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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA

dip / drucksache 12.06.2026 · WP 21 · 293/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 293/26 (Beschluss) 12.06.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 8 StromVKG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Erfordernis einer verbindlichen Zusage für einen Stromnetzanschluss eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Ausschreibungen der Langzeitkapazitäten darstellt. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Teilnahmevoraussetzung auf eine vorvertragliche Regelung für einen Stromnetzanschluss zu beschränken. c) Der Bundesrat bittet zudem darum, das Netzanschlussverfahren für bezuschlagte Projekte zu privilegieren und den Netzbetreibern eine prioritäre Behandlung des Netzanschlusses zu ermöglichen. Begründung: Die Umsetzung des Netzanschlusses liegt nicht in der Verantwortung der Projektierer. Deshalb sollte eine vorvertragliche Regelung für einen Stromnetzanschluss als Teilnahmevoraussetzung genügen, um die Inbetriebnahme bis 2031 ausreichend zu bekunden. Darüber hinaus soll durch eine privilegierte Behandlung seitens der Netzbetreiber die Realisierung bis zum Beginn des Erbringungszeitraums sichergestellt werden. Dieses Vorgehen ermöglicht Projekten, die bisher keine Netzanschlusszusage erhalten haben, aber eine fortgeschrittene Projektentwicklung nachweisen können, eine Teilnahme an den Ausschreibungen. Der dadurch erhöhte Wettbewerb reduziert die volkswirtschaftlichen Kosten der Ausschreibungen. 2. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StromVKG) In Artikel 1 § 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist nach der Angabe „Brennstoffe“ die Angabe „mit Ausnahme von erneuerbaren Gasen“ einzufügen. Begründung In dieser Regelung sind in den Ausschreibungen nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die an einem Standort errichtet werden, an dem in den letzten fünf Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es: „Ziel der Regelung ist es zu verhindern, dass bestehende Gaskraftwerke, die sich nicht bereits kurz vor der Stilllegung befinden, aufgrund der Förderung nach diesem Gesetz verfrüht durch neue Anlagen ersetzt werden.“ Von der Regelung sollten deshalb Erzeugungsanlagen ausgeschlossen werden, die mit erneuerbaren Gasen betrieben werden. Das betrifft sowohl Biogas- und Biomethananlagen als auch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die auf erneuerbare Gase umstellen. Der Ausschluss dieser Anlagen trägt zu einem Ausbau von dezentralen Strukturen mit zusätzlicher Kapazität an erneuerbaren Gasen bei und dient dem Klimaschutz. Gleichzeitig kann die Systemstabilität erhöht werden, indem ein gezielter Ausbau flexibler Kapazitäten gezielt an den Standorten erfolgt, die netz- und systemdienlich sind. 3. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 4 Satz 2 StromVKG) In Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „nicht teilnehmen“ durch die Angabe „teilnehmen, wenn der Kleinanlagenpool insgesamt einen Neubau von Kapazitäten oder eine Erweiterung von Kapazitäten in der in § 7 vorgesehenen Höhe vornimmt“ zu ersetzen. Begründung: Der Ausschluss von Kleinanlagenpools von den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten ist nicht gerechtfertigt. Sofern das Mindestleistungskriterium nach § 7 erfüllt wird, sollten auch Kleinanlagenpools die Möglichkeit zur Beteiligung an den Ausschreibungen für Langzeit- und Erzeugungskapazitäten haben. Der Ausschluss entwertet faktisch die Möglichkeit nach § 7 Absatz 2, die Mindestleistung auch durch einen Anlagenpool zu erreichen. Für Kleinanlagenpools bliebe so nur die deutlich unattraktivere Teilnahme an Ausschreibungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3. Die Änderung würde zahlreichen Biogasanlagen die Teilnahme an den Ausschreibungen ermöglichen und ihnen damit eine wertvolle Zukunftsoption eröffnen. 4. Zu Artikel 1 (§ 16 StromVKG) Artikel 1 § 16 ist zu streichen. Folgeänderungen: Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 62 Absatz 1 Nummer 4 ist zu streichen. b) In Anlage 5 Nummer 2.4 Spalte 2 Satz 4 ist die Angabe „die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16,“ zu streichen. Begründung: Die Regelung sieht vor, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt oder Anlagen, die an die Hoch- oder Höchstspannungsebene angeschlossen sind, bei Geboten für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren auch ohne Leistungsbetrieb Momentanreserve zur Verfügung stellen müssen. Diese Anforderung führt zu gesteigerten technischen Anforderungen an die Anlagen und lässt erhebliche zusätzliche Kosten erwarten. Zugleich weicht § 16 von den bestehenden Regelungen zur Beschaffung von Systemdienstleistungen ab. Die Regelung führt zur technischen Überfrachtung der Gebotsvoraussetzungen und vermischt den geplanten Kapazitätsmarkt mit den eigens geschaffenen Märkten zur Beschaffung von Systemdienstleistungen, die auch deren Finanzierung regeln. Gleichzeitig ist trotz der zu erwartenden Mehrkosten für den Kapazitätsmarkt nicht sichergestellt, dass eine Vermarktung der Momentanreserve an den Märkten für Systemdienstleistungen auch tatsächlich erfolgt. Die Anforderung steht nicht im zwingenden Zusammenhang mit dem Zweck des geplanten Gesetzes, kann aber investitionshemmend wirken und die Wirtschaftlichkeit großer Anlagen mindern. Der nachvollziehbare Bedarf an Momentanreserve außerhalb des Wirkleistungserbringungszeitraums der Gas-und-Dampf-Anlagen sollte durch eine separate Ausschreibung angereizt werden. Gas-und-Dampf-Anlagen können nur durch bestimmte Modifikationen (z. B. Zweiwellenanlagen) Momentanreserve erbringen, wenn sie nicht im Wirkleistungsbetrieb sind. Eine Beibehaltung von § 16 würde den potenziellen Bieterkreis weiter einengen. Die Erbringung von Momentanreserve ist technisch auch an anderen Standorten möglich und muss deswegen nicht als zwingende Anforderung für die Teilnahme an den Ausschreibungen eingeführt werden. 5. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Nummer 1a – neu –, Absatz 3 Satz 2 – neu –, § 19 Absatz 1 Nummer 1a – neu – StromVKG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) § 18 ist wie folgt zu ändern: aa) Nach Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union befinden, die Teil einer deutschen Regelzone ist, oder“ bb) Nach Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Ausgenommen davon sind Anlagenpools, auf die die Regelung des Absatz 1 Nummer 1a anwendbar sind.“ b) Nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. im Fall von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1a ein Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber und einem oder mehreren deutschen Übertragungsnetzbetreibern vorliegt und dadurch diese Anlagen dauerhaft Teil einer deutschen Regelzone sind, oder“ Begründung: Es tragen auch solche Anlagen zu Versorgungssicherheit Deutschlands bei, die sich zwar nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, aber eine direkte elektrische Anbindung an Deutschland über Kraftwerksleitungen haben. Der Vorschlag dient daher der Klarstellung, dass Anlagen, die Teil der deutschen Regelzone sind, nicht unter die Einschränkungen des § 18 StromVKG fallen. Konkret können diese Anlagen durch die Änderung auch an Ausschreibungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren teilnehmen. Im Ergebnis stärkt dieser Vorschlag die mit dem Gesetzesvorhaben intendierte Zielsetzung. 6. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Erfolg der Ausschreibungen maßgeblich von der Festlegung des Höchstwertes in § 39 StromVGK abhängt. b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Festlegung des Höchstwertes externe Unsicherheitsfaktoren für die Bieter, wie zum Beispiel die mögliche Einführung von Einspeisernetzentgelten durch die Bundesnetzagentur, zu berücksichtigen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind die Wechselwirkungen zu anderen Mechanismen und Regelungen im StromVKG wie zum Beispiel der vorgesehene Preisspitzenausgleich nach § 81 oder die vorgesehenen Regelungen zu Sicherheiten und Pönalen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es in den vergangenen Jahren, unter anderem aufgrund der weltweit gestiegenen Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten kam. c) Der Bundesrat bemängelt, dass der in § 39 Absatz 1 festgelegte Höchstwert in Höhe von 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr in den Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten zu niedrig angesetzt ist. d) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, den Höchstwert unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten und unter Berücksichtigung aktualisierter Kostenschätzungen zu erhöhen, um erfolgreiche Ausschreibungen zu ermöglichen. Begründung: Die Festlegung des Höchstwertes ist ein wichtiger Schritt, um kosteneffiziente und gleichzeitig wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass insbesondere das derzeit laufende Verfahren zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik der Bundesnetzagentur (AgNes-Verfahren) die Unsicherheit für potenzielle Bieter erhöht und aktuell ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor bei den anstehenden Ausschreibungen sein kann. In dem AgNes-Verfahren werden Netzentgelte für Einspeiser diskutiert. Diese können je nach Ausgestaltung erhebliche Auswirkung auf die Finanzierungslücke etwaiger Kraftwerksprojekte haben und müssten entsprechend in den Geboten abgebildet werden. Ebenso relevant sind die Wechselwirkungen zu anderen Mechanismen der Ausschreibung wie zum Beispiel der vorgesehene Preisspitzenausgleich nach § 81. Weiterhin ist festzuhalten, dass es in den vergangenen Jahren, u.a. aufgrund der weltweit gestiegenen Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten kam. Diese Kostensteigerungen sind ebenfalls bei der Festlegung der Höchstwerte zu berücksichtigen. Der in § 39 Absatz 1 festgelegte Höchstwert in Höhe von 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr in den Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten ist zu niedrig angesetzt. Vor diesem Hintergrund sollte der Höchstwert unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten und unter Berücksichtigung aktualisierter Kostenschätzungen erhöht werden, um erfolgreiche Ausschreibungen zu ermöglichen. 7. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklung der Preise für Kraftwerksanlagen bei der Festlegung des Höchstwerts gemäß § 39 StromVKG angemessen berücksichtigt wird. Begründung: Der im Gesetzentwurf vorgesehene Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr. Die stark gestiegenen Preise für Kraftwerke führen zu erheblichen Mehrkosten bei Bau, Betrieb und Wartung von Kraftwerksanlagen. Der Höchstwert spiegelt jedoch tendenziell die Situation vor der Corona-Krise und dem Ukraine-Krieg wider. Eine entsprechende Fortschreibung des Höchstwerts ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit und damit auch die Investitionsbereitschaft von Kraftwerksprojektierern sicherzustellen. 8. Zu Artikel 1 (§§ 42 bis 44, 76, 80 StromVKG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die im Rahmen des StromVKG geforderten Sicherheiten für das Gebot und die Realisierung des Projektes sowie die vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Pönalen in der Summe auf maximal 15 Prozent des Projektvolumens begrenzt werden. Es sollten geeignete gesetzliche Regelungen formuliert werden, die eine übermäßige Belastung der Projektträger vermeiden und Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten gerade auch von kleinen und mittleren Unternehmen bis 2031 fördern. Zudem sollte vermieden werden, dass Anlagen nur in wenigen Regionen bzw. nur von wenigen Investoren realisiert werden. Begründung: Die geforderten Sicherheiten und Pönalen in den Kraftwerksausschreibungen sollten auf ein projektübliches Maß begrenzt und zum Beispiel die Sicherheit für die Verfügbarkeitsfehlmengen nicht parallel zur Realisierungssicherheit verlangt werden, um die Liquidität der Investoren nicht übermäßig zu beanspruchen und unterschiedliche Finanzierungsformen für die Projektrealisierung zu ermöglichen. Hierdurch soll auch gewährleistet werden, dass der Wettbewerb auch in unterschiedlichen Regionen Deutschlands ermöglicht wird. 9. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu –, Absatz 6 StromVKG) Artikel 1 § 48 ist wie folgt zu ändern: a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern: aa) Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen. bb) Die Nummern 2 und 3 sind durch die folgenden Nummern 2 bis 4 zu ersetzen: „2. weist die Bundesnetzagentur zwei Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4, 3. weist die Bundesnetzagentur ein Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke außerhalb des netztechnischen Südens zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4, 4. für den Fall, dass die jeweils vorgesehene Leistung gemäß Nummer 2 oder 3 nicht durch vorhandene Gebote zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke gedeckt werden kann, führt die Bundesnetzagentur eine Bezuschlagung für die Restmenge unter zusätzlicher Berücksichtigung aller verbliebenen Gebote durch; diese berücksichtigt auch die Gebote sonstiger Anlagen; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4.“ b) Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen: „(6) Absatz 5 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke ausschließlich an Standorten im netztechnischen Süden oder an Standorten außerhalb des netztechnischen Südens vorgesehen sind.“ Begründung: Der Vorschlag beinhaltet die Umsetzung der Südquote durch eine Aufteilung der Auktionen in zwei Teilauktionen anstelle der Umsetzung über den „Südbonus“. Die räumliche Aufteilung von zwei Dritteln (netztechnischer Süden) und einem Drittel (restliches Gebiet) gilt vor dem Hintergrund der Anforderungen an Netz- und Systemsicherheit als weitgehend unstreitig. Die aktuelle Regelung des § 48 Absatz 5 StromVKG zielt jedoch lediglich auf eine Sicherstellung der zwei Drittel im netztechnischen Süden ab. Dabei sind zwei Effekte möglich, die in Summe zu einer deutlichen „Übererfüllung“ führen könnten: erstens wird der „Südbonus“ auch auf das letzte Gebot gewährt, welches über die zwei Drittel hinaus geht. Dies kann je nach Größe bereits zu einer deutlichen Verschiebung der bevorzugt behandelten Leistung führen. Zweitens ist zu erwarten, dass südliche Kraftwerksstandorte aufgrund des mutmaßlich häufigeren Einsatzes im Redispatch und der damit verbundenen Zahlungen (anteiliger Wertverbrauch) ohnehin eine bessere Kostenstruktur aufweisen, sodass eine weitere Übererfüllung denkbar ist. In Summe wäre nicht gewährleistet, dass das verbleibende Drittel tatsächlich im netztechnischen Norden bezuschlagt wird. Die Änderungen enthalten folgende Unterpunkte: – § 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c sowie die Nummern 2 und 3 werden gestrichen, da diese der Umsetzung des „Südbonus“ dienten. – Stattdessen wird jeweils für die Gebote des netztechnischen Südens sowie außerhalb desselben eine Teilauktion mit zwei Dritteln bzw. einem Drittel der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung durchgeführt (neu gefasst Nummern 2 und 3). – Für den Fall, dass eine oder beide Teilauktionen unterdeckt sind, wird die übrige Menge durch die verbliebenen Gebote aufgefüllt. Dabei wird dann weder die Art der Anlage noch die geografische Verortung beachtet (neue Nummer 4). – In § 48 Absatz 6 wird als Folgeänderung klargestellt, dass Anlagenpools aus Kraftwerken nur in den priorisierten Teilauktionen berücksichtigt werden können, wenn sich sämtliche Anlagen im jeweiligen Gebiet (netztechnischer Süden oder außerhalb) befinden. In Summe soll damit sichergestellt werden, dass die gesamte ausgeschriebene Leistung bezuschlagt wird, wobei bei den Kraftwerksstandorten – soweit sich dies aus den vorliegenden Geboten ergibt – eine Aufteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln gewährleistet wird. 10. Zu Artikel 1 (§ 64 StromVKG) Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen zur Nichtrealisierungspönale die Teilnahmebereitschaft von Projektierern einschränken. Er bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass a) eine Karenzzeit von drei Monaten ohne Pönalisierung eingeführt und b) der Zeitraum des Erhöhungsturnus von aktuell zwei Monaten auf drei Monate erhöht wird. Begründung: Die Ausgestaltung der Pönalisierung hat eine unmittelbare Auswirkung auf die Attraktivität der Ausschreibungen und die Höhe der Gebote. Zu hohe Sanktionen erhöhen die Projektrisiken, die entsprechend eingepreist werden und somit die Gebotshöhe beeinflussen. Die Einführung einer Karenzzeit und die Erhöhung des Zeitraums des Erhöhungsturnus erhöhen die Teilnahmebereitschaft von Projektierern, reduzieren die Projektrisiken und führen zu mehr Wettbewerb. Der Effekt der Maßnahmen wirkt somit insgesamt stark kostensenkend und erhält gleichzeitig die notwendige Teilnahmehürde. 11. Zu Artikel 1 (§ 73 StromVKG) a) Der Bundesrat begrüßt die Schaffung einer Dekarbonisierungsanforderung für die vorgesehenen Kapazitäten. b) Der Bundesrat stellt fest, dass es jedoch an klaren Vorgaben zu einem Übergang in den klimaneutralen Betrieb fehlt. Gemäß § 73 sollen alle Anlagen nach dem 31. Dezember 2045 klimaneutral und Erdgaskraftwerke gemäß § 17 für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. Ein entsprechendes Anreizsystem, welches diese Umstellungen wirtschaftlich gestaltet und einbettet, wird allerdings nicht definiert. c) Der Bundesrat fordert daher, einen Transformationspfad für die geplanten Ausschreibungen zu schaffen und diesen mit einem klaren Anreizsystem zur Dekarbonisierung der Kraftwerkskapazitäten zu verknüpfen. Begründung: Mit dem geplanten StromVKG werden energiepolitische Grundlagen geschaffen, die die Struktur der zukünftigen Stromerzeugung entscheidend gestalten. Laut Entwurfsbegründung soll das StromVKG die nationalen Klimaschutz- und Dekarbonisierungsziele unterstützen, allerdings fehlt es an klaren Vorgaben zu einem Übergang in den klimaneutralen Betrieb. Anreize für eine vorzeitige Umstellung auf Wasserstoff werden lediglich für künftige Regelungen angekündigt. Insbesondere vor dem Hintergrund des stagnierenden Wasserstoffhochlaufs und zur Schaffung von Investitionssicherheit für alle Akteure der Wasserstoff-Wertschöpfungskette sollten klare Regelungen für den Umstieg auf Wasserstoff in das geplante Gesetz integriert werden. Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen werden voraussichtlich erst sehr spät wirksam, wodurch sich bis 2045 die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter verfestigen kann. Angesichts der geopolitischen Lage und bestehenden Energiekrise ist klar, dass Versorgungssicherheit und Energiewende auch von strategischer Bedeutung sind. Ein Kapazitätsmechanismus muss daher die Klimaziele miteinbeziehen und vorausschauend Entwicklungen des Energiesystems einbeziehen. Daher ist ein Anreizsystem für neue Kapazitäten mit langen Verpflichtungszeiträumen, welches einen Dekarbonisierungspfad verpflichtend und frühzeitig abbildet, notwendig. Ein entsprechendes System könnte damit Investitionssicherheit für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft schaffen und verhindern, dass an fossilen Kapazitäten langfristig über den Kapazitätsmechanismus festgehalten wird. 12. Zu Artikel 1 (§ 81 StromVKG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass Hochpreisphasen ein wichtiger Bestandteil in der marktlichen Refinanzierung von Kraftwerken sind. b) Der Bundesrat bittet darum, den Abschöpfungsmechanismus so auszugestalten, dass ein ausreichendes Niveau des Erlöspotenzials erhalten bleibt. Begründung: Wird das Erlöspotenzial reduziert, steigt der Förderbedarf, der zur Anreizung von Investitionen in gesicherte und steuerbare Kapazitäten erforderlich ist. Um die Teilnahmebereitschaft der Projektierer nicht zu gefährden und die Förderungskosten möglichst gering zu halten, ist eine Anpassung des Abschöpfungsmechanismus notwendig. 13. Zu Artikel 1 allgemein (Frühere und höhere Umstellung von Gas- Kraftwerksleistung auf Wasserstoff - StromVKG) a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, zum Wasserstoffhochlauf im Kraftwerksbereich beizutragen, indem die Ausgestaltung von Regelungen für Anreize zur Umstellung von Gaskraftwerken auf Wasserstoff bereits vor 2045 vorgesehen ist. b) Der Bundesrat empfiehlt, die Anreize zur Umstellung auf Wasserstoff bereits mit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verbinden und dabei zeitlich und mengenmäßig ambitionierter auszugestalten. Anstatt jeweils zwei Gigawatt in den Jahren 2040 und 2043 sollen zwei beziehungsweise fünf Gigawatt in den Jahren 2035 und 2038 vorgesehen werden. Begründung: Der Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit, die Umstellung auf Wasserstoff zu beschleunigen, um die Attraktivität des Industriestandorts zu erhalten, die Resilienz zu erhöhen und die Importabhängigkeit von fossilem Erdgas zu reduzieren. Kraftwerke sind wichtige Ankerkunden für den Wasserstoffhochlauf. Durch die frühere und ambitioniertere Umstellung auf Wasserstoff kann sowohl der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft gefördert als auch die Dekarbonisierung des Energiesystems vorangetrieben werden. Während die von der Bundesregierung anvisierte Ausgestaltung von weiteren Anreizen zur Umstellung von Gaskraftwerken auf Wasserstoff begrüßt wird, wird aufgrund der engen Zeitschiene bis zum Ziel der Klimaneutralität 2045 sowohl eine Beschleunigung der Umsetzung als auch eine mengenmäßige Steigerung als notwendig erachtet. 14. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Grundlage für den Zubau von neuen steuerbaren Kapazitäten geschaffen wird. Dabei sollte aus Sicht des Bundesrates auch die Nutzung von Biogas- und Biomasseanlagen als steuerbare, flexible Reserve adäquat einbezogen werden. Zudem hebt der Bundesrat hervor, dass neben dem Zubau von Erzeugungsanlagen auch Stromspeicher und eine gezielte Steuerung der Nachfrage ein enormes Potenzial bieten, ein stabiles und versorgungssicheres Stromversorgungssystem sicherzustellen. b) Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass sich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausschreibungen grundsätzlich auch an Stromspeicher und regelbare Lasten richten. Er sieht jedoch kritisch, dass beide Technologien zeitlich erst nachgelagert berücksichtigt werden sollen und insbesondere die Gebotsabgabe für Speicher durch eine Vielzahl von Zusatzanforderungen erschwert wird. c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die erhebliche Zahl an Teilnahmebedingungen für die Ausschreibungen noch einmal zu überprüfen und auf das absolut erforderliche Maß zu reduzieren. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Ausschreibungen technologieoffen gestaltet sind und keine Potenziale für die Bereitstellung der erforderlichen steuerbaren Kapazitäten durch Speicher und Nachfrageflexibilitäten ungenutzt bleiben. Nur so können nach Überzeugung des Bundesrates effiziente Auktionsergebnisse erzielt und die Förderkosten insgesamt so gering wie möglich gehalten werden. d) Des Weiteren weist der Bundesrat darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich durch die Ausschreibungen ausgelöste Investitionsentscheidungen als nachhaltig erweisen und im Einklang mit den deutschen Klimaschutzzielen und dem eingeschlagen Dekarbonisierungspfad im Stromsektor stehen. Neu errichtete Erdgaskraftwerke müssen daher von Anfang an so geplant werden, dass eine spätere Umrüstung auf grünen Wasserstoff problemlos möglich ist. e) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die aktuell im Gesetzentwurf vorgesehen Anforderungen an die H2-Readiness als sehr unkonkret anzusehen sind und insbesondere keine Angaben darüber enthalten, mit welchem finanziellen Aufwand eine Umrüstung verbunden sein darf. Er fordert die Bundesregierung daher auf, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren und sicherzustellen, dass eine spätere Umrüstung nicht nur technisch möglich, sondern auch wirtschaftlich darstellbar ist. f) Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass die geplante Förderung von Erzeugungskapazitäten nicht zu zusätzlichen Belastungen bei den Strompreisen führen darf. Günstige Strompreise sind sowohl für die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärmeversorgung und damit das Erreichen der Klimaschutzziele als auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen von großer Bedeutung. Die im Gesetzentwurf in Aussicht gestellte Einführung einer Umlage lehnt der Bundesrat daher klar ab und verweist in diesem Zusammenhang auch auf seinen Beschluss vom 24. April 2024 (BR-Drucksache 120/24 (Beschluss)). 15. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat betrachtet die Sicherstellung der Versorgungssicherheit als gesamtstaatliche Aufgabe. Hierfür muss auch die Verteilung der Anlagen gesicherter, steuerbarer Erzeugungskapazitäten innerhalb einer einheitlichen Stromgebotszone ausgewogen erfolgen. b) Der Bundesrat begrüßt eine regionale Komponente bei der Verteilung gesicherter, steuerbarer Langzeitkapazitäten grundsätzlich. Aus Sicht des Bundesrates weist der Entwurf hinsichtlich der regionalen Schwerpunktsetzung Anpassungsbedarf auf, um die Zielerreichung des geplanten Gesetzes nicht zu gefährden und eine ausgewogene regionale Umsetzung sicherzustellen. c) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Verteilung der Anlagen zu zwei Dritteln im netztechnischen Süden und zu einem Drittel im übrigen Bundesgebiet anzustreben ist. Diese Verteilung entspricht den netztechnischen Analysen der Übertragungsnetzbetreiber. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ausschreibungsdesign eine wirtschaftlich und netztechnisch angezeigte Verteilung der Anlagen auch außerhalb des netztechnischen Südens ermöglichen muss. Der Bundesrat bittet, mit dem Ausschreibungsdesign sicherzustellen, dass eine aus netztechnischer Sicht optimale Verteilung der Anlagen sichergestellt wird. d) Der Bundesrat fordert im weiteren Verfahren dazu auf, eine Verrechnung der Vergütung des anteiligen Wertverbrauchs der Redispatchvergütung mit der Kapazitätsvergütung zu prüfen. Die Vergütung des anteiligen Wertverbrauchs als Fixkostenförderung im Rahmen der Redispatchentschädigung kann kumuliert mit einer Kapazitätsförderung zu erhöhten volkswirtschaftlichen Kosten führen. Begründung: Der kurz- und mittelfristige Erhalt der Systemstabilität wird zunehmend herausfordernder. In den Regionen außerhalb des netztechnischen Südens ist die Volatilität der Stromeinspeisung aufgrund des hohen Anteils von Erneuerbaren-Energie-Anlagen besonders hoch. Auch hier besteht ein konkreter Bedarf an gesicherter, steuerbarer Erzeugungskapazität. Zugleich bestehen gerade in den nördlichen und östlichen Ländern leistungsfähige Standorte mit vorhandener Infrastruktur. Diese sind im Zuge des Kohleausstiegs besonders geeignet, gesicherte Erzeugung zu ersetzen. In Zusammenschau mit dem Aufbau eines Wasserstoff-Kernnetzes, der bis 2031 maßgeblich in den nördlichen und östlichen Ländern erfolgen wird, ist davon auszugehen, dass an diesen Standorten eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit für Anlagen eines Kapazitätsmarkts besteht. Dieses Potenzial ist in der regionalen Steuerung des Ausschreibungsdesign zu berücksichtigen. 16. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Kraftwerksstrategie sowie ein darauf aufbauender Kapazitätsmechanismus nun zeitnah umgesetzt werden sollen und unterstützt insbesondere den Start der ersten Ausschreibungen noch im Jahr 2026. b) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass zwei Drittel der zeitnah auszuschreibenden Langzeitkapazitäten im netztechnischen Süden verortet sein sollten. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass das verbleibende Drittel aus Gründen der Systemstabilität und zur Erbringung von Systemdienstleistungen dringend im restlichen Bundesgebiet, zu dem der Osten Deutschlands gehört, vorgesehen werden sollte. c) Der Bundesrat erachtet bestehende Kraftwerksstandorte aus netztechnischen, wirtschaftlichen und strukturpolitischen Gründen als besonders geeignet für die Errichtung neuer Gaskraftwerke. Die Nutzung bestehender Kraftwerksstandorte kann wesentlich dazu beitragen, Wertschöpfung, Fachkräftepotenziale und Akzeptanz in den betroffenen Regionen zu erhalten. d) Der Bundesrat erachtet die neu zu errichtenden Gaskraftwerke als wichtige Ankerkunden für den Wasserstoffhochlauf und das Wasserstoffkernnetz. Er begrüßt, dass die Wasserstofffähigkeit als explizite Anforderung im Entwurfstext vorgesehen ist, weist aber darauf hin, dass die Regeln diesbezüglich weiterer Ausgestaltung bedürfen, um eine tatsächliche Umstellung zu einem späteren Zeitpunkt praxistauglich zu gewährleisten. 17. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen im vorliegenden Gesetzentwurf notwendig sind, um die Ernsthaftigkeit von Geboten zu gewährleisten sowie Anreize für eine getreue Erfüllung der Pflichten eines Zuschlags, insbesondere die Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen die rechtzeitige Inbetriebnahme der Anlagen, sicherzustellen. b) Der Bundesrat bemängelt jedoch den hohen Gesamtumfang und die aktuelle Ausgestaltung der verschiedenen Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen. Die derzeitigen Anforderungen führen zu hohen und langen Kapitalbindungen bei den Unternehmen, wodurch die Attraktivität der Teilnahme an den Auktionen gemindert wird. Der Bundesrat befürchtet, dass diese finanziellen Belastungen und Risiken insbesondere für kommunale Unternehmen und kleinere Akteure ausschließend wirken und insgesamt zu einer Unterzeichnung in den Ausschreibungen führen könnten. c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen und Pönalen maßvoll auszugestalten, sodass unseriöse Bieter abgeschreckt werden und gleichzeitig Wettbewerb und Akteursvielfalt in den Ausschreibungen gewahrt werden. Begründung: Es ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar, dass der Gesetzentwurf Sicherheitsleistungen und Pönalen vorsieht. Durch diese Instrumente kann sichergestellt werden, dass nur seriöse Gebote abgegeben werden und Anreize für eine Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen für eine rechtzeitige Inbetriebnahme der Anlage bestehen. Gleichzeitig sollten die Anforderungen im Sinne der Akteursvielfalt und des notwendigen Wettbewerbs in den Ausschreibungen ausgestaltet werden. Die aktuelle Ausgestaltung der Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen führt zu sehr hohen und langen Kapitalbindungen bei den Unternehmen. Zu befürchten ist, dass die Summe der finanziellen Belastungen und Risiken insbesondere kommunale Unternehmen und kleinere Akteure überfordern könnte. Diese hohen Sicherheitsleistungen und Pönalen im Gesetzentwurf wirken sich insgesamt negativ auf die Akteursvielfalt und den Wettbewerb der Ausschreibungen aus. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen und Pönalen maßvoll auszugestalten. 18. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Zubau von Gaskraftwerken neben dem Gasnetzanschluss auch Maßnahmen im vorgelagerten Methannetz auslösen kann. b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, das Verursacherprinzip bei der Kostenallokation zu wahren und die Kosten für die notwendigen Investitionen in die Gasinfrastruktur nicht auf die Gaskunden zu wälzen. c) Der Bundesrat bittet zudem, die Systemkosten über einen Bewertungsmechanismus in die Gebotsreihung zu integrieren. Begründung: Neben den unmittelbaren Anschlusskosten an das Gasnetz, die Teil des Gebotswerts sind, entstehen im vorgelagerten Netz erhebliche Aufwendungen für Verstärkungsmaßnahmen und den überregionalen Methannetzausbau. Da diese Kosten aktuell externalisiert und über die Netzentgelte auf die Gesamtheit der Gaskunden umgelegt werden, wird das Verursacherprinzip verletzt. Durch die Berücksichtigung der Systemkosten kann eine gesamtwirtschaftlich kostenoptimale Standortwahl sichergestellt werden. Biogasanlagen sollten von diesem Mechanismus ausgenommen werden. 19. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Erschwingliche Strompreise sind nach Auffassung des Bundesrates für die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Erreichung der Klimaziele durch die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärmeerzeugung elementar. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass mit der Abschaffung der EEG-Umlage, der Einführung eines Industriestrompreises und der Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten wichtige Schritte in Richtung erschwinglicher Strompreise durch die Bundesregierung unternommen worden sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies durch die Einführung neuer Umlagen nicht konterkariert werden darf. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf bislang keine Regelungen zur Finanzierung der vorgesehenen Kapazitätsförderung enthält. In den Vorbemerkungen wird darauf hingewiesen, dass im Einklang mit europäischen Vorgaben die Einführung einer Umlage vorgesehen sei. Das Umlageverfahren soll nach Rücksprache mit der Kommission im Jahr 2027 gesetzlich geregelt werden. Der Bundesrat lehnt die Einführung einer neuen Umlage zur Finanzierung der Bereitstellung neuer Kapazitäten ab. c) Der Bundesrat hat bereits in einer Entschließung zur Kraftwerksstrategie frühzeitig darauf hingewiesen, dass die geplante Förderung für den Zubau neuer Erzeugungskapazitäten so ausgestaltet werden muss, dass es nicht zu einer Umlage der Kosten auf den Strompreis kommt (vgl. BR-Drucksache 120/24 (B) vom 26. April 2024). Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat im weiteren Verfahren dazu auf, im Gesetz für den Kapazitätsmarkt eine Finanzierung ohne neue Umlage zu prüfen. Insbesondere sind die europarechtlichen Möglichkeiten im Austausch mit der Kommission zu erörtern, in denen laut den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen auf eine Kostenzuweisung an die Marktteilnehmenden verzichtet werden kann. d) Sofern die Einführung einer neuen Umlage beihilferechtlich unvermeidbar sein sollte, fordert der Bundesrat dazu auf, Entlastungsmaßnahmen bei anderen Bestandteilen des Strompreises wie insbesondere der Stromsteuer, den Netzentgelten sowie den netzbezogenen Umlagen umzusetzen, damit es insgesamt zu keiner höheren Belastung von Verbraucherinnen, Verbrauchern und Unternehmen kommt.

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