Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
Text
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 651/25
07.11.25
Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der
Kassensicherungsverordnung
A. Problem und Ziel
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich
Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben.
Nach § 9 Absatz 2 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss ein
Taxiunternehmer, der zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem 1. Januar 2021 schon die
INtegrierte SIcherheitslösung für messwertverarbeitende KAssensysteme (INSIKA-
Technik) eingesetzt hat, bei einem Fahrzeugwechsel dies dem Finanzamt mitteilen. Dies
ist sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung arbeitsaufwendig. Zukünftig kann
ein Taxiunternehmer bei einem Fahrzeugwechsel den vollen Übergangszeitraum nach § 9
KassenSichV für die Umrüstung nutzen und eine Mitteilungspflicht entfällt.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt.
Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 10 KassenSichV ein
BMF-Schreiben zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für Wegstreckenzähler
erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur durch eine
Gesamtschau von Verordnung und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses Verfahren soll
vereinfacht und damit die Rechtsbefolgung erleichtert werden.
B. Lösung
Es werden redaktionelle Änderungen sowie verschiedene Klarstellungen umgesetzt.
Die bislang geltende Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel
wird aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf
Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber
hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler
mit einer digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen.
C. Alternativen
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine
Alternativen.
Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann
wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-Schreibens
für Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die Anwendungsregelung
fallen. Daher sollen diese in der Verordnung zusammengefasst werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in
Höhe von 13 750 Euro. Es entsteht kein einmaliger Umstellungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen ein Minderaufwand von 13 750 Euro auf Bürokratiekosten aus
Informationspflichten.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-
Regelung (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein „Out“ von
13 750 Euro handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für
Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV, entfallen
diesbezügliche Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen dieser
Mitteilungen durch die Finanzbehörde entfallen somit ebenfalls. Damit entsteht ein jährlicher
Minderaufwand von rund 32 500 Euro für die Verwaltungen der Länder.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 651/25
07.11.25
Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung der
Kassensicherungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 7. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 37. Sitzung am 6. November 2025 der
Verordnung zugestimmt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung*)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 146a Absatz 3 der
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 24) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetz vom 16.
August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und [einsetzen: unter Wahrung der Rechte
des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages]:
Artikel 1
Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515), die
durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2021 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1
Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls
1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU (EU-Taxameter) und
2. Wegstreckenzähler.
Unter die in Satz 1 genannten Systeme fallen auch App-basierte Systeme, sofern diese die
Funktion eines EU-Taxameters oder Wegstreckenzählers übernehmen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vorgangbeginns“ durch die Angabe
„Vorgangsbeginns“ ersetzt.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. die Prüfwerte,
8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die
Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
sowie
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
9. den Signaturzähler.“
b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach
Satz 2 Nummer 2, die Prüfwerte nach Satz 2 Nummer 7 und der Signaturzähler
nach Satz 2 Nummer 9 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
festgelegt.“
c) In Satz 4 wird die Angabe „zu“ gestrichen.
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Einheitliche digitale Schnittstelle
Die einheitliche digitale Schnittstelle ist eine Datensatzbeschreibung für die
Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische
Aufzeichnungssystem sowie für den standardisierten Datenexport aus dem
Speichermedium nach § 3 Absatz 1, dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3 Absatz 3
und dem elektronischen Aufzeichnungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten
Amtsträger der Finanzbehörde. Die einheitliche digitale Schnittstelle stellt eine einheitliche
Dokumentation der Schnittstellenfunktionen mit Parametern zur Anbindung an das
elektronische Aufzeichnungssystem sowie eine einheitliche Strukturierung und
Bezeichnung der nach § 146a Absatz 1 der Abgabenordnung aufzuzeichnenden Daten in
Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die
Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des Herstellers. Die
einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus dem
Speichermedium nach § 3 Absatz 1 und aus dem elektronischen Aufbewahrungssystem nach § 3
Absatz 3 sowie die einheitliche digitale Schnittstelle für den standardisierten Export aus
dem elektronischen Aufzeichnungssystem können getrennt voneinander erstellt und
veröffentlicht werden.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
3. „ die einheitliche digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export
aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem
betreffen,“.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderungen an das Sicherheitsmodul und die einheitliche digitale
Schnittstelle umfassen die technischen und organisatorischen Anforderungen an die
kryptographischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren
zugehörige kryptographische Zertifikate und Zertifikatsinfrastrukturen.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Vorgangbeginns“ durch die Angabe
„Vorgangsbeginns“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „des Sicherheitsmoduls“ durch die Angabe „der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der
Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Angaben nach Satz 1 müssen
1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar sein,
2. aus einem QR-Code auslesbar sein oder
3. in einer elektronischen Rechnung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des
Umsatzsteuergesetzes enthalten sein.
Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 und der strukturierte Teil nach Satz 2
Nummer 3 haben jeweils der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die
für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, zu
entsprechen.“
c) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers
elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere
gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Prüfwerte“.
b) In Absatz 3 Nummer 4 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der
Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine
Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters
in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem
standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben
bleiben unberührt.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ die Prüfwerte“.
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „Prüfwert“ die Angabe „der
Vorgangsbeendigung“ eingefügt.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.“
8. Die §§ 9 und 10 werden durch die folgenden §§ 9 und 10 ersetzt:
§ 9„
Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
Sofern ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik
ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab 1. Januar 2026 anzuwenden. Satz 1
gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember
2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. Das Vorliegen der Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen
Finanzamt bis 31. Januar 2024 mitzuteilen.
§ 10
Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler
(1) Für Wegstreckenzähler, die nach dem 30. Juni 2024 erstmalig in Verkehr
gebracht wurden, gilt § 8 ab dem Tag des Inverkehrbringens.
(2) Für Wegstreckenzähler,
1. die über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung angebunden werden kann und
2. nicht unter Absatz 1 fallen,
ist § 8 ab 1. Januar 2027 anzuwenden.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des
BSI-Gesetzes, die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung sowie das
auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen System für die
Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881.
Im Rahmen der Zertifizierung ist die Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik veröffentlichten Vorgaben in den Schutzprofilen,
Technischen Richtlinien und Testspezifikationen zu prüfen. Mit dem Antrag auf
Zertifizierung nach einem Schutzprofil oder einer Technischen Richtlinie, die für die
Zertifizierung einer technischer Sicherheitseinrichtung vorgeschriebenen sind, hat der
Antragsteller sich zu verpflichten, alle Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung
eingereicht wurden und für die Prüfung einer zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung von Bedeutung sein können, dem Bundesministerium der Finanzen auf
dessen Verlangen zu übersenden. Die Prüfung und Bewertung kann auch durch
vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte
sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich nach dem Akkreditierungsstellengesetz und
entsprechend den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert
sind.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zertifizierungsverfahren aufgrund von in Satz 2 genannten Schutzprofilen,
die vor dem 27. Februar 2026 beantragt worden sind, können bis zum 26. Februar
2027 fortgeführt werden. Schutzprofile im Sinne des Satzes 1 sind das Schutzprofil
1. BSI-CC-PP-0104-2019, Cryptographic Service Provider (CSP) in der
Konfiguration nach BSI-CC-PP-0107 (Time Stamp Service and Audit) oder BSI-CC-
PP-0108 (Time Stamp Service, Audit and Clustering),
2. BSI-CC-PP-105-2019, Security Module Application for Electronic
Recordkeeping Systems,
3. BSI-CC-PP-0111-2019 (CSP Light) in der Konfiguration nach BSI-CC-PP-
0113 (Time Stamp Service, Audit and Clustering) oder
4. BSI-CC-PP-0105-V2-2020, Security Module Application for Electronic
Recordkeeping Systems (SMAERS).“
Artikel 2
Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 geändert wurde, wird wie
folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs
im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von EU-
Taxametern unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei
EU-Taxametern hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
4. die Art des Vorgangs,
5. die Daten des Vorgangs,
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. die Prüfwerte sowie
8. die Seriennummer des EU-Taxameters und die Seriennummer der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch
das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen
sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten
des Vorgangs haben bei EU-Taxametern insbesondere zu enthalten:
1. die Zählwerksdaten,
2. die allgemeinen Daten,
3. die Preisdaten einer Fahrt und
4. die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014/32/EU.
Die Daten des Vorgangs können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 5
ersetzt:
1. „ die allgemeinen Daten, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers,
und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der
Richtlinie 2014/32/EU,
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie
der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die
Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen
Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom
Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet werden. Die Transaktion bei
Wegstreckenzählern hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
4. die Art des Vorgangs,
5. die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen
Daten sowie die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese
durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. die Prüfwerte sowie
8. die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der
zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch
das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen
sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. Die Daten
des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5 können auf mehrere Transaktionen
aufgeteilt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 5
ersetzt:
1. „ die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des
Wegstreckensignalgebers, oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den
Wegstreckenzähler erzeugt werden,
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie
der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die
Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“
Artikel 3
Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 geändert wurde, wird wie
folgt geändert:
§ 11 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: erster Tag
des auf die Verkündung folgenden Monats] in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. März 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die
Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von
Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 169 vom 25.6.2019,
S. 1) geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt
(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3
vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15), die durch die Verordnung (EU) 2025/37 vom 19. Dezember 2024 (ABl.
L, 2025/37 vom 15.1.2025) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Kassen-
SichV) haben sich Klarstellungsbedarf sowie weiterer redaktioneller Änderungsbedarf
ergeben.
In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen und die Wirtschaft
so geringfügig von Erfüllungsaufwand entlastet.
In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt.
Aufgrund dessen hat das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 10 KassenSichV das
BMF-Schreiben vom 11. März 2023 (IV D 2 - S 0316-a/21/10006 :008 –
DOK 2024/0199144; BStBl I Seite 367) zur Bestimmung des Anwendungszeitpunktes für
Wegstreckenzähler erlassen. Die Anwendung auf Wegstreckenzähler lässt sich derzeit nur
durch eine Gesamtschau von Verordnung und BMF-Schreiben bestimmen. Dieses soll
vereinfacht werden.
Darüber hinaus hat sich noch das Bedürfnis zur Klarstellung und Erweiterung der Rechte
des Bundesministeriums der Finanzen in Zertifizierungsverfahren ergeben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung werden im
Wesentlichen redaktionelle Änderungen umgesetzt.
Weiterhin wird die Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel
aufgehoben.
Die bisherige Bestimmung zur Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf
Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus
werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer
digitalen Schnittstelle ab 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen.
Darüber hinaus werden durch die Rechte des Bundesministeriums der Finanzen in
Zertifizierungsverfahren erweitert.
III. Alternativen
Zu den redaktionellen Änderungen und dem Klarstellungsbedarf gibt es keine Alternativen.
Man könnte die Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler unverändert lassen. Dann
wäre es aber aufgrund des Zusammenspiels der Verordnung und des BMF-Schreibens für
Steuerpflichtige nicht einfach zu erkennen, ob sie unter die Anwendungsregelung fallen.
Daher soll diese in der Verordnung zusammengefasst werden.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz ergibt sich aus § 146a Absatz 3 der Abgabenordnung (AO).
Danach kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates den Anwendungsbereich nach
§ 146a Absatz 1 Satz 1 AO regeln.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er vollzieht
insbesondere notwendige Änderungen, die sich aufgrund der Durchführungsverordnung
(EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die
Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (Abl. L 2024/482 vom 7.2.2014) ergeben haben. Die
Durchführungsverordnung macht Vorgaben zur Zertifizierung nach Gemeinsamen
Kriterien. Dies betrifft insbesondere die Zertifizierungen nach den Schutzprofilen.
Eine europarechtliche Rechtfertigung für die Beschränkung der Grundfreiheiten ist zulässig.
Dies folgt aus dem Rechtfertigungsgrund „der wirksamen steuerlichen Kontrolle“, bei dem
es sich um einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses handelt. Damit ein
Gemeinwesen funktioniert, ist es erforderlich, dass jeder nach seiner Leistungsfähigkeit seine
Abgaben und Steuern entrichtet. Die vorgesehene Regelung ist erforderlich, da technische
Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen, die die Grundlage für die Besteuerung
darstellen, im Rahmen von Maßnahmen der Außenprüfung oder Nachschau immer
schwerer oder nur mit hohem Aufwand feststellbar sind. Die bestehenden gesetzlichen
Regelungen bieten keine ausreichenden Möglichkeiten, um Manipulationen von digitalen
Grundaufzeichnungen ohne großen Aufwand durch die Außenprüfungsdienste vor Ort aufzudecken.
Die Regelungen sind auch verhältnismäßig, da sie lediglich eine zertifizierte technische
Sicherheitseinrichtung vorsehen, die bei ordnungsgemäßem Einsatz ohne ein weiteres
Handeln des Steuerpflichtigen sämtliche digitale Grundaufzeichnungen protokollieren. Die
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit wird auch dadurch gewahrt, dass die vorgesehenen
Regelungen technologieneutral ausgestaltet sind. Durch das Zertifizierungsverfahren wird
sichergestellt, dass technische Sicherheitseinrichtungen, die in anderen Mitgliedstaaten
entwickelt wurden, grundsätzlich anerkannt werden.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Weiterhin ist die Regelung, nach der die Übergangsregelung entfällt, wenn ein
Fahrzeugwechsel durchgeführt wird, entfallen. Dadurch muss ein Taxiunternehmer, der vor dem
1. Januar 2021 schon die INSIKA-Technik eingesetzt hat, nicht mehr bei einem
Fahrzeugwechsel dieses dem Finanzamt anzeigen und kann den vollen Übergangszeitraum nach
§ 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen.
Durch die vollständige Aufnahme der Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler in die
Verordnung wird die Anwendung dieser vereinfacht, da nicht mehr mehrere Quellen
herangezogen werden müssen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem er das Steueraufkommen
des Gesamtstaates sichert. Er betrifft das Prinzip Nummer 4d einer nachhaltigen
Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften stärken) und unterstützt den Indikatorenbereich 8.2
(Staatsverschuldung – Staatsfinanzen konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderung im Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um 13 750 Euro.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Sowohl der jährliche Aufwand für die Beschaffung und den Einbau zertifizierter technischer
Sicherheitseinrichtungen (EU-Taxameter und Wegstreckenzähler) nach § 146a Absatz 1
Satz 2 AO (OnDEA-IP: 2021120211293101) als auch der Einmalaufwand für die
Umrüstung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern (einmalig) § 7 Absatz 3 und § 8
Absatz 3 KassenSichV (OnDEA-IP: 2021112314570401) sind bereits in einer Ermittlung des
Erfüllungsaufwands bilanziert worden.
Vorgabe 1 (Informationspflicht): Mitteilungspflicht bei Wechsel eines umgerüsteten
Fahrzeuges (Taxis); § 9 KassenSichV
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3.670 -7 29,20 - -13 -
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -13
Nach dem bisherigen § 9 Absatz 2 KassenSichV muss ein Taxiunternehmer, der vor dem
1. Januar 2021 schon die INSIKA-Technik eingesetzt hat, dem Finanzamt einen
Fahrzeugwechsel mitteilen. Mit der geplanten Änderung des § 9 KassenSichV, können die
Taxiunternehmer zukünftig, trotz Fahrzeugwechsel, den vollen Übergangszeitraum für die
Umrüstung nutzen und die Mitteilungspflicht entfällt.
Da keine amtlichen Daten über die bereits eingesetzte INSIKA-Technik vorliegen, wird die
Fallzahl anhand verschiedener Annahmen geschätzt.
In Deutschland gibt es verschiedene Quellen, nach denen es zwischen 53 000 und 55 000
Taxen gibt. Für die Schätzung gehen wir von einem Mittelwert von 54 000 Fahrzeugen aus.
Die INSIKA-Technik ist in den Bundesländern Hamburg und Berlin zur Absicherung von
Taxameter-Daten vorgeschrieben. Für die Fallzahl ist also davon auszugehen, dass alle
Fahrzeuge in diesen beiden Bundesländern ordnungsgemäß ausgestattet wurden. Laut
einer Statistik des Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. liegt die Anzahl der Taxen in
den betroffenen Ländern bei 11 451 Fahrzeugen.
Da im übrigen Bundesgebiet die Umrüstung in der Regel freiwillig oder als Voraussetzung
für Förderungen erfolgt, ist es wahrscheinlich, dass die Quote der eingesetzten INSIKA-
Technik nur bei rund 5 Prozent liegt.
Hamburg 3 138 Fahrzeuge
Berlin 8 313 Fahrzeuge
5 Prozent des restlichen Bundesgebiets 2 127 Fahrzeuge
13 579 Fahrzeuge
Laut einer Studie zur Wirtschaftlichkeit des Taxis des Stuttgarter Taxi- und
Mietwagengewerbes liegt das Durchschnittsalter der Fahrzeuge je nach Bundesland zwischen 4,2 und
3,2 Jahren (Mittelwert 3,7 Jahre). Schätzungsweise werden somit jährlich rund 3 670 mit
INSIKA-Technik ausgestattete Fahrzeuge ausgetauscht.
Der Zeitaufwand wird mit der Zeitwerttabelle der Wirtschaft anhand der folgenden
Standardaktivitäten simuliert.
Formulare ausfüllen, Beschriftung,
Kennzeichnung Komplexität mittel 5 Minuten
Überprüfung der Daten und Eingaben Komplexität einfach 1 Minute
Datenübermittlung oder Veröffentlichung Komplexität einfach 1 Minute
7 Minuten
Der durchschnittliche Lohnsatz pro Stunde im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei
liegt bei 32,10 Euro. Für die Taxiunternehmer ergibt sich dadurch eine Entlastung von rund
13 750 Euro jährlich.
Vorgabe 2 (Weitere Vorgabe): Änderungen an den Beleg bei EU-Taxametern und
Wegstreckenzählern; § 7 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 KassenSichV
Bei den Pflichtangaben auf den jeweiligen Belegen wird die Konstante des
Wegstreckensignalgebers gestrichen. Dadurch fällt eine Angabe auf dem Beleg weg und der Beleg
verkürzt sich entsprechend.
Zusätzlich wird jedoch die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems als
zusätzliche Angabe auf den Beleg aufgenommen. Dementsprechend verlängert sich der
Beleg wiederum. Es wird davon ausgegangen, dass beide Angaben einen ungefähr
vergleichbaren Platzbedarf auf dem jeweiligen Beleg haben, so dass sich in Summe die Länge
der Belege nicht verändert. Insoweit ändert sich der laufende Erfüllungsaufwand auch nicht.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-Regelung
(Kabinettbeschluss vom 25. März 2015). Da es sich dabei um ein „Out“ von 13 750 Euro
handelt, steht die Summe als Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des
Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
Vorgabe 3: Übersendung von Unterlagen aus dem Zertifizierungsverfahren an das
Bundesministerium der Finanzen; § 11 Absatz 2 Satz 3 KassenSichV
Für die Übersendung von Unterlagen aus dem Zertifizierungsverfahren auf Anforderung
des Bundesministeriums der Finanzen ergibt sich ein geringer Mehraufwand bei den TSE-
Herstellern. Da die Anforderung von dem Abschluss von Zertifizierungsverfahren für TSE
abhängt, welche nicht regelmäßig stattfinden, auch davon abhängig sind, wie die jeweilige
TSE genau ausgestattet ist, dürften solche Anforderungen nicht regelmäßig und nicht
jährlich stattfinden. Daher wird sich nur eine sehr geringe einstellige Anzahl an Fällen pro Jahr
ergeben. Auch dürfte sich der Zeitaufwand gering halten, da die Unterlagen bereits
Vorliegen und sowohl der Prüfstelle als auch dem BSI in dem dann abgeschlossenen
Zertifizierungsverfahren vorgelegt wurden.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Durch den Wegfall der bisherigen Regelung nach § 9 Absatz 2 KassenSichV, entfallen
diesbezügliche Mitteilungen an die zuständige Finanzbehörde. Prüfungen dieser Mitteilungen
durch die Finanzbehörde entfallen somit ebenfalls. Damit entsteht ein Minderaufwand von
rund 32 500 Euro für die Verwaltungen der Länder.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3.670 -13 40,70 - -32
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -32
Spiegelbildlich zur Wirtschaft ergibt sich durch den Wegfall der zu bearbeitenden
Mitteilungen über den Fahrzeugwechsel eine Entlastung der kommunalen Finanzverwaltung.
Der Zeitaufwand wird anhand der Zeitwerttabelle Verwaltung anhand der folgenden
Standardaktivitäten simuliert.
Formelle Prüfung, Daten sichten Komplexität einfach 5 Minuten
Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen Komplexität einfach 8 Minuten
13 Minuten
Der durchschnittliche Lohnsatz pro Stunde der Verwaltung auf kommunaler Ebene liegt bei
40,70 Euro. Dadurch ergibt sich für die Verwaltung eine Entlastung von rund 32 500 Euro.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.
Das Vorhaben hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Demografie.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Kassensicherungsverordnung )
Zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 2 – neu –)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021
(BGBl. I S. 822) wurde in der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft) aufgenommen, dass die vorgeschriebenen Taxameter und
Wegstreckenzähler nicht mehr unbedingt als physische Geräte in den Fahrzeugen
vorhanden sein müssen, sondern auch als App-basierte Systeme in den Fahrzeugen eingesetzt
werden können.
In Absatz 2 wird klarstellend ergänzt, dass auch diese App-basierten Systeme, die die
Aufgaben eines EU-Taxameters oder eines Wegstreckenzählers übernehmen, in den
Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung fallen.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (§ 2 Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Satz 2 Nummer 1)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (Bereinigung Tippfehler im Wort
„Vorgangsbeginns“).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Satz 2 Nummer 7 bis 9)
§ 2 Satz 2 Nummer 7
In Nummer 7 wird aus dem Singular „Prüfwerte“ der Plural gemacht. Hierbei handelt es sich
um eine Klarstellung, da eine Transaktion immer aus mindestens zwei Schritten (Beginn
und Ende) besteht und deshalb auch immer mehrere Prüfwerte pro Transaktion vorliegen.
Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
§ 2 Satz 2 Nummer 8
In der Nummer 8 wird eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der besseren
Verständlichkeit vorgenommen.
§ 2 Satz 2 Nummer 9
Der Signaturzähler wird ebenfalls nur klarstellend aufgenommen. Dieser wurde schon
immer von der technischen Sicherheitseinrichtung beigestellt.
Zu Buchstabe b (§ 2 Satz 3)
Es handelt sich nur um eine Folgeänderung zur Aufnahme des Signaturzählers in Satz 2
Nummer 9.
Zu Buchstabe c (§ 2 Satz 4)
Hierbei handelt es sich nur um die Korrektur eines sprachlichen Fehlers.
Zu Nummer 3 (§ 4)
§ 4 Satz 1 und 2 KassenSichV-E werden sprachlich neu gefasst. Daneben wird in Satz 1
und Satz 4 klarstellend der Export aus einem elektronischen Aufbewahrungssystem im
Sinne des § 3 Absatz 3 KassenSichV ergänzt. Denn auch exportierte Daten müssen nach
ihrem Export der jeweiligen digitalen Schnittstelle entsprechen.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Zu Buchstabe a (§ 5 Satz 1 Nummer 1)
Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der einheitlichen
Formulierung und zur besseren Verständlichkeit.
Zu Buchstabe b (§ 5 Satz 2 – neu –)
Durch die Einfügung des neuen Satzes 2 wird die Kompetenz zur Regelung der
Anforderungen an die kryptographischen Zertifikate und die dafür benötigte Infrastruktur
klargestellt. Hierunter fallen alle Vorgaben zu den Zertifikaten und der Infrastruktur, insbesondere
auch Vorgaben zu den öffentlichen Schlüsseln und deren Verfügbarkeit bei
asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren (sog. Public Key-Infrastrukturen) sowie alle weiteren
Vorgaben, die für eine effiziente und effektive Prüfung erforderlich sind, z. B. Vorgaben zu
Sperrlisten und deren Verfügbarkeit. Ohne die kryptographischen Zertifikate und die
dazugehörige Infrastruktur wäre eine sichere Aufzeichnung durch die technische
Sicherheitseinrichtung und eine Prüfung der Authentizität und Integrität dieser Daten nicht möglich.
Zu Nummer 5 (§ 6)
Zu Buchstabe a (§ 6 Satz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Satz 1 Nummer 2)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung (Bereinigung Tippfehler im Wort
„Vorgangsbeginns“).
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6 Satz 1 Nummer 6)
Hierbei handelt es sich um eine sprachliche Anpassung zum Zwecke der besseren
Verständlichkeit.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 6 Satz 1 Nummer 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 2 Satz 2 Nummer 7
KassensichV-E (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)). Hiermit wird
sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin nur ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der
Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden muss.
Zu Buchstabe b (§ 6 Satz 2 und 3)
Satz 2
Ab dem 1. Januar 2025 können elektronische Rechnungen im Sinne des § 14 Absatz 1
Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) (E-Rechnungen) ausgestellt werden, die
ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen (z. B. xml-Dateien). Damit
Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, nicht neben der E-Rechnung auch
noch einen Beleg im Sinne des § 6 KassenSichV ausstellen müssen, können die E-
Rechnungen die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen.
Bei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen, können nun
die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil aufgenommen werden.
Bei hybriden Rechnungen (Rechnungen, die aus einem menschenlesbaren Datenteil, z. B.
PDF-Dokument, und einem strukturierten Datenteil, z. B. xml-Datei bestehen) kann der
Steuerpflichtige wählen, ob er die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV oder nach § 6 Satz 2
Nummern 1 und 2 KassenSichV ausgibt. In dem strukturierten Teil sind sie stets nach
Satz 2 Nummer 3 aufzunehmen.
Wenn der Steuerpflichtige die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in die E-Rechnung
aufnimmt und die E-Rechnung an den Kunden übersendet, erfüllt er damit die Verpflichtung
zur Belegausgabe nach § 146a Absatz 2 AO.
Satz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des Satzes 2. Durch diese Änderung
wird die Finanzverwaltung auch ermächtigt, eine Formatvorgabe für die Daten nach § 6
Satz 1 KassenSichV für den strukturierten Teil einer E-Rechnung zu machen. Dadurch wird
die Belegausgabe bei E-Rechnungen vereinfacht und eine Prüfbarkeit durch die
Finanzbehörden sichergestellt.
Zu Buchstabe c (§ 6 Satz 5)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung der verpflichtenden E-
Rechnung in § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung
einer E-Rechnung geht dem Zustimmungserfordernis im ersten Halbsatz vor, sofern das
elektronische Aufzeichnungssystem E-Rechnungen ausstellen kann.
Zu Nummer 6 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 2 Satz 2 Nummer 7 Kassen-
SichV-E (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)).
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 KassenSichV-E. Hiermit wird sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin nur
ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden
muss.
Zu Buchstabe c (§ 7 Absatz 4 Satz 1 und 2)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass eine Belegausgabepflicht nur besteht, wenn das
EU-Taxameter über einen Drucker verfügt. Verfügt das EU-Taxameter nicht über einen
Drucker, so besteht weder die Belegausgabepflicht noch die Pflicht, einen solchen
einzubauen.
Zu Nummer 7 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine Anpassung an die Änderung in § 2 Satz 2 Nummer 7 Kassen-
SichV-E (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb)).
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 3 Nummer 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, aufgrund der Änderung des § 8 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 KassenSichV-E. Hiermit wird sichergestellt, dass auf den Belegen weiterhin nur
ein Prüfwert, nämlich der Prüfwert der Beendigung des Vorgangs, aufgedruckt werden
muss.
Zu Buchstabe c (§ 8 Absatz 4)
Durch den Verweis auf § 7 Absatz 4 KassenSichV wird klargestellt, dass eine
Belegausgabepflicht nur besteht, wenn der Mietwagen über einen Drucker verfügt. Verfügt der
Mietwagen nicht über einen Drucker, so besteht weder die Belegausgabepflicht noch die Pflicht,
einen solchen einzubauen.
Zu Nummer 8 (§§ 9 und 10)
§ 9
Es wurde der bisherige Absatz 2 gestrichen, so dass die Übergangsregelung für alle
Fahrzeuge mit der INSIKA-Technik auch bei einem Fahrzeugwechsel greift und in diesen Fällen
keine Umrüstung auf eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
stattzufinden hat.
Neu eingefügt wurde, die Regelung des Satzes 2, nach der die Übergangsregelung des § 9
Satz 1 KassenSichV auch dann keine Anwendung findet, wenn das EU-Taxameter aus dem
Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und weiterveräußert
wird. Durch diese Regelung soll ein Handel mit EU-Taxameter, die unter die
Übergangsregelung fallen, verhindert werden. Dadurch wird sichergestellt, dass lediglich die
Steuerpflichtigen von der Übergangsregelung des § 9 Satz 1 KassenSichV profitieren, die die IN-
SIKA-Technik auch tatsächlich schon am 31. Dezember 2020 eingesetzt hatten.
Die Mitteilungspflicht für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung befindet sich nun in
§ 9 Satz 3 KassenSichV neue Fassung.
§ 10
Bisher enthielt § 10 KassenSichV eine Anwendungsregelung für neu in den Verkehr
gebrachte Wegstreckenzähler. Nach der Anwendungsregelung hat das Bundesministerium
der Finanzen den Anwendungszeitpunkt im Bundessteuerblatt bekannt zu machen. Dieses
ist mit BMF-Schreiben vom 11. März 2024 (BStBl I S. 367) geschehen. Diese Regelung
wird nun in die Verordnung aufgenommen, damit alle wichtigen Regelungen aus der
Verordnung selbst sich ergeben.
Darüber hinaus gilt die bisherige Anwendungsregelung nur für Wegstreckenzähler, die nach
dem 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht wurden. Es sind davor aber schon
Wegstreckenzähler, die über eine digitale Schnittstelle verfügen, in den Verkehr gebracht worden.
Durch die neue Regelung in Absatz 2 werden auch diese Wegstreckenzähler in den
Anwendungsbereich aufgenommen und damit wird eine Gleichbehandlung mit den
Wegstreckenzählern, die nach dem 30. Juni 2024 in den Verkehr gebracht wurden, erzielt.
Um einen ausreichenden Zeitraum für diese Wegstreckenzähler zu haben, fallen diese erst
ab dem 1. Januar 2027 in den Anwendungsbereich.
Zu Nummer 9 (§ 11)
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 1)
In Absatz 1 werden notwendige Änderungen ergänzt, die sich aufgrund der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission vom 31. Januar 2024 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Annahme des auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen
Systems für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) (Abl. L 2024/482 vom 7.2.2014)
ergeben haben. Die EUCC macht Vorgaben zur Zertifizierung nach Common Criteria. Dies
betrifft insbesondere die Zertifizierungen nach den Schutzprofilen.
Satz 2 stellt klar, dass im Rahmen der Zertifizierung nicht lediglich die Testspezifikationen
der Technischen Richtlinien des BSI geprüft werden müssen, sondern alle Anforderungen,
die in den Schutzprofilen, Technischen Richtlinien und Testspezifikationen, jeweils
einschließlich erläuternder Hinweise, festgelegt worden sind, geprüft werden müssen.
Satz 3 schafft eine Anforderung an das Zertifizierungsverfahren für die jeweiligen
Antragsteller, wonach diese sich verpflichten müssen, bestimmte Unterlagen aus dem
Zertifizierungsverfahren an das Bundesministerium der Finanzen weiterzugeben. Dabei handelt es
sich um Unterlagen, die weitergehende Informationen enthalten, die für die Prüfung
erforderlich sind, insbesondere ob eine TSE in einem zertifizierten Modus betrieben wird.
Inwieweit eine Unterlage für die Prüfung von Bedeutung ist, unterliegt einer
Einschätzungsprärogative der Finanzverwaltung. Hierbei handelt es sich derzeit vor allem um PKI-
Konzepte, Umgebungsschutzkonzepte, Informationen zur Zeitstellung und/oder Architektur der
TSE.
Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 3 – neu –)
Nach Artikel 49 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 der Kommission
vom 31. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/881 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Annahme des auf den
Gemeinsamen Kriterien beruhenden europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung
(EUCC) (ABl. L 2024/482, 7.2.2014) werden alle bisherigen Schutzprofile nach dem
27. Februar 2026 unwirksam. Damit können aufgrund dieser Schutzprofile keine
Zertifizierungen mehr durchgeführt werden.
Infolgedessen soll die Übergangsregelung des Artikels 49 Absatz 2 EUCC genutzt werden,
damit aufgrund der bestehenden Schutzprofile noch Zertifizierungen bis zum 26. Januar
2027 durchgeführt werden können. Daher wird mit dem neuen § 11 Absatz 3 KassenSichV-
E eine entsprechende Regelung geschaffen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 7)
Zu Buchstabe a (§ 7 Absatz 2)
§ 7 Absatz 2 Satz 1 KassenSichV-E wurde an § 2 KassenSichV zur Erreichung der
Schutzziele des § 146a Abgabenordnung angepasst. Durch die Klarstellung werden alle
unterschiedlichen (Betriebs-)Einstellungen im EU-Taxameter abgesichert.
§ 7 Absatz 2 Satz 2 KassenSichV-E wird ergänzt um den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns
(Nummer 1), den Signaturzähler (Nummer 3) den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder
des Vorgangsabbruchs (Nummer 6), die Seriennummer des Aufzeichnungssystems und
der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Nummer 8). Hierbei handelt es sich
nur um Klarstellungen und Anpassungen an § 2 KassenSichV-E. Die ergänzten Daten
müssen bereits als Protokolldaten vom Sicherheitsmodul zwingend erzeugt werden (vgl. Tz.
9.3.2 der Technischen Richtlinie BSI-TR 03153-1). Des Weiteren ist die Seriennummer
schon aufgrund der Tz. 2.1.2 der Technischen Richtlinie BSI-TR 03151-1 vorgesehen. Als
redaktionelle Folgeänderung werden die Angaben in § 7 Absatz 2 Satz 3 KassenSichV-E
angepasst.
§ 7 Absatz 2 Satz 5 und 6 KassenSichV-E ist eine Folgeänderung durch die Übernahme
der bisherigen Daten der Nummer 1 in die allgemein aufzuzeichnenden Daten. Es wird
klargestellt, dass diese allgemeinen Daten auch in mehreren Transaktionen aufgeteilt werden
können, da es sich um Stammdaten handelt, die keine Ausgabe bei jeder gesonderten
Transaktion erfordern.
Zu Buchstabe b (§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5)
Bei der Änderung in § 7 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine Anpassung zum
Zwecke der einheitlichen Formulierung und zur besseren Verständlichkeit sowie um
Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in Absatz 2. Es wird noch die Seriennummer des
elektronischen Aufzeichnungssystems ergänzt, damit eine eindeutige Zuordnung des
Belegs zu dem jeweiligen EU-Taxameter erfolgen kann. Darüber hinaus wird die Konstante
des Wegstreckenzählers aus den aufzudruckenden Daten herausgenommen, da diese bei
einer Belegprüfung keinen Mehrwert hat.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 2)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 KassenSichV-E wurde an § 2 KassenSichV zur Erreichung der
Schutzziele des § 146a der Abgabenordnung angepasst. Durch die Klarstellung werden alle
unterschiedlichen Betriebseinstellungen im Wegstreckenzähler abgesichert.
§ 8 Absatz 2 Satz 2 KassenSichV-E wird ergänzt um den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns
(Nummer 1), den Signaturzähler (Nummer 3), den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder
des Vorgangsabbruchs (Nummer 6), die Seriennummer des Aufzeichnungssystems und
der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Nummer 8). Hierbei handelt es sich
nur um Klarstellungen und Anpassungen an § 2 KassenSichV-E. Die ergänzten Daten
müssen bereits als Protokolldaten vom Sicherheitsmodul zwingend erzeugt werden (vgl. Tz.
9.3.2 der Technischen Richtlinie BSI-TR 03153-1). Des Weiteren ist die Seriennummer
schon aufgrund der Tz. 2.1.2 der Technischen Richtlinie BSI-TR 03151-1 vorgesehen. Als
redaktionelle Folgeänderung werden die Angaben in § 8 Absatz 2 Satz 3 KassenSichV-E
angepasst.
Darüber hinaus werden die Wörter „zu enthalten“ zur besseren Lesbarkeit des Satzes vor
die Aufzählung gezogen.
§ 8 Absatz 2 Satz 5 und 6 KassenSichV-E ist eine Folgeänderung durch die Übernahme
der bisherigen Daten der Nummer 1 in die allgemein aufzuzeichnenden Daten. Es wird
klargestellt, dass diese allgemeinen Daten auch in mehreren Transaktionen aufgeteilt werden
können, da es sich um Stammdaten handelt, die keine Ausgabe bei jeder gesonderten
Transaktion erfordern.
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5)
Bei der Änderung in § 8 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine Anpassung zum
Zwecke der einheitlichen Formulierung und zur besseren Verständlichkeit und um
Folgeänderungen aufgrund der Änderungen in Absatz 2. Es wird noch die Seriennummer des
elektronischen Aufzeichnungssystems ergänzt, damit eine eindeutige Zuordnung des
Belegs zu dem jeweiligen Wegstreckenzähler erfolgen kann. Darüber hinaus wird die
Konstante des Wegstreckenzählers aus den aufzudruckenden Daten herausgenommen, da
diese bei einer Belegprüfung keinen Mehrwert hat.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung)
Bei § 11 Absatz 3 KassenSichV-E handelt es sich um eine zeitlich begrenzte
Übergangsregelung. Aufgrund dessen soll diese nach deren Auslaufen wieder aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt, dass Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in
Kraft tritt. Hierbei handelt es sich insbesondere um redaktionelle Änderungen und
verwaltungsinterne Verfahren, so dass diese Änderungen zeitnah Inkrafttreten können.
Zu Absatz 2
Die Änderungen in Artikel 2 betreffen unter anderem die Anforderungen an die
Ausgestaltung der Belege. Da hierdurch Anpassungen in der Software erforderlich sind, ist ein
angemessener Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten zu gewährleisten.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um das Inkrafttreten der Streichung der Übergangsregelung des § 11
Absatz 3 KassenSichV.
Drucksache 651/25 - 20 -]
Relationen
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