polradar

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 651/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 651/1/25 04.12.25 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung A 1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. B 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen: Der Bundesrat bedauert, dass mit dieser Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erneut keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt. ... Bei GGSG handelt es sich um kassenähnliche Systeme, die zur Gewährleistung einer nachträglichen steuerlichen Prüfbarkeit der Daten nahezu die gleichen Aufzeichnungen vornehmen müssen, wie alle übrigen den Regelungen der KassenSichV unterliegenden Systeme. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum bei der Absicherung der Daten weiterhin unterschiedliche Anforderungen gelten sollen. Darüber hinaus stehen GGSG auch aufgrund ihrer Betrugsanfälligkeit immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die Berichterstattung von NDR, WDR und SZ aus dem Oktober 2024 zu Steuerhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe in einem einzelnen Fall manipulierter GGSG hat exemplarisch nochmals den dringenden Handlungsbedarf aufgezeigt. Das bisher vorgebrachte Argument, vor einer etwaigen Aufnahme der GGSG in die KassenSichV den Bericht zur Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen der Spielverordnung abzuwarten, verfängt zudem nicht mehr. Der entsprechende Bericht wurde im Juni 2025 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Darin wird darauf verwiesen, dass aus Sicht der obersten Finanzbehörden die Aufnahme der GGSG in die KassenSichV wünschenswert wäre. Um ein zeitnahes Inkrafttreten der übrigen dringend notwendigen Änderungen der KassenSichV nicht zu gefährden, wird in diesem Verordnungsgebungsverfahren von der erneuten Einbringung eines diesbezüglichen Maßgabeantrages abgesehen. Gleichwohl sieht der Bundesrat weiterhin Änderungsbedarf. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher mit Nachdruck und unter Verweis auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 16. September 2022 (BR-Drucksache 353/22 (Beschluss)) dazu auf, zeitnah eine weitere Überarbeitung der KassenSichV unter Einbeziehung von GGSG in deren Anwendungsbereich auf den Weg zu bringen. Nur so kann eine gleichmäßige und verlässliche Sicherung des Steuervollzugs beim Einsatz entsprechender Geräte gewährleistet und Steuerhinterziehung in diesem Bereich wirksam und nachhaltig bekämpft werden. Zudem sieht der Bundesrat die vorgesehene Ausnahme von der Belegausgabepflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, sofern diese nicht über einen Drucker verfügen, kritisch. Nach bisheriger Verordnungslage bestand die Pflicht zur Belegausgabe; der Beleg konnte aber außerhalb des EU- Taxameters elektronisch in einem standardisierten Datenformat oder in Papierform ausgestellt werden. Nunmehr besteht in Fällen von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne Belegdrucker gar keine Belegausgabepflicht mehr. Auch wenn die Zahl der betroffenen Fälle relativ überschaubar ist, hält der Bundesrat die Belegausgabepflicht für einen entscheidenden Aspekt des Sicherheitskonzeptes zur Bekämpfung der Manipulation von Kassendaten. Diese ist den Unternehmerinnen und Unternehmern auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung von Transparenz und Kontrolle der Geschäftsvorgänge zumutbar. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, warum die Änderung der KassenSichV die Belegausgabepflicht bei Taxen und Mietwagen davon abhängig macht, ob sich die Taxen- bzw. Mietwagenbetreiber für die Anschaffung entsprechender Belegdrucker entschieden haben oder nicht. Diese Änderung wird seitens des Bundesrates daher nicht befürwortet.]

Relationen