Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 293/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 8 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Erfordernis einer verbindlichen Zusage
für einen Stromnetzanschluss eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die
Ausschreibungen der Langzeitkapazitäten darstellt.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die
Teilnahmevoraussetzung auf eine vorvertragliche Regelung für einen
Stromnetzanschluss zu beschränken.
c) Der Bundesrat bittet zudem darum, das Netzanschlussverfahren für
bezuschlagte Projekte zu privilegieren und den Netzbetreibern eine prioritäre
Behandlung des Netzanschlusses zu ermöglichen.
Begründung:
Die Umsetzung des Netzanschlusses liegt nicht in der Verantwortung der
Projektierer. Deshalb sollte eine vorvertragliche Regelung für einen
Stromnetzanschluss als Teilnahmevoraussetzung genügen, um die Inbetriebnahme
bis 2031 ausreichend zu bekunden. Darüber hinaus soll durch eine privilegierte
Behandlung seitens der Netzbetreiber die Realisierung bis zum Beginn des
Erbringungszeitraums sichergestellt werden. Dieses Vorgehen ermöglicht
Projekten, die bisher keine Netzanschlusszusage erhalten haben, aber eine
fortgeschrittene Projektentwicklung nachweisen können, eine Teilnahme an den
Ausschreibungen. Der dadurch erhöhte Wettbewerb reduziert die
volkswirtschaftlichen Kosten der Ausschreibungen.
2. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StromVKG)
In Artikel 1 § 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist nach der Angabe
„Brennstoffe“ die Angabe „mit Ausnahme von erneuerbaren Gasen“ einzufügen.
Begründung
In dieser Regelung sind in den Ausschreibungen nur Gebote für
Erzeugungsanlagen zulässig, die an einem Standort errichtet werden, an dem in den letzten
fünf Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe
als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es: „Ziel der Regelung ist es zu
verhindern, dass bestehende Gaskraftwerke, die sich nicht bereits kurz vor der
Stilllegung befinden, aufgrund der Förderung nach diesem Gesetz verfrüht
durch neue Anlagen ersetzt werden.“
Von der Regelung sollten deshalb Erzeugungsanlagen ausgeschlossen werden,
die mit erneuerbaren Gasen betrieben werden. Das betrifft sowohl Biogas- und
Biomethananlagen als auch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die auf
erneuerbare Gase umstellen.
Der Ausschluss dieser Anlagen trägt zu einem Ausbau von dezentralen
Strukturen mit zusätzlicher Kapazität an erneuerbaren Gasen bei und dient dem
Klimaschutz. Gleichzeitig kann die Systemstabilität erhöht werden, indem ein
gezielter Ausbau flexibler Kapazitäten gezielt an den Standorten erfolgt, die
netz- und systemdienlich sind.
3. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 4 Satz 2 StromVKG)
In Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „nicht teilnehmen“ durch die
Angabe „teilnehmen, wenn der Kleinanlagenpool insgesamt einen Neubau von
Kapazitäten oder eine Erweiterung von Kapazitäten in der in § 7 vorgesehenen
Höhe vornimmt“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Ausschluss von Kleinanlagenpools von den Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten ist nicht gerechtfertigt. Sofern das
Mindestleistungskriterium nach § 7 erfüllt wird, sollten auch
Kleinanlagenpools die Möglichkeit zur Beteiligung an den Ausschreibungen für Langzeit-
und Erzeugungskapazitäten haben. Der Ausschluss entwertet faktisch die
Möglichkeit nach § 7 Absatz 2, die Mindestleistung auch durch einen Anlagenpool
zu erreichen. Für Kleinanlagenpools bliebe so nur die deutlich unattraktivere
Teilnahme an Ausschreibungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3. Die Änderung
würde zahlreichen Biogasanlagen die Teilnahme an den Ausschreibungen
ermöglichen und ihnen damit eine wertvolle Zukunftsoption eröffnen.
4. Zu Artikel 1 (§ 16 StromVKG)
Artikel 1 § 16 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 62 Absatz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
b) In Anlage 5 Nummer 2.4 Spalte 2 Satz 4 ist die Angabe „die
Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16,“ zu streichen.
Begründung:
Die Regelung sieht vor, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr
als 10 Megawatt oder Anlagen, die an die Hoch- oder Höchstspannungsebene
angeschlossen sind, bei Geboten für einen Verpflichtungszeitraum von
15 Jahren auch ohne Leistungsbetrieb Momentanreserve zur Verfügung stellen
müssen. Diese Anforderung führt zu gesteigerten technischen Anforderungen
an die Anlagen und lässt erhebliche zusätzliche Kosten erwarten. Zugleich
weicht § 16 von den bestehenden Regelungen zur Beschaffung von
Systemdienstleistungen ab. Die Regelung führt zur technischen Überfrachtung der
Gebotsvoraussetzungen und vermischt den geplanten Kapazitätsmarkt mit den
eigens geschaffenen Märkten zur Beschaffung von Systemdienstleistungen, die
auch deren Finanzierung regeln. Gleichzeitig ist trotz der zu erwartenden
Mehrkosten für den Kapazitätsmarkt nicht sichergestellt, dass eine
Vermarktung der Momentanreserve an den Märkten für Systemdienstleistungen auch
tatsächlich erfolgt. Die Anforderung steht nicht im zwingenden
Zusammenhang mit dem Zweck des geplanten Gesetzes, kann aber investitionshemmend
wirken und die Wirtschaftlichkeit großer Anlagen mindern.
Der nachvollziehbare Bedarf an Momentanreserve außerhalb des
Wirkleistungserbringungszeitraums der Gas-und-Dampf-Anlagen sollte durch eine
separate Ausschreibung angereizt werden.
Gas-und-Dampf-Anlagen können nur durch bestimmte Modifikationen (z. B.
Zweiwellenanlagen) Momentanreserve erbringen, wenn sie nicht im
Wirkleistungsbetrieb sind. Eine Beibehaltung von § 16 würde den potenziellen
Bieterkreis weiter einengen. Die Erbringung von Momentanreserve ist technisch auch
an anderen Standorten möglich und muss deswegen nicht als zwingende
Anforderung für die Teilnahme an den Ausschreibungen eingeführt werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Nummer 1a – neu –, Absatz 3 Satz 2 – neu –, § 19
Absatz 1 Nummer 1a – neu – StromVKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 18 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union befinden, die Teil einer deutschen Regelzone ist,
oder“
bb) Nach Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Ausgenommen davon sind Anlagenpools, auf die die Regelung des
Absatz 1 Nummer 1a anwendbar sind.“
b) Nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. im Fall von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1a ein Vertrag
zwischen dem Anlagenbetreiber und einem oder mehreren deutschen
Übertragungsnetzbetreibern vorliegt und dadurch diese Anlagen
dauerhaft Teil einer deutschen Regelzone sind, oder“
Begründung:
Es tragen auch solche Anlagen zu Versorgungssicherheit Deutschlands bei, die
sich zwar nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, aber
eine direkte elektrische Anbindung an Deutschland über Kraftwerksleitungen
haben.
Der Vorschlag dient daher der Klarstellung, dass Anlagen, die Teil der
deutschen Regelzone sind, nicht unter die Einschränkungen des § 18
StromVKG fallen. Konkret können diese Anlagen durch die Änderung auch an
Ausschreibungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren teilnehmen.
Im Ergebnis stärkt dieser Vorschlag die mit dem Gesetzesvorhaben intendierte
Zielsetzung.
6. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Erfolg der Ausschreibungen maßgeblich
von der Festlegung des Höchstwertes in § 39 StromVGK abhängt.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Festlegung des Höchstwertes
externe Unsicherheitsfaktoren für die Bieter, wie zum Beispiel die mögliche
Einführung von Einspeisernetzentgelten durch die Bundesnetzagentur, zu
berücksichtigen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind die
Wechselwirkungen zu anderen Mechanismen und Regelungen im StromVKG wie zum
Beispiel der vorgesehene Preisspitzenausgleich nach § 81 oder die
vorgesehenen Regelungen zu Sicherheiten und Pönalen. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass es in den vergangenen Jahren, unter anderem aufgrund der
weltweit gestiegenen Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten
Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten kam.
c) Der Bundesrat bemängelt, dass der in § 39 Absatz 1 festgelegte Höchstwert
in Höhe von 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr in den
Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten zu niedrig angesetzt ist.
d) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, den Höchstwert unter
Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten und unter Berücksichtigung
aktualisierter Kostenschätzungen zu erhöhen, um erfolgreiche
Ausschreibungen zu ermöglichen.
Begründung:
Die Festlegung des Höchstwertes ist ein wichtiger Schritt, um kosteneffiziente
und gleichzeitig wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermöglichen. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das derzeit laufende
Verfahren zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik der
Bundesnetzagentur (AgNes-Verfahren) die Unsicherheit für potenzielle Bieter
erhöht und aktuell ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor bei den anstehenden
Ausschreibungen sein kann. In dem AgNes-Verfahren werden Netzentgelte für
Einspeiser diskutiert. Diese können je nach Ausgestaltung erhebliche
Auswirkung auf die Finanzierungslücke etwaiger Kraftwerksprojekte haben und
müssten entsprechend in den Geboten abgebildet werden. Ebenso relevant sind die
Wechselwirkungen zu anderen Mechanismen der Ausschreibung wie zum
Beispiel der vorgesehene Preisspitzenausgleich nach § 81. Weiterhin ist
festzuhalten, dass es in den vergangenen Jahren, u.a. aufgrund der weltweit gestiegenen
Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten Kostensteigerungen bei
Anlagenkomponenten kam. Diese Kostensteigerungen sind ebenfalls bei der
Festlegung der Höchstwerte zu berücksichtigen. Der in § 39 Absatz 1
festgelegte Höchstwert in Höhe von 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung
pro Jahr in den Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten und in der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten ist zu niedrig angesetzt. Vor diesem
Hintergrund sollte der Höchstwert unter Berücksichtigung der bestehenden
Unsicherheiten und unter Berücksichtigung aktualisierter Kostenschätzungen
erhöht werden, um erfolgreiche Ausschreibungen zu ermöglichen.
7. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu
tragen, dass die Entwicklung der Preise für Kraftwerksanlagen bei der Festlegung
des Höchstwerts gemäß § 39 StromVKG angemessen berücksichtigt wird.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Höchstwert beträgt in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. Die stark
gestiegenen Preise für Kraftwerke führen zu erheblichen Mehrkosten bei Bau,
Betrieb und Wartung von Kraftwerksanlagen. Der Höchstwert spiegelt jedoch
tendenziell die Situation vor der Corona-Krise und dem Ukraine-Krieg wider.
Eine entsprechende Fortschreibung des Höchstwerts ist erforderlich, um die
Wirtschaftlichkeit und damit auch die Investitionsbereitschaft von
Kraftwerksprojektierern sicherzustellen.
8. Zu Artikel 1 (§§ 42 bis 44, 76, 80 StromVKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
die im Rahmen des StromVKG geforderten Sicherheiten für das Gebot und die
Realisierung des Projektes sowie die vorgesehenen Ausgleichszahlungen und
Pönalen in der Summe auf maximal 15 Prozent des Projektvolumens begrenzt
werden. Es sollten geeignete gesetzliche Regelungen formuliert werden, die
eine übermäßige Belastung der Projektträger vermeiden und Investitionen in
neue Kraftwerkskapazitäten gerade auch von kleinen und mittleren
Unternehmen bis 2031 fördern. Zudem sollte vermieden werden, dass Anlagen nur in
wenigen Regionen bzw. nur von wenigen Investoren realisiert werden.
Begründung:
Die geforderten Sicherheiten und Pönalen in den Kraftwerksausschreibungen
sollten auf ein projektübliches Maß begrenzt und zum Beispiel die Sicherheit
für die Verfügbarkeitsfehlmengen nicht parallel zur Realisierungssicherheit
verlangt werden, um die Liquidität der Investoren nicht übermäßig zu
beanspruchen und unterschiedliche Finanzierungsformen für die Projektrealisierung
zu ermöglichen. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass der
Wettbewerb auch in unterschiedlichen Regionen Deutschlands ermöglicht wird.
9. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu –,
Absatz 6 StromVKG)
Artikel 1 § 48 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 sind durch die folgenden Nummern 2 bis 4 zu
ersetzen:
„2. weist die Bundesnetzagentur zwei Drittel der ausgeschriebenen
Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden
zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den
Absätzen 3 und 4,
3. weist die Bundesnetzagentur ein Drittel der ausgeschriebenen
Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke außerhalb des
netztechnischen Südens zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung
erfolgt nach den Absätzen 3 und 4,
4. für den Fall, dass die jeweils vorgesehene Leistung gemäß
Nummer 2 oder 3 nicht durch vorhandene Gebote zur
Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke gedeckt werden kann, führt
die Bundesnetzagentur eine Bezuschlagung für die Restmenge
unter zusätzlicher Berücksichtigung aller verbliebenen Gebote
durch; diese berücksichtigt auch die Gebote sonstiger Anlagen;
die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den
Absätzen 3 und 4.“
b) Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) Absatz 5 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden,
wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke ausschließlich
an Standorten im netztechnischen Süden oder an Standorten außerhalb des
netztechnischen Südens vorgesehen sind.“
Begründung:
Der Vorschlag beinhaltet die Umsetzung der Südquote durch eine Aufteilung
der Auktionen in zwei Teilauktionen anstelle der Umsetzung über den
„Südbonus“.
Die räumliche Aufteilung von zwei Dritteln (netztechnischer Süden) und einem
Drittel (restliches Gebiet) gilt vor dem Hintergrund der Anforderungen an
Netz- und Systemsicherheit als weitgehend unstreitig. Die aktuelle Regelung
des § 48 Absatz 5 StromVKG zielt jedoch lediglich auf eine Sicherstellung der
zwei Drittel im netztechnischen Süden ab. Dabei sind zwei Effekte möglich,
die in Summe zu einer deutlichen „Übererfüllung“ führen könnten: erstens
wird der „Südbonus“ auch auf das letzte Gebot gewährt, welches über die zwei
Drittel hinaus geht. Dies kann je nach Größe bereits zu einer deutlichen
Verschiebung der bevorzugt behandelten Leistung führen. Zweitens ist zu
erwarten, dass südliche Kraftwerksstandorte aufgrund des mutmaßlich häufigeren
Einsatzes im Redispatch und der damit verbundenen Zahlungen (anteiliger
Wertverbrauch) ohnehin eine bessere Kostenstruktur aufweisen, sodass eine
weitere Übererfüllung denkbar ist. In Summe wäre nicht gewährleistet, dass
das verbleibende Drittel tatsächlich im netztechnischen Norden bezuschlagt
wird.
Die Änderungen enthalten folgende Unterpunkte:
– § 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c sowie die Nummern 2 und 3 werden
gestrichen, da diese der Umsetzung des „Südbonus“ dienten.
– Stattdessen wird jeweils für die Gebote des netztechnischen Südens sowie
außerhalb desselben eine Teilauktion mit zwei Dritteln bzw. einem Drittel
der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung durchgeführt (neu gefasst
Nummern 2 und 3).
– Für den Fall, dass eine oder beide Teilauktionen unterdeckt sind, wird die
übrige Menge durch die verbliebenen Gebote aufgefüllt. Dabei wird dann
weder die Art der Anlage noch die geografische Verortung beachtet (neue
Nummer 4).
– In § 48 Absatz 6 wird als Folgeänderung klargestellt, dass Anlagenpools aus
Kraftwerken nur in den priorisierten Teilauktionen berücksichtigt werden
können, wenn sich sämtliche Anlagen im jeweiligen Gebiet (netztechnischer
Süden oder außerhalb) befinden.
In Summe soll damit sichergestellt werden, dass die gesamte ausgeschriebene
Leistung bezuschlagt wird, wobei bei den Kraftwerksstandorten – soweit sich
dies aus den vorliegenden Geboten ergibt – eine Aufteilung im Verhältnis von
einem Drittel zu zwei Dritteln gewährleistet wird.
10. Zu Artikel 1 (§ 64 StromVKG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen zur Nichtrealisierungspönale die
Teilnahmebereitschaft von Projektierern einschränken. Er bittet, im weiteren
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass
a) eine Karenzzeit von drei Monaten ohne Pönalisierung eingeführt und
b) der Zeitraum des Erhöhungsturnus von aktuell zwei Monaten auf
drei Monate erhöht wird.
Begründung:
Die Ausgestaltung der Pönalisierung hat eine unmittelbare Auswirkung auf die
Attraktivität der Ausschreibungen und die Höhe der Gebote. Zu hohe
Sanktionen erhöhen die Projektrisiken, die entsprechend eingepreist werden und somit
die Gebotshöhe beeinflussen. Die Einführung einer Karenzzeit und die
Erhöhung des Zeitraums des Erhöhungsturnus erhöhen die Teilnahmebereitschaft
von Projektierern, reduzieren die Projektrisiken und führen zu mehr
Wettbewerb. Der Effekt der Maßnahmen wirkt somit insgesamt stark kostensenkend
und erhält gleichzeitig die notwendige Teilnahmehürde.
11. Zu Artikel 1 (§ 73 StromVKG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Schaffung einer Dekarbonisierungsanforderung
für die vorgesehenen Kapazitäten.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass es jedoch an klaren Vorgaben zu einem
Übergang in den klimaneutralen Betrieb fehlt. Gemäß § 73 sollen alle
Anlagen nach dem 31. Dezember 2045 klimaneutral und Erdgaskraftwerke
gemäß § 17 für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. Ein
entsprechendes Anreizsystem, welches diese Umstellungen wirtschaftlich gestaltet
und einbettet, wird allerdings nicht definiert.
c) Der Bundesrat fordert daher, einen Transformationspfad für die geplanten
Ausschreibungen zu schaffen und diesen mit einem klaren Anreizsystem
zur Dekarbonisierung der Kraftwerkskapazitäten zu verknüpfen.
Begründung:
Mit dem geplanten StromVKG werden energiepolitische Grundlagen
geschaffen, die die Struktur der zukünftigen Stromerzeugung entscheidend gestalten.
Laut Entwurfsbegründung soll das StromVKG die nationalen Klimaschutz-
und Dekarbonisierungsziele unterstützen, allerdings fehlt es an klaren
Vorgaben zu einem Übergang in den klimaneutralen Betrieb. Anreize für eine
vorzeitige Umstellung auf Wasserstoff werden lediglich für künftige Regelungen
angekündigt. Insbesondere vor dem Hintergrund des stagnierenden
Wasserstoffhochlaufs und zur Schaffung von Investitionssicherheit für alle Akteure
der Wasserstoff-Wertschöpfungskette sollten klare Regelungen für den
Umstieg auf Wasserstoff in das geplante Gesetz integriert werden.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen werden voraussichtlich erst sehr
spät wirksam, wodurch sich bis 2045 die Abhängigkeit von fossilen
Energieträgern weiter verfestigen kann. Angesichts der geopolitischen Lage und
bestehenden Energiekrise ist klar, dass Versorgungssicherheit und Energiewende
auch von strategischer Bedeutung sind.
Ein Kapazitätsmechanismus muss daher die Klimaziele miteinbeziehen und
vorausschauend Entwicklungen des Energiesystems einbeziehen. Daher ist ein
Anreizsystem für neue Kapazitäten mit langen Verpflichtungszeiträumen,
welches einen Dekarbonisierungspfad verpflichtend und frühzeitig abbildet,
notwendig.
Ein entsprechendes System könnte damit Investitionssicherheit für den
Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft schaffen und verhindern, dass an fossilen
Kapazitäten langfristig über den Kapazitätsmechanismus festgehalten wird.
12. Zu Artikel 1 (§ 81 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Hochpreisphasen ein wichtiger Bestandteil in
der marktlichen Refinanzierung von Kraftwerken sind.
b) Der Bundesrat bittet darum, den Abschöpfungsmechanismus so
auszugestalten, dass ein ausreichendes Niveau des Erlöspotenzials erhalten bleibt.
Begründung:
Wird das Erlöspotenzial reduziert, steigt der Förderbedarf, der zur Anreizung
von Investitionen in gesicherte und steuerbare Kapazitäten erforderlich ist. Um
die Teilnahmebereitschaft der Projektierer nicht zu gefährden und die
Förderungskosten möglichst gering zu halten, ist eine Anpassung des
Abschöpfungsmechanismus notwendig.
13. Zu Artikel 1 allgemein (Frühere und höhere Umstellung von Gas-
Kraftwerksleistung auf Wasserstoff - StromVKG)
a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, zum
Wasserstoffhochlauf im Kraftwerksbereich beizutragen, indem die Ausgestaltung
von Regelungen für Anreize zur Umstellung von Gaskraftwerken auf
Wasserstoff bereits vor 2045 vorgesehen ist.
b) Der Bundesrat empfiehlt, die Anreize zur Umstellung auf Wasserstoff
bereits mit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verbinden und dabei
zeitlich und mengenmäßig ambitionierter auszugestalten. Anstatt jeweils
zwei Gigawatt in den Jahren 2040 und 2043 sollen zwei beziehungsweise
fünf Gigawatt in den Jahren 2035 und 2038 vorgesehen werden.
Begründung:
Der Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit, die Umstellung auf Wasserstoff
zu beschleunigen, um die Attraktivität des Industriestandorts zu erhalten, die
Resilienz zu erhöhen und die Importabhängigkeit von fossilem Erdgas zu
reduzieren. Kraftwerke sind wichtige Ankerkunden für den Wasserstoffhochlauf.
Durch die frühere und ambitioniertere Umstellung auf Wasserstoff kann
sowohl der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft gefördert als auch die
Dekarbonisierung des Energiesystems vorangetrieben werden.
Während die von der Bundesregierung anvisierte Ausgestaltung von weiteren
Anreizen zur Umstellung von Gaskraftwerken auf Wasserstoff begrüßt wird,
wird aufgrund der engen Zeitschiene bis zum Ziel der Klimaneutralität 2045
sowohl eine Beschleunigung der Umsetzung als auch eine mengenmäßige
Steigerung als notwendig erachtet.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die
Grundlage für den Zubau von neuen steuerbaren Kapazitäten geschaffen
wird. Dabei sollte aus Sicht des Bundesrates auch die Nutzung von Biogas-
und Biomasseanlagen als steuerbare, flexible Reserve adäquat einbezogen
werden. Zudem hebt der Bundesrat hervor, dass neben dem Zubau von
Erzeugungsanlagen auch Stromspeicher und eine gezielte Steuerung der
Nachfrage ein enormes Potenzial bieten, ein stabiles und
versorgungssicheres Stromversorgungssystem sicherzustellen.
b) Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass sich die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungen grundsätzlich auch an
Stromspeicher und regelbare Lasten richten. Er sieht jedoch kritisch, dass beide
Technologien zeitlich erst nachgelagert berücksichtigt werden sollen und
insbesondere die Gebotsabgabe für Speicher durch eine Vielzahl von
Zusatzanforderungen erschwert wird.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
erhebliche Zahl an Teilnahmebedingungen für die Ausschreibungen noch einmal
zu überprüfen und auf das absolut erforderliche Maß zu reduzieren. Dabei
sollte ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die
Ausschreibungen technologieoffen gestaltet sind und keine Potenziale für die
Bereitstellung der erforderlichen steuerbaren Kapazitäten durch Speicher und
Nachfrageflexibilitäten ungenutzt bleiben. Nur so können nach
Überzeugung des Bundesrates effiziente Auktionsergebnisse erzielt und die
Förderkosten insgesamt so gering wie möglich gehalten werden.
d) Des Weiteren weist der Bundesrat darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich
durch die Ausschreibungen ausgelöste Investitionsentscheidungen als
nachhaltig erweisen und im Einklang mit den deutschen Klimaschutzzielen und
dem eingeschlagen Dekarbonisierungspfad im Stromsektor stehen. Neu
errichtete Erdgaskraftwerke müssen daher von Anfang an so geplant
werden, dass eine spätere Umrüstung auf grünen Wasserstoff problemlos
möglich ist.
e) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die aktuell im Gesetzentwurf
vorgesehen Anforderungen an die H2-Readiness als sehr unkonkret anzusehen
sind und insbesondere keine Angaben darüber enthalten, mit welchem
finanziellen Aufwand eine Umrüstung verbunden sein darf. Er fordert die
Bundesregierung daher auf, die entsprechenden Regelungen zu
konkretisieren und sicherzustellen, dass eine spätere Umrüstung nicht nur technisch
möglich, sondern auch wirtschaftlich darstellbar ist.
f) Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass die geplante Förderung
von Erzeugungskapazitäten nicht zu zusätzlichen Belastungen bei den
Strompreisen führen darf. Günstige Strompreise sind sowohl für die
Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärmeversorgung und damit das
Erreichen der Klimaschutzziele als auch für die internationale
Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen von großer Bedeutung. Die im
Gesetzentwurf in Aussicht gestellte Einführung einer Umlage lehnt der Bundesrat
daher klar ab und verweist in diesem Zusammenhang auch auf seinen
Beschluss vom 24. April 2024 (BR-Drucksache 120/24 (Beschluss)).
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat betrachtet die Sicherstellung der Versorgungssicherheit als
gesamtstaatliche Aufgabe. Hierfür muss auch die Verteilung der Anlagen
gesicherter, steuerbarer Erzeugungskapazitäten innerhalb einer
einheitlichen Stromgebotszone ausgewogen erfolgen.
b) Der Bundesrat begrüßt eine regionale Komponente bei der Verteilung
gesicherter, steuerbarer Langzeitkapazitäten grundsätzlich. Aus Sicht des
Bundesrates weist der Entwurf hinsichtlich der regionalen
Schwerpunktsetzung Anpassungsbedarf auf, um die Zielerreichung des geplanten Gesetzes
nicht zu gefährden und eine ausgewogene regionale Umsetzung
sicherzustellen.
c) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Verteilung der Anlagen zu zwei
Dritteln im netztechnischen Süden und zu einem Drittel im übrigen
Bundesgebiet anzustreben ist. Diese Verteilung entspricht den
netztechnischen Analysen der Übertragungsnetzbetreiber. Der Bundesrat ist der
Auffassung, dass das Ausschreibungsdesign eine wirtschaftlich und
netztechnisch angezeigte Verteilung der Anlagen auch außerhalb des
netztechnischen Südens ermöglichen muss. Der Bundesrat bittet, mit dem
Ausschreibungsdesign sicherzustellen, dass eine aus netztechnischer Sicht
optimale Verteilung der Anlagen sichergestellt wird.
d) Der Bundesrat fordert im weiteren Verfahren dazu auf, eine Verrechnung
der Vergütung des anteiligen Wertverbrauchs der Redispatchvergütung mit
der Kapazitätsvergütung zu prüfen. Die Vergütung des anteiligen
Wertverbrauchs als Fixkostenförderung im Rahmen der Redispatchentschädigung
kann kumuliert mit einer Kapazitätsförderung zu erhöhten
volkswirtschaftlichen Kosten führen.
Begründung:
Der kurz- und mittelfristige Erhalt der Systemstabilität wird zunehmend
herausfordernder. In den Regionen außerhalb des netztechnischen Südens ist die
Volatilität der Stromeinspeisung aufgrund des hohen Anteils von
Erneuerbaren-Energie-Anlagen besonders hoch. Auch hier besteht ein konkreter
Bedarf an gesicherter, steuerbarer Erzeugungskapazität. Zugleich bestehen gerade
in den nördlichen und östlichen Ländern leistungsfähige Standorte mit
vorhandener Infrastruktur. Diese sind im Zuge des Kohleausstiegs besonders geeignet,
gesicherte Erzeugung zu ersetzen. In Zusammenschau mit dem Aufbau eines
Wasserstoff-Kernnetzes, der bis 2031 maßgeblich in den nördlichen und
östlichen Ländern erfolgen wird, ist davon auszugehen, dass an diesen Standorten
eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit für Anlagen eines Kapazitätsmarkts
besteht. Dieses Potenzial ist in der regionalen Steuerung des
Ausschreibungsdesign zu berücksichtigen.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die
Kraftwerksstrategie sowie ein darauf aufbauender Kapazitätsmechanismus
nun zeitnah umgesetzt werden sollen und unterstützt insbesondere den Start
der ersten Ausschreibungen noch im Jahr 2026.
b) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass zwei Drittel der zeitnah
auszuschreibenden Langzeitkapazitäten im netztechnischen Süden verortet sein
sollten. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass das verbleibende Drittel aus
Gründen der Systemstabilität und zur Erbringung von
Systemdienstleistungen dringend im restlichen Bundesgebiet, zu dem der Osten Deutschlands
gehört, vorgesehen werden sollte.
c) Der Bundesrat erachtet bestehende Kraftwerksstandorte aus
netztechnischen, wirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen als besonders
geeignet für die Errichtung neuer Gaskraftwerke. Die Nutzung bestehender
Kraftwerksstandorte kann wesentlich dazu beitragen, Wertschöpfung,
Fachkräftepotenziale und Akzeptanz in den betroffenen Regionen zu
erhalten.
d) Der Bundesrat erachtet die neu zu errichtenden Gaskraftwerke als wichtige
Ankerkunden für den Wasserstoffhochlauf und das Wasserstoffkernnetz. Er
begrüßt, dass die Wasserstofffähigkeit als explizite Anforderung im
Entwurfstext vorgesehen ist, weist aber darauf hin, dass die Regeln
diesbezüglich weiterer Ausgestaltung bedürfen, um eine tatsächliche Umstellung zu
einem späteren Zeitpunkt praxistauglich zu gewährleisten.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass
Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen im vorliegenden Gesetzentwurf notwendig
sind, um die Ernsthaftigkeit von Geboten zu gewährleisten sowie Anreize
für eine getreue Erfüllung der Pflichten eines Zuschlags, insbesondere die
Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen die rechtzeitige
Inbetriebnahme der Anlagen, sicherzustellen.
b) Der Bundesrat bemängelt jedoch den hohen Gesamtumfang und die aktuelle
Ausgestaltung der verschiedenen Sicherheitsleistungen und
Pönalisierungen. Die derzeitigen Anforderungen führen zu hohen und langen
Kapitalbindungen bei den Unternehmen, wodurch die Attraktivität der Teilnahme
an den Auktionen gemindert wird. Der Bundesrat befürchtet, dass diese
finanziellen Belastungen und Risiken insbesondere für kommunale
Unternehmen und kleinere Akteure ausschließend wirken und insgesamt zu einer
Unterzeichnung in den Ausschreibungen führen könnten.
c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen
und Pönalen maßvoll auszugestalten, sodass unseriöse Bieter abgeschreckt
werden und gleichzeitig Wettbewerb und Akteursvielfalt in den
Ausschreibungen gewahrt werden.
Begründung:
Es ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar, dass der Gesetzentwurf
Sicherheitsleistungen und Pönalen vorsieht. Durch diese Instrumente kann
sichergestellt werden, dass nur seriöse Gebote abgegeben werden und Anreize
für eine Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen für
eine rechtzeitige Inbetriebnahme der Anlage bestehen. Gleichzeitig sollten die
Anforderungen im Sinne der Akteursvielfalt und des notwendigen
Wettbewerbs in den Ausschreibungen ausgestaltet werden. Die aktuelle Ausgestaltung
der Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen führt zu sehr hohen und langen
Kapitalbindungen bei den Unternehmen. Zu befürchten ist, dass die Summe der
finanziellen Belastungen und Risiken insbesondere kommunale Unternehmen
und kleinere Akteure überfordern könnte. Diese hohen Sicherheitsleistungen
und Pönalen im Gesetzentwurf wirken sich insgesamt negativ auf die
Akteursvielfalt und den Wettbewerb der Ausschreibungen aus. Der Bundesrat bittet
vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen und Pönalen maßvoll
auszugestalten.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Zubau von Gaskraftwerken neben dem
Gasnetzanschluss auch Maßnahmen im vorgelagerten Methannetz auslösen
kann.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
dafür Sorge zu tragen, das Verursacherprinzip bei der Kostenallokation zu
wahren und die Kosten für die notwendigen Investitionen in die
Gasinfrastruktur nicht auf die Gaskunden zu wälzen.
c) Der Bundesrat bittet zudem, die Systemkosten über einen
Bewertungsmechanismus in die Gebotsreihung zu integrieren.
Begründung:
Neben den unmittelbaren Anschlusskosten an das Gasnetz, die Teil des
Gebotswerts sind, entstehen im vorgelagerten Netz erhebliche Aufwendungen
für Verstärkungsmaßnahmen und den überregionalen Methannetzausbau. Da
diese Kosten aktuell externalisiert und über die Netzentgelte auf die
Gesamtheit der Gaskunden umgelegt werden, wird das Verursacherprinzip verletzt.
Durch die Berücksichtigung der Systemkosten kann eine gesamtwirtschaftlich
kostenoptimale Standortwahl sichergestellt werden. Biogasanlagen sollten von
diesem Mechanismus ausgenommen werden.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Erschwingliche Strompreise sind nach Auffassung des Bundesrates für die
internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Erreichung der Klimaziele
durch die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärmeerzeugung
elementar. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass mit der
Abschaffung der EEG-Umlage, der Einführung eines Industriestrompreises
und der Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe und die
Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundeszuschuss zu den
Übertragungsnetzentgelten wichtige Schritte in Richtung erschwinglicher
Strompreise durch die Bundesregierung unternommen worden sind. Der
Bundesrat ist der Auffassung, dass dies durch die Einführung neuer
Umlagen nicht konterkariert werden darf.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf bislang keine Regelungen
zur Finanzierung der vorgesehenen Kapazitätsförderung enthält. In den
Vorbemerkungen wird darauf hingewiesen, dass im Einklang mit
europäischen Vorgaben die Einführung einer Umlage vorgesehen sei. Das
Umlageverfahren soll nach Rücksprache mit der Kommission im Jahr 2027
gesetzlich geregelt werden. Der Bundesrat lehnt die Einführung einer neuen
Umlage zur Finanzierung der Bereitstellung neuer Kapazitäten ab.
c) Der Bundesrat hat bereits in einer Entschließung zur Kraftwerksstrategie
frühzeitig darauf hingewiesen, dass die geplante Förderung für den Zubau
neuer Erzeugungskapazitäten so ausgestaltet werden muss, dass es nicht zu
einer Umlage der Kosten auf den Strompreis kommt (vgl. BR-Drucksache
120/24 (B) vom 26. April 2024). Vor diesem Hintergrund fordert der
Bundesrat im weiteren Verfahren dazu auf, im Gesetz für den
Kapazitätsmarkt eine Finanzierung ohne neue Umlage zu prüfen. Insbesondere sind
die europarechtlichen Möglichkeiten im Austausch mit der Kommission zu
erörtern, in denen laut den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz-
und Energiebeihilfen auf eine Kostenzuweisung an die Marktteilnehmenden
verzichtet werden kann.
d) Sofern die Einführung einer neuen Umlage beihilferechtlich unvermeidbar
sein sollte, fordert der Bundesrat dazu auf, Entlastungsmaßnahmen bei
anderen Bestandteilen des Strompreises wie insbesondere der Stromsteuer,
den Netzentgelten sowie den netzbezogenen Umlagen umzusetzen, damit es
insgesamt zu keiner höheren Belastung von Verbraucherinnen,
Verbrauchern und Unternehmen kommt.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverord (Beschlussdrucksache)