Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 651/1/25
04.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Zweite Verordnung zur Änderung der
Kassensicherungsverordnung
A
1. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat bedauert, dass mit dieser Änderung der
Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erneut keine Erweiterung des
Anwendungsbereichs auf Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt.
...
Bei GGSG handelt es sich um kassenähnliche Systeme, die zur Gewährleistung
einer nachträglichen steuerlichen Prüfbarkeit der Daten nahezu die gleichen
Aufzeichnungen vornehmen müssen, wie alle übrigen den Regelungen der
KassenSichV unterliegenden Systeme. Es ist daher nicht nachvollziehbar,
warum bei der Absicherung der Daten weiterhin unterschiedliche
Anforderungen gelten sollen. Darüber hinaus stehen GGSG auch aufgrund ihrer
Betrugsanfälligkeit immer wieder im Fokus der medialen Öffentlichkeit. Die
Berichterstattung von NDR, WDR und SZ aus dem Oktober 2024 zu
Steuerhinterziehung in zweistelliger Millionenhöhe in einem einzelnen Fall
manipulierter GGSG hat exemplarisch nochmals den dringenden
Handlungsbedarf aufgezeigt.
Das bisher vorgebrachte Argument, vor einer etwaigen Aufnahme der GGSG in
die KassenSichV den Bericht zur Evaluierung der Auswirkungen der
Änderungen der Spielverordnung abzuwarten, verfängt zudem nicht mehr. Der
entsprechende Bericht wurde im Juni 2025 vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie veröffentlicht. Darin wird darauf verwiesen, dass aus
Sicht der obersten Finanzbehörden die Aufnahme der GGSG in die
KassenSichV wünschenswert wäre.
Um ein zeitnahes Inkrafttreten der übrigen dringend notwendigen Änderungen
der KassenSichV nicht zu gefährden, wird in diesem
Verordnungsgebungsverfahren von der erneuten Einbringung eines
diesbezüglichen Maßgabeantrages abgesehen. Gleichwohl sieht der Bundesrat
weiterhin Änderungsbedarf.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher mit Nachdruck und unter
Verweis auf den Maßgabebeschluss des Bundesrates vom 16. September 2022
(BR-Drucksache 353/22 (Beschluss)) dazu auf, zeitnah eine weitere
Überarbeitung der KassenSichV unter Einbeziehung von GGSG in deren
Anwendungsbereich auf den Weg zu bringen. Nur so kann eine gleichmäßige
und verlässliche Sicherung des Steuervollzugs beim Einsatz entsprechender
Geräte gewährleistet und Steuerhinterziehung in diesem Bereich wirksam und
nachhaltig bekämpft werden.
Zudem sieht der Bundesrat die vorgesehene Ausnahme von der
Belegausgabepflicht für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, sofern diese
nicht über einen Drucker verfügen, kritisch. Nach bisheriger Verordnungslage
bestand die Pflicht zur Belegausgabe; der Beleg konnte aber außerhalb des EU-
Taxameters elektronisch in einem standardisierten Datenformat oder in
Papierform ausgestellt werden. Nunmehr besteht in Fällen von EU-Taxametern
und Wegstreckenzählern ohne Belegdrucker gar keine Belegausgabepflicht
mehr. Auch wenn die Zahl der betroffenen Fälle relativ überschaubar ist, hält
der Bundesrat die Belegausgabepflicht für einen entscheidenden Aspekt des
Sicherheitskonzeptes zur Bekämpfung der Manipulation von Kassendaten.
Diese ist den Unternehmerinnen und Unternehmern auch vor dem Hintergrund
der Sicherstellung von Transparenz und Kontrolle der Geschäftsvorgänge
zumutbar. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, warum die Änderung der
KassenSichV die Belegausgabepflicht bei Taxen und Mietwagen davon
abhängig macht, ob sich die Taxen- bzw. Mietwagenbetreiber für die
Anschaffung entsprechender Belegdrucker entschieden haben oder nicht. Diese
Änderung wird seitens des Bundesrates daher nicht befürwortet.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)