Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA - Drucksache 21/6279 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA - Drucksache 21/6279 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6563
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6279)
18.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur
Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen
Gebührenverordnung BNetzA
– Drucksache 21/6279 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 8 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass das Erfordernis einer verbindlichen Zusage für einen Stromnetzanschluss
eine unverhältnismäßig hohe Hürde für die Ausschreibungen der Langzeitkapazitäten darstellt.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die Teilnahmevoraussetzung
auf eine vorvertragliche Regelung für einen Stromnetzanschluss zu beschränken.
c) Der Bundesrat bittet zudem darum, das Netzanschlussverfahren für bezuschlagte Projekte zu
privilegieren und den Netzbetreibern eine prioritäre Behandlung des Netzanschlusses zu ermöglichen.
Begründung:
Die Umsetzung des Netzanschlusses liegt nicht in der Verantwortung der Projektierer. Deshalb sollte eine
vorvertragliche Regelung für einen Stromnetzanschluss als Teilnahmevoraussetzung genügen, um die
Inbetriebnahme bis 2031 ausreichend zu bekunden. Darüber hinaus soll durch eine privilegierte Behandlung
seitens der Netzbetreiber die Realisierung bis zum Beginn des Erbringungszeitraums sichergestellt werden.
Dieses Vorgehen ermöglicht Projekten, die bisher keine Netzanschlusszusage erhalten haben, aber eine
fortgeschrittene Projektentwicklung nachweisen können, eine Teilnahme an den Ausschreibungen. Der dadurch
erhöhte Wettbewerb reduziert die volkswirtschaftlichen Kosten der Ausschreibungen.
2. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a StromVKG)
In Artikel 1 § 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a ist nach der Angabe „Brennstoffe“ die Angabe „mit
Ausnahme von erneuerbaren Gasen“ einzufügen.
Begründung
In dieser Regelung sind in den Ausschreibungen nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die an einem
Standort errichtet werden, an dem in den letzten fünf Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine
gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es: „Ziel der Regelung ist es zu verhindern, dass bestehende
Gaskraftwerke, die sich nicht bereits kurz vor der Stilllegung befinden, aufgrund der Förderung nach diesem
Gesetz verfrüht durch neue Anlagen ersetzt werden.“
Von der Regelung sollten deshalb Erzeugungsanlagen ausgeschlossen werden, die mit erneuerbaren Gasen
betrieben werden. Das betrifft sowohl Biogas- und Biomethananlagen als auch Anlagen mit Kraft-Wärme-
Kopplung, die auf erneuerbare Gase umstellen.
Der Ausschluss dieser Anlagen trägt zu einem Ausbau von dezentralen Strukturen mit zusätzlicher Kapazität
an erneuerbaren Gasen bei und dient dem Klimaschutz. Gleichzeitig kann die Systemstabilität erhöht werden,
indem ein gezielter Ausbau flexibler Kapazitäten gezielt an den Standorten erfolgt, die netz- und
systemdienlich sind.
3. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 4 Satz 2 StromVKG)
In Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 ist die Angabe „nicht teilnehmen“ durch die Angabe „teilnehmen, wenn
der Kleinanlagenpool insgesamt einen Neubau von Kapazitäten oder eine Erweiterung von Kapazitäten in
der in § 7 vorgesehenen Höhe vornimmt“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Ausschluss von Kleinanlagenpools von den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
Erzeugungskapazitäten ist nicht gerechtfertigt. Sofern das Mindestleistungskriterium nach § 7 erfüllt wird, sollten auch
Kleinanlagenpools die Möglichkeit zur Beteiligung an den Ausschreibungen für Langzeit- und
Erzeugungskapazitäten haben. Der Ausschluss entwertet faktisch die Möglichkeit nach § 7 Absatz 2, die Mindestleistung
auch durch einen Anlagenpool zu erreichen. Für Kleinanlagenpools bliebe so nur die deutlich unattraktivere
Teilnahme an Ausschreibungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3. Die Änderung würde zahlreichen
Biogasanlagen die Teilnahme an den Ausschreibungen ermöglichen und ihnen damit eine wertvolle Zukunftsoption
eröffnen.
4. Zu Artikel 1 (§ 16 StromVKG)
Artikel 1 § 16 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 62 Absatz 1 Nummer 4 ist zu streichen.
b) In Anlage 5 Nummer 2.4 Spalte 2 Satz 4 ist die Angabe „die Anforderungen zur Erbringung von
Momentanreserve nach § 16,“ zu streichen.
Begründung:
Die Regelung sieht vor, dass Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 Megawatt oder
Anlagen, die an die Hoch- oder Höchstspannungsebene angeschlossen sind, bei Geboten für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren auch ohne Leistungsbetrieb Momentanreserve zur Verfügung stellen müssen.
Diese Anforderung führt zu gesteigerten technischen Anforderungen an die Anlagen und lässt erhebliche
zusätzliche Kosten erwarten. Zugleich weicht § 16 von den bestehenden Regelungen zur Beschaffung von
Systemdienstleistungen ab. Die Regelung führt zur technischen Überfrachtung der Gebotsvoraussetzungen
und vermischt den geplanten Kapazitätsmarkt mit den eigens geschaffenen Märkten zur Beschaffung von
Systemdienstleistungen, die auch deren Finanzierung regeln. Gleichzeitig ist trotz der zu erwartenden
Mehrkosten für den Kapazitätsmarkt nicht sichergestellt, dass eine Vermarktung der Momentanreserve an den
Märkten für Systemdienstleistungen auch tatsächlich erfolgt. Die Anforderung steht nicht im zwingenden
Zusammenhang mit dem Zweck des geplanten Gesetzes, kann aber investitionshemmend wirken und die
Wirtschaftlichkeit großer Anlagen mindern.
Der nachvollziehbare Bedarf an Momentanreserve außerhalb des Wirkleistungserbringungszeitraums der
Gas-und-Dampf-Anlagen sollte durch eine separate Ausschreibung angereizt werden.
Gas-und-Dampf-Anlagen können nur durch bestimmte Modifikationen (z. B. Zweiwellenanlagen)
Momentanreserve erbringen, wenn sie nicht im Wirkleistungsbetrieb sind. Eine Beibehaltung von § 16 würde den
potenziellen Bieterkreis weiter einengen. Die Erbringung von Momentanreserve ist technisch auch an
anderen Standorten möglich und muss deswegen nicht als zwingende Anforderung für die Teilnahme an den
Ausschreibungen eingeführt werden.
5. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Nummer 1a – neu –, Absatz 3 Satz 2 – neu –, § 19 Absatz 1 Nummer 1a – neu
– StromVKG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) § 18 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union befinden, die Teil
einer deutschen Regelzone ist, oder“.
bb) Nach Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Ausgenommen davon sind Anlagenpools, auf die die Regelung des Absatz 1 Nummer 1a
anwendbar sind.“
b) Nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
„1a. im Fall von Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1a ein Vertrag zwischen dem Anlagenbetreiber
und einem oder mehreren deutschen Übertragungsnetzbetreibern vorliegt und dadurch diese
Anlagen dauerhaft Teil einer deutschen Regelzone sind, oder“.
Begründung:
Es tragen auch solche Anlagen zu Versorgungssicherheit Deutschlands bei, die sich zwar nicht auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, aber eine direkte elektrische Anbindung an Deutschland
über Kraftwerksleitungen haben.
Der Vorschlag dient daher der Klarstellung, dass Anlagen, die Teil der deutschen Regelzone sind, nicht unter
die Einschränkungen des § 18 StromVKG fallen. Konkret können diese Anlagen durch die Änderung auch
an Ausschreibungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren teilnehmen.
Im Ergebnis stärkt dieser Vorschlag die mit dem Gesetzesvorhaben intendierte Zielsetzung.
6. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Erfolg der Ausschreibungen maßgeblich von der Festlegung des
Höchstwertes in § 39 StromVGK abhängt.
b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei der Festlegung des Höchstwertes externe
Unsicherheitsfaktoren für die Bieter, wie zum Beispiel die mögliche Einführung von Einspeisernetzentgelten durch die
Bundesnetzagentur, zu berücksichtigen sind. Ebenso zu berücksichtigen sind die Wechselwirkungen zu
anderen Mechanismen und Regelungen im StromVKG wie zum Beispiel der vorgesehene
Preisspitzenausgleich nach § 81 oder die vorgesehenen Regelungen zu Sicherheiten und Pönalen. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass es in den vergangenen Jahren, unter anderem aufgrund der weltweit gestiegenen
Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten kam.
c) Der Bundesrat bemängelt, dass der in § 39 Absatz 1 festgelegte Höchstwert in Höhe von 173 000 Euro
je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr in den Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten und in der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten zu niedrig angesetzt ist.
d) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, den Höchstwert unter Berücksichtigung der
bestehenden Unsicherheiten und unter Berücksichtigung aktualisierter Kostenschätzungen zu erhöhen, um
erfolgreiche Ausschreibungen zu ermöglichen.
Begründung:
Die Festlegung des Höchstwertes ist ein wichtiger Schritt, um kosteneffiziente und gleichzeitig
wettbewerbliche Ausschreibungen zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass insbesondere
das derzeit laufende Verfahren zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik der
Bundesnetzagentur (AgNes-Verfahren) die Unsicherheit für potenzielle Bieter erhöht und aktuell ein wesentlicher
Unsicherheitsfaktor bei den anstehenden Ausschreibungen sein kann. In dem AgNes-Verfahren werden
Netzentgelte für Einspeiser diskutiert. Diese können je nach Ausgestaltung erhebliche Auswirkung auf die
Finanzierungslücke etwaiger Kraftwerksprojekte haben und müssten entsprechend in den Geboten
abgebildet werden. Ebenso relevant sind die Wechselwirkungen zu anderen Mechanismen der Ausschreibung wie
zum Beispiel der vorgesehene Preisspitzenausgleich nach § 81. Weiterhin ist festzuhalten, dass es in den
vergangenen Jahren, u.a. aufgrund der weltweit gestiegenen Nachfrage nach Gasturbinen, zu signifikanten
Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten kam. Diese Kostensteigerungen sind ebenfalls bei der
Festlegung der Höchstwerte zu berücksichtigen. Der in § 39 Absatz 1 festgelegte Höchstwert in Höhe von
173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr in den Ausschreibungen von Langzeitkapazitäten
und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten ist zu niedrig angesetzt. Vor diesem Hintergrund sollte
der Höchstwert unter Berücksichtigung der bestehenden Unsicherheiten und unter Berücksichtigung
aktualisierter Kostenschätzungen erhöht werden, um erfolgreiche Ausschreibungen zu ermöglichen.
7. Zu Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklung der
Preise für Kraftwerksanlagen bei der Festlegung des Höchstwerts gemäß § 39 StromVKG angemessen
berücksichtigt wird.
Begründung:
Der im Gesetzentwurf vorgesehene Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und
in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro
Jahr. Die stark gestiegenen Preise für Kraftwerke führen zu erheblichen Mehrkosten bei Bau, Betrieb und
Wartung von Kraftwerksanlagen. Der Höchstwert spiegelt jedoch tendenziell die Situation vor der Corona-
Krise und dem Ukraine-Krieg wider. Eine entsprechende Fortschreibung des Höchstwerts ist erforderlich,
um die Wirtschaftlichkeit und damit auch die Investitionsbereitschaft von Kraftwerksprojektierern
sicherzustellen.
8. Zu Artikel 1 (§§ 42 bis 44, 76, 80 StromVKG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die im Rahmen des
StromVKG geforderten Sicherheiten für das Gebot und die Realisierung des Projektes sowie die
vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Pönalen in der Summe auf maximal 15 Prozent des Projektvolumens begrenzt
werden. Es sollten geeignete gesetzliche Regelungen formuliert werden, die eine übermäßige Belastung der
Projektträger vermeiden und Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten gerade auch von kleinen und
mittleren Unternehmen bis 2031 fördern. Zudem sollte vermieden werden, dass Anlagen nur in wenigen
Regionen bzw. nur von wenigen Investoren realisiert werden.
Begründung:
Die geforderten Sicherheiten und Pönalen in den Kraftwerksausschreibungen sollten auf ein projektübliches
Maß begrenzt und zum Beispiel die Sicherheit für die Verfügbarkeitsfehlmengen nicht parallel zur
Realisierungssicherheit verlangt werden, um die Liquidität der Investoren nicht übermäßig zu beanspruchen und
unterschiedliche Finanzierungsformen für die Projektrealisierung zu ermöglichen. Hierdurch soll auch
gewährleistet werden, dass der Wettbewerb auch in unterschiedlichen Regionen Deutschlands ermöglicht wird.
9. Zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu –, Absatz 6 StromVKG)
Artikel 1 § 48 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nummer 1 Buchstabe c ist zu streichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 sind durch die folgenden Nummern 2 bis 4 zu ersetzen:
„2. weist die Bundesnetzagentur zwei Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen
Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen
Süden zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4,
3. weist die Bundesnetzagentur ein Drittel der ausgeschriebenen Leistung des jeweiligen
Gebotstermins Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke außerhalb des
netztechnischen Südens zu; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3
und 4,
4. für den Fall, dass die jeweils vorgesehene Leistung gemäß Nummer 2 oder 3 nicht durch
vorhandene Gebote zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke gedeckt werden kann,
führt die Bundesnetzagentur eine Bezuschlagung für die Restmenge unter zusätzlicher
Berücksichtigung aller verbliebenen Gebote durch; diese berücksichtigt auch die Gebote
sonstiger Anlagen; die Gebotsreihung und Bezuschlagung erfolgt nach den Absätzen 3 und 4.“
b) Absatz 6 ist durch den folgenden Absatz 6 zu ersetzen:
„(6) Absatz 5 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen
des Anlagenpools als Kraftwerke ausschließlich an Standorten im netztechnischen Süden oder an
Standorten außerhalb des netztechnischen Südens vorgesehen sind.“
Begründung:
Der Vorschlag beinhaltet die Umsetzung der Südquote durch eine Aufteilung der Auktionen in zwei
Teilauktionen anstelle der Umsetzung über den „Südbonus“.
Die räumliche Aufteilung von zwei Dritteln (netztechnischer Süden) und einem Drittel (restliches Gebiet)
gilt vor dem Hintergrund der Anforderungen an Netz- und Systemsicherheit als weitgehend unstreitig. Die
aktuelle Regelung des § 48 Absatz 5 StromVKG zielt jedoch lediglich auf eine Sicherstellung der zwei
Drittel im netztechnischen Süden ab. Dabei sind zwei Effekte möglich, die in Summe zu einer deutlichen
„Übererfüllung“ führen könnten: erstens wird der „Südbonus“ auch auf das letzte Gebot gewährt, welches über die
zwei Drittel hinaus geht. Dies kann je nach Größe bereits zu einer deutlichen Verschiebung der bevorzugt
behandelten Leistung führen. Zweitens ist zu erwarten, dass südliche Kraftwerksstandorte aufgrund des
mutmaßlich häufigeren Einsatzes im Redispatch und der damit verbundenen Zahlungen (anteiliger
Wertverbrauch) ohnehin eine bessere Kostenstruktur aufweisen, sodass eine weitere Übererfüllung denkbar ist. In
Summe wäre nicht gewährleistet, dass das verbleibende Drittel tatsächlich im netztechnischen Norden
bezuschlagt wird.
Die Änderungen enthalten folgende Unterpunkte:
– § 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c sowie die Nummern 2 und 3 werden gestrichen, da diese der
Umsetzung des „Südbonus“ dienten.
– Stattdessen wird jeweils für die Gebote des netztechnischen Südens sowie außerhalb desselben eine
Teilauktion mit zwei Dritteln bzw. einem Drittel der ausgeschriebenen Kraftwerksleistung durchgeführt
(neu gefasst Nummern 2 und 3).
– Für den Fall, dass eine oder beide Teilauktionen unterdeckt sind, wird die übrige Menge durch die
verbliebenen Gebote aufgefüllt. Dabei wird dann weder die Art der Anlage noch die geografische
Verortung beachtet (neue Nummer 4).
– In § 48 Absatz 6 wird als Folgeänderung klargestellt, dass Anlagenpools aus Kraftwerken nur in den
priorisierten Teilauktionen berücksichtigt werden können, wenn sich sämtliche Anlagen im jeweiligen
Gebiet (netztechnischer Süden oder außerhalb) befinden.
In Summe soll damit sichergestellt werden, dass die gesamte ausgeschriebene Leistung bezuschlagt wird,
wobei bei den Kraftwerksstandorten – soweit sich dies aus den vorliegenden Geboten ergibt – eine
Aufteilung im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln gewährleistet wird.
10. Zu Artikel 1 (§ 64 StromVKG)
Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen zur Nichtrealisierungspönale die Teilnahmebereitschaft von
Projektierern einschränken. Er bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu
tragen, dass
a) eine Karenzzeit von drei Monaten ohne Pönalisierung eingeführt und
b) der Zeitraum des Erhöhungsturnus von aktuell zwei Monaten auf drei Monate erhöht wird.
Begründung:
Die Ausgestaltung der Pönalisierung hat eine unmittelbare Auswirkung auf die Attraktivität der
Ausschreibungen und die Höhe der Gebote. Zu hohe Sanktionen erhöhen die Projektrisiken, die entsprechend
eingepreist werden und somit die Gebotshöhe beeinflussen. Die Einführung einer Karenzzeit und die Erhöhung
des Zeitraums des Erhöhungsturnus erhöhen die Teilnahmebereitschaft von Projektierern, reduzieren die
Projektrisiken und führen zu mehr Wettbewerb. Der Effekt der Maßnahmen wirkt somit insgesamt stark
kostensenkend und erhält gleichzeitig die notwendige Teilnahmehürde.
11. Zu Artikel 1 (§ 73 StromVKG)
a) Der Bundesrat begrüßt die Schaffung einer Dekarbonisierungsanforderung für die vorgesehenen
Kapazitäten.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass es jedoch an klaren Vorgaben zu einem Übergang in den klimaneutralen
Betrieb fehlt. Gemäß § 73 sollen alle Anlagen nach dem 31. Dezember 2045 klimaneutral und
Erdgaskraftwerke gemäß § 17 für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein. Ein entsprechendes
Anreizsystem, welches diese Umstellungen wirtschaftlich gestaltet und einbettet, wird allerdings nicht definiert.
c) Der Bundesrat fordert daher, einen Transformationspfad für die geplanten Ausschreibungen zu schaffen
und diesen mit einem klaren Anreizsystem zur Dekarbonisierung der Kraftwerkskapazitäten zu
verknüpfen.
Begründung:
Mit dem geplanten StromVKG werden energiepolitische Grundlagen geschaffen, die die Struktur der
zukünftigen Stromerzeugung entscheidend gestalten. Laut Entwurfsbegründung soll das StromVKG die
nationalen Klimaschutz- und Dekarbonisierungsziele unterstützen, allerdings fehlt es an klaren Vorgaben zu
einem Übergang in den klimaneutralen Betrieb. Anreize für eine vorzeitige Umstellung auf Wasserstoff
werden lediglich für künftige Regelungen angekündigt. Insbesondere vor dem Hintergrund des stagnierenden
Wasserstoffhochlaufs und zur Schaffung von Investitionssicherheit für alle Akteure der Wasserstoff-
Wertschöpfungskette sollten klare Regelungen für den Umstieg auf Wasserstoff in das geplante Gesetz integriert
werden.
Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen werden voraussichtlich erst sehr spät wirksam, wodurch sich bis
2045 die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter verfestigen kann. Angesichts der geopolitischen
Lage und bestehenden Energiekrise ist klar, dass Versorgungssicherheit und Energiewende auch von
strategischer Bedeutung sind.
Ein Kapazitätsmechanismus muss daher die Klimaziele miteinbeziehen und vorausschauend Entwicklungen
des Energiesystems einbeziehen. Daher ist ein Anreizsystem für neue Kapazitäten mit langen
Verpflichtungszeiträumen, welches einen Dekarbonisierungspfad verpflichtend und frühzeitig abbildet, notwendig.
Ein entsprechendes System könnte damit Investitionssicherheit für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft
schaffen und verhindern, dass an fossilen Kapazitäten langfristig über den Kapazitätsmechanismus
festgehalten wird.
12. Zu Artikel 1 (§ 81 StromVKG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Hochpreisphasen ein wichtiger Bestandteil in der marktlichen
Refinanzierung von Kraftwerken sind.
b) Der Bundesrat bittet darum, den Abschöpfungsmechanismus so auszugestalten, dass ein ausreichendes
Niveau des Erlöspotenzials erhalten bleibt.
Begründung:
Wird das Erlöspotenzial reduziert, steigt der Förderbedarf, der zur Anreizung von Investitionen in gesicherte
und steuerbare Kapazitäten erforderlich ist. Um die Teilnahmebereitschaft der Projektierer nicht zu
gefährden und die Förderungskosten möglichst gering zu halten, ist eine Anpassung des
Abschöpfungsmechanismus notwendig.
13. Zu Artikel 1 allgemein (Frühere und höhere Umstellung von Gas-Kraftwerksleistung auf Wasserstoff -
StromVKG)
a) Der Bundesrat begrüßt das Bestreben der Bundesregierung, zum Wasserstoffhochlauf im
Kraftwerksbereich beizutragen, indem die Ausgestaltung von Regelungen für Anreize zur Umstellung von
Gaskraftwerken auf Wasserstoff bereits vor 2045 vorgesehen ist.
b) Der Bundesrat empfiehlt, die Anreize zur Umstellung auf Wasserstoff bereits mit dem aktuellen
Gesetzgebungsvorhaben zu verbinden und dabei zeitlich und mengenmäßig ambitionierter auszugestalten.
Anstatt jeweils zwei Gigawatt in den Jahren 2040 und 2043 sollen zwei beziehungsweise fünf Gigawatt
in den Jahren 2035 und 2038 vorgesehen werden.
Begründung:
Der Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit, die Umstellung auf Wasserstoff zu beschleunigen, um die
Attraktivität des Industriestandorts zu erhalten, die Resilienz zu erhöhen und die Importabhängigkeit von
fossilem Erdgas zu reduzieren. Kraftwerke sind wichtige Ankerkunden für den Wasserstoffhochlauf. Durch
die frühere und ambitioniertere Umstellung auf Wasserstoff kann sowohl der Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft gefördert als auch die Dekarbonisierung des Energiesystems vorangetrieben werden.
Während die von der Bundesregierung anvisierte Ausgestaltung von weiteren Anreizen zur Umstellung von
Gaskraftwerken auf Wasserstoff begrüßt wird, wird aufgrund der engen Zeitschiene bis zum Ziel der
Klimaneutralität 2045 sowohl eine Beschleunigung der Umsetzung als auch eine mengenmäßige Steigerung als
notwendig erachtet.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Grundlage für den Zubau von
neuen steuerbaren Kapazitäten geschaffen wird. Dabei sollte aus Sicht des Bundesrates auch die
Nutzung von Biogas- und Biomasseanlagen als steuerbare, flexible Reserve adäquat einbezogen werden.
Zudem hebt der Bundesrat hervor, dass neben dem Zubau von Erzeugungsanlagen auch Stromspeicher
und eine gezielte Steuerung der Nachfrage ein enormes Potenzial bieten, ein stabiles und
versorgungssicheres Stromversorgungssystem sicherzustellen.
b) Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass sich die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Ausschreibungen grundsätzlich auch an Stromspeicher und regelbare Lasten richten. Er sieht jedoch
kritisch, dass beide Technologien zeitlich erst nachgelagert berücksichtigt werden sollen und insbesondere
die Gebotsabgabe für Speicher durch eine Vielzahl von Zusatzanforderungen erschwert wird.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die erhebliche Zahl an
Teilnahmebedingungen für die Ausschreibungen noch einmal zu überprüfen und auf das absolut erforderliche Maß
zu reduzieren. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass die Ausschreibungen
technologieoffen gestaltet sind und keine Potenziale für die Bereitstellung der erforderlichen
steuerbaren Kapazitäten durch Speicher und Nachfrageflexibilitäten ungenutzt bleiben. Nur so können nach
Überzeugung des Bundesrates effiziente Auktionsergebnisse erzielt und die Förderkosten insgesamt so
gering wie möglich gehalten werden.
d) Des Weiteren weist der Bundesrat darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich durch die Ausschreibungen
ausgelöste Investitionsentscheidungen als nachhaltig erweisen und im Einklang mit den deutschen
Klimaschutzzielen und dem eingeschlagen Dekarbonisierungspfad im Stromsektor stehen. Neu errichtete
Erdgaskraftwerke müssen daher von Anfang an so geplant werden, dass eine spätere Umrüstung auf
grünen Wasserstoff problemlos möglich ist.
e) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die aktuell im Gesetzentwurf vorgesehen Anforderungen an die
H2-Readiness als sehr unkonkret anzusehen sind und insbesondere keine Angaben darüber enthalten,
mit welchem finanziellen Aufwand eine Umrüstung verbunden sein darf. Er fordert die
Bundesregierung daher auf, die entsprechenden Regelungen zu konkretisieren und sicherzustellen, dass eine spätere
Umrüstung nicht nur technisch möglich, sondern auch wirtschaftlich darstellbar ist.
f) Abschließend weist der Bundesrat darauf hin, dass die geplante Förderung von Erzeugungskapazitäten
nicht zu zusätzlichen Belastungen bei den Strompreisen führen darf. Günstige Strompreise sind sowohl
für die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und Wärmeversorgung und damit das Erreichen der
Klimaschutzziele als auch für die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen von großer
Bedeutung. Die im Gesetzentwurf in Aussicht gestellte Einführung einer Umlage lehnt der Bundesrat
daher klar ab und verweist in diesem Zusammenhang auch auf seinen Beschluss vom 24. April 2024
(BR-Drucksache 120/24 (Beschluss)).
15. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat betrachtet die Sicherstellung der Versorgungssicherheit als gesamtstaatliche Aufgabe.
Hierfür muss auch die Verteilung der Anlagen gesicherter, steuerbarer Erzeugungskapazitäten
innerhalb einer einheitlichen Stromgebotszone ausgewogen erfolgen.
b) Der Bundesrat begrüßt eine regionale Komponente bei der Verteilung gesicherter, steuerbarer
Langzeitkapazitäten grundsätzlich. Aus Sicht des Bundesrates weist der Entwurf hinsichtlich der regionalen
Schwerpunktsetzung Anpassungsbedarf auf, um die Zielerreichung des geplanten Gesetzes nicht zu
gefährden und eine ausgewogene regionale Umsetzung sicherzustellen.
c) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Verteilung der Anlagen zu zwei Dritteln im netztechnischen
Süden und zu einem Drittel im übrigen Bundesgebiet anzustreben ist. Diese Verteilung entspricht den
netztechnischen Analysen der Übertragungsnetzbetreiber. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das
Ausschreibungsdesign eine wirtschaftlich und netztechnisch angezeigte Verteilung der Anlagen auch
außerhalb des netztechnischen Südens ermöglichen muss. Der Bundesrat bittet, mit dem
Ausschreibungsdesign sicherzustellen, dass eine aus netztechnischer Sicht optimale Verteilung der Anlagen
sichergestellt wird.
d) Der Bundesrat fordert im weiteren Verfahren dazu auf, eine Verrechnung der Vergütung des anteiligen
Wertverbrauchs der Redispatchvergütung mit der Kapazitätsvergütung zu prüfen. Die Vergütung des
anteiligen Wertverbrauchs als Fixkostenförderung im Rahmen der Redispatchentschädigung kann
kumuliert mit einer Kapazitätsförderung zu erhöhten volkswirtschaftlichen Kosten führen.
Begründung:
Der kurz- und mittelfristige Erhalt der Systemstabilität wird zunehmend herausfordernder. In den Regionen
außerhalb des netztechnischen Südens ist die Volatilität der Stromeinspeisung aufgrund des hohen Anteils
von Erneuerbaren-Energie-Anlagen besonders hoch. Auch hier besteht ein konkreter Bedarf an gesicherter,
steuerbarer Erzeugungskapazität. Zugleich bestehen gerade in den nördlichen und östlichen Ländern
leistungsfähige Standorte mit vorhandener Infrastruktur. Diese sind im Zuge des Kohleausstiegs besonders
geeignet, gesicherte Erzeugung zu ersetzen. In Zusammenschau mit dem Aufbau eines Wasserstoff-
Kernnetzes, der bis 2031 maßgeblich in den nördlichen und östlichen Ländern erfolgen wird, ist davon auszugehen,
dass an diesen Standorten eine hohe Realisierungswahrscheinlichkeit für Anlagen eines Kapazitätsmarkts
besteht. Dieses Potenzial ist in der regionalen Steuerung des Ausschreibungsdesign zu berücksichtigen.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Kraftwerksstrategie sowie ein
darauf aufbauender Kapazitätsmechanismus nun zeitnah umgesetzt werden sollen und unterstützt
insbesondere den Start der ersten Ausschreibungen noch im Jahr 2026.
b) Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, dass zwei Drittel der zeitnah auszuschreibenden
Langzeitkapazitäten im netztechnischen Süden verortet sein sollten. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass das
verbleibende Drittel aus Gründen der Systemstabilität und zur Erbringung von Systemdienstleistungen
dringend im restlichen Bundesgebiet, zu dem der Osten Deutschlands gehört, vorgesehen werden sollte.
c) Der Bundesrat erachtet bestehende Kraftwerksstandorte aus netztechnischen, wirtschaftlichen und
strukturpolitischen Gründen als besonders geeignet für die Errichtung neuer Gaskraftwerke. Die
Nutzung bestehender Kraftwerksstandorte kann wesentlich dazu beitragen, Wertschöpfung,
Fachkräftepotenziale und Akzeptanz in den betroffenen Regionen zu erhalten.
d) Der Bundesrat erachtet die neu zu errichtenden Gaskraftwerke als wichtige Ankerkunden für den
Wasserstoffhochlauf und das Wasserstoffkernnetz. Er begrüßt, dass die Wasserstofffähigkeit als explizite
Anforderung im Entwurfstext vorgesehen ist, weist aber darauf hin, dass die Regeln diesbezüglich
weiterer Ausgestaltung bedürfen, um eine tatsächliche Umstellung zu einem späteren Zeitpunkt
praxistauglich zu gewährleisten.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass Sicherheitsleistungen und
Pönalisierungen im vorliegenden Gesetzentwurf notwendig sind, um die Ernsthaftigkeit von Geboten zu
gewährleisten sowie Anreize für eine getreue Erfüllung der Pflichten eines Zuschlags, insbesondere die
Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen die rechtzeitige Inbetriebnahme der Anlagen,
sicherzustellen.
b) Der Bundesrat bemängelt jedoch den hohen Gesamtumfang und die aktuelle Ausgestaltung der
verschiedenen Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen. Die derzeitigen Anforderungen führen zu hohen
und langen Kapitalbindungen bei den Unternehmen, wodurch die Attraktivität der Teilnahme an den
Auktionen gemindert wird. Der Bundesrat befürchtet, dass diese finanziellen Belastungen und Risiken
insbesondere für kommunale Unternehmen und kleinere Akteure ausschließend wirken und insgesamt
zu einer Unterzeichnung in den Ausschreibungen führen könnten.
c) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen und Pönalen maßvoll
auszugestalten, sodass unseriöse Bieter abgeschreckt werden und gleichzeitig Wettbewerb und
Akteursvielfalt in den Ausschreibungen gewahrt werden.
Begründung:
Es ist grundsätzlich richtig und nachvollziehbar, dass der Gesetzentwurf Sicherheitsleistungen und Pönalen
vorsieht. Durch diese Instrumente kann sichergestellt werden, dass nur seriöse Gebote abgegeben werden
und Anreize für eine Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen für eine rechtzeitige
Inbetriebnahme der Anlage bestehen. Gleichzeitig sollten die Anforderungen im Sinne der Akteursvielfalt
und des notwendigen Wettbewerbs in den Ausschreibungen ausgestaltet werden. Die aktuelle Ausgestaltung
der Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen führt zu sehr hohen und langen Kapitalbindungen bei den
Unternehmen. Zu befürchten ist, dass die Summe der finanziellen Belastungen und Risiken insbesondere
kommunale Unternehmen und kleinere Akteure überfordern könnte. Diese hohen Sicherheitsleistungen und
Pönalen im Gesetzentwurf wirken sich insgesamt negativ auf die Akteursvielfalt und den Wettbewerb der
Ausschreibungen aus. Der Bundesrat bittet vor diesem Hintergrund, die Sicherheitsleistungen und Pönalen
maßvoll auszugestalten.
18. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass der Zubau von Gaskraftwerken neben dem Gasnetzanschluss auch
Maßnahmen im vorgelagerten Methannetz auslösen kann.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dafür Sorge zu tragen, das
Verursacherprinzip bei der Kostenallokation zu wahren und die Kosten für die notwendigen Investitionen
in die Gasinfrastruktur nicht auf die Gaskunden zu wälzen.
c) Der Bundesrat bittet zudem, die Systemkosten über einen Bewertungsmechanismus in die
Gebotsreihung zu integrieren.
Begründung:
Neben den unmittelbaren Anschlusskosten an das Gasnetz, die Teil des Gebotswerts sind, entstehen im
vorgelagerten Netz erhebliche Aufwendungen für Verstärkungsmaßnahmen und den überregionalen
Methannetzausbau. Da diese Kosten aktuell externalisiert und über die Netzentgelte auf die Gesamtheit der
Gaskunden umgelegt werden, wird das Verursacherprinzip verletzt. Durch die Berücksichtigung der Systemkosten
kann eine gesamtwirtschaftlich kostenoptimale Standortwahl sichergestellt werden. Biogasanlagen sollten
von diesem Mechanismus ausgenommen werden.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Erschwingliche Strompreise sind nach Auffassung des Bundesrates für die internationale
Wettbewerbsfähigkeit und die Erreichung der Klimaziele durch die Elektrifizierung von Industrie, Verkehr und
Wärmeerzeugung elementar. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat, dass mit der Abschaffung der
EEG-Umlage, der Einführung eines Industriestrompreises und der Senkung der Stromsteuer für das
produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundeszuschuss zu den
Übertragungsnetzentgelten wichtige Schritte in Richtung erschwinglicher Strompreise durch die
Bundesregierung unternommen worden sind. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies durch die Einführung
neuer Umlagen nicht konterkariert werden darf.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf bislang keine Regelungen zur Finanzierung der
vorgesehenen Kapazitätsförderung enthält. In den Vorbemerkungen wird darauf hingewiesen, dass im
Einklang mit europäischen Vorgaben die Einführung einer Umlage vorgesehen sei. Das Umlageverfahren
soll nach Rücksprache mit der Kommission im Jahr 2027 gesetzlich geregelt werden. Der Bundesrat
lehnt die Einführung einer neuen Umlage zur Finanzierung der Bereitstellung neuer Kapazitäten ab.
c) Der Bundesrat hat bereits in einer Entschließung zur Kraftwerksstrategie frühzeitig darauf hingewiesen,
dass die geplante Förderung für den Zubau neuer Erzeugungskapazitäten so ausgestaltet werden muss,
dass es nicht zu einer Umlage der Kosten auf den Strompreis kommt (vgl. BR-Drucksache 120/24 (B)
vom 26. April 2024). Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat im weiteren Verfahren dazu auf,
im Gesetz für den Kapazitätsmarkt eine Finanzierung ohne neue Umlage zu prüfen. Insbesondere sind
die europarechtlichen Möglichkeiten im Austausch mit der Kommission zu erörtern, in denen laut den
Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen auf eine Kostenzuweisung an die
Marktteilnehmenden verzichtet werden kann.
d) Sofern die Einführung einer neuen Umlage beihilferechtlich unvermeidbar sein sollte, fordert der
Bundesrat dazu auf, Entlastungsmaßnahmen bei anderen Bestandteilen des Strompreises wie insbesondere
der Stromsteuer, den Netzentgelten sowie den netzbezogenen Umlagen umzusetzen, damit es insgesamt
zu keiner höheren Belastung von Verbraucherinnen, Verbrauchern und Unternehmen kommt.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 13. Mai 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
beschlossen. Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 Stellung genommen. Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat
für seine Stellungnahme und legt hiermit ihre Gegenäußerung vor.
Zu Nummer 1 Artikel 1 (§ 8 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates nicht zu, die Teilnahmevoraussetzung nach § 8
StromVKG für die Ausschreibungen auf eine vorvertragliche Regelung für einen Stromnetzanschluss zu
beschränken, das Netzanschlussverfahren für bezuschlagte Projekte zu privilegieren und den Netzbetreibern eine
prioritäre Behandlung des Netzanschlusses zu ermöglichen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Teilnahmevoraussetzung, dass ein Netzanschluss beziehungsweise eine
Netzanschlusszusage für das Erbringungsjahr 2031 vorliegen muss, ist aus Sicht der Versorgungssicherheit notwendig.
Es muss sichergestellt werden, dass die nach dem StromVKG bezuschlagten Anlagen im Jahr 2031 auch
einspeisen und so die Versorgungssicherheit gewährleisten können. Ohne einen Netzanschluss ist dies nicht möglich.
Darüber hinaus entspricht die nach § 8 StromVKG zumindest geforderte Netzanschlusszusage nach dem
Verständnis der Bundesregierung bereits einer vorvertraglichen Regelung für einen Stromnetzanschluss, da die
Zusage dem Netzanschlussvertrag vorausgeht.
Der Bitte, das Netzanschlussbegehren von Bietern nach dem StromVKG zu privilegieren, kann nicht zugestimmt
werden. Die Trennung der Verfahren zum Netzanschluss und der nach dem StromVKG ist sinnvoll. Eine
Verknüpfung würde unter Umständen sogar kontraproduktiv wirken. Die Privilegierung könnte das
Ausschreibungsverfahren vollständig überlagern und zu substantiellen Fehlanreizen führen. Angesichts knapper
Netzanschlusskapazitäten könnte es mit einer entsprechenden Regelung für Bieter, die eigentlich gar nicht an den
Ausschreibungen teilnehmen wollen, strategisch sinnvoll sein trotzdem teil zu nehmen. Sie würden günstig (gegebenenfalls.
sogar negativ) in den Ausschreibungen bieten mit dem ausschließlichen Ziel, dann privilegiert Netzanschluss zu
erhalten.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf das parallel zu diesem Gesetzentwurf laufenden separate
Maßnahmen der Bundesregierung zum Netzanschluss, im Rahmen dessen die Netzanschlussverfahren neu aufgestellt
werden sollen (Netzanschlusspaket).
Zu Nummer 2 Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, in § 12 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
StromVKG nach dem Wort „Brennstoffe“ die Wörter „mit Ausnahme von erneuerbaren Gasen“ einzufügen.
Zunächst möchte die Bundesregierung klarstellen, dass mit den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten keine
Bestandsanlagen, sondern nur der Neubau beziehungsweise die Kapazitätserweiterung von Erzeugungsanlagen
gefördert wird. Zudem können grundsätzlich auch Biogas- und Biomethananlagen sowie Anlagen mit Kraft-
Wärme-Kopplung an den Ausschreibungen für Langfristkapazitäten teilnehmen, sofern die Anforderungen an den
Standort gegeben sind. Auch für Anlagen an Standorten, an denen bereits Biogas- und Biomethananlagen
vorhanden sind, können unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Gebote abgegeben werden. Ziel der Regelung ist
es zu verhindern, dass bestehende Anlagen, die sich nicht bereits kurz vor der Stilllegung befinden, aufgrund der
Förderung nach dem StromVKG verfrüht durch neue Anlagen ersetzt werden. Entsprechend darf in diesen Fällen
die gebotsgegenständliche Anlage nur neben (und nicht anstelle) der Bestandsanlage(n) errichtet werden, sodass
nach Inbetriebnahme die Anlagen zeitgleich unter Volllast in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen
können. Damit ist die Erweiterung eines bestehenden Standorts zulässig, soweit diese nicht zur Stilllegung
vorhandener Anlagen, die am Strommarkt teilnehmen, führt.
Zu Nummer 3 Artikel 1 (§ 12 Absatz 4 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, dass Kleinanlagenpools an den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten teilnehmen können sollen, wenn der
Kleinanlagenpool insgesamt einen Neubau von Kapazitäten oder eine Erweiterung von Kapazitäten in der in § 7 StromVKG
vorgesehenen Höhe vornimmt. Zwei Gründe sprechen gegen den Vorschlag des Bundesrates:
Erstens, Kleinanlagenpools schließen ausdrücklich steuerbare Lasten oder gemischte, auch unklare
Technologieklassen ein. Dies ist insbesondere wichtig, um Anlagen mit Anschluss an die unteren Netzebenen, auch innovative
Technologien oder Kombinationen aus Technologien, die diskriminierungsfreie Teilnahme am StromVKG zu
ermöglichen. Das senkt die Gesamtkosten. Steuerbare Lasten sind aus Gründen der noch ausstehenden
Ausgestaltung der Referenzwertbestimmung (sogenanntes Baselining) von den bereits für September und Dezember 2026
geplanten Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten ausgeschlossen. Die
erforderliche Baselining-Methode kann in der verbleibenden Zeit nicht erarbeitet und durch die Bundesnetzagentur
genehmigt werden. Erst rechtzeitig für die Ausschreibungen für Kapazitäten Ende 2027 legen die
Übertragungsnetzbetreiber einen Methodenvorschlag vor, den sie der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen müssen. Für
Kleinanlagenpools müssen dieselben Teilnahmeregeln wie für steuerbare Lasten gelten. Daher steht ihnen die
Teilnahme am StromVKG erst mit den Ausschreibungen für Kapazitäten Ende 2027 offen.
Zweitens, es kann kein vorgeschaltetes Präqualifizierungsverfahren der teilnehmenden Anlagen durch die
Übertragungsnetzbetreiber stattfinden, wegen der sehr geringen Vorlaufszeit nach Inkrafttreten des StromVKG bis zu
den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Vielmehr muss die Bundesnetzagentur
die Angaben zu sämtlichen Anlagen im Rahmen des Gebotsverfahrens überprüfen. Eine Überprüfung von
Anlagen eines Kleinanlagenpools, für die keine Vorgaben zur Mindestgröße der einzelnen Anlagen und keine
Limitierung der Anzahl der Anlagen gelten, ist im gegebenen Zeitrahmen praktisch nicht darstellbar.
Zu Nummer 4 Artikel 1 (§ 16 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, die Anforderungen zur Erbringung von
Momentanreserve nach § 16 StromVKG zu streichen.
Die Erbringung von Momentanreserve ist von enormer Bedeutung für die Stabilität des Stromsystems und damit
für die Versorgungssicherheit. Auf Grund des bereits jetzt sehr hohen und zukünftig weiter zunehmenden Bedarfs
ist ihre Beschaffung prioritär und damit regelungsbedürftig. Die Bedarfe werden zukünftig über drei verschiedene
Säulen gedeckt werden: Technische Mindestanforderungen an alle Anlagen, die marktgestützte Beschaffung von
Momentanreserve und netzbetreibereigene Netzbetriebsmittel. Aktuell ist davon auszugehen, dass keine der
Säulen alleine für die Deckung der Bedarfe ausreichen wird. Der Erschließung zusätzlicher Potentiale kommt daher
eine immense Bedeutung zu.
Bei der Erschließung von zusätzlichem Momentanreserve-Potenzialen handelt es sich um eine der zentralen
Maßnahmen, die die Übertragungsnetzbetreiber in ihrem Systemstabilitätsbericht 2025 nach § 12i des
Energiewirtschaftsgesetzes als sehr dringlich für die Gewährleistung der Systemstabilität und damit für die
Versorgungssicherheit eingestuft haben. Die Notwendigkeit der technischen Anforderungen, die über die heute gültigen
technischen Mindestanforderungen hinausgehen, wird durch verschiedene Untersuchungen und Prozesse für einen
sicheren und stabilen Netzbetrieb gestützt, zum Beispiel durch die Ergebnisse der Netzentwicklungspläne nach §
12b des Energiewirtschaftsgesetzes und der in einem breiten Branchenprozess erarbeiteten und von der
Bundesregierung 2023 beschlossenen „Roadmap Systemstabilität“.
Anfang 2026 wurde in Deutschland als erster EU-Mitgliedstaat die marktgestützte Beschaffung für
Momentanreserve eingeführt. Dieser Markt stellt aber lediglich eine Möglichkeit zur Beschaffung von Momentanreserve dar
und befindet sich erst in einer Einführungsphase. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Markt eine vollständige
Deckung der Bedarfe anreizen kann. Die zukünftigen Momentanreservebedarfe übersteigen die derzeit
verfügbaren Potentiale deutlich.
Die Erschließung von zusätzlichem Momentanreserve-Potenzial in Stromerzeugungs-kapazitäten, die im Rahmen
des StromVKG ohnehin neu errichtet werden, ist volkswirtschaftlich preiswerter als die spätere separate
Bereitstellung durch technologische Umrüstung oder separate Anlagen. Die technologieoffene Regelung lässt den
Bietern viele Gestaltungsfreiheiten. Eventuelle Mehrkosten wirken nicht verzerrend, sondern können in die Gebote
eingepreist werden. Daher ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft. Das
StromVKG schreibt die Fähigkeit zur Bereitstellung der Momentanreserve vor und erhöht somit das Angebot an
Momentanreserve. Die anschließende Erbringung der Momentanreserve wird über den neu eingeführten Markt
für Momentanreserve angereizt und vergütet. Aufgrund der immens hohen Bedarfe erhalten derzeit alle Anbieter
von Momentanreserve dort einen Zuschlag zu einem Festpreis.
Der Bedarf an Momentanreserve besteht flächendeckend. Ihr Beitrag zur Systemstabilität ist nicht räumlich
abgrenzbar. Eine regionale Steuerung ist daher nicht erforderlich.
Der Wert für die Anlaufzeitkonstante als Bemessungsgrundlage für den Momentanreservebeitrag wurde bereits
von 12 Sekunden auf das vertretbare Mindestmaß von 9 Sekunden abgesenkt. Eine weitere Absenkung liefe dem
Ziel zuwider, die Systemstabilität weiter zu verbessern.
Zentrales Motiv der Regelung ist die Erschließung von zusätzlichem Momentanreserve-Potenzial. Bei einer
Anrechnung von Batteriespeichern schon ab 100 Prozent ihrer Leistung, das heißt ohne die Einbeziehung ihres
Überlastbereichs, würde zusätzliches Potenzial nicht erschlossen werden.
Zu Nummer 5 Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Nummer 1a – neu –, Absatz 3 Satz 2 – neu –, § 19 Absatz 1
Nummer 1a – neu – StromVKG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates, eine Klarstellung vorzunehmen, wonach Anlagen, die
sich auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union befinden aber Teil der deutschen
Regelzone sind, nicht unter die Regelungen der §§ 18 und 19 StromVKG fallen.
Die Gesetzesbegründung zu § 18 Absatz 1 StromVKG stellt bereits klar, dass Anlagen die ausschließlich an das
deutsche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind nicht unter den Anwendungsbereich des § 18
StromVKG fallen:
Anlagen, die nahe der deutschen Grenze in einem anderen Mitgliedsstaat liegen, aber ausschließlich an das
deutsche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, unterliegen nicht § 18, sondern gelten als Anlagen mit
Standort in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bundesregierung sieht jedoch Prüfbedarf, inwieweit eine Klarstellung notwendig ist hinsichtlich Anlagen, die
sich außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht ausschließlich an das deutsche
Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, aber dennoch als Teil der deutschen Regelzone betrachtet werden.
Zu Nummer 6 Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates, den Höchstwert unter Berücksichtigung der
bestehenden Unsicherheiten, wie zum Beispiel die mögliche Einführung von Einspeisenetzentgelten durch die
Bundesnetzagentur, und unter Berücksichtigung aktualisierter Kostenschätzungen zu erhöhen, um erfolgreiche
Ausschreibungen zu ermöglichen.
Die Setzung von Höchstwerten ist ein wichtiges Element, insbesondere bei geringen Erfahrungen mit der
Intensität des zu erwartenden Wettbewerbs, wie bei den Ausschreibungen nach diesem Gesetz. Durch die Festlegung
der Höchstwerte soll zum einen verhindert werden, dass insbesondere durch strategisches Verhalten und bei
mangelndem Wettbewerb die Förderkosten stark steigen, und hierdurch eine erhebliche Überförderung entsteht. Zum
anderen dienen Höchstwerte der Verhinderung von Überförderung auf einem Kapazitätsmarkt, auf dem abgesehen
von unterschiedlichen Vertragslaufzeiten homogene Produkte gehandelt werden. Ohne die Festlegung von
Höchstwerten könnten Bieter erwägen, spekulativ sehr hohe Gebote abzugeben, in der Hoffnung, dass in der
Ausschreibung ein geringer Wettbewerb besteht und sie einen Zuschlag selbst bei einem hohen Gebotswert
erhalten.
Der Höchstwert ist so parametriert, dass die Finanzierungslücke einer typischen, effizienten Technologie gedeckt
werden kann. Die betrachteten Technologien sollten einerseits kosteneffizient Kapazität zur Verfügung stellen und
andererseits keinen relevanten Mengenbeschränkungen unterliegen. Eine typische Referenztechnologie stellt
dabei eine offene Gasturbine dar. Gleichzeitig sollte der Höchstwert so angesetzt werden, dass ein breites Spektrum
von Anwendungsfällen wirtschaftlich darstellbar ist, um ausreichend Gebote und damit Wettbewerb zu
ermöglichen. Bei erwartetem niedrigem Wettbewerb bedarf es eines tendenziell höher gesetzten Höchstwertes, damit das
Ausschreibungsvolumen ausreichend gezeichnet wird.
Die Wechselwirkungen mit dem vorgesehenen Preisspitzenausgleich sowie der möglichen Einführung von
Einspeisenetzentgelten werden bei der Bestimmung der Höchstwerte berücksichtigt. Für den Fall der Einführung
eines arbeitsabhängigen Netzentgelts ist vorgesehen, dass entrichtete bzw. erhaltene Zahlungen bei der
Berechnung des Preisspitzenausgleichs berücksichtigt werden.
Um die Kostensteigerungen bei Anlagenkomponenten adäquat zu erfassen, werden erstens belastbare und aktuelle
Datenquellen aus dem europäischen und nationalen Versorgungssicherheitsmonitorings herangezogen. Diese
werden zweitens bis zum erwarteten Lieferzeitpunkt um die erwartete Inflation bereinigt, um ein zukünftiges Risiko
steigender Anlagenpreise abzubilden. Drittens wird bei der Berechnung der Höchstwerte ein Korrekturfaktor
angesetzt, um weitere Unsicherheiten hinsichtlich der Kostenstreuung und der technologischen Heterogenität
abzubilden.
Zu Nummer 7 Artikel 1 (§ 39 StromVKG)
Die Bundesregierung nimmt den Hinweis des Bundesrates dankend entgegen, dass die Entwicklung der Preise für
Kraftwerksanlagen bei der Festlegung des Höchstwerts gemäß § 39 StromVKG angemessen berücksichtigt
werden sollte.
Die Höchstwerte in den auf die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten folgenden
Ausschreibungen in 2027 und 2029 für Kapazitäten werden fortgeschrieben und dabei regelmäßig an die
Preisentwicklung angepasst. Dabei sollen perspektivisch auch weitere, neu hinzukommende Kosten- und
Erlösbestandteile (insb. auch regulatorisch vorgesehene Einspeisenetzentgelte) berücksichtigt werden. Im Übrigen wird auf
die Gegenäußerung zu Nummer 6 verwiesen.
Zu Nummer 8 Artikel 1 (§§ 42–44, 76, 80 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, dass die im Rahmen des StromVKG
geforderten Sicherheiten für das Gebot und die Realisierung des Projektes sowie die vorgesehenen
Ausgleichszahlungen und Pönalen in der Summe auf maximal 15 Prozent des Projektvolumens begrenzt werden, und eine
übermäßige Belastung der Projektträger vermieden und Investitionen in neue Kraftwerkskapazitäten gerade auch von
kleinen und mittleren Unternehmen bis 2031 gefördert wird.
Die Pönalisierung der Nichtrealisierung bzw. verspäteten Realisierung sind erforderlich, damit rechtzeitig zum
Beginn des Erbringungszeitraums ausreichend Kapazität zur Verfügung steht und die Versorgungssicherheit
gewährleistet wird.
§ 61 Absatz 2 Satz 2 StromVKG sieht bereits eine Erleichterung vor, indem betriebsrelevante Nachweise erst drei
Monate nach Beginn des Erbringungszeitraums fristwahrend nachgereicht werden können.
Die Realisierungssicherheit in Höhe des 1,8-Fachen der jährlichen Kapazitätsprämie bei 15 Jahren Laufzeit bzw.
in Höhe des 1,3-Fachen bei 7 Jahren Laufzeit sind notwendig, um auch bei unerwartetem
Projektkostensteigerungen (25 bis 40 Prozent) einen ausreichenden Anreiz zu setzen, die Kapazitäten fristgerecht fertigzustellen. Ohne
einen solchen Anreiz könnten bei ungünstigen Entwicklungen der Umfang tatsächlich in Betrieb genommener
Kapazitäten deutlich unter dem bezuschlagten Kapazitätsvolumen liegen – was der zentralen Zielsetzung des
Gesetzes zuwiderläuft und die Versorgungssicherheit gefährden kann.
Die Gebotssicherheit hat als Ziele die Abschreckung unseriöser Bieter, indem sie die Bindungswirkung von
Geboten flankiert, und die Besicherung der Einzahlung der anderen Sicherheiten nach erfolgreichem Zuschlag. Sie
wird zurückgegeben, sobald die Realisierungssicherheit und die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die
Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis geleistet wurden. Sie wird daher nur so lange einbehalten,
wie es zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist, was die Höhe des gebundenen Kapitals reduziert.
Zu Nummer 9 zu Artikel 1 (§ 48 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2, 3, 4 – neu – Absatz 6
StromVKG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, die regionale Steuerung in § 48 Absatz 5 StromVKG durch
Aufteilung der Auktionen in zwei Teilauktionen umzusetzen, um zu gewährleisten, dass ein Drittel des
Ausschreibungsvolumens im netztechnischen Norden zu bezuschlagt wird.
Entsprechend der Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission ist im Segment der Langzeitkapazitäten
eine regionale Steuerung vorgesehen. Die Europäische Kommission sieht eine regionale Steuerung – auch vor
dem Hintergrund der Diskussion zu einer Gebotszonenteilung – beihilferechtlich sehr kritisch, da sie den
Wettbewerb einschränkt. Gleichzeitig hat sie im vorliegenden Fall die (einmalige) Notwendigkeit einer solchen Regelung
akzeptiert. Der Europäischen Kommission ist wichtig, dass die Projekte aus dem Norden und Süden im
Wettbewerb miteinander stehen. Ein verbindliches Kontingent oder separate Teilauktionen für den Norden und Süden
bei den auszuschreibenden Kapazitäten nur für den netztechnischen Süden würden diesen Wettbewerb zwischen
Projekten aus verschiedenen Regionen aushebeln.
Zur Begründung verweist die Bundesregierung im Übrigen auf die Antwort zu Nummer 15.
Zu Nummer 10 Artikel 1 (§ 64 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, dass die Regelungen zur
Nichtrealisierungspönale dahingehend anzupassen seien, dass
a) eine Karenzzeit von 3 Monaten ohne Pönalisierung eingeführt, und
b) der Zeitraum des Erhöhungsturnus von aktuell 2 Monaten auf 3 Monate erhöht wird.
Die Pönalisierung der Nichtrealisierung bzw. verspäteten Realisierung ist erforderlich, damit rechtzeitig zum
Beginn des Erbringungszeitraums ausreichend Kapazität zur Verfügung steht und die Versorgungssicherheit
gewährleistet wird.
§ 61 Absatz 2 Satz 2 sieht bereits eine Erleichterung vor, indem betriebsrelevante Nachweise für drei Monate nach
Beginn des Erbringungszeitraums fristwahrend nachgereicht werden können.
Eine allgemeine Karenzzeit von 3 Monaten ist u. a. beihilferechtlich nicht möglich. Das StromVKG zielt auf die
Absicherung der Versorgungssicherheit von 1. November 2031 bis 30. Oktober 2032, was bereits später ist als der
in § 1 benannte Zielzeitraum des StromVKG, und von dem Betrachtungszeitraum des
Versorgungssicherheitsmonitorings der Bundesnetzagentur abweicht, auf den der Bedarf nach Beschaffung von steuerbaren Kapazitäten
durch das StromVKG begründet ist (beide beziehen sich auf das Kalenderjahr 2031). Bezuschlagte Kapazitäten
müssen grundsätzlich ab Beginn des Verpflichtungszeitraums verfügbar sein. Eine pönalenfreie Karenzzeit über
diesen Zeitpunkt hinaus würde dem Ziel des StromVKG zuwiderlaufen, und wäre von der Bedarfsherleitung über
das Versorgungssicherheitsmonitoring nicht gedeckt. Kapazitäten könnten dann ohne wesentliche Rechtsfolgen
erst Ende Januar 2032 zur Verfügung stehen, womit die Versorgungssicherheitsrisiken in diesen Monaten
zunähmen.
Mit einem Pönalenhochlauf in sieben Stufen und einer Streckung auf 14 Monate, also bis 31.12.2032 sieht das
StromVKG bereits eine vergleichsweise moderate Progression vor, denn die Verpflichtung zur Fertigstellung
besteht zuschlagsgemäß zum 1.11.2031. Mit einer Änderung des Erhöhungsturnus von zwei auf drei Monate würde
der Hochlauf von 14 auf 21 Monate gestreckt. Dies wäre eine signifikante Schwächung des Anreizes aus der
Nichtrealisierungspönale, die Anlagen rechtzeitig in Betrieb zu nehmen, und die per Zuschlag zugewiesene
Verpflichtung zur Bereitstellung der Kapazität ab dem 1. November 2031 zu erfüllen. Auch in diesem Fall würden
die Versorgungssicherheitsrisiken steigen.
Zu Nummer 11 Artikel 1 (§ 73 StromVKG)
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat, dass dieser die Schaffung einer Dekarbonisierungsanforderung für
die vorgesehenen Kapazitäten nach dem StromVKG begrüßt. Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass im
Gesetzentwurf keine weiteren Regelungen zu einem Übergang in den klimaneutralen Betrieb enthalten sind. Die
Bundesregierung wird zur Dekarbonisierung des Kraftwerkparks separat von diesem Gesetzgebungsvorhaben
Maßnahmen umsetzen, die den vorzeitigen Umstieg eines Teils der Gaskraftwerke auf Wasserstoff vor 2045
anreizen. Diese Maßnahmen werden derzeit auf Basis der Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission
erarbeitet, sodass 2027 die ersten Ausschreibungen für die Umstellung auf Wasserstoff durchgeführt werden
können.
Im Übrigen weist die Bundesregierung daraufhin, dass die Vorgabe nach § 73 StromVKG, Anlagen „ab dem Jahr
2045“ klimaneutral zu betreiben, den Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes entspricht.
Das StromVKG sieht zudem vor, dass sämtliche Gaskraftwerke, die einen Zuschlag erhalten, mit einem
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren wasserstofffähig gebaut werden müssen, um den späteren Umstieg auf Wasserstoff
und damit die Dekarbonisierung zu ermöglichen (§ 17).
Zu Nummer 12 Artikel 1 (§ 81 StromVKG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, den Abschöpfungsmechanismus so
auszugestalten, dass ein bestimmtes Niveau des Erlöspotenzials aus Strommarktgeschäften erhalten bleibt. Denn der
Preisspitzenausgleich aus § 81 StromVKG-E entfaltet für Kraftwerksbetreiber und Verbraucher die optimale
Auswirkung, wenn der Auslösepreis nach Anlage 7 StromVKG möglichst gut die tatsächlichen variablen Kosten einer
offenen Gasturbine widerspiegelt. Grund dafür ist, dass der Preisspitzenausgleich der Ausgestaltung nach eine
sogenannte „Reliability Option“ (RO) ist. Eine RO ist, technisch gesprochen, eine Call-Option, wie sie in
Finanzmärkten gehandelt wird. Mit einem Zuschlag in den Ausschreibungen nach dem StromVKG tauscht ein Bieter
gleichsam die unsichere künftige RO-Zahlungen gegen eine sichere Kapazitätsprämie ein. Für Bieter hat das den
Vorteil, dass sich ihre künftigen Erlösströme ganz oder teilweise von den Preisausschlägen am Strommarkt lösen.
Die RO „hedgt“ sie gegen unsichere künftige Strommarkterlöse. Je treffsicherer die Strommarkterlöse
abgeschöpft werden, desto besser die Absicherung. Die Investitionssicherheit steigt, weil Unsicherheiten bei der
Gebotskalkulation sinken und mithin auch der Bedarf, Risikoprämien auf die Gebote aufzuschlagen, reduziert wird.
Das senkt die Kapitalkosten und die Gebotshöhe. Für Verbraucher hat die RO einen analogen
Preisabsicherungseffekt: Da die RO-Zahlungen reduzierend auf den Umlagenbedarf angerechnet werden, werden auch die
Verbraucher vor unsicheren künftigen Zahlungen geschützt.
Ein weiterer Vorteil des Preisspitzenausgleichs ist der gestärkte Anreiz, die Anlagen im Sinne der
Versorgungssicherheit stets betriebsbereit zu halten. Denn nur eine betriebsbereite Anlage kann die RO-Zahlungen, die
unabhängig vom Betrieb der Anlage fällig werden, durch die Einnahmen am Day-Ahead Markt gegenfinanzieren.
Schließlich schützt der Preisspitzenausgleich auch vor Marktmachtausübung. Er mindert die Möglichkeiten
teilnehmender Anlagen, in Zeiten in denen sie marktmächtig sind, Monopolerlöse zu erzielen.
Anders als vom Bundesrat unterstellt hat der Preisspitzenausgleich als Tauschgeschäft (unsichere künftige
Zahlungen gegen sichere Kapazitätsprämie) keinen negativen Effekt auf die Refinanzierbarkeit von Kraftwerken. Im
Gegenteil verbessert er durch die Absicherung der Erlösströme die Refinanzierbarkeit.
Gleichzeitig senkt der Preisspitzenausgleich die Förderkosten des StromVKG, was durch die Reduktion der
Umlage allen Verbrauchern zugutekommt. Bieterseitige Gebotsaufschläge korrespondieren der Höhe nach mit
verbraucherseitigen Senkungen der Umlage. Die Förderkosten sinken im Saldo, weil sich Risikoaufschläge
reduzieren.
Zu Nummer 13 Artikel 1 allgemein (Frühere und höhere Umstellung von Gas-Kraftwerksleistung auf
Wasserstoff – StromVKG)
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat, dass er das Bestreben der Bundesregierung, zum Wasserstoffhochlauf
im Kraftwerksbereich beizutragen, unterstützt, indem er vorschlägt Vorgaben für eine frühere Umstellung von
Gaskraftwerken auf Wasserstoff vorzusehen. Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht
zu, die Anreize zur Umstellung auf Wasserstoff bereits mit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben zu verbinden.
Der Gesetzesentwurf trägt dazu bei, den gesetzlich verankerten Kohleausstieg bis spätestens 2038 abzusichern,
und unterstützt die Klimaziele des Bundesklimaschutzgesetzes, indem ab 2045 alle Kraftwerke klimaneutral
betrieben werden müssen.
Alle Anlagen, die sich in den Ausschreibungen bewerben, müssen bei Einsatz fossiler Brennstoffe den
europarechtlichen Emissionsgrenzwert von 550 g CO2/kWh erzeugter Elektrizität einhalten.
Sämtliche Gaskraftwerke, die sich in den Ausschreibungen bewerben, müssen wasserstofffähig sein, und müssen
ab dem Jahr 2045 vollständig klimaneutral betrieben werden. Damit trägt die Maßnahme zur Einhaltung der
deutschen und europäischen Klimaziele bei.
Der Rechtsrahmen für die Dekarbonisierungsausschreibungen wird derzeit erarbeitet, sodass ab 2027
Ausschreibungen für die Umstellung auf Wasserstoff durchgeführt werden können. Dies wird in einem separaten
Gesetzgebungsverfahren geregelt.
Zu Nummer 14 Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a) Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat, dass er das Bestreben der Bundesregierung
vorliegenden Gesetzentwurf die Grundlage für den Zubau von neuen steuerbaren Kapazitäten geschaffen wird, begrüßt.
Die Bundesregierung möchte klarstellen, dass Biogas- und Biomethananlagen sowie Stromspeicher an den
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Kapazitäten teilnehmen können. Auch die Teilnahme an den
Ausschreibungen für Langfristkapazitäten ist zulässig, sofern die Voraussetzungen (insb. Anforderungen an den
Standort (§ 12 Abs. 4) und Verfügbarkeitszeitraum) gegeben sind. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf
die Gegenäußerung zu Nummer 2.
Zu Buchstabe b) und c) Die Bundesregierung nimmt die den Hinwies des Bundesrates dankend entgegen, die
Anzahl der Teilnahmebedingungen für die Ausschreibungen noch einmal zu überprüfen und auf das absolut
erforderliche Maß zu reduzieren.
Die Bundesregierung möchte in diesem Zusammenhang klarstellen, dass die Regelung der
Teilnahmevoraussetzungen eine Hinweis- und Warnfunktion haben. Den Bietern soll verdeutlicht werden, welche Anforderungen sie
für eine Gebotsabgabe und erfüllen müssen, unter anderem damit sie nach erfolgreichem Zuschlag sämtlichen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen können. Die Allgemeinen Voraussetzungen umfassen neben
Anforderungen an die Person des Bieters Vorgaben zur Mindestleistung von Anlagen, das Vorliegen eines
Stromnetzanschlusses oder einer verbindlichen Stromnetzanschlusszusage, die Einhaltung von europarechtlich
vorgeschriebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsgrenzwerten sowie den europarechtlich und aus
Kosteneffizienzgründen gebotenen Ausschluss von Überförderungen beziehungsweise Doppelförderung. Die Besonderen
Teilnahmevoraussetzungen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten adressieren die
besonderen Anforderungen, die das Stromsystem an diese neuerrichteten Kapazitäten stellt. Diese Anlagen müssen
aus Gründen der Versorgungssicherheit ein Langzeitkriterium erfüllen, um auch längere, für das Stromsystem
herausfordernde Phasen („Dunkelflaute“) abdecken zu können. Für die weiteren Ausschreibungen entfällt dieses
Kriterium. Systemische Bedarfe werden auch adressiert durch die Besonderen Vorgaben für lange
Verpflichtungszeiträume, welche auch in anderen Ausschreibungen gelten, insbesondere die Fähigkeit zur Erbringung von
Momentanreserve und bei Kraftwerken die Vorbereitung auf den Wasserstoffbetrieb.
Zu Buchstabe d) und e) Die Bundesregierung verweist hinsichtlich Nummer 14 Buchstabe d) und e) der
Stellungnahme des Bundesrates auf die Gegenäußerung zu Nummer 13.
Zu Buchstabe f) Die Bundesregierung nimmt die den Hinweis des Bundesrates dankend entgegen und weist in
diesem Zusammen darauf hin, dass das EU-Beihilferecht für die Finanzierung von Kapazitätsmechanismen wie
dem StromVKG eine verursachergerechte Kostenzuweisung vorsieht. Diese EU-beihilferechtliche Vorgabe soll
durch eine Finanzierung über eine Umlage umgesetzt werden. Die Umlage soll erst mit dem Gesetz zum
Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Umlage wurde noch nicht mit der Europäischen Kommission besprochen, über
sie ist noch nicht entschieden. Die beihilferechtlichen Vorgaben werden eingehalten werden müssen.
Die Bundesregierung hat die Belastung für die Verbraucher durch eine solche Umlage im Blick, und nimmt die
Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis. Die mit der Umlage verbundenen Kosten, insbesondere die
Auswirkungen auf den Strompreis, werden im geplanten Entwurf des Gesetzes zum Kapazitätsmarkt, mit dem die Umlage
im Jahr 2027 eingeführt und auf dessen Grundlage die Umlage ab 2031 erhoben werden soll, dargestellt.
Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass Investitionen in steuerbare Kapazitäten unabhängig vom
Marktdesign notwendig sind, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In einem Energy-Only-Markt
erfolgt die Refinanzierung über Strommarkterlöse, insbesondere in Hochpreiszeiten, so wie das bislang in
Deutschland der Fall ist. Ein Kapazitätsmarkt verlagert einen Teil dieser Finanzierung in eine Umlage. Letztlich werden
die Kosten somit in beiden Fällen von den Verbrauchern getragen.
Zu Nummer 15 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung dankt den Bundesrat, dass dieser eine regionale Komponente bei der Verteilung gesicherter,
steuerbarer Langzeitkapazitäten grundsätzlich begrüßt.
Die regionale Steuerung ist erforderlich, damit die neuen Kapazitäten dort entstehen, wo sie für ein stabiles und
sicheres Energiesystem gebraucht werden. Nach einer Analyse der Übertragungsnetzbetreiber zu den
Auswirkungen einer geographisch günstigen Verteilung auf die systemischen Kosten (Redisptach), die CO2-Emissionen
sowie den Netzwiederaufbau und die Systemstabilität, ist der Steuerungsmechanismus daher so auszugestalten, dass
zwei Drittel der Anlagen im netztechnischen Süden und ein Drittel im netztechnischen Norden entstehen. Eine
Begrenzung der regionalen Steuerung auf maximal zwei Drittel der Ausschreibungsmenge wird diesem Ziel
gerecht. Um auch Anlagen im netztechnischen Norden eine erfolgreiche Teilnahme bereits in der ersten
Ausschreibungsrunde zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass bereits im ersten Ausschreibungstermin ein Drittel der
Ausschreibungsmenge ohne eine regionale Steuerung bezuschlagt wird. In der zweiten Runde wird
berücksichtigt, in welchem Umfang bereits Kapazitäten im netztechnischen Süden bezuschlagt werden, um sicherzustellen,
dass die insgesamt unter Anwendung der regionalen Steuerung bezuschlagte Ausschreibungsmenge zwei Drittel
nicht übersteigt. Somit wird über beide Ausschreibungstermine hinweg sichergestellt, dass ein Drittel der
gesamten Ausschreibungsmenge ohne Anwendung der regionalen Steuerung bezuschlagt wird.
Es ist Gegenstand der Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission, dass die regionale Steuerung nur
für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten vorgesehen ist.
Dies ist auch sinnvoll, weil mit den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ausschließlich zusätzliche
Erzeugungskapazitäten (Neubau, Kapazitätserweiterungen) angereizt werden sollen. Über die regionale Steuerung kann
ein systemdienlicher Zubau dieser Anlagen im netztechnischen Süden sichergestellt und Redispatchkosten
gesenkt werden.
Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten können demgegenüber auch regelbare Lasten sowie Bestandsanlagen
teilnehmen. Eine regionale Steuerung kann hier nicht dieselben gewünschten Effekte für das Stromsystem
erzielen.
Zu Nummer 16 Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a) Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat, dass er das Bestreben der Bundesregierung
unterstützt, die Kraftwerksstrategie sowie einen darauf aufbauenden Kapazitätsmechanismus schnellstmöglich
umzusetzen, um insbesondere die ersten Ausschreibungen noch im Jahr 2026 zu ermöglichen.
Zu Buchstabe b) Die Bundesregierung verweist insoweit auf ihre Gegenäußerung zu Nummer 9 und Nummer 15.
Zu Buchstabe c) Die Bundesregierung teilt die Ansicht des Bundesrats, dass sich bestehende Kraftwerksstandorte
besonders für die Errichtung neuer Kraftwerke eignen dürften. Die Bundesregierung geht davon aus, dass solche
Standorte, soweit dort entsprechende Projekte geplant sind, in den Ausschreibungen aufgrund verschiedener
Kostenvorteile und der bestehenden Netzanschlüsse sehr wettbewerbsfähig sein dürften, und daher gute Chancen für
einen Zuschlag haben.
Zu Buchstabe d) Die Bundesregierung verweist insoweit auf ihrer Gegenäußerung zu Nummer 13.
Zu Nummer 17 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung dankt dem Bundesrat, dass dieser die Auffassung der Bundesregierung teilt, dass
Sicherheitsleistungen und Pönalisierungen im vorliegenden Gesetzentwurf notwendig sind, um die Ernsthaftigkeit von
Geboten zu gewährleisten sowie Anreize für eine Erfüllung der Pflichten, insbesondere die
Verfügbarkeitsverpflichtungen und bei Neuanlagen die rechtzeitige Inbetriebnahme der Anlagen, sicherzustellen. Die
Bundesregierung teilt die Bedenken des Bundesrates nicht, dass der Gesamtumfang und die aktuelle Ausgestaltung der
verschiedenen Sicherheitsleistungen und Pönalen eine übermäßige finanzielle Belastung und Risiko insbesondere für
kommunale Unternehmen und kleinere Akteure darstellt, was diese faktisch von den Ausschreibungen
ausschließt. Entsprechend sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die Sicherheitsleistungen und Pönalen
nach dem StromVKG abzusenken, um Wettbewerb und Akteursvielfalt in den Ausschreibungen zu wahren.
Die Realisierungssicherheit in Höhe des 1,8-Fachen der jährlichen Kapazitätsprämie bei einem
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren bzw. in Höhe des 1,3-Fachen bei 7 Jahren ist notwendig, um auch bei unerwarteten
Projektkostensteigerungen von 25 bis 40 Prozent einen ausreichenden Anreiz zu setzen, die Kapazitäten fristgerecht
fertigzustellen. Ohne einen solchen Anreiz könnte bei ungünstigen Entwicklungen der Umfang der tatsächlich in
Betrieb genommenen Kapazitäten deutlich unter dem bezuschlagten Kapazitätsvolumen liegen, was der
Versorgungssicherheit als zentraler Zielsetzung des Gesetzes zuwiderläuft.
Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Gegenäußerungen zu Nummer 8 und 10.
Zu Nummer 18 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, im Rahmen des Gesetzesentwurfes eine
Sonderregelung für die Kostentragung im Falle einer notwendigen Gasnetzverstärkung mit aufzunehmen, indem
diese Kosten über einen Bewertungsmechanismus in die Gebotsreihung nach dem StromVKG berücksichtigt
werden.
Die Reihung der Gebote, insbesondere unter Berücksichtigung der regionalen Steuerung, ist bereits durch hohe
Komplexität gekennzeichnet, und weitere Faktoren würden die Komplexität weiter steigern und könnten leicht zu
sich überlagernden oder sogar gegenläufigen und unerwünschten Effekten führen.
Zu Nummer 19 Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung dankt für die Hinweise des Bundesrates und verweist insoweit auf die Gegenäußerung zu
Nummer 14 Buchstabe f.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverord (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)