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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025

dip / drucksache 06.10.2025 · WP 21 · 474/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 [Bundesrat Drucksache 474/1/25 06.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AIS - AV - R - U - Wi zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 A Der federführende Finanzausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a - neu - EStG), Nummer 1b - neu - (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG), Nummer 3 (§ 52 Absatz 6 Satz 15a - neu -, Absatz 16b Satz 1a - neu - EStG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Nummer 1 sind die folgenden Nummern 1a und 1b einzufügen: „1a. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Satz 1 wird die Angabe „sowie damit zusammenhängende Aufwendungen“ gestrichen. b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt: ... „8a. Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens, a) die im Zusammenhang mit Geldbußen, Ordnungsgeldern und Verwarnungsgeldern im Sinne der Nummer 8 Satz 1 stehen, b) welches mit einer Verurteilung wegen einer Straftat oder einem Strafbefehl durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen wird; das gilt auch bei Absehen von der Strafverfolgung unter Auflagen oder Weisungen, oder c) in dem ein Verstoß gegen Pflichten zur, oder ein Mangel der gebotenen, Anerkennung und Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes festgestellt wird, insbesondere bei Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, arbeitsrechtlichen Verfahren und Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst.“ c) Die bisherige Nummer 8a wird zu Nummer 8b. 1b. In § 9 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 8a“ durch die Angabe „bis 8b“ ersetzt.“ b) Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: „3. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 3 Nummer 26 und 26a … [wie Nummer 3 des Gesetzentwurfes].“ b) Nach Absatz 6 Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.“ ... c) Nach Absatz 16b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 9 Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen.“ “ Begründung: Zu Nummer 1a - neu - und 1b - neu - Ziel Nach geltendem Recht dürfen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des Gesetzes oder von Organen der Europäischen Union festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den Gewinn nicht mindern. Des Weiteren wird in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG geregelt, dass andere Aufwendungen, die mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld im Zusammenhang stehen, wie diese selbst nicht den Gewinn mindern dürfen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/13436, Seite 91) sollen damit z. B. auch Zinsen zur Finanzierung der Geldbuße unter das Abzugsverbot fallen, weil diese Betriebsausgaben durch die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben veranlasst sind. Auch die Aufwendungen für die Rechtsverteidigungskosten, z. B. Rechtsanwaltskosten, fallen unter das Abzugsverbot. Die Änderungen bezwecken folgendes: - Staatliche Sanktionen können ihren Zweck (Ahndung der Tat und Sicherung der Rechtsordnung) nur dann erfüllen, wenn die festgesetzte Geldbuße bzw. das festgesetzte Strafmaß den Täter in voller Höhe trifft. Der Abzug einer Geldbuße als Betriebsausgabe, aber auch der Betriebsausgabenabzug der übrigen Aufwendungen, die mit einer Geldbuße zusammenhängen, führt zur Zweckverfehlung. Bislang ist in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG nur ein Abzugsverbot für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder und den damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen geregelt. Rechtsverteidigungskosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Straftat, die nicht vom § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 EStG erfasst wird, insbesondere solche betrieblich veranlassten Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, konnten bislang als Betriebsausgaben abgezogen werden. ... Um die Zweckerfüllung der staatlichen Sanktion zu gewährleisten, ist es erforderlich, auch die vorstehenden Aufwendungen einem Betriebsausgabenabzugsverbot zu unterwerfen. - Die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wird zunehmend bedroht. Extremisten, Islamisten und Gegner der Demokratie jedweder Couleur wollen eine andere Gesamtordnung und bedrohen die Gesellschaft und ihre Grundprinzipien und Grundrechte. Die Demokratie der Bundesrepublik Deutschland muss in alle Richtungen wehrhaft sein. Hierfür ist es erforderlich, den besorgniserregenden Entwicklungen entgegenzutreten und auch steuerrechtliche Maßnahmen zur Stärkung der Resilienz der Demokratie sowie zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts zu ergreifen. Insofern bedarf es einer gesetzlichen Grundlage zur Verbesserung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung der wehrhaften Demokratie. Der Staat schuldet den sich dem Gemeinwesen verpflichtet fühlenden Bürgerinnen und Bürgern die Gewähr, dass niemand eine steuerrechtliche Begünstigung erhalten kann, der der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ablehnend gegenübersteht. Im Einzelnen Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe a - neu - EStG Die Regelungen zur Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit den schon bisher nicht abziehbaren Aufwendungen (Nummer 8) werden in der neuen Nummer 8a gebündelt. Hierzu wird die entsprechende Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 EStG in die gesetzliche Neuregelung (Nummer 8a) überführt. Mit der Formulierung „Aufwendungen aufgrund eines Verfahrens“ wird klargestellt, dass das Abzugsverbot nicht nur Zinsen zur Finanzierung einer Geldbuße umfasst, sondern u. a. auch Rechtsverteidigungskosten, die mit dem Verfahren zusammenhängen. Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe b - neu - EStG Durch die Neuregelung wird ein weiteres Abzugsverbot bei gesetzeswidrigem Verhalten geschaffen. Sofern die Strafbarkeit eines bestimmten Tuns, Duldens oder Unterlassens festgestellt wird, dürfen die hiermit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht vermittelbar, dass bei einem mit einer Geldbuße bedrohten rechtswidrigen Handeln die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar sind, während bei einer Sanktionierung beispielsweise mit einer Gefängnisstrafe vergleichbare Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. ... Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es der Allgemeinheit nicht länger zuzumuten ist, die Aufwendungen, die mit einem strafbaren und damit gemeinschaftsschädlichen Verhalten im Zusammenhang stehen, durch den Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug aus Steuergeldern zu finanzieren. Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine Verletzung des Grundgesetzes. Der besondere, sachlich rechtfertigende Grund für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs liegt in der Sanktionierung gemeinschaftsschädlichen Verhaltens. Um einen rechtssicheren Anknüpfungspunkt für die Versagung des Betriebsausgabenbzw. Werbungskostenabzugs zu haben, wird auf den die Tat sanktionierenden Abschluss des Strafverfahrens abgestellt. Bis dahin kann zunächst ein steuerrechtlich wirksamer Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug der mit der Straftat zusammenhängenden Aufwendungen erfolgen. Da bis zum Abschluss des Strafverfahrens ungewiss ist, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Entstehung der Einkommensteuer eingetreten sind, kann diese von der Finanzverwaltung gemäß § 165 Absatz 1 AO vorläufig festgesetzt werden. Zu § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1, Nummer 8a Buchstabe c - neu - EStG Sofern im Rahmen von Disziplinarverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren und arbeitsrechtlichen Verfahren oder vergleichbaren Verfahren festgestellt wird, dass ein schuldhaft begangener Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegt, ist eine steuerrechtliche Berücksichtigung der mit den entsprechenden Verfahren zusammenhängenden Aufwendungen nicht zulässig. Dies gilt sinngemäß für Einstellungsverfahren in den öffentlichen Dienst. Insofern liegt in der Abweichung vom objektiven Nettoprinzip keine Verletzung des Grundgesetzes. Der besondere sachlich rechtfertigende Grund für die Versagung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs liegt in der Stärkung der Resilienz der Demokratie und damit einhergehend der Sanktionierung gemeinschaftsschädlichen (neonazistischen, rassistischen, antisemitischen etc.) Verhaltens. Zur Anwendung des § 165 Absatz 1 AO wird auf die Begründung zu Nummer 1a Buchstabe a verwiesen. Zu Nummer 1a Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung der Nummer 8a. Zu Nummer 1b (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) Die Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a EStG gilt auch für den Werbungskostenabzug. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 4 Satz 10 EStG) ... Es handelt sich um die bereits im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung des § 52 Absatz 4 EStG. Zu Buchstabe b und c (§ 52 Absatz 6 Satz 15a - neu -, Absatz 16b Satz 1a - neu - EStG) Die Vorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe b und c und des § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG. Die Neuregelung ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 entstehen. Für die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe a EStG bedarf es keiner neuen Anwendungsregelung. Die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a Buchstabe a EStG entspricht inhaltlich der mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drucksache 19/13436, Seite 91) eingeführten Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 Satz 1 letzter Satzteil EStG. 2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG)* Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: „2a. § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. für negative Einkünfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten oder den vorletzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,“ “ Begründung: § 32c Absatz 5 EStG enthält Tatbestände, die die Tarifermäßigung ausschließen. Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum (VZ) des zweiten Betrachtungszeitraums in einen VZ des ersten Betrachtungszeitraums. Die geltende Fassung des § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten VZ des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten VZ des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Die Neuregelung tritt nach Artikel 11 mit dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft. * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 2 und 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 39e Absatz 10 Satz 1a - neu - EStG), Artikel 10a - neu - (§ 34 Absatz 3 - neu - ErbStG), Artikel 10b - neu - (§ 4 ErbStDV), Artikel 10c - neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV), Artikel 11 Absatz 3 - neu - (Inkrafttreten)* a) Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen: „2a. Nach § 39e Absatz 10 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und zweiter Halbsatz Nummer 2 und 3 gespeicherten Daten können auch zur Ergänzung der Daten nach § 4 Absatz 4 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung und ihrer Übermittlung an die zuständigen Landesfinanzbehörden verarbeitet werden.“ “ b) Nach Artikel 10 sind die folgenden Artikel 10a, 10b und 10c einzufügen: „Artikel 10a Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: Nach § 34 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Standesämter haben die von ihnen beurkundeten Sterbefälle abweichend von Absatz 1 den zuständigen Landesfinanzbehörden elektronisch nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung anzuzeigen. Die Anzeigen enthalten die in § 4 Absatz 2 und 3 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung bestimmten Daten. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung der nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung bestimmten Daten und zur Übermittlung dieser Daten.“ * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 2 und 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz ... Artikel 10b Weitere Änderung der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter (1) Die Standesämter haben die Sterbefälle unmittelbar nach der Beurkundung den zuständigen Landesfinanzbehörden durch einen elektronischen Datensatz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen. Die Übermittlung der Daten erfolgt jeweils zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 der Personenstandsverordnung und § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung. Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung der Angaben nach Absatz 4 Satz 1 und zur Übermittlung der Daten nach Absatz 4 Satz 2. (2) Der Datensatz nach Absatz 1 muss Familienname, Vornamen oder Bezeichnung des Auskunftgebers sowie dessen Anschrift enthalten. (3) Die in Absatz 1 genannten Anzeigen sind vom Standesamt um nachfolgende Angaben zu ergänzen, soweit diese dem Standesamt bekannt sind oder von den nach den §§ 29 und 30 des Personenstandsgesetzes zur Anzeige Verpflichteten mitgeteilt wurden: ... 1. Familienname, Vornamen und Anschrift von Kindern des Erblassers, 2. Familienname, Vornamen und Anschrift von Abkömmlingen von Kindern, der Eltern, der Geschwister und von sonstigen Verwandten des Erblassers sowie das persönliche Verhältnis zum Erblasser. (4) Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Ergänzung des vom Standesamt zum Sterbefall übermittelten Datensatzes um folgende Angaben: 1. Identifikationsnummer des Erblassers, 2. Familienname und Vornamen des Erblassers, 3. Tag und Ort der Geburt des Erblassers, 4. Geschlecht des Erblassers, 5. letzte bekannte melderechtliche Anschrift des Erblassers, 6. Familienstand des Erblassers, 7. Steuernummer des Erblassers, 8. Name des Standesamtes, 9. Nummer des Sterbefalls im Sterberegister, 10. Sterbetag des Erblassers, 11. Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners, 12. Identifikationsnummer von minderjährigen Kindern. Die zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des Bundeszentralamts für Steuern zur Übermittlung der Daten zum Sterbefall und der ergänzenden Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 12 in einem elektronischen Datensatz. (5) Zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern die nach § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung übermittelten Daten verwenden. ... (6) In Fällen, in denen mangels inländischen Wohnsitzes des Erblassers keine Datenübermittlung nach § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erfolgt, erstattet das Standesamt gemäß § 60 der Personenstandsverordnung die Anzeige schriftlich nach dem Muster 3 an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet.“ Artikel 10c Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1901,“ durch die Angabe „1901 bis 1903,“ eingefügt.“ c) Nach Artikel 11 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Die Artikel 10a, 10b und 10c treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt.“ Begründung: Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 39e Absatz 10 Satz 1a - neu - EStG) Die Vorschrift regelt bislang die Zweckbindung der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für Zwecke des elektronischen Lohnsteuerabzugs gespeicherten Daten. Diese Zweckbindung wird auf den Zweck der Ergänzung und Übermittlung der Daten für Zwecke der Erbschaftsteuer erweitert. ... Zu Artikel 10a - neu - (§ 34 Absatz 3 - neu - ErbStG) Nach § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 1 ErbStG i. V. m. § 4 Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung (ErbStDV) haben die Standesämter bisher für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Hierbei kommt es durchaus vor, dass ein Standesamt einen Sterbefall außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Erbschaftsteuerfinanzamtes beurkundet und die Sterbefallmitteilung an das für den Standesamtsbezirk zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt verschickt. Das für die Besteuerung örtlich nicht zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt teilt diese Fälle dem örtlich zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt durch Versendung der Totenbeiliste mit. In der Mehrzahl der Länder versenden die Standesämter die Sterbefallanzeigen ausschließlich in Papierform. In einzelnen Ländern erfolgt die Übermittlung der Sterbefallanzeigen ganz oder teilweise auf elektronischem Weg durch ein kostenpflichtiges Fachverfahren im Standesamt. Im Bereich der Standesämter ist durch die Novellierung des Personenstandsgesetzes (PStG) die Führung der Bücher in elektronischer Form seit mehreren Jahren bindend vorgeschrieben. Zugleich wurde mit XPersonenstand ein verbindlicher Standard für den elektronischen Nachrichtenverkehr von Personenstandsdaten geschaffen. Dieser veränderten Ausgangssituation in den Standesämtern ist auch auf Seiten der Finanzverwaltung im Austausch mit den Standesämtern Rechnung zu tragen. Das bisherige papiergebundene Vorgehen zur Übermittlung der Sterbefallanzeigen von den Standesämtern an die Erbschaftsteuerfinanzämter ist deshalb durch ein medienbruchfreies elektronisches Übermittlungsverfahren abzulösen. Die für die Erbschaftsteuerstellen erforderlichen Daten sollen dabei über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch von den Standesämtern zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 der Personenstandsverordnung (PStV) und § 9 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) über das BZSt an die zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt werden. Mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen soll nicht nur der Versand von Papier und Totenbeilisten reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden. Dies entlastet die Beschäftigten in den Erbschaftsteuerstellen von Erfassungsaufgaben und entspricht sowohl dem Ziel der Wirtschaftlichkeit als auch dem der Prozessoptimierung. Auf Seiten der Standesämter kann hierdurch Papier, Porto und Arbeitszeit eingespart werden. In den Finanzämtern entfällt zudem Aufwand für manuelle Sortierung. ... Die künftige elektronische Übermittlung ist ein Beitrag zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung. Durch den neuen Absatz 3 wird der Weg der für die Erbschaftsteuer bedeutsamen Daten zu Sterbefällen vom Standesamt zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV über das BZSt und vom BZSt an die zuständige Landesfinanzbehörde festgelegt. Dabei wird berücksichtigt, dass bereits technische Verfahren und Datensatzbeschreibungen für Datenübermittlungen zwischen den genannten Behörden existieren. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und unverzüglichen Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde. Es handelt sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20 Absatz 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Das BZSt erbringt unterstützende Dienstleistungen in Form von Entgegennahme von Daten, Ergänzung vorhandener Daten und von elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Die zu übermittelnden Daten sind für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Ihr Umfang wird durch § 4 ErbStDV bestimmt. Diese Anforderung ist erforderlich, um dem Standesamt vorliegende Erkenntnisse in die Einschätzung der steuerlichen Auswirkung und für die Entscheidung über die Einleitung eines Besteuerungsverfahrens einfließen zu lassen. Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung und Erweiterung der benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die für die beteiligten Behörden verbindlich sind. Der Beginn ist abhängig von der Schaffung der Voraussetzungen für die Absendung, Entgegennahme und Weiterleitung der elektronisch zu übermittelnden Daten. Dies spricht gegen einen gesetzlich festgelegten Umsetzungszeitpunkt. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll daher an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt den Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt. Zu Artikel 10b - neu - (§ 4 ErbStDV) Die Vorschrift regelte bislang das papiergebundene Verfahren zur Übersendung der Sterbefallanzeigen von den Standesämtern an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt im jeweiligen Standesamtsbezirk. ... Für die erste Einschätzung der steuerlichen Auswirkung (z. B. Höhe der zu berücksichtigenden Freibeträge, Anzahl der Erben) und für die Entscheidung zur Eröffnung eines Besteuerungsverfahrens sind auf Seiten des Finanzamtes bislang hauptsächlich die Daten des Erblassers, zu möglichen Erben und deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie Angaben zum Auskunftgeber in den Erbschaftsteuerstellen von äußerst großer Bedeutung. Insbesondere die nicht vom Standesamt beurkundeten Daten sind bislang häufig die einzige Informationsquelle für die Bearbeitung in den Erbschaftsteuerstellen. Die für diese Bearbeitung benötigten Daten ergeben sich aus den in Papierform vom Standesamt übersandten Dokumenten. Die Angaben, die die Standesämter bislang schon gegenüber dem Finanzamt anzeigen und die für die Besteuerung von Bedeutung sein können, sollen weiterhin nur enthalten sein, soweit sie nicht bereits aufgrund bestehender Rechtslage durch das BZSt gespeichert werden und ergänzt werden können. In Absatz 1 wird die Übermittlung der Anzeigen der Sterbefälle mittels Datensatzes auf elektronischem Weg zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV von den Standesämtern über das BZSt geregelt. Der Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt und Landesfinanzverwaltung abzustimmen. In Absatz 2 wird festgelegt, dass Angaben zu Auskunftgebern enthalten sein müssen, damit dem Finanzamt für die Besteuerung Erkenntnisse dazu vorliegen, an wen es sich für die Ermittlung des Sachverhaltes wenden kann. Auskunftgeber sind die nach den §§ 29, 30 PStG gegenüber den Standesämtern zur Anzeige des Todes eines Menschen verpflichteten Personen, Behörden oder Einrichtungen. In Absatz 3 wird geregelt, dass Angaben zu den persönlichen Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers, zu Kindern oder weiteren Abkömmlingen, Eltern sowie Geschwistern, die dem Standesamt bekannt sind oder von denen, die den Todesfall anzuzeigen haben, mitgeteilt wurden, ergänzend aufzunehmen sind. Diese Angaben sind für die Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung, wenn sie dem Standesamt vorliegen. In Absatz 4 wird geregelt, dass das BZSt den vom Standesamt zusammen mit den Datenübermittlungen nach § 60 PStV und § 9 2. BMeldDÜV übermittelten Datensatz um bei ihm gespeicherte Angaben zum Erblasser und die Identifikationsnummer des Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Identifikationsnummer von minderjährigen Kindern ergänzt. Im Anschluss übermittelt das BZSt den von ihm ergänzten Datensatz unverzüglich an die zuständige Landesfinanzbehörde. Die für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Landesfinanzbehörden bedienen sich des BZSt zur Ergänzung der Daten und Übermittlung an die zuständige Landesfinanzbehörde. Es handelt sich um die Verrichtung von technischen Hilfstätigkeiten nach § 20 Absatz 3 FVG. Das BZSt erbringt unterstützende Dienstleistungen in Form von Entgegennahme von Daten, Ergänzung vorhandener Daten und von elektronischer Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. Der Datensatz ist zwischen Personenstandswesen, Meldewesen, BZSt und Landesfinanzverwaltung abzustimmen. ... Die Regelung in Absatz 5 gewährleistet einerseits, dass die Standesämter bei der Sterbefallanzeige die Daten für die Erbschaftsteuer nicht mehrfach übermitteln müssen und andererseits, dass die auf Grundlage des Melderechts übermittelten Daten zur Ergänzung des Datensatzes nach Absatz 4 durch das BZSt verwendet werden können. In Absatz 6 wird geregelt, dass in Fällen ohne inländischen Wohnsitz des Erblassers, in denen der Datensatz nicht von der Meldebehörde an das BZSt übermittelt werden kann, das bisherige papiergebundene Verfahren zur Übersendung der Sterbefallanzeigen anzuwenden ist. Zu Artikel 10c - neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 2. BMeldDÜV) Die Ergänzung der Daten bei der Übermittlung der Meldebehörden an das BZSt aufgrund des Melderechts führt dazu, dass die Standesämter keine mehrfache Übermittlung dieser Daten im Rahmen der Sterbefallanzeige an die Finanzämter durchführen müssen. Den Meldebehörden liegen diese Daten bereits vor. Die Speicherbefugnis des BZSt ergibt sich aus § 139b Absatz 3 AO. Dadurch kann das BZSt für den Fall, dass bei der Datenübermittlung Fehler auftreten, den jeweiligen Sterbefall zuordnen. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten) Für die elektronische Übermittlung der Sterbefallanzeigen ist eine Anpassung und Erweiterung der benötigten Datensatzbeschreibungen und der komplexen Datenverarbeitungsprogramme erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Teile der anzupassenden Software festgelegte Release-Termine gibt, die für die beteiligten Behörden verbindlich sind. Der Beginn ist abhängig von der Schaffung der Voraussetzungen für die Absendung, Entgegennahme und Weiterleitung der elektronisch zu übermittelnden Daten. Dies spricht gegen einen gesetzlich festgelegten Umsetzungszeitpunkt. Die Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung sowie der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (Artikel 10a - neu -, 10b - neu - und 10c - neu -) sollen daher an dem Tag in Kraft treten, an dem die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anzeige von Sterbefällen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung gegeben sind. Das BMF gibt den Tag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundesgesetzblatt bekannt. ... 4. Zu Artikel 2 Nummer 2 bis 4 (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 und 4, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und 8, Nummer 5 Satz 6 und 9, § 101 Satz 1 EStG)* Artikel 2 Nummer 2 bis 4 ist zu streichen. Begründung: Der Antrag zielt darauf ab, die vorgesehenen Neuregelungen bei der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Entfristung der Mobilitätsprämie zu streichen. Die Entfernungspauschale soll für jeden Arbeitstag die zur Überwindung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Wegekosten abgelten. Die Entfernungspauschale wird verkehrsmittelunabhängig gewährt; außer in den Fällen der Nutzung des eigenen Pkw ist der Abzug auf 4 500 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Die Entfernungspauschale beträgt nach geltendem Recht 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer und erhöht sich gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 EStG – nach geltendem Recht befristet bis zum 31.12.2026 – ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer. Dies gilt sinngemäß für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Die Mobilitätsprämie richtet sich an Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, die daher keine steuerliche Entlastung durch die erhöhte Entfernungspauschale erhalten können. Die Mobilitätsprämie ist nach geltendem Recht analog zur Anhebung der Entfernungspauschale befristet bis zum 31.12.2026. Die befristete Anhebung der Entfernungspauschale resultiert ebenso wie die befristete Einführung der Mobilitätsprämie aus einem Maßnahmenpaket zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl. I 2019, Nr. 52): Der Gesetzgeber wollte mit der zeitlich befristeten Erhöhung der Entfernungspauschale und der Einführung einer Mobilitätsprämie eine sozialverträgliche Umsetzung klimapolitischer Maßnahmen im Bereich der individuellen Mobilität erreichen. * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 4 und 5 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. U Bei Annahme entfällt Ziffer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc. ... Zur Erfüllung der im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 definierten Zielvorgaben kommt der Stärkung alternativer Mobilitätsformen und der Reduzierung des CO2-Ausstoßes im Verkehrssektor ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund sollte die befristete Erhöhung der Entfernungspauschale Steuerpflichtigen, die einen besonders langen Arbeitsweg haben und denen ein kurzfristiger Umstieg vom Pkw mit Verbrennungsmotor nicht möglich ist, die Folgen der steigenden CO2- Bepreisung in der Übergangszeit abmildern und durch die Befristung der Maßnahme gleichzeitig einen Anreiz zum Umstieg auf klimaschonende Mobilität bieten. Die nunmehr im Gesetzentwurf enthaltene Ausweitung und Entfristung der Anhebung der Entfernungspauschale steht im Widerspruch zu der ursprünglich intendierten Änderung des Nutzerverhaltens und der konsequenten Umsetzung der Mobilitätswende zur Erreichung der Klimaziele 2030. Eine sachliche Begründung für die Maßnahme ist der Begründung zum Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Bereits im Zusammenhang mit der letzten Anhebung der Entfernungspauschale durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat der Bundesrechnungshof bemängelt, dass nicht erkennbar sei, wie die Maßnahme in das Bestreben der Bundesregierung einzuordnen ist, die ökologischen Belange der Mobilität besser zu berücksichtigen. Im Bericht von 2022 führte er aus, dass die Entfernungspauschale soziale Ungleichheiten verstärkt und Klimaschutzaspekte unzureichend berücksichtigt. Zugleich forderte er eine umfassende Reform, die den Fokus auf soziale Gerechtigkeit legt und klimaschonendes Mobilitätsverhalten stärker fördert. Der Rechnungshof verweist auf Defizite im Verwaltungsvollzug und fordert eine Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen, etwa zur Berücksichtigung von Unfallkosten (Bundesrechnungshof, 2022). Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahme entfällt nicht nur der monetäre Anreiz zur Reduzierung längerer Pendelstrecken und zum Umstieg auf klimafreundliche Mobilität, vielmehr trägt die Regelung dazu bei, umweltschädliches Verhalten (unbefristet) zu begünstigen. Von der Ausweitung der Entfernungspauschale profitieren in erster Linie Fernpendler; im Übrigen liegen die Fahrtkosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keine Fernpendler sind, regelmäßig unterhalb des Arbeitnehmerpauschbetrags in Höhe von 1 230 Euro und wirken sich steuerlich nicht aus. Für Fernpendlerinnen und -pendler ist die Nutzung des Pkw für die Arbeitswege zusätzlich attraktiv, da bei der Nutzung eines Pkw als einziges Verkehrsmittel der Abzug der Fahrtkosten nicht in der Höhe begrenzt ist. Erhebungen zeigen außerdem, dass der Anteil an Fernpendlerinnen und - pendlern entlang der Einkommensverteilung steigt. Die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs verstärkt die ungleiche Verteilungswirkung der Entfernungspauschale zugunsten der Besserverdienenden. Auch kann die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für einen längeren Arbeitsweg die Entscheidung über die Wahl eines Wohnortes in weiterer Entfernung von der Arbeitsstätte beeinflussen. ... Mit Blick auf die sozial- und klimapolitischen Belange und die Vielfalt neuer Arbeitsmodelle ist die Entfernungspauschale in ihrer jetzigen Ausgestaltung nicht mehr zeitgemäß. In der Praxis führt diese Regelung zu erheblichen sozialen, geschlechterspezifischen, fiskalischen und klimapolitischen Verzerrungen (siehe Sachverständigenkommission für den Vierten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung, 2025, Bundestagsdrucksache 20/15105, Forum Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft (FÖS), 2023.) Dies gilt umso mehr für eine Ausweitung der Regelung. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen heraus eine Ausweitung der Entfernungspauschale zum jetzigen Zeitpunkt – weit vor dem Auslaufen der befristeten Anhebung zum 31.12.2026 – forciert wird. Ferner besteht ein Zielkonflikt zu der im Koalitionsvertrag angekündigten generellen Neuordnung des Werbungskostenabzugs bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Dieser geplanten Neuordnung (Arbeitstagepauschale) sollte – ungeachtet dessen, dass Details noch nicht vorliegen – nicht vorgegriffen werden. Wird die Berücksichtigung von Werbungskosten stärker von dem Ort der Arbeitsausübung gelöst, wie beispielsweise bei der Konzeption als sogenannte Arbeitstagepauschale, trägt dies umweltpolitischen Aspekten Rechnung und kann durch die Zusammenführung der Entfernungspauschale, Home-Office-Pauschale und der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zudem einen wichtigen Beitrag zur Typisierung und Vereinfachung des Werbungskostenabzugs und zur Verringerung des Prüf- und Verwaltungsaufwandes bei den Finanzämtern leisten. Von sehr großer Bedeutung ist zudem, dass mit der Ausweitung der Entfernungspauschale dauerhaft erhebliche Steuermindereinnahmen in Ländern und Kommunen einhergehen – und dies vor dem Hintergrund einer ohnehin angespannten Haushaltslage. Analog zur Ablehnung der Ausweitung der Entfernungspauschale wird auch die Entfristung der Mobilitätsprämie abgelehnt. Die Förderung CO2-intensiver Mobilität von langen Arbeitswegen steht im Widerspruch zu den klimapolitischen Zielen Deutschlands. Neben dem bürokratischen Aufwand hat die Praxis zudem gezeigt, dass die Mobilitätsprämie aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs und der komplexen Ausgestaltung nahezu „ins Leere läuft“. ... 5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG)* Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen: „b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Inland und höchstens 2 000 Euro im Monat bei einer Unterkunft im Ausland; die Grenze von 2 000 Euro gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss.“ bb) In Satz 6 wird die Angabe „0,30 Euro“ …[wie Doppelbuchstabe aa des Gesetzentwurfes]. cc) Satz 9 … [wie Doppelbuchstabe bb des Gesetzentwurfes].“ Begründung: Der BFH hat mit Urteil vom 9. August 2024 - VI R 20/21 - entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen sei, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG gelte aufgrund des eindeutigen Wortlauts („im Inland“) nur für einen inländischen Zweithaushalt. Die im BMF-Schreiben vom 25. November 2020, BStBl I S. 1228, unter der Randziffer 112 enthaltene Typisierung, dass Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland, die den Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten, als notwendig im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG anzusehen seien, hat der BFH abgelehnt. * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 4 und 5 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc entfällt bei Annahme von Ziffer 4 ... Die vom BFH geforderte Einzelfallprüfung ist im steuerlichen Massenverfahren nicht umsetzbar, zumal es sich um Auslandssachverhalte handelt. Der BFH grenzt in den Randnummern 12 und 13 seiner Entscheidung vom 9. August 2024 die Inlandsfälle aufgrund der gesetzlichen Höchstbetragsregelung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG von den Auslandsfällen ab, woraus man im Umkehrschluss folgern kann, dass eine gesetzlich verankerte typisierende Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle gerichtsfest wäre. Die gesetzliche Typisierung von Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Ausland hat den Vorteil, dass zukünftig die Notwendigkeitsprüfung (eigentlich Angemessenheitsprüfung) der Unterkunftskosten im Ausland in der Veranlagung entfallen kann, zumal laut Aussage des BFH in Randnummer 16 des Urteils eine typisierende Gesetzesauslegung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ zum Zwecke einer einfacheren Handhabung im steuerlichen Massenverfahren zumindest zweifelhaft sei. Dem Typisierungsgedanken folgend wird ein Höchstbetrag im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer ausländischen Unterkunft mit dem doppelten „Inlandsbetrag“ gesetzlich festgeschrieben. Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können daher zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 2 000 Euro im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen. Dieser Betrag orientiert sich anhand des Rankings der 20 Städte mit den höchsten monatlichen Mietpreisen für eine 2-Zimmer-Wohnung weltweit aus dem Jahr 2019. Inflationsbedingt und aufgrund der nicht einheitlichen Preisentwicklung in den letzten Jahren auf dem Mietmarkt erfolgt eine Modifizierung der Werte. Der Aufwand für die Nutzung von Dienst- und Werkswohnungen (inklusive Nebenkosten) unterliegt nicht der typisierenden Höchstbetragsregelung für Auslandsfälle. 6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 20 Absatz 3 Satz 3 - neu - EStG)* Nach Artikel 2 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: „3a.Nach § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Vergütungen, die an einen anderen Beteiligten an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks gezahlt werden, insbesondere der Carried Interest, mindern auch dann nicht die Einkünfte des Beteiligten, wenn sie als erhöhte Überschussbeteiligung des anderen Beteiligten ausgestaltet sind.“ “ * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 6 und 7 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz ... Begründung: Mit Urteil vom 16. April 2024 - VIII R 3/21 - (BStBl II 2024 S. 902) hat der BFH entschieden, dass der sogenannte Carried Interest eines an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft Beteiligten bei dem Berechtigten nach § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG zwar grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, in Bezug auf die übrigen Beteiligten steuerlich jedoch nicht als Tätigkeitsvergütung (analog § 18 Absatz 1 Nummer 4 EStG), sondern als disproportionale Gewinnverteilung zu behandeln ist. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die kapitaldisproportionalen Ergebniszuweisungen in Abweichung zur bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2003 (BStBl I 2004 S. 40) bei den übrigen Beteiligten (Fondsinvestoren) daher – anders als beim Berechtigten – steuerrechtlich nicht als Tätigkeitsvergütung der Initiatoren zu behandeln sind, sofern eine zivilrechtlich wirksame und steuerrechtlich anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede vorliegt. Steuerrechtlich anzuerkennen ist die Gewinnverteilungsabrede dann, wenn sie im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und einem Fremdvergleich standhält. Unter dem Blickwinkel der Einkünftezurechnung ergibt sich aus der BFH- Entscheidung kein Handlungsbedarf. Allerdings eröffnet sich aus dem Blickwinkel der Beteiligten, denen insoweit eine geringere Überschussbeteiligung zuzurechnen ist, eine Möglichkeit, das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG (Beschränkung des Abzugs auf den Sparerpauschbetrag) zu umgehen. So lässt sich im Fall einer derzeit noch schuldrechtlich und gewinnabhängig ausgestalteten Vermögensverwaltungsvergütung durch Begründung einer „Wertpapiergemeinschaft“ die bisher nicht abziehbare Vergütung in einen die Einkünfte mindernden Gewinn vorab umqualifizieren, ohne dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern. Beispiel Geldanleger G lässt sein Kapitalvermögen in Höhe von 20 Millionen Euro bisher vom Anlageberater A verwalten. A erhält eine Vergütung in Höhe von 0,5 Prozent des Vermögens, mindestens 10 Prozent des Überschusses. Bei einer angenommenen Rendite von 8 Prozent erhält A eine Vergütung in Höhe von 100 000 Euro (0,5 Prozent von 2 Millionen Euro), die bei G nicht als Werbungskosten abziehbar ist. Zum 1. Januar 2025 gründen G und A eine Wertpapiergemeinschaft, in die G sein Kapitalvermögen einbringt und A eine Bareinlage von 10 000 Euro leistet. Die Erträge werden im Verhältnis der Einlagen aufgeteilt, wobei A einen Gewinn vorab in Höhe von 0,5 Prozent des Kapitals, mindestens 10 Prozent des Überschusses erhält. Mit minimalem Aufwand wird die bei G bislang nicht abziehbare Verwaltungsvergütung zu einem die Einnahmen mindernden Abzugsposten. Die Rendite des G verändert sich nur geringfügig. Gleiches gilt für die (steuerpflichtigen) Einkünfte des A. ... Mit der Änderung des § 20 Absatz 3 EStG (neuer Satz 3) wird die Umgehung des Werbungskostenabzugsverbots vermieden. Direktanleger und mittelbar über einen Fonds oder eine Wertpapiergemeinschaft Anlegende werden gleichbehandelt. 7. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG)* Nach Artikel 2 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen: „3a. § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht,“ “ Begründung: Die Ergänzung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG ist auf Grund der neuesten Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22 - notwendig geworden. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 15. Januar 2009 - VI R 22/06 -, BStBl II S. 476) hat der BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG auch dann vorliegt, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der BFH begründet dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal „Betriebsveranstaltung“ in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG der Legaldefinition in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a Satz 1 EStG entspreche. Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, seien grundsätzlich einheitlich auszulegen. Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) zum 1. Januar 2015 eingeführt. In Satz 1 der Nummer 1a wird der Begriff der Betriebsveranstaltung als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert. Satz 3 gewährt einen Freibetrag von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Nach Auffassung des BFH ist damit nunmehr das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrages in § 19 EStG und könne daher nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffes angesehen werden. * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 6 und 7 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz ... Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2014 beruhte die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen auf R 19.5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2013. In R 19.5 Absatz 2 Satz 1 LStR 2013 waren, in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des BFH, Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht, zum Beispiel Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, definiert. Ebenso wurde der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG verstanden. Die Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG wurde vom Gesetzgeber als notwendig erachtet, da der BFH mit seiner (damals) neuesten Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt und dies zu einer unklaren und komplizierten Rechtslage geführt habe. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze würden nun gesetzlich festgeschrieben. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gälten auch insoweit fort als sie die gesetzliche Regelung präzisieren (BT-Drucksache 18/3017, Seite 47 f.). Der Gesetzgeber wollte daher mit der Einführung des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG vor allem die Rechtslage, wie sie vor Ergehen der (rechtsprechungsändernden) BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 (VI R 94/10, BStBl II 2015 S. 186; VI R 7/11, BStBl II 2015 S. 189) bestand, wiederherstellen. Vor Ergehen dieser Urteile war für Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, die Anwendung des § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG eindeutig nicht eröffnet. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Pauschalierungsmöglichkeit ausweiten wollte. Die Annahme einer Pauschalierungsmöglichkeit auch für Betriebsveranstaltungen, die nur bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern offenstehen, verstößt gegen das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Zwar darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 -, BStBl II 2017 S. 1082 m. w. N.). ... Es kann aber der Vorteil aus der Teilnahme an lediglich Führungskräften vorbehaltenen geschlossenen Veranstaltungen mit Aufwendungen in Höhe von 168 439 Euro, wie im vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22 -), mit der Anwendung des typisierenden Durchschnittssteuersatzes von 25 Prozent nicht realitätsgerecht erfasst und besteuert werden. Die Pauschalbesteuerung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent anstelle des materiell-rechtlich an die individuelle Lohnsteuer der Arbeitnehmer anknüpfenden variablen Nettosteuersatzes verfehlt in diesem Fall das in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Der Steuersatz von 25 Prozent stellt nur dann einen zutreffenden Durchschnittswert dar, wenn auch Arbeitnehmer aller Lohngruppen (der Durchschnitt) an der Betriebsveranstaltung teilnehmen können (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 - VI R 22/06 -, BStBl II S. 476). Die Neuregelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen (§ 52 Absatz 1 EStG). 8. Zu Artikel 2a - neu - (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 84 Absatz 2c EStDV) Nach Artikel 2 ist der folgende Artikel 2a einzufügen: „Artikel 2a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „300 Euro“ durch die Angabe „400 Euro“ ersetzt. 2. In § 84 Absatz 2c wird die Angabe „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ und die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.“ Fz ... Begründung: Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht werden und hierdurch die Steuerlast mindern. Der Zuwendungsempfänger hat die Zuwendung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bestätigen. Dies ist mittlerweile auch elektronisch möglich. Der Zuwendende hat die Zuwendungsbestätigung vorzuhalten und bei Anforderung durch das Finanzamt vorzulegen. Für kleinere Spenden gibt es bereits die Möglichkeit eines sogenannten vereinfachten Nachweises (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung). Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes mit dem Empfängerbeleg. Zuletzt wurde der Grenzwert für den vereinfachten Spendennachweis mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) mit Wirkung vom 1. Januar 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben. Seit der letzten Erhöhung des Betrages sind nunmehr fast fünf Jahre vergangen. Eine angemessene Erhöhung des Grenzwertes für den vereinfachten Spendennachweis auf 400 Euro würde Spender, gemeinnützige Organisationen und Steuerverwaltung gleichermaßen von vermeidbarem Bürokratieaufwand entlasten. 9. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 12 Absatz 2 Nummer 15 UstG) In Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 Nummer 15 ist die Angabe „ , mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ zu streichen. Begründung: Der vorliegende Entwurf sieht eine dauerhafte Absenkung der Umsatzsteuer auf 7 Prozent lediglich für Speisen, nicht aber für Getränke vor. Die getränkegeprägte Gastronomie ist jedoch gleichermaßen von erheblichen Umsatzrückgängen betroffen und steht vor denselben strukturellen Herausforderungen wie die Branche insgesamt. Soll die angestrebte Entlastung tatsächlich die gesamte Gastronomie erreichen und zugleich die Möglichkeit geschaffen werden, Preisreduzierungen an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterzugeben, ist eine umfassende Absenkung des Steuersatzes auch auf Getränke zwingend geboten. Wi ... Das fortschreitende Gaststättensterben hat zudem weitreichende Folgen: Es mindert nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die Lebensqualität der Menschen vor Ort. Der Erhalt einer vielfältigen Gastronomielandschaft – einschließlich der getränkegeprägten Betriebe – ist daher von erheblichem gesellschaftlichem Interesse. Gastronomiebetriebe sichern Räume für Begegnung, Austausch und gesellschaftlichen Zusammenhalt. Schließlich würde die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze für Speisen und Getränke den erklärten Zielen einer Bürokratieentlastung zuwiderlaufen. Eine einheitliche steuerliche Regelung ist daher sowohl sachgerechter als auch praktikabler. 10. Zu Artikel 4 Nummer 4 a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anpassungen bei der Einfuhrumsatzsteuer hinter den Bedürfnissen der betroffenen Unternehmen der Import- und Logistikbranche zurückbleiben. b) Der Bundesrat spricht sich für die Einführung eines Verrechnungsmodels bei der Einfuhrumsatzsteuer aus, bei dem Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer ohne Liquiditätsabfluss direkt mit der Vorsteuer verrechnen können. c) Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es sich bei der Umsetzung eines Verrechnungsmodells um eine fachlich, technisch und organisatorisch komplexe Materie handelt. Gleichzeitig ist aber zu konstatieren, dass Verrechnungsmodelle bereits in anderen europäischen Ländern erfolgreich eingeführt wurden. d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich zur Einführung eines Verrechnungsmodells zu bekennen und einen verbindlichen Zeitplan zur Umsetzung dieses Reformvorhabens vorzulegen. Begründung: Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf ändert das Verfahren für Unternehmen, die Importe über verschiedene EU-Mitgliedstaaten abwickeln, indem die Möglichkeit, Zollanmeldungen zentral über einen Standort abzugeben, erleichtert und an ein Zahlungsaufschubverfahren gekoppelt wird. Wi ... Allerdings entspricht diese Regelung nach wie vor nicht dem von der Wirtschaftsministerkonferenz und Verbänden geforderten Verrechnungsmodell. Bei einem Verrechnungsmodell können Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer ohne Liquiditätsabfluss direkt mit der Vorsteuer verrechnen. Dies ist in anderen europäischen Ländern möglich. Die deutsche Import- und Logistikbranche hat somit weiterhin einen Wettbewerbsnachteil. 11. Zu Artikel 4 Nummer 5 - neu - (§ 24 Absatz 1 Satz 1 UStG) Nach Artikel 4 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: „5. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „600 000 Euro“ durch die Angabe „800 000 Euro“ ersetzt.“ Begründung: Die Anhebung der Pauschalierungsobergrenze in § 24 UStG auf 800 000 Euro ist notwendig, um sowohl Rechtseinheitlichkeit als auch wirtschaftliche Fairness herzustellen und die besonderen strukturellen Herausforderungen der Landwirtschaft angemessen zu berücksichtigen. a) Mit der zum 1. Januar 2022 erfolgten Erhöhung der Umsatzgrenze in § 20 UStG auf 800 000 Euro wurde eine neue Systematik im Umsatzsteuerrecht geschaffen. Die Beibehaltung einer niedrigeren Grenze von 600 000 Euro in § 24 UStG führt zu Inkongruenzen innerhalb desselben Gesetzes, die weder systematisch noch sachlich gerechtfertigt sind. Eine Angleichung verhindert Doppelstandards und stellt eine kohärente Rechtsanwendung sicher und trägt somit zur Rechts- und Systemgerechtigkeit bei. b) Die derzeitige Grenze zwingt zahlreiche Betriebe, die sie nur geringfügig überschreiten, in die Regelbesteuerung – mit erheblichem buchhalterischem und administrativem Mehraufwand. Die Regelbesteuerung verursacht nicht nur für die betroffenen Betriebe unverhältnismäßige Kosten, sondern bindet auch Ressourcen in der Steuerverwaltung. Eine Erhöhung auf 800 000 Euro reduziert die Zahl der Übergangsfälle erheblich und führt so zu einem effektiven Bürokratieabbau und einer Verwaltungsvereinfachung. AV ... c) Landwirtschaftliche Betriebe stehen durch gestiegene Betriebsmittelpreise, verschärften Umwelt- und Klimaschutzauflagen, wachsender Wettbewerbsintensität sowie steigenden Lebenshaltungskosten und Inflation unter massivem wirtschaftlichem Druck. Die Umsätze sind zwar gestiegen, in gleichem Maße aber auch die Preise für Betriebsmittel. Eine zu niedrige Obergrenze berücksichtigt diese Entwicklung nicht und führt dazu, dass wirtschaftlich vergleichbare Betriebe unterschiedlich behandelt werden. Mit einer Anhebung auf 800 000 Euro wird ein realistischer Schwellenwert gesetzt, der die tatsächlichen Marktbedingungen widerspiegelt. Diese Anpassung dient somit der wirtschaftlichen und strukturellen Notwendigkeit. d) Die Landwirtschaft ist ein tragender Pfeiler des ländlichen Raumes. Ungerechtfertigte steuerliche Belastungen gefährden nicht nur einzelne Betriebe, sondern die Wertschöpfungsketten im gesamten ländlichen Raum. Durch die Anpassung der Pauschalierungsgrenze wird die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Landwirte gestärkt – insbesondere im europäischen Kontext, in dem unterschiedliche nationale Regelungen bestehen. Die Maßnahme ist damit auch strukturpolitisch geboten, um die Existenz- und Zukunftsfähigkeit familiengeführter Betriebe zu sichern. Somit wird die Wettbewerbsfähigkeit und Strukturpolitik nachhaltig gestärkt. e) Die Anhebung der Obergrenze steht im Einklang mit den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG). Auch mit der neuen Grenze bleiben Großbetriebe regelmäßig in der Regelbesteuerung. Die Pauschalierung bleibt damit auf kleine und mittlere Betriebe beschränkt und die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Entlastung von Betrieben, bei denen die Regelbesteuerung zu unverhältnismäßigem Aufwand führen würde. Sie dient somit der Verwaltungsvereinfachung. Die Höhe der Pauschalsätze wird regelmäßig überprüft, sodass eine systematische Überkompensation ausgeschlossen ist. Die Anpassung orientiert sich an der Grenze des § 20 UStG und stellt damit eine unionsrechtskonforme, einheitliche und folgerichtige Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht sicher. Sie dient somit der Systemkohärenz. Die Maßnahme verfolgt somit ausschließlich den von der MwStSystRL vorgesehenen Zweck der Verwaltungsvereinfachung, ist verhältnismäßig ausgestaltet und führt nicht zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen. ... f) Die aus der Maßnahme resultierenden Mindereinnahmen sind im Verhältnis zum Nutzen überschaubar. Der Effekt auf die Steuereinnahmen wird durch den Abbau administrativer Lasten, die Entlastung der Verwaltung und die Sicherung der landwirtschaftlichen Ertragskraft teilweise kompensiert. Die vorgeschlagene Änderung beseitigt eine systematische Unstimmigkeit im Umsatzsteuerrecht, entlastet Betriebe und Verwaltung erheblich und trägt dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland nachhaltig zu sichern. 12. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 AO)* Artikel 5 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Studentenhilfe“ die Angabe „sowie der berufsbezogenen Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen“ eingefügt. b) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt: „21. < … weiter wie Vorlage … >“ Begründung: Artikel 1 des Entwurfs eines Steueränderungsgesetzes 2025 sieht eine Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, die entsprechend der Gesetzesbegründung (BR-Drucksache 474/25, Seite 25) dazu dienen soll klarzustellen, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG fallen, gilt. Nach der Gesetzesbegründung soll hiermit der Entscheidung des BFH, vgl. Urteil vom 8. Mai 2024 – VIII R 9/21 –, begegnet werden, die – im Rahmen der Parallelregelung des § 3 Nummer 26a EstG – festgestellt hatte, dass die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts keine weiteren Voraussetzungen habe und insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern müsse. Die nunmehr im Gesetzesentwurf als Folge der Änderung des § 3 Nummer 26a EStG zum Gleichlauf der Regelungen vorgesehene Änderung des § 3 Nummer 26 Satz 1 EStG könnte dahingehend missverstanden werden, dass die bisherige Förderung des Engagements bei der Aus- und Fortbildung sowie * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 12 und 13 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. R ... Prüfung im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mehr unter die Steuerprivilegierung fallen sollte. Die in diesem Antrag angeregte Änderung soll deswegen der Klarstellung dienen, dass auch die berufsbezogene Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dazugehörigen Prüfungen als gemeinnützig anzusehen sind, wodurch sichergestellt wird, dass diese Tätigkeit auch weiterhin der Privilegierung des § 3 Nummer 26 unterfällt. Für die Abnahme von Prüfungen hat der BFH in seinen Urteilen vom 29. Januar 1987 (IV R 189/85) und 23. Juni 1988 (IV R 21/86) und für die berufsbezogene Ausbildung in seinem Urteil vom 26. März 1992 (IV R 34/91) bereits festgestellt, dass diese Tätigkeiten – in Anwendung der jeweils geltenden Fassungen – nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt sind bzw. nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 AO in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung gemeinnützigen Zwecken dienen, wenn die Ausbildung oder Prüfung selbst im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das ist regelmäßig zumindest mittelbar bei Aus-, Fort und Weiterbildungen sowie deren darauf bezogenen Prüfungen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Einrichtung im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG der Fall. Durch die Neufassung des § 52 AO zum 1. Januar 2007 wurde die Gemeinnützigkeit für Bildungsleistungen in § 52 Absatz 2 Nummer 7 AO verankert, wobei der Gesetzgeber ausdrücklich den Sinngehalt der vorherigen Regelung beibehalten wollte (BT-Drucksache 16/5200, 20). Mit dieser Regelung ist daher keine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 52 AO, sondern lediglich eine Klarstellung verbunden. Buchstabe b hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern wurde aus rechtsförmlichen Gründen aus dem Gesetzentwurf übernommen. 13. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21, 28 - neu - AO)* Artikel 5 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: „1. § 52 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 27 wird die Angabe „vorliegen.“ durch die Angabe „vorliegen; “ ersetzt. b) Nach Nummer 27 wird die folgende Nummer 28 eingefügt: „28. die Förderung des E-Sports als gemeinwohlorientierte, sportähnliche Betätigung im Bereich digitaler Wettbewerbe, insbesondere in der Jugend- und Bildungsarbeit, unter der Maßgabe der Förderung von Medienkompetenz, Teamfähigkeit, Fairness sowie des verantwortungsvollen Umgangs mit digitalen Spielen.“ “ * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 12 und 13 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Fz ... Begründung: Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einfügung einer neuen Nummer 28 in § 52 Absatz 2 Satz 1 AO. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Durch die Einfügung des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 28 AO-neu soll die Förderung des E-Sports künftig im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen ermöglicht werden, ohne diesen mit dem nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO geförderten Sport gleichzusetzen. Unter E-Sport wird der Wettkampf zwischen menschlichen Personen in Computer- und Videospielen einschließlich mobiler und Virtual-Reality- Plattformen mit Hilfe von Eingabegeräten (Controller, Tastatur, Maus, Touchscreen etc.) verstanden. Der Spielerfolg ist messbar und beruht auf den motorischen sowie taktischen und/oder strategischen Fähigkeiten der Personen und darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen. Die Formulierung des neu einzufügenden Zwecks der Förderung des E-Sports soll dabei insbesondere den bisherigen Bedenken in Bezug auf eine gemeinnützigkeitsrechtliche Begünstigung des E-Sports begegnen. Der Fokus der Förderung liegt explizit auf der Gemeinwohlorientierung; kommerziell motivierte, gewinnorientierte Aktivitäten sind von einer Begünstigung ausgeschlossen. Zugleich impliziert dieser Fokus, dass Spiele ohne Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), Computerspiele mit gewaltverherrlichenden Inhalten sowie Spiele, die in anderer Weise die Würde des Menschen verletzen, nicht begünstigt sind und die Förderung des E-Sports schließlich im Einklang mit den Vorgaben des Jugendschutzes stehen muss. Durch die Einschränkung der Förderung auf den Bereich der digitalen Wettbewerbe wird eine Eingrenzung auf E-Sport erreicht. Die für die Begünstigung erforderlichen Wettbewerbsstrukturen können sich bereits aus dem Spiel selbst ergeben, wenn beispielsweise in der Spielsoftware ein Ranking-System vorgesehen ist, das einen Leistungsvergleich ermöglicht, aber auch durch spielexterne Strukturen, die außerhalb des Spieles beispielsweise durch Turnierregeln einen Online- oder Offline-Wettbewerb vorsehen. Allgemeines Gaming ohne kompetitiven Charakter, Streamingaktivitäten und Online-Glückspiele sind mithin nicht begünstigt. Durch den Fokus auf die Jugend- und Bildungsarbeit sollen insbesondere pädagogisch wertvolle und jugendorientierte Aspekte des E-Sports Berücksichtigung finden und der pädagogische Mehrwert im Zentrum der Tätigkeit stehen. ... Die Förderung des E-Sports soll schließlich unter der Maßgabe der Förderung von Medienkompetenz, Teamfähigkeit, Fairness sowie des verantwortungsvollen Umgangs mit digitalen Spielen in den Gemeinnützigkeitskatalog aufgenommen werden. In diesem Kontext sollen die sozialen, integrativen und bildenden Möglichkeiten des E-Sports hervorgehoben werden. Beispielsweise ermöglicht E-Sport sowohl Menschen mit als auch ohne Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am Miteinander, da in digitalen Wettbewerben physische Grenzen durch die Anpassung von Eingabegeräten sowie Spieleinstellungen überwunden werden können. Hierdurch werden Barrieren abgebaut, sodass Menschen mit Behinderungen nicht nur als Konsumenten, sondern auch als aktive Mitglieder am E-Sport teilhaben. Zudem sollen die im Zusammenhang mit E-Sport oftmals geäußerten Kritikpunkte der Gefahren einer Computerspielsucht und des Ausbaupotenzials in der Suchtprävention adressiert werden. Nach dem Ergebnisbericht 2023 des Deutschen Zentrums für Suchtfragen des Kindes- und Jugendalters zur problematischen Mediennutzung im Kindes- und Jugendalter in der postpandemischen Phase erfüllten 11,1 Prozent der Kinder und Jugendlichen im September 2023 die ICD-11-Kriterien für riskantes Computerspielverhalten. Auf die altersgleiche Gesamtbevölkerung gerechnet entspricht dies circa 680 000 betroffenen Kindern und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die alle Kriterien einer Computerspielstörung erfüllen, lag nach den Erhebungen bei 4,3 Prozent. Umso wichtiger erscheint es, im Rahmen der steuerlichen Begünstigung des E- Sports geeignete Präventionsmechanismen mitzudenken. Ein entsprechender Ansatz, insbesondere in der Jugend- und Bildungsarbeit, bietet gefährdeten Personen die Möglichkeit, einen bewussten und reflektierten Umgang mit digitalen Spielen zu erlernen und die Risiken eines problematischen Nutzungsverhaltens frühzeitig zu erkennen und zu reduzieren. 14. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO) Artikel 5 Nummer 4 § 64 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Der Bundesrat ist – abweichend von der Begründung zum Gesetzentwurf – der Auffassung, dass die beabsichtigte Entlastung von Bürokratie insbesondere für kleine Vereine nicht eintritt. Der vorgesehene Verzicht auf die Sphärenzuordnung lässt unberücksichtigt, dass für Zwecke der Umsatzbesteuerung zwischen den Leistungen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und denen eines Zweckbetriebes zu differenzieren ist (siehe § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG). Fz ... Zudem würde der Verzicht dazu führen, dass Verluste aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zumindest faktisch als unschädlich angesehen werden. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass nicht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Finanzierung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Aktivitäten dienen muss, sondern umgekehrt für entsprechende wirtschaftliche Betätigungen unter Umständen nach § 10b EStG steuerlich begünstigte Zuwendungen – oder andere an sich ausschließlich für begünstigte satzungsmäßige Zwecke zu verwendende Mittel – herangezogen werden dürfen. Gegebenenfalls wäre sogar eine Zuwendung in Form einer Spende unmittelbar in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerbegünstigt, was einerseits ein systematischer Bruch und andererseits vor dem Hintergrund der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts auch nur schwer zu rechtfertigen wäre. Unklar ist ferner, wie die vermeintliche Rückausnahme für Verluste, die „klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind“ (vgl. Gesetzentwurf, Seite 34) rechtssicher administriert werden soll. Im Übrigen ist diese Rückausnahme nicht im Wortlaut des § 64 Absatz 3 Satz 2 AO-E angelegt. 15. Zu Artikel 5 Nummer 5 - neu - (§ 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 - neu -, Absatz 6 AO) Nach Artikel 5 Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen: „5. § 379 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe „aufbewahrt oder“ durch die Angabe „aufbewahrt,“ ersetzt. bb) In Nummer 8 wird nach der Angabe „aufbewahrt“ die Angabe „oder“ eingefügt. cc) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt: „9. entgegen § 146a Absatz 4 seiner Mitteilungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt“ Fz ... b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7“ die Angabe „und 9“ eingefügt.“ Begründung: Um das Sicherheitskonzept des Kassengesetzes zu vervollständigen und damit eine gleichmäßige Besteuerung der Bargeldbranche herzustellen, wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 Satz 1 AO um einen weiteren Tatbestand ergänzt. Die Sanktionierung von Verstößen ist notwendig, um die gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a Absatz 4 AO zur Mitteilung von vorhandenen elektronischen Aufzeichnungssystemen in der Praxis durchzusetzen. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) wurde eine Mitteilungsverpflichtung über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Absatz 1 AO nach § 146a Absatz 4 AO eingeführt. Die elektronische Übertragungsmöglichkeit zur Umsetzung dieser Mitteilungsverpflichtung steht ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Mit der Einführung der Mitteilungsverpflichtung sollte eine frühzeitige Kenntniserlangung der Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im Unternehmen vorhandenen Aufzeichnungssysteme zum Zwecke einer etwaigen Prüfungsauswahl erreicht werden. Sofern Informationen über technisch unzureichende elektronische Aufzeichnungssysteme oder solche, die mit einer Manipulationssoftware ausgestattet sind, vorliegen, erlauben die Mitteilungen auch eine direkte Auswahl der Steuerpflichtigen, die diese Systeme einsetzen und geprüft werden müssen. Im Rahmen des vorgenannten Gesetzes wurde keine Möglichkeit zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflicht eingeführt. Diese ist jedoch notwendig, um die gesetzliche Verpflichtung auch durchsetzen zu können. Ein Zwangsmittelverfahren nach §§ 328 ff. AO ist hierzu nicht geeignet, da in den Fällen, in denen im Rahmen einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau festgestellt wird, dass elektronische Aufzeichnungssysteme nicht mitgeteilt wurden, dieser Verpflichtung kurzfristig nachgekommen werden kann. Das Vorhandensein eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes hat dagegen auch einen repressiven Charakter, da auch das Fehlverhalten in der Vergangenheit sanktioniert wird. Hinzu kommt ein präventiver Charakter, da Steuerpflichtige auch davon abgehalten werden, das Risiko der Entdeckung ihres Fehlverhaltens abzuwarten und dann kurzfristig – ohne weitere Sanktionierung – der Verpflichtung nachzukommen. Nur so können der Sinn und Zweck der Einführung der Mitteilungsverpflichtung, der frühzeitigen Kenntniserlangung der Finanzverwaltung über die Art und Anzahl der im Unternehmen vorhandenen Aufzeichnungssysteme, gewährleistet werden. ... In der abschließenden Mitteilung des Bundesrechnungshofes (BRH vom 4. Oktober 2023 über die Prüfung, Verfahren, Möglichkeiten und Wirksamkeit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO (Gz.: VIII 3/VIII 4 - 2020 - 0323) macht dieser unter Tz. 5.4 und 6.4.2 deutlich, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine zutreffende und gleichheitsgerechte Besteuerung gefährde. Der Sanktionsapparat des Kassengesetzes müsse daher hinsichtlich der Nichtbefolgung der Belegausgabepflicht ergänzt werden. Der BRH empfiehlt diesbezüglich, die Lücke im Sanktionsapparat des § 379 AO zu schließen. 16. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Einführung eines abgestuften Sanktionssystems sinnvoll wäre, das erst bei schwerwiegenden und fortgesetzten Verstößen den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus und bei kleineren Verstößen – wie der Fehlverwendung von Mitteln – eine Sanktionszahlung vorsieht, sowie die Übertragung einer „Business Judgement Rule“ auf das Gemeinnützigkeitsrecht. Begründung: Nach bislang geltendem Recht droht gemeinnützigen Körperschaften grundsätzlich auch bei geringfügigen Verstößen gegen das Gemeinnützigkeitsrecht der Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus. Finanzverwaltung und Rechtsprechung lassen Ausnahmen zu, wenn der Verlust unverhältnismäßig wäre. Geringfügige Verstöße rechtfertigen daher schon bisher nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit (Bagatellvorbehalt). Rechtssicherer und transparenter wäre allerdings die Einführung eines abgestuften Sanktionssystems, das erst bei schwerwiegenden und fortgesetzten Verstößen den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus und bei kleineren Verstößen wie der Fehlverwendung von Mitteln eine andere Sanktion vorsieht. Eine solche Differenzierung nähme den gemeinnützigen Organisationen die Angst vor Fehlern mit fatalen Folgen und entlastete ganz wesentlich die ehrenamtlich tätigen Verantwortungsträger. Fz ... Es sollte ein Sanktionsrahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Sanktionszahlung festsetzt. Der Verlust der Gemeinnützigkeit sollte als Sanktion auf schwerwiegende und fortgesetzte Verstöße gegen das Gemeinnützigkeitsrecht beschränkt werden. Die gemeinnützigen Organisationen verfügen bei der Verwirklichung ihrer Satzungszwecke über ein weites Ermessen. Das Gemeinnützigkeitsrecht sollte dem Rechnung tragen und Maßnahmen, die zunächst geeignet und angemessen erscheinen, um die Satzungszwecke zu fördern, sich aber nachträglich als nicht zielführend erweisen, nicht als gemeinnützigkeitsschädlich behandeln, sofern die Körperschaft Korrekturen vornimmt. Das gilt insbesondere für gemeinnützigkeitsrechtlich zulässige Mittelbeschaffungsaktivitäten. So muss es bei Verlusten genügen, wenn eine fehlgeschlagene Vermögensanlage wirtschaftlich vertretbar war. Hier ist an eine Übertragung der „Business Judgement Rule“, wie sie das Gesellschaftsrecht bereits seit dem Jahr 1997 kennt, auf das Gemeinnützigkeitsrecht zu denken. Hiernach haften Geschäftsführer und Vorstände dann nicht für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen, wenn diese auf der Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohl des Unternehmens und in gutem Glauben gefasst worden sind. Die Prüfbitte wurde auf Anregung der Enquetekommission des Niedersächsischen Landtags erarbeitet („Rahmenbedingungen für das ehrenamtliche Engagement verbessern“) und dient der Verbesserung des ehrenamtlichen Engagements und des Ehrenamtes. Auf die gleichlautende – aber von der Bundesregierung zurückgestellte (BT-Drucksache 20/13159 vom 2. Oktober 2024, Seite 12) – Prüfbitte zum „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ (BR-Drucksache 373/24 (Beschluss), Seite 15) wird hingewiesen. 17. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung) a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das ehrenamtliche Engagement nachhaltig zu stärken und steuerlich besser zu fördern. Gerade Vereine und Initiativen leisten unverzichtbare Beiträge für das gesellschaftliche Leben. Umso wichtiger ist es, dass die hierfür vorgesehenen steuerlichen Rahmenbedingungen nicht nur förderlich, sondern auch klar verständlich, praxistauglich und rechtssicher ausgestaltet werden. Nur wenn Regelungen für ehrenamtlich Tätige ohne komplizierte Abgrenzungsfragen handhabbar sind, entfalten sie ihre beabsichtigte positive Wirkung. Fz ... b) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 5 Nummer 1 vorgesehene Gleichstellung von Sport und E- Sport in § 52 Absatz 2 Nummer 21 AO in einer differenzierteren Form ausgestaltet werden sollte. Erforderlich sind klare Kriterien und Maßstäbe, die eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Gemeinnützigkeit tatsächlich auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtet bleibt und gleichzeitig die Finanzverwaltung wie auch die betroffenen Körperschaften von unnötiger Rechtsunsicherheit und aufwendigen Prüfungen verschont werden. c) Darüber hinaus bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Neuregelung des § 64 Absatz 3 AO kritisch zu überprüfen. In derzeitiger Fassung drohen insbesondere im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung erhebliche Rechtsunsicherheiten. Statt Vereinfachung könnten neue Bürokratiehürden entstehen, die sowohl für Vereine als auch für die Verwaltung zusätzlichen Aufwand nach sich ziehen. Eine praxistauglichere Fassung sollte daher das Ziel sein, um den Anspruch auf Vereinfachung und Entlastung glaubhaft einzulösen. Begründung: Das ehrenamtliche Engagement bildet eine tragende Säule unseres Gemeinwesens. Millionen Menschen leisten tagtäglich einen unschätzbaren Beitrag für den sozialen Zusammenhalt, für Integration, Bildung, Kultur und Sport. Ohne dieses freiwillige und selbstlose Wirken wäre vieles, was unser gesellschaftliches Leben ausmacht, nicht denkbar. Es ist daher folgerichtig und ausdrücklich zu begrüßen, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass sie dieses Engagement stärken und fördern. Gleichwohl müssen Regelungen zugleich klar, verlässlich und praxistauglich sein. Die im Gesetzentwurf vorgesehene rechtssystematische Zuordnung des E- Sports zum gemeinnützigen Zweck „Förderung des Sports“ überzeugt in dieser Hinsicht nicht. Schon die bisherige Rechtsprechung zeigt, wie anspruchsvoll die Abgrenzung zwischen sportlicher Betätigung und bloßer Freizeitgestaltung ist. Für den Bereich des E-Sports fehlen bislang belastbare Kriterien, welche Tätigkeiten tatsächlich als sportlich einzustufen sind. Hinzu kommt, dass E- Sport-Veranstaltungen in erheblichem Umfang im professionellen Bereich stattfinden. Damit fehlt es regelmäßig am Merkmal der Gemeinnützigkeit, das zwingend die Ausrichtung auf die Förderung der Allgemeinheit verlangt. Für ... die Praxis entstünde ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit. Die Finanzverwaltung müsste im Einzelfall unbestimmte Kriterien prüfen, was sowohl die Verwaltung selbst als auch die betroffenen Körperschaften stark belasten würde. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssten – mit dem Risiko, dass Vereine im Extremfall sogar ihre Gemeinnützigkeit verlören. Auch die geplante Änderung des § 64 Absatz 3 AO wirft erhebliche Bedenken auf. Zwar soll sie der Vereinfachung dienen, in der Praxis bleibt jedoch die Sphärenzuordnung für Zwecke der Umsatzsteuer zwingend erforderlich, insbesondere für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Zweckbetrieben (§ 12 Absatz 2 Nummer 8 UStG). Ohne klare Abgrenzung droht eine Behandlung zum Regelsteuersatz, die weder Vereine noch Verwaltung entlastet. Stattdessen würde ein neues Feld rechtlicher Unsicherheit eröffnet, verbunden mit zusätzlichem Prüf- und Bürokratieaufwand. Damit würde die beabsichtigte Vereinfachung ins Gegenteil verkehrt. Zur Stärkung des Ehrenamtes braucht es vor allem einfache, klare und rechtssichere Regelungen. Nur so wird das Engagement nicht durch unnötige Rechtsunsicherheit erschwert, sondern in seiner gesellschaftlich unverzichtbaren Wirkung gestützt. 18. Zu Artikel 5 (Änderung der Abgabenordnung) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit zu den in Artikel 5 des Gesetzentwurfes enthaltenen Änderungen der Abgabenordnung Anwendungsregelungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu treffen sind. Begründung: Nach Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzentwurfes tritt Artikel 5 am 1. Januar 2026 in Kraft. Mangels ausdrücklicher Anwendungsregelung sind die Neuregelungen damit auf alle nach diesem Zeitpunkt durchgeführten erstmaligen Steuerfestsetzungen anzuwenden, auch wenn sie Besteuerungszeiträume betreffen, die vor diesem Zeitpunkt beendet waren. Die Neuregelungen sind ferner auf alle zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich änderbaren Steuerfestsetzungen anzuwenden. In allen anderen Fällen kommt die Neuregelung dagegen erstmals für Besteuerungszeiträume zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen. Insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Besteuerungsgrenze in § 64 Absatz 3 Satz 1 AO-E (Artikel 5 Nummer 4) kann aus der fehlenden Anwendungsregelung eine materiellrechtliche Ungleichbehandlung für Besteuerungszeiträume bis einschließlich 2024 resultieren, deren Rechtfertigung geprüft werden sollte. Gegebenenfalls bietet es sich an, Artikel 97 § 1b Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu ergänzen. Fz ... 19. Zu Artikel 5a - neu - (§ 91 Absatz 2a - neu - AO) Nach Artikel 5 ist der folgende Artikel 5a einzufügen: „Artikel 5a Weitere Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert: Nach § 91 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Von der Anhörung soll abgesehen werden, wenn die Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts anstelle der in der Steuererklärung angegebenen Daten die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle (§ 93c Absatz 1) elektronisch übermittelten und dem Steuerpflichtigen gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 3 mitzuteilenden Daten verwendet; auf die Abweichung von den erklärten Daten ist im Verwaltungsakt hinzuweisen. § 150 Absatz 7 Satz 1 bleibt unberührt.“ “ Begründung: Mit dem neuen § 91 Absatz 2a AO soll eine Entlastung der Finanzverwaltung erreicht werden, die kaum Auswirkungen auf die Steuerpflichtigen hat. Derzeit ist eine Anhörung nach § 91 Absatz 1 Satz 2 AO durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden Daten im Sinne des § 93c AO abweichen. Diese Daten nach § 93c AO werden durch mitteilungspflichtige Stellen elektronisch der Finanzverwaltung übermittelt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Zwar liegen häufig abweichende Angaben in der Steuererklärung vor. Bei der Bearbeitung werden dann die vorliegenden übermittelten Daten nach § 93c AO personell berücksichtigt. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten nach § 93c AO in keinem Fall fehlerhaft waren. Aufgrund der sehr guten Datenbasis kann bei Abweichungen in der Steuererklärung in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden. Durch die Mitteilung der mitteilungspflichtigen Stelle sind die übermittelten Daten dem Steuerpflichtigen bereits bekannt. Ohne diese Anhörungspflicht können in der Folge Maßnahmen ergriffen werden, um eine generelle automatische Übernahme der Daten gemäß § 93c AO sicherzustellen. Fz ... 20. Zu Artikel 6 (§ 31a Absatz 1 Satz 1, § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) Der Bundesrat begrüßt die Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen sowie für Vereinsmitglieder auf 3 300 Euro jährlich. Der Bundesrat bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Übergangsregelung für die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch veranlasst ist. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 6 die Anhebung der Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche für Organmitglieder von Vereinen, besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder von jährlich 840 Euro auf 3 300 Euro vor. Ausweislich Artikel 11 tritt die in Artikel 6 vorgesehene Änderung am 1. Januar 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten würden die unter der alten Rechtslage bereits entstandene Ansprüche zukünftig hinfällig werden, soweit sie unterhalb der neu eingeführten Freigrenze von 3 300 Euro liegen. Im Sinne der Rechtssicherheit scheint es angezeigt, eine Übergangsvorschrift zu schaffen, die es sowohl den Vereinen als auch den betroffenen Vereinsmitgliedern und -vorständen erlaubt, sich auf die neue Rechtlage einzustellen. Eine Übergangsvorschrift würde sicherstellen, dass in der Vergangenheit begründete Haftungsfälle von der Änderung der §§ 31a, 31b BGB unberührt bleiben. Der Haftungsmaßstab für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Fälle würde sich damit nicht ändern. Auf die vorgeschlagene Regelung aus dem Bundesrats-Beschluss (BR-Drucksache 273/25 (Beschluss)) wird insoweit verwiesen. 21. Zu Artikel 10a - neu - (§ 56 Absatz 3b - neu - InvStG) Nach Artikel 10 ist der folgende Artikel 10a einzufügen: „Artikel 10a Änderung des Investmentsteuergesetzes Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: Nach § 56 Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt: R Fz ... „(3b) Werden Alt-Anteile in ein anderes Betriebsvermögen übertragen, gilt dies für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 3a stets als tatsächliche Veräußerung. Eine Übertragung nach Satz 1 zum Buchwert gilt nicht als tatsächliche Veräußerung. In diesen Fällen ist auf die tatsächliche Veräußerung durch den Erwerber abzustellen. Dem Erwerber ist zu diesem Zweck der nach Absatz 5 gesondert festgestellte Gewinn zuzurechnen. Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der übertragende Rechtsträger für die Übertragung der Alt-Anteile rückwirkend einen Einbringungsgewinn zu versteuern oder einen höheren Wert anzusetzen hat.“ “ Begründung: Durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl I 2016, S. 1730) wurde das Investmentsteuergesetz zum 1. Januar 2018 grundlegend neu gestaltet. Für den Übergang vom alten zum neuen Recht wurden Übergangsregelungen geschaffen, wonach zum Jahreswechsel 2017/2018 gehaltene Anteile an (Spezial-)Investmentfonds (sogenannte Alt-Anteile) mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft gelten (§ 56 Absatz 2 Satz 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)). Aufgrund dieses Systemwechsels wurde es notwendig, zum 31. Dezember 2017 einen sogenannten fiktiven Veräußerungsgewinn oder -verlust zu ermitteln (§ 56 Absatz 3 InvStG). Die Besteuerung des Gewinns oder des Verlustes aus der fiktiven Veräußerung zum 31. Dezember 2017 erfolgt jedoch erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile. Zu diesem Zeitpunkt versteuert der Anleger somit zwei Veräußerungsergebnisse: Den fiktiven Veräußerungsgewinn oder - verlust nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG sowie den nach neuem Investmentsteuergesetz angefallenen Gewinn oder Verlust. In der Praxis wurde die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis die Regelungen des § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG zu Vorgängen nach § 6 Absatz 3 und 5 EStG und Vorgängen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) stehen. In Randziffer 56.60 des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527, zuletzt geändert mit BMF- Schreiben vom 18. November 2024, BStBl I 2024 S. 1547) äußert sich die Verwaltung bereits zum Verhältnis des § 56 InvStG zu bestimmten Vorgängen des Einkommensteuer- und Umwandlungssteuergesetzes: ... „§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG gelten insbesondere auch nach Überführung der Anteile in ein anderes Betriebsvermögen desselben Anlegers in den Fällen des § 6 Absatz 5 EStG sowie für den Rechtsnachfolger nach Übertragung der Anteile in den Fällen des § 6 Absatz 3 und 5 EStG und in den Fällen der §§ 20 und 24 UmwStG. In den Fällen des § 6 Absatz 3 und Absatz 5 EStG tritt als Rechtsfolge Buchwertfortführung ein. In Fällen der §§ 20, 24 UmwStG gilt dies nur, wenn gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 oder § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gegeben sind und diese auch beantragt wurde. Unter diesen Voraussetzungen tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der Übertragenden ein (§ 23 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 3 UmwStG oder § 24 Absatz 4 i. V m. § 23 Absatz 1 i. V. m. § 12 Absatz 3 UmwStG).“ Durch die Anwendung des § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG auf den Rechtsnachfolger in den Fällen der Buchwertfortführung hat die Verwaltung ihre Rechtsauffassung bereits im Umkehrschluss ausgedrückt, dass es in den angesprochenen Fällen nicht zu einer tatsächlichen Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a InvStG kommen soll. Würde es zu einer tatsächlichen Veräußerung nach § 56 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a InvStG kommen, gäbe es keine Alt-Anteile mehr, für die Ausführungen zum sogenannten Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag (§ 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG) notwendig wären. Die Zurechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum Erwerber entspricht auch dem Ziel des Umwandlungssteuerrechts, Umwandlungen, Abspaltungen und Einbringungen entsprechend der dort genannten Voraussetzungen steuerneutral zu Buchwerten und ohne Aufdeckung von stillen Reserven in dem übertragenen Betriebsvermögen umzusetzen (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absatz 2 Satz 2 UmwStG). Da die Frage des Verhältnisses des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG zu Vorgängen des Umwandlungssteuerrechts in der Praxis dennoch aufgeworfen wurde, bat der Bundesrat um Prüfung (Jahressteuergesetz 2024, BR-Drucksache 369/24 (Beschluss), Seite 77), ob in § 56 InvStG eine Regelung zur Klarstellung aufzunehmen ist, dass in den Fällen von Umstrukturierungen mit Buchwertfortführung keine tatsächliche Veräußerung anzunehmen ist, die zu einer sofortigen Besteuerung des (nach § 56 Absatz 2 Satz 1 InvStG) fiktiven Veräußerungsgewinns oder -verlustes führt. Eine Besteuerung fiktiver Veräußerungsgewinne oder -verluste nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG erfolgt beim übernehmenden Rechtsträger, wenn dieser die sogenannten Alt-Anteile tatsächlich veräußert. Aus diesem Grund wird in § 56 Absatz 3b - neu - InvStG klargestellt, dass beispielsweise die Überführungen von Anteilen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Anlegers (§ 6 Absatz 5 EStG), Übertragungen von Anteilen nach § 6 Absatz 3 EStG, Verschmelzungs- oder Vollübertragungsvorgänge nach § 11 UmwStG, Aufspaltungs-, Abspaltungs- und Teilübertragungsvorgänge nach § 15 UmwStG und Einbringungsvorgänge nach §§ 20 und 24 UmwStG zu Buchwerten für die Zwecke des § 56 Absatz 2, 3 und 3a InvStG nicht als tatsächliche Veräußerungen gelten. ... Bei allen Vorgängen ist zu beachten, dass § 56 Absatz 3b - neu - InvStG nur gilt, wenn ein Übergang zu Buchwerten erfolgt. Wenn ein Übergang zu einem anderen Wert erfolgt, gilt der Alt-Anteil nach § 56 Absatz 3b Satz 1 - neu - InvStG als tatsächlich veräußert, da das Umwandlungssteuergesetz von einer Veräußerung ausgeht. Bei Übertragungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu Buchwerten tritt der Rechtsnachfolger in die Fußstapfen des Rechtsvorgängers. § 56 Absatz 3b Satz 2 bis 4 - neu - InvStG stellt daher klar, dass in den Fällen des § 56 Absatz 3b Satz 2 - neu - InvStG der Rechtsnachfolger den noch zu versteuernden fiktiven Veräußerungsgewinn oder -verlust übernimmt und bei seiner eigenen, tatsächlichen Veräußerung zu versteuern hat. 22. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, kurzfristig konkrete Regelungsvorschläge zur Änderung der Abgabenordnung vorzulegen, um eine gesetzliche Registrierkassenpflicht einzuführen. Eine solche Regelung stellt einen nennenswerten Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Stärkung eines wirksamen Steuervollzuges dar. b) Einen weiteren beachtlichen Beitrag zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Stärkung eines wirksamen Steuervollzuges würde eine rechtliche Verpflichtung leisten, bei Geschäften des Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens eine gängige digitale Zahlungsoption anzubieten. Der Bundesrat fordert daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren dazu auf, kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer solchen Regelung vorzulegen. Begründung: Der Gesetzentwurf sieht eine dauerhafte Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent ab dem 1. Januar 2026 vor. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Diese Senkung sorgt für beträchtliche Steuerausfälle in den öffentlichen Haushalten. Bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum geht es um eine Größenordnung von bundesweit insgesamt etwa 19 Milliarden Euro Steuermindereinnahmen. Durch die Umsetzung der hier geforderten Maßnahmen ist hingegen mit steuerlichen Mehreinnahmen aufgrund von gesteigerter Steuerehrlichkeit zu rechnen. Die Maßnahmen helfen somit, die steuerliche Gesamtbelastung der Entlastungsmaßnahme zu reduzieren. Fz ... Entgegen der Zielrichtung der Steuersatzsenkung können sich die eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung nachteilig auf den Wettbewerb auswirken, die bestehen, wenn in Bargeldbranchen offene Ladenkassen zum Einsatz kommen. Unter Wettbewerbsgesichtspunkten wären daher eine Registrierkassenpflicht oder die verstärkte Nutzung digitaler Bezahlmethoden zielführend. Steuerhinterziehungen bei Bargeschäften (z. B. durch sogenannte schwarze Kassen oder offene Ladenkassen) und Manipulationen von elektronischen Buchführungs- und Kassendaten haben zu Steuerausfällen für die öffentlichen Haushalte in Milliardenhöhe und erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der steuerehrlichen Unternehmen geführt. Angesichts der fortschreitenden Manipulationen und der Größenordnung des Steuerausfalls bestand dringender Handlungsbedarf. Es war nicht mehr hinnehmbar, dass die Steuerehrlichen durch den Betrug mit manipulierten Kassen unter den Wettbewerbsverzerrungen durch ihre betrügerischen Mitbewerberinnen und Mitbewerber leiden und letztlich alle ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler für die Steuerausfälle aufkommen müssen. Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das am 29. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, wurden hier für elektronische Aufzeichnungssysteme geeignete Vorgaben etabliert, die nach den nunmehr gemachten Prüfungserfahrungen jedoch bei der Verwendung einer sogenannten offenen Ladenkasse nicht greifen, weshalb hier zusätzliche Maßnahmen notwendig sind. Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen sieht hierzu die Einführung einer Registrierkassenpflicht für Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von über 100 000 Euro ab dem 1. Januar 2027 vor. Aus Steuergerechtigkeitsgesichtspunkten sollten schnellstmöglich ein Zuwarten vermieden sowie nachvollziehbare und für die Bekämpfung der Steuerhinterziehung geeignete Kriterien für die Registrierkassenpflicht zu Grunde gelegt werden. Da auch seitens der Wirtschaft belastbare Vorgaben für deren Planungen nebst Übergangszeiträume für entsprechende Vorhaben geboten sind, wird in diesem Zusammenhang nunmehr aufgefordert, die genannten Bestimmungen gesetzlich zu normieren. Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung sieht weiterhin vor, dass bei Geschäften des Alltags neben der Annahme von Bargeld mindestens eine digitale Zahlungsoption schrittweise angeboten werden soll. Auch dies wird zur Verbesserung eines gleichmäßigen Steuervollzuges beitragen, weshalb dazu aufgefordert wird, kurzfristig einen Vorschlag zur Einführung einer solchen Regelung aufzunehmen. ... 23. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Aus den nämlichen Erwägungsgründen heraus (Bürokratieentlastung bei der Ermittlung der mit der Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen, Wertschätzung für das Ehrenamt) wird die Bundesregierung aufgefordert, den in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer- Richtlinien (LStR) angeführten Monatsbetrag von jeweils 250 Euro, der im Fall der Bestimmung als Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung mindestens steuerfrei zu belassen ist (R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 LStR) bzw. der im Fall der fehlenden Bestimmung als Aufwandsentschädigung in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung als steuerlich anzuerkennender Aufwand zu berücksichtigen ist, signifikant anzuheben. Dabei sollte auch geprüft werden, ob aus Gründen der Rechtssicherheit für die Beteiligten die bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien getroffene Regelung auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen ist. 24. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Wirtschaftsstandort Deutschland steht aufgrund einer anhaltenden Phase der wirtschaftlichen Schwäche vor enormen Herausforderungen. Die Bundesregierung hat sich u. a. dafür entschieden, die Entfernungspauschale anzuheben und den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zu senken. Daneben ist beabsichtigt, eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umzusetzen. b) Der Gesetzentwurf führt nach Angaben der Bundesregierung zu erheblichen Steuerausfällen, die im Zeitraum der Jahre 2026 bis 2030 zu rund der Hälfte von den Haushalten der Länder und Gemeinden zu tragen sind. Die Ausfälle der Länder belaufen sich auf rund 11,2 Milliarden Euro, die der Gemeinden auf rund 1,4 Milliarden Euro. Der Bundesrat merkt ein weiteres Mal an, dass sich die Haushalte von Ländern und Gemeinden ohnehin hohen strukturellen Herausforderungen gegenübersehen. Dazu zählen der kontinuierliche Anstieg der Ausgaben für Bildung, Betreuung, Gesundheit, innere Sicherheit und Integration ebenso wie die notwendigen Investitionen Fz Fz in Digitalisierung und Klimaschutz. Hinzu kommen steigende Sozialausgaben, insbesondere auf kommunaler Ebene. Dies führt zwangsläufig zu einem Ausgabenwachstum bei Ländern und Kommunen, mit dem die Einnahmeentwicklung nicht mithalten kann. c) Der Finanzierungssaldo der Kommunen hat sich von dem Jahr 2023 auf das Jahr 2024 von 6 Milliarden Euro auf 24 Milliarden Euro auf ein Rekorddefizit vergrößert und wird sich auf Basis der aktuellen Prognose der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum Jahr 2028 voraussichtlich auf bis zu 36 Milliarden Euro erhöhen. Vor diesem Hintergrund führen die mit dem Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verbundenen Mindereinnahmen zu einer zusätzlichen Verschärfung der Haushaltslage und schränken die Handlungsfähigkeit der Länder und Kommunen weiter ein. Der Bundesrat sieht es deshalb als erforderlich an, dass mit dem Bund eine Verständigung über eine dauerhafte und umfassende Entlastung der Haushalte der Länder und Kommunen erfolgt. d) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, die durch das Gesetzesvorhaben entstehenden Steuermindereinnahmen der Länder und Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dabei kommen verschiedene Bereiche in Betracht, wie etwa die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder. B 25. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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