. doi: 10.3390/nu13020516
Wang Y, Zhao R, Wang B, Zhao C, Zhu B, Tian X. The Dose-Response Associations of Sugar-Sweetened Beverage Intake with the Risk of Stroke, Depression,
Cancer, and Cause-Specific Mortality: A Systematic Review and Meta-Analysis of Prospective Studies. Nutrients. 2022 Feb 12; 14(4): 777. doi: 10.3390/nu14040777
17. Welche Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung ggf. aus der
geplanten finanziellen Mehrbelastung für deutsche Haushalte auf Plastik?
18. Welche Auswirkungen und Effekte auf die Gesundheit der Bevölkerung,
auf die Umwelt und auf die Müllmenge erhofft sich die Bundesregierung
von der möglichen Einführung einer Abgabe oder Steuer auf Plastik
(bitte mit wissenschaftlichen Erhebungen begründen)?
Die Fragen 10 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Informationen, auf welche die Fragen abzielen, sind wegen des noch nicht
abgeschlossenen Willensbildungsprozesses in der Bundesregierung zur
Einführung einer Plastiksteuer oder -abgabe nicht vom Auskunftsanspruch des
Parlaments umfasst. Der Willensbildungsprozess in der Regierung, der sich
insbesondere auch in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen
vollzieht, gehört zum Kernbereich ihrer exekutiven Eigenverantwortung und ist
grundsätzlich nicht ausforschbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 –
Aktenzeichen 2 BvE 2/11 –, ECLI: DE:BVerfG:2017:es20171107.2bve000211,
m. w. N.).
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ISSN 0722-8333
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